01.04.2024 - * / In Kraft
01.01.2024 - 30.03.2024
01.01.2023 - 31.12.2023
01.10.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 30.09.2022
01.01.2020 - 31.12.2020
01.01.2018 - 31.12.2019
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01.01.2016 - 31.12.2017
01.01.2013 - 31.12.2015
01.10.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 30.09.2012
01.01.2008 - 31.12.2010
01.01.2005 - 31.12.2007
01.01.2003 - 31.12.2004
01.06.2002 - 31.12.2002
01.03.2000 - 31.05.2002
01.01.2000 - 29.02.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 7a Absatz 3, 21 Absatz 3, 41 Absatz 2, 49a
Absatz 3, 60 und 62a Absätze 3, 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 8. März 19601
über die Nationalstrassen (NSG) und auf die Artikel 3 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG),3 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt Bau, Ausbau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen.


Art. 2

Bestandteile der Nationalstrassen Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen: a. der

Strassenkörper;

b. die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter; c. die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln; d. Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege; e. Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen;

f. Einrichtungen für den Unterhalt und den Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtun-

AS 2007 5957 1 SR

725.11

2 SR

741.01

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).

725.111

Verkehrswege

2

725.111

gen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustands- und Wettererfassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken; g. Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen;

h. Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfriedungen und Blendschutz;

i.4 Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs und für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Warteräume, Abstellplätze, Verkehrsleitsysteme und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken; j. Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Pflege den Anstössern nicht zumutbar ist;

k. Lawinen-, Steinschlag- und Hangverbauungen, Einrichtungen und Bauten für den Hochwasserschutz, Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, soweit sie überwiegend der Nationalstrasse dienen; l.

Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt; m. Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten sowie der zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrichtungen wie Waagen oder Labors;

n. Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten;

o.5 Grenzzollanlagen, mit Ausnahme der Infrastrukturen, die der Zollabfertigung dienen.


Art. 3

Eintrag ins

Grundbuch

Die Nationalstrassengrundstücke sind im Grundbuch als solche anzumerken.

a6 Bericht zum strategischen Entwicklungsprogramm Der Bericht nach Artikel 11a Absatz 2 NSG enthält insbesondere: a. das Gesamtkonzept der geplanten langfristigen Weiterentwicklung des Nationalstrassennetzes, einschliesslich einer grafischen Darstellung;

b. Angaben zu den verkehrlichen Rahmenbedingungen, insbesondere Bevölkerungsszenarien, Verkehrsprognosen und Bewertungskriterien;

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).

6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).

Nationalstrassenverordnung 3

725.111

c. Angaben zur Entwicklung des Verkehrs und der Engpässe im Nationalstrassennetz sowie zum Stand der Umsetzung der bereits beschlossenen Ausbau- massnahmen und der grösseren Vorhaben im Nationalstrassennetz;

d. eine Liste der Ausbaumassnahmen und der grösseren Vorhaben im Nationalstrassennetz, mit Angaben zu Kosten und Nutzen.


Art. 4

Jährliches Bauprogramm

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt das jährliche Bauprogramm.


Art. 5

Vorbereitende Handlungen

Die für die Planung, die Projektierung, den Bau, den Ausbau und den Unterhalt sowie den Betrieb der Nationalstrassen zuständigen Organe sind befugt, im Rahmen von Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19307 über die Enteignung (EntG) die notwendigen Handlungen wie Begehungen, Geländeaufnahmen, Sondierungen, Aussteckungen und Vermessungen im Gelände vorzunehmen.


Art. 6

Nebenanlagen 1 Nebenanlagen sind Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe (Raststätten) und Tankstellen sowie die dazugehörigen Parkplätze. Die Parkplätze müssen in einer der Kapazität der Anlage genügenden Anzahl für alle Motorfahrzeugkategorien vorhanden sein. Tankstellen sowie Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe können je allein errichtet oder örtlich miteinander verbunden werden. Für Motorfahrzeuge darf eine rückwärtige Erschliessung nur für Lieferungen und Fahrten des Personals der Betreiber der Nebenanlage offen stehen.

2

Die Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.

3

Die Nebenanlagen haben eine öffentliche, behindertengerechte Toilette und einen öffentlichen, behindertengerechten Telefonanschluss aufzuweisen. Tankstellen, Toiletten und Telefonanschluss sind täglich während 24 Stunden offen zu halten.

Die Tankstellen sind mit genügend Einfüllgeräten zu versehen, an denen die gebräuchlichen Treibstoffe getankt werden können. Es sind die gebräuchlichsten Ölarten zur Verfügung zu halten.

4

Das UVEK bestimmt nach Anhören der Kantone die Standorte, die Art und den Zeitpunkt der Ausführung der Nebenanlagen auf dem Nationalstrassennetz.

5

Verträge zwischen dem Kanton und dem Betreiber der Nebenanlage sind dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zur Genehmigung zu unterbreiten.

7 SR

711

Verkehrswege

4

725.111


Art. 7

8 Rastplätze 1 Wer auf Rastplätzen Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln, wie Schnellladestationen, oder Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen, wie Kioske, Verkaufswagen oder Verkaufsstände, betreiben will, braucht eine Bewilligung des ASTRA. Die Bewilligungen werden erteilt: a. für höchstens 30 Jahre für Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln;

b. für höchstens 5 Jahre für Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen.

2

Die Nutzung der Nationalstrasseninfrastruktur für den Betrieb von Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln und von Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen ist zu entgelten. Bei der Festlegung der Höhe des Entgelts sind insbesondere allfällige Vorfinanzierungen des Bundes für das Bereitstellen von Zuleitungen bis zu den Bezugspunkten auf den Rastplätzen zu berücksichtigen.

3

Vor Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung für eine Versorgungs- und Verpflegungseinrichtung sind der Standortkanton und der Nachbarkanton anzuhören, sofern sich auf dessen Gebiet eine Raststätte zehn Kilometer vor oder nach dem betreffenden Rastplatz befindet.

4

Die Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu entsprechen.

Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.

5

Die Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen dürfen nicht fest mit dem Boden verbunden sein. 6

An der durchgehenden Fahrbahn darf keine Signalisation angebracht werden, die auf die Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen hinweist.

7

Das ASTRA schafft die für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln notwendigen technischen Voraussetzungen.

a9 Interessen des Natur- und Heimatschutzes 1

Der Bund klärt im Rahmen der Planung und Projektierung ab, ob Massnahmen zum Schutz von Interessen nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196610 über den Natur- und Heimatschutz notwendig sind. Bei Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der Kantone beteiligt er sich an den Kosten der Arbeiten zu deren Umsetzung.

2

Die Massnahmen und die Kostenbeteiligung werden im Rahmen des Ausführungsprojekts bestimmt.

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4603).

10 SR

451

Nationalstrassenverordnung 5

725.111

3

Die Ausführung der Massnahmen und die definitive Kostenbeteiligung des Bundes werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem zuständigen Kanton und dem ASTRA geregelt.

4

Werden in der Bauphase unvorhergesehene Massnahmen notwendig, namentlich aufgrund archäologischer Zufallsfunde, so schliessen der zuständige Kanton und das ASTRA eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere die Massnahmen sowie die Kostenbeteiligung des Bundes.

5

Kommt in den Fällen nach den Absätzen 3 und 4 keine Leistungsvereinbarung zustande, so entscheidet das UVEK über die Kostenbeteiligung des Bundes.

6

Das ASTRA koordiniert nach Anhörung der kantonalen Stellen die Arbeiten auf dem Gebiet, das für den Nationalstrassenbau dauernd oder vorübergehend benötigt wird.
b11 Übergang des Eigentums 1

Sind die Arbeiten nach Artikel 8a Absatz 4 NSG abgeschlossen, so übernimmt der Bund die Gesamtrechtsnachfolge und tritt in die Vertragsverhältnisse ein, die der Kanton eingegangen ist. Er ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.

2

Sind Landerwerbsgeschäfte bei bestehenden Strassen im Zeitpunkt der Aufnahme ins Nationalstrassennetz noch nicht abgeschlossen, so geht das Eigentum erst nach erfolgter Bereinigung an den Bund über.

2. Kapitel: Bau, Ausbau und Nutzung der Nationalstrassen 1. Abschnitt: Planung und Projektierung

Art. 8

Umfang der Planung

1

Die Planungsunterlagen müssen umfassen: a. den Situationsplan, in der Regel im Massstab 1:25 000; b. das Längenprofil im Massstab 1:25 000/2500; c. das Normalprofil;

d. den technischen Bericht; e. die Kostenschätzung.

2

Bei der Planung sind die Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft zu prüfen. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind räumlich und verkehrsträgerübergreifend abzustimmen.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).

Verkehrswege

6

725.111


Art. 9

Projektierungszonen 1 Die Projektierungszonen sind entsprechend dem Stand der Projektierung festzulegen. Insbesondere bei den Anschlussstellen ist der weiteren Projektierung genügend Spielraum zu lassen.

2

Steht die allgemeine Linienführung einer Nationalstrasse noch nicht fest oder werden für eine Linienführung Varianten geprüft, so sind die Projektierungszonen entsprechend weiter oder für jede Variante einzeln zu ziehen.

3

Innerhalb der Projektierungszonen dürfen ohne Bewilligung keine baulichen Massnahmen getroffen, keine Kiesgruben und Materialdeponien angelegt und keine anderen wesentlichen Geländeveränderungen vorgenommen werden.


Art. 10

Generelles Projekt

1

Das generelle Projekt muss die Linienführung, einschliesslich der ober- und unterirdischen Strassenführung, die Anschlussstellen mit den Zu- und Wegfahrten, die Kreuzungsbauwerke und die Anzahl Fahrspuren enthalten.

2

Es ist so auszuarbeiten und im Bereinigungsverfahren derart festzulegen, dass keine wesentlichen Verschiebungen und Änderungen mehr zu erwarten sind. Es muss mit dem kantonalen Richtplan abgestimmt sein.


Art. 11

Bereinigung und Genehmigung des generellen Projekts 1

Die Projektunterlagen des generellen Projekts müssen enthalten: a. Situationsplan im Massstab 1:5000; b. Längsschnitt im Massstab 1:5000 für die Längen und 1:500 für die Höhen; c. technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen; d. Kosten-Nutzen-Analysen; e. Angaben über die Kosten; f.

Umweltverträglichkeitsbericht 2. Stufe; g. Vorschläge des Kantons und Stellungnahmen der Gemeinden; h.12 Mitbericht folgender Stelle: 1. der kantonalen Umweltschutz- und Raumplanungsfachstelle, 2. der kantonalen Stelle für Natur- und Heimatschutz, 3. der kantonalen Stelle für Archäologie, und 4. der kantonalen Stelle für Langsamverkehr.

2

Das UVEK unterbreitet das generelle Projekt innert neun Monaten nach Bereinigung der erhaltenen Unterlagen mit den betroffenen Kantonen dem Bundesrat zum Entscheid.

3

Der Bundesrat entscheidet über strittige Fragen im Rahmen der Genehmigung.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).

Nationalstrassenverordnung 7

725.111

4

Wird bei der Erarbeitung des Ausführungsprojekts festgestellt, dass dessen Kosten jene des generellen Projekts um mehr als 10 Prozent ohne Berücksichtigung der Teuerung überschreiten, so sind die Kostensteigerungen dem Bundesrat zum Entscheid vorzulegen. Bei Projekten unter 100 Millionen Franken sind Kostensteigerungen von über 10 Millionen Franken (ohne Teuerung) vom Bundesrat zu genehmigen.


Art. 12

Ausführungsprojekt 1 Das Ausführungsprojekt ist dem UVEK unter Beilage folgender Unterlagen zur Genehmigung einzureichen: a. Übersichtsplan; b. Situationspläne mit Angabe der Baulinien im Massstab 1:1000; c. Längsschnitt im Massstab 1:1000 für die Längen und 1:100 für die Höhen; d. Normalprofil im Massstab 1:50; e. Querprofile im Massstab 1:100; f.

Hauptabmessungen der Kunstbauten; g. technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen; gbis.13 kurzer Bericht zum Langsamverkehr, soweit dieser betroffen ist; h. Entwässerungskonzept; i.

Umweltverträglichkeitsbericht 3. Stufe; j.

Angaben über die Kosten; k. Enteignungsplan; l. Grunderwerbstabelle; m. Unterlagen für weitere Bewilligungen, für die der Bund zuständig ist; n.14 allfälliges Schutz- und Grabungskonzept für archäologische und paläontologische Fundstellen.

2

Das UVEK prüft die Unterlagen innert zehn Tagen auf Vollständigkeit und übermittelt sie anschliessend dem Kanton zur Stellungnahme und zur öffentlichen Auflage.

3

Das UVEK genehmigt das Ausführungsprojekt innert sechs Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens. Es teilt den Parteien den Abschluss des Instruktionsverfahrens mit.


Art. 13

Baulinienabstände 1 Die Abstände der Baulinien von der Strassenachse betragen bei: 13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4603).

Verkehrswege

8

725.111

a. Nationalstrassen erster Klasse 25 m

b. Nationalstrassen zweiter Klasse, deren späterer Ausbau zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist

25 m

zu Nationalstrassen erster Klasse nicht

vorgesehen ist, je nach Strassenquerschnitt 20-25 m

c.15 Nationalstrassen dritter Klasse, je nach Strassenquerschnitt 10-25 m

d. Nationalstrassen im Gebiet von Städten 20-25 m

2

Bei Anschlüssen und Verzweigungen sind die Baulinien so zu ziehen, dass deren Abstände vom Strassenkörper den Abständen nach Absatz 1 entsprechen.

3

Wo es die Verhältnisse erfordern, können abweichende Baulinienabstände festgesetzt oder die Baulinien vertikal begrenzt werden.

4

Werden bestehende Strecken neu ins Nationalstrassennetz aufgenommenen, so gelten bis zur rechtsgültigen Festlegung der Nationalstrassenbaulinien die nach kantonalem Recht festgelegten Baulinien und Strassenabstände.16
a17 Aufnahme der Baulinien in das Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Die Aufnahme der Baulinien in das Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 16 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 200718 gilt als Veröffentlichung im Sinne von Artikel 29 NSG.


Art. 14

Aussteckung Für die Aussteckung nach Artikel 27a NSG gelten folgende Vorschriften: a. Die Umrisslinien von zu erwerbendem Grundeigentum sowie alle dazu gehörenden Flächen, die für ökologische Ersatzmassnahmen beansprucht werden, sind kenntlich zu machen.

b. Die Strassenanlagen und die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten sind durch Profile zu kennzeichnen.

c. Muss gerodet werden, so sind die zu rodende Fläche oder die Bäume, die entfernt werden müssen, zu bezeichnen.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).

18 SR

510.62

Nationalstrassenverordnung 9

725.111


Art. 15

Vorgehen bei wesentlichen Änderungen Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.


Art. 16

Umweltverträglichkeitsprüfung und ökologische Bauabnahme 1

Bei der Planung und Projektierung der Nationalstrassen ist die Umweltverträglichkeit nach Ziffer 11.1 des Anhangs der Verordnung vom 19. Oktober 198819 über die Umweltverträglichkeitsprüfung mehrstufig zu prüfen.

2

In jeder Projektphase sind die technischen Grundlagen und die ökologischen Auswirkungen soweit abzuklären, als sie für den Entscheid über das Projekt stufengerecht notwendig sind.

3

Das UVEK kann die Genehmigung des Ausführungsprojekts mit der Auflage verbinden, dass spätestens drei Jahre nach Inbetriebnahme festgestellt wird, ob die verfügten Massnahmen zum Schutz der Umwelt sachgerecht umgesetzt und die beabsichtigten Wirkungen erzielt worden sind.


Art. 17

Kosten 1 Das ASTRA bestimmt für jede Projektphase, wie die Kosten zu ermitteln sind.

2

Beim generellen Projekt und beim Ausführungsprojekt sind Kosten und Nutzen zu bewerten sowie die Bau-, Unterhalts- und Betriebskosten gesondert auszuweisen.

Das gilt ebenfalls für Massnahmen, die sich auf materielles Recht ausserhalb der Strassenbaunormen stützen.

3

In jeder Projektphase sind die von Dritten gestellten Forderungen nach Projektveränderungen auszuweisen und technisch und ökologisch sowie hinsichtlich Kosten und Nutzen zu bewerten.

4

Nach allfälligen Änderungen aufgrund von Einsprache- und Rechtsmittelentscheiden sind die Angaben über die Kosten des Ausführungsprojekts anzupassen.


Art. 18

Begutachtung von Detailprojekten Zur Begutachtung von Detailprojekten können Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen beigezogen werden. Diese Begutachtung stellt keine Werkabnahme dar und entbindet den projektierenden Ingenieur oder die projektierende Ingenieurin nicht von seiner oder ihrer Haftung.


Art. 19

Meldung an die Aufsicht über die amtliche Vermessung Die zuständigen Behörden orientieren die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle innert 30 Tagen über Veränderungen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.

19 SR

814.011

Verkehrswege

10

725.111

2. Abschnitt: Landerwerb

Art. 20

Freihändiger Landerwerb

Der freihändige Landerwerb ist zulässig, wenn das Grundstück höchstens zum Verkehrswert erworben werden kann. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes sind die Landpreise der betreffenden Gegend sowie die Lage und die Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes angemessen zu berücksichtigen.


Art. 21

Landerwerb im Umlegungsverfahren Bei der Ausarbeitung und Einreichung von strassenbedingten Güter- und Waldzusammenlegungsprojekten sind insbesondere die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten, über die Raumplanung und über den Schutz der Umwelt zu berücksichtigen.


Art. 22

Einreichung und Überprüfung der Landumlegungsprojekte Die Vorprojekte für Landumlegungen sind dem ASTRA einzureichen. Dieses stellt fest, ob die Interessen des Strassenbaus gewahrt sind. Bei Güterzusammenlegungen lässt es die Einhaltung der Beitragsvorschriften durch das Bundesamt für Landwirtschaft und durch das Bundesamt für Umwelt überprüfen.


Art. 23

Schätzung von Verkehrswerten und Entschädigungen Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen für die Schätzung des Verkehrswertes von Land, das im Landumlegungsverfahren dem Strassenbau abzutreten ist, oder die Schätzung von Inkonvenienzen, die sich nicht bei der Neuzuteilung abgelten lassen, die Anwendung des EntG20 vorschreiben.


Art. 24

Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot und von der Rückerstattungspflicht Für Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot und von der Rückerstattungspflicht gelten die Artikel 36 Buchstabe d und 37 Absatz 3 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 199821.


Art. 25

Ausnahmen vom Landumlegungsverfahren Vermag das Landumlegungsverfahren berechtigten Ersatzansprüchen eines Grundeigentümers oder einer Grundeigentümerin für ein bestimmtes Grundstück offensichtlich nicht zu genügen, so ist auf Gesuch des Eigentümers oder der Eigentümerin oder von Amtes wegen das Enteignungsverfahren einzuleiten.

20 SR

711

21 SR

913.1

Nationalstrassenverordnung 11

725.111


Art. 26

Enteignung 1 Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so übermittelt das UVEK dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Schätzungskommission die genehmigten Planvorlagen. Diese Vorlagen gelten als Werkplan im Sinn von Artikel 27 Absatz 1 EntG22. Zudem sind dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schätzungskommission der in Artikel 27 Absatz 2 EntG vorgeschriebene Enteignungsplan und die Grunderwerbstabelle einzureichen.

2

Das enteignungsrechtliche Planauflageverfahren dient lediglich zur Anmeldung der Entschädigungsbegehren der Enteigneten.

3

Müssen nach der enteignungsrechtlichen Planauflage für den Strassenbau, für Installationen, Deponien oder Anpassungsarbeiten dauernd oder vorübergehend weitere Grundstücke oder Grundstückteile beansprucht werden, so wird eine ergänzende Planauflage nur durchgeführt, wenn die Ausdehnung Rechte Dritter beansprucht und eine gütliche Einigung mit den Berechtigten nicht zustande kommt.


Art. 27

Gebühren 1 Für die durch Landumlegungen im Nationalstrassenperimeter bedingte Feststellung und Bereinigung der dinglichen Rechte dürfen Gebühren nach den entsprechenden Ansätzen der kantonalen Tarife in Grundbuchsachen erhoben werden. Dagegen dürfen für die Eintragungen in das Grundbuch keine Gebühren erhoben werden (Art. 954 Zivilgesetzbuch23), es sei denn, die Eintragungen sind einzig durch den Strassenbau bedingt oder betreffen nicht landwirtschaftliche Betriebe.

2

Die Gebühren für die grundbuchliche Behandlung von Enteignungen, die im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau notwendig sind, werden nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren erhoben.

3. Abschnitt: Ausbau und Nutzung

Art. 28

Ausbau von Nationalstrassen Für den Ausbau von Nationalstrassen gelten die Bestimmungen über die Ausarbeitung und die Genehmigung der generellen Projekte und der Ausführungsprojekte sowie die Bestimmungen über den Bau der Nationalstrassen.


Art. 29

Nutzungen des Areals im Eigentum der Nationalstrasse durch Dritte 1

Nutzungen des Areals im Eigentum der Nationalstrasse durch Dritte bedürfen der Bewilligung des ASTRA.

22 SR

711

23 SR

210

Verkehrswege

12

725.111

2

Die Nutzungen sind zu entgelten. Das Entgelt hat in der Regel dem Marktpreis zu entsprechen. Nutzungen durch die Kantone für ihre eigenen Bedürfnisse sind unentgeltlich, soweit sie Gegenrecht halten.24 3 Erhöhte Unterhalts- und Betriebskosten der Strassenanlage infolge Mehrfachnutzung sind durch den Dritten zu tragen.

4

Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens kann das ASTRA auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.25

Art. 30

Bauvorhaben Dritter im Bereich der Nationalstrassen 1

Das ASTRA ist zuständig für die Bewilligung von Bauvorhaben innerhalb der Baulinien nach Artikel 44 NSG.

2

Bauvorhaben dürfen die Sicherheit des Strassenverkehrs, die Zweckbestimmung der Anlage und einen allfälligen künftigen Ausbau der Strasse nicht beeinträchtigen.

Das gilt insbesondere für: a. die Erstellung, Änderung oder Verlegung von Kreuzungen von anderen Verkehrswegen, Gewässern, Seilbahnen, Leitungen und ähnlichen Anlagen mit Nationalstrassen; b. die Erstellung von Leitungen längs Nationalstrassen; oder c. Geländeveränderungen, wie die Anlage von Kiesgruben.

3

Das ASTRA bestimmt die Massnahmen, die zur Sicherheit des Verkehrs auf der Nationalstrasse sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Die Kosten gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin.

3. Kapitel: Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 31

Grundsatz Soweit die Bestimmungen dieses Kapitels nichts anderes bestimmen, ist das 2. Kapitel anwendbar.


Art. 32

Fertigstellung In Anhang 1 sind die Strecken bezeichnet, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes durch die Kantone erstellt werden.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).

Nationalstrassenverordnung 13

725.111


Art. 33

Landerwerb bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes Das UVEK regelt die Einzelheiten des Landerwerbs bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes.


Art. 34

Projektierung und Bau im Gebiet von Städten Die Kantone können die Projektierung und den Bau von Nationalstrassen im Gebiet von Städten ganz oder teilweise den Stadtgemeinden übertragen. In diesem Fall haben die Stadtgemeinden die entsprechenden, dem Kanton durch das NSG und diese Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen; sie sind zu einer dauernden, engen Zusammenarbeit mit dem Kanton und, durch dessen Vermittlung, mit dem ASTRA und den übrigen interessierten Bundesstellen verpflichtet.

2. Abschnitt: Planung und Projektierung

Art. 35

Generelles Projekt

1

Das ASTRA kann die Kantone mit der Ausarbeitung der generellen Projekte beauftragen. In diesem Fall arbeiten die Kantone bis zum Abschluss der Projektierung eng mit dem ASTRA und den übrigen interessierten Bundesstellen zusammen.

Das ASTRA umschreibt nötigenfalls Vorgaben zur Ausarbeitung des generellen Projekts und teilt diese dem Kanton als Weisung mit.

2

Zur Bereinigung und Genehmigung reicht der Kanton beim ASTRA die Unterlagen nach Artikel 11 ein.


Art. 36

Ausführungsprojekt 1 Das ASTRA prüft das Ausführungsprojekt, bevor der Kanton dieses dem UVEK zur Plangenehmigung einreicht. Das ASTRA gibt dem Kanton innert drei Monaten bekannt, welche Projektbestandteile nicht vom Bund finanziert werden.

2

Können sich ASTRA und Kanton nicht einigen, so reicht dieser dem UVEK das Projekt zur Plangenehmigung so ein, wie es vom ASTRA als vom Bund finanzierbar beurteilt wurde.


Art. 37

Detailprojekt 1 Das ASTRA bestimmt, für welche Bauwerksteile ihm die Detailprojekte zur Genehmigung einzureichen sind.

2

Das ASTRA entscheidet über die Detailprojekte innert zwei Monaten nach Übermittlung sämtlicher Unterlagen durch den Kanton.

Verkehrswege

14

725.111

3. Abschnitt: Beschaffungswesen

Art. 38

Verfahren 1 Folgende Aufträge für Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen sind öffentlich auszuschreiben:

a. Bauaufträge ab 2 Millionen Franken; b.26 Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 350 000 Franken.

2

Folgende Aufträge können auf Einladung vergeben werden, wobei wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt werden müssen: a. Bauaufträge ab 500 000 Franken; b.27 Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 230 000 Franken.

3

Die andern Aufträge können freihändig vergeben werden.

4

Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.

5

Das UVEK passt die Schwellenwerte im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung28 und dem Eidgenössischen Finanzdepartement den Vorgaben des Übereinkommens vom 15. April 199429 über das öffentliche Beschaffungswesen (GATT-Übereinkommen) an.30

Art. 39

Anwendbares Recht

Im Übrigen findet das kantonale Recht Anwendung.


Art. 40

Genehmigung des ASTRA 1

Die Kantone haben folgende Aufträge vor dem Zuschlag dem ASTRA zur Genehmigung zu unterbreiten:

a. Bauaufträge ab 2 Millionen Franken; b.31 Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 230 000 Franken.

2

Das ASTRA entscheidet über die Genehmigung innert einem Monat.

3

Die anderen Aufträge sind dem ASTRA vor Beginn der Bauarbeiten bzw. der Lieferung oder Dienstleistungserbringung zur Kenntnis zu bringen.

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).

28 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

29 SR

0.632.231.422 30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).

Nationalstrassenverordnung 15

725.111

4

Das UVEK passt die Werte in Absatz 1 den Vorgaben des GATT-Übereinkommens32 an.33

4. Abschnitt: Ausführung

Art. 41

Beginn und Fortschritt der Bauarbeiten 1

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die notwendigen Genehmigungen des ASTRA für das Projekt samt allfälligen Vereinbarungen mit Dritten sowie die Vergabe vorliegen.

2

Das ASTRA ist von den Kantonen über den Stand der Bauarbeiten periodisch zu informieren. Es kann Form und Inhalt des Berichts in Weisungen festlegen.

3

Die Kantone sind für den Abschluss des Projektes nach Übergabe der Strecke an den Verkehr zuständig.


Art. 42

Überschreitung des

Kostenvoranschlags

1

Werden vor oder während des Baus technisch bedeutsame Änderungen am Detailprojekt notwendig oder verursachen Änderungen Mehrkosten von über 500 000 Franken, so bedürfen diese der Zustimmung des ASTRA. Dasselbe gilt für voraussichtliche wesentliche Überschreitungen des Kostenvoranschlags.

2

Die Zustimmung des ASTRA ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einzuholen.

3

Werden Pläne geändert oder Kosten überschritten, so muss dies dem ASTRA vor Beginn der Arbeiten gemeldet werden.


Art. 43

Schlussabrechnung und ausführungsgetreue Pläne Die Kantone haben dem ASTRA für jedes erstellte Objekt eine Schlussabrechnung einzureichen. Sie sorgen innert zwei Jahren nach Inbetriebnahme für die Anfertigung der ausführungsgetreuen Dokumente (Pläne, elektronische Daten) aller Objekte und technischen Einrichtungen.


Art. 44

Dokumentation Für alle Objekte und technischen Einrichtungen müssen bei der Abnahme die für Betrieb, Überwachung und Unterhalt erforderlichen Dokumente vorliegen. Diese sind dem ASTRA zu übergeben.

32 SR

0.632.231.422 33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).

Verkehrswege

16

725.111

5. Abschnitt: Eigentumsübertragung

Art. 45

1 Das UVEK bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Bund übertragen werden. Das ASTRA kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inbetriebnahme der betreffenden Strecke durch Verfügung bereinigen.

2

Die Kantone bleiben für den Abschluss der noch nicht abgeschlossenen Grunderwerbsgeschäfte nach der Inbetriebnahme zuständig.

3

Die mit dem Bau verbundenen Schuldverhältnisse gehen mit dem Abschluss des Projekts auf den Bund als Gesamtrechtsnachfolger über. Das Projekt gilt als abgeschlossen, wenn die Bauabnahme ohne Feststellung wesentlicher Mängel stattgefunden hat. Der Bund ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.

4. Kapitel: Unterhalt der Nationalstrassen

Art. 46

1 Das ASTRA sorgt für einen technisch ausreichenden und kostengünstigen Unterhalt und überprüft periodisch den Zustand der Strassenanlage.

2

Es plant Unterhaltsmassnahmen langfristig. Die Massnahmen sind so zu koordinieren, dass die Leistungsfähigkeit der Nationalstrassen sichergestellt ist und die Anzahl der Baustellen auf einem Abschnitt möglichst gering gehalten werden kann.

5. Kapitel: Betrieb der Nationalstrassen 1. Abschnitt: Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts


Art. 47

Abgrenzung der Gebietseinheiten Die Gebietseinheiten für die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts sind in Anhang 2 festgelegt.


Art. 48

Leistungsvereinbarungen 1 Das ASTRA schliesst im Namen des Bundes die Leistungsvereinbarungen über die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts mit den Betreibern ab und sorgt für deren Einhaltung.

Nationalstrassenverordnung 17

725.111

2

Das ASTRA kann in der Leistungsvereinbarung von den Grenzen der Gebietseinheiten nach Anhang 2 aus betriebswirtschaftlichen und verkehrlichen Gründen geringfügig abweichen.


Art. 49

Zuteilung der Gebietseinheiten 1

Bewirbt sich nur ein Kanton oder eine Trägerschaft um eine Gebietseinheit, so kann das ASTRA ihn oder sie als Betreiber bestimmen.

2

Ist kein Kanton oder keine Trägerschaft bereit, den betrieblichen und den projektfreien baulichen Unterhalt für eine Gebietseinheit zu übernehmen, so findet das Beschaffungsrecht des Bundes Anwendung. Das ASTRA führt das Verfahren durch und erteilt den Zuschlag.

3

Soweit einzelne Gebietseinheiten oder Teile davon vom Bund selbst betrieben werden, ist das ASTRA für die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts zuständig.

2. Abschnitt: Tunnelsicherheit

Art. 50

Das UVEK erlässt zur Tunnelsicherheit Weisungen. Dabei hält es sich an die Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 200434 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz oder eine entsprechende Nachfolgeregelung.

3. Abschnitt: Verkehrsmanagement

Art. 51

Zuständigkeit des ASTRA 1

Das ASTRA ist zuständig für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen.

Es betreibt den Verkehrsdatenverbund und die Verkehrsmanagementzentrale und sorgt für die Verkehrsinformation für die Nationalstrassen.

2

Sofern die Sachlage es erfordert, koordiniert es seine Massnahmen mit den Nachbarstaaten. Es informiert diese über besondere Verkehrssituationen auf den Nationalstrassen.

3

Es kann diese Aufgaben ganz oder teilweise an Kantone, von diesen gebildete Trägerschaften oder Dritte übertragen.

4

Es erlässt Weisungen, welche Verkehrsdaten die Kantone zu melden haben.

5

Es kann Einrichtungen, die dem Verkehrsmanagement dienen (z.B. Informationstafeln), auch auf Nebenanlagen erstellen.

34 ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39.

Verkehrswege

18

725.111


Art. 52

Verkehrsmanagementpläne der Kantone 1

Für Strassen mit häufig auftretenden Ereignissen, die bedeutende Auswirkungen auf die Nationalstrasse haben und Massnahmen des nationalen Verkehrsmanagements erfordern, haben die Kantone Verkehrsmanagementpläne zu erstellen.

Diese

Strassen sind in Anhang 3 bezeichnet.35 2 Das ASTRA kann den Anhang bei geänderten Verhältnissen anpassen.36 3

Die Kantone erstellen die Verkehrsmanagementpläne nach den Vorgaben des ASTRA und reichen sie diesem zur Genehmigung ein.

4

Die Kantone setzen die in den vom ASTRA genehmigten Verkehrsmanagementplänen vorgesehenen Massnahmen um.


Art. 53

Anordnungen der Polizei an die Verkehrsmanagementzentrale Die Verkehrsmanagementzentrale hat Massnahmen der Polizei in Fällen nach Artikel 3 Absatz 6 SVG zur Verkehrsleitung oder Verkehrssteuerung auf Nationalstrassen umzusetzen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 54

Vollzug 1 Soweit der Vollzug nicht dem UVEK übertragen ist, vollzieht das ASTRA diese Verordnung und erlässt Weisungen.

2

Im Bereich der Nationalstrassengrundstücke ist es insbesondere für folgende Massnahmen zuständig:

a. Kauf und Verkauf sowie Begründung, Änderung, Ausübung und Aufhebung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten; b. Begründung, Änderung und Aufhebung von Baurechten und anderen beschränkten dinglichen Rechten;

c. Vermietung und Verpachtung.37
a38 Bildliche Erfassung der Nationalstrasseninfrastruktur 1

Das ASTRA kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung die Nationalstrasseninfrastruktur bildlich erfassen. Fallen dabei Personendaten an, so dürfen diese nicht personenbezogen ausgewertet werden.

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).

Nationalstrassenverordnung 19

725.111

2

Es kann das Bildmaterial den Gebietseinheiten auf Anfrage auch im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies im Zusammenhang mit deren Aufgabenerfüllung notwendig ist.


Art. 55

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 4 geregelt.


Art. 56

Übergangsbestimmungen 1 Der Bund übernimmt als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.

2

Bei fertig gestellten Nationalstrassen mit laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben (Art. 62a Abs. 7 NSG) bezeichnet das ASTRA die Arbeiten, welche die Kantone nach bisherigem Verfahren ausführen. In diesen Fällen übernimmt der Bund die mit den Ausbau- und Unterhaltsvorhaben zusammenhängenden Schuldverhältnisse erst nach Beendigung der Arbeiten.

3

Grundstücke und Bauwerke, wie Restflächen und Werkhöfe, die für den Betrieb, Unterhalt und künftigen Ausbau der Nationalstrassen nicht mehr benötigt werden und die der Kanton behalten will, werden nicht auf den Bund übertragen.

4

Grundstücke und Bauwerke, welche die Kantone für ihre Aufgabenerfüllung auf den Nationalstrassen benötigen, wie Polizeistützpunkte, werden ebenfalls nicht auf den Bund übertragen.

5

Sind Landerwerbsgeschäfte bei Nationalstrassen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits dem Verkehr übergeben worden sind, noch nicht abgeschlossen, so geht das Eigentum erst nach erfolgter Bereinigung an den Bund über.

6

Der Kanton bleibt bei hängigen Plangenehmigungsgesuchen im Rahmen von Bauoder Ausbauvorhaben bis zum Abschluss der Verfahren zuständig.


Art. 57

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Verkehrswege

20

725.111

Anhang 139

(Art. 32)

Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes durch die Kantone erstellt werden (Stand: 31. Dezember 2017) Legende: N

= Nationalstrasse

SN

= Städtische Nationalstrasse (Expressstrasse) G

= Gemischtverkehr

Kl.

= Klasse

Ab.

= Abschnitt

1. Liste der in Arbeit stehenden Strecken N Kl.

Ab.

Bezeichnung

Spurenzahl Länge

km

in Arbeit

Valais

N09 2 55 Sierre-Gampel 2 + 2

8,0

N09 2 56 Gampel-Brig-Glis 2 + 2

17,0

2. Liste der in Betrieb befindlichen Strecken mit Restarbeiten oder -zahlungen N Kl.

Ab.

Bezeichnung

Spurenzahl Länge

km

Zürich

N04 1 06 Fildern-Knonau 2 + 2

13,4

N1c 1 04 Bergermoos-Fildern 2 + 2

5,2

Bern

N16 2 02 Moutier

Est

- Court

2 / 2 + 2

7,8

N05 2 09 Biel

Ost

(Längfeld)-Biel Süd (Brüggmoos) 2 + 2

7,1

N16 2 03 Court-Loveresse 2 / 2 + 2

8,8

Nidwalden

N02 2 02 Obkirchen-Acheregg 2 / 2 + 2

1,8

N08 2 01 Loppertunnel/Kirchenwaldtunnel Verbindungstunnel N8 an N2 2 + 2

2

2,0

39 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).

Nationalstrassenverordnung 21

725.111

N Kl.

Ab.

Bezeichnung

Spurenzahl

Länge

km

Fribourg

N01 2 01 Cheyres-Cugy, y compris Domdidier,

(mesure de compensation) 2 + 2

11,8

Basel-Stadt

N02 2 08 Wiese-Landesgrenze F SN 2 + 2

2,8

Aargau

N1c - 00 Flankierende Massnahmen

2

Graubünden

N28 2/3

01 Landquart-Klosters Selfranga

(Trasse Mezzaselva) 2

1,1

N28 2/3

01 Landquart-Klosters Selfranga

(Umfahrung Küblis und Anschluss Küblis) 2

3,3

Valais

N09 2 54 Sion-Sierre (mesure de compensation) 2 + 2

12,1

N09 2 55 Sierre-Gampel 2 + 2

7,5

Vaud

N01 2 07 Yverdon-Arrissoules (Frontière FR) 2 + 2

12,2

N05 2 02 Frontière

NE-Arnon

2 + 2

8,6

Neuchâtel

N05 2 04 Serrières-Areuse (Contournement de Serrières) 2 + 2

1,7

Jura

N16 2 02 Frontière

F-Porrentruy Ouest

2/2 + 2

13,7

N16 2 08 Delémont

Est-Frontière BE

2/2 + 2

4,9

3. Liste der noch nicht begonnenen Strecken N Kl.

Ab.

Bezeichnung

Spurenzahl

Länge

km

Zürich

N01 2 01 Hardturm-Verkehrsdreieck Letten SN 3 + 3

2,8

N01 2 02 Stadttunnel Letten-Irchel

SN 3 + 3

0,7

N03 2 01 Letten-Sihlhölzli SN 3 + 3

2,6

Bern

N05 2 08 Biel

Süd (Brüggmoos)-Biel West (See-Vorstadt) 2 + 2

5,2

N05 2 01 Zubringer rechtes Bielerseeufer (Porttunnel) SN 2

2,2

N05 2 08 Biel

West-Rusel

(Umfahrung Vingelz) 2

2,7

N05 3 09 Anschluss

Biel

Nord

2 + 2

0,3

N08 2/3

09 Brienzwiler

Ost-Kantonsgrenze OW (Brünigtunnel/Passstrasse) G 2

5,9

Verkehrswege

22

725.111

N Kl.

Ab.

Bezeichnung

Spurenzahl Länge

km

Uri

N04 2 09 Neue Axenstrasse Kantonsgrenze SZ-Flüelen (Sisikoner-Tunnel)

2

3,5

Schwyz

N04 2 09 Neue Axenstrasse Anschluss Brunnen-Kantonsgrenze UR (Morschacher- und Sisikoner-Tunnel) 2

7,3

Obwalden

N08 3 51 Brünig

Kantonsgrenze BE-Lungern Süd (Brünigtunnel/Passstrasse) G 2

4,8

N08 2 53 Lungern Nord-Giswil Süd 2

4,0

Basel-Stadt

N02 2 07 Zubringer Bahnhof SBB-Gellertdreieck SN 2 + 2

2,0

Graubünden

N28 2/3

01 Landquart-Klosters Selfranga

(Trasse Jenaz-Dalvazza) 2

2,9

Nationalstrassenverordnung 23

725.111

Anhang 2

(Art. 47)

Gebietseinheiten GE Kanton

Grenzen

(Anschlüsse)

I BE

N8: Kantonsgrenze BE/OW N1: Kantonsgrenze BE/SO N1: Kantonsgrenze BE/FR N12: Kantonsgrenze BE/FR II

VD, FR, GE

N5: Jonction Yverdon Ouest N1: Kantonsgrenze BE/FR N12: Kantonsgrenze BE/FR N9: Jonction Bex Nord III VS

N9: Jonction Bex Nord IV TI

N2 (Strada del passo): Raccordo Airolo N2: Portale sud della galleria San Gottardo N13: Raccordo Roveredo Nord V GR

N13: Raccordo Roveredo Nord N13: Kantonsgrenze GR/SG VI

SG, TG, AI, AR, GL

N1: Viadukt Lützelmurg N7: Anschluss Attikon N3: Verzweigung N3/N3b N3: Anschluss Schmerikon (Ende NS) N13: Kantonsgrenze GR/SG VII ZH,

SH

N1: Viadukt Lützelmurg N7: Anschluss Attikon N1: Anschluss Dietikon N3: Verzweigung N3/N3b N3: Anschluss Schmerikon (Ende NS) N4: Kantonsgrenze ZH/ZG VIII AG, BS, BL, SO

N1: Anschluss Dietikon N1: Kantonsgrenze BE/SO N2: Kantonsgrenze LU/AG N5: Anschluss Lengnau IX

JU, NE, BE

N5: Jonction Yverdon Ouest N5: Anschluss Lengnau N16: Jonction N5

X

LU, ZG, OW, NW

N4: Kantonsgrenze ZH/ZG N4: Anschluss Küssnacht N8: Kantonsgrenze BE/OW N2: Kantonsgrenze LU/AG N2: Anschluss Beckenried XI UR,

SZ,

TI

N2 (Strada del passo): Raccordo Airolo N2: Portale sud della galleria San Gottardo N2: Anschluss Beckenried N4: Anschluss Küssnacht

Verkehrswege

24

725.111

Anhang 340

(Art. 52 Abs. 1)

Strassen, für die die Kantone Verkehrsmanagementpläne zu erstellen haben Nr. Kanton Strasse

von

via

bis

Region Aargau / Solothurn 1 AG, SO 2 A1 46 Rothrist

Aarburg

Olten

2 AG/ZH 1

A3 27

Urdorf-Nord Wohlen

A1 51

Lenzburg

2 AG

1

A1 51

Lenzburg Lenzburg A1 50

Aarau-Ost

2 AG

1

A1 50

Aarau-Ost Suhr

49

Aarau-West

2 AG

1

A1 49

Aarau-West

Safenwil

48 Oftringen

2 AG

1

A1 48

Oftringen Oftringen A1 46

Rothrist

3 AG/SO 5

A1 50

Aarau-Ost Aarau,

Olten

A2

14

Egerkingen

4 AG

3

A1 54

Baden-West Baden

A1 55

Neuenhof

5 AG

279/280

Brugg Windisch

A3

19

Brugg

5 AG

279/280 A3 19

Brugg Birr A1

52

Mägenwil

6 AG

279

A1 51

Lenzburg Othmarsingen 52 Mägenwil

6 AG

279

A1 52

Mägenwil Mellingen A1 54

Baden-West

7 AG

24

Aarau Unterentfelden A1

49

Aarau-West

8 AG

120

Otelfingen

A1 56

Wettingen-Ost

Region Basel 1 BL A22

A2 8 Liestal

Pratteln

A22 Liestal Süd

1 BL

A22

A22 Liestal

Süd Lausen A2

11

Sissach

2 BL

2/12

A2 5

Basel

City Muttenz A2

7

Pratteln

2 BL

2/12

A2 7

Pratteln

A2 8

Liestal

3 AG

3/7

A3 15

RheinfeldenOst

Rheinfelden A98

14a

RheinfeldenWest

3 AG

3/7

A98 14a

RheinfeldenWest

Kaiseraugst A2

8

Liestal

3 BL

3/7

A2 8

Liestal

Birsfelden

A2 4

Basel

Breite

4 BL

A18

A18 Muttenz

Süd

A18

Reinach

Nord

Region Bern 1 BE 6/10

A1 35

Bern-Forsthaus Thunstrasse A6 12 Bern-Ostring

2 BE

10

A6 13

Muri

Worb

3 BE

221/221.2

A6 14

Rubigen

KehrsatzWabern

A12 12 Bern-Bümpliz 4 BE

1

A1 35

Forsthaus

Bremgartenstrasse

A1 36

Bern

Neufeld

4 BE

12/6

A1 36

Bern-Neufeld

37 Bern Wankdorf

Zollikofen A22

38

Schönbühl

4

BE 1

A22

38

Schönbühl Hindelbank A1 39

Kirchberg

5 BE

6

A6 37

Bern-Wankdorf

A6 12

Bern-Ostring

5 BE

6

A6 12

Bern-Ostring Muri

A6 13

Muri

5 BE

6/221.2 A6 13

Muri

Allmendingen A6 14

Rubigen

5 BE

6/221.2 A6 14

Rubigen

Münsingen

A6 15

Kiesen

40 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).

Nationalstrassenverordnung 25

725.111

Nr. Kanton Strasse

von

via

bis

Region Bern / Solothurn 1 BE 1/22

A1 39

Kirchberg

Herzogenbuchsee

A1 42 Wangen an

der Aare

1 BE

22/1/244 A1 42 Wangen an der Aare

Herzogenbuchsee, Langenthal

A1 43

Niederbipp

1 BE

1/244 A1 43

Niederbipp

Langenthal,

Murgenthal

A1 46

Rothrist

2 BE, SO 5/12/22 A5 33 Solothurn-Ost Wiedlisbach A1 42 Wangen an

der Aare

2 BE, SO 12/22/244 A1 42 Wangen an der Aare

Wiedlisbach A1

43

Niederbipp

2 BE, SO 12/244

A1 43 Niederbipp

Niederbipp A1

44

Oensingen

2 SO

12

A1 44

Oensingen

Oberbuchsiten A2 14 Egerkingen

Region Genève 1 GE, VD

8

A1 10

Coppet Versoix A1a

2

Genève-Lac

1 GE

8

A1a 2

Genève-Lac

Genève-centre

2 GE

5-38

A1 4

Vernier Lancy A1a

2

Lancy-Sud

3 GE

6

Meyrin

A1 5 Meyrin

3 GE

6

A1 5

Meyrin

Genève-centre

4 GE

7

Ferney

A1 7 Gd Saconnex

4 GE

7

A1 7 Gd Saconnex

Genève-centre

5 GE

29

A1a 4

Etoile

Genève-centre

6 GE

3

Carouge

A1a 2

Lancy-Sud

Region La Côte 1 VD 1/19/31 A1 12

Gland

Nyon A1

11

Nyon

2 VD

1/2/6/19 A1 11

Nyon Founex

A1

10

Coppet

3 VD

19/30/31

A1 12

Gland Vinzel A1

11

Nyon

4 VD

2/11/19 A1 11

Nyon

Cressier

(FR) A1 10

Coppet

Region Centre Lausanne 1 VD 1

E23 2

Lausanne-Malley

Saint-Sulpice A1 15 Morges-Ouest

16 Morges-Est

1 VD

1/47

A1 15

Morges-Ouest

16 Morges-Est

14 Aubonne

A1 13 Rolle

2 VD

9

A1 18

LausanneCrissier

Prilly

Lausanne

3 VD

5

A9 9

LausanneBlécherette

Lausanne

4 VD

1

A9 10

LausanneVennes

Lausanne

5 VD

9

A9 11

Belmont

12 La Croix

Lausanne

6 VD

1/79/151

A1 16

Morges-Est

Bussigny

A1 18

LausanneCrissier

7 VD

317/313

251/179

A1 20

Cossonay

Penthaz

A1 18

Lausanne

Crissier

8 VD

317/401

448/449

A1 20

Cossonay

Chesaux-surLausanne

A9 9

LausanneBlécherette

9 VD

251/173/

77

A1 20

Cossonay

CossonayAclens

A1 15

Morges-Ouest

16 Morges Est

Verkehrswege

26

725.111

Nr. Kanton Strasse

von

via

bis

Region Lugano 1 TI 2

A2 48 Rivera

49 Lugano-Nord

1 TI

2

A2 49

Lugano-Nord Massagno Lugano 1 TI

2

A2 Lugano

50

Lugano-Sud

1 TI

2

A2 Lugano Grancia

A2

51

Melide/Bissone

1 TI

2

A2 51

Melide/Bissone

Melano

A2 52

Mendrisio

2 TI

2

A2 52

Mendrisio

Chiasso

A2 53

Chiasso

3 TI

A2 52

Mendrisio

Stabio

Confine

nazionale,

Gaggiolo

Region Luzern 1 LU 2

A2 22

Rothenburg 23

Emmen-Nord A2 25 Emmen-Süd 1 LU

2

A2 25

Emmen-Süd

A2 26 Luzern Zentrum 1 LU

2

A2 26 Luzern Zentrum A2 27 Kriens

1 LU

2/4

A2 27

Kriens

Horw

A2 28

Horw

1 LU

4

A2 28

Horw

A2 29

Hergiswil

2 LU

4

A2 25

Emmen-Süd

Sedel

A2 26 Luzern Zentrum 3 LU

4

A2 26 Luzern Zentrum Ebikon A14 4 Gisikon-Root

Region St. Gallen 1 SG 7

A1 83

Neudorf

Unterer Graben A1 82 St. Fiden 1 SG

7

A1 82 St. Fiden

St. Leonhardstrasse

A1 81

Kreuzbleiche

1 SG

7

A1 81 Kreuzbleiche

Winkeln

A1 80 St. GallenWinkeln

1 SG

7

A1 80 St. GallenWinkeln

Gossau A1

79

Gossau

2 SG/AR

Herisau Gossau A1

79

Gossau

3 SG/AR 8

Herisau

Winkeln

A1 80 St. GallenWinkeln

4 SG

202

A1 86 St. Margrethen Zollamt CH-A

Bregenz (A)

5 SG

204

A13 2

Au Zollamt

CH-A

Lustenau

(A)

6 SG

A13 3 Widnau

Zollamt CH-A

Diepoldsau (A)

Region Zürich-Nord 1 ZH 17

A1 61

Zürich-Affoltern Affoltern Zürich

1 ZH

17

A1 61

Zürich-Affoltern

Regensdorf

2 ZH

4

A1 62

Zürich-Seebach

Seebach

Zürich

2 ZH

348/584 A1 62

Zürich-Seebach

Glattbrugg

Flughafen

Region Aargau / Zürich Limmattal 1 ZH 3

A1H 3 Zürich Hardturm Schlieren A1 58 Dietikon

1 AG

3

A1 58

Dietikon

A1 57

Spreitenbach

Region Linkes Zürichseeufer 1 ZH 383

A3 33

Wollishofen

Zürich-Wollishofen

1 ZH

383

Adliswil

A3 33

Wollishofen

2

ZH 3

Zürich

Wollishofen Thalwil 2

ZH 3

Thalwil

Horgen

2 ZH

341

Horgen

A3

35

Horgen

3 ZH

384

A3 34

Thalwil

Thalwil

4 ZH/ZG 338

Kreisel

Sihlbrugg Hirzel

A3 36

Wädenswil

4 ZH

338

A3 36

Wädenswil

Wädenswil

Nationalstrassenverordnung 27

725.111

Nr. Kanton Strasse

von

via

bis

Region Winterthur 1 ZH 1

A1 68 Winterthur Töss Zürcherstrasse Winterthur

2 ZH

7

A1 69

Winterthur

Wülflingen

Wülflingerstrasse

Winterthur

3 ZH

15

A1 71

Winterthur

Ohringen

Schaffhauserstrasse

Winterthur

4 ZH

1

A1 72

Oberwinterthur Frauenfelderstrasse

Winterthur

Region Glattal 1 ZH 1

A1 65

Wallisellen Dietlikon A1 66

Brütisellen

1 ZH

1

A1 66

Brütisellen

A1 67

Effretikon

2 ZH

1/340 A1L

3

ZürichSchwamendingen

A1

65

Wallisellen

2 ZH

340/756 A1 65 Wallisellen Dübendorf

A53 2 Wangen

3 ZH

A53

Uster A1

66

Brütisellen

Verkehrswege

28

725.111

Anhang 4

(Art. 55)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 18. Dezember 199541 über die Nationalstrassen; 2. Bundesratsbeschluss vom 18. September 196142 über die Kosten von Anpassungen an militärischen Verteidigungsanlagen bei der Erstellung von Nationalstrassen.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …43 41 [AS

1996 250, 1997 557, 2000 345 703 Ziff. II 3, 2002 1177, 2004 5051] 42 [AS

1961 796, 2000 762] 43 Die

Änderungen

können unter AS 2007 5957 konsultiert werden.