01.04.2024 - * / In Kraft
01.01.2024 - 30.03.2024
01.01.2023 - 31.12.2023
01.10.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 30.09.2022
01.01.2020 - 31.12.2020
01.01.2018 - 31.12.2019
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01.01.2013 - 31.12.2015
01.10.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 30.09.2012
01.01.2008 - 31.12.2010
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01.06.2002 - 31.12.2002
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01.01.2000 - 29.02.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Nationalstrassen (NSV) vom 18. Dezember 1995 (Stand am 21. Dezember 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 21 Absatz 2, 41 Absatz 2, 44 Absatz 2 und 60
des Bundesgesetzes vom 8. März 19601 über die Nationalstrassen (NSG) sowie die Artikel 7-11 und 38 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 19852, verordnet: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich Diese Verordnung regelt den Bau, den Unterhalt, den Betrieb und die Finanzierung der Nationalstrassen sowie das Beschaffungswesen.


Art. 2

Begriffe

1

Als Bau gelten die Erstellung einer neuen Strassenanlage und die Umgestaltung einer bestehenden Strassenanlage.

2

Als Unterhalt gelten der bauliche Unterhalt und die Erneuerung, d. h. alle Massnahmen, die der Erhaltung der Strasse und ihrer technischen Einrichtungen als Bauwerk dienen.

3

Als Betrieb gelten der betriebliche Unterhalt und die Schadenwehren (Feuer-, Öl-, Chemie- und Strahlenwehr), d. h. alle Massnahmen, die der Sicherheit und Betriebsbereitschaft der Strasse und ihrer technischen Einrichtungen dienen.


Art. 3

Bestandteile der Nationalstrassen Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen: a. der

Strassenkörper;

b. die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerke, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen; AS 1996 250

1

SR 725.11

2

SR 725.116.2 725.111

Öffentliche Werke

2

725.111

c.3 die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, einschliesslich Verzweigungen oder Kreisel, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen; d. Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfälligen Erschliessungswegen; e. Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen;

f.4 Einrichtungen für den Unterhalt und Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen sowie Einrichtungen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustands- und Wettererfassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken; g. Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen; h. Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfriedungen und Blendschutz;

i.

Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs, einschliesslich die erforderlichen Datenbanken; k. Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Pflege den Anstössern nicht zumutbar ist;

l. Lawinen-, Steinschlag- und Hangverbauungen, Einrichtungen und Bauten für den Hochwasserschutz, Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, soweit sie überwiegend der Nationalstrasse dienen; m. Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt; n.5 Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten sowie die zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrichtungen wie Waagen oder Labors;

o.6 Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten.


Art. 4

Nebenanlagen

1

Nebenanlagen sind Tankstellen, Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe sowie die dazugehörigen Parkplätze (Raststätten). Tankstellen sowie Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe können je allein errichtet oder örtlich miteinander verbunden werden.7 2

Die Tankstellen sind mit genügend Einfüllgeräten zu versehen, an denen die gebräuchlichen Treibstoffe getankt werden können. Es sind die gebräuchlichsten Ölarten zur Verfügung zu halten. Die Nebenanlagen haben eine öffentliche, behindertengerechte Toilette und einen öffentlichen, behindertengerechten Telefon3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 345).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 345).

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2002 (AS 2002 1177).

6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2002 (AS 2002 1177).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 345).

Nationalstrassen - V 3

725.111

anschluss aufzuweisen. Tankstellen, Toiletten und Telefonanschluss sind täglich während 24 Stunden offenzuhalten.

3

Die Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.

4

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation8 (Departement) bestimmt nach Anhören der Kantone die Standorte, die Art und den Zeitpunkt der Ausführung der Nebenanlagen auf dem Nationalstrassennetz.

5

Der Bund leistet keine Beiträge an die Kosten der Nebenanlagen.

a9 Rastplätze

1

Rastplätze dienen der kurzzeitigen Erholung der Strassenbenützer.

2

Auf Rastplätzen können mit Bewilligung des Kantons Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen wie Kioske, Verkaufswagen oder Verkaufsstände aufgestellt werden. Die Bewilligungen werden jeweils für höchstens fünf Jahre erteilt.

3

Die Einrichtungen dürfen nicht fest mit dem Boden verbunden sein. Sie müssen jeden Abend vom Rastplatz entfernt werden; der Kanton kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.

4

Die Einrichtungen haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.

5

Die Kantone bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen (Bundesamt), welche Rastplätze für derartige Einrichtungen geeignet sind. Es darf an der Fahrbahn keine Signalisation angebracht werden, die auf die Verpflegungsmöglichkeit hinweist.


Art. 5

Kennzeichnung der Baustellen Die Baustellen der Nationalstrassen müssen gekennzeichnet werden. Im übrigen gelten die Vorschriften der Signalisationsverordnung vom 5. September 197910 (SSV).


Art. 6

Baulinienabstände

1

Die Abstände der Baulinien von der Strassenachse betragen in der Regel bei: a. Nationalstrassen erster Klasse 25 m

b. Nationalstrassen zweiter Klasse, deren späterer Ausbau - zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist 25 m

- nicht zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist, je nach Strassenquerschnitt 20-25 m

8

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 345).

10

SR 741.21

Öffentliche Werke

4

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c. Nationalstrassen dritter Klasse, je nach Strassenquerschnitt 15-25 m

d. Nationalstrassen im Gebiet von Städten 20-25 m

2

Bei Anschlüssen und Verzweigungen sind die Baulinien in der Regel so zu ziehen, dass deren Abstände vom Strassenkörper den Abständen nach Absatz 1 entsprechen.

3

Wo es die Verhältnisse erfordern, können abweichende Baulinienabstände festgesetzt oder die Baulinien vertikal begrenzt werden.

2. Titel: Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen 1. Kapitel: Planung und Projektierung 1. Abschnitt: Planung

Art. 7

1 Die Planung umfasst:

a. den Situationsplan, in der Regel im Massstab 1 : 25 000; b. das Längenprofil im Massstab 1 : 25 000/2500; c. das Normalprofil; d. den technischen Bericht; e. die Kostenschätzung.

2

Bei der Planung ist die Zweckmässigkeit in verkehrs-, umwelt-, raumordnungsund finanzpolitischer Hinsicht zu prüfen.

2. Abschnitt: Projektierungszonen

Art. 8

Ausdehnung

1

Die Projektierungszonen sind entsprechend dem Stand der Projektierung festzulegen. Insbesondere bei den Anschlussstellen ist der weiteren Projektierung genügend Spielraum zu lassen.

2

Steht die allgemeine Linienführung einer Nationalstrasse noch nicht fest oder werden für eine Linienführung Varianten geprüft, so sind die Projektierungszonen entsprechend weiter oder für jede Variante einzeln zu ziehen.


Art. 9

Wirkungen

Innerhalb der Projektierungszonen dürfen ohne Bewilligung keine baulichen Massnahmen getroffen, keine Kiesgruben und Materialdeponien angelegt und keine anderen wesentlichen Geländeveränderungen vorgenommen werden.

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3. Abschnitt: Projektierung

Art. 10

11 Generelles Projekt

1

Das generelle Projekt enthält die Linienführung, einschliesslich der ober- und unterirdischen Strassenführung, die Anschlussstellen, die Kreuzungsbauwerke und die Anzahl Fahrspuren.

2

Es ist so auszuarbeiten und im Bereinigungsverfahren derart festzulegen, dass keine wesentlichen Verschiebungen und Änderungen mehr zu erwarten sind. Es muss mit dem kantonalen Richtplan abgestimmt sein.


Art. 11


12

Zuständigkeit

1

Das Bundesamt kann die Kantone mit der Bearbeitung der generellen Projekte beauftragen. In diesem Fall müssen die Kantone bis zum Abschluss der Projektierung eng mit dem Bundesamt und den übrigen interessierten Bundesstellen zusammenarbeiten.

2

Das Bundesamt sorgt für die bundesinterne Koordination unter den interessierten Ämtern; diese sind frühzeitig in die Planung einzubeziehen. Das Bundesamt umschreibt nötigenfalls Vorgaben für die Ausarbeitung des generellen Projekts und teilt diese dem Kanton als Weisung mit.


Art. 12

Bereinigung und Genehmigung 1

Zur Bereinigung und Genehmigung der generellen Projekte sind beim Bundesamt einzureichen:

a. Situationsplan im Massstab 1 : 5000; b. Längsschnitt im Massstab 1 : 5000 für die Längen und 1 : 500 für die Höhen;

c. technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen; d. Kosten-Nutzen-Analysen; e. Angaben über die Kosten; f.

Umweltverträglichkeitsbericht 2. Stufe; g. Vorschläge des Kantons und die Stellungnahmen der Gemeinden; h. Mitbericht der kantonalen Umweltschutz- und Raumplanungsfachstelle sowie der vom Kanton mit Natur- und Heimatschutz und Archäologie betrauten Stellen.13 2

Der Bundesrat entscheidet über strittige Fragen im Rahmen der Genehmigung.

3

Wird bei der Erarbeitung des Ausführungsprojekts festgestellt, dass dessen Kosten jene des generellen Projekts um mehr als 10 Prozent ohne Berücksichtigung der 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 345).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 345).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 345).

Öffentliche Werke

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Teuerung überschreiten, so sind die Kostensteigerungen dem Bundesrat zum Entscheid vorzulegen. Bei Projekten unter 100 Millionen Franken sind Kostensteigerungen von über 10 Millionen Franken (ohne Teuerung) vom Bundesrat zu genehmigen.14

Art. 13


15

Ausführungsprojekt

1

Das Bundesamt prüft das Ausführungsprojekt, bevor der Kanton dieses dem Departement zur Plangenehmigung einreicht. Das Bundesamt gibt dem Kanton innert drei Monaten bekannt, welche Projektbestandteile nicht vom Bund finanziert werden. 2

Können sich Bundesamt und Kanton nicht einigen, so reicht dieser dem Departement das Projekt zur Plangenehmigung so ein, wie es vom Bundesamt als vom Bund finanzierbar beurteilt wurde.

a16 Plangenehmigungsgesuch 1 Dem Plangenehmigungsgesuch an das Departement sind folgende Unterlagen beizulegen:

a. Übersichtsplan; b. Situationspläne mit Angabe der Baulinien im Massstab 1 : 1000; c. Längsschnitt im Massstab 1 : 1000 für die Längen und 1 : 100 für die Höhen; d. Normalprofil im Massstab 1 : 50; e. Querprofile im Massstab 1 : 100; f.

Hauptabmessungen der Kunstbauten; g. technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen; h. Entwässerungskonzept; i.

Umweltverträglichkeitsbericht 3. Stufe; j.

Angaben über die Kosten; k. Enteignungsplan; l. Grunderwerbstabelle; m. Unterlagen für weitere Bewilligungen, für die der Bund zuständig ist.

2

Das Departement prüft die Unterlagen innert zehn Tagen auf Vollständigkeit und übermittelt sie anschliessend dem Kanton zur Stellungnahme und zur öffentlichen Auflage.

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 345).

15 Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

16 Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

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b17 Aussteckung

Für die Aussteckung nach Art. 27a NSG gelten folgende Vorschriften: a. Die Umrisslinien von zu erwerbendem Grundeigentum sowie alle dazu gehörenden Flächen, die für ökologische Ersatzmassnahmen beansprucht werden, sind kenntlich zu machen.

b. Die Strassenanlagen und die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten sind durch Profile zu kennzeichnen.

c. Muss gerodet werden, so sind die zu rodende Fläche bzw. die Bäume, die entfernt werden müssen, zu bezeichnen.

c18 Vorgehen bei wesentlichen Projektänderungen Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.


Art. 14

Detailprojekt

1

Das Bundesamt bestimmt, für welche Bauwerksteile ihm die Detailprojekte zur Genehmigung einzureichen sind.

2

Der Kanton kann zur Begutachtung von Detailprojekten Prüfingenieure beiziehen.

Diese Begutachtung stellt keine Werkabnahme dar und entbindet den projektierenden Ingenieur nicht von seiner Haftung.19

Art. 15

Umweltverträglichkeitsprüfung und ökologische Bauabnahme20 1

Bei der Planung und Projektierung der Nationalstrassen wird die Umweltverträglichkeit nach der Ziffer 11.1 des Anhangs zur Verordnung vom 19. Oktober 198821 über die Umweltverträglichkeitsprüfung mehrstufig geprüft.

2

In jeder Projektphase sind die technischen Grundlagen und die ökologischen Auswirkungen soweit abzuklären, als sie für den Entscheid über das Projekt stufengerecht notwendig sind.22 3

Das Departement kann die Genehmigung des Ausführungsprojekts mit der Auflage verbinden, dass spätestens drei Jahre nach Inbetriebnahme festgestellt wird, ob die verfügten Massnahmen zum Schutz der Umwelt sachgerecht umgesetzt und die beabsichtigten Wirkungen erzielt worden sind.23 17 Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

18 Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 345).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 345).

21

SR 814.011

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 345).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 345).

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a24 Kosten

1

Das Bundesamt legt für jede Projektphase fest, wie die Kosten zu ermitteln sind.

2

Beim generellen Projekt und beim Ausführungsprojekt sind Kosten und Nutzen zu bewerten sowie die Bau-, Unterhalts- und Betriebskosten gesondert auszuweisen.

Das gilt ebenfalls für Massnahmen, die sich auf materielles Recht ausserhalb der Strassenbaunormen stützen.

3

Die zuständige Behörde weist in jeder Projektphase die von Dritten gestellten Forderungen nach Projektveränderungen aus und bewertet sie technisch und ökologisch sowie hinsichtlich Kosten und Nutzen.

4

Der Kanton passt die Angaben über die Kosten des Ausführungsprojekts nach allfälligen Änderungen aufgrund von Einsprache- und Rechtsmittelentscheiden an.

5

Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung Weisungen.


Art. 16

Fristen

1

Das Departement unterbreitet das generelle Projekt innert neun Monaten nach Bereinigung der erhaltenen Unterlagen mit dem Kanton dem Bundesrat zum Entscheid.

2

Das Departement genehmigt das Ausführungsprojekt innert sechs Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens. Es teilt den Parteien den Abschluss des Instruktionsverfahrens mit.25 3 Das Bundesamt entscheidet über die Detailprojekte innert zwei Monaten nach Übermittlung sämtlicher Unterlagen durch den Kanton.


2. Kapitel: Landerwerb 1. Abschnitt: Freihändiger Landerwerb Art. 17
Der freihändige Landerwerb ist zulässig, wenn das Grundstück höchstens zum Verkehrswert erworben werden kann. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes sind die Landpreise der betreffenden Gegend sowie die Lage und die Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes angemessen zu berücksichtigen.

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 345).

25 Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

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2. Abschnitt: Landerwerb im Umlegungsverfahren

Art. 18

Ausarbeitung der Projekte Bei der Ausarbeitung und Einreichung von strassenbedingten Güter- und Waldzusammenlegungsprojekten sind insbesondere die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten, über die Raumplanung und über den Schutz der Umwelt zu berücksichtigen.


Art. 19

Einreichung und Überprüfung der Projekte Die Vorprojekte für Landumlegungen sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses stellt fest, ob die Interessen des Strassenbaus gewahrt sind. Die Einhaltung der Beitragsvorschriften lässt es bei Güterzusammenlegungen durch das Eidgenössische Meliorationsamt und durch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft überprüfen.


Art. 20

Schätzung von Verkehrswerten und Entschädigungen Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen für die Schätzung des Verkehrswertes von Land, das im Landumlegungsverfahren dem Strassenbau abzutreten ist, oder die Schätzung von Inkonvenienzen, die sich nicht bei der Neuzuteilung abgelten lassen, die Anwendung des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 193026 (EntG) vorschreiben.


Art. 21

Befreiung vom Zweckentfremdungsverbot und von der Rückerstattungspflicht Das für den Nationalstrassenbau benötigte Land bleibt vom Verbot der Zweckentfremdung nach der Bundesgesetzgebung über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes befreit. Die aus Mitteln des Bundes geleisteten Verbesserungsbeiträge sind nicht zurückzuerstatten.


Art. 22

Ausnahmen vom Landumlegungsverfahren Vermag das Landumlegungsverfahren berechtigten Ersatzansprüchen eines Grundeigentümers für ein bestimmtes Grundstück offensichtlich nicht zu genügen, so ist auf Antrag des Eigentümers oder von Amtes wegen das Enteignungsverfahren einzuleiten.

26

SR 711

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3. Abschnitt: Enteignung

Art. 23

1 Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so übermittelt das Departement dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission die genehmigten Planvorlagen.27 Zudem sind dem Präsidenten der Schätzungskommission der in Artikel 27 Absatz 2 des EntG28 vorgeschriebene Enteignungsplan und die Grunderwerbstabelle einzureichen.

2

Das enteignungsrechtliche Planauflageverfahren dient lediglich zur Anmeldung der Entschädigungsbegehren der Enteigneten.

3

Müssen nach der enteignungsrechtlichen Planauflage für den Strassenbau, für Installationen, Deponien oder Anpassungsarbeiten dauernd oder vorübergehend weitere Grundstücke oder Grundstückteile beansprucht werden, so wird eine ergänzende Planauflage nur durchgeführt, wenn die Ausdehnung Rechte Dritter beansprucht und eine gütliche Einigung mit den Berechtigten nicht zustande kommt.

4. Abschnitt: Abgaben

Art. 24

1 Für die durch Landumlegungen im Nationalstrassenperimeter bedingte Feststellung und Bereinigung der dinglichen Rechte dürfen Gebühren nach den entsprechenden Ansätzen der kantonalen Tarife in Grundbuchsachen erhoben werden. Dagegen dürfen für die Eintragungen in das Grundbuch keine Gebühren erhoben werden (Art. 954 ZGB29), es sei denn, die Eintragungen sind einzig durch den Strassenbau bedingt oder betreffen nicht landwirtschaftliche Betriebe.

2

Die Gebühren für die grundbuchliche Behandlung von Enteignungen, die im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau notwendig sind, werden nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren erhoben.

3. Kapitel: Bau30
a31 Jährliches Bauprogramm Das Departement legt das jährliche Bauprogramm fest.

27 Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

28

SR 711

29

SR 210

30 Ursprünglich vor Art. 25.

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 345).

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Art. 25

Beginn und Fortschritt der Arbeiten 1

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die notwendigen Genehmigungen des Bundesamtes für das Projekt samt allfälligen Vereinbarungen mit Dritten sowie Vergabe vorliegen.32 2

Das Bundesamt ist von den Kantonen über den Stand der Bauarbeiten periodisch zu informieren. Es kann Form und Inhalt des Berichts in Weisungen festlegen.


Art. 26

Überschreitung des Kostenvoranschlags 1

Werden vor oder während des Baus technisch bedeutsame Änderungen am Detailprojekt notwendig oder verursachen Änderungen Mehrkosten von über 500 000 Franken, so bedürfen diese der Zustimmung des Bundesamtes. Dasselbe gilt für voraussichtliche wesentliche Überschreitungen des Kostenvoranschlags.

2

Die Zustimmung des Bundesamtes ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einzuholen.

3

Werden Pläne geändert oder Kosten überschritten, so muss dies dem Bundesamt vor Beginn der Arbeiten gemeldet werden.


Art. 27


33

Schlussabrechnung und ausführungsgetreue Pläne Die Kantone haben dem Bundesamt für jedes erstellte Objekt eine Schlussabrechnung einzureichen. Sie sorgen innert zwei Jahren nach Inbetriebnahme für die Anfertigung der ausführungsgetreuen Pläne aller Objekte und technischen Einrichtungen sowie für deren Archivierung; die Pläne sind nach jeder Änderung nachzuführen.

a34 Wartungspläne

Für alle Objekte und technischen Einrichtungen müssen bei der Abnahme die entsprechenden Wartungspläne vorliegen.

4. Kapitel: Umgestaltung

Art. 28

Bauliche und verkehrstechnische Umgestaltung von Nationalstrassen 1

Für die Umgestaltung von Nationalstrassen gelten die Bestimmungen über die Ausarbeitung und die Genehmigung der generellen Projekte und der Ausführungsprojekte sowie die Bestimmungen über den Bau der Nationalstrassen.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 345).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 345).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 345).

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2

Für verkehrstechnische Massnahmen, wie die Anbringung, Entfernung oder Änderung von Signalen und Markierungen, gelten die Bestimmungen der SSV35. Wesentliche Massnahmen sind vom Bundesamt zu genehmigen, ausgenommen vorübergehende Massnahmen im Interesse des Unterhalts und des Polizeidienstes.


Art. 29

Bauvorhaben Dritter innerhalb der Baulinien 1

Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie die Sicherheit des Strassenverkehrs, die Zweckbestimmung der Anlage und einen allfälligen künftigen Ausbau der Strasse nicht beeinträchtigen. Das gilt insbesondere für: a. die Erstellung, Änderung oder Verlegung von Kreuzungen von anderen Verkehrswegen, Gewässern, Seilbahnen, Leitungen und ähnlichen Anlagen mit Nationalstrassen;

b. die Erstellung von Leitungen längs Nationalstrassen; oder c. Geländeveränderungen, wie die Anlage von Kiesgruben.

2

Über Bewilligungsgesuche entscheiden unter Vorbehalt der Artikel 34 und 35 die von den Kantonen bezeichneten Behörden. Die Bewilligung muss vom Bundesamt genehmigt werden.36 3 Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Massnahmen, die zur Sicherheit des Verkehrs auf der Nationalstrasse sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Die Kosten gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers.


Art. 30

Mehrfachnutzung

1

Dritte, die das Areal im Eigentum der Nationalstrasse nutzen, haben diese Nutzung zu entgelten.

2

Das Entgelt für diese Nutzung entspricht in der Regel dem Marktpreis. Es kann einmalig oder in Form eines Baurechtszinses geleistet werden.

3

Erhöhte Unterhalts- und Betriebskosten der Strassenanlage infolge Mehrfachnutzung sind durch den Dritten zu tragen.

4

Die Mehrfachnutzung, insbesondere das Entgelt und die Kostentragung für erhöhte Unterhalts- und Betriebskosten, sind durch Vereinbarung zwischen dem Kanton und dem Dritten im Einzelfall zu regeln. Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung des Bundesamtes.

5

Die Einnahmen aus der Mehrfachnutzung werden der Nationalstrassenrechnung gutgeschrieben.

35

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36 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 345).

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5. Kapitel:

Besondere Vorschriften zur Wahrung der Interessen von Bundesstellen und öffentlichen Transportanstalten

Art. 31

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für Bundesstellen und öffentliche Transportunternehmungen, soweit die letzteren der Aufsicht einer Bundesbehörde unterstellt sind.


Art. 32

Strassenbauten im Interessenbereich von Bundesstellen Treten bei Nationalstrassenbauten, die Anlagen oder Aufgaben anderer Bundesstellen berühren, zwischen den beteiligten Departementen Meinungsverschiedenheiten über die Genehmigung der Ausführungsprojekte auf, so entscheidet der Bundesrat.


Art. 33

Strassenbauten im Interessenbereich von Transportunternehmungen 1

Bei der Planung und Projektierung von Nationalstrassen im Interessenbereich der Schweizerischen Bundesbahnen arbeiten die Strassenbaubehörden mit diesen zusammen. Planung und Projektierung von Nationalstrassen im Interessenbereich anderer öffentlicher Transportunternehmungen sind in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verkehr durchzuführen.

2

Die Strassenbaubehörden veranlassen möglichst frühzeitig die betroffenen Transportunternehmungen zur Durchführung des für sie vorgesehenen Plangenehmigungsverfahrens.


Art. 34

Bauvorhaben von Bundesstellen im Bereich der Nationalstrassen Bundesstellen, die bauliche Massnahmen oder Geländeveränderungen in Projektierungszonen, innerhalb der Baulinien oder sonst im Bereich von Nationalstrassen beabsichtigen, haben ihre Bewilligungsgesuche dem Departement einzureichen. Dieses hört den Gebietskanton an und entscheidet dann im Einvernehmen mit den anderen interessierten Departementen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat.


Art. 35

Bauvorhaben von Transportunternehmungen im Bereich der Nationalstrassen Über Gesuche öffentlicher Transportunternehmungen für bauliche Massnahmen oder Geländeveränderungen in Projektierungszonen, innerhalb der Baulinien oder sonst im Bereich von Nationalstrassen wird in dem für sie anwendbaren Plangenehmigungsverfahren im Einvernehmen mit dem Bundesamt entschieden. Der Gebietskanton ist vorgängig anzuhören. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Departement.

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Art. 36

Bau und Unterhalt von Kreuzungsbauwerken Die technische Durchführung der Bau- und Unterhaltsarbeiten für Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen, die der Kreuzung von Nationalstrassen mit Verkehrswegen öffentlicher Transportunternehmungen dienen, ist vor Baubeginn durch Vereinbarung näher zu ordnen. Anstände zur Frage der Notwendigkeit der Ausführung von Arbeiten oder der Anordnungen von Sicherheitsmassnahmen entscheiden die für die öffentlichen Transportunternehmungen zuständigen Aufsichtsbehörden im Einvernehmen mit dem Bundesamt.

6. Kapitel: Unterhalt

Art. 37

Zuständigkeiten

1

Der Unterhalt der Nationalstrassen und ihrer technischen Einrichtungen ist grundsätzlich Sache des Gebietskantons. Dieser sorgt für einen technisch ausreichenden und kostengünstigen Unterhalt, überprüft periodisch den Zustand der Strassenanlage und plant in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt die Unterhaltsmassnahmen.37 2

Für bestimmte Nationalstrassenstrecken oder einzelne Kunstbauten kann das Departement im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonen den Unterhalt einem Nachbarkanton übertragen, wenn und soweit dies im Interesse einer raschen und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgabe angezeigt erscheint. In diesem Fall hat der Gebietskanton dem Nachbarkanton die entsprechenden Kosten zu ersetzen. Die beteiligten Kantone treffen die hierfür notwendigen Vereinbarungen.


Art. 38

Verfahren

1

Unterhaltsmassnahmen sind durch das Bundesamt zu koordinieren und zu genehmigen.

2

Wesentliche bautechnische Änderungen oder Änderungen, die voraussichtlich Mehrkosten von über 250 000 Franken verursachen, bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung des Bundesamtes.

3

Erfordert die Verkehrssicherheit oder die Abwendung grösseren Schadens für das Werk dringliche Massnahmen, so ordnet der Kanton diese unverzüglich an und verständigt das Bundesamt.


Art. 39

Verkehrseinschränkungen 1

Bei Unterhaltsarbeiten sind technische und organisatorische Massnahmen zu treffen, welche die Verkehrssicherheit gewährleisten, den Verkehr wenig behindern und eine kurze Bauzeit ermöglichen.

2

Auf den einzelnen Baustellen ist eine gute Koordination zwischen Bauablauf und Verkehrsregelung sicherzustellen. Mehrere aufeinanderfolgende Verkehrsbehinderungen sind zu vermeiden.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 345).

Nationalstrassen - V 15

725.111

3

Die Anordnung von Verkehrsmassnahmen für Unterhaltsarbeiten richtet sich nach der SSV38.


Art. 40

Abgrenzung

Das Bundesamt grenzt nach Anhören der Kantone den Bereich räumlich ab, der für den Unterhalt massgebend ist.

7. Kapitel: Betrieb

Art. 41

Zuständigkeit

1

Der Betrieb der Nationalstrassen ist grundsätzlich Sache des Gebietskantons.

2

Für bestimmte Nationalstrassenstrecken kann das Departement im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonen den Betrieb einem Nachbarkanton übertragen, soweit dies im Interesse einer raschen und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgabe angezeigt erscheint. In diesem Fall hat der Gebietskanton dem Nachbarkanton die entsprechenden Kosten zu ersetzen. Die beteiligten Kantone treffen die hierfür notwendigen Vereinbarungen.


Art. 42

Gegenstand

1

Der betriebliche Unterhalt umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Funktionierens aller Teile einer Strassenanlage, wie die Kontrolle der technischen Einrichtungen, die Strassenreinigung, den Winterdienst, die Grünpflege und kleinere Reparaturen.

2

Die Schadenwehren umfassen die Feuer-, Öl-, Chemie- und Strahlenwehr, soweit sie für einen sicheren Verkehr auf den Nationalstrassen sowie zum Schutz der Menschen und der Umwelt unerlässlich sind, einschliesslich die ständige Bereitschaft für Ernstfalleinsätze, wie bei Explosionen, Brandfällen und Unfällen, in Zusammenarbeit mit der Verkehrspolizei. Sie haben die nötigen Hilfeleistungen, Anordnungen und Massnahmen zu treffen, um Menschenleben zu retten, Gefahren abzuwenden und Unfallursachen zu bekämpfen.


Art. 43

Abgrenzung

Das Bundesamt grenzt nach Anhören der Kantone den Bereich räumlich ab, der für den Betrieb massgebend ist. Dieser Bereich deckt sich mit demjenigen des Unterhalts, soweit nicht Abweichungen aus arbeitstechnischen Gründen nötig sind.

38

SR 741.21

Öffentliche Werke

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3. Titel: Beschaffungswesen und Finanzierung der Nationalstrassen 1. Kapitel: Beschaffungswesen

Art. 44

Allgemeiner Wettbewerb Die Aufträge beim Bau und Unterhalt für Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen sind in der Regel in einem nationalen und internationalen Wettbewerb zu vergeben.


Art. 45

Verfahren

1

Folgende Aufträge sind öffentlich auszuschreiben: a. Bauaufträge ab 2 Millionen Franken; b.39 Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 383 000 Franken.

2

Folgende Aufträge können auf Einladung vergeben werden, wobei wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt werden müssen: a. Bauaufträge ab 500 000 Franken; b.40 Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 248 950 Franken.

3

Die andern Aufträge können freihändig vergeben werden.

4

Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.


Art. 46

Anwendbares Recht

Im übrigen findet das kantonale Recht Anwendung.


Art. 47

Genehmigung des Bundesamtes 1

Die Kantone haben folgende Aufträge vor dem Zuschlag dem Bundesamt zur Genehmigung zu unterbreiten: a. beim Bau ab 2 Millionen Franken und beim Unterhalt ab 1 Million Franken für Bauleistungen;

b.41 beim Bau und Unterhalt ab 248 950 Franken für Lieferungen und Dienstleistungen.

2

Das Bundesamt entscheidet über die Genehmigung innert einem Monat.

3

Die andern Aufträge sind dem Bundesamt vor Beginn der Bauarbeiten bzw. Lieferung oder Dienstleistungserbringung zur Kenntnis zu bringen.

39

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997 (AS 1997 557).

40

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997 (AS 1997 557).

41

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997 (AS 1997 557).

Nationalstrassen - V 17

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2. Kapitel: Finanzierung 1. Abschnitt: Bundesanteile

Art. 48

Beitragssätze

1

Die Beteiligung des Bundes an den anrechenbaren Bau-, Unterhalts- und Betriebskosten richtet sich nach den im Anhang festgelegten Beitragssätzen. Diese bemessen sich nach der Belastung der Kantone durch die Nationalstrassen, ihrem Interesse an diesen Strassen und ihrer Finanzkraft.

2

Für den Bau gelten die bisherigen Beitragssätze. Für den Unterhalt und Betrieb berechnen sich die Beitragssätze nach folgenden Indikatoren: a. Belastung:

1. beim Unterhalt die nach Klassen, Brücken und Tunnels gewichteten Strassenlängen nach Fertigstellung des Nationalstrassennetzes je Einwohner, 2. beim Betrieb der geschätzte Betriebsaufwand je Einwohner im Jahr vor der periodischen Überprüfung der Beitragssätze; b. Interesse: der kantonale Fahrzeugbestand je Strassenkilometer nach Fertigstellung des Nationalstrassennetzes;

c. Finanzkraft: der Index nach der jeweils geltenden Verordnung über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone42.

3

Für die Ermittlung der Beitragssätze werden das Interesse mit dem Faktor 1 sowie die Belastung und die Finanzkraft je mit dem Faktor 2 gewichtet.

4

Der Beitragssatz für den Betrieb darf den des Unterhalts nicht übersteigen.

5

Der Bundesrat überprüft alle sechs Jahre die Beitragssätze.


Art. 49

Pauschalen und Kostendächer Beim Betrieb kann das Departement nach Anhören der Kantone aus Gründen der Wirtschaftlichkeit Pauschalen oder Kostendächer festlegen.

2. Abschnitt: Anrechenbare Kosten

Art. 50

Bau

Im Ausführungsprojekt wird festgelegt, welche Aufwendungen ganz oder teilweise als anrechenbar gelten.

42

SR 613.11

Öffentliche Werke

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Art. 51

Unterhalt

1

Anrechenbar sind die Kosten: a. der Bestandteile der Nationalstrassen nach Artikel 3, ausgenommen Nebenanlagen;

b. der Anlagen ausserhalb des Strassenkörpers wie Geländeverbauungen, Böschungen, Querungen von anderen Verkehrswegen und Leitungen, Unterhaltswege und Zufahrten für Unterhaltsarbeiten, Vorfluter, Entwässerungen, Bach- und Flussverbauungen, ungeachtet des Eigentums an diesen Anlagen.

2

Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen wie Leitungen, Kanälen, Vorflutern, Ölabscheidern und Verbauungen sind die Kosten nach Massgabe des Interesses der Beteiligten aufzuteilen. Die zu treffenden Vereinbarungen sind vom Bundesamt zu genehmigen.

3

Das Bundesamt bestimmt nach Anhören der Kantone im Einzelfall die anrechenbaren Kosten.


Art. 52


43

Betrieb

Anrechenbar sind: a. die Kosten der Bestandteile der Nationalstrassen nach Artikel 3, ausgenommen die Fahrbahn eines unter- oder überführenden Verkehrsweges, die Nebenanlagen und die polizeilichen Betriebsmittel der Zentren für Schwerverkehrskontrollen; b. bei den Schadenwehren: der nationalstrassenbedingtre Aufwand.

3. Abschnitt: Abrechnung und Auszahlung der Beiträge

Art. 53

Abrechnung

1

Die Kantone führen zur Erfassung und Kontrolle der anrechenbaren Kosten für den Betrieb eine nach einheitlichen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aufgebaute Abrechnung, die mindestens einmal jährlich abzuschliessen ist.

2

Die Investitionen für die Erstanschaffung und den Ersatz von betriebsnotwendigen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten werden von den Kantonen vorgenommen.

Dazu gehören insbesondere Lastwagen, Tanklöschfahrzeuge samt Ausrüstung, Spezialfahrzeuge, Personenwagen, Geräte des Winterdienstes, Reinigungsmaschinen, einschliesslich allfälliger Sonderausstattungen für den Einsatz. Die Rückerstattung dieser Investitionen erfolgt über die jährlichen Abschreibungen zu Lasten der Betriebsabrechnung. In begründeten Fällen, insbesondere dort, wo es zur Sicherstellung des Betriebs notwendig ist, kann das Bundesamt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung die Beschaffung von Fahrzeugen, Maschinen 43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Mai 2002 (AS 2002 1177).

Nationalstrassen - V 19

725.111

und Geräten vorfinanzieren; in diesen Fällen sind die jährlichen Abschreibungen von den beitragsberechtigten Kosten abzuziehen.


Art. 54

Auszahlung

1

Der Bund leistet die Zahlungen entsprechend dem Baufortschritt, beim Landerwerb mit der Handänderung und beim Betrieb entsprechend dem Anfall des Betriebsaufwandes.

2

Beim Bau und Unterhalt fertigt die zuständige kantonale Instanz die Anweisungen aus und erteilt der Zahlstelle den Zahlungsauftrag direkt. Zu diesem Zweck wird die zuständige kantonale Instanz durch den Bund bei einem zu bezeichnenden Bankinstitut akkreditiert. Die sofortige Deckung der Bankauszahlungen erfolgt durch die Schweizerische Nationalbank, die ihrerseits die Eidgenössische Finanzverwaltung (Kassen- und Rechnungswesen) im Giroverkehr belastet. Der Bund trägt keine Bankkosten oder Zinsen, die durch das Zahlungsverfahren entstehen.

3

Beim Betrieb werden aufgrund der zugeteilten Kredite vierteljährliche Akontozahlungen ausgerichtet. Die Schlusszahlung erfolgt im Folgejahr aufgrund der Betriebsabrechnungen. Für die Schlusszahlungen sind von den zuständigen kantonalen Organen Zahlungsanweisungen zu erstellen. Die Beiträge für die Schadenwehren werden jeweils Mitte Jahr aufgrund der von den Kantonen erstellten Ausgabenanweisungen ausbezahlt.

4

Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung im Einzelfall andere Zahlungsverfahren zulassen.


Art. 55

Anforderungen

Das Bundesamt regelt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs, der Buchhaltung und der Finanzübersichten im Rahmen der Bestimmungen über den Kassen-, Zahlungs- und Buchhaltungsdienst in der Bundesverwaltung.

4. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 56

Nationalstrassen im Gebiet von Städten Die Kantone sind befugt, die Projektierung, den Bau und den Unterhalt von Nationalstrassen im Gebiet von Städten ganz oder teilweise den Stadtgemeinden zu übertragen. In diesem Fall haben die Stadtgemeinden die entsprechenden, dem Kanton durch das NSG und diese Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen; sie sind zu einer dauernden, engen Zusammenarbeit mit dem Kanton und, durch dessen Vermittlung, mit dem Bundesamt und den übrigen interessierten Bundesstellen verpflichtet.

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Art. 57

Vorbereitende Handlungen Die für die Planung, die Projektierung, den Bau und den Unterhalt sowie den Betrieb der Nationalstrassen zuständigen Organe sind befugt, im Rahmen von Artikel 15 des EntG44 die notwendigen Handlungen wie Begehungen, Geländeaufnahmen, Sondierungen, Aussteckungen und Vermessungen im Gelände vorzunehmen.


Art. 58

Vollzugsvorschriften

1

Das Departement erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung nötigen Vorschriften.

2

Es kann Weisungen und nach Anhören der Kantone Richtlinien und Normalien erlassen, insbesondere über die Ausarbeitung, öffentliche Auflage und Einreichung der generellen Projekte und der Ausführungsprojekte sowie über Nebenanlagen und Rastplätze.45 3 Das Bundesamt kann Weisungen und nach Anhören der Kantone Richtlinien erlassen, insbesondere über die Ausarbeitung und Genehmigung von Detailprojekten und Unterhaltsmassnahmen, die Ausschreibung, Vergabe und Vertragsgestaltung der Aufträge, die bautechnische Ausführung, die Vornahme von Messungen und Verwertung der Messergebnisse sowie den Betrieb der Nationalstrassen.


Art. 59

Übergangsbestimmungen 1

Für die vor dem 1. Januar 1996 genehmigten Massnahmenkredite beim Unterhalt gelten die bisherigen Beitragssätze noch für Arbeiten, die bis zum 31. Dezember 1996 ausgeführt werden.

2

Die Beitragssätze beim Betrieb gelten für alle ab dem 1. Januar 1996 entstehenden Kosten.


Art. 60

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 24. März 196446 über die Nationalstrassen wird aufgehoben.


Art. 61

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

44

SR 711

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 345).

46

[AS 1964 307, 1972 2609, 1978 180, 1993 43. AS 1983 1055 Art. 2 Bst. a, 7]

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Anhang47

(Art. 48)

Beitragssätze Kanton Bundesbeitragssätze Bau Unterhalt

Betrieb

ausserhalb

von Städten

im Gebiet

von Städten

ZH 80 58 80

40

BE 87 74 87

67

LU 84 78 85

60

UR 97 97

95

SZ 92 88

63

OW 97 97

95

NW 96 95

92

GL 92 92

89

ZG 84 80

42

FR 90 91

79

SO 84 85

56

BS 65 81

40

BL 84 82

46

SH 84 78 83

51

SG 84 74 87

66

GR 92 92

88

AG 84 83

54

TG 86 84

55

TI 92

90

75

VD 86 87

61

VS 96 94

91

NE 88 91

69

GE 75 65 80

40

JU 95 96

95

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5051).

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