01.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
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1

Bundesgesetz
über die Nationalstrassen
(NSG)1

vom 8. März 1960 (Stand am 21. Dezember 1999) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 23, 36bis, 36ter und 37 der Bundesverfassung2,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 19593, beschliesst:

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1

Die wichtigsten Strassenverbindungen von gesamtschweizerischer Bedeutung werden von der Bundesversammlung zu Nationalstrassen
erklärt.

2

Es sind Nationalstrassen erster, zweiter und dritter Klasse zu unterscheiden.


Art. 2

Nationalstrassen erster Klasse sind ausschliesslich für die Benützung
mit Motorfahrzeugen bestimmt und nur an besonderen Anschlussstellen zugänglich. Sie weisen für beide Richtungen getrennte Fahrbahnen
auf und werden nicht höhengleich gekreuzt.


Art. 3

Nationalstrassen zweiter Klasse sind die übrigen, ausschliesslich dem
Verkehr der Motorfahrzeuge offenen Nationalstrassen, die nur an besonderen Anschlussstellen zugänglich sind. Sie werden in der Regel
nicht höhengleich gekreuzt.

AS 1960 525

1

Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

2

[BS 1 3; AS 1958 770, 1983 444, 1994 267, 1996 1491]. Den genannten Bestimmungen
entsprechen heute die Art. 81-83 und 86 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

BBl 1959 II 105 725.11

I. Nationalstrassen 1. Nationalstrassen erster Klasse 2. Nationalstrassen zweiter
Klasse

Öffentliche Werke

2

725.11


Art. 4

1

Nationalstrassen dritter Klasse stehen auch andern Strassenbenützern offen. Wo die Verhältnisse es gestatten, sind Ortsdurchfahrten und höhengleiche Kreuzungen zu vermeiden.

2

Der Bundesrat kann den Zugang auf bestimmte Anschlussstellen beschränken.


Art. 5

1

Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.

2

Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums,
die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.


Art. 6

Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale,
Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser
nicht zugemutet werden kann.


Art. 7


4

1

Wo der seitliche Zugang zu den Nationalstrassen verboten ist, können, entsprechend den Bedürfnissen, auf Strassengebiet Anlagen errichtet werden, die der Abgabe von Treib- und Schmierstoffen sowie
der Versorgung, der Verpflegung und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen.

2

Der Bundesrat stellt die nötigen Grundsätze über die Nebenanlagen auf.

3

Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden ist die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und den
Betrieb der Nebenanlagen Sache der Kantone.

4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 15. Nov. 1972 (AS 1972
2607 2608; BBl 1971 I 1104).

3. Nationalstrassen dritter Klasse II. Grundsätze
für die Ausgestaltung der Nationalstrassen III. Umgrenzung
1. Im allgemeinen 2. Nebenanlagen

Nationalstrassen - BG 3

725.11


Art. 8

1

Die Nationalstrassen stehen unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes unter der Hoheit der Kantone.

2

Das kantonale Recht ordnet die Eigentumsverhältnisse an diesen Strassen.

Zweiter Abschnitt: Bau der Nationalstrassen A. Planung und generelle Projektierung

Art. 9

Die Planung hat abzuklären, welche Gebiete eine Verbindung durch
Nationalstrassen benötigen und welche allgemeinen Linienführungen
und Strassenarten in Betracht fallen.


Art. 10

Die Planung wird vom zuständigen Bundesamt (Bundesamt)5 in Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen und Kantonen
durchgeführt.


Art. 11

1

Die Bundesversammlung entscheidet auf Antrag des Bundesrates endgültig über die allgemeine Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen.

2

Der Bundesrat legt nach Anhören der Kantone das Bauprogramm fest.


Art. 12

Die Nationalstrassen sind in generellen Projekten darzustellen. Aus
den Plänen müssen insbesondere die Linienführung der Strassen, die
Anschlussstellen und die Kreuzungsbauwerke ersichtlich sein.


Art. 13

Die generelle Projektierung wird vom Bundesamt in Zusammenarbeit
mit den interessierten Bundesstellen und Kantonen durchgeführt.

5

Ausdruck gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

IV. Hoheit und
Eigentum

I. Planung
1. Aufgabe

2. Zuständigkeit

3. Entscheid

II. Generelle
Projektierung
1. Aufgabe

2. Zuständigkeit

Öffentliche Werke

4

725.11


Art. 14

1

Das zuständige Departement (Departement)6 kann zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraumes nach Anhören der Kantone Projektierungszonen festlegen.

2

Wo die Projektierungszonen nach dem kantonalen Recht gesichert werden können, bleibt dessen Anwendung vorbehalten.

3

Die Festlegung der Projektierungszonen ist in den Gemeinden öffentlich bekanntzumachen. Gegen diese Verfügung kann beim Bundesrat Beschwerde gemäss den Artikeln 124 ff. des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 19437 über die Organisation der Bundesrechtspflege geführt werden.

4

Die bereinigten Zonenpläne sind in den Gemeinden zur Einsicht offenzuhalten. Die Projektierungszonen werden mit ihrer Veröffentlichung rechtswirksam.


Art. 15

1

Innerhalb der Projektierungszonen dürfen ohne Bewilligung keine Neubauten oder wertvermehrende Umbauten ausgeführt werden. Der
Bundesrat kann weitere, den künftigen Landerwerb erschwerende oder
verteuernde Verfügungen über das Grundeigentum der Bewilligungspflicht unterstellen.

2

Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens können die Kantone auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen
Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
treffen.


Art. 16

1

Bauliche Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen können bewilligt werden, wenn sie den Strassenbau nicht erschweren oder
verteuern und die Festlegung der Baulinien nicht beeinträchtigen.

2 Über Baugesuche entscheiden die von den Kantonen bezeichneten
Behörden. Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Baubewilligung das Departement an. Dieses ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen
und des kantonalen Rechts zu ergreifen.8 6

Ausdruck gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

7

BS 3 531. Den Art. 124 ff. in der Fassung im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses BG
entsprechen heute die Art. 72 ff. VwVG (SR 172.021).

8

Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

3. Vorsorgliche
Freihaltung des
Strassenraumes
a. Errichtung von
Projektierungszonen b. Wirkungen

c. Gründe zur
Erteilung von
Baubewilligungen, Zuständigkeit

Nationalstrassen - BG 5

725.11

3

...9


Art. 17


10

1 Die Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung
der Baulinien, spätestens aber nach fünf Jahren dahin; sie können um
höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone
hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz
oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.

2 Das Departement hebt eine Projektierungszone auf, wenn feststeht,
dass die durch sie gesicherten Varianten einer Linienführung nicht
ausgeführt werden.

3 Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.


Art. 18

1

Die Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen begründet nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in
ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommt.

2

Der Betroffene hat seine Ansprüche dem Kanton schriftlich anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist
das in den Artikeln 57 ff. des Enteignungsgesetzes11 vorgesehene
Verfahren einzuleiten.


Art. 19

1

Das Bundesamt unterbreitet die generellen Projekte den interessierten Kantonen. Diese laden die durch den Strassenbau betroffenen Gemeinden und allenfalls die Grundeigentümer zur Stellungnahme ein.
Die Kantone übermitteln ihre Vorschläge unter Beilage der Vernehmlassungen der Gemeinden dem Bundesamt.

2

Auf Grund der Vernehmlassungen bereinigt das Bundesamt in Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen und Kantonen die
generellen Projekte.


Art. 20

Der Bundesrat genehmigt die generellen Projekte.

9

Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

10

Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

11

SR 711

d. Aufhebung
der Projektierungszonen e. Entschädigung. Festsetzungsverfahren 4. Bereinigung
und Genehmigung der generellen Projekte
a. Bereinigungsverfahren b. Genehmigung
der generellen
Projekte

Öffentliche Werke

6

725.11

B. Ausführungsprojekte

Art. 21


12

1 Nach der Genehmigung der generellen Projekte arbeiten die Kantone
in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellen die Ausführungsprojekte aus. Diese geben Aufschluss über
Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.

2 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte
und Pläne fest.


Art. 22

In den Ausführungsprojekten sind beidseits der projektierten Strasse
Baulinien festzulegen. Bei ihrer Bemessung ist namentlich auf die
Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie
auf die Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaues der Strasse
Rücksicht zu nehmen.


Art. 23

1

Zwischen den Baulinien dürfen ohne Bewilligung weder Neubauten erstellt noch Umbauten vorgenommen werden, auch wenn diese von
der Baulinie nur angeschnitten werden. Bauarbeiten, die zum Unterhalt eines Gebäudes notwendig sind, gelten nicht als Umbauten im
Sinne dieser Bestimmung.

2

Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens können die Kantone auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen
Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
treffen.


Art. 24

1

Bauliche Massnahmen innerhalb der Baulinien sind unter Vorbehalt strengerer Bestimmungen des kantonalen Rechtes zu bewilligen, wenn
die gemäss Artikel 22 zu wahrenden öffentlichen Interessen nicht verletzt werden.

2 Über Baugesuche entscheiden die von den Kantonen bezeichneten
Behörden. Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Baubewilligung das Departement an. Dieses ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und sei12

Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

1. Ausarbeitung
der Ausführungsprojekte 2. Freihaltung
des Strassenraumes
a. Festlegung
der Baulinien

b. Wirkungen

c. Gründe zur
Erteilung von
Baubewilligungen, Zuständigkeit

Nationalstrassen - BG 7

725.11

ner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen
und des kantonalen Rechts zu ergreifen.13 3

...14


Art. 25

1

Die Beschränkung des Grundeigentums durch Baulinien begründet nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommt.

2

Für die Entschädigungspflicht und die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung
(Art. 29) massgebend.

3

Der Betroffene hat seine Ansprüche innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung dem Kanton schriftlich anzumelden.
Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist das in den
Artikeln 57 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193015 über die
Enteignung (EntG)16 vorgesehene Verfahren einzuleiten.


Art. 26


17

1 Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.

2 Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.

3 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das
kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der
Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.

a18 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und
subsidiär nach dem EntG19.

13

Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

14

Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

15

SR 711

16

Ausdruck gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

17

Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

18

Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

19 SR

711

d. Entschädigung, Festsetzungsverfahren 3. Plangenehmigungsverfahren
a. Grundsatz

b. Anwendbares
Recht

Öffentliche Werke

8

725.11


Art. 27


20

Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen
beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre
Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

a21 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die
Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar
machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.

2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen
sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Departement vorzubringen.

b22 1 Das Departement übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen
und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.

2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen
Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln
42-44 EntG23 zur Folge.

c24 Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Kanton
den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG25 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

20

Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

21

Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

22

Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

23 SR

711

24

Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

25 SR

711

4. Ordentliches
Plangenehmigungsverfahren
a. Einleitung

b. Aussteckung

c. Anhörung,
Publikation
und Auflage

d. Persönliche
Anzeige

Nationalstrassen - BG 9

725.11

d26 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes27
oder des EntG28 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das
Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom
weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung
geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den
Artikeln 39-41 EntG sind beim Departement einzureichen.

3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

e29 Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach
Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
21. März 199730.


Art. 28


31

1 Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig
auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

2 Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.

3 Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.

4 Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus
wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der
Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

26

Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

27 SR

172.021

28 SR

711

29

Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

30 SR

172.010

31

Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

e. Einsprache

f. Bereinigung
in der Bundesverwaltung 5. Plangenehmigung;
Geltungsdauer;
Beschwerde

Öffentliche Werke

10

725.11

5 Gegen den Plangenehmigungsentscheid und weitere Verfügungen
des Departements kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde
geführt werden.

a32 1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: a.

örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen; b.

Bauten und Anlagen, deren Änderung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen
Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum
und Umwelt auswirkt;

c.

Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder
entfernt werden.

2 Das Departement kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird
nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Das Departement unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher
schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Das Departement kann bei Kantonen und Gemeinden
Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.

3 Im übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren.
Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.


Art. 29

Die mit den Ausführungsprojekten genehmigten Baulinien sind in den
Gemeinden öffentlich bekanntzumachen und die Pläne zur Einsicht
offenzuhalten. Die Baulinien werden mit ihrer Veröffentlichung
rechtswirksam.

C. Landerwerb und Massnahmen im Interesse
der Bodennutzung


Art. 30

1

Das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land ist, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder
Enteignungsverfahren zu erwerben.

32

Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

33

Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

6. Vereinfachtes
Plangenehmigungsverfahren 7. Oeffentlichkeit der Baulinienpläne33 I. Landerwerb
1. Arten

Nationalstrassen - BG 11

725.11

2

Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen.


Art. 31

1

Das Landumlegungsverfahren in der Form der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung, der Waldzusammenlegung oder der Umlegung
von Bauland wird angewendet, wenn es im Interesse des Strassenbaues
liegt oder für die bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung des durch den Strassenbau beeinträchtigten Bodens notwendig ist.

2

Die im Landumlegungsverfahren zu treffenden Massnahmen können bestehen:

a.

im Einwerfen von Grundstücken des Gemeinwesens in das
Landumlegungsunternehmen; b.

in der Vornahme angemessener Abzüge von dem im Landumlegungsverfahren erfassten Grundeigentum. Das auf diesem
Wege für den Strassenbau abgetretene Land ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten; c.

in der Anrechnung von Mehrwerten, die durch den Strassenbau mittels Bodenverbesserungen an Grundstücken geschaffen
werden;

d.

in andern durch das kantonale Recht vorgesehenen Verfahren.


Art. 32

1

Die Kantone besorgen den Landerwerb; sie bestimmen die hiefür anwendbare Erwerbsart.

2

Sie ordnen im Rahmen der nachstehenden Vorschriften das Verfahren für die Landumlegungen. Für Güter- und Waldzusammenlegungen
bleiben die entsprechenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung
über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes sowie der Bundesgesetzgebung betreffend die eidgenössische
Oberaufsicht über die Forstpolizei vorbehalten.


Art. 33

1

Soweit Güter- oder Waldzusammenlegungen in Aussicht genommen werden, sind wenn möglich gleichzeitig mit den generellen Strassenprojekten Vorprojekte für die Zusammenlegung aufzustellen. Diese
enthalten insbesondere die voraussichtlichen Grenzen der einzubeziehenden Gebiete, das anzulegende Wegnetz und die wichtigsten wasserbaulichen Anlagen.

2. Landerwerb
im Landumlegungsverfahren 3. Zuständigkeit

4. Besondere
Verfahrensvorschriften für Güter- und Waldzusammenlegungen
a. Aufstellung
von Vorprojekten

Öffentliche Werke

12

725.11

2

Die Vorprojekte sind von den Kantonen auszuarbeiten. Das Bundesamt übt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Meliorationsamt
und den andern interessierten Bundesstellen die Oberaufsicht aus.


Art. 34

Den Grundeigentümern kann eine angemessene Frist angesetzt werden, innerhalb welcher sie über die Durchführung einer Güter- oder
Waldzusammenlegung gemäss Artikel 703 des Zivilgesetzbuches34 zu
beschliessen haben. Hierbei ist der Entscheid über die vom Strassenbau zu übernehmenden Kosten der Zusammenlegung bekanntzugeben.


Art. 35

Die Neuzuteilungsentwürfe sind von den Kantonen dem Bundesamt
zur Genehmigung einzureichen. Dieses prüft, ob die Interessen des
Strassenbaues gewahrt sind; die Subventionsbehörden überwachen die
Einhaltung der Subventionsvorschriften.


Art. 36

1

Die kantonale Regierung kann für den Strassenbau notwendige Landumlegungen verfügen.

2 Das Departement kann für den Erlass der Verfügung eine angemessene Frist ansetzen. Wird innerhalb der Frist die Landumlegung nicht
verfügt, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt.35

Art. 37

Die zuständige kantonale Behörde beschliesst über die vorzeitige Inbesitznahme des erforderlichen Landes, wenn mit dem Strassenbau vor
Abschluss des Landumlegungsverfahrens begonnen werden muss.
Vorher sind die Betroffenen anzuhören und alle für die Bewertung des
Landes nötigen Vorkehren zu treffen.


Art. 38

1

Die durch den Strassenbau verursachten Mehrkosten von Landumlegungen in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten gehen zu Lasten des
Strassenbaues. Werden wegen des Strassenbaues in zusammengelegten
Gebieten oder in Gegenden mit Hofsiedlung neue Landumlegungen
nötig, so gehen alle Kosten zu dessen Lasten.

34

SR 210

35 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

b. Zusammenlegungen gemäss
Art. 703 ZGB

c. Genehmigung
der Neuzuteilungsentwürfe 5. Verfügte
Landumlegungen

6. Vorzeitige Besitzeinweisung 7. Kostenanrechnung

Nationalstrassen - BG 13

725.11

2

Das Departement entscheidet im Einvernehmen mit den interessierten Departementen des Bundes im Einzelfall über die Kostenanrechnung.


Art. 39


36

1 Den Kantonen steht das Enteignungsrecht zu. Sie sind befugt, das
Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.

2 Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so findet nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG37 statt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt; Artikel 38 EntG bleibt
vorbehalten.

3 Das Departement übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

4 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen
vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne
die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im
übrigen gilt Artikel 76 EntG.


Art. 40

Die Kantone haben den infolge Durchschneidung und Trennung von
Grundstücken entstehenden Nachteilen auch dort durch geeignete
Massnahmen entgegenzuwirken, wo das für die Strasse erforderliche
Land freihändig erworben oder enteignet wird.

D. Bau und künftige bauliche Massnahmen

Art. 41

1

Die Nationalstrassen sind nach den neuesten Erkenntnissen der Strassenbautechnik und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erstellen.

2

Die Kantone vergeben und überwachen die Bauarbeiten nach den vom Bundesrat bestimmten Grundsätzen.

36

Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

37 SR

711

8. Enteignung;
Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung II. Massnahmen
im Interesse der
Bodennutzung

I. Bau
1. Bauverfahren,
Vergebung und
Überwachung
der Bauarbeiten

Öffentliche Werke

14

725.11


Art. 42

1

Die Kantone treffen diejenigen Vorkehren, die zur Sicherheit des Baues sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen und
von unzumutbaren Belästigungen der Anwohner notwendig sind.

2

Werden durch die Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Verkehrswege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so ist nach
Massgabe des öffentlichen Interesses für deren Fortbenützung zu sorgen.

3

Die wirtschaftliche Nutzung des Grundeigentums während des Strassenbaues ist sicherzustellen.


Art. 43

Die Nationalstrassen dürfen dem Verkehr erst übergeben werden,
wenn der Stand der Bauarbeiten und die getroffenen Sicherheitsvorkehren einen gefahrlosen Verkehr gestatten und wenn die wirtschaftliche Nutzung des umliegenden Grundeigentums sichergestellt ist.


Art. 44

1

Bauliche Umgestaltungen im Bereiche von Nationalstrassen, wie die Erstellung, Änderung oder Verlegung von Kreuzungen von andern
Verkehrswegen, Gewässern, Seilbahnen, Leitungen und ähnlichen
Anlagen sowie von Einmündungen von Strassen und Wegen in die
Nationalstrassen, sind bewilligungspflichtig. Sie dürfen die Strassenanlage und einen allfälligen künftigen Ausbau nicht beeinträchtigen.

2

Der Bundesrat ordnet das Bewilligungsverfahren und bezeichnet die zuständigen Instanzen. Die Eigentümer bestehender Verkehrsanlagen
sind im Bewilligungsverfahren anzuhören. Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 24. Juni 190238 betreffend die elektrischen
Schwach- und Starkstromanlagen bleiben vorbehalten.

3

Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens können die Kantone auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen
Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
treffen.


Art. 45

1

Beeinträchtigt eine neue Nationalstrasse bestehende Verkehrswege, Leitungen und ähnliche Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige
Anlagen eine bestehende Nationalstrasse, so fallen die Kosten aller
Massnahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich
sind, auf die neue Anlage.

38

SR 734.0

2. Schutzvorkehren während des
Baues

3. Übergabe an
den Verkehr

II. Künftige bauliche Massnahmen
1. Bewilligungspflicht 2. Verteilung der
Kosten von Verlegungs- Kreuzungs- und Anschlussbauwerken
a. Neue Anlagen

Nationalstrassen - BG 15

725.11

2

Wird eine neue öffentliche Strasse an eine bestehende Nationalstrasse angeschlossen, so ist die Kostenverteilung durch die Beteiligten zu
vereinbaren.


Art. 46

1

Sind Kreuzungen von Nationalstrassen mit andern öffentlichen Strassen durch bauliche Massnahmen zu verbessern, so hat jeder Träger der Strassenbaulast in dem Umfange an die Bau- und Unterhaltskosten der Umgestaltung beizutragen, als diese durch die Entwicklung
des Verkehrs bedingt ist.

2

Die Verteilung der Kosten von Änderungen bestehender Kreuzungen zwischen Nationalstrassen und Eisenbahnen richtet sich nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195739.


Art. 47

1

Die Artikel 45 Absatz 1 und 46 Absatz 1 sind nicht anwendbar, soweit zwischen den Beteiligten abweichende Vereinbarungen über die
Kosten bestehen oder getroffen werden.

2

Ist die Kostenverteilung streitig, so erlässt das Bundesamt für Strassenbau eine Verfügung. Vorbehalten bleibt die verwaltungsrechtliche
Klage nach Art. 116 Buchstabe a oder b des Bundesrechtspflegegesetzes40 bei Streitgkeiten über das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.41

Art. 48

Der Bundesrat bestimmt die Grundsätze für die Anrechnung der Kosten von Anpassungsarbeiten an bestehenden militärischen Verteidigungsanlagen, welche durch die Erstellung von Nationalstrassen bedingt sind.

Dritter Abschnitt:
Unterhalt der Nationalstrassen und Betrieb
der technischen Einrichtungen und Nebenanlagen


Art. 49

Die Nationalstrassen und ihre technischen Einrichtungen sind von den
Kantonen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten derart zu unterhalten 39

SR 742.101

40

SR 173.110

41

Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des
Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan 1994
(SR 173.51).

b. Änderung bestehender Kreuzungen c. Abweichenden
Kostenregelung,
Entscheid bei
Streitigkeiten

3. Verteilung der
Kosten von Anpassungen an
militärischen
Verteidigungsanlagen I. Strassenunterhalt, Betrieb der
technischen Einrichtungen

Öffentliche Werke

16

725.11

und zu betreiben, dass ein sicherer und flüssiger Verkehr gewährleistet
ist.


Art. 50


42

Der Betrieb der Nebenanlagen untersteht insbesondere den Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei. Soweit
die Bedürfnisse des Verkehrs oder allgemeine Interessen es erfordern,
kann das Departement abweichende Vorschriften aufstellen.


Art. 51

1

Innerhalb der Baulinien sind Bepflanzungen, Einfriedigungen, Anhäufungen von Material und Einrichtungen, welche durch Sichtbehinderung die Verkehrssicherheit gefährden, verboten; sie sind, soweit sie
bereits bestehen, auf Verlangen des Strasseneigentümers zu beseitigen.

2

Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten. Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie
gemäss Artikel 60 Absatz 2 des EntG43 durch den Präsidenten der
Schätzungskommission festgelegt.


Art. 52

1

Vorübergehende Einrichtungen zum Schutze der Strassen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, die ausserhalb des Strassengebietes
angelegt werden müssen, sind von den Grundeigentümern zu dulden.

2

Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten. Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie
gemäss Artikel 60 Absatz 2 des Enteignungsgesetzes44 durch den Präsidenten der Schätzungskommission festgelegt.


Art. 53

1

Im Bereiche der Nationalstrassen sind Reklamen und Ankündigungen nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetzes45 untersagt.

2

Der Bundesrat erlässt hinsichtlich der Nationalstrassen besondere Ausführungsbestimmungen.

42

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 15. Nov. 1972 (AS 1972
2607 2608; BBl 1971 I 1104).

43

SR 711. Dem Abs. 2 von Art. 60 entspricht heute Abs. 4 in der Fassung vom 18. März
1971, wonach der Präsident oder der von ihm bezeichnete Stellvertreter im Anschluss an
das Einigungsverfahren entscheidet.

44

SR 711. Dem Abs. 2 von Art. 60 entspricht heute Abs. 4 in der Fassung vom 18. März
1971, wonach der Präsident oder der von ihm bezeichnete Stellvertreter im Anschluss an
das Einigungsverfahren entscheidet.

45

SR 741.01

II. Betrieb der
Nebenanlagen

III. Massnahmen
zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit
1. Verbot sichtbehindernder
Einrichtungen

2. Schutzeinrichtungen 3. Reklameverbot

Nationalstrassen - BG 17

725.11

Vierter Abschnitt: Oberaufsicht des Bundes

Art. 54

1

Die Nationalstrassen unterstehen der Oberaufsicht des Bundesrates; dieser trifft insbesondere die Anordnungen, die zur Gewährleistung einer kunstgerechten Projektierung, eines wirtschaftlichen Bauvorganges, einer genügenden Baukontrolle und eines zweckmässigen Unterhaltes notwendig sind. Wo es die Verhältnisse erfordern, sorgt der
Bundesrat für eine gemeinsame Ausführung der Projektierungs-, Bauund Unterhaltsarbeiten durch die beteiligten Kantone.

2

Der Bundesrat lässt die Oberaufsicht durch das Departement ausüben.


Art. 55

1

Durch Verfügung des Bundesrates kann der Bund die einem Kanton nach Massgabe dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise übernehmen: wenn dieser darum nachsucht und nach den tatsächlichen Verhältnissen ausserstande ist, die entsprechenden Aufgaben selbst gehörig zu
besorgen,

wenn die Sicherstellung des Werkes es erfordert und sich der Kanton weigert, innerhalb einer vom Bundesrat festzusetzenden angemessenen
Frist die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen.

2

Die Kosten sind auch in diesen Fällen nach den Bestimmungen der Artikel 56-58 zu verteilen.

Fünfter Abschnitt: Finanzierung der Nationalstrassen

Art. 56

Die Erstellungskosten der Nationalstrassen gehen zu Lasten des Bundes und der Kantone, auf deren Gebiet die Strassen liegen. Der Anteil
der Kantone bemisst sich nach ihrer Belastung durch die Nationalstrassen, ihrem Interesse und ihrer Finanzkraft.


Art. 57


46

Nach den gleichen Grundsätzen werden die Kosten des Betriebes und
des Unterhaltes der Nationalstrassen auf den Bund und die Kantone
verteilt.

46

Fassung gemäss Art. 40 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 1985, in Kraft seit 1.
Jan. 1985 (SR 725.116.2).

I. Oberaufsicht

II. Ersatzvornahme I. Kostenverteilung
1. Erstellungskosten 2. Betriebsund Unterhaltskosten

Öffentliche Werke

18

725.11


Art. 58

1

Die Einzelheiten der Finanzierung der Nationalstrassen werden durch allgemein verbindlichen Bundesbeschluss geregelt.

2

...47


Art. 59


48

Sechster Abschnitt:
Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen


Art. 60

Der Bundesrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften und überwacht den Vollzug.


Art. 61

1

Die Kantone regeln im Rahmen dieses Gesetzes die Zuständigkeiten zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben und das dabei anwendbare Verfahren.

2

Soweit das Gesetz zu seiner Ausführung der Ergänzung durch kantonale Bestimmungen bedarf, sind die Kantone zu ihrem Erlass verpflichtet. ...49 Sie können auf dem Verordnungswege erlassen werden.

3

Hat ein Kanton die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Verordnungen an Stelle des Kantons unter
Anzeige an die Bundesversammlung.


Art. 62


50

1 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits
aufgelegt worden sind, werden nach altem Verfahrensrecht beurteilt.

2 Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.

47

Aufgehoben durch Art. 40 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 1985 (SR 725.116.2).

48

Aufgehoben durch Art. 40 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 1985 (SR 725.116.2).

49

Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. II 32 des BG vom 15. Dez. 1989 über die
Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

50

Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

3. Zuständigkeit

II. ...

I. Vollzug des
Gesetzes
1. Durch den
Bundesrat

2. Durch die
Kantone

II. Uebergangsbestimmungen
zur Änderung
vom 18. Juni
1999

Nationalstrassen - BG 19

725.11


Art. 63

Artikel 2 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 195851
wird durch folgende Fassung ersetzt: ...52


Art. 64

Artikel 30 Ziffer II des Bundesgesetzes vom 26. März 191453 über die
Organisation der Bundesverwaltung wird durch folgende Fassung ersetzt: ...


Art. 65

Für den Ausstand und die Ablehnung der Mitglieder und Ersatzmänner der Schätzungskommissionen findet Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesrechtspflegegesetzes54 keine Anwendung.


Art. 66

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Datum des Inkrafttretens: 21. Juni 196055 51

SR 741.01

52

Text siehe im genannten BG.

53

[BS 1 261. SR 172.010 Art. 72 Bst. a] 54

SR 173.110. Die genannte Vorschrift ist aufgehoben. Für den ursprünglichen Text siehe
BS 3 531.

55

BRB vom 13. Juni 1960 (AS 1960 540) III. Aenderung
von Gesetzen
1. Bundesgesetz
über den Strassenverkehr 2. Bundesgesetz
über die Organisation der Bundesverwaltung IV. Ausstand von
Mitgliedern oder
Ersatzmännern
der enteignungsrechtlichen
Schätzungskommissionen V. Inkrafttreten

Öffentliche Werke

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725.11