01.11.2023 - * / In Kraft
01.01.2022 - 31.10.2023
01.06.2019 - 31.12.2021
01.07.2016 - 31.05.2019
01.07.2012 - 30.06.2016
01.09.2009 - 30.06.2012
01.07.2008 - 31.08.2009
01.01.2008 - 30.06.2008
01.02.2000 - 31.12.2007
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1

Verordnung
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV)

vom 23. Dezember 1999 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 16 Absatz 2, 38 Absatz 3 und 39
Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (Gesetz)
und auf Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19792, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Diese Verordnung soll Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender
Strahlung schützen.


Art. 2

Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt: a.

die Begrenzung der Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern
mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz (Strahlung), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden; b.

die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen von Strahlung; c.

die Anforderungen an die Ausscheidung von Bauzonen.

2 Sie regelt nicht die Begrenzung der Emissionen von Strahlung, die erzeugt werden: a.

in Betrieben, soweit die Strahlung auf das Betriebspersonal einwirkt; b.

bei der medizinischen Verwendung von Medizinprodukten nach der Medizinprodukteverordnung vom 24. Januar 19963; c.

von militärischen Anlagen, soweit die Strahlung auf Angehörige der Armee
einwirkt;

d.

von elektrischen Geräten wie Mikrowellenöfen, Kochherden, Elektrowerkzeugen oder Mobiltelefonen.

3 Sie regelt auch nicht die Begrenzung der Einwirkungen von Strahlung auf elektrische oder elektronische medizinische Lebenshilfen wie Herzschrittmacher.

AS 2000 213

1 SR

814.01

2 SR

700

3 SR

819.124

814.710

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 2

814.710


Art. 3

Begriffe

1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme
des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war.

2 Anlagen gelten als neu, wenn: a.

der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig war; b.

sie an einen anderen Standort verlegt werden; oder c.

sie am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen und Strassenbahnen (Anh. 1 Ziff. 5).

3 Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten: a.

Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer
Zeit aufhalten;

b.

öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze; c.

diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen
nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.

4 Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung,
die:

a.

bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind;
oder

b.

bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.

5 Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen
mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar
sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so
ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.

6 Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein
erzeugte Strahlung.

7 Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht
mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein
elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.

8 Induzierter Körperableitstrom ist der elektrische Strom, der von einem in einem
elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.

9 Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf
den Halbwellendipol.

Nichtionisierender Strahlung 3

814.710

2. Kapitel: Emissionen 1. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für neue und alte Anlagen

Art. 4

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.

2 Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde
Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist.


Art. 5

Ergänzende und verschärfte Emissionsbegrenzung 1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach
Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen
überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an.

2 Sie ordnet ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen so weit an, bis die
Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.

3 Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Immissionsgrenzwert nach Anhang 2 Ziffer 13 oder 225 für den Berührungsstrom beim Kontakt mit leitfähigen Objekten
überschritten wird, so ordnet die Behörde in erster Linie Massnahmen an diesen
Objekten an.

2. Abschnitt: Besondere Vorschriften für neue Anlagen

Art. 6

Wird eine neue Anlage nach ihrer Inbetriebnahme im Sinne von Anhang 1 geändert,
so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen.

3. Abschnitt: Besondere Vorschriften für alte Anlagen

Art. 7

Sanierungspflicht

1 Die Behörde sorgt dafür, dass alte Anlagen, die den Anforderungen der Artikel 4
und 5 nicht entsprechen, saniert werden.

2 Sie erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach
Artikel 8 fest. Notfalls verfügt sie für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.

3 Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die
Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 4

814.710


Art. 8

Sanierungsfrist

1 Die Frist für die Durchführung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen richtet
sich nach den Vorschriften von Anhang 1. Enthält Anhang 1 keine Vorschriften, so
gilt eine Frist von höchstens fünf Jahren. Die Behörde kann die Frist auf Gesuch hin
um höchstens die Hälfte verlängern, wenn die Durchführung der Emissionsbegrenzungen innerhalb der ordentlichen Frist wirtschaftlich nicht tragbar wäre.

2 Für die ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen beträgt die Sanierungsfrist höchstens drei Jahre. Die Behörde legt kürzere Fristen fest, mindestens
aber drei Monate, wenn die Massnahmen ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden können.


Art. 9

Änderung alter Anlagen 1 Wird eine alte Anlage im Sinne von Anhang 1 geändert, so müssen im massgebenden Betriebszustand folgende Anforderungen erfüllt sein: a.

An Orten mit empfindlicher Nutzung, bei denen vor der Änderung der Anlagegrenzwert überschritten war, darf die magnetische Flussdichte beziehungsweise die elektrische Feldstärke nicht zunehmen.

b.

An den anderen Orten mit empfindlicher Nutzung darf der Anlagegrenzwert
nach Anhang 1 nicht überschritten werden.

2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen nach Massgabe von Anhang 1.

4. Abschnitt: Mitwirkung und Kontrolle

Art. 10

Mitwirkungspflicht

Der Inhaber einer Anlage ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die für den
Vollzug erforderlichen Auskünfte, namentlich Angaben nach Artikel 11 Absatz 2,
zu erteilen. Nötigenfalls hat er Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen
oder zu dulden.


Art. 11

Meldepflicht

1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss
der Behörde im Bewilligungs- oder Konzessionsverfahren ein Standortdatenblatt
einreichen, wenn die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).

2 Das Standortdatenblatt muss enthalten: a.

die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage,
soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind; b.

den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1; c.

Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:

Nichtionisierender Strahlung 5

814.710

1.

an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am
stärksten ist,

2.

an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung
am stärksten ist, und

3.

an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist; d.

einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.


Art. 12

Kontrolle

1 Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.

2 Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie
Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf
die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
(BUWAL) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.

3 Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 bei neuen
oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs
Monaten nach der Inbetriebnahme, ob: a.

die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen;
und

b.

die verfügten Anordnungen befolgt werden.

3. Kapitel: Immissionen

Art. 13

Geltung der Immissionsgrenzwerte 1 Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo
sich Menschen aufhalten können.

2 Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt.


Art. 14

Ermittlung der Immissionen 1 Die Behörde ermittelt die Immissionen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass
Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 überschritten sind.

2 Sie führt dazu Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder
stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BUWAL empfiehlt geeignete Mess- und
Berechnungsmethoden.

3 Bei der Ermittlung der Strahlung in Betriebsräumen werden Immissionen aus betriebseigenen Quellen nicht berücksichtigt.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 6

814.710

4 Die Immissionen werden als elektrische Feldstärke, magnetische Feldstärke, magnetische Flussdichte, induzierter Körperableitstrom oder Berührungsstrom für denjenigen Betriebszustand der Anlage ermittelt, bei dem sie am höchsten sind.

5 Soweit in Anhang 2 eine Mittelungsdauer festgelegt ist, werden die Immissionen
während der Mittelungsdauer quadratisch gemittelt; andernfalls ist der höchste Effektivwert massgebend.


Art. 15

Beurteilung der Immissionen Die Behörde beurteilt, ob die Immissionen einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 überschreiten.

4. Kapitel: Anforderungen an die Ausscheidung von Bauzonen

Art. 16

Bauzonen dürfen nur dort ausgeschieden werden, wo die Anlagegrenzwerte nach
Anhang 1 von bestehenden und raumplanungsrechtlich festgesetzten geplanten Anlagen eingehalten sind oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden können.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 17

Vollzug durch die Kantone Die Kantone vollziehen diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 18.


Art. 18

Vollzug durch den Bund Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen
sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BUWAL und der Kantone
gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten
bleiben vorbehalten.


Art. 19

Koordinationsbehörde

1 Tragen mehrere Anlagen zur Überschreitung von Immissionsgrenzwerten nach
Anhang 2 bei und sind für den Vollzug dieser Verordnung bei diesen Anlagen verschiedene Behörden zuständig, so bezeichnen die beteiligten Behörden die für die
Koordination zuständige Behörde.

Nichtionisierender Strahlung 7

814.710

2 Die koordinierende Behörde geht nach den Koordinationsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19794 vor.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

Art. 20

Übergangsbestimmung

Die Behörde erlässt die Sanierungsverfügung nach Artikel 7 innert zweier Jahre
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie berücksichtigt dabei die Dringlichkeit
der Sanierung. Für nicht dringliche Fälle kann die zweijährige Frist ausnahmsweise
überschritten werden.


Art. 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.

4 SR

700

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 8

814.710

Anhang 1

(Art. 4, 6, 8 Abs. 1, 9, 11, 12 und 16) Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen 1

Frei- und Kabelleitungen zur Übertragung
von elektrischer Energie
11

Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für folgende Anlagen mit einer Nennspannung von mindestens 1000 V: a.

Wechselstrom-Freileitungen; b.

Wechselstrom-Kabelleitungen mit Einleiterkabeln in getrennten Rohren.

2 Für die Fahrleitungsanlage von Eisenbahnen gilt Ziffer 5.

12

Begriffe

1 Ein Phasenleiter ist ein einzelner, unter Spannung stehender Leiter.

2 Ein Leitungsstrang umfasst alle Phasenleiter, die zum gleichen Stromkreis gehören. Es sind dies bei Dreiphasensystemen die drei Phasenleiter R, S und T, bei Einphasensystemen die beiden Phasenleiter U und V.

3 Eine Leitung besteht aus der Gesamtheit aller Phasen- und Erdleiter auf einem
Tragwerk oder in einer erdverlegten Kabelanlage. Sie kann einen oder mehrere Leitungsstränge umfassen.

4 Die Anlage umfasst innerhalb des zu beurteilenden Leitungsabschnittes alle Leitungen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen.

5 Das Leitungstrassee ist der Bereich unter einer Freileitung oder über einer erdverlegten Kabelleitung. Es wird seitlich durch die äussersten Phasenleiter begrenzt.

6 Als Änderung einer Anlage gilt die Änderung der Leiteranordnung, der Phasenbelegung oder des massgebenden Betriebszustandes.

13

Massgebender Betriebszustand 1 Als massgebender Betriebszustand der Anlage gilt der gleichzeitige Betrieb aller
Leitungsstränge, wobei jeder Leitungsstrang betrieben wird: a.

mit seinem thermischen Grenzstrom bei 40 oC; und

b.

in der am häufigsten vorkommenden Lastflussrichtung.

2 Wird in der Plangenehmigungsverfügung ein vom thermischen Grenzstrom abweichender Wert für den maximalen Strom festgelegt, so kann für die Festlegung des
massgebenden Betriebszustands dieser Wert zugrunde gelegt werden.

Nichtionisierender Strahlung 9

814.710

14

Anlagegrenzwert Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt
1

µT.

15

Neue Anlagen 1 Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass: a.

die Phasenbelegung so optimiert ist, dass die magnetische Flussdichte ausserhalb des Leitungstrassees im massgebenden Betriebszustand minimiert
wird; und

b.

alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer
Standort, eine andere Leiteranordnung, die Verkabelung oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind,
getroffen wurden.

16

Alte Anlagen 1 Überschreitet die von der Anlage erzeugte Strahlung im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Phasenbelegung so zu optimieren, dass die magnetische Flussdichte an diesen Orten minimiert wird.

2 Die Sanierungsfrist nach Artikel 8 Absatz 1 beträgt höchstens drei Jahre.

17

Änderung alter Anlagen Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass
die Bedingungen von Ziffer 15 Absatz 2 erfüllt sind.

2

Transformatorenstationen 21

Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation von Hochauf Niederspannung.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 10

814.710

22

Begriffe

1 Als Anlage gelten die stromführenden Teile einer Transformatorenstation einschliesslich der Niederspannungsverbindungen und des Niederspannungsverteilers.

2 Als Änderung einer Anlage gilt die Erhöhung der Nennleistung.

23

Massgebender Betriebszustand Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit Nennleistung.

24

Anlagegrenzwert Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt
1

µT.

25

Neue und alte Anlagen 1 Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit
empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass
alle Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind,
getroffen wurden.

3

Unterwerke und Schaltanlagen 31

Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation zwischen
zwei verschiedenen Hochspannungsebenen sowie für Hochspannungsschaltanlagen.

32

Begriffe

1 Als Anlage gelten die unter Hochspannung stehenden Teile eines Unterwerks oder
einer Schaltanlage.

2 Als Änderung gilt die Erhöhung der Nennleistung oder die Verschiebung oder Erweiterung von Teilen, die unter Hochspannung stehen.

33

Massgebender Betriebszustand Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit Nennleistung.

Nichtionisierender Strahlung 11

814.710

34

Anlagegrenzwert Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt
1

µT.

35

Neue und alte Anlagen 1 Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit
empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass
alle Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind,
getroffen wurden.

36

Änderung alter Anlagen Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Bedingung von Ziffer 35 Absatz 2
erfüllt ist.

4

Elektrische Hausinstallationen 41

Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Hausinstallationen nach Artikel 16 des
Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19025 unter Ausschluss von fest angeschlossenen
sowie gesteckten ortsfesten Erzeugnissen.

42

Neue Anlagen Neue Hausinstallationen sind nach dem anerkannten Stand der Technik auszuführen.
Insbesondere müssen folgende Massnahmen ergriffen werden: a.

Speiseleitungen ab Verteiltafeln sind möglichst sternförmig anzuordnen.

b.

Schlaufen in Speiseleitungen sind zu vermeiden.

c.

Hauptverteilsysteme dürfen nicht in der Nähe des Schlafbereichs eingerichtet werden.

5 SR

734.0

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 12

814.710

5

Eisenbahnen und Strassenbahnen 51

Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Eisenbahnen und Strassenbahnen, die mit
Wechselstrom betrieben werden.

52

Begriffe

1 Als Anlage gelten die Fahrleitungsanlage nach Artikel 3 der Verordnung vom
5. Dezember 19946 über elektrische Anlagen von Bahnen sowie die Traktionsstromrückleiter.

2 Als Änderung gilt der Ausbau auf mehr Spuren.

53

Massgebender Betriebszustand Als massgebender Betriebszustand gilt der fahrplanmässige Betrieb mit Personenund Güterzügen.

54

Anlagegrenzwert Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt
1

µT, gemessen als Mittelwert während 24 Stunden.

55

Neue Anlagen 1 Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass: a.

die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe beim Fahrdraht ausgerüstet
ist; und

b.

alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer
Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.

56

Alte Anlagen Überschreitet die von der Anlage erzeugte Strahlung im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Anlage
mit einem Rückleiter möglichst nahe beim Fahrdraht auszurüsten.

6 SR

734.42

Nichtionisierender Strahlung 13

814.710

57

Änderung alter Anlagen Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Bedingungen von Ziffer 55 Absatz 2
erfüllt sind.

6

Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose
Teilnehmeranschlüsse
61

Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen von zellularen Mobilfunknetzen und von Sendeanlagen für drahtlose Teilnehmeranschlüsse mit einer gesamten äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) von mindestens 6 W.

2 Sie gelten nicht für Richtfunkanlagen.

62

Begriffe

1 Als Anlage gelten alle Sendeantennen für die Funkdienste nach Ziffer 61, die auf
demselben Mast angebracht sind oder die in einem engen räumlichen Zusammenhang, namentlich auf dem Dach des gleichen Gebäudes, stehen.

2 Als Änderung gilt die Erhöhung der maximalen äquivalenten Strahlungsleistung
(ERP) oder die Änderung von Senderichtungen.

63

Massgebender Betriebszustand Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr
bei maximaler Sendeleistung.

64

Anlagegrenzwert Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt: a.

für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz senden:
4,0 V/m;

b.

für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in
einem höheren Frequenzbereich senden: 6,0 V/m; c.

für Anlagen, die sowohl in Frequenzbereichen nach Buchstabe a als auch
nach Buchstabe b senden: 5,0 V/m.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 14

814.710

65

Neue und alte Anlagen Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit
empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

7

Sendeanlagen für Rundfunk und übrige
Funkanwendungen

71

Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen des Rundfunks und übriger Funkanwendungen, die insgesamt eine äquivalente Strahlungsleistung (ERP)
von mindestens 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr
am gleichen Standort senden.

2 Sie gelten nicht für Funkdienste nach Ziffer 6 und für Richtfunkanlagen.

72

Begriffe

1 Als Anlage gelten alle Sendeantennen der Funkanwendungen nach Ziffer 71, die
auf demselben Mast angebracht sind oder die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen.

2 Als Änderung gilt die Erhöhung der maximalen äquivalenten Strahlungsleistung
(ERP) oder die Änderung von Senderichtungen.

73

Massgebender Betriebszustand Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit der maximalen Sendeleistung.

74

Anlagegrenzwert Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt: a.

für Langwellen- und Mittelwellensender: 8,5 V/m; b.

für alle übrigen Sendeanlagen: 3,0 V/m.

75

Neue und alte Anlagen 1 Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit
empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:

Nichtionisierender Strahlung 15

814.710

a.

die Anlage mit der niedrigsten Sendeleistung betrieben wird, die für die Erfüllung des vorgesehenen Zwecks der Anlage notwendig ist; und b.

alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer
Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.

76

Änderung alter Anlagen Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Bedingungen von Ziffer 75 Absatz 2
erfüllt sind.

8

Radaranlagen 81

Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Radarsendeanlagen, die eine mittlere
äquivalente Strahlungsleistung (ERP) von mindestens 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.

82

Begriffe

1 Als Anlage gelten alle Radarsendeantennen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen.

2 Als Änderung gilt die Erhöhung der maximalen äquivalenten Strahlungsleistung
(ERP) oder die Änderung von Senderichtungen oder Abtastzyklen.

83

Massgebender Betriebszustand Als massgebender Betriebszustand gilt die Überwachung des vorgesehenen Luftraumes mit der maximalen Sendeleistung.

84

Anlagegrenzwert Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt
5,5 V/m, gemessen als Mittelwert während eines vollständigen Abtastzyklus.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 16

814.710

85

Neue und alte Anlagen 1 Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit
empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass: a.

die Anlage mit der niedrigsten Sendeleistung betrieben wird, die für die Erfüllung des vorgesehenen Zwecks der Anlage notwendig ist; und b.

alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer
Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden.

86

Änderung alter Anlagen Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Bedingungen von Ziffer 85 Absatz 2
erfüllt sind.

Nichtionisierender Strahlung 17

814.710

Anhang 2

(Art. 5, 13, 14, 15, 19) Immissionsgrenzwerte 1

Immissionen mit einer einzigen Frequenz 11

Immissionsgrenzwerte für Feldgrössen 1 Die Immissionsgrenzwerte für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke, der
magnetischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte betragen: Frequenz

Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der Mittelungsdauer

elektrischen
Feldstärke
EG,f (V/m)

magnetischen
Feldstärke
HG,f (A/m)

magnetischen
Flussdichte
BG,f (µT)

(Minuten)

< 1 Hz

32 000

40 000

-7

1-8 Hz

10 000

32 000 / f 2 40 000 / f 2

-7

8-25 Hz

10 000

4000 / f

5000 / f

-7

0,025-0,8 kHz

250 / f

4 / f

5 / f

-7

0,8-3 kHz

250 / f

5

6,25

-7

3-100 kHz

87

5

6,25

-7

100-150 kHz

87

5

6,25

6

0,15-1 MHz

87

0,73 / f

0,92 / f

6

1-10 MHz

87 /

f

0,73 / f

0,92 / f

6

10-400 MHz

28

0,073

0,092

6

400-2000 MHz

1,375 ·

f

0,0037 ·

f

0,0046 ·

f

6

2-10 GHz

61

0,16

0,20

6

10-300 GHz

61

0,16

0,20

68 / f 1.05

Dabei bedeutet f die Frequenz in der in der ersten Tabellenspalte angegebenen Einheit.

7 Massgebend ist der höchste Effektivwert (Art. 14 Abs. 5)

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 18

814.710

2 Zusätzlich zu Absatz 1 gelten bei gepulsten Immissionen für den während der
Pulsdauer gemittelten Effektivwert der elektrischen Feldstärke, der magnetischen
Feldstärke und der magnetischen Flussdichte die folgenden Immissionsgrenzwerte: Frequenz

Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der Mittelungsdauer

elektrischen
Feldstärke
EP,f (V/m)

magnetischen
Feldstärke
HP,f (A/m)

magnetischen
Flussdichte
BP,f (µT)

10-400 MHz

900

2,3

2,9

Pulsdauer

400-2000 MHz

44 ·

f

0,12 ·

f

0,15 ·

f

Pulsdauer

2-300 GHz

1950

5,1

6,4

Pulsdauer

Dabei bedeutet f die Frequenz in MHz.

12

Immissionsgrenzwert für den induzierten
Körperableitstrom

Für Frequenzen zwischen 10 und 110 MHz beträgt der Immissionsgrenzwert für den
Effektivwert des über eine Körper-Extremität abgeleiteten elektrischen Stroms
45 mA. Die Mittelungsdauer beträgt 6 Minuten.

13

Immissionsgrenzwert für den Berührungsstrom Der Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms beträgt: Frequenz

Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms I B,G,f (mA) < 2,5 kHz

0,5

2,5-100 kHz

0,2 · f

0,1-110 MHz

20

Dabei bedeutet f die Frequenz in kHz.

2

Immissionen mit mehreren Frequenzen 21

Grundsätze

1 Sind verschiedene Frequenzen gleichzeitig vorhanden, so werden die Immissionen
für jede Frequenz einzeln ermittelt.

2 Die so ermittelten Immissionen werden nach Ziffer 22 mit einem frequenzabhängigen Faktor gewichtet und summiert.

3 Der Immissionsgrenzwert für jede der nach Ziffer 22 berechneten Summen beträgt 1.

Nichtionisierender Strahlung 19

814.710

22

Summierungsvorschriften Ziffer Frequenzbereich Physikalische
Grösse

Summierungsvorschrift Mittelungsdauer 221

1 Hz-10 MHz

elektrische
Feldstärke

>

+

MHz

MHz

f

MHz

Hz

f

G

f

E

E

E

10

1

1

1

,

87

-8

magnetische
Feldstärke

>

+

MHz

kHz

f

kHz

Hz

f

G

f

H

H

H

10

65

65

1

,

5

-8

magnetische
Flussdichte

>

+

MHz

kHz

f

kHz

Hz

f

G

f

B

B

B

10

65

65

1

,

25

,

6

-8

222

100 kHz-300 GHz

elektrische
Feldstärke

E

f

E

E

f

kHz

MHz

f

G f

MHz

GHz

87

2

100

1

2

1

300







+







>

,

6 Minuten

magnetische
Feldstärke

>



+





GHz

MHz

f

G

f

MHz

kHz

f

H

H

f

H

300

1

2

.

1

100

2

2

73

,

0

6 Minuten

magnetische
Flussdichte

>



+





GHz

MHz

f

G

f

MHz

kHz

f

B

B

f

B

300

1

2

.

1

100

2

2

92

,

0

6 Minuten

223

Zusätzlich bei
gepulsten
Immissionen

elektrische
Feldstärke

E

E

f

P f

M Hz

GHz

,







2

10

300

Pulsdauer

10 MHz-300 GHz

magnetische
Feldstärke

H

H

f

P f

MHz

GHz

,







2

10

300

Pulsdauer

magnetische
Flussdichte

B

B

f

P f

M Hz

GH z

,







2

10

300

Pulsdauer

224

10 MHz-110 MHz

Induzierter
Körperableitstrom I

K f

MHz

MHz

,

45

2

10

110







6 Minuten

225

1 Hz-110 MHz

Berührungsstrom ∑

MHz

Hz

f

G

B

f

B

I

I

110

1

,

,

,

-9

8

Massgebend sind die höchsten Effektivwerte (Art. 14 Abs. 5) 9

Massgebend sind die höchsten Effektivwerte (Art. 14 Abs. 5)

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 20

814.710

Die Summierung erfolgt jeweils innerhalb des beim Summenzeichen angegebenen
Frequenzbereichs über alle Frequenzen f, bei denen Immissionen gleichzeitig vorhanden sind.

Dabei bedeuten:

f

Frequenz in MHz

Ef

Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m bei der Frequenz f EG,f

Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke in
V/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 1 EP,f

Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke in
V/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 2 Hf

Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m bei der Frequenz f HG,f

Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Feldstärke in
A/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 1 HP,f

Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Feldstärke in
A/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 2 Bf

Effektivwert der magnetischen Flussdichte in µT bei der Frequenz f BG,f

Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte in
µT bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 1 BP,f

Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte in
µT bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 2 IK,f

Effektivwert des über eine Körper-Extremität abgeleiteten elektrischen
Stroms in mA bei der Frequenz f IB,f

Effektivwert des Berührungsstroms in mA bei der Frequenz f IB,G,f

Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms in mA
bei der Frequenz f nach Ziffer 13