01.01.2022 - * / In Kraft
01.01.2020 - 31.12.2021
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01.01.2017 - 31.12.2017
01.07.2016 - 31.12.2016
01.01.2016 - 30.06.2016
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1

Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer1 (MinVG)2 vom 22. März 1985 (Stand am 1. Januar 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 823, 834 und 865 der Bundesverfassung6,7
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. März 19848, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeines

Art. 1

und 29 AS 1985 834

1

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 641.61).

2

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2202; BBl 1998 5329).

3

Diese Bestimmung entspricht Art. 37 der Bundesverfassung vom 29 Mai 1874 (AS 1958 770).

4

Diese Bestimmung entspricht Art. 36bis der Bundesverfassung vom 29 Mai 1874 (AS 1958 770, 1983 444).

5

Diese Bestimmung entspricht Art. 36ter der Bundesverfassung vom 29 Mai 1874 (AS 1983 444, 1996 1491).

6 SR

101

7

Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

8 BBl

1984 I 986

9

Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 5 des Minerölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (SR 641.61).

725.116.2

Öffentliche Werke

2

725.116.2

2. Kapitel:

Verwendung der für den Strassenverkehr bestimmten Mineralölsteuer10

Art. 3

Grundsatz Der Bund verwendet die Mineralölsteuer, die für den Strassenverkehr bestimmt ist, und den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Abzug seiner Aufwendungen für seine Mitarbeit beim Vollzug dieses Bundesgesetzes wie folgt:11 a.12 für die Finanzierung der Nationalstrassen; b.13 für die Beiträge an die Kosten der Hauptstrassen; bbis.14 für Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen;

c. für die übrigen werkgebundenen Beiträge:15 1.16 Beiträge an private Anschlussgleise; 2. Beiträge zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge; 3. ...17 4. Beiträge an strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen; 5. Beiträge an strassenverkehrsbedingte Landschaftsschutzmassnahmen; 6. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten längs Strassen; 10

Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. 5 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 641.61). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

11 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

12 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

13 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

14 Eingefügt durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

15 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

16 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

17 Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994 (AS 1995 3517 5365, 1998 2308 Art. 1; BBl 1995 I 89).

Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer 3

725.116.2

d.18 für nicht werkgebundene Beiträge: 1. an kantonale Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;

2. an Kantone, durch deren Gebiet keine bereits dem Verkehr geöffneten Nationalstrassen führen; e. für die Rückstellung, soweit dies zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Einnahmen- und Ausgabenentwicklung notwendig ist; f.

für die Forschung im Strassenwesen.


Art. 4

Aufteilung auf die einzelnen Aufgabengebiete 1

Die Bundesversammlung teilt mit dem Voranschlag die für den Strassenverkehr bestimmten Mineralölsteuer auf die einzelnen Aufgabengebiete auf.

2

Der Anteil an den Kosten der Nationalstrassen bemisst sich: a. nach den Erfordernissen der jährlichen und langfristigen Bauprogramme, die der Bundesrat nach Anhören der Kantone für die Nationalstrassen festlegt; b. nach den Bedürfnissen von Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen.

3

und 4…19

5

Der Anteil für die nicht werkgebundenen Beiträge wird für jeweils vier Jahre festgelegt; er beträgt mindestens 10 Prozent der für den Strassenverkehr bestimmten Mineralölsteuer.20

Art. 5

Berichterstattung Der Bundesrat erstattet den eidgenössischen Räten jeweils mit dem Voranschlag und der Rechnung Bericht über die Verwendung der für den Strassenverkehr bestimmten Mineralölsteuer.


Art. 6

Auszahlung der Beiträge 1

Die Auszahlung der Beiträge ist von den verfügbaren Mitteln abhängig.

18 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

19 Aufgehoben durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung

seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

20 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 22. Juni 2007 über den Übergang zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in

Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5953 5955; BBl 2007 645).

Öffentliche Werke

4

725.116.2

2

Beiträge von weniger als 30 000 Franken werden nicht ausgerichtet; davon ausgenommen sind die Anteile an die Kosten der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes21 sowie Beiträge an Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen.22

3. Kapitel:23 Finanzierung der Nationalstrassen

Art. 7

Grundsatz 1 Die Finanzierung umfasst: a. die Kosten für Bau, Ausbau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen; b. die Beteiligung an den Kosten für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes24 nach Artikel 11.

2

Die Finanzierung von Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 8. März 196025 über die Nationalstrassen ist Sache der Kantone.


Art. 8

Bau und Ausbau

1

Als Bau gilt die Erstellung einer neuen Strassenanlage; als Ausbau gelten alle baulichen Massnahmen an einer im Betrieb stehenden Strassenanlage.

2

Bau und Ausbau umfassen: a. Planung, Grundlagenbeschaffung, Projektierung, Bauleitung, Aufsicht und Verwaltung;

b. Landerwerb mit den dem Strassenbau anzulastenden Landumlegungen; c. Bauausführung, erforderliche Anpassungsarbeiten einschliesslich Ersatz von Flur- und Forststrassen sowie von Zweirad-, Fuss- und Wanderwegen; d. Umwelt- und Landschaftsschutzmassnahmen sowie Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten;

e. Einrichtungen, die der Sicherheit und der Entlastung der Strasse dienen, wie Chemiewehrstützpunkte, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen, Abstellspuren und -flächen; 21 Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101) 22 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

23 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

24 Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101) 25 SR

725.11

Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer 5

725.116.2

f. Einrichtungen für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentrale und Verkehrsdatenverbund.

3

Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 196026 über die Nationalstrassen, die auf Wunsch der Kantone erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, tragen die Kantone die Bau- und Ausbaukosten. Die Kosten des künftigen betrieblichen Unterhalts sind mit einzurechnen. Ausnahmsweise kann sich der Bund bis zu 30 Prozent an den anrechenbaren Kosten beteiligen. Der Bundesrat entscheidet im Einzelfall.


Art. 9

Unterhalt 1 Als Unterhalt gelten die Erneuerung und der projektgestützte bauliche Unterhalt einer bestehenden Strassenanlage.

2

Der projektgestützte bauliche Unterhalt und die Erneuerung von Nationalstrassen umfassen:

a. Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen, insbesondere Arbeiten am Strassenkörper und an Kunstbauten; b. Ergänzungsarbeiten sowie Arbeiten zur Anpassung im Betrieb stehender Strassenanlagen an die Anforderungen neuen Rechts.

3

Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 196027 über die Nationalstrassen, die auf Wunsch der Kantone erstellt wurden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, tragen die Kantone die Unterhaltskosten. Der Bund kann sich im gleichen Umfang wie an den Baukosten beteiligen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.

4

Als Kosten gelten die Aufwendungen der Projektierung, der Arbeiten selbst, der Aufsicht und der Verwaltung.


Art. 10

Betrieb 1 Als Betrieb gelten der betriebliche Unterhalt, der projektfreie bauliche Unterhalt, das Verkehrsmanagement und die Schadenwehren.

2

Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die für die Sicherheit und Betriebsbereitschaft der Strassen notwendig sind, wie Winterdienst, Reinigung der Fahrbahnen und Standspuren sowie Pflege der Mittelstreifen und der Böschungen, alle Arbeiten zur Erhaltung einer dauernden Betriebsbereitschaft der Verkehrseinrichtungen sowie kleinere Reparaturen.

3

Der projektfreie bauliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen und ohne umfangreichen Planungsaufwand mit beschränktem finanziellem Aufwand umgesetzt werden können.

26

SR 725.11

27 SR

725.11

Öffentliche Werke

6

725.116.2

4

Das Verkehrsmanagement umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die für einen sicheren und flüssigen Verkehr auf den Nationalstrassen erforderlich sind, namentlich: a. Verkehrslenkung, -leitung und -steuerung; b. Verkehrsinformation, wie Sammlung und Aufbereitung von Daten sowie Bereitstellung und Verbreitung von Verkehrsinformationen, als Grundlage für optimale Entscheidungen der Strassenbenützer vor und während einer Fahrt auf den Nationalstrassen.

5

Die Schadenwehren umfassen alle Massnahmen und Arbeiten, die für einen sicheren Verkehr auf den Nationalstrassen sowie zum Schutze der Menschen und der Umwelt erforderlich sind, wie Feuer-, Öl-, Chemie- und Strahlenwehr.

6

Als Kosten gelten die Aufwendungen der Projektierung, der Arbeiten selbst, der Aufsicht und der Verwaltung.


Art. 11

Fertigstellung des Nationalstrassennetzes 1

Der Bund übernimmt für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes28 von den Kosten für den Bau nach Artikel 8 Absatz 2 folgende Anteile:

a. für Nationalstrassen erster und zweiter Klasse: ausserhalb von Städten 75-90 Prozent,

im Gebiet von Städten 50-80 Prozent;

b. für Nationalstrassen dritter Klasse: im Alpengebiet und im Jura 75-90 Prozent,

ausserhalb dieser Gebiete 55-70 Prozent,

im Gebiet von Städten 50-70 Prozent.

2

Nicht übernommen werden Liegenschaftsgewinnsteuern, Handänderungssteuern, Stempelsteuern und ähnliche nach kantonalem Recht geschuldete fiskalische Abgaben.

3

Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beteiligung nach der Belastung der Kantone durch die Nationalstrassen, ihrem Interesse an diesen Strassen und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.

4

Reicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kantons nicht aus und ist die Erstellung der Nationalstrasse von überwiegendem gesamtschweizerischem Interesse, so kann der Bundesrat ausnahmsweise die Beteiligung über den Höchstansatz hinaus erhöhen. Der Höchstansatz darf jedoch um höchstens 7 Prozent der anrechenbaren Kosten überschritten werden.

5

Für Anlagen, die auf Wunsch der Kantone erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, gilt Artikel 8 Absatz 3.

28 Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101)

Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer 7

725.116.2

6

Der Bund leistet seine Zahlungen im Verhältnis des Fortschreitens der Vorbereitungs- und Bauarbeiten. Er kann die vom Kanton zu leistenden Zahlungen gegen angemessene Verzinsung bevorschussen oder in Härtefällen Darlehen gewähren.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs.

4. Kapitel: Beiträge an die Kosten der Hauptstrassen29

Art. 12

Hauptstrassennetz 1 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone das Hauptstrassennetz, für das der Bund Beiträge gewährt.30 2 Das Hauptstrassennetz umfasst Strassen von allgemein schweizerischer oder internationaler Bedeutung, die nicht dem Nationalstrassennetz angehören.

3

Zu Hauptstrassen im Alpengebiet und im Jura können Strassen erklärt werden, deren Ausbau oder Neubau von besonderer Bedeutung ist für: a. den nationalen oder internationalen Durchgangsverkehr; b. die Förderung des Fremdenverkehrs; c. die Erhaltung oder Stärkung der wirtschaftlichen Struktur von Randgebieten.

4

Zu Hauptstrassen ausserhalb des Alpengebietes und des Juras können erklärt werden:

a. wichtige Durchgangsstrassen, die ihren Anschluss an die entsprechenden Strassenzüge des Auslandes finden; b. Strassen, die der Verbindung zwischen Nationalstrassen und Städten und zwischen Regionen oder Landesteilen dienen; c. Zufahrtsstrassen zum Alpengebiet und zum Jura, welche die Nationalstrassen an diese Gebiete anschliessen.

29 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

30 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

Öffentliche Werke

8

725.116.2


Art. 13

31 Globalbeiträge 1 Die Leistung des Bundes an die Kantone erfolgt in Form von Globalbeiträgen.

2

Die Globalbeiträge bemessen sich nach: a. der

Strassenlänge;

b. der Verkehrsstärke, die auch die Umweltbelastung einschliesst; c. der Höhenlage und dem Bergstrassencharakter.

3

Der Bundesrat gewichtet die Kriterien nach Absatz 2 und bestimmt die prozentualen Anteile der Kantone am Jahreskredit. Er hört die Kantone vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen an.


Art. 14

und 1532

Art. 16

Enteignungsrecht Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen vorschreiben, dass Enteignungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193033 über die Enteignung durchgeführt werden. Für diesen Fall wird ihnen das Enteignungsrecht im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung übertragen.


Art. 17


34

Bau, Unterhalt und Betrieb Die Kantone bauen, unterhalten und betreiben die Hauptstrassen. Die Kantone verwenden die Globalbeiträge für diese Aufgaben.

4a. Kapitel:35 Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen
a Verwendungszweck 1 Der Bund leistet Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in Städten und Agglomerationen führen.

31 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

32 Aufgehoben durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung

seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

33

SR 711

34 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

35 Eingefügt durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer 9

725.116.2

2

Die Beiträge werden für den Ausbau der Infrastruktur zugunsten des Strassen- und Schienenverkehrs sowie des Langsamverkehrs ausgerichtet.

3

Beiträge können auch für entsprechende Massnahmen im grenznahen Ausland ausgerichtet werden.

4

Betriebsbeiträge sind ausgeschlossen.

b Beitragsberechtigte Die Beiträge werden an die Kantone zuhanden der Trägerschaften ausgerichtet.

Diese bilden sich nach kantonalem Recht.

2

Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone die beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen. Er stützt sich auf die Definition des Bundesamtes für Statistik.

3

Die Beiträge an Eisenbahninfrastrukturen für den Agglomerationsverkehr werden an die Transportunternehmungen über die Finanzierungsinstrumente nach der Eisenbahngesetzgebung ausbezahlt. Der Beitrag an die Trägerschaft ist entsprechend zu kürzen.

c Voraussetzungen Beiträge können ausgerichtet werden, wenn die Trägerschaften in einem Agglomerationsprogramm nachweisen, dass: a. die geplanten Projekte in eine Gesamtverkehrsplanung eingebunden und mit den übergeordneten Verkehrsnetzen und der Siedlungsentwicklung gemäss kantonalen Richtplänen abgestimmt sind; b. die geplanten Projekte mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmen; c. die Restfinanzierung der Investitionen für die geplanten Projekte sichergestellt ist und die Tragbarkeit der Folgelasten aus Unterhalt und Betrieb nachgewiesen wird;

d. die Investitionen für die geplanten Projekte eine günstige Gesamtwirkung aufweisen.

d Höhe der Beiträge

1

Die Beiträge bemessen sich nach der Gesamtwirkung der Agglomerationsprogramme. Sie betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. 2

Die Gesamtwirkung ist das Verhältnis zwischen dem finanziellen Aufwand und den folgenden Wirkungszielen: a. bessere Qualität des Verkehrssystems; b. mehr Siedlungsentwicklung nach innen; c. weniger Umweltbelastung und Ressourcenverbrauch; d. mehr Verkehrssicherheit.

Öffentliche Werke

10

725.116.2

3

Den Vorrang haben Agglomerationsprogramme, die zur Lösung der grössten Verkehrs- und Umweltprobleme beitragen.

5. Kapitel: Übrige werkgebundene Beiträge 1. Abschnitt: Beiträge an private Anschlussgleise36

Art. 18

37 Grundsatz 1 Der Bund kann Beiträge an die Kosten der Erstellung privater Anschlussgleise ausrichten.

2

Die Beiträge dürfen 60 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten.


Art. 19

und 2038 2. Abschnitt:

Beiträge zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge

Art. 21

Grundsatz Der Bund leistet zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen Investitions- oder Betriebsbeiträge.


Art. 22

Höhe der Beiträge

1

Beiträge an den kombinierten Verkehr werden aus verkehrs- und umweltpolitischen Gründen ausgerichtet, soweit die volle Eigenwirtschaftlichkeit nicht erreicht werden kann.

2

Beiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge sollen Tarifverbilligungen ermöglichen, die im verkehrs- und umweltpolitischen Interesse liegen.

3

Der Bundesrat teilt nach Anhören der Kantone die Mittel für Investitionsbeiträge nach der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.

36 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

37 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

38 Aufgehoben durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung

seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer 11

725.116.2


3. Abschnitt: ...39 Art. 23-24

4. Abschnitt: Beiträge an strassenverkehrsbedingte Umweltschutzmassnahmen

Art. 25

Grundsatz Der Bund leistet Beiträge an die Kosten der nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz an Strassen oder ersatzweise an Gebäuden erforderlichen Umweltschutzmassnahmen. Im weitern beteiligt er sich an den Kosten der durch den motorisierten Strassenverkehr bedingten allgemeinen Umweltschutzmassnahmen, insbesondere der Massnahmen zur Behebung von Waldschäden und zur Wiederherstellung von Wäldern.


Art. 26

Höhe der Beiträge

1

Die Beiträge des Bundes bemessen sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz.

2

Der Bundesrat teilt die Mittel für die Beiträge nach ihrer sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.

3

An Kosten von Massnahmen zur Behebung von Waldschäden und zur Wiederherstellung von Wäldern beteiligt sich der Bund anteilsmässig, soweit sie durch den motorisierten Verkehr mitverursacht werden.


Art. 27


40

Verhältnis zu anderen Anteilen und Beiträgen Beim Bau und Ausbau der Nationalstrassen und bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes41 sind die erforderlichen Umweltschutzmassnahmen nach Artikel 25 Bestandteil des Projektes. Bei den Hauptstrassen sind die Kosten dieser Massnahmen mit den Globalbeiträgen abgegolten.

39 Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994 (AS 1995 3517 5365, 1998 2308 Art. 1; BBl 1995 I 89).

40 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

41 Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090)

und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101)

Öffentliche Werke

12

725.116.2

5. Abschnitt: Beiträge an strassenverkehrsbedingte Landschaftsschutzmassnahmen

Art. 28

42 Grundsatz Der Bund leistet Beiträge an die Kosten von durch den motorisierten Strassenverkehr bedingten Massnahmen zur Erhaltung, Schonung oder Wiederherstellung von schützenswerten Landschaften mit Einschluss der Denkmäler.


Art. 29

Höhe der Beiträge

1

Die Beiträge des Bundes bemessen sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz und die Förderung der Denkmalpflege.

2

Der Bundesrat teilt nach Anhören der Kantone die Mittel für die Beiträge nach der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.


Art. 30


43

Verhältnis zu anderen Anteilen und Beiträgen Beim Bau und Ausbau der Nationalstrassen und bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes44 sind die erforderlichen Landschaftsschutzmassnahmen nach Artikel 28 Bestandteil des Projektes. Bei den Hauptstrassen sind die Kosten dieser Massnahmen mit den Globalbeiträgen abgegolten.

6. Abschnitt: Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten längs Strassen

Art. 31

Grundsatz 1 Der Bund leistet Beiträge an die Kosten von Aufforstungen, Lawinen-, Erdrutschund Steinschlagverbauungen, Galerien, Wildbachverbauungen und Gewässerkorrektionen, die zum Schutze von dem motorisierten Verkehr geöffneten Strassen sowie von Eisenbahnanlagen, die während eines Teiles des Jahres anstelle der Strasse den motorisierten Verkehr aufnehmen, gegen Naturgewalten erforderlich sind.

2

Er leistet Beiträge an Tunnels und Galerien nur, soweit sie dem Schutz von National- und Hauptstrassen dienen.45

42 Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1633 1647 4625; BBl 2003 5615).

43 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

44 Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090)

und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101) 45 Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1633 1647 4625; BBl 2003 5615).

Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer 13

725.116.2

3

An Schutzmassnahmen, welche die übrigen Strassen selber betreffen (Galerien, Tunnels, Strassenverschiebungen, Entwässerungen usw.), werden keine Beiträge geleistet.46

Art. 32

Höhe der Beiträge

1

Die Beiträge des Bundes bemessen sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei und der Bundesgesetzgebung über die Wasserbaupolizei.

2

Der Bundesrat teilt nach Anhören der Kantone die Mittel für die Beiträge nach der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.


Art. 33


47

Verhältnis zu anderen Anteilen und Beiträgen Beim Bau und Ausbau der Nationalstrassen und bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes48 sind die erforderlichen Schutzbauten gegen Naturgewalten nach Artikel 31 Bestandteil des Projektes. Bei den Hauptstrassen sind die Kosten dieser Schutzbauten mit den Globalbeiträgen abgegolten.

6. Kapitel: Nicht werkgebundene Beiträge

Art. 34

Allgemeine Beiträge49

1

Die allgemeinen Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen bemessen sich nach:50 a.51 der Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen ohne Nationalstrassen;

46 Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1633 1647 4625; BBl 2003 5615).

47 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

48 Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenden Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS 2007 5770) 49 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

50 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

51 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

Öffentliche Werke

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725.116.2

b. den Strassenlasten der Kantone; c. und d. …52 2

In Härtefällen können finanz- oder bevölkerungsschwachen Kantonen, die durch die Erstellung, die Erneuerung, den baulichen und den betrieblichen Unterhalt von Strassen sowie die polizeiliche Verkehrsüberwachung und Verkehrsregelung besonders belastet werden, zusätzliche Beiträge gewährt werden.53 3 Der Bundesrat hört die Kantone vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen an.54 4

Die Kantone verwenden die Beiträge für Strassenaufgaben.55

Art. 35

Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen56 1

…57

2

Die Kantone, durch deren Gebiet keine Nationalstrassen führen, erhalten jährliche Ausgleichsbeiträge. Diese bemessen sich nach der Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen und den Strassenlasten dieser Kantone.58 3 Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten nach Anhören dieser Kantone.

4

Die Kantone verwenden die Beiträge für Strassenaufgaben.59 52 Aufgehoben durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung

seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

53

Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 18. März 1994 über die Sanierungsmassnahmen 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 1634; BBl 1993 IV 293).

54 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

55 Eingefügt durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

56 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

57 Aufgehoben durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung

seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

58 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

59 Eingefügt durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer 15

725.116.2

7. Kapitel: Strassenrechnung und Forschung im Strassenwesen

Art. 36

Strassenrechnung 1 Der Bundesrat lässt eine Strassenrechnung führen, in der die anrechenbaren Erträge der öffentlichen Hand aus dem Motorfahrzeugverkehr dessen anteiligen Kosten gegenübergestellt werden.

2

Die Kantone sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Aufforderung hin die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Führung dieser Rechnung erforderlich sind.


Art. 37

Forschung im Strassenwesen Der Bund fördert Forschungsarbeiten und Untersuchungen über den Bau und Unterhalt von Strassen, über die Auswirkungen des Strassenverkehrs sowie über andere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 38

Vollzug Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt; er erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt insbesondere das Verfahren für die Gewährung der Bundesanteile und -beiträge sowie die Rückforderung ungerechtfertigter Anteile und Beiträge. Er kann, statt auf die effektiven Kosten abzustellen, Pauschalen festlegen.


Art. 39

Aufhebung bisherigen

Rechts

Es werden aufgehoben: 1. der Bundesbeschluss vom 23. Dezember 195960 über die Verwendung des für den Strassenbau bestimmten Anteils am Treibstoffzollertrag; 2. der Bundesbeschluss vom 17. März 197261, über die Finanzierung der Nationalstrassen;

3. der Bundesbeschluss vom 21. Februar 196462 über Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen.

60

[AS 1960 368, 1962 5 Art. 4, 1972 596, 1977 2249 Ziff. I 822, 1984 1122 Art. 66 Ziff. 2] 61

[AS 1972 651, 1975 1709, 1977 2249 Ziff. I 821] 62

[AS 1964 1272, 1977 2249 Ziff. I 823]

Öffentliche Werke

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725.116.2


Art. 40


Änderung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 8. März 196063 über die Nationalstrassen wird wie folgt geändert: Art. 57 ... Art. 58
Abs. 2 Aufgehoben
Art. 59 Aufgehoben

Art. 41

Übergangsbestimmungen 1 Dieses Gesetz ist rückwirkend anzuwenden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 36bis Absatz 4 und 36ter der Bundesverfassung64 für folgende Beiträge an die Kantone: a. für den Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen (Art. 36bis Abs. 4 BV); b. für allgemeine Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen und den Finanzausgleich im Strassenwesen (Art. 36ter Abs. 1 Bst. e BV); c. für Beiträge an die Kantone mit Alpenstrassen, die dem internationalen Verkehr dienen und an Kantone ohne Nationalstrassen (Art. 36ter Abs. 1 Bst. f BV).

2

Auf die Verzinsung der seit dem Inkrafttreten der Artikel 36bis und 36ter der Bundesverfassung den Kantonen zur Wahrung des Besitzstandes vorgeschossenen Beträge wird verzichtet; die Vorschüsse werden mit der Rückstellung verrechnet.

a65 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 1999 Das neue Recht gilt für alle Beitragsverpflichtungen (Grund-, Teil- und Folgezusicherungen), die nach seinem Inkrafttreten eingegangen werden.

63

SR 725.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

64

[AS 1983 444, 1994 267, 1996 1491]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 83, 86, 131 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

65 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer 17

725.116.2

b66 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2006 1

Überlagert die Realisierung von Ausbau- und Unterhaltsvorhaben an Nationalstrassen den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 200667, so gilt für die bis dahin aufgelaufenen Aufwendungen das bisherige Recht.

2

Die Kosten des Ausbaus von Infrastrukturen, die dem Management und der Kontrolle des alpenquerenden Güterschwerverkehrs dienen, können rückwirkend vollumfänglich durch den Bund übernommen werden.

3

Für begonnene Bauvorhaben an Hauptstrassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 noch nicht beendet sind, gilt das bisherige Recht.

4

Kantone mit Bauvorhaben nach Absatz 3 erhalten Globalbeiträge nach Artikel 13 nur in dem Umfang, wie die Summe der objektgebundenen Beiträge unter dem ihnen zustehenden Globalbeitrag liegt.

5

Der Bund kann sich an den Kosten der Sozialpläne der Kantone beteiligen, die sich als Folge der veränderten Zuständigkeiten im Bereich der Nationalstrassen ergeben.

Die Kantone können bis ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 entsprechende Gesuche einreichen. Der Bundesrat legt die Beteiligung fest.


Art. 42

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1985 in Kraft.

66 Eingefügt durch Ziff. II 17 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

67 AS

2007 5794

Öffentliche Werke

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725.116.2