01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
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01.01.2015 - 31.01.2015
01.01.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
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01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.01.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.01.2006 - 31.12.2006
01.07.2005 - 31.12.2005
01.01.2005 - 30.06.2005
01.01.2004 - 31.12.2004
01.07.2003 - 31.12.2003
01.01.2003 - 30.06.2003
01.05.2002 - 31.12.2002
01.01.2001 - 30.04.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Militärversicherung (MVV) vom 10. November 1993 (Stand am 1. Februar 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie auf die Artikel 81 Absatz 2 und 108 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über die Militärversicherung (Gesetz),3 verordnet: 1. Abschnitt: Voraussetzungen der Bundeshaftung

Art. 1

Militärund

Zivilschutzdienst

1

Im obligatorischen oder freiwilligen Militärdienst im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht, wer die Wehrpflicht nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (MG)4 und nach der Verordnung vom 19. November 20035 über die Militärdienstpflicht erfüllt.6 2

…7

3

Im obligatorischen oder freiwilligen Zivilschutzdienst im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht, wer nach dem Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 20028 und nach der Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 20039 die Schutzdienstpflicht erfüllt.10 4 Nicht als Militärdienst oder Zivilschutzdienst gelten namentlich die Erfüllung der ausserdienstlichen Pflichten zur Instandhaltung der Bekleidung, der persönlichen Ausrüstung und der Bewaffnung sowie die Vorbereitungsarbeiten für Militärdienst oder Zivilschutzdienst.

AS 1993 3080 1 SR

830.1

2 SR

833.1

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).

4 SR

510.10

5 SR

512.21

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).

7

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2751).

8 SR

520.1

9 SR

520.11

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).

833.11

Militärversicherung 2

833.11


Art. 2


11

Angehörige des Instruktionskorps der Armee, Instruktoren des Zivilschutzes und übriges Lehrpersonal der Armee 1

Als Angehörige des Instruktionskorps der Armee im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes gelten: a. die Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere nach Artikel 47 MG12; b. die Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps, die in der Ausbildung zum Berufsoffizier oder Berufsunteroffizier stehen;

c. die höheren Stabsoffiziere, die ihre Funktion oder ihr Kommando hauptamtlich ausüben und als dauernd im Militärdienst stehend gelten.

2

Als Instruktoren des Zivilschutzes im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 7 des Gesetzes gelten: a. der Chef der Abteilung Ausbildung; b. die Chefs der Ausbildungssektionen, ausgenommen der Chef der Sektion Planung, Ausbildungszentren und Lehrmittel; c. die

Chefinstruktoren;

d. die

Kursleiter;

e. die

Instruktoren;

f. die

Instruktorenanwärter; g. die Bundesangestellten, die gleichzeitig als Instruktoren gewählt sind.

3

Im Bundesdienst nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes steht auch, wer in Kaderfunktion an Schulen und Kursen der Armee teilnimmt oder andere Tätigkeiten für die Armee verrichtet und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht (Zeitsoldat).


Art. 3


13

Vordienstliche Ausbildung Als Teilnehmer an der vordienstlichen Ausbildung im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 1 des Gesetzes gilt, wer bei folgenden Ausbildungskursen oder Ausbildungsleiterkursen zugelassen ist oder als Leiter, Funktionär oder Hilfsperson mitwirkt an: a. Jungschützenkursen; b. Militärpilotenkursen; c. Fallschirmaufklärerkursen; d. Funkaufklärerkursen (Morsekurse);

e. Militärmusikkursen (Militärtambour, -trompeter und -schlagzeuger); 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

12 SR

510.10

13 Fassung gemäss Art. 9 Ziff. 2 der V vom 26. Nov. 2003 über die vordienstliche Ausbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4599).

Militärversicherung. V 3

833.11

f. Pontonierkursen; g. Jungmotorfahrerkursen; h. Train- und Veterinärkursen; i. Schmiedekursen; j.14 Sanitätskursen.


Art. 4


15

Ausserdienstliche Schiessübungen 1

Als Teilnehmer an ausserdienstlichen Schiessübungen im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 2 des Gesetzes gilt, wer als Schiesspflichtiger oder als Schiessberechtigter nach der Schiessverordnung vom 5. Dezember 200316 zugelassen ist an: a. Bundesübungen und Vorübungen dazu; b. Schützenmeisterkursen und Wiederholungskursen dazu; c. Jungschützenleiterkursen und Wiederholungskursen dazu; d. Nachschiesskursen; e. Verbliebenenkursen.

2

Als Teilnehmer an ausserdienstlichen Schiessübungen gilt auch, wer an den Übungen und Kursen nach Absatz 1 mitwirkt als:

a. eidgenössischer Schiessanlagenexperte, eidgenössischer Schiessoffizier oder Mitglied einer kantonalen Schiesskommission; b. Funktionär oder Zeiger.


Art. 5

Freiwillige militärische oder wehrsportliche Tätigkeit ausser Dienst 1

Als Teilnehmer an einer freiwilligen militärischen oder wehrsportlichen Tätigkeit ausser Dienst im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 3 des Gesetzes gilt namentlich, wer vorschriftsgemäss zugelassen ist oder als Leiter, Funktionär oder Hilfsperson mitwirkt an:17 a. ausserdienstlichen Kursen, Wettkämpfen und Übungen der Truppe; b. gesamtschweizerischen, regionalen, kantonalen und örtlichen Kursen, Übungen, Prüfungen und Wettkämpfen der militärischen Verbände, Vereine und Organisationen;

c. internationalen militärischen oder militärsportlichen Wettkämpfen im Inund Ausland;

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3861).

15 Fassung gemäss Art. 57 der Schiessverordnung vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5119).

16 SR

512.31

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

Militärversicherung 4

833.11

d. Katastrophendienst-Einsätzen der militärischen Vereine.

2

Bei internationalen militärischen oder militärsportlichen Anlässen gelten nur die Mitglieder der Schweizerdelegation als Teilnehmer im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 3 des Gesetzes.18

Art. 6

Zivilpersonen im Einsatz oder in Ausbildung für Armee und Zivilschutz19 1

Als Zivilperson im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 4 des Gesetzes gilt namentlich, wer an militärischen Übungen und an Instruktionsdiensten des Zivilschutzes mitwirkt:20

a. als Freiwilliger zugunsten der Armee oder des Zivilschutzes (Kadett, Pfadfinder);

b.21 als Darsteller an Übungen des Sanitätsdienstes, des AC-Schutzdienstes, der Rettungstruppen, des Betreuungsdienstes sowie des Zivilschutzes.

2

Als Zivilperson im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 4 des Gesetzes gilt auch, wer:

a. von Behörden der Kantone und Gemeinden für die Durchführung der Mobilmachung und entsprechender Übungen eingesetzt wird; b. an der Ausbildung nach Artikel 40 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 200222 teilnimmt.23


Art. 7


24

Friedenserhaltende Aktionen und Gute Dienste Als Teilnehmer an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe l des Gesetzes gilt auch, wer an Missionen nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 200325 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte teilnimmt.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 195).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2751).

22 SR

520.1

23 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 195).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).

25 SR

193.9

Militärversicherung. V 5

833.11

a26 Zivildienst 1 Im Zivildienst steht, wer zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199527 und nach der Zivildienstverordnung vom 11. September 199628 leistet.

2

Die Militärversicherung erstreckt sich auch auf Urlaube und Unterbrüche eines Einsatzes.29


Art. 8


30

Prämien der beruflich Versicherten 1

Die jährliche Prämie der beruflich Versicherten beträgt 2,3 % des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 15, zuzüglich der Prämie, welche die übrigen Angestellten des Bundes für die Nichtberufsunfallversicherung entrichten.

2

Derjenige Teil der jährlichen Prämie von beruflich Versicherten, der das Risiko für Krankheit betrifft, wird wie folgt reduziert:31 a. um 48 % bei einem Lohn bis zum Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 10;

b. um 27 % bei einem Lohn, welcher den Höchstbetrag gemäss Buchstabe a übersteigt, bis zum Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 13; c. um 12 % bei einem Lohn, welcher den Höchstbetrag gemäss Buchstabe b übersteigt, bis zum Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 16.

3

Als massgebender Lohn für die Reduktion gemäss Absatz 2 gilt der Lohn gemäss Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200132 (BPV), inklusive Funktionszulagen, Sonderzulagen und Arbeitsmarktzulagen gemäss den Artikeln 46, 48 und 50 BPV.

4

Die Prämie ist monatlich geschuldet und wird direkt vom Lohn abgezogen.33 5

Derjenige Teil der Prämie von teilzeitlich angestellten beruflich Versicherten, der das Risiko für Krankheit betrifft, ist gleich hoch wie für vollzeitlich angestellte.34 6 Die Prämienpflicht für denjenigen Teil der Prämie, der das Risiko für Krankheit betrifft, wird sistiert, wenn der beruflich Versicherte während mehr als 60 auf26

Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 8 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996 (AS 1996 2685). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2751).

27 SR 824.0

28 SR

824.01

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3092).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5645).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7123).

32 SR

172.220.111.3 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7123).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7123).

Militärversicherung 6

833.11

einanderfolgenden Tagen einen Dienst leistet oder eine Tätigkeit ausübt, bei dem oder der er prämienfrei militärversichert wäre.35
a36 Freiwillige Grundversicherung Pensionierter 1

Als Pensionierter im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes gilt der beruflich Versicherte, der ordentlicherweise oder vorzeitig pensioniert wird.

2

Der Beitritt zur freiwilligen Grundversicherung muss durch eine schriftliche Anmeldung im letzten Dienstjahr, spätestens aber innert zweier Monate nach der Pensionierung erklärt werden. Die Aufnahme erfolgt ohne jeden Vorbehalt auf den Zeitpunkt der Pensionierung.

3

Die jährliche Prämie der Versicherten beträgt 2,3 % des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 15. Sie wird direkt von der Altersrente der Pensionskasse PUBLICA oder, falls deren Betrag nicht ausreicht, von der Rente der Militärversicherung abgezogen.

4

Der Austritt aus der freiwilligen Grundversicherung ist jederzeit mit einer schriftlichen Austrittserklärung möglich. Er kann frühestens auf den der Austrittserklärung folgenden Monat erfolgen. Ein Wiedereintritt ist ausgeschlossen.


Art. 9

Ruhen der Versicherung Der Versicherungsunterbruch nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes beschränkt sich auf Berufsunfälle, die nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198137 über die Unfallversicherung obligatorisch versichert sind. Für den Hin- und Rückweg zur Arbeit bleibt der Schutz der Militärversicherung bestehen.

2. Abschnitt: Versicherungsleistungen

Art. 10

Koordination mit Leistungen der Truppe, der Sanität der Logistikbasis der Armee (LBA), des Zivilschutzes, des Zivildienstes und der Erwerbsersatzordnung38 1

Während des Militärdienstes geht der Behandlungsanspruch gegenüber dem Truppenarztdienst dem Behandlungsanspruch gegenüber der Militärversicherung vor.

2

Der Aufwand für Heilbehandlungen durch zivile Medizinalpersonen und Anstalten, welche durch den Truppenarztdienst, den verantwortlichen Arzt des Zivilschutzes oder die zuständige Stelle des Zivildienstes veranlasst oder die in Notfällen vom

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7123).

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5645).

37

SR 832.20

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).

Militärversicherung. V 7

833.11

Versicherten direkt in Anspruch genommen werden, wird von der Militärversicherung vergütet.39 3 Der Aufwand für Abklärungsuntersuchungen sowie für prophylaktische Massnahmen während des Dienstes oder für medizinische Abklärungen zuhanden von Organen der sanitarischen Untersuchungskommissionen wird von der Militärversicherung vergütet.

4

Solange ein Angehöriger der Armee, ein Zivilschutzdienstleistender oder ein Zivildienstleistender Anspruch auf Sold, auf Taschengeld oder auf Entschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195240 hat, ist der Anspruch auf Taggeld der Militärversicherung aufgeschoben.41 Die bei vorzeitiger Entlassung aus dem Dienst entgehende Entschädigung nach dem Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung wird nicht vergütet.


Art. 11

Heil-, Kur- und Pflegeanstalten sowie Abklärungsstellen 1

Als Heilanstalten nach Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes gelten inländische Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären oder teilstationären Behandlung von Gesundheitsschädigungen dienen, wenn sie unter dauernder ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche, fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen.

2

Als Kuranstalten gelten Institutionen, die stationär oder teilstationär der Nachbehandlung oder Rehabilitation dienen, unter ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche, fachgemäss ausgebildete Personal und über zweckentsprechende Einrichtungen verfügen.

3

Als Pflegeanstalten gelten die nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfassten öffentlichen oder anerkannten gemeinnützigen privaten Heime, die der Unterbringung, Pflege und Betreuung von Gebrechlichen und Betagten dienen.

4

Als Abklärungsstellen gelten Institutionen wie jene der Invalidenversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung, welche der Abklärung der für die Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen medizinischen und beruflichen Massnahmen dienen.


Art. 12


42

Chiropraktoren, Chiropraktorinnen, Hebammen und medizinische Hilfspersonen sowie Laboratorien Chiropraktoren, Chiropraktorinnen, Hebammen sowie Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen (medizinische Hilfspersonen), und Laboratorien, die nach den Artikeln 44, 45, 47-50a, 53 und 54 der Verordnung vom 27. Juni 39

Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 8 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685).

40

SR 834.1

41

Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 8 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685).

42

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5081).

Militärversicherung 8

833.11

199543 über die Krankenversicherung zur selbständigen Tätigkeit zugelassen sind, können auch für die Militärversicherung tätig sein. Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) kann weitere medizinische Hilfspersonen bezeichnen, die im Rahmen der kantonalen Bewilligung für die Militärversicherung tätig sein können.


Art. 13

Vereinbarungen

1

Die Zusammenarbeits- und Tarifverträge nach Artikel 26 des Gesetzes zwischen der Militärversicherung und den Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren und medizinischen Hilfspersonen sind auf gesamtschweizerischer Ebene abzuschliessen.

2

…44

3

Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate.45


Art. 14

Koordination der Tarife 1

Die Tarife nach Artikel 26 des Gesetzes sind nach Grundsätzen auszugestalten, die auch für andere Sozialversicherungszweige Anwendung finden können. Das Departement kann Richtlinien aufstellen.

2

Die Militärversicherung vergütet Arzneimittel, pharmazeutische Spezialitäten und Laboranalysen nach den Listen, die aufgrund von Artikel 52 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 199446 aufgestellt sind.47 3 Das Departement kann für die Vergütung der zur Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände einen Tarif aufstellen.

4

Versicherte, die sich in eine Heilanstalt ohne Tarifvereinbarung begeben, erhalten Vergütungen wie sie für eine vergleichbare Heilanstalt mit Tarifvereinbarung entrichtet werden. Vorbehalten bleiben Notfälle.


Art. 15

Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes beim Taggeld und bei der Invalidenrente 1

Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und nach Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes für die Ermittlung der Invalidenrente beträgt 150 918 Franken.48 43 SR

832.102

44 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. April 2005, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).

46

SR 832.10

47

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3867).

48 Fassung gemäss Art. 5 der MV-Anpassungsverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3893).

Militärversicherung. V 9

833.11

2

Der Verdienst, der den Betrag des höchstversicherten Verdienstes übersteigt, wird nicht berücksichtigt. Vorbehalten bleibt die Ermittlung des Grades der Arbeitsunfähigkeit nach Artikel 28 Absatz 3 des Gesetzes oder des Grades der Invalidität nach Artikel 16 ATSG.49

Art. 16

Versicherter Verdienst beim Taggeld 1

Als versicherter Verdienst gilt die Summe der dem Versicherten als Arbeitsentgelt aus Haupt- und Nebenerwerb zukommenden Leistungen. Er wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt.

2

Bei Unselbständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst der Lohn vor Abzug der Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherungen. Die Arbeitgeberbeiträge werden nicht berücksichtigt.

3

Bei Selbständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst das betriebliche Nettoeinkommen, das sich bei kaufmännischer Buchführung aus der Geschäftsbilanz und in den übrigen Fällen aus dem Roheinkommen abzüglich der Gewinnungskosten und gegebenenfalls der Abschreibungen, Verluste und Rückstellungen ergibt. Ist das Nettoeinkommen, namentlich in der Aufbauphase eines Betriebs, unverhältnismässig gering, gilt als versicherter Verdienst der objektive Wert der vom Versicherten für den Betrieb erbrachten Arbeitsleistung.

4

Regelmässige Nebenbezüge wie Vergütungen für Überzeit, Sonntags-, Nacht- oder Schichtarbeit, Gefahrenzulagen, Ortszulagen, Familien- und Kinderzulagen werden berücksichtigt. Naturaleinkommen und Spesen werden nach den üblichen fiskalischen Ansätzen bewertet.

5

Bei Hausfrauen, Hausmännern, Söhnen oder Töchtern, die im Haushalt oder im familieneigenen Betrieb ohne Normallohn mitarbeiten, gilt als versicherter Verdienst der Lohn, der einer fremden Arbeitskraft für die gleiche Tätigkeit in der betreffenden Familie bezahlt werden müsste.

6

Bei selbständigen Landwirten wird der versicherte Verdienst in der Regel nach Erfahrungswerten aufgrund der Nutzfläche sowie der Berg- und Tallage des Betriebes und des Viehbestandes festgesetzt.


Art. 17

Versicherter Jahresverdienst bei der Invalidenrente Für die Ermittlung des mutmasslich entgehenden Jahresverdienstes für die Bestimmung der Invalidenrente gelten sinngemäss die Bestimmungen von Artikel 16.


Art. 18

Taggeldberechtigung an Sonn- und Feiertagen sowie während der Ferien Das Taggeld wird für alle Tage des Jahres, einschliesslich Sonn- und Feiertage sowie Ferientage, ausgerichtet, solange die Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

Militärversicherung 10

833.11


Art. 19

Beiträge an Sozialversicherungen bei Unselbständigerwerbenden 1

Zahlt der Arbeitgeber dem Versicherten das Taggeld aus oder verrechnet er es mit dem Lohn, so hat er darüber wie für einen Bestandteil des massgebenden Lohnes im Sinne der AHV mit seiner Ausgleichskasse abzurechnen. Die Militärversicherung vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit dem Taggeld die darauf entfallenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung.50 2 Wird das Taggeld ausnahmsweise einem Versicherten direkt ausbezahlt, entrichtet die Militärversicherung die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der Eidgenössischen Ausgleichskasse und rechnet mit ihr darüber ab.51 3 Die Artikel 6quater und 34d der Verordnung vom 31. Oktober 194752 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) über die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 64. beziehungsweise 65. Altersjahr und über den geringfügigen Lohn sind nicht anwendbar.53

Art. 20

Beiträge an Sozialversicherungen bei Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen 1

Vom Taggeld, welches die Militärversicherung einem Selbständigerwerbenden oder einem Nichterwerbstätigen ausrichtet, zieht sie die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung zum gleichen Ansatz wie für einen Arbeitnehmer ab. Die Militärversicherung entrichtet diese Beiträge der Eidgenössischen Ausgleichskasse und rechnet mit ihr darüber ab.54 2 Die Bestimmungen der Artikel 6quater und 19 AHVV55 betreffend Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 65. beziehungsweise 64. Altersjahr und betreffend geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb sind nicht anwendbar.56

Art. 21

Abzüge bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicherung 1

Der Abzug bei vorübergehender Unterbringung in einer Heilanstalt, in einer Abklärungsstelle oder Eingliederungsstätte beträgt pro Aufenthaltstag (ohne Eintritts- und Austrittstag):

50 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5645).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5645).

52 SR

831.101

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5189).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5645).

55 SR

831.101

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).

Militärversicherung. V 11

833.11

a. 20 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 20 Franken bei Alleinstehenden ohne Unterhalts- oder Unterstützungspflichten; b. 10 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 10 Franken bei Verheirateten und bei unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Alleinstehenden.

2

Der Abzug bei dauernder Unterbringung in einer Heilanstalt, einer psychiatrischen Klinik, einem Alters- und Pflegeheim oder einer ähnlichen Institution beträgt pro Aufenthaltstag: a. 40 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 40 Franken bei Alleinstehenden ohne Unterhalts- oder Unterstützungspflichten; b. 30 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 30 Franken bei Verheirateten und bei unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Alleinstehenden.

3

Bei Verheirateten oder Alleinstehenden, die für minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder zu sorgen haben, wird kein Abzug vorgenommen.


Art. 22

Beizug der Eingliederungseinrichtungen der Invalidenversicherung Die Militärversicherung ist berechtigt, die kantonalen und die gemeinsamen Invalidenversicherungs-Stellen sowie deren medizinische und berufliche Abklärungsstellen zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit sowie zur Durchführung und Koordinierung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beizuziehen.


Art. 23

Renten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit 1

Invalidenrenten werden auf bestimmte Zeit festgesetzt, wenn das Ausmass der Invalidität wegen nicht stabiler Gesundheitsschäden oder Erwerbsverhältnisse nicht zuverlässig für dauernd abgeschätzt werden kann.

2

Liegt der Rentenbeginn nach Erreichen des AHV-Rentenalters, ist die Zusprechung einer Rente auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen.


Art. 24

Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung 1

Für die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung im Sinne von Artikel 43 des Gesetzes ist das Jahr massgebend, in dem die Renten mit Verfügung nach Artikel 49 ATSG letztmals zugesprochen wurden (Spruchjahr).57 2 Bei der Rentenanpassung werden die unterschiedlichen prozentualen Auswirkungen der Entwicklung des Nominallohnindexes bzw. des Landesindexes der Konsumentenpreise für die Rentner je nach Spruchjahr berücksichtigt.

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

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3

Bei auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten, die auf dem Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes berechnet worden sind, ist die Anpassung auf dem Verdienst vorzunehmen, der ohne Berücksichtigung des Höchstverdienstes massgebend wäre.

4

Auf bestimmte Zeit festgesetzte Renten werden nicht angepasst.

5

Alle nicht anpassungsberechtigten und bisher auf dem Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes berechneten Renten werden neu auf dem Jahresverdienst berechnet, der ihnen bei der Festsetzung ohne die Berücksichtigung des Höchstverdienstes hätte zugrunde gelegt werden müssen.

6

Bei allen Renten ist höchstens der neue Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes zu berücksichtigen.

7

Die Mitteilung der Rentenanpassung erfolgt im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG.58


Art. 25

Festsetzung der Integritätsschadenrenten 1

Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.59 2 Der niedrigste Ansatz für eine Integritätsschadenrente beträgt 2,5 Prozent des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes. Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 Prozent des Jahresrentenansatzes festgesetzt.

3

Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusammengezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des Jahresrentenansatzes.


Art. 26

Jahresrentenansatz und Rentenbetreffnis 1

Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 20 940 Franken.60 Die Jahresrente ergibt sich aus dem Jahresrentenansatz, dem ermittelten Prozentsatz des Integritätsschadens und dem Prozentsatz der Bundeshaftung.

2

Die Anpassung des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die Rentenanpassung nach Artikel 43 des Gesetzes.

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3883).

60 Fassung gemäss Art. 7 der MV-Anpassungsverordnung vom 29. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5193).

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Art. 27

Auskauf der Integritätsschadenrente Der Barwert der Rente wird auf der Basis des Jahresrentenansatzes berechnet, der beim Erlass der Auskaufsverfügung gilt. Wird eine Rente rückwirkend zugesprochen, so sind die monatlichen Rentenbetreffnisse bis zu diesem Zeitpunkt nachzuzahlen.


Art. 28

Medizinische Untersuchung vor der Rekrutierung61 1

Die zuständigen Militärorgane machen die Stellungspflichtigen bei der Vororientierung oder am Orientierungstag darauf aufmerksam, dass sie sich im Sinne von Artikel 63 des Gesetzes vor den Rekrutierungstagen zu Lasten der Militärversicherung medizinisch untersuchen lassen können.62 2

Wer eine solche Untersuchung wünscht, muss bei der Sanität der LBA ein schriftliches Gesuch einreichen.63 3

Die Sanität der LBA entscheidet über das Gesuch und bestimmt Art und Umfang der medizinischen Untersuchung.64 3. Abschnitt: Verhältnis zu Dritten

Art. 29


65

Koordination im Allgemeinen 1

Bei der Berechnung der Überentschädigung nach Artikel 69 ATSG sind die durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälligen Einkommenseinbussen von Angehörigen des Versicherten so weit zu berücksichtigen, als die Kosten und Einbussen nicht durch andere Militärversicherungsleistungen gedeckt werden.

2

Die Militärversicherung kann das Mass ihrer Leistungen von der Anmeldung des Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen.


Art. 30

Anpassung der Kürzungsberechnung Ändert sich die Zusammensetzung der zusammenfallenden Leistungen durch eine Revision der Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie durch die Gewährung oder den Wegfall von Zusatzrenten oder ändern sich die tatsächlichen Grundlagen der Überentschädigungsverfügung, so ist die Kürzungsberechnung als Grundlage für die Ausrichtung von Taggeldern oder einer Rente anzupassen.

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).

62 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 7 der V vom 10. April 2002 über die Rekrutierung, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 723).

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

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Art. 31

Koordination mit der Unfallversicherung 1

Unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 76 Absatz 1 des Gesetzes ist der Versicherer, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung Leistungen zu erbringen hat.

2

Solange der Versicherer für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung leistungspflichtig ist, erbringt er auch die Leistungen für Spätfolgen und Rückfälle aus einem früheren Unfall. Nachher werden die Leistungen von jenem Versicherer erbracht, der für den früheren Unfall leistungspflichtig war.

3

Verunfallt ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter erneut und führt der neue Unfall zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer die frühere Rente weiterhin erbringen. Der zweite Versicherer muss eine Rente entrichten, die der Differenz zwischen der Gesamtinvalidität und der vor dem zweiten Unfall bestehenden Invalidität entspricht. Richtet die Militärversicherung nach Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes die volle Rente für die Schädigung des zweiten paarigen Organes aus, so überweist ihr der Unfallversicherer, der für die zweite Schädigung eine Rente zu erbringen hätte, den Barwert dieser Rente ohne Teuerungszulage, bemessen nach den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

4

Steht ein Unfall im Zusammenhang mit einer vorbestandenen Gesundheitsschädigung, so ist der Versicherer, unter dessen Versicherungsschutz sich der neue Unfall ereignete, nur für die Folgen dieses Unfalles leistungspflichtig.

5

Besteht ein Rentenanspruch sowohl gegen die Unfallversicherung wie auch gegen die Militärversicherung, so meldet der Unfallversicherer seine Rente oder Komplementärrente der Militärversicherung. Beide Versicherer berechnen ihre Rente nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

6

…66


Art. 32


67

Anrechnung von Leistungen der AHV, IV oder UV 1

Treffen Leistungen der Militärversicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung zusammen, so werden unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 voll angerechnet:68

a.69 die mit den Renten der Militärversicherung zusammenfallenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung; die Renten der Witwe oder des Witwers und der Waisen werden zusammengerechnet; 66 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3883).

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3883).

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b. Teuerungszulagen; c. Erwerbseinkünfte, die der teilweise erwerbsfähige Bezüger einer Rente der Militärversicherung und der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung erzielt oder zumutbarerweise noch erzielen könnte.

2

Bei der Kürzungsberechnung ist auf den Jahresverdienst abzustellen, welcher der Rente der Militärversicherung zugrunde liegt oder bei Nichtberücksichtigung des nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes höchstanrechenbaren Jahresverdienstes zugrunde zu legen wäre. Diese Kürzungsgrenze folgt den Anpassungen nach Artikel 43 Absatz 3 des Gesetzes und ist nicht selbstständig revidierbar.

3

Die Kürzungsbestimmungen für die Renten gelten sinngemäss auch für das Taggeld.

4. Abschnitt: Verwaltungsverfahren und Rechtspflege70
a71 Vorbescheid Die Militärversicherung kann dem Gesuchsteller das Ergebnis der Abklärung vor Eröffnung des Entscheides schriftlich mitteilen und eine Frist ansetzen, innert derer er sich dazu äussern, Akteneinsicht verlangen oder ergänzende Abklärungen beantragen kann.


Art. 33

Unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren 1

Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:72

a. der Gesuchsteller muss bedürftig und rechtsunkundig sein, b. die Begehren dürfen nicht aussichtslos erscheinen, und c. der Versicherungsfall muss für den Gesuchsteller von erheblicher Tragweite sein und schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen betreffen.

1bis

Wenn die Militärversicherung einen Vorbescheid nach Artikel 32a erlässt, besteht der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ab Zustellung des Vorbescheids.73 2

Die Militärversicherung entscheidet über Gesuche um unentgeltlichen Rechtsbeistand durch Zwischenverfügung.

70 Ursprünglich vor Art. 33. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).

71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

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3

Wird das Gesuch bewilligt, so kann der Versicherte den Rechtsbeistand frei wählen. Macht er davon keinen Gebrauch, überträgt die Militärversicherung das Mandat einem Anwalt ihrer Wahl.

4

Eine Rückforderung der Kosten eines rechtmässig anbegehrten unentgeltlichen Rechtsbeistandes beim Versicherten ist ausgeschlossen.


Art. 34


74

Beschwerde durch das BAG 1

Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27 des Gesetzes und die kantonalen Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG stellen ihre Entscheide dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu.

2

Das BAG ist berechtigt, gegen diese Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben.

4a. Abschnitt:75 Datenbekanntgabe
a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten 1

In den Fällen nach Artikel 95a Absatz 6 des Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 196976 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.

2

Für Publikationen nach Artikel 95a Absatz 4 des Gesetzes wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.

3

Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.

b77

Art. 35


78

74 Ursprünglich Art. 35. Fassung gemäss Ziff. II 99 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in

Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2919).

76 SR

172.041.0

77 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. April 2005, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).

78 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2919).

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5. Abschnitt:79 Führung der Militärversicherung80
a81 Aufgaben 1 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) führt die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung gemäss der zwischen ihr und dem Bund geschlossenen Vereinbarung.

2

Im Rahmen der Vereinbarung bestimmt die SUVA die Organisation und die Stellung des Personals.

3

Bei Schadenersatzforderungen wegen Gesundheitsschädigungen von Zivilpersonen, für die der Bund nach dem MG82 haftet, klärt die Militärversicherung für das Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport den Sachverhalt ab und nimmt gegebenenfalls die medizinische Beurteilung vor.

b83 6. Abschnitt:84 Schlussbestimmungen

Art. 36

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 20. März 196485 über die Militärversicherung und der Bundesratsbeschluss vom 8. Mai 196886 betreffend die Unterstellung von Zivilpersonen unter die Militärversicherung werden aufgehoben.


Art. 37


87



Art. 38


88


Art. 39

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

79

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 1994, in Kraft seit 1. Juli 1994 (AS 1994 1400).

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).

82 SR

510.10

83 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. April 2005, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).

84

Ursprünglich 5. Abschn.

85

[AS 1964 265, 1971 994, 1983 1826, 1992 2100] 86

[AS 1968 606, 1979 14] 87 Aufgehoben durch Ziff. IV 54 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

88 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2751).

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