01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2018 - 31.12.2020
15.11.2017 - 31.12.2017
01.09.2017 - 14.11.2017
01.01.2017 - 31.08.2017
01.07.2016 - 31.12.2016
01.01.2013 - 30.06.2016
16.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 15.07.2012
01.01.2010 - 31.12.2011
01.08.2008 - 31.12.2009
01.12.2007 - 31.07.2008
01.01.2007 - 30.11.2007
01.01.2006 - 31.12.2006
01.07.2005 - 31.12.2005
01.01.2004 - 30.06.2005
01.01.2003 - 31.12.2003
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1

Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 5. Dezember 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 2, 20, 22bis Absatz 1 und 34bis der
Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 19903, beschliesst:

1. Kapitel: Voraussetzungen der Bundeshaftung 1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Versicherte Personen

1

Bei der Militärversicherung ist versichert:4 a.

wer im obligatorischen oder freiwilligen Militär- oder Zivilschutzdienst
steht;

b.

wer im Bundesdienst steht als:
1.

Angehöriger des Instruktionskorps der Armee, 2.

Angehöriger des Festungswachtkorps, 3.

uniformierter Angehöriger des Überwachungsgeschwaders, 4.

Waffenkontrolleur oder dessen Stellvertreter, 5.

uniformierter Bediensteter der Eidgenössischen Militärpferdeanstalt, 6.

Schiessplatzwart, Schiessplatzchef oder Militärkrankenpfleger, 7.

Instruktor des Zivilschutzes; c.

wer als Bundesbediensteter zu einer Truppe oder Zivilschutzorganisation abkommandiert ist und deren Risiken teilt; d.

wer zufolge eines Aufgebots teilnimmt an:
1.

Aushebungen,

AS 1993 3043 1 [BS 1 3; AS 1959 912]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 59 Abs. 5, 60 Abs. 1 und 2, 61 Abs. 5, 68 Abs. 3 und 117 der BV vom 18. April 1999 (SR
101).

2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2765; BBl 2000 255).

3

BBl 1990 III 201 4

Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

833.1

Militärversicherung 2

833.1

2.

sanitarischen Untersuchungen der Armee oder des Zivilschutzes, 3.

Waffen- und Ausrüstungsinspektionen, 4.

Inspektionen oder Schatzungen von Tieren oder Sachen, die durch die
Requisition für Armee oder Zivilschutz erfasst werden; e.5

wer als Stellungspflichtiger der Armee auf Einladung der zuständigen Stelle
an der Einschreibung und Information zur Aushebung teilnimmt; f.

wer auf Einladung der Zivilschutzstelle an der Einschreibung und Information zur Einteilung im Zivilschutz teilnimmt; g.

wer teilnimmt an:
1.

der militärtechnischen Vorbildung, 2.

ausserdienstlichen Schiessübungen, 3.

einer freiwilligen militärischen oder wehrsportlichen Tätigkeit oder an
einer freiwilligen Zivilschutztätigkeit ausser Dienst, 4.

militärischen Übungen und an Instruktionsdiensten des Zivilschutzes als
Zivilperson, als Lehr- oder als Hilfspersonal, 5.

vom Bund durchgeführten Kursen und Übungen für Gesamtverteidigung als Lehr- oder als Hilfspersonal, 6.

...6;

h.

wer beim Einsatz einer Zivilschutzorganisation im Sinne des Zivilschutzgesetzes vom 6. Oktober 19957 Hilfe leistet; i.

wer als Patient auf Kosten der Militärversicherung in einer Heil-, Kur- oder
Pflegeanstalt oder in einer Abklärungsstelle untergebracht ist; k.

wer als Wehrpflichtiger:
1.

eine Arreststrafe verbüsst; oder 2.

in militärischer Untersuchungshaft steht oder vorläufig festgenommen
ist;

l.

wer an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes oder
an der Vorbereitung solcher Aktionen teilnimmt und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht; m.

wer als Angehöriger des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps an Aktionen des Bundes oder an der Vorbereitung solcher Aktionen teilnimmt und
dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht; n.8 wer Zivildienst leistet; 5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1996 (SR 510.10).

6

Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993 (AS 1994 1390; BBl 1993 II 591).

7

SR 520.1

8

Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

Bundesgesetz

3

833.1

o.9 wer zufolge eines Aufgebots an einer Informationsveranstaltung des Zivildienstes, an persönlichen Vorsprachen in möglichen Einsatzbetrieben und an
der für die Einsätze erforderlichen Einführung teilnimmt; p.10 wer zufolge eines Aufgebots oder einer Einladung an sanitarischen Untersuchungen des Zivildienstes, des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps oder
der friedenserhaltenden Aktionen und Guten Dienste des Bundes teilnimmt.

2

Der Bundesrat kann durch Verordnung den Kreis der versicherten Personen und die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz näher umschreiben.


Art. 2

Freiwillige Versicherung 1

Personen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b können sich nach ihrer Pensionierung für Gesundheitsschädigungen bei der Militärversicherung freiwillig versichern.
Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, muss sich unmittelbar im Anschluss an den Austritt aus dem Bundesdienst freiwillig versichern. Ein Austritt aus
der freiwilligen Versicherung ist jederzeit möglich; ein Wiedereintritt ist ausgeschlossen.

2

Freiwillig Versicherte haben Anspruch auf Sachleistungen und Kostenvergütungen gemäss den Artikeln 16, 19, 20 und 21.

3

Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung.

4

Der Bundesrat setzt durch Verordnung die Beiträge der Versicherten in angemessener Höhe fest. Sie richten sich nach der Höhe der Beiträge, die den Versicherern
für vergleichbare Leistungen entrichtet werden.


Art. 3

Dauer des Versicherungsverhältnisses 1

Die Versicherung erstreckt sich auf die ganze Dauer der in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Verhältnisse und Tätigkeiten.

2

Die Versicherung ruht während der Zeit, in welcher der Versicherte einer Erwerbstätigkeit nachgeht und nach Artikel 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März
198111 obligatorisch versichert ist.

3

Die Versicherung schliesst den Hin- und Rückweg ein, sofern er innert angemessener Frist vor Beginn oder nach Schluss des Dienstes zurückgelegt wird.


Art. 4

Gegenstand der Militärversicherung 1

Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen oder der geistigen Gesundheit des Versicherten und 9

Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

10

Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

11

SR 832.20

Militärversicherung 4

833.1

für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. Unter besondern Voraussetzungen haftet sie auch für Sachschäden (Art. 57).

2

Die Militärversicherung haftet ferner für Gesundheitsschädigungen aus vorbeugenden medizinischen Massnahmen (Art. 63 Abs. 3).12

3

Haftet die Militärversicherung ganz oder teilweise für die Schädigung eines paarigen Organs, so haftet sie im gleichen Umfang bei späterer Behandlungsbedürftigkeit
oder Schädigung des zweiten Organs für den ganzen Schaden.

2. Abschnitt: Haftungsgrundsätze

Art. 5

Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes 1

Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonstwie festgestellt wird.

2

Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt: a.

dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht
während des Dienstes verursacht werden konnte; und b.

dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.

3

Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.


Art. 6

Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt,
Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet
oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es
sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.


Art. 7

Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung
festgestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militärversicherung
ab Dienstentlassung während eines Jahres die volle Haftung für die gemeldete Gesundheitsschädigung. Nachher richtet sich die Haftung der Militärversicherung nach 12

Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

Bundesgesetz

5

833.1

den Bestimmungen über die während des Dienstes festgestellte Gesundheitsschädigung (Art. 5).

2. Kapitel: Versicherungsleistungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 8

Leistungsarten

Die Leistungen der Militärversicherung bestehen aus: a.

der Heilbehandlung (Art. 16); b.

der Übernahme von Reise- und Bergungskosten (Art. 19); c.

Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Hilflosenentschädigung (Art. 20); d.

der Übernahme von Hilfsmitteln (Art. 21); e.

Taggeldern (Art. 28); f.

Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 30); g.

Entschädigungen an Selbständigerwerbende (Art. 32); h.

Eingliederungsleistungen (Art. 33-39); i.

der Nachfürsorge (Art. 34 Abs. 2); k.

Invalidenrenten (Art. 40-42); l.

Altersrenten für invalide Versicherte (Art. 47); m.

Integritätsschadenrenten (Art. 48-50); n.

Hinterlassenenrenten (Art. 51-53 und 55); o.

Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen
(Art. 54);

p.

der Übernahme von Sachschäden (Art. 57); q.

Abfindungen (Art. 58); r.

Genugtuungen (Art. 59); s.

Bestattungsentschädigungen (Art. 60); t.

Entschädigungen für Berufsausbildungskosten (Art. 61); u.

der Verhütung von Gesundheitsschäden (Art. 62); v.13 den medizinischen Untersuchungen und vorbeugenden medizinischen Massnahmen (Art. 63).

13

Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

Militärversicherung 6

833.1


Art. 9

Beginn der Leistungspflicht 1

Die Versicherungsleistungen sind vom Tage des ärztlich festgestellten Eintritts der Gesundheitsschädigung oder der wirtschaftlichen Schädigung an zu gewähren, auch
wenn die Anmeldung erst später erfolgt.

2

Ein Zins ist nur bei einem trölerischen oder widerrechtlichen Verhalten der Militärversicherung zu leisten.

3

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen für besondere Fälle, namentlich für die zeitliche Abgrenzung der Leistungen der Militärversicherung von jenen der Truppe, des
Zivilschutzes, des Zivildienstes und von solchen des Erwerbsersatzes.14

Art. 10

Entschädigung für erbrachte Leistungen 1

Haben der Versicherte oder Dritte die Heilbehandlung vor der Anmeldung der Gesundheitsschädigung an die Militärversicherung ganz oder teilweise bezahlt, so ist
ihnen dieser Aufwand im Rahmen der geschuldeten Leistungen zu ersetzen.

2

Haben öffentliche oder private Fürsorgeinstitutionen dem Leistungsberechtigten vor der Übernahme des Falles Unterhaltsbeiträge oder andere Unterstützungen zukommen lassen, für welche die Militärversicherung aufkommen muss, so hat diese
ihnen den Aufwand im Rahmen der geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise zu
ersetzen.

3

Die Ansprüche des Versicherten gegenüber der Militärversicherung erlöschen in diesen Fällen im Ausmass der Leistungen, die von Dritten erbracht worden sind.


Art. 11

Vorauszahlung und Verrechnung 1

In besondern Fällen kann die Militärversicherung Vorauszahlungen machen, soweit dies die wirtschaftliche Lage des Versicherten erfordert.

2

Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet.


Art. 12

Sicherung der Leistungen 1

Jede Abtretung oder Verpfändung von Leistungen nach diesem Gesetz ist nichtig.

Entrichtete Leistungen oder fällige Ansprüche sind überdies im Rahmen von Artikel 92 Absatz 1 Ziffer 9 des Bundesgesetzes vom 11. April 188915 über Schuldbetreibung und Konkurs unpfändbar.16 2

Die Militärversicherung kann Massnahmen treffen, damit ihre Geldleistungen in erster Linie für den Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sorgen
hat, verwendet werden.

14

Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

15

SR 281.1

16

Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

Bundesgesetz

7

833.1

3

Sie kann auf Verlangen des Versicherten einen angemessenen Teil seiner Rente an Fürsorgeinstitutionen zur Rückzahlung von Darlehen überweisen.

4

Die Integritätsschadenrenten und die Genugtuung als solche dürfen vom Bund, von den Kantonen und den Gemeinden nicht mit einer direkten Steuer vom Einkommen
belegt werden.


Art. 13

Geldleistungen bei Freiheitsentzug 1

Die Auszahlung des Taggeldes oder der Invalidenrente kann ganz oder teilweise eingestellt werden, wenn der Versicherte eine Freiheitsstrafe oder eine Massnahme
nach den Artikeln 42-44 oder 100bis des Strafgesetzbuches17 verbüsst.

2

Hat der Versicherte Angehörige, denen im Falle seines Todes ein Rentenanspruch zustehen würde, so sind ihnen Taggeld oder Invalidenrente während des Freiheitsentzugs ganz oder teilweise auszurichten, sofern sie ohne diese Leistung in Not geraten würden.


Art. 14

Nachzahlung

Der Anspruch auf Nachzahlung von Geldleistungen erlischt fünf Jahre nach Ende
des Monats, für den sie geschuldet waren.


Art. 15

Rückerstattung

1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben kann von der Rückforderung abgesehen werden.

2

Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Militärversicherung davon Kenntnis erhalten hat. Er erlischt spätestens fünf Jahre
nach der Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung
hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist
diese Frist massgebend.

3

Vorbehalten bleiben die Rückforderungen gegenüber andern Versicherern (Art. 73 Abs. 1 und Art. 80).

2. Abschnitt: Sachleistungen und Kostenvergütungen

Art. 16

Heilbehandlung

1

Der Versicherte hat Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung, die geeignet ist, seinen Zustand oder seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern
oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren.

2

Die Heilbehandlung umfasst namentlich die medizinische Untersuchung und Behandlung sowie die Pflege, die ambulant, zu Hause, teilstationär oder stationär
durchgeführt werden können, mit Einschluss der Analysen, der Arzneimittel und der 17

SR 311.0

Militärversicherung 8

833.1

weitern zur Therapie erforderlichen Mittel und Gegenstände. Untersuchung und Behandlung haben mit Mitteln und nach Methoden zu erfolgen, für die der Wirkungsnachweis erbracht ist.

3

Bewilligt die Militärversicherung zugunsten eines Versicherten eine Organübertragung von einem lebenden Spender, so hat dieser Anspruch auf Heilbehandlung und
Ersatz seines Erwerbsausfalls nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

4

Die Militärversicherung sorgt für die Heilbehandlung. Sie ordnet deren Wiederaufnahme an, wenn diese medizinisch angezeigt ist oder wenn davon eine erhebliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten erwartet werden kann.


Art. 17

Ambulante, stationäre und teilstationäre Behandlung 1

Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke und die Heilanstalt frei wählen.

2

Bei ambulanter Behandlung ist eine geeignete Medizinalperson beizuziehen, die am Aufenthaltsort des Versicherten oder in dessen Nähe praktiziert. Vorbehalten
bleiben Notfälle.

3

Bei stationärer oder teilstationärer Behandlung hat der Versicherte Anspruch auf Behandlung, Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung einer Institution, mit der die Militärversicherung einen Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen hat. In der Regel ist die nächstgelegene geeignete Anstalt zu wählen.
Ausgenommen sind Notfälle.

4

Hat der Versicherte ohne Bewilligung der Militärversicherung eine andere als die nächstgelegene geeignete Anstalt, eine andere als die allgemeine Abteilung oder eine
nicht an seinem Aufenthaltsort oder in dessen Umgebung praktizierende Medizinalperson beansprucht, so hat er die daraus erwachsenden Mehrkosten aus Behandlung,
Reiseaufwand und Verdiensteinbusse zu tragen. Ausgenommen sind Notfälle.

5

Die Militärversicherung entscheidet über Kuraufenthalte und die Zuweisung in eine Abklärungsstelle. Bei ihren Entscheiden berücksichtigt sie angemessen die Wünsche
des Versicherten, seiner nächsten Angehörigen sowie die Vorschläge des behandelnden Arztes, Zahnarztes oder Chiropraktors.


Art. 18

Behandlungspflicht

1

Der Versicherte ist verpflichtet, alle zumutbaren medizinischen Massnahmen vornehmen zu lassen. Er hat die Weisungen der Militärversicherung, des behandelnden
Arztes, der Anstaltsleitung und des Pflegepersonals zu befolgen. Bei Missachtung
dieser Pflicht und nach fruchtloser Mahnung können die Versicherungsleistungen
für die Folgezeit dauernd oder vorübergehend gekürzt oder eingestellt werden.

2

Eine medizinische Massnahme ist zumutbar, wenn sie zu diagnostischen Zwecken nötig ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Besserung verspricht.
Massnahmen, die eine Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

3

Lehnt der Versicherte eine zumutbare diagnostische medizinische Massnahme ab, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwie

Bundesgesetz

9

833.1

gender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert
worden ist (Art. 6).

4

Weigert sich der Versicherte, eine zumutbare therapeutische medizinische Massnahme durchführen zu lassen, so werden nur jene Leistungen ausgerichtet, welche
noch hätten entrichtet werden müssen, wenn die Massnahme angewandt worden wäre.

5

Der Versicherte ist ausdrücklich auf die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen. Dabei ist ihm eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

6

Die Militärversicherung trägt das Risiko aller medizinischen Massnahmen.


Art. 19

Reise- und Bergungskosten 1

Die Militärversicherung vergütet die notwendigen Reise-, Transport-, Such- und Rettungskosten.

2

Sie kann sich in Ausnahmefällen an den Auslagen der nächsten Angehörigen für Besuche beteiligen.


Art. 20

Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Hilflosenentschädigung 1

Ist dem Versicherten Hauspflege oder ein privater Kuraufenthalt bewilligt worden und erwachsen ihm dabei durch die versicherte Gesundheitsschädigung oder durch
Hilflosigkeit Mehrkosten für Unterkunft, Ernährung, Pflege oder Betreuung, so gewährt ihm die Militärversicherung Zulagen.

2

Der Anspruch auf Zulagen erlischt, wenn der Versicherte auf Kosten der Militärversicherung in eine Anstalt eingewiesen wird und dadurch die Mehrkosten wegfallen.


Art. 21

Hilfsmittel

1

Der Versicherte hat Anspruch auf Hilfsmittel für: a.

die Verbesserung seines Gesundheitszustandes; b.

die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich; c.

die Schulung und Ausbildung; d.

die funktionelle Angewöhnung; e.

die Fortbewegung;

f.

die Selbstsorge;

g.

den Kontakt mit der Umwelt.

2

Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder mit Amortisationsbeiträgen finanziert. Kosten, die
darüber hinausgehen, hat der Versicherte selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne die Gesundheitsschädigung angeschafft werden müssten,
so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden.

Militärversicherung 10

833.1

3

Schafft der Versicherte auf eigene Kosten ein Hilfsmittel an, auf das er Anspruch hat, so gewährt ihm die Militärversicherung einen Beitrag.

4

Sind statt Hilfsmittel Dienstleistungen Dritter nötig, so gewährt die Militärversicherung Beiträge.

5

Bedingt die versicherte Gesundheitsschädigung Anpassungen von Geräten und Immobilien für die Selbstsorge oder die Berufsausübung, so gewährt die Militärversicherung Beiträge.

6

Erwachsen dem Versicherten durch Betrieb, Gebrauchstraining und Reparaturen eines Hilfsmittels oder einer Einrichtung gemäss Absatz 5 erhebliche Kosten, so
werden sie von der Militärversicherung übernommen.

3. Abschnitt: Medizinalrecht und Tarifwesen

Art. 22

Zulassung der Medizinalpersonen und Anstalten 1

Als Ärzte, Zahnärzte und Apotheker im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die das eidgenössische Diplom besitzen. Diesen gleichgestellt sind Personen, denen aufgrund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises eine kantonale Bewilligung
zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erteilt worden ist. Ärzte, denen ein Kanton die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erteilt hat, sind im
Rahmen dieser Bewilligung den Apothekern gleichgestellt.

2

Personen, denen ein Kanton aufgrund eines vom Bundesrat anerkannten Befähigungsausweises die Bewilligung zur Ausübung der Chiropraktik erteilt hat, können
im Rahmen dieser Bewilligung für die Militärversicherung tätig sein.

3

Der Bundesrat legt durch Verordnung die Voraussetzungen fest, unter denen die Heil-, Kur- oder Pflegeanstalten und Institutionen für teilstationären Aufenthalt, die
Abklärungsstellen sowie die medizinischen Hilfspersonen und die Laboratorien zur
selbständigen Tätigkeit für die Militärversicherung zugelassen werden.


Art. 23

Ausschluss von Medizinalpersonen und Anstalten Will die Militärversicherung einer Medizinalperson, einer Anstalt, einer Abklärungsstelle oder einem Laboratorium aus wichtigen Gründen das Recht auf Anordnung
und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen, auf Verordnung
und Abgabe von Arzneimitteln oder auf Durchführung von Analysen verweigern
oder entziehen, entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 27 über den Ausschluss
und dessen Dauer.


Art. 24

Direktanspruch von Medizinalpersonen und Anstalten Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben für
Leistungen, die sie einem Versicherten erbracht haben, direkten Anspruch gegen die
Militärversicherung.

Bundesgesetz

11

833.1


Art. 25

Wirtschaftlichkeit der Behandlung 1

Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von
Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet.

2

Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern
oder zurückfordern.


Art. 26

Zusammenarbeit und Tarife 1

Die Militärversicherung kann mit den Medizinalpersonen, Anstalten, Institutionen für teilstationären Aufenthalt, Abklärungsstellen und Laboratorien vertraglich die
Zusammenarbeit regeln und die Tarife festlegen. Sie kann die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Jedermann, der die
Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten.

2

Der Bundesrat regelt durch Verordnung die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungen, die er für anwendbar erklären kann. In gleicher Weise
ordnet er die Vergütung für Versicherte, die sich in eine Heilanstalt ohne Tarifvereinbarung begeben.

3

Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Bestimmungen.

4

Für alle Versicherten der Militärversicherung sind die gleichen Taxen zu berechnen.


Art. 27

Streitigkeiten

1

Streitigkeiten zwischen der Militärversicherung und Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien entscheidet ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht.

2

Zuständig ist das Schiedsgericht des Kantons, in dem die ständige Einrichtung einer dieser Personen oder Anstalten liegt.

3

Die Kantone bezeichnen das Schiedsgericht und regeln das Verfahren. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem neutralen Vorsitzenden und je einer
Vertretung der Parteien in gleicher Zahl. Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines
Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine
vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat.

4

Die Entscheide werden den Parteien mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet.

Militärversicherung 12

833.1

4. Abschnitt: Taggeld

Art. 28

Anspruch und Bemessung 1

Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld.

2

Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 95 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt.

3

Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in
der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte. Erfüllt eine Person ausschliesslich
oder teilweise Haushalts- oder Erziehungsaufgaben, so wird der Grad ihrer Arbeitsunfähigkeit nach der Behinderung bei Erfüllung dieser Aufgaben bemessen.

4

Versichert ist der Verdienst, der während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt worden wäre. Der Bundesrat setzt den
Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes fest. Er geht dabei vom Höchstbetrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit
den Renten nach Artikel 43, der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)18 ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.

5

Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des versicherten Verdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.

6

Bei Arbeitslosen entspricht das Taggeld der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung.

7

Befindet sich ein volljähriger Versicherter in der Aus- oder Weiterbildung, so wird von einem Verdienst von mindestens 20 Prozent des Höchstbetrages des versicherten
Verdienstes ausgegangen. Wird wegen einer versicherten Gesundheitsschädigung eine Berufsausbildung verzögert und besteht nach Ablauf der üblichen Studien- oder
Lehrzeit noch eine Arbeitsunfähigkeit, so hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, das nach den Verdienstverhältnissen bei abgeschlossener Ausbildung bemessen
wird.


Art. 29

Auszahlung und Beiträge an Sozialversicherungen 1

Das Taggeld wird in der Regel auf Ende Monat ausbezahlt.

2

Bei Unselbständigerwerbenden wird das Taggeld dem Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers ausbezahlt. Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitslosen wird das Taggeld direkt ausgerichtet.

3

Vom Taggeld werden Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die mit ihr verbundenen Versicherungszweige und gegebenenfalls an die Arbeitslosen18 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im

ganzen Erlass berücksichtigt.

Bundesgesetz

13

833.1

versicherung bezahlt. Diese Beiträge sind je zur Hälfte vom Versicherten und von
der Militärversicherung zu tragen.

4

Der Bundesrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten und das Verfahren über die Erhebung der Beiträge an Sozialversicherungen. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Anspruchsdauern keine Beiträge bezahlt werden müssen. Er kann für das Verfahren der
Auszahlung von Taggeldern an Bundesbedienstete eine besondere Ordnung vorsehen.


Art. 30

Entschädigung für die Verzögerung der Berufsausbildung Wird die Berufsausbildung des Versicherten wegen der versicherten Gesundheitsschädigung um mindestens sechs Monate verzögert, so richtet ihm die Militärversicherung nach Wiedererlangen der Ausbildungsfähigkeit eine Entschädigung für den
verspäteten Eintritt ins Erwerbsleben aus. Diese Entschädigung beträgt pro Jahr
10 Prozent des höchstversicherten Jahresverdienstes. Die Dauer, während der Taggelder gemäss Artikel 28 Absatz 7 oder Umschulungsrenten gemäss Artikel 37 Absatz 3 ausgerichtet wurden, wird bei der Berechnung der Verzögerungsdauer abgezogen.


Art. 31

Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten
der Militärversicherung 1

Hält sich der Versicherte auf Kosten der Militärversicherung in einer Anstalt auf, so kann ihm vom Taggeld ein Abzug für die von der Versicherung gedeckten Unterhaltskosten gemacht werden. Der Bundesrat setzt die Höhe des Abzuges fest; er berücksichtigt dabei die Unterhaltspflichten des Versicherten und kann für Versicherte
mit grossen Familienlasten den Abzug ausschliessen.

2

Ein Abzug nach Absatz 1 kann sinngemäss in allen übrigen Fällen der Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicherung erfolgen.


Art. 32

Entschädigungen an Selbständigerwerbende 1

Entsteht dem Selbständigerwerbenden während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen der Struktur seines Betriebs durch weiterlaufende feste Betriebskosten ein zusätzlicher Schaden, so ist ihm dieser angemessen zu vergüten, soweit er trotz sorgfältiger Betriebsführung unvermeidlich ist.

2

Kann ein Selbständigerwerbender infolge der Gesundheitsschädigung seinen Betrieb aus dem Taggeld und allfälligen Leistungen nach Absatz 1 nicht aufrechterhalten, so können ihm zusätzliche Entschädigungen ausgerichtet werden.

3

Im einzelnen Fall dürfen Entschädigungen gemäss den Absätzen 1 und 2 zusammen den doppelten Betrag des höchstanrechenbaren Jahresverdienstes nicht übersteigen (Art. 28 Abs. 4). Beiträge gemäss Absatz 2 dürfen nur gewährt werden, wenn
der Versicherte alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um seinen Betrieb aufrechtzuerhalten, und wenn zu erwarten ist, dass er ihn nach einer angemessenen Zeit
wieder aus eigener Kraft weiterführen kann.

Militärversicherung 14

833.1

5. Abschnitt: Eingliederung

Art. 33

Anspruchsvoraussetzungen 1

Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind,
die verbleibende Erwerbsfähigkeit oder die soziale Integration zu erhalten oder zu
verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Regel in der Schweiz
durchgeführt.

2

Bei den Eingliederungsmassnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.

3

Entzieht oder widersetzt sich ein Versicherter einer zumutbaren Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit erwarten
lässt, oder trägt er nicht aus eigenem Antrieb soviel zur Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit bei, wie ihm zuzumuten ist, so hat er nur Anspruch auf die Leistungen, die entrichtet werden müssten, wenn die Massnahmen durchgeführt worden wären. Bei der Anordnung der Massnahmen ist dem Versicherten eine angemessene
Bedenkzeit zu gewähren.


Art. 34

Eingliederungs- und Nachfürsorgemassnahmen 1

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen, abgesehen von medizinischen Vorkehren (Art. 16) und der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 21), in der Organisation und Finanzierung von Massnahmen beruflicher Art (Art. 35-39) und solcher zur sozialen
Integration sowie in der Entschädigung einer allfälligen Einbusse im Verdienst während der Dauer der Massnahmen. Die Entschädigung erfolgt als Taggeld (Art. 28)
oder als Rente (Art. 40-42).

2

Nachfürsorgemassnahmen bestehen insbesondere in zusätzlichen Geldleistungen bis zum Betrag eines Taggeldes für ein halbes Jahr (Art. 28), wenn der Versicherte
ohne eigenes Verschulden seine Arbeitsfähigkeit nicht verwerten kann. Die Leistungen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198219 werden angerechnet.


Art. 35

Berufsberatung

Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer
bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Beratung bei der Berufswahl, Umschulung oder Weiterbildung.


Art. 36

Erstmalige berufliche Ausbildung 1

Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge der Gesundheitsschädigung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung wesentliche zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.

19

SR 837.0

Bundesgesetz

15

833.1

2

Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt: a.

die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte; b.

die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt
der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben; c.

die berufliche Weiterbildung, sofern dadurch die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden kann.


Art. 37

Umschulung

1

Der Versicherte hat Anspruch darauf, sich für eine neue Erwerbstätigkeit umschulen zu lassen, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann.

2

Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit sind die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf sowie die invaliditätsbedingte berufliche Weiterbildung gleichgestellt.

3

Die Militärversicherung übernimmt die Kosten der Umschulung, insbesondere die Kosten für Schulgelder, Lehrmittel, Berufsgeräte, Berufskleider, auswärtige Unterkunft und Verpflegung sowie die Reisekosten und die Verdiensteinbusse. Die Verdiensteinbusse wird durch Taggeld oder eine Umschulungsrente entschädigt.


Art. 38

Kapitalhilfe

1

Einem eingliederungsfähigen Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbender sowie zur Finanzierung
von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden, wenn: a.

er sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet; b.

die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde
Tätigkeit gegeben sind; c.

für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist.

2

Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen
oder Garantieleistungen erbracht werden.


Art. 39

Weiterer Kostenersatz 1

An die mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge können Beiträge gewährt werden.

2

Muss ein Versicherter infolge invaliditätsbedingten Wechsels des Arbeitsplatzes seinen Wohnsitz verlegen, so übernimmt die Militärversicherung die Transportkosten für den Umzug.

Militärversicherung 16

833.1

3

Der Versicherte hat unter Vorbehalt der Hilfsmittelleistungen (Art. 21) Anspruch auf Ersatz invaliditätsbedingter Mehrkosten für den Arbeitsweg oder für die Berufsausübung.

6. Abschnitt: Invalidenrente

Art. 40

Anspruch und Bemessung 1

Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die
Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich
bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität),
so ist anstelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.

2

Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 95 Prozent des versicherten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.

3

Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat
setzt den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest. Er geht dabei vom Höchstbetrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit
den Renten nach Artikel 43, der vom seco ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.

4

Der Invaliditätsgrad wird in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch zu erzielen fähig ist, und dem Verdienst, den
er ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielen könnte.

5

Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt
werden kann.


Art. 41

Festsetzung

1

Die Rente wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgesetzt. Der Bundesrat bezeichnet in der Verordnung die Fälle, in denen die Zusprechung von Dauerrenten
ausgeschlossen ist, namentlich nach Erreichen des AHV-Rentenalters.

2

Verdient der Versicherte zur Zeit des Rentenbeginns noch nicht soviel wie ein voll leistungsfähiger Angehöriger seiner Berufsart, so wird die Rente von dem Zeitpunkt
an, in dem er ohne die Gesundheitsschädigung vermutlich soviel verdient hätte, nach
diesem höheren Verdienst berechnet.

3

Erfolgt die Rentenfestsetzung rückwirkend, so sind für die Zwischenzeit die entsprechenden Verdienstverhältnisse massgebend.

4

Der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst ist unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43) für die ganze Ren-

Bundesgesetz

17

833.1

tendauer massgebend. Neue Verdiensthypothesen können nur bei einer Rentenrevision (Art. 44) und nur bei hoher Wahrscheinlichkeit berücksichtigt werden.

5

Bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicherung ist ein Abzug im Sinne von Artikel 31 zulässig.


Art. 42

Anspruch bei Wiederaufnahme der Heilbehandlung Hat die Wiederaufnahme der Heilbehandlung eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zur
Folge, so wird während deren Dauer die Rente erhöht oder an ihrer Stelle ein Taggeld ausgerichtet.


Art. 43

Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung 1

Der Bundesrat hat durch Verordnung die auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten der Versicherten, die noch nicht im AHV-Rentenalter stehen, sowie die Renten
der Ehegatten und Waisen der Verstorbenen, die im Zeitpunkt der Anpassung das
AHV-Rentenalter noch nicht erreicht hätten, dem vom seco ermittelten Nominallohnindex vollständig anzupassen.

2

Alle übrigen auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten sind dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vollständig anzupassen.

3

Die Anpassung der Leistungen erfolgt durch Erhöhung oder Herabsetzung des der Rente zugrundeliegenden Jahresverdienstes. Sie erfolgt jeweils auf den gleichen
Zeitpunkt wie die AHV/IV-Rentenanpassung.

4

Der Bundesrat erlässt durch Verordnung die näheren Bestimmungen, insbesondere über das zu berücksichtigende Spruchjahr und über die Anpassung von Zeitrenten
und Neurenten.


Art. 44

Revision der Rente

1

Ändert sich der Invaliditätsgrad des Versicherten erheblich, so wird für die Zukunft eine neue Rente festgesetzt oder die bisherige Rente aufgehoben.

2

Die Revision der Rente erfolgt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin.


Art. 45

Fälligkeit der Rente

1

Die Renten sind je am ersten Tag des Monats zum voraus zahlbar. Eine nur für den Monatsrest geschuldete Rente wird am ersten Tag des folgenden Monats fällig.

2

Hört die Rentenberechtigung nach dem ersten Tag eines Monats auf oder wird der Rentenbetrag nach diesem Zeitpunkt geändert, so wird die Rente für diesen Monat
unverändert ausbezahlt.


Art. 46

Auskauf der Rente

1

Eine Invalidenrente kann jederzeit nach ihrem Barwert ausgekauft werden, wenn die Invalidität nicht mehr als zehn Prozent beträgt.

Militärversicherung 18

833.1

2

In den übrigen Fällen wird die Rente nur auf Antrag des Versicherten ganz oder teilweise ausgekauft. Dem Antrag wird entsprochen, wenn die ärztliche Beurteilung
und die persönliche, wirtschaftliche und soziale Lage des Versicherten den Auskauf
als geboten erscheinen lassen. Eine Rente kann namentlich für den Erwerb des vom
Versicherten selbst bewohnten Wohneigentums ausgekauft werden.

3

Der Versicherte, dessen Rente ausgekauft worden ist, kann bei nachträglicher erheblicher Zunahme der Invalidität die Ausrichtung einer zusätzlichen Rente verlangen.

4

Der Auskauf der Rente berührt den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nicht.

5

Der Bundesrat kann durch Verordnung die Einzelheiten der Auskaufsberechnung regeln.


Art. 47

Altersrente für invalide Versicherte 1

Sobald der invalide Versicherte das AHV-Rentenalter erreicht hat, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).

2

Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades (Art. 44) ist ausgeschlossen.

7. Abschnitt: Integritätsschadenrente

Art. 48

Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn 1

Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.

2

Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann.


Art. 49

Bemessungsgrundsätze und Anpassung 1

Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt.

2

Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in
der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen.

3

Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft.

4

Der Bundesrat legt durch Verordnung den für alle Versicherten geltenden Jahresrentenansatz fest. Er geht dabei vom Ansatz aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn periodisch den veränderten Verhältnissen, namentlich der
Preisentwicklung, an.

Bundesgesetz

19

833.1


Art. 50

Revision

Bei nachträglicher erheblicher Zunahme des Integritätsschadens kann der Versicherte verlangen, dass ihm eine zusätzliche Integritätsschadenrente zugesprochen wird.

8. Abschnitt: Hinterlassenenrenten

Art. 51

Allgemeines

1

Der Ehegatte, die Kinder und die Eltern des infolge der versicherten Gesundheitsschädigung Verstorbenen haben gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, die einen Teil des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen beträgt.

2

Versichert ist der Jahresverdienst, den der Verstorbene mutmasslich erzielt hätte.

Es gilt der gemäss Artikel 40 Absatz 3 ermittelte höchstversicherte Verdienst. Dieser
Betrag wird vom Bundesrat nach Artikel 43 an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst.

3

Verdiente der Verstorbene noch nicht soviel wie ein voll leistungsfähiger Angehöriger seiner Berufsart, so wird die Rente vom Beginn weg nach diesem höheren Verdienst berechnet.

4

Stirbt ein Versicherter, der eine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, im AHV-Rentenalter, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrenten
vom Jahresverdienst ausgegangen, welcher der Invalidenrente zugrunde lag. Stirbt
ein Versicherter, der keine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, im AHV-Rentenalter, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrenten von
einem Verdienst von 20 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes
ausgegangen.

5

Der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst ist unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43) für die ganze Rentendauer massgebend.


Art. 52

Ehegattenrente

1

Der Anspruch auf eine Ehegattenrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Versicherten folgenden Monats. Die Rente wird unter Vorbehalt von Absatz 2 lebenslänglich ausgerichtet.

2

Heiratet der Ehegatte wieder, so ruht der Rentenanspruch während der Dauer der neuen Ehe.

3

Die Rente beträgt für den überlebenden Ehegatten 40 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen.

4

Der geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, sofern der Verstorbene ihm gegenüber im Zeitpunkt des Todes zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Die
Rente entspricht den dahingefallenen Unterhaltsbeiträgen; sie beträgt höchstens
20 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen. Sie wird nur solange ausgerichtet, als der Verstorbene unterhaltspflichtig gewesen wäre.

Militärversicherung 20

833.1


Art. 53

Waisenrenten

1

Der Anspruch auf eine Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des versicherten Elternteils folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des
18. Altersjahrs. Für Kinder, die noch in der Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

2

Den Waisen gleichgestellt sind Stief- und Pflegekinder, die der Versicherte unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen hat.

3

Die nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Waise, die beim Tode des Versicherten oder bei Ablauf ihrer Rentenberechtigung mindestens zu 50 Prozent invalid ist, hat
Anspruch auf eine Rente, bis ihre Invalidität unter 50 Prozent sinkt, längstens aber
bis zum 25. Altersjahr.

4

Die Waisenrenten betragen für Halbwaisen 15 Prozent, für Vollwaisen 25 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen.


Art. 54

Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen 1

Ist der Tod keine Folge der versicherten Gesundheitsschädigung, so kann die Militärversicherung Ehegatten- und Waisenrenten ausrichten, wenn der Versicherte im
Zeitpunkt des Todes seit fünf Jahren eine mindestens 40prozentige Invalidenrente
bezogen hat und wenn wegen der Invalidität des Versicherten die übrigen Vorsorgeleistungen fehlen oder erheblich vermindert sind.

2

Die Ehegatten- und Waisenrenten betragen in diesen Fällen höchstens die Hälfte der ordentlichen Ansätze.


Art. 55

Elternrenten

1

Sind keine rentenberechtigten Ehegatten oder Kinder vorhanden oder hat deren Rentenberechtigung aufgehört, so sind die Eltern des Verstorbenen rentenberechtigt,
soweit ein Bedürfnis vorliegt.

2

Vater und Mutter erhalten je Renten bis höchstens 20 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen.

3

Die Rente kann bei erheblicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten von Amtes wegen oder auf Gesuch hin neu festgesetzt oder aufgehoben
werden.


Art. 56

Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten 1

Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.

2

Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag.

Bundesgesetz

21

833.1

9. Abschnitt: Weitere Leistungen

Art. 57

Vergütung von Sachschäden Die Militärversicherung vergütet Schäden an Kleidern, Brillen, Uhren, Prothesen
und an weiteren üblicherweise auf dem Körper getragenen oder mitgeführten Gegenständen, sofern diese Schäden in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit
einer versicherten Gesundheitsschädigung stehen.


Art. 58

Abfindung des Versicherungsanspruchs Ausnahmsweise kann ein Versicherungsfall durch vertragliche Abfindung erledigt
werden. Diese bedarf der Bestätigung durch eine Verfügung oder im hängigen Prozessverfahren durch das Gericht.


Art. 59

Genugtuung

1

Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen.

2

Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus.


Art. 60

Bestattungsentschädigung 1

Stirbt der Versicherte infolge der versicherten Gesundheitsschädigung, so wird eine Bestattungsentschädigung im Umfang eines Zehntels des höchstversicherten Jahresverdienstes gemäss Artikel 28 Absatz 4 ausgerichtet.

2

Die Bestattungsentschädigung wird derjenigen Person ausbezahlt, die für die Bestattungskosten aufkommt.


Art. 61

Entschädigung für Berufsausbildungskosten Haben die Eltern oder hat der Ehegatte erhebliche Kosten für die Berufsausbildung
des Versicherten gehabt und ist der Versicherte vor Beendigung der Ausbildung oder
innerhalb von drei Jahren nach deren Beendigung gestorben, so kann den Eltern oder
dem Ehegatten ein angemessener Beitrag an diese Kosten gewährt werden.


Art. 62

Verhütung von Gesundheitsschäden 1

Die Militärversicherung fördert und unterstützt Massnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden.

2

Sie arbeitet mit den zuständigen Organen, namentlich mit denjenigen der Armee und des Zivilschutzes, zusammen.20 20

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Juli 1994
(AS 1994 1390; BBl 1993 II 591).

Militärversicherung 22

833.1

3

Sie kann sich an den Kosten für Massnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden beteiligen.


Art. 63


21

Medizinische Untersuchungen und vorbeugende medizinische
Massnahmen

1

Sofern es der Gesundheitszustand eines Stellungspflichtigen gerechtfertigt erscheinen lässt, kann vor der Aushebung zu Lasten der Militärversicherung eine medizinische Untersuchung bewilligt werden.

2

Bei Zivilschutz- oder Zivildienstpflichtigen sowie bei Personen, die im Rahmen von friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes oder Aktionen
des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps eingesetzt werden, trägt die Militärversicherung die Kosten der von der zuständigen Behörde angeordneten medizinischen
Untersuchungen zur Abklärung der Einsatzfähigkeit.

3

Vorbeugende medizinische Massnahmen, die auf Empfehlung des Oberfeldarztes, auf Anordnung des Bundesrates oder der zuständigen Behörde nach Absatz 2 durchgeführt werden, gehen zu Lasten der Militärversicherung.

4

Der Bundesrat regelt das Verfahren.

10. Abschnitt: Kürzung und Verweigerung von Leistungen

Art. 64

Leistungsbemessung bei Teilhaftung Die Leistungen der Militärversicherung werden angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes
zurückgeht.


Art. 65

Schuldhafte Herbeiführung der Gesundheitsschädigung 1

Hat der Versicherte die Gesundheitsschädigung vorsätzlich herbeigeführt oder ist sie bei der vorsätzlichen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens eingetreten,
so können die Leistungen dauernd oder vorübergehend gekürzt werden. Taggelder
sowie Invaliden- und Hinterlassenenrenten dürfen höchstens um einen Drittel gekürzt werden, wenn und solange Ehegatten oder Kindern ein Unterhaltsanspruch zusteht.

2

Hat ein Hinterlassener den Tod des Versicherten vorsätzlich oder bei der vorsätzlichen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können die ihm
zukommenden Leistungen dauernd oder vorübergehend gekürzt werden; in besonders schweren Fällen können ihm sämtliche Leistungen verweigert werden.

3

Der Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen hat alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die
wirtschaftliche Lage des Anspruchsberechtigten, zu berücksichtigen.

21

Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

Bundesgesetz

23

833.1


Art. 66

Kürzbare Leistungen

Wo dieses Gesetz die Kürzung von Leistungen vorsieht, betrifft dies: a.

die Taggelder (Art. 28); b.

die Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 30); c.

die Nachfürsorgemassnahmen (Art. 34 Abs. 2); d.

die Invalidenrenten (Art. 40-42); e.

die Altersrenten für invalide Versicherte (Art. 47); f.

die Integritätsschadenrenten (Art. 48-50); g.

die Hinterlassenenrenten (Art. 51-53 und 55); h.

die Vergütung von Sachschäden (Art. 57); i.

die Abfindungen (Art. 58); k.

die Genugtuungen (Art. 59); l.

die Entschädigungen für Berufsausbildungskosten (Art. 61); m.

die Behandlungsansprüche für Zahnschäden.

3. Kapitel: Verhältnis zu Dritten 1. Abschnitt: Rückgriff

Art. 67

Grundsatz

1

Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt die Militärversicherung im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein.

2

Erfolgt die Schädigung durch dienstliche Verrichtungen von Angehörigen der Armee, von Bundesbeamten, von Schutzdienst- oder von Zivildienstpflichtigen, so
bleibt der Rückgriff anderer Bundesorgane nach den besonderen Bestimmungen
vorbehalten.22


Art. 68

Umfang des Rückgriffs 1

Die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen gehen nur soweit auf die Militärversicherung über, als deren Leistungen zusammen mit dem vom Dritten
geschuldeten Ersatz den Schaden übersteigen.

2

Hat jedoch die Militärversicherung ihre Leistungen nach Artikel 65 gekürzt, so gehen die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen entsprechend dem
Verhältnis der Versicherungsleistungen zum Schaden auf die Militärversicherung
über.

22

Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

Militärversicherung 24

833.1

3

Die Ansprüche, die nicht auf die Militärversicherung übergehen, bleiben dem Versicherten und seinen Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche des
Versicherten und seiner Hinterlassenen zu befriedigen.


Art. 69

Gliederung der Ansprüche 1

Die Ansprüche für Leistungen gleicher Art gehen auf die Militärversicherung über.

Solche Leistungen sind namentlich: a.

Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten, die von der Militärversicherung und vom Dritten zu erbringen sind; b.

Vergütungen für Pflege und Hilflosigkeit, die von der Militärversicherung
und vom Dritten zu erbringen sind; c.

Taggelder und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit während der gleichen Zeitdauer; d.

Invalidenrente und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit; e.

Ersatz für immateriellen Schaden (Art. 48-50 und 59) und Genugtuung; f.

Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden; g.

Bestattungsentschädigung und Todesfallkosten.

2

Richtet die Militärversicherung Renten aus, so können Ansprüche hiefür nur bis zu dem Zeitpunkt auf sie übergehen, bis zu welchem der Dritte Schadenersatz schuldet.


Art. 70

Paarige Organe

Ist bei der Schädigung paariger Organe der ganze Schaden gemäss Artikel 4 Absatz 3 zu Lasten der Militärversicherung gegangen, so tritt diese in die Ansprüche
des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein, die bei der Schädigung des zweiten
Organs gegenüber einer Unfall- oder Krankenversicherung entstehen. Vorbehalten
bleibt die Regelung über den Rückgriff auf Dritte.

2. Abschnitt: Verhältnis zu andern Versicherungen

Art. 71

Koordination im allgemeinen 1

Betrifft eine Gesundheitsschädigung mehrere Sozialversicherungen, so geht die Heilbehandlung zu Lasten der Militärversicherung, wenn diese nach Massgabe dieses Gesetzes wegen Erkrankung oder Unfalls während eines versicherten Dienstes
(Art. 3 Abs. 1) unmittelbar leistungspflichtig ist.

2

Die gleiche Regel gilt für Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sowie für den Anspruch auf Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit.

3

Für die übrigen Leistungen, namentlich die Renten, gelten die besondern Bestimmungen der Artikel 76-80.

4

Der Bundesrat regelt durch Verordnung das Verhältnis der Militärversicherung zu den andern Sozialversicherungen unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen

Bundesgesetz

25

833.1

dieses Abschnitts. Er erlässt insbesondere nähere Bestimmungen über die Kürzungsberechnung beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen sowie ergänzende Bestimmungen über Ausgleich, Rückerstattung, Meldepflichten und Zusammenarbeit.

5

Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.


Art. 72

Überentschädigung

1

Das Zusammentreffen von Leistungen der Militärversicherung und anderer Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung des Berechtigten führen.

2

Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen, die wegen der Erwerbseinbusse ausgerichtet werden, den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen.

3

Die Leistungen der Militärversicherung werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Die Kürzung kann in dem Masse reduziert werden, als dem Versicherten durch den Versicherungsfall Mehrkosten entstehen oder als Angehörige
deswegen Einkommenseinbussen erleiden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4

Leistungen anderer Sozialversicherungen, auf die der Versicherte trotz Anspruchs verzichtet, werden bei der Überversicherungsberechnung (Art. 77) angerechnet.


Art. 73

Ausgleich unter den Versicherern 1

Hat die Militärversicherung einem Versicherten zu Unrecht Leistungen ausgerichtet und dadurch eine andere Sozialversicherung zu Unrecht entlastet, so hat diese der
Militärversicherung den Betrag zurückzuerstatten, um den sie entlastet wurde, höchstens jedoch die von der Militärversicherung erbrachten Leistungen. Der Rückerstattungsanspruch der Militärversicherung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach
der Ausrichtung der Leistungen.

2

Sind mehrere Sozialversicherungen an einem Rückgriff gegen einen haftpflichtigen Dritten (Art. 67-70) beteiligt, so sind sie Gesamtgläubiger und einander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

3

Kann sich die Militärversicherung mit einem andern Versicherer über ihre Rückerstattungs- oder Ausgleichsansprüche nicht einigen, so erlässt sie eine Verfügung.


Art. 74

Verfahren in Koordinationsfällen 1

Erlässt die Militärversicherung oder eine andere Sozialversicherung eine Verfügung, welche die Leistungspflicht einer andern Sozialversicherung beziehungsweise
der Militärversicherung berührt, so ist die Verfügung auf Verlangen auch dem betroffenen Versicherer zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen
wie der Versicherte.

2

Das Gesuch um nachträgliche Eröffnung der Verfügung muss innert 30 Tagen nach Kenntnis von der Verfügung, spätestens aber fünf Jahre nach deren Erlass, gestellt
werden.

Militärversicherung 26

833.1

3

Eine von der Militärversicherung nach Einsprache oder Beschwerde einer andern Sozialversicherung geänderte Verfügung entfaltet Rechtswirkung auch für den Verfügungsadressaten. Dieser kann im Koordinationsstreit zwischen Sozialversicherungen Parteirechte wahrnehmen.


Art. 75

Krankenversicherung

1

Soweit Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Krankenversicherungsgesetz vom 18. März 199423 zusammentreffen, gehen die Leistungen der Militärversicherung vor.

2

Wird eine Krankheit oder ein Unfall bei der Militärversicherung angemeldet und steht nicht fest, welcher Versicherer leistungspflichtig ist, so haben die Kassen ihre
Leistungen vorläufig auszurichten. Wird ein Fall von der Militärversicherung endgültig übernommen, so werden die Kassenleistungen auf die dem Versicherten geschuldeten Leistungen der Militärversicherung angerechnet und der Kasse direkt
vergütet.


Art. 76

Unfallversicherung

1

Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten sowie Integritäts-, Bestattungs- und Hilflosenentschädigungen von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der
nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist.

2

Ist die Übernahme von Leistungen durch die Militärversicherung oder die Unfallversicherung strittig, so ist die Unfallversicherung vorleistungspflichtig.


Art. 77

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1

Hat ein nach diesem Gesetz Rentenberechtigter gleichzeitig Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV, so wird die Rente der Militärversicherung soweit gekürzt, als sie zusammen mit den vorgenannten Renten den entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst übersteigt. Diese Regel gilt nicht bei Altersrenten für Invalide
(Art. 47).

2

Bei der Kürzungsberechnung nach Absatz 1 sind allfällige Renten der Unfallversicherung mitzuberücksichtigen.

3

Bei der Kürzungsberechnung ist auf den Jahresverdienst abzustellen, welcher der Rente der Militärversicherung zugrunde liegt oder bei Nichtberücksichtigung des
nach Artikel 28 Absatz 4 höchstanrechenbaren Jahresverdienstes zugrunde zu legen
wäre. Diese Kürzungsrente folgt den Anpassungen nach Artikel 40 Absatz 3 und ist
nicht selbständig revidierbar.

4

Die Kürzungsbestimmungen für die Renten gelten sinngemäss auch für das Taggeld.

23

SR 832.10

Bundesgesetz

27

833.1

5

Hilflosenentschädigungen nach Artikel 20, die den gleichen Gesundheitsschaden betreffen, gehen der Hilflosenentschädigung der IV oder AHV vor.


Art. 78

Arbeitslosenversicherung Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198224 zusammen, so gehen grundsätzlich die Leistungen
der Militärversicherung vor. Vorbehalten bleibt die Anrechnung des Arbeitslosentaggeldes nach Artikel 34 Absatz 2.


Art. 79

Berufliche Vorsorge

Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz vom
25. Juni 198225 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
zusammen, so gehen grundsätzlich die Leistungen der Militärversicherung vor. Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54
dürfen bei den Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht angerechnet werden.


Art. 80

Private Krankenversicherung und Unfallversicherung 1

Hat die Militärversicherung oder eine private Krankenversicherung oder Unfallversicherung zu Unrecht Leistungen ausgerichtet und die andere Versicherung zu Unrecht entlastet, so hat diese den Betrag, um den sie entlastet wurde, zurückzuerstatten, höchstens jedoch bis zu ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht.

2

Besteht nur eine Teilhaftung der Militärversicherung oder der privaten Krankenversicherung oder der Unfallversicherung, so hat die zu Unrecht entlastete Versicherung die gemäss Vertrag oder Gesetz voll übernommenen Pflegeleistungen anteilsmässig zurückzuerstatten, höchstens jedoch bis zu ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht.

3

Können sich die Parteien nicht einigen, so erlässt die Militärversicherung eine Verfügung.

4

Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach der Ausrichtung der Leistungen.

4. Kapitel: Organisation, Verwaltung und Finanzierung

Art. 81

Organisation und Verwaltung 1

Die Militärversicherung wird vom Bundesamt für Militärversicherung geführt.

24

SR 837.0

25

SR 831.40

Militärversicherung 28

833.1

2

Die Organisation und Verwaltung des Bundesamtes für Militärversicherung richtet sich nach dem Verwaltungsorganisationsgesetz26.


Art. 82

Finanzierung

Der Bund trägt sämtliche Kosten der Militärversicherung.

5. Kapitel: Verwaltungsverfahren und Rechtspflege 1. Abschnitt: Meldepflichten

Art. 83

Meldepflicht der Anspruchsberechtigten 1

Der Versicherte hat bei der sanitarischen Eintrittsmusterung, während des Dienstes und bei Dienstaustritt jede ihm bekannte Gesundheitsschädigung dem Truppen- oder
Kursarzt zu melden. Ist eine Meldung an den Truppen- oder Kursarzt nicht möglich,
so muss er die Schädigung einem Vorgesetzten zuhanden des Truppen- oder Kursarztes melden. Verletzt der Versicherte diese Meldepflichten ohne zureichenden
Grund, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist (Art. 6).

2

Der Versicherte hat nach dem Dienst jede mit diesem in Zusammenhang gebrachte Gesundheitsschädigung einem Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor zu melden. Solange
diese Meldung aussteht, braucht die Militärversicherung auf ein Begehren nicht einzutreten.

3

Während der Dauer des Leistungsbezugs haben der Versicherte, der Anspruchsberechtigte oder deren gesetzliche Vertreter jede Veränderung in den persönlichen, gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die zu einer wesentlichen Änderung der gesetzlichen Leistung führen kann, der Militärversicherung zu melden.

4

Soweit der Militärversicherung durch vorsätzliche Verletzung von Meldepflichten erhöhte Kosten erwachsen, können die Leistungen entsprechend gekürzt werden.


Art. 84

Meldepflicht des Arztes, Zahnarztes oder Chiropraktors Kommt zwischen einer Gesundheitsschädigung und geleistetem Dienst ein Zusammenhang in Betracht, so ist der konsultierte Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor verpflichtet, den Fall sofort der Militärversicherung anzumelden. Er muss den Fall insbesondere anmelden, wenn der Patient oder seine Angehörigen es verlangen. Versäumt der Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor diese Meldepflicht, so haftet er für die
Folgen.

26

[AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989
2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1 288
Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362
Art. 1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1. AS
1997 2022 Art. 63]. Siehe heute das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
vom 21. März 1997 (SR 172.010).

Bundesgesetz

29

833.1

2. Abschnitt: Verwaltungsverfahren

Art. 85

Grundsatz

Soweit dieses Gesetz keine besondern Bestimmungen enthält, gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz 20. Dezember 196827.


Art. 86

Abklärung des Sachverhalts Sobald die Militärversicherung von einem Versicherungsfall Kenntnis erhält, klärt
sie den Sachverhalt von Amtes wegen ab.


Art. 87

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers 1

Der Gesuchsteller oder, sofern er verhindert oder minderjährig ist, seine Angehörigen, haben der Militärversicherung, dem behandelnden Arzt und dem Sachverständigen auf Befragen wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu geben und der Militärversicherung die notwendigen Urkunden vorzulegen.

2

Die Militärversicherung braucht auf Anmeldungen oder Gesuche nicht einzutreten, wenn der Gesuchsteller die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, insbesondere die Anmeldung bei andern in Frage kommenden Sozialversicherungen
unterlässt.

3

Bei unentschuldbarer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten durch den Gesuchsteller kann die Militärversicherung aufgrund der Akten entscheiden, die
Leistungen herabsetzen oder in schweren Fällen entziehen.

4

Der Gesuchsteller ist ausdrücklich auf die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen.

Dabei ist ihm eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.


Art. 88

Auskunftspflicht Dritter 1

Drittpersonen, deren Auskünfte im Zusammenhang mit einer versicherten Schädigung benötigt werden, haben der Militärversicherung, dem behandelnden Arzt und
dem Sachverständigen auf Befragen wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu
geben und die notwendigen Urkunden vorzulegen.

2

Die Militärversicherung kann die Ablegung eines förmlichen Zeugnisses und die Herausgabe der Urkunden verfügen.


Art. 89

Ermächtigung Dritter zur Auskunft 1

Der Gesuchsteller und seine Angehörigen haben alle Personen und Stellen, namentlich Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen, zu ermächtigen, der Militärversicherung sämtliche Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärungen von Versicherungsansprüchen und Regressforderungen notwendig sind. Diese Personen und
Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.

27

SR 172.021

Militärversicherung 30

833.1

2

Verweigert der Versicherte die Ermächtigung, so sind diese Personen und Stellen von Gesetzes wegen zum Zeugnis berechtigt.


Art. 90

Kosten der Abklärung

1

Das Verwaltungsverfahren ist kostenlos.

2

Die Militärversicherung übernimmt die Kosten der Abklärung. Sie entschädigt den Gesuchsteller und die Auskunftspflichtigen, wenn ihnen wegen der Abklärungen ein
Verdienstausfall oder Spesen erwachsen.

3

Die Kosten können dem Gesuchsteller auferlegt werden, wenn er trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat.


Art. 91

Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird dem Gesuchsteller ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt. Der Bundesrat kann durch Verordnung die Voraussetzungen sowie das Verfahren für die Bewilligung und die Festsetzung der Entschädigungen näher regeln.


Art. 92


28

Amts- und Verwaltungshilfe Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke,
Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben
der Militärversicherung auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für: a.

die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; b.

die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; c.

die Festsetzung und den Bezug der Beiträge; d.

den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.


Art. 93

Gutachten

1

Muss die Militärversicherung zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einholen, so gibt sie dem Gesuchsteller oder dessen Angehörigen den Namen des Sachverständigen bekannt. Der Gesuchsteller oder seine Angehörigen können den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen.

2

Können sich die Militärversicherung und der Gesuchsteller oder seine Angehörigen über den Gutachter nicht einigen, so erlässt die Militärversicherung eine selbständig
anfechtbare Zwischenverfügung.

28 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2765; BBl 2000 255).

Bundesgesetz

31

833.1


Art. 94

Einstweilige Anordnungen Die Militärversicherung trifft bis zum Abschluss des Erhebungsverfahrens die notwendigen einstweiligen Anordnungen für die zweckmässige Behandlung, Beobachtung und Kontrolle des Gesuchstellers. Sie nimmt dabei auf die Wünsche des Gesuchstellers, gegebenenfalls seiner Angehörigen, sowie auf den Vorschlag des behandelnden Arztes angemessen Rücksicht.

a29 Bearbeiten von Personendaten Die Militärversicherung ist befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders
schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu
lassen, die sie benötigt, um die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu
erfüllen, namentlich um: a.

Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren; b.

Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben; c.

ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen; d.

Statistiken zu führen.

b30 Akteneinsicht

1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu: a.

der versicherten Person für die sie betreffenden Daten; b.

Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz
haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die
Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind; c.

Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund
dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses
Rechts erforderlichen Daten; d.

Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten; e.

der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die zur Beurteilung eines Rückgriffsanspruchs der Militärversicherung erforderlichen Daten.

2 Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht
berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese
Daten bekannt gibt.

29 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2765; BBl 2000 255).

30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2765; BBl 2000 255).

Militärversicherung 32

833.1


Art. 95


31

Schweigepflicht

Personen, die an der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber
Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.

a32 Datenbekanntgabe

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an: a.

Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind; b.

Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind; c.

Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung
eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind; d.

Militärgerichte, nach Artikel 18 des Militärstrafprozesses vom 23. März
197933;

e. Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 188934 über Schuldbetreibung und Konkurs; f.

Steuerbehörden, wenn sie für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich
sind.

2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt
gegeben werden an:

a.

Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt; b.

die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 195935 über den
Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes; c.

Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober
199236;

d.

die Untergruppe Sanität, wenn sie für die Erfüllung der Aufgaben der sanitärischen Untersuchungskommission erforderlich sind; e.

die Vertrauensärzte und -ärztinnen des Zivilschutzes und des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps, wenn sie für die Beurteilung der Diensttauglichkeit einer Person erforderlich sind; 31 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2765; BBl 2000 255).

32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2765; BBl 2000 255).

33

SR 322.1

34

SR 281.1

35

SR 661

36

SR 431.01

Bundesgesetz

33

833.1

f.

den Ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung und an das Fliegerärztliche Institut, wenn sie für Abklärungen betreffend beruflich Versicherte (Art. 1 Abs. 1 Bst. b) oder Militärpiloten erforderlich sind; g.

Hilfeorganisationen für Angehörige der Armee und ihre Familie, wenn sie
für die Beurteilung von Unterstützungsbegehren erforderlich sind; h.

Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens erfordert.

3 Daten dürfen auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens
nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196537 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.

4 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten
muss gewahrt bleiben.

5 Personendaten, die sich auf während des Dienstes in Erscheinung getretene Schädigungen beziehen, können ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn
es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende
Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.

6 In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: a.

nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht; b.

Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese
nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden
darf.

7 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.

8 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.

9 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der
Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige
Arbeiten erforderlich sind.

b38 Zugang zum Personal-Informations-System der Armee Der Militärversicherung dürfen aus dem in Artikel 146 Absatz 3 des Militärgesetzes
vom 3. Februar 199539 vorgesehenen Personal-Informations-System der Armee im
Abrufverfahren diejenigen Daten zugänglich gemacht werden, die für die Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, namentlich für die Prüfung der Leistungsansprüche.

37

SR 642.21

38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2765; BBl 2000 255).

39

SR 510.10

Militärversicherung 34

833.1


Art. 96

Formlose Erledigung

1

Fälle von geringer Bedeutung können formlos erledigt werden.

2

Der Gesuchsteller kann den Erlass einer Verfügung verlangen.


Art. 97

Vorbescheid

Wenn erhebliche Leistungen in Frage stehen oder wenn der Gesuchsteller mit der
formlosen Erledigung nicht einverstanden ist, teilt ihm die Militärversicherung das
Ergebnis der Abklärung in einem Vorbescheid mit und eröffnet ihm eine Frist, innerhalb der er sich äussern, Akteneinsicht verlangen oder ergänzende Abklärungen
beantragen kann.


Art. 98

Verfügung

1

Nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 97 erlässt die Militärversicherung eine schriftliche Verfügung. Sie gibt über Art und Mass der vorgesehenen Leistungen
Aufschluss.

2

Die Verfügung ist zu begründen, wenn sie dem Begehren des Gesuchstellers nicht voll entspricht. Sie ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

3

Die Verfügung erwächst in Rechtskraft, wenn der Betroffene nicht innert 30 Tagen Einsprache erhebt.


Art. 99

Einspracheentscheid

1

Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden.

2

Wird Einsprache erhoben, so erlässt die Militärversicherung nach erneuter Prüfung innert angemessener Frist einen beschwerdefähigen Einspracheentscheid.


Art. 100

Zwischenverfügungen

Gegen Zwischenverfügungen ist nur die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht zulässig.


Art. 101

Revision von Verfügungen und Einspracheentscheiden Die formell rechtskräftigen Verfügungen und Einspracheentscheide der Militärversicherung werden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin geändert oder aufgehoben,
wenn entscheidende neue Tatsachen entdeckt oder entscheidende neue Beweismittel
gefunden werden, deren Geltendmachung oder Beibringen vor Erlass der Verfügung
oder auf dem Weg einer Beschwerde nicht möglich war.


Art. 102

Anpassung von Verfügungen und Einspracheentscheiden Eine formell rechtskräftige Verfügung oder ein formell rechtskräftiger Einspracheentscheid der Militärversicherung auf Dauerleistungen wird von Amtes wegen oder

Bundesgesetz

35

833.1

auf Gesuch hin geändert oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende
Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.


Art. 103

Wiedererwägung von Verfügungen und Einspracheentscheiden Die Militärversicherung kann eine formell rechtskräftige Verfügung oder einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, wenn diese zweifellos unrichtig sind und deren Berichtigung
von erheblicher Bedeutung ist.

3. Abschnitt: Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht

Art. 104

Frist und Legitimation 1

Gegen Einspracheentscheide, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, kann der Betroffene innerhalb von drei Monaten beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Bei Zwischenverfügungen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage.

2

Zur Beschwerde ist berechtigt: a.

wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat; b.

jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt.


Art. 105

Zuständigkeit

1

Zuständig für Beschwerden ist das kantonale Versicherungsgericht am Wohnsitz des Beschwerdeführers.

2

Wohnt der Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Versicherungsgericht seines Heimatkantons oder des Kantons zuständig, in dem er seinen letzten schweizerischen
Wohnsitz hatte oder dasjenige eines andern Kantons, das die Parteien vereinbart haben.


Art. 106

Verfahrensregeln

1

Die Kantone regeln das Verfahren ihrer Versicherungsgerichte unter Vorbehalt der Verfahrensbestimmungen der Artikel 104 und 105.

2

Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: a.

Das Verfahren muss einfach, rasch und für die Parteien kostenlos sein; einer
Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können jedoch eine
Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.

b.

Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein
Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen
Anforderungen nicht, so setzt das Gericht dem Beschwerdeführer eine ange

Militärversicherung 36

833.1

messene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass
auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

c.

Das Gericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der
Beweiswürdigung frei.

d.

Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine
Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers ändern oder diesem mehr
zusprechen, als er verlangt hat, wobei es den Parteien vorher Gelegenheit zur
Stellungnahme gibt.

e.

Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.

f.

Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, ist gewährleistet. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt.

g.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

h.

Die Entscheide werden, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, den Parteien schriftlich eröffnet.

i.

Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ist gewährleistet.

4. Abschnitt: Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht

Art. 107

Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte und der Schiedsgerichte
kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils
beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Bei Zwischenverfügungen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 108

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Bundesgesetz

37

833.1

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 109

Hängige Versicherungsfälle Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch hängig
waren, werden in jenen Teilen nach dem neuen Recht beurteilt, die nicht anerkannt
sind, oder über die nicht verfügt wurde.


Art. 110

Persönlicher und zeitlicher Geltungsbereich War eine Gesundheitsschädigung nach altem Recht nicht versichert, so sind Spätfolgen und Rückfälle auch nach neuem Recht nicht versichert.


Art. 111

Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen 1

Der Anspruch auf Ehegatten- und Waisenrenten nach Artikel 54 des Gesetzes entsteht auch, wenn der Tod des Versicherten höchstens fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.

2

Die Leistungen werden in diesem Fall rückwirkend bis höchstens ein Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgerichtet.


Art. 112

Altrechtliche Invalidenrenten 1

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invalidenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Revision
nach Artikel 44.

2

Die Umwandlung einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invalidenrente in eine Altersrente nach Artikel 47 findet auf Rentenbezüger Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 55. Altersjahr noch
nicht vollendet haben.


Art. 113

Altrechtliche Integritätsschadenrenten 1

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Integritätsschadenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die
Revision nach Artikel 50.

2

Solange der Betrag der Rente nach dem alten Recht höher ist als der entsprechende Betrag nach dem neuen Recht, erfolgt keine Anpassung im Sinne von Artikel 49 Absatz 4.


Art. 114

Altrechtliche Hinterlassenenrenten Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Hinterlassenenrenten
werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet.

Militärversicherung 38

833.1

a40 Versicherungsfälle J + S Die hängigen Versicherungsfälle, welche die Teilnehmer von Anlässen der Institution Jugend + Sport betreffen, werden nach diesem Gesetz beurteilt.


Art. 115

Wegfall der Kürzung wegen Grobfahrlässigkeit Sofern Invaliden- oder Hinterlassenenrenten wegen eines Selbstverschuldens, das
nach diesem Gesetz nicht mehr berücksichtigt wird, gekürzt wurden, entfallen die
Kürzungen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.


Art. 116

Steuerfreiheit

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invaliden- und Hinterlassenenrenten dürfen durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden nicht mit
einer direkten Steuer vom Einkommen und vom Vermögen belegt werden. Dies gilt
auch für die nach Artikel 112 Absatz 2 in eine Altersrente umgewandelten Invalidenrenten.


Art. 117

Anfechtung von Verfügungen Ist die Frist zur Anfechtung von Verfügungen der Militärversicherung im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht abgelaufen, so richten sich Fristen und Zuständigkeit nach dem alten Recht.


Art. 118

Invalidenfonds

Der Invalidenfonds wird aufgehoben.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 119

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 199441 40

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Juli 1994
(AS 1994 1390; BBl 1993 II 591).

41

BRB vom 11. Nov. 1993 (AS 1993 3075).

Bundesgesetz

39

833.1

Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Bundesgesetz vom 20. September 194942 über die Militärversicherung Aufgehoben

...

...

...


5. Bundesgesetz vom 19. Juni 195946 über die Invalidenversicherung Art. 42
Abs. 1 erster Satz
...

42

[AS 1949 1671, 1956 759, 1959 303, 1964 253, 1968 563, 1972 897 Art. 15 Ziff., 1982
1676 Anhang Ziff. 5 2184 Art. 116, 1990 1882 Anhang Ziff. 9, 1991 362 Ziff. II 414] 43

[BS 5 3; AS 1948 425, 1949 1491 Art. 1-3, 5 Bst. a-d, 1952 331 338 Art. 2, 1959 2035
Art. 48 Abs. 2 Bst. d, 1961 231, 1968 73 Ziff. I, III, 1970 43, 1972 897 Art. 15 Ziff. 3,
1975 11, 1979 114 Art. 72 Bst. e, 1984 1324, 1990 1882, 1991 857 Anhang Ziff. 10
1412, 1992 288 Anhang Ziff. 20 2392 Ziff. I 2 2521 Art. 55 Ziff. 3, 1993 901 Anhang
Ziff. 5, 1994 1622 Art. 22 Abs. 2. AS 1995 4093 Anhang Ziff. 7] 44

[AS 1962 1089, 1964 487 Art. 22 Abs. 2 Bst. b, 1968 1025 Art. 35, 1969 310 Ziff. III,
1971 751 1465 Schl- und UeB zum X. Tit. Art. 6, 1978 50 570, 1985 1649, 1990 1882
Anhang Ziff. 7, 1992 288 Anhang Ziff. 22. AS 1994 2626 Art. 71] 45

SR 741.01. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

46

SR 831.20. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

Militärversicherung 40

833.1

6. Bundesgesetz vom 25. Juni 198247 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Art. 34
Abs. 2
...


7. Bundesgesetz vom 20. März 198148 über die Unfallversicherung Art. 103
Abs. 1 und 3
...


8. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198249 Art. 28
Abs. 2
...


Art. 98a

...

47

SR 831.40. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

48

SR 832.20. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

49

SR 837.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.