01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2018 - 31.12.2020
15.11.2017 - 31.12.2017
01.09.2017 - 14.11.2017
01.01.2017 - 31.08.2017
01.07.2016 - 31.12.2016
01.01.2013 - 30.06.2016
16.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 15.07.2012
01.01.2010 - 31.12.2011
01.08.2008 - 31.12.2009
01.12.2007 - 31.07.2008
01.01.2007 - 30.11.2007
01.01.2006 - 31.12.2006
01.07.2005 - 31.12.2005
01.01.2004 - 30.06.2005
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1

Bundesgesetz
über die Militärversicherung
(MVG)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 5. November 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 2, 20, 22bis Absatz 1 und 34bis
der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 19903, beschliesst:

1. Kapitel:4 Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung
anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.

2 Sie finden im Bereich des Medizinalrechts und des Tarifwesens (Art. 22-27) keine
Anwendung.

AS 1993 3043 1

[BS 1 3; AS 1959 912]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 59
Abs. 5, 60 Abs. 1 und 2, 61 Abs. 5, 68 Abs. 3 und 117 der BV vom 18. April 1999
(SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2765; BBl 2000 255).

3

BBl 1990 III 201 4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

5 SR

830.1

833.1

Militärversicherung 2

833.1

1. Kapitel a:6 Voraussetzungen der Bundeshaftung 1. Abschnitt: Geltungsbereich
a7 Versicherte Personen

1 Bei der Militärversicherung ist versichert:8 a.

wer im obligatorischen oder freiwilligen Militär- oder Zivilschutzdienst
steht;

b.

wer im Bundesdienst steht als:
1.

Angehöriger des Instruktionskorps der Armee, 2.

Angehöriger des Festungswachtkorps, 3.

uniformierter Angehöriger des Überwachungsgeschwaders, 4.

Waffenkontrolleur oder dessen Stellvertreter, 5.

uniformierter Bediensteter der Eidgenössischen Militärpferdeanstalt, 6.

Schiessplatzwart, Schiessplatzchef oder Militärkrankenpfleger, 7.

Instruktor des Zivilschutzes; c.

wer als Bundesbediensteter zu einer Truppe oder Zivilschutzorganisation
abkommandiert ist und deren Risiken teilt; d.

wer zufolge eines Aufgebots teilnimmt an:
1.

Aushebungen,

2.

sanitarischen Untersuchungen der Armee oder des Zivilschutzes, 3.

Waffen- und Ausrüstungsinspektionen, 4.

Inspektionen oder Schatzungen von Tieren oder Sachen, die durch die
Requisition für Armee oder Zivilschutz erfasst werden; e.9

wer als Stellungspflichtiger der Armee auf Einladung der zuständigen Stelle
an der Einschreibung und Information zur Aushebung teilnimmt; f.

wer auf Einladung der Zivilschutzstelle an der Einschreibung und Information zur Einteilung im Zivilschutz teilnimmt; g.

wer teilnimmt an:
1.

der militärtechnischen Vorbildung, 2.

ausserdienstlichen Schiessübungen, 3.

einer freiwilligen militärischen oder wehrsportlichen Tätigkeit oder an
einer freiwilligen Zivilschutztätigkeit ausser Dienst, 4.

militärischen Übungen und an Instruktionsdiensten des Zivilschutzes als
Zivilperson, als Lehr- oder als Hilfspersonal, 6

Vorheriges Erstes Kap.

7

Vorheriger Art. 1.

8

Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

9

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1996 (SR 510.10).

Bundesgesetz

3

833.1

5.

vom Bund durchgeführten Kursen und Übungen für Gesamtverteidigung als Lehr- oder als Hilfspersonal, 6.

...10;

h.

wer beim Einsatz einer Zivilschutzorganisation im Sinne des Zivilschutzgesetzes vom 6. Oktober 199511 Hilfe leistet; i.

wer als Patient auf Kosten der Militärversicherung in einer Heil-, Kur- oder
Pflegeanstalt oder in einer Abklärungsstelle untergebracht ist; k.

wer als Wehrpflichtiger:
1.

eine Arreststrafe verbüsst; oder 2.

in militärischer Untersuchungshaft steht oder vorläufig festgenommen
ist;

l.

wer an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes oder
an der Vorbereitung solcher Aktionen teilnimmt und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht; m.

wer als Angehöriger des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps an Aktionen des Bundes oder an der Vorbereitung solcher Aktionen teilnimmt und
dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht; n.12 wer Zivildienst leistet; o.13 wer zufolge eines Aufgebots an einer Informationsveranstaltung des Zivildienstes, an persönlichen Vorsprachen in möglichen Einsatzbetrieben und an
der für die Einsätze erforderlichen Einführung teilnimmt; p.14 wer zufolge eines Aufgebots oder einer Einladung an sanitarischen Untersuchungen des Zivildienstes, des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps
oder der friedenserhaltenden Aktionen und Guten Dienste des Bundes teilnimmt.

2 Der Bundesrat kann durch Verordnung den Kreis der versicherten Personen und
die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz näher umschreiben.


Art. 2

Freiwillige Versicherung 1 Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b können sich nach ihrer Pensionierung für Gesundheitsschädigungen bei der Militärversicherung freiwillig versichern.15 Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, muss sich unmittelbar
im Anschluss an den Austritt aus dem Bundesdienst freiwillig versichern. Ein Aus10

Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993 (AS 1994 1390; BBl 1993 II 591).

11

SR 520.1

12

Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

13

Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

14

Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

15 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Militärversicherung 4

833.1

tritt aus der freiwilligen Versicherung ist jederzeit möglich; ein Wiedereintritt ist
ausgeschlossen.

2 Freiwillig Versicherte haben Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 16 und
19-21.16

3 Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die freiwillige
Versicherung.

4 Der Bundesrat setzt durch Verordnung die Beiträge der Versicherten in angemessener Höhe fest. Sie richten sich nach der Höhe der Beiträge, die den Versicherern
für vergleichbare Leistungen entrichtet werden.


Art. 3

Dauer des Versicherungsverhältnisses 1 Die Versicherung erstreckt sich auf die ganze Dauer der in den Artikeln 1a und 2
erwähnten Verhältnisse und Tätigkeiten.17 2 Die Versicherung ruht während der Zeit, in welcher der Versicherte einer
Erwerbstätigkeit nachgeht und nach Artikel 1a des Bundesgesetzes vom 20. März
198118 über die Unfallversicherung obligatorisch versichert ist.19 3 Die Versicherung schliesst den Hin- und Rückweg ein, sofern er innert angemessener Frist vor Beginn oder nach Schluss des Dienstes zurückgelegt wird.


Art. 4

Gegenstand der Militärversicherung 1 Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle
Schädigungen der körperlichen oder der geistigen Gesundheit des Versicherten und
für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. Unter besondern Voraussetzungen haftet sie auch für Sachschäden (Art. 57).

2 Die Militärversicherung haftet ferner für Gesundheitsschädigungen aus vorbeugenden medizinischen Massnahmen (Art. 63 Abs. 3).20 3 Haftet die Militärversicherung ganz oder teilweise für die Schädigung eines paarigen Organs, so haftet sie im gleichen Umfang bei späterer Behandlungsbedürftigkeit
oder Schädigung des zweiten Organs für den ganzen Schaden.

16 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

17 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

18 SR

832.20

19 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

20

Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

Bundesgesetz

5

833.1

2. Abschnitt: Haftungsgrundsätze

Art. 5

Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes 1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonstwie festgestellt wird.

2 Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt: a.

dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht
während des Dienstes verursacht werden konnte; und b.

dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.

3 Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht
derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.


Art. 6

Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt,
Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet
oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es
sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.


Art. 7

Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung
festgestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militärversicherung
ab Dienstentlassung während eines Jahres die volle Haftung für die gemeldete
Gesundheitsschädigung. Nachher richtet sich die Haftung der Militärversicherung
nach den Bestimmungen über die während des Dienstes festgestellte Gesundheitsschädigung (Art. 5).

2. Kapitel: Versicherungsleistungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 8

Leistungsarten

Die Leistungen der Militärversicherung bestehen aus: a.

der Heilbehandlung (Art. 16); b.

der Übernahme von Reise- und Bergungskosten (Art. 19);

Militärversicherung 6

833.1

c.

Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Hilflosenentschädigung (Art. 20); d.

der Übernahme von Hilfsmitteln (Art. 21); e.

Taggeldern (Art. 28); f.

Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 30); g.

Entschädigungen an Selbständigerwerbende (Art. 32); h.

Eingliederungsleistungen (Art. 33-39); i.

der Nachfürsorge (Art. 34 Abs. 2); k.

Invalidenrenten (Art. 40-42); l.

Altersrenten für invalide Versicherte (Art. 47); m.

Integritätsschadenrenten (Art. 48-50); n.

Hinterlassenenrenten (Art. 51-53 und 55); o.

Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen
(Art. 54);

p.

der Übernahme von Sachschäden (Art. 57); q.

Abfindungen (Art. 58); r.

Genugtuungen (Art. 59); s.

Bestattungsentschädigungen (Art. 60); t.

Entschädigungen für Berufsausbildungskosten (Art. 61); u.

der Verhütung von Gesundheitsschäden (Art. 62); v.21 den medizinischen Untersuchungen und vorbeugenden medizinischen Massnahmen (Art. 63).


Art. 9

Beginn der Leistungspflicht 1 Die Versicherungsleistungen sind vom Tage des ärztlich festgestellten Eintritts der
Gesundheitsschädigung oder der wirtschaftlichen Schädigung an zu gewähren, auch
wenn die Anmeldung erst später erfolgt.

2 In Abweichung von Artikel 26 Absatz 2 ATSG22 ist ein Zins nur bei einem trölerischen oder widerrechtlichen Verhalten der Militärversicherung zu leisten.23 3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen für besondere Fälle, namentlich für die zeitliche Abgrenzung der Leistungen der Militärversicherung von jenen der Truppe, des
Zivilschutzes, des Zivildienstes und von solchen des Erwerbsersatzes.24 21

Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

22

SR 830.1

23 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

24

Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

Bundesgesetz

7

833.1


Art. 10

Entschädigung für erbrachte Leistungen 1 Haben der Versicherte oder Dritte die Heilbehandlung vor der Anmeldung der
Gesundheitsschädigung an die Militärversicherung ganz oder teilweise bezahlt, so ist
ihnen dieser Aufwand im Rahmen der geschuldeten Leistungen zu ersetzen.

2 Haben öffentliche oder private Fürsorgeinstitutionen dem Leistungsberechtigten
vor der Übernahme des Falles Unterhaltsbeiträge oder andere Unterstützungen
zukommen lassen, für welche die Militärversicherung aufkommen muss, so hat diese
ihnen den Aufwand im Rahmen der geschuldeten Leistungen in Abweichung von
Artikel 22 Absatz 2 ATSG25 ganz oder teilweise zu ersetzen.26 3 Die Ansprüche des Versicherten gegenüber der Militärversicherung erlöschen in
diesen Fällen im Ausmass der Leistungen, die von Dritten erbracht worden sind.


Art. 11

Verrechnung27

1 ...28

2 Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet.

3 Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.29

Art. 12

Sicherung der Leistungen 1 ...30

2 Die Militärversicherung kann in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG31
auch ohne Fürsorgeabhängigkeit Massnahmen treffen, damit ihre Geldleistungen in
erster Linie für den Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.32 3 ...33

25 SR

830.1

26 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

27 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

28

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

29 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

30

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

31 SR

830.1

32 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

33

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

Militärversicherung 8

833.1

4 Die Integritätsschadenrenten und die Genugtuung als solche dürfen vom Bund, von
den Kantonen und den Gemeinden nicht mit einer direkten Steuer vom Einkommen
belegt werden.


Art. 13


34

Geldleistungen bei Freiheitsentzug (Art. 21 Abs. 5 ATSG35) Hat der Versicherte Angehörige, denen im Falle seines Todes ein Rentenanspruch
zustehen würde, so sind ihnen Taggeld oder Invalidenrente während des Straf- und
Massnahmevollzugs ganz oder teilweise auszurichten, sofern sie ohne diese Leistung
in Not geraten würden.

Art. 14-1536 2. Abschnitt: Sachleistungen und Kostenvergütungen

Art. 16

Heilbehandlung

1 Der Versicherte hat Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung, die geeignet ist, seinen Zustand oder seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren.

2 Die Heilbehandlung umfasst namentlich die medizinische Untersuchung und
Behandlung sowie die Pflege, die ambulant, zu Hause, teilstationär oder stationär
durchgeführt werden können, mit Einschluss der Analysen, der Arzneimittel und der
weitern zur Therapie erforderlichen Mittel und Gegenstände. Untersuchung und
Behandlung haben mit Mitteln und nach Methoden zu erfolgen, für die der Wirkungsnachweis erbracht ist.

3 Bewilligt die Militärversicherung zugunsten eines Versicherten eine Organübertragung von einem lebenden Spender, so hat dieser Anspruch auf Heilbehandlung
und Ersatz seines Erwerbsausfalls nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

4 Die Militärversicherung sorgt für die Heilbehandlung. Sie ordnet deren Wiederaufnahme an, wenn diese medizinisch angezeigt ist oder wenn davon eine erhebliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten erwartet werden kann.


Art. 17

Ambulante, stationäre und teilstationäre Behandlung 1 Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke und
die Heilanstalt frei wählen.

2 Bei ambulanter Behandlung ist eine geeignete Medizinalperson beizuziehen, die
am Aufenthaltsort des Versicherten oder in dessen Nähe praktiziert. Vorbehalten
bleiben Notfälle.

34 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

35 SR

830.1

36

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

Bundesgesetz

9

833.1

3 Bei stationärer oder teilstationärer Behandlung hat der Versicherte Anspruch auf
Behandlung, Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung einer Institution, mit der die Militärversicherung einen Zusammenarbeits- und Tarifvertrag
abgeschlossen hat. In der Regel ist die nächstgelegene geeignete Anstalt zu wählen.
Ausgenommen sind Notfälle.

4 Hat der Versicherte ohne Bewilligung der Militärversicherung eine andere als die
nächstgelegene geeignete Anstalt, eine andere als die allgemeine Abteilung oder eine
nicht an seinem Aufenthaltsort oder in dessen Umgebung praktizierende Medizinalperson beansprucht, so hat er die daraus erwachsenden Mehrkosten aus Behandlung,
Reiseaufwand und Verdiensteinbusse zu tragen. Ausgenommen sind Notfälle.

5 Die Militärversicherung entscheidet über Kuraufenthalte und die Zuweisung in
eine Abklärungsstelle. Bei ihren Entscheiden berücksichtigt sie angemessen die
Wünsche des Versicherten, seiner nächsten Angehörigen sowie die Vorschläge des
behandelnden Arztes, Zahnarztes oder Chiropraktors.


Art. 18

Behandlungspflicht

1 ...37

2 Zumutbar im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 ATSG38 ist
eine medizinische Massnahme namentlich, wenn sie zu diagnostischen Zwecken
nötig ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Besserung verspricht.39 3 Lehnt der Versicherte eine zumutbare diagnostische medizinische Massnahme ab,
so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert
worden ist (Art. 6).

4 Weigert sich der Versicherte, eine zumutbare therapeutische medizinische Massnahme durchführen zu lassen, so werden nur jene Leistungen ausgerichtet, welche
noch hätten entrichtet werden müssen, wenn die Massnahme angewandt worden
wäre.

5 ...40

6 Die Militärversicherung trägt das Risiko aller medizinischen Massnahmen.


Art. 19

Reise- und Bergungskosten 1 Die Militärversicherung vergütet die notwendigen Reise-, Transport-, Such- und
Rettungskosten.

2 Sie kann sich in Ausnahmefällen an den Auslagen der nächsten Angehörigen für
Besuche beteiligen.

37

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

38 SR

830.1

39 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

40

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

Militärversicherung 10

833.1


Art. 20

Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Hilflosenentschädigung 1 Ist dem Versicherten Hauspflege oder ein privater Kuraufenthalt bewilligt worden
und erwachsen ihm dabei durch die versicherte Gesundheitsschädigung oder durch
Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG41) Mehrkosten für Unterkunft, Ernährung, Pflege oder
Betreuung, so gewährt ihm die Militärversicherung Zulagen.42 2 Der Anspruch auf Zulagen erlischt, wenn der Versicherte auf Kosten der Militärversicherung in eine Anstalt eingewiesen wird und dadurch die Mehrkosten wegfallen.


Art. 21

Hilfsmittel

1 Der Versicherte hat Anspruch auf Hilfsmittel für: a.

die Verbesserung seines Gesundheitszustandes; b.

die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich; c.

die Schulung und Ausbildung; d.

die funktionelle Angewöhnung; e.

die Fortbewegung;

f.

die Selbstsorge;

g.

den Kontakt mit der Umwelt.

2 Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder mit Amortisationsbeiträgen finanziert. Kosten, die
darüber hinausgehen, hat der Versicherte selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel
Gegenstände, die auch ohne die Gesundheitsschädigung angeschafft werden müssten, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden.

3 Schafft der Versicherte auf eigene Kosten ein Hilfsmittel an, auf das er Anspruch
hat, so gewährt ihm die Militärversicherung einen Beitrag.

4 Sind statt Hilfsmittel Dienstleistungen Dritter nötig, so gewährt die Militärversicherung Beiträge.

5 Bedingt die versicherte Gesundheitsschädigung Anpassungen von Geräten und
Immobilien für die Selbstsorge oder die Berufsausübung, so gewährt die Militärversicherung Beiträge.

6 Erwachsen dem Versicherten durch Betrieb, Gebrauchstraining und Reparaturen
eines Hilfsmittels oder einer Einrichtung gemäss Absatz 5 erhebliche Kosten, so
werden sie von der Militärversicherung übernommen.

41 SR

830.1

42 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Bundesgesetz

11

833.1

3. Abschnitt: Medizinalrecht und Tarifwesen

Art. 22

Zulassung der Medizinalpersonen und Anstalten 1 Als Ärzte, Zahnärzte und Apotheker im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die
das eidgenössische Diplom besitzen. Diesen gleichgestellt sind Personen, denen aufgrund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises eine kantonale Bewilligung
zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erteilt worden ist. Ärzte,
denen ein Kanton die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erteilt hat, sind
im Rahmen dieser Bewilligung den Apothekern gleichgestellt.

2 Personen, denen ein Kanton aufgrund eines vom Bundesrat anerkannten Befähigungsausweises die Bewilligung zur Ausübung der Chiropraktik erteilt hat, können
im Rahmen dieser Bewilligung für die Militärversicherung tätig sein.

3 Der Bundesrat legt durch Verordnung die Voraussetzungen fest, unter denen die
Heil-, Kur- oder Pflegeanstalten und Institutionen für teilstationären Aufenthalt, die
Abklärungsstellen sowie die medizinischen Hilfspersonen und die Laboratorien zur
selbständigen Tätigkeit für die Militärversicherung zugelassen werden.


Art. 23

Ausschluss von Medizinalpersonen und Anstalten Will die Militärversicherung einer Medizinalperson, einer Anstalt, einer Abklärungsstelle oder einem Laboratorium aus wichtigen Gründen das Recht auf Anordnung
und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen, auf Verordnung
und Abgabe von Arzneimitteln oder auf Durchführung von Analysen verweigern
oder entziehen, entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 27 über den Ausschluss
und dessen Dauer.


Art. 24

Direktanspruch von Medizinalpersonen und Anstalten Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben für
Leistungen, die sie einem Versicherten erbracht haben, direkten Anspruch gegen die
Militärversicherung.


Art. 25

Wirtschaftlichkeit der Behandlung 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich
in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von
Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet.

2 Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen,
gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern
oder zurückfordern.

Militärversicherung 12

833.1


Art. 26

Zusammenarbeit und Tarife 1 Die Militärversicherung kann mit den Medizinalpersonen, Anstalten, Institutionen
für teilstationären Aufenthalt, Abklärungsstellen und Laboratorien vertraglich die
Zusammenarbeit regeln und die Tarife festlegen. Sie kann die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Jedermann, der die
Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten.

2 Der Bundesrat regelt durch Verordnung die Koordination mit den Tarifordnungen
anderer Sozialversicherungen, die er für anwendbar erklären kann. In gleicher Weise
ordnet er die Vergütung für Versicherte, die sich in eine Heilanstalt ohne Tarifvereinbarung begeben.

3 Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Bestimmungen.

4 Für alle Versicherten der Militärversicherung sind die gleichen Taxen zu berechnen.


Art. 27

Streitigkeiten

1 Streitigkeiten zwischen der Militärversicherung und Medizinalpersonen, Anstalten,
Abklärungsstellen und Laboratorien entscheidet ein für das ganze Kantonsgebiet
zuständiges Schiedsgericht.

2 Zuständig ist das Schiedsgericht des Kantons, in dem die ständige Einrichtung
einer dieser Personen oder Anstalten liegt.

3 Die Kantone bezeichnen das Schiedsgericht und regeln das Verfahren. Das
Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem neutralen Vorsitzenden und je einer
Vertretung der Parteien in gleicher Zahl. Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines
Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine
vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat.

4 Die Entscheide werden den Parteien mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung
schriftlich eröffnet.

4. Abschnitt: Taggeld

Art. 28

Anspruch und Bemessung 1 Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er
Anspruch auf ein Taggeld.

2 Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 95 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt.

Bundesgesetz

13

833.1

3 In Abweichung von Artikel 6 ATSG43 wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der
Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte
zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne
die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte.44 Erfüllt eine Person ausschliesslich oder teilweise Haushalts- oder Erziehungsaufgaben, so wird der Grad ihrer Arbeitsunfähigkeit nach der Behinderung bei
Erfüllung dieser Aufgaben bemessen.

4 Versichert ist der Verdienst, der während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne
die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei
der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom
Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit
den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.45 5 Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des versicherten Verdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.

6 Bei Arbeitslosen entspricht das Taggeld der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung.

7 Befindet sich ein volljähriger Versicherter in der Aus- oder Weiterbildung, so wird
von einem Verdienst von mindestens 20 Prozent des Höchstbetrages des versicherten
Verdienstes ausgegangen. Wird wegen einer versicherten Gesundheitsschädigung
eine Berufsausbildung verzögert und besteht nach Ablauf der üblichen Studien- oder
Lehrzeit noch eine Arbeitsunfähigkeit, so hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, das nach den Verdienstverhältnissen bei abgeschlossener Ausbildung bemessen
wird.


Art. 29

Auszahlung und Beiträge an Sozialversicherungen 1 Das Taggeld wird in der Regel auf Ende Monat ausbezahlt.

2 In Abweichung von Artikel 19 Absatz 2 ATSG46 kann das Taggeld vollumfänglich
dem Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers ausbezahlt werden.47 Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitslosen wird das Taggeld direkt ausgerichtet.

3 Vom Taggeld werden Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die
mit ihr verbundenen Versicherungszweige und gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung bezahlt. Diese Beiträge sind je zur Hälfte vom Versicherten und von
der Militärversicherung zu tragen.

43 SR

830.1

44 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

45 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

46 SR

830.1

47 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Militärversicherung 14

833.1

4 Der Bundesrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten und das Verfahren über
die Erhebung der Beiträge an Sozialversicherungen. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze
Anspruchsdauern keine Beiträge bezahlt werden müssen. Er kann für das Verfahren
der Auszahlung von Taggeldern an Bundesbedienstete eine besondere Ordnung vorsehen.


Art. 30

Entschädigung für die Verzögerung der Berufsausbildung Wird die Berufsausbildung des Versicherten wegen der versicherten Gesundheitsschädigung um mindestens sechs Monate verzögert, so richtet ihm die Militärversicherung nach Wiedererlangen der Ausbildungsfähigkeit eine Entschädigung für
den verspäteten Eintritt ins Erwerbsleben aus. Diese Entschädigung beträgt pro Jahr
10 Prozent des höchstversicherten Jahresverdienstes. Die Dauer, während der Taggelder gemäss Artikel 28 Absatz 7 oder Umschulungsrenten gemäss Artikel 37
Absatz 3 ausgerichtet wurden, wird bei der Berechnung der Verzögerungsdauer
abgezogen.


Art. 31


48

Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten
der Militärversicherung Wo die Militärversicherung für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung aufkommt, kann je nach den Familienlasten des Versicherten ein Abzug vom Taggeld
erfolgen.


Art. 32

Entschädigungen an Selbständigerwerbende 1 Entsteht dem Selbständigerwerbenden während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit
wegen der Struktur seines Betriebs durch weiterlaufende feste Betriebskosten ein
zusätzlicher Schaden, so ist ihm dieser angemessen zu vergüten, soweit er trotz sorgfältiger Betriebsführung unvermeidlich ist.

2 Kann ein Selbständigerwerbender infolge der Gesundheitsschädigung seinen
Betrieb aus dem Taggeld und allfälligen Leistungen nach Absatz 1 nicht aufrechterhalten, so können ihm zusätzliche Entschädigungen ausgerichtet werden.

3 Im einzelnen Fall dürfen Entschädigungen gemäss den Absätzen 1 und 2 zusammen den doppelten Betrag des höchstanrechenbaren Jahresverdienstes nicht übersteigen (Art. 28 Abs. 4). Beiträge gemäss Absatz 2 dürfen nur gewährt werden, wenn
der Versicherte alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um seinen Betrieb aufrechtzuerhalten, und wenn zu erwarten ist, dass er ihn nach einer angemessenen Zeit
wieder aus eigener Kraft weiterführen kann.

48 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Bundesgesetz

15

833.1

5. Abschnitt: Eingliederung

Art. 33

Anspruchsvoraussetzungen 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG49) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig
und geeignet sind, die verbleibende Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder die soziale
Integration zu erhalten oder zu verbessern.50 Die Eingliederungsmassnahmen werden
in der Regel in der Schweiz durchgeführt.

2

Bei den Eingliederungsmassnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.

3 ...51


Art. 34

Eingliederungs- und Nachfürsorgemassnahmen 1 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen, abgesehen von medizinischen Vorkehren (Art. 16) und der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 21), in der Organisation und
Finanzierung von Massnahmen beruflicher Art (Art. 35-39) und solcher zur sozialen
Integration sowie in der Entschädigung einer allfälligen Einbusse im Verdienst während der Dauer der Massnahmen. Die Entschädigung erfolgt als Taggeld (Art. 28)
oder als Rente (Art. 40-42).

2 Nachfürsorgemassnahmen bestehen insbesondere in zusätzlichen Geldleistungen
bis zum Betrag eines Taggeldes für ein halbes Jahr (Art. 28), wenn der Versicherte
ohne eigenes Verschulden seine Arbeitsfähigkeit nicht verwerten kann. Die Leistungen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198252 werden angerechnet.


Art. 35

Berufsberatung

Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer
bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Beratung bei der Berufswahl, Umschulung oder Weiterbildung.


Art. 36

Erstmalige berufliche Ausbildung 1 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge der Gesundheitsschädigung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung wesentliche zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren
Fähigkeiten entspricht.

49 SR

830.1

50 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

51

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

52

SR 837.0

Militärversicherung 16

833.1

2 Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt: a.

die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer
geschützten Werkstätte; b.

die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt
der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben; c.

die berufliche Weiterbildung, sofern dadurch die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden kann.


Art. 37

Umschulung

1 Der Versicherte hat Anspruch darauf, sich für eine neue Erwerbstätigkeit umschulen zu lassen, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann.

2 Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit sind die Wiedereinschulung in den
bisherigen Beruf sowie die invaliditätsbedingte berufliche Weiterbildung gleichgestellt.

3 Die Militärversicherung übernimmt die Kosten der Umschulung, insbesondere die
Kosten für Schulgelder, Lehrmittel, Berufsgeräte, Berufskleider, auswärtige Unterkunft und Verpflegung sowie die Reisekosten und die Verdiensteinbusse. Die Verdiensteinbusse wird durch Taggeld oder eine Umschulungsrente entschädigt.


Art. 38

Kapitalhilfe

1 Einem eingliederungsfähigen Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme
oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbender sowie zur Finanzierung
von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden, wenn: a.

er sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige
Erwerbstätigkeit eignet; b.

die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde
Tätigkeit gegeben sind; c.

für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist.

2 Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen
oder Garantieleistungen erbracht werden.


Art. 39

Weiterer Kostenersatz 1 An die mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen
Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge können Beiträge gewährt werden.

2 Muss ein Versicherter infolge invaliditätsbedingten Wechsels des Arbeitsplatzes
seinen Wohnsitz verlegen, so übernimmt die Militärversicherung die Transportkosten für den Umzug.

Bundesgesetz

17

833.1

3 Der Versicherte hat unter Vorbehalt der Hilfsmittelleistungen (Art. 21) Anspruch
auf Ersatz invaliditätsbedingter Mehrkosten für den Arbeitsweg oder für die Berufsausübung.

6. Abschnitt: Invalidenrente

Art. 40

Anspruch und Bemessung 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung
des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die
Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich
bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität,
Art. 8 ATSG53), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.54 2 Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 95 Prozent des
versicherten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.

3 Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die
versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat
geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18
ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn,
zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.55 4 ...56

5 Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden
mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt
werden kann.


Art. 41

Festsetzung

1 Die Rente wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgesetzt. Der Bundesrat
bezeichnet in der Verordnung die Fälle, in denen die Zusprechung von Dauerrenten
ausgeschlossen ist, namentlich nach Erreichen des AHV-Rentenalters.

2 Verdient der Versicherte zur Zeit des Rentenbeginns noch nicht soviel wie ein voll
leistungsfähiger Angehöriger seiner Berufsart, so wird die Rente von dem Zeitpunkt
an, in dem er ohne die Gesundheitsschädigung vermutlich soviel verdient hätte, nach
diesem höheren Verdienst berechnet.

53 SR

830.1

54 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

55 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

56

Aufgehoben durch Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

Militärversicherung 18

833.1

3 Erfolgt die Rentenfestsetzung rückwirkend, so sind für die Zwischenzeit die entsprechenden Verdienstverhältnisse massgebend.

4 Der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst ist unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43) für die ganze
Rentendauer massgebend. Nur bei hoher Wahrscheinlichkeit können neue Verdiensthypothesen im Rahmen einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG57) berücksichtigt
werden.58

5 Bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicherung ist ein Abzug
im Sinne von Artikel 31 zulässig.


Art. 42

Anspruch bei Wiederaufnahme der Heilbehandlung Hat die Wiederaufnahme der Heilbehandlung eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zur
Folge, so wird während deren Dauer die Rente erhöht oder an ihrer Stelle ein Taggeld ausgerichtet.


Art. 43

Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung 1 Der Bundesrat hat durch Verordnung die auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten der Versicherten, die noch nicht im AHV-Rentenalter stehen, sowie die Renten
der Ehegatten und Waisen der Verstorbenen, die im Zeitpunkt der Anpassung das
AHV-Rentenalter noch nicht erreicht hätten, dem vom seco ermittelten Nominallohnindex vollständig anzupassen.

2 Alle übrigen auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten sind dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vollständig anzupassen.

3 Die Anpassung der Leistungen erfolgt durch Erhöhung oder Herabsetzung des der
Rente zugrundeliegenden Jahresverdienstes. Sie erfolgt jeweils auf den gleichen
Zeitpunkt wie die AHV/IV-Rentenanpassung.

4 Der Bundesrat erlässt durch Verordnung die näheren Bestimmungen, insbesondere
über das zu berücksichtigende Spruchjahr und über die Anpassung von Zeitrenten
und Neurenten.


Art. 44-4559

Art. 46

Auskauf der Rente

1 Eine Invalidenrente kann jederzeit nach ihrem Barwert ausgekauft werden, wenn
die Invalidität nicht mehr als zehn Prozent beträgt.

2 In den übrigen Fällen wird die Rente nur auf Antrag des Versicherten ganz oder
teilweise ausgekauft. Dem Antrag wird entsprochen, wenn die ärztliche Beurteilung 57 SR

830.1

58

Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

59

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

Bundesgesetz

19

833.1

und die persönliche, wirtschaftliche und soziale Lage des Versicherten den Auskauf
als geboten erscheinen lassen. Eine Rente kann namentlich für den Erwerb des vom
Versicherten selbst bewohnten Wohneigentums ausgekauft werden.

3 Der Versicherte, dessen Rente ausgekauft worden ist, kann bei nachträglicher
erheblicher Zunahme der Invalidität die Ausrichtung einer zusätzlichen Rente verlangen.

4 Der Auskauf der Rente berührt den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nicht.

5 Der Bundesrat kann durch Verordnung die Einzelheiten der Auskaufsberechnung
regeln.


Art. 47

Altersrente für invalide Versicherte 1 Sobald der invalide Versicherte das AHV-Rentenalter erreicht hat, wird die auf
unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des
Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).

2 Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades ist in
Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG60 ausgeschlossen.61 7. Abschnitt: Integritätsschadenrente

Art. 48

Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn 1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.

2 Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann.


Art. 49

Bemessungsgrundsätze und Anpassung 1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt.

2 Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens
in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in
der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen.

3 Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in
der Regel ausgekauft.

60 SR

830.1

61 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Militärversicherung 20

833.1

4 Der Bundesrat legt durch Verordnung den für alle Versicherten geltenden Jahresrentenansatz fest. Er geht dabei vom Ansatz aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn periodisch den veränderten Verhältnissen, namentlich der
Preisentwicklung, an.


Art. 50

Revision

Bei nachträglicher erheblicher Zunahme des Integritätsschadens kann der Versicherte verlangen, dass ihm eine zusätzliche Integritätsschadenrente zugesprochen wird.

8. Abschnitt: Hinterlassenenrenten

Art. 51

Allgemeines

1 Der Ehegatte, die Kinder und die Eltern des infolge der versicherten Gesundheitsschädigung Verstorbenen haben gemäss den nachfolgenden Bestimmungen
Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, die einen Teil des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen beträgt.

2 Versichert ist der Jahresverdienst, den der Verstorbene mutmasslich erzielt hätte.
Es gilt der gemäss Artikel 40 Absatz 3 ermittelte höchstversicherte Verdienst. Dieser
Betrag wird vom Bundesrat nach Artikel 43 an die Lohn- und Preisentwicklung
angepasst.

3 Verdiente der Verstorbene noch nicht soviel wie ein voll leistungsfähiger Angehöriger seiner Berufsart, so wird die Rente vom Beginn weg nach diesem höheren Verdienst berechnet.

4 Stirbt ein Versicherter, der eine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung
bezog, im AHV-Rentenalter, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrenten
vom Jahresverdienst ausgegangen, welcher der Invalidenrente zugrunde lag. Stirbt
ein Versicherter, der keine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung
bezog, im AHV-Rentenalter, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrenten
von einem Verdienst von 20 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes
ausgegangen.

5 Der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst ist unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43) für die ganze
Rentendauer massgebend.


Art. 52

Ehegattenrente

1 Der Anspruch auf eine Ehegattenrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des
Versicherten folgenden Monats. Die Rente wird unter Vorbehalt von Absatz 2
lebenslänglich ausgerichtet.

2 Heiratet der Ehegatte wieder, so ruht der Rentenanspruch während der Dauer der
neuen Ehe.

3 Die Rente beträgt für den überlebenden Ehegatten 40 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen.

Bundesgesetz

21

833.1

4 Der geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, sofern der Verstorbene ihm
gegenüber im Zeitpunkt des Todes zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Die
Rente entspricht den dahingefallenen Unterhaltsbeiträgen; sie beträgt höchstens
20 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen. Sie wird nur
solange ausgerichtet, als der Verstorbene unterhaltspflichtig gewesen wäre.


Art. 53

Waisenrenten

1 Der Anspruch auf eine Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des versicherten Elternteils folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des
18. Altersjahrs. Für Kinder, die noch in der Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

2 Den Waisen gleichgestellt sind Stief- und Pflegekinder, die der Versicherte unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen hat.

3 Die nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Waise, die beim Tode des Versicherten
oder bei Ablauf ihrer Rentenberechtigung mindestens zu 50 Prozent invalid ist, hat
Anspruch auf eine Rente, bis ihre Invalidität unter 50 Prozent sinkt, längstens aber
bis zum 25. Altersjahr.

4 Die Waisenrenten betragen für Halbwaisen 15 Prozent, für Vollwaisen 25 Prozent
des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen.


Art. 54

Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen 1 Ist der Tod keine Folge der versicherten Gesundheitsschädigung, so kann die Militärversicherung Ehegatten- und Waisenrenten ausrichten, wenn der Versicherte im
Zeitpunkt des Todes seit fünf Jahren eine mindestens 40prozentige Invalidenrente
bezogen hat und wenn wegen der Invalidität des Versicherten die übrigen Vorsorgeleistungen fehlen oder erheblich vermindert sind.

2 Die Ehegatten- und Waisenrenten betragen in diesen Fällen höchstens die Hälfte
der ordentlichen Ansätze.


Art. 55

Elternrenten

1 Sind keine rentenberechtigten Ehegatten oder Kinder vorhanden oder hat deren
Rentenberechtigung aufgehört, so sind die Eltern des Verstorbenen rentenberechtigt,
soweit ein Bedürfnis vorliegt.

2 Vater und Mutter erhalten je Renten bis höchstens 20 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen.

3 Die Rente kann bei erheblicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Berechtigten von Amtes wegen oder auf Gesuch hin neu festgesetzt oder aufgehoben
werden.


Art. 56

Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen
den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.

Militärversicherung 22

833.1

2 Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten
gleichmässig bis zum Höchstbetrag.

9. Abschnitt: Weitere Leistungen

Art. 57

Vergütung von Sachschäden Die Militärversicherung vergütet Schäden an Kleidern, Brillen, Uhren, Prothesen
und an weiteren üblicherweise auf dem Körper getragenen oder mitgeführten Gegenständen, sofern diese Schäden in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit
einer versicherten Gesundheitsschädigung stehen.


Art. 58

Abfindung des Versicherungsanspruchs Ausnahmsweise kann ein Versicherungsfall durch vertragliche Abfindung erledigt
werden. Diese bedarf der Bestätigung durch eine Verfügung oder im hängigen Prozessverfahren durch das Gericht.


Art. 59

Genugtuung

1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch
den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere
Umstände vorliegen.

2 Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus.


Art. 60

Bestattungsentschädigung 1 Stirbt der Versicherte infolge der versicherten Gesundheitsschädigung, so wird eine
Bestattungsentschädigung im Umfang eines Zehntels des höchstversicherten Jahresverdienstes gemäss Artikel 28 Absatz 4 ausgerichtet.

2 Die Bestattungsentschädigung wird derjenigen Person ausbezahlt, die für die
Bestattungskosten aufkommt.


Art. 61

Entschädigung für Berufsausbildungskosten Haben die Eltern oder hat der Ehegatte erhebliche Kosten für die Berufsausbildung
des Versicherten gehabt und ist der Versicherte vor Beendigung der Ausbildung oder
innerhalb von drei Jahren nach deren Beendigung gestorben, so kann den Eltern oder
dem Ehegatten ein angemessener Beitrag an diese Kosten gewährt werden.


Art. 62

Verhütung von Gesundheitsschäden 1 Die Militärversicherung fördert und unterstützt Massnahmen zur Verhütung von
Gesundheitsschäden.

Bundesgesetz

23

833.1

2 Sie arbeitet mit den zuständigen Organen, namentlich mit denjenigen der Armee
und des Zivilschutzes, zusammen.62 3 Sie kann sich an den Kosten für Massnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden beteiligen.


Art. 63


63

Medizinische Untersuchungen und vorbeugende medizinische
Massnahmen

1 Sofern es der Gesundheitszustand eines Stellungspflichtigen gerechtfertigt erscheinen lässt, kann vor der Aushebung zu Lasten der Militärversicherung eine medizinische Untersuchung bewilligt werden.

2 Bei Zivilschutz- oder Zivildienstpflichtigen sowie bei Personen, die im Rahmen
von friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes oder Aktionen
des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps eingesetzt werden, trägt die Militärversicherung die Kosten der von der zuständigen Behörde angeordneten medizinischen
Untersuchungen zur Abklärung der Einsatzfähigkeit.

3 Vorbeugende medizinische Massnahmen, die auf Empfehlung des Oberfeldarztes,
auf Anordnung des Bundesrates oder der zuständigen Behörde nach Absatz 2 durchgeführt werden, gehen zu Lasten der Militärversicherung.

4 Der Bundesrat regelt das Verfahren.

10. Abschnitt: Kürzung und Verweigerung von Leistungen

Art. 64

Leistungsbemessung bei Teilhaftung Die Leistungen der Militärversicherung werden angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes
zurückgeht.


Art. 65

Kürzung wegen vorsätzlicher Herbeiführung der
Gesundheitsschädigung64 1 Werden Leistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG65 gekürzt, so können Taggelder sowie Invaliden- und Hinterlassenenrenten in Abweichung von Artikel 21
Absätze 1-3 ATSG höchstens um ein Drittel gekürzt werden, wenn und solange
Ehegatten oder Kindern ein Unterhaltsanspruch zusteht.66 62

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Juli 1994
(AS 1994 1390; BBl 1993 II 591).

63

Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

64 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

65 SR

830.1

66

Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Militärversicherung 24

833.1

2 ...67

3 Der Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen hat alle
Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die
wirtschaftliche Lage des Anspruchsberechtigten, zu berücksichtigen.


Art. 66

Kürzbare Leistungen

Wo dieses Gesetz sowie Artikel 21 ATSG68 die Kürzung von Leistungen vorsehen,
betrifft dies:69

a.

die Taggelder (Art. 28); b.

die Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 30); c.

die Nachfürsorgemassnahmen (Art. 34 Abs. 2); d.

die Invalidenrenten (Art. 40-42); e.

die Altersrenten für invalide Versicherte (Art. 47); f.

die Integritätsschadenrenten (Art. 48-50); g.

die Hinterlassenenrenten (Art. 51-53 und 55); h.

die Vergütung von Sachschäden (Art. 57); i.

die Abfindungen (Art. 58); k.

die Genugtuungen (Art. 59); l.

die Entschädigungen für Berufsausbildungskosten (Art. 61); m.

die Behandlungsansprüche für Zahnschäden.

3. Kapitel: Verhältnis zu Dritten 1. Abschnitt: Rückgriff

Art. 67


70

Grundsatz

1 Für den Rückgriff der Militärversicherung sind die Artikel 72-75 ATSG71 anwendbar.

2 Erfolgt die Schädigung jedoch durch dienstliche Tätigkeiten von Angehörigen der
Armee, des Bundespersonals, von Schutzdienst- oder von Zivildienstpflichtigen, so 67

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

68

SR 830.1

69

Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

70

Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

71

SR 830.1

Bundesgesetz

25

833.1


bleibt in Abweichung von den Artikeln 72-75 ATSG der Rückgriff anderer Bundesorgane nach den besonderen Bestimmungen vorbehalten.72 Art. 68-6973


Art. 70

Paarige Organe

Ist bei der Schädigung paariger Organe der ganze Schaden gemäss Artikel 4
Absatz 3 zu Lasten der Militärversicherung gegangen, so tritt diese in die Ansprüche
des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein, die bei der Schädigung des zweiten
Organs gegenüber einer Unfall- oder Krankenversicherung entstehen. Vorbehalten
bleibt die Regelung über den Rückgriff auf Dritte nach den Artikeln 72-75
ATSG74.75

2. Abschnitt: Verhältnis zu andern Versicherungen

Art. 71


76

Koordination

1 Betrifft eine Gesundheitsschädigung mehrere Sozialversicherungen, so geht die
stationäre, teilstationäre und ambulante Heilbehandlung zu Lasten der Militärversicherung, wenn diese nach Massgabe dieses Gesetzes wegen Erkrankung oder
Unfalls während eines versicherten Dienstes (Art. 3 Abs. 1) unmittelbar leistungspflichtig ist.

2 Die gleiche Regel gilt für Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sowie für
den Anspruch auf Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit.


Art. 72-7477

Art. 75


78

Krankenversicherung

Soweit Taggelder nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz vom
18. März 199479 über die Krankenversicherung zusammentreffen, gehen die Taggelder der Militäversicherung vor.

72 Fassung

gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

73

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

74 SR

830.1

75

Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

76 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

77

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

78 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

79 SR

832.10

Militärversicherung 26

833.1


Art. 76


80

Unfallversicherung

Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der
Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen
sowie - in Abweichung von Artikel 65 Buchstabe a ATSG81 - die Bestattungskosten
von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle
übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der
anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist.


Art. 77


82

Alters- und Hinterlassenenversicherung Beim Zusammentreffen von Altersrenten für Invalide (Art. 47) und von AHV-Renten erfolgt in Abweichung von Artikel 69 ATSG83 keine Kürzung wegen Überentschädigung.


Art. 78

Arbeitslosenversicherung Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198284 zusammen, so gehen grundsätzlich die Leistungen
der Militärversicherung vor. Vorbehalten bleibt die Anrechnung des Arbeitslosentaggeldes nach Artikel 34 Absatz 2.


Art. 79


85

Berufliche Vorsorge

Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54
dürfen bei den Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198286 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht angerechnet werden.


Art. 80

Private Krankenversicherung und Unfallversicherung 1

Hat die Militärversicherung oder eine private Krankenversicherung oder Unfallversicherung zu Unrecht Leistungen ausgerichtet und die andere Versicherung zu
Unrecht entlastet, so hat diese den Betrag, um den sie entlastet wurde, zurückzuerstatten, höchstens jedoch bis zu ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht.

2

Besteht nur eine Teilhaftung der Militärversicherung oder der privaten Krankenversicherung oder der Unfallversicherung, so hat die zu Unrecht entlastete Versicherung die gemäss Vertrag oder Gesetz voll übernommenen Pflegeleistungen anteils-

80 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

81 SR

830.1

82 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

83 SR

830.1

84

SR 837.0

85 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

86 SR

831.40

Bundesgesetz

27

833.1

mässig zurückzuerstatten, höchstens jedoch bis zu ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht.

3 Können sich die Parteien nicht einigen, so erlässt die Militärversicherung eine Verfügung.

4 Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach der Ausrichtung der Leistungen.

4. Kapitel: Organisation, Verwaltung, Finanzierung und Haftung87

Art. 81

Organisation und Verwaltung 1 Die Militärversicherung wird vom Bundesamt für Militärversicherung geführt.

2 Die Organisation und Verwaltung des Bundesamtes für Militärversicherung richtet
sich nach dem Verwaltungsorganisationsgesetz88.


Art. 82

Finanzierung

Der Bund trägt sämtliche Kosten der Militärversicherung.

a89 Haftung für Schäden

Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG90 sind bei der Militärversicherung geltend
zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

87 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

88

[AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989
2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1 288
Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362
Art. 1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1.
AS 1997 2022 Art. 63]. Siehe heute das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
vom 21. März 1997 (SR 172.010).

89 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

90 SR

830.1

Militärversicherung 28

833.1

5. Kapitel:
Besondere Bestimmungen zum Verfahren und zur Rechtspflege
91 1. Abschnitt: Besondere Meldepflichten92

Art. 83

Meldepflicht der Anspruchsberechtigten 1 Der Versicherte hat bei der sanitarischen Eintrittsmusterung, während des Dienstes
und bei Dienstaustritt jede ihm bekannte Gesundheitsschädigung dem Truppen- oder
Kursarzt zu melden. Ist eine Meldung an den Truppen- oder Kursarzt nicht möglich,
so muss er die Schädigung einem Vorgesetzten zuhanden des Truppen- oder Kursarztes melden. Verletzt der Versicherte diese Meldepflichten ohne zureichenden
Grund, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist (Art. 6).

2 Der Versicherte hat nach dem Dienst jede mit diesem in Zusammenhang gebrachte
Gesundheitsschädigung einem Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor zu melden. Solange
diese Meldung aussteht, braucht die Militärversicherung auf ein Begehren nicht einzutreten.

3 ...93

4 Soweit der Militärversicherung durch vorsätzliche Verletzung von Meldepflichten
des Leistungsansprechers nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach Artikel 31 ATSG94
erhöhte Kosten erwachsen, können die Leistungen entsprechend gekürzt werden.95

Art. 84

Meldepflicht des Arztes, Zahnarztes oder Chiropraktors Kommt zwischen einer Gesundheitsschädigung und geleistetem Dienst ein Zusammenhang in Betracht, so ist der konsultierte Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor verpflichtet, den Fall sofort der Militärversicherung anzumelden. Er muss den Fall insbesondere anmelden, wenn der Patient oder seine Angehörigen es verlangen. Versäumt der Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor diese Meldepflicht, so haftet er für die
Folgen.

91

Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

92

Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

93

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

94

SR 830.1

95

Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Bundesgesetz

29

833.1


2. Abschnitt: Besonderheiten des Verfahrens96 Art. 85-8797


Art. 88


98

Zeugeneinvernahme

Auskunftspflichtige Dritte können von der Militärversicherung zur Ablegung eines
förmlichen Zeugnisses verpflichtet werden. Dies gilt auch, wenn der Leistungsansprecher die Ermächtigung nach Artikel 28 Absatz 3 ATSG99 nicht erteilt hat.


Art. 89-92100

Art. 93


101

Gutachten (Art. 44 ATSG102) Können sich die Militärversicherung und der Gesuchsteller oder seine Angehörigen
über den Gutachter nicht einigen, so erlässt die Militärversicherung eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung.


Art. 94

Einstweilige Anordnungen Die Militärversicherung trifft bis zum Abschluss des Erhebungsverfahrens die notwendigen einstweiligen Anordnungen für die zweckmässige Behandlung, Beobachtung und Kontrolle des Gesuchstellers. Sie nimmt dabei auf die Wünsche des
Gesuchstellers, gegebenenfalls seiner Angehörigen, sowie auf den Vorschlag des
behandelnden Arztes angemessen Rücksicht.

a103 Bearbeiten von Personendaten Die Militärversicherung ist befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders
schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu
lassen, die sie benötigt, um die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu
erfüllen, namentlich um: a.

Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren; 96

Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

97

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

98

Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

99

SR 830.1

100

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

101

Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

102

SR 830.1

103

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2765; BBl 2000 255).

Militärversicherung 30

833.1

b.

Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben; c.

ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu
machen;

d.

Statistiken zu führen.

b104

Art. 95


105


a106 Datenbekanntgabe

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit
der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG107 bekannt
geben:

a.

Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von
Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt; b.

den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959108 über
den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten
Gesetzes;

c.

den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom
9. Oktober 1992109;

d.

der Untergruppe Sanität, wenn die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der
sanitärischen Untersuchungskommission erforderlich sind; e.

den Vertrauensärzten und -ärztinnen des Zivilschutzes und des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe, wenn die Daten für die Beurteilung der
Diensttauglichkeit einer Person erforderlich sind; f.

dem Ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung und dem Fliegerärztlichen Institut, wenn die Daten für Abklärungen betreffend beruflich
Versicherte (Art. 1a Abs. 1 Bst. b) oder Militärpiloten erforderlich sind; g.

Hilfeorganisationen für Angehörige der Armee und ihre Familie, wenn die
Daten für die Beurteilung von Unterstützungsbegehren erforderlich sind; 104

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2765; BBl 2000 255). Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom
21. Juni 2002 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

105

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

106

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2765; BBl 2000 255).

107

SR 830.1

108

SR 661

109

SR 431.01

Bundesgesetz

31

833.1

h.

den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung
eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert; i.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
1.

Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung
oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind, 2.

Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder
erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind, 3.

Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die
Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind, 4.

Militärgerichten, nach Artikel 18 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979110,

5.

Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889111 über Schuldbetreibung und Konkurs, 6.

Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze
erforderlich sind.112

2 ...113

3 Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom
13. Oktober 1965114 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.115 4 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses
Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.116 5 Personendaten, die sich auf während des Dienstes in Erscheinung getretene Schädigungen beziehen, können in Abweichung von Artikel 33 ATSG ausnahmsweise
Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben
oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt
bleiben.117

6 In den übrigen Fällen dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG Daten an Dritte
wie folgt bekannt gegeben werden:118 110

SR 322.1

111

SR 281.1

112 Fassung

gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

113 Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

114

SR 642.21

115

Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

116

Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

117

Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

118

Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

Militärversicherung 32

833.1

a.

nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht; b.

Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese
nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden
darf.

7 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.

8 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der
betroffenen Person.

9 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der
Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige
Arbeiten erforderlich sind.

b119 Zugang zum Personal-Informations-System der Armee Der Militärversicherung dürfen aus dem in Artikel 146 Absatz 3 des Militärgesetzes
vom 3. Februar 1995120 vorgesehenen Personal-Informations-System der Armee im
Abrufverfahren diejenigen Daten zugänglich gemacht werden, die für die Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, namentlich für die Prüfung der Leistungsansprüche.


Art. 96-103121 3. Abschnitt:122 Besonderheiten der Rechtspflege

Art. 104

Frist

Gegen Einspracheentscheide, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, kann
der Betroffene in Abweichung von Artikel 60 Absatz 1 ATSG123 innerhalb von drei
Monaten beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben.
Bei Zwischenverfügungen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage.

119

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2765; BBl 2000 255).

120

SR 510.10

121

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

122

Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

123

SR 830.1

Bundesgesetz

33

833.1


Art. 105

Zuständigkeit bei Wohnsitz im Ausland Wohnt der Beschwerdeführer im Ausland, so ist in Abweichung von Artikel 58
Absatz 2 ATSG124 das Versicherungsgericht seines Heimatkantons oder des Kantons
zuständig, in dem er seinen letzten schweizerischen Wohnsitz hatte, oder dasjenige
eines andern Kantons, das die Parteien vereinbart haben.


Art. 106

Aufgehoben


Art. 107

Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht Gegen Entscheide der Schiedsgerichte kann innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils beim Eidgenössischen Versicherungsgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 108

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 109

Hängige Versicherungsfälle Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch hängig
waren, werden in jenen Teilen nach dem neuen Recht beurteilt, die nicht anerkannt
sind, oder über die nicht verfügt wurde.


Art. 110

Persönlicher und zeitlicher Geltungsbereich War eine Gesundheitsschädigung nach altem Recht nicht versichert, so sind Spätfolgen und Rückfälle auch nach neuem Recht nicht versichert.


Art. 111

Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen 1

Der Anspruch auf Ehegatten- und Waisenrenten nach Artikel 54 des Gesetzes entsteht auch, wenn der Tod des Versicherten höchstens fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.

2

Die Leistungen werden in diesem Fall rückwirkend bis höchstens ein Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgerichtet.

124 SR

830.1

Militärversicherung 34

833.1


Art. 112

Altrechtliche Invalidenrenten 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invalidenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Revision
nach Artikel 17 ATSG125.126 2 Die Umwandlung einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden
Invalidenrente in eine Altersrente nach Artikel 47 findet auf Rentenbezüger Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 55. Altersjahr noch
nicht vollendet haben.


Art. 113

Altrechtliche Integritätsschadenrenten 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Integritätsschadenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die
Revision nach Artikel 50.

2 Solange der Betrag der Rente nach dem alten Recht höher ist als der entsprechende
Betrag nach dem neuen Recht, erfolgt keine Anpassung im Sinne von Artikel 49
Absatz 4.


Art. 114

Altrechtliche Hinterlassenenrenten Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Hinterlassenenrenten
werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet.

a127 Versicherungsfälle J + S Die hängigen Versicherungsfälle, welche die Teilnehmer von Anlässen der Institution Jugend + Sport betreffen, werden nach diesem Gesetz beurteilt.


Art. 115

Wegfall der Kürzung wegen Grobfahrlässigkeit Sofern Invaliden- oder Hinterlassenenrenten wegen eines Selbstverschuldens, das
nach diesem Gesetz nicht mehr berücksichtigt wird, gekürzt wurden, entfallen die
Kürzungen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.


Art. 116

Steuerfreiheit

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invaliden- und Hinterlassenenrenten dürfen durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden nicht mit
einer direkten Steuer vom Einkommen und vom Vermögen belegt werden. Dies gilt
auch für die nach Artikel 112 Absatz 2 in eine Altersrente umgewandelten Invalidenrenten.

125 SR

830.1

126 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

127

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Juli 1994
(AS 1994 1390; BBl 1993 II 591).

Bundesgesetz

35

833.1


Art. 117

Anfechtung von Verfügungen Ist die Frist zur Anfechtung von Verfügungen der Militärversicherung im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht abgelaufen, so richten sich Fristen und
Zuständigkeit nach dem alten Recht.


Art. 118

Invalidenfonds

Der Invalidenfonds wird aufgehoben.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 119

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1994128 128

BRB vom 11. Nov. 1993 (AS 1993 3075).

Militärversicherung 36

833.1

Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Bundesgesetz vom 20. September 1949129
über die Militärversicherung Aufgehoben

...

...

...

129

[AS 1949 1671, 1956 759, 1959 303, 1964 253, 1968 563, 1972 897 Art. 15 Ziff.,
1982 1676 Anhang Ziff. 5 2184 Art. 116, 1990 1882 Anhang Ziff. 9, 1991 362 Ziff. II
414]

130

[BS 5 3; AS 1948 425, 1949 1491 Art. 1-3, 5 Bst. a-d, 1952 331 338 Art. 2, 1959 2035
Art. 48 Abs. 2 Bst. d, 1961 231, 1968 73 Ziff. I, III, 1970 43, 1972 897 Art. 15 Ziff. 3,
1975 11, 1979 114 Art. 72 Bst. e, 1984 1324, 1990 1882, 1991 857 Anhang Ziff. 10
1412, 1992 288 Anhang Ziff. 20 2392 Ziff. I 2 2521 Art. 55 Ziff. 3, 1993 901 Anhang
Ziff. 5, 1994 1622 Art. 22 Abs. 2. AS 1995 4093 Anhang Ziff. 7] 131

[AS 1962 1089, 1964 487 Art. 22 Abs. 2 Bst. b, 1968 1025 Art. 35, 1969 310 Ziff. III,
1971 751 1465 Schl- und UeB zum X. Tit. Art. 6, 1978 50 570, 1985 1649, 1990 1882
Anhang Ziff. 7, 1992 288 Anhang Ziff. 22. AS 1994 2626 Art. 71] 132

SR 741.01. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

Bundesgesetz

37

833.1

6. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982134 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Art. 34
Abs. 2
...


7. Bundesgesetz vom 20. März 1981135 über die Unfallversicherung Art. 103
Abs. 1 und 3
...


8. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982136 Art. 28
Abs. 2
...


Art. 98a

...

133

SR 831.20. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

134

SR 831.40. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

135

SR 832.20. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

136

SR 837.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Militärversicherung 38

833.1