01.01.2022 - * / In Kraft
01.12.2021 - 31.12.2021
01.01.2017 - 30.11.2021
01.09.2014 - 31.12.2016
01.07.2011 - 31.08.2014
16.03.2009 - 30.06.2011
01.07.2008 - 15.03.2009
01.05.2007 - 30.06.2008
01.01.2007 - 30.04.2007
01.07.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 30.06.2006
01.07.2002 - 31.12.2004
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Markenschutzverordnung
(MSchV)

vom 23. Dezember 1992 (Stand am 28. Mai 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 38 Absätze 2 und 3, 39 Absatz 3, 51 und 73 des
Markenschutzgesetzes vom 28. August 19921 (MSchG)
und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19952 über Statut und
Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG),3 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zuständigkeit

1 Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem MSchG ergeben, und der
Vollzug dieser Verordnung sind Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges
Eigentum (Institut).4

2 Ausgenommen sind die Artikel 70-72 MSchG und die Artikel 54-57 dieser Verordnung, deren Vollzug der Eidgenössischen Zollverwaltung obliegt.


Art. 2


5

Fristberechnung

Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat
an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt
ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.


Art. 3

Sprache

1 Eingaben an das Institut6 müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst
sein. Vorbehalten bleibt Artikel 47 Absatz 3.

2 Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, kann das
Institut eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen; AS 1993 296

1

SR 232.11

2

SR 172.010.31 3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5158).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5158).

5 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).

6

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5158). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

232.111

Gewerblicher Rechtsschutz 2

232.111

vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 3. Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt.


Art. 4


7

Vertretung bei mehreren Hinterlegern oder Inhabern einer Marke 1 Sind mehrere Personen Hinterleger einer Marke oder Inhaber eines Markenrechts,
so fordert das Institut sie auf, einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen.

2 Solange kein Vertreter bestimmt wurde, haben die Markenhinterleger oder Markeninhaber gegenüber dem Institut gemeinschaftlich zu handeln.


Art. 5


8

Vertretungsvollmacht

Lässt sich ein Hinterleger oder Inhaber vor dem Institut vertreten oder muss er sich
von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das Institut eine schriftliche Vollmacht
verlangen.


Art. 6


9

Unterschrift

1 Eingaben müssen unterzeichnet sein.

2 Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche
Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete
Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Institut nachgereicht
wird.

3 Das Eintragungsgesuch muss nicht unterzeichnet sein. Das Institut kann weitere
Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.


Art. 7


10

Gebühren

Für die Gebühren, die nach dem MSchG oder nach dieser Verordnung zu bezahlen
sind, gilt die Verordnung vom 25. Oktober 199511 über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum.

a12 Elektronische Kommunikation 1 Das Institut kann die elektronische Kommunikation zulassen.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002
(AS 2002 1119).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002
(AS 2002 1119).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002
(AS 2002 1119).

10

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5158).

11

[AS 1995 5174, 1997 773]. Siehe heute die Gebührenordnung des Eidgenössischen
Instituts für Geistiges Eigentum vom 28. April 1997 (SR 232.148).

12

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

Markenschutzverordnung 3

232.111

2 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.13 2. Kapitel: Eintragung der Marken 1. Abschnitt: Eintragungsverfahren

Art. 8

Hinterlegung

1 Für die Hinterlegung muss das amtliche, ein vom Institut zugelassenes privates
oder ein der Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag vom 27. Oktober
199414 entsprechendes Formular verwendet werden.15 2 Das Institut bescheinigt dem Hinterleger die Hinterlegung.

a16 Umwandlung einer internationalen Registrierung
in ein Eintragungsgesuch Ein Eintragungsgesuch nach Artikel 46a MSchG erhält als Hinterlegungsdatum das
Eintragungsdatum der entsprechenden internationalen Registrierung oder der
Schutzausdehnung auf die Schweiz.


Art. 9

Eintragungsgesuch

1 Das Eintragungsgesuch umfasst: a.

den Antrag auf Eintragung der Marke; b.

den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Hinterlegers; c.

ein Verzeichnis der eingereichten Akten und der bezahlten Gebühren, mit
Angabe der Zahlungsart; d.

... 17.

2 Es ist gegebenenfalls zu ergänzen mit: a.

dem Namen und der Adresse des Vertreters; b.

der Prioritätserklärung (Art. 12-14); c.

der Angabe, dass es sich um eine Garantie- oder eine Kollektivmarke handelt; 13 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

14

SR 0.232.112.1 15

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

16

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

17

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. März 2002 (AS 2002 1119).

Gewerblicher Rechtsschutz 4

232.111

d.18 einem Nachweis über die Löschung der internationalen Registrierung und der Schutzausdehnung auf die Schweiz. Wird die Priorität der gelöschten
internationalen Registrierung beansprucht, so ist kein weiterer Prioritätsbeleg erforderlich.


Art. 10


19

Wiedergabe der Marke

1 Die Marke muss grafisch darstellbar sein.

2 Wird für die Marke eine farbige Ausführung beansprucht, so ist die entsprechende
Farbe oder Farbkombination anzugeben. Das Institut kann zusätzlich verlangen, dass
farbige Wiedergaben der Marke eingereicht werden.

3 Handelt es sich um einen besonderen Markentyp, beispielsweise ein dreidimensionales Zeichen, so muss dies im Eintragungsgesuch vermerkt werden.


Art. 11

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis 1 Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen.

2 Die Waren und Dienstleistungen sind in Gruppen zusammenzufassen, die den
internationalen Klassen nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195720 über
die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen entsprechen. Den
Gruppen ist die Nummer der Klasse dieser Klassifikation voranzustellen, und jede
Gruppe ist in der Reihenfolge der Klassen dieser Klassifikation anzuordnen.21

Art. 12

Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft 1 Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom
20. März 188322 zum Schutz des gewerblichen Eigentums umfasst folgende Angaben: a.

das Datum der Ersthinterlegung; b.

das Land, in dem oder für das diese Hinterlegung erfolgt ist.

2 Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über
die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungs- oder Eintragungsnummer
der Marke.

3 Das Institut führt ein Verzeichnis derjenigen Staaten, die der Schweiz Gegenrecht
nach Artikel 7 Absatz 2 MSchG halten.

18

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

19 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).

20

SR 0.232.112.7/.9 21

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

22

SR 0.232.01/.04

Markenschutzverordnung 5

232.111


Art. 13

Ausstellungspriorität 1 Die Erklärung für die Ausstellungspriorität umfasst: a.

die genaue Bezeichnung der Ausstellung; b.

die Angabe der unter der Marke vorgestellten Ware oder Dienstleistung.

2 Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Stelle darüber,
dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung vorgestellt worden ist, mit der Angabe des Eröffnungstages der Ausstellung.


Art. 14

Gemeinsame Bestimmungen zu Prioritätserklärung und
Prioritätsbeleg

1 Die Prioritätserklärung muss bis spätestens 30 Tage nach der Hinterlegung der
Marke abgegeben, der Prioritätsbeleg innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung eingereicht werden; andernfalls erlischt der Prioritätsanspruch.

2 Die Prioritätserklärung kann sich auf mehrere Ersthinterlegungen beziehen.

3 Prioritätsbelege können auch in englischer Sprache eingereicht werden.


Art. 15

Eingangsprüfung

Wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 MSchG nicht
entspricht, so kann das Institut dem Hinterleger eine Frist zur Vervollständigung der
Unterlagen ansetzen.


Art. 16

Formalprüfung

1 Wenn die Hinterlegung den im MSchG oder in dieser Verordnung festgelegten
formalen Erfordernissen nicht entspricht, so setzt das Institut dem Hinterleger eine
Frist zur Behebung des Mangels an.

2 Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz
oder teilweise zurückgewiesen. Das Institut kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.


Art. 17

Materielle Prüfung

1 Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c oder d
MSchG vor, so setzt das Institut dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.

2 Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz
oder teilweise zurückgewiesen. Das Institut kann ausnahmsweise weitere Fristen
ansetzen.

Gewerblicher Rechtsschutz 6

232.111

a23 Weiterbehandlung bei Fristversäumnis Für die Weiterbehandlung eines wegen Fristversäumnis zurückgewiesenen Gesuchs
(Art. 41 MSchG) ist eine Weiterbehandlungsgebühr zu bezahlen.


Art. 18

Hinterlegungs- und Zuschlagsgebühr 1 Der Hinterleger hat innerhalb einer vom Institut angesetzten Frist die Hinterlegungsgebühr zu bezahlen.24 2 Umfasst das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis der hinterlegten Marke mehr
als zwei Klassen, so hat der Hinterleger für jede weitere Klasse eine Zuschlagsgebühr (Klassengebühr) zu entrichten. Das Institut bestimmt die Anzahl der gebührenpflichtigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Abkommens von Nizza vom
15. Juni 195725 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken (Nizzaer Klassifikationsabkommen).

3 Die Klassengebühr ist innerhalb einer vom Institut angesetzten Frist zu bezahlen.
Sie wird zurückerstattet, wenn keine Eintragung erfolgt.26
a27 Beschleunigung der Prüfung 1 Der Hinterleger kann die beschleunigte Durchführung der Prüfung beantragen.

2 Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn zusätzlich zur Hinterlegungsgebühr die
Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung bezahlt ist.28

Art. 19

Eintragung und Veröffentlichung 1 Liegen keine Zurückweisungsgründe vor, so trägt das Institut die Marke im Markenregister ein und veröffentlicht die Eintragung.

2 Es stellt dem Markeninhaber eine Eintragungsurkunde aus, welche die im Register
eingetragenen Angaben enthält.

23

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5158).

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

25

SR 0.232.112.7/.9 26

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

27

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2170).

28

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002
(AS 2002 1119).

Markenschutzverordnung 7

232.111

2. Abschnitt: Widerspruchsverfahren

Art. 20

Form und Inhalt des Widerspruchs Der Widerspruch ist in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten: a.

den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Widersprechenden; b.

die Registernummer der Markeneintragung oder die Gesuchsnummer der
Markenhinterlegung, auf die sich der Widerspruch stützt; c.

die Registernummer der angefochtenen Markeneintragung sowie den Namen
oder die Firma des Markeninhabers; d.

die Erklärung, in welchem Umfang gegen die Eintragung Widerspruch erhoben wird; e.

eine kurze Begründung des Widerspruchs.


Art. 21

Vertretung der Parteien 1 Muss der Widersprechende nach Artikel 42 Absatz 1 MSchG einen Vertreter
bestellen, so hat er innerhalb der Widerspruchsfrist oder einer vom Institut angesetzten Nachfrist den Namen und die Adresse des Vertreters anzugeben und eine
Vollmacht einzureichen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so wird auf den
Widerspruch nicht eingetreten.29 2 Muss der Widerspruchsgegner einen Vertreter bestellen, so hat er innerhalb einer
vom Institut angesetzten Frist den Namen und die Adresse des Vertreters anzugeben
und eine Vollmacht einzureichen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so
wird er vom Verfahren ausgeschlossen.


Art. 22

Schriftenwechsel

1 Das Institut bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch dem
Widerspruchsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.

2 Die Stellungnahme des Widerspruchsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen.

3 Der Widerspruchsgegner muss in seiner ersten Stellungnahme gegebenenfalls den
Nichtgebrauch der Marke des Widersprechenden nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG
geltend machen.

4 Das Institut kann weitere Schriftenwechsel durchführen.


Art. 23

Mehrere Widersprüche, Aussetzung des Entscheids 1 Sind gegen dieselbe Markeneintragung mehrere Widersprüche eingereicht worden,
so bringt das Institut die Widersprüche allen Widersprechenden zur Kenntnis. Es
kann die Behandlung der Widersprüche in einem Verfahren vereinigen.

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

Gewerblicher Rechtsschutz 8

232.111

2 Hält das Institut es für zweckmässig, so kann es zuerst einen von mehreren Widersprüchen prüfen und darüber entscheiden und die Behandlung der übrigen Widersprüche aussetzen.

3 Stützt sich der Widerspruch auf eine Markenhinterlegung, so kann das Institut den
Entscheid über den Widerspruch aussetzen, bis die Marke eingetragen ist.


Art. 24

Parteientschädigung und Widerspruchsgebühr30 1 Für die Bemessung von Parteientschädigungen, die das Institut zuspricht, ist Artikel 8 der Verordnung vom 10. September 196931 über Kosten und Entschädigungen
im Verwaltungsverfahren sinngemäss anwendbar.

2 Beantragt der Widerspruchsgegner innerhalb der Frist von Artikel 22 Absatz 1 die
Löschung der angefochtenen Markeneintragung, so wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr zurückerstattet.32 3. Abschnitt: Verlängerung der Markeneintragung

Art. 25


33

Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer Das Institut kann den im Register eingetragenen Inhaber oder dessen Vertreter sechs
Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung an das Datum des Ablaufs
erinnern. Das Institut kann auch Mitteilungen ins Ausland versenden.


Art. 26

Verfahren34

1 Der Antrag auf Verlängerung der Markeneintragung kann frühestens zwölf Monate
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden.35 2 Die Verlängerung wird mit dem Ablauf der vorangegangenen Gültigkeitsdauer
wirksam.

3 Das Institut bescheinigt dem Markeninhaber die Verlängerung der Eintragung.

4 Für die Verlängerung ist die Verlängerungsgebühr sowie gegebenenfalls eine Klassengebühr (Art. 18 Abs. 2) zu bezahlen.36 30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

31

SR 172.041.0 32

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

33

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002
(AS 2002 1119).

34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002
(AS 2002 1119).

35

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002
(AS 2002 1119).

36

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5158).

Markenschutzverordnung 9

232.111

5 Wird der Verlängerungsantrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht, so ist
eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.37

Art. 27


38

Rückerstattung der Klassengebühr und der Verlängerungsgebühr Wurde ein Verlängerungsantrag gestellt und führt dieser nicht zur Verlängerung der
Eintragung, so werden zurückerstattet: a.

die Klassengebühr;

b.

die Verlängerungsgebühr abzüglich einer Bearbeitungsgebühr.

4. Abschnitt: Änderungen der Markeneintragung

Art. 28

Übertragung

1 Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber
oder vom Erwerber zu stellen und umfasst: a.

eine ausdrückliche Erklärung des bisherigen Inhabers oder eine andere genügende Urkunde, nach der die Marke auf den Erwerber übergegangen ist; b.

den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Erwerbers
und gegebenenfalls seines Vertreters; c.

bei teilweiser Übertragung die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für
welche die Marke übertragen worden ist.

2 Ist eine Marke teilweise übertragen worden, so endet die Gültigkeitsdauer der Eintragung des übertragenen Teils gleichzeitig mit derjenigen der Eintragung des dem
bisherigen Inhaber verbliebenen Teils der Marke.


Art. 29

Lizenz

1 Der Antrag auf Eintragung der Lizenz ist vom Markeninhaber oder vom Lizenznehmer zu stellen und umfasst: a.

eine ausdrückliche Erklärung des Markeninhabers oder eine andere genügende Urkunde, nach welcher der Inhaber die Marke dem Lizenznehmer
zum Gebrauch überlässt; b.

den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Lizenznehmers; c.

gegebenenfalls das Begehren, dass die Lizenz als ausschliessliche Lizenz
eingetragen wird;

d.

bei einer teilweisen Lizenz die Angabe der Waren und Dienstleistungen oder
des Gebiets, für welche die Lizenz erteilt wird.

37

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5158).

38

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002
(AS 2002 1119).

Gewerblicher Rechtsschutz 10

232.111

2 Für die Eintragung einer Unterlizenz gilt Absatz 1. Ausserdem muss nachgewiesen
werden, dass der Lizenznehmer zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt ist.


Art. 30

Sonstige Änderungen der Markeneintragung Aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Markeninhabers oder einer anderen
genügenden Urkunde werden eingetragen: a.

die Nutzniessung an der Marke und die Verpfändung der Marke; b.

Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden; c.

Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen.


Art. 31

Löschung von Rechten anderer Das Institut löscht auf Antrag des Markeninhabers das zugunsten einer Drittperson
eingetragene Recht, wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Inhabers dieses
Rechts oder eine andere genügende Urkunde vorgelegt wird.


Art. 32

Berichtigungen

1 Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag des Markeninhabers unverzüglich
berichtigt.

2 Beruht der Fehler auf einem Versehen des Institutes, so erfolgt die Berichtigung
von Amtes wegen.


Art. 33


39

Antrag und Gebühren

1 Der Antrag auf Änderung oder Berichtigung der Markeneintragung ist schriftlich
zu stellen.

2 Er ist gebührenpflichtig.

3 Wird für dieselbe Marke gleichzeitig die Eintragung mehrerer Änderungen
beantragt, so ist nur die einfache Gebühr zu entrichten.


Art. 34

Gebührenfreie Änderungen Folgende Änderungen sind gebührenfrei: a.

die Eintragung der erstmaligen Bestellung eines Vertreters und die Löschung
von Vertretungsverhältnissen; b.

Änderungen, die auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil oder auf einer
Vollstreckungsmassnahme beruhen, sowie Verfügungsbeschränkungen von
Gerichten und Vollstreckungsbehörden; c.

die Vormerkung von Änderungen im Aktenheft; d.

Berichtigungen, wenn der Fehler auf einem Versehen des Institutes beruht.

39

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002
(AS 2002 1119).

Markenschutzverordnung 11

232.111

5. Abschnitt: Löschung der Markeneintragung

Art. 35


40

1 Der Antrag auf Löschung der Markeneintragung ist schriftlich zu stellen.

2 Die vollständige Löschung ist gebührenfrei. Für eine Teillöschung erhebt das
Institut eine Gebühr.

3. Kapitel: Aktenheft und Markenregister 1. Abschnitt: Das Aktenheft

Art. 36

Inhalt

1 Das Institut führt für jedes Eintragungsgesuch und jede Markeneintragung ein
Aktenheft, aus dem der Verlauf des Eintragungsverfahrens und eines allfälligen
Widerspruchsverfahrens, die Verlängerung und die Löschung der Eintragung, die
Tatsache einer allfälligen internationalen Registrierung, Änderungen im Markenrecht sowie sonstige Änderungen der Markeneintragung ersichtlich sind.41 2 Das Reglement einer Garantie- oder Kollektivmarke ist ebenfalls Bestandteil des
Aktenhefts.

3 Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren, werden
auf Antrag oder von Amtes wegen ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.

4 Das Aktenheft kann in elektronischer Form geführt werden.42

Art. 37

Akteneinsicht

1 Vor der Eintragung der Marke dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen: a.

der Hinterleger und sein Vertreter; b.

Personen, die nachweisen, dass der Hinterleger ihnen die Verletzung seines
Rechts an der hinterlegten Marke vorwirft oder dass er sie vor solcher Verletzung warnt; c.

andere Personen, mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinterlegers oder seines Vertreters.

2 Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen auch in die Akten zurückgezogener
oder zurückgewiesener Eintragungsgesuche Einsicht nehmen.

40

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002
(AS 2002 1119).

41

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

42

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

Gewerblicher Rechtsschutz 12

232.111

3 Nach der Eintragung der Marke kann jede Person Einsicht in das Aktenheft nehmen.

4 Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 36 Abs. 3) entscheidet
das Institut nach Anhörung des Hinterlegers oder des Inhabers der Marke.

5 Auf Antrag und gegen Kostenersatz wird die Einsichtnahme durch Abgabe von
Kopien gewährt.


Art. 38

Auskünfte über Eintragungsgesuche 1 Das Institut erteilt Drittpersonen gegen Zahlung einer Gebühr Auskünfte über hängige Eintragungsgesuche.

2 Diese Auskünfte sind beschränkt auf Angaben, die im Falle einer späteren Eintragung der Marke veröffentlicht werden.


Art. 39

Aktenaufbewahrung

1 Das Institut verwahrt die Akten vollständig gelöschter Markeneintragungen im
Original oder in Kopie noch während fünf Jahren nach der Löschung.

2 Es verwahrt die Akten zurückgezogener und zurückgewiesener Eintragungsgesuche sowie vollständig widerrufener Eintragungen (Art. 33 MSchG) im Original oder
in Kopie noch während fünf Jahren nach der Zurückziehung, der Zurückweisung
oder dem Widerruf, mindestens aber während zehn Jahren nach der Hinterlegung.

3 Die Aktenaufbewahrung kann in elektronischer Form erfolgen.43 2. Abschnitt: Das Markenregister

Art. 40

Registerinhalt

1 Die Eintragung der Marke im Markenregister enthält: a.

die Registernummer; b.

das Hinterlegungsdatum; c.

den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Markeninhabers; d.

Namen und Adresse des allfälligen Vertreters; e.

die Wiedergabe der Marke; f.

die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, in
der Reihenfolge und mit der Angabe der Klassen nach der Klasseneinteilung
des Nizzaer Klassifikationsabkommens44; g.

das Datum der Veröffentlichung der Eintragung.

43

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

44

SR 0.232.112.7/.9

Markenschutzverordnung 13

232.111

h.45 Angaben über die Ersetzung einer früheren nationalen Eintragung durch eine internationale Registrierung; i.46 das Datum der Eintragung; k.47 die Nummer des Eintragungsgesuchs.

2 Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit: a.

der Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbkombination; b.48 dem Vermerk «Dreidimensionale Marke» oder einer anderen Angabe, welche den besonderen Typ der Marke präzisiert;

c.

dem Vermerk «Durchgesetzte Marke»; d.

der Angabe, dass es sich um eine Garantie- oder eine Kollektivmarke handelt; e.

Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität nach den Artikeln 7 und
8 MSchG;

f.

...49

3 Ferner werden im Markenregister, jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung,
eingetragen:

a.

die Verlängerung der Markeneintragung, mit der Angabe des Datums, an
dem die Verlängerung wirksam wird; b.

der vollständige oder teilweise Widerruf der Markeneintragung; c.

die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung, mit der
Angabe des Grundes der Löschung; d.

die vollständige oder teilweise Übertragung der Marke; e.

die Erteilung einer Lizenz, gegebenenfalls mit der Angabe, dass es sich um
eine ausschliessliche Lizenz handelt, und im Falle einer Teillizenz mit der
Angabe der Waren und Dienstleistungen oder des Gebiets, für welche die
Lizenz erteilt wird;

f.

die Nutzniessung an der Marke und die Verpfändung der Marke; g.

Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden; h.

Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen; i.

der Hinweis auf eine Änderung des Markenreglements.

4 Das Institut kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen.

45

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

46

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

47

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

48

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002
(AS 2002 1119).

49

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997 (AS 1997 865).

Gewerblicher Rechtsschutz 14

232.111

a50 Elektronisches Markenregister 1 Das Institut kann ein elektronisches Markenregister führen.

2 Das Institut kann seine Datenbestände gegen Bezahlung Dritten zugänglich
machen.


Art. 41

Einsichtnahme; Registerauszüge 1 Das Markenregister steht jeder Person gegen Zahlung einer Gebühr zur Einsichtnahme offen.

2 Gegen Zahlung einer Gebühr erteilt das Institut Auskünfte über den Inhalt des
Markenregisters und erstellt Auszüge aus dem Register.

a51 Prioritätsbeleg für schweizerische Ersthinterlegungen Das Institut erstellt einen Prioritätsbeleg, sofern ein entsprechender Antrag vorliegt
und die dafür in Rechnung gestellte Gebühr gezahlt worden ist.

4. Kapitel: Veröffentlichungen des Amtes

Art. 42

Gegenstand der Veröffentlichung Das Institut veröffentlicht: a.

die Eintragung der Marken, mit den Angaben nach Artikel 40 Absatz 1
Buchstaben a-f und Absatz 2 Buchstaben a-e; b.

die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 3; c.

die Angaben nach Artikel 40 Absatz 4, soweit deren Veröffentlichung
zweckmässig erscheint.


Art. 43


52

Publikationsorgan, Publikationsform und massgebliche
Veröffentlichung

1 Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.

2 Die Veröffentlichung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

3 Die elektronische Veröffentlichung ist nur dann massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

50

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

51

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 5158).

52

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002
(AS 2002 1119).

Markenschutzverordnung 15

232.111


Art. 44


53


5. Kapitel: ... Art. 45-4654

6. Kapitel: Internationale Markenregistrierung55 1. Abschnitt: Gesuch um internationale Registrierung

Art. 47

Einreichung des Gesuchs 1 Das Gesuch um internationale Registrierung einer Marke oder eines Eintragungsgesuchs ist beim Institut einzureichen, wenn die Schweiz Ursprungsland im Sinne
von Artikel 1 Absatz 3 des Madrider Abkommens vom 14. Juli 196756 über die
internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen) oder im
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 27. Juni 198957 zum Madrider
Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll)
ist.58

2 Für die Einreichung des Gesuchs muss das amtliche Formular oder ein vom Institut
zugelassenes privates Formular verwendet werden.

3 Das Institut legt die Sprache fest, in welcher die Waren und Dienstleistungen, für
welche die Marke oder das Eintragungsgesuch beansprucht wird, anzugeben sind.59 4 Die nationale Gebühr (Art. 45 Abs. 2 MSchG) ist nach Aufforderung durch das
Institut zu bezahlen.60

Art. 48

Prüfung durch das Institut 1 Wenn ein beim Institut eingereichtes Gesuch den formalen Erfordernissen, die es
nach MSchG, dieser Verordnung oder der Ausführungsordnung vom 18. Januar
199661 zum Madrider Markenabkommen und zum Madrider Protokoll erfüllen 53

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. März 2002 (AS 2002 1119).

54

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5158).

55

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

56

SR 0.232.112.3 57

SR 0.232.112.4 58

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

59

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

60

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

61

SR 0.232.112.21

Gewerblicher Rechtsschutz 16

232.111

muss, nicht entspricht oder wenn die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind,
setzt das Institut dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels an.62 2 Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Gesuch zurückgewiesen.
Das Institut kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.


Art. 49

Aktenheft

1 Das Institut führt ein Aktenheft für jede international registrierte Marke, deren
Ursprungsland die Schweiz ist.

2 Das Aktenheft kann in elektronischer Form geführt werden.63 2. Abschnitt: Wirkung der internationalen Registrierung
in der Schweiz


Art. 50

Widerspruchsverfahren 1 Im Falle eines Widerspruchs gegen eine internationale Registrierung beginnt die
Widerspruchsfrist nach Artikel 31 Absatz 2 MSchG am ersten Tag des Monats zu
laufen, der dem Monat der Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro herausgegebenen Publikationsorgan folgt.

2 Das Institut führt ein Aktenheft, aus dem der Verlauf des Widerspruchsverfahrens
ersichtlich ist.

3 Das Aktenheft kann in elektronischer Form geführt werden.64

Art. 51

Aussetzung des Entscheides 1 Stützt sich der Widerspruch auf eine internationale Registrierung, die Gegenstand
einer vorläufigen Schutzverweigerung durch das Institut ist, so kann dieses den Entscheid über den Widerspruch aussetzen, bis über die Schutzverweigerung endgültig
entschieden ist.

2 Fällt die internationale Registrierung dahin und ist nach Artikel 46a MSchG eine
Umwandlung in ein Eintragungsgesuch möglich, so kann das Institut den Entscheid
über den Widerspruch bis zur Umwandlung aussetzen.65 62

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

63

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

64

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

65

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 865).

Markenschutzverordnung 17

232.111


Art. 52

Schutzverweigerung und Schutzentziehung 1 Gegenüber international registrierten Marken tritt an die Stelle: a.

der Zurückweisung des Eintragungsgesuchs nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben c und d MSchG und des Widerrufs der Eintragung nach Artikel 33
MSchG die Schutzverweigerung; b.

der Löschung der Eintragung infolge Nichtigerklärung durch ein rechtskräftiges richterliches Urteil (Art. 35 Bst. c MSchG) die Schutzentziehung.

2 Es erfolgt keine Veröffentlichung der Schutzverweigerungen und Schutzentziehungen durch das Institut.

7. Kapitel: Produzentenkennzeichen auf Uhren und Uhrwerken

Art. 53

1 Schweizerische Uhren und Uhrwerke im Sinne der Verordnung vom 23. Dezember
197166 über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren müssen mit dem
Kennzeichen ihres Herstellers versehen sein. Bei Uhren ist das Kennzeichen auf
dem Gehäuse oder auf dem Zifferblatt anzubringen.

2 Das Produzentenkennzeichen muss gut sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
Anstatt des Produzentenkennzeichens kann der Firmenname oder eine Marke des
Herstellers angebracht werden.

3 Es darf nur für schweizerische Erzeugnisse gebraucht werden.

4 Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie FH teilt die Produzentenkennzeichen zu und führt ein entsprechendes Register.

5 Die Ausschlussgründe nach Artikel 3 Absatz 1 MSchG gelten auch für Produzentenkennzeichen.

8. Kapitel: Hilfeleistung der Zollverwaltung

Art. 54

Zollager

Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf die Ein- und Ausfuhr von
widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehenen Waren sowie
auf die Lagerung solcher Waren in einem Zollager.


Art. 55

Antrag auf Hilfeleistung 1 Der Berechtigte muss den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar beim Zollamt gestellt werden,
bei dem widerrechtlich gekennzeichnete Waren ein- oder ausgeführt werden sollen.

66

SR 232.119

Gewerblicher Rechtsschutz 18

232.111

2 Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer
gestellt wird. Er kann erneuert werden.


Art. 56

Zurückbehalten von Waren 1 Behält das Zollamt Waren zurück, so verwahrt es sie gegen Gebühr selbst oder gibt
sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson in Verwahrung.

2 Der Antragsteller ist berechtigt, die zurückbehaltenen Waren zu besichtigen. Der
zur Verfügung über die Ware Berechtigte kann an der Besichtigung teilnehmen.

3 Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 72 Absatz 2 beziehungsweise
Absatz 2bis MSchG fest, dass der Antragsteller vorsorgliche Massnahmen nicht
erwirken kann, so werden die Waren sogleich freigegeben.67

Art. 57

Gebühren

Die Gebühren für die Behandlung des Antrags auf Hilfeleistung sowie für die Verwahrung zurückbehaltener Waren richten sich nach der Verordnung vom 22. August
198468 über die Gebühren der Zollverwaltung.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 58

Es werden aufgehoben: a.

die Verordnung vom 24. April 192969 über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken (MSchV); b.

der Bundesratsbeschluss vom 4. November 196670 betreffend die Ausführung des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von
Fabrik- und Handelsmarken.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 59

Fristen

Vom Institut angesetzte Fristen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung
laufen, bleiben unverändert.

67

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Juli 1995
(AS 1995 1783).

68

SR 631.152.1 69

[BS 2 856; AS 1951 905, 1959 2100, 1962 1060, 1968 601, 1972 2444, 1977 1989,
1983 1478 Ziff. III 2, 1986 526] 70

[AS 1966 1413, 1973 1839, 1977 1992]

Markenschutzverordnung 19

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Art. 60

Gebrauchspriorität

1 Im Falle der Hinterlegung einer Marke nach Artikel 78 Absatz 1 MSchG wird der
Zeitpunkt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde, im Markenregister eingetragen und veröffentlicht.

2 Handelt es sich um eine international registrierte Marke, so ist die entsprechende
Angabe gegenüber dem Institut bis zum Ende des Monats der Veröffentlichung der
internationalen Registrierung zu machen; der Zeitpunkt, in dem die Marke in
Gebrauch genommen wurde, wird in einem besonderen Register eingetragen und
veröffentlicht.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 61

Diese Verordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft.

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