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232.12

Bundesgesetz
über den Schutz von Design

(Designgesetz, DesG)

vom 5. Oktober 2001 (Stand am 1. Juli 2023)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Februar 20003,

beschliesst:

1 SR 101

2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

3 BBl 2000 2729

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Schutzgegenstand und Schutzvoraussetzungen

Art. 1 Schutzgegenstand

Dieses Gesetz schützt Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, als Design.

Art. 2 Schutzvoraussetzungen

1 Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist.

2 Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte.

3 Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet.

Art. 3 Unschädliche Offenbarungen

Die Offenbarung eines Designs kann bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum der Person, die das Recht innehat (Rechtsinhaberin), nicht entgegengehalten werden, wenn:

a.
Dritte das Design missbräuchlich zum Nachteil der berechtigten Person offenbart haben;
b.
die berechtigte Person das Design selber offenbart hat.
Art. 4 Ausschlussgründe

Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:

a.
kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist;
b.
das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt;
c.
die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;
d.
das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;
e.
das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.

2. Abschnitt: Bestand des Designrechts

Art. 5 Entstehung des Designrechts und Dauer des Schutzes

1 Das Designrecht entsteht mit der Eintragung im Design-Register (Register).

2 Der Schutz besteht während fünf Jahren vom Datum der Hinterlegung an.

3 Er kann um vier Schutzperioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden.

Art. 7 Berechtigung zur Hinterlegung

1 Zur Hinterlegung berechtigt ist diejenige Person, die das Design entworfen hat, deren Rechtsnachfolgerin oder eine Drittperson, welcher das Recht aus einem andern Rechtsgrund gehört.

2 Haben mehrere Personen ein Design gemeinsam entworfen, so sind sie ohne gegenteilige Vereinbarung gemeinschaftlich zur Hinterlegung berechtigt.

3. Abschnitt: Schutzbereich und Wirkung

Art. 8 Schutzbereich

Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design.

Art. 9 Wirkungen des Designrechts

1 Das Designrecht verleiht der Rechtsinhaberin das Recht, andern zu verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.

1bis Die Rechtsinhaberin kann die Ein-, Aus- und Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren auch dann verbieten, wenn sie zu privaten Zwecken erfolgt.4

2 Die Rechtsinhaberin kann Dritten auch verbieten, bei einer widerrechtlichen Gebrauchshandlung mitzuwirken, deren Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern.

4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 10 Auskunftspflicht der Rechtsinhaberin

Wer auf Waren oder Geschäftspapieren auf Designschutz hinweist, ohne die Nummer des Designrechts zu nennen, ist verpflichtet, die Nummer auf Anfrage unentgeltlich bekannt zu geben.

Art. 12 Weiterbenützungsrecht

1 Die Rechtsinhaberin kann Dritten nicht verbieten, ein von diesen im Inland während der folgenden Zeitabschnitte gutgläubig gebrauchtes Design im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen:

a.
vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum;
b.
während der Dauer des Aufschubs der Veröffentlichung (Art. 26).

2 Das Weiterbenützungsrecht ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar.

Art. 13 Mitbenützungsrecht

1 Die Rechtsinhaberin kann das eingetragene Design Dritten nicht entgegenhalten, wenn die Dritten es im Inland zwischen dem letzten Tag der Frist für die Zahlung der Gebühr für eine weitere Schutzperiode und dem Tag, an dem ein Weiterbehandlungsantrag (Art. 31) eingereicht worden ist, gutgläubig gewerbsmässig gebraucht oder dazu besondere Anstalten getroffen haben.

2 Das Mitbenützungsrecht ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar.

3 Wer das Mitbenützungsrecht beansprucht, hat der Rechtsinhaberin ab Wiederaufleben des Designrechts eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

Art. 14 Übertragung

1 Die Rechtsinhaberin kann das Designrecht ganz oder teilweise übertragen.

2 Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, nicht aber der Eintragung im Register. Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist.

3 Bis zur Eintragung der Übertragung im Register:

a.
können gutgläubige Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer mit befreiender Wirkung an die bisherige Rechtsinhaberin leisten;
b.
können Klagen nach diesem Gesetz gegen die bisherige Rechtsinhaberin gerichtet werden.
Art. 15 Lizenz

1 Die Rechtsinhaberin kann das Designrecht oder einzelne Befugnisse daraus Dritten ausschliesslich oder nicht ausschliesslich zum Gebrauch überlassen.

2 Die Lizenz wird auf Antrag einer der beteiligten Personen in das Register eingetragen. Sie erhält damit Geltung gegenüber einem später erworbenen Recht am Design.

Art. 16 Nutzniessung und Pfandrecht

1 Das Designrecht kann Gegenstand einer Nutzniessung oder eines Pfandrechts sein.

2 Eine Nutzniessung und ein Pfandrecht können gegenüber gutgläubigen Erwerberinnen und Erwerbern des Designrechts nur geltend gemacht werden, wenn sie im Register eingetragen sind. Die Eintragung erfolgt auf Antrag einer der beteiligten Personen.

3 Bis zur Eintragung einer Nutzniessung im Register können gutgläubige Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer mit befreiender Wirkung an die bisherige Rechtsinhaberin leisten.

4. Abschnitt: Vertretung

Art. 185

1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.

2 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist befugt, gegenüber der zuständigen ausländischen Stelle zu erklären, dass im Bereich des geistigen Eigentums in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.

5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens Nr. 94 des Europarates über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 975; BBl 2017 5947).

2. Kapitel: Hinterlegung und Eintragung

1. Abschnitt: Hinterlegung

Art. 19 Allgemeine Voraussetzungen

1 Ein Design gilt als hinterlegt, wenn beim IGE ein Eintragungsgesuch eingereicht wird. Das Gesuch enthält:6

a.
einen Antrag auf Eintragung;
b.
eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs; erfüllt sie diese Voraussetzung nicht, so setzt das IGE der hinterlegenden Person eine Frist zur Behebung dieses Mangels.

2 Innert der vom IGE7 gesetzten Frist ist zudem die vorgesehene Gebühr für die erste Schutzperiode zu bezahlen.

3 Wird ein flächenhaftes Design (Muster) hinterlegt und ist der Aufschub der Veröffentlichung nach Artikel 26 beantragt worden, so kann an Stelle der Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht werden. Soll der Designschutz nach Ablauf eines Aufschubs aufrechterhalten werden, so ist dem IGE vorab eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs nachzureichen.

4 Das Design kann erläuternd zur Abbildung gegen Entrichtung einer Gebühr mit höchstens 100 Wörtern beschrieben werden.

6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens Nr. 94 des Europarates über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 975; BBl 2017 5947).

7 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.

Art. 20 Sammelhinterlegung

1 Designs, die nach dem Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 19688 über die Errichtung der internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle derselben Klasse angehören, können in einer Sammelhinterlegung hinterlegt werden.

2 Der Bundesrat kann die Sammelhinterlegung hinsichtlich Grösse und Gewicht beschränken.

2. Abschnitt: Priorität

Art. 22 Voraussetzungen und Wirkungen der Priorität

1 Ist ein Design erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18839 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann die hinterlegende Person oder deren Rechtsnachfolgerin für die Hinterlegung des gleichen Designs in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.

2 Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.

Art. 23 Formvorschriften

1 Wer ein Prioritätsrecht beanspruchen will, hat dem IGE eine Prioritätserklärung einzureichen. Das IGE kann die Einreichung eines Prioritätsbelegs verlangen.

2 Der Anspruch verwirkt, wenn die vom Bundesrat festzulegenden Fristen und Formerfordernisse nicht eingehalten werden.

3 Die Eintragung einer Priorität begründet lediglich eine Vermutung zu Gunsten der Rechtsinhaberin.

3. Abschnitt:
Eintragung und Schutzverlängerung; elektronischer Behördenverkehr
10

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

Art. 24 Eintragung

1 Ein nach den gesetzlichen Vorschriften hinterlegtes Design wird in das Register eingetragen.

2 Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die formellen Erfordernisse nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt sind.

3 Es weist das Eintragungsgesuch ab, wenn offensichtlich ein Ausschlussgrund nach Artikel 4 Buchstaben a, d oder e vorliegt.

4 Im Register werden ferner alle Änderungen im Bestand des Designrechts oder in der Berechtigung am Design eingetragen. Der Bundesrat kann die Eintragung weiterer Angaben wie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden vorsehen.

Art. 25 Veröffentlichung

1 Das IGE veröffentlicht auf Grund der Eintragungen im Register die in der Verordnung vorgesehenen Angaben sowie eine Reproduktion des hinterlegten Designs.

2 Das IGE bestimmt das Publikationsorgan.

Art. 26 Aufschub der Veröffentlichung

1 Die hinterlegende Person kann schriftlich beantragen, dass die Veröffentlichung um höchstens 30 Monate, vom Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum an gerechnet, aufgeschoben wird.

2 Während des Aufschubs kann die Rechtsinhaberin jederzeit die sofortige Veröffentlichung verlangen.

3 Das IGE hält das hinterlegte Design bis zum Ablauf des Aufschubs geheim. Die Geheimhaltung ist unbefristet, wenn die Hinterlegung vor Ablauf des Aufschubs zurückgenommen wird.

Art. 26a11 Elektronischer Behördenverkehr

1 Der Bundesrat kann das IGE ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.

2 Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden.

3 Das Register kann in elektronischer Form geführt werden.

4 Das IGE kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen.

5 Die Veröffentlichungen des IGE können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

11 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

Art. 27 Öffentlichkeit des Registers und Akteneinsicht

1 Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen, über dessen Inhalt Auskünfte einholen und Auszüge verlangen; Artikel 26 bleibt vorbehalten.

2 Sie hat zudem das Recht, in das Aktenheft eingetragener Designs Einsicht zu nehmen. Der Bundesrat darf das Einsichtsrecht nur einschränken, wenn Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse oder andere überwiegende Interessen entgegenstehen.

3 Ausnahmsweise besteht das Einsichtsrecht in das Aktenheft schon vor der Eintragung, soweit dadurch die Voraussetzungen und der Umfang des Schutzes (Art. 2-17) nicht verändert werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 28 Löschung der Eintragung

Das IGE löscht eine Eintragung ganz oder teilweise, wenn:

a.
die Rechtsinhaberin die Löschung beantragt;
b.
die Eintragung nicht verlängert wird;
c.
die vorgesehenen Gebühren nicht bezahlt sind;
d.
die Eintragung durch ein rechtskräftiges richterliches Urteil für nichtig erklärt wird; oder
e.
die Schutzfrist nach Artikel 5 abgelaufen ist.
Art. 29 Internationale Hinterlegung

Wer ein gewerbliches Muster oder Modell (Design) international mit Benennung Schweiz hinterlegt, erlangt dadurch den Schutz dieses Gesetzes wie bei einer Hinterlegung in der Schweiz. Soweit die Bestimmungen des Haager Abkommens vom 6. November 192512 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle für die Inhaberin oder den Inhaber der internationalen Hinterlegung günstiger sind als dieses Gesetz, gehen sie diesem vor.

12 [BS 11 1039]. Siehe heute: das Abk. vom 28. Nov. 1960 (SR 0.232.121.2).

4. Abschnitt: Gebühren

3. Kapitel: Rechtsschutz

1. Abschnitt: Weiterbehandlung bei Fristversäumnis

Art. 31

1 Versäumt die hinterlegende Person oder die Rechtsinhaberin eine Frist, die gegenüber dem IGE einzuhalten ist, so kann sie bei diesem die Weiterbehandlung beantragen.14

2 Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnisnahme des Fristversäumnisses eingereicht werden, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist. Innerhalb dieser Fristen muss zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachgeholt und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlt werden.

3 Die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags durch das IGE stellt den Zustand her, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre.

4 Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen der Fristen:

a.
für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags;
b.
für die Inanspruchnahme einer Priorität.

14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

2. Abschnitt: …

3. Abschnitt: Zivilrechtlicher Schutz

Art. 33 Feststellungsklage

Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich feststellen lassen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz besteht oder nicht besteht.

Art. 34 Abtretungsklage

1 Wer ein besseres Recht geltend macht, kann gegen die Rechtsinhaberin auf Abtretung des Designrechts klagen.

2 Ist die Rechtsinhaberin gutgläubig, so ist ihr gegenüber die Klage innerhalb von zwei Jahren seit der Veröffentlichung des Designs anzuheben.

3 Wird die Abtretung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder andern Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben das Design im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.

4 Vorbehalten bleiben alle Schadenersatzansprüche.

Art. 35 Leistungsklage

1 Die Rechtsinhaberin, die in ihren Rechten verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen:

a.
eine drohende Verletzung zu verbieten;
b.
eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
c.
die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Umfang der in ihrem Besitz befindlichen, widerrechtlich hergestellten Gegenstände anzugeben und Adressaten sowie Umfang einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen und Abnehmer zu nennen.

2 Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht16 auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

3 Die Leistungsklage kann erst nach der Eintragung des Designs im Register angehoben werden. Ein Schaden kann rückwirkend auf den Zeitpunkt geltend gemacht werden, in dem die beklagte Partei vom Inhalt des Eintragungsgesuchs Kenntnis erhalten hat.

4 Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist unabhängig von der Eintragung der Lizenz im Register selbstständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.

Art. 36 Einziehung im Zivilverfahren

Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung17 der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.

17 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051).

Art. 3819 Vorsorgliche Massnahmen

Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet:

a.
zur Beweissicherung;
b.
zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter Gegenstände;
c.
zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder
d.
zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.

19 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 11 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 39 Veröffentlichung des Urteils

Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

4. Abschnitt: Strafrechtlicher Schutz

Art. 41 Designrechtsverletzung

1 Eine Person wird auf Antrag der Rechtsinhaberin mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wenn sie deren Designrecht vorsätzlich verletzt, indem sie:21

a.
das Design widerrechtlich gebraucht;
b.
bei einer Gebrauchshandlung mitwirkt, deren Begehung begünstigt oder erleichtert;
c.
sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft und den Umfang der in ihrem Besitz befindlichen, widerrechtlich hergestellten Gegenstände anzugeben und Adressat sowie Umfang einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen und Abnehmer zu nennen.

2 Gewerbsmässige Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. …22 23

21 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

22 Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

23 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 43 Aussetzung des Verfahrens

1 Macht die angeschuldigte Person die Nichtigkeit oder die Nichtverletzung des Designrechts in einem Zivilverfahren geltend, so kann das Gericht das Strafverfahren aussetzen.

2 Wird im Strafverfahren die Nichtigkeit oder die Nichtverletzung des Designrechts behauptet, so kann das Gericht zu ihrer Geltendmachung in einem Zivilverfahren eine angemessene Frist setzen.

3 Während der Aussetzung ruht die Verjährung.

Art. 44 Einziehung im Strafverfahren

Das Gericht kann selbst im Falle eines Freispruchs die Einziehung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände sowie der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.

5. Abschnitt:
Hilfeleistung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit
26

26 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

Art. 46 Anzeige verdächtiger Waren27

1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, die Rechtsinhaberin eines hinterlegten Designs zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bevorsteht.28

2 In diesem Falle ist das BAZG29 ermächtigt, die Gegenstände während drei Arbeitstagen zurückzuhalten, damit die Rechtsinhaberin einen Antrag nach Artikel 47 stellen kann.

27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

28 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

29 Ausdruck gemäss Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 47 Antrag auf Hilfeleistung

1 Hat die Rechtsinhaberin oder die klageberechtigte Lizenznehmerin beziehungsweise der klageberechtigte Lizenznehmer eines hinterlegten Designs konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bevorsteht, so kann sie oder er beim BAZG schriftlich beantragen, die Freigabe der Gegenstände zu verweigern.30

2 Die den Antrag stellende Person (Antragstellerin) muss alle ihr zur Verfügung stehenden Angaben machen, die für den Entscheid des BAZG erforderlich sind; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Gegenstände.

3 Das BAZG entscheidet endgültig über den Antrag. Es kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.

30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

Art. 48 Zurückbehaltung der Gegenstände

1 Hat das BAZG aufgrund eines Antrags nach Artikel 47 Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass zum Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bestimmte Gegenstände widerrechtlich hergestellt worden sind, so teilt es dies einerseits der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller und andererseits der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände mit.31

2 Das BAZG behält die betreffenden Gegenstände bis zu zehn Arbeitstage vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit die Antragstellerin vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.

3 In begründeten Fällen kann das BAZG die betreffenden Gegenstände während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.

31 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

Art. 48a32 Proben oder Muster

1 Während des Zurückbehaltens der Gegenstände ist das BAZG ermächtigt, der Antragstellerin auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihr die Besichtigung der Gegenstände zu gestatten.

2 Die Proben oder Muster werden auf Kosten der Antragstellerin entnommen und versandt.

3 Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

32 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 48b33 Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

1 Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 48 Absatz 1 informiert das BAZG die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Artikel 48a Absatz 1.

2 Die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer kann verlangen, zur Wahrung ihrer beziehungsweise seiner Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.

3 Das BAZG kann auf begründeten Antrag der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.

33 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 48c34 Antrag auf Vernichtung der Gegenstände

1 Zusammen mit dem Antrag nach Artikel 47 Absatz 1 kann die Antragstellerin beim BAZG schriftlich beantragen, die Gegenstände zu vernichten.

2 Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt das BAZG dies der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 48 Absatz 1 mit.

3 Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 48 Absätze 2 und 3 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.

34 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 48d35 Zustimmung

1 Für die Vernichtung der Gegenstände ist die Zustimmung der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers erforderlich.

2 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 48 Absätze 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.

35 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 48e36 Beweismittel

Vor der Vernichtung der Gegenstände entnimmt das BAZG Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.

36 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 48f37 Schadenersatz

1 Erweist sich die Vernichtung der Gegenstände als unbegründet, so haftet ausschliesslich die Antragstellerin für den entstandenen Schaden.

2 Hat die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber der Antragstellerin auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.

37 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 48g38 Kosten

1 Die Vernichtung der Gegenstände erfolgt auf Kosten der Antragstellerin.

2 Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 48e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 48f Absatz 1.

38 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 4939 Haftungserklärung und Schadenersatz

1 Ist durch das Zurückbehalten der Gegenstände ein Schaden zu befürchten, so kann das BAZG das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass die Antragstellerin ihm eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann das BAZG von der Antragstellerin in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

2 Die Antragstellerin muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Gegenstände und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.

39 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 52 Übergangsbestimmungen

1 Eingetragene Muster und Modelle unterstehen ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht. Mit dem Gesuch um Verlängerung für eine vierte Schutzperiode ist dem IGE eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs einzureichen.

2 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hinterlegte, aber noch nicht eingetragene Muster und Modelle unterstehen bis zum Zeitpunkt der Eintragung dem bisherigen Recht.

3 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes versiegelt eingetragene Muster und Modelle bleiben bis zum Ende der ersten Schutzperiode versiegelt.

4 Artikel 35 Absatz 4 findet nur auf Lizenzverträge Anwendung, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder bestätigt worden sind.

Art. 53 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 200240

40 BRB vom 8. März 2002

Anhang

(Art. 51)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Das Bundesgesetz vom 30. März 190041 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

42

41 [BS 2 873; AS 1956 805; 1962 459; 1988 1776 Anhang Ziff. I Bst. f; 1992 288 Anhang Ziff. 9; 1995 1784, 5050 Anhang Ziff. 3]

42 Die Änderungen können unter AS 2002 1456 konsultiert werden.