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01.05.2008 - 01.05.2009
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Kontingentierung der Milchproduktion (Milchkontingentierungsverordnung, MKV) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30 Absatz 1, 32 Absätze 1 und 2, 36 Absatz 2 und 177
Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),2 verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Milchkontingent 1 Das Kontingent ist die Menge Milch, die eine Produzentin oder ein Produzent in einem Milchjahr (1. Mai-30. April) vermarkten darf.

2

Die Kontingente werden von Milchjahr zu Milchjahr unverändert weitergeführt, sofern sie nicht nach dem 2. Abschnitt angepasst werden.

3

Nur wer einen Betrieb oder einen Sömmerungsbetrieb bewirtschaftet, kann Inhaberin oder Inhaber eines Kontingentes sein.


Art. 2

Verwaltung der Kontingente Die Kontingente werden von verwaltungsexternen Stellen verwaltet (Administrationsstellen).

2. Abschnitt: Anpassung der Kontingente

Art. 3

Kontingentsübertragung3 1 Wer ein Kontingent auf eine andere Produzentin oder einen andern Produzenten übertragen will, muss die zuständige Administrationsstelle ersuchen, sein Kontingent um die Menge, die übertragen werden soll, zu kürzen und das andere Kontingent entsprechend zu erhöhen.

AS 1999 1209 1 SR

910.1

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 107).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 841).

916.350.1

Landwirtschaft

2

916.350.1

2

Die Kontingente werden angepasst, wenn die Kontingentsübernehmerin oder der Kontingentsübernehmer: a. einen Betrieb bewirtschaftet und den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 16 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19984 erbringt; oder b.5 einen Sömmerungsbetrieb bewirtschaftet und die Voraussetzungen nach Artikel 10 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 20006 erfüllt.

3

Es können nur Kontingente übertragen werden, die in den vorangegangenen drei Jahren nicht stillgelegt waren.

3bis

Kontingente von Sömmerungsbetrieben können nicht an Betriebe übertragen werden.7 4

Sollen die Kontingente bereits für das laufende Milchjahr angepasst werden, so ist das Gesuch vor dem 1. März des laufenden Milchjahres einzureichen.

5

Im Gesuch ist anzugeben, welche Menge nicht endgültig übertragen wird. Als nicht endgültig übertragen gilt diejenige Menge, die mit der Verpflichtung übertragen wird, dass sie der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber rückübertragen werden muss.

6

Wird die Basismenge nach Artikel 8 der Verordnung vom 10. November 20048 über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung (VAMK) erhöht, so ist die Übertragung endgültig und das Kontingent wird aufgehoben.9
a10 Einschränkung der Kontingentsübertragung 1

Ein nicht endgültig übertragenes Kontingent, das nach dem 1. Mai 2004 der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber zurückübertragen wird, kann nicht weiterübertragen werden.

2

Das Kontingent kann nach der Rückübertragung weiterübertragen werden, wenn: a. die Kontingentsinhaberin oder der Kontingentsinhaber den Übertragungsvertrag gekündigt hat;

b. es nur für die Dauer einer Kontingentierungsperiode übertragen wurde.

3

Das Kontingent darf nach der Rückübertragung nicht in einer Betriebszweiggemeinschaft genutzt werden. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung hat den Entzug des Kontingents zur Folge.

4 SR

910.13

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 107).

6 SR

910.133

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 107).

8 SR

916.350.4

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2004 5479).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. April 2004 (AS 2004 2091).

Milchkontingentierungsverordnung 3

916.350.1

4

Rückübertragungen von Kontingenten nach Ablauf eines Aufzuchtvertrages unterstehen der Einschränkung nach Absatz 1 nicht.11


Art. 4

Übertragung vom Berggebiet ins Talgebiet 1

Kontingente können vom Berggebiet ins Talgebiet übertragen werden, wenn: a. die Übertragung mit einer Flächenübernahme verbunden ist; b.12 die Kontingentsübernehmerin oder der Kontingentsübernehmer im Talgebiet der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber im Berggebiet vertraglich die Aufzucht seines Rindviehs überlässt; c. ...13 d.14 die Kontingentsübernehmerin oder der Kontingentsübernehmer und die Kontingentsabgeberin oder der Kontingentsabgeber bis zum 30. April 1999 zusammen eine Betriebszweiggemeinschaft geführt haben und die Zusammenarbeit fortführen möchten; oder e.15 die Kontingentsübernehmerin oder der Kontingentsübernehmer und die Kontingentsabgeberin oder der Kontingentsabgeber Mitglied derselben Milch- oder Käsereigenossenschaft sind.

2

Bei Flächenübernahmen dürfen die Kontingente nur übertragen werden, wenn die übernommenen Flächen nicht mehr als 15 Kilometer vom Betrieb der Übernehmerin oder des Übernehmers entfernt liegen. Je Hektare dürfen höchstens 8000 kg Kontingent übertragen werden.

3

Wird der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber die Aufzucht des Rindviehs überlassen, so gilt die Übertragung für die Dauer des Vertrages. Verringert sich die Basismenge nach Artikel 9 VAMK16, so wird die verringerte Basismenge der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber nach Ablauf des Aufzuchtvertrages als Kontingent zugeteilt.17 4 Die Übertragung nach Absatz 1 Buchstabe e ist nur in Form einer nicht endgültigen Übertragung möglich.18


Art. 5

Übertragung bei Betriebsauflösung, -teilung oder -übernahme 1

Wird ein Betrieb oder Sömmerungsbetrieb aufgelöst, geteilt oder von einer anderen Produzentin oder einem anderen Produzenten übernommen, so überträgt die zuständige Administrationsstelle das Kontingent den Land- oder Betriebsübernehmern, 11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2004 5479).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 404).

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 107).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 404).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 404).

16 SR

916.350.4

17 Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2004 5479).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 404).

Landwirtschaft

4

916.350.1

wenn diese darum ersuchen und kein Gesuch um endgültige Übertragung des Kontingentes vorliegt.

2

Sollen die Kontingente für das Milchjahr angepasst werden, das auf die Betriebsauflösung, -teilung oder -übernahme folgt, so ist das Gesuch um Kontingentsübertragung bis zum 31. Mai dieses Milchjahres der Administrationsstelle einzureichen.

3

Wird die Basismenge nach Artikel 8 VAMK19 erhöht, so ist die Übertragung der Kontingente endgültig und das Kontingent wird aufgehoben.20

Art. 6

Entzug des Kontingents bei Betriebsauflösung 1

Das Kontingent wird entzogen, wenn der Betrieb oder Sömmerungsbetrieb aufgelöst wird.

2

Der Entzug gilt ab dem nächsten Milchjahr, sofern die Produzentin oder der Produzent nicht bis Ende des laufenden Milchjahres um eine endgültige Übertragung nachgesucht hat.


Art. 7

Begrenzung der nicht endgültigen Übertragung 1

Wer ein Kontingent nicht endgültig überträgt, darf höchstens 8000 kg je Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche übertragen.

2

Die Höchstmenge nach Absatz 1 gilt auch, wenn sich die landwirtschaftliche Nutzfläche der Kontingentsabgeberin oder des Kontingentsabgebers nachträglich vermindert.

3

Übersteigt das nicht endgültig übertragene Kontingent die Höchstmenge, so wird das Kontingent um die übersteigende Menge gekürzt, soweit die Kontingentsabgeberin oder der Kontingentsabgeber das Kontingent der Kontingentsübernehmerin oder dem Kontingentsübernehmer nicht endgültig überträgt.


Art. 8

Güterzusammenlegung 1 Im Rahmen von Güterzusammenlegungen können Produzentinnen und Produzenten Kontingente endgültig Bodenverbesserungsgenossenschaften übertragen.

2

Die Genossenschaften müssen die Kontingente spätestens beim Neulandantritt wieder endgültig an Produzentinnen und Produzenten übertragen.


Art. 9

Zusammenlegung bei

Betriebsgemeinschaft 1

Schliessen sich Betriebe zu einer Betriebsgemeinschaft zusammen, so werden die Kontingente zusammengelegt.

2

Die Administrationsstelle legt das Kontingent der Betriebsgemeinschaft mit Wirkung ab 1. Mai vor dem Anerkennungsdatum fest. Auf Gesuch kann sie es auf den nächstfolgenden 1. Mai hin festlegen.

19 SR

916.350.4

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2004 5479).

Milchkontingentierungsverordnung 5

916.350.1


Art. 10

Verfügungen 1 Die Änderung, der Entzug oder die Neuzuteilung von Kontingenten werden von der zuständigen Administrationsstelle verfügt.

2

Die Administrationsstellen teilen die Verfügungen dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt), dem Milchverwerter und gegebenenfalls dem Kanton mit.

2a. Abschnitt:21 Anpassung auf Begehren einer Branchenorganisation
a Begehren der Branchenorganisation22 1

Die Branchenorganisation hat ihr Begehren beim Bundesamt einzureichen.

2

Es muss folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse der ihr angeschlossenen Produzentinnen und Produzenten, deren Betriebsidentifikation und Anteil an der Milchmenge, welche an Verwerter der Branchenorganisation verkauft wird;

b. den Nachweis, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 2 und 4 der Verordnung vom 30. Oktober 200223 über die Branchen- und Produzentenorganisationen erfüllt sind; dabei sind insbesondere die Statuten der Organisation und die notwendigen statistischen Daten zu liefern;

c. das Protokoll der Versammlung, mit dem nachgewiesen wird, dass das Begehren mit Zweidrittelsmehrheit beschlossen wurde.

3

Die Branchenorganisation hat darzulegen, dass: a. die zusätzliche Menge verwertet und vermarktet werden kann; b. die Verhältnisse auf Teilmärkten wie dem Biomarkt oder den regionalen Märkten berücksichtigt wurden; c. die wünschbare Entwicklung der Milchwirtschaft oder der Branche nicht gefährdet wird.

4

Die Begehren werden den interessierten Kreisen zur Stellungnahme unterbreitet.

b24 Anpassung der Kontingente Anpassungen der Kontingente nach Artikel 31 Absatz 2 LwG sind im Anhang festgelegt.

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Mai 2001 (AS 2001 1410). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Mai 2003 (AS 2003 1199). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 107).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 2541).

23 SR

919.117.72

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 2541).

Landwirtschaft

6

916.350.1

3. Abschnitt: Zusatzkontingent

Art. 11

1 Ein Zusatzkontingent wird Produzentinnen und Produzenten ausserhalb des Berggebietes, die für die Milchproduktion bestimmte weibliche Zuchttiere aus dem Berggebiet kaufen, zugeteilt.25 Die Tiere müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a. ... 26 b.27 Sie sind unmittelbar vor dem Kauf während mindestens 18 Monaten ununterbrochen im Berggebiet gehalten worden.

c. Sie sind beim Eintreffen auf dem Betrieb der Käuferin oder des Käufers höchstens fünf Jahre (60 Monate) alt.

d. Sie sind beim Eintreffen auf dem Betrieb der Käuferin oder des Käufers mindestens vier Monate trächtig oder hatten vor weniger als zwei Monaten gekalbt.

2

Gesuche sind zusammen mit der Zugangsmeldung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199528 innert der dort festgelegten Frist, spätestens aber bis 31. Mai 2008, an den Betreiber der zentralen Datenbank (Tierverkehr-Datenbank, TVD) zu richten. Das Bundesamt prüft, ob die Anforderungen erfüllt sind und leitet das Ergebnis an die zuständige Administrationsstelle weiter. Massgebend sind dabei die Angaben in der TVD im Zeitpunkt der Gesuchstellung.29 2bis

Wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten, so kann das Gesuch innert 60 Tagen nach Ablauf dieser Frist, spätestens aber bis 31. Mai 2008, nachgereicht werden. Für den zusätzlichen Aufwand erhebt der Betreiber der TVD eine Bearbeitungsgebühr.30 3 Das Zusatzkontingent beträgt pro gekauftes Tier 2000 kg.31 4

Die Administrationsstelle teilt das Zusatzkontingent für das dem Datum der Gesuchstellung folgende Milchjahr zu. Wird ein Gesuch zwischen dem 1. und dem 31. Mai 2008 gestellt, so teilt die Administrationsstelle das Zusatzkontingent für das Milchjahr 2008/09 zu.32 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 404).

26 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 841).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2004 5479).

28 SR

916.401

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6431).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2002 (AS 2003 152). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6431).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Mai 2001 (AS 2001 1410).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6431).

Milchkontingentierungsverordnung 7

916.350.1

5

Die Produzentinnen und die Produzenten, die ein Zusatzkontingent zugeteilt erhalten, müssen die Tiere aus dem Berggebiet nach dem Kauf mindestens sechs Monate auf ihrem Betrieb halten.33

4. Abschnitt: Meldung von Daten

Art. 12

Meldepflicht für Milchverwerter 1

Die Milchverwerter zeichnen die Milchmengen, die ihnen die Produzentinnen und die Produzenten liefern, täglich in Kilogramm auf.

2

Sie teilen die aufsummierte Menge je Produzentin und Produzent der vom Bundesamt beauftragten Stelle monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats mit.34 3

Die Produzentinnen und Produzenten der Sömmerungsbetriebe teilen der vom Bundesamt beauftragten Stelle die nach Artikel 18 dem Kontingent anzurechnende Milch nach Abschluss der Sömmerung mit.35

Art. 13


36

Meldepflicht für Direktvermarkter Direktvermarkter zeichnen die Milchmenge, die sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm auf und teilen die aufsummierte Menge monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats der vom Bundesamt beauftragten Stelle mit.


Art. 14

Meldung von Daten durch das Bundesamt 1

Im Laufe des Milchjahres meldet das Bundesamt der Administrationsstelle folgende Daten:

a. die landwirtschaftliche Nutzfläche der Betriebe; b. den Kuhbestand der Produzentinnen und Produzenten; c. die Betriebe jener Produzentinnen und Produzenten, die den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 16 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199837 erbringen; d.38 die Sömmerungsbetriebe jener Produzentinnen oder Produzenten, welche die Voraussetzungen nach Artikel 10 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 200039 erfüllen; 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 841).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 891).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 891).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 891).

37 SR

910.13

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 107).

39 SR

910.133

Landwirtschaft

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916.350.1

e. die Zugehörigkeit der Betriebe der Produzentinnen und Produzenten zum Tal- oder Berggebiet.

2

Massgebend für die landwirtschaftliche Nutzfläche und den Kuhbestand sind die Daten am Stichtag des betreffenden Milchjahres nach Artikel 5 der landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 199840.

5. Abschnitt: Abrechnung und Festlegung der Abgabe

Art. 15

Zeitpunkt der Abrechnung 1

Die Administrationsstelle erstellt die Abrechnung für jede Produzentin und jeden Produzenten jeweils bis 1. Juli.

2

Steht das Kontingent wegen eines Beschwerdeverfahrens am 30. April noch nicht fest, so wird für die Abrechnung auf den letzten zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Entscheid der Administrationsstelle oder der regionalen Rekurskommission für die Milchkontingentierung abgestellt.

3

Wird das Kontingent durch Beschwerdeentscheid nachträglich erhöht oder herabgesetzt oder wird bei einer Kontrolle eine Kontingentsüberschreitung festgestellt, so erstellt die Administrationsstelle eine neue Abrechnung. Die Beschränkung auf 5000 kg nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 gilt für diese Abrechnung nicht.41


Art. 16

Übertragungen auf das folgende Milchjahr 1

Wird das Kontingent überschritten, so ist die zuviel gelieferte Menge, höchstens jedoch 5000 kg, als Einlieferung auf das nächste Milchjahr zu übertragen.

2

Schöpfen Produzentinnen oder Produzenten das Kontingent nicht aus, so steht ihnen die nicht ausgeschöpfte Milchmenge, höchstens jedoch 5000 kg, als zusätzliche Einlieferung im folgenden Milchjahr zur Verfügung.

2bis

Schöpfen Produzentinnen oder Produzenten das Kontingent im Milchjahr 2002/03 nicht aus, so steht ihnen die nicht ausgeschöpfte Menge als zusätzliche Einlieferung im Milchjahr 2003/04 zur Verfügung.42 2ter Schöpfen Produzentinnen oder Produzenten das Kontingent im Milchjahr 2003/04 nicht aus, so steht ihnen die nicht ausgeschöpfte Milchmenge als zusätzliche Einlieferung im Milchjahr 2004/05 zur Verfügung.43 3 Wechselt auf einem Betrieb am 1. Mai die Produzentin oder der Produzent, so darf die sich nach Absatz 1 ergebende Menge nur mit Einwilligung der neuen Produzentin oder des neuen Produzenten auf das neue Milchjahr übertragen werden.

40 SR 919.117.71 41 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2002 (AS 2003 152).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3733).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 107).

Milchkontingentierungsverordnung 9

916.350.1

4

Hat eine Produzentin oder ein Produzent das Kontingent überschritten, weil das Nutzvieh wegen einer Tierseuche nicht verkauft werden durfte, so kann die zuständige Administrationsstelle der Produzentin oder dem Produzenten auf Gesuch hin gestatten, die Milch, die wegen der Verkaufssperre zuviel geliefert wurde, dem folgenden Milchjahr zuzurechnen, anstatt dafür die Abgabe zu bezahlen.


Art. 17

Abgabe 1 Übersteigt die vermarktete Milch das Kontingent um mehr als 5000 kg, so hat die Produzentin oder der Produzent für jedes Kilo, das über die 5000 kg hinaus vermarktet wird, eine Abgabe von 60 Rappen zu bezahlen. Die Höhe der Abgabe für Sömmerungsbetriebe richtet sich nach Artikel 36 Absatz 1 LwG; sie beträgt 10 Rappen.44 2 Die einem Kontingent anzurechnende Milchmenge bestimmt sich wie folgt: a. effektiv in einem Milchjahr vermarktete Milch; b. zuzüglich die Menge, die im vorangegangenen Milchjahr über das Kontingent hinaus vermarktet worden ist, höchstens jedoch zuzüglich 5000 kg;

c. abzüglich die Menge, um die das Kontingent im vorangegangenen Milchjahr nicht ausgeschöpft worden ist, höchstens jedoch abzüglich 5000 kg.

3

Die Administrationsstelle erstellt für die Produzentinnen und Produzenten, welche die Milchablieferung einstellen oder von der Milchkontingentierung ausgenommen wurden, eine Schlussabrechnung. Dabei ist die Abgabe auf der gesamten das Kontingent übersteigenden Menge geschuldet. Sie beträgt für die bis zu einer Menge von 5000 kg zuviel vermarktete Milch 10 Rappen je Kilogramm.45 4 Stellt eine Produzentin oder ein Produzent die Milchablieferung vor dem 1. Mai 2008 ein und liegt die Einwilligung nach Artikel 16 Absatz 3 vor, so kann die zuviel gelieferte Milch, höchstens jedoch 5000 kg, auf das folgende Milchjahr übertragen werden.46

Art. 18

Anrechenbare Milch von Sömmerungsbetrieben Dem Kontingent von Sömmerungsbetrieben wird die gesamte während der Sömmerung produzierte Milch angerechnet, abzüglich der Milch, die: a. auf dem Sömmerungsbetrieb verfüttert wurde; b. im Haushalt des Sömmerungsbetriebs frisch konsumiert wurde; c. der Selbstversorgung dient.

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 107).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 891).

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004 (AS 2004 5479). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 891).

Landwirtschaft

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916.350.1


Art. 19

Selbstversorgung Stellen Produzentinnen oder Produzenten Milchprodukte im eigenen Betrieb oder Sömmerungsbetrieb her, so werden ihnen in einem Milchjahr je Person, welche ständig in ihrem Haushalt verpflegt wird, höchstens 40 kg Käse und 15 kg Butter als Selbstversorgung angerechnet.


Art. 20

Kontingentsausgleich zwischen Betrieb und Sömmerungsbetrieb 1

Sömmern Produzentinnen oder Produzenten Kühe, so kann ihnen die Administrationsstelle auf Gesuch hin gestatten, einen Teil der auf dem Sömmerungsbetrieb produzierten Milch der Produktion des Betriebes im gleichen Milchjahr zuzurechnen oder umgekehrt. Vermarktete Milch kann dem Sömmerungsbetrieb nur bis zur Höhe des Kontingentes des Sömmerungsbetriebes zugerechnet werden.47 Wurde das Kontingent des Sömmerungsbetriebes nach dem 1. Januar 2004 erhöht, so kann die zusätzlich vermarktete Milch dem Sömmerungsbetrieb nicht zugerechnet werden.48 2

Gesuche um Kontingentsausgleich sind der Administrationsstelle bis zum 1. März des Milchjahres einzureichen, für welches der Ausgleich gelten soll.

3

Für Produzentinnen und Produzenten, die mit ihren Betrieben von der Milchkontingentierung ausgenommen wurden, ist Absatz 1 nicht anwendbar.49


Art. 21

Mitteilung der Produktionsmöglichkeiten für das nächste Milchjahr Die Administrationsstelle teilt den Produzentinnen und den Produzenten zu Beginn jedes Milchjahres folgendes mit: a. das Kontingent für das neue Milchjahr; b. die Milchmenge, die wegen Kontingentsüberschreitung auf das neue Milchjahr überschrieben wird;

c. die Milchmenge, die wegen Nichtausschöpfung des Kontingentes im neuen Milchjahr zusätzlich vermarktet werden kann.


Art. 22

Einzug der

Abgabe

1

Die Administrationsstelle verfügt den betroffenen Produzentinnen und Produzenten die Abgabe für Kontingentsüberschreitung für das abgelaufene Milchjahr.50 2

Die Kantone verrechnen die verfügten Beträge mit den nächstfälligen Leistungen des Bundes an die betreffenden Produzentinnen oder Produzenten.

3

Besteht keine oder keine ausreichende Verrechnungsmöglichkeit, so zieht die Administrationsstelle die Abgabe ein und leitet sie an das Bundesamt weiter.

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 107).

48 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 2541).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2004 5479).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 2541).

Milchkontingentierungsverordnung 11

916.350.1

4

Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit dem Einzug der Abgabe sind den Kantonen mitzuteilen.

6. Abschnitt: Administrationsstellen

Art. 23

Aufgaben 1 Neben den Pflichten nach dem 1.-5. Abschnitt haben die Administrationsstellen folgende Aufgaben:

a. Erfassen, Kontrollieren, Verarbeiten, Weiterleiten und Archivieren der Daten über die Milchkontingentierung; b. Betrieb

einer

Datenbank;

c. Erteilung von Auskünften in Fragen der Milchkontingentierung.

2

Die Administrationsstellen registrieren, wer bei einer nicht endgültigen Kontingentsübertragung von wem wieviel Kontingent übernommen hat und überprüfen jährlich, ob die Begrenzung für die nicht endgültig übertragenen Kontingente eingehalten ist.

3

Die Administrationsstellen können für Kontingentsübertragungen nach den Artikeln 3 und 4 Gebühren erheben.


Art. 24

Leistungsauftrag 1 Das Bundesamt legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einem Leistungsauftrag fest. Es regelt darin Umfang, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sowie die Verfahren.

2

Der Leistungsauftrag wird nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 199451 über das öffentliche Beschaffungswesen im Einladungsverfahren vergeben.


Art. 25

Zuständigkeit Werden von einem Entscheid Produzentinnen oder Produzenten verschiedener Administrationsstellen betroffen, so ist für die Kontingentsübertragung jene Administrationsstelle zuständig, in welcher der Betrieb oder der Sömmerungsbetrieb der kontingentsabgebenden Produzentin oder des kontingentsabgebenden Produzenten liegt.


Art. 26

Aufsicht Die Administrationsstellen unterstehen der Aufsicht des Bundesamtes.

51 SR

172.056.1

Landwirtschaft

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7. Abschnitt: Vollzug

Art. 27

1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, das Bundesamt, die Kantone und die Administrationsstellen vollziehen diese Verordnung im Rahmen ihrer Kompetenzen.

2

Das Bundesamt erlässt die für den Vollzug erforderlichen Weisungen.

3

Das Bundesamt führt stichprobenweise Kontrollen durch und eröffnet bei Verdacht auf Widerhandlungen eine Untersuchung.52 4 Das Bundesamt erlässt die Verwaltungsmassnahmen nach den Artikeln 169-171 LwG.53

8. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 28


54



Art. 29

Zustimmung der Verpächterin oder des Verpächters 1

Die Pächterin oder der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes darf das Kontingent vor Ablauf des Pachtvertrages nur mit der Zustimmung der Verpächterin oder des Verpächters endgültig übertragen. Bei Fortsetzung der Pacht nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 198555 über die landwirtschaftliche Pacht ist die Zustimmung nicht mehr erforderlich.56 2

Für die endgültige Übertragung eines Kontingentes, das mit Pachtland übernommen wurde, ist die Zustimmung nicht erforderlich.


Art. 30-3157

Art. 31

a58 Neufestsetzung für Anstaltsbetriebe für das Milchjahr 2002/03 oder 2003/04 1

Ist die Milch eines Betriebes, der mit einer Anstalt verbunden ist und dieser Milch liefert, in seinem Kontingent nicht enthalten, so kann die Administrationsstelle das Kontingent neu festsetzen, sofern dieses nicht wegen einer Umstrukturierung des Gesamtbetriebes vor dem 1. Mai 2000 bereits angepasst wurde.

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 2541).

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 2541).

54 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 (AS 2004 107).

55 SR

221.213.2

56 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 404).

57 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 (AS 2004 107).

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2002 (AS 2003 152).

Milchkontingentierungsverordnung 13

916.350.1

2

Die Erhöhung oder die erstmalige Zuteilung des Kontingentes richtet sich nach der Menge, die der Betrieb in einem der drei vorangegangenen Jahre an die Anstalt geliefert hat. Die an die Anstalt gelieferte Milch gilt in der Folge als vermarktete Milch.

3

Die Neufestsetzung kann für das Milchjahr 2002/03 oder 2003/04 beantragt werden. Gesuche sind bis 30. April 2004 der zuständigen Administrationsstelle einzureichen.


Art. 32


59



Art. 33

Wiederaufnahme der Milchproduktion und Übertragung stillgelegter Kontingente 1

Produzentinnen und Produzenten von Betrieben oder Sömmerungsbetrieben mit stillgelegtem Kontingent können die Milchproduktion im Laufe eines Milchjahres jederzeit wieder aufnehmen und verlangen, dass ihnen die Administrationsstelle das Kontingent zu diesem Zweck wieder zuteilt.

2

Das Kontingent wird entzogen, wenn die Vermarktung von Milch innerhalb dreier Jahre nach der Wiederaufnahme der Milchproduktion je Milchjahr um mehr als drei Monate unterbrochen wird.

3

Die Administrationsstelle kürzt die übertragbare Menge um 50 Prozent, wenn: a. der Betrieb oder Sömmerungsbetrieb aufgelöst, geteilt oder von einer anderen Produzentin oder einem andern Produzenten übernommen wird (Art. 5 Abs. 1);

b. der Betrieb in eine Betriebsgemeinschaft eingebracht wird (Art. 9).

4

Die Kürzung nach Absatz 3 wird vorgenommen, wenn der Übertragungsgrund bei der Wiederaufnahme oder in den folgenden drei Jahren eintritt.

5

Produzentinnen oder Produzenten, die an einer Tierhaltungsgemeinschaft beteiligt sind, kann das stillgelegte Kontingent nicht wieder zugeteilt werden. Beteiligt sich eine Produzentin oder ein Produzent innert drei Jahren nach der Wiederzuteilung an einer Tierhaltungsgemeinschaft, so wird das Kontingent wieder stillgelegt.

6

Wird Land mit einem stillgelegten Kontingent wieder zur Milchproduktion genutzt, so kann die Administrationsstelle das Kontingent auf Beginn des folgenden Milchjahres wieder zuteilen. Geht das Land nicht an den Betrieb zurück, für den die Kontingentsmenge stillgelegt wurde, so kürzt die Administrationsstelle das Kontingent bei der Wiederzuteilung um 50 Prozent.

7

Die gekürzte Menge verfällt.

8

Die Rücknahme stillgelegter Kontingente ist bis zum 30. April 2004 möglich. Die am 1. Mai 2004 noch stillgelegten Kontingente werden entzogen.

59 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 (AS 2004 107).

Landwirtschaft

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916.350.1


Art. 34

Meldung der Wiederaufnahme 1

Nehmen Produzentinnen oder Produzenten die Milchproduktion wieder auf (Art. 33 Abs. 1), so müssen sie dies der Administrationsstelle vorgängig schriftlich mitteilen. 2 Wird die Milchproduktion nicht am 1. Mai, sondern im Lauf des Milchjahres wieder aufgenommen, so teilt die Administrationsstelle das Kontingent für das betreffende Milchjahr pro rata zu.


Art. 35-3660

Art. 36

a61
b62 Zusatzkontingent bei unvollständiger Rückverfolgbarkeit der Tiere 1

Wurde das Gesuch um Zuteilung eines Zusatzkontingentes im Jahr 2003 oder 2004 wegen unvollständiger Rückverfolgbarkeit des Tieres abgelehnt, so kann die Produzentin oder der Produzent innert 60 Tagen der vom Kanton bezeichneten Amtsstelle den Nachweis erbringen, dass das Tier vor dem Kauf während mindestens 22 Monaten ununterbrochen im Berggebiet gehalten worden ist.63 2 Die kantonale Amtsstelle prüft die Beweismittel und teilt das Ergebnis dieser Prüfung dem Bundesamt und der zuständigen Administrationsstelle mit.

c64 Kontingente von Sömmerungsbetrieben 1

Nicht endgültig übertragene Kontingente von Sömmerungsbetrieben werden spätestens nach Ablauf des Milchjahres 2005/06 auf den Sömmerungsbetrieb zurück übertragen.

2

Nicht endgültig übertragene Kontingente an Sömmerungsbetriebe können nach Ablauf des Übertragungsvertrages an den Betrieb zurückübertragen werden.

9. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 37

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.

60 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 (AS 2004 107).

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2002 (AS 2003 152). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 (AS 2004 107).

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2002 (AS 2003 152).

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 107).

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 107).

Milchkontingentierungsverordnung 15

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Anhang65

(Artikel 10b) Anpassungen von Kontingenten für Branchenorganisationen 1. Branchenorganisation «L 'Etivaz»

Den Produzentinnen und Produzenten der Branchenorganisation Coopérative des producteurs de fromages d 'alpages «L'Etivaz» werden die Kontingente ab 1. Mai 2005 gesamthaft um 585 942 Kilogramm erhöht. Die Aufteilung auf die einzelnen Produzentinnen und Produzenten richtet sich nach der Liste vom 15. April 2005 gemäss Begehren der Branchenorganisation.

65 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 2541).

Landwirtschaft

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