01.01.2025 - *
01.01.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
23.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
01.07.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 30.06.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.12.2019 - 31.12.2020
01.01.2019 - 30.11.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.07.2017 - 31.12.2017
01.10.2014 - 30.06.2017
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01.10.2013 - 30.09.2014
01.01.2013 - 30.09.2013
01.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.06.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.01.2008 - 31.12.2008
01.01.2006 - 31.12.2007
01.01.2005 - 31.12.2005
01.01.2004 - 31.12.2004
01.05.2002 - 31.12.2003
01.01.2002 - 30.04.2002
01.01.2001 - 31.12.2001
01.01.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Militärdienstpflicht (MDV) vom 19. November 2003 (Stand am 1. Oktober 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Militärgesetz vom 3. Februar 19951 (MG)
sowie die Artikel 11 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 13 der Armeeorganisation vom 4. Oktober 20022 (AO),3 verordnet: 1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt für Militärdienstpflichtige: a. die Dauer der Militärdienstpflicht; b. die Ausbildungsdienstpflicht; c. die Mutation der Funktion und des Grades; d.4 den Ausschluss von der Militärdienstleistung; e.5 die Befreiung von der Militärdienstpflicht.


Art. 2

Geltungsbereich 1 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über: a. das

militärische

Personal;

b. die Angehörigen des militärischen Flugdienstes; c. die Angehörigen der Militärjustiz; d. die Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst; e. die Angehörigen des Rotkreuzdienstes; f.

die Angehörigen der Stäbe Bundesrat; AS 2003 4609

1 SR

510.10

2 SR

513.1

3

Fassung des zweiten Lemmas gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

4

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5319).

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5319).

512.21

Ausbildung

2

512.21

g. die ausserdienstlichen Tätigkeiten der Truppe; h.6 den Spitzensport im Militärdienst.

2

Diese Verordnung gilt im Assistenz- und Aktivdienst so lange, als der Bundesrat für den Aktivdienst und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für den Assistenzdienst nichts anderes anordnen.


Art. 3

Begriffe und Abkürzungen 1

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind in Anhang 1 festgelegt.7 1bis Der Führungsstab der Armee benennt die Ausbildungsdienste.8 2

Werden in dieser Verordnung Einzahlformen wie «der Angehörige der Armee», «der Anwärter», «der Kommandant», «der Vorgesetzte» usw. verwendet, so gelten diese Bezeichnungen sowohl für weibliche als auch für männliche Angehörige der Armee.

2. Titel:

Dauer der Militärdienstpflicht für Spezialisten, militärisches Personal sowie zugeteilte und zugewiesene Personen9

Art. 4

Spezialisten 1 Die Tätigkeiten von Spezialisten nach Artikel 13 Absatz 4 MG sind im Anhang 2 bezeichnet.

2

Die für die personellen Angelegenheiten zuständigen Stellen (zuständige Stellen) informieren die Spezialisten schriftlich über ihren Status.

3

Spezialisten sind vor der Vollendung des 50. Altersjahres unter Vorbehalt der ordentlichen Dauer der Militärdienstpflicht zu entlassen, wenn: a. sie ihre Tätigkeit nach Anhang 2 nicht mehr ausüben; oder b. der Bedarf oder die Eignung für die Einteilung als Spezialist nicht mehr gegeben ist.


Art. 5


10

6

Eingefügt durch Ziff. II der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2849).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

Militärdienstpflicht 3

512.21


Art. 6

Militärisches Personal 1

Das militärische Personal untersteht für die Dauer seines vertraglichen Arbeitsverhältnisses der Militärdienstpflicht.

2

Unter Vorbehalt der ordentlichen Dauer der Militärdienstpflicht werden Angehörige des militärischen Personals bei Ausscheiden aus der entsprechenden beruflichen Tätigkeit aus der Militärdienstpflicht entlassen.

3

Die freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Ausscheiden aus der beruflichen Tätigkeit richtet sich nach den Artikeln 8a und 8c.11

Art. 7

Zugeteilte und zugewiesene Personen nach Artikel 6 MG Nach Artikel 6 MG zugeteilte und zugewiesene Personen werden entlassen: a. wenn sie aus persönlichen Gründen schriftlich darum ersuchen; b. wenn kein Bedarf mehr besteht.


Art. 8


12

Zeitpunkt der Entlassung 1

Die Entlassungen nach diesem Titel sowie nach Artikel 8c sind auf das Ende des Jahres vorzunehmen, in dem das massgebende Ereignis eintritt.

2

Angehörige der Armee dürfen nach Eintritt des massgebenden Ereignisses nicht mehr aufgeboten werden; ausgenommen ist das Aufgebot zum Jahresrapport des Grossen Verbandes.

3

Der Führungsstab der Armee sorgt für den Vollzug. Er prüft mindestens alle fünf Jahre, ob der Bedarf nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 7 Buchstabe b oder Artikel 8b Absatz 2 Buchstabe a noch gegeben ist.

2a. Titel:13 Verlängerung der Militärdienstpflicht
a Voraussetzung und

Dauer

1

Die Militärdienstpflicht von Spezialisten nach Anhang 2, Unteroffizieren und Offizieren kann mit deren Einverständnis und bei entsprechender Eignung verlängert werden, sofern die Funktion, für die sie vorgesehen sind, nicht von anderen Angehörigen der Armee wahrgenommen werden kann.

2

Die verlängerte Militärdienstpflicht dauert höchstens bis zum Ende des Jahres, in dem der betreffende Angehörige der Armee das 65. Altersjahr vollendet; ausgenommen sind Funktionäre im Schiesswesen ausser Dienst.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2735).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

Ausbildung

4

512.21

3

Angehörige der Armee dürfen zu keinen Dienstleistungen aufgeboten werden, die sie nach Vollendung des 65. Altersjahrs erbringen müssten; ausgenommen ist das Aufgebot zum Jahresrapport des Grossen Verbandes.

b Gesuch 1 Der Grosse Verband oder die Verwaltungseinheit, bei dem beziehungsweise bei der der betreffende Angehörige der Armee Dienst leisten soll, richtet das Gesuch um Verlängerung der Militärdienstpflicht vor der ordentlichen Entlassung an den Chef Personelles der Armee.

2

Das Gesuch muss enthalten: a. den Nachweis des Bedarfs; b. das schriftliche Einverständnis des betreffenden Angehörigen der Armee sowie seines Arbeitgebers.

3

Der Chef Personelles der Armee oder sein Stellvertreter entscheidet über das Gesuch und eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid schriftlich mit Begründung.

Die Entscheidkompetenz darf nicht weiter delegiert werden. 4 Wird das Gesuch gutgeheissen, so bleibt die betreffende Person militärdienstpflichtig. Ihre Ausbildungsdienstpflicht richtet sich nach den Artikeln 9, 9a und 50.14

c Entlassung Angehörige der Armee, deren Militärdienstpflicht verlängert wurde, werden aus der Militärdienstpflicht entlassen, wenn: a. sie beim Chef Personelles der Armee schriftlich darum ersuchen; b. der Bedarf nach Artikel 8b Absatz 2 Buchstabe a nicht mehr gegeben ist.

3. Titel: Ausbildungsdienstpflicht 1. Kapitel: Umfang

Art. 9

Ausbildungsdienste15 1 Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden leisten während der Dauer der Militärdienstpflicht höchstens 3 Tage Rekrutierung sowie: a. 145 Tage Rekrutenschule und 6 Wiederholungskurse zu 19 Tagen; oder b. 124 Tage Rekrutenschule und 7 Wiederholungskurse zu 19 Tagen.

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2735).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

Militärdienstpflicht 5

512.21

2

Leisten sie andere, längere oder kürzere Dienstleistungen als die in Absatz 1 festgelegten, so beträgt die Gesamtdienstleistungspflicht 260 Diensttage, für Grenadiere 285 Diensttage.16 3

Für Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere beträgt die Gesamtdienstleistungspflicht:

a. Korporal: 260 Tage; b. Wachtmeister: 400 Tage; bbis.17 Grenadier-Wachtmeister: 425 Tage; c. Oberwachtmeister: 430 Tage; d. Feldweibel: 450 Tage; e. Hauptfeldweibel und Fourier: 500 Tage; f.

Adjutantunteroffizier: 620 Tage; g.18 Stabsadjutant: 630 Tage; h.19 Hauptadjutant und Chefadjutant: 730 Tage.

4

Subalternoffiziere leisten 600 Tage Ausbildungsdienst.

5

Für Angehörige der Armee, die ihre Rekrutenschule vor dem 31. Dezember 2003 absolviert haben, gelten folgende Ausnahmen: a. Soldaten, Gefreite und Obergefreite leisten höchstens 130 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe. Die Ausbildungsdienstpflicht darf insgesamt 300 Tage nicht überschreiten.

b. Korporale, Wachtmeister und Oberwachtmeister leisten höchstens 160 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe. Die Ausbildungsdienstpflicht darf insgesamt 460 Tage nicht überschreiten.

c.20 Fouriere, Feldweibel, Hauptfeldweibel und Subalternoffiziere leisten höchstens 200 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe. Die Ausbildungsdienstpflicht darf insgesamt für Fouriere 570 Tage, für Feldweibel und Hautpfeldweibel 590 Tage und für Subalternoffiziere 770 Tage nicht überschreiten.21

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6183).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011 (AS 2011 6183). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2735).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2735).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

Ausbildung

6

512.21

5bis

Angehörige der Armee, die vor dem 1. Januar 2004 zum Adjutantunteroffizier befördert wurden, leisten höchstens 200 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe.

Die Ausbildungsdienstpflicht darf insgesamt 590 Tage nicht überschreiten.22 5ter Für Angehörige der Armee, die vor dem 1. Januar 2008 zum entsprechenden Grad befördert wurden, gelten folgende Ausnahmen: a. Stabsadjutanten leisten 670 Tage Ausbildungsdienst; b. Hauptadjutanten und Chefadjutanten leisten 770 Tage Ausbildungsdienst.23 6

Die Ausbildungsdienstpflicht der Hauptleute und Stabsoffiziere richtet sich nach der Dauer der Führung eines Kommandos oder der Ausübung einer Funktion nach Artikel 50.

6bis

Die Ausbildungsdienstpflicht der Berufsunteroffiziere richtet sich nach der Dauer der Ausübung einer Funktion nach Artikel 50 Absatz 3.24 7 Spezialisten der Grade Hauptmann bis Oberst und Fachoffiziere leisten in Fortbildungsdiensten der Truppe höchstens 300 Tage Ausbildungsdienst.

8

…25

9

…26

a27 Fortbildungsdienste der Truppe 1

Innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren dürfen die nachstehenden Angehörigen der aktiven Armee im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe wie folgt aufgeboten werden:

a. Mannschaft und Unteroffiziere: höchstens 60 Tage; b. Adjutantunteroffiziere und Subalternoffiziere: höchstens 65 Tage; c. höhere Unteroffiziere der Stäbe und Hauptleute: höchstens 70 Tage; d. Stabsoffiziere: höchstens 75 Tage.

2

Vorbehalten bleiben Aufgebote nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b.

3

Im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe dürfen die nachstehenden Offiziere der Reserve wie folgt aufgeboten werden:

a. Subalternoffiziere: höchstens 2 Tage pro Jahr; b. Hauptleute und Stabsoffiziere: höchstens 5 Tage pro Jahr; 22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009 (AS 2009 4291 5887). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2735).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2735).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2735).

25 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009 (AS 2009 4291 5887). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

Militärdienstpflicht 7

512.21

c. Hauptleute und Stabsoffiziere in Brigadestäben: höchstens 30 Tage innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren;

d. Generalstabsoffiziere: höchstens 40 Tage innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren.

4

Die Fortbildungsdienste der Truppe nach den Absätzen 1 und 3 können auch tageweise geleistet werden.


Art. 10

Durchdiener

Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 54a MG freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen, leisten den Ausbildungsdienst wie folgt: a. Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden: an 300 aufeinander folgenden Tagen;

b.28 Wachtmeister und Oberwachtmeister: an 430 aufeinander folgenden Tagen; c.29 Feldweibel, Hauptfeldweibel und Fouriere: an 500 aufeinander folgenden Tagen;

d.30 Subalternoffiziere: an 600 aufeinander folgenden Tagen.


Art. 11

Ausbildungsdienstpflicht von militärischem Personal 1

Militärischem Personal, das keine Milizfunktion bekleidet und deshalb zu keinen Ausbildungsdiensten der Formationen aufgeboten werden kann, wird pro Kalenderjahr ein Wiederholungskurs à 19 Tage angerechnet.

2

Grundausbildungsdienste nach Artikel 15 Absatz 1 werden als anrechenbare Ausbildungsdienste geleistet.31


Art. 12


32

Anrechnung von Diensttagen 1

Jeder Tag eines Ausbildungsdienstes vom Einrückungstag bis zum Entlassungstag wird an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet; vorbehalten bleiben: a. die Regelungen des VBS über die Anrechnung von freiwilligen Dienstleistungen;

b. die Regelungen dieser Verordnung über die Anrechnung von Urlaub.

2

Angehörigen der Armee, die von ihrem Wohnort am Vortage abreisen müssen, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, oder die erst am Tage nach der Entlas28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008

(AS 2007 6751).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5319).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5319).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2849).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

Ausbildung

8

512.21

sung den Wohnort ordentlich erreichen können, werden diese Reisetage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

3

Werden Angehörige der Armee während eines Ausbildungsdienstes auf Anordnung der zuständigen militärgerichtlichen Stelle in Untersuchungshaft versetzt, so werden die bis und mit dem Tag der Verhaftung geleisteten Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. Wird das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so werden ihm auch die Tage der Haft bis und mit dem Entlassungstag seiner Truppe angerechnet.


Art. 13


33

Anrechnung von Wochenenden zwischen zwei Ausbildungsdiensten 1

Werden zwei Ausbildungsdienste lediglich durch ein Wochenende unterbrochen, so wird dieses wie folgt an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet: a. mit zwei Diensttagen bei normalen Wochenenden; b. mit drei Diensttagen, wenn der Tag vor oder nach dem Wochenende auf einen Feiertag nach Artikel 25a Absatz 1 fällt;

c. mit vier Diensttagen, wenn der Tag vor und nach dem Wochenende auf einen Feiertag nach Artikel 25a Absatz 1 fallen.

2

Wird lediglich am Freitag Dienst geleistet, so wird weder das Wochenende noch ein allfällig folgender Feiertag angerechnet.

2. Kapitel: Ausbildungsdienste 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 14

Ausbildungsdienstarten Die Ausbildungsdienste gliedern sich in Grundausbildungsdienste und Fortbildungsdienste der Truppe. Die detaillierten Bezeichnungen sind im Anhang 3 geregelt.


Art. 15

Zu bestehende Ausbildungsdienste 1

Die während der Dauer der Militärdienstpflicht zu bestehenden Grundausbildungsdienste, Trainingskurse, Umschulungskurse, Vorkurse, Fachdienstkurse und Zusatzausbildungsdienste sind im Anhang 4 aufgeführt.

2

Höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere leisten acht Wiederholungskurse, sowie, entsprechend ihrer Einteilung, ihrem Grad und ihrer Funktion, weitere Ausbildungsdienste, bis sie die Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben.

3

Hauptleute und Stabsoffiziere der aktiven Armee sowie Offiziere der Reserve bestehen unter Vorbehalt von Artikel 9a alle Ausbildungsdienste ihrer Formation.34 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

Militärdienstpflicht 9

512.21

4

…35

5

Militärdienstpflichtige können im Rahmen der Ausbildungsdienste der Formationen pro Jahr für höchstens sieben zusätzliche Diensttage aufgeboten werden:

a. für Arbeiten im Kadervorkurs und Vorbereitungsarbeiten; b. für Entlassungsarbeiten;

c. zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft.

6

Kadervorkurse dauern: a. für Wiederholungskurse und Umschulungskurse: in der Regel von Mittwoch bis Freitag, bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen höchstens fünf Wochentage;

b. für andere Ausbildungsdienste der Formationen: höchstens zwei Wochentage;

c. für Grundausbildungsdienste, die länger als 26 Tage dauern: höchstens fünf Wochentage.

7

Für Erkundung sowie für Besondere Dienstleistungen können pro Jahr zusätzlich aufgeboten werden:

a. Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und Unteroffiziere: höchstens drei Tage;

b. Adjutantunteroffiziere und Subalternoffiziere: höchstens vier Tage; c. Höhere Unteroffiziere der Stäbe und Hauptleute: höchstens sechs Tage; d. Stabsoffiziere: höchstens sieben Tage.

8

Militärdienstpflichtige der Betriebsdetachemente sowie Militärdienstpflichtige, die nach Artikel 60 MG nicht in Formationen der Armee eingeteilt sind, werden im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe jährlich zu mindestens 10 Tagen aufgeboten. Das Aufgebot richtet sich unter Vorbehalt von Artikel 9a nach dem dienstlichen Bedarf. Die Ausbildungsdienste können auch tageweise geleistet werden.36
a37 Dienst in der Militärverwaltung; Voraussetzungen 38 1

Für ein Aufgebot von Angehörigen der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung gilt:39

35 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5319).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

Ausbildung

10

512.21

a.40 als ausserordentliche Mehrbelastung: eine Mehrbelastung, die mit dem ordentlichen Personal oder mit ordentlichen Organisationsmassnahmen nicht zeitgerecht bewältigbar ist;

b. als besonderes Fachwissen: militärisches, technisches oder wissenschaftliches Fachwissen: 1. das auf dem Markt nicht beschafft werden kann; 2. das in einem zeitlichen Umfang gebraucht wird, für den sich eine An-

stellung in einer Voll- oder Teilzeitstelle nicht rechtfertigen lässt; oder 3. das in einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit benötigt wird, bei dem der Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen eröffnet wird.

2

Zur Militärverwaltung nach Artikel 59 Absatz 2 MG zählen: a. die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung; und b. die Verwaltungseinheiten der Kantone, die Militärrecht des Bundes vollziehen.41

3

Nicht zulässig sind: a. Dienste von Angestellten der Militärverwaltung zur Erledigung ihrer täglichen Arbeit;

b. Dienste als Ersatz für nicht bewilligte Stellen; c. Dienste zur Besetzung vakanter Stellen; d. über längere Zeit aufeinander folgende Dienste an derselben Stelle und für dieselben Zwecke, unabhängig davon, ob dafür derselbe oder verschiedene Angehörige der Armee aufgeboten werden; e. Dienste, die lediglich dazu dienen, eine Arbeitslosigkeit des betreffenden Angehörigen der Armee zu verkürzen oder zu verhindern.42 4

Nicht als Militärdienst in der Militärverwaltung gelten: a. Dienste zur Ausbildung oder für einen Einsatz von Angehörigen der Armee einer militärischen Formation, die im Falle eines Einsatzes der Armee Aufgaben der Militärverwaltung übernimmt; b. Dienste von Angehörigen der Armee nach Anhang 1 Buchstabe E Ziffer 1 der Verordnung vom 24. November 200443 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit.44 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

41 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

43 SR

511.12

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012 (AS 2012 3415). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

Militärdienstpflicht 11

512.21

b45 Dienst in der Militärverwaltung; Verfahren 1

Die Verwaltungseinheit der Militärverwaltung, die einen zwingenden Bedarf an einem Dienst in der Militärverwaltung hat, richtet das entsprechende Gesuch so früh wie möglich an den Chef Personelles der Armee.

2

Das Gesuch muss enthalten: a. eine Begründung, inwiefern die Voraussetzungen nach Artikel 15a Absätze 1 und 2 gegeben sind;

b. die ausdrückliche Erklärung der gesuchstellenden Stelle, dass kein unzulässiger Fall nach Artikel 15a Absatz 3 vorliegt.

3

Der Chef Personelles der Armee oder sein Stellvertreter entscheidet über das Gesuch und eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid schriftlich mit Begründung.

Die Entscheidkompetenz darf nicht weiter delegiert werden.

4

Die aufbietende Stelle darf ein Aufgebot zu einem Dienst in der Militärverwaltung erst erlassen, wenn der entsprechende Entscheid nach Absatz 3 vorliegt.

5

Der Chef der Armee überprüft die Einhaltung des Verfahrens und den korrekten Vollzug der Entscheide nach Absatz 3.


Art. 16

Zuständigkeiten 1 Das VBS:

a. bestimmt in der Mehrjahresplanung die Grunddaten für die Ausbildungsdienste;

b. kann für ausserordentliche Massnahmen und zur Erhöhung der Bereitschaft Formationen oder Teile davon früher einberufen oder später entlassen, als im Militärischen Aufgebotstableau angegeben; c. kann bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen ausnahmsweise im Einzelfall an Stelle einzelner Ausbildungsdienste nach dieser Verordnung andere, in der Regel gleich lange oder kürzere, Dienste anordnen; d. kann in begründeten Fällen die Leistung von Umschulungskursen ausserhalb der Wiederholungskurse beantragen; e. entscheidet über die Verkürzung oder über die Verlängerung von Ausbildungsdiensten bei Ereignissen höherer Gewalt;

f.46 erlässt Weisungen über: 1. den Dienst in Schulen und Kursen sowie in der Militärverwaltung, 2. die Absolvierung von Ausbildungsdiensten für den Fall, dass zur Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht weniger als 19 Tage fehlen (Restdiensttage).

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

Ausbildung

12

512.21

2

Der Chef der Armee hat ausser den weiteren in dieser Verordnung erteilten folgende Zuständigkeiten; er:47

a. erlässt Weisungen über die Organisation und den Ablauf in Ausbildungsdiensten der Armee;

b. bestimmt jährlich, wann die Grundausbildungsdienste und Fortbildungsdienste der Truppe stattfinden und wer sie durchführt; er veröffentlicht dies im Militärischen Aufgebotstableau;

c. ordnet in Ausnahmefällen die Teilung von Grundausbildungsdiensten an, insbesondere bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen oder Umorganisationen;

d. kann Offiziere der Reserve in bestimmten Stäben und Funktionen teilweise oder ganz vom Bestehen der Ausbildungsdienste befreien; e. bestimmt, wer eine Umschulung leitet; f.48 erlässt Weisungen über die Ausbildungsdienste, die für eine Funktionsübernahme oder eine Beförderung erforderlich sind.

3

Der Führungsstab der Armee kann Militärdienstpflichtige zur Leistung von Ausbildungsdiensten ausserhalb ihrer Einteilung aufbieten.49

2. Abschnitt: Aufgebot

Art. 17

Aufgebot 1 Die Angehörigen der Armee werden zu den Ausbildungsdiensten aufgeboten: a. durch das öffentliche militärische Aufgebot; b. durch persönlichen Marschbefehl; c. durch besonderes Aufgebot.

2

Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten des Verfahrens.


Art. 18

Öffentliches militärisches Aufgebot 1

Das öffentliche militärische Aufgebot wird spätestens Ende September des Vorjahres in allen politischen Gemeinden angeschlagen und in den Medien sowie im Internet veröffentlicht.

2

Das öffentliche militärische Aufgebot gilt für die Militärdienstpflichtigen als Einberufung zur Absolvierung der Dienstleistung mit ihrer Einteilungsformation; den Arbeitgebern dient es als Orientierung über militärdienstliche Abwesenheiten von Arbeitnehmern.

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

Militärdienstpflicht 13

512.21

3

Es verpflichtet die Angehörigen der Armee, den Dienst in ihre zivile Tätigkeit einzuplanen.


Art. 19

Persönlicher Marschbefehl

1

Der persönliche Marschbefehl wird den Angehörigen der Armee in der Regel spätestens sechs Wochen vor Beginn des Dienstes per Post zugestellt.

2

Für Einzelheiten in Bezug auf das Einrücken ist der persönliche Marschbefehl massgebend.

3

Militärdienstpflichtige, die 14 Tage vor Beginn des Dienstes den persönlichen Marschbefehl noch nicht erhalten haben, melden dies sofort dem Kommandanten ihrer Einteilungsformation bzw. der Stelle, die den Dienst angekündigt hat.


Art. 20

Besonderes Aufgebot

1

Das besondere Aufgebot erfolgt so früh wie möglich durch die zuständige Stelle oder den Kommandanten, wenn: a. die Einteilungsformation im öffentlichen militärischen Aufgebot nicht enthalten oder mit dem Vermerk «nach besonderem Aufgebot» versehen ist;

b. die Einteilungsformation Teil einer Bereitschaftstruppe ist und wegen Vorverlegung des Beginns oder wegen Verlängerung des Dienstes früher einberufen oder später entlassen wird, als im öffentlichen militärischen Aufgebot vorgesehen ist;

c. die Daten der Dienstleistung seit dem öffentlichen militärischen Aufgebot geändert worden sind; d. der Angehörige der Armee den Ausbildungsdienst nicht mit der Einteilungsformation leisten muss;

e. der Angehörige der Armee einen anderen Ausbildungsdienst mit Anrechnung als Ausbildungsdienst der Formationen leisten muss;

f. der Angehörige der Armee in der Reserve, in Formationen von Ausbildung und Support oder nach Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 200350 über die Organisation der Armee (VOA) nicht in Formationen eingeteilt ist und Dienst leisten muss; g.51 zur Bewältigung von Katastrophen im Inland zusätzlich zu den Bereitschaftsformationen weitere Katastrophenhilfe-Verbände benötigt werden.

2

Angehörige der Armee, deren Ausbildungsdienst der Formationen im öffentlichen militärischen Aufgebot aufgeführt ist, erhalten 20 Wochen vor Beginn der Dienstleistung eine Dienstanzeige.52 50 SR

513.11

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

Ausbildung

14

512.21


Art. 21

Aufgebot bei

Weiterausbildung

Angehörige der Armee, die für eine neue Funktion bzw. für einen höheren Grad vorgesehen sind, dürfen bis zum Abschluss ihrer Grundausbildungsdienste nur mit ihrem Einverständnis zu Ausbildungsdiensten der Formationen aufgeboten werden; ausgenommen wenn hierfür ein zwingender militärischer Bedarf besteht.


Art. 22

Aufgebot bei hängigen Verfahren 1

Bei Militärdienstpflichtigen, die in militärischer Strafuntersuchung stehen, entscheidet die zuständige militärische Strafverfolgungsbehörde über ein Aufgebot zu Ausbildungsdiensten der Formationen.

2

Militärdienstpflichtige, gegen die ein Verfahren auf Ausschluss aus der Armee nach Artikel 22 Absatz 1 MG oder ein Verfahren auf Degradation nach Artikel 22a MG eingeleitet wurde, werden während des hängigen Verfahrens zu keinen Dienstleistungen aufgeboten.53

Art. 23

Aufgebot von Militärdienstverweigerern Rechtskräftig verurteilte Militärdienstverweigerer werden erst wieder zu Ausbildungsdiensten aufgeboten, wenn die verhängte Strafe oder Massnahme vollzogen ist.

3. Abschnitt: Bestehen von Ausbildungsdiensten

Art. 24

Grundsätze

1

Ausbildungsdienste sind in der vollen Dauer gemäss Militärischem Aufgebotstableau zu bestehen.

2

Zu den Ausbildungsdiensten der Formationen werden Angehörige der Armee jährlich aufgeboten, bis sie ihre Dienstleistungspflicht erfüllt haben.

3

Angehörige der Armee, die Ausbildungsunterstützende Dienste leisten, sind für so viel Diensttage aufzubieten, wie der Dienst in der eigenen Formation dauern würde.54 4 Ausbildungsdienste können in Teilen geleistet werden: a. wenn ein dienstliches Bedürfnis vorliegt; oder b. wenn das private Interesse der Militärdienstpflichtigen oder deren Arbeitgeber das öffentliche Interesse überwiegt.

53 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

Militärdienstpflicht 15

512.21

5

Ausbildungsdienste gelten als bestanden, wenn die Summe der nicht anrechenbaren Einzeltage höchstens 20 Prozent der vollen Dauer des Ausbildungsdienstes beträgt.55 6

In Grundausbildungsdiensten sowie im Ausbildungsdienst der Durchdiener darf ausserdem eine ununterbrochene Reihe von nicht an die Ausbildungsdienstpflicht anrechenbaren Tagen höchstens 10 Prozent der vollen Dauer des Ausbildungsdienstes betragen.56 7 Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und Unteroffiziere, ausgenommen höhere Unteroffiziere, werden in dem Jahr, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, nur noch zu Fortbildungsdiensten der Truppe aufgeboten, wenn: a. es sich um ein zwingendes militärisches Bedürfnis handelt; b. sie schriftlich darum ersuchen.57

Art. 25

Entlassung aus besonderen Gründen 1

Militärdienstpflichtige werden aus Ausbildungsdiensten entlassen, wenn die Entlassung aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen geboten erscheint, insbesondere:

a. bei dringendem Tatverdacht einer strafbaren Handlung, die der militärischen oder der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, wenn der Verdächtigte für den Dienst bei der Truppe nicht mehr tragbar ist; b.58 wenn während des Dienstes ein Verfahren auf Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation oder Funktionsänderung nach Artikel 21, 22, 22a oder 24 MG eingeleitet wird; c. wenn ein Aufgebotsstopp nach Artikel 66 verhängt wird; d. wenn ein Anwärter in einem Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion nach der vorgängig schriftlich anzusetzenden Probezeit als ungeeignet beurteilt wird; e. wenn ein gutheissender Zulassungsentscheid zum Zivildienst vorliegt; f. wenn ein Ausbildungsdienst wegen fehlender anrechenbarer Diensttage nicht mehr bestanden werden kann.

2

Zuständig für die schriftliche Eröffnung der Entlassungsverfügung ist: a. im Ausbildungsdienst der Formationen: der direkt vorgesetzte Kommandant; b. in anderen Ausbildungsdiensten: der Kommandant des entsprechenden Grundausbildungsdienstes.

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

58 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

Ausbildung

16

512.21

a59 Dienstbeginn oder Dienstende an einem Feiertag 1

Feiertage im Sinne dieser Verordnung sind alle gesamtschweizerischen sowie die für eine grössere Anzahl Kantone geltenden Feiertage, die nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen.

2

Fällt der Beginn oder das Ende eines Ausbildungsdienstes auf einen Feiertag, so kann der Chef der Armee den Ausbildungsdienst im Militärischen Aufgebotstableau um diesen Tag beziehungsweise diese Tage verkürzen.60 3 Bei einer solchen Verkürzung wird der Feiertag nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet und er begründet keinen Anspruch auf Sold oder Erwerbsersatz.61 4

… 62


Art. 26

Nachholen nicht bestandener Ausbildungsdienste 1

Haben Militärdienstpflichtige Ausbildungsdienste wegen fehlenden anrechenbaren Tagen nicht bestanden, so müssen sie die Ausbildungsdienste in der ganzen Dauer bzw. bis zur Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht nachholen.

2

Bei Grundausbildungsdiensten muss die verpasste Ausbildungsperiode innerhalb von zwei Jahren nachgeholt werden.

3

Ausbildungsdienste der Formationen werden mit der Einteilungsformation nachgeholt; vorbehalten bleibt:

a. ein zusätzliches Aufgebot für die Nachholung von 19 Tagen bei Vorliegen eines militärischen Bedürfnisses; b. ein zusätzliches Aufgebot für die Nachholung von 19 Tagen für Angehörige der Armee, die mit der Erfüllung ihrer Ausbildungsdienstpflicht mit mehr als zwei Wiederholungskursen im Rückstand sind.63

Art. 27

Zeitpunkt der Rekrutenschule 1

Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule bis zum Bestehen der Lehrabschlussprüfung bzw. auf den Abschluss einer Lehrerbildungsanstalt oder Mittelschule verschoben haben, absolvieren die nächste auf die Prüfung bzw. den Abschluss oder den Ausbildungsabbruch folgende Rekrutenschule.64

59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

62 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5319).

Militärdienstpflicht 17

512.21

2

Personen, die im 20. Altersjahr oder später eingebürgert und rekrutiert werden, bestehen die Rekrutenschule im Jahr nach der Einbürgerung.

3

Vorzeitig Rekrutierte können die Rekrutenschule schon im 19. Altersjahr bestehen.

4

Der Führungsstab der Armee bewilligt Rekrutierten, die am Ende des Jahres, in dem sie das 26. Altersjahr vollendet haben, die Rekrutenschule noch nicht bestanden haben, die spätere Absolvierung, sofern die Gesamtdienstleistungspflicht noch erfüllt werden kann und ein Bedarf der Armee gegeben ist.


Art. 28

Grundausbildungsdienste der Kaderanwärter und Kader 1

Unteroffiziers-, höhere Unteroffiziers- und Offiziersanwärter bestehen die Grundausbildungsdienste für den höheren Grad oder für die neue Funktion innert drei Jahren seit der Genehmigung des Vorschlages.

2

Angehörige der Armee mit genehmigtem Vorschlag für die Ausbildung zum Militärarzt, Militärzahnarzt oder Militärapotheker leisten ihre Kaderkurse Medizin (KK MED) wie folgt: a. KK 1 MED (MED UOS): nach Absolvierung von fünf Wochen Rekrutenschule und nach bestandenem Eignungstest zum Medizinstudium (EMS) für Universitäten mit Numerus clausus oder mit Nachweis eines Studienplatzes in Medizin, Zahnmedizin oder Pharmazie an einer Universität ohne Numerus clausus;

b. KK 2 MED (MED OS): nach Abschluss eines Bachelor of Medicine, eines Bachelor of Dental Medicine oder eines Bachelor of Science in Pharmaceutical Sciences und nach Aufnahme des entsprechenden Masterstudiums, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums.65 2bis

Angehörige der Armee, die für die Funktion des Bataillonsarztes vorgesehen sind, haben vor Antritt der Funktion den Kurs «Sanitätsdienstliche Führung Grossereignis in der Präklinik» des Koordinierten Sanitätsdienstes zu absolvieren.66 3 Der zu bestehende Praktische Dienst ist in einer Rekrutenschule zu leisten oder ausnahmsweise:67

a. in einem anderen Grundausbildungsdienst; b. in Ausbildungsdiensten der Formationen ausserhalb der Einteilungsformation.68

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2735).

66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2735).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

Ausbildung

18

512.21

4

Der Führungsstab der Armee erlässt in Absprache mit den für die Ausbildung zuständigen Stellen Weisungen über die Einzelheiten betreffend Leistung des Praktischen Dienstes.

5

Das Aufgebot zu den Stabs- und Führungslehrgängen I kann erst nach bestandenem Praktischen Dienst als Leutnant erfolgen.

6

Zu den Stabslehrgängen I und II können nur Offiziere und Unteroffiziere mit bestandenem Technischen Lehrgang aufgeboten werden; über Ausnahmen entscheidet das Kommando Höhere Kaderausbildung der Armee.69 7 Angehende Kommandanten absolvieren den Technischen Lehrgang spätestens vor dem dazugehörigen Praktischen Dienst. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Führungsstab der Armee.70 4. Abschnitt: Dienstverschiebung

Art. 29

Dienstverschiebung aus militärischen Gründen 1

Die zuständige Behörde kann eine Dienstverschiebung aus militärischen Gründen anordnen, insbesondere: a. zur Deckung des Bedarfs an Spezialisten und an Kadern in Ausbildungsdiensten der Formationen;

b. wenn mehrere Dienstleistungen zeitlich ganz oder teilweise zusammenfallen und bei teilweiser Leistung nicht als bestanden gelten können; c. wenn in einem Kalender- oder Studienjahr bereits eine Verpflichtung zur Leistung von mehr als 26 Diensttagen besteht; d. bei fehlenden Ausbildungsplätzen in Grundausbildungsdiensten.

2

Fallen mehrere Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstabe b zusammen, so haben Vorrang:

a. die zeitgerechte Ausbildung von Kadern und Spezialisten vor dem Ausbildungsdienst der Formationen;

b. die Ausbildungsdienste mit der Einteilungsformation vor den Kursen mit einer anderen Formation.


Art. 30

Dienstverschiebung aus persönlichen Gründen 1

Auf Gesuch des Militärdienstpflichtigen kann die zuständige Behörde eine Dienstverschiebung aus persönlichen Gründen bewilligen.

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

Militärdienstpflicht 19

512.21

2

Gesuche werden nur bewilligt, wenn das private Interesse des Militärdienstpflichtigen das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes überwiegt.71 3

Die Gesuche werden nicht bewilligt, wenn für die Bedürfnisse des Gesuchstellers die Gewährung eines persönlichen Urlaubs, einer Dienstunterbrechung oder die Absolvierung einer Teildienstleistung genügt.

4

…72


Art. 31


73



Art. 32

74 Gesuchseinreichung 1 Gesuche um Dienstverschiebung sind von den Militärdienstpflichtigen in schriftlicher oder elektronischer Form und innert folgender Fristen einzureichen:

a. spätestens 14 Wochen vor Beginn der Dienstleistung, wenn der Grund der Verschiebung zu diesem Zeitpunkt schon bekannt ist; b. in den übrigen Fällen innert drei Tagen seit Kenntnis der Gründe.

2

Die Urkunden, auf die sich die Militärdienstpflichtigen als Beweismittel berufen, sind dem Gesuch beizulegen, wenn sie im Besitz der Militärdienstpflichtigen sind.


Art. 33

Wirkung des Gesuches bzw. der Dienstverschiebung 1

Die Pflicht zum Einrücken bleibt für die Militärdienstpflichtigen bestehen, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist.

1bis

Formell oder inhaltlich ungenügende Gesuche werden an die Gesuchsteller zur Nachbesserung innert zehn Tagen zurückgewiesen. Auf Gesuche, die ein zweites Mal mangelhaft eingereicht werden, wird nicht eingetreten.75 1ter Gesuche, die weniger als 14 Tage vor Beginn der Dienstleistung eingereicht werden, werden von den Verwaltungseinheiten direkt dem vorgesetzten Kommandanten zugestellt, unter dem der Gesuchsteller den Dienst zu leisten hat. Der Kommandant entscheidet über die Gesuche. Er kann persönlichen Urlaub, eine Teildienstleistung, eine Dienstunterbrechung oder die Entlassung bewilligen. Besondere Regelungen für die Einberufung von höheren Unteroffizieren und Offizieren in Grundausbildungsdienste bleiben vorbehalten.76 71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

72 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

73 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6751). Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

76 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

Ausbildung

20

512.21

2

Entfällt der Grund, der zur Bewilligung einer Dienstverschiebung führte, so ist der Angehörige der Armee gemäss ursprünglichem Aufgebot einrückungspflichtig und teilt dies der Bewilligungsbehörde umgehend mit.


Art. 34


77

Zuständigkeiten und Verfahren 1

Die Zuständigkeiten für die Behandlung der Gesuche sind in Anhang 5 geregelt.

2

Der Chef der Armee bestimmt in Weisungen: a. die administrativen Einzelheiten des Verfahrens; b. das Format, in welchem eine elektronische Zustellung erfolgen kann.

3

Er sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis und kann diesbezüglich den beteiligten kantonalen Stellen Weisungen erteilen.

5. Abschnitt: Freiwillige Dienstleistungen

Art. 35


78

Grundsätze

1

Angehörige der Armee können zu einer freiwilligen Dienstleistung zugelassen werden, wenn:

a. sie und ihr Arbeitgeber, beziehungsweise bei Arbeitslosen das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum, bei dem sie angemeldet sind, dazu schriftlich eingewilligt haben; und b. für die freiwillige Dienstleistung ein militärischer Bedarf nach Artikel 35a besteht.

2

Sie dürfen jährlich zu höchstens 38 Tagen freiwilliger Dienstleistung zugelassen und aufgeboten werden. Ausgenommen ist die freiwillige Leistung eines Grundausbildungsdienstes nach Artikel 35a Absatz 1 Buchstabe a.

3

Dienstleistungen nach den Artikeln 9, 9a und 50, die von zugeteilten oder zugewiesenen Personen oder von Personen, deren Militärdienstpflicht verlängert wurde, geleistet werden, gelten nicht als freiwillige Dienstleistungen.79

a80 Militärischer Bedarf

1

Angehörige der Armee, die für eine höhere Funktion geeignet sind, für die nicht genügend Kandidaten zur Verfügung stehen, können die für diese Funktion notwendigen Grundausbildungsdienste freiwillig leisten, wenn: a. sie ihre Ausbildungsdienstpflicht im aktuellen Grad bereits erfüllt haben; 77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2735).

80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

Militärdienstpflicht 21

512.21

b. sie ihre Ausbildungsdienstpflicht im Laufe des Grundausbildungsdienstes erfüllen würden; oder c. ihre Ausbildungsdienstpflicht im neuen Grad nach Absolvierung der Grundausbildung weniger als vier Wiederholungskurse dauern würde.

2

Angehörige der Armee können in ihrer angestammten Funktion freiwillig Ausbildungsdienste in Formationen leisten, in denen Bestandeslücken in diesen Funktionen bestehen, sofern die Bestandeslücken:

a. eine ordentliche Durchführung des Ausbildungsdienstes wesentlich erschweren würden; und

b. nicht mit ordentlichen Massnahmen gefüllt werden können.

3

Die Leistung von freiwilligen Diensten als Dienst in der Militärverwaltung ist nur zulässig:

a. für Arbeiten, die ein besonderes Fachwissen nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe b verlangen; und b. sofern keine geeigneten Angehörigen der Armee verfügbar sind, die noch Ausbildungsdienste zu leisten haben.


Art. 36


81

Verfahren

1

Die Stelle der Armee oder der Militärverwaltung, die Bedarf an einer freiwilligen Dienstleistung hat, richtet das entsprechende Gesuch so früh wie möglich an den Chef Personelles der Armee.

2

Das Gesuch muss enthalten: a. die Einwilligungen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a; b. den Nachweis des Bedarfs; c. die ausdrückliche Erklärung der Gesuchstellerin, dass kein Fall nach Artikel 15a Absatz 3 vorliegt.

3

Der Chef Personelles der Armee oder sein Stellvertreter entscheidet über das Gesuch und eröffnet dem Gesuchsteller und dem betroffenen Angehörigen der Armee den Entscheid schriftlich mit Begründung. Die Entscheidkompetenz darf nicht weiter delegiert werden. 4 Der Führungsstab der Armee teilt dem Kommandanten der Einteilungsformation des Angehörigen der Armee den Entscheid mit.

5

Die aufbietende Stelle darf ein Aufgebot zu einer freiwilligen Dienstleistung erst erlassen, wenn der entsprechende Entscheid nach Absatz 3 vorliegt.

6

Der Chef der Armee überprüft die Einhaltung des Verfahrens sowie den korrekten Vollzug der Entscheide nach Absatz 3.

7

Die Akten in Zusammenhang mit dem Verfahren sind nach Beendigung der Dienstleistung während fünf Jahren aufzubewahren.

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

Ausbildung

22

512.21

6. Abschnitt: Urlaub

Art. 37


82

Arten von Urlaub

1

Allgemeiner Urlaub ist die angeordnete, mehr als einen Tag dauernde Freizeit für den Grossteil der Absolventen eines Ausbildungsdienstes.

1bis

Längerer allgemeiner Urlaub, ist der mehr als drei Tage dauernde allgemeine Urlaub während oder zwischen Grundausbildungsdiensten. Der Chef der Armee bestimmt den Zeitpunkt und die Dauer der längeren allgemeinen Urlaube und erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten der längeren allgemeinen Urlaube.83 2 Persönlicher Urlaub ist die vom zuständigen Kommandanten auf persönliches Gesuch hin gewährte Freizeit.

3

Allgemeiner Urlaub oder längerer allgemeiner Urlaub gilt als persönlicher Urlaub, wenn er:

a. mit einem persönlichen Urlaub zusammenfällt; b. unmittelbar vor oder nach einem persönlichen Urlaub stattfindet und der Angehörige der Armee zwischen dem allgemeinen oder dem längeren allgemeinen Urlaub und dem persönlichen Urlaub nicht zur Truppe zurückkehrt.84

Art. 38

Gesuch um persönlichen Urlaub 1

Für persönlichen Urlaub reichen Angehörige der Armee vor dem Beginn der Dienstleistung beim direkt vorgesetzten Kommandanten, unter dem der Dienst zu leisten ist, ein schriftliches Gesuch ein. In unvorhersehbaren Fällen kann das Gesuch während der Dienstleistung eingereicht werden.

2

Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Beweismitteln zu versehen und von den Gesuchstellern zu unterschreiben.


Art. 39

Gewährung von persönlichem Urlaub 1

Persönlicher Urlaub wird gewährt: a.85 wenn ein Grund nach Artikel 30 Absatz 2 vorliegt, für den aber kein Dienstverschiebungsgesuch gestellt wurde oder dieses gestützt auf Artikel 30 Absatz 3 nicht bewilligt wurde;

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Militärdienstpflicht 23

512.21

b.86 wenn das private Interesse des Militärdienstpflichtigen an der Urlaubsgewährung das öffentliche Interesse an der Dienstleistung überwiegt.

2

In allen anderen Fällen kann der zuständige Kommandant persönlichen Urlaub gewähren, wenn die militärischen Leistungen des Gesuchstellers und der Dienstbetrieb dies zulassen.87 3 Der Entscheid wird den Gesuchstellern schriftlich eröffnet.

4

Der Chef der Armee sorgt für eine einheitliche Praxis bei der Urlaubsgewährung.


Art. 40

Anrechnung des Urlaubs88 1

Tage des allgemeinen Urlaubs im Rahmen des Wochenendurlaubs werden an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

2

Längere allgemeine Urlaube, die während oder zwischen Grundausbildungsdiensten angeordnet werden, werden nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.89 3

Bei persönlichen Urlauben werden nur die Reisetage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.90

4. Titel: Mutation der Funktion und des Grades 1. Kapitel: Qualifikation und Vorschlag

Art. 41

Inhalt 1 Mit der Qualifikation werden die Selbst-, Sozial-, Handlungs- und Fachkompetenzen der Angehörigen der Armee beurteilt.91 2

Sie gibt insbesondere darüber Auskunft, ob der Angehörige der Armee zur Übernahme einer neuen Funktion befähigt ist.

3

Sie ist Voraussetzung für die Erteilung eines entsprechenden Vorschlages.

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5319).

Ausbildung

24

512.21


Art. 42

Zu qualifizierende Personen Qualifiziert werden:

a. Teilnehmer von Grundausbildungsdiensten, wenn sie mindestens zwölf anrechenbare Diensttage geleistet haben;

b.92 Kader, die innerhalb eines Jahres in Ausbildungsdiensten der Formationen mindestens 19 anrechenbare Diensttage, wovon mindestens fünf Tage zusammenhängend in der gleichen Formation, geleistet haben; c. Anwärter auf die Ausbildung für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion;

d. Angehörige der Armee, deren Leistungen nicht genügen.


Art. 43

Vorschlag 1 Für die Übernahme eines höheren Grades oder einer neuen Funktion ist ein Vorschlag erforderlich.

2

Er ergibt keinen Anspruch auf eine Ausbildung oder eine Mutation.

3

Er wird gestrichen, wenn ein Anwärter die Voraussetzungen für die Weiterausbildung oder die Funktionsübernahme nicht mehr erfüllt.


Art. 44

Verfahren

1

Qualifikationen werden nach der Genehmigung durch eine vorgesetzte Stelle mündlich und schriftlich eröffnet. Ist eine vorgängige Genehmigung nicht möglich, so müssen allfällige Änderungen neu eröffnet werden.93 1bis Ein Vorschlag wird vom zuständigen Kommandanten erst erteilt, wenn der Führungsstab der Armee aufgrund der Abklärungen nach den Artikeln 46, 57 und 66 Absatz 1 die zu erfüllenden Voraussetzungen schriftlich bestätigt hat.94 2 Eine genehmigte Qualifikation darf nachträglich nicht geändert werden; vorbehalten bleibt die Streichung eines Vorschlages.95 3

Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die einzelnen Elemente der Qualifikations- und Vorschlagsverfahren für die Angehörigen der Armee inklusive des militärischen Personals.

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

93 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

94 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5319).

Militärdienstpflicht 25

512.21

2. Kapitel: Einteilung, Ernennung und Enthebung 1. Abschnitt: Einteilung

Art. 45

Zuteilung und Zuweisung 1

Personen nach Artikel 6 MG können ab Vollendung des 18. Altersjahres der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden.

2

Sie werden entweder auf eine Funktion gemäss der Sollbestandestabelle der Armee eingeteilt (Zuteilung) oder ohne Belegung eines Sollbestandesplatzes der Armee zugewiesen (Zuweisung).

3

Die Zuteilungen und Zuweisungen werden auf Antrag der zuständigen Stelle durch den Chef der Armee verfügt.

4

Die zugeteilten und zugewiesenen Personen sind militärdienstpflichtig. Ihre Ausbildungsdienstpflicht richtet sich nach den Artikeln 9, 9a und 50; ausgenommen sind Funktionäre im Schiesswesen ausser Dienst.96


Art. 46

97 Einteilung 1 Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Einteilung.

2

Für die Einteilung eines Angehörigen der Armee in eine bestimmte Funktion müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Der entsprechende Bedarf der Armee muss ausgewiesen sein.

b.98 Der Angehörige der Armee muss zur Ausübung dieser Funktion fähig und geeignet sein sowie insbesondere über die dafür erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer zweiten Amtssprache verfügen. Vorgesetzte müssen sich in den Amtssprachen der Unterstellten verständigen können.

c. Die in Anhang 4 für diese Funktion festgelegten Ausbildungsdienste müssen bestanden sein.

d. Die sonstigen Einzelbedingungen dieser Verordnung müssen erfüllt sein.

e. Eine allenfalls vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung muss rechtskräftig vollzogen sein.

3

Die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse des Angehörigen der Armee sind soweit als möglich zu berücksichtigen.

4

Anwärter, die in Grundausbildungsdiensten Ausbildungsblöcke unterrichtet oder diese während ihrer beruflichen Tätigkeit absolviert haben, müssen diese für eine Einteilung nicht mehr bestehen.

96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2735).

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

98 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

Ausbildung

26

512.21

5

Ausbildungsdienste nach Anhang 4 gelten auch als bestanden, wenn ein anderer Ausbildungsdienst oder eine andere Ausbildung mit gleichen oder vergleichbaren Ausbildungsinhalten bestanden worden ist. Der Führungsstab der Armee entscheidet auf Antrag der zuständigen Vorgesetzten.

6

Ausnahmsweise können Unteroffiziere oder Offiziere in eine Funktion eingeteilt werden, die in den Sollbestandestabellen mit einem Grad tiefer oder höher ausgewiesen ist. In eine um einen Grad höhere Funktion darf nur in Vertretung oder ad interim eingeteilt werden. 7 Die Einteilung von höheren Stabsoffizieren kann nur mit Genehmigung des Chef VBS erfolgen. Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten des Einteilungsverfahrens.


Art. 47


99

Kader in Ausbildung

1

Höhere Unteroffiziere der Stäbe und Offiziere werden bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als Kader in Ausbildung eingeteilt. Sie stehen zur Verfügung des Truppenkörpers oder Grossen Verbandes, in dem sie bisher eingeteilt waren.

2

Vorbehalten bleibt: a. ein zwingendes militärisches Bedürfnis; b. der freiwillige Verbleib im Truppenkörper oder Grossen Verband, in dem sie bisher eingeteilt waren.


Art. 48

Ausübung einer Funktion in Vertretung 1

Kann eine Funktion durch einen Angehörigen der Armee vorübergehend nicht ausgeübt werden, so bestimmt die zuständige Stelle einen Stellvertreter.

2

Mit der Stellvertretung ist kein Anspruch auf endgültige Übertragung oder auf Einberufung zum Ausbildungsdienst für einen höheren Grad verbunden.


Art. 49

Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim 1

Erfüllt in Einzelfällen ein Unteroffizier oder ein Offizier nicht alle Bedingungen für die Übernahme eines Kommandos oder einer Funktion oder besteht ein Grund, ihm das Kommando oder die Funktion nur vorübergehend zu übertragen, so wird er ausnahmsweise ad interim eingesetzt, wenn: a. er dazu schriftlich einwilligt; b. er mindestens den ersten Teil des für die Beförderung notwendigen Stabsoder Führungslehrgangs absolviert hat; und

c. er sich gegenüber dem Kommandanten des Grossen Verbandes oder dem ihm gleichgestellten Vorgesetzten verpflichtet, die Ausbildung innert zweier Jahre nach der Funktionsübernahme zu absolvieren.

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Militärdienstpflicht 27

512.21

2

Unteroffiziere und Offiziere, die ihre Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren abschliessen, werden durch den Führungsstab der Armee als Kader in Ausbildung eingeteilt.

3

Übernimmt ein Führungsgehilfe im Grad Hauptmann ein Einheitskommando, so sind alle Beförderungsdienste zwingend vor der Übernahme des Kommandos zu bestehen. Es kann keine ad interim Einteilung erfolgen.

4

Mit der Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim ist kein Anspruch auf endgültige Übertragung oder auf Einberufung zum Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion verbunden.

5

Generalstabsoffizieren kann die Funktion als Chef Führungsgrundgebiet ad interim unter folgenden Umständen übertragen werden: a. Generalstabsoffiziere, die den Generalstabslehrgang IV absolviert haben, können als Chef Führungsgrundgebiet ad interim im Stab eines Grossen Verbandes eingeteilt werden, wenn sie noch zu jung für die Beförderung sind; b. Generalstabsoffiziere, die ein Bataillon oder eine Abteilung während mindestens drei Jahren geführt haben, können als Chef Führungsgrundgebiet ad interim im Stab eines Grossen Verbandes eingeteilt werden, wenn sie sich gegenüber dem Kommandanten des Grossen Verbandes oder dem ihm gleichgestellten Vorgesetzten schriftlich verpflichten, den Generalstabslehrgang IV innert zwei Jahren ab Funktionsübernahme zu absolvieren.100


Art. 50


101

Dauer der Ausübung einer Funktion 1

Die Ausübung einer bestimmten Funktion in der aktiven Armee dauert: a. wenn eine Weiterausbildung vorgesehen ist: 1. für Hauptleute und Stabsoffiziere der Truppenkörper mindestens drei Wiederholungskurse,

2. für Einheitskommandanten für die Weiterausbildung zum Führungsgehilfen Truppenkörper mindestens drei Wiederholungskurse,

3. für Hauptleute und Stabsoffiziere der Grossen Verbände mindestens drei Jahre, in denen Fortbildungsdienste der Truppe geleistet werden, 4. für Kommandanten Stellvertreter mindestens zwei Wiederholungskurse;

b. wenn keine Weiterausbildung vorgesehen ist: 1. für Hauptleute und Stabsoffiziere der Grossen Verbände vier bis acht Jahre, in denen Fortbildungsdienste der Truppe geleistet werden, 2. für alle anderen Hauptleute und Stabsoffiziere vier bis acht Wiederholungskurse.

100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6751).Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2735).

101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Ausbildung

28

512.21

2

Bei Bedarf und mit schriftlichem Einverständnis des Offiziers kann die Verweildauer verlängert werden.

3

Berufsunteroffiziere üben, vorbehältlich einer anderweitigen Einteilung aus zwingenden beruflichen Gründen, eine Milizfunktion bis zum Ende des Jahres aus, in dem sie folgendes Altersjahr vollenden:

a. Adjutanten das 36. Altersjahr; b. Stabsadjutanten das 42. Altersjahr; c. Haupt- und Chefadjutanten das 50. Altersjahr.102 4

Die Ausübung einer Funktion in der Reserve dauert für Hauptleute und Stabsoffiziere mindestens vier Jahre, ausser sie erreichen vorher die Altersgrenze nach Artikel 13 MG103 oder werden wieder in die aktive Armee eingeteilt.104 5

In der Reserve eingeteilte Offiziere können nur mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen wieder in die aktive Armee eingeteilt werden.105 6 Die Verweildauer von Stabsoffizieren des Hauptquartiers der Armee sowie Fachoffizieren richtet sich nach dem Bedarf der Armee.106

2. Abschnitt: Ernennung zum Fachoffizier

Art. 51

Bedingungen 1 Die für Fachoffiziere offen stehenden Funktionen sind in den Sollbestandestabellen festgelegt.

2

Sind in den Sollbestandestabellen mehrere Offiziersgrade ausgewiesen, ist der niedrigste Offiziersgrad, mindestens jedoch der Grad Oberleutnant, für die Rechte und Pflichten als Fachoffizier massgebend.

3

Die Ernennung kann nur erfolgen, wenn die betreffende Person auf Grund ihrer zivilen Ausbildung oder ihrer beruflichen Tätigkeit für die Ausübung der Funktion besonders geeignet ist und der Bedarf der Armee ausgewiesen ist.


Art. 52

Einführung in die Offiziersfunktion 1

Die neu ernannten Fachoffiziere können in einem Kurs von höchstens fünf Tagen in die Funktion eingeführt werden.

102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2735).

103 SR

510.10

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

105 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

106 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009 (AS 2009 4291 5887). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2849).

Militärdienstpflicht 29

512.21

2

Der Einführungskurs wird von den Kommandanten der Grossen Verbände durchgeführt, in deren Formationen die Fachoffiziere eingeteilt sind.


Art. 53


107

Aufhebung der Ernennung Übt ein Fachoffizier die Offiziersfunktion nicht mehr aus, so wird die Ernennung zum Fachoffizier aufgehoben, wenn sie aufgrund einer beruflichen Tätigkeit erfolgte, die er nicht mehr ausübt, und er: a. die Offiziersfunktion weniger als sechs Jahre ausgeübt hat; oder b. freiwillig auf die Offiziersfunktion verzichtet.

3. Abschnitt: Ernennung zum Armeeseelsorger

Art. 54

108 Voraussetzungen 1 Für die Ernennung zum Armeeseelsorger müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a. die

Militärdiensttauglichkeit; b.109 das Bestehen von mindestens 19 Tagen Grundausbildung in einer Rekrutenschule oder einer fachspezifischen Grundausbildung.

2

Für die Ernennung zum evangelisch-reformierten Armeeseelsorger müssen neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 folgende Voraussetzungen erfüllt sein:110 a. die Anerkennung als Pfarrer oder Anerkennung der akademischen oder gleichwertigen theologischen Ausbildung und Ordination durch die zuständige Kirchenbehörde; b. die Empfehlung durch die zuständige Kirchenbehörde.

3

Für die Ernennung zum römisch-katholischen Armeeseelsorger müssen neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 folgende Voraussetzungen erfüllt sein:111 a. die Anerkennung als Priester, Diakon oder Pastoralassistent durch das zuständige Bischöfliche Ordinariat oder den zuständigen Ordensobern;

b. die Empfehlung durch das zuständige Bischöfliche Ordinariat.

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2849).

110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2735).

111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2735).

Ausbildung

30

512.21

3bis

Für die Ernennung zum christkatholischen Armeeseelsorger müssen neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. die Tätigkeit als Diakon oder Priester in der christkatholischen Kirche der Schweiz;

b. die Empfehlung durch Bischof und Synodalrat der christkatholischen Kirche der Schweiz.112

4

Armeeseelsorger werden nur ernannt, wenn bei der Armee ein entsprechender Bedarf besteht.


Art. 55

Rechte und

Pflichten

1

Der Armeeseelsorger wird mit seiner Ernennung zum «Hauptmann Armeeseelsorger» ernannt.

2

Er besteht nach seiner Ernennung einen Technischen Lehrgang (TLG A Asg) von 19 Tagen und einen Praktischen Dienst von höchstens fünf Tagen.

3

Der Dienstchef Armeeseelsorger besteht einen Technischen Lehrgang (TLG B DC Asg) von höchstens fünf Tagen.

4. Abschnitt: Enthebung vom Kommando oder von der Funktion

Art. 56

1 Offiziere und Unteroffiziere, die in ihrer Funktion als ungenügend qualifiziert wurden, haben innerhalb eines Jahres einen Bewährungsdienst in der entsprechenden Funktion in einer anderen Formation zu absolvieren.

2

Die zuständige Stelle ordnet den Bewährungsdienst an; er ist gegenüber dem Angehörigen der Armee und dem Kommandanten der anderen Formation ausdrücklich als Bewährungsdienst zu bezeichnen.

3

Bestätigt der Bewährungsdienst die Unfähigkeit oder ist im Interesse der Truppe die sofortige Enthebung von der Funktion geboten, so beantragt die zuständige Stelle beim Führungsstab der Armee die Verfügung einer neuen Funktion.113 4 …114

112 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2735).

113 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

114 Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

Militärdienstpflicht 31

512.21

3. Kapitel: Beförderung

Art. 57

115 Grundsätze 1 Es besteht kein Anspruch auf eine Weiterausbildung oder eine Beförderung zu einem bestimmten Grad.

2

Für die Weiterausbildung oder die Beförderung eines Angehörigen der Armee zu einem bestimmten Grad müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Es muss ein Bedarf der Armee ausgewiesen sein.

b.116 Der Angehörige der Armee muss zur Ausübung der mit dem höheren Grad verbundenen Funktion fähig und geeignet sein sowie insbesondere über die dafür erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer zweiten Amtssprache verfügen.

c. Die in Anhang 4 für diese Weiterausbildung oder Beförderung festgelegten Ausbildungsdienste müssen bestanden sein.

d. Die sonstigen Einzelbedingungen dieser Verordnung müssen erfüllt sein.

e. Eine allenfalls vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung muss rechtskräftig vollzogen sein.

3

Die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse des Angehörigen der Armee sind soweit als möglich zu berücksichtigen.

4

Anwärter, die in Grundausbildungsdiensten Ausbildungsblöcke unterrichtet oder diese während ihrer beruflichen Tätigkeit absolviert haben, müssen diese für eine Weiterausbildung oder Beförderung nicht mehr bestehen.

5

Ausbildungsdienste nach Anhang 4 gelten auch als bestanden, wenn ein anderer Ausbildungsdienst oder eine andere Ausbildung mit gleichen oder vergleichbaren Ausbildungsinhalten bestanden worden ist. Der Führungsstab der Armee entscheidet auf Antrag der zuständigen Vorgesetzten.

6

Die Beförderungen der Berufsoffiziere und der Berufsunteroffiziere richten sich unabhängig von der Milizfunktion nach der Berufsfunktion; über begründete Ausnahmen im Einzelfall entscheidet der Chef der Armee.117 7 Der Grad eines Berufsunteroffiziers darf in der Milizfunktion höchstens um einen Grad höher sein als sein Grad in der beruflichen Funktion. Über Anträge entscheidet der Chef der Armee.118 115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

116 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2735).

118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2735 3037).

Ausbildung

32

512.21


Art. 58

Beförderungen zum Gefreiten und Obergefreiten 1

Soldaten, die sehr gut oder hervorragend qualifiziert sind, können zum Gefreiten befördert werden.

2

In Ausbildungsdiensten der Formationen können sehr gut oder hervorragend qualifizierte Soldaten oder Gefreite mit folgenden Funktionen zum Obergefreiten befördert werden:

a. Spezialist auf Stufe Einheit (Chef Material, Chef Munition usw.); b. Stellvertreter des Gruppenführers.

3

Es gelten folgende Höchstgrenzen: a. für

Gefreite:

1. in Grundausbildungsdiensten: fünf Prozent des Effektivbestandes an Soldaten,

2. in Ausbildungsdiensten der Formationen: zehn Prozent des Effektivbestandes an Soldaten;

b. für Obergefreite: die gleiche Anzahl wie der Effektivbestand an eingeteilten Wachtmeistern.

4

Bei Berufsformationen dürfen die Höchstgrenzen gemäss Absatz 3 überschritten werden; die Beförderungen richten sich ausschliesslich nach Anhang 4.


Art. 59

Beförderungen zum Oberwachtmeister 1

Nach bestandener Weiterausbildung können Wachtmeister, die sehr gut oder hervorragend qualifiziert wurden, zum Oberwachtmeister befördert werden.119 2 Pro Formation darf die Anzahl der Oberwachtmeister höchstens gleich hoch sein wie der Effektivbestand an eingeteilten Zugführern.

3

Bei Berufsformationen dürfen die Höchstgrenzen gemäss Absatz 2 überschritten werden; die Beförderungen richten sich ausschliesslich nach Anhang 4.


Art. 60

Beförderung von Berufsunteroffizieren zum Adjutantunteroffizier 1

Angehende Berufsunteroffiziere werden nach dem Bestehen des Grundausbildungslehrgangs an der Berufsunteroffiziersschule der Armee ohne weitere Bedingungen zum Adjutantunteroffizier befördert.

2

…120

119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

120 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Militärdienstpflicht 33

512.21


Art. 61


121

Beförderung zum Stabsoffizier 1

Zum Stabsoffizier kann nur befördert werden, wer mindestens seit acht Jahren einen Offiziersgrad bekleidet.

2

Ehemalige Logistikzugführer können nur zum Stabsoffizier befördert werden, wenn sie mindestens seit fünf Jahren einen Offiziersgrad bekleiden.

3

Zum Oberstleutnant in einer Kommandantenfunktion kann nur befördert werden, wer das 35. Altersjahr vollendet hat.

4

Zum Oberstleutnant in einer Führungsgehilfenfunktion kann nur befördert werden, wer das 38. Altersjahr vollendet hat.

5

Zum Oberst kann nur befördert werden, wer das 42. Altersjahr vollendet hat.

6

Über begründete Ausnahmen entscheidet der Chef VBS.


Art. 62

Mehrfachgrade 1 Sind in den Sollbestandestabellen mehrere mögliche Grade für eine Funktion festgelegt, so ist die Beförderung zum nächst höheren Grade frühestens nach vier Jahren im bisherigen Grad zulässig.

2

Auf Führungsgehilfenfunktionen ist die Beförderung von Hauptleuten sowie von Stabsoffizieren einzig zum nächsthöheren Grad zulässig.122 3 Für Beförderungen nach diesem Artikel ist vor der Vorschlagserteilung zum höheren Grad die schriftliche Zustimmung des betroffenen Angehörigen der Armee einzuholen.123 4

Generalstabsoffiziere, Kader in Ausbildung und Fachoffiziere können nicht nach diesem Artikel befördert oder ernannt werden.124

Art. 63

Befristete Gradverleihung 1

Der Chef der Armee verleiht für die Dauer des Auslandaufenthalts den für den Einsatz zwingend erforderlichen militärischen Grad bis zum Grad Oberst an Personen, die im Auftrag des Bundes im Ausland:125 a. ein besonderes Amt oder eine bestimmte Funktion mit Bezug zum Militärwesen des Bundes ausüben;

b. eine bestimmte militärische Ausbildung absolvieren; c. im Rahmen einer friedenserhaltenden Operation eingesetzt werden.

121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5319).

123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5319).

124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

Ausbildung

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512.21

2

Der Bundesrat kann Offizieren den Grad eines höheren Stabsoffiziers befristet verleihen, wenn sie im In- und Ausland eine bestimmte Funktion in der Armee ausüben oder wenn sie im Auftrag des Bundes zur Erfüllung einer besonderen Aufgabe eingesetzt werden.126 3 Nach Ablauf des Einsatzes bekleiden die Personen wieder ihren ursprünglichen Grad.


Art. 64

Beförderungsverfahren 1 Der Grad eines höheren Stabsoffiziers kann nur mit Genehmigung des Chef VBS verliehen werden.

2

Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten der Beförderungsverfahren.

4. Kapitel: Rechtswidrige Mutation

Art. 65

1 Widerspricht eine Mutation dem MG oder dessen Ausführungsbestimmungen, so wird sie für ungültig erklärt.

2

Zuständig sind:

a. für höhere Stabsoffiziere: der Bundesrat; b. für die Offiziersgrade Hauptmann bis Oberst: der Chef der Armee; c. für alle anderen Grade: der Führungsstab der Armee.

5. Titel: Ungeordnete persönliche Verhältnisse

Art. 66

Grundsätze

1

Militärdienstpflichtige, deren persönliche Verhältnisse ungeordnet sind, können nur mit Zustimmung des Führungsstabes der Armee:127 a.128 einen Grundausbildungsdienst leisten; b. eine neue Funktion übernehmen; c. befördert werden.

2

Der Führungsstab der Armee kann zudem verfügen: 126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2735).

128 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

Militärdienstpflicht 35

512.21

a. eine

Umteilung;

b. einen

Aufgebotsstopp;

c. vorsorgliche

Massnahmen.

3

Als ungeordnete persönliche Verhältnisse gelten: a.129 ein hängiges Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens; b.130 ein Urteil wegen eines Verbrechens oder Vergehens, sofern eine Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen wurde;

c. offene

Verlustscheine;

d. ein hängiges Konkursverfahren; dbis.131 Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe; e.132 andere Umstände, welche die Eignung des Militärdienstpflichtigen für dessen aktuelle oder vorgesehene Funktion in Frage stellen.

4

Der Führungsstab der Armee ist ermächtigt, bei Dritten nähere Abklärungen zu treffen, in den Fällen nach Absatz 3 Buchstabe e nur mit Einverständnis des Militärdienstpflichtigen.133

Art. 67


134

Verurteilung

1

Einem rechtskräftig Verurteilten kann die Zustimmung nach Artikel 66 Absatz 1 erteilt werden bei:

a. einer Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen oder angeordneter gemeinnütziger Arbeit von bis zu 120 Stunden;

b. einer bedingten oder teilbedingten Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen, einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe oder einer bedingten oder teilbedingten gemeinnützigen Arbeit von über 120 Stunden: nach Ablauf der Probezeit; der Führungsstab der Armee kann jedoch, wenn das Verhalten des Verurteilten dies anzeigt, die Wartefrist verlängern oder auf Gesuch hin verkürzen; c. einer unbedingten Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen, einer unbedingten Freiheitsstrafe, einer unbedingten gemeinnützigen Arbeit von über 120

129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

131 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2735).

133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2735).

134 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

Ausbildung

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512.21

Stunden oder einer freiheitsentziehenden Massnahme: frühestens fünf Jahre nach Vollzug der Sanktion; d. Strafen oder Massnahmen nach dem Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 2003135: ausnahmsweise nach Prüfung des Einzelfalles.

2

Der Führungsstab der Armee sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis.


Art. 68

Rückwirkende Beförderung 1

Der Anwärter kann rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt hin befördert werden:

a.136 bei hängigem Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen: wenn das Strafverfahren eingestellt ist oder das Urteil auf Freispruch lautet; b. keine offenen Pfändungs- oder Konkursverlustscheine mehr bestehen; c. der Konkurs widerrufen wurde.

2

Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, so kann er frühestens nach dessen Einstellung befördert werden.

6. Titel:137 Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation

Art. 69

Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee 1

Beim Entscheid über die Nichtrekrutierung nach Artikel 21 Absatz 1 MG oder den Ausschluss aus der Armee nach Artikel 22 Absatz 1 MG berücksichtigt der Führungsstab der Armee insbesondere: a. Tat, Leumund, Grad und Funktion der betroffenen Person; b. Rechte Dritter;

c. die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person Dienst zu leisten; d. das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit.

2

Mit dem Entscheid über den Ausschluss entscheidet der Führungsstab der Armee auch über eine Degradation.

3

Er sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis.

4

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968138.

135 SR

311.1

136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

137 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

138 SR

172.021

Militärdienstpflicht 37

512.21

a Degradation

1

Über das Mass der Degradation eines Angehörigen der Armee entscheidet der Führungsstab der Armee im Einzelfall. Er berücksichtigt dabei insbesondere: a. Tat, Leumund, Grad und Funktion der betroffenen Person; b. Rechte Dritter;

c. die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person Dienst zu leisten; d. das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit.

2

Hat die betreffende Person die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht ihres neuen Grades bereits erreicht, so wird sie aus der Militärdienstpflicht entlassen.

3

Hat sie sich mit der Tat für jeden Grad unwürdig gemacht, so wird sie unter Aberkennung jeglichen Grades unehrenhaft aus der Armee ausgeschlossen.

4

Der Führungsstab der Armee sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis.

5

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968139.

7. Titel: Befreiung von der Militärdienstpflicht 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 70

Gesuche

Gesuche um Befreiung sind schriftlich und unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare beim Führungsstab der Armee einzureichen.


Art. 71

Änderung der Tätigkeit 1

Die Stelle, welche das Gesuch um Befreiung gestellt hat, muss dem Führungsstab der Armee jede Änderung der Tätigkeit der dienstbefreiten Person innert 14 Tagen melden.

2

Wird die dienstbefreite Person nicht wieder in die Armee eingeteilt, so wird sie aus der Militärdienstpflicht entlassen.


Art. 72

Zuständigkeiten

1

Der Führungsstab der Armee entscheidet über die Gesuche und legt das Datum des Beginns der Befreiung vom Militärdienst fest. Bei Personen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d MG entscheidet der Führungsstab der Armee auf Antrag der Sanität.140 139 SR

172.021

140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2735).

Ausbildung

38

512.21

2

Er führt eine Kontrolle über die vom Militärdienst befreiten Personen.

3

Er kann für diese Kontrolle Akten herausgeben lassen, Augenschein nehmen, und Zeugen anhören.

4

Er entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung.

5

Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968141 über das Verwaltungsverfahren.

2. Kapitel: Mitglieder der Bundesversammlung nach Artikel 17 MG

Art. 73

Militärdienstpflichtige Mitglieder der Bundesversammlung, die einen Ausbildungs- oder Assistenzdienst wegen einer Session oder Sitzung nicht oder nur teilweise leisten können, melden dies so früh als möglich schriftlich dem Führungsstab der Armee.

3. Kapitel:

Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten nach den Artikeln 18 und 19 MG


Art. 74

Hauptberuflichkeit

1

Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einen mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens 35 Stunden in der Woche ausgeübt werden muss.

2

Für eine Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme einer unentbehrlichen Tätigkeit wird keine Dienstbefreiung gewährt, ausgenommen hiervon sind die Absolvierung der Polizeirekrutenschule und des Grenzwachteinführungskurses I.

a142 Bestandene Rekrutenschule

Die Rekrutenschule gilt für die Anwendung von Artikel 18 Absatz 5 MG als bestanden, wenn: a. die Bedingungen nach Artikel 24 Absatz 5 erfüllt sind; oder b. bereits eine militärische Weiterausbildung angefangen wurde und eine Vollendung der Rekrutenschule vor dem 26. Altersjahr ausgeschlossen werden kann.

141 SR

172.021

142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Militärdienstpflicht 39

512.21


Art. 75

Geistliche

Als Geistliche im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b MG gelten Personen: a. die protestantische oder evangelisch-freikirchliche, ordinierte oder konsekrierte Theologen sind und durch kirchliche Einsetzung Träger eines geistlichen Amtes sind, das vom Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund, von einer seiner Mitgliedkirchen oder von einer Mitgliedkirche des Verbandes evangelischer Freikirchen und Gemeinschaften in der Schweiz anerkannt wird; ausgenommen sind die Geistlichen, die ein Lehramt ausüben;

b. die der römisch-katholischen oder der christkatholischen Kirche angehören und die: 1. die Diakonatsweihe empfangen haben und durch kirchliche Einsetzung Träger eines geistlichen Amtes sind, das von einer der römisch-katholischen Diözesen oder von der christkatholischen Kirche anerkannt wird; ausgenommen sind Theologen, die in einem ausserkirchlichen Studium oder in einer ausserkirchlichen Lehrtätigkeit stehen, oder 2. das erste zeitliche oder das ewige Gelübde abgelegt haben und für eine Ordensgemeinschaft tätig sind; c. die einer christlichen Ordensgemeinschaft oder Kongregation mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen Regeln angehören, sobald sie das erste zeitliche Gelübde oder Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft tätig sind;

d. die einer fest organisierten Religionsgemeinschaft oder religiösen Körperschaft angehören, sofern: 1. ihnen die Religionsgemeinschaft oder religiöse Körperschaft das Amt

eines Geistlichen übertragen hat, sie mindestens 25 Jahre alt sind, eine mindestens dreijährige Ausbildung zum Geistlichen erhalten haben und die Religionsgemeinschaft oder Körperschaft in der Schweiz mindestens 2000 Mitglieder ausweist; für je weitere 800 Mitglieder kann ein zusätzlicher Geistlicher vom Dienst befreit werden, oder 2. sie in einer Gemeinschaft mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen Regeln leben, ein Gelübde oder ein Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft oder Körperschaft tätig sind.


Art. 76

Gesundheitswesen

1

Als sanitätsdienstliche Einrichtungen des Gesundheitswesens nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c MG gelten Einrichtungen im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994143 über die Krankenversicherung (KVG) sowie der Blutspendedienst des Schweizerischen Roten Kreuzes.

2

Als unentbehrliches Personal für die Sicherstellung des Betriebes dieser Einrichtungen gelten:

a. die Direktoren, Spitalverwalter und Betriebsleiter; 143 SR

832.10

Ausbildung

40

512.21

b.144 die Chefärzte und leitenden Ärzte, ohne die Ober- und Assistenzärzte, die Zahnärzte (sofern in Kieferchirurgie ausgebildet) und die Apotheker; c. die Krankenpfleger mit einem Berufsdiplom, das vom Schweizerischen Roten Kreuz, von der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie oder von der kantonalen Gesundheitsbehörde ausgestellt oder anerkannt ist;

d. die medizinisch-therapeutischen und medizinisch-technischen Spezialisten mit Hochschulabschluss oder einem von der kantonalen Gesundheitsbehörde anerkannten Berufsdiplom.


Art. 77

Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste Von der Militärdienstpflicht werden befreit: a. Angehörige von Rettungsdiensten im Sinne von Artikel 56 der Verordnung vom 27. Juni 1995145 über die Krankenversicherung (KVV) mit einer Funktion im Sinne von Artikel 76 oder als Rettungssanitäter mit eidgenössisch anerkanntem Diplom; b. Angehörige der Polizeidienste des Bundes, der Kantone, der Städte oder der Gemeinden, die zur Erfüllung der gerichts-, sicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben benötigt werden; c. Angehörige der Berufsfeuerwehren und Stützpunktfeuerwehren sowie Personen in der Funktion als Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant, Feuerwehroffizier, Geräteführer, Chef der Spezialabteilungen, Atemschutzgeräteträger, Atemschutzgerätewart, C-Wehrspezialist und Strahlenwehrspezialist der staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste.


Art. 78

Anstalten, Gefängnisse und Heime 1

Als Anstalten, Gefängnisse und Heime nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e MG gelten die Institutionen zum Vollzug von Freiheitsstrafen, administrativen und strafrechtlichen Massnahmen sowie diejenigen für Personen in Strafuntersuchung oder in Untersuchungshaft.

2

Von der Militärdienstpflicht werden befreit: a. die verantwortlichen Leiter und ihre Stellvertreter; b. Personen, die im Sicherheitsdienst eingesetzt oder mit der direkten Beaufsichtigung von Insassen betraut sind.


Art. 79

Postdienste, Telekommunikationsunternehmen und konzessionierte Transportunternehmen 1

Gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h MG gelten: 144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

145 SR

832.102

Militärdienstpflicht 41

512.21

a. als Postdienste: die Postbetriebe und die Postverwaltung der Schweizerischen Post;

b. als Telekommunikationsunternehmen: die Swisscom AG als Grundversorgungs-Provider;

c.146 als vom Bund konzessionierte Transportunternehmen: alle konzessionierten Transportunternehmen, bestehend aus Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen, sowie die Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage einer schweizerischen Netzzugangsbewilligung nach Artikel 9a Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957147 regelmässig Güterverkehr durchführen; d. als Angestellte, die in ausserordentlichen Lagen für die nationale Sicherheitskooperation unentbehrlich sind: Personen, welche Aufgaben erfüllen, die auch in ausserordentlichen Lagen für die Besorgung des Postdienstes, der Grundversorgung der Telekommunikation und für die Erfüllung der Leistungsaufträge der konzessionierten Transportunternehmen erbracht werden müssen; der Ausflugsverkehr fällt für die Beurteilung der Leistungsaufträge ausser Betracht.

2

Das VBS bezeichnet die Personen nach Absatz 1 Buchstabe d im Einvernehmen mit der Schweizerischen Post, der Swisscom AG und dem Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.

3

Unentbehrliche Personen der Postdienste nach Absatz 1 Buchstabe a werden frühestens im Kalenderjahr, in dem sie 31 Jahre alt werden, vom Dienst befreit.


Art. 80


148

4. Kapitel:

Verwendung im Zivilschutz oder in anderen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation149 1. Abschnitt: Verwendung nach Artikel 61 MG150

Art. 81

Grundsatz

1

Militärdienstpflichtige können dem Zivilschutz, den zivilen Führungsorganen des Bundes und der Kantone, sowie den Stützpunkt-Feuerwehren als Vorgesetzte oder Spezialisten nach Artikel 61 MG zur Verfügung gestellt werden, sofern: 146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

147 SR

742.101

148 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5319).

150 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5319).

Ausbildung

42

512.21

a. sie mindestens 30 Jahre alt sind; b. der Kontrollbestand für die Funktion, die sie in der Einteilungsformation ausüben, erreicht ist.

2

Nicht zur Verfügung gestellt werden: a. Militärdienstpflichtige, die vom Assistenz- und Aktivdienst dispensiert sind oder die für den Einsatz bei friedenserhaltenden Operationen vorgemerkt sind; b. Angehörige des militärischen Personals.


Art. 82

Voraussetzungen Als Vorgesetzte und Spezialisten nach Artikel 61 MG gelten: a. beim Zivilschutz: die Schutzdienstpflichtigen nach Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2003151 über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV); b. bei den zivilen Führungsorganen: die Personen, die nach dem anwendbaren Recht die entsprechenden Funktionen ausüben; c. bei den Stützpunkt-Feuerwehren: Personen, die eine Funktion nach Artikel 77 Buchstabe c ausüben und in dieser Funktion jährlich mindestens 20 ganze Tage Dienst leisten.

2. Abschnitt:152 Dispensation und Beurlaubung vom Assistenz- und Aktivdienst nach Artikel 145 MG
a Voraussetzungen

1

Es besteht kein Anspruch auf eine Dispensation oder Beurlaubung vom Assistenzoder Aktivdienst.

2

Militärdienstpflichtige können jedoch vom Assistenz- oder Aktivdienst auf Gesuch hin dispensiert oder beurlaubt werden, wenn: a. sie mindestens 30 Jahre alt sind; b. sie im Falle eines Assistenz- oder Aktivdienstes eine wichtige Aufgabe in den zivilen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation erfüllen müssen, die nur sie erfüllen können; und c. der Bedarf der Armee es zulässt.

3

Eine Dispensation wird nur gewährt, wenn: a. die wichtige Aufgabe während des ganzen Dienstes erfüllt werden muss; 151 SR

520.112

152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5319).

Militärdienstpflicht 43

512.21

b. eine Beurlaubung während Teilen des Dienstes nicht ausreicht oder nicht zweckmässig ist.

4

Eine Beurlaubung wird nur gewährt, wenn der Dienstbetrieb dies zulässt. Im Übrigen gelten die Artikel 37 Absatz 2, 38 und 39 sinngemäss.

5

Der Führungsstab der Armee kann zur Behebung von Not- oder Mangellagen in dringenden Fällen generelle Dispensationen oder Beurlaubungen für bestimmte Personengruppen verfügen, die wichtige Aufgaben wahrnehmen.

b Wichtige Aufgaben

Als wichtige Aufgaben gelten Tätigkeiten: a. für die eine Dienstbefreiung nach Artikel 18 MG bewilligt würde; b. der Regierungen und Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden; c. der zivilen Führungsorgane der nationalen Sicherheitskooperation; d. der sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens; e. der in der Personenrettung tätigen Rettungsdienste; f.

des Einsatzdienstes der staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste; g. der Grundversorgung durch Fernmeldedienste sowie der Betreuung von Sendeanlagen für die landesweite Informationsversorgung der Bevölkerung; h. der Betriebe, welche die Verkehrswege instand halten; i. der Organe, die mit der Durchführung der wirtschaftlichen Landesversorgung beauftragt sind;

j. der Verwaltungen und Betriebe, die die Zivilbevölkerung, die Armee und den Zivilschutz mit lebenswichtigen Gütern versorgen oder die wichtige öffentliche, zivile oder soziale Dienstleistungen erbringen; k. der Organe der Rechtspflege.

c Gesuch

1

Die Stelle, die für die Erfüllung der wichtigen Aufgabe verantwortlich ist, richtet das Gesuch gemeinsam mit dem Militärdienstpflichtigen an den Führungsstab der Armee.

2

Ein Gesuch um Dispensation ist so bald als möglich, spätestens aber sieben Tage nach einem Aufgebot zu einem Assistenz- oder Aktivdienst einzureichen. Ein Gesuch um Beurlaubung ist einzureichen, sobald die Gründe für die Beurlaubung bekannt sind.

3

Ein Aufgebot behält in jedem Fall seine Gültigkeit, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden wurde.

Ausbildung

44

512.21

d Wiedererwägung

1

Wird ein Gesuch abgelehnt, so können die Gesuchsteller innert sieben Tagen einen Antrag auf Wiedererwägung stellen. 2 Der Entscheid über den Wiedererwägungsantrag ist endgültig.

3

Der Führungsstab der Armee kann seine Entscheide jederzeit in Wiedererwägung ziehen, wenn sich die Voraussetzungen für die Dispensation oder die Beurlaubung geändert haben.

4

Bei einem Aufgebot zum Assistenzdienst kann die Behörde, die das Aufgebot erlässt, die Dispensation ausser Kraft setzen, wenn besondere Verhältnisse, wie die geringe Zahl der aufgebotenen Personen, diese Massnahme rechtfertigen.

8. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Vollzug

Art. 83

Das VBS erlässt die notwendigen Ausführungserlasse und vollzieht diese Verordnung.

2. Kapitel: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 84

Aufhebung bisherigen

Rechts

Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 20. September 1999153 über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee;

b. die Verordnung vom 18. Oktober 1995154 über die Befreiung vom Militärdienst;

c. die Verordnung vom 25. Oktober 1995155 über die Verwendung von Angehörigen der Armee in zivilen Bereichen der Gesamtverteidigung;

d. die Verordnung vom 27. Februar 1985156 über einen Einführungskurs für das Artillerie-Feuerleitsystem 83 FARGO.


Art. 85

Änderung bisherigen Rechts …157

153 [AS

1999 2903, 2001 190 2197 Anhang Ziff. II 7, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 4] 154 [AS

1995 5302, 1997 2779 Ziff. II 31, 1999 1545] 155 [AS 1995 5190] 156 [AS

1985 283]

157 Die Änderung kann unter AS 2003 4609 konsultiert werden.

Militärdienstpflicht 45

512.21

3. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 86


158

Dienst in der Militärverwaltung Dienste nach Artikel 15a Absatz 3 dürfen nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2013 geleistet werden, wenn: a. die Dienstanzeige oder das Aufgebot für den Dienst vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juni 2012 erfolgt ist; oder b. es sich dabei um einen vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juni 2012 geplanten Dienst handelt, auf den nicht mehr verzichtet werden kann.


Art. 87

-88159

Art. 88

a160

Art. 89

Dienstbefreiung

Befreiungen vom Militärdienst, die nach altem Recht verfügt worden sind, bleiben in Kraft; vorbehalten bleiben die Artikel 71 und 87 dieser Verordnung.

4. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 90

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).

159 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

160 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6751). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

Ausbildung

46

512.21

Anhang 1161

(Art. 3)

Begriffe und Abkürzungen (alphabetisch geordnet) 1. Abschnitt: Begriffe Ausbildungsdienst (Ausb D) Alle Dienstleistungen nach dem Militärischen Aufgebotstableau, das jährlich erlassen wird; es beinhaltet Grundausbildungsdienste (GAD) und Fortbildungsdienste der Truppe (FDT).

Dienstleistungen von Militärdienstpflichtigen a. nach Artikel 44 MG (freiwillige Dienstleistungen)

b. nach besonderen Bestimmungen, namentlich nach Artikel 45 MG;

c. nach Artikel 53 MG sowie nach Anhang 3 dieser Verordnung.

Ausbildungsdienste der Formationen (ADF) Dienstleistungen im Rahmen eines Stabes oder einer Einheit, einschliesslich Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten, sowie ausserhalb der Formation.

Ausbildungsunterstützende Dienste (AUD) Dienstleistungen von Angehörigen der Armee ausserhalb der eigenen Formation, die bei Eignung im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht als Lehrpersonal, zum Betrieb von Ausbildungsanlagen (Unterstützung von Infrastruktur und Organisation während Grundausbildungsdiensten), für den Unterhalt ausbildungswirksamer Geräte, Fahrzeuge, Anlagen und Einrichtungen oder bei zwingendem Bedürfnis nach Artikel 59 Absatz 3 MG in der Militärverwaltung eingesetzt werden.

Beförderung (Bef)

Übertragung eines höheren Grades.

Durchdiener (DD)

Angehöriger der Armee, der seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung absolviert.

Einführungskurs (EinfK) Dient der Einführung in eine andere Funktion im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht.

161 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6751). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 19. Aug. 2009 (AS 2009 4291 5887) und vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2735).

Militärdienstpflicht 47

512.21

Erkundung (Erk)

Dienstliche Tätigkeit vor Ort zur Vorbereitung eines nachfolgenden Ausbildungsdienstes im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht.

Ernennung

Übertragung von Offiziersfunktionen an Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und an Unteroffiziere.

Fachdienstkurs (FDK) Dient der fachbezogenen Fortbildung von bestimmten Funktionen.

Fortbildungsdienste der Truppe (FDT) Ist der Oberbegriff für Ausbildungsdienste der Formationen (FDT), Besondere Dienstleistungen (Beso DL) und Zusatzausbildungsdienste (ZAD).

Fachkurs (FK)

Dient der Vollendung des Grundausbildungsdienstes von Spezialisten.

Friedensförderungsdienst (FFD) Einsatzart der Armee. Der Einsatz kann auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandats angeordnet werden. Die Anmeldung für die Teilnahme an einem Einsatz zum FFD ist freiwillig.

Die Anstellungsbedingungen richten sich nach der entsprechenden Verordnung.

Führungsgehilfen (Fhr Geh) In Stäben eingeteilte Gst Of und andere mit der Bearbeitung eines bestimmten Fachbereichs betrauten Offiziere (Dienstchefs), höhere Unteroffiziere der Stäbe (Stabs-, Haupt- und Chefadjutant) sowie zugeteilte Offiziere.

Führungslehrgang (FLG) Grundausbildungsdienst für Kommandanten.

Generalstabslehrgang (GLG) Grundausbildungs- und Weiterausbildungsdienst für Generalstabsoffiziere.

Generalstabsschule (Gst S) Grundausbildungsdienst (Grundausbildung: GLG I-III; Weiterausbildung: GLG IV und V) für die Ausbildung von Generalstabsoffizieren zu Führungsgehilfen in den Stäben der Grossen Verbände sowie kollektive und individuelle Ausbildung der Generalstabsoffiziere und Führungsgehilfen ab Stufe Grosser Verband.

Gesamtdienstleistungspflicht (GDP) Durch den Bundesrat festgelegte Anzahl Diensttage, welche ein Angehöriger der Armee im Rahmen seiner Ausbildungsdienstpflicht zu erfüllen hat.

Grundausbildungsdienste (GAD) Grundausbildung für Rekruten und Ausbildung für Unteroffiziere und Offiziere für einen höheren Grad oder eine neue Funktion; wird in der Regel in einer Schule, als Lehrgang oder in einem Fachkurs absolviert.

Ausbildung

48

512.21

Grundkurs (GK)

Zusatzausbildungsdienst, in dem Unteroffiziere und Offiziere in besonderen Bereichen der Funktionsausbildung geschult werden.

Grundkurs für den Einsatz im Friedensförderungsdienst (GK FFD) Dient der Vorbereitung im Hinblick auf einen nachfolgenden Einsatz im Rahmen des Friedensförderungsdienstes (vgl. FFD).

Höhere Unteroffiziere der Stäbe (höh Uof der Stäbe) In Stäben eingeteilte höhere Unteroffiziere der Grade Stabsadjutant, Hauptadjutant und Chefadjutant.

Höhere Kaderausbildung der Armee (HKA) Die HKA umfasst die Zentralschule (Offiziers-, Führungs-, Stabs- und Technische Lehrgänge), die Generalstabsschule, die Militärakademie an der ETH Zürich, die Berufsunteroffiziersschule sowie das Taktische Trainingszentrum.

Individuelles Training (IT) Besondere Dienstleistung, die der Erhaltung des Ausbildungsstandes dient.

Kader

Offiziere, Unteroffiziere sowie Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden, die Unteroffiziersfunktionen ausüben.

Kaderkurs Medizin (KK MED) Grundausbildungsdienst für Kader der Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie.

Kadervorkurs (KVK)

Dient der Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und ist diesen in der Regel unmittelbar vorgelagert. Teilnehmer sind die Kader und die für die Vorbereitungsarbeiten unentbehrlichen AdA.

Kommandoübergabe (Kdo Übergabe) Protokollarisch festgehaltene Übergabe der Dienst- und Kommandoakten an den nachfolgenden Kommandanten.

Militärdienstpflicht (MDP) Umfasst Pflichten ausser Dienst, Ausbildungsdienst, Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst sowie Aktivdienst.

Militärdienstpflichtige (MDP) Schweizer von der bestandenen Rekrutierung an sowie Schweizerinnen, die diensttauglich und bereit sind, die für sie vorgesehene Funktion zu übernehmen, bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht.

Militärisches Aufgebotstableau (Mil AT) Militärisches Reglement, welches jährlich durch den Chef der Armee erlassen wird. Es beinhaltet die Zeitpunkte der Grundausbildungsdienste und Fortbildungsdienste der Formationen.

Militärdienstpflicht 49

512.21

Militärsportleiterkurs (MSLK) Zusatzausbildungsdienst mit dem Ziel, in Kursen sportliche Tätigkeiten zu leiten. Mit Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht.

Neueinteilung

Wechsel der Einteilung eines Angehörigen der Armee innerhalb der gleichen Truppengattung oder des gleichen Dienstzweiges.

Offiziersschule (OS) Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Subalternoffizier die truppengattungsspezifische Zugführerausbildung vermittelt wird.

Offizierslehrgang (Of LG) Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Subalternoffizier das Grundwissen, die Grundfertigkeit und die Werte eines Offiziers der Schweizer Armee vermittelt wird.

Praktikum (Prakt)

Teil der Grundausbildung, in dem der angehende Unteroffizier, höhere Unteroffizier oder Subalternoffizier vor dem Einsatz im Praktischen Dienst (Verbandsausbildung) sein bisher erworbenes Wissen und Können in Leadership in der praktischen Anwendung festigen und vertiefen kann.

Praktischer Dienst (Prakt D) Dient der praktischen Anwendung der in einer Kaderschule erlernten Materie. Wird in der Regel in der Verbandsausbildung 1 in einer Rekrutenschule absolviert. Ist Teil des Grundausbildungsdienstes für Kader.

Rapport (Rap)

Dient insbesondere der Behandlung von Führungs-, Ausbildungs- und Informationsfragen; darunter fallen auch Fachrapporte für Führungsgehilfen.

Rekrutenschule (RS) Grundausbildungsdienst, in dem der Rekrut in die militärische Gemeinschaft eingeführt wird und die Allgemeine Grundausbildung, die Funktionsgrundausbildung und die Verbandsausbildung vermittelt bekommt.

Schiedsrichterdienst (SRD) Dienst in einer Übungsleitung für die Beobachtung und Bewertung der Truppen- und Stabstätigkeit.

Schlüsselfunktion

Funktion, deren Nichtbesetzung eine Formation in der Auftragserfüllung ernsthaft gefährdet. Darunter fallen elementare Kader- und Spezialistenfunktionen.

Schweizerische Integrierte Akademie für Militär- und Katastrophenmedizin (SAMK) Dient der militärmedizinischen Weiter- und Fortbildung von Ärzten und anderen Medizinalpersonen.

Ausbildung

50

512.21

Stabskurs (SK)

Kurs zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten der Formationen sowie der Schulung der Stäbe Grosser Verbände.

Stabslehrgang (SLG) Grundausbildungsdienst für Führungsgehilfen.

Stabsübung (SU)

Übung zur Schulung der Zusammenarbeit von Kommandanten mit ihren Stäben.

Technischer Lehrgang (TLG) Grundausbildungsdienst für Kader in fachtechnischer Hinsicht.

Trainingskurs (TK)

Dient der Erhaltung und Förderung von bestimmten fachtechnischen Fertigkeiten.

Umschulungskurs (UK) Ausbildungsdienst der Formationen bei Umorganisation oder Neuausrüstung eines Verbandes.

Unteroffiziersschule (UOS) Ist der Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Unteroffizier die truppengattungsspezifische Gruppenführerausbildung vermittelt wird.

Versetzung

Wechsel eines Angehörigen der Armee zu einer anderen Truppengattung oder zu einem anderen Dienstzweig.

Vorkurs (VK)

Ausbildungsdienst der Formationen zur Schulung von Fachpersonal in der Regel unmittelbar vor einem Ausbildungsdienst.

Wiederholungskurs (WK) Ausbildungsdienst der Formation. Das Schwergewicht der Ausbildung liegt neben der Wiederholung und Festigung der allgemeinen Grundausbildung in der Verbandsausbildung.

Zentralschule (ZS)

Die Zentralschule ist Teil der Höheren Kaderausbildung der Armee. Die Kernaufgabe der ZS besteht in der Grundausbildung der höheren Milizkader. Sie umfasst folgende Schulen: Offiziers-, Führungs-, Stabs- und Technische Lehrgänge für Adjutanten und Nachrichtenoffiziere. Sie ist verantwortlich bzw. mitverantwortlich für die militärische Führungsausbildung der angehenden Zugführer und deren Stellvertreter, der Einheitskommandanten, der Bataillons- und Abteilungskommandanten sowie der Führungsgehilfen des Bataillons- oder Abteilungsstabes und in einzelnen Lehrgängen auch der Führungsgehilfen der Stufe Grosser Verband.

Militärdienstpflicht 51

512.21

Zusatzausbildungsdienste (ZAD) Dienstleistungen zur Schulung von Angehörigen der Armee in einem neuen oder zusätzlichen Fachgebiet.

zuständige Stelle

Grosser Verband bzw. gleichgestellte Stelle für Dienstzweige, die für die personellen Angelegenheiten und für die Kontrolle über die Absolvierung der Ausbildung zuständig ist. Für Angehörige der Armee, die nicht in Formationen eingeteilt sind, gelten die Bestimmungen des Führungsstabs der Armee.

2. Abschnitt: Abkürzungen

Ausbildung

52

512.21

Anhang 2162

(Art. 4)

Spezialisten Spezialisten sind:

a. ziviles Personal des Bundes und seiner Betriebe sowie der kantonalen Militärbehörden und ihrer Betriebe mit Einteilung in einer entsprechenden Formation von Ausbildung und Support, der Verwaltungseinheit, des Betriebes oder des Hauptquartiers der Armee (HQ A);

b. Personen des Bundesamtes für Kommunikation, die zur Sicherstellung der Funküberwachung in Formationen der Führungsunterstützung eingeteilt sind; c. Personen der MeteoSchweiz, des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung, des Schweizerischen Erdbebendienstes, des Instituts für Atmosphäre und Klima (IACETH), des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats, der RUAG und der Skyguide mit Einteilung in Formationen, die im Aktivdienst Aufgaben der genannten Organisationen und Institutionen übernehmen; d. Personen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie Personen der Betreiberinnen von Sendeanlagen für die landesweite Informationsversorgung der Bevölkerung mit Radio, mit Einteilung im Armeestabsteil oder als Telecom-Offizier;

e. Personen der Anbieterinnen von Funkrufdiensten mit Einteilung in Formationen der Führungsunterstützung;

f. Personen von Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs mit Einteilung als Eisenbahnoffizier;

g. Polizeibeamte, die in der Militärischen Sicherheit eingeteilt sind; h. Personen, die eingeteilt sind: 1. als

Fachoffizier,

2. als Angehöriger der Armee mit Mannschaftsgrad, Unteroffizier, Subalternoffizier, Hauptmann bei der Militärjustiz,

3. in den Stäben des Bundesrates, 4. als Pilot, Bordoperateur, Drohnenoperateur, Fallschirmaufklärer, 5. als Veterinärarzt (Vet Az), Lebensmittelhygieneinspektor (LIDA) oder Hundeführer (Hundefhr), 162 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 9. Nov. 2005 (AS 2005 5099). Bereinigt durch Anhang Ziff. 9 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspek-

torat (AS 2008 5747), Ziff. II der V vom 19. Aug. 2009 (AS 2009 4291 5887), vom 30. Nov. 2011 (AS 2011 6183), vom 21. Aug. 2013 (AS 2013 2735) und Ziff. II Abs. 1 vom 3. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2849).

Militärdienstpflicht 53

512.21

6. als Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Biologe, Laboroffizier (Biologie, Chemie, Physik) oder Medizinalpersonal in einer vergleichbaren Funktion,

7. als Offizier Konvention und Recht oder als Rechtsoffizier, 8. auf Funktionen des Rotkreuzdienstes, 9. als Kryptologen, 10. in stabseigenen Funktionen des Hauptquartiers der Armee bis zum Grad Hauptmann;

i.

Angehörige der Armee, die eingesetzt sind: 1. in den Fachstäben des Heeres, 2. in den Fachstäben der Luftwaffe, 3. in den Ingenieurstäben, 4. bei der

Armeeseelsorge,

5. beim Sozialdienst der Armee, 6. beim psychologisch-pädagogischen Dienst der Armee, 7. als Richter bzw. Ersatzrichter eines Militärgerichts, 8. im Fachstab Ausbildung Kommando Management-, Informations- und Kommunikationsausbildung (MIKA); j. Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und Unteroffiziere, deren Funktion nicht mit geeigneten Militärdienstpflichtigen besetzt werden kann und die mit einer freiwilligen Verlängerung der Militärdienstpflicht einverstanden sind.

Ausbildung

54

512.21

Anhang 3163

(Art. 14)

Übersicht über die Ausbildungsdienstarten Ausbildungsdienste (Ausb D) Grundausbildungsdienste (GAD) Fortbildungsdienste der Truppe (FDT) Ausbildungsdienste der Formationen (ADF)

Besondere

Dienstleistungen

(Beso DL)

Zusatzausbildungsdienste (ZAD)

Rekrutierung (Rekr) Rekrutenschule (RS) Durchdienerschule (DD RS) Unteroffiziersschule (UOS) Küchencheflehrgang (Kü C LG) Fourierlehrgang (Four LG) Feldweibellehrgang (Fw LG) Offiziersschule (OS) Offizierslehrgang (Of LG) Kaderkurs Medizin (KK MED) Stabslehrgang (SLG) Führungslehrgang (FLG) Technischer Lehrgang (TLG)
Generalstabslehrgang (GLG)
Praktikum (Prakt) Praktischer Dienst (Prakt D) Fachkurs (FK) Erkundung (Erk) Kadervorkurs (KVK) Wiederholungskurs (WK) Trainingskurs (TK) Umschulungskurs (UK) Vorkurs (VK) Fachdienstkurs (FDK) Ausbildungsdienst der Durchdiener

(Ausb D DD) Ausbildungsunterstützende Dienste

(AUD) Stabskurs (SK) Militärsport (Mil Sport)

Rapport (Rap) Stabsübung (SU) Truppenbesuch (Trp Besuch) Kontrolle (Kontr) Simulatorenausbildung

(Sim Ausb) Kommandoübergabe (Kdo Übergabe) Schiedsrichterdienst (SRD) Individuelles

Training (IT) Medizinische Untersuchung und Beurtei-

lung (MUB) Befragung bei erweiterter Sicherheitsprü-

fung (BSP) Nachrekrutierung (NIAX)

Einführungskurs

(EinfK) Grundkurs (GK) Militärsportleiterkurs (MSLK) Grundkurs für den

Einsatz im Friedensförderungsdienst

(GK FFD) Auswahlkurs Armee-Aufklärungsdetachement

(Ausw K AAD)

163 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2849).

Militärdienstpflicht 55

512.21

Anhang 4164

(Art. 11, 15, 46, 57, 58 und 59) Ausbildungsdienste Übersicht

I Grundausbildungsdienste 1

Rekrutenschule/Fachkurse/Ausbildung zum Unteroffizier (ohne höhere Unteroffiziere) 1.1 Rekrutenschule 1.2 Fachkurse 1.3 Regellaufbahn: Ausbildung zum Korporal 1.4

Regellaufbahn: Ausbildung zum Wachtmeister (Gruppenführer) 1.5

Regellaufbahn: Ausbildung zum Oberwachtmeister 2

Ausbildung zum höheren Unteroffizier 2.1

Regellaufbahn: Ausbildung zum Feldweibel (Tech Uof) 2.2

Ausbildung zum Fourier (Einheitsfourier) 2.3

Ausbildung zum Hauptfeldweibel (Einheitsfeldweibel) 2.4

Regellaufbahn: Ausbildung zum Adjutantunteroffizier 2.5

Regellaufbahn: Ausbildung zum Stabsadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Bat/Abt/Geschw) 2.6

Regellaufbahn: Ausbildung zum Hauptadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Br/LVb, Flpl Kdo) und zum Chefadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Ter Reg/Ei Stäbe) 3

Regellaufbahn: Ausbildung zum Subalternoffizier 3.1

Ausbildung zum Leutnant (Zugführer) 3.1bis Ausbildung zum Leutnant (Quartiermeister) 3.2 Ausbildung zum Oberleutnant 4

Ausbildung zu Kommandantenfunktionen (inkl. Kdt Stv) und zum höheren Stabsoffizier 4.1

Regellaufbahn: Einh Kdt (Hptm und Hptm/Maj) 4.2

Regellaufbahn: Bat/Abt Kdt Stv (Maj) 4.3

Regellaufbahn: Bat/Abt Kdt (Oberstlt) 4.4

Regellaufbahn: Kdt (Oberst) 4.5

Regellaufbahn: Kdt Stv Gs Vb (Oberst) 4.6

Regellaufbahn: höh Stabsof (Br, Div oder KKdt) 164 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Aug. 2009 (AS 2009 4291 5887). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 30. Nov. 2011 (AS 2011 6183 ), vom 21. Aug. 2013 (AS 2013 2735 3037) und Ziff. II Abs. 1 vom 3. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2849).

Ausbildung

56

512.21

5

Ausbildung der Generalstabsoffiziere (gilt für alle Fkt gemäss Sollbestandestabellen) 5.1

Gst Of Grundausbildung (Hptm i Gst, Maj i Gst und Oberstlt i Gst) 5.2

Gst Of Weiterausbildung zum Bat/Abt/Geschw Kdt (Oberstlt i Gst) 5.3

Gst Of Weiterausbildung zum USC, SC und Kdt Stv Gs Vb sowie andere Oberst i Gst Funktionen 6

Ausbildung zum Führungsgehilfen 6.1

Regellaufbahn: Führungsgehilfen Truppenkörper (Hptm/Maj und Maj/Oberstlt) und Führungsgehilfen Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Hptm/Maj) 6.2

Regellaufbahn: Führungsgehilfen Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Maj/Oberstlt und Oberstlt/Oberst) 7

Ausbildung von Berufssoldaten (BS) 7.1

Berufssoldat Gefreiter (Gfr Mil Sich) 7.2

Berufssoldat Obergefreiter (Obgfr Mil Sich) 8

Ausbildung von Fachberufsunteroffizieren (FBU) und Berufsunteroffizieren (BU) 8.1 Fachberufsunteroffiziere 8.1.1 Fachberufsunteroffizier (Wm) Mil Sich 8.1.2 Fachberufsunteroffizier (Wm) A Aufkl Det 8.1.3 Fachberufsunteroffizier (Obwm) Mil Sich 8.1.4 Fachberufsunteroffizier (Obwm) A Aufkl Det 8.2.4 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Ausb zG LVb 8.2.6 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Mil Sich / A Aufkl Det 8.2.7 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Ausb zG LVb 8.2.8 Fachberufsunteroffizier (Stabsadj) Mil Sich / A Aufkl Det 8.2 Höhere Fachberufsunteroffiziere 8.2.1 Fachberufsunteroffizier (Fw) A Aufkl Det 8.2.2 Fachberufsunteroffizier (Fw) Mil Sich 8.2.3 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Mil Sich 8.2.3.1 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Mil Sich (Mob MP) 8.2.4 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) und Ausb zG LVb (Stufe Gr) 8.2.5 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) A Aufkl Det 8.2.6 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Mil Sich 8.2.7 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Ausb zG LVb (Stufe Z) 8.2.8 Fachberufsunteroffizier (Stabsadj) Mil Sich 8.3 Berufsunteroffiziersfunktionen 8.3.1 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E 1 (Adj Uof) 8.3.2 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E 2 (Adj Uof) 8.3.3 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Stabsadj)

Militärdienstpflicht 57

512.21

8.3.4 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E4 (Hptadj) 8.3.5 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E5 (Chefadj) 9

Ausbildung von Fachberufsoffizieren (FBO) und Berufsoffizieren (BO) 9.1 Fachberufsoffiziere 9.1.1 Fachberufsoffiziersfunktion (Fachof) MP, Kom SDMP, MPSD Zfhr 9.1.2 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) Mil Sich 9.1.3 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) A Aufkl Det 9.1.4 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) Mil Sich 9.1.5 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) A Aufkl Det 9.1.6 Fachberufsoffiziersfunktionen (Hptm/Maj) Mil Sich 9.1.7 Fachberufsoffiziersfunktionen (Maj/Oberstlt und Oberstlt/Oberst) 9.2 Berufsoffiziere 9.2.1 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E1 (Hptm) 9.2.2 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 2 (Maj oder Maj i Gst) 9.2.3 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 3 (Oberstlt) 9.2.3.1 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 3 (Fhr Geh Oberstlt i Gst) 9.2.3.2 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 3 (Bat/Abt Kdt Oberstlt i Gst) 9.2.4 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 4 (Oberst oder Oberst i Gst) 9.2.5 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 5 (Oberst oder Oberst i Gst) 10

Ausbildung von Zeitmilitär 10.1 Zeitunteroffizier (Fw)

10.2 Zeitunteroffizier (Four)

10.3 Zeitunteroffizier (Hptfw)

10.4 Zeitoffizier

(Hptm)

II

Fortbildungsdienste der Truppe (FDT); ohne Erk/KVK/WK/AUD und Beso DL

Ausbildung

58

512.21

Dauer, Teilnehmer bzw. Anwärter und Zuständigkeiten der einzelnen Ausbildungsdienste Grundsätzliche Bemerkungen: Sämtliche Detailregelungen der einzelnen Funktionen sind in den Weisungen des Chefs der Armee festgehalten.
Je nach Herkunft bzw. zukünftiger Funktion kann der für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte, in Absprache mit dem Führungsstab der Armee (J1), einen SLG bzw. FLG, einen anderen SLG oder FLG, einen TLG oder einen spez. Ausbildungsdienst anordnen.

Fhr Geh mit Einzelgrad, die keinen SLG, FLG oder speziellen Ausb D zu absolvieren haben, können frühestens nach 3 Wiederholungskursen befördert werden (gleich wie Mehrfachgrad-Beförderungen).

* =

Zwingend vor einer Funktionsübernahme zu bestehender Ausbildungsdienst nach Artikel 49.

AusbOrg =

Verantwortliche

Ausbildungsorganisation des Heeres/der Luftwaffe, wie Lehrverbände, Schulen, Lehrgänge, Kurse oder Kompetenzzentren; die jährlich entsprechende Weisungen betreffend Teilnehmer/Anwärter, Aufgebots- und Meldewesen - im Einvernehmen mit dem FST A J1erlassen.

Tage =

Maximale

Anzahl

Ausbildungsdiensttage gemäss Militärischem Aufgebotstableau. Bei Teilung des Ausbildungsdienstes reduziert sich diese um die Anzahl nicht anrechenbarer Wochenendtage. Längere allgemeine Urlaube (d. h. ohne Wochenendurlaube) sind nicht berücksichtigt. Werden mehrere Grundausbildungsdienste ohne Unterbruch am Stück geleistet, so erhöhen sich diese um die Anzahl Tage der zwischen zwei Grundausbildungsdiensten liegenden Tage des Wochenendurlaubs.

Formationen ohne Beförderungsmöglichkeiten In den folgenden Formationen können keine, Beförderungen erfolgen. Vorbehalten bleiben die Funktionen, die in den Weisungen über die Ausbildungsdienste zur Funktionsübernahme oder Beförderung, des Chefs der Armee festgelegt sind (maximal 5 Funktionen): - Ausb u Sup, Stab Patrouille des Glaciers - Ausb u Sup, Stab Swiss Raid Commando - Ausb u

Sup, Betr Det Swiss Air Force Competition Militärisches Personal Die Beförderungen des militärischen Personals richten sich unabhängig von einer eventuellen Milizfunktion nach der Berufsfunktion, d.h. nach den Ziffern 7-10 dieses Anhangs.

Über Ausnahmen wie Abweichungen vom festgelegten Mindestalter bzw. bei Gradbeförderungen bezogen auf die Einsatzgruppe, entscheidet der Chef der Armee auf Antrag der Laufbahnkommission (LBK V).

Über Ausnahmen bzw. Funktionsübernahmen, insbesondere bei gegen unten abweichendem Alter gemäss Regellaufbahn Offiziere, entscheidet der Chef der Armee auf Antrag der Laufbahnkommission (LBK V).

Militärdienstpflicht 59

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

1 Rekrutenschule/Fachkurse/Ausbildung zum Unteroffizier 1.1 Rekrutenschule - RS 145

- Rekr

AusbOrg

Ausnah-

men:

124

- Rekr

- Rekr

der

Genietruppen (ohne Aufkl, Aufkl/Fahr, Fhr St Sdt, Fhr St Sdt/Fahr, Pz Sap, Pz Sap/Brü Pz Fahr, Pz Sap/Spz Fahr, Pz Sap/Mirm Pz Fahr) - Rekr der Rettungstruppen - Rekr der ABC Abwehrtruppen - Rekr der Logistiktruppen: Trp Buchh, Büroord, Of Ord, Trp Koch, Ns Sdt und Ns Sdt/Fhr C1 je nach LVb = 18 oder 21 Wochen; Fkt mit VT (Vrk, Trsp), exkl VT Fkt mit VBA 1 in der VT S 47, alle Fkt Diagn (IMFS und Ik Syst), Diagn M Flab, Diagn Ffhr/Flt, Diagn Wet P Art, Gtm M Flab, Mech M Flab, Brü Pz Sdt sowie Trp Hdwk FIS HE= 21 Wochen

- Sanitätstruppen

AusbOrg

173

- Gren, Gren Einh San, Gren/Fahr, Gren Ns Sdt, SK Fhr St Sdt, SK Si Sdt, SK Ns Sdt 89

- Motf Ausb u Sup; 35 Tage RS-Vollendung - Fachpers Ssp Sdt; 56 Tage RS-Vollendung in Ssp Fachausb

68

- Betr Sdt San (San Sdt); 56 Tage RS-Vollendung 54

- Betr Sdt/Fahr C1; 70 Tage RS-Vollendung 47

Betriebssoldaten

(Betr Sdt, Büroord, Trp Ko und Ns Sdt); 77 Tage RS-Vollendung

Ausbildung

60

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

- Sdt, die zum Uof oder Of ausgebildet werden - Kandidaten, die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Hptm Asg erfüllen und ausgebildet werden

33

- Absolventen der Spitzensportler-RS; 91 Tage RS-Vollendung

1.2 Fachkurse Gemäss Weisungen des Chefs der Armee
1.3 Regellaufbahn: Ausbildung zum Korporal - RS 47*

- Rekr

AusbOrg

- UOS

33*

- Sdt

- KVK und Praktischer Dienst 61*

- Kpl

40*

- Korporal mit 18 Wochen RS Von dieser Regelung können die DU CdA abweichen soweit die Gesamtdienstzeit gleich bleibt.
1.4 Regellaufbahn: Ausbildung zum Wachtmeister (Gruppenführer)
- RS 47*

- Rekr

AusbOrg

61*

- Grenadier Rekr mit 25 Wochen RS 89*

- Fsch Aufkl Wm und Gren Aufkl Wm - UOS

61*

- Sdt

- Praktikum

89*

- Obgfr

94*

- Fsch Aufkl Wm (89 Tage Praktikum und 5 Tage Fachkurs)

- Praktischer

Dienst

54*

- Wm

33*

- Gruppenführer mit 18 Wochen RS

Militärdienstpflicht 61

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

68*

- Grenadier Wm mit 25 Wochen RS Von dieser Regelung können die DU CdA abweichen soweit die Gesamtdienstzeit gleich bleibt.
1.5 Regellaufbahn: Ausbildung zum Oberwachtmeister - TLG Zfhr Stv 5

- Wm

Kdo HKA

- Leiter

Tambouren

12

- Wm

- kann

in Teilen geleistet werden AusbOrg /

Kdo Gs Vb

weitere Bedingungen: mind. 2 WK als Wm Einh Kdt

2 Ausbildung zum höheren Unteroffizier 2.1 Regellaufbahn: Ausbildung zum Feldweibel (Tech Uof) - TLG Tech Uof max. 26 - Kpl / Wm

AusbOrg

- Praktischer

Dienst

max.

54 - Fw

weitere Bedingungen: mind. 2 WK als Kpl / Wm AusbOrg

2.2 Ausbildung zum Fourier (Einheitsfourier) - RS 47

- Rekr

AusbOrg

- Four

LG

54*

- Sdt

LVb Log

- KVK und Praktikum 96*

- Wm

AusbOrg

- Praktischer

Dienst

54*

- Four

33*

- Four mit 18 Wochen Gren RS 68*

- Four mit 25 Wochen Gren RS Von dieser Regelung können die DU CdA abweichen soweit die Gesamtdienstzeit gleich bleibt.
2.3 Ausbildung zum Hauptfeldweibel (Einheitsfeldweibel) - RS 47

- Rekr

AusbOrg

- Fw

LG

54*

- Sdt

LVb Log

- KVK und Praktikum 96*

- Wm

AusbOrg

Ausbildung

62

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

- Praktischer

Dienst

54*

- Hptfw

AusbOrg

33*

- Einh Fw 18 Wochen Gren RS 68*

- Einh Fw 25 Wochen Gren RS Von dieser Regelung können die DU CdA abweichen soweit die Gesamtdienstzeit gleich bleibt.
2.4 Regellaufbahn: Ausbildung zum Adjutantunteroffizier - Grundausbildung zum Uof - Wm, Fw, Four, Hptfw AusbOrg

- Tech

Ausb

max.

46

- Praktischer

Dienst

max.

89 - Adj Uof

2.5 Regellaufbahn: Ausbildung zum Stabsadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Bat/Abt/Geschw)
- TLG für

Stabsadj 19*

Hptfw

- Adj Uof (gewesener Hptfw) Stabsadj Anw

AusbOrg

- SLG I / 1. Teil

12*

Kdo HKA

weitere Bedingungen - mind. 3 WK als Hptfw Einh Kdt

- Der CdA kann für bestimmte Funktionen einen Praktischen Dienst von max. 26 Tagen anordnen
2.6 Regellaufbahn: Ausbildung zum Hauptadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Br/LVb, Flpl Kdo) und zum Chefadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Ter Reg/Ei Stäbe) - SLG II

31*

- Stabsadj

- wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA

- TLG

max. 38

Kdo HKA /

AusbOrg

3 Regellaufbahn: Ausbildung zum Subalternoffizier 3.1 Ausbildung zum Leutnant (Zugführer)
- RS 47*

- Rekr

AusbOrg

61*

- Grenadier Rekr mit 25 Wochen RS - UOS

61*

- Sdt

Militärdienstpflicht 63

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

- Of

LG

26*

- Obgfr

Ausgenommen

angehende Ärzte, Apotheker, Zahnärzte und Kieferchirurgen

Kdo HKA

- Offiziersschule

mit

Praktikum

166*

- Obgfr / Obwm

- (Ausb Wo 24 + 1 Wo längerer Allgemeiner Urlaub) AusbOrg

173*

- OS Gren und OS Gren Aufkl 178*

- Fsch Aufkl Of (173 Tage OS mit Praktikum und 5 Tage Fachkurs)

185*

- Gren Of (173 Tage OS mit Praktikum und 12 Tage Fachkurs)

- Praktischer Dienst inkl. KVK 54* - Lt

33

- Zfhr mit 18 Wochen RS 68*

- Gren Zfhr mit 25 Wochen RS Von dieser Regelung können die DU CdA abweichen soweit die Gesamtdienstzeit gleich bleibt.
3.1bis Ausbildung zum Leutnant (Quartiermeister)* - RS 47

- Rekr

Ausb Org

- Four

LG

54

- Sdt

LVb Log

- Qm

LG

33

- Wm

LVb Log

- Offiziersschule

mit

Praktikum

166

- Wm

/

Obwm

Ausb Org

- Praktischer

Dienst

54

- Lt

Ausb Org

40

- Qm mit 25 Wochen RS Abweichungen in der Übergangszeit möglich
3.2 Ausbildung zum Oberleutnant - Beförderung erfolgt nach Absolvierung der gesamten Ausbildung zum Leutnant (inkl. des Praktischen Dienstes) und 2 WK als Leutnant bzw.

nach 4 Gradjahren als Leutnant.

- Leutnant, die ihre Ausbildungspflicht als Durchdiener absolvieren, werden nach 38 Tagen Ausb D DD (VBA 2) zum Oblt befördert.

- Die Beförderung zum Quartiermeister (Oblt) erfolgt nach Absolvierung des TLG A Qm bzw. nach 4 Gradjahren als Leutnant.

- Vorbehalten bleibt ein Aufschub der Beförderung wegen ungeordneten persönlichen Verhältnissen.

FST A

Ausbildung

64

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

4 Ausbildung zu Kommandantenfunktionen (inkl. Kdt Stv) und zum höheren Stabsoffizier
4.1 Regellaufbahn: Einh Kdt (Hptm und Hptm/Maj)
- FLG I

26*

- Adj

Uof

(Log

Zfhr)

- Sub

Of

- Fhr

Geh

Hptm/Maj

- Einh Kdt Hptm für Fkt (Hptm/Maj) Kdo HKA

- TLG I

max. 26

- Für spezielle Fkt entscheidet der CdA in den Weisungen über die Ausbildungsdienste zur Funktionsübernahme oder Beförderung über die Absolvierung eines TLG.

AusbOrg

- Praktischer Dienst inkl. KVK max.

61

max.

40

- für Anwärter mit 18 Wochen RS max. 96

- für Gren Kdt, Gren Aufkl Kdt und Fsch Aufkl Kdt

- Die Weiterausbildung zum Einh Kdt kann erst nach dem 1. WK als Sub Of (Lt/Oblt) bzw. 4. WK als Adj Uof (Log Zfhr) erfolgen.

- Bei Kommandanten mit Doppelgrad Hptm/Maj: Beförderung zum Maj nach 4 Jahren als Hptm.
4.2 Regellaufbahn: Bat/Abt Kdt Stv (Maj) - FLG II

38*

- Fhr

Geh

Hptm / Maj (gewesener Einh Kdt)

- Radarof Flab (Hptm/Maj) - Geb Spez Of (Hptm) - Einh Kdt Hptm - Einh Kdt Hptm//Maj - wird in 2 Teilen durchgeführt - wird in Teilen durchgeführt Kdo HKA

- TLG II

max. 12

- Für spezielle Fkt entscheidet der CdA in den Weisungen über die Ausbildungsdienste zur Funktionsübernahme oder Beförderung über die Absolvierung eines TLG - Praktischer Dienst (als Bat/Abt Kdt) inkl. KVK

*

* Der CdA kann für bestimmte Fkt einen Praktischen Dienst von max. 26 Tagen anordnen AusbOrg

4.3 Regellaufbahn: Bat/Abt Kdt (Oberstlt) - FLG II 38*

- Fhr Geh Hptm bis Oberstlt (gewesener Einh Kdt)

- Kdt Stv Maj / Oberstlt (gewesener Einh Kdt bzw. Geb Spez Of ) - wird in Teilen durchgeführt Kdo HKA

Militärdienstpflicht 65

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

- TLG II

max. 12

- Für spezielle Fkt entscheidet der CdA in den Weisungen über die Ausbildungsdienste zur Funktionsübernahme oder Beförderung über die Absolvierung eines TLG AusbOrg

- Praktischer Dienst *

* Der CdA kann für bestimmte Fkt einen Praktischen Dienst von max. 26 Tagen anordnen AusbOrg

- Mindestens 2 Jahre als Kdt Stv (ohne Gst Of sowie Kdt SDBR/SDMP) - Mindestalter zur

Beförderung: vollendetes 35. Altersjahr (Art. 61) 4.4 Regellaufbahn: Kdt (Oberst) - Gemäss Weisungen

des Chefs der Armee - Mindestalter

zur

Beförderung: vollendetes 42. Altersjahr (Art. 61) 4.5 Regellaufbahn: Kdt Stv Gs Vb (Oberst)
- gem spez Weisung - Fhr Geh Oberstlt/Oberst (gewesener Kdt Trp Kö) - Kdt

Stv

Oberstlt

- Kdt

Oberstlt/Oberst

- Vor der Übernahme der Fkt Kdt Stv Gs Vb, müssen mindestens während drei Jahren in einem Stab eines Gs Vb 40 Tage als Ausbildungsdienst geleistet werden. Von dieser

Regelung sind Gst Of nicht betroffen Kdo HKA

- Mindestalter

zur

Beförderung: vollendetes 42. Altersjahr (Art. 61) 4.6 Regellaufbahn: höh Stabsof (Br, Div oder KKdt) - gem spez Weisung - Fhr Geh Oberstlt/Oberst (

gewesener Kdt Trp Kö für WA zum

Kdt Gs Vb)

- Kdt

Stv

Oberstlt/Oberst

- Kdt

Oberstlt/Oberst

Kdo

HKA

- Die Beförderung zum Korpskommandanten ist nur für Br und Div möglich.

Ausbildung

66

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

5 Ausbildung der Generalstabsoffiziere (gilt für alle Fkt gemäss Sollbestandestabellen)
5.1 Gst Of Grundausbildung (Hptm i Gst, Maj i Gst und Oberstlt i Gst)
- GLG I 26

- Pil/Bordop Of Hptm - Kdt Stv

Maj

- Kdt

Hptm/Maj

- Dro Of Hptm

Kdo HKA

- GLG

II

26

- Absolvierung

des

GLG III erst im Folgejahr nach bestandenem GLG II

- GLG

III

24*

- zwischen

GLG

II und GLG III sind mind.

10 Tage ADF im Stab eines Gs Vb zu leisten (auf Fkt bezogen)

* GLG III wird in 2 Teilen durchgeführt - Bestandener

FLG

II

- Führung Einh Kdo während mind. 3 WK; Pilot / Bordop Of: 3 Gradjahre als Hptm.

- Die Beförderung zum Maj i Gst erfolgt nach bestandenem GLG II, sofern der Anwärter zu diesem Zeitpunkt seit mindestens acht Jahren einen Offiziersgrad bekleidet (Art. 61). Ist diese Bedingung nicht erfüllt, wird der Anwärter nach bestandenem GLG II zum Hptm i Gst ernannt. Die Beförderung zum Maj i Gst kann nach Erreichen der erforderlichen Offiziersgradjahre auf den nächsten Termin vorgenommen werden.

- Für Gst Of ohne Weiterausbildung gemäss den Ziffern 5.2 oder 5.3 erfolgt die Beförderung zum Oberstlt i Gst frühestens nach 8 Gradjahren als Major i Gst und bestandenem GLG III.

- Mindestalter

zur

Beförderung zum Oberstlt i Gst: vollendetes 38. Altersjahr (Art. 61).

5.2 Gst Of Weiterausbildung zum Bat/Abt/Geschw Kdt (Oberstlt i Gst)
- TLG II max. 12 - Maj i Gst/Oberstlt i Gst - TLG: gemäss Ziffer 4.3 AusbOrg

- Praktischer Dienst *

- Prakt D: gemäss Ziffer 4.3 AusbOrg

- Die Beförderung zum Oberstlt i Gst kann erst nach abgeschlossener Gst Of Grundausbildung (GLG III) erfolgen.

- Mindestalter

zur

Beförderung: vollendetes 35. Altersjahr (Art. 61) 5.3 Gst Of Weiterausbildung zum USC, SC und Kdt Stv Gs Vb sowie andere Oberst i Gst Funktionen
- GLG IV 19

- Oberstlt i Gst/(Oberst i Gst) - Für Beförderung zum Oberst i Gst bzw. Mutationen zum Kdt Stv Flpl Kdo

Militärdienstpflicht 67

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

- Für Bef zum Oberstlt i Gst/Oberst i Gst (USC) bzw. Mutation Oberst i Gst (USC) Ausnahme: siehe Art. 49 Abs 5

- Mindestens 3 Jahre USC als Oberstlt i Gst bevor USC als Oberst i Gst

- Absolvierung des GLG IV ist möglich, sofern Einsatz als USC geplant; in der Regel 4 Jahre nach dem GLG III.

- GLG V

19

- (Oberstlt i Gst)/Oberst i Gst (gewesener Kdt Trp Kö) - für SC, Kdt Flpl Kdo und Kdt Stv Gs Vb - Bei Übernahme einer Fkt, die allen Fhr Geh (auch nicht Gst Of) offen steht, entscheidet der Kdt Gs Vb über die Absolvierung des entsprechenden TLG; ausgenommen davon ist das zwingende Absolvieren des TLG für Funktionen gemäss den Weisungen des CdA über die Ausbildungsdienste zur Funktionsübernahme oder Beförderung.

- Über die Teilnahme am GLG V für Kandidaten welche keine Trp Kö geführt haben, entscheidet im Einzelfall der CdA.

- Die Beförderung zum SC (Oberst i Gst) ist nur vom Grad Oberstlt i Gst aus möglich.

- Als SC können nur ehemalige USC mit absolviertem GLG IV und GLG V eingeteilt werden.

- Mindestalter

zur

Beförderung zum Oberst i Gst: vollendetes 42. Altersjahr (Art. 61) 6 Ausbildung zum Führungsgehilfen 6.1 Regellaufbahn: Führungsgehilfen Truppenkörper (Hptm/Maj und Maj/Oberstlt) und Fhr Geh Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquar- tier der Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Hptm/Maj)
- TLG max.

40 - Adj

Uof

(Log

Zfhr)

- Sub

Of

- Fhr Geh Hptm / Maj - Kdt Stv

Maj

- Einh Kdt Hptm/Maj - Kom SDBR/SDMP

(Hptm/Maj)

- Für spezielle Fkt entscheidet der CdA in den Weisungen über die Ausbildungsdienste zur Funktionsübernahme oder Beförderung über die Absolvierung eines TLG AusbOrg /

Kdo HKA

- SLG

I

max. 24*

- wird in Teilen durchgeführt - Gewesene Einh Kdt (Hptm oder Maj) mit bestandenem FLG I leisten keinen SLG I; Ausnahme:

Kdo HKA

Ausbildung

68

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

Einh Kdt, die weniger als 3 Wiederholungskurse als Kdt absolviert haben, bestehen nur den

SLG I / 1. Teil.

- Praktischer Dienst *

* Der CdA kann für bestimmte Fkt einen Praktischen Dienst von max. 26 Tagen anordnen AusbOrg

- Die Weiterausbildung kann erst nach dem 1. WK als Sub Of (Lt/Oblt) bzw. 3 WK als Einh Kdt (ohne SLG I) bzw. 4 WK als Adj Uof (Log Zfhr) erfolgen.

- Die Bef zum Qm Hptm erfolgt frühestens nach 3 Gradjahren als Oblt, sofern SLG I (1. Teil) und TLG A Qm absolviert.

- Fhr Geh gemäss Sollbestandestabellen mit Doppelgrad: Beförderung nach 4 Jahren im tieferen Grad.

- Mindestalter

zur

Beförderung zum Oberstlt: vollendetes 38. Altersjahr (Art. 61) 6.2 Regellaufbahn: Fhr Geh Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Maj/Oberstlt und Oberstlt/Oberst) - TLG max. 40 - Fhr Geh Hptm/Maj/Oberstlt - Kdt

Stv

Maj/Oberstlt

- Kdt

Hptm/Maj/Oberstlt

- Für spezielle Fkt entscheidet der CdA in den Weisungen über die Ausbildungsdienste zur Funktionsübernahme oder Beförderung über die Absolvierung eines TLG AusbOrg

Kdo HKA

- SLG

II

max. 31*

* wird in zwei Teilen durchgeführt, dazwischen ist, sofern vorgesehen, der funktionsbezogene TLG zu absolvieren.

Kdo HKA

- Fhr Geh gemäss Sollbestandestabellen mit Doppelgrad: Beförderung nach 4 Jahren im tieferen Grad.

- Mindestalter

zur

Beförderung zum Oberstlt: vollendetes 38. Altersjahr bzw. Oberst: 42. Altersjahr: (Art. 61) 7 Ausbildung von Berufssoldaten (BS) 7.1 Berufssoldat Gefreiter (Gfr Mil Sich) - Sdt

- Beförderung frühestens nach MP S, Teil A Mil Sich

7.2 Berufssoldat Obergefreiter (Obgfr Mil Sich) Gfr

Beförderung

frühestens

nach einem Jahr Einsatz als Gfr Ausbildung: MP S, Teil A Mil

Sich

Militärdienstpflicht 69

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

8 Ausbildung von Fachberufsunteroffizieren (FBU) und Berufsunteroffizieren (BU)
8.1 Fachberufsunteroffiziere
8.1.1 Fachberufsunteroffizier (Wm) Mil Sich - Gfr / Obgfr

Ausbildung:

- KAMIR: MP S, Teil A + KAMIR Grundausb

- Mob MP: MP S, Teil A+C Mil Sich

8.1.2 Fachberufsunteroffizier (Wm) A Aufkl Det - Sdt,

Gfr,

Obgfr

- Ausbildung:

Grundkurs A Aufkl Det Kdo KSK

- Nach Beförderung zum Wm max. 40 zusätzliche Diensttage

8.1.3 Fachberufsunteroffizier (Obwm) Mil Sich - Wm

- 3 Jahre als Wm

Mil Sich

8.1.4 Fachberufsunteroffizier (Obwm) A Aufkl Det - Wm

Erfahrung im Beruf: - 2 Jahre als Wm im A Aufkl Det Kdo KSK

8.2 Höhere Fachberufsunteroffiziere 8.2.1 Fachberufsunteroffizier (Fw) A Aufkl Det - Wm,

Obwm

Ausbildung:

- Fachausb A Aufkl Det Kdo KSK

Erfahrung im Beruf: - 2 Jahre Angehöriger des A Aufkl Det

8.2.2 Fachberufsunteroffizier (Fw) Mil Sich
Wm,

Obwm

Ausbildung:

- Tech Ausb 1 MP Uof - Mob MP: MP S, Teil A+C Mil Sich

Ausbildung

70

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

8.2.3 Fachberufsunteroffizier (Fw) Mil Sich
- Gfr / Obgfr / Wm /

Obwm

Ausbildung:

- KAMIR: MP S, Teil A, Grundausb KAMIR + Fachkurs III

- Ter MP: MP S Teil A+B - Beso D: MP S Teil A+B Mil Sich

8.2.3.1 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Mil Sich (Mob MP) - Fw LG

54

- Obwm,

Fw

- Wm

LVb Log

- Praktischer

Dienst

33

Ausbildung:

- Mob MP: MP S, Teil A+C - Ter MP: MP S, Teil A+B Mil Sich

8.2.4 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Ausb zG LVb (Stufe Gr)
- Wm, Obwm, Fw

Ausbildung:
Erfahrung im Beruf:

- Kurs zum Erwachsenenbilder Stufe 1

- Ausb zG LVb: 4 Jahre im Grad Wm, Obwm oder Fw in Fkt Ausb LVb

8.2.5 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) A Aufkl Det - Fw LG

54

- Obwm,

Fw

LVb Log

- Praktischer

Dienst

33

- Hptfw

Kdo KSK

Ausbildung:

C

Mat,

C Mun oder andere Fkt im Log Bereich

Kdo KSK

8.2.6 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Mil Sich - Offizierslehrgang 26 - Hptfw

Kdo HKA

Ausbildung:

- Tech Ausb 2 MP Uof - Ter MP, Beso D: MP S, Teil A+B Mil Sich

- Mob MP: MP S, Teil A+C - KAMIBES: MP S, Teil A, Fachkurs III (SC1)

Militärdienstpflicht 71

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

Erfahrung im Beruf: Tech Ausb 1 MP Uof

8.2.7 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Ausb zG LVb (Stufe Z)
- Hptfw

Erfahrung im Beruf: - 4 Jahre in Fkt als Ausb zG LVb im Grad Hptfw

LVb

8.2.8 Fachberufsunteroffizier (Stabsadj) Mil Sich - TLG für

Stabsadj 19

- Adj Uof

LVb Log

- SLG

I

26

- wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA

Ausbildung:

- Tech Ausb 3 MP Uof - MP Ter, Beso D: MP S, Teil A+B - MP: MP S, Teil A+C - KAMIBES: MP S, Teil A, Fachkurs III (SC1)

Mil Sich

Erfahrung im Beruf: - Tech Ausb 1 und 2 MP Uof Mil Sich

8.3 Berufsunteroffiziersfunktionen 8.3.1 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E 1 (Adj Uof)
- Ausb zum höheren Unteroffizier - Kpl , Wm, Obwm - höherer Uof

Grundausbildung BUSA von 2 Jahren Kdo HKA

8.3.2 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E2 (Adj Uof)
- Adj Uof

Erfahrung im Beruf: - mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in versch E1-Funktionen/Stellen, Einsatzgruppenwechsel frühestens im 4. Jahr nach Abschluss der Grundausbildung an der BUSA Kdo LVb

8.3.3 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Stabsadj)
- FLG I oder SLG I (entsprechend künftiger Funktion) 26*/24

- Adj Uof

SLG I wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA

Ausbildung

72

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

Kontingent: Ausbildung: Erfahrung im Beruf: - freie Stelle gem Stellenplan - ZAL 1 BUSA - mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E2-Funktionen

- Mindestalter: vollendetes 35. Altersjahr

- Auswahlverfahren bestanden 8.3.4 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E4 (Hptadj)
Stabsadj

Kontingent: Ausbildung: Erfahrung im Beruf: - freie Stelle gem Stellenplan - ZAL 2 BUSA - mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E3-Funktionen

- Mindestalter: vollendetes 42. Altersjahr

- Auswahlverfahren bestanden 8.3.5 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E5 (Chefadj)
Hptadj

Kontingent: Ausbildung: Erfahrung im Beruf: - freie Stelle gem Stellenplan bedarfsorientiert - mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E4-Funktionen

- Mindestalter: vollendetes 48. Altersjahr

- Auswahlverfahren bestanden

Militärdienstpflicht 73

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

9 Ausbildung von Fachberufsoffizieren (FBO) und Berufsoffizieren (BO)
9.1 Fachberufsoffiziere 9.1.1 Fachberufsoffiziersfunktion (Fachof) MP, Kom SDMP, MPSD Zfhr
AdA

mit

Mannschaftsgrad, Uof

Ausbildung:
Erfahrung im Beruf:

- Tech Ausb Fachof MP - Fachausb - 400 MP-Einsatztage Mil Sich

9.1.2 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) Mil Sich - Offizierslehrgang 26

- Wm,

Obwm,

Fw,

Four,

Hptfw

- Adj Uof, Stabsadj Kdo

HKA

- Praktischer

Dienst

61

- Lt

Ausbildung:

- Tech Ausb 1 MP Of - Der Kdt Mil Sich bestimmt im Einzelnen die Dauer der MP Schule

Mil Sich

Forensik

Ausb

- KAMIR: MP S, Teil A, Fachkurs III (SC1)

Mil Sich

9.1.3 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) A Aufkl Det - Offizierslehrgang 26

- Obwm, Fw, Hptfw

Kdo HKA

- OS mit Praktikum

103

Kdo KSK

- Praktischer

Dienst

61

- Lt



Ausbildung

74

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

9.1.4 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) Mil Sich - Lt

Ausbildung:

- Tech Ausb 1 MP Of - Der Kdt Mil Sich bestimmt im Einzelnen die Dauer der MP Schule - Forensik

Ausb

- KAMIR: MP S, Teil A, Fachkurs III (SC1)

Mil Sich

Erfahrung im Beruf: - 2 Jahre als Lt Tech Ausb 1 MP Of 9.1.5 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) A Aufkl Det - gemäss Ziffer 3.2
9.1.6 Fachberufsoffiziersfunktionen (Hptm/Maj) Mil Sich - GAD gemäss Ziffer 4.1 bzw. 6.1 - Sub Of - Hptm

Kdo HKA /

Mil Sich

Ausbildung:

- Tech Ausb 1 MP Of - Tech Ausb 2 MP Of - Der Kdt Mil Sich bestimmt im Ein-zelnen die Dauer der MP Schule

- Forensik

Ausb

- KAMIR: MP S, Teil A, Fachkurs III (SC1)

Erfahrung im Beruf: - mind. 4 Jahre Of (für die Beförderung zum Hptm)

Militärdienstpflicht 75

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

9.1.7 Fachberufsoffiziersfunktion (Maj/Oberstlt und Oberstl/Oberst)
- GAD gemäss Ziffer 4.4, 4.6 und 6.1

Hptm

- Maj - Oberstlt

Kdo HKA /

Mil Sich

9.2 Berufsoffiziere 9.2.1 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E1 (Hptm) - FLG I oder SLG I 26*/24* - Sub

Of

Kdo HKA

- TLG

I

(entsprechend Einteilung) 26 gemäss Ziff 4.1 oder 6.1 - KVK und Praktischer Dienst (entsprechend Einteilung) 61/26 (40)

(für Anwärter mit 18 Wochen RS) AusbOrg

Ausbildung:

- Diplomlehrgang MILAK; oder Bachelor-Studiengang Berufsoffizier MILAK/ETHZ; oder Militär-

schule 1 (MILAK)

Kdo HKA/ AusbOrg

Besonderes:

- Beförderung bis max. Major, jedoch nicht vor dem zurückgelegten 34. Altersjahr und 4 Jahren im

Grad Hptm

9.2.2 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E2 (Maj oder Maj i Gst)
Absolventen

Diplomlehrgang MILAK; oder BachelorStudiengang Berufsoffizier MILAK/ETHZ:

Erfahrung im Beruf: - mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E1-Funktionen. Einsatzgruppenwechsel frühestens im 4. Jahr

nach Abschluss der Grundausbildung an der MILAK

Ausb Org

Absolventen der Militärschule 1 (MILAK):

Ausbildung

76

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

Ausbildung:

- Militärschule 2 (MILAK) Kdo HKA

Erfahrung im Beruf: - mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E1-Funktionen

Ausb Org

Besonderes:

Einsatzgruppenwechsel frühestens

im 7. Jahr nach Abschluss der Militärschule 1

- Gst Of haben zusätzlich die Ausbildung gemäss Ziff 5 der entsprechenden Gradstufe/Fkt zu absolvieren
9.2.3 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Oberstlt)
- FLG II oder SLG II 38/31*

- Fhr Geh Maj - Kdt Maj

Kdo HKA

- TLG

II

12

gemäss Ziff 4 oder 6 AusbOrg

- Praktischer Dienst *

* Der CdA kann für bestimmte Fkt einen Praktischen Dienst von max. 26 Tagen anordnen AusbOrg

Kontingent: Ausbildung: Erfahrung im Beruf: - freie Stelle gem Stellenplan - ZAL 1 MILAK - mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E2-Funktionen

- Mindestalter: vollendetes 38. Altersjahr (Art. 61) - Auswahlverfahren bestanden 9.2.3.1 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Fhr Geh Oberstlt i Gst)
- GLG I

26

- Kdt

Stv

Maj

- Kdt

Hptm/Maj

Kdo HKA

- GLG

II

26

- GLG III

24

GLG III wird in 2 Teilen durchgeführt Kontingent: Ausbildung: Erfahrung im Beruf: - freie Stelle gem Stellenplan - ZAL 1 MILAK - mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E2-Funktionen

Militärdienstpflicht 77

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

- Mindestalter: vollendetes 38. Altersjahr (Art. 61) - Auswahlverfahren bestanden - Bestandener

FLG

II

- Führung Einh Kdo während mind. 3 WK.

- Die Beförderung zum Maj i Gst erfolgt nach bestandenem GLG II.

- Absolvierung des GLG III erst im Folgejahr nach bestandenem GLG II; zwischen GLG II und GLG III sind mind. 10 Tage ADF im Stab eines Gs Vb zu leisten (auf Fkt bezogen)

9.2.3.2 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Bat/Abt Kdt Oberstlt i Gst)
- TLG II 12

- Maj i Gst/Oberstlt i Gst TLG: gemäss Ziffer 4.3 AusbOrg

- FLG

II

26*

Kdo HKA

- Praktischer Dienst *

Prakt D: gemäss Ziffer 4.3 AusbOrg

Kontingent: Ausbildung: Erfahrung im Beruf: - freie Stelle gem Stellenplan - ZAL 1 MILAK - mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E2-Funktionen - Mindestalter: vollendetes 35. Altersjahr (Art. 61) - Auswahlverfahren bestanden - Die

Beförderung zum Oberstlt i Gst kann erst nach abgeschlossener Gst Of Grundausbildung (GLG III) erfolgen.

9.2.4 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E4 (Oberst oder Oberst i Gst)
Fhr

Geh

Oberstlt

- Kdt

Oberstlt

Kontingent: Ausbildung: Erfahrung im Beruf: - freie Stelle gem Stellenplan - ZAL 2 MILAK - mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E3-Funktionen

Kdo HKA

Ausbildung

78

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

- Mindestalter: vollendetes 42. Altersjahr (Art. 61) - Auswahlverfahren bestanden - Gst Of haben zusätzlich die Ausbildung gemäss Ziff 5 der entsprechenden Gradstufe/Fkt zu absolvieren
9.2.5 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E5 (Oberst oder Oberst i Gst)
Kontingent: Erfahrung im Beruf: - freie Stelle gem Stellenplan - weiterführende Ausbildung für die Fkt mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E4-Funktionen - Mindestalter: vollendetes 45. Altersjahr

- Auswahlverfahren bestanden Kdo HKA

- Gst Of haben zusätzlich die Ausbildung gemäss Ziff 5 der entsprechenden Gradstufe/Fkt zu absolvieren.

10 Ausbildung von Zeitmilitär 10.1 Zeitunteroffizier (Fw) - TLG Tech

26

- Wm

AusbOrg

- Praktischer

Dienst

54

- Fw

10.2 Zeitunteroffizier (Four) - RS 47

- Rekr

AusbOrg

- Four

LG

54

- Sdt

- KVK und Praktikum 96

- Wm

- Praktischer

Dienst

54

(33)

- Four

(Four mit 18 Wochen RS) AusbOrg

10.3 Zeitunteroffizier (Hptfw) - RS 47

- Rekr

AusbOrg

- Fw

LG

54

- Sdt

Militärdienstpflicht 79

512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

- KVK und Praktikum 96

- Wm

- Praktischer

Dienst

54

(33)

- Hptfw

(Hptfw mit 18 Wochen RS) 10.4 Zeitoffizier (Hptm) - FLG I

26*

- Adj

Uof

(Log

Zfhr)

- Sub

Of

Kdo HKA

- TLG

I

gemäss LVb

AusbOrg

- Praktischer Dienst inkl KVK 61 - Praktischer Dienst inkl. KVK 40

für Anwärter mit 18 Wochen RS - Die Weiterausbildung zum Einh Kdt kann erst nach 1 WK als Sub Of bzw. 4 WK als Adj Uof (Log Zfhr) erfolgen II. FDK, TK, UK, EinfK, Tage

Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen

Zuständig

II. Fachdienstkurse, Trainingskurse, Umschulungskurse und Einführungskurse Gemäss Weisungen des Chefs der Armee

Ausbildung

80

512.21

Anhang 5

(Art. 34)

Zuständigkeiten für die Dienstverschiebung und die Dienstvorausleistung Spalte Nr.

1 2 3

4 5

6

7

Art des Dienstes

Gesuchsteller

Empfänger

des Gesuches

Mitwirkende Stelle

Entscheid

Empfänger Kopie oder Protokollmeldung PISA über Entscheid «Verschie-

bung»

Bemerkungen

1. Rekrutierung

Stellungspflichtiger Kreiskommando des Wohnorts

Kdo Rekrutierung

Militärbehörde des

Wohnortskantons

Kdo Rekrutierung

2. Grundausbildungsdienste

Rekr, AdA mit Mannschaftsgraden, Uof und

Sub Of (ohne Sub Of und höh Uof die in

Stäben oder Sub Of, die a i auf einer Hptm Fkt eingeteilt sind)

Militärbehörde des

Wohnortskantons

FST A

Sdt, Uof und Of: Einteilungskdt Hptm (inkl. Sub Of und höh Uof, die in Stäben oder Sub Of, die a i auf einer Hptm Fkt eingeteilt sind) sowie Stabsof

FST A auf dem

Dienstweg

vorgesetzter Kdt:

Antrag

FST A

Einteilungskdt

3. Ausbildungsdienst der

Formationen

AdA mit Mannschaftsgraden

Militärbehörde des

Wohnortskantons

Militärbehörde

des

Wohnortskantons

Kommandant Einteilungsformation oder Kommandant der

Formation, mit der die Militärdienstpflichtigen den Dienst

hätten leisten sollen

Militärdienstpflicht 81

512.21

Spalte Nr.

1 2 3

4 5

6

7

Art des Dienstes

Gesuchsteller

Empfänger

des Gesuches

Mitwirkende Stelle

Entscheid

Empfänger Kopie oder Protokollmeldung PISA über Entscheid «Verschie-

bung»

Bemerkungen

Uof (ohne höh Uof, die in Stäben

eingeteilt sind)

Militärbehörde des

Wohnortskantons

ev. Kommandant

Einteilungsformation FST A bzw. Mil

Behörde des

Wohnortskantons

Kommandant Einteilungsformation oder

Kommandant der Formation, mit der die Militärdienstpflichtigen den Dienst hätten

leisten sollen

Spezialisten und AdA in Schlüsselfkt, sowie Sub Of (ohne Sub Of die a i auf einer Hptm Fkt

eingeteilt sind)

Militärbehörde des

Wohnortskantons

ev. Kommandant

Einteilungsformation FST A

Kommandant Einteilungsformation oder

Kommandant der Formation, mit der die Militärdienstpflichtigen den Dienst hätten

leisten sollen

Hptm (inkl. Sub Of und höh Uof, die in Stäben oder Sub Of, die a i auf einer Hptm Fkt eingeteilt sind) sowie Stabsof

FST A auf dem

Dienstweg

vorgesetzte Kdt:

Antrag

FST A

Vorgesetzter Kdt auf dem Dienstweg

Ausbildung

82

512.21