01.06.2024 - *
01.01.2022 - 31.05.2024 / In Kraft
01.01.2019 - 31.12.2021
01.01.2018 - 31.12.2018
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1

Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932 (Stand am 1. Juni 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 32bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1. Juni 19313, beschliesst: Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt.


Art. 2

1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.

2

Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.4 3 Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.

AS 48 425 und BS 6 857 1

[BS 1 3; AS 1985 1025, 1996 1490]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 105 und 131 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 455; BBl 2003 2170).

3

BBl 1931 I 697 4

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 12. Juni 2000 über die technischen Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

680

I. Geltungsbereich des

Gesetzes

II. Begriffsumschreibung

Alkoholmonopol

2

680

4

Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.

Zweiter Abschnitt: Herstellung gebrannter Wasser im Inland

Art. 3

1 Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu.

2

Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.

3

Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken5 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.6 4

Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.

5

Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.7

Art. 4

1 Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche die Eidgenössische Alkoholverwaltung übernehmen kann (Konzessionen mit Übernahmerecht), und Brennereikonzessionen zur Herstellung von Spezialitätenbrand und zur Herstellung gebrannter Wasser auf fremde Rechnung, welche sie nicht übernimmt (Konzessionen ohne Übernahmerecht).8

5

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

6

Fassung gemäss Art. 12 Abs. 2 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, in Kraft seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).

7

Fassung gemäss Art. 12 Abs. 2 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, in Kraft seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

I. Hoheitsrecht

des Bundes

II. Gewerbebrennereien 1. Arten der

Konzessionen

Alkoholgesetz

3

680

2

Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt:9 a. für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten; b. für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe;

c. für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten; d. für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser10, die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen;

e. für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen.

3

Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt:11 a. für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen; b. für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen.

4

Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden.


Art. 5

1 Brennereikonzessionen sollen erteilt werden, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht.

2

Die Konzessionen sollen die rechtzeitige Verwertung der Abfälle und Rückstände des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können.

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

10

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

11

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

2. Konzessionserteilung a. Voraus-

setzungen

Alkoholmonopol

4

680

3

Bei der Erteilung der Konzessionen zum Brennen einheimischer Rohstoffe sind Landesgegenden, wo sich in der Regel Überschüsse über den Ernährungs- und Fütterungsbedarf hinaus ergeben, vorzugsweise zu berücksichtigen.

4

Die Konzessionen werden auf höchstens zehn Jahre erteilt. Sie sollen nur erteilt werden, wenn der Konzessionsbewerber sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebes gewährleisten. Der Bundesrat stellt hierüber die erforderlichen Bestimmungen auf. Er kann auch den gleichzeitigen Betrieb einer Brennerei mit andern Gewerben als unvereinbar erklären, sofern durch die Verbindung die Aufsicht über den Brennereibetrieb oder den Handel mit gebrannten Wassern erschwert wird.

5

Die Übertragung von Konzessionen auf einen neuen Inhaber oder eine andere Brennerei ist nur mit Bewilligung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zulässig. Diese Bewilligung muss erteilt werden, wenn es sich um erbweisen Übergang des Brennereibetriebes handelt und der Erbe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt.


Art. 6

1 Die Konzessionen werden auf Gesuch hin durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung erteilt und erneuert. Sie sind gebührenfrei.

2

Über die Erteilung und Erneuerung der Konzession wird eine Urkunde ausgestellt.

3

Werden Konzessionsbedingungen nicht eingehalten oder fällt eine Voraussetzung der Konzessionserteilung weg, so kann die Eidgenössische Alkoholverwaltung die Konzession nach Anhörung des Inhabers vor Ablauf der Konzessionsdauer entziehen.

4

…12


Art. 7

1 Die konzessionspflichtigen Brennereien stehen unter der Kontrolle der Eidgenössischen Alkoholverwaltung. Diese kann die unmittelbare Ausübung der Kontrolle den örtlichen Brennereiaufsichtsstellen übertragen und die Kantons- und Gemeindebehörden zur Mitwirkung heranziehen.

2

Der Konzessionsinhaber hat über die Herkunft der Rohstoffe, die Art, Menge und Verwendung der daraus hergestellten gebrannten Wasser Buch zu führen. Er ist ferner verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen jederzeit Zutritt zu seinen 12

Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 Ziff. 8 des BG vom 20. Dez. 1968 über die Änderung des OG (AS 1969 767; BBl 1965 II 1265).

b. Verfahren

3. Kontrolle

Alkoholgesetz

5

680

Geschäftsräumlichkeiten sowie Einsicht in seine Buchführung zu gewähren und ihnen jede erforderliche Auskunft zu erteilen.

3

Brennapparate und Brennanlagen dürfen nur mit Bewilligung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung erworben, aufgestellt, an einen neuen Standort verbracht, ersetzt oder umgeändert werden.13 4 Der Bundesrat ist befugt, der Kontrolle der Eidgenössischen Alkoholverwaltung auch die Einrichtungen zu unterstellen, die zur Herstellung gebrannter Wasser dienen können und für welche eine Konzession nicht besteht. Auf solche Einrichtungen kann Absatz 3 anwendbar erklärt werden.14


Art. 8


15



Art. 9

1 Das Brennrecht der Hackfruchtbrennereien, die Rückstände der Rübenzuckerfabrikation verarbeiten, wird in der Konzessionsurkunde festgesetzt.

2

Für die Kernobstbrennereien wird in der Regel kein Kontingent festgesetzt. Der Bundesrat ist aber befugt, alle Massnahmen zu treffen, um das Brennen einzuschränken, soweit dadurch eine zweckmässige und rechtzeitige Verwertung des Obstes nicht beeinträchtigt wird.

3

Für Industriebrennereien, Rektifikationsanstalten und Alkoholfabriken wird das Kontingent von Fall zu Fall in der Konzessionsurkunde festgesetzt.


Art. 10

17 1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung legt jedes Jahr die Menge der gebrannten Wasser fest, die sie zur Deckung ihres Bedarfs übernimmt.

2

Sie kann zur Entlastung des Marktes zusätzliche Mengen gebrannter Wasser übernehmen.

3

Sie gibt die zu übernehmende Menge mit Angabe des Übernahmepreises vor Beginn der Ernte den Brennereien, die eine Konzession mit Übernahmerecht besitzen, bekannt. Aufgrund dieser Bekanntgabe können diese Brennereien Angebote einreichen. Überschreiten die

13

Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 25. Okt. 1949, in Kraft seit 1. März 1950 (AS 1950 I 729; BBl 1949 I 673).

14

Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 25. Okt. 1949, in Kraft seit 1. März 1950 (AS 1950 I 72; BBl 1949 I 673).

15

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

17

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

4. Konzessionen

mit Übernahmerecht a. Brennrechte16

b. Übernahmerecht aa. Grundsätze

Alkoholmonopol

6

680

Angebote die Übernahmemenge, so wird die Zuteilung anteilsmässig gekürzt.

4

Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die gebrannten Wasser, die von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung übernommen werden, und das Übernahmeverfahren.

5

Die aus Kernobstrohstoffen hergestellten gebrannten Wasser unterliegen der Besteuerung nach den Artikeln 20-23.


Art. 11

1 Die Übernahmepreise werden durch den Bundesrat festgesetzt.

2

Die Preise für die von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zur Deckung ihres Bedarfs übernommenen gebrannten Wasser werden unter Berücksichtigung der Überschuss- und Abfallverwertung sowie der Gestehungskosten bei rationeller Herstellung festgesetzt. Für das Brennen im Hafen und in der Kolonne können unterschiedliche Preise festgesetzt werden.19 3 Die Preise für gebrannte Wasser, welche die Eidgenössische Alkoholverwaltung zur Marktentlastung übernimmt, werden nach der Menge gestaffelt festgesetzt. Sie müssen tiefer sein als die nach Absatz 2 festgesetzten Preise.20 4-5

…21

6

Der den Industriebrennereien und Alkoholfabriken zu bezahlende Übernahmepreis soll in der Regel den mittleren Einstandskosten des von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung eingeführten Auslandsprites gleicher Qualität entsprechen. Dabei können die nachgewiesenen Herstellungskosten einschliesslich Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals angemessen berücksichtigt werden.

7

Den Rektifikationsanstalten soll eine Vergütung entrichtet werden, die die Reinigungskosten deckt.

8

Qualitätsunterschiede können bei der Festsetzung des Übernahmepreises angemessen berücksichtigt werden.

18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

21

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

bb. Übernahmepreise18

Alkoholgesetz

7

680


Art. 12

1 Das Brennrecht der Spezialitätenbrennereien ist weder nach der Menge der Erzeugnisse, noch nach der Herkunft der Rohstoffe beschränkt.

2

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung übernimmt keine Erzeugnisse der Spezialitätenbrennereien.23 3

Die aus inländischen Rohstoffen hergestellten Erzeugnisse der Spezialitätenbrennereien unterliegen der Besteuerung gemäss den Artikeln 20-23.

4-5

…24


Art. 13

1 Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt.

2

Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Artikel 4 besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrages brennen. Sie dürfen für ihre Auftraggeber nur die in Artikel 14 genannten Rohstoffe brennen.

3

Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen.25 4

…26


Art. 14

1 Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.27 2 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine 22

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

23

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

24 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

25

Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 25. Okt. 1949, in Kraft seit 1. März 1950 (AS 1950 I 72; BBl 1949 I 673).

26

Aufgehoben durch Art. 1 des BG vom 25. Okt. 1949 (AS 1950 I 72; BBl 1949 I 673).

27

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

5. Konzessionen

ohne Übernahmerecht a. Spezialitäten-

brennerei22

b. Lohnbrennerei

III. Hausbrennerei 1. Rechtliche

Stellung

Alkoholmonopol

8

680

Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht.

3

…28

4

…29

5

Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand.

6

Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist.

7

…30


Art. 15

1 Die Hausbrennerei steht unter der Aufsicht der Eidgenössischen Alkoholverwaltung. Diese kann die unmittelbare Ausübung der Aufsicht den örtlichen Brennereiaufsichtstellen übertragen und die Kantons- und Gemeindebehörden zur Mitwirkung heranziehen.

2

Vor jeder Änderung der Brennereianlage hat der Inhaber der örtlichen Aufsichtstelle die vorgeschriebenen Angaben zu machen.

3-4

…31


Art. 16

Der Hausbrenner kann lediglich die in seinem Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser aus Eigengewächs oder aus selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs als Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Der Bundesrat wird Vorschriften aufstellen, um die Umgehung dieser Bestimmung und die missbräuchliche Verwendung des zurückbehaltenen Eigenbedarfs zu verhindern.

28

Aufgehoben durch Art. 12 Abs. 3 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei (AS 60 689; BBl 1943 1289).

29

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

30

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

31

Aufgehoben durch Art. 12 Abs. 3 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei (AS 60 689; BBl 1943 1289).

2. Aufsicht

3. Verwendung

des Branntweins a. Eigenbedarf

Alkoholgesetz

9

680


Art. 17

32 1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann den im Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb des Hausbrenners nicht erforderlichen Kernobstbrand übernehmen. Dabei gelten die Artikel 10 und 11 sinngemäss.

2

Wird solcher Kernobstbrand entgeltlich oder unentgeltlich an Drittpersonen abgegeben, so unterliegt er der Besteuerung nach den Artikeln 20-23.


Art. 18

33 1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung übernimmt keinen in Hausbrennereien hergestellten Spezialitätenbrand.

2

Wird solcher Spezialitätenbrand entgeltlich oder unentgeltlich an Drittpersonen abgegeben, so unterliegt er der Besteuerung nach den Artikeln 20-23.


Art. 19

34 1 Wer Kernobstbrand35 oder Spezialitätenbrand herstellen lassen will, kann einer Lohnbrennerei einen Brennauftrag erteilen.

2

Produzenten, die ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs brennen lassen, werden als den Hausbrennern gleichgestellte Brennauftraggeber mit Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf (Hausbrennauftraggeber) anerkannt, sofern sie den Anforderungen entsprechen, die der Bundesrat auf Grund von Artikel 3 Absatz 5 an die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser stellt. Der Bundesrat ist jedoch befugt, die Zulassung von Hausbrennauftraggebern einzuschränken, soweit sich dies zur Vermeidung von Missbräuchen als notwendig erweist.

3

Wo besondere Verhältnisse die Benützung einer Lohnbrennerei nicht gestatten, kann die Eidgenössische Alkoholverwaltung den Inhaber einer bestimmten Hausbrennerei zur Übernahme von Brennaufträgen oder zur mietweisen Überlassung seiner Brennerei an einen Hausbrennauftraggeber ermächtigen.

32

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

34

Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 25. Okt. 1949, in Kraft seit 1. März 1950 (AS 1950 I 72; BBl 1949 I 673).

35

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

b. Übernahmerecht für Kern-

obstbrand

c. Spezialitätenbrand

IV. Brennaufträge

Alkoholmonopol

10

680

4

Die Bestimmungen für die Hausbrennerei über die Aufsicht sowie über die Verwendung und Besteuerung des Brennerzeugnisses gelten auch für die Hausbrennauftraggeber.

5

Brennauftraggeber, welche nicht unter Absatz 2 fallen, unterstehen hinsichtlich der Zulassung zum Brennen, der Kontrolle sowie der Verwendung und Besteuerung des Brennerzeugnisses den Bestimmungen für die Gewerbebrenner. Brennauftraggebern mit kleiner Erzeugung können Erleichterungen in der Kontrolle eingeräumt werden.

6

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann die Erteilung von Brennaufträgen gemäss Absatz 5 untersagen, wenn der Auftraggeber wegen schwerer Widerhandlung gegen die Alkoholgesetzgebung oder wegen Widerhandlung im Rückfall bestraft worden ist oder wenn Trunksucht vorliegt. Ferner kann der Bundesrat die Erteilung von Brennaufträgen als mit bestimmten Gewerben unvereinbar erklären, wenn die Kontrolle über die Brennereirohstoffe und über die Erzeugung oder Verwendung der gebrannten Wasser erschwert wird.


Art. 20

1 Die Steuer auf Spezialitätenbrand ist zu entrichten für gebrannte Wasser aus Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, aus Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen. Werden diese gebrannten Wasser in konzessionierten Spezialitätenbrennereien hergestellt, so unterliegen sie in vollem Umfang der Besteuerung; werden sie in der Hausbrennerei oder kraft Brennauftrags hergestellt, so unterliegen der Besteuerung nur die Mengen, die entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden.

2

Die Steuer ist zu entrichten: a. vom Inhaber der konzessionierten Spezialitätenbrennerei (Art. 12);

b. vom Hausbrenner (Art. 18 Abs. 2) oder vom Brennauftraggeber (Art. 19).

3

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser unter Steueraussetzung in einem Steuerlager bewirtschaften dürfen.36

36

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

V. Besteuerung

des Spezialitätenbrandes 1. Steuerpflicht

Alkoholgesetz

11

680


Art. 21

1 Für die durch konzessionierte Spezialitätenbrennereien hergestellten gebrannten Wasser geschieht die Veranlagung der Steuer nach der amtlich festgestellten Menge des erzeugten Branntweins oder nach der zu verarbeitenden Rohstoffmenge und der zu erwartenden Ausbeute.

2

Für kleinere Betriebe kann die Veranlagung nach der zu verarbeitenden Rohstoffmenge und der zu erwartenden durchschnittlichen Ausbeute oder pauschal erfolgen.

3

Für die in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrages hergestellten gebrannten Wasser wird die Steuer nach der an Drittpersonen abgegebenen Menge veranlagt. Diese Veranlagung kann auch pauschal erfolgen.


Art. 22

37 1 Der Bundesrat legt den Steuersatz nach Anhörung der Beteiligten fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die in den Nachbarländern geltenden Steuersätze.

2

Er begünstigt Kleinproduzenten für eine bestimmte Produktionsmenge, unter Vorbehalt, dass die gebrannten Rohstoffe im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind.

3

Die Steuer wird je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20° C festgesetzt.


Art. 23

1 Die Steuerveranlagung ist Sache der Eidgenössischen Alkoholverwaltung. Das Veranlagungsverfahren wird durch Verordnung des Bundesrates geregelt.

2

Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.

3

Die mit der Veranlagung betrauten Organe sind befugt, sich an Ort und Stelle die Brennereianlagen und Vorräte vorweisen zu lassen. Der Inhaber der Brennerei ist zur Erteilung jeder erforderlichen Auskunft verpflichtet. Bei konzessionierten Brennereien können die Veranlagungsorgane von der Buchführung Einsicht nehmen.

4

Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung festgesetzt.

37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1997 379, 1999 1730; BBl 1996 I 369).

2. Veranlagung

3. Steuersatz

4. Verfahren.

Fälligkeit

Alkoholmonopol

12

680

bis 38 1 Der Besteuerung für Spezialitätenbrand unterliegen: a. Erzeugnisse mit Zusatz von gebrannten Wassern; b.39 Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18 Volumenprozenten und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozenten sowie Weinspezialitäten, Süssweine und Mistellen;

c. Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert.

2

Die Steuer wird um 50 Prozent ermässigt für: a.40 Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18, aber höchstens 22 Volumenprozenten und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15, aber höchstens 22 Volumenprozenten;

b. Weinspezialitäten, Süssweine und Mistellen, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozenten;

c. Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozenten.

2bis

Die Steuer wird um 300 Prozent erhöht für süsse gebrannte Wasser mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozenten, die mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter, ausgedrückt als Invertzucker, oder eine entsprechende Süssung enthalten und konsumfertig gemischt in Flaschen oder anderen Behältnissen in den Handel gelangen.41 3 Der Bundesrat regelt die Steuerpflicht sowie die Rückerstattung oder Anrechnung der fiskalischen Belastung, die aufgrund dieses Gesetzes auf den Ausgangsstoffen erhoben worden ist.


Art. 24


42

38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1997 379, 1999 1730; BBl 1996 I 369).

39 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 12. Juni 2009 über die technischen Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

40 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 12. Juni 2009 über die technischen Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

41 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 455; BBl 2003 2170).

42

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Landwirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (AS 1998 3033; BBl 1996 IV 1).

Va. Besteuerung von alkoholhaltigen

Erzeugnissen

zu Trink- und

Genusszwecken

VI. …

Alkoholgesetz

13

680


Art. 25

43 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann anordnen, dass Brennereieinrichtungen, die nicht mehr konzessionsberechtigt sind, technisch so geändert werden, dass eine missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist.


Art. 26


44

Dritter Abschnitt: Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr gebrannter Wasser

Art. 27

45 1 Das Recht zur Einfuhr gebrannter Wasser, die 80 oder mehr Volumenprozente Alkohol enthalten, steht ausschliesslich dem Bund zu.

2

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann Dritten die Einfuhr von Spritsorten bewilligen, die sie nicht selbst in Verkehr bringt.


Art. 28

46 Auf gebrannten Wassern zu Trink- und Genusszwecken ist bei der Einfuhr eine Monopolgebühr zu entrichten; diese Gebühr entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand.


Art. 29

47 Alkoholhaltige Esswaren werden nach dem Ansatz des darin enthaltenen alkoholischen Erzeugnisses besteuert. Im Übrigen richten sich die Monopolgebühren auf der Einfuhr von alkoholhaltigen Erzeugnissen zu Trink- und Genusszwecken nach Artikel 23bis.


Art. 30


48

43

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

44

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

45 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1997 379, 1999 1730; BBl 1996 I 369).

46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1997 379, 1999 1730; BBl 1996 I 369).

47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1997 379, 1999 1730; BBl 1996 I 369).

48 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

VII. Brennapparate ohne

Konzession

I. Einfuhrmonopol des

Bundes

II. Einfuhr durch

Private 1. Gegenstand a. Gebrannte Wasser zu Trinkund Genuss-

zwecken

b. Alkoholhaltige Erzeug-

nisse

C …

Alkoholmonopol

14

680


Art. 31

49 Gebrannte Wasser und alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können, unterliegen keiner Monopolgebühr. Die Artikel 37 und 38 gelten sinngemäss.


Art. 32-3350

Art. 34

1 Die Monopolgebühren werden, soweit sie an der Grenze zu entrichten sind, von den Zollorganen für Rechnung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung erhoben.52 2

Auf Veranlagung, Bezug und Sicherstellung dieser an der Grenze zu erhebenden Gebühren finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung entsprechende Anwendung.

3

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser unter Steueraussetzung in einem Steuerlager bewirtschaften dürfen. Die Veranlagung ist Sache der Eidgenössischen Alkoholverwaltung.53


Art. 35

1 Auf Alkohol, alkoholhaltigen oder mit Alkohol hergestellten Erzeugnissen sowie auf Brennereirohstoffen sind bei der Einfuhr neben den in diesem Gesetz vorgesehenen auch die in der Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Abgaben zu entrichten.

2

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung bezahlt für die von ihr eingeführten gebrannten Wasser der Zollverwaltung die tarifgemässen Zollabgaben. Der Bundesrat kann statt dessen einen Pauschalansatz je Meterzentner Bruttogewicht jeweilen auf die Dauer von fünf Jahren festsetzen.54

49

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

50

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

51

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1997 379, 1999 1730; BBl 1996 I 369).

53

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1997 379, 1999 1730; BBl 1996 I 369).

54

Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 25. Okt. 1949, in Kraft seit 1. März 1950 (AS 1950 I 72; BBl 1949 I 673).

d. Nicht zu

Trink- und

Genusszwecken

dienende

Erzeugnisse

2. Gebührenbezug51

III. Zollabgaben

Alkoholgesetz

15

680


Art. 36

1 Bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren Herstellung fiskalisch belastete gebrannte Wasser verwendet worden sind, wird für die verwendete Menge von solchen eine Rückvergütung geleistet. Als Ausfuhr gilt auch das Verbringen in einen inländischen Zollfreiladen nach Artikel 17 Absatz 1bis des Zollgesetzes vom 18. März 200555.56 2 Der Rückvergütungssatz wird nach der in diesem Gesetz vorgesehenen fiskalischen Belastung der zur Ausfuhr gelangenden Erzeugnisse bestimmt. Kann der Betrag der fiskalischen Belastung nicht einwandfrei nachgewiesen werden, so gelangt für die Rückvergütung der niedrigste Satz zur Anwendung.

3

Die Rückvergütung findet auf Ende des Rechnungsjahres statt. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann auf den rückzuvergütenden Beträgen während des Rechnungsjahres Abschlagszahlungen gewähren.

4

Für Ausfuhrmengen von weniger als 5 kg Bruttogewicht wird eine Rückvergütung nicht geleistet.

5

Die Durchfuhr von Alkohol und alkoholhaltigen Erzeugnissen unterliegt keiner fiskalischen Belastung im Sinne dieses Gesetzes. Für die Sicherstellung der in diesem Gesetz vorgesehenen Abgaben gelten die Bestimmungen der Zollgesetzgebung.57

Vierter Abschnitt: Abgabe gebrannter Wasser durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung

Art. 37

58 1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung gibt die gebrannten Wasser gegen Bezahlung ab. Sie setzt die Mindestmengen sowie die Zahlungs- und Lieferbedingungen fest.

2

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, die eine Grosshandelsbewilligung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung besitzen und die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser zu Trink- und

55 SR

631.0

56 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).

57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1997 379, 1999 1730; BBl 1996 I 369).

58

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

IV. Ausfuhr und

Durchfuhr

I. Voraussetzungen

Alkoholmonopol

16

680

Genusszwecken unter Steueraussetzung in einem Steuerlager bewirtschaften dürfen.59 3 Wer fiskalisch nicht belasteten und nicht vollständig denaturierten Sprit zur Herstellung von Erzeugnissen verwenden will, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können, bedarf zu Kontrollzwecken einer Bewilligung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung.

4

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung bestimmt die erforderliche Denaturierung.


Art. 38

60 1 Die Preise zu den Selbstkosten und die übrigen Bedingungen für den Verkauf gebrannter Wasser durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung werden vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzt. Die Kosten für die wirtschaftliche Landesversorgung mit Sprit dürfen nicht in den Verkaufspreis eingeschlossen werden.

2

Die fiskalische Belastung auf gebrannten Wassern zu Trink- und Genusszwecken entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand.

3

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung überwacht die Verwendung der von ihr mit Bewilligung abgegebenen gebrannten Wasser. Der Abnehmer muss den zuständigen Kontrollorganen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.

Fünfter Abschnitt: Handel mit gebrannten Wasser zu Trinkzwecken61

Art. 39

62 1 Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken betreibt, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt abgibt.

2

Als Handel gilt auch die unentgeltliche Abgabe gebrannter Wasser zu Werbezwecken. Ausgenommen sind die Geschenke, die an einen bestimmten Personenkreis abgegeben werden.

59

Gemäss Ziff. II Abs. 2 Bst. b der Änd. 4. 10. 1996 (AS 1996 379) tritt dieser Abs. erst am 1. Juli 1997 in Kraft.

60

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

61

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53).

62

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53).

II. Verkaufspreise und

-bedingungen

I. Begriffe

Alkoholgesetz

17

680

3

Als Grosshandel gilt die Abgabe an Wiederverkäufer und an Unternehmen, die gebrannte Wasser in ihrem Betrieb verarbeiten.

4

Jeder andere Handel, einschliesslich des Ausschankes, gilt als Kleinhandel.

a63 1 Der Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken ist bewilligungspflichtig.

2

Der Produzent, der gebrannte Wasser ausschliesslich aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs herstellt oder herstellen lässt und weder gebrannte Wasser ausschenkt noch mit zugekauften gebrannten Wassern handelt, braucht keine Bewilligung:64

a. für Verkäufe an Inhaber einer Handelsbewilligung; b.65 für andere Verkäufe, wenn er jährlich nicht mehr als 400 l gebrannte Wasser umsetzt.

3

Der Bundesrat kann den Handel mit Lebensmittel, die nur geringe Mengen gebrannter Wasser enthalten, und mit anderen alkoholhaltigen Erzeugnissen, deren Abgabe durch besondere Erlasse geregelt ist, von der Bewilligungspflicht befreien und von weiteren Bestimmungen dieses Abschnittes ausnehmen.


Art. 40

66 1 Für den Grosshandel ist eine Bewilligung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung erforderlich, wenn jährlich mehr als 400 l gebrannte Wasser umgesetzt werden.67 2

…68

3

Die Bewilligung wird davon abhängig gemacht, dass der Geschäftsinhaber oder der für den Handel mit gebrannten Wassern als verantwortlich Bezeichnete handlungsfähig ist und einen guten Leumund geniesst.69

63

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 6940; BBl 1979 I 53).

64

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

65

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

66

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53).

67

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

68

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

69

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

II. Bewilligungspflicht

III. Grosshandel 1. Voraussetzungen

Alkoholmonopol

18

680

3bis

Die Bewilligung kann im Weiteren davon abhängig gemacht werden, dass der Gesuchsteller die erforderlichen finanziellen Sicherheiten bietet.70 4

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann die Grosshandelsbewilligung verweigern, wenn der Gesuchsteller oder der als verantwortlich Bezeichnete in den letzten fünf Jahren wegen schwerer Widerhandlung oder wiederholt wegen Widerhandlungen gegen die eidgenössische Alkohol- oder Lebensmittelgesetzgebung, gegen die kantonalen Vorschriften über den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken oder gegen entsprechende ausländische Vorschriften bestraft worden ist.71 5

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung entzieht die Grosshandelsbewilligung, wenn eine der Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. Sie kann sie entziehen, wenn ein Verweigerungsgrund eintritt.

a72 1 Die Bewilligung wird für ein Kalenderjahr gegen Vorauszahlung einer Gebühr von 300 Franken erteilt.

2

Unterhält der Bewilligungsinhaber mehrere Abgabestellen für gebrannte Wasser, so hat er für jede Abgabestelle die Gebühr zu entrichten.

3

Der Bundesrat kann bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Gebühr entsprechend erhöhen oder herabsetzen.


Art. 41

73 1 Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser a. im

Umherziehen;

b. auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen, soweit nicht das kantonale Patent den Umschwung von Betrieben des Gastgewerbes davon ausnimmt; c. durch

Hausieren;

70

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

71

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 945; BBl 2004 3175).

72

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53).

73

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53).

2. Gebühr

IV. Kleinhandel 1. Handelsverbote

Alkoholgesetz

19

680

d. durch

Sammelbestellungen; e. durch unaufgefordertes Aufsuchen von Konsumenten zur Bestellungsaufnahme;

f.

durch allgemein zugängliche Automaten; g. zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten, ausgenommen behördlich angeordnete Verwertungen;

h. unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten anlocken sollen; i.

durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren; k. durch unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis, namentlich durch Verteilen von Warenmustern oder Durchführung von Degustationen.

2

Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen für a. den Ausschank auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen bei öffentlichen Veranstaltungen;

b. den Verkauf zu nicht kostendeckenden Preisen bei der Aufgabe der Geschäftstätigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen;

c. die unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis auf Messen und Ausstellungen, an denen der Lebensmittelhandel beteiligt ist.

a74 1 Für den Kleinhandel innerhalb des Kantons bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Behörde.

2

Wer mehrere Abgabestellen führt, braucht für jede eine Kleinhandelsbewilligung.

3

Zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern können zugelassen werden Produzenten gebrannter Wasser75, Betriebe des Gastgewerbes, einschliesslich der Verpflegungsdienste in Flugzeugen, Zügen und auf Schiffen, Betriebe des Wein- und Spirituosenhandels, Zollfreiläden, Apotheken und Drogerien sowie Geschäfte mit einem breiten Sortiment an Lebensmitteln, das auch alkoholfreie Getränke umfasst.

4

…76

74

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53).

75

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

76

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

2. Kleinhandel

innerhalb des

Kantons

Alkoholmonopol

20

680

5

Die Befugnis der Kantone, den Kleinhandel weiteren durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen zu unterwerfen, bleibt vorbehalten.

6

Die Kantone erheben für die Kleinhandelsbewilligung eine Abgabe, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes bemisst.


Art. 42


77


a78 Wer Handel mit gebrannten Wassern betreibt, muss den zuständigen Kontrollorganen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jegliche erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.

b79 1 Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.

2

Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.80 3 Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser a. in Radio und Fernsehen; b. in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; c. in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; d. auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; e. an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;

77

Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).

78

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

79

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983, mit Ausnahme von Abs. 3 Bst. b, c, d und g, die am 1. Jan. 1985 in Kraft treten (AS 1982 694; BBl 1979 I 53).

80

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

V. Kontrollvorschriften

VI. Beschränkung der

Werbung

Alkoholgesetz

21

680

f. in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;

g. auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.

4

Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.


Art. 43

81 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung fördert die Koordination unter den Kantonen in der Regelung des Kleinhandels.

Abschnitt Va: Weitere Massnahmen zur Verminderung des Verbrauchs gebrannter Wasser zu Trinkzwecken82
a83 1 Zur Verminderung des Verbrauchs gebrannter Wasser zu Trinkzwecken unterstützt der Bund durch Beiträge gesamtschweizerische und interkantonale Organisationen und Institutionen, die sich der Bekämpfung des Alkoholismus durch vorsorgliche Massnahmen widmen. Solche Beiträge können insbesondere für Aufklärung und Forschung gewährt werden.

2

Die Beiträge sind von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung auszurichten, in deren Voranschlag ein angemessener Gesamtbetrag aufgenommen wird. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann die Verteilung der Beiträge ganz oder teilweise einer geeigneten Stelle übertragen.

3

Die Ausrichtung von Beiträgen an die Bekämpfung des Alkoholismus durch die Kantone aus dem Alkoholzehntel bleibt vorbehalten.

81

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53).

82

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 83; BBl 1967 I 354).

83

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 83; BBl 1967 I 354).

VII. Koordination

Alkoholmonopol

22

680

Sechster Abschnitt: Verwendung der Erträgnisse

Art. 44

84 1 Der Reinertrag umfasst den Erlös aus dem Verkauf und der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser, die Bussen sowie die Gebühren und sonstigen Einnahmen, vermindert um die gesetzlich vorgeschriebenen und die betrieblich notwendigen Aufwendungen.85 2

Der Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung geht zu 90 Prozent an den Bund und zu 10 Prozent an die Kantone.

3

Der Anteil der Kantone wird aufgrund der Bevölkerungszahlen der letzten eidgenössischen Volkszählung verteilt. In den Zwischenjahren kann auf die Zahlen der Fortschreibung der Bevölkerungsstatistik abgestellt werden.

4

…86


Art. 45

87 1 Der Anteil des Bundes am Reinertrag wird für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet.

2

Der Anteil der Kantone ist zur Bekämpfung des Alkoholismus, des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs in ihren Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Die Kantone erstatten dem Bundesrat jährlich Bericht über die Verwendung ihres Anteils.

3

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung alle drei Jahre einen Bericht über die Verwendung des Anteils der Kantone.


Art. 46


88

84

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1965; BBl 1981 III 737).

85

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

86

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

87

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1965; BBl 1981 III 737).

88

Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).

I. Reinertrag der

Alkoholverwaltung 1. Verteilung

2. Verwendung

II. …

Alkoholgesetz

23

680

Siebenter Abschnitt: Beschwerden

Art. 47


89



Art. 48


90


Art. 49

91 Gegen Verfügungen, welche die Zollorgane nach dem Alkoholgesetz treffen, kann bei der Alkoholverwaltung Beschwerde geführt werden.


Art. 50

und 5192 Achter Abschnitt:93 Strafbestimmungen94

Art. 52

95 1 Wer unbefugterweise

a. gebrannte Wasser herstellt, reinigt, einführt oder in Verkehr bringt,

b. gebrannte Wasser oder daraus hergestellte Erzeugnisse vorschriftswidrig verwendet,

c. sich auf unrechtmässige Weise eine Konzession, eine Ermächtigung zum Brennen oder eine andere Bewilligung verschafft,

d. in anderer Weise die Hoheitsrechte des Bundes verletzt, 89

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 63 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

90

Aufgehoben durch Ziff. II 4 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).

91

Fassung gemäss Anhang Ziff. 63 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

92

Aufgehoben durch Ziff. II 4 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).

93

Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

94 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

95

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

I. …

II. Verwaltungsbeschwerde

A. Widerhandlungen

I. Gegen die

Hoheitsrechte

des Bundes 1. Verletzung der Hoheitsrechte

Alkoholmonopol

24

680

wird, sofern nicht die Strafbestimmungen von Artikel 14 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 197496 (VStrR) zutreffen, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 20 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Fünffachen des entstandenen Fiskalausfalles bestraft.

2

Wird die Widerhandlung gewerbs- oder gewohnheitsmässig begangen, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Gefängnis erkannt werden.

3

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen des entstandenen Fiskalausfalles.


Art. 53

Wer vorsätzlich oder fahrlässig a. den Konzessionsbedingungen oder den mit der Hausbrennerei verbundenen Verpflichtungen zuwiderhandelt, b. unbefugterweise einen Brennapparat erwirbt, aufstellt, unterhält oder abändert oder

c. in anderer Weise die Hoheitsrechte des Bundes gefährdet, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.


Art. 54

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in der Alkoholgesetzgebung vorgesehene Fiskalabgabe hinterzieht oder sich oder einem andern einen sonstigen unrechtmässigen Abgabevorteil (Erlass, Rückerstattung u. dgl. von Fiskalabgaben) verschafft, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Fiskalabgabe oder des erlangten Vorteils bestraft.97 1bis Wird die Widerhandlung gewerbs- oder gewohnheitsmässig begangen, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Gefängnis erkannt werden.98 2 Wer die Erhebung einer Fiskalabgabe vorsätzlich oder fahrlässig gefährdet oder sich oder einem andern einen sonstigen unrechtmässigen Abgabevorteil zu verschaffen versucht, insbesondere durch unrichtige Buchungen, durch Unterlassung vorgeschriebener Buchun96

SR 313.0

97

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

98

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

2. Gefährdung

der Hoheitsrechte

II. Hinterziehung

und Gefährdung

von Abgaben

Alkoholgesetz

25

680

gen oder Meldungen oder durch falsche Auskünfte, wird mit Busse bis zum Dreifachen der gefährdeten Abgabe oder Gebühr bestraft.99 3 Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 VStrR100 zutrifft.


Art. 55


101



Art. 56

Wer gebrannte Wasser, von denen er weiss oder annehmen muss, a.102 dass sie unbefugterweise hergestellt, gereinigt oder eingeführt worden sind oder

b.103 dass die auf ihnen geschuldete Fiskalabgabe hinterzogen worden ist,

erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.


Art. 57

104 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig a.105 ohne die erforderliche eidgenössische Bewilligung oder sonst vorschriftswidrig mit gebrannten Wassern Grosshandel betreibt; b. die

Kontrollvorschriften missachtet,

wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahndet werden, die mit Kostenauflage verbunden werden kann.

99

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

100 SR 313.0 101 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, mit Wirkung seit 1. April 1991 (AS 1991 857; BBl 1987 I 369).

102 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

104 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53).

105 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).

III. …

IV. Hehlerei

V. Missachtung

der Handelsund Werbe-

vorschriften

Alkoholmonopol

26

680

2

Wer vorsätzlich oder fahrlässig a. den Vorschriften über die Beschränkung der Werbung zuwiderhandelt,

b. im Kleinhandel die Handelsverbote des Artikels 41 missachtet,

wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

3

Die Aufstellung von Strafbestimmungen wegen Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Artikels 41a Absätze 1 und 2 sowie die Verfolgung und Beurteilung dieser Widerhandlungen und der im kantonalen Kleinhandel begangenen Verletzungen der Handelsverbote nach Artikel 41 sind Sache der Kantone.


Art. 58

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Alkoholgesetzgebung, einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahndet werden, womit Kostenauflage verbunden werden kann.

2

Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter auf Grund von Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuches106.


Art. 59

1 Das VStrR107 findet Anwendung, soweit die Artikel 60-63 nicht abweichende Bestimmungen aufstellen.

2

Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist, unter Vorbehalt von Artikel 57 Absatz 3, die Eidgenössische Alkoholverwaltung; sie gilt in dieser Hinsicht als Abteilung der Bundesverwaltung.108 3 Der Bundesrat kann für geringfügige, von den Zollorganen aufgedeckte Widerhandlungen die Verfolgung und Beurteilung sowie den Strafvollzug der Zollverwaltung übertragen.


Art. 60

Die Verfolgungsverjährung gemäss Artikel 11 Absatz 2 VStrR109 gilt auch für die Widerhandlungen der Artikel 52, 53, 55 und 56.

106 SR 311.0 107 SR 313.0

108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 694; BBl 1979 I 53).

109 SR 313.0 VI. Andere

Widerhandlungen

B. Verhältnis

zum Bundesgesetz über das

Verwaltungsstrafrecht

I. Anwendbarkeit

II. Verfolgungsverjährung

Alkoholgesetz

27

680


Art. 61


110



Art. 62

1 Auf die Entrichtung der Ersatzleistung für den fiskalischen Ausfall, den die Eidgenössische Alkoholverwaltung infolge einer Widerhandlung erlitten hat, gelten die Vorschriften des VStrR111 betreffend die Leistungs- und Rückleistungspflicht (Art. 12, 13 und 63) sinngemäss.

2

Der fiskalische Ausfall wird von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung durch Verfügung im Verwaltungsverfahren geltend gemacht.

Lässt er sich nicht genau ermitteln, so wird er mittels Schätzung festgelegt.112 3 Hat jemand sich oder einem anderen zu Unrecht einen in der Alkoholgesetzgebung vorgesehenen Beitrag (Beihilfe) oder eine anderweitige Vergünstigung verschafft oder zu verschaffen versucht, so kann er oder der von ihm vertretene Geschäftsbetrieb während höchstens dreier Jahre vom Bezug von Beiträgen ausgeschlossen werden.113


Art. 63

Wer der Eidgenössischen Alkoholverwaltung durch eine Widerhandlung in anderer Weise einen Vermögensschaden zufügt, als dass er eine geschuldete Abgabe nicht entrichtet, einen Fiskalausfall bewirkt oder einen unrechtmässigen Beitrag (Beihilfe) erlangt, ist ihr, ohne Rücksicht auf die Strafverfolgung, zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. Der Betrag des Schadenersatzes wird durch die Alkoholverwaltung festgesetzt.


Art. 64


114

Neunter Abschnitt: Vollstreckung

Art. 65

1 Die in diesem Gesetze vorgesehenen Abgaben werden mit ihrer Festsetzung vollstreckbar. Die Zahlungspflicht geht auf die Erben des Pflichtigen über, auch wenn die Abgabe noch nicht festgesetzt ist. Die Erben haften solidarisch für die Abgaben, jedoch nicht über den

110 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

111 SR 313.0 112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

113 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (AS 1991 857; BBl 1987 I 369).

114 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 VStrR (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

C. Fiskalausfall;

Ausschluss vom

Beitragsbezug

D. Schadenersatz

I. Vollstreckbarkeit

Alkoholmonopol

28

680

Betrag des Nachlasses hinaus. Ihnen stehen die nämlichen Beschwerden zu wie dem Erblasser.

2

…115


Art. 66

1 Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Geldforderungen findet auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner die Betreibung auf Pfändung statt, sofern der Konkurs nicht bereits eröffnet ist.

2

Die rechtskräftig gewordenen Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden, die eine Forderung feststellen, stehen einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne des Artikels 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG)117 gleich.

3

…118


Art. 67

1 Erscheint eine Abgabeforderung durch das Verhalten des Abgabepflichtigen als gefährdet, oder hat dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Eidgenössische Alkoholverwaltung von ihm jederzeit Sicherstellung verlangen.

2

Die Sicherheit ist durch Barhinterlage, Bürgschaft oder Hinterlegung von Wertpapieren zu leisten. Mit Bezug auf Beschaffenheit und Leistung der Sicherheiten finden die Artikel 66-72 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925119 über das Zollwesen entsprechende Anwendung. Über Annahme und Wertbemessung der Sicherheit entscheidet die Eidgenössische Alkoholverwaltung.

3

Die Sicherstellungsverfügung wird dem Leistungspflichtigen durch eingeschriebenen Brief eröffnet. …120 4 Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar und steht einem gerichtlichen Urteil im Sinne des Artikels 80 SchKG121 gleich. Sie stellt einen Arrestgrund im Sinne des Artikels 271 des genannten 115 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 VStrR (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

116 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

117 SR 281.1 118 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 VStrR (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

119 [BS 6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff. 7, 1980 1793 Ziff. I 1, 1992 1670 Ziff. III, 1994 1634 Ziff. I 3, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2, 1997 2465 Anhang Ziff. 13, 2000 1300 Art. 92 1891 Ziff. VI 6, 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41, 2004 4763 Anhang Ziff. II 1, 2006 2197 Anhang Ziff. 50.

AS 2007 1411 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: das Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0).

120 Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 Ziff. 8 des BG vom 20. Dez. 1968 über die Änderung des OG (AS 1969 767; BBl 1965 II 1265).

121 SR 281.1 II. Schuldbetreibung116

III. Sicherstellungs-

verfügung

Alkoholgesetz

29

680

Gesetzes dar. Eine Arrestaufhebungsklage gemäss Artikel 279 des gleichen Gesetzes ist nicht zulässig.


Art. 68


122



Art. 69

1 Wer irrtümlicherweise oder infolge Betreibung eine nicht geschuldete Abgabe entrichtet hat, kann diese Abgabe innert Jahresfrist seit der Zahlung von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung ganz oder teilweise zurückfordern, sofern die Schuldpflicht nicht durch rechtskräftigen Entscheid festgestellt ist.

2

Ist infolge Irrtums eine geschuldete Abgabe gar nicht oder zu niedrig festgesetzt worden, so kann die Eidgenössische Alkoholverwaltung den entgangenen Betrag innert Jahresfrist seit Eintritt der Abgabepflicht oder seit der Festsetzung nachfordern. Ebenso kann sie den Betrag, der zu viel zurückvergütet worden ist, innert Jahresfrist seit der Vergütung zurückfordern.

3

Eine Abgabe oder Busse kann durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden, wenn besondere Verhältnisse die Eintreibung für den Zahlungspflichtigen als grosse Härte erscheinen liessen.

4

Eine Stundung kann namentlich für die Steuer auf Spezialitätenbrand unter Berücksichtigung der Absatzverhältnisse für diese gebrannten Wasser gewährt werden.

5

Eine Abgabe wird dem Abgabepflichtigen, welcher der Aufzeichnungspflicht nach diesem Gesetz untersteht, erlassen oder rückvergütet, wenn er nachweist, dass die mit der Abgabe belastete Ware untergegangen ist.123 6

Eine Abgabe wird dem Abgabepflichtigen erlassen oder rückvergütet, wenn die Ware innert fünf Jahren seit Eintritt der Abgabepflicht unter Kontrolle der Eidgenössischen Alkoholverwaltung vernichtet wird.124

122 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 VStrR (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

123 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

124 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

IV. …

V. Rückforderung.

Nachforderung.

Stundung. Erlass

Alkoholmonopol

30

680

Zehnter Abschnitt: Organisation

Art. 70

1 Der Bundesrat sorgt für die Durchführung dieses Gesetzes. Er erlässt alle erforderlichen Bestimmungen und Weisungen, soweit deren Erlass nicht andern Behörden übertragen ist.

2

Das Eidgenössische Finanzdepartement stellt dem Bundesrat Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.126 Es überwacht die Amtsführung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung und erlässt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Verfügungen und Entscheidungen.


Art. 71

1 Die aus der Durchführung der Alkoholgesetzgebung sich ergebenden Geschäfte werden durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung besorgt. Sie hat das Recht der Persönlichkeit.

1bis

Die aus der brennlosen Verwendung von Brennereirohstoffen sich ergebenden Geschäfte werden durch das Bundesamt für Landwirtschaft besorgt.127 2 Die Beamten und Angestellten der Eidgenössischen Alkoholverwaltung unterstehen dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927128.129 3

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung hat eine eigene Rechnung zu führen. Der Bund hat der Eidgenössischen Alkoholverwaltung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Summen vorzuschiessen.130 4 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone oder Gemeinden befreit, soweit es sich nicht um Steuern für Grundeigentum handelt, das mit dem Geschäftsbetrieb der Eidgenössischen Alkoholverwaltung keine unmittelbaren Beziehungen hat.

125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

127 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

128 [BS 1 489; AS 1958 1413 Art. 27 Bst. c, 1997 2465 Anhang Ziff. 4, 2000 411 Ziff. II 1853, 2001 894 Art. 39 Abs. 1 2197 Art. 2 3292 Art. 2. AS 2008 3437 Ziff. I 1]. Siehe heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1).

129 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

130 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3543; BBl 2001 3467 5428).

I. Verwaltungsbehörden 1. Bundesrat

und Finanzdepartement125

2. Alkoholverwaltung

Alkoholgesetz

31

680

5

…131

6

Für die Ausübung der Kontrolle der konzessionspflichtigen Brennereien und der Aufsicht über die Hausbrennerei, für die Übernahme gebrannter Wasser oder die Mitwirkung dabei sowie für die Veranlagung und Erhebung der Steuer auf Spezialitätenbrand werden von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung örtliche Brennereiaufsichtstellen geschaffen. Der Bundesrat wird die Aufgabe und die Verantwortlichkeit dieser Organe sowie die Entschädigung für ihren Mühewalt festsetzen. Die Kosten trägt die Eidgenössische Alkoholverwaltung.

7

…132


Art. 72


133



Art. 73

1 Der Bundesrat kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben auch andere Verwaltungsabteilungen des Bundes sowie die Behörden der Kantone und Gemeinden beauftragen. Er setzt die Kostenbeiträge fest, welche die Eidgenössische Alkoholverwaltung dafür zu leisten hat. …134.135 2 Überdies haben die Amtsstellen des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden im Rahmen ihres Wirkungskreises die Eidgenössische Alkoholverwaltung bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere haben sie Widerhandlungen, die ihnen amtlich zur Kenntnis gelangen, der Eidgenössischen Alkoholverwaltung anzuzeigen und dieser bei der Feststellung des Tatbestandes und der Verfolgung des Täters beizustehen.


Art. 74


136

131 Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 2 Bst. a des BG vom 21. Dez. 1966 über die Änderung des Postverkehrsgesetzes vom 2. Okt. 1924 (AS 1967 1485 am Schluss, SchlB Änd. vom 21. Dez. 1966; BBl 1966 I 1047).

132 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

133 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

134 Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

135 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1969, in Kraft seit 1. April 1970 (AS 1970 529; BBl 1969 I 995).

136 Aufgehoben durch Ziff. II 4 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).

3. …

4. Mitwirkung

anderer

Behörden

II. …

Alkoholmonopol

32

680


Art. 75

Die Beamten und Angestellten des Bundes sowie alle andern mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind zur Geheimhaltung ihrer amtlichen Wahrnehmungen gegenüber Dritten verpflichtet.

Elfter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 76

1 Alle aus der Alkoholgesetzgebung des Bundes herrührenden Rechte und Verpflichtungen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. …137 2 Die aus der Anwendung von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886138 betreffend gebrannte Wasser und die seither durch Abfindung von Losbrennereien entstandenen Rechtsverhältnisse bleiben bestehen.

3

Für die Durchführung der behördlichen Obliegenheiten gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das darin vorgeschriebene Verfahren. …139 4 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die verfügbaren Reserven der Eidgenössischen Alkoholverwaltung gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1900140 über gebrannte Wasser unter die Kantone verteilt. Der Betrag wird durch Bundesbeschluss festgesetzt.

Das übrige Vermögen gilt als Betriebsfonds der Eidgenössischen Alkoholverwaltung.

a141 1 Bis zur Einführung eines einheitlichen Steuersatzes für die im Inland produzierten gebrannten Wasser kann der Bundesrat für Kernobstbrand einen gegenüber Spezialitätenbrand höheren Steuersatz festlegen.

2

Bis zur Einführung eines einheitlichen Steuersatzes für in- und ausländische gebrannte Wasser kann der Bundesrat für die von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu Trink- und Genusszwecken abgegebenen gebrannten Wasser einen gegenüber Spezialitätenbrand höheren Steuersatz festlegen.

137 Gegenstandslose UeB.

138 [AS 10 60. AS 18 297 Art. 31] 139 Gegenstandslose UeB.

140 [AS 18 297, 23 663] 141 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

III. Geheimhaltungspflicht

I. Übergangsbestimmungen

Ia. Übergangsbestimmungen

zur Änderung

vom

4. Oktober 1996

Alkoholgesetz

33

680


Art. 77

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind das Bundesgesetz vom 29. Juni 1900142 über gebrannte Wasser sowie sämtliche übrigen mit dem vorliegenden Gesetz im Widerspruch stehenden früheren Erlasse aufgehoben.


Art. 78

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er erlässt die zum Vollzug erforderlichen Vorschriften.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1933143 142 [AS 18 297, 23 663] 143 Art. 160 der VV vom 19. Dez. 1932 [BS 6 887].

II. Aufhebung

bestehender

Erlasse

III. Inkrafttreten

und Vollzug

Alkoholmonopol

34

680