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935.511

Verordnung
über Geldspiele

(Geldspielverordnung, VGS)

vom 7. November 2018 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Geldspielgesetz vom 29. September 20171 (BGS),

verordnet:

1. Kapitel: Begriffe

Art. 1 Geldspiele im privaten Kreis

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a BGS)

Als Geldspiel im privaten Kreis gilt ein Geldspiel, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a.
Es wird weder gewerbsmässig noch gestützt auf eine öffentliche Bekanntmachung durchgeführt.
b.
Die Anzahl Spielerinnen und Spieler ist klein; sie ist sehr klein, sofern zwischen ihnen ausserhalb des Spiels keine Bindung, insbesondere familiärer oder beruflicher Art, besteht.
c.
Den Spielerinnen und Spielern werden über ihren Einsatz hinaus keinerlei Kosten oder Gebühren auferlegt.
d.
Die Summe der Spielgewinne ist tief und entspricht der Summe aller Einsätze.
Art. 2 Geschicklichkeitsspiele

(Art. 3 Bst. d BGS)

Als Geschicklichkeitsspiel gilt ein Geldspiel, das insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a.
Geschickte Spielerinnen und Spieler können über eine grössere Zahl von Spieleinheiten einen höheren Gewinn erzielen als andere Spielerinnen und Spieler.
b.
Beim Blindspiel ist die Wahrscheinlichkeit gering, einen Gewinn zu erzielen.
c.
Die Spielerinnen und Spieler haben mehrere Optionen zur Beeinflussung des Spielverlaufs.
d.
Ein erfolgreiches Spiel erfordert Fertigkeiten einer gewissen Komplexität.
Art. 3 Spielbankenspiele

(Art. 3 Bst. g BGS)

An demselben Spielbankenspiel können gleichzeitig höchstens 1000 Spielerinnen und Spieler teilnehmen. Diese maximale Teilnehmerzahl gilt nicht für Jackpots.

2. Kapitel: Spielbanken

1. Abschnitt: Konzessionen

Art. 4 Beurteilung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGS)

Beantragt die Gesuchstellerin eine Erweiterung der Konzession um das Recht, Spiele online durchzuführen, so prüft die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit separat für das Online-Angebot und das landbasierte Angebot.

Art. 5 Prüfung des volkswirtschaftlichen Nutzens

(Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGS)

Die ESBK prüft den volkswirtschaftlichen Nutzen der Gesuchstellerin für die Standortregion aufgrund der Auswirkungen auf:

a.
Arbeitsmarkt;
b.
Tourismus;
c.
öffentliche Hand, insbesondere bezüglich der Steuereinnahmen;
d.
angestammte Betriebe;
e.
Kosten im Gesundheits- und Sozialwesen.
Art. 7 Wirtschaftlich Berechtigte

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c BGS)

1 Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital der Gesuchstellerin mindestens fünf Prozent beträgt, sowie Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, die mindestens fünf Prozent aller Stimmrechte besitzen.

2 Personen, die eine Beteiligung nach Absatz 1 besitzen, müssen der ESBK eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie anderen für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

Art. 8 Guter Ruf

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 BGS)

1 Die Anforderung des guten Rufs ist insbesondere nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin, eine ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen oder einer ihrer wichtigsten Geschäftspartner oder die an der Gesuchstellerin wirtschaftlich Berechtigten ohne die notwendige schweizerische Bewilligung Geldspiele durchführen oder durchgeführt haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie den Schweizer Markt vom Ausland aus gezielt bearbeitet haben.

2 Die Anforderung des guten Rufs ist auch nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin, eine ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen oder einer ihrer wichtigsten Geschäftspartner oder die an der Gesuchstellerin wirtschaftlich Berechtigten auf der Sperrliste nach Artikel 86 Absatz 3 BGS stehen oder während mehrerer Monate auf dieser Liste gestanden haben.

3 Die Anforderung des guten Rufs muss während fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs und bis zum Abschluss des Verfahrens erfüllt sein. Die Prüfung kann sich auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren beziehen, wenn es aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Taten gerechtfertigt ist, ausser in dem Fall nach Absatz 1 zweiter Satz, in dem die Prüfung sich auf keinen Fall auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahre beziehen darf.

4 Die Lieferantinnen und Lieferanten von Geldspielen oder Online-Spielplattformen können die Anforderung des guten Rufs erfüllen, auch wenn sie Spiele oder Online-Spielplattformen an Veranstalterinnen liefern oder geliefert haben, die die Anforderung des guten Rufs nicht erfüllen.

5 Die Gesuchstellerin überprüft den guten Ruf ihrer wirtschaftlich Berechtigten sowie ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner.

6 Eine Bankenbewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht reicht für deren Inhaberin oder Inhaber als Nachweis des guten Rufs.

7 Die Gesuchstellerin liefert der ESBK die zur Prüfung ihres guten Rufs nötigen Informationen, insbesondere eine umfassende Liste der allfälligen strafrechtlichen Verurteilungen und abgeschlossenen oder hängigen Strafverfahren, die sie betreffen.

8 Auf Verlangen der ESBK liefert sie ausserdem die Informationen, die zum Nachweis des guten Rufs ihrer wirtschaftlich Berechtigten und ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner nötig sind.

Art. 9 Unabhängige Geschäftsführung

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und Bst. d BGS)

1 Die Anforderung der Gewähr für eine unabhängige Geschäftsführung ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerin alle wichtigen Aufgaben im Sinne des BGS selbst ausübt.

2 Sie übt insbesondere bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben die zentralen Tätigkeiten selbst aus:

a.
Durchführung und Beaufsichtigung der Geldspiele in den landbasierten Spielbanken, mit Ausnahme des Falls nach Artikel 59 BGS;
b.
Überwachung des Online-Spielbetriebs;
c.
Führung der Kundenkonten;
d.
Pflege der Beziehungen mit den Spielerinnen und Spielern;
e.
Beaufsichtigung der Spielerinnen und Spieler sowie Umsetzung der Sozialschutzmassnahmen und der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei;
f.
Erstellung der Abrechnungen über den Bruttospielertrag.

3 Erfüllt die Gesuchstellerin eine Aufgabe nicht selbst, so muss sie gewährleisten, dass die Dritten die gesetzlichen Pflichten einhalten.

Art. 10 Einwandfreie Geschäftstätigkeit

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und Bst. d BGS)

1 Die Anforderung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerin, ihre wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie die an der Gesuchstellerin wirtschaftlich Berechtigten:

a.
sich rechtskonform verhalten;
b.
die Grundsätze der guten Corporate Governance einhalten; und
c.
in guter wirtschaftlicher Verfassung sind.

2 Die Gesuchstellerin überprüft, ob die einwandfreie Geschäftstätigkeit ihrer wirtschaftlich Berechtigten sowie ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gewährleistet ist.

3 Sie liefert der ESBK die zur Feststellung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erforderlichen Informationen über sich selbst sowie über die Mitglieder ihrer Direktion und ihrer Organe, einschliesslich der leitenden Revisorin oder des leitenden Revisors.

4 Die ESBK prüft insbesondere:

a.
die Organisation der Gesuchstellerin;
b.
die Geschäftsbeziehungen der Gesuchstellerin;
c.
die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesuchstellerin.

5 Auf Verlangen der ESBK liefert die Gesuchstellerin Informationen über:

a.
ihr Personal;
b.
ihre wirtschaftlich Berechtigten sowie die Mitglieder von deren Organen;
c.
ihre wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner;
d.
die Personen oder Personengruppen, deren Beteiligung am Aktienkapital der Gesuchstellerin unter fünf Prozent liegt.
Art. 11 Dokumentationspflichten

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt fest, welche Dokumente die Gesuchstellerin zum Nachweis der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit, des guten Rufs, der unabhängigen Geschäftsführung und der einwandfreien Geschäftstätigkeit einreichen muss.

Art. 12 Genügend Eigenmittel

(Art. 8 Abs. 1 Bst. c BGS)

1 Ist die Gesuchstellerin direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte des Kapitals oder der Stimmen an einem Unternehmen beteiligt oder übt sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss aus, so wird anhand des konsolidierten Betrags der Eigenmittel bestimmt, ob genügend Eigenmittel vorhanden sind.

2 Absatz 1 gilt auch, wenn eine Gesuchstellerin mit einem Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildet oder aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass sie rechtlich oder faktisch verpflichtet ist, ein solches Unternehmen finanziell zu unterstützen.

3 Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die Grösse und die Geschäftstätigkeit der Unternehmen nach den Absätzen 1 und 2 für die Beurteilung der Eigenmittel der Gesuchstellerin unwesentlich sind.

Art. 13 Meldung von Änderungen

Ändern sich während des Konzessionsverfahrens die eingereichten Angaben und Unterlagen wesentlich, so ist die Gesuchstellerin verpflichtet, dies der ESBK unverzüglich zu melden.

Art. 14 Unvollständiges Gesuch

(Art. 10 Abs. 3 BGS)

1 Ist ein Gesuch unvollständig oder erachtet die ESBK weitere Unterlagen oder Informationen als notwendig, so kann sie eine Nachbesserung oder Ergänzung verlangen und eine Frist setzen.

2 Die Frist kann auf ein begründetes Gesuch hin verlängert werden. Verfällt die Frist, so beantragt die ESBK dem Bundesrat, auf das Gesuch nicht einzutreten.

Art. 15 Betriebsaufnahme

Die Spielbank kann den Betrieb aufnehmen, nachdem:

a.
der Bundesrat die Konzession erteilt hat;
b.
die ESBK festgestellt hat, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und die gemachten Angaben korrekt sind;
c.
sie für jedes der Spiele, die sie anbietet, die Spielbewilligung der ESBK erhalten hat.

2. Abschnitt: Spielangebot

Art. 16 Geldspiele in Spielbanken

1 Das EJPD kann das Angebot an Spielbankenspielen festlegen.

2 Es kann Vorschriften über die Durchführung von Spielbankenspielen durch Spielbanken erlassen.

3 Es kann Vorschriften über die Bewilligung und die Bestimmung des Bruttospielertrags von Geschicklichkeitsspielen nach Artikel 62 Absatz 1 BGS erlassen.

Art. 17 Zusammenarbeit mit inländischen Spielbanken

(Art. 16 Abs. 4 BGS)

Die ESBK kann einer Spielbank erlauben, für online durchgeführte Pokerspiele mit einer anderen konzessionierten Spielbank zusammenzuarbeiten, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Eine lückenlose Beaufsichtigung durch die ESBK ist möglich.
b.
Eine der Spielbanken ist als für das gemeinsame Angebot verantwortlich bestimmt.
c.
Der Bruttospielertrag wird unter den Spielbanken proportional zu den Einsätzen ihrer jeweiligen Spielerinnen und Spieler aufgeteilt.
Art. 18 Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstalterinnen von Spielbankenspielen

(Art. 16 Abs. 4 BGS)

1 Die ESBK kann einer Spielbank erlauben, für online durchgeführte Pokerspiele mit einer ausländischen Veranstalterin von Spielbankenspielen zusammenzuarbeiten, wenn die ESBK eine hinreichende Aufsicht über das Spiel sicherstellen kann und die Gesuchstellerin nachweist, dass:

a.
die ausländische Veranstalterin über die notwendigen Bewilligungen verfügt, um das betreffende Pokerspiel in ihrem Sitzstaat oder in anderen Staaten durchzuführen;
b.
die ausländische Veranstalterin über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügt;
c.
die Online-Spielteilnahmen von Spielerinnen und Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz über ihr Spielerkonto bei der Gesuchstellerin abgewickelt werden;
d.
sie mit der ausländischen Veranstalterin einen Vertrag abgeschlossen hat, der sicherstellt, dass das Spiel auf sichere und transparente Weise durchgeführt werden kann;
e.
die ausländische Veranstalterin den Online-Zugang von Spielerinnen und Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zu ihren in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen sperrt.

2 Das Abrechnungsverfahren für die Aufteilung der Bruttospielerträge unter den Spielbanken muss von der ESBK genehmigt werden.

3 Eine Zusammenarbeit ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die ausländische Veranstalterin ihren Sitz in einem Staat hat, der auf den Listen des Groupe d'action financière der Hochrisikostaaten und nicht kooperativen Staaten (GAFI-Listen) aufgeführt oder von internationalen Sanktionen nach dem Embargogesetz vom 22. März 20022 betroffen ist.

4 Die Gesuchstellerin ist gegenüber ihren Spielerinnen und Spielern und der ESBK in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn sie das Spiel allein durchführen würde.

5 Die Spielerinnen und Spieler müssen darüber informiert werden, dass bestimmte Personendaten aus Sicherheitsgründen an die ausländische Veranstalterin weitergegeben werden.

Art. 19 Betriebspflicht für Tischspiele

1 Jede landbasierte Spielbank muss mindestens zwei verschiedene Tischspiele anbieten.

2 Die Tischspiele müssen während mindestens einem Drittel der täglichen Spielbankenöffnungszeiten angeboten werden.

3 Die ESBK kann Spielbanken mit einer Konzession B, deren Standortregion wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig ist und die trotz wirtschaftlicher Unternehmensführung keine angemessene Rentabilität erzielen, während 270 Tagen im Jahr Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 bewilligen.

Art. 20 Spieltechnische Anforderungen

(Art. 17 BGS)

Das EJPD kann spieltechnische Vorschriften für Spiele, Jackpots, Online-Spielplattformen, Jackpotsysteme, das elektronische Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS), das Datenaufzeichnungssystem (DZS) und Spielutensilien und ‑zubehör erlassen; es berücksichtigt dabei die international gebräuchlichen Vorgaben.

Art. 21 Konformitätsprüfung

(Art. 17 Abs. 3 BGS)

1 Bevor die Spielbank ein Tischspiel, ein automatisiert durchgeführtes Geldspiel, einen Jackpot, eine Online-Spielplattform, ein Jackpotsystem, das EAKS, das DZS oder Spielutensilien und -zubehör in Betrieb nimmt, stellt sie durch geeignete Tests und Prüfungen sicher, dass die spieltechnischen Anforderungen erfüllt sind.

2 Sie dokumentiert die Ergebnisse der durchgeführten Tests und Prüfungen.

Art. 22 Veränderungen an Informatiksystemen für Online-Spiele

Die Spielbank unterbreitet der ESBK sämtliche Veränderungen an Informatiksystemen, die der Durchführung von Online-Spielen dienen, vorgängig zur Genehmigung, sofern die Veränderungen den Spielverlauf oder die Interaktion mit den Spielerinnen und Spielern beeinflussen.

Art. 23 Konsultation

(Art. 20 BGS)

1 Der Meinungsaustausch zwischen der ESBK und der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde (interkantonale Behörde) zur Beurteilung, ob es sich beim beantragten Spiel um ein Spielbankenspiel handelt, hat innert 30 Tagen nach Eingang des Konsultationsschreibens der ESBK bei der interkantonalen Behörde zu erfolgen.

2 Führt der Meinungsaustausch innert dieser Frist nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, so ruft die ESBK das Koordinationsorgan an.

3 Die Frist nach Absatz 1 kann bei gegenseitigem Einverständnis von ESBK und interkantonaler Behörde um bis zu 30 Tage verlängert werden.

3. Kapitel: Grossspiele

1. Abschnitt: Veranstalterbewilligung

Art. 24 Guter Ruf

(Art. 22 Abs. 1 Bst. b BGS)

1 Die Anforderung des guten Rufs ist insbesondere nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin ohne die notwendige schweizerische Bewilligung Geldspiele durchführt oder durchgeführt hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie den Schweizer Markt vom Ausland aus gezielt bearbeitet hat.

2 Die Anforderung des guten Rufs ist auch nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin auf der Sperrliste nach Artikel 86 Absatz 3 BGS steht oder während mehrerer Monate auf dieser Liste gestanden hat.

3 Die Anforderung des guten Rufs muss während fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs und bis zum Abschluss des Verfahrens erfüllt sein. Die Prüfung der Anforderung kann sich auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren beziehen, wenn es aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Taten gerechtfertigt ist, ausser in dem Fall nach Absatz 1 zweiter Satz, in dem die Prüfung sich auf keinen Fall auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren beziehen darf.

4 Die Gesuchstellerin liefert der interkantonalen Behörde die zur Prüfung ihres guten Rufs nötigen Informationen, insbesondere eine umfassende Liste der allfälligen strafrechtlichen Verurteilungen und abgeschlossenen oder hängigen Strafverfahren, die sie betreffen.

Art. 25 Unabhängige Geschäftsführung

(Art. 22 Abs. 1 Bst. f BGS)

1 Die Anforderung der Gewähr für eine unabhängige Geschäftsführung ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerin alle wichtigen Aufgaben im Sinne des BGS selbst ausübt.

2 Sie übt insbesondere bei der Erfüllung folgender Aufgaben die zentralen Tätigkeiten selbst aus:

a.
Überwachung des Spielbetriebs und Bestimmung der Gewinnerinnen und Gewinner;
b.
Führung der Kundenkonten;
c.
Pflege der Beziehungen mit den Spielerinnen und Spielern;
d.
Beaufsichtigung der Spielerinnen und Spieler sowie Umsetzung der Sozialschutzmassnahmen und der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei.

3 Die Gesuchstellerin kann die Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben c und d teilweise ihren Vertriebspartnern übertragen, sofern sie diese selbst beaufsichtigt.

4 Erfüllt die Gesuchstellerin eine Aufgabe nicht selbst, so muss sie gewährleisten, dass die Dritten die gesetzlichen Pflichten einhalten.

5 Die Gesuchstellerin, die Lotterien und Sportwetten veranstalten will, reicht der Bewilligungsbehörde eine Übersicht über die Interessenbindungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung ein.

6 Die Gesuchstellerin, die Sportwetten veranstalten will, reicht zusätzlich zur Übersicht nach Absatz 5 allfällige Partnerschaftsverträge mit natürlichen oder juristischen Personen ein, die Pferderennen oder andere Sportwettkämpfe und ‑veranstaltungen organisieren oder an solchen teilnehmen.

Art. 26 Einwandfreie Geschäftsführung

(Art. 22 Abs. 1 Bst. f BGS)

1 Die Anforderung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerin:

a.
sich rechtskonform verhält;
b.
die Grundsätze der guten Corporate Governance einhält; und
c.
in guter wirtschaftlicher Verfassung ist.

2 Die Gesuchstellerin überprüft, ob die einwandfreie Geschäftsführung ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gewährleistet ist, und dokumentiert das Ergebnis.

3 Die interkantonale Behörde prüft insbesondere:

a.
die Organisation der Gesuchstellerin;
b.
die Geschäftsbeziehungen der Gesuchstellerin;
c.
die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesuchstellerin.

4 Sie beachtet dabei die Verhältnisse der betreffenden juristischen Personen und der natürlichen Personen, die Mitglied der Geschäftsleitung und der Organe der Gesuchstellerin sind. Sie kann von der Gesuchstellerin Informationen über deren Personal verlangen.

5 Sie kann bei einer Gesuchstellerin, die Geschicklichkeitsspiele veranstalten will, auf die Überprüfung nach Absatz 3 verzichten und die Gesuchstellerin von der Pflicht zur Überprüfung nach Absatz 2 entbinden.

Art. 27 Angemessenes Verhältnis von Betriebskosten und Mitteln für gemeinnützige Zwecke

(Art. 22 Abs. 1 Bst. i BGS)

1 Die Gesuchstellerin, die Lotterien oder Sportwetten veranstalten will, reicht der interkantonalen Behörde eine Übersicht ein, aus der das Verhältnis zwischen den Betriebskosten und den Mitteln, die für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt werden, hervorgeht.

2 Die Kosten für die Werbung und weitere Kommunikationsmassnahmen zu Marketingzwecken sowie für die Löhne sind gesondert und detailliert auszuweisen.

2. Abschnitt: Spielbewilligung

Art. 28 Sichere Spieldurchführung

(Art. 25 Abs. 1 Bst. a BGS)

1 Die Veranstalterin überprüft mittels Tests und Kontrollen vor der Inbetriebnahme eines Grossspiels, ob es die spieltechnischen Anforderungen erfüllt und korrekt abläuft.

2 Sie hält die entsprechende Dokumentation für die interkantonale Behörde zur Verfügung.

Art. 29 Sichere Durchführung von Sportwetten

(Art. 25 Abs. 1 Bst. a BGS)

Sportwetten dürfen nicht auf Ereignisse angeboten werden, die ein erhöhtes Risiko von Sportwettkampfmanipulation beinhalten. Ein erhöhtes Risiko kann insbesondere vorliegen bei Wetten auf:

a.
Sportwettkämpfe ohne sportlichen Wert;
b.
Ereignisse, die für den Ausgang des Sportwettkampfs von geringer Bedeutung sind.
Art. 31 Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstalterinnen von Grossspielen

(Art. 25 Abs. 3 BGS)

1 Die interkantonale Behörde kann einer Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten erlauben, zur gemeinsamen Durchführung von einzelnen Grossspielen mit einer ausländischen Veranstalterin zusammenzuarbeiten, wenn die interkantonale Behörde eine hinreichende Aufsicht über das Spiel sicherstellen kann und die Gesuchstellerin nachweist, dass:

a.
die ausländische Veranstalterin über die notwendigen Bewilligungen verfügt, um das betreffende Grossspiel in ihrem Sitzstaat oder in anderen Staaten durchzuführen;
b.
die ausländische Veranstalterin einen guten Ruf geniesst;
c.
sie das Spiel aufgrund seiner Konzeption nicht mit vergleichbarer Attraktivität für die Spielerinnen und Spieler allein durchführen kann, insbesondere weil es auf einer Akkumulation von Spieleinsätzen besonders vieler Personen beruht;
d.
das Spiel eine strategische und wirtschaftliche Bedeutung für die Weiterentwicklung des Spielangebots hat;
e.
die Online-Spielteilnahmen von Spielerinnen und Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz über ihr Spielerkonto bei der Gesuchstellerin abgewickelt werden;
f.
sie mit der ausländischen Veranstalterin einen Vertrag abgeschlossen hat, der sicherstellt, dass das Spiel auf sichere und transparente Weise durchgeführt werden kann;
g.
die ausländische Veranstalterin den Online-Zugang von Spielerinnen und Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zu ihren in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen sperrt.

2 Eine Zusammenarbeit ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die ausländische Veranstalterin ihren Sitz in einem Staat hat, der auf den GAFI-Listen aufgeführt oder von internationalen Sanktionen nach dem Embargogesetz vom 22. März 20023 betroffen ist.

3 Die Gesuchstellerin ist gegenüber ihren Spielerinnen und Spielern und der interkantonalen Behörde in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn sie das Spiel allein durchführen würde.

Art. 32 Inhalt des Gesuchs

(Art. 26 BGS)

1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung enthält insbesondere Angaben über:

a.
Ablauf, Häufigkeit und Dauer des Spiels;
b.
Art und Weise des Vertriebs;
c.
die Modalitäten der Ziehung oder jeder anderen Ermittlung eines spielentscheidenden Ergebnisses;
d.
die Feststellung der Ergebnisse, die Gewinnermittlung und die Gewinnauszahlung;
e.
das Vorgehen bei unvorhergesehenem Unterbruch oder Nichtdurchführung des Spiels;
f.
das Vorgehen bei Nichteinlösung von Gewinnen.

2 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung für Lotterien enthält zusätzlich den Nachweis, dass die Lotterie pro Ziehung mindestens 1000 Personen offensteht.

3 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung für Geschicklichkeitsspiele enthält zusätzlich die Erläuterung, inwiefern der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt.

Art. 33 Konsultation

(Art. 27 BGS)

1 Der Meinungsaustausch zwischen der interkantonalen Behörde und der ESBK zur Beurteilung, ob es sich beim beantragten Spiel um ein Grossspiel handelt, hat innert 30 Tagen nach Eingang des Konsultationsschreibens der interkantonalen Behörde bei der ESBK zu erfolgen.

2 Führt der Meinungsaustausch innert dieser Frist nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, so ruft die interkantonale Behörde das Koordinationsorgan an.

3 Die Frist nach Absatz 1 kann bei gegenseitigem Einverständnis von interkantonaler Behörde und ESBK um bis zu 30 Tage verlängert werden.

Art. 34 Meldung nachträglicher Spielveränderungen

1 Die Veranstalterin meldet der interkantonalen Behörde jede Spielveränderung, die sie an einem bewilligten Spiel vornehmen will.

2 Sie kann der interkantonalen Behörde eine Spielveränderung ausnahmenweise nachträglich melden, wenn aus Gründen der Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen sofortiges Handeln geboten war. Die Meldung ist unverzüglich zu erstatten.

3 Die interkantonale Behörde prüft, ob die Spielveränderung im Rahmen der geltenden Spielbewilligung genehmigt werden kann, und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung der Veranstalterin mit.

3. Abschnitt: Qualifikation von Geschicklichkeitsspielen

Art. 35 Testverfahren

1 Zur Beurteilung, ob ein Spiel die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt, und zur Prüfung weiterer relevanter Spielmerkmale kann die interkantonale Behörde geeignete statistische Testverfahren durchführen oder durchführen lassen.

2 Die Kosten gehen zulasten der Gesuchstellerin.

Art. 36 Unterlagen und weitere Elemente

Die interkantonale Behörde kann die Gesuchstellerin auffordern, ihr zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 32 insbesondere Folgendes einzureichen oder zur Verfügung zu stellen:

a.
Name und Adresse der Lieferantin oder des Lieferanten sowie der Herstellerin oder des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind;
b.
Zeichnungen und Pläne der verwendeten Komponenten und Bauteile;
c.
die technischen Daten und Angaben über die verwendete Hard- und Software;
d.
Sourcecode;
e.
Speichermedien;
f.
ein Gerät oder einen permanenten Zugang zum System, um das Spiel testen zu können;
g.
einen Beschrieb der Fähigkeiten, welche die Spielerinnen und Spieler für ein erfolgreiches Spiel haben müssen;
h.
einen Beschrieb der spielbestimmenden und spielentscheidenden Elemente;
i.
die Ergebnisse einer ausreichenden Zahl von Testspielen, einschliesslich einer Gewinnstatistik.

4. Kapitel: Kleinspiele

Art. 37 Kleinlotterien

(Art. 34 Abs. 3 BGS)

1 Für Kleinlotterien gelten folgende Höchstbeträge:

a.
10 Franken für einen einzelnen Einsatz;
b.
100 000 Franken für die Summe aller Einsätze.

2 Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Buchstabe b liegt bei 500 000 Franken, wenn es sich um eine Kleinlotterie zur Finanzierung eines Anlasses von überregionaler Bedeutung im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 BGS handelt.

3 Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze. Mindestens jedes zehnte Los weist einen Gewinn auf.

4 Pro Veranstalterin werden jährlich maximal zwei Kleinlotterien bewilligt.

Art. 38 Lokale Sportwetten

(Art. 35 Abs. 3 BGS)

1 Für lokale Sportwetten gelten folgende Höchstbeträge:

a.
200 Franken für einen einzelnen Einsatz;
b.
200 000 Franken für die Summe aller Einsätze pro Wettkampftag.

2 Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze.

3 Pro Veranstalterin und pro Veranstaltungsort werden Sportwetten an jährlich maximal zehn Tagen bewilligt. Dabei sind Wetten auf maximal zehn Sportereignisse pro Tag zulässig.

Art. 39 Kleine Pokerturniere

(Art. 36 Abs. 3 BGS)

1 Pro kleines Pokerturnier gelten folgende Höchstbeträge:

a.
200 Franken für das Startgeld;
b.
20 000 Franken für die Summe aller Startgelder.

2 Pro Tag und Veranstaltungsort gelten folgende Höchstbeträge:

a.
300 Franken für die Summe der Startgelder einer Spielerin oder eines Spielers in allen Turnieren;
b.
30 000 Franken für die Summe aller Startgelder aller Turniere.

3 Pro Tag und Veranstaltungsort werden maximal vier Pokerturniere bewilligt.

4 Die minimale Teilnehmerzahl beträgt zehn Personen.

5 Das Turnier ist auf eine Dauer von mindestens drei Stunden ausgelegt.

6 Die Veranstalterin verliert ihren guten Ruf im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 BGS insbesondere, wenn sie illegale Spiele durchführt oder in ihren Lokalitäten duldet.

7 Wenn sie zwölf oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr am gleichen Ort durchführen will, muss sie ihrem Gesuch ein Konzept beilegen, in dem sie darlegt, welche konkreten Massnahmen sie gegen das exzessive Geldspiel und illegale Spiele in ihrem Lokal ergreift.

Art. 40 Tombolas

(Art. 41 Abs. 3 BGS)

Für Tombolas beträgt die Summe aller Einsätze maximal 50 000 Franken.

5. Kapitel: Betrieb von Spielbankenspielen und Grossspielen

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 41 Sicherheitskonzept

(Art. 42 Abs. 3 BGS)

1 Das Sicherheitskonzept der Spielbank oder der Veranstalterin von Grossspielen ist darauf auszurichten, Risiken zu begrenzen, Fehlern vorzubeugen und die Prozesse fortlaufend zu optimieren.

2 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen legt im Konzept fest, wie sie die Vorgaben für einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Vorgaben zur Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials des Spielangebots umsetzt. Sie hält insbesondere ihre Organisationsstrukturen, ihre Verfahren und die Aufgaben der verantwortlichen Personen fest.

3 Die Veranstalterin von Sportwetten legt zudem fest, wie sie die Vorgaben zur Bekämpfung von Wettkampfmanipulation umsetzt.

Art. 42 Ausschluss vom Spiel

1 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen regelt in ihrem Sicherheitskonzept, wie sie Personen, die durch Täuschung oder auf andere Weise den Spielbetrieb beeinträchtigen, vom Spiel ausschliesst.

2 Sie kann zu diesem Zweck ein Register dieser Personen führen und die darin enthaltenen Informationen mit anderen Spielbanken oder Veranstalterinnen von Grossspielen austauschen.

3 Die Daten in diesem Register werden vier Jahre nach deren Erfassung gelöscht.

4 Jede Person, die in diesem Register eingetragen wird, wird darüber informiert und kann ihren Eintrag bei der Spielbank oder Veranstalterin von Grossspielen bestreiten.

Art. 43 Spielregeln

(Art. 44 BGS)

1 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen stellt den Spielerinnen und Spielern für jeden Spieltyp die Spielregeln oder eine Kurzfassung der Spielregeln zur Verfügung.

2 Die Spielregeln oder die Kurzfassung der Spielregeln müssen in leicht verständlicher Sprache verfasst sein und die Spielerinnen und Spieler müssen dazu einfachen und unmittelbaren Zugang haben.

3 Das EJPD legt die Mindestangaben der Spielregeln für die Spielbankenspiele fest.

4 Die Spielbank erlässt die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und unterbreitet sie der ESBK vorgängig zur Genehmigung.

Art. 44 Rechnungslegung

(Art. 48 Abs. 2 BGS)

Die Spielbank oder die Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten erstellt ihre Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung4 der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung.

4 www.fer.ch, vgl. die V vom 21. Nov. 2012 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (SR 221.432).

Art. 45 Liquidität

Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen legt ihre Liquidität anhand der Risiken fest, die sie aufgrund der entgegengenommenen Spieleinsätze und ihres Spielangebots eingeht.

Art. 46 Datenbearbeitung

(Art. 51 BGS)

1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten, insbesondere zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und zur Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei, bearbeitet die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen folgende Daten:

a.
Daten, die beim Eintritt in eine Spielbank sowie bei der Online-Registrierung der Spielerinnen und Spieler erhoben werden;
b.
Daten über das Spielverhalten und die Finanztransaktionen der Spielerinnen und Spieler;
c.
Daten über die persönliche, berufliche und finanzielle Situation der Spielerinnen und Spieler;
d.
Daten über die Sperre von Spielerinnen und Spielern.

2 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen darf diese Daten der Aufsichtsbehörde bekanntgeben.

2. Abschnitt:
Online-Teilnahme an Spielbankenspielen und Grossspielen

Art. 47 Eröffnung des Spielerkontos

1 Wer Zugang zu einem Online-Geldspielangebot haben will, braucht ein Spielerkonto bei der Veranstalterin.

2 Die Veranstalterin eröffnet nur ein Konto pro Spielerin oder Spieler.

3 Sie eröffnet das Spielerkonto nur, wenn die Spielerin oder der Spieler:

a.
volljährig ist;
b.
über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügt;
c.
von keiner Spielsperre betroffen ist (Art. 80 BGS);
d.
keinem Spielverbot unterliegt (Art. 52 BGS), wenn es sich bei der Veranstalterin um eine Spielbank handelt.
Art. 49 Überprüfung der Identität

1 Die Veranstalterin eröffnet das Spielerkonto, wenn sie überprüft hat, ob die Informationen der Spielerin oder des Spielers den Tatsachen entsprechen, und wenn die Anforderungen nach Artikel 47 Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

2 Der Identitätsnachweis kann erbracht werden mit:

a.
der Kopie eines amtlichen Ausweises;
b.
einer elektronischen Identität; oder
c.
jedem anderen gleichwertigen Mittel, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde zugelassen wird.
Art. 50 Verwaltung des Spielerkontos

1 Das Spielerkonto wird durch die Einzahlungen der Spielerin oder des Spielers, durch ihre oder seine Gewinne und durch die von der Veranstalterin gewährten Gratisspielguthaben gespeist. Die Einsätze der Spielerin oder des Spielers werden vom Spielerkonto abgebucht.

2 Gewinne und Guthaben auf dem Spielerkonto dürfen ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers des Spielerkontos überwiesen werden.

3 Die Spielerin oder der Spieler kann zu jeder Zeit verlangen, dass der Aktivsaldo auf dem Spielerkonto oder ein Teil davon auf ihr oder sein Zahlungskonto überwiesen wird. Die von der Veranstalterin gewährten Gratisspielguthaben gehören nicht zum Aktivsaldo.

Art. 51 Auflösung des Spielerkontos

1 Die Veranstalterin löst das Spielerkonto auf, wenn:

a.
die Spielerin oder der Spieler dies verlangt;
b.
sie feststellt, dass die Spielerin oder der Spieler die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 3 nicht mehr erfüllt; oder
c.
das Spielerkonto während mehr als zwei Jahren inaktiv war.

2 Ein allfälliges Guthaben wird auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers des Spielerkontos überwiesen.

3 Sind die Kontoangaben der Spielerin oder des Spielers nicht gültig und gelingt es der Veranstalterin trotz einem zumutbaren und in Bezug auf den betreffenden Betrag verhältnismässigen Aufwand nicht, die Spielerin oder den Spieler zu kontaktieren, so hält sie das Guthaben der Spielerin oder des Spielers während zweier Jahre zur Verfügung. Nach dieser Frist wird das Guthaben dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen, wenn es sich um eine Spielbank handelt, oder zu gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt, wenn es sich um eine Veranstalterin von Grossspielen handelt.

4 Die Veranstalterin informiert die Spielerinnen und Spieler transparent über die Folgen ungültiger Kontoangaben und einer längeren Inaktivität des Spielerkontos.

Art. 52 Provisorische Eröffnung eines Spielerkontos

1 Die Veranstalterin kann ein Spielerkonto provisorisch eröffnen, wenn sie:

a.
die Informationen nach Artikel 48 erhalten hat;
b.
aufgrund der Angaben der Spielerin oder des Spielers festgestellt hat, dass die Anforderungen nach Artikel 47 Absatz 3 erfüllt sind;
c.
festgestellt hat, dass die Spielerin oder der Spieler nicht im Register der gesperrten Spielerinnen und Spieler aufgeführt ist;
d.
keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben der Spielerin oder des Spielers nicht den Tatsachen entsprechen.

2 Spätestens einen Monat nach der provisorischen Eröffnung überprüft die Veranstalterin die Identität nach Artikel 49. Erfüllt die Spielerin oder der Spieler die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 3, so wird das Spielerkonto endgültig eröffnet.

3 Solange das Spielerkonto nicht endgültig eröffnet ist, dürfen die Überweisungen der Spielerin oder des Spielers 1000 Franken nicht übersteigen und darf die Spielerin oder der Spieler ihre oder seine Gewinne nicht beziehen.

4 Stellt die Veranstalterin fest, dass die Spielerin oder der Spieler die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 3 nicht erfüllt, so wird der allfällige Aktivsaldo auf ein Zahlungskonto auf ihren oder seinen Namen überwiesen; überwiesen wird höchstens die Summe der Beträge, die die Spielerin oder der Spieler eingezahlt hat. Ein allfälliger Überschuss wird dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen, wenn es sich bei der Veranstalterin um eine Spielbank handelt, oder zu gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt, wenn es sich um eine Veranstalterin von Grossspielen handelt.

3. Abschnitt: Betrieb von Spielbankenspielen

Art. 53 Überwachung in landbasierten Spielbanken

Die landbasierte Spielbank stellt jederzeit die Überwachung des Spielbereichs sicher, insbesondere die Überwachung der Spieltische und der automatisiert durchgeführten Geldspiele, um unerlaubte Handlungen und Vorkommnisse zu verhindern oder frühzeitig zu erfassen.

Art. 54 Höchsteinsatz für automatisiert durchgeführte Geldspiele

(Art. 6 Abs. 2 BGS)

1 Der Höchsteinsatz für automatisiert durchgeführte Geldspiele in landbasierten Spielbanken mit einer Konzession B ist auf 25 Franken pro Spiel beschränkt.

2 Der Höchsteinsatz nach Absatz 1 gilt nicht für automatisiert durchgeführte Tischspiele, sofern der Spielrhythmus demjenigen des echten Tischspiels entspricht.

Art. 55 Sicherstellung des Jackpots

1 Betreibt die Spielbank einen Jackpot, so stellt sie vor dessen Inbetriebnahme sicher, dass die Jackpotsumme spätestens fünf Werktage nach dem Gewinn an die Gewinnerin oder den Gewinner ausbezahlt oder überwiesen werden kann.

2 Diese Bestimmung gilt auch, wenn die Jackpots verschiedener Spielbanken vernetzt werden.

3 Die Gewinnsumme ist von der Spielbank auszubezahlen, in welcher der Jackpot ausgelöst wurde.

Art. 56 Identitätskontrolle beim Eintritt in eine landbasierte Spielbank

(Art. 54 BGS)

1 Bevor die landbasierte Spielbank einer Person Zutritt gewährt, überprüft sie anhand eines gültigen amtlichen Ausweispapiers deren Identität. Sie stellt fest, ob gegen die betreffende Person ein Spielverbot nach Artikel 52 BGS besteht.

2 Die ESBK kann andere Identifikationsmittel bewilligen, sofern sie eine eindeutige Identifizierung der Person ermöglichen.

Art. 57 Kameraüberwachungssystem

1 Jede landbasierte Spielbank ist mit einem Kameraüberwachungssystem ausgerüstet und betreibt es.

2 Sie stellt sicher, dass nur Personen Zugriff auf die Kameraaufzeichnungen haben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

3 Die Kameraaufzeichnungen werden in geeigneter Form gespeichert und mindestens vier Wochen an einem sicheren Ort aufbewahrt.

4 Die Spielbank meldet der ESBK Fehlfunktionen des Kameraüberwachungssystems, wenn aufgrund dieser Störung die Überwachung der Spiele nicht mehr sichergestellt werden kann.

5 Werden strafbare Handlungen oder regelwidriges Spiel beobachtet und aufgezeichnet, so wird dies in einem Protokoll festgehalten. Die Spielbank meldet dies der ESBK.

6 Die ESBK entscheidet über die weitere Verwendung der Aufzeichnungen für die Fälle nach Absatz 5. Vor diesem Entscheid dürfen keine Aufzeichnungen gelöscht oder vernichtet werden.

7 Das EJPD erlässt weitere Bestimmungen über die Anforderungen an das Kameraüberwachungssystem und dessen Betrieb.

Art. 58 Zusätzliche technische Überwachung von Tischspielen

1 Die landbasierte Spielbank muss Tischspiele zusätzlich mit einem technischen Überwachungssystem überwachen, wenn die Sicherheit des Spielbetriebs oder dessen Transparenz gefährdet ist.

2 Die ESBK kann den Betrieb eines solchen Systems anordnen.

Art. 59 Elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem

(Art. 42 BGS)

1 Die landbasierte Spielbank ist mit einem elektronischen Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS) ausgerüstet.

2 Die Daten des EAKS müssen Folgendes ermöglichen:

a.
Bestimmung des Bruttospielertrags pro Tag, Monat und Jahr;
b.
Rückverfolgung von Finanztransaktionen;
c.
Kontrolle der Spielsicherheit und -transparenz.

3 Dem EAKS sind anzuschliessen:

a.
alle automatisiert durchgeführten Spielbanken- und Geschicklichkeitsspiele;
b.
alle Jackpots, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 2 nicht auf andere Weise erfüllen.

4 Das EJPD bestimmt, welche Daten im EAKS aufgezeichnet werden müssen.

5 Vor der Inbetriebnahme und vor jeder Änderung des EAKS übermittelt die Spielbank der ESBK ein Zertifikat oder eine Bescheinigung einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, aus dem oder der hervorgeht, dass das System den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Art. 60 Datenaufzeichnungssystem

(Art. 42 BGS)

1 Die Spielbank, die Online-Spiele durchführt, ist mit einem in der Schweiz liegenden Datenaufzeichnungssystem (DZS) ausgerüstet.

2 Sie registriert im DZS die Daten, die die ESBK braucht, um:

a.
die Bestimmung des Bruttospielertrags und sämtliche Finanztransaktionen zu überprüfen;
b.
die Spielsicherheit und -transparenz zu kontrollieren;
c.
die Umsetzung des Sozialkonzepts zu überwachen;
d.
die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu überwachen.

3 Das EJPD bestimmt, welche Daten im DZS aufgezeichnet werden müssen.

4 Das DZS ist vor unberechtigten Zugriffen zu schützen. Jede nachträgliche Änderung der aufbewahrten Daten muss erkennbar sein.

5 Vor der Inbetriebnahme und vor jeder Änderung des DZS übermittelt die Spielbank der ESBK ein Zertifikat oder eine Bescheinigung einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, aus dem oder der hervorgeht, dass das System den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Art. 61 Aufbewahrung der Daten des EAKS und des DZS

1 Die zur Bestimmung des Bruttospielertrags erforderlichen Daten, insbesondere die Abrechnungen der Spieltische und die Daten des EAKS, sind in geeigneter Form während mindestens fünf Jahren ab Überweisung der Spielbankenabgabe an einem sicheren Ort aufzubewahren.

2 Die Daten des DZS sind während mindestens fünf Jahren ab Überweisung der Spielbankenabgabe auf Ersuchen der ESBK online bereitzustellen.

Art. 62 Akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle

1 Die in den Artikeln 59 und 60 erwähnten Zertifikate oder Bescheinigungen müssen von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt werden, die auf der Grundlage der Normen SN EN ISO/IEC 17025 und SN EN ISO/IEC 17020 gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19965 spezifisch für den Bereich dieser Verordnung akkreditiert ist oder über eine gleichwertige ausländische Akkreditierung verfügt.

2 Die ESBK macht die Liste der akkreditierten Stellen öffentlich zugänglich.

Art. 63 Prüfverfahren

Die ESBK erlässt Richtlinien über die Prüfverfahren und den Inhalt des Prüfberichts betreffend landbasierte und online durchgeführte Spiele.

Art. 64 Meldepflicht

1 Die Spielbank meldet der ESBK unverzüglich:

a.
ausserordentliche Vorkommnisse bei einem der angeschlossenen Spiele;
b.
den Ausfall oder eine namhafte Störung des EAKS oder des DZS.

2 Die ESBK entscheidet über das weitere Vorgehen und die weitere Verwendung der vom Vorfall betroffenen Daten. Vor diesem Entscheid dürfen keine Daten gelöscht oder vernichtet werden.

Art. 65 Informatiksicherheit der Online-Spiele

1 Das Informatiksicherheitsmanagement der Spielbank, die Online-Spiele durchführt, muss nach der Norm ISO/IEC 27001 zertifiziert sein oder durch andere Massnahmen eine vergleichbare Sicherheit gewährleisten.

2 Die Spielbank darf Online-Spiele nur bei Lieferantinnen und Lieferanten beziehen, die die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.

Art. 66 Weitere Anforderungen

1 Das EJPD kann weitere Bestimmungen erlassen über:

a.
die Anforderungen an das EAKS und das DZS;
b.
die Anforderungen an deren Betrieb und Vernetzung.

2 Es kann Vorschriften über die Vernetzung von Jackpots erlassen.

Art. 69 Erläuterungsbericht im Rahmen der Revision

1 Die Revisionsstelle führt im Auftrag der ESBK aufsichtsrechtliche Prüfungsarbeiten bei den Spielbanken durch und übermittelt ihr jährlich einen erläuternden Bericht.

2 Die ESBK kann Mindestanforderungen an den Inhalt des Berichts festlegen.

Art. 70 Verwendung von Jackpotbeiträgen bei Einstellung des Betriebs

1 Stellt eine Spielbank ihren Betrieb oder den Betrieb eines Jackpots, der nicht mit mehreren Spielbanken vernetzt ist, für länger als sechs Monate oder definitiv ein, so werden die betreffenden Jackpotbeiträge der Spielerinnen und Spieler vom Bruttospielertrag abgezogen und dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen.

2 Stellt eine an einem vernetzten Jackpot beteiligte Spielbank ihren Betrieb oder den Betrieb des vernetzten Jackpots ein, so verbleiben die von ihr geleisteten Beiträge im Jackpot.

3 Stellen die an einem vernetzten Jackpot beteiligten Spielbanken ihren Betrieb oder den Betrieb des Jackpots für länger als sechs Monate oder definitiv ein, so wird die Jackpotsumme dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen.

4. Abschnitt: Betrieb von Grossspielen

Art. 71 Automatisiert durchgeführte Grossspiele

(Art. 61 BGS)

1 Die Veranstalterinnen dürfen Grossspielautomaten nur an folgenden Orten aufstellen:

a.
in Spielbanken, die in ihrem Räumlichkeiten Geschicklichkeitsspiele durchführen oder Sportwetten und Lotterien Dritter anbieten;
b.
an öffentlich zugänglichen Orten, an denen gegen Bezahlung ein Gastronomie- oder Unterhaltungsangebot zur Verfügung gestellt wird; oder
c.
in Spiellokalen für automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele.

2 Geräte, mit denen man ein Papierlos beziehen oder eine Teilnahme an einem Spiel, das nicht auf dem Gerät abgewickelt wird, absetzen kann oder mit denen man einen Gewinn feststellen oder auszahlen lassen kann (Selbstbedienungsgeräte), gelten nicht als Grossspielautomaten.

3 An Orten, die aus Sicht des Sozialschutzes besonders problematisch sind, insbesondere in unmittelbarer Nähe von Schulen oder Jugendzentren, dürfen keine Grossspielautomaten aufgestellt werden.

4 Pro Ort nach Absatz 1 Buchstabe b ist folgende Anzahl Grossspielautomaten zulässig:

a.
zwei Grossspielautomaten, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängig ist (Geschicklichkeitsspielautomaten);
b.
zwei Grossspielautomaten, die nicht unter Buchstabe a fallen.

5 In Spiellokalen nach Absatz 1 Buchstabe c dürfen nur Geschicklichkeitsspielautomaten aufgestellt werden.

6 Pro Spiellokal nach Absatz 1 Buchstabe c sind höchstens 20 Geschicklichkeitsspielautomaten zulässig. Die Kantone können in rechtsetzender Form einen tieferen Höchstwert festlegen.

7 Die Einschränkungen nach diesem Artikel gelten nicht für Geschicklichkeitsspielautomaten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.
Der Einsatz beträgt höchstens fünf Franken.
b.
Der Gewinn besteht aus Sachpreisen von geringem Wert.
c.
Der maximale Gewinn entspricht höchstens dem Zwanzigfachen des Einsatzes.
d.
Eine Spieleinheit dauert mindestens 25 Sekunden.
Art. 72 Informationspflichten

1 Die Veranstalterinnen bringen auf ihren Grossspielautomaten den Hinweis an, dass es sich um einen zugelassenen Automaten handelt.

2 Sie melden der interkantonalen Behörde die Standorte ihrer Grossspielautomaten und die für die Lokale nach Artikel 71 Absatz 1 verantwortlichen Personen. Sie melden überdies jedes Aufstellen, Entfernen und Auswechseln von Grossspielautomaten.

3 Die für die Lokale, in denen Grossspielautomaten aufgestellt sind, verantwortlichen Personen erteilen der interkantonalen Behörde alle Auskünfte, die sie benötigt, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

Art. 73 Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen durch die interkantonale Behörde

(Art. 64 und 65 BGS)

1 Die interkantonale Behörde kann, sofern dies für die Bekämpfung und Verfolgung der Manipulation von Sportwettkämpfen nötig ist, Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, wie folgt weitergeben:

a.
auf nationaler Ebene: an die Organisationen und Behörden nach Artikel 64 Absätze 2 und 3 BGS;
b.
auf internationaler Ebene: an die Stellen, die im Ausland als nationale Plattform dienen oder vergleichbare Aufgaben wahrnehmen.

2 Weitergegeben werden können Daten von:

a.
Spielerinnen und Spielern;
b.
Veranstalterinnen von Sportwetten;
c.
Sportwettkampfteilnehmerinnen und -teilnehmern und deren Betreuerinnen und Betreuern;
d.
weiteren natürlichen oder juristischen Personen, die an der Organisation, der Durchführung oder der Überwachung von Sportereignissen beteiligt sind.

3 Die interkantonale Behörde gibt Organisationen mit Sitz im Ausland nur Daten weiter, wenn die Gesetzgebung des Staates, in dem die Organisation ihren Sitz hat, einen angemessenen Schutz nach Artikel 16 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 gewährleistet.7

6 SR 235.1

7 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 134 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 75 Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen durch die Strafverfolgungsbehörde

(Art. 25c Sportförderungsgesetz)

1 Die für Verstösse nach Artikel 25a des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20118 zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden geben der interkantonalen Behörde die folgenden Informationen weiter:

a.
Angaben zur beschuldigten Person;
b.
den Grund der Einleitung der Strafuntersuchung;
c.
Einvernahmeprotokolle;
d.
Angaben, die geeignet sind, künftige Manipulationen von Sportwettkämpfen zu verhindern.

2 Gefährdet die Weitergabe der Informationen den Zweck der Strafverfolgung, so erfolgt sie erst nach Abschluss des Verfahrens.

6. Kapitel:
Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 76 Indirekte Werbung

(Art. 74 BGS)

Werbung für Spiele, die keinen Einsatz erfordern oder nicht zur Ausschüttung von Gewinnen führen, unterliegt den Einschränkungen und Verboten nach Artikel 74 BGS, wenn:

a.
die Spiele von einer Veranstalterin angeboten werden, deren Hauptangebot aus Geldspielen besteht;
b.
der Zusammenhang zwischen Spielen ohne Spieleinsatz und -gewinn und Geldspielen derselben Veranstalterin für die Spielerin oder den Spieler ersichtlich ist.
Art. 77 Werbeverbot

(Art. 74 BGS)

1 Als irreführend gelten insbesondere Werbebotschaften, die verzerrende Angaben zu Gewinnchancen oder möglichen Gewinnen machen oder den Eindruck vermitteln, dass:

a.
Wissen, Fähigkeiten, Geschicklichkeit oder andere Eigenschaften der Spielerin oder des Spielers die Gewinnchance beeinflussen, ohne dass dies aufgrund der Art des Spiels zutrifft;
b.
die Gewinnchancen durch längeres oder häufigeres Spiel gesteigert werden;
c.
Geldspiele ein geeignetes Mittel sind, um finanzielle oder persönliche Probleme zu lösen;
d.
die Teilnahme an Geldspielen eine Alternative zum Erwerbsleben ist;
e.
die vermehrte Teilnahme an Geldspielen ein geeignetes Mittel ist, um bereits erlittene Spielverluste auszugleichen.

2 Als aufdringlich gelten insbesondere:

a.
Telefonverkaufsaktivitäten;
b.
Verkaufsaktivitäten in Wohnräumen oder deren unmittelbarer Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Werbeveranstaltungen, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden sind;
c.
persönlich adressierte Werbung über elektronische Kanäle ohne Verzichts- oder Abmeldemöglichkeit;
d.
Werbung mittels Push-Meldungen auf der Grundlage elektronischer Standorterfassung eines mobilen Geräts der Spielerin oder des Spielers oder andere Formen von persönlich adressierter Werbung über elektronische Kanäle auf der Grundlage solcher Standorterfassungen.

3 Die Verzichts- oder Abmeldemöglichkeit nach Absatz 2 Buchstabe c muss ohne technisch unnötige Hürden und ohne Einschränkung der Spielteilnahmemöglichkeiten angeboten und in angemessener Form kommuniziert werden.

4 Die Verknüpfung von Spielangebot und Werbung für Kreditinstitute ist verboten.

Art. 78 Demoversionen von Online-Spielen

(Art. 74 und 75 BGS)

Bietet eine Veranstalterin Online-Geldspiele und parallel dazu Spiele zu Werbezwecken an, die in ihrer Form einem Geldspiel entsprechen, für die aber kein Einsatz erforderlich ist, so müssen die Spielmerkmale, insbesondere die simulierte Ausschüttungsquote, mit denjenigen des entsprechenden Geldspiels identisch sein.

Art. 79 Gratisspiele und Gratisspielguthaben

(Art. 75 Abs. 2 BGS)

1 Gratisspiele und Gratisspielguthaben ermöglichen es den Spielerinnen und Spielern, kostenlos an Geldspielen teilzunehmen.

2 Die ESBK erlaubt den Spielbanken und die interkantonale Behörde erlaubt den Veranstalterinnen von Grossspielen die Gewährung von Gratisspielen oder Gratisspielguthaben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Die Modalitäten der Werbeaktion sind mit den Zielen des Gesetzes vereinbar.
b.
Die Gratisspiele oder Gratisspielguthaben richten sich nicht an Minderjährige oder an gefährdete oder gesperrte Personen.
c.
Die Gratisspiele oder Gratisspielguthaben werden nicht in aufdringlicher oder irreführender Art und Weise angeboten; insbesondere werden die Bedingungen für Gratisspiele und Gratisspielguthaben den Spielerinnen und Spielern auf klare und transparente Weise kommuniziert.

3 Die ESBK erlaubt die Gewährung von Gratisspielguthaben in landbasierten Spielbanken, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Der Gesamtbetrag der finanzierten Einsätze pro Spieltag und Kundin oder Kunde beträgt nicht mehr als 200 Franken.
b.
Die Gewährung des Guthabens ist nicht mit der Bezahlung eines Eintritts oder einer anderen Gegenleistung verbunden.

4 Die Spielbanken führen für Gratisspiele und Gratisspielguthaben eine separate Rechnung.

Art. 81 Sozialkonzept von Spielbank und Veranstalterin von Grossspielen

(Art. 76 BGS)

1 Das Sozialkonzept der Spielbank oder Veranstalterin von Grossspielen umfasst insbesondere:

a.
geeignete und sachdienliche Kriterien zur Beobachtung des Spielverhaltens der Spielerinnen und Spieler;
b.
Anweisungen zum Umgang mit allfälligen Interessenkonflikten der mit dem Vollzug der Schutzmassnahmen betrauten Personen;
c.
die Regelung der Zusammenarbeit mit den beigezogenen Leistungserbringern.

2 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen meldet der Aufsichtsbehörde Änderungen und Anpassungen des Sozialkonzepts. Wesentliche Änderungen bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

3 Zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung der Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler können die Aufsichtsbehörden Testkundinnen und Testkunden einsetzen.

Art. 82 Besondere Anforderungen an das Sozialkonzept der Spielbanken

1 Die Spielbank gibt zu jeder im Sozialkonzept festgelegten Massnahme an, wie, mit welchen Mitteln und welchen Instrumenten sie umgesetzt werden soll.

2 Sie gibt im Sozialkonzept den Standort allfälliger Geldbezugsautomaten an und führt aus, wie sie bei auffälligem Geldbezugsverhalten von Spielerinnen und Spielern vorgehen will.

3 Das EJPD erlässt weitere Bestimmungen über das Sozialkonzept sowie die Aus- und Weiterbildung des Personals.

Art. 83 Koordination der Sozialschutzmassnahmen

(Art. 76 Abs. 2 und Art. 85 BGS)

1 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten achtet auf eine gute Eingliederung ihrer Sozialschutzmassnahmen in die entsprechenden Aktivitäten auf kantonaler und kommunaler Ebene.

2 Sie fördert in ihrem Tätigkeitsbereich soweit möglich die Realisierung von kantonalen Massnahmen nach Artikel 85 BGS.

Art. 84 Aufhebung der freiwilligen Spielsperre

(Art. 81 BGS)

1 Freiwillige Spielsperren können erst nach drei Monaten aufgehoben werden.

2 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen können für freiwillige Sperren ein vereinfachtes Aufhebungsverfahren vorsehen.

Art. 85 Daten im Register der gesperrten Personen

(Art. 82 BGS)

1 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen trägt folgende Angaben über gesperrte Personen nach Artikel 80 BGS in das Register ein:

a.
Name und Vorname;
b.
Geburtsdatum;
c.
Staatsangehörigkeit;
d.
Art der verhängten Sperre;
e.
Ausstellungsdatum der Sperre;
f.
Grund der Sperre.

2 Sobald eine Spielsperre aufgehoben wird, dürfen die Daten der betroffenen Person den anderen Spielbanken oder Veranstalterinnen von Grossspielen nicht mehr zugänglich sein.

3 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen sorgt für die korrekte Führung des Registers.

4 Gesperrte Personen können den Eintrag im Register von sie betreffenden Daten bei der Spielbank oder der Veranstalterin von Grossspielen bestreiten.

Art. 85a9 Weitergabe von Daten und Übertragung von Zuständigkeiten bei der Einstellung der Tätigkeit einer Spielbank oder einer Veranstalterin von Grossspielen

1 Übt eine Spielbank oder eine Veranstalterin von Grossspielen ihre Tätigkeit nicht mehr aus, so werden ihre im Register der gesperrten Personen eingetragenen Daten an die am nächsten gelegene Spielbank beziehungsweise an die Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten weitergegeben, deren Sitz am nächsten liegt.

2 Anträge auf Aufhebung der Spielsperre nach Artikel 81 BGS werden von der Spielbank oder der Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten bearbeitet, an welche die Daten weitergegeben wurden.

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 799).

Art. 86 Bericht zum Sozialschutz

(Art. 84 BGS)

1 Die zuständige Aufsichtsbehörde kontrolliert den Bericht nach Artikel 84 BGS und prüft, ob daraus hervorgeht, dass die von der Spielbank oder der Veranstalterin von Grossspielen getroffenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler wirksam sind. Zu diesem Zweck kann sie externe Fachpersonen beiziehen.

2 Stellt sie Unzulänglichkeiten fest, so verlangt sie von der betroffenen Spielbank oder Veranstalterin von Grossspielen, dass sie die notwendigen Massnahmen ergreift und das Sozialkonzept anpasst.

3 Die ESBK stellt den Spielbanken für die Erstellung des Berichts ein Formular zur Verfügung.

4 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten beschreibt insbesondere, wie sie ihre Massnahmen zum Sozialschutz abstimmt auf diejenigen der kantonalen Spielerschutz- und Schuldenberatungsstellen sowie der Suchtfachstellen, die in demjenigen Kanton oder denjenigen Kantonen anerkannt sind, in welchem oder welchen sie tätig ist. Sie beschreibt insbesondere die Bestrebungen, mit denen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine einvernehmliche Zusammenarbeit gewährleistet.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 87 Spielbeschränkungen und Selbstkontrolle

1 Ab der Eröffnung des Spielerkontos muss die Spielerin oder der Spieler jederzeit einfach Zugang zu folgenden Informationen über ihre oder seine Spieltätigkeit während eines bestimmten Zeitraums haben:

a.
Einsätze;
b.
Gewinne;
c.
Nettoergebnis der Spieltätigkeit.

2 Ab der Eröffnung des Spielerkontos verlangt die Veranstalterin von der Spielerin oder vom Spieler, einen oder mehrere Höchstwerte festzulegen, auf die sie oder er die täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Einsätze oder Verluste beschränken will.

3 Bei Grossspielen, die für die Spielerin oder den Spieler ein geringes Gefährdungspotenzial aufweisen, kann die Veranstalterin darauf verzichten, die Festlegung von Höchstwerten zu verlangen. Sie muss der Spielerin oder dem Spieler jedoch die Möglichkeit bieten, jederzeit Höchstwerte festzulegen.

4 Die Spielerin oder der Spieler muss die selbst bestimmten Höchstwerte jederzeit anpassen können. Die Senkung eines Höchstwerts wird unmittelbar wirksam. Eine Erhöhung wird frühestens nach 24 Stunden wirksam.

Art. 88 Information über das exzessive Geldspiel

Die Veranstalterin von Online-Spielen stellt der Spielerin oder dem Spieler auf gut sichtbare und leicht zugängliche Weise Informationen über das exzessive Geldspiel zur Verfügung, insbesondere:

a.
eine Methode zur Selbstbeurteilung des eigenen Spielverhaltens;
b.
ein oder mehrere Mittel zur Kontrolle und Beschränkung des Spielkonsums;
c.
die Möglichkeit und das konkrete Vorgehen, um sich für Spiele sperren zu lassen;
d.
die Angaben der Sozialschutzverantwortlichen der Veranstalterin;
e.
die Adressen der von den Kantonen anerkannten Spielsuchtberatungsstellen.
Art. 89 Vorübergehender Spielausstieg

1 Die Veranstalterin von Online-Spielen stellt der Spielerin oder dem Spieler ein Mittel zur Verfügung, mit dem sie oder er vorübergehend für einen selbst festgelegten Zeitraum, höchstens aber für sechs Monate, aus dem Spiel aussteigen kann.

2 Die Spielerin oder der Spieler kann auswählen, ob sie oder er aus einer oder mehreren Kategorien von Spielen oder aus allen von der Veranstalterin angebotenen Spielen vorübergehend aussteigen will.

3 Sie oder er kann die Dauer des vorübergehenden Spielausstiegs vor dessen Ablauf nicht selbst ändern. Auf begründeten Antrag kann die Veranstalterin den vorübergehenden Ausstieg aufheben, sofern sie festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Sperre nach Artikel 80 BGS nicht erfüllt sind.

Art. 90 Früherkennung

1 Wenn es das Gefährdungspotenzial eines Spiels erfordert, beobachtet die Veranstalterin von Online-Spielen mittels der im Sozialkonzept vorgesehenen geeigneten und sachdienlichen Beobachtungskriterien das Spielverhalten jeder Spielerin und jedes Spielers, damit sie ein risikobehaftetes Spielverhalten frühzeitig erkennen kann.

2 Erfüllt das beobachtete Spielverhalten eines oder mehrere Kriterien, so trifft die Veranstalterin rasch die erforderlichen Massnahmen. Sie überprüft insbesondere, ob die Spielerin oder der Spieler die Voraussetzungen für eine Sperre nach Artikel 80 BGS erfüllt. Bei Bedarf tritt sie mit ihr oder ihm direkt in Kontakt.

Art. 91 Zusätzliche Schutzmassnahmen

1 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen kann der Spielerin oder dem Spieler zur Kontrolle und Einschränkung des Spielkonsums zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen.

2 Wenn es das Gefährdungspotenzial eines bestimmten Spiels erfordert, können die Aufsichtsbehörden bei der Bewilligung des Spiels zusätzlich zu den Massnahmen nach den Artikeln 87-90 weitere Sozialschutzmassnahmen vorschreiben.

7. Kapitel:
Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten

Art. 92 Frist für die Sperrung

Die Anbieterinnen von Internetzugängen10 sperren den Zugang zu den von der ESBK und der interkantonalen Behörde gemeldeten Spielangeboten innert höchstens fünf Arbeitstagen.

10 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

Art. 93 Sperrmethode

Die Anbieterinnen von Internetzugängen bestimmen die Sperrmethode unter Berücksichtigung des Stands der Technik und des Verhältnismässigkeitsprinzips im Einvernehmen mit der ESBK und der interkantonalen Behörde.

Art. 94 Koordination der Behörden

1 Die ESBK und die interkantonale Behörde sorgen für eine koordinierte Veröffentlichung ihrer Sperrlisten im Bundesblatt. Beide Behörden können eine Anpassung ihrer Liste auch dann veröffentlichen, wenn die andere Behörde ihre Liste nicht anpasst.

2 Die ESBK und die interkantonale Behörde erarbeiten eine gemeinsame Einrichtung zur Information der Benutzerinnen und Benutzer und setzen die Anbieterinnen von Internetzugängen darüber in Kenntnis.

Art. 95 Entschädigung der Anbieterinnen von Internetzugängen

1 Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt in Absprache mit den Anbieterinnen von Internetzugängen deren Entschädigung unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips. Bei Uneinigkeit entscheidet die Aufsichtsbehörde.

2 Die Aufsichtsbehörde kann von den Anbieterinnen von Internetzugängen eine detaillierte Kostenabrechnung verlangen. Sie veröffentlicht jährlich den Gesamtbetrag der den Anbieterinnen von Internetzugängen ausbezahlten Entschädigungen.

8. Kapitel: Behörden

1. Abschnitt: Organisation und Betrieb der ESBK

Art. 96 Anstellung des Sekretariatspersonals

1 Die ESBK stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Sekretariats an.

2 Das Arbeitsverhältnis des Personals des Sekretariats richtet sich nach dem Personalrecht des Bundes. Das Personal des Sekretariats wird mit öffentlich-rechtlichen Verträgen angestellt.

Art. 97 Von der ESBK bearbeitete Daten

(Art. 101 BGS)

1 Die ESBK bearbeitet die Daten, die ihr bekannt gegeben werden von:

a.
den Spielbanken;
b.
den Veranstalterinnen von Grossspielen;
c.
den sozialen Einrichtungen;
d.
jeder Person, die sich freiwillig an sie wendet und ihr Daten über sich selbst oder über eine ihr nahestehende Person weitergibt;
e.
ausländischen Aufsichtsbehörden;
f.
eidgenössischen Behörden;
g.
der interkantonalen Behörde;
h.
den kantonalen Aufsichtsbehörden im Bereich der Kleinspiele;
i.
den Strafverfolgungsbehörden und der Polizei;
j.
anderen kantonalen Behörden.

2 Sie bearbeitet diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über:

a.
die Geschäftsführung der Spielbanken;
b.
die Transparenz der Spiele;
c.
die Sicherheit der Spielbanken;
d.
die Umsetzung der Sozialschutzmassnahmen;
e.
die Umsetzung der Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Kriminalität;
f.
die Veranlagung und Erhebung der Spielbankenabgabe.

3 Sie kann insbesondere folgende Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten:

a.
Daten zur Spielbank, zu deren Organen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
b.
Daten zu den Kundinnen und Kunden der Spielbanken;
c.
Daten zu den Personen, die mit den Spielbanken in Kontakt stehen.

4 Sie kann die Daten der interkantonalen Aufsichtsbehörde und den kantonalen Behörden als Rohdaten bekannt geben.

5 Die Mitglieder der ESBK sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats der ESBK haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu den Personendaten, die von der ESBK im Rahmen der Beaufsichtigung der Spielbanken bearbeitet werden.

Art. 98 Aufbewahrung der Daten

1 Die im Rahmen der Aufsicht bearbeiteten Daten werden bis höchstens zehn Jahre nach dem Ende des Ereignisses, das zur Beschaffung der Daten Anlass gegeben hat, aufbewahrt. Für Daten im Zusammenhang mit der Konzessionierung beginnt diese Frist ab Ablauf der Konzession zu laufen.

2 Wird vor dem Ende der Frist nach Absatz 1 ein Verfahren eingeleitet, so beginnt die Frist mit dem Abschluss des Verfahrens.

3 Die ESBK gewährleistet, dass die elektronisch oder in Papierform aufbewahrten Daten angemessen gesichert sind.

4 Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 stellt die ESBK die Vernichtung der Daten sicher. Die Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199811 bleiben vorbehalten.

Art. 99 Register

Die ESBK kann die nach Artikel 97 beschafften Daten in einem Register eintragen.

Art. 100 Weitergabe von Daten zu Forschungszwecken

Die ESBK macht zu Forschungszwecken die im Rahmen ihrer Aufsicht im Bereich Sozialschutz erhobenen Daten in anonymisierter Form auf begründetes Gesuch hin den Sozial- und Gesundheitsbehörden sowie Wissenschaftskreisen zugänglich. Sie berücksichtigt in gebührendem Masse das Geschäftsgeheimnis der Veranstalterinnen.

Art. 101 Zusammenarbeit mit den Kantonen

Die ESBK kann mit den Kantonen und der interkantonalen Behörde Vereinbarungen abschliessen über den Beizug kantonaler Sachverständiger, insbesondere kantonaler Verwaltungs- und Untersuchungsorgane.

2. Abschnitt: Gebühren der ESBK

Art. 102 Bemessung

Die Gebühren werden nach Zeitaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis bemessen. Die Höhe der Gebühr liegt zwischen 100 und 350 Franken pro Stunde, in Abhängigkeit von der Funktionsstufe des ausführenden Personals und der Tatsache, ob ein Geschäft von der Kommission oder ihrem Sekretariat behandelt wird.

Art. 103 Auslagen

1 Als Auslagen gelten insbesondere Reise-, Transport-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten.

2 Die ESBK kann diese Auslagen den Spielbanken nach einheitlichen Tarifen in Rechnung stellen.

Art. 105 Gebührenzuschlag

Die ESBK kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen:

a.
die auf Ersuchen hin dringlich erbracht oder erlassen werden; oder
b.
die ausserhalb der normalen Arbeitszeit erbracht oder erlassen werden.

3. Abschnitt: Aufsichtsabgabe für Spielbanken

Art. 106 Aufteilung der Aufsichtskosten

(Art. 99 Abs. 4 BGS)

1 Die Aufsichtskosten setzen sich zusammen aus den Ausgaben der ESBK und denjenigen anderer Dienststellen, welche die ESBK beizieht.

2 Die Kosten, die durch die Beaufsichtigung des landbasierten Angebots der konzessionierten Spielbanken entstehen, werden diesen nach Massgabe ihrer Anteile am gesamthaft in der Bemessungsperiode landbasiert erzielten Bruttospielertrag in Rechnung gestellt.

3 Die Kosten, die durch die Beaufsichtigung des Online-Angebots entstehen, werden den konzessionierten Spielbanken nach Massgabe ihrer Anteile am gesamthaft in der Bemessungsperiode online erzielten Bruttospielertrag in Rechnung gestellt.

Art. 107 Bemessung und Erhebung

(Art. 99 Abs. 4 Bst. a und c BGS)

1 Die Aufsichtsabgabe wird auf der Grundlage der effektiven Aufsichtskosten für das Vorjahr erhoben.

2 Wird die Konzession nicht auf Beginn eines Kalenderjahrs erteilt, so ist die Aufsichtsabgabe im ersten Jahr pro rata temporis geschuldet.

3 Für die Bemessung der Aufsichtsabgabe im ersten Betriebsjahr ist der budgetierte Bruttospielertrag massgebend.

4. Abschnitt: Interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde

Art. 109 Weitergabe von Daten zu Forschungszwecken

Die interkantonale Behörde macht zu Forschungszwecken die im Rahmen ihrer Aufsicht im Bereich Sozialschutz erhobenen Daten in anonymisierter Form auf begründetes Gesuch hin den Sozial- und Gesundheitsbehörden sowie Wissenschaftskreisen zugänglich. Sie berücksichtigt in gebührendem Masse das Geschäftsgeheimnis der Veranstalterinnen.

Art. 110 Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen

1 Die interkantonale Behörde wird als nationale Plattform nach Artikel 13 des Übereinkommens des Europarats vom 18. September 201413 gegen die Manipulation von Sportwettbewerben bezeichnet.

2 Sie nimmt als Informationsdrehscheibe Informationen mit Bezug zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen, insbesondere über irreguläre und verdächtige Wetten entgegen, sammelt und bearbeitet sie und gibt sie nach Artikel 73 weiter.

5. Abschnitt: Sekretariat des Koordinationsorgans

Art. 111

1 Das Sekretariat bereitet die Geschäfte des Koordinationsorgans vor und vollzieht dessen Beschlüsse.

2 Es wird von der mit der Oberaufsicht über den Vollzug des BGS betrauten Behörde geführt.

3 Bund und Kantone tragen die Kosten des Sekretariats je zur Hälfte.

9. Kapitel: Spielbankenabgabe

1. Abschnitt: Gegenstand und Abgabesatz der Spielbankenabgabe

Art. 112 Rechtmässige Gewinne

(Art. 119 BGS)

Als rechtmässig gilt ein Gewinn, der unter Einhaltung der Spielregeln, der technischen Vorschriften und der Gewinntabellen erzielt wurde.

Art. 113 Aussonderung von unentgeltlichen Einsätzen

1 Einsätze, die für die Spielerinnen und Spieler aufgrund von durch die ESBK genehmigten Gratisspielen oder Gratisspielguthaben unentgeltlich sind, bilden nicht Bestandteil des Bruttospielertrags.

2 Übersteigt bei den landbasierten Spielen der Wert der Gratisspiele und Gratisspielguthaben pro Kalenderjahr 0,3 Prozent des von der Spielbank mit landbasierten Spielen erwirtschafteten Bruttospielertrags, so bildet der die 0,3 Prozent übersteigende Anteil Teil des Bruttospielertrags.

Art. 114 Abgabesatz für die in landbasierten Spielbanken erzielten Bruttospielerträge

(Art. 120 BGS)

1 Der Basisabgabesatz für die in landbasierten Spielbanken erzielten Bruttospielerträge beträgt 40 Prozent. Er wird auf Bruttospielerträgen bis 10 Millionen Franken erhoben.

2 Für jede weitere Million Franken steigt der Grenzabgabesatz um 0,5 Prozent bis zum Höchstsatz von 80 Prozent.

3 Eine allfällige Abgabeermässigung nach Artikel 120 Absatz 3 BGS wird jährlich vom Bundesrat festgelegt.

Art. 115 Abgabesatz für die online erzielten Bruttospielerträge

(Art. 120 BGS)

1 Der Basisabgabesatz für die online erzielten Bruttospielerträge beträgt 20 Prozent. Er wird auf Bruttospielerträgen bis 3 Millionen Franken erhoben.

2 Ab diesem Wert steigt der Grenzabgabesatz um folgende Schritte bis zum Höchstsatz von 80 Prozent:

a.
2 Prozent für jede Tranche von 1 Million Franken Bruttospielertrag zwischen 3 und 10 Millionen Franken;
b.
1 Prozent für jede Tranche von 1 Million Franken Bruttospielertrag zwischen 10 und 20 Millionen Franken;
c.
0,5 Prozent für jede Tranche von 1 Million Franken Bruttospielertrag zwischen 20 und 40 Millionen Franken;
d.
0,5 Prozent für jede Tranche von 4 Millionen Franken Bruttospielertrag zwischen 40 und 80 Millionen Franken;
e.
0,5 Prozent für jede Tranche von 10 Millionen Franken Bruttospielertrag ab 80 Millionen Franken.

3 Eine allfällige Abgabeermässigung nach Artikel 120 Absatz 3 BGS wird jährlich vom Bundesrat festgelegt.

Art. 116 Ermässigung wegen Verwendung des Ertrags für öffentliche Interessen der Region

(Art. 121 Abs. 1 BGS)

1 Die Spielbanken mit einer Konzession B erhalten die Ermässigung nach Artikel 121 Absatz 1 BGS, wenn sie ihre Erträge in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region verwenden.

2 Die ESBK entscheidet jährlich über die Ermässigung und deren Höhe. Die Höhe der Ermässigung bemisst sich gemäss Anhang 1 am Verhältnis des investierten Betrags für Projekte im öffentlichen Interesse der Region zum Nettospielertrag; dieser ergibt sich aus dem Bruttospielertrag abzüglich der Spielbankenabgabe.

3 Als Verwendung des Ertrags im öffentlichen Interesse gilt insbesondere die Unterstützung:

a.
der Kultur, insbesondere die Unterstützung künstlerischen Schaffens und kultureller Veranstaltungen;
b.
des Sports und von Sportveranstaltungen;
c.
von Massnahmen im sozialen Bereich, im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Bildung.

4 Vergabungen an politische Parteien sowie freiwillige Leistungen an Aktionärinnen und Aktionäre der Spielbank oder an Institutionen, die von der Spielbank nicht unabhängig sind, führen nicht zu einer Ermässigung der Abgabe.

Art. 117 Ermässigung für vom saisonalen Tourismus abhängige Spielbanken mit einer Konzession B

(Art. 121 Abs. 2 BGS)

1 Die Spielbanken mit einer Konzession B erhalten die Ermässigung nach Artikel 121 Absatz 2 BGS, wenn sie:

a.
in einer Standortregion angesiedelt sind, in welcher der Tourismus eine wesentliche Rolle spielt und einen ausgeprägt saisonalen Charakter aufweist;
b.
direkt vom saisonalen Tourismus abhängig sind.

2 Der Bundesrat legt die Abgabeermässigung in der Konzession fest; er berücksichtigt dabei die Bedeutung sowie die Dauer der Touristensaison.

3 Er berücksichtigt insbesondere, ob der Bruttospielertrag den gleichen saisonalen Schwankungen wie der Tourismus unterworfen ist.

2. Abschnitt: Veranlagung und Erhebung der Spielbankenabgabe

Art. 118 Abgabeperiode

(Art. 123 BGS)

1 Die Spielbankenabgabe wird pro Kalenderjahr erhoben.

2 Die Abgabepflicht beginnt mit der Aufnahme des Spielbetriebs und endet mit dessen Aufgabe.

3 Das ordentliche Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4 Beginnt oder endet die Abgabepflicht im Laufe des Kalenderjahrs, so wird der Bruttospielertrag für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet.

Art. 119 Abrechnungen und Abgabeerklärungen

(Art. 123 BGS)

1 Die Spielbank reicht der ESBK am Anfang jedes Kalendermonats eine Abrechnung über die im vergangenen Monat erzielten Bruttospielerträge ein. Dabei sind die Bruttospielerträge der Tischspiele, der Geldspielautomaten und der Online-Spiele getrennt aufzuführen.

2 Die Spielbank reicht der ESBK am Anfang jedes Kalenderquartals und jedes Kalenderjahrs eine Abgabeerklärung über die im vergangenen Quartal beziehungsweise Kalenderjahr erzielten Bruttospielerträge ein.

3 Die ESBK stellt die Formulare für die Abrechnungen und Abgabeerklärungen zur Verfügung.

Art. 121 Zusätzliche Belege bei automatisiert durchgeführten Geldspielen

1 Zur Überprüfung des Bruttospielertrags von automatisiert durchgeführten Geldspielen protokollieren die Spielbanken täglich die gemäss den Vorschriften des EJPD mittels des EAKS zu erhebenden Daten.

2 Sie protokollieren mindestens einmal pro Monat die Zählerstände. Sie registrieren allfällige Unregelmässigkeiten und melden sie der ESBK. Zudem ermitteln sie die korrekten Daten und die Ursache für die Unregelmässigkeiten.

Art. 123 Akontozahlung

(Art. 123 BGS)

1 Die Spielbanken leisten Akontozahlungen aufgrund der Quartalsabgabeerklärungen unter Anwendung des Abgabesatzes der vorangehenden Abgabeperiode. Steht der Abgabesatz der vorangehenden Abgabeperiode nicht fest, so wird auf den von der ESBK geschätzten Satz für die laufende Abgabeperiode abgestellt.

2 Die Akontozahlungen sind 30 Tage nach dem Ende des Kalenderquartals fällig.

3 Sie werden bei der Berechnung der definitiv geschuldeten Abgabe berücksichtigt. Überschüsse werden zurückerstattet.

Art. 124 Veranlagung und Fälligkeit

(Art. 99 Abs. 1 und 123 BGS)

1 Die ESBK veranlagt die Spielbankenabgabe auf der Grundlage der Abrechnungen und Abgabeerklärungen.

2 Reicht die Spielbank trotz Mahnung keine Abgabeerklärung ein oder können die Bruttospielerträge mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so veranlagt die ESBK die Spielbankenabgabe nach pflichtgemässem Ermessen.

3 Die ESBK erhebt für die Veranlagung und die Erhebung der Spielbankenabgabe eine Gebühr.

4 Die Abgabe ist 30 Tage nach der Veranlagung fällig.

Art. 125 Zinsen

(Art. 123 BGS)

1 Bei verspäteter Zahlung von Akontozahlungen und Abgaben wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.

2 Auf zu viel bezogenen Akontozahlungen und Abgaben wird ab Fälligkeit der Abgaben ein Rückerstattungszins gewährt.

3 Die Zinssätze für Verzugs- und Rückerstattungszinsen entsprechen den Sätzen, die das Eidgenössische Finanzdepartement gestützt auf die Artikel 162-164 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199014 über die direkte Bundessteuer festlegt.

Art. 126 Veranlagung und Erhebung der kantonalen Abgabe

(Art. 123 Abs. 2 BGS)

1 Erhebt die ESBK auf Ersuchen eines Kantons die kantonale Abgabe, so gelten die Bestimmungen zur Veranlagung und Erhebung der Spielbankenabgabe sinngemäss.

2 Die ESBK überweist den erhobenen Betrag direkt dem Kanton.

3 Der Kanton trägt die Kosten, die der ESBK aus der Veranlagung und Erhebung der Abgabe erwachsen.

3. Abschnitt:
Verbuchung und Überweisung der Spielbankenabgabe an die AHV

Art. 127

1 Das während eines Jahrs erhobene Nettosteueraufkommen aus der Spielbankenabgabe wird in der Finanzrechnung des Bundes als zweckgebundene Einnahme zugunsten des AHV-Ausgleichsfonds verbucht.

2 Das Nettosteueraufkommen bezeichnet den Steuerbetrag abzüglich der Rückerstattungszinse.

3 Der Bund überweist die zweckgebundenen Einnahmen nach Absatz 1 jeweils zu Beginn des übernächsten Jahrs an den AHV-Ausgleichsfonds.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 129 Altrechtliche Spielsperren

Personen, die in Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 4 des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 199815 (SBG) im Register der Spielbanken über die Spielsperren nach Artikel 22 Absatz 5 SBG eingetragen sind, werden in das Register der gesperrten Personen nach Artikel 82 BGS eingetragen.

15 [AS 2000 677; 2006 2197 Anhang Ziff. 133, 5599 Ziff. I 15. AS 2018 5103 Anhang Ziff. I 2]

Art. 131 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 mit folgenden Ausnahmen am 1. Januar 2019 in Kraft:

a.
Die Artikel 92-95 treten am 1. Juli 2019 in Kraft.
b.
Die Artikel 41a und 41c von Anhang 2 Ziffer II 3 treten gleichzeitig mit den Artikeln 11 Absatz 1, 16 Absatz 2bis Buchstabe abis, 20a, 38 Absatz 3 und 64 Absatz 1 Buchstabe d der Änderung vom 28. September 201817 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 196518 in Kraft.

2 Erfolgt die Erwahrung der Ergebnisse der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 erst nach dem 24. Dezember 2018, so tritt diese Verordnung mit folgenden Ausnahmen am 1. Januar 2020 in Kraft: Die Artikel 41a und 41c von Anhang 2 Ziffer II 3 treten gleichzeitig mit den Artikeln 11 Absatz 1, 16 Absatz 2bis Buchstabe abis, 20a, 38 Absatz 3 und 64 Absatz 1 Buchstabe d der Änderung des Verrechnungssteuergesetzes vom 28. September 2018 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 116)

Ermässigung des Abgabesatzes wegen Verwendung des Ertrags für öffentliche Interessen der Region

Verhältnis des investierten Betrags für Projekte im öffentlichen Interesse der Region zum Nettospielertrag

Reduktion des Abgabesatzes

< 1/8

0 %

< 2/8

5 %

< 3/8

10 %

< 4/8

15 %

< 5/8

20 %

ab 5/8

25 %

Anhang 2

(Art. 128)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1.
Verordnung vom 27. Mai 192419 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten;
2.
Spielbankenverordnung vom 24. September 200420.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

21

19 [BS 10 267; AS 1948 1173 Art. 1; 1997 2779 Ziff. II 63; 2006 4705 Ziff. II 105; 2007 4477 Ziff. IV 79; 2011 4913 Art. 4]

20 [AS 2004 4395; 2007 3989 Anhang Ziff. II 9, 4477 Ziff. IV 80; 2009 5037; 2010 5545; 2015 4019 Anhang Ziff. 4; 2017 27]

21 Die Änderungen können unter AS 2018 5155 konsultiert werden.