01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
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01.07.2019 - 31.12.2020
01.01.2019 - 30.06.2019
01.04.2012 - 31.12.2018
01.08.2008 - 31.03.2012
01.01.2007 - 31.07.2008
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1

Verordnung

zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LV)1 vom 27. Mai 1924 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 8. Juni 19232 betreffend die Lotterien
und die gewerbsmässigen Wetten (im folgenden Gesetz genannt), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Soweit nichts anderes bestimmt ist. liegt die Besorgung der Geschäfte, welche durch das Gesetz und diese Verordnung der Bundesverwaltung übertragen worden sind, dem Bundesamt für Polizeiwesen3 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements4 ob.


Art. 2


5



Art. 3

Die Beamten des Bundes, welche in Ausübung ihrer Amtlichen Tätigkeit von einer
Übertretung der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung Kenntnis erhalten, sind zur Anzeige an die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements6 verpflichtet. Beweismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen.

AS 40 259 und BS 10 267 1

Fassung des Tit. gemäss Ziff. II 63 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

2

SR 935.51

3

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

4

Bezeichnung gemäss Art. 1 des BRB vom 16. Juli 1942 (AS 58 701).

5

Aufgehoben durch Ziff. II 105 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

6

Bezeichnung gemäss Art. 1 des BRB vom 16. Juli 1942 (AS 58 701).

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Dienstleistungsgewerbe 2

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Art. 4

Die im Gesetz und in dieser Verordnung für Prämienobligationen aufgestellten
Bestimmungen gelten auch für Spar- und Kapitalisationsverträge, welche mit einer Lotterie verbunden sind.

2. Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken

Art. 5

7 1 Die Kantone haben jährlich bis zum 1. März dem Bundesamt für Polizeiwesen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes für die nach Artikel 5 des Gesetzes während des letzten Kalenderjahres erteilten Bewilligungen zur Ausgabe von Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken, bei denen Lose im Gesamtbetrag von über 50 000 Franken ausgegeben werden, mitzuteilen: 1. Name des Inhabers der Bewilligung 2. Zweck, für den der Lotterieertrag bestimmt ist, 3. Zahl und Preis sowie Gesamtbetrag der Lose, 4. Zahl und Gesamtbetrag der Gewinne, 5. Höchster Treffer,

6. Durchführungsfrist, 7. Tatsächliche Durchführung

8. Zahl der nicht verkauften Lose.

2

Sie haben gleichzeitig anzugeben, für welche ausserkantonalen Lotterien nach Artikel 14 des Gesetzes eine Durchführungsbewilligung erteilt worden ist.

3

Für Lotterien und lotterieähnliche Veranstaltungen, für die die Lotteriesumme 50 000 Franken oder weniger beträgt, sind dem Bundesamt bloss die Anzahl und die totale Lotteriesumme zu melden.

4

Das Bundesamt stellt den Kantonen die Formulare zu diesen Angaben zur Verfügung. Es wird anhand der Angaben eine Gesamtübersicht ausarbeiten und in geeigneter Weise veröffentlichen.

7

Fassung gemäss Art. 1 des BRB vom 6. Dez. 1948 (AS 1948 1173).

Lotterien und gewerbsmässige Wetten - V 3

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3. Die Ausgabe und Durchführung inländischer Prämienanleihen Art. 6
Gesuche um Bewilligung der Ausgabe und Durchführung inländischer Prämienanleihen sind der Eidgenössischen Finanzverwaltung8 schriftlich einzureichen.


Art. 7

In dem Gesuche ist nachzuweisen, dass das Anleihen folgen je Mindesterfordernisse
erfüllt:

1. die Laufzeit soll 50 Jahre nicht übersteigen; 2. es dürfen keine Abschnitte von unter 50 Franken Nennwert ausgegeben werden;

3. die Zinsen und Prämien sind so anzusetzen, dass sie für das Anleihen zusammen eine Rendite ergeben, die nicht mehr als 1 Prozent unter dem landesüblichen Zinsfuss für langfristige Anlagen zur Zeit der Einreichung des Gesuches steht; mindestens die Hälfte dieser Rendite ist in der Form einer gleichmässigen und in der Regel laufenden Verzinsung aller Anleihensabschnitte zu gewähren;

4. die Prämiensummen müssen möglichst gleichmässig auf die Ziehungen verteilt werden;

5. die Nummernziehungen müssen zeitlich so angesetzt sein, dass sie den entsprechenden Serienziehungen unmittelbar, längstens an dem der Serienziehung nächstfolgenden Werktag, nachfolgen;

6. es dürfen keine besondern Prämienscheine neben den Prämienlosen ausgegeben werden, und das Recht zur Teilnahme an den Prämienziehungen muss mit der Amortisationsziehung eines Titels erlöschen;

7. für die Kapital-, Zins- und Prämienzahlungen müssen hinreichende Sicherheiten bestellt sein;

8. der Anleihensschuldner muss sich verpflichten, während der ganzen Anleihensdauer öffentlich Rechnung abzulegen.


Art. 8

Für Prämienanleihen, deren Partialen nicht öffentlich angeboten werden, können,
soweit dies durch die Umstände geboten erscheint, Ausnahmen von den Vorschriften des Artikels 7 zugelassen werden.

8

Bezeichnung gemäss Art. 1 des BRB vom 16. Juli 1942 (AS 58 701). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Dienstleistungsgewerbe 4

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Art. 9

Dem Gesuche sind beizulegen: 1. die drei letzten Jahresrechnungen des Anleihensschuldners oder, sofern noch nicht so viele Abschlüsse erfolgt sind, die abgeschlossenen Jahresrechnungen. Liegen noch keine Jahresrechnungen vor, oder ist aus denselben der Stand des Vermögens nicht ersichtlich, so ist eine Vermögensaufstellung beizulegen; 2. der Entwurf des Emissionsprospekts; 3. eine Beschreibung des in Aussicht genommenen Ziehungsverfahrens; 4. sofern es sich um das Prämienanleihen einer Gemeinde handelt, die Zustimmungserklärung der Kantonsregierung gemäss Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes.


Art. 10

Die Eidgenössische Finanzverwaltung prüft die Gesuche, ordnet die nötigen Ergänzungen und Expertisen an und stellt hierauf die Akten mit ihrem Berichte dem Eidgenössischen Finanzdepartement zu.


Art. 11
Sofern die Bewilligung nicht von vornherein gemäss Artikel 18 des Gesetzes abgelehnt werden muss, setzt das Eidgenössische Finanzdepartement die Bedingungen des Anleihens und die Bewilligungsgebühr fest und eröffnet seinen Entscheid dem Gesuchsteller.


Art. 12

Ist der Gesuchsteller bereit, die festgesetzten Bedingungen zu erfüllen und die
Bewilligungsgebühr anzuerkennen, so hat er dies innert 14 Tagen seit der Zustellung der Verfügung dem Eidgenössischen Finanzdepartement anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige, so stellt das Eidgenössische Finanzdepartement die Akten mit seinem Antrag dem Bundesrat zu.


Art. 13

159


Art. 16
Der Gesuchsteller hat zu Beginn des Bewilligungsverfahrens die von der Eidgenössischen Finanzverwaltung veranschlagten Kosten des Bewilligungsverfahrens (Auslagen für Expertisen, Insertionen usw.) vorzuschiessen.

9

Aufgehoben durch Ziff. II 105 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit

1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Lotterien und gewerbsmässige Wetten - V 5

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Art. 17
Nach erfolgter Bewilligung des Anleihens veröffentlicht die Eidgenössische Finanzverwaltung den Prospekt im Schweizerischen Handelsamtsblatt mit dem Vermerke: «Die Ausgabe und Durchführung des im nachstehenden Prospekt beschriebenen Prämienanleihens ist durch Bundesratsbeschluss vom ........... bewilligt worden (Art. 17 und 19 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten). Die Bewilligung schliesst keinerlei Garantie des Bundes für die Erfüllung der Verpflichtungen des Anleihensschuldners in sich.»

Art. 18

Der Emissionsprospekt muss angeben: 1. den Namen des Schuldners; 2. den Rechtstitel (Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Beschluss usw.), auf welchem die Berechtigung zur Ausgabe des Prämienanleihens beruht; 3. den für den Ertrag des Anleihens vorgesehenen besondern Verwendungszweck;

4. den Nennbetrag der Emission, und zwar sowohl den Betrag, welcher in den Verkehr gebracht, als auch denjenigen Betrag, welcher vorläufig vom Verkehr ausgeschlossen wird; 5. die Merkmale (Betrag, Serien, Nummern) der zu emittierenden Stücke, und ob diese auf den Inhaber oder auf Namen lauten; 6. die Zinsbedingungen sowie den Verlosungs- und Tilgungsplan; 7. die Art der Sicherstellung für Kapital-, Zins- und Prämienzahlungen und die Umstände, welche für die Beurteilung der Sicherstellung von Bedeutung sind; 8. die Vorzugsrechte, welche den zu emittierenden Prämienlosen vor früher ausgegebenen Werten oder diesen vor jenen zustehen (Prioritätsschulden); 9. die bei Zins-, Prämien- oder Kapitalzahlungen erfolgenden Abzüge oder Beschränkungen;

10. die Plätze und die Termine, an denen Ziehungen stattfinden und an denen die Zinsen, Prämien und Kapitalbeträge zahlbar sind; die Fristen für die Verjährung des Anspruchs auf Zinsen, Prämien und Kapitalbeträge; 11. die Art und Weise der Veröffentlichung der Ziehungs- und Restantenlisten und anderer sich auf das Anleihen beziehender Anzeigen; 12. sofern das Anleihen seiner Höhe nach kotierungsfähig ist, die Börse, an welcher die Kotierung nachgesucht wird;

13. eine Darstellung der Vermögenslage des Schuldners;

Dienstleistungsgewerbe 6

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14. die Firma oder das Konsortium, durch welche das Anleihen zur Emission übernommen wird, und die Erklärung, ob die Übernahme fest oder kommissionsweise erfolgt.

Sofern der Schuldner nicht ein Kanton oder eine Gemeinde ist, muss der Prospekt überdies folgende Angaben enthalten: 15. den Zweck des schuldnerischen Unternehmens oder Instituts; 16. die Rechtsform des Unternehmens oder Instituts, die Art der Bestellung und Zusammensetzung der Verwaltung sowie die Namen ihrer Mitglieder.


Art. 19

Der Entwurf des Prämienlostitels ist der Eidgenössischen Finanzverwaltung in zwei
Exemplaren zur Prüfung der Übereinstimmung seines Inhalts mit den bewilligten Bedingungen einzusenden. Die in Artikel 18 Ziffern 6-12 bezeichneten Angaben sind auf jedem Prämienlos abzudrucken. Ferner ist anzugeben, in welcher Nummer des Schweizerischen Handelsamtsblattes der Prospekt veröffentlicht worden ist.


Art. 20

Weder im Titel selbst noch in den das Anleihen betreffenden Prospekten, Inseraten
und andern Propagandamitteln darf auf die Bewilligung des Anleihens und die Beaufsichtigung seiner Durchführung in andrer Weise als durch wörtliche und vollständige Wiedergabe des in Artikel 17 angeführten Vermerks Bezug genommen werden.


Art. 21

10 1 Die Titel sind vor ihrer Ausgabe, nach Serien und Nummern geordnet, der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Abstempelung einzusenden. Sofern es sich um Prämienlose handelt, die dem eidgenössischen Emissionsstempel unterliegen, ist denselben das durch die Vollziehungsverordnung vom 20. Februar 191811 zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben vorgeschriebene Anmeldebordereau beizulegen.

2

Handelt es sich um Titel, die dem eidgenössischen Emissionsstempel nicht unterliegen, so ist ein unterzeichnetes Verzeichnis der Titel in zwei Exemplaren beizulegen.

10

Siehe jedoch die Fussnote zu Art. 23 des BG vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (SR 935.51).

11

[AS 34 247, 35 1018, 37 834, 43 225. AS 44 339 Art. 104 Ziff. 1]

Lotterien und gewerbsmässige Wetten - V 7

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Art. 22

12 1 Der die Entrichtung des Emissionsstempels bescheinigende Stempelaufdruck auf Prämienlosen, die dem eidgenössischen Emissionsstempel unterliegen, gilt zugleich als Kontrollstempel.

2

Auf Prämienlosen, die dem eidgenössischen Emissionsstempel nicht unterliegen, wird ein besonderer Prägestempel angebracht.


Art. 23

Die Bewilligung zur Ausgabe eines Prämienanleihens fällt dahin, wenn nicht innert
sechs Monaten nach Eröffnung des Bewilligungsentscheides der Vertrieb der Prämienlose begonnen hat.


Art. 24

Die Ziehungen sind öffentlich und unter Zuzug einer öffentlichen Urkundsperson
vorzunehmen. Ort und Zeit der Ziehung sind mindestens 14 Tage im voraus im Schweizerischen Handelsamtsblatt und den im Prospekt bezeichneten Publikationsorganen bekanntzugeben. Die Eidgenössische Finanzverwaltung ist berechtigt, die Durchführung der Ziehungen beaufsichtigen zu lassen.


Art. 25

1 Innert 14 Tagen nach erfolgter Ziehung ist der Eidgenössischen Finanzverwaltung ein von der beigezogenen öffentlichen Urkundsperson ausgefertigtes Protokoll mit Ziehungsliste einzusenden.

2

Das Protokoll muss unter namentlicher Anführung aller mitwirkenden Personen eine Darstellung des Ziehungsvorganges enthalten, aus welcher sich insbesondere ergibt, dass die öffentliche Urkundsperson der Ziehung von Anfang bis zu Ende beigewohnt hat und welche Vorkehrungen getroffen waren, um die Rechte der Titelinhaber zu sichern, sowie jeden Einfluss der an der Ziehung Beteiligten auf das Ergebnis der Ziehung auszuschliessen. Auf der Ziehungsliste sind die gezogenen Nummern und Treffer, welche auf noch nicht ausgegebene Stücke gefallen sind, besonders zu kennzeichnen.


Art. 26

1 Die Ziehungsliste ist innert acht Tagen nach der Ziehung vom Anleihensschuldner im Schweizerischen Handelsamtsblatt und den im Prospekt genannten Publikationsorganen zu veröffentlichen. Wo es in Ausnahmefällen durch die Verhältnisse geboten erscheint, kann die Publikationsfrist durch die Eidgenössische Finanzverwaltung verlängert werden.

2

Je mit der ersten Ziehungsliste des Jahres ist ein Verzeichnis der Stücke zu verbinden, die bei frühern Ziehungen gezogen aber noch nicht eingelöst worden sind.

12

Siehe jedoch die Fussnote zu Art. 23 des BG vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (SR 935.51).

Dienstleistungsgewerbe 8

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Art. 27

Alljährlich innert drei Monaten nach Abschluss seines Rechnungsjahres hat der
Anleihensschuldner der Eidgenössischen Finanzverwaltung seine Jahresrechnung einzusenden und eine Aufstellung beizulegen, aus welcher sich ergibt: 1. die Anzahl der noch nicht placierten Stücke; 2. die Verwendung des Anleihensertrages; 3. Bestand und Art der Verwaltung der für das Anleihen bestellten Sicherheiten.


Art. 28

Die Eidgenössische Finanzverwaltung ist befugt, sich beim Anleihensschuldner und
der Emissionsstelle jederzeit von der richtigen Durchführung des Anleihens zu überzeugen und zu diesem Zweck von den Büchern und sonstigen Akten Einsicht zu nehmen.

4. Die Durchführung ausländischer Prämienanleihen

Art. 29

1 Gesuche um Bewilligung der Durchführung ausländischer Prämienanleihen sind der Eidgenössischen Finanzverwaltung schriftlich einzureichen.

2

In dem Gesuche ist nachzuweisen, dass das Prämienanleihen in Bezug auf Sicherheit und Rentabilität einem den Bestimmungen des Artikels 7 entsprechenden inländischen Prämienanleihen mindestens gleichwertig ist, und dass es auch sonst im wesentlichen den durch das Gesetz und diese Verordnung für inländische Prämienanleihen aufgestellten Anforderungen genügt.

3

Dem Gesuche sind der Prospekt und ein Titel oder Titelentwurf beizulegen. Der Gesuchsteller hat den von der Eidgenössischen Finanzverwaltung festzusetzenden Kostenvorschuss zu leisten.

4

Er muss sich verpflichten, die nötigen Sicherheiten dafür zu leisten, dass während der ganzen Anleihensdauer alle Ziehungslisten innert kürzester Frist und alljährlich mindestens einmal die Restantenliste im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden.


Art. 30

Sofern das Eidgenössische Finanzdepartement die Bewilligung erteilt, veranlasst die
Eidgenössische Finanzverwaltung die Publikation der Bewilligung gemäss den Artikeln 24 Absatz 3 und 25 Absatz 4 des Gesetzes.

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Art. 31

1 Die einzelnen Stücke des bewilligten Anleihens, die nach Veröffentlichung der Bewilligung in die Schweiz eingeführt werden, sind mit einem Verzeichnis in doppelter Ausfertigung, welches die Bezeichnung der Titel sowie die Serien- und Stücknummern enthält und vom Einsender unterzeichnet ist, der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Kontrollstempelung einzusenden.

2

Gleichzeitig ist die in der Publikation gemäss Artikel 30 angegebene Gebühr an die eidgenössische Staatskasse zu überweisen.

3

Die Titel werden mit dem in Artikel 22 Absatz 2 erwähnten Stempelaufdruck versehen.


Art. 32

1 Lose im Auslande ausgegebener Prämienanleihen, welche sich am 1. Juli 1924 als Eigentum oder Pfand im Besitze einer in der Schweiz niedergelassenen Einzelperson oder Firma befanden, werden, auch wenn für sie eine Bewilligung gemäss Artikel 24 des Gesetzes nicht erteilt werden kann, zum Handel in der Schweiz zugelassen, sofern die Titel nicht nach der Veröffentlichung dieser Verordnung in die Schweiz eingeführt worden sind und sofern sie innert nützlicher Frist zur Kontrollstempelung eingeliefert werden.

2

Ausnahmsweise können auch Prämienlose zur Kontrollstempelung und zum Handel in der Schweiz zugelassen werden, die in der Zeit vom Tage der Veröffentlichung dieser Verordnung bis zum 30. Juni 1924 als Eigentum oder Pfand an in der Schweiz niedergelassene Personen übergegangen sind, sofern glaubhaft gemacht wird, dass die Titel nicht spekulativ mit Rücksicht auf die mit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Lotteriegesetzgebung eintretenden Verkehrsbeschränkungen eingeführt worden sind. Die Eidgenössische Finanzverwaltung entscheidet über die Zulassung.


Art. 33-3513

Art. 36

Nach durchgeführter Kontrollstempelung wird die Eidgenössische Finanzverwaltung
ein Verzeichnis, in welchem die abgestempelten Titel nach Serien und Stücknummern geordnet aufgeführt sind, veröffentlichen. Die Stempel auf Titeln, die in diesem Verzeichnis nicht angeführt sind, sind ungültig.


Art. 37


14

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Gegenstandslos infolge Zeitablaufs.

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Gegenstandslos infolge Zeitablaufs.

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5. Der gewerbsmässige Handel mit Prämienlosen

Art. 38

Die Bestimmungen über den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen finden
keine Anwendung auf Banken und deren Prämienlosumsätze, sofern im Geschäftsbetrieb dieser Banken 1. keinerlei Propaganda für den Absatz von Prämienlosen entfaltet wird, ausgenommen eine allfällige Werbetätigkeit für den Absatz noch nicht im Publikum placierter Lose einer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bewilligten Prämienanleihe während der Emission;

2. keine Spezialkonditionen für Prämienlosumsätze zur Anwendung gelangen; 3. dem Prämienloshandel im Vergleich mit den übrigen Wertpapierumsätzen nur eine durchaus untergeordnete Bedeutung zukommt.


Art. 39

Die kantonalen Bewilligungsbehörden haben die Erteilung sowie den Entzug von
Bewilligungen zum gewerbsmässigen Handel mit Prämienobligationen unverzüglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzuzeigen. Diese veranlasst die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.


Art. 40

1 Die Registrierung der Kaufabschlüsse hat in dem gleichzeitig als Journal im Sinne von Artikel 29 des Gesetzes geltenden Umsatzregister stattzufinden, welches gemäss Abschnitt VI der Vollziehungsverordnung vom 20. Februar 191815 zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben zu führen ist. Sie erfolgt nach den Vorschriften der eidgenössischen Stempelgesetzgebung. In den Kantonen, in welchen über die Vorschriften der eidgenössischen Stempelgesetzgebung hinausgehende Registrierungsvorschriften über den Verkehr mit Wertpapieren gelten, sind auch diese kantonalen Vorschriften zu beachten.

2

Das Umsatzregister ist, sofern nicht die Eidgenössische Steuerverwaltung auf Gesuch hin mit Rücksicht auf besondere Umstände eine Ausnahme bewilligt, für Prämienlose und andere Wertpapiere getrennt zu führen.


Art. 41

Für die Erstellung des gemäss Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes in zwei Doppeln
auszufertigenden Abschlussdokuments ist ein Formular nach folgendem Schema zu verwenden: 15

[AS 34 247, 35 1018, 37 834, 43 225. AS 44 339 Art. 104 Ziff. 1]. Heute: gemäss Art. 21 der V vom 3. Dez. 1973 über die Stempelabgaben (SR 641.101).

Lotterien und gewerbsmässige Wetten - V 11

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Bordereau Nr. über den Verkauf von Prämienlosen (Eidg. Lotteriegesetz vom 8. Juni 1923, Art. 29 Abs. 2; Vollziehungsverordnung Art. 41) Name und Adresse des Käufers:
Wir verkaufen Ihnen die nachfolgenden Prämienlose: 1

Bezeichnung der Prämienlose (Zinssatz, Schuldner, Emissionsjahr, Serien und Stücknummern) 2

Stückzahl

3

Verkaufspreis

per

Stück

Total

den

19

Firma und Unterschrift des Verkäufers:

Art. 42

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übt bei den Firmen, welchen die Bewilligung
zum gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen erteilt worden ist, anlässlich der Revisionen, die sie gemäss Artikel 110 der Vollziehungsverordnung vom 20. Februar 191816 zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben vornimmt, eine regelmässige Kontrolle über den Verkehr mit Prämienlosen aus.

16

[AS 34 247, 35 1018, 37 834, 43 225. AS 44 339 Art. 104 Ziff. 1]. Heute: gemäss Art. 37 des BG vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (SR 641.10).

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6. Lotterieähnliche Unternehmungen17

Art. 43

18 Den Lotterien sind gleichgestellt: 1. alle Veranstaltungen, bei denen das Schneeballsystem (Lawinen-, Hydra-, Gella- oder Multiplexsystem) zur Anwendung kommt.

Eine solche Veranstaltung liegt vor, wenn die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht gestellt werden, die für die Gegenpartei des Veranstalters nur dann einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen; 2. Preisausschreiben und Wettbewerbe jeder Art, an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes teilgenommen werden kann und bei denen der Erwerb oder die Höhe der ausgesetzten Gewinne wesentlich vom Zufall oder von Umständen abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt; 3. die Aufstellung und der Betrieb von Verkaufs- sowie von Spielapparaten, die weder Geld noch geldvertretende Gegenstände abgeben, sofern es wesentlich vom Zufall abhängt, ob der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Aussicht gestellte Gewinn anfällt oder von welcher Art oder von welchem Wert er ist.

7. Massnahmen im Postverkehr

Art. 44

1 Der Bewilligungsnachweis nach Artikel 35 Absatz 1 des Gesetzes wird erbracht durch Vorweisung der von der zuständigen Behörde ausgestellten Bewilligungsurkunde bei der Aufgabepoststelle. Dieser ist eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde zu überlassen.19 2 Wird der Bewilligungsnachweis nicht erbracht, oder wurde die Bewilligung zurückgezogen, so sind die Sendungen dem Versender zurückzugeben.

17

Fassung des Tit. gemäss BRB vom 12. Nov. 1926 (AS 42 711).

18

Fassung gemäss Art. 1 des BRB vom 10. Mai 1938, in Kraft seit 1. Juli 1938 (AS 54 237).

19 Fassung gemäss Ziff. II 63 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

Lotterien und gewerbsmässige Wetten - V 13

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Art. 45


20



Art. 46

21
Auf Sendungen betreffend Wetten (Art. 34 und 37 des Gesetzes) sind die Bestimmungen in Artikel 44 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 47

Verträge, welche betreffen:
den Verkauf auf Abzahlung von Prämienlosen, die Veräusserung von Gewinnaussichten aus Prämienanleihen in irgendeiner Form, namentlich in Gestalt von sogenannten Promessen (Heuergeschäft, Kauf über Ziehung u. dgl.) oder durch Bildung sogenannter Serienlosgesellschaften (Lossyndikate), die ratenweise Einzahlung von Spargeldern an Kapitalisationsgesellschaften (Art. 4), dürfen, soweit ihr Abschluss im normalen Geschäftsverkehr vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt werden.


Art. 48

Mit dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Vollziehungsverordnung wird Artikel 9 der
Vollziehungsverordnung vom 15. November 191022 zum Bundesgesetz betreffend das schweizerische Postwesen aufgehoben.

9. Inkrafttreten

Art. 49

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze am 1. Juli 1924 in Kraft.

20 Aufgehoben durch Ziff. II 63 der V vom 1. Dez. 1997 (AS 1997 2779).

21 Fassung gemäss Ziff. II 63 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

22

[BS 7 749. AS 1961 409 Art. 20 Bst. b]

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