01.09.2023 - * / In Kraft
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1

Fernmeldegesetz (FMG) vom 30. April 1997 (Stand am 22. Dezember 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 36 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 19963, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden.

2 Es soll insbesondere: a. eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten;

b. einen störungsfreien, die Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechte achtenden Fernmeldeverkehr sicherstellen;

c. einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen.


Art. 2

Gegenstand Das Gesetz regelt die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen, die nicht als Programme nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 19914 über Radio und Fernsehen verbreitet oder weiterverbreitet werden.


Art. 3

Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Informationen: für Menschen, andere Lebewesen oder Maschinen bestimmte Zeichen, Signale, Schriftzeichen, Bilder, Laute und Darstellungen jeder anderen Art;

AS 1997 2187 1 [BS

1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 92 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 780.1).

3 BBl

1996 III 1405 4 SR

784.40

784.10

Fernmeldeverkehr

2

784.10

b. Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte;

c. fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk; d. Fernmeldeanlagen: Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt

werden;

e. Interkonnektion: die Verbindung von Fernmeldeanlagen und Fernmeldediensten, die ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie den Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht;

f.

Adressierungselemente: Kommunikationsparameter sowie Numerierungselemente, wie Kennzahlen, Rufnummern und Kurznummern; g. Kommunikationsparameter: Elemente zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind.

2. Kapitel: Fernmeldedienste 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 4

Konzessions- und Meldepflicht 1 Wer einen Fernmeldedienst erbringt und dabei erhebliche Teile der für die Übertragung benutzten Fernmeldeanlagen unabhängig betreibt, benötigt eine Konzession.

2 Wer in anderer Weise einen Fernmeldedienst erbringt, muss dies dem Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) melden.

3 Der Bundesrat kann insbesondere für Fernmeldedienste von geringer technischer und wirtschaftlicher Bedeutung Ausnahmen vorsehen.


Art. 5

Konzessionsbehörde 1 Konzessionsbehörde ist die Eidgenössische Kommunikationskommission (Kommission; Art. 56 und 57).

2 Sie kann einzelne Aufgaben dem Bundesamt übertragen.


Art. 6

Konzessionsvoraussetzungen 1 Wer eine Konzession erwerben will, muss: a. über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen; b. dafür Gewähr bieten, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession einhält;

Fernmeldegesetz

3

784.10

c. die

arbeitsrechtlichen

Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten.

2 Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann die Konzessionsbehörde nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Konzession verweigern, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.

3 Sind die auf das Gesuch anwendbaren Konzessionsvorschriften erfüllt, so besteht ein Anspruch auf Konzessionserteilung, die in der Regel innert sechs Monaten nach Gesuchseinreichung erfolgt.


Art. 7

Besondere Konzessionsvorschriften Bestehen für einen bestimmten konzessionspflichtigen Sachverhalt keine Konzessionsvorschriften, so legt die Konzessionsbehörde diese im Einzelfall fest.


Art. 8

Dauer der Konzession

Konzessionen werden auf bestimmte Zeit erteilt. Die Konzessionsbehörde legt die Dauer nach Art und Bedeutung der Konzession fest.


Art. 9

Übertragung der Konzession Die Konzession kann teilweise oder vollständig nur mit Einwilligung der Konzessionsbehörde übertragen werden.


Art. 10

Änderung der Konzession 1 Die Konzessionsbehörde kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen, wenn die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist.

2 Die Konzessionärin5 wird angemessen entschädigt, wenn die Änderung der Konzession eine wesentliche Schmälerung der übertragenen Rechte bewirkt.


Art. 11

Interkonnektion 1 Marktbeherrschende Anbieterinnen1 von Fernmeldediensten müssen andern Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach den Grundsätzen einer transparenten und kostenorientierten Preisgestaltung auf nichtdiskriminierende Weise Interkonnektion

gewähren. Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Interkonnektionsdienstleistungen gesondert ausweisen. Der Bundesrat legt die Grundsätze der Interkonnektion fest.

2 Wer Dienste der Grundversorgung nach Artikel 16 anbietet, muss die Kommunikationsfähigkeit zwischen allen Benutzern dieser Dienste sicherstellen und ist auch zur Interkonnektion verpflichtet, wenn sie keine marktbeherrschende Stellung hat und nicht Grundversorgungskonzessionärin ist. Der Bundesrat kann Schnittstellen 5

Anbieterinnen und Konzessionärinnen sind in aller Regel juristische Personen, was den Gebrauch der weiblichen Form nahelegt.

Fernmeldeverkehr

4

784.10

für den Zugang zu diesen Diensten nach internationalen Normen vorschreiben. Das Bundesamt erlässt die nötigen technischen und administrativen Vorschriften.

3 Kommt innert drei Monaten zwischen der zur Interkonnektion verpflichteten Anbieterin und der Anfragerin keine Einigung zustande, so verfügt die Kommission auf Antrag des Bundesamtes die Bedingungen nach markt- und branchenüblichen

Grundsätzen. Auf Gesuch einer Partei kann die Kommission einstweiligen Rechtsschutz gewähren. Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das Bundesamt die Wettbewerbskommission. Die Wettbewerbskommission kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.

4 Verfügungen der Kommission nach Absatz 3 unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Streitigkeiten aus Interkonnektionsvereinbarungen und Interkonnektionsentscheiden werden durch die Zivilgerichte beurteilt.

5 Die beteiligten Parteien stellen dem Bundesamt nach Vertragsabschluss eine Kopie ihrer Interkonnektionsvereinbarung zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das Bundesamt Einsicht in die Vereinbarungen nach den Absätzen 1-4.


Art. 12

Mietleitungen Die Konzessionsbehörde kann Konzessionärinnen nach Artikel 4 Absatz 1 verpflichten, in ihrem Konzessionsgebiet Mietleitungen nach internationalen Normen zu kostenorientierten Preisen anzubieten.


Art. 13

Auskunftspflicht des Bundesamtes 1 Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gibt das Bundesamt Auskunft über Name und Adresse der Konzessionärin, den Konzessionsgegenstand sowie die Rechte und Pflichten aus der Konzession.

2 Es kann diese Informationen veröffentlichen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.

2. Abschnitt: Grundversorgung

Art. 14

Konzession 1 Die Grundversorgungskonzession ist eine Konzession mit der Auflage, im Konzessionsgebiet die Dienste der Grundversorgung allen Bevölkerungskreisen anzubieten.

2 Für die Erteilung der Grundversorgungskonzession wird periodisch eine Ausschreibung durchgeführt. Das Verfahren folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz.

3 Konzessionen werden in der Regel auf den gleichen Termin befristet.

Fernmeldegesetz

5

784.10


Art. 15

Konzessionsvoraussetzungen Wer eine Grundversorgungskonzession erwerben will, muss: a. über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen; b. glaubhaft darlegen, dass das Dienstleistungsangebot sowie die Finanzierung der erforderlichen Investitionen und der Betrieb während der ganzen Konzessionsdauer sichergestellt sind, und ausweisen, welcher Investitionsbeitrag nach Artikel 19 dazu beansprucht wird; c. dafür Gewähr bieten, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession einhält;

d. die

arbeitsrechtlichen

Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten.


Art. 16

Umfang 1 Die Konzessionärin der Grundversorgung erbringt in ihrem Konzessionsgebiet auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik und nachfrageorientiert folgende Dienste: a. den öffentlichen Telefondienst, nämlich die fernmeldetechnische Sprachübertragung in Echtzeit, einschliesslich der fernmeldetechnischen Übertragung von Daten mit Datenraten, wie sie über die Übertragungswege für Sprache geleitet werden können;

b. den Zugang zu Notrufdiensten; c. eine ausreichende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen; d. den Zugang zu den schweizerischen Verzeichnissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am öffentlichen Telefondienst; e. ...6

1bis

Die Dienste der Grundversorgung müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Zu diesem Zweck hat die Konzessionärin der Grundversorgung insbesondere dafür zu sorgen, dass: a. die öffentlichen Sprechstellen den Bedürfnissen der sensorisch oder bewegungsbehinderten Menschen entsprechen;

b. für Hörbehinderte ein Dienst für die Vermittlung und Umsetzung der Mitteilungen zur Verfügung steht;

c. für Sehbehinderte ein Auskunftsdienst und ein Vermittlungsdienst zur Verfügung steht.7

6

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez.

2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (SR 151.3).

7

Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez.

2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 151.3).

Fernmeldeverkehr

6

784.10

2 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Er kann besondere Bestimmungen für Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebietes vorsehen. Er kann diese Aufgaben dem Eidgenössischen Departement für Verkehr, Kommunikation und Energie (Departement) übertragen.

3 Der Bundesrat passt den Inhalt der Grundversorgung periodisch den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik an.


Art. 17

Qualität und Preise

1 Die Dienste der Grundversorgung müssen landesweit in einer bestimmten Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest.

2 Der Bundesrat strebt distanzunabhängige Tarife an. Er legt periodisch für die Grundversorgung Preisobergrenzen fest. Diese Obergrenzen gelten einheitlich für das ganze Gebiet und richten sich nach der Entwicklung des Marktes.


Art. 18

Sicherstellung 1 Das Bundesamt und gegebenenfalls die Kommission stellen sicher, dass die Grundversorgung allen Bevölkerungskreisen in allen Teilen des Landes angeboten wird.

2 Führt die Ausschreibung zu keinen geeigneten Bewerbungen, so kann die Kommission eine Konzessionärin nach Artikel 4 Absatz 1 zur Grundversorgung heranziehen. Die Konzessionärin hat in diesem Falle Anspruch auf einen Investitionsbeitrag nach Artikel 19.

3 Der Bundesrat regelt das Verfahren.


Art. 19

Finanzierung der Grundversorgung 1 Ergibt die Ausschreibung, dass notwendige Investitionen für die Grundversorgung in einem bestimmten Gebiet trotz wirtschaftlicher Betriebsführung nachweislich nicht innert geschäftsüblicher Frist abgeschrieben werden können, so erhält die Bewerberin mit dem besten Angebot mit dem Zuschlag einen Investitionsbeitrag.

2 Die Konzessionärin, die Investitionsbeiträge erhält, muss dem Bundesamt jährlich den Voranschlag, die Rechnung und die Finanzplanung zur Kenntnis bringen.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 20

Notruf Anbieterinnen von Fernmeldediensten der Grundversorgung haben den Zugang zu den Notrufdiensten so einzurichten, dass der Standort der Anrufenden identifiziert werden kann.


Art. 21

Verzeichnisse 1 Die Verzeichnisse der Kundinnen und Kunden von Telekommunikationsdiensten können veröffentlicht werden.

Fernmeldegesetz

7

784.10

2 Die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung ermöglichen anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder Dritten den Zugang zu den Verzeichnissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach internationalen Normen; den elektroni-

schen Zugang ermöglichen sie auch dann, wenn sie diese Verzeichnisse selbst nicht veröffentlicht haben.

3 Auf jeden Fall steht es den Kundinnen und Kunden frei, sich in Verzeichnisse eintragen zu lassen. Sie können die einzutragenden Daten selber bestimmen.

3. Kapitel: Funk

Art. 22

Konzessionspflicht 1 Wer das Funkfrequenzspektrum benutzen will, benötigt eine Funkkonzession.

2 Keine Konzession benötigen Armee und Zivilschutz für die Benutzung des ihnen zugewiesenen Frequenzspektrums im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit.

3 Der Bundesrat kann für Frequenznutzungen von geringer technischer Bedeutung weitere Ausnahmen vorsehen.


Art. 23

Konzessionsvoraussetzungen 1 Wer eine Funkkonzession erwerben will, muss: a. über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen; b. dafür Gewähr bieten, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession, einhält.

2 Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann die Konzessionsbehörde nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Konzession verweigern, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.

3 Eine Funkkonzession wird nur erteilt, wenn gestützt auf den nationalen Frequenzzuweisungsplan genügend Frequenzen zur Verfügung stehen.

4 Die Erteilung einer Funkkonzession darf wirksamen Wettbewerb weder beseitigen noch erheblich beeinträchtigen, es sei denn, Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigten eine Ausnahme. In Zweifelsfällen konsultiert die Konzessionsbehörde die Wettbewerbskommission.


Art. 24

Konzessionserteilung 1 Für die Erteilung einer Funkkonzession wird in der Regel eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt, wenn mittels der beantragten Frequenznutzung Fernmeldedienste erbracht werden sollen und nicht genügend Frequenzen für alle gegenwärtigen oder voraussehbaren künftigen Interessentinnen zur Verfügung stehen.

2 Der Bundesrat regelt das Verfahren. Es folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz.

Fernmeldeverkehr

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784.10


Art. 25

Frequenzverwaltung 1 Das Bundesamt verwaltet das Frequenzspektrum sowie die schweizerischen Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen. Es ergreift die geeigneten Massnahmen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Nutzung sowie zur Sicherung eines gleichbe-

rechtigten Zugangs zu diesen Gütern gestützt auf den nationalen Frequenzzuweisungsplan.

2 Die Kommission genehmigt den nationalen Frequenzzuweisungsplan.


Art. 26

Technische Kontrolle

1 Das Bundesamt kontrolliert das Frequenzspektrum zu Planungszwecken und im Rahmen der Aufsicht über die Frequenznutzung.

2 Es übt diese Kontrollen allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden aus.

Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit.

3 Das Bundesamt darf den Inhalt des Funkverkehrs abhören und aufzeichnen, soweit dies zur Gewährleistung eines störungsfreien Fernmeldeverkehrs und Rundfunks erforderlich ist und andere Massnahmen nicht erfolgreich waren oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden sind.

4 Die aufgezeichneten Informationen dürfen nur zur Ermittlung von Störenden und Störungsursachen verwendet werden.

5 Besteht der begründete Verdacht, dass eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung begangen wurde, so sind die zum Beweis geeigneten Aufzeichnungen der zuständigen Behörde zu übergeben. Jede andere Aufzeichnung ist unverzüglich zu vernichten.


Art. 27

Weitere Bestimmungen

Für die Zuständigkeit zur Konzessionserteilung, die besonderen Konzessionsvorschriften, die Dauer, die Übertragung und Änderung der Konzession sowie die Auskunftspflicht des Bundesamtes gelten die Artikel 5, 7-10 und 13.

4. Kapitel: Adressierungselemente

Art. 28

Verwaltung und

Zuteilung

1 Das Bundesamt verwaltet die Adressierungselemente unter Beachtung der internationalen Normen. Es ergreift die geeigneten Massnahmen zur Gewährleistung einer genügenden Anzahl von Numerierungselementen und Kommunikationsparametern.

Es kann den Inhaberinnen und Inhabern von Basiselementen das Recht gewähren, untergeordnete Adressierungselemente zuzuteilen.

2 In besonderen Fällen kann das Bundesamt die Verwaltung und Zuteilung bestimmter Adressierungselemente Dritten übertragen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Aufsicht durch das Bundesamt.

Fernmeldegesetz

9

784.10

3 Die Kommission genehmigt die nationalen Numerierungspläne.

4 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sowie die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen sicher. Die Kommission regelt die Einzelheiten unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der internationalen Harmonisierung.


Art. 29

Auskunftspflicht Die Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur Verwaltung der zugeteilten Adressierungselemente notwendigen Auskünfte zu erteilen.


Art. 30

Entschädigung Die teilweise oder vollständige Änderung der Numerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter durch die Behörden begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

5. Kapitel: Fernmeldeanlagen

Art. 31

Anbieten, Inverkehrbringen und Inbetriebnahme 1 Der Bundesrat kann technische Vorschriften über das Anbieten, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich Konformitätsbewertung, Konformitätsbescheinigung, Konformitätserklärung, Kennzeichnung, Anmeldung, Nachweispflicht und Zulassung (Art. 3 des Bun-

desgesetzes vom 6. Okt. 19958 über die technischen Handelshemmnisse).

2 Hat der Bundesrat in Vorschriften nach Absatz 1 grundlegende fernmeldetechnische Anforderungen festgelegt, so hat das Bundesamt zur Konkretisierung dieser Anforderungen:

a. technische Normen zu bezeichnen, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass auch die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind; oder b. technische Normen oder andere Festlegungen für verbindlich zu erklären.

3 Bei der Umsetzung von Absatz 2 berücksichtigt das Bundesamt die entsprechenden internationalen Normen; Abweichungen bedürfen der Zustimmung des seco9.

4 Hat der Bundesrat keine Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, so muss diejenige Person, welche eine Fernmeldeanlage anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, dafür sorgen, dass diese den anerkannten Regeln der Fernmeldetechnik entspricht. Als solche Regeln gelten in erster Linie die international harmonisierten technischen Normen. Wo solche fehlen, sind die technischen Spezifikationen des Bundesamtes, und soweit auch keine solchen bestehen, die nationalen Normen zu beachten.

8 SR

946.51

9

Neue Bezeichnung gemäss BRB vom 19. Dez. 1997 (nicht veröffentlicht).

Fernmeldeverkehr

10

784.10

5 Wenn Gründe der fernmeldetechnischen Sicherheit es erfordern, kann das Bundesamt vorschreiben, dass Fernmeldeanlagen nur an besonders befähigte Personen abgegeben werden dürfen.


Art. 32

Erstellen und Betreiben Eine Fernmeldeanlage darf nur erstellt und betrieben werden, wenn sie zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens, Erstellens oder Inbetriebnehmens den dafür geltenden Vorschriften entsprach und in diesem Zustand erhalten wurde.


Art. 33

Kontrolle 1 Um zu kontrollieren, ob die Vorschriften über das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen eingehalten werden, kann das Bundesamt zu den üblichen Arbeitszeiten die Räume betreten, in welchen sich die Anlagen befinden.

2 Der Bundesrat regelt das Zutrittsrecht zu Fernmeldeanlagen, die militärischen Geheimhaltungsvorschriften unterstehen.

3 Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft das Bundesamt die nötigen Massnahmen. Es kann insbesondere das Erstellen und Betreiben sowie das Anbieten und Inverkehrbringen einschränken oder verbieten, die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes oder den Rückruf anordnen oder die Anlage entschädigungslos beschlagnahmen.


Art. 34

Störung 1 Stört eine Fernmeldeanlage den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk, so kann das Bundesamt die Betreiberin verpflichten, die Fernmeldeanlage auf eigene Kosten zu ändern oder den Betrieb einzustellen, auch wenn sie den Vorschriften über ihr Anbieten, ihr Inverkehrbringen, ihre Inbetriebnahme, ihr Erstellen und ihr Betreiben entspricht.

2 Um den Ursprung von Störungen des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks zu bestimmen, hat das Bundesamt Zutritt zu allen Fernmeldeanlagen.


Art. 35

Inanspruchnahme von Grund und Boden 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch (wie Strassen, Fusswege, öffentliche Plätze, Flüsse, Seen sowie Ufer) sind verpflichtet, den Konzessionärinnen von Fernmeldediensten die Benutzung dieses Bodens für Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen zu bewilligen, sofern diese Einrichtungen den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen.

2 Konzessionärinnen von Fernmeldediensten nehmen Rücksicht auf den Zweck und die Nutzung des in Anspruch genommenen Grundstücks und sie tragen die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Sie sind verpflichtet, ihre Leitungen zu verlegen, wenn von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer eine Benützung des Grundstücks beabsichtigt ist, die sich mit der Leitungsführung nicht verträgt.

Fernmeldegesetz

11

784.10

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Koordinationspflicht der Konzessionärinnen sowie die Voraussetzungen für die Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen.

4 Die Bewilligung ist in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen. Ausser kostendeckenden Gebühren darf eine Entschädigung für die Inanspruchnahme von Grund und Boden, soweit sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, nicht verlangt werden.


Art. 36

Enteignungs- und Mitbenutzungsrecht 1 Liegt die Erstellung einer Fernmeldeanlage im öffentlichen Interesse, so erteilt das Departement das Enteignungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach dem Enteignungsgesetz10.

2 Das Bundesamt kann aus Gründen des öffentlichen Interesses, namentlich um den Anliegen der Raumplanung, des Landschafts-, Heimat-, Natur- und Tierschutzes oder um technischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, Konzessionärinnen von Fernmeldediensten verpflichten, Dritten gegen angemessenes Entgelt die Mitbenutzung ihrer Fernmeldeanlagen und Sendestandorte zu gestatten, wenn die Anlage über ausreichend Kapazität verfügt. Die Vorschriften über die Interkonnektion (Art.

11) gelten sinngemäss.


Art. 37

Eigentum an Leitungen 1 Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen stehen im Eigentum der Konzessionärinnen, die sie erstellt oder von Dritten erworben haben.

2 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, die auf dem eigenen Grundstück die Leitung einer Konzessionärin beschädigen, haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für den Schaden.

6. Kapitel: Abgaben

Art. 38

Konzessionsgebühren für Fernmeldedienste 1 Die Konzessionsbehörde erhebt für Fernmeldedienstkonzessionen eine Konzessionsgebühr.

2 Die Erträge aus diesen Kozessionsgebühren werden ausschliesslich zur Finanzierung der ungedeckten Kosten der Grundversorgung nach Artikel 16 verwendet. Die Gebühren richten sich in ihrer Gesamthöhe nach dem ermittelten Finanzbedarf zur

Deckung der Investitionsbeiträge nach Artikel 19 und werden proportional zu den mehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen aus den konzessionierten Diensten festgelegt.

3 Wird keine Mehrwertsteuer für die konzessionierten Dienste geschuldet, so werden zur Gebührenbemessung analoge Kriterien, wie sie zur Berechnung des mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzes angewendet würden, herangezogen.

10 SR

711

Fernmeldeverkehr

12

784.10


Art. 39

Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen 1 Die Konzessionsbehörde erhebt für Funkkonzessionen eine Konzessionsgebühr.

2 Die Höhe der Funkkonzessionsgebühr bemisst sich nach: a. dem

zugeteilten

Frequenzbereich und der Frequenzklasse; b. der

zugeteilten

Bandbreite;

c. der räumlichen Ausdehnung; und d. der zeitlichen Nutzung.

3 Werden die Funkkonzessionen im Versteigerungsverfahren vergeben, entspricht die Konzessionsgebühr dem angebotenen Betrag abzüglich der Verwaltungsgebühr.

Die Konzessionsbehörde kann ein Mindestangebot festlegen.

4 Sofern keine Fernmeldedienste erbracht werden, kann der Bundesrat nach Massgabe einer rationellen Frequenznutzung von der Funkkonzessionsgebühr befreien:

a. Behörden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, sofern sie das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen

wurden;

b. Unternehmen des öffentlichen Verkehrs; c. diplomatische Vertretungen, ständige Missionen, konsularische Posten und intergouvernementale Organisationen; d. private Körperschaften, soweit sie öffentliche Interessen im Auftrag von Bund, Kanton oder Gemeinden wahrnehmen.


Art. 40

Verwaltungsgebühren 1 Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren, insbesondere für: a. die Erteilung, Aufsicht, Änderung und Aufhebung von Konzessionen; b. die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten; c. die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen; d. die Anmeldung, Zulassung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen.

2 Wurde eine in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeit einem Dritten übertragen, wird dieser die Verwaltungsgebühren erheben.


Art. 41

Festlegung und

Gebührenerhebung

1 Der Bundesrat legt die Konzessionsgebühren fest und regelt die Gebührenerhebung.

2 Das Departement legt die Verwaltungsgebühren fest. Es kann die Festlegung von Gebühren untergeordneter Bedeutung dem Bundesamt übertragen.

Fernmeldegesetz

13

784.10


Art. 42

Sicherheitsleistung Die für die Erhebung von Abgaben zuständige Behörde kann von Abgabepflichtigen eine angemessene Sicherheit verlangen.

7. Kapitel: Fernmeldegeheimnis

Art. 43

Pflicht zur Geheimhaltung Wer mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraut ist oder betraut war, darf Dritten keine Angaben über den Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern machen und niemandem Gelegenheit geben, solche Angaben weiterzugeben.


Art. 44


11

Überwachung des Fernmeldeverkehrs Für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gilt das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200012 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.


Art. 45

Auskunft 1 Die Kundin oder der Kunde kann von der Anbieterin von Fernmeldediensten Auskunft über die für die Rechnungsstellung verwendeten Daten verlangen, insbesondere über die Adressierungselemente, den Zeitpunkt der Verbindung und das geschuldete Entgelt.

2 Wer diese Daten zur Ermittlung missbräuchlich hergestellter Verbindungen be- nötigt und dies glaubhaft macht, kann von der Anbieterin von Fernmeldediensten Auskunft über Namen und Adressen der anrufenden Anschlüsse verlangen.


Art. 46

Persönlichkeitsschutz Der Bundesrat regelt insbesondere die Identifikation des anrufenden Anschlusses, die Anrufumleitung, die Verwendung von Daten über den Fernmeldeverkehr sowie die Sicherheit der Fernmeldedienste gegen unbefugte Abhörung und Eingriffe. Er trägt dabei dem Persönlichkeitsschutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Fernmeldeverkehr sowie den überwiegenden öffentlichen Interessen Rechnung.

8. Kapitel: Wichtige Landesinteressen

Art. 47

Kommunikation in ausserordentlichen Lagen 1 Der Bundesrat bestimmt, welche Leistungen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten in ausserordentlichen Lagen, insbesondere für Kommunikationsbedürfnisse der Armee, des Zivilschutzes, der Polizei, der Schutz- und Rettungsdienste sowie der 11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 780.1).

12 SR

780.1

Fernmeldeverkehr

14

784.10

zivilen Führungsstäbe, zu erbringen haben. Er regelt ihre Abgeltung und trägt dabei dem Eigeninteresse der Dienstanbieterinnen angemessen Rechnung.

2 Erfordert es eine ausserordentliche Lage, so kann der Bundesrat das notwendige Personal zum Dienst verpflichten. Bezüglich der Fernmeldeanlagen bleiben die Bestimmungen über die Beschlagnahme vorbehalten.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfügungsgewalt des Generals nach Artikel 91 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 199513.


Art. 48

Einschränkung des Fernmeldeverkehrs 1 Der Bundesrat kann die Überwachung, die Einschränkung oder die Unterbrechung des Fernmeldeverkehrs anordnen, wenn eine ausserordentliche Lage oder andere wichtige Landesinteressen es erfordern. Er regelt die Entschädigung für diese Aufgaben, wobei er das Eigeninteresse der Beauftragten angemessen berücksichtigt.

2 Die Massnahmen nach Absatz 1 begründen weder einen Anspruch auf Schadenersatz noch auf Rückerstattung von Abgaben.

9. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 49

Fälschen oder Unterdrücken von Informationen 1 Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer fernmeldedienstliche Aufgaben erfüllt und dabei:

a. Informationen

fälscht oder unterdrückt; b. jemandem

Gelegenheit gibt, Informationen zu fälschen oder zu unterdrücken.

2 Wer eine mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraute Person durch Täuschung veranlasst, Informationen zu fälschen oder zu unterdrücken, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 50

Unbefugtes Verwerten von Informationen Wer mit einer Fernmeldeanlage nichtöffentliche Informationen empfängt, die nicht für sie oder ihn bestimmt sind und sie unbefugt verwendet oder Dritten bekanntgibt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.


Art. 51

Stören des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks Wer Fernmeldeanlagen in der Absicht, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören, erstellt oder betreibt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.

13 SR

510.10

Fernmeldegesetz

15

784.10


Art. 52

Übertretungen 1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer: a. ohne die notwendige Konzession oder im Widerspruch dazu einen Fernmeldedienst erbringt;

b. ohne die notwendige Konzession oder im Widerspruch dazu das Frequenzspektrum benutzt;

c. Adressierungselemente ohne Zuteilung benutzt; d. Fernmeldeanlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;

e. Fernmeldeanlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, erstellt oder betreibt;

f. Fernmeldeanlagen an

unbefugte Personen abgibt.

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.


Art. 53

Ordnungswidrigkeit Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine andere Bestimmung des Fernmelderechts, eines Staatsvertrages oder einer internationalen Vereinbarung über das Fernmeldewesen oder gegen eine aufgrund einer solchen Bestimmung getroffene und mit einem Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels versehene Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.


Art. 54

Andere Strafbestimmungen

Die Artikel 14-18 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes14 sind anwendbar.


Art. 55

Zuständigkeit 1 Die Widerhandlungen nach den Artikeln 52-54 werden vom Departement nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes15 verfolgt und beurteilt.

2 Das Departement kann die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen sowie den Vollzug der Entscheide dem Bundesamt übertragen.

10. Kapitel: Kommunikationskommission

Art. 56

Kommunikationskommission 1 Der Bundesrat wählt eine aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Eidgenössische Kommunikationskommission; er bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein.

14 SR

313.0

15 SR

313.0

Fernmeldeverkehr

16

784.10

2 Die Kommission unterliegt in ihren Entscheiden keinen Weisungen von Bundesrat und Departement. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.

3 Die Kommission erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf.

4 Die Kosten der Kommission werden durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 57

Aufgaben der Kommission 1 Die Kommission trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.

2 Die Kommission kann das Bundesamt beim Vollzug des Fernmelderechtes beiziehen und ihm Weisungen erteilen.

11. Kapitel: Aufsicht und Rechtsschutz

Art. 58

Aufsicht 1 Das Bundesamt wacht darüber, dass die Konzessionärinnen das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzession einhalten. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.

2 Stellt das Bundesamt eine Verletzung des anwendbaren Rechts fest, so kann es der Kommission folgende Massnahmen beantragen: a. die Konzessionärin wird aufgefordert, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die Konzes-

sionärin muss der Behörde mitteilen, was sie unternommen hat; b. die Konzessionärin wird verpflichtet, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern;

c. die Konzession wird durch Auflagen ergänzt; d. die Konzession wird eingeschränkt, suspendiert, widerrufen oder entzogen.

3 Die Kommission entzieht die Konzession auf Antrag des Bundesamtes, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

4 Ist die Kompetenz, eine Konzession zu erteilen, an das Bundesamt übertragen worden, kann es die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Massnahmen selber anordnen.

Fernmeldegesetz

17

784.10


Art. 59

Auskunftspflicht 1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, der Konzessionsbehörde die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.

2 Konzessions- und meldepflichtige Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach Artikel 4 haben dem Bundesamt regelmässig die zur Erstellung einer amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Angaben einzureichen.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 60

Verstösse gegen Konzessionen oder Verfügungen 1 Verstösst eine Anbieterin von Fernmeldediensten zu ihrem Vorteil gegen die Konzession oder eine rechtskräftige Verfügung, so wird sie mit einem Betrag bis zur dreifachen Höhe des durch den Verstoss erzielten Gewinnes belastet. Kann kein Gewinn festgestellt oder geschätzt werden, so beträgt die Belastung bis zu 10 Pro-

zent ihres letzten Jahresumsatzes in der Schweiz.

2 Verstösse werden vom Bundesamt untersucht und von der Kommission beurteilt.


Art. 61

Rechtsschutz 1 Verfügungen der Kommission unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

2 Verfügungen des Bundesamtes können mittels Beschwerde an die Rekurskommission weitergezogen werden.

3 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196816 und dem Bundesrechtspflegegesetz17, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

12. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 62

Vollzug 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Kommission.

2 Der Bundesrat kann den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften dem Bundesamt übertragen.


Art. 63

Rekurskommission 1 Der Bundesrat errichtet eine Rekurskommission nach den Artikeln 71a-71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196818.

16 SR

172.021

17 SR

173.110

Fernmeldeverkehr

18

784.10

2 Die Rekurskommission kann ihre Entscheide veröffentlichen.


Art. 64

Internationale Vereinbarungen

1 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, abschliessen.

2 Für internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts kann er diese Befugnis dem Bundesamt übertragen.


Art. 65

Aufhebung bisherigen Rechts Das Fernmeldegesetz vom 21. Juni 199119 wird aufgehoben.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 66

Sicherstellung der Grundversorgung 1 Die Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Telecom PTT) ist während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet, die flächendeckende Grundversorgung nach Artikel 16 Absatz 1 sicherzustellen. Die Konzessionsbehörde erteilt ihr eine entsprechende Konzession. Die Telecom PTT hat während dieser Zeit keinen Anspruch auf Investitionsbeiträge nach Artikel 19.

2 Die Telecom PTT erhält für zehn Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Funkkonzession für den Betrieb eines landesweiten Mobiltelefonnetzes einschliesslich der dazu notwendigen Richtfunkstrecken.

3 Die Telecom PTT erhält für fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Funkkonzession zur Sicherstellung der Grundversorgung.


Art. 67

Überführung der Tätigkeiten der PTT-Betriebe ins neue Recht 1 Der Bundesrat legt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest, welche bisherigen Tätigkeiten der PTT-Betriebe neben derjenigen zur Sicherstellung der Grundversorgung Gegenstand der Konzessionierung nach den Artikeln 4, 14 und 22 sind. Die so bezeichneten Tätigkeiten darf die Telecom PTT bis zur Erteilung einer Konzession nach neuem Recht, längstens jedoch fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterführen.

2 Die Telecom PTT erhält für zehn Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Funkkonzession für den Betrieb von zwei landesweiten Pagingnetzen sowie des Speedcomnetzes gemäss Ausbaustand bei Inkrafttreten dieses Gesetzes.

3 Die PTT-Betriebe reichen dem Bundesamt spätestens auf Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Übersicht der Konzessionsgegenstände nach den Artikeln 4, 14 und 22 ein.

18 SR

172.021

19 [AS

1992 581, 1993 901 Anhang Ziff. 18]

Fernmeldegesetz

19

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4 Eine Entschädigung der PTT-Betriebe aufgrund dieser Übergangsbestimmung ist ausgeschlossen.


Art. 68

Altrechtliche Konzessionen und Bewilligungen 1 Altrechtliche Konzessionen und Bewilligungen behalten bis zur Erteilung einer Konzession nach neuem Recht, längstens jedoch fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit nach den bisherigen Bestimmungen.

2 Die PTT-Betriebe reichen dem Bundesamt spätestens auf Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Übersicht der erteilten Konzessionen und Bewilligungen ein.

3 Das Bundesamt vermeidet soweit als möglich bei der Überführung altrechtlicher Konzessionen und Bewilligungen in das neue Recht Umstellungskosten. Falls solche trotzdem entstehen, werden sie entschädigt, soweit die Umstellung nicht zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist.


Art. 69

Regelung der Einzelheiten Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Übergangsbestimmungen.

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 70

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Die Änderung von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 21.

Juni 199120 über Radio und Fernsehen (Anhang Ziff. 4) tritt nur im Falle einer Mitgliedschaft der Schweiz in MEDIA 95 in Kraft.

Datum des Inkrafttretens:21 Art. 56, 57, 64, 67, 68 am 20. Oktober 1997 alle übrigen Bestimmungen am 1. Januar 1998 20 SR

784.40

21 BRB vom 6. Okt. 1997 (AS 1997 2205)

Fernmeldeverkehr

20

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Anhang

Änderung bisherigen Rechts 1.22


2. Strafgesetzbuch23 Art. 150bis

...


Art. 179qui
nquies
...


Art. 179sep
ties
...


Art. 321ter

...

22 gegenstandslos

23 SR

311.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

24 SR

734.0

25 SR

784.40. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Fernmeldegesetz

21

784.10



3 Betrifft nur den französischen Text. Art. 5
Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 6 Sachüberschrift, Abs. 3 Bst. a und c sowie 4 Betrifft nur den französischen Text. Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 1 und 2 ...
4 Aufgehoben


Art. 10

Abs. 3 ...


Art. 11
Abs. 1 Bst. c, h, i und k
...


Art. 12
Abs. 1 zweiter Satz Betrifft nur den französischen Text.
Art. 17 Abs. 1 ...


Art. 18
Abs. 1 zweiter Satz Betrifft nur den französischen Text.
Tit. vor Art. 20a ...

Fernmeldeverkehr

22

784.10


Art. 20a

...


Art. 20b

...


Art. 24

Aufgehoben Art. 25 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 ...

1 Betrifft nur den französischen Text. 3 ...


Art. 28
Sachüberschrift, Abs. 1 erster Satz, 2 erster Satz, 3 zweiter Satz und 4
...

1 und 2 Betrifft nur den französischen Text.
3 ...

4 ...


Art. 31
Abs. 1 Bst. a, Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4
1 Bst. a Betrifft nur den französischen Text.
3 ...


4 Betrifft nur den französischen Text. Dritter Abschnitt (Art. 32) Aufgehoben Art. 33
Sachüberschrift und Art. 34 Aufgehoben
Art. 36 Abs. 1 Bst. b ...

Fernmeldegesetz

23

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Gliederungstitel vor Art. 39 ...


Art. 41
Abs. 3 Bst. b
...

Tit. vor Art. 43 ...

...

...


Art. 45
Abs. 2
...


Art. 46
Aufgehoben
Art. 47 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b und c sowie Abs. 2 Sachüberschrift betrifft nur den französischen Text. 1 ...

b. und c.

...

2 ...

Fernmeldeverkehr

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784.10


Art. 48
Sachüberschrift und Abs. 1 erster Satz Betrifft nur den französischen Text.
Art. 49 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 50 Betrifft nur den französischen Text. Art. 50 Abs. 3 erster Satz Betrifft nur den französischen Text. Art. 51
...


Art. 56
Abs. 1 erster Satz und 5
...


Art. 58
Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 63 Abs. 1 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text. Art. 65 Abs. 1 ...


Art. 70
Abs. 1 und 2
...

Fernmeldegesetz

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Art. 72
Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz
Betrifft nur den französischen Text. Art. 74 Abs. 2 und 2bis ...


Art. 76
Abs. 5 und 6
...

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