01.09.2023 - * / In Kraft
01.07.2023 - 31.08.2023
01.08.2022 - 30.06.2023
01.01.2022 - 31.07.2022
15.05.2021 - 31.12.2021
01.02.2020 - 14.05.2021
01.01.2020 - 31.01.2020
01.01.2018 - 31.12.2019
01.05.2017 - 31.12.2017
01.10.2013 - 30.04.2017
04.04.2013 - 30.09.2013
01.10.2012 - 03.04.2013
01.07.2011 - 30.09.2012
01.01.2011 - 30.06.2011
01.12.2010 - 31.12.2010
01.01.2010 - 30.11.2010
12.12.2008 - 31.12.2009
01.05.2007 - 11.12.2008
01.01.2007 - 30.04.2007
01.01.2005 - 31.12.2006
01.01.2002 - 31.12.2004
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz
über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
(Betäubungsmittelgesetz, BetmG)
1 vom 3. Oktober 1951 (Stand am 27. November 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64bis, 69 und 69bis der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. April 19514, beschliesst:

1. Kapitel5: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1


6

1 Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende Stoffe
und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis.

2 Zu den Betäubungsmitteln im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere: a.

Rohmaterialien
1.

Opium,

2.

Mohnstroh, das zur Herstellung von Stoffen oder Präparaten dient, die
unter die Gruppen b 1, c oder d dieses Absatzes fallen, 3.

Kokablatt,

4.

Hanfkraut;

b.

Wirkstoffe
1.

die Phenantren-Alkaloide des Opiums sowie ihre Derivate und Salze,
die zur Abhängigkeit (Toxikomanie) führen, 2.

Ekgonin sowie seine Derivate und Salze, die zur Abhängigkeit führen, 3.

das Harz der Drüsenhaare des Hanfkrautes; c.

Weitere Stoffe,

AS 1952 241

1

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996
(AS 1996 1677 1678; BBl 1994 III 1273).

2

[BS 1 3; AS 1985 659]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 118
und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

3 Fassung

gemäss Anhang Ziff. II 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.121).

4

BBl 1951 I 829 5

Erlassgliederung sowie Numerierung der Einschaltartikel und -abschnitte gemäss Ziff. I
des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

812.121

Heilmittel

2

812.121

die eine ähnliche Wirkung haben wie die Stoffe der Gruppen a oder b dieses
Absatzes;

d.

Präparate,

die Stoffe der Gruppen a, b oder c dieses Absatzes enthalten.

3 Den Betäubungsmitteln im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende
psychotrope Stoffe gleichgestellt. Darunter fallen: a.

Halluzinogene wie Lysergid und Mescalin; b.

zentrale Stimulantien vom Wirkungstyp des Amphetamins; c.

zentral dämpfende Stoffe vom Wirkungstyp der Barbiturate oder Benzodiazepine; d.

weitere Stoffe, die eine den Stoffen der Gruppe a-c dieses Absatzes ähnliche
Wirkung haben;

e.

Präparate, die Stoffe der Gruppe a-d dieses Absatzes enthalten.7 4 Das Schweizerisches Heilmittelinstitut (Institut)8 erstellt das Verzeichnis der Stoffe
und Präparate im Sinne der Absätze 2 und 3.


Art. 2


9

1 Die Betäubungsmittel unterliegen der Kontrolle nach Massgabe dieses Gesetzes.

1bis Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, gelten die Bestimmungen des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200010. Die Bestimmungen dieses
Gesetzes sind anwendbar, soweit das Heilmittelgesetz keine oder eine weniger weit
gehende Regelung trifft.11 2 Die Kontrolle wird ausgeübt: 1.

im Innern des Landes durch die Kantone unter Oberaufsicht des Bundes; 2.

an der Grenze (Ein-, Durch- und Ausfuhr) und in den Zollagern (eidgenössische Niederlagshäuser und Zollfreibezirke) durch den Bund.


Art. 3

1 Der Bundesrat kann Stoffe, die an sich nicht zur Betäubungsmittelabhängigkeit
führen, aber in die in Artikel 1 genannten Stoffe überführt werden können, der Betäubungsmittelkontrolle nach den Bestimmungen des 2. und 3. Kapitels unterstellen.
Er kann für diese oder für weitere Stoffe, die sich zur Herstellung von Betäubungs7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996
(AS 1996 1677 1678; BBl 1994 III 1273).

8

Begriff gemäss Anhang Ziff. II 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2002 (SR 812.121).

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

10

SR 812.21; AS 2001 2790 11

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2002 (SR 812.121).

Betäubungsmittel - BG 3

812.121

mitteln oder von psychotropen Stoffen eignen, eine Bewilligungspflicht oder andere,
weniger weitgehende Überwachungsmassnahmen vorsehen, wie die Identifizierung
des Kunden, Buchführungspflichten und Auskunftspflichten. Er befolgt dabei in der
Regel die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen.12 2 Der Bundesrat kann Betäubungsmittel von den Kontrollmassnahmen teilweise und
- in bestimmter Konzentration oder Menge - ganz ausnehmen, wenn die zuständigen
internationalen Organisationen (Vereinte Nationen, Weltgesundheitsorganisation)
die Befreiung aufgrund eines auch von der Schweiz ratifizierten Abkommens beschliessen oder empfehlen.13 3 Das Institut erstellt das Verzeichnis der Stoffe nach Absatz 1.14 4 Für den Vollzug von Absatz 1, insbesondere für Informations- und Beratungsaufgaben, kann der Bundesrat private Organisationen beiziehen.15
a16 1 Der Bundesrat bezeichnet ein nationales Referenzlabor; dieses forscht, informiert
und koordiniert im analytischen, pharmazeutischen und klinisch-pharmakologischen
Bereich der Betäubungsmittel und der Stoffe nach den Artikeln 1 und 3 Absatz 1. Es
arbeitet in dieser Hinsicht mit den internationalen Organisationen zusammen.

2 Der Bundesrat kann Dritte auch mit einzelnen Aufgaben nach Absatz 1 betrauen.

2. Kapitel:
Herstellung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln
1. Abschnitt: Fabrikations- und Handelsfirmen

Art. 4

1 Firmen und Personen, die Pflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbauen oder Betäubungsmittel herstellen, verarbeiten oder damit Handel treiben, bedürfen einer Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts. Vorbehalten bleibt
Artikel 8.17

2 Die Voraussetzungen für die Erteilung, das Erlöschen oder den Entzug der Bewilligung, ebenso deren Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer regelt der Bundesrat.

12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996
(AS 1996 1677 1678; BBl 1994 III 1273).

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

14

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968 (AS 1970 9; BBl 1968 I 737). Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996
(AS 1996 1677 1678; BBl 1994 III 1273).

15

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996
(AS 1996 1677 1678; BBl 1994 III 1273).

16

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996
(AS 1996 1677 1678; BBl 1994 III 1273).

17

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2002 (SR 812.121).

Heilmittel

4

812.121


Art. 5

1 Jede Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, die der Kontrolle unterliegen, bedarf einer besondern Erlaubnis des Instituts. Diese wird nach den internationalen
Abkommen erteilt. Eine Ausfuhrbewilligung kann auch erteilt werden, wenn sie
nach diesem Gesetz und den internationalen Abkommen nicht erforderlich ist, aber
vom Bestimmungsland verlangt wird.18 2 Die Aufsicht über die Durchfuhr von Betäubungsmitteln wird von der Zollverwaltung in Verbindung mit dem Institut ausgeübt.


Art. 6

1 Der Bundesrat kann aufgrund der internationalen Abkommen den Bewilligungsinhabern den Anbau alkaloidhaltiger Pflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln
sowie Herstellung, Ein- und Ausfuhr und Vorratshaltung von Betäubungsmitteln
untersagen oder mengenmässig beschränken.19 2 Er kann die Befugnis zu derartigen Verfügungen unter Wahrung seiner Oberaufsicht dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragen.


Art. 7


20

1 Stoffe und Präparate, von denen vermutet werden muss, dass sie ähnlich wirken,
wie die Stoffe und Präparate nach Artikel 1, dürfen nur mit Bewilligung und nach
den Bedingungen des Instituts hergestellt, ein- und ausgeführt, gelagert, verwendet
oder in Verkehr gebracht werden.

2 Diese Bewilligung gilt, bis das Institut festgestellt hat, ob der Stoff oder das Präparat den Kriterien von Artikel 1 entspricht oder nicht.

3 Das Institut erstellt das Verzeichnis dieser Stoffe und Präparate.


Art. 8

1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder
in Verkehr gebracht werden: a.

Rauchopium und die bei seiner Herstellung oder seinem Gebrauch entstehenden Rückstände; b.

Diazetylmorphin und seine Salze; c.

Halluzinogene wie Lysergid (LSD 25); 18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

Betäubungsmittel - BG 5

812.121

d.

Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare
(Haschisch).21

2 ...22

3 Der Bundesrat kann Einfuhr, Herstellung und Inverkehrbringen weiterer Betäubungsmittel untersagen, wenn internationale Abkommen ihre Herstellung verbieten
oder die wichtigsten Fabrikationsländer darauf verzichten.23 4 Allfällige Vorräte verbotener Betäubungsmittel sind unter Aufsicht der zuständigen
kantonalen Behörde in einen vom Gesetz erlaubten Stoff überzuführen oder in Ermangelung dieser Möglichkeit zu vernichten.

5 Das Bundesamt für Gesundheit kann, wenn kein internationales Abkommen entgegensteht, Ausnahmebewilligungen erteilen, soweit die Betäubungsmittel nach den
Absätzen 1 und 3 der wissenschaftlichen Forschung oder zu Bekämpfungsmassnahmen dienen oder die Stoffe nach Absatz 1 Buchstaben b und c für eine beschränkte
medizinische Anwendung benützt werden.24 6 Das Bundesamt für Gesundheit kann im weiteren für den Anbau, die Einfuhr, die
Herstellung und das Inverkehrbringen von Stoffen nach Absatz 1 Buchstabe b Ausnahmebewilligungen erteilen. Ausnahmebewilligungen zur Behandlung von drogenabhängigen Personen mit Stoffen nach Absatz 1 Buchstabe b können ausschliesslich
an hierfür spezialisierte Institutionen erteilt werden.25 7 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Behandlung von Menschen mit
Stoffen nach Absatz 1 Buchstabe b. Er sorgt insbesondere dafür, dass diese Stoffe
nur bei Personen angewendet werden, die a.

mindestens 18 Jahre alt sind; b.

seit mindestens zwei Jahren heroinabhängig sind; c.

mindestens zwei Behandlungsversuche mit einer anderen anerkannten ambulanten oder stationären Behandlungsmethode abgebrochen haben, oder deren Gesundheitszustand andere Behandlungsformen nicht zulässt; und d.

Defizite im medizinischen, psychologischen oder sozialen Bereich aufweisen, die auf den Drogenkonsum zurückzuführen sind.26 8 Der Bundesrat legt die periodische Überprüfung der Therapieverläufe fest,
namentlich auch im Hinblick auf das Ziel der Drogenabstinenz.27 21

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

22

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).

23

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

25

Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom
9. Okt. 1998, in Kraft bis längstens zum 31. Dez. 2004 (AS 1998 2293; BBl 1998 1607).

26

Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom
9. Okt. 1998, in Kraft bis längstens zum 31. Dez. 2004 (AS 1998 2293; BBl 1998 1607).

27

Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom
9. Okt. 1998, in Kraft bis längstens zum 31. Dez. 2004 (AS 1998 2293; BBl 1998 1607).

Heilmittel

6

812.121

a28 1 Das Bundesamt für Gesundheit ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Überprüfung der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung nach Artikel 8 Absätze 6 und 7 zu bearbeiten.

2 Es gewährleistet durch technische und organisatorische Massnahmen den Datenschutz.

2. Abschnitt:
Medizinalpersonen


Art. 9

1 Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und verantwortliche Leiter von öffentlichen oder Spitalapotheken, die ihren Beruf auf Grund der von der zuständigen kantonalen Behörde gemäss Bundesgesetz vom 19. Dezember 187729 betreffend die Freizügigkeit des
Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erteilten Ermächtigung selbständig ausüben, können Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs der
vorschriftsgemässen Berufsausübung ohne besondere Bewilligung beziehen, lagern,
verwenden und abgeben. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation der
Ärzte und Tierärzte bleiben vorbehalten.

2 Die erwähnte Befugnis steht auch zu: a.

Ärzten, Apothekern, Zahnärzten und Tierärzten sowie Studierenden der Medizin, der Pharmazie, der Zahnheilkunde und der Veterinärmedizin, solange
sie mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde einen zur Berufsausübung ermächtigten Arzt, Apotheker, Zahnarzt oder Tierarzt vertreten; b.

...30

2a Die zuständige kantonale Behörde kann nach Anhören Instituts Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und verantwortlichen Leitern von öffentlichen oder Spitalapotheken,
die nicht zur freien Ausübung ihres Berufes im Gebiete der ganzen Eidgenossenschaft gemäss Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 187731 betreffend
die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
befugt sind, denen sie aber auf Grund eines andern als des eidgenössischen Diploms
die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt hat, das Beziehen, Lagern,
Verwenden und Abgeben von Betäubungsmitteln entsprechend dem Bedarf der vorschriftsgemässen Berufsausübung gestatten. Kantonale Bestimmungen über die
Selbstdispensation der Ärzte und Tierärzte bleiben vorbehalten.32 28

Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom
9. Okt. 1998, in Kraft bis längstens zum 31. Dez. 2004 (AS 1998 2293; BBl 1998 1607).

29

SR 811.11

30

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968 (AS 1970 9; BBl 1968 I 737).

31

SR 811.11

32

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970
(AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).

Betäubungsmittel - BG 7

812.121

3 Die Befugnis der Ärzte, Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte, die den Beruf nicht
selbständig ausüben, ordnet der Bundesrat.

4 Die Kantone können die Befugnis der Zahnärzte auf bestimmte Betäubungsmittel
beschränken.

5 Die für ausländische Heilstätten in der Schweiz massgebenden Verhältnisse regeln
die Kantone im Einvernehmen mit dem Institut.


Art. 10

1 Zum Verordnen von Betäubungsmitteln sind die in Artikel 9 genannten Ärzte und
Tierärzte befugt.

2 Die auf Grund internationaler Abkommen zur Berufsausübung in den schweizerischen Grenzgebieten berechtigten ausländischen Ärzte und Tierärzte können die dabei benötigten Betäubungsmittel verwenden und verordnen; entsprechende Rezepte
sind von einer Apotheke des betreffenden Grenzgebietes auszuführen.

3 Die weitern Voraussetzungen, unter denen ein von einem ausländischen Arzt oder
Tierarzt ausgestelltes Rezept über Betäubungsmittel in der Schweiz ausgeführt werden kann, bestimmt der Bundesrat.


Art. 11

1 Die Ärzte und Tierärzte sind verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfange
zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln
der medizinischen Wissenschaften notwendig ist.

2 Dasselbe gilt für die Verwendung und Abgabe von Betäubungsmitteln durch Zahnärzte.


Art. 12

1

Die Kantone können die Befugnisse nach Artikel 9 für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, wenn die ermächtigte Medizinalperson betäubungsmittelabhängig ist
oder eine Widerhandlung nach den Artikeln 19-22 begangen hat.33 2 Derartige Verfügungen gelten für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft.

3 Artikel 54 des Strafgesetzbuches34 bleibt vorbehalten.


Art. 13

In den Apotheken darf die Abgabe von Betäubungsmitteln an das Publikum nur auf
ärztliche oder tierärztliche Verordnung hin erfolgen.

33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

34

SR 311.0

Heilmittel

8

812.121

3. Abschnitt: Krankenanstalten und Institute

Art. 14

1 Krankenanstalten können von der zuständigen kantonalen Behörde die Bewilligung
erhalten, Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs ihres Betriebes zu beziehen,
zu lagern und zu verwenden, sofern für die Lagerung und die Verwendung eine der
in Artikel 9 genannten Personen verantwortlich ist.

2 Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, können von der zuständigen
kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, nach Massgabe des Eigenbedarfs
alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln anzubauen und Betäubungsmittel zu beziehen, zu lagern und zu verwenden.35 3 Vorbehalten bleibt Artikel 8.36 Abschnitt 3a:37 Organisationen
a 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des
Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen oder ihren Spezialorganisationen bewilligen,
Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen.

2 Der Bundesrat kann die Bewilligung für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen,
sofern besondere Umstände es erfordern.

4. Abschnitt: Massnahmen gegen den Betäubungsmittelmissbrauch38

Art. 15


39

1 Amtsstellen, Ärzte und Apotheker sind ermächtigt, die in ihrer amtlichen oder beruflichen Tätigkeit festgestellten Fälle von Betäubungsmittelmissbrauch, bei denen
sie Betreuungsmassnahmen im Interesse des Patienten, seiner Angehörigen oder der
Allgemeinheit als angezeigt erachten, der für die Betreuung zuständigen Behörde
oder einer zugelassenen Behandlungs- oder Fürsorgestelle zu melden.

35

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970
(AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).

36

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

37

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970
(AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).

38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

39

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

Betäubungsmittel - BG 9

812.121

2 Das Personal der für die Betreuung zuständigen Behörde und der zugelassenen Behandlungs- oder Fürsorgestellen untersteht für solche Meldungen dem Amts- und
Berufsgeheimnis nach den Artikeln 320 und 321 des Strafgesetzbuches40. Es hat
keine Zeugnis- oder Auskunftspflicht, soweit sich die Aussagen auf die persönlichen
Verhältnisse des Betreuten oder eine strafbare Handlung nach Artikel 19a beziehen.

3 Erzieher, Betreuer und ihre Hilfspersonen, die erfahren, dass eine ihnen anvertraute
Person gegen Artikel 19a dieses Gesetzes verstossen hat, sind nicht zur Anzeige verpflichtet.

a41 1 Zur Verhütung des Betäubungsmittelmissbrauchs fördern die Kantone die Aufklärung und Beratung und schaffen die notwendigen Einrichtungen.

2 Die Kantone sorgen für die Betreuung von Personen, die wegen Betäubungsmittelmissbrauchs ärztliche Behandlung oder fürsorgerische Massnahmen benötigen,
und fördern die berufliche und soziale Wiedereingliederung.

3 Die zuständigen Behörden können bestimmte Aufgaben und Befugnisse privaten
Organisationen übertragen.

4 Die Kantone können den Bezug von Betäubungsmitteln sperren. Sie teilen ihre
Verfügungen dem Bundesamt für Gesundheit mit. Dieses verständigt die Gesundheitsbehörden der übrigen Kantone zuhanden der Ärzte und Apotheker.

5 Die Kantone unterstellen Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen einer besonderen Bewilligung.

6 Befürchtet eine Amtsstelle, dass eine betäubungsmittelabhängige Person den Verkehr gefährdet, so hat sie die zuständige Verkehrsbehörde zu benachrichtigen.

b42 1 Betäubungsmittelabhängige Personen können nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches43 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden.

2 Die Kantone können die ambulante Nachbehandlung oder Nachkontrolle anordnen.

40

SR 311.0. Heute: den Art. 320, 321 und 321bis.

41

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

42

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 6. Okt. 1978 über die Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung), in Kraft seit
1. Jan. 1981 (AS 1980 31 35; BBl 1977 III 1).

43

SR 210

Heilmittel

10

812.121

c44 1 Der Bund fördert mit Beiträgen oder andern Massnahmen die wissenschaftliche
Forschung über die Wirkungsweise der Betäubungsmittel sowie die Ursachen, Auswirkungen und Bekämpfungsmöglichkeiten des Betäubungsmittelmissbrauchs.

2 Der Bundesrat umschreibt Voraussetzungen, Berechnung und Höhe der Beiträge.

3 Der Bund unterstützt Kantone und private Organisationen bei der Durchführung
des Gesetzes durch Dienstleistungen. Er schafft eine Dokumentations-, Informationsund Koordinationsstelle und fördert die Ausbildung des Fachpersonals für die Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3. Kapitel: Kontrolle

Art. 16

1 Für jede Abgabe von Betäubungsmitteln ist ein Lieferschein zu erstellen und dem
Empfänger mit der Ware zu übergeben. Ausgenommen sind die Abgaben von Betäubungsmitteln der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, der Apotheker an das Publikum
und an die nicht selbst dispensierenden Ärzte im eigenen Kantonsgebiet.

2 Die zur Herstellung und Verarbeitung von Betäubungsmitteln berechtigten Firmen
und Personen stellen dem Institut die erforderlichen Abschriften der Lieferscheine
zu.


Art. 17

1 Die im Besitze einer Bewilligung gemäss den Artikeln 4 und 14 Absatz 2 befindlichen Firmen, Personen und Institute sind verpflichtet, über ihren gesamten Verkehr
mit Betäubungsmitteln laufend Buch zu führen.45 2 Die in Artikel 4 erwähnten Firmen und Personen haben dem Institut46 jeweils auf
Jahresende über ihren Verkehr mit Betäubungsmitteln und die Vorräte zu berichten.47 3 Firmen und Personen, welche die Bewilligung zum Anbau von alkaloidhaltigen
Pflanzen oder Hanfkraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln, zur
Herstellung und zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln besitzen, haben ferner dem
Institut vierteljährlich über den Umfang der Anbaufläche und die Art und Mengen
der gewonnenen, hergestellten und verarbeiteten Betäubungsmittel zu berichten.48 44

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

45

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970
(AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).

46

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG).

47

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2002 (SR 812.121).

48

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970
(AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).

Betäubungsmittel - BG 11

812.121

4 Die gemäss Artikel 9 zum Bezug, zur Verwendung und zur Abgabe von Betäubungsmitteln berechtigten oder gemäss Artikel 14 Absatz 1 dafür verantwortlichen
Personen haben sich über die Verwendung der bezogenen Betäubungsmittel auszuweisen.

5 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung, Bezeichnung und
Anpreisung der Betäubungsmittel sowie über die Angaben in Packungsprospekten.49

Art. 18

1 Die der behördlichen Kontrolle unterstehenden Firmen, Personen, Anstalten und
Institute haben den Kontrollorganen die Anbauflächen, Fabrikations-, Verkaufs- und
Lagerräume zugänglich zu machen, die Bestände an Betäubungsmitteln und alle dazugehörenden Belege vorzuweisen. Sie sind gehalten, jederzeit die von den Behörden verlangten Auskünfte zu erteilen.50 2 Die Beamten des Bundes und der Kantone, denen die Kontrolle des Verkehrs mit
Betäubungsmitteln übertragen ist, sind zur Geheimhaltung der dabei gewonnenen
Kenntnisse verpflichtet. Die Geheimhaltungspflicht im Sinne von Artikel 320 des
Strafgesetzbuches51 ist zeitlich unbeschränkt.

4. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 19


52

1. Wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut,
wer unbefugt Betäubungsmittel herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet, wer sie unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt, wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt,
wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt,
wer hiezu Anstalten trifft,
wer den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt,
wer öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich Gelegenheit
zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekanntgibt, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. In
schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr,
womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann.

49

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970
(AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).

50

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970
(AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).

51

SR 311.0

52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

Heilmittel

12

812.121

2. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter a.

weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge
von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in
Gefahr bringen kann;

b.

als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat; c.

durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.

3. Werden die Widerhandlungen nach Ziffer 1 fahrlässig begangen, so ist die Strafe
Gefängnis bis zu einem Jahr, Haft oder Busse.

4. Der Täter ist gemäss den Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 auch strafbar, wenn
er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.

a53 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen
Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Haft oder mit
Busse bestraft.

2. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen
werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

3. Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln
einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.

4. Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn der Richter in eine
Heilanstalt einweisen. Artikel 44 des Strafgesetzbuches54 gilt sinngemäss.

b55 Wer nur den eigenen Konsum vorbereitet oder Betäubungsmittel zur Ermöglichung
des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar, wenn es sich um geringfügige Mengen handelt.

c56 Wer jemanden zum unbefugten Betäubungsmittelkonsum vorsätzlich anstiftet oder
anzustiften versucht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

53

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

54

SR 311.0

55

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

56

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

Betäubungsmittel - BG 13

812.121


Art. 20

1.57 Wer ein Gesuch mit unwahren Angaben stellt, um sich oder einem andern eine
Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrerlaubnis zu verschaffen,
wer ohne Bewilligung Betäubungsmittel oder Stoffe nach Artikel 3 Absatz 1, für die
er eine schweizerische Ausfuhrerlaubnis besitzt, im In- oder Ausland nach einem anderen Bestimmungsort umleitet,58
wer als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker Betäubungsmittel anders als nach
Artikel 11 oder 13 verwendet oder abgibt und wer als Arzt oder Tierarzt Betäubungsmittel anders als nach Artikel 11 verordnet, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Gefängnis oder Busse bestraft. In
schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus, womit eine Busse bis zu 500 000 Franken
verbunden werden kann.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse bis zu 10 000 Franken.


Art. 21

1. Wer die in den Artikeln 16 und 17 Absatz 1 vorgeschriebenen Lieferscheine und
Betäubungsmittelkontrollen nicht erstellt oder darin falsche Angaben macht oder
Angaben, die er hätte machen sollen, einzutragen unterlässt, wer von Lieferscheinen
oder Betäubungsmittelkontrollen, die falsche oder unvollständige Angaben enthalten, Gebrauch macht, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit
Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse bis zu 10 000 Franken.


Art. 22

Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine strafbare Handlung nach
den Artikeln 19-21 vorliegt, mit Haft oder Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.


Art. 23


59

1 Begeht ein mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragter Beamter vorsätzlich eine
Widerhandlung nach den Artikeln 19-22, so wird die Strafe angemessen erhöht.

2 Der Beamte, der zu Ermittlungszwecken selber oder durch einen andern ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt oder Betäubungsmittel persönlich oder durch 57

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

58

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996
(AS 1996 1677 1678; BBl 1994 III 1273).

59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

Heilmittel

14

812.121

einen andern entgegennimmt, bleibt straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekanntgibt.


Art. 24


60

In der Schweiz liegende unrechtmässige Vermögensvorteile verfallen dem Staat auch
dann, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Wenn kein Gerichtsstand nach
Artikel 348 des Strafgesetzbuches61 besteht, ist zur Einziehung der Kanton zuständig, in dem die Vermögenswerte liegen.


Art. 25


62



Art. 26

Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches63 finden insoweit Anwendung, als dieses Gesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt.


Art. 27

1 Die besondern Bestimmungen des Strafgesetzbuches64 und die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 8. Dezember 190565 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln
und Gebrauchsgegenständen bleiben vorbehalten.

2 Bei unbefugter Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Betäubungsmitteln nach Artikel 19 finden die Strafbestimmungen des Zollgesetzes66 und des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 194167 über die Warenumsatzsteuer keine Anwendung.68

Art. 28

1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

2 Sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des
Bundesrates mitzuteilen.

60

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

61

SR 311.0

62

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 1348).

63

SR 311.0

64

SR 311.0

65

[BS 4 459; AS 1979 1758, 1985 1992 Ziff. I 1, 1991 362 Ziff. II 404. AS 1995 1469
Art. 58 Bst. a]. Siehe heute das Lebensmittelgesetz vom 9. Okt. 1992 (SR 817.0).

66

SR 631.0

67

[BS 6 173; AS 1950 1467 Art. 4, 5, 1954 1316 Art. 2, 1958 471, 1959 1343 Art. 11
Ziff. IV 1625 Ziff. I Bst. B 1699, 1971 941, 1973 644 Ziff. II 2, 1974 1857
Anhang Ziff. 28, 1982 142, 1987 2474, 1992 288 Anhang Ziff. 27. AS 1994 1464
Art. 82]. Siehe heute das Mehrwertsteuergesetz vom 2. Sept. 1999 (SR 641.20).

68

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984 (AS 1985 412; BBl 1984 II 640 646
654).

Betäubungsmittel - BG 15

812.121

5. Kapitel: Zentralstelle

Art. 29


69

1 Das Bundesamt für Polizei70 ist die schweizerische Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs. Es hat bei der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs durch Behörden anderer Staaten im Rahmen der
bestehenden Rechtshilfevorschriften und der Rechtsübung mitzuwirken. Es sammelt
die Unterlagen, die geeignet sind, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zu verhindern und die Verfolgung Fehlbarer zu erleichtern. In Erfüllung dieser Aufgaben steht
es in Verbindung mit den entsprechenden Dienstzweigen der Bundesverwaltung
(Bundesamt für Gesundheit, ...71, Oberzolldirektion), der Generaldirektion der
Schweizerischen Post, der Telekommunikationsunternehmung des Bundes, mit den
Polizeibehörden der Kantone, mit den Zentralstellen der andern Länder und der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL.72 2 Für die Vornahme von Beweiserhebungen bei der Leistung von internationaler
Rechtshilfe in Betäubungsmittelstrafsachen sind die entsprechenden Bestimmungen
des Bundesstrafrechtspflegegesetzes73 anwendbar.

3 Die Kantone haben der Zentralstelle über jede wegen Widerhandlung gegen dieses
Gesetz eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen.

4 Die Anordnung von Ermittlungen durch den Bundesanwalt gemäss Artikel 259 des
Bundesstrafrechtspflegegesetzes bleibt vorbehalten. Sie ist auch zulässig zur Durchführung von Rechtshilfeersuchen des Auslands.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30

1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Beschlüsse nach Anhörung der Kantone und einer Eidgenössischen Betäubungsmittelkommission.

2 Er bestimmt die Zusammensetzung und das Arbeitsgebiet dieser Kommission und
wählt deren Mitglieder auf Vorschlag des Eidgenössischen Departementes des Innern.

69

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970
(AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).

70

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

71

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) gestrichen.

72

Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997,
in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

73

SR 312.0

Heilmittel

16

812.121


Art. 31

1 Der Bundesrat setzt die Gebühren fest, welche das Institut74 für die Ein- und Ausfuhrerlaubnis sowie für die Herstellungsbewilligung erhebt. Er kann ihm diese Befugnis übertragen.75 2 Für den Bezug, die Verwendung, die Kontrolle und die Lagerung von Betäubungsmitteln in der Armee erlässt er besondere Bestimmungen.

3 Der Bundesrat erlässt bei der Erteilung von Bewilligungen an Organisationen im
Sinne von Artikel 14a im Einzelfall die erforderlichen Bestimmungen, welche die
gewährten Befugnisse, die näheren Voraussetzungen ihrer Ausübung sowie die Art
und Weise der durchzuführenden Kontrolle regeln. Er kann bei der Regelung der
Kontrolle nötigenfalls vom Gesetz abweichende Vorschriften erlassen.76

Art. 32


77

Das Institut erstattet Bericht nach den internationalen Abkommen.


Art. 33

Die zuständigen kantonalen Behörden und das Institut verwahren die ihnen bei der
Ausführung des Gesetzes zugehenden Betäubungsmittel und sorgen für deren Verwertung oder Vernichtung.


Art. 34

1 Die Kantone erlassen die erforderlichen Vorschriften zur Ausführung des Bundesrechts und bezeichnen die Behörden und Ämter für: a.

die Erteilung von Bewilligungen (Art. 4 und 14); b.

die Entgegennahme der Meldungen über Fälle von Betäubungsmittelabhängigkeit und ihre weitere Behandlung (Art. 15); c.

die Kontrolle (Art. 16-18); d.

die Strafverfolgung (Art. 28) und den Entzug der Berechtigung zum Verkehr
mit Betäubungsmitteln (Art. 12); e.

die Aufsicht über die unter den Buchstaben a-d erwähnten Behörden und
Organe sowie über die zugelassenen Behandlungs- und Fürsorgestellen.78 74

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG).

75 Fassung

gemäss Anhang Ziff. II 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.121).

76

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970
(AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).

77

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

78

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).

Betäubungsmittel - BG 17

812.121

2 Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.79 3 Die Kantone sind befugt, für die von ihnen zu erteilenden Bewilligungen (Art. 4
und 14) und für besondere Verfügungen und Kontrollen Gebühren zu erheben.


Art. 35


80



Art. 36

Die Kantonsregierungen berichten dem Bundesrat alljährlich über die Ausführung
des Gesetzes und die dabei gemachten Beobachtungen.


Art. 37

1 Der Bundesrat bestimmt den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes.

2 Auf diesen Zeitpunkt werden das Bundesgesetz vom 2. Oktober 192481 betreffend
Betäubungsmittel sowie die mit dem vorliegenden Gesetz in Widerspruch stehenden
Bestimmungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 195282 79

Fassung gemäss Ziff. II 401 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333).

80

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).

81

[BS 4 434]

82

BRB vom 4. März 1952 (AS 1952 251)

Heilmittel

18

812.121