01.04.2025 - *
01.01.2025 - 31.03.2025
01.07.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.06.2024 - 30.06.2024
15.10.2023 - 31.05.2024
01.09.2023 - 14.10.2023
01.07.2023 - 31.08.2023
01.04.2023 - 30.06.2023
17.12.2022 - 31.03.2023
22.11.2022 - 16.12.2022
01.09.2022 - 21.11.2022
01.06.2022 - 31.08.2022
01.05.2022 - 31.05.2022
02.10.2021 - 30.04.2022
01.07.2021 - 01.10.2021
01.04.2020 - 30.06.2021
01.12.2019 - 31.03.2020
01.06.2019 - 30.11.2019
01.03.2019 - 31.05.2019
01.01.2019 - 28.02.2019
15.09.2018 - 31.12.2018
01.07.2018 - 14.09.2018
01.01.2018 - 30.06.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.10.2016 - 31.12.2016
01.10.2015 - 30.09.2016
29.09.2015 - 30.09.2015
20.07.2015 - 28.09.2015
01.07.2015 - 19.07.2015
01.03.2015 - 30.06.2015
01.02.2014 - 28.02.2015
20.01.2014 - 31.01.2014
01.01.2014 - 19.01.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 30.06.2013
29.09.2012 - 31.12.2012
11.10.2011 - 28.09.2012
01.10.2011 - 10.10.2011
24.01.2011 - 30.09.2011
01.01.2011 - 23.01.2011
01.12.2010 - 31.12.2010
15.05.2010 - 30.11.2010
01.01.2010 - 14.05.2010
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05.12.2008 - 11.12.2008
01.01.2008 - 04.12.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
29.05.2006 - 31.12.2006
01.04.2006 - 28.05.2006
01.01.2005 - 31.03.2006
01.04.2004 - 31.12.2004
01.01.2004 - 31.03.2004
01.01.2003 - 31.12.2003
01.06.2002 - 31.12.2002
01.09.2000 - 31.05.2002
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Januar 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20022, beschliesst: 1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz. Zudem regelt es die Förderung von deren Integration.


Art. 2

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.

2

Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

3

Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelassoziation vom AS 2007 5437

1 SR

101

2 BBl

2002 3709

3 SR

0.142.112.681 142.20

Niederlassung und Aufenthalt 2

142.20

21. Juni 20014 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

4

Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.5 5 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.6 2. Kapitel: Grundsätze der Zulassung und der Integration

Art. 3

Zulassung 1 Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt.

2

Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern.

3

Bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern wird der demografischen, der sozialen und der gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen.


Art. 4

Integration 1 Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.

2

Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.

3

Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus.

4 SR

0.632.31; im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Protokoll vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abkommens ist.

5

Eingefügt durch Art. 127 hiernach (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

6

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008

(AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

Ausländerinnen und Ausländer - BG 3

142.20

4

Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen.

3. Kapitel: Ein- und Ausreise

Art. 5

Einreisevoraussetzungen 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: a. müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist; b. müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen; c. dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und d. dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein.

2

Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.

3

…7

4

Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.8

Art. 6

Ausstellung des Visums 1

Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.

2

Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10) erlässt das Bundesamt für Migration (Bundesamt) auf Verlangen eine gebührenpflichtige Verfügung.

3

Zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten können eine befristete Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden.9

7 Aufgehoben

durch

Art.

127 hiernach, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

8

Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

9

Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

Niederlassung und Aufenthalt 4

142.20


Art. 7

10 Grenzübertritt und

Grenzkontrollen

1

Die Ein- und Ausreise richtet sich nach den Schengen-Assoziierungsabkommen.

2

Der Bundesrat regelt die nach diesen Abkommen möglichen Personenkontrollen an der Grenze. Wird die Einreise verweigert, so erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde auf Verlangen eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf einem Formular. Das Begehren ist unmittelbar nach der Verweigerung der Einreise zu stellen. Die Ausländerin oder der Ausländer wird auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht. Die Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.11 3 Wenn die Kontrollen an der Schweizer Grenze nach Artikel 23 des Schengener Grenzkodex12 wieder eingeführt werden und die Einreise verweigert wird, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex13. Die Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.14

Art. 8


15



Art. 9

Sorgfaltspflicht und Unterstützung durch die Behörden 1

Die Kantone üben auf ihrem Hoheitsgebiet die Personenkontrolle aus.

2

Der Bundesrat regelt im Einvernehmen mit den Grenzkantonen die Personenkontrolle durch den Bund im Grenzraum.

4. Kapitel: Bewilligungs- und Meldepflicht

Art. 10

Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit 1

Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.

10 Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

11 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex, in Kraft seit 12. Dez. 2008

(AS 2008 5629 5405 Art. 2 Bst. b; BBl 2007 7937.

12 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1 13 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 23 14 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex, in Kraft seit 12. Dez. 2008

(AS 2008 5629 5405 Art. 2 Bst. b).

15 Aufgehoben

durch

Art.

127 hiernach, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

Ausländerinnen und Ausländer - BG 5

142.20

2

Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen. Artikel 17 Absatz 2 bleibt vorbehalten.


Art. 11

Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit 1

Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen.

2

Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.

3

Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Bewilligung von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu beantragen.


Art. 12

Anmeldepflicht 1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung benötigen, müssen sich vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Behörde anmelden.

2

Ausländerinnen und Ausländer müssen sich bei der am neuen Wohnort zuständigen Behörde anmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen.

3

Der Bundesrat bestimmt die Anmeldefristen.


Art. 13

Bewilligungs- und Anmeldeverfahren 1

Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier vorlegen. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen und die anerkannten Ausweispapiere.

2

Die zuständige Behörde kann einen Strafregisterauszug aus dem Herkunfts- oder Heimatstaat sowie weitere für das Verfahren notwendige Dokumente verlangen.

3

Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn alle von der zuständigen Behörde bezeichneten, für die Bewilligungserteilung notwendigen Dokumente vorliegen.


Art. 14

Abweichungen von der Bewilligungs- und der Anmeldepflicht Der Bundesrat kann günstigere Bestimmungen über die Bewilligungs- und die Anmeldepflicht erlassen, insbesondere um vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern.

Niederlassung und Aufenthalt 6

142.20


Art. 15

Abmeldung Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, müssen sich bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen.


Art. 16

Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung Wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmässig beherbergt, muss sie der zuständigen kantonalen Behörde melden.


Art. 17

Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid 1

Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten.

2

Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten.

5. Kapitel: Zulassungsvoraussetzungen 1. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Art. 18

Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn: a. dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht; b. das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt; und c. die Voraussetzungen nach den Artikeln 20-25 erfüllt sind.


Art. 19

Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn: a. dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht; b. die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden; und

c. die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23-25 erfüllt sind.


Art. 20

Begrenzungsmassnahmen 1 Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen.

Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.

Ausländerinnen und Ausländer - BG 7

142.20

2

Er kann für den Bund und die Kantone Höchstzahlen festlegen.

3

Das Bundesamt kann im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes Verfügungen für erstmalige Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erlassen oder die kantonalen Höchstzahlen erhöhen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse.


Art. 21

Vorrang 1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können.

2

Als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten: a. Schweizerinnen

und

Schweizer;

b. Personen mit einer Niederlassungsbewilligung; c. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.


Art. 22

Lohn- und Arbeitsbedingungen Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.


Art. 23

Persönliche Voraussetzungen

1

Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.

2

Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.

3

In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden: a. Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen; b. anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport; c. Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist; d. Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen;

e. Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist.

Niederlassung und Aufenthalt 8

142.20


Art. 24

Wohnung Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen.


Art. 25

Zulassung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern 1

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn: a. sie in einem Nachbarstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen und ihren Wohnort seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone haben; und

b. sie innerhalb der Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind.

2

Die Artikel 20, 23 und 24 sind nicht anwendbar.


Art. 26

Zulassung für grenzüberschreitende Dienstleistungen 1

Ausländerinnen und Ausländer können zur Erbringung einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung nur zugelassen werden, wenn ihre Tätigkeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht.

2

Die Voraussetzungen nach den Artikeln 20, 22 und 23 gelten sinngemäss.

2. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Art. 27

Aus- und Weiterbildung 1

Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn:

a. die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann;

b. eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht; c. die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind; und d. die Wiederausreise gesichert erscheint.

2

Bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein.


Art. 28

Rentnerinnen und Rentner Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, können zugelassen werden, wenn sie: a. ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben; b. besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen; und c. über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.

Ausländerinnen und Ausländer - BG 9

142.20


Art. 29

Medizinische Behandlung

Ausländerinnen und Ausländer können zu medizinischen Behandlungen zugelassen werden. Die Finanzierung und die Wiederausreise müssen gesichert sein.

3. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen

Art. 30

1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: a. die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46); b. schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;

c. den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln; d. Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;

e. den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel zu regeln;

f. Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen; g. den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Weiterbildung zu erleichtern; h. den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;

i.

Personen mit einem in der Schweiz abgeschlossenen Studium die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erleichtern, sofern sie von hohem wissenschaftlichem Interesse ist; j. Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; k. die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;

l. die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199816, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.

2

Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.

16 SR

142.31

Niederlassung und Aufenthalt 10

142.20

4. Abschnitt: Staatenlose

Art. 31

1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält. 2 Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.

3

Staatenlose Personen mit Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten, haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.

6. Kapitel: Regelung des Aufenthalts

Art. 32

Kurzaufenthaltsbewilligung 1 Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt.

2

Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.

3

Sie kann bis zu zwei Jahren verlängert werden. Ein Stellenwechsel ist nur aus wichtigen Gründen möglich.

4

Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann nur nach einem angemessenen Unterbruch des Aufenthalts in der Schweiz erneut erteilt werden.


Art. 33

Aufenthaltsbewilligung 1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. 2 Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.

3

Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen.


Art. 34

Niederlassungsbewilligung 1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.

2

Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:

Ausländerinnen und Ausländer - BG 11

142.20

a. sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und b. keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen.

3

Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen.

4

Sie kann bei erfolgreicher Integration, namentlich wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt, nach ununterbrochenem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden.

5

Vorübergehende Aufenthalte, namentlich zur Aus- und Weiterbildung (Art. 27), werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet.


Art. 35

Grenzgängerbewilligung 1 Die Grenzgängerbewilligung wird für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone erteilt (Art. 25).

2

Personen mit einer Grenzgängerbewilligung müssen mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren; die Grenzgängerbewilligung kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.

3

Sie ist befristet und kann verlängert werden.

4

Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen.


Art. 36

Wohnort Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, einer Aufenthalts- oder einer Niederlassungsbewilligung können ihren Wohnort innerhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, frei wählen.


Art. 37

Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton 1

Wollen Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen.

2

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen.

3

Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.

4

Für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Kanton ist keine Bewilligung erforderlich.

Niederlassung und Aufenthalt 12

142.20


Art. 38

Erwerbstätigkeit 1 Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können die bewilligte Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Ein Stellenwechsel kann bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 22 und 23 erfüllt sind.

2

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Sie können die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln.

3

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung kann der Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben a und b erfüllt sind.

4

Personen mit einer Niederlassungsbewilligung können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.


Art. 39

Erwerbstätigkeit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger 1

Personen mit einer Grenzgängerbewilligung können ihre Tätigkeit vorübergehend ausserhalb der Grenzzone ausüben. Wollen sie den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit in die Grenzzone eines anderen Kantons verlegen, so müssen sie im Voraus eine Bewilligung des neuen Kantons beantragen. Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf den Kantonswechsel.

2

Personen mit einer Grenzgängerbewilligung kann der Stellenwechsel bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 21 und 22 erfüllt sind. Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf den Stellenwechsel.

3

Personen mit einer Grenzgängerbewilligung kann der Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben a und b erfüllt sind.


Art. 40

Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid 1

Die Bewilligungen nach den Artikeln 32-35 und 37-39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99).

2

Besteht kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so ist für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit sowie den Stellenwechsel oder den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich.

3

Stellt ein Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes, so erlässt das Bundesamt den arbeitsmarktlichen Vorentscheid.

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Art. 41

Ausweise 1 Ausländerinnen und Ausländer erhalten mit der Bewilligung in der Regel einen entsprechenden Ausweis.

2

Vorläufig Aufgenommene (Art. 83) erhalten einen Ausweis, der ihre Rechtsstellung festhält. 3

Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung wird zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt.

4

Das Bundesamt legt die Form und den Inhalt der Ausweise fest.

7. Kapitel: Familiennachzug

Art. 42

Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern 1

Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2

Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten: a. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird; b. die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.

3

Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

4

Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.


Art. 43

Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung 1

Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2

Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

3

Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

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Art. 44

Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn: a. sie mit diesen zusammenwohnen; b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.


Art. 45

Ehegatten und Kinder von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn: a. sie mit diesen zusammenwohnen; b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.


Art. 46

Erwerbstätigkeit der Ehegatten und Kinder Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung (Art. 42-44) können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.


Art. 47

Frist für den Familiennachzug 1

Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.

2

Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.

3

Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von: a. Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses; b. Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.

4

Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.


Art. 48

Pflegekinder zur Adoption 1

Pflegekinder haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:

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a. ihre Adoption in der Schweiz vorgesehen ist; b. die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern zur Adoption erfüllt sind; und c. ihre Einreise für den Zweck der Adoption rechtmässig erfolgt ist.

2

Kommt die Adoption nicht zustande, so besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und fünf Jahre nach der Einreise ein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.


Art. 49

Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42-44 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.


Art. 50

Auflösung der Familiengemeinschaft 1

Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn: a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht; oder

b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

2

Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

3

Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.


Art. 51

Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug 1

Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn: a. sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;

b. Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.

2

Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn: a. sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;

b. Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen.

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Art. 52

Eingetragene Partnerschaft

Die Bestimmungen dieses Kapitels über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

8. Kapitel: Integration

Art. 53

Förderung der Integration 1

Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration. 2 Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben.

3

Sie fördern insbesondere den Spracherwerb, das berufliche Fortkommen, die Gesundheitsvorsorge sowie Bestrebungen, welche das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung und das Zusammenleben erleichtern.

4

Sie tragen den besonderen Anliegen der Integration von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung.

5

Bei der Integration arbeiten die Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, die Sozialpartner, die Nichtregierungsorganisationen und Ausländerorganisationen zusammen.


Art. 54

Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden 1

Die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird.

Dies gilt auch für die Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennachzugs (Art. 43-45). Die Verpflichtung zum Kursbesuch kann in einer Integrationsvereinbarung festgehalten werden.

2

Der Grad der Integration wird bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 4) und bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden, insbesondere bei Weg- und Ausweisungen sowie Einreiseverboten, berücksichtigt (Art. 96).


Art. 55

Finanzielle Beiträge

1

Der Bund kann für die Integration der Ausländerinnen und Ausländer finanzielle Beiträge gewähren. Er unterstützt insbesondere Projekte, welche dem Erlernen einer Landessprache dienen. Beiträge werden in der Regel nur gewährt, wenn sich die Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen.

2

Der jährliche Höchstbetrag wird im Budget festgelegt.

3

Der Bundesrat bezeichnet die Förderungsbereiche und regelt die Einzelheiten des Verfahrens.

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Art. 56

Information 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten.

2

Ausländerinnen und Ausländer werden auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hingewiesen. 3

Bund, Kantone und Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Migrationspolitik und über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer.


Art. 57

Koordination der Integration 1

Das Bundesamt koordiniert die Massnahmen der Bundesstellen zur Integration der Ausländerinnen und Ausländer, insbesondere in den Bereichen der Arbeitslosenversicherung, der Berufsbildung und des Gesundheitswesens.

2

Es stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen sicher.

3

Die Kantone bezeichnen für das Bundesamt eine Ansprechstelle für Integrationsfragen.


Art. 58

Ausländerkommission 1 Der Bundesrat setzt eine aus Ausländerinnen und Ausländern sowie Schweizerinnen und Schweizern bestehende beratende Kommission ein.

2

Die Kommission befasst sich mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen, demografischen und rechtlichen Fragen, die sich aus dem Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz ergeben. 3

Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, den kantonalen und kommunalen Ausländerdiensten und Ausländerkommissionen sowie mit den Ausländerorganisationen und den im Bereich der Integration tätigen Nichtregierungsorganisationen zusammen. Sie beteiligt sich am internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch.

4

Die Kommission ist berechtigt, die Gewährung von finanziellen Beiträgen (Art. 55) zu beantragen und zu eingegangenen Gesuchen um solche Beiträge Stellung zu nehmen.

5

Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.

9. Kapitel: Reisepapiere

Art. 59

1 Das Bundesamt kann an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer Reisepapiere ausstellen.

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2

Anspruch auf Reisepapiere haben Ausländerinnen und Ausländer, die: a. gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 195117 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft erfüllen; b. gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 195418 über die Rechtsstellung der Staatenlosen von der Schweiz als Staatenlose anerkannt sind;

c. schriftenlos sind und eine Niederlassungsbewilligung haben.

3

Keinen Anspruch auf Reisepapiere hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

4

Die Ausfertigung der Reisepapiere kann ganz oder teilweise Dritten übertragen werden.

10. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts 1. Abschnitt: Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe

Art. 60

1 Der Bund kann die selbständige und pflichtgemässe Ausreise von Ausländerinnen und Ausländern unterstützen, indem er Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe leistet.

2

Die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe können beanspruchen: a. Personen, die wegen einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere durch Krieg, Bürgerkrieg, oder einer Situation allgemeiner Gewalt den Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen haben oder während der Dauer der Gefährdung nicht in diesen zurückkehren konnten, sofern ihr Aufenthalt nach diesem Gesetz geregelt war und sie zur Ausreise verpflichtet wurden; b. Personen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e.

3

Die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe umfasst: a. die Rückkehrberatung nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a AsylG19; abis. den Zugang zu den Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b AsylG;

b. die Teilnahme an Projekten im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat, welche die Rückkehr und die Reintegration nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c AsylG erleichtern; c. eine finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d AsylG.20

17 SR

0.142.30

18 SR

0.142.40

19 SR

142.31

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4

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.

2. Abschnitt: Erlöschen und Widerruf der Bewilligungen

Art. 61

Erlöschen der Bewilligungen 1

Eine Bewilligung erlischt: a. mit der Abmeldung ins Ausland; b. mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; c. mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung; d. mit der Ausweisung nach Artikel 68.

2

Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.


Art. 62

Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: a. oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; b. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder Artikel 61 des Strafgesetzbuches21 angeordnet wurde; c. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; d. eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; e. oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

20 Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573.; BBl 2002 3709).

21 SR

311.0

Niederlassung und Aufenthalt 20

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Art. 63

Widerruf der Niederlassungsbewilligung 1

Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: a. die Voraussetzungen nach Artikel 62 Buchstabe a oder b erfüllt sind; b. die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; c. die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

2

Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 62 Buchstabe b widerrufen werden.

3. Abschnitt: Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen

Art. 64

Formlose Wegweisung

1

Ausländerinnen und Ausländer werden von den zuständigen Behörden formlos aus der Schweiz weggewiesen, wenn sie: a. eine erforderliche Bewilligung nicht besitzen; b. während eines Aufenthalts in der Schweiz, für den keine Bewilligung erforderlich ist, die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht mehr erfüllen.

2

Auf unverzügliches Begehren erlässt die zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf einem Formular. Eine Beschwerde ist innerhalb von drei Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Auf entsprechendes Gesuch hin entscheidet die Beschwerdeinstanz innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.22 3 Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Wegweisung sofort vollstreckbar.

22 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft

betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5629 5405 Art. 2 Bst. b; BBl 2007 7937).

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a23 Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen 1

Ist ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 200324 zuständig, so erlässt das Bundesamt eine begründete und beschwerdefähige Wegweisungsverfügung gegen Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten. Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar.

2

Beschwerden gegen Wegweisungen aufgrund der Bestimmungen der DublinAssoziierungsabkommen haben keine aufschiebende Wirkung.

3

Zuständig für den Vollzug der Wegweisung und, sofern notwendig, für die Ausrichtung und Finanzierung von Sozial- oder Nothilfe ist der Aufenthaltskanton der Ausländerin oder des Ausländers.

4

Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.


Art. 65


25

Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen 1

Wird die Einreise bei der Grenzkontrolle am Flughafen verweigert, so hat die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

2

Das Bundesamt erlässt innerhalb von 48 Stunden eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex26. Eine Beschwerde ist innerhalb von 48 Stunden nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von 72 Stunden über die Beschwerde.

3

Weggewiesenen Personen wird zur Vorbereitung ihrer Weiterreise für längstens 15 Tage der Aufenthalt im Transitraum gestattet, sofern nicht die Ausschaffung (Art. 69) oder die Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 76, 77 und 78) angeordnet wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83) und die Einreichung eines Asylgesuchs (Art. 22 AsylG27).

23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

24 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febr. 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist; ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

25 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex, in Kraft seit 12. Dez. 2008

(AS 2008 5629 5405 Art. 2 Bst. b; BBl 2007 7937).

26 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 23 27 SR

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Niederlassung und Aufenthalt 22

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Art. 66

Wegweisung nach bewilligtem Aufenthalt28 1

Ausländerinnen und Ausländer werden von den zuständigen Behörden aus der Schweiz weggewiesen, wenn ihre Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird.

2

Mit der Wegweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.29 3

Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Wegweisung sofort vollstreckbar.


Art. 67

Einreiseverbot 1 Das Bundesamt kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, welche:

a. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden;

b. Sozialhilfekosten verursacht haben; c. ausgeschafft worden sind; d. in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen werden mussten.

2

Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) vorgängig an.30 3

Das Einreiseverbot wird befristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt. 4

Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe es rechtfertigen.

28 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex, in Kraft seit 12. Dez. 2008

(AS 2008 5629 5405 Art. 2 Bst. b; BBl 2007 7937).

29 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex, in Kraft seit 12. Dez. 2008

(AS 2008 5629 5405 Art. 2 Bst. b; BBl 2007 7937).

30 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

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Art. 68

Ausweisung 1 Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den DAP vorgängig an.31 2 Mit der Ausweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.

3

Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden. Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen.

4

Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar.

4. Abschnitt: Ausschaffung

Art. 69

Anordnung der Ausschaffung 1

Die zuständige kantonale Behörde schafft Ausländerinnen und Ausländer aus, wenn:

a. diese die Frist, die ihnen zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen lassen;

b. deren Weg- oder Ausweisung sofort vollzogen werden kann; c. diese sich in Haft nach den Artikeln 76 und 77 befinden und ein rechtskräftiger Aus- oder Wegweisungsentscheid vorliegt.

2

Haben Ausländerinnen oder Ausländer die Möglichkeit, rechtmässig in mehrere Staaten auszureisen, so kann die zuständige Behörde sie in das Land ihrer Wahl ausschaffen.


Art. 70

Durchsuchung 1 Die zuständige kantonale Behörde kann während eines Aus- oder Wegweisungsverfahrens die betroffene Person sowie Sachen, die sie mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren durchsuchen lassen. Die Durchsuchung darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.

2

Ist ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen, so kann die richterliche Behörde die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass sich eine weg- oder auszuweisende Person darin verborgen hält.

31 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

Niederlassung und Aufenthalt 24

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Art. 71

Unterstützung der Vollzugsbehörden durch den Bund Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere: a. bei der Beschaffung von Reisepapieren mitwirkt; b. die Reise organisiert; c. die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Kantonen und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sicherstellt.


Art. 72


32

5. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 73

Kurzfristige Festhaltung

1

Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten:

a. zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus;

b. zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist.

2

Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden.

3

Wird eine Person festgehalten, so muss sie: a. über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden; b. die Möglichkeit haben, mit den sie bewachenden Personen Kontakt aufzunehmen, wenn sie Hilfe benötigt.

4

Dauert die Festhaltung voraussichtlich länger als 24 Stunden, so ist der betroffenen Person zuvor Gelegenheit zu geben, dringliche persönliche Angelegenheiten zu erledigen oder erledigen zu lassen.

5

Auf Gesuch hin hat die zuständige richterliche Behörde die Rechtmässigkeit der Festhaltung nachträglich zu überprüfen.

6

Die Dauer der Festhaltung wird nicht an die Dauer einer allfälligen Ausschaffungshaft, Vorbereitungshaft oder Durchsetzungshaft angerechnet.

32 Aufgehoben durch Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573.; BBl 2002 3709).

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Art. 74

Ein- und Ausgrenzung

1

Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn: a. sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels; oder

b. ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat.

2

Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt.

3

Gegen die Anordnung dieser Massnahmen kann bei einer kantonalen richterlichen Behörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.


Art. 75

Vorbereitungshaft 1 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einer Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn sie:

a. sich im Asyl- oder Wegweisungsverfahren weigert, ihre Identität offen zu legen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht oder wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet; b. ein ihr nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt;

c. trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann;

d. nach einem rechtskräftigen Widerruf (Art. 62 und 63) oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung wegen Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit weggewiesen wurde und ein Asylgesuch einreicht;

e. nach einer Ausweisung (Art. 68) ein Asylgesuch einreicht; f.

sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem

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Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird; g. Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist; h. wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.

2

Die zuständige Behörde entscheidet über die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person ohne Verzug.


Art. 76

Ausschaffungshaft 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs: a. in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet; b. in Haft nehmen, wenn: 1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b, c, g oder h vorliegen, 2. das Bundesamt einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a-c oder 33 AsylG33 getroffen hat, 3. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG nicht nachkommt, 4. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,

5.34 der Wegweisungsentscheid auf Grund der Artikel 32-35a AsylG in einer Empfangsstelle eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.

2

Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 20 Tage dauern.

3

Die Haft nach Absatz 1 Buchstaben a und b Ziffern 1-4 darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann sie mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens 15 Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens neun Monate verlängert werden. An die Höchstdauer sind die Hafttage nach Absatz 2 anzurechnen.

4

Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.

33 SR

142.31

34 Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573.; BBl 2002 3709).

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Art. 77

Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisepapiere 1

Die zuständige kantonale Behörde kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft nehmen, wenn:

a. ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt; b. diese die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat; und c. sie die Reisepapiere für diese Person beschaffen musste.

2

Die Haft darf höchstens 60 Tage dauern.

3

Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen.


Art. 78

Durchsetzungshaft 1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung auf Grund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.

2

Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Die maximale Haftdauer beträgt 18 Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren höchstens neun Monate. Vorbehalten bleibt Artikel 79.

3

Die Haft und deren Verlängerung werden von der Behörde des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Befindet sich die betroffene Person gestützt auf die Artikel 75-77 bereits in Haft, so kann sie in Haft belassen werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.

4

Die erstmalige Anordnung der Haft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Verlängerung der Haft ist auf Gesuch der inhaftierten Person von der richterlichen Behörde innerhalb von acht Arbeitstagen auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis richtet sich nach Artikel 80 Absätze 2 und 4.

5

Die Haftbedingungen richten sich nach Artikel 81.

6

Die Haft wird beendet, wenn: a. eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist; b. die Schweiz weisungsgemäss verlassen wird; c. die Ausschaffungshaft angeordnet wird; d. einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird.

Niederlassung und Aufenthalt 28

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Art. 79

Maximale Haftdauer

Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75-77 sowie die Durchsetzungshaft nach Artikel 78 dürfen zusammen die maximale Haftdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Bei Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren darf sie zwölf Monate nicht überschreiten.


Art. 80

Haftanordnung und Haftüberprüfung 1

Die Haft wird von der Behörde des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Bundesamt angeordnet.

2

Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt. Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 richtet sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Haftprüfung nach den Artikeln 105 Absatz 1, 108, 109 und 111 AsylG35.36 3 Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.

4

Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist ausgeschlossen.

5

Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Artikel 75 nach einem oder bei der Haft nach Artikel 76 nach zwei Monaten gestellt werden.

6

Die Haft wird beendet, wenn: a. der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; b. einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; c. die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.

35 SR

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36 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573.; BBl 2002 3709).

Ausländerinnen und Ausländer - BG 29

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Art. 81

Haftbedingungen 1 Die Kantone sorgen dafür, dass eine von den Verhafteten bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die Verhafteten können mit ihren Rechtsvertretern mündlich und schriftlich verkehren.

2

Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist zu vermeiden. Den Inhaftierten ist soweit möglich geeignete Beschäftigung anzubieten.


Art. 82

Finanzierung durch den Bund Der Bund beteiligt sich mit einer Tagespauschale an den Betriebskosten der Kantone für den Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft. Die Pauschale wird ausgerichtet für: a. Asylsuchende; b. Flüchtlinge sowie andere Ausländerinnen und Ausländer, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme steht; c. Ausländerinnen und Ausländer, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit einer Wegweisungsverfügung des Bundesamts angeordnet wurde; d. Flüchtlinge, die nach Artikel 65 AsylG37 ausgewiesen werden.

11. Kapitel: Vorläufige Aufnahme

Art. 83

Anordnung der vorläufigen Aufnahme 1

Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme.

2

Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

3

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.

4

Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.

5

…38

6

Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.

37 SR

142.31

38 Aufgehoben durch Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573.; BBl 2002 3709).

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7

Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person: a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder 61 des Strafgesetzbuches39 angeordnet wurde; b. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder c. die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.

8

Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG40 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.


Art. 84

Beendigung der vorläufigen Aufnahme 1

Das Bundesamt überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.

2

Das Bundesamt hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

3

Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des DAP kann das Bundesamt die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.41 4

Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.

5

Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.


Art. 85

Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme 1

Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.

2

Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG42 sinngemäss anwendbar.

39 SR

311.0

40 SR

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41 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

42 SR

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3

Das Gesuch um einen Kantonswechsel ist von den vorläufig aufgenommenen Personen beim Bundesamt einzureichen. Dieses entscheidet unter Vorbehalt von Absatz 4 über den Kantonswechsel nach Anhörung der betroffenen Kantone endgültig.

4

Der Entscheid über den Kantonswechsel kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.

5

Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen.

6

Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommenen Personen unabhängig von der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen.

7

Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn:

a. sie mit diesen zusammenwohnen; b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und c. die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.


Art. 86

Sozialhilfe und Krankenversicherung 1

Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Bestimmungen der Artikel 80-84 AsylG43 für Asylsuchende sind anwendbar. Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat.

2

Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 199444 über die Krankenversicherung anwendbar.


Art. 87

Bundesbeiträge 1 Der Bund zahlt den Kantonen für: a. jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 AsylG45 sowie einen Beitrag zur Förderung der sozialen Integration und der wirtschaftlichen Selbständigkeit der betroffenen Personen; diese Integrationspauschale kann von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig gemacht und auf bestimmte Gruppen eingeschränkt werden; der Bundesrat legt ihre Höhe fest; 43 SR

142.31

44 SR

832.10

45 SR

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b. jeden vorläufig aufgenommenen Flüchtling eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG.

c.46 Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, die Pauschale nach Artikel 88 Absatz 4 AsylG, sofern diese nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt ausgerichtet worden ist.

2

Die Übernahme der Ausreisekosten und die Ausrichtung von Rückkehrhilfe richten sich nach den Artikeln 92 und 93 AsylG.

3

Die Pauschalen nach Absatz 1 werden während längstens sieben Jahren nach der Einreise ausgerichtet.


Art. 88

47 Sonderabgabepflicht Vorläufig aufgenommene Personen unterliegen der Sonderabgabepflicht sowie der Abnahme von Vermögenswerten nach den Artikeln 86 und 87 AsylG48. Die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels sowie das 10. Kapitel des AsylG sind anwendbar.

12. Kapitel: Pflichten 1. Abschnitt: Pflichten der Ausländerinnen und Ausländer, der Arbeitgeber und der Dienstleistungsempfänger

Art. 89

Besitz eines gültigen Ausweispapiers Die Ausländerinnen und Ausländer müssen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitz eines gültigen, nach Artikel 13 Absatz 1 anerkannten Ausweispapiers sein.


Art. 90

Mitwirkungspflicht Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: a. zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;

b. die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; c. Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.

46 Eingefügt durch Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573.; BBl 2002 3709).

47 Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573.; BBl 2002 3709).

48 SR

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Art. 91

Sorgfaltspflicht von Arbeitgebern und Dienstleistungsempfängern 1

Der Arbeitgeber hat sich vor dem Stellenantritt der Ausländerin oder des Ausländers durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht.

2

Wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in Anspruch nimmt, hat sich durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Person, welche die Dienstleistung erbringt, zur Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt ist.

2. Abschnitt: Pflichten der Transportunternehmen49

Art. 92


50

Sorgfaltspflicht und Unterstützung durch die Behörden 1

Die Luftverkehrs-, Strassentransport- und Schifffahrtsunternehmen, die im internationalen Linienverkehr Personen befördern, sind verpflichtet, alle ihnen zumutbaren Vorkehren zu treffen, damit nur Personen befördert werden, die über die für die Durchreise, Einreise oder Ausreise erforderlichen Reisedokumente verfügen.

2

Der Bundesrat regelt den Umfang der Sorgfaltspflicht der Luftverkehrs-, Strassentransport- und Schifffahrtsunternehmen.

3

Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone arbeiten mit den Luftverkehrs-, Strassentransport- und Schifffahrtsunternehmen zusammen. Die Modalitäten der Zusammenarbeit sind in der Betriebsbewilligung oder in einer zwischen dem Bundesamt und dem Unternehmen abgeschlossenen Vereinbarung zu regeln.


Art. 93


51

Betreuungspflicht und Deckung der Kosten 1

Das Luftverkehrs-, Strassentransport-, Schifffahrts- oder Eisenbahnunternehmen im internationalen Linienverkehr hat auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone die von ihm beförderten Personen, denen die Einreise verweigert wird, unverzüglich zu betreuen.

2

Die Betreuungspflicht umfasst: a. die unverzügliche Beförderung der betroffenen Person von der Schweiz in den Herkunftsstaat, den Staat, der die Reisepapiere ausgestellt hat, oder einen anderen Staat, in dem ihre Aufnahme gewährleistet ist; 49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

50 Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

51 Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

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142.20

b. die Übernahme der ungedeckten Kosten für die notwendige Begleitung sowie der üblichen Lebenshaltungs- und Betreuungskosten bis zur Ausreise oder bis zur Einreise in die Schweiz.

3

Kann ein Luftverkehrs-, Strassentransport- oder Schifffahrtsunternehmen nicht nachweisen, dass es seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, so muss es zusätzlich übernehmen: a. die ungedeckten Lebenshaltungs- und Betreuungskosten, die von Behörden des Bundes oder der Kantone getragen wurden, bis zu einem Aufenthalt von sechs Monaten, einschliesslich der Kosten für die ausländerrechtliche Haft; b. die Kosten für die Begleitung; c. die Ausschaffungskosten.

4

Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der beförderten Person die Einreise in die Schweiz nach Artikel 22 AsylG52 bewilligt wurde. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Ausnahmesituationen wie Krieg oder Naturkatastrophen.53 5 Der Bundesrat kann auf der Grundlage der voraussichtlichen Aufwendungen eine Pauschale festlegen.

6

Es können Sicherheiten verlangt werden.


Art. 94


54



Art. 95


55
Weitere Transportunternehmen Der Bundesrat kann weitere kommerzielle Transportunternehmen, namentlich internationale Bus- und Taxiunternehmen, den Bestimmungen der Artikel 92 und 93 unterstellen.

13. Kapitel: Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden

Art. 96

Ermessensausübung 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer.

52 SR

142.31

53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez.

2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

54 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez.

2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

Ausländerinnen und Ausländer - BG 35

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2

Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.


Art. 97

Amtshilfe und Datenbekanntgabe56 1

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.

2

Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen den Behörden nach Absatz 1 bekannt zu geben.

3

Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei:

a. der Eröffnung von Strafuntersuchungen; b. zivil- und strafrechtlichen Urteilen; c. Änderungen im Zusammenhang mit dem Zivilstand sowie bei einer Verweigerung der Eheschliessung;

d. dem Bezug von Sozialhilfe.


Art. 98

Aufgabenverteilung 1 Das Bundesamt ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Bundesbehörden oder den kantonalen Behörden vorbehalten sind.

2

Der Bundesrat regelt die Ein- und Ausreise, die Zulassung sowie den Aufenthalt der Personen, die nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200757 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.58 3 Die Kantone bezeichnen die Behörden, welche für die ihnen übertragenen Aufgaben zuständig sind.

a59 Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen durch die Vollzugsbehörden Das mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragte Personal darf zur Erfüllung seines Auftrags und, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200860 ist anwendbar.

56 Für Daten im Zusammenhang mit Schwarzarbeit gelten die Art. 11 und 12 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (SR 822.41).

57 SR

192.12

58 Fassung gemäss Art. 35 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 192.12).

59 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 364).

60 SR

364

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Art. 99

Zustimmungsverfahren Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem Bundesamt zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Dieses kann die Zustimmung verweigern oder den kantonalen Entscheid einschränken.


Art. 100

Internationale Verträge61

1

Der Bundesrat fördert bilaterale und multilaterale Migrationspartnerschaften mit anderen Staaten. Er kann Abkommen abschliessen, um die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zu stärken sowie die illegale Migration und deren negative Folgen zu mindern.

2

Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen abschliessen über:62 a. die Visumpflicht und die Durchführung der Grenzkontrolle; b. die Rückübernahme und den Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz;

c. die polizeilich begleitete Durchbeförderung von Personen im Rahmen von Rückübernahme- und Transitvereinbarungen einschliesslich der Rechtsstellung von Begleitpersonen der Vertragsparteien; d. die Frist bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung; e. die berufliche Aus- und Weiterbildung; f.

die Anwerbung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; g. grenzüberschreitende Dienstleistungen;

h. die Rechtsstellung von Personen nach Artikel 98 Absatz 2.

3

Bei Rückübernahme- und Transitabkommen kann er im Rahmen seiner Zuständigkeiten Leistungen und Vorteile gewähren oder vorenthalten. Er berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der Schweiz zum betroffenen Staat.63 4

Die zuständigen Departemente können mit ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen Vereinbarungen über die technische Durchführung von Abkommen nach Absatz 2 treffen.64

61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

62 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

64 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

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5

Bis zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit den zuständigen ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Vereinbarungen abschliessen, in denen organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat sowie mit der Rückkehrhilfe und der Wiedereingliederung geregelt werden.65 14. Kapitel: Datenschutz

Art. 101

66 Datenbearbeitung Das Bundesamt, die zuständigen Ausländerbehörden der Kantone und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundesverwaltungsgericht können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile von Ausländerinnen und Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.


Art. 102

Datenerhebung zur Identifikation 1

Zur Feststellung und Sicherung der Identität einer Ausländerin oder eines Ausländers können die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren die Erhebung biometrischer Daten anordnen.

2

Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten erhoben werden, und er regelt den Zugriff.


Art. 103

Überwachung der Ankunft am Flughafen 1

Die Ankunft von Flugpassagieren kann mit technischen Erkennungsverfahren überwacht werden. Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden (Art. 7 und 9) verwenden die dabei erhobenen Daten:67 a. um bei Ausländerinnen und Ausländern, welche die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, das benutzte Luftverkehrsunternehmen und den Abflugsort festzustellen;

b. um bei allen einreisenden Personen einen Vergleich mit den in Fahndungssystemen aufbewahrten Daten durchzuführen.

65 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

66 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, BBl 2006 7759).

67 Fassung des zweiten Satzes gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

Niederlassung und Aufenthalt 38

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2

Die zuständigen Behörden melden dem DAP, wenn sie durch diese Überwachung eine konkrete Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit feststellen. Sie können mit der Meldung die entsprechenden Daten weiterleiten.68 3 Die erhobenen Daten müssen innerhalb von 30 Tagen gelöscht werden. Falls sie für ein hängiges straf-, asyl- oder ausländerrechtliches Verfahren benötigt werden, kann der Bundesrat vorsehen, dass bestimmte Daten länger aufbewahrt werden.

4

Der Bund kann den Standortkantonen von internationalen Flughäfen Beiträge an die Kosten der Überwachung nach Absatz 1 ausrichten.

5

Der Bundesrat regelt die Spezifikationen, denen ein Gesichtserkennungssystem genügen muss, sowie die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und die Weitergabe von Informationen an den DAP.69

Art. 104


70

Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen 1

Um die Durchführung der Grenzkontrollen zu verbessern und um rechtswidrige Einreisen und Durchreisen wirksamer zu bekämpfen, bestimmt das Bundesamt nach Anhörung der Luftverkehrsunternehmen, bei welchen Flügen diese verpflichtet sind, unmittelbar nach Abschluss des Check-In Personendaten der beförderten Passagiere zu melden. Das Bundesamt bestimmt, an welche Stelle die Meldung erfolgen muss.

2

Zu melden sind die folgenden Datenkategorien: a. Personalien (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit); b. Nummer und Art des mitgeführten Reisedokuments; c. Zielflughafen in der Schweiz; d. Beförderungs-Codenummer; e. Abreise- und Ankunftszeit; f. Abflugort; g. Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen.

3

Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Passagiere über die Datenweitergabe.

4

Das Bundesamt kann mit den Luftverkehrsunternehmen Vereinbarungen über die technischen Einzelheiten des Meldeverfahrens treffen. Die Meldung der Daten nach Absatz 2 hat in der Regel auf elektronischem Weg zu erfolgen. Ausnahmsweise können sie auch stapelweise auf elektronischen Datenträgern oder in Papierform auf Meldeformularen gemeldet werden.

68 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

69 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

Ausländerinnen und Ausländer - BG 39

142.20

5

Die Luftverkehrsunternehmen löschen die Daten nach Absatz 2 innerhalb von 24 Stunden nach der Landung am Zielort des Flugs.

6

Die vom Bundesamt bestimmte Stelle leitet die Daten nach Absatz 2 an die für die Grenzkontrolle an den Flughäfen zuständigen Behörden weiter. Sie löscht die Daten innerhalb von 24 Stunden nach deren Erhalt, sofern sie nicht unmittelbar zur Durchführung eines straf-, asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens oder, in anonymisierter Form, zu statistischen Zwecken benötigt werden.


Art. 105

Bekanntgabe von Personendaten ans Ausland 1

Das Bundesamt und die zuständigen Behörden der Kantone können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz, Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen bekannt geben, wenn diese für einen Datenschutz Gewähr bieten, der dem schweizerischen gleichwertig ist.

2

Folgende Personendaten können bekannt gegeben werden: a. die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen; b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c. biometrische Daten;

d. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten; e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt und diese benachrichtigt wurde;

f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;

g. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege; h. Angaben über die Regelung des Aufenthalts und erteilte Visa.


Art. 106

Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat Für den Vollzug von Weg- oder Ausweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde folgende Daten ausländischen Behörden nur bekannt geben, wenn dadurch die Ausländerin oder der Ausländer oder die Angehörigen nicht gefährdet werden: a. die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Name und Vorname der Eltern und letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen; b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c. biometrische Daten;

Niederlassung und Aufenthalt 40

142.20

d. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten; e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt und diese benachrichtigt wurde;

f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten.


Art. 107

Bekanntgabe von Personendaten bei Rückübernahme- und Transitabkommen 1

Das Bundesamt und die zuständigen Behörden der Kantone können zur Umsetzung der in Artikel 100 erwähnten Rückübernahme- und Transitabkommen die erforderlichen Personendaten auch Staaten bekannt geben, die über keinen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist.

2

Zum Zweck der Rückübernahme seiner Staatsangehörigen können einem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekannt gegeben werden: a. die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen; b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c. biometrische Daten;

d. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten; e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;

f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;

g. Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198171 gilt sinngemäss.

3

Zum Zweck der Durchbeförderung Angehöriger von Drittstaaten können dem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekannt gegeben werden: a. Daten nach Absatz 2; b. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege; c. Angaben über die Regelung des Aufenthalts und erteilte Visa.

4

Die Zweckbindung, allfällige Sicherheitsmassnahmen sowie die zuständigen Behörden sind im Rückübernahme- oder Transitabkommen festzulegen.

71 SR

351.1

Ausländerinnen und Ausländer - BG 41

142.20


Art. 108

und 10972

Art. 110


73

Personendossier- und Dokumentationssystem Das Bundesamt betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht und den zuständigen Behörden der Kantone ein automatisiertes Personendossier- und Dokumentationssystem.


Art. 111

Informationssysteme für Reisepapiere 1

Das Bundesamt führt ein Informationssystem zur Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und von Rückreisevisa an Ausländerinnen und Ausländer (ISR) gemäss Artikel 59.

2

Das ISR enthält folgende Daten: a. Personalien der gesuchstellenden Person, wie Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Adresse, Grösse, Fotografie, Name und Vorname der Eltern, Ledigname der Eltern, Unterschrift, Dossiernummer sowie Personennummer; b. Angaben zum Gesuch, wie Gesuchseingang und Gesuchsentscheid; c. Angaben zum Reisedokument, wie Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer; d. die Unterschriften und Namen der gesetzlichen Vertretung bei Reisedokumenten für minderjährige oder für entmündigte Personen;

e. den Allianz-, Ordens- oder Künstlernamen sowie Angaben über besondere Kennzeichen wie Behinderungen, Prothesen oder Implantate, falls die antragstellende Person verlangt, dass das Reisedokument diese Angaben enthalten soll; f.

Angaben zu den verlorenen Reisedokumenten.

3

Zur Prüfung, ob die gesuchstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens ausgeschrieben ist, erfolgt eine automatische Abfrage im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL.74 4

Die vom Bundesamt nach Absatz 2 erfassten Daten werden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesamtes, die mit der Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und Rückreisevisa befasst sind, bearbeitet.

5

Das Bundesamt kann die von ihm nach Absatz 2 erfassten Daten folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:

72 Siehe Art. 126 Abs. 6 hiernach.

73 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, BBl 2006 7759).

74 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (SR 361).

Niederlassung und Aufenthalt 42

142.20

a. der mit der Ausfertigung der Reisepapiere beauftragten Stelle; b. den Grenzposten der Polizeibehörden der Kantone und dem Grenzwachtkorps, für die Durchführung der Personenkontrolle;

c. den von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen, zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Meldungen verlorener Reisepapiere.

6

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

14bis. Kapitel:75 Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen
a Datenbekanntgabe an die an Schengen-Assoziierungsabkommen beteiligten Staaten Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.

b Datenbearbeitung

1

Das Bundesamt ist die zentrale Behörde für Konsultationen im Zusammenhang mit Visumsgesuchen gemäss den Schengen-Assoziierungsabkommen.

2

In dieser Eigenschaft kann es mit Hilfe automatisierter Verfahren namentlich Daten der folgenden Kategorien bekannt geben und abrufen: a. die diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der das Visumsgesuch eingereicht wurde;

b. die Identität der betroffenen Person (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnort, Beruf und Arbeitgeber) sowie, wenn nötig, die Identität ihrer Angehörigen;

c. Angaben über die Identitätspapiere; d. Angaben über die Aufenthaltsorte und Reisewege.

3

Die schweizerischen Auslandvertretungen können mit ihren Partnern aus den Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, die für die konsularische Zusammenarbeit vor Ort notwendigen Daten austauschen, namentlich Informationen über die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente und über Schleppernetze sowie Daten der in Absatz 2 erwähnten Kategorien.

4

Der Bundesrat kann die in Absatz 2 erwähnten Kategorien von Personendaten an die neuesten Entwicklungen des Schengen-Besitzstands anpassen. Er konsultiert dazu den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.

75 Eingefügt durch Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

Ausländerinnen und Ausländer - BG 43

142.20

c Datenaustausch 1 Die Grenzkontrollbehörden und die Transportunternehmen können die im Rahmen der Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 und der Betreuungspflicht nach Artikel 93 notwendigen Personendaten austauschen.

2

Zu diesem Zweck können sie namentlich die Personendaten nach Artikel 111b Absatz 2 Buchstaben b-d bekannt geben und abrufen.

3

Die Artikel 111a und 111d-111h gelten sinngemäss.

d Datenbekanntgabe an Drittstaaten 1

An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, sofern diese ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.

2

Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn: a. die betroffene Person ohne jeden Zweifel eingewilligt hat; handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so muss die Einwilligung ausdrücklich sein; b. die Bekanntgabe erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen; oder

c. die Bekanntgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist.

3

Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.

4

Der Bundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Modalitäten der Garantieerbringung.

e Information über die Beschaffung von Personendaten 1

Werden Personendaten beschafft, so muss die betroffene Person darüber informiert werden. Die Informationspflicht entfällt, sofern die betroffene Person bereits informiert ist.

2

Die betroffene Person ist mindestens zu informieren über: a. den Inhaber der Datensammlung; b. den Zweck des Bearbeitens; c. die Kategorien der Empfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist; d. das Auskunftsrecht nach Artikel 111f; e. die Konsequenzen einer Weigerung, die verlangten Daten anzugeben.

Niederlassung und Aufenthalt 44

142.20

3

Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so muss diese spätestens bei Beginn der Datenspeicherung oder bei der ersten Bekanntgabe an Dritte informiert werden, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich oder die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten sei vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen.

f Auskunftsrecht Das Auskunftsrecht richtet sich nach Artikel 8 DSG76. Der Inhaber der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.

g Verweigerung und Einschränkung der Auskunft 1

Für die Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts gilt Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 DSG77.

2

Wurde die Information oder die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, so ist sie bei Wegfall des Verweigerungs-, Einschränkungs- oder Aufschiebungsgrundes unverzüglich nachzuholen, ausser wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

h Beschwerde durch den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte kann einen nach Artikel 27 Absatz 5 DSG78 ergangenen Entscheid sowie den Entscheid der Beschwerdebehörde anfechten.

14ter. Kapitel:79 Eurodac
i 1 Die Grenzposten und die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden nehmen von Ausländerinnen und Ausländern, die über 14 Jahre alt sind, unverzüglich die Abdrücke aller Finger ab, wenn die betroffene Person aus einem Staat, der nicht durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in die Schweiz einreist und nicht zurückgewiesen wird.

2

Ausser den Fingerabdrücken werden folgende Daten erhoben: a. der Ort und das Datum des Aufgreifens in der Schweiz; b. das Geschlecht der aufgegriffenen Person; 76 SR

235.1

77 SR 235.1

78 SR

235.1

79 Eingefügt durch Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a).

Ausländerinnen und Ausländer - BG 45

142.20

c. das Datum der Abnahme der Fingerabdrücke; d. die schweizerische Kennnummer der Fingerabdrücke; e. das Datum der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit.

3

Die Grenzposten und die Ausländer- und Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden können von Ausländerinnen und Ausländern, die über 14 Jahre alt sind und sich illegal in der Schweiz aufhalten, die Abdrücke aller Finger abnehmen, um zu überprüfen, ob sie schon in einem anderen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch gestellt haben.

4

Die nach den Absätzen 2 und 3 erhobenen Daten werden dem Bundesamt zur Weiterleitung an die Zentraleinheit übermittelt.

5

Die nach Absatz 2 übermittelten Daten werden von der Zentraleinheit in der Datenbank Eurodac gespeichert und zwei Jahre nach Abnahme der Fingerabdrücke automatisch vernichtet. Das Bundesamt ersucht die Zentraleinheit unverzüglich um vorzeitige Vernichtung dieser Daten, sobald es Kenntnis davon erhält, dass die Ausländerin oder der Ausländer:

a. in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat; b. das Hoheitsgebiet der Staaten verlassen hat, die durch eines der DublinAssoziierungsabkommen gebunden sind;

c. die Staatsangehörigkeit eines Staates erhalten hat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist.

6

Auf die Verfahren nach den Absätzen 1-5 sind die Artikel 102b-102g AsylG80 anwendbar.

15. Kapitel: Rechtsschutz

Art. 112

…81

1

Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

2

Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.


Art. 113

und 11482 80 SR

142.31

81 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, BBl 2006 7759).

82 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, BBl 2006 7759).

Niederlassung und Aufenthalt 46

142.20

16. Kapitel: Strafbestimmungen und administrative Sanktionen

Art. 115

Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt; b. sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält; c. eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt; d. nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).

2

Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus dem Transitraum eines schweizerischen Flughafens in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.

3

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.

4

Von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung kann bei rechtswidrig ein- oder ausgereisten Ausländerinnen und Ausländern abgesehen werden, sofern sie sofort ausgeschafft werden.


Art. 116

Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;

b. Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; c. einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus dem Transitraum eines schweizerischen Flughafens die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.

2

In leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden.

3

Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter:

a. mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, oder;

b. für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.

Ausländerinnen und Ausländer - BG 47

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Art. 117

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung 1

Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

2

Wer nach Absatz 1 rechtskräftig verurteilt wurde und innert fünf Jahren erneut Straftaten nach Absatz 1 begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.


Art. 118

Täuschung der Behörden 1

Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3

Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter:

a. mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, oder;

b. für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.


Art. 119

Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung 1

Wer eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74) nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person: a. sofort ausgeschafft werden kann; b. sich in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft befindet.

Niederlassung und Aufenthalt 48

142.20


Art. 120

Weitere Widerhandlungen

1

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. die An- oder Abmeldepflichten verletzt (Art. 10-16); b. ohne erforderliche Bewilligung die Stelle wechselt oder von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit übergeht (Art. 38);

c. ohne erforderliche Bewilligung den Wohnort in einen anderen Kanton verlegt (Art. 37);

d. mit der Bewilligung verbundene Bedingungen nicht einhält (Art. 32, 33 und 35); e. der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere (Art. 90 Bst. c) nicht nachkommt.

2

Bei Widerhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann der Bundesrat Bussen bis zu 5000 Franken vorsehen.

a83 Sorgfaltspflichtsverletzung der Transportunternehmen 1

Luftverkehrs-, Strassentransport- und Schifffahrtsunternehmen (Transportunternehmen), die ihre Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzen, werden mit Busse bis zu einer Million Franken bestraft.

2

Von einer Busse wird abgesehen, wenn: a. der beförderten Person die Einreise oder Weiterreise bewilligt wurde; b. dem Transportunternehmen das Aufdecken einer Fälschung oder Verfälschung der Reisedokumente nicht zumutbar war;

c. das Transportunternehmen zur Beförderung einer Person genötigt wurde; d. die Einreise der beförderten Person in die Schweiz nach Artikel 22 AsylG84 bewilligt wurde;

e. der Bundesrat weitere Ausnahmen vorgesehen hat, insbesondere bei Krieg oder Naturkatastrophen.

3

In leichten Fällen kann von einer Busse abgesehen werden, insbesondere wenn die Kosten für Lebenshaltung, Betreuung, Wegweisung und Ausschaffung gedeckt sind.

4

Besteht eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit nach Artikel 92 Absatz 3, so wird dies bei der Festlegung der Busse berücksichtigt.

83 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

84 SR

142.31

Ausländerinnen und Ausländer - BG 49

142.20

b85 Verletzung der Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen 1

Luftverkehrsunternehmen, die ihre Meldepflicht nach Artikel 104 schuldhaft verletzen, werden mit Busse bis zu einer Million Franken bestraft.

2

Die Meldepflicht wird verletzt, wenn die Passagierdaten nach Artikel 104 Absatz 2 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt werden.

3

Das Luftverkehrsunternehmen handelt schuldhaft, wenn es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern.

4

Besteht eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit nach Artikel 92 Absatz 3, so wird dies bei der Festlegung der Busse berücksichtigt.

c86 Gemeinsame Bestimmungen für die Bestrafung der Transportunternehmen 1

Die Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 120a) oder der Meldepflicht (Art. 120b) wird auch verfolgt, wenn sie im Ausland begangen wurde. Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuches87 ist sinngemäss anwendbar.

2

Die Vertretung des Transportunternehmens richtet sich nach Artikel 102a des Strafgesetzbuches.

3

Die Strafverfolgung verjährt in sieben und die Strafe in fünf Jahren.

d88 Strafverfolgung 1 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 115-120 obliegt den Kantonen. Ist eine Zuwiderhandlung in mehreren Kantonen begangen worden, so ist zur Verfolgung derjenige Kanton zuständig, der diese zuerst aufnimmt.

2

Zuständig für die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 120a und 120b ist in erster Instanz das Bundesamt. Das Bundesgesetz vom 22. März 197489 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

85 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

86 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

87 SR

311.0

88 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

89 SR

313.0

Niederlassung und Aufenthalt 50

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Art. 121

Einziehung und Sicherstellung von Reisedokumenten Verfälschte und gefälschte Reisedokumente sowie echte Reisedokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können auf Weisung des Bundesamtes von den schweizerischen Auslandvertretungen, den Grenzposten sowie den zuständigen kantonalen Behörden eingezogen oder zur Weitergabe an den Berechtigten sichergestellt werden.


Art. 122

Administrative Sanktionen und Kostenübernahme 1

Hat ein Arbeitgeber wiederholt gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstossen, so kann die zuständige Behörde dessen Gesuche um Zulassung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung haben, abweisen oder nur teilweise bewilligen.

2

Die zuständige Behörde kann die Sanktion auch androhen.

3

Der Arbeitgeber, der ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt hat oder beschäftigen wollte, die nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, trägt die Kosten, die dem Gemeinwesen durch den Lebensunterhalt, bei Unfall und Krankheit und für die Rückreise der betreffenden Personen entstehen und nicht gedeckt sind.

17. Kapitel: Gebühren

Art. 123

1 Für Verfügungen und Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Gebühren erhoben werden. Barauslagen im Zusammenhang mit Verfahren nach diesem Gesetz können gesondert in Rechnung gestellt werden.

2

Der Bundesrat legt die Gebühren des Bundes sowie die Höchstgrenzen für die kantonalen Gebühren fest.

3

Geldforderungen, die sich auf dieses Gesetz stützen, können formlos geltend gemacht werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.

18. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 124

Aufsicht und Vollzug

1

Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

2

Die Kantone erlassen die notwendigen Bestimmungen zum Vollzug dieses Gesetzes.


Art. 125

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Ausländerinnen und Ausländer - BG 51

142.20


Art. 126

Übergangsbestimmungen 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.

2

Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.

3

Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.

4

Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.

5

Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.

6

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200390 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.

a91 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG92 1

Entsteht vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG ein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 199893, so erfolgen die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht.

2

Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren sowie den Umfang und die Dauer der Sonderabgabe und der Abnahme von Vermögenswerten für vorläufig aufgenommene Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG kein Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 1 entstanden ist.

3

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach den Artikeln 85-87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 gilt, unter Vorbehalt der Absätze 1 und 2 dieser Übergangsbestimmungen, neues Recht.

4

Unter Vorbehalt der Absätze 5-7 gilt für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie dieses Gesetzes vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Wurde eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 des AsylG angeordnet, so bleibt diese bestehen.

90 SR

142.51

91 Eingefügt durch Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573.; BBl 2002 3709).

92 SR

142.31

93 AS

1999 2262

Niederlassung und Aufenthalt 52

142.20

5

Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, richtet der Bund den Kantonen während der Dauer der vorläufigen Aufnahme die Pauschalen nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG aus, während längstens sieben Jahren seit der Einreise. Der Bund richtet den Kantonen für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, zusätzlich einen einmaligen Beitrag aus, der namentlich die berufliche Integration erleichtern soll. Der Bundesrat legt die Höhe fest.

6

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) in der Fassung vom 19. Dezember 200394 gilt bisheriges Recht.

7

Ist die vorläufige Aufnahme vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG rechtskräftig aufgehoben worden, so zahlt der Bund den Kantonen eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben.


Art. 127

Koordination mit den Abkommen über die Assoziierung an Schengen Mit dem Inkrafttreten der Schengen-Assoziierungsabkommen wird das vorliegende Gesetz wie folgt angepasst: …95

Art. 128

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200896 Artikel 92-95 sowie 127: 12. Dezember 200897 94 AS

2004 1633

95 Text

eingefügt

hiervor.

96 BRB vom 24. Okt. 2007 (AS 2007 5489) 97 Art. 2 Bst. a der V vom 26. Nov. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a)

Ausländerinnen und Ausländer - BG 53

142.20

Anhang 198

(Art. 2 Abs. 4 und 64a Abs. 4) 1. Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200499 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);

b. Abkommen vom 26. Oktober 2004100 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004101 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; d. Abkommen vom 28. April 2005102 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;

e. Protokoll vom 28. Februar 2008103 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

98 Eingefügt durch Ziff. III Abs. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937).

99 SR

0.360.268.1

100 SR

0.360.268.10 101 SR

0.360.598.1

102 SR

0.360.314.1

103 SR

0.360.514.1; noch nicht publiziert.

Niederlassung und Aufenthalt 54

142.20

2. Dublin-Assoziierungsabkommen Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 2004104 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA);

b. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004105 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; c. Protokoll vom 28. Februar 2008106 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

d. Protokoll vom 28. Februar 2008107 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.

104 SR

0.142.392.68 105 SR

0.360.598.1

106 SR

0.142.393.141 107 SR

0.142.395.141; noch nicht publiziert.

Ausländerinnen und Ausländer - BG 55

142.20

Anhang 2108

(Art. 125)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I

Das Bundesgesetz vom 26. März 1931109 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird aufgehoben.

II


Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Asylgesetz vom 26. Juni 1998110 Art. 43
Abs. 1bis
Art. 44 Abs. 2Art. 60 Abs. 2111 … Art. 75 Abs. 1 zweiter SatzArt. 76 Abs. 4 … 108 Ursprünglich

Anhang.

109 [BS

1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745, 2007 359 Anhang Ziff. 1]

110 SR

142.31. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

111 Dieser Abs. hat heute eine neue Fassung.

Niederlassung und Aufenthalt 56

142.20


Art. 79

Art. 84112 … Art. 107 Abs. 1Art. 108a Sachüberschrift und Abs. 2113 … Art. 109 Sachüberschrift und Abs. 3114 … Art. 111 Abs. 2 Bst. d115 … 2. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003116 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich Art. 1 Abs. 2Art. 3 Abs. 2 Bst. cArt. 9 Abs. 1 Bst. b und 2 Bst. bArt. 11 Abs. 1 … 112 Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.

113 Dieser Art. ist heute nicht mehr in Kraft.

114 Dieser Abs. hat heute eine neue Fassung.

115 Dieser Bst. hat heute eine neue Fassung 116 SR

142.51. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Ausländerinnen und Ausländer - BG 57

142.20


Art. 12
Abs. 1
Art. 15
3.117 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005118 4. Zivilgesetzbuch119 Art.

97a


Art. 109
Abs. 3


5. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004120 Art. 6
Abs. 2 und 3
Art. 9 Abs. 1 Bst. c … 117 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, BBl 2006 7759).

Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

118 SR

173.110. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

119 SR

210. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

120 SR

211.231. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Niederlassung und Aufenthalt 58

142.20


6. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003121 über die verdeckte Ermittlung Art. 4
Abs. 2 Bst. h
7. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000122 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 3 Abs. 2 Bst. g8. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989123 Art. 21
… 121 SR

312.8. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

122 SR

780.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

123 SR

823.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.