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170.512

Bundesgesetz
über die Sammlungen des Bundesrechts
und das Bundesblatt

(Publikationsgesetz, PublG)

vom 18. Juni 2004 (Stand am 26. November 2018)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Oktober 20032,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen3

3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

Art. 1 Gegenstand4

Dieses Gesetz regelt die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei:5

a.
der Sammlungen des Bundesrechts (Amtliche Sammlung des Bundesrechts, AS und Systematische Sammlung des Bundesrechts, SR);
b.
des Bundesblatts (BBl);
c.6
von anderen Texten mit einem Zusammenhang zur Gesetzgebung.

4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

Art. 1a7 Online-Veröffentlichung

1 Die Veröffentlichung nach diesem Gesetz erfolgt zentral über eine öffentlich zugängliche Online-Plattform (Publikationsplattform).

28

7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

8 Noch nicht in Kraft.

2. Abschnitt: Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Art. 2 Erlasse des Bundes

In der AS werden veröffentlicht:

a.
die Bundesverfassung;
b.
die Bundesgesetze;
c.
die Verordnungen der Bundesversammlung;
d.
die Verordnungen des Bundesrates;
e.
die übrigen rechtsetzenden Erlasse der Bundesbehörden sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören;
f.
die dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschlüsse;
g.
die Bundesbeschlüsse über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge;
h.
einfache Bundesbeschlüsse, sofern die Bundesversammlung dies beschliesst.
Art. 3 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts

1 Soweit sie für die Schweiz verbindlich sind, werden in der AS veröffentlicht:

a.
die völkerrechtlichen Verträge und die Beschlüsse des internationalen Rechts, die dem obligatorischen Referendum nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b oder dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterstehen;
b.
die übrigen völkerrechtlichen Ver­träge und Beschlüsse des internationalen Rechts, die Recht setzen oder zur Rechtsetzung ermächtigen.9

2 Der Bundesrat kann beschliessen, dass auch nicht rechtsetzende Verträge und Beschlüsse in der AS veröffentlicht werden.

3 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Verträge und Beschlüsse, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht übersteigt, sowie solche von beschränkter Tragweite nicht in der AS veröffentlicht werden.10

9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

Art. 4 Verträge zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen Kantonen11

In der AS werden veröffentlicht:

a.
Verträge zwischen Bund und Kantonen, die Recht setzen oder zur Recht­setzung ermächtigen;
b.
andere Verträge zwischen Bund und Kantonen, sofern der Bundesrat dies beschliesst;
c.12
Verträge zwischen Kantonen, die vom Bund allgemeinverbindlich erklärt worden sind (Art. 48a BV).

11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

Art. 513 Veröffentlichung durch Verweis

1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle aufgenommen, namentlich wenn:

a.
sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b.
sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c.
sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d.
ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.

2 Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.

3 Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016, mit Ausnahme von Abs. 1 Einleitungssatz (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

Art. 614 Ausnahmen von der Publikationspflicht

1 Erlasse des Bundes sowie völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, die zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz oder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz geheim gehalten werden müssen, werden in der AS nicht veröffentlicht.

2 Soweit die Texte nach Absatz 1 individuelle Pflichten vorsehen, werden nur jene Personen verpflichtet, denen die entsprechenden Bestimmungen bekannt gegeben werden.

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

Art. 715 Ordentliche, dringliche und ausserordentliche Veröffentlichung

1 Die Texte nach den Artikeln 2-4 werden mindestens fünf Tage vor dem Inkraft­treten in der AS veröffentlicht.

2 Verträge und Beschlüsse nach den Artikeln 3 und 4, deren Inkrafttreten zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht bekannt ist, werden unmittelbar nach dem Bekanntwerden ihres Inkrafttretens veröffentlicht.

3 Ein Text wird ausnahmsweise spätestens am Tag des Inkrafttretens veröffentlicht (dringliche Veröffentlichung), wenn dies zur Sicherstellung der Wirkung erforderlich ist.

4 Ist die Publikationsplattform nicht zugänglich, so werden die Texte mit anderen Mitteln veröffentlicht (ausserordentliche Veröffentlichung).

15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

Art. 8 Rechtswirkungen der Veröffentlichung

1 Rechtspflichten aus Texten nach den Artikeln 2-4 entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen dieses Abschnitts veröffentlicht worden sind.

2 Wird ein Erlass nach dem Inkrafttreten in der AS veröffentlicht, so entstehen Ver­pflichtungen daraus erst am Tag nach seiner Veröffentlichung. Artikel 7 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

3 Wird ein Erlass im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, so bleibt der betroffenen Person der Nachweis offen, dass sie den Erlass nicht kannte und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnte.

Art. 10 Formelle Berichtigungen

1 Die Bundeskanzlei berichtigt in der AS sinnverändernde Fehler und Formulierungen, die nicht dem Beschluss der erlassenden Behörde entsprechen:

a.
in Erlassen des Bundes, mit Ausnahme der Erlasse der Bundesversammlung: in eigener Verantwortung;
b.
in völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts: im Einvernehmen mit den Vertragspartnern.17

2 Für die Berichtigung von Erlassen der Bundesversammlung gelten die Artikel 57 Absatz 1bis und 58 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200218.19

3 Fehler in Erlassen der Bundesversammlung, die bei der Veröffentlichung entstanden sind, berichtigt die Bundeskanzlei im Einvernehmen mit der Redaktionskommission der Bundesversammlung in der AS.20

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

18 SR 171.10

19 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 15. Juni 2018 (Verschiedene Änderungen des Parlamentsrechts), in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).

20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

3. Abschnitt: Systematische Sammlung des Bundesrechts

Art. 1121 Inhalt

Die SR ist eine bereinigte, nach Sachgebieten geordnete und laufend nachgeführte Sammlung:

a.
der in der AS veröffentlichten Texte, mit Ausnahme der nicht rechtsetzenden Bundesbeschlüsse über die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen oder von Beschlüssen des internationalen Rechts; und
b.
der Kantonsverfassungen.

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

Art. 12 Formlose Berichtigungen und Anpassungen

1 Die Bundeskanzlei berichtigt Fehler, die nicht sinnverändernd sind, in der SR formlos.

2 Sie passt Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen in der SR formlos an.

3 Für die Berichtigung von Erlassen der Bundesversammlung gilt Artikel 58 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200222.

4. Abschnitt: Bundesblatt

Art. 13

1 Im Bundesblatt werden veröffentlicht:

a.
die Botschaften und Entwürfe des Bundesrates zu Erlassen der Bundesversammlung;
b.23
die Berichte und die Entwürfe von Kommissionen der Bundesversammlung zu Erlassen der Bundesversammlung und die entsprechenden Stellungnahmen des Bundes­rates;
c. 24
d.
die Bundesbeschlüsse zu Verfassungsänderungen sowie über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b BV;
e.
die Bundesgesetze und die dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschlüsse;
f.
die einfachen Bundesbeschlüsse, die nicht nach Artikel 2 Buchstabe h in der AS veröffentlicht werden;
fbis.25
Weisungen des Bundesrates;
g.
weitere Texte, die nach der Bundesgesetzgebung aufzunehmen sind.

2 Im Bundesblatt können ferner veröffentlicht werden:

a.
Berichte, Stellungnahmen oder Vereinbarungen des Bundesrates, der Kommissionen der Bundesversammlung oder der eidgenössischen Gerichte, soweit sie nicht nach Absatz 1 veröffentlicht werden müssen;
b.
Beschlüsse und Mitteilungen des Bundesrates;
c.
Beschlüsse, Weisungen und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören.26

3 Soweit es zweckmässig erscheint, kann die Veröffentlichung auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle (Art. 5) beschränkt werden.

4 Für die Berichtigung der Texte gilt Artikel 10 sinngemäss.

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

24 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

4a. Abschnitt:27 Weitere auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte

27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).


Art. 13a

1 Auf der Publikationsplattform werden des Weiteren veröffentlicht:

a.28
b.29
die Unterlagen zu Vernehmlassungen im Sinne des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200530;
c.
vergangene Fassungen des Bundesrechts;
d.
Übersetzungen amtlicher Veröffentlichungen insbesondere in rätoromanischer und in englischer Sprache.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Texte, die einen Zusammenhang mit der Gesetzgebung haben, auf der Publikationsplattform veröffentlicht werden.

28 Noch nicht in Kraft.

29 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2015 3977, 2016 925; BBl 2013 7057 8875).

30 SR 172.061

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 14 Sprachen der veröffentlichten Texte31

1 Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.

2 Der Bundesrat kann bestimmen, dass Texte, die nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, nicht in allen drei Amtssprachen veröffentlicht werden oder dass auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird, wenn:

a.
die in diesen Texten enthaltenen Bestimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten; oder
b.
die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen.

3 Die Bundeskanzlei kann bestimmen, dass Beschlüsse und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts nach Artikel 13 Absatz 2 nur in der Amtssprache des betroffenen Sprachgebietes veröffentlicht werden, sofern sie von ausschliesslich lokaler Bedeutung sind.

4 Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen gilt die Gesetzgebung über das Vernehmlassungsverfahren32.33

5 Die Veröffentlichung von Texten in Rätoromanisch richtet sich nach Artikel 11 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 200734.35

6 Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse können in weiteren Sprachen, insbesondere in Englisch, veröffentlicht werden.36

31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

32 SR 172.061 und 172.061.1

33 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2015 3977, 2016 925; BBl 2013 7057 8875).

34 SR 441.1

35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

Art. 14a37 Erlasse der Bundesversammlung

1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht im BBl sowie in der AS Erlasse der Bundesversammlung in den drei Amtssprachen in der von den Räten angenom­menen endgültigen Fassung.

2 Dabei ist sie nur befugt, die Information über die Referendumsfrist, den Ablauf der Referendumsfrist und die Inkraftsetzung hinzuzufügen, fehlende AS-, BBl- und SR-Referenzen zu ergänzen sowie gestalterische Anpassungen vorzunehmen.

37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

Art. 1538 Massgebende Fassung

1 Für Erlasse des Bundes, Verträge zwischen Bund und Kantonen sowie Verträge zwischen Kantonen (Art. 2 und 4) ist die in der AS veröffentlichte Fassung massgebend. Wird ein Text durch Verweis veröffentlicht, so ist die Fassung massgebend, auf die verwiesen wird.

2 Die auf der Publikationsplattform veröffentlichte Fassung ist massgebend.

3 Welche Fassung von völkerrechtlichen Verträgen und von Beschlüssen des internationalen Rechts massgebend ist, richtet sich nach deren Bestimmungen.

38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

Art. 1639 Gedruckte Fassungen

1 Die auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte können in gedruckter Form bezogen werden.

2 Der Bundesrat legt fest, zu welchen Bedingungen periodische Ausgaben von auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texten in gedruckter Form erstellt und vertrieben werden.

3 Er legt die Mindestanzahl an gedruckten Exemplaren fest, die von den in der AS und im BBl veröffentlichten Texten bereitgestellt werden, sowie die Stellen, bei denen sie hinterlegt werden.

39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

Art. 16a40 Datensicherheit

Der Bundesrat legt die notwendigen Massnahmen fest, um die Authentizität, die Integrität und die Aufbewahrung der auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte sowie den störungsfreien Betrieb der Publikationsplattform zu gewährleisten; er berücksichtigt dabei den Stand der Technik.

40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

Art. 16b41 Datenschutz

1 Veröffentlichungen nach diesem Gesetz können Personendaten enthalten; insbesondere können sie auch besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199242 über den Datenschutz ent­halten, sofern dies für eine in einem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung not­wendig ist.

2 Texte, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, dürfen online nicht länger öffentlich zugänglich sein und nicht mehr Informationen enthalten, als es ihr Zweck erfordert.

3 Der Bundesrat legt die weiteren notwendigen Massnahmen fest, um bei der On­line-Veröffentlichung den Schutz von besonders schützenswerten Personendaten sicherzustellen; er berücksichtigt dabei den Stand der Technik.

41 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

42 SR 235.1

Art. 1844 Einsichtnahme

Bei der Bundeskanzlei und bei den von den Kantonen bezeichneten Stellen können eingesehen werden:

a.
die Inhalte der Publikationsplattform; und
b.
die ausserordentlich veröffentlichten Erlasse, die noch nicht in die AS aufgenommen worden sind (Art. 7 Abs. 4).

44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

Art. 1945 Gebühren

1 Die Konsultation der Publikationsplattform sowie die Einsichtnahme im Sinne von Artikel 18 sind unentgeltlich.

2 Der Bundesrat regelt die Gebühren für die Abgabe von gedruckten Texten und von elektronischen Daten nach diesem Gesetz.

45 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

Art. 19a46 Drittanbieter

Der Bundesrat kann für Drittanbieter besondere Bedingungen vorsehen, insbeson­dere Auflagen für die Verwertung von Daten.

46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19b47 Vollzug

1 Die Bundeskanzlei führt die Publikationsplattform.

2 Sie erfüllt die weiteren Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten zuständig sind.

47 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

Art. 22 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200550

50 BRB vom 17. Nov. 2004