Version in Kraft, Stand am 01.09.2023

01.09.2023 - * / In Kraft
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.02.2020 - 31.08.2023
01.01.2018 - 31.01.2020
01.08.2016 - 31.12.2017
01.09.2013 - 31.07.2016
01.04.2013 - 31.08.2013
01.05.2012 - 30.03.2013
01.07.2004 - 30.04.2012
01.01.1999 - 30.06.2004
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

935.81

Bundesgesetz über die Psychologieberufe

(Psychologieberufegesetz, PsyG)

vom 18. März 2011 (Stand am 1. September 2023)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 97 Absatz 1 und 117a Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 20093,

beschliesst:

1 SR 101

2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).

3 BBl 2009 6897

1. Kapitel: Zweck und Gegenstand

Art. 1

1 Dieses Gesetz bezweckt:

a.
den Gesundheitsschutz;
b.
den Schutz vor Täuschung und Irreführung von Personen, die Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie in Anspruch nehmen.

2 Zu diesem Zweck legt es fest:

a.
die nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschlüsse in Psychologie;
b.
die Anforderungen an die Weiterbildung;
c.
die Voraussetzungen für die Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels;
d.
die periodische Akkreditierung der Weiterbildungsgänge;
e.
die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel;
f.
die Anforderungen an die …4 Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung;
g.
die Voraussetzungen für die Verwendung geschützter Berufsbezeichnungen und eidgenössischer Weiterbildungstitel.

3 Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms in Humanmedizin richten sich die Weiterbildung in Psychotherapie und die Berufsausübung in diesem Bereich nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20065.

4 Ausdruck gestrichen durch Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

5 SR 811.11

2. Kapitel: Hochschulabschluss und Berufsbezeichnung

Art. 2 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse

Als inländische Hochschulabschlüsse nach diesem Gesetz anerkannt sind die von einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19996 beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19957 akkreditierten schweizerischen Hochschule erteilten Master-, Lizentiats- und Diplomabschlüsse in Psychologie.

6 [AS 2000 948; 2003 187 Anhang Ziff. II 3; 2004 2013; 2007 5779 Ziff. II 5; 2008 307, 3437 Ziff. II 18; 2011 5871; 2012 3655 Ziff. I 10. AS 2014 4103 Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute: das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. Sep. 2011 (SR 414.20).

7 [AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197 Anhang Ziff. 37, 2012 3655 Ziff. I 11. AS 2014 4103 Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute: das Hochschulförderungs- und ‑koordinationsgesetz vom 30. Sep. 2011 (SR 414.20).

Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse

1 Ein ausländischer Ausbildungsabschluss in Psychologie wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschluss:

a.
in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b.
im Einzelfall nachgewiesen wird.

2 Ein anerkannter ausländischer Ausbildungsabschluss hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie ein nach diesem Gesetz anerkannter inländischer Hochschulabschluss.

3 Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission.

4 Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Ausbildungsabschluss nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen für die Zulassung zur Weiterbildung oder die Verwendung der Berufsbezeichnungen erfüllt werden können.

3. Kapitel:
Weiterbildung zur Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels

1. Abschnitt: Ziele und Dauer

Art. 5 Ziele

1 Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich tätig werden können. Sie berücksichtigt fach- und tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Fachgebiet.

2 Sie befähigt die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu, im entsprechenden Fachgebiet:

a.
aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, Methoden und Techniken einzusetzen;
b.
die berufliche Tätigkeit und ihre Folgewirkungen, namentlich aufgrund angemessener Kenntnisse über die spezifischen Bedingungen, fachlichen Grenzen und methodischen Fehlerquellen systematisch zu reflektieren;
c.
mit Berufskolleginnen und Berufskollegen im In- und Ausland zusammenzuarbeiten sowie interdisziplinär zu kommunizieren und zu kooperieren;
d.
sich mit der eigenen Tätigkeit im jeweiligen gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Kontext kritisch auseinanderzusetzen;
e.
die Problemlagen und die psychische Verfassung ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten richtig einzuschätzen und adäquate Massnahmen anzuwenden oder zu empfehlen;
f.
bei der Beratung, Begleitung und Behandlung ihrer Klientinnen und Klienten sowie ihrer Patientinnen und Patienten die Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens einzubeziehen und die rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen;
g.
mit den zur Verfügung stehenden Mitteln wirtschaftlich umzugehen;
h.
auch in kritischen Situationen reflektiert und selbstständig zu handeln.
Art. 6 Dauer

1 Die Weiterbildung dauert mindestens zwei und höchstens sechs Jahre.

2 Bei Teilzeitweiterbildung wird die Dauer entsprechend verlängert.

3 Der Bundesrat bestimmt die Dauer der Weiterbildung für die einzelnen Weiterbildungstitel. Er kann statt der zeitlichen Dauer den Umfang der zu erbringenden Weiterbildungsleistung festlegen, namentlich die Anzahl Weiterbildungskreditpunkte.

2. Abschnitt: Zulassung, Anerkennung und Berufsbezeichnung

Art. 7 Zulassung

1 Zu akkreditierten Weiterbildungsgängen wird zugelassen, wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt.

2 Wer einen akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie absolvieren will, muss zudem während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie erbracht haben.

3 Die Zulassung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden.

4 Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz.

Art. 8 Eidgenössische Weiterbildungstitel

1 In folgenden Fachgebieten der Psychologie können eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden:

a.
Psychotherapie;
b.
Kinder- und Jugendpsychologie;
c.
klinische Psychologie;
d.
Neuropsychologie;
e.
Gesundheitspsychologie.

2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Psychologieberufekommission für andere unmittelbar gesundheitsrelevante Fachgebiete der Psychologie eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen.

3 Die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von der Organisation erteilt, die für den entsprechenden akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortlich ist.

4 Sie werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet.

Art. 9 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel

1 Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel:

a.
in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b.
im Einzelfall nachgewiesen wird.

2 Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.

3 Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission.

4 Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann.

4. Kapitel: Akkreditierung von Weiterbildungsgängen

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 11 Zweck der Akkreditierung

1 Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob es die Weiterbildungsgänge den Personen in Weiterbildung erlauben, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

2 Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen ein.

Art. 12 Akkreditierungspflicht

Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen gemäss diesem Gesetz akkreditiert sein.

2. Abschnitt: Akkreditierungskriterien

Art. 13

1 Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn:

a.
er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation);
b.
er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen;
c.
er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut;
d.
er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht;
e.
er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst;
f.
er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;
g.
die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet.

2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 14 Gesuch und Selbstevaluation

1 Die verantwortliche Organisation stellt der Akkreditierungsinstanz (Art. 34) ein Gesuch um Akkreditierung eines Weiterbildungsgangs.

2 Dem Gesuch muss ein Bericht über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien beigelegt werden (Selbstevaluationsbericht).

Art. 15 Fremdevaluation

1 Das Akkreditierungsorgan setzt zur Prüfung eines Weiterbildungsgangs eine Expertenkommission ein. Diese muss sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammensetzen.

2 Die Expertenkommission ergänzt den Selbstevaluationsbericht der Gesuchstellerin mit eigenen Untersuchungen.

3 Sie unterbreitet dem Akkreditierungsorgan einen begründeten Antrag zur Akkreditierung.

4 Das Akkreditierungsorgan kann den Antrag der Expertenkommission:

a.
zur weiteren Bearbeitung an diese zurückweisen; oder
b.
wenn erforderlich, mit einem Zusatzantrag und einem Zusatzbericht der Akkreditierungsinstanz zum Entscheid überweisen.
Art. 16 Akkreditierungsentscheid

1 Die Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Psychologieberufekommission über den Akkreditierungsantrag.

2 Sie kann die Akkreditierung mit Auflagen verbinden.

Art. 18 Auflagen und Entzug

1 Wird die Akkreditierung mit Auflagen verbunden, so muss die für den Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation innerhalb der im Akkreditierungsentscheid festgelegten Fristen die Erfüllung der Auflagen nachweisen.

2 Bei unvollständiger Erfüllung der Auflagen kann die Akkreditierungsinstanz neue Auflagen festlegen.

3 Werden die Auflagen nicht erfüllt und wird dadurch die Einhaltung der Akkreditierungskriterien in schwerwiegendem Mass in Frage gestellt, so kann die Akkreditierungsinstanz auf Antrag des Akkreditierungsorgans die Akkreditierung entziehen.

Art. 19 Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsgangs

1 Jede grundlegende Änderung in Inhalt oder Aufbau eines akkreditierten Weiterbildungsgangs bedarf einer erneuten Akkreditierung.

2 Jede andere Änderung in Inhalt oder Aufbau eines akkreditierten Weiterbildungsgangs ist der Akkreditierungsinstanz vorgängig zur Kenntnis zu bringen.

3 Läuft eine Änderung den Akkreditierungskriterien zuwider, so kann die Akkreditierungsinstanz Auflagen festlegen.

Art. 20 Informationen

1 Die Akkreditierungsinstanz kann jederzeit von den für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen verlangen sowie bei ihnen Inspektionen durchführen.

2 Stellt sie ein Verhalten fest, das den Akkreditierungskriterien zuwiderläuft, so kann sie Auflagen festlegen.

5. Kapitel: Ausübung des Psychotherapieberufs

Art. 22 Bewilligungspflicht

1 Für die Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird.

28

8 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).

Art. 239 Meldepflicht

1 Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 199910 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196011 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, dürfen ihren Psychotherapieberuf ohne Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung als Dienstleistungserbringerin oder -erbringer ausüben. Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom 14. Dezember 201212 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldung ins Register ein.13

2 Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen Psychotherapie während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich bei der zuständigen kantonalen Stelle melden. Diese trägt die Meldung ins Register ein.14

9 Fassung gemäss Art. 8 Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und ‑erbringern in reglementierten Berufen, in Kraft seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2417; BBl 2012 4401).

10 SR 0.142.112.681

11 SR 0.632.31

12 SR 935.01

13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).

14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).

Art. 24 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung zur Berufsausübung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:

a.
im Besitz eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie ist;
b.
vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
c.15
eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.

2 Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).

Art. 25 Einschränkung der Bewilligung und Auflagen

Der Kanton kann vorsehen, dass die Bewilligung zur Berufsausübung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden psychotherapeutischen Versorgung erforderlich ist.

Art. 26 Entzug der Bewilligung

Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.

Art. 27 Berufspflichten

Personen, die Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten:16

a.
Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus- und Weiterbildung erworben haben.
b.
Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre Kompetenzen durch kontinuierliche Fortbildung.
c.
Sie wahren die Rechte ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten.
d.
Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
e.
Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.
f.17
Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.

16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).

Art. 28 Kantonale Aufsichtsbehörde

1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.

2 Die Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen.

Art. 29 Amtshilfe

Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie die eidgenössischen Behörden melden der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten.

Art. 30 Disziplinarmassnahmen

1 Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:

a.
eine Verwarnung aussprechen;
b.
einen Verweis erteilen;
c.
eine Busse bis 20 000 Franken anordnen;
d.
die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befristet verbieten, längstens für sechs Jahre;
e.
die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung definitiv verbieten.

2 Für die Verletzung der Berufspflicht nach Artikel 27 Buchstabe b können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben a-c verhängt werden.

3 Zu einem Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung kann zusätzlich eine Busse angeordnet werden.

4 Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder vorläufig entziehen.

5 Die strafrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 31 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton

1 Eröffnet die Aufsichtsbehörde eines Kantons ein Disziplinarverfahren gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert sie die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.

2 Beabsichtigt sie, der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung eines andern Kantons die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zu verbieten, so hört sie die Aufsichtsbehörde des andern Kantons an.

Art. 33 Verjährung

1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.

2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt.

3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem zu beanstandenden Vorfall.

4 Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.

5 Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.

6. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Akkreditierung

Art. 34 Akkreditierungsinstanz

1 Zuständig für die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, ist das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).

2 Das EDI führt die Liste der akkreditierten Weiterbildungsgänge.

Art. 35 Akkreditierungsorgan

Der Bundesrat bestimmt ein Organ, das die Akkreditierungsgesuche der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen prüft.

2. Abschnitt: Psychologieberufekommission

Art. 36 Zusammensetzung und Organisation

1 Der Bundesrat setzt eine Psychologieberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder.

2 Er sorgt für eine angemessene Vertretung der Wissenschaft, der Hochschulen, der Kantone und der betroffenen Berufskreise.

3 Die Psychologieberufekommission unterhält eine Geschäftsstelle.

4 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement; darin regelt sie namentlich das Entscheidverfahren. Das Geschäftsreglement ist dem EDI zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 37 Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Psychologieberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a.
Sie berät Bundesrat und EDI in Fragen der Anwendung dieses Gesetzes.
b.
Sie entscheidet über die Anerkennung ausländischer Aus- und Weiterbildungsabschlüsse.
c.
Sie nimmt Stellung zu Anträgen auf Einführung von eidgenössischen Weiterbildungstiteln.
d.
Sie nimmt Stellung zu Akkreditierungsanträgen.
e.
Sie nimmt Stellung zu den Berufsbezeichnungen der Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Weiterbildungstiteln.
f.
Sie erstattet dem EDI regelmässig Bericht.

2 Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen.

3 Die Psychologieberufekommission kann Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

3. Abschnitt: Register

Art. 38 Zuständigkeit

Das EDI führt ein Register über:

a.
die Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel;
b.
die Personen, die eine Bewilligung zur Ausübung der Psychotherapie haben;
c.
die Personen, die sich nach Artikel 23 gemeldet haben.
Art. 39 Zweck

1 Das Register dient:

a.
der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten sowie Klientinnen und Klienten;
b.
der Qualitätssicherung;
c.
statistischen Zwecken; und
d.
der Information ausländischer Stellen.

2 Das Register bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen.

Art. 40 Inhalt

1 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202018.19

2 Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitung.

18 SR 235.1

19 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 91 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 41 Meldepflicht

1 Die zuständigen kantonalen Behörden melden dem EDI ohne Verzug die Erteilung, die Verweigerung und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung der Psychotherapie, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung sowie jede Disziplinarmassnahme.

2 Die für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisationen melden jede Erteilung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels.

Art. 4220 Datenbekanntgabe

1 Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug nach Artikel 26 stehen nur den Behörden zur Verfügung, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Aufsicht zuständig sind.

2 Das BAG gibt den für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden auf Antrag die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, bekannt.

3 Alle anderen Daten sind über das Internet öffentlich zugänglich.

4 Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich sind, wenn im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist, dass sie im Internet öffentlich zugänglich sind.

20 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).

Art. 43 Löschung und Entfernung von Registereinträgen

1 Der Eintrag von Einschränkungen wird fünf Jahre nach deren Aufhebung aus dem Register entfernt.

2 Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung aus dem Register entfernt.

3 Bei einem befristeten Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.

4 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.21

21 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).

7. Kapitel: Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 44 Rechtsschutz

1 Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen, sofern sie nicht kantonale Behörden sind, Verfügungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196822 über:

a.
die Anrechenbarkeit von Bildungsleistungen und Weiterbildungsperioden;
b.
die Zulassung zu akkreditierten Weiterbildungsgängen;
c.
das Bestehen von Prüfungen;
d.
die Erteilung von Weiterbildungstiteln.

2 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

Art. 45 Anmassung von Titeln und Berufsbezeichnungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer in seinen Geschäftspapieren, Anzeigen aller Art oder anderen für den geschäftlichen Verkehr bestimmten Unterlagen:

a.
sich Psychologin oder Psychologe nennt oder mit einer anderen Berufsbezeichnung vorgibt, einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie (Art. 2 und 3) erworben zu haben, ohne einen solchen zu besitzen;
b.
vorgibt, einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel nach diesem Gesetz zu besitzen, ohne diesen rechtmässig erworben zu haben;
c.
ohne eine nach diesem Gesetz akkreditierte Weiterbildung abgeschlossen zu haben, einen Titel oder eine Bezeichnung verwendet, der oder die den Eindruck erweckt, er habe die betreffende Weiterbildung nach diesem Gesetz absolviert.

2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 46 Aufsicht

Der Bundesrat hat die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 49 Übergangsbestimmungen

1 Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische.

2 Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthalten sind, gelten als eidgenössische.

3 Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.

4 Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen.

Art. 49a24 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016

1 Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.

2 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung ihren Beruf im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden in eigener fachlicher Verantwortung ausübten und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügen.

24 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).