01.03.2021 - * / In Kraft
01.01.2020 - 28.02.2021
01.01.2018 - 31.12.2019
01.02.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 31.01.2017
01.01.2015 - 31.12.2016
  DEFRITEN • (html)
  DEFRITEN • (pdf)

01.01.2013 - 31.12.2014
01.01.2012 - 31.12.2012
01.08.2008 - 31.12.2011
01.01.2008 - 31.07.2008
01.05.2004 - 31.12.2007
01.02.2003 - 30.04.2004
01.04.2000 - 31.01.2003
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) vom 30. September 2011 (Stand am 1. Januar 2015) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 63a, 64 Absatz 2, 66 Absatz 1 und 95 Absatz 1
der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20092, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Gegenstand

1

Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs.

2

Zu diesem Zweck schafft dieses Gesetz die Grundlagen für: a. die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination, namentlich durch die Vorgabe gemeinsamer Organe; b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung; c. die Finanzierung von Hochschulen und von anderen Institutionen des Hochschulbereichs;

d. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen; e. die Gewährung der Bundesbeiträge.


Art. 2

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs von Bund und Kantonen.

2

Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind: a. die universitären Hochschulen: die kantonalen Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH);

b. die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen.

AS 2014 4103 1 SR

101

2 BBl

2009 4561

414.20

Hochschule

2

414.20

3

Für die ETH und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gilt dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die Grundbeiträge sowie die Bauinvestitions- und die Baunutzungsbeiträge.

4

Für die Akkreditierung privater Universitäten, Fachhochschulen, pädagogischer Hochschulen und anderer privater Institutionen des Hochschulbereichs gelten die Bestimmungen des 5. und des 9. Kapitels dieses Gesetzes. Für die Teilnahme dieser Hochschulen an der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen gilt Artikel 19 Absatz 2.


Art. 3

Ziele Der Bund verfolgt im Rahmen der Zusammenarbeit im Hochschulbereich insbesondere die folgenden Ziele: a. Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität;

b. Schaffung eines Hochschulraums mit gleichwertigen, aber andersartigen Hochschultypen;

c. Förderung der Profilbildung der Hochschulen und des Wettbewerbs, insbesondere im Forschungsbereich;

d. Gestaltung einer kohärenten schweizerischen Hochschulpolitik in Abstimmung mit der Forschungs- und Innovationsförderungspolitik des Bundes;

e. Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den Hochschulen; f. Vereinheitlichung der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge sowie gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse;

g. Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsätzen;

h. gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen;

i.

Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei Dienstleistungen und Angeboten im Weiterbildungsbereich von Institutionen des Hochschulbereichs gegenüber Anbietern der höheren Berufsbildung.


Art. 4

Aufgaben und Kompetenzen des Bundes im Hochschulbereich 1

Der Bund leitet die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich.

2

Er gewährt Beiträge nach diesem Gesetz.

3

Er führt und finanziert die ETH gestützt auf das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19913 und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gestützt auf deren Rechtsgrundlagen.

3 SR

414.110

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz 3

414.20

4

Er kann durch Verordnung der Bundesversammlung Hochschulinstitutionen, die von erheblicher Bedeutung für die Tätigkeit des Bundes sind, mit Zustimmung des Trägers ganz oder teilweise übernehmen. Er hört vorgängig den Hochschulrat an.

5

Er gewährt gestützt auf Spezialgesetze Beiträge an den Schweizerischen Nationalfonds, an die Kommission für Technologie und Innovation sowie an nationale und internationale Bildungs- und Forschungsprogramme.


Art. 5

Grundsätze der

Aufgabenerfüllung

1

Der Bund achtet auf die von den Trägern gewährleistete Autonomie der Hochschulen sowie auf die Grundsätze der Freiheit und der Einheit von Lehre und Forschung.

2

Er nimmt zur Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Besonderheiten von universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs.

2. Kapitel: Zusammenarbeitsvereinbarung

Art. 6

1 Bund und Kantone schliessen auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab.

2

Die Zusammenarbeitsvereinbarung schafft die gemeinsamen Organe nach diesem Gesetz.

3

Sie kann den gemeinsamen Organen die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen.

4

Sie regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, überdies: a. die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele; b. die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe.

5

Widerspricht die Vereinbarung einer Bestimmung dieses Gesetzes, so geht das Gesetz vor.

6

Die Vereinbarung wird seitens des Bundes vom Bundesrat abgeschlossen.

Hochschule

4

414.20

3. Kapitel: Gemeinsame Organe 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 7

Die Organe

Die gemeinsamen Organe sind: a. die Schweizerische Hochschulkonferenz in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat;

b. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; c. der Schweizerische Akkreditierungsrat.


Art. 8

Anwendbares Recht

1

Für das Personal der gemeinsamen Organe und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur gelten das Bundespersonalrecht und das Haftungsrecht des Bundes.

Der Hochschulrat kann gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Abweichungen vom Bundespersonalrecht vorsehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

2

Die gemeinsamen Organe und die Schweizerische Akkreditierungsagentur unterstehen dem Datenschutz- und dem Beschaffungsrecht des Bundes.


Art. 9

Kostentragung 1 Der Bund trägt die Kosten für die Führung der Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz nach Artikel 14. 2 Die übrigen Kosten der Hochschulkonferenz tragen Bund und Kantone je zur Hälfte. 3

Die Plenarversammlung regelt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Tragung der Kosten der anderen gemeinsamen Organe und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur.

2. Abschnitt: Schweizerische Hochschulkonferenz

Art. 10

Stellung und Funktion 1

Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt für die gesamtschweizerische Koordination der Tätigkeiten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich.

2

Sie tagt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat.

3

Sie verfügt über ein eigenes Budget und eine eigene Rechnung.

4

Ihr Organisationsreglement wird vom Hochschulrat erlassen.

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz 5

414.20


Art. 11

Plenarversammlung 1 Als Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:

a. dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates; b. je einem Mitglied der Regierungen aller Kantone.

2

Die Plenarversammlung behandelt im Rahmen dieses Gesetzes Geschäfte, welche die Rechte und Pflichten des Bundes und aller Kantone betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihr folgende Zuständigkeiten übertragen: a. Festlegung von finanziellen Rahmenbedingungen für die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination von Bund und Kantonen unter Vorbehalt von deren Finanzkompetenzen;

b. Festlegung der Referenzkosten und der Beitragskategorien; c. Formulierung von Empfehlungen für die Gewährung von Stipendien und Darlehen durch die Kantone; d. weitere Zuständigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben.


Art. 12

Hochschulrat 1 Als Hochschulrat setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:

a. dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates; b. vierzehn Mitgliedern der Regierungen der Trägerkantone der Universitäten, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen.

2

Einem Kanton steht nur ein Sitz im Hochschulrat zu. Das Hochschulkonkordat regelt, wie die Trägerkantone im Hochschulrat vertreten sind.

3

Der Hochschulrat behandelt im Rahmen dieses Gesetzes Geschäfte, welche die Aufgaben der Hochschulträger betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihm folgende Zuständigkeiten übertragen: a. Erlass von Vorschriften über: 1. Studienstufen und deren Übergänge, die einheitliche Benennung der Titel sowie die Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen, 2. die Gewährleistung der Qualitätssicherung und die Akkreditierung auf Antrag des Schweizerischen Akkreditierungsrates, 3. die Anerkennung von Abschlüssen sowie Verfahren zur Anerkennung von Bildungsleistungen, 4. die Weiterbildung in Form von einheitlichen Rahmenvorschriften; b. Festlegung der Merkmale der Hochschultypen;

Hochschule

6

414.20

c. Formulierung von Empfehlungen für die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehörigen, insbesondere der Studentinnen und Studenten, sowie für die Erhebung von Studiengebühren;

d. Formulierung von Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Artikel 29;

e. Beschluss der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination für den Hochschulbereich und der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen; f.

Entscheid über die Gewährung der projektgebundenen Bundesbeiträge; g. Koordination der allenfalls erforderlichen Beschränkung des Zugangs zu einzelnen Studiengängen; h. Oberaufsicht über die von ihm gewählten Organe; i.

weitere Zuständigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben.


Art. 13

Teilnahme mit beratender Stimme Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz teil: a. die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Bildung, Forschung und Innovation4;

b. …5 c. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK);

d. die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;

e. die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates; f. die Präsidentin oder der Präsident des Forschungsrats des Schweizerischen Nationalfonds;

g. die Präsidentin oder der Präsident der Kommission für Technologie und Innovation;

h.6 die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschafts- und Innovationsrates;

i. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, des Mittelbaus und des Lehrkörpers der schweizerischen Hochschulen; j. die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Ausschüsse, sofern sie nicht Mitglieder der Hochschulkonferenz sind; der ständige Ausschuss 4

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512) angepasst.

5 Gegenstandslos.

6

Fassung gemäss Art. 57 Abs. 3 des BG vom 14. Dez. 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (AS 2013 4425; BBl 2011 8827).

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz 7

414.20

gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b nimmt mit je zwei Vertretungen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen teil; k. weitere Organisationen und Personen auf Einladung hin, wenn es die Traktanden erfordern.


Art. 14

Präsidium und Geschäftsführung 1

Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.

2

Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest.

3

Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit.

4

Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz.

5

Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein.


Art. 15

Ausschüsse 1 Der Hochschulrat schafft zur Vorbereitung von Entscheiden: a. einen ständigen Ausschuss für Fragen der Hochschulmedizin; b. einen ständigen Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt;

c. weitere ständige und nichtständige Ausschüsse nach Bedarf.

2

Den Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz sind.

3

Der ständige Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt nimmt Stellung zu den Geschäften der Hochschulkonferenz nach den Artikeln 11 Absatz 2 und 12 Absatz 3.

4

Die ständigen Ausschüsse aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt und für Fragen der Hochschulmedizin können aus eigener Initiative oder im Auftrag der Hochschulkonferenz zu einzelnen gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Entwicklungen Stellung nehmen und Anträge stellen.

5

Das Präsidium der Hochschulkonferenz pflegt die Beziehung zu den ständigen Ausschüssen aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt und für Fragen der Hochschulmedizin. Es führt periodisch Zusammenkünfte mit ihnen durch.


Art. 16

Entscheidverfahren in der Plenarversammlung 1

Jedes Mitglied der Plenarversammlung hat eine Stimme.

Hochschule

8

414.20

2

Die Entscheide der Plenarversammlung bedürfen: a. des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder; und

b. der Stimme des Bundes.

3

Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann anstelle der Regelung nach Absatz 2 für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen.


Art. 17

Entscheidverfahren im

Hochschulrat

1

Jedes Mitglied des Hochschulrates hat eine Stimme. Zusätzlich erhalten die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone eine bestimmte Anzahl Punkte gemäss ihren Studierendenzahlen. Die Zuteilung der Punkte ist Sache des Hochschulkonkordats.

2

Die Entscheide des Hochschulrates bedürfen: a. des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder;

b. der Stimme des Bundes; und c. des einfachen Mehrs an Punkten.

3

Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann anstelle der Regelung nach Absatz 2 für Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen.


Art. 18

Einbezug der Bundesversammlung Der Bundesrat informiert die für die Bildung und Forschung zuständigen parlamentarischen Kommissionen über die wichtigen Entwicklungen in der schweizerischen Hochschulpolitik sowie über die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.

3. Abschnitt: Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen

Art. 19

Zusammensetzung und Organisation 1

Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen setzt sich zusammen aus den Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen oder Präsidenten der schweizerischen Hochschulen.

2

Sie konstituiert sich selbst. Sie gibt sich ein Organisationsreglement. Dieses regelt auch die Teilnahme der Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen und Präsidenten der nach diesem Gesetz akkreditierten privaten Hochschulen. Das Organisationsreglement bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.

3

Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen verfügt über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz 9

414.20


Art. 20

Aufgaben und Zuständigkeiten Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen hat die Aufgaben und die Zuständigkeiten, die ihr die Zusammenarbeitsvereinbarung überträgt.

4. Abschnitt: Schweizerischer Akkreditierungsrat und Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung

Art. 21

Schweizerischer Akkreditierungsrat

1

Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus 15-20 unabhängigen Mitgliedern; diese vertreten insbesondere die Hochschulen, die Arbeitswelt, die Studierenden, den Mittelbau und den Lehrkörper. Die Lehr- und Forschungsbereiche der Hochschulen sowie die Geschlechter müssen angemessen vertreten sein. Eine Minderheit von mindestens fünf Mitgliedern muss hauptsächlich im Ausland tätig sein.

2

Der Hochschulrat wählt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Mitglieder des Akkreditierungsrates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3

Der Akkreditierungsrat entscheidet gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung über Akkreditierungen nach diesem Gesetz.

4

Er ist weisungsunabhängig.

5

Er organisiert sich selbst. Er erlässt ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.

6

Er verfügt für sich und für die Schweizerische Akkreditierungsagentur je über ein eigenes Budget und führt je eine eigene Rechnung.

7

Er kann weitere in- oder ausländische Akkreditierungsagenturen anerkennen.

8

Er erlässt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors der Schweizerischen Akkreditierungsagentur ein Organisationsreglement für die Schweizerische Akkreditierungsagentur; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.


Art. 22

Schweizerische Akkreditierungsagentur 1

Die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur) ist eine rechtlich unselbstständige Anstalt. 2

Sie ist dem Schweizerischen Akkreditierungsrat unterstellt.

Hochschule

10

414.20

4. Kapitel:

Zulassung zu Hochschulen und Studiengestaltung an Fachhochschulen

Art. 23

Zulassung zu den universitären Hochschulen 1

Die universitären Hochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe eine gymnasiale Maturität.

2

Sie können die Zulassung zur ersten Studienstufe aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen. Zur Qualitätssicherung erlässt der Hochschulrat gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleichwertigkeit.


Art. 24

Zulassung zu den pädagogischen Hochschulen 1

Die pädagogischen Hochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe eine gymnasiale Maturität. 2

Sie verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe für die Vorstufen- und Primarlehrerausbildung entweder eine gymnasiale Maturität oder eine Fachmaturität pädagogischer Ausrichtung oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsmaturität; der Hochschulrat legt die Voraussetzungen fest.

3

Sie können die Zulassung zur ersten Studienstufe aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen. Zur Qualitätssicherung erlässt der Hochschulrat gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleichwertigkeit.


Art. 25

Zulassung zu den Fachhochschulen 1

Die Fachhochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe: a. eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem dem Fachbereich verwandten Beruf; b. eine gymnasiale Maturität und eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem dem Fachbereich verwandten Beruf vermittelt hat; oder

c. eine Fachmaturität in einer dem Fachbereich verwandten Studienrichtung.

2

Der Hochschulrat konkretisiert gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Fachbereiche. Er kann auch ergänzende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.


Art. 26

Studiengestaltung an den Fachhochschulen 1

Die Fachhochschulen bereiten durch praxisorientierte Studien und durch anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie, je nach Fachbereich, gestalterische und künstlerische Fähigkeiten erfordern.

2

Auf der ersten Studienstufe bereiten sie die Studierenden in der Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss vor.

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz 11

414.20

5. Kapitel: Qualitätssicherung und Akkreditierung

Art. 27

Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung Die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs überprüfen periodisch die Qualität ihrer Lehre und Forschung sowie ihrer Dienstleistungen und sorgen für die langfristige Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.


Art. 28

Institutionelle Akkreditierung und Programmakkreditierung 1

Akkreditiert werden: a. Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs (institutionelle Akkreditierung);

b. Studienprogramme von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs (Programmakkreditierung).

2

Die institutionelle Akkreditierung ist Voraussetzung für: a. das Bezeichnungsrecht; b. die Gewährung von Bundesbeiträgen; c. die Programmakkreditierung.

3

Die Programmakkreditierung ist freiwillig.


Art. 29

Bezeichnungsrecht 1 Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut».

2

Das Bezeichnungsrecht gilt auch für die Entsprechungen in anderen Sprachen als den Landessprachen.


Art. 30

Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung 1

Für die institutionelle Akkreditierung gelten die folgenden Voraussetzungen: a. Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das Gewähr dafür bietet, dass: 1. Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist; 2. die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind; 3. eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind;

Hochschule

12

414.20

4. den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen; 5. die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden;

6. die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden;

7. überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt.

b. Die universitäre Hochschule und die Fachhochschule bieten Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an.

c. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann.

2

Der Hochschulrat konkretisiert die Voraussetzungen in Akkreditierungsrichtlinien.

Dabei trägt er den Besonderheiten und der Autonomie von universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs Rechnung.


Art. 31

Voraussetzungen für die Programmakkreditierung Für die Programmakkreditierung gelten die folgenden Voraussetzungen: a. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs bieten Gewähr für eine Lehre von hoher Qualität.

b. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass das Studienprogramm abgeschlossen werden kann.


Art. 32

Akkreditierungsverfahren Die Schweizerische Akkreditierungsagentur und die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen führen gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung das Akkreditierungsverfahren nach diesem Gesetz durch. Das Verfahren muss internationalen Standards entsprechen.


Art. 33

Entscheid Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen über die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung.


Art. 34

Dauer der Akkreditierung Der Hochschulrat bestimmt die Geltungsdauer der Akkreditierung.

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz 13

414.20


Art. 35

Gebühren 1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat und die Schweizerische Akkreditierungsagentur erheben für ihre Verfügungen und Dienstleistungen grundsätzlich kostendeckende Gebühren.

2

Der Akkreditierungsrat erlässt das Gebührenreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.

6. Kapitel: …

Art. 36

-407 7. Kapitel: …

Art. 41

-448 8. Kapitel: Bundesbeiträge 1. Abschnitt: Beitragsberechtigung

Art. 45

Voraussetzungen 1 Eine Hochschule kann vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie:

a. institutionell akkreditiert ist; b. öffentliche Bildungsdienstleistungen anbietet; und c. eine sinnvolle Ergänzung, Erweiterung oder Alternative zu bestehenden Einrichtungen darstellt.

2

Andere Institutionen des Hochschulbereichs können vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie:

a. institutionell akkreditiert sind; b. öffentliche Bildungsdienstleistungen anbieten; c. nicht zweckmässig in eine bestehende Hochschule eingegliedert werden können; und

d. eine im hochschulpolitischen Interesse liegende Aufgabe wahrnehmen und sich in die vom Hochschulrat beschlossene gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination einfügen.

3

Öffentliche Bildungsdienstleistungen sind Bildungsdienstleistungen: 7

In Kraft ab 1. Jan. 2017. Siehe Art. 81 Abs. 3 (AS 2014 4103).

8

In Kraft ab 1. Jan. 2017. Siehe Art. 81 Abs. 3 (AS 2014 4103).

Hochschule

14

414.20

a. die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen; b. die in öffentlichem und rechtlich festgelegtem Auftrag erfolgen; und c. deren Curricula oder Abschlüsse im Rahmen der öffentlichen Bildungspolitik vorgegeben sind.


Art. 46

Entscheid 1 Der Bundesrat entscheidet über die Beitragsberechtigung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs.

2

Er hört vorgängig die Plenarversammlung an.

2.‒5. Abschnitt: ...

Art. 47

-619 9. Kapitel:

Bezeichnungs- und Titelschutz, Sanktionen und Rechtsschutz

Art. 62

Bezeichnungs- und Titelschutz 1

Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind.

2

Die Titel der Absolventinnen und Absolventen der diesem Gesetz unterstehenden universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sind nach ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen geschützt.


Art. 63

Strafbestimmungen 1 Führt eine Institution ohne Akkreditierung nach diesem Gesetz die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung, sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, so werden die Verantwortlichen der Institution bestraft: a. mit Busse bis zu 200 000 Franken bei Vorsatz; b. mit Busse bis zu 100 000 Franken bei Fahrlässigkeit.

2

Die Strafverfolgung obliegt dem Kanton, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat.

9

In Kraft ab 1. Jan. 2017. Siehe Art. 81 Abs. 3 (AS 2014 4103).

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz 15

414.20


Art. 64

Verwaltungsmassnahmen 1 Sind die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt oder werden allfällige Auflagen nicht innert der gesetzten Frist erfüllt, so trifft der Schweizerische Akkreditierungsrat die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen.

2

Als Verwaltungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht: a. die

Mahnung;

b. die Auferlegung von Auflagen; c. der Entzug der Akkreditierung.

3

Die Verwaltungsmassnahmen der Subventionsbehörden des Bundes richten sich nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199010, diejenigen der Kantone nach dem Hochschulkonkordat.


Art. 65

Rechtsschutz 1 Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen oder der Zusammenarbeitsvereinbarung erlassen werden, können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

2

Verfügungen des Bundesrates über die Beitragsberechtigung sowie des Akkreditierungrates über die Akkreditierung sind nicht anfechtbar.

3

Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

10. Kapitel: Kompetenz des Bundesrates zum Abschluss internationaler Verträge

Art. 66

1 Der Bundesrat kann für den Bereich der Hochschulen völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

a. die internationale Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Studienstrukturierung sowie der Anerkennung von Studienleistungen, Studienabschlüssen und Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich;

b. die Förderung der internationalen Mobilität; c. die Beteiligung an internationalen Förderungsprogrammen und -projekten.

2

In den Verträgen nach Absatz 1 kann der Bundesrat auch Vereinbarungen treffen über:

a. die Finanzkontrolle und die Audits; b. die Personensicherheitsprüfungen; c. die Sicherung und die Zuteilung des im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit entstehenden oder benötigten geistigen Eigentums; 10 SR

616.1

Hochschule

16

414.20

d. die Beteiligung des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen; e. den Beitritt zu internationalen Organisationen.

3

Der Hochschulrat und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen wirken gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung an der Vorbereitung dieser Abkommen mit. Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt das Verfahren der Mitwirkung.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 67

Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, soweit der Vollzug dieses Gesetzes in seine Zuständigkeit fällt.


Art. 68

Allgemeinverbindlicherklärung von Hochschulkonkordaten Die Allgemeinverbindlicherklärung interkantonaler Verträge im Hochschulbereich richtet sich nach Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200311 über den Finanz- und Lastenausgleich.


Art. 69

Evaluation 1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht über:

a. die Wirksamkeit der aufgewendeten öffentlichen Mittel; b. die Auswirkungen des Finanzierungssystems auf die Haushalte von Bund und Kantonen, auf ihre Hochschulen, auf die Disziplinen und auf die von diesem Gesetz erfassten anderen Institutionen des Hochschulbereichs; c. die Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen; d. die Beschäftigungsfähigkeit und die Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen nach Abschluss der Hochschulstudien.

2

Er hört dazu vorgängig den Hochschulrat an.


Art. 70

Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome 1

Das zuständige Bundesamt stellt auf Gesuch hin mit Verfügung die Gleichwertigkeit ausländischer Diplome mit schweizerischen Fachhochschuldiplomen im Hinblick auf deren Verwendung auf dem Arbeitsmarkt fest.

11 SR

613.2

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz 17

414.20

2

Es kann Dritte mit der Feststellung der Gleichwertigkeit beauftragen; diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben.

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 71

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts sind im Anhang geregelt.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 72

Anpassung der Beitragssätze 1

Weicht der Umfang der erstmals nach diesem Gesetz ermittelten durchschnittlichen jährlichen Grundbeiträge des Bundes erheblich ab vom Umfang der durchschnittlich jährlich entrichteten Betriebs- und Grundbeiträge des Bundes für kantonale Universitäten und Fachhochschulen innerhalb einer vierjährigen Periode nach bisherigem Recht, so beantragt der Bundesrat gleichzeitig mit dem erstmals auf der Grundlage dieses Gesetzes beantragten Zahlungsrahmen für die Grundbeiträge die Anpassung der Beitragssätze nach Artikel 50.

2

Der Bundesrat legt die vierjährige Beitragsperiode und die Kriterien der Erheblichkeit nach Absatz 1 fest. 3

Er hört vorgängig die Plenarversammlung an.


Art. 73

Zulassung zu Fachhochschulen 1

Bis zur Festlegung durch den Hochschulrat gelten für die Zulassung zu Fachhochschulen die Bestimmungen nach den Absätzen 2-4.

2

Die prüfungsfreie Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Bereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen sowie Design setzt voraus: a. eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf; b. eine eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Maturität und eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem der Studienrichtung verwandten Beruf vermittelt hat.

3

Für die Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Bereichen Gesundheit, soziale Arbeit, Musik, Theater und andere Künste, angewandte

Hochschule

18

414.20

Psychologie sowie angewandte Linguistik gelten die folgenden am 31. August 200412 massgeblichen Beschlüsse: a. Beschluss der Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren über den Fachhochschulbereich Gesundheit;

b. Beschluss der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz über den Fachhochschulbereich soziale Arbeit; c. Beschlüsse der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz über die Musikhochschulen, die Hochschulen für Theater, die Hochschulen für Gestaltung und Kunst, den Fachhochschulbereich angewandte Psychologie und den Fachhochschulbereich angewandte Linguistik.

4

Das zuständige Departement bestimmt: a. welche zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen vorgesehen werden dürfen; b. welche Zulassungsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge gelten; c. die Lernziele der einjährigen Arbeitswelterfahrung in den einzelnen Fachbereichen.


Art. 74

Kohäsionsbeiträge 1 In den ersten Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können durchschnittlich 6 Prozent der Mittel, die für die Ausrichtung der Grundbeiträge zur Verfügung stehen, eingesetzt werden, um diejenigen Hochschulen zu unterstützen, deren Grundbeiträge durch die Änderung der Berechnungsmethode bei der Finanzierung um mehr als 5 Prozent sinken.

2

Die Ausrichtung von Kohäsionsbeiträgen ist degressiv auszugestalten und spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzustellen.


Art. 75

Beitragsberechtigung und Akkreditierung 1

Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs müssen sich bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes institutionell akkreditieren lassen.

2

Die Beitragsberechtigungen aufgrund des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 199913 sowie des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 199514 bleiben bis zur Entscheidung des Schweizerischen Akkreditierungsrates über die institutionelle Akkreditierung bestehen, längstens bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die pädagogischen Hochschulen sowie die ETH und die anderen eidge12 Nicht in der AS veröffentlicht. Der Text dieser Beschlüsse kann beim Staatssekretariat für

Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, bezogen und unter www.sbfi.admin.ch eingesehen werden.

13 AS

2000 948, 2003 187 Anhang Ziff. II 3, 2004 2013, 2007 5779 Ziff. II 5, 2008 307 3437, 2012 3655 Ziff. I 10 14 AS

1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197 Anhang Ziff. 37, 2012 3655 Ziff. I 11

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz 19

414.20

nössischen Institutionen des Hochschulbereichs gelten bis zur Entscheidung des Schweizerischen Akkreditierungsrates über die institutionelle Akkreditierung, längstens jedoch bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bezüglich projektgebundenen Beiträgen als beitragsberechtigt.

3

Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nach dem 1. Januar 2011 nach bisherigem Recht akkreditiert worden sind, gelten bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als institutionell akkreditiert.


Art. 76

Bezeichnungsrecht und

Sanktionen

Für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nicht nach diesem Gesetz institutionell akkreditiert werden oder gemäss Artikel 75 Absatz 3 als institutionell akkreditiert gelten, richten sich das Bezeichnungsrecht und die entsprechenden straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht.


Art. 77

Hängige Gesuche

1

Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.

2

Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.


Art. 78

Schutz erworbener Titel im Fachhochschulbereich 1

Die Titel für eidgenössisch anerkannte Fachhochschul-, Bachelor-, Master- oder Weiterbildungsmasterdiplome nach bisherigem Recht bleiben geschützt.

2

Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen und die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen. Er sorgt für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln.


Art. 79

Vorläufige Regelungen der Kantone im Fachhochschulbereich Die Kantonsregierungen können die Anpassungen ihrer Fachhochschulgesetzgebungen während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg erlassen, soweit dies unerlässlich ist.


Art. 80

Weitergeltung von Bestimmungen des Universitätsförderungsgesetzes und des Fachhochschulgesetzes Der Bundesrat kann bei einer Inkraftsetzung nach Artikel 81 Absatz 3 vorsehen, dass die folgenden Bestimmungen für längstens fünf Jahre anwendbar bleiben: a. Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199915: die Bestimmungen über die Bundesbeiträge (Art. 13-21) sowie Artikel 23; 15 AS

2000 948, 2003 187 Anhang Ziff. II 3, 2007 5779, 2012 3655

Hochschule

20

414.20

b. Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199516: die Bestimmungen über die Bundesbeiträge (Art. 18-21) sowie Artikel 23.

4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 81

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Er setzt die Bestimmungen über die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung (6. Kap.; Art. 36-40), über die Finanzierung (7. Kap.; Art. 41-44) und die Bundesbeiträge (8. Kap.; Art. 45-61) spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen in Kraft.

Datum des Inkrafttretens:17 Die Artikel 1-35, 45, 46 und 62-81 am 1. Januar 2015; die Artikel 36-44 und 47-61 am 1. Januar 2017.

16 AS

1996 2588, 2005 4635 17 BRB vom 12. Nov. 2014

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz 21

414.20

Anhang

(Art. 71)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden aufgehoben: 1. Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199918; 2. Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199519.

II

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: …20 18 [AS

2000 948, 2003 187 Anhang Ziff. II 3, 2004 2013, 2007 5779 Ziff. II 5, 2008 307 3437 Ziff. II 18, 2012 3655 Ziff. I 10] 19 [AS

1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197 Anhang Ziff. 37, 2012 3655 Ziff. I 11] 20 Die

Änderungen

können unter AS 2014 4103 konsultiert werden.

Hochschule

22

414.20