01.03.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 29.02.2024
01.01.2020 - 31.12.2022
01.07.2016 - 31.12.2019
01.01.2016 - 30.06.2016
01.07.2015 - 31.12.2015
01.01.2015 - 30.06.2015
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01.06.2013 - 31.12.2013
01.03.2013 - 31.05.2013
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1

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) vom 23. Juni 2006 (Stand am 19. Dezember 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 98 Absätze 1 und 2 und 122 Absatz 1
der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. September 20052, beschliesst: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Zweck Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie die Transparenz und die Funktionsfähigkeit des Marktes für kollektive Kapitalanlagen.


Art. 2

Geltungsbereich 1 Diesem Gesetz unterstellt sind, unabhängig von der Rechtsform, kollektive Kapitalanlagen und alle Personen, die diese verwalten oder aufbewahren.

2

Diesem Gesetz nicht unterstellt sind insbesondere: a. Einrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Anlagestiftungen;

b. Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen; c. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten; d. operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben; e. Gesellschaften, die durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften in einem Konzern unter einheitlicher Leitung zusammenfassen (Holdinggesellschaften); f. Investmentclubs, sofern deren Mitglieder in der Lage sind, ihre Vermögensinteressen selber wahrzunehmen;

g. Vereine und Stiftungen im Sinne des Zivilgesetzbuches3.

AS 2006 5379 1 SR

101

2 BBl

2005 6395

3 SR

210

951.31

Kredit

2

951.31

3

Investmentgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften unterstehen diesem Gesetz ebenfalls nicht, sofern sie an einer Schweizer Börse kotiert sind, oder sofern: a. ausschliesslich Aktionärinnen und Aktionäre im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 beteiligt sein dürfen;

b. die Aktien auf Namen lauten; und c. eine anerkannte Revisionsstelle der Aufsichtsbehörde jährlich den Nachweis über die Einhaltung dieser Voraussetzungen erbringt.

4

Ausländische kollektive Kapitalanlagen, für die in oder von der Schweiz aus öffentlich geworben wird, sind, unabhängig von ihrer Rechtsform, den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 119 ff.) unterstellt. Die Aufsichtsbehörde kann weitere Bestimmungen dieses Gesetzes für anwendbar erklären, soweit dies zur Erreichung von dessen Schutzzweck erforderlich ist.


Art. 3

Öffentliche Werbung

Als öffentliche Werbung im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Werbung, die sich an das Publikum richtet. Nicht als Werbung zu qualifizieren ist namentlich die von beaufsichtigten Finanzintermediären erstellte Publikation von Preisen, Kursen und Inventarwerten. Die Werbung gilt als nicht öffentlich, wenn sie sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger gemäss Artikel 10 Absatz 3 richtet.


Art. 4

Interne Sondervermögen

1

Dieses Gesetz gilt nicht für interne Sondervermögen vertraglicher Art, die Banken und Effektenhändler zur kollektiven Verwaltung von Vermögen bestehender Kundinnen und Kunden schaffen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Sie beteiligen Kundinnen und Kunden ausschliesslich aufgrund eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrages am internen Sondervermögen.

b. Sie geben dafür keine Anteilscheine aus.

c. Sie werben nicht öffentlich für diese Sondervermögen.

2

Die Errichtung und die Auflösung interner Sondervermögen sind der bankenbeziehungsweise börsengesetzlichen Revisionsstelle zu melden.

3

Sachen und Rechte, die zum Sondervermögen gehören, werden im Konkurs der Bank oder des Effektenhändlers zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgesondert.


Art. 5

Strukturierte Produkte

1

Strukturierte Produkte wie kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur öffentlich angeboten werden, wenn:

Kollektivanlagengesetz 3

951.31

a. sie ausgegeben, garantiert oder vertrieben werden von: 1. einer Bank nach dem Bundesgesetz vom 8. November 19344; 2. einer Versicherung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20045;

3. einem Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 19956; 4. einem ausländischen Institut, das einer gleichwertigen prudentiellen Aufsicht untersteht;

b. für sie ein vereinfachter Prospekt vorliegt.

2

Der vereinfachte Prospekt muss folgende Anforderungen erfüllen: a. Er beschreibt gemäss einem genormten Schema die wesentlichen Merkmale des strukturierten Produkts (Eckdaten), dessen Gewinn- und Verlustaussichten, sowie die bedeutenden Risiken für die Anlegerinnen und Anleger.

b. Er ist für die Durchschnittsanlegerin und den Durchschnittsanleger leicht verständlich.

c. Er weist darauf hin, dass das strukturierte Produkt weder eine kollektive Kapitalanlage ist noch der Bewilligung der Aufsichtsbehörde untersteht.

3

Der vereinfachte Prospekt ist jeder interessierten Person bei Emission des Produkts beziehungsweise bei Vertragsabschluss kostenlos anzubieten.

4

Das Prospekterfordernis von Artikel 1156 des Obligationenrechts7 gilt in diesem Fall nicht.

5

Im Übrigen unterstehen die strukturierten Produkte nicht diesem Gesetz.


Art. 6

Delegation an den Bundesrat 1

Der Bundesrat kann im Rahmen der Ausführungsbestimmungen den kollektiven Kapitalanlagen ähnliche Vermögen oder Gesellschaften diesem Gesetz ganz oder teilweise unterstellen oder diesem Gesetz unterstellte Vermögen oder Gesellschaften von der Unterstellung befreien, soweit der Schutzzweck dieses Gesetzes dies erfordert beziehungsweise dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2

Er unterbreitet die entsprechenden Bestimmungen der zuständigen Kommission nach Artikel 151 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20028 zur Konsultation.

4 SR

952.0

5 SR

961.01

6 SR

954.1

7 SR

220

8 SR

171.10

Kredit

4

951.31

2. Kapitel: Kollektive Kapitalanlagen

Art. 7

Begriff 1 Kollektive Kapitalanlagen sind Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden. Die Anlagebedürfnisse der Anlegerinnen und Anleger werden in gleichmässiger Weise befriedigt.

2

Die kollektiven Kapitalanlagen können offen oder geschlossen sein.

3

Der Bundesrat kann die Mindestanzahl der Anlegerinnen und Anleger je nach Rechtsform und Adressatenkreis bestimmen.


Art. 8

Offene kollektive Kapitalanlagen 1

Offene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form des vertraglichen Anlagefonds (Art. 25 ff.) oder die Form der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV, Art. 36 ff.) auf.

2

Bei offenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des Kollektivvermögens unmittelbar oder mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert.

3

Die offenen kollektiven Kapitalanlagen haben ein Fondsreglement. Dieses entspricht beim vertraglichen Anlagefonds dem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) und bei der SICAV den Statuten und dem Anlagereglement.


Art. 9

Geschlossene kollektive Kapitalanlagen 1

Geschlossene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 ff.) oder die Form der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF, Art. 110 ff.) auf.

2

Bei geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des Kollektivvermögens weder unmittelbar noch mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert.

3

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen beruht auf einem Gesellschaftsvertrag.

4

Die SICAF beruht auf Statuten und erlässt ein Anlagereglement.


Art. 10

Anlegerinnen und Anleger 1

Anlegerinnen und Anleger sind natürliche und juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die Anteile an kollektiven Kapitalanlagen halten.

2

Kollektive Kapitalanlagen stehen sämtlichen Anlegerinnen und Anlegern offen, es sei denn, dieses Gesetz, das Fondsreglement oder die Statuten schränken den Anlegerkreis auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger ein.

Kollektivanlagengesetz 5

951.31

3

Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne dieses Gesetzes gelten namentlich:

a. beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen;

b. beaufsichtigte

Versicherungseinrichtungen; c. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie;

d. Unternehmen mit professioneller Tresorerie; e. vermögende Privatpersonen;

f. Anlegerinnen und Anleger, die mit einem Finanzintermediär gemäss Buchstabe a einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben.

4

Der Bundesrat kann weitere Anlegerkategorien als qualifiziert bezeichnen.

5

Die Aufsichtsbehörde kann kollektive Kapitalanlagen ganz oder teilweise von bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes befreien, soweit sie sich ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger richten und der Schutzzweck des Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird, namentlich von den Vorschriften über: a. die Aushändigung von Anteilscheinen; b. die Pflicht zur Erstellung eines Prospektes; c. die Pflicht zur Erstellung eines Halbjahresberichtes; d. die Pflicht, den Anlegerinnen und der Anlegern das Recht auf jederzeitige Kündigung einzuräumen; e. die Pflicht zur Ausgabe und Rücknahme der Anteile in bar; f. die Risikoverteilung.


Art. 11

Anteile Anteile sind Forderungen gegen die Fondsleitung auf Beteiligung an Vermögen und Ertrag des Anlagefonds oder Beteiligungen an der Gesellschaft.


Art. 12

Schutz vor Verwechslung oder Täuschung 1

Die Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage darf nicht zu Verwechslung oder Täuschung Anlass geben, insbesondere nicht in Bezug auf die Anlagen.

2

Bezeichnungen wie «Anlagefonds», «Investmentfonds», «Investmentgesellschaft mit variablem Kapital», «SICAV», «Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen», «Investmentgesellschaft mit festem Kapital» und «SICAF» dürfen nur für die entsprechenden, diesem Gesetz unterstellten kollektiven Kapitalanlagen verwendet werden.

Kredit

6

951.31

3. Kapitel: Bewilligung und Genehmigung 1. Abschnitt: Allgemein

Art. 13

Bewilligungspflicht 1 Wer kollektive Kapitalanlagen verwaltet oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde.

2

Eine Bewilligung beantragen müssen: a. die

Fondsleitung;

b. die

SICAV;

c. die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen; d. die SICAF;

e. die

Depotbank;

f. die Vermögensverwalterin oder der Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen; g. der

Vertriebsträger;

h. der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.

3

Der Bundesrat kann Vermögensverwalterinnen und -verwalter, Vertriebsträger sowie Vertreter, die bereits einer anderen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien.

4

Vermögensverwalterinnen und -verwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 119 ff.) können eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde beantragen, sofern: a. sie Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben; b. sie aufgrund der ausländischen Gesetzgebung einer Aufsicht unterstehen müssen;

c. die von ihnen verwaltete ausländische kollektive Kapitalanlage einer der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht untersteht.

5

Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben a-d dürfen erst nach Erteilung der Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde in das Handelsregister eingetragen werden.


Art. 14

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen einen guten Ruf geniessen, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten und die erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen;

b. die qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;

Kollektivanlagengesetz 7

951.31

c. durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sichergestellt ist; d. ausreichende finanzielle Garantien vorliegen; e. die in den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes aufgeführten zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

2

Die Aufsichtsbehörde kann die Erteilung der Bewilligung zudem davon abhängig machen, ob die Einhaltung von Verhaltensregeln einer Branchenorganisation sichergestellt ist.

3

Als qualifiziert Beteiligte gelten natürliche oder juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die an den Personen nach Artikel 13 Absätze 2 und 4 direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt sind oder ihre Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können, sowie wirtschaftlich miteinander verbundene Personen, wenn sie diesen Mindestanteil gemeinsam erreichen.


Art. 15

Genehmigungspflicht 1 Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen folgende Dokumente: a. der Kollektivanlagevertrag des Anlagefonds (Art. 25); b. die Statuten und das Anlagereglement der SICAV; c. der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;

d. die Statuten und das Anlagereglement der SICAF; e. die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.

2

Ist der Anlagefonds oder die SICAV als offene kollektive Kapitalanlage mit Teilvermögen (Art. 92 ff.) ausgestaltet, so bedarf jedes Teilvermögen beziehungsweise jede Aktienkategorie einer eigenen Genehmigung.


Art. 16

Änderung der Umstände Ändern sich die der Bewilligung beziehungsweise der Genehmigung zugrunde liegenden Umstände, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen.


Art. 17

Vereinfachtes Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren Der Bundesrat kann für kollektive Kapitalanlagen ein vereinfachtes Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren vorsehen.

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8

951.31

2. Abschnitt: Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen

Art. 18

1 Vermögensverwalterinnen und -verwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz können sein:

a. natürliche

Personen;

b. juristische Personen in der Form von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

c. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften.

2

Der Wechsel der Vermögensverwalterin beziehungsweise des Vermögensverwalters ist der Aufsichtsbehörde vorgängig zu melden.

3

Der Bundesrat kann die Bewilligung von weiteren Voraussetzungen, namentlich vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, abhängig machen.

3. Abschnitt: Vertriebsträger

Art. 19

1 Wer öffentlich9 Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbietet oder vertreibt, bedarf dazu einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde.

2

Der Bundesrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

3

Er kann die Bewilligung insbesondere von ausreichenden finanziellen und beruflichen Garantien der Vertriebsträger abhängig machen.

4

Er kann Vertriebsträger, die bereits einer anderen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien.

4. Kapitel: Verhaltensregeln

Art. 20

Grundsätze 1 Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten wahren insbesondere die folgenden Pflichten

:

a. Treuepflicht: Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anlegerinnen und Anleger;

b. Sorgfaltspflicht: Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind; 9

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).

Kollektivanlagengesetz 9

951.31

c. Informationspflicht: Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über die von ihnen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen.

2

Die Aufsichtsbehörde kann Verhaltensregeln von Branchenorganisationen als Mindeststandards festlegen.


Art. 21

Vermögensanlage 1 Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten befolgen eine Anlagepolitik, die dauernd mit dem in den entsprechenden Dokumenten festgelegten Anlagecharakter der kollektiven Kapitalanlage übereinstimmt.

2

Sie dürfen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Sachen und Rechten für sich wie für Dritte nur die Vergütungen entgegennehmen, die in den entsprechenden Dokumenten vorgesehen sind. Retrozessionen und andere Vermögensvorteile sind der kollektiven Kapitalanlage gutzuschreiben.

3

Sie dürfen Anlagen auf eigene Rechnung nur zum Marktpreis übernehmen und Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis abtreten.


Art. 22

Effektenhandelsgeschäfte 1 Gegenparteien für Effektenhandelsgeschäfte und sonstige Transaktionen sind sorgfältig auszuwählen. Sie müssen Gewähr für die bestmögliche Erfüllung der Transaktionen in preismässiger, zeitlicher und quantitativer Hinsicht bieten.

2

Die Auswahl der Gegenparteien ist in regelmässigen Abständen zu überprüfen.

3

Vereinbarungen, welche die Entscheidungsfreiheit der Bewilligungsträger oder ihrer Beauftragten einschränken, sind unzulässig.


Art. 23

Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten 1

Die mit den Anlagen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte sind unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anlegerinnen und Anleger auszuüben.

2

Artikel 685d Absatz 2 des Obligationenrechts10 findet auf Anlagefonds keine Anwendung.

3

Verwaltet eine Fondsleitung mehrere Anlagefonds, so wird die Höhe der Beteiligung im Hinblick auf die prozentmässige Begrenzung nach Artikel 685d Absatz 1 des Obligationenrechts für jeden Anlagefonds einzeln berechnet.

4

Absatz 3 gilt auch für jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage im Sinne von Artikel 92 ff.

10 SR

220

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10

951.31


Art. 24

Vertrieb 1 Die Bewilligungsträger treffen die Vorkehrungen, die notwendig sind, um eine seriöse Akquisition und objektive Beratung der Kundinnen und Kunden zu gewährleisten.

2

Ziehen sie Dritte zum Vertrieb von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen bei, so schliessen sie mit diesen Vertriebsverträge ab.

2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen 1. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds 1. Abschnitt: Begriff

Art. 25

1 Der vertragliche Anlagefonds (Anlagefonds) basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), durch den sich die Fondsleitung verpflichtet:

a. die Anlegerinnen und Anleger nach Massgabe der von ihnen erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen; b. das Fondsvermögen gemäss den Bestimmungen des Fondsvertrags selbständig und im eigenen Namen zu verwalten.

2

Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil.

3

Der Anlagefonds weist ein Mindestvermögen auf. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest und die Frist, innerhalb der es geäufnet werden muss.

2. Abschnitt: Fondsvertrag

Art. 26

Inhalt 1 Die Fondsleitung stellt den Fondsvertrag auf und unterbreitet diesen mit Zustimmung der Depotbank der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung.

2

Der Fondsvertrag umschreibt die Rechte und Pflichten der Anlegerinnen und Anleger, der Fondsleitung und der Depotbank.

3

Er enthält insbesondere Bestimmungen über: a. die Bezeichnung des Anlagefonds sowie die Firma und den Sitz der Fondsleitung und der Depotbank;

b. die Anlagepolitik, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken;

c. die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise;

Kollektivanlagengesetz 11

951.31

d. die Verwendung des Nettoertrags und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten;

e. die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Courtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegerinnen und Anlegern belastet werden dürfen; f. das

Rechnungsjahr;

g. die Stellen, bei denen der Fondsvertrag, der Prospekt und der vereinfachte Prospekt sowie der Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos bezogen werden können; h. die

Publikationsorgane; i.

die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung; j.

die Unterteilung in Teilvermögen; k. die

Anteilsklassen;

l. die

Rechnungseinheit;

m. das Kündigungsrecht der Anlegerinnen und Anleger; n. die Voraussetzungen des Rückzahlungsaufschubes sowie des Zwangsrückkaufs;

o. die

Umstrukturierung.


Art. 27

Änderungen des Fondsvertrags 1

Die Fondsleitung hat Änderungen des Fondsvertrags mit Zustimmung der Depotbank der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.

2

Ändert die Fondsleitung den Fondsvertrag, so veröffentlicht sie eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen im Voraus mit dem Hinweis auf die Stellen, wo die Vertragsänderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können. 3

In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 141. Die Anlegerinnen und Anleger sind ferner darauf hinzuweisen, dass sie unter Beachtung der vertraglichen oder reglementarischen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen können.

4

Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht ihren Entscheid in den Publikationsorganen.

3. Abschnitt: Fondsleitung

Art. 28

Organisation 1 Die Fondsleitung muss eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz sein.

Kredit

12

951.31

2

Sie muss ein Mindestkapital aufweisen. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest.

3

Das Aktienkapital ist in Namenaktien aufzuteilen.

4

Die Fondsleitung muss eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation haben. Sie legt die Aufgaben und Kompetenzen in den Statuten und im Organisationsreglement fest.

5

Die geschäftsführenden Personen der Fondsleitung und der Depotbank müssen von der jeweils anderen Gesellschaft unabhängig sein.


Art. 29

Zweck Hauptzweck der Fondsleitung ist die Ausübung des Fondsgeschäfts. Daneben darf sie namentlich folgende weitere Dienstleistungen erbringen: a. Vermögensverwaltung; b. Anlageberatung; c. Aufbewahrung und technische Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen.


Art. 30

Aufgaben Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger selbständig und in eigenem Namen. Insbesondere: a. entscheidet sie über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung;

b. berechnet sie den Nettoinventarwert; c. setzt sie Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest; d. macht sie alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend.


Art. 31

Delegation von Aufgaben 1

Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.

2

Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher.

3

Anlageentscheide darf sie nur an Vermögensverwalterinnen und -verwalter delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

4

Für Effektenfonds (Art. 53 ff.), die in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert vertrieben werden sollen, dürfen die Anlageentscheide weder an die Depotbank noch an andere Unternehmen delegiert werden, deren Interessen mit denen der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.

5

Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln.

Kollektivanlagengesetz 13

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Art. 32

Eigene Mittel

1

Zwischen den eigenen Mitteln der Fondsleitung und dem Gesamtvermögen der von ihr verwalteten kollektiven Kapitalanlagen muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.

2

Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.

3

Die Fondsleitung darf die vorgeschriebenen eigenen Mittel weder in Fondsanteilen anlegen, die sie selber ausgegeben hat, noch ihren Aktionärinnen und Aktionären oder diesen nahe stehenden natürlichen und juristischen Personen ausleihen. Das Halten flüssiger Mittel bei der Depotbank gilt nicht als Ausleihe.


Art. 33

Rechte 1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf: a. die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen; b. Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist; c. Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.

2

Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.


Art. 34

Wechsel 1 Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können von einer anderen Fondsleitung übernommen werden.

2

Der Übernahmevertrag zwischen der bisherigen und der neuen Fondsleitung bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form sowie der Zustimmung der Depotbank und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

3

Die bisherige Fondsleitung gibt den geplanten Wechsel vor der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zweimal in den Publikationsorganen bekannt.

4

In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 141.

5

Die Aufsichtsbehörde genehmigt den Wechsel der Fondsleitung, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind und die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt.

6

Sie veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen.

Kredit

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Art. 35

Absonderung des Fondsvermögens 1

Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, werden im Konkurs der Fondsleitung zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleiben die Ansprüche der Fondsleitung nach Artikel 33.

2

Schulden der Fondsleitung, die sich nicht aus dem Fondsvertrag ergeben, können nicht mit Forderungen, die zum Anlagefonds gehören, verrechnet werden.

2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 36

Begriff 1 Die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) ist eine Gesellschaft: a. deren Kapital und Anzahl Aktien nicht im Voraus bestimmt sind; b. deren Kapital in Unternehmer- und Anlegeraktien aufgeteilt ist; c. für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet; d. deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist.

2

Die SICAV weist ein Mindestvermögen auf. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest und die Frist, innerhalb der dieses geäufnet werden muss.


Art. 37

Gründung 1 Die Gründung der SICAV richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes11 über die Gründung der Aktiengesellschaft; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Sacheinlagen, die Sachübernahmen und die besonderen Vorteile.

2

Im Zeitpunkt der Gründung ist eine Mindesteinlage von 250 000 Franken zu leisten.

3

Der Bundesrat kann je nach beabsichtigter Geschäftstätigkeit der SICAV eine höhere Mindesteinlage vorsehen, namentlich wenn der Verwaltungsrat der SICAV nicht eine Fondsleitung mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 51 Absatz 5 beauftragt hat.


Art. 38

Firma 1 Die Firma muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung (SICAV) enthalten.

2

Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes12 über die Firma der Aktiengesellschaft zur Anwendung.

11 SR

220

12 SR

220

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951.31


Art. 39

Eigene Mittel

1

Zwischen den Einlagen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und dem Gesamtvermögen der SICAV muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.

2

Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.


Art. 40

Aktien 1 Die Unternehmeraktien lauten auf den Namen.

2

Die Unternehmer- und die Anlegeraktien weisen keinen Nennwert auf und müssen vollständig in bar liberiert sein.

3

Die Aktien sind frei übertragbar. Die Statuten können den Anlegerkreis auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger einschränken, wenn die Aktien der SICAV nicht an einer Börse kotiert sind. Verweigert die SICAV ihre Zustimmung zur Übertragung der Aktien, so kommt Artikel 82 zur Anwendung.

4

Die Statuten können verschiedene Kategorien von Aktien vorsehen, denen unterschiedliche Rechte zukommen.

5

Die Ausgabe von Partizipationsscheinen, Genussscheinen und Vorzugsaktien ist untersagt.


Art. 41

Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre 1

Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.

2

Sie beschliessen die Auflösung der SICAV nach Artikel 96 Absatz 2.

3

Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 46 ff.) Anwendung.

4

Die Rechte und Pflichten der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre gehen mit der Übertragung der Aktien auf den Erwerber über.


Art. 42

Ausgabe und Rücknahme von Aktien 1

Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.

2

Die SICAV darf weder direkt noch indirekt eigene Aktien halten.

3

Die Aktionärinnen und Aktionäre haben keinen Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der ihrer bisherigen Beteiligung entspricht. Im Falle von Immobilienfonds bleibt Artikel 66 Absatz 1 vorbehalten.

Kredit

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4

Im Übrigen richten sich die Ausgabe und die Rücknahme der Aktien nach den Artikeln 78-82.


Art. 43

Statuten 1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: a. die Firma und den Sitz; b. den Zweck;

c. die

Mindesteinlage;

d. die Einberufung der Generalversammlung; e. die Organe;

f. die

Publikationsorgane.

2

Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:

a. die

Dauer;

b. die Einschränkung des Aktionärskreises auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger und die damit verbundene Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien (Art. 40 Abs. 3); c. die Kategorien von Aktien und die damit verbundenen Rechte; d. die Delegation der Geschäftsführung und der Vertretung sowie deren Modalitäten (Art. 51);

e. die Abstimmung auf dem Korrespondenzweg.


Art. 44

Anlagereglement Die SICAV stellt ein Anlagereglement auf. Sein Inhalt richtet sich nach den Bestimmungen über den Fondsvertrag, soweit dieses Gesetz und die Statuten nichts anderes vorsehen.


Art. 45

Verhältnis zum

Börsengesetz

Die börsengesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Art. 22 ff.

des Börsengesetzes vom 24. März 199513) sind auf die SICAV nicht anwendbar.

2. Abschnitt: Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre

Art. 46

Mitgliedschaftsrechte 1 Die Mitgliedschaftsrechte ausüben kann, wer von der SICAV als Aktionärin oder als Aktionär anerkannt ist.

13 SR

954.1

Kollektivanlagengesetz 17

951.31

2

Die Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Aktien in der Generalversammlung selbst vertreten oder durch einen Dritten vertreten lassen. Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, brauchen diese nicht Aktionärinnen oder Aktionäre zu sein.

3

Die SICAV führt ein Aktienbuch, in welches die Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre mit Namen und Adressen eingetragen werden.


Art. 47

Stimmrechte Jede Aktie entspricht einer Stimme.


Art. 48

Kontrollrechte Die Kontrollrechte richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes14
über die Kontrollrechte der Aktionärinnen und Aktionäre, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.


Art. 49

Weitere Rechte

Im Übrigen kommen die Artikel 78 ff. zur Anwendung.

3. Abschnitt: Organisation

Art. 50

Generalversammlung 1 Oberstes Organ der SICAV ist die Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre.

2

Die Generalversammlung findet jährlich innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.

3

Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes15 über die Generalversammlung der Aktiengesellschaft zur Anwendung. Ausgenommen ist die Bestimmung über die wichtigen Beschlüsse (Art. 704 OR).


Art. 51

Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern.

2

Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung und die Vertretung nach Massgabe des Organisationsreglements ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder oder Dritte zu übertragen.

3

Die geschäftsführenden Personen der SICAV und der Depotbank müssen von der jeweils anderen Gesellschaft unabhängig sein.

4

Der Verwaltungsrat erstellt den Prospekt und den vereinfachten Prospekt.

14 SR

220

15 SR

220

Kredit

18

951.31

5

Die Administration der SICAV darf nur an eine bewilligte Fondsleitung nach Artikel 28 ff. delegiert werden.

6

Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes16 über den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft zur Anwendung. Ausgenommen sind die Bestimmungen über den Kapitalverlust und die Überschuldung.


Art. 52

Revisionsstelle Die SICAV bezeichnet eine Revisionsstelle (Art. 126 ff.).

3. Kapitel:

Arten der offenen kollektiven Kapitalanlagen und Anlagevorschriften 1. Abschnitt: Effektenfonds

Art. 53

Begriff Effektenfonds sind offene kollektive Kapitalanlagen, die ihre Mittel in Effekten anlegen und dem Recht der Europäischen Gemeinschaften entsprechen.


Art. 54

Zulässige Anlagen

1

Für Effektenfonds zulässig sind Anlagen in massenweise ausgegebene Wertpapiere und in nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sowie in andere liquide Finanzanlagen.

2

In begrenztem Umfang sind auch andere Anlagen sowie das Halten angemessener flüssiger Mittel zulässig.


Art. 55

Anlagetechniken 1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen im Rahmen der effizienten Verwaltung folgende Anlagetechniken einsetzen: a. Effektenleihe; b. Pensionsgeschäft; c. Kreditaufnahme, jedoch nur vorübergehend und bis zu einem bestimmten Prozentsatz;

d. Verpfändung oder Sicherungsübereignung, jedoch nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz.

2

Der Bundesrat kann weitere Anlagetechniken wie Leerverkäufe und Kreditgewährung zulassen.

3

Er legt die Prozentsätze fest. Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten.

16 SR

220

Kollektivanlagengesetz 19

951.31


Art. 56

Einsatz von

Derivaten

1

Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Geschäfte mit Derivaten tätigen, sofern: a. diese Geschäfte nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Effektenfonds führen;

b. sie über eine geeignete Organisation und ein adäquates Risikomanagement verfügen;

c. die mit der Abwicklung und der Überwachung betrauten Personen qualifiziert sind und die Wirkungsweise der eingesetzten Derivate jederzeit verstehen und nachvollziehen können.

2

Das Gesamtengagement aus Geschäften mit Derivaten darf einen bestimmten Prozentsatz des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Engagements aus Geschäften mit Derivaten sind auf die gesetzlichen und reglementarischen Höchstlimiten, namentlich auf die Risikoverteilung, anzurechnen.

3

Der Bundesrat legt den Prozentsatz fest. Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten.


Art. 57

Risikoverteilung 1 Die Fondsleitung und die SICAV müssen bei ihren Anlagen die Grundsätze der Risikoverteilung einhalten. Sie dürfen in der Regel nur einen bestimmten Prozentsatz des Fondsvermögens beim gleichen Schuldner oder Unternehmen anlegen.

2

Die mit den Wertpapieren oder Wertrechten erworbenen Stimmrechte bei einem Schuldner oder Unternehmen dürfen einen bestimmten Prozentsatz nicht überschreiten.

3

Der Bundesrat legt die Prozentsätze fest. Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten.

2. Abschnitt: Immobilienfonds

Art. 58

Begriff Immobilienfonds sind offene kollektive Kapitalanlagen, die ihre Mittel in Immobilienwerten anlegen.


Art. 59

Zulässige Anlagen

1

Für Immobilienfonds zulässig sind Anlagen in: a. Grundstücke einschliesslich Zugehör; b. Beteiligungen an und Forderungen gegen Immobiliengesellschaften, deren Zweck einzig der Erwerb und Verkauf oder die Vermietung und Verpachtung eigener Grundstücke ist, sofern mindestens zwei Drittel ihres Kapitals und der Stimmen im Immobilienfonds vereinigt sind;

Kredit

20

951.31

c. Anteile an anderen Immobilienfonds und börsenkotierten Immobilieninvestmentgesellschaften bis höchstens 25 Prozent des Gesamtfondsvermögens;

d. ausländische Immobilienwerte, deren Wert hinreichend beurteilt werden kann.

2

Miteigentum an Grundstücken ist nur zulässig, sofern die Fondsleitung oder die SICAV einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.


Art. 60

Sicherstellung der Verbindlichkeiten Die Fondsleitung und die SICAV müssen zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten einen angemessenen Teil des Fondsvermögens in kurzfristigen festverzinslichen Effekten oder in anderen kurzfristig verfügbaren Mitteln halten.


Art. 61

Einsatz von

Derivaten

Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Geschäfte mit Derivaten tätigen, sofern sie mit der Anlagepolitik vereinbar sind. Die Bestimmungen über den Einsatz von Derivaten bei Effektenfonds (Art. 56) sind sinngemäss anwendbar.


Art. 62

Risikoverteilung Die Anlagen sind nach Objekten, deren Nutzungsart, Alter, Bausubstanz und Lage zu verteilen.


Art. 63

Besondere Pflichten

1

Die Fondsleitung haftet den Anlegerinnen und Anlegern dafür, dass die Immobiliengesellschaften, die zum Immobilienfonds gehören, die Vorschriften dieses Gesetzes und des Fondsreglementes einhalten.

2

Die Fondsleitung, die Depotbank sowie deren Beauftragte und die ihnen nahe stehenden natürlichen und juristischen Personen dürfen von Immobilienfonds keine Immobilienwerte übernehmen oder ihnen abtreten.

3

Die SICAV darf von den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären, von ihren Beauftragten sowie den ihr nahe stehenden natürlichen oder juristischen Personen keine Immobilienwerte übernehmen oder ihnen abtreten.


Art. 64

Schätzungsexperten 1 Die Fondsleitung und die SICAV beauftragen mindestens zwei natürliche Personen oder eine juristische Person als Schätzungsexperten. Der Auftrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2

Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Schätzungsexperten: a. die erforderlichen Qualifikationen aufweisen; b. unabhängig sind;

c. von der Aufsichtsbehörde anerkannt sind.

Kollektivanlagengesetz 21

951.31

3

Die Schätzungsexperten haben die Schätzungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Schätzungsexperten durchzuführen.

4

Die Aufsichtsbehörde kann die Anerkennung vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung abhängig machen.

5

Sie kann weitere Anforderungen an die Schätzungsexperten festlegen und die Schätzungsmethoden umschreiben.


Art. 65

Sonderbefugnisse 1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Bauten erstellen lassen, sofern das Fondsreglement ausdrücklich den Erwerb von Bauland und die Durchführung von Bauvorhaben vorsieht.

2

Sie dürfen Grundstücke verpfänden und die Pfandrechte zur Sicherung übereignen; die Belastung darf jedoch im Durchschnitt aller Grundstücke einen bestimmten Prozentsatz des Verkehrswertes nicht übersteigen.

3

Der Bundesrat bestimmt den Prozentsatz. Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten.


Art. 66

Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 1

Die Fondsleitung und die SICAV müssen neue Anteile zuerst den bisherigen Anlegerinnen und Anlegern anbieten.

2

Die Anlegerinnen und Anleger können jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten die Rücknahme ihrer Anteile verlangen.


Art. 67

Handel Die Fondsleitung und die SICAV stellen über eine Bank oder einen Effektenhändler einen regelmässigen börslichen oder ausserbörslichen Handel von Immobilienfondsanteilen sicher.

3. Abschnitt: Übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen

Art. 68

Begriff Übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen sind offene kollektive Kapitalanlagen, die weder Effektenfonds noch Immobilienfonds sind.


Art. 69

Zulässige Anlagen

1

Für übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen zulässig sind insbesondere Anlagen in Effekten, Edelmetallen, Immobilien, Massenwaren (Commodities), Derivaten, Anteilen anderer kollektiver Kapitalanlagen sowie in anderen Sachen und Rechten.

Kredit

22

951.31

2

Für diese Fonds können insbesondere Anlagen getätigt werden: a. die nur beschränkt marktgängig sind; b. die hohen Kursschwankungen unterliegen; c. die eine begrenzte Risikoverteilung aufweisen; d. deren Bewertung erschwert ist.


Art. 70

Übrige Fonds für traditionelle Anlagen 1

Als übrige Fonds für traditionelle Anlagen gelten offene kollektive Kapitalanlagen, die bei ihren Anlagen, Anlagetechniken und -beschränkungen ein für traditionelle Anlagen typisches Risikoprofil aufweisen.

2

Auf übrige Fonds für traditionelle Anlagen sind die Bestimmungen über den Einsatz von Anlagetechniken und Derivaten für Effektenfonds sinngemäss anwendbar.


Art. 71

Übrige Fonds für alternative Anlagen 1

Als übrige Fonds für alternative Anlagen gelten offene kollektive Kapitalanlagen, deren Anlagen, Struktur, Anlagetechniken (Leerverkäufe, Kreditaufnahme etc.) und -beschränkungen ein für alternative Anlagen typisches Risikoprofil aufweisen.

2

Die Hebelwirkung ist nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Nettofondsvermögens erlaubt. Der Bundesrat legt den Prozentsatz fest. Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten.

3

Auf die besonderen Risiken, die mit alternativen Anlagen verbunden sind, ist in Verbindung mit der Bezeichnung, im Prospekt und in der Werbung hinzuweisen.

4

Der Prospekt muss interessierten Personen vor Vertragsabschluss beziehungsweise vor der Zeichnung kostenlos angeboten werden.

5

Die Aufsichtsbehörde kann gestatten, dass die mit der Abwicklung der Transaktionen verbundenen Dienstleistungen eines direkt anlegenden übrigen Fonds für alternative Anlagen durch ein beaufsichtigtes Institut, das für solche Transaktionen spezialisiert ist («Prime Broker»), erbracht werden. Sie kann festlegen, welche Kontrollaufgaben die Fondsleitung und die SICAV wahrnehmen müssen.

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen 1. Abschnitt: Depotbank

Art. 72

Organisation 1 Die Depotbank muss eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193417 sein.

17 SR

952.0

Kollektivanlagengesetz 23

951.31

2

Neben den mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen auch die mit den Aufgaben der Depotbanktätigkeit betrauten Personen die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen.


Art. 73

Aufgaben 1 Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf, besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Anteile und den Zahlungsverkehr.

2

Sie kann die Aufbewahrung des Fondsvermögens Dritt- und Sammelverwahrern im In- oder Ausland übertragen. Sie haftet für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Die Anlegerinnen und Anleger sind über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, im Prospekt zu informieren.

3

Sie sorgt dafür, dass die Fondsleitung oder die SICAV das Gesetz und das Fondsreglement beachten. Sie prüft, ob:

a. die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile Gesetz und Fondsreglement entsprechen;

b. die Anlageentscheide Gesetz und Fondsreglement entsprechen; c. der Erfolg nach Massgabe des Fondsreglements verwendet wird.


Art. 74

Wechsel 1 Für den Wechsel der Depotbank gelten bei Anlagefonds die Bestimmungen über den Wechsel der Fondsleitung (Art. 34) sinngemäss.

2

Der Wechsel der Depotbank bei der SICAV bedarf eines schriftlichen Vertrages und der vorgängigen Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

3

Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen.

2. Abschnitt: Prospekt und vereinfachter Prospekt

Art. 75

Prospekt 1 Die Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen für jede offene kollektive Kapitalanlage einen Prospekt.

2

Der Prospekt enthält das Fondsreglement, sofern den interessierten Personen nicht mitgeteilt wird, wo dieses vor Vertragsabschluss beziehungsweise vor der Zeichnung separat bezogen werden kann. Der Bundesrat legt fest, welche weiteren Angaben im Prospekt aufgeführt werden müssen.

3

Der Prospekt muss interessierten Personen auf Verlangen vor Vertragsabschluss beziehungsweise vor der Zeichnung kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Kredit

24

951.31


Art. 76

Vereinfachter Prospekt

1

Für Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen ist ein vereinfachter Prospekt zu veröffentlichen.

2

Er enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Angaben des Prospektes. Der Bundesrat legt die wesentlichen Angaben fest.

3

Der vereinfachte Prospekt muss für die Durchschnittsanlegerin und den Durchschnittsanleger leicht verständlich sein.

4

Er ist jeder interessierten Person vor Vertragsabschluss beziehungsweise vor der Zeichnung kostenlos anzubieten.


Art. 77

Gemeinsame Bestimmungen

1

In jeder Werbung ist auf den Prospekt und den vereinfachten Prospekt zu verweisen und anzugeben, wo diese erhältlich sind.

2

Der Prospekt, der vereinfachte Prospekt und jede Änderung derselben sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde einzureichen.

3. Abschnitt: Stellung der Anlegerinnen und Anleger

Art. 78

Erwerb und Rückgabe

1

Die Anlegerinnen und Anleger erwerben mit Vertragsabschluss beziehungsweise mit der Zeichnung und der Einzahlung in bar: a. beim Anlagefonds nach Massgabe der von ihnen erworbenen Fondsanteile eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds; b. bei der SICAV nach Massgabe der von ihnen erworbenen Aktien eine Beteiligung an der Gesellschaft und an deren Bilanzgewinn.

2

Sie sind grundsätzlich jederzeit berechtigt, die Rücknahme ihrer Anteile und deren Auszahlung in bar zu verlangen. Anteilscheine sind zur Vernichtung zurückzugeben.

3

Bei kollektiven Kapitalanlagen mit verschiedenen Anteilsklassen regelt der Bundesrat die Einzelheiten.

4

Die Aufsichtsbehörde kann Abweichungen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar gestatten.

5

Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen richten sich die Vermögensrechte nach den Artikeln 93 Absatz 2 und 94 Absatz 2.

Kollektivanlagengesetz 25

951.31


Art. 79

Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe 1

Der Bundesrat kann nach Massgabe der Anlagevorschriften (Art. 54 ff., 59 ff. und Art. 69 ff.) bei kollektiven Kapitalanlagen mit erschwerter Bewertung oder beschränkter Marktgängigkeit Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe vorsehen.

2

Er darf das Recht auf jederzeitige Rückgabe jedoch höchstens fünf Jahre aussetzen.


Art. 80

Ausgabe- und Rücknahmepreis Der Ausgabe- und der Rücknahmepreis der Anteile bestimmen sich nach dem Nettoinventarwert pro Anteil am Bewertungstag, zuzüglich beziehungsweise abzüglich allfälliger Kommissionen und Kosten.


Art. 81

Aufschub der Rückzahlung 1

Der Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen das Fondsreglement im Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger einen befristeten Aufschub für die Rückzahlung der Anteile vorsehen kann.

2

Die Aufsichtsbehörde kann in ausserordentlichen Fällen im Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger einen befristeten Aufschub für die Rückzahlung der Anteile gewähren.


Art. 82

Zwangsrückkauf Der Bundesrat schreibt den Zwangsrückkauf vor, wenn: a. dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist; b. die Anlegerin oder der Anleger die gesetzlichen, reglementarischen, vertraglichen oder statutarischen Voraussetzungen zur Teilnahme an einer kollektiven Kapitalanlage nicht mehr erfüllen.


Art. 83

Berechnung und Publikation des Nettoinventarwertes 1

Der Nettoinventarwert der offenen kollektiven Kapitalanlage wird zum Verkehrswert am Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag berechnet, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden.

2

Der Nettoinventarwert pro Anteil ergibt sich aus dem Verkehrswert der Anlagen, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile.

3

Die Aufsichtsbehörde kann eine von Absatz 2 abweichende Methode zur Berechnung des Nettoinventarwertes oder der Nettoinventarwerte zulassen, soweit diese internationalen Standards entspricht und der Schutzzweck des Gesetzes dadurch nicht gefährdet wird.

4

Die Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen die Nettoinventarwerte in regelmässigen Abständen.

Kredit

26

951.31


Art. 84

Recht auf Auskunft

1

Die Fondsleitung und die SICAV erteilen Anlegerinnen und Anlegern auf Verlangen Auskunft über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil.

2

Machen Anlegerinnen und Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung oder der SICAV wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten geltend, so erteilen diese ihnen auch darüber jederzeit Auskunft.

3

Die Anlegerinnen und Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung oder der SICAV verlangen, dass die Revisionsstelle oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet.


Art. 85

Klage auf Rückerstattung Werden der offenen kollektiven Kapitalanlage widerrechtlich Vermögensrechte entzogen oder Vermögensvorteile vorenthalten, so können die Anlegerinnen und Anleger auf Leistung an die betroffene offene kollektive Kapitalanlage klagen.


Art. 86

Vertretung der Anlegergemeinschaft 1

Die Anlegerinnen und Anleger können vom Gericht die Ernennung einer Vertretung verlangen, wenn sie Ansprüche auf Leistung an die offene kollektive Kapitalanlage glaubhaft machen.

2

Das Gericht veröffentlicht die Ernennung in den Publikationsorganen der offenen kollektiven Kapitalanlage.

3

Die Person, welche die Anlegerinnen und Anleger vertritt, hat dieselben Rechte wie diese.

4

Klagt sie auf Leistung an die offene kollektive Kapitalanlage, so können die einzelnen Anlegerinnen und Anleger dieses Klagerecht nicht mehr ausüben.

5

Die Kosten der Vertretung gehen zulasten des Fondsvermögens, sofern sie nicht durch das Urteil anders verteilt werden.

4. Abschnitt: Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage

Art. 87

Buchführungspflicht Für jede offene kollektive Kapitalanlage muss gesondert Buch geführt werden.
Soweit dieses Gesetz oder die Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen, kommen die Artikel 662 ff. des Obligationenrechtes18 zur Anwendung.

18 SR

220

Kollektivanlagengesetz 27

951.31


Art. 88

Bewertung zum

Verkehrswert

1

Anlagen, die an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sind zu den Kursen zu bewerten, die am Hauptmarkt bezahlt werden.

2

Andere Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind zu dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde.


Art. 89

Jahres- und Halbjahresbericht 1

Für jede offene kollektive Kapitalanlage wird innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Jahresbericht veröffentlicht; dieser enthält namentlich: a. die Jahresrechnung, bestehend aus der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung, sowie die Angaben über die Verwendung des Erfolges und die Offenlegung der Kosten;

b. die Zahl der im Berichtsjahr zurückgenommenen und der neu ausgegebenen Anteile sowie den Schlussbestand der ausgegebenen Anteile; c. das Inventar des Fondsvermögens zu Verkehrswerten und den daraus errechneten Wert (Nettoinventarwert) eines Anteils auf den letzten Tag des Rechnungsjahres;

d. die Grundsätze für die Bewertung sowie für die Berechnung des Nettoinventarwertes;

e. eine Aufstellung der Käufe und Verkäufe; f.

den Namen oder die Firma der Personen, an die Aufgaben delegiert sind; g. Angaben über Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung, insbesondere über: 1. Änderungen des Fondsreglements, 2. wesentliche Fragen der Auslegung von Gesetz und Fondsreglement, 3. den Wechsel von Fondsleitung und Depotbank, 4. Änderungen der geschäftsführenden Personen der Fondsleitung, der

SICAV oder der Vermögensverwalterin beziehungsweise des Vermögensverwalters, 5. Rechtsstreitigkeiten; h. das Ergebnis der offenen kollektiven Kapitalanlage (Performance), allenfalls im Vergleich zu ähnlichen Anlagen (Benchmark); i. einen Kurzbericht der Revisionsstelle zu den vorstehenden Angaben, bei Immobilienfonds ebenfalls zu den Angaben nach Artikel 90.

2

Die Vermögensrechnung des Anlagefonds und die Bilanz der SICAV sind zu Verkehrswerten zu erstellen.

Kredit

28

951.31

3

Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres ist ein Halbjahresbericht zu veröffentlichen. Dieser enthält eine ungeprüfte Vermögensrechnung beziehungsweise eine ungeprüfte Bilanz und eine Erfolgsrechnung sowie Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e.

4

Die Jahres- und Halbjahresberichte werden der Aufsichtsbehörde spätestens gleichzeitig mit der Veröffentlichung eingereicht. 5 Sie sind während zehn Jahren interessierten Personen kostenlos zur Einsicht zur Verfügung zu halten.


Art. 90

Jahresrechnung und Jahresbericht für Immobilienfonds 1

Die Jahresrechnung für Immobilienfonds besteht aus einer konsolidierten Rechnung von Vermögen beziehungsweise Bilanz und Erfolg des Immobilienfonds und dessen Immobiliengesellschaften. Artikel 89 kommt sinngemäss zur Anwendung.

2

Die Grundstücke sind in der Vermögensrechnung zu den Verkehrswerten einzustellen.

3

Im Inventar des Fondsvermögens sind die Gestehungskosten und die geschätzten Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke aufzuführen.

4

Der Jahresbericht und die Jahresrechnung enthalten neben den Angaben nach Artikel 89 Angaben über die Schätzungsexperten, die Schätzungsmethoden und über die angewandten Kapitalisierungs- und Diskontierungssätze.


Art. 91

Vorschriften der Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde erlässt die weiteren Vorschriften über die Buchführungspflicht, die Bewertung, die Rechenschaftsablage und die Publikationspflicht.

5. Abschnitt: Offene kollektive Kapitalanlagen mit Teilvermögen

Art. 92

Begriff Bei einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen (Umbrella-Fonds) stellt jedes Teilvermögen eine eigene kollektive Kapitalanlage dar und weist einen eigenen Nettoinventarwert auf.


Art. 93

Anlagefonds mit Teilvermögen 1

Beim Anlagefonds mit Teilvermögen sind die Anlegerinnen und Anleger nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind. 2 Jedes Teilvermögen haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.

Kollektivanlagengesetz 29

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Art. 94

SICAV mit

Teilvermögen

1

Die Anlegerinnen und Anleger sind nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens beteiligt, dessen Aktien sie halten.

2

Jedes Teilvermögen haftet nur für eigene Verbindlichkeiten. In Verträgen mit Dritten muss die SICAV die Beschränkung der Haftung auf ein Teilvermögen offen legen. Wird die Beschränkung nicht offen gelegt, so haftet die SICAV mit ihrem gesamten Vermögen. Vorbehalten bleiben die Artikel 55 und 100 Absatz 1 des Obligationenrechtes19.

6. Abschnitt: Umstrukturierung und Auflösung

Art. 95

Umstrukturierung 1 Folgende Umstrukturierungen sind zulässig: a. beim Anlagefonds: die Vereinigung durch Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten; b. bei der SICAV: die Vermögensübertragung nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200320 (Art. 70 ff.).

2

Die Vermögensübertragung nach Absatz 1 Buchstabe b darf erst nach Genehmigung (Art. 15) durch die Aufsichtsbehörde in das Handelsregister eingetragen werden.


Art. 96

Auflösung 1 Der Anlagefonds wird aufgelöst: a. bei unbestimmter Laufzeit durch Kündigung der Fondsleitung oder der Depotbank;

b. bei bestimmter Laufzeit durch Zeitablauf; c. durch Verfügung der Aufsichtsbehörde: 1. bei bestimmter Laufzeit vorzeitig aus wichtigem Grund und auf Antrag der Fondsleitung und der Depotbank, 2. bei Unterschreiten des Mindestvermögens, 3. in den Fällen nach Artikel 133 ff.

2

Die SICAV wird aufgelöst: a. bei unbestimmter Laufzeit durch Beschluss der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre, sofern er mindestens zwei Drittel der ausgegebenen Unternehmeraktien auf sich vereinigt; b. bei bestimmter Laufzeit durch Zeitablauf; 19 SR

220

20 SR

221.301

Kredit

30

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c. durch Verfügung der Aufsichtsbehörde: 1. bei bestimmter Laufzeit vorzeitig aus wichtigem Grund und auf Antrag der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre, sofern er mindestens zwei Drittel der ausgegebenen Unternehmeraktien auf sich vereinigt, 2. bei Unterschreiten des Mindestvermögens, 3. in den Fällen nach Artikel 133 ff.; d. in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

3

Für die Auflösung von Teilvermögen kommen die Absätze 1 und 2 sinngemäss zur Anwendung.

4

Die Fondsleitung und die SICAV geben der Aufsichtsbehörde die Auflösung unverzüglich bekannt und veröffentlichen sie in den Publikationsorganen.


Art. 97

Folgen der Auflösung

1

Nach der Auflösung des Anlagefonds beziehungsweise der SICAV dürfen Anteile weder neu ausgegeben noch zurückgenommen werden.

2

Die Anlegerinnen und Anleger haben beim Anlagefonds Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil des Liquidationserlöses.

3

Bei der SICAV haben die Anlegeraktionärinnen und -aktionäre ein Recht auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis der Liquidation. Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre werden nachrangig befriedigt. Im Übrigen kommen die Artikel 737 ff. des Obligationenrechtes21 zur Anwendung.

3. Titel: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen 1. Kapitel: Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen

Art. 98

Begriff 1 Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ist eine Gesellschaft, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist. Wenigstens ein Mitglied haftet unbeschränkt (Komplementär), die anderen Mitglieder (Kommanditärinnen und Kommanditäre) haften nur bis zu einer bestimmten Vermögenseinlage (der Kommanditsumme).

2

Komplementäre müssen Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz sein. Sie dürfen nur in einer einzigen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen als Komplementär tätig sein.

3

Kommanditärinnen und Kommanditäre müssen qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nach Artikel 10 Absatz 3 sein.

21 SR

220

Kollektivanlagengesetz 31

951.31


Art. 99

Verhältnis zum

Obligationenrecht

Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes22 über die Kommanditgesellschaft zur Anwendung.


Art. 100

Handelsregister 1 Die Gesellschaft entsteht durch die Eintragung in das Handelsregister.

2

Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihre Änderung müssen von allen Komplementären beim Handelsregister unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.


Art. 101

Firma Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform enthalten.


Art. 102

Gesellschaftsvertrag und Prospekt 1

Der Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über: a. die Firma und den Sitz; b. den Zweck;

c. die Firma und den Sitz der Komplementäre; d. den Betrag der gesamten Kommanditsumme; e. die Dauer;

f. die Bedingungen über den Ein- und Austritt der Kommanditärinnen und Kommanditäre;

g. die Führung eines Registers der Kommanditärinnen und Kommanditäre; h. die Anlagen, die Anlagepolitik, die Anlagebeschränkungen, die Risikoverteilung, die mit der Anlage verbundenen Risiken sowie die Anlagetechniken;

i.

die Delegation der Geschäftsführung sowie der Vertretung; j.

den Beizug einer Depot- und einer Zahlstelle.

2

Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform.

3

Der Prospekt konkretisiert namentlich die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Angaben gemäss Absatz 1 Buchstabe h.


Art. 103

Anlagen 1 Die Gesellschaft tätigt Anlagen in Risikokapital.

2

Der Bundesrat kann auch andere Anlagen zulassen.

22 SR

220

Kredit

32

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Art. 104

Konkurrenzverbot 1 Die Kommanditärinnen und Kommanditäre sind ohne Zustimmung der Komplementäre berechtigt, für eigene und für fremde Rechnung andere Geschäfte zu betreiben und sich an anderen Unternehmen zu beteiligen.

2

Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, dürfen die Komplementäre ohne Zustimmung der Kommanditärinnen und Kommanditäre für eigene und für fremde Rechnung andere Geschäfte betreiben und sich an anderen Unternehmen beteiligen, sofern dies offen gelegt wird und die Interessen der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen dadurch nicht beeinträchtigt werden.


Art. 105

Ein- und Austritt von Kommanditärinnen und Kommanditären 1

Sofern dies der Gesellschaftsvertrag vorsieht, kann der Komplementär über den Ein- und Austritt von Kommanditärinnen und Kommanditären beschliessen.

2

Die Bestimmungen des Obligationenrechtes23 über den Ausschluss von Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft bleiben vorbehalten.

3

Der Bundesrat kann den Zwangsausschluss vorschreiben. Dieser richtet sich nach Artikel 82.


Art. 106

Einsicht und Auskunft 1

Die Kommanditärinnen und Kommanditäre sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher der Gesellschaft zu nehmen. Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaften, in die die Kommanditgesellschaft investiert, bleiben gewahrt.

2

Die Kommanditärinnen und Kommanditäre haben mindestens einmal vierteljährlich Anspruch auf Auskunft über den Geschäftsgang der Gesellschaft.


Art. 107

Revisionsstelle Die Gesellschaft bezeichnet eine Revisionsstelle (Art. 126 ff.).


Art. 108

Rechenschaftsablage 1 Für die Rechenschaftsablage der Gesellschaft und die Bewertung des Vermögens gelten die Artikel 88 ff. sinngemäss.

2

International anerkannte Standards sind zu berücksichtigen.


Art. 109

Auflösung Die Gesellschaft wird aufgelöst: a. durch

Gesellschafterbeschluss; b. aus den in Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Gründen; c. durch Verfügung der Aufsichtsbehörde in den Fällen nach Artikel 133 ff.

23 SR

220

Kollektivanlagengesetz 33

951.31

2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit festem Kapital

Art. 110

Begriff Die Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) ist eine Aktiengesellschaft im Sinne des Obligationenrechts24 (Art. 620 ff. OR): a. deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist; b. deren Aktionärinnen und Aktionäre nicht qualifiziert im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 sein müssen; und

c. die nicht an einer Schweizer Börse kotiert ist.


Art. 111

Firma 1 Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung (SICAF) enthalten.

2

Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes25 über die Firma der Aktiengesellschaft zur Anwendung.


Art. 112

Verhältnis zum

Obligationenrecht

Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes26 über die Aktiengesellschaft zur Anwendung.


Art. 113

Aktien 1 Die Aktien sind vollständig liberiert.

2

Die Ausgabe von Stimmrechtsaktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen und Vorzugsaktien ist untersagt.

3

Der Bundesrat kann den Zwangsrückkauf vorschreiben. Dieser richtet sich nach Artikel 82.


Art. 114

Depot- und Zahlstelle Die SICAF muss eine Depot- und eine Zahlstelle haben.


Art. 115

Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen 1

Die SICAF regelt die Anlagen, die Anlagepolitik, die Anlagebeschränkungen, die Risikoverteilung sowie die mit den Anlagen verbundenen Risiken in den Statuten und im Anlagereglement.

2

Für die Anlagen gelten Artikel 69 und sinngemäss die Artikel 64, 70 und 71.

24 SR

220

25 SR

220

26 SR

220

Kredit

34

951.31

3

Über Änderungen des Anlagereglements entscheidet die Generalversammlung mit der Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.


Art. 116

Prospekt Die SICAF erstellt einen Prospekt. Für diesen gelten die Artikel 75 und 77 sinngemäss.


Art. 117

Rechenschaftsablage Für die Rechenschaftsablage kommen neben den aktienrechtlichen Bestimmungen
über die Rechnungslegung die Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a und c-i, Absätze 24 sowie Artikel 90 sinngemäss zur Anwendung.


Art. 118

Revisionsstelle Die SICAF bezeichnet eine Revisionsstelle (Art. 126 ff.).

4. Titel: Ausländische kollektive Kapitalanlagen 1. Kapitel: Begriff und Genehmigung

Art. 119

Begriff 1 Als ausländische offene kollektive Kapitalanlagen gelten: a. Vermögen, die aufgrund eines Fondsvertrags oder eines andern Vertrags mit ähnlicher Wirkung zum Zweck der kollektiven Kapitalanlage geäufnet wurden und von einer Fondsleitung mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland verwaltet werden; b. Gesellschaften und ähnliche Vermögen mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland, deren Zweck die kollektive Kapitalanlage ist und bei denen die Anlegerinnen und Anleger gegenüber der Gesellschaft selbst oder einer ihr nahe stehenden Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung ihrer Anteile zum Nettoinventarwert haben.

2

Als ausländische geschlossene kollektive Kapitalanlagen gelten Gesellschaften und ähnliche Vermögen mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland, deren Zweck die kollektive Kapitalanlage ist und bei denen die Anlegerinnen und Anleger gegenüber der Gesellschaft selbst oder einer ihr nahe stehenden Gesellschaft keinen Rechtsanspruch auf Rückzahlung ihrer Anteile zum Nettoinventarwert haben.


Art. 120

Genehmigungspflicht 1 Werden ausländische kollektive Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus öffentlich vertrieben, so bedürfen deren massgebende Dokumente wie Verkaufsprospekt, Statuten oder Fondsvertrag der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Kollektivanlagengesetz 35

951.31

2

Die Genehmigung wird erteilt, wenn: a. die kollektive Kapitalanlage im Sitzstaat der Fondsleitung oder der Gesellschaft einer dem Anlegerschutz dienenden öffentlichen Aufsicht untersteht;

b. die Fondsleitung oder die Gesellschaft hinsichtlich Organisation, Anlegerrechte und Anlagepolitik mit den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig sind;

c. die Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage nicht zu Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt; d. für die in der Schweiz vertriebenen Anteile ein Vertreter und eine Zahlstelle bezeichnet sind.

3

Der Bundesrat kann für ausländische kollektive Anlagen ein vereinfachtes und beschleunigtes Genehmigungsverfahren vorsehen, sofern solche Anlagen bereits von einer ausländischen Aufsichtsbehörde genehmigt wurden und das Gegenrecht gewährleistet ist.


Art. 121

Zahlstelle 1 Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193427 vorzusehen.

2

Die Anlegerinnen und Anleger können die Ausgabe und Rücknahme der Anteile bei der Zahlstelle verlangen.


Art. 122

Staatsverträge Der Bundesrat ist befugt, auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung gleichwertiger Regelungen und Massnahmen Staatsverträge abzuschliessen, die für kollektive Kapitalanlagen aus den Vertragsstaaten anstelle der Genehmigungspflicht eine blosse Meldepflicht vorsehen.

2. Kapitel: Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen

Art. 123

Auftrag 1 Werden ausländische kollektive Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus öffentlich vertrieben, so müssen die Fondsleitung und die Gesellschaft vorgängig einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Pflichten nach Artikel 124 beauftragen.

Vorbehalten bleibt Artikel 122.

2

Die Fondsleitung und die Gesellschaft verpflichten sich, dem Vertreter alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben braucht.

27 SR

952.0

Kredit

36

951.31


Art. 124

Pflichten 1 Der Vertreter vertritt die ausländische kollektive Kapitalanlage gegenüber Anlegerinnen und Anlegern und der Aufsichtsbehörde. Seine Vertretungsbefugnis darf nicht beschränkt werden.

2

Er hält die gesetzlichen Melde-, Publikations- und Informationspflichten sowie die Verhaltensregeln von Branchenorganisationen ein, die von der Aufsichtsbehörde zum Mindeststandard erklärt worden sind. Seine Identität ist in jeder Publikation zu nennen.


Art. 125

Erfüllungsort 1 Der Erfüllungsort für die in der Schweiz vertriebenen Anteile der ausländischen kollektiven Kapitalanlage liegt am Sitz des Vertreters.

2

Er besteht nach einem Bewilligungsentzug oder nach der Auflösung der ausländischen kollektiven Kapitalanlage am Sitz des Vertreters weiter.

5. Titel: Revision und Aufsicht 1. Kapitel: Revision

Art. 126

Auftrag 1 Folgende Personen müssen eine von der Aufsichtsbehörde anerkannte Revisionsstelle beauftragen:

a. die Fondsleitung für sich selbst und für die von ihr verwalteten Anlagefonds; b. die SICAV;

c. die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen; d. die SICAF;

e. die Vermögensverwalterin und der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen;

f.

der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.

2

Der Auftrag bedarf der vorgängigen Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

3

Von der gleichen Revisionsstelle zu prüfen sind: a. die Fondsleitung und die von ihr verwalteten Anlagefonds; b. die SICAV und die gegebenenfalls von ihr nach Artikel 51 Absatz 5 beauftragte Fondsleitung.

4

Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen von Absatz 3 Buchstabe b Ausnahmen gestatten.

Kollektivanlagengesetz 37

951.31


Art. 127

Anerkennung der Revisionsstelle 1

Die Aufsichtsbehörde anerkennt die Revisionsstelle, wenn diese unabhängig ist und die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 1 erfüllt.

2

Der Bundesrat kann weitere Anerkennungsvoraussetzungen erlassen.


Art. 128

Aufgaben der Revisionsstelle 1

Die Revisionsstelle prüft, ob die Bewilligungsträger die gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften einhalten, und führt unangemeldet Zwischenrevisionen durch. Sie prüft jährlich namentlich:

a. die Jahresrechnung des Anlagefonds, der SICAV, der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen und der SICAF;

b. die Jahresrechnung jeder zum Immobilienfonds oder zur Immobilieninvestmentgesellschaft gehörenden Immobiliengesellschaft;

c. den Prospekt und den vereinfachten Prospekt; d. die Jahresrechnung der Fondsleitung, der Vermögensverwalterin oder des Vermögensverwalters schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen sowie des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.

2

Sie erfüllt ihre Aufgabe mit der Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Revisors.

3

Sie verfasst über ihre Revisionen einen ausführlichen Revisionsbericht und einen Kurzbericht; sie stellt den ausführlichen Revisionsbericht den Bewilligungsträgern und der Aufsichtsbehörde zu.

4

Stellt sie Verstösse oder Missstände fest, so benachrichtigt sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde.

5

Die Aufsichtsbehörde regelt die Durchführung der Revision und die Erstellung des Revisionsberichts.


Art. 129

Revisionsgeheimnis 1 Der Revisionsstelle ist untersagt, den Anlegerinnen und Anlegern oder Dritten Informationen weiterzugeben, die ihr bei ihrer Tätigkeit anvertraut werden oder die sie dabei wahrgenommen hat.

2

Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnis- und Auskunftspflicht gegenüber Behörden.


Art. 130

Auskunftspflichten 1

Die Bewilligungsträger, Schätzungsexperten sowie Immobiliengesellschaften, die zur kollektiven Kapitalanlage gehören, gewähren der Revisionsstelle Einsicht in die Bücher, die Belege sowie in die Berichte der Schätzungsexperten und erteilen ihr alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung der Revisionspflicht benötigt.

Kredit

38

951.31

2

Die bankengesetzliche Revisionsstelle der Depotbank und die Revisionsstelle der übrigen Bewilligungsträger arbeiten zusammen.


Art. 131

Wechsel der Revisionsstelle 1

Bei einem Wechsel der Revisionsstelle sind der Aufsichtsbehörde die Gründe mitzuteilen.

2

Der Wechsel ist vorgängig von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.

2. Kapitel: Aufsicht

Art. 132

Aufsichtsbehörde 1 Aufsichtsbehörde ist die Eidgenössische Bankenkommission.

2

Sie erteilt die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen.

3

Sie überprüft die geschäftspolitische Zweckmässigkeit der Entscheide der Bewilligungsträger nicht.

4

Sie veröffentlicht ihre Praxis, namentlich in Rundschreiben.


Art. 133

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands 1

Stellt die Aufsichtsbehörde Verletzungen der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so verfügt sie die Massnahmen, die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlich sind, und setzt dafür eine angemessene Frist.

2

Erscheinen die Rechte der Anlegerinnen und Anleger gefährdet, so kann die Aufsichtsbehörde die Bewilligungsträger zu Sicherheitsleistungen verpflichten.

3

Wird eine vollstreckbare Verfügung der Aufsichtsbehörde nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die Aufsichtsbehörde auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen.


Art. 134

Entzug der Bewilligung beziehungsweise Genehmigung 1

Die Aufsichtsbehörde entzieht einem Bewilligungsträger die Bewilligung, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder der Bewilligungsträger die gesetzlichen, statutarischen, reglementarischen oder vertraglichen Pflichten grob verletzt hat.

2

Sie entzieht einer kollektiven Kapitalanlage die Genehmigung, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die gesetzlichen, statutarischen, reglementarischen oder vertraglichen Pflichten grob verletzt worden sind.

Kollektivanlagengesetz 39

951.31

3

Bewilligungsträger, denen die Bewilligung entzogen wurde, oder kollektive Kapitalanlagen, denen die Genehmigung entzogen wurde, können von der Aufsichtsbehörde liquidiert werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 135

Massnahmen bei nicht bewilligter beziehungsweise genehmigter Tätigkeit 1

Gegen Personen, die ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der Aufsichtsbehörde tätig werden, kann die Aufsichtsbehörde die Auflösung verfügen.

2

Zur Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger kann die Aufsichtsbehörde die Überführung der kollektiven Kapitalanlage in eine gesetzmässige Form vorschreiben.


Art. 136

Andere Massnahmen

1

In begründeten Fällen kann die Aufsichtsbehörde für die Schätzung der Anlagen von Immobilienfonds oder Immobilieninvestmentgesellschaften Schätzungsexperten nach Artikel 64 einsetzen.

2

Sie kann die vom Immobilienfonds oder von der Immobilieninvestmentgesellschaft eingesetzten Schätzungsexperten abberufen.


Art. 137

Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten 1

Erscheinen die Rechte der Anlegerinnen und Anleger ernstlich gefährdet oder ist dies zur Abklärung des Sachverhalts oder zur Umsetzung einer von ihr angeordneten aufsichtsrechtlichen Massnahme erforderlich, so kann die Aufsichtsbehörde bei einem Bewilligungsträger eine unabhängige und fachkundige Person (Untersuchungsbeauftragter) einsetzen.

2

Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang er an Stelle der Organe des Bewilligungsträgers handeln darf.

3

Der Bewilligungsträger hat dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Unterlagen offen zu legen und Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

4

Die Kosten des Untersuchungsbeauftragten trägt der Bewilligungsträger. Er hat auf Anordnung der Aufsichtsbehörde einen Kostenvorschuss zu leisten.


Art. 138

Ernennung eines Sachwalters 1

Die Aufsichtsbehörde kann für geschäftsunfähige Bewilligungsträger einen Sachwalter ernennen. Sie veröffentlicht die Ernennung in den Publikationsorganen.

2

Der Sachwalter schlägt innerhalb von sechs Monaten der Aufsichtsbehörde Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes oder die Auflösung des Bewilligungsträgers vor.

Kredit

40

951.31

3

Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Kosten des Sachwalters und bestimmt, ob und in welchem Umfang der geschäftsunfähige Bewilligungsträger diese Kosten der kollektiven Kapitalanlage zurückerstatten muss.


Art. 139

Auskunftspflicht 1 Die Bewilligungsträger sowie die Personen, die eine Funktion im Rahmen dieses Gesetzes ausüben, müssen der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. Die Aufsichtsbehörde kann Zusatzprüfungen anordnen.

2

Besteht Grund zur Annahme, dass eine Person ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausübt, so kann die Aufsichtsbehörde: a. von der betreffenden Person sowie von deren Revisionsstelle die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die sie zur Abklärung des Sachverhaltes benötigt; b. auf Kosten der betreffenden Person einen Untersuchungsbeauftragten einsetzen.


Art. 140

Zustellung von Urteilen Die kantonalen Zivilgerichte und das Bundesgericht stellen der Aufsichtsbehörde die Urteile, die sie in Streitigkeiten zwischen einer dem Gesetz unterstellten Person oder Gesellschaft und Anlegerinnen und Anlegern fällen, in vollständiger Ausfertigung kostenlos zu.


Art. 141

Anwendbares Verfahrensrecht

1

Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196828 über das Verwaltungsverfahren.

2

Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

3

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Die Aufsichtsbehörde ist zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes berechtigt.


Art. 142

Informationsaustausch mit ausländischen Aufsichtsbehörden 1

Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes ausländische Aufsichtsbehörden um Auskünfte und Unterlagen über Bewilligungsträger und kollektive Kapitalanlagen ersuchen.

2

Sie darf ausländischen Aufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen über Bewilligungsträger und kollektive Kapitalanlagen nur übermitteln, sofern diese Behörden: 28 SR

172.021

Kollektivanlagengesetz 41

951.31

a. an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind; b. die übermittelten Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Bewilligungsträger und der kollektiven Kapitalanlagen verwenden; c. diese Informationen nur aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde an zuständige Behörden und an Organe weiterleiten, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind.

3

Die Aufsichtsbehörde verweigert die Zustimmung, wenn die Informationen an Strafbehörden weitergeleitet werden sollen und die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Sie entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.

4

Soweit die von der Aufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen einzelne Anlegerinnen und Anleger betreffen, ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196829 über das Verwaltungsverfahren anwendbar.

5

Der Bundesrat ist im Rahmen von Absatz 2 befugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln.


Art. 143

Vor-Ort-Kontrollen 1 Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes direkte Revisionen bei ausländischen Niederlassungen schweizerischer Bewilligungsträger, für deren konsolidierte Aufsicht sie im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich ist, selber vornehmen oder durch Revisionsstellen vornehmen lassen.

2

Sie kann auf Antrag ausländischer Aufsichtsbehörden diese ermächtigen, bei ausländisch beherrschten Bewilligungsträgern, für deren konsolidierte Aufsicht sie im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich sind, direkte Revisionen durchzuführen oder durch Revisionsstellen durchführen zu lassen. Sie kann die Revisionen an Bedingungen knüpfen. Der Bewilligungsträger kann eine Begleitung verlangen.

3

Soweit die ausländischen Aufsichtsbehörden bei direkten Revisionen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, welche direkt oder indirekt einzelne Anlegerinnen oder Anleger betreffen, erhebt die schweizerische Aufsichtsbehörde die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Aufsichtsbehörden. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196830 über das Verwaltungsverfahren.


Art. 144

Erhebung von Daten

1

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, von den Bewilligungsträgern die Daten über ihre Geschäftstätigkeit und über die Entwicklung der von ihnen verwalteten oder vertretenen kollektiven Kapitalanlagen zu erheben, die sie benötigt, um die Transparenz im Markt der kollektiven Kapitalanlagen zu gewährleisten oder ihre Aufsichtstätigkeit auszuüben; sie kann diese Daten durch Dritte erheben lassen.

29 SR

172.021

30 SR

172.021

Kredit

42

951.31

2

Beauftragte Dritte haben über die erhobenen Daten das Geheimnis zu bewahren.

3

Die statistischen Meldepflichten gegenüber der Schweizerischen Nationalbank, die das Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200331 vorschreibt, sowie die Befugnis der Aufsichtsbehörde und der Schweizerischen Nationalbank, Daten auszutauschen, bleiben vorbehalten.

6. Titel: Verantwortlichkeit und Strafbestimmungen 1. Kapitel: Verantwortlichkeit

Art. 145

Grundsatz 1 Wer Pflichten verletzt, haftet der Gesellschaft, den einzelnen Anlegerinnen und Anlegern sowie den Gesellschaftsgläubigern für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Haftbar gemacht werden können alle mit der Gründung, der Geschäftsführung, der Vermögensverwaltung, dem Vertrieb, der Revision oder der Liquidation befassten Personen: a. der

Fondsleitung,

b. der

SICAV,

c. der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, d. der SICAF,

e. der

Depotbank,

f. der

Vertriebsträger,

g. des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, h. der Revisionsstelle,

i. des

Liquidators.

2

Die Verantwortlichkeit nach Absatz 1 gilt auch für den Schätzungsexperten, den Vertreter der Anlegergemeinschaft, den Untersuchungsbeauftragten und den Sachwalter.

3

Wer die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Vorbehalten bleiben die Artikel 31 Absatz 5 und 73 Absatz 2.

4

Die Verantwortlichkeit der Organe der Fondsleitung, der SICAV und SICAF richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts32 über die Aktiengesellschaft.

5

Die Verantwortlichkeit der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kommanditgesellschaft.

31 SR

951.11

32 SR

220

Kollektivanlagengesetz 43

951.31


Art. 146

Solidarität und

Rückgriff

1

Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so haftet die einzelne Person mit den andern solidarisch, soweit ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.

2

Die Klägerin oder der Kläger können mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jeder einzelnen beklagten Person festsetzt.

3

Das Gericht bestimmt unter Würdigung aller Umstände den Rückgriff auf die Beteiligten.


Art. 147

Verjährung 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt fünf Jahre nach dem Tage, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung eines Anteils und jedenfalls zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

2

Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.

2. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 148

Vergehen 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. ohne Bewilligung als Fondsleitung, SICAV, Depotbank, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwalterin und Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen, Vertriebsträger oder Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen tätig ist;

b. ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung eine kollektive Kapitalanlage bildet;

c. ohne Bewilligung als Bank oder Effektenhändler ein internes Sondervermögen bildet;

d. ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung öffentlich für in- und ausländische kollektive Kapitalanlagen wirbt;

e. die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;

f. in der Jahresrechnung, im Jahresbericht, Halbjahresbericht, Prospekt und vereinfachten Prospekt oder bei anderen Informationen: 1. falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, 2. nicht alle vorgeschriebenen Angaben aufnimmt;

Kredit

44

951.31

g. die Jahresrechnung, den Jahresbericht, Halbjahresbericht, Prospekt oder vereinfachten Prospekt: 1. nicht oder nicht ordnungsgemäss erstellt, 2. nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen veröffentlicht, 3. nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen der Aufsichts-

behörde einreicht,

4. nicht durch eine anerkannte Revisionsstelle prüfen lässt; h. der Revisionsstelle, dem Untersuchungsbeauftragten, dem Sachwalter, dem Liquidator oder der Aufsichtsbehörde falsche Auskünfte erteilt oder die verlangten Auskünfte verweigert; i. als anerkannte Revisionsstelle die ihr auferlegten Pflichten grob verletzt, namentlich im Revisionsbericht falsche Angaben macht, wesentliche Tatsachen verschweigt, eine vorgeschriebene Meldung an die Aufsichtsbehörde unterlässt oder Revisionsgeheimnisse offenbart; j.

als Schätzungsexperte die ihm auferlegten Pflichten grob verletzt; k. ein Kundengeheimnis, auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung, offenbart, das einer Person in ihrer Eigenschaft als Organ, Angestellte oder Angestellter, Beauftragte oder Beauftragter, Liquidatorin oder Liquidator einer Fondsleitung anvertraut worden ist oder das sie in ihrer dienstlichen Stellung wahrgenommen hat.

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken betraft.

3

Im Wiederholungsfall innerhalb von fünf Jahren seit der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 50 000 Franken.


Art. 149

Übertretungen 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung oder Täuschung (Art. 12) verstösst;

b. in der Werbung für eine kollektive Kapitalanlage unzulässige, falsche oder irreführende Angaben macht; c. für ein internes Sondervermögen öffentlich wirbt; d. die vorgeschriebenen Meldungen an die Aufsichtsbehörde, die Schweizerische Nationalbank oder die Anlegerinnen und Anleger unterlässt oder darin falsche Angaben macht;

e. ein strukturiertes Produkt öffentlich anbietet, ohne dass: 1. die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a eingehalten werden,

2. ein vereinfachter Prospekt vorliegt, 3. der vereinfachte Prospekt die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 2 erfüllt.

Kollektivanlagengesetz 45

951.31

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

3

Im Wiederholungsfalle innerhalb von fünf Jahren seit der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 25 000 Franken.

4

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich einer von der Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanz nicht Folge leistet.


Art. 150

Strafverfolgung und Verjährung von Übertretungen 1

Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen das Kundengeheimnis (Art. 148 Abs. 1 Bst. k) obliegen den Kantonen.

2

Im Übrigen werden Widerhandlungen nach den Artikeln 148 und 149 unter Anwendung des Bundesgesetzes vom 22. März 197433 über das Verwaltungsstrafrecht durch das Eidgenössische Finanzdepartement verfolgt und beurteilt.

3

Die Verfolgung der Übertretungen verjährt nach sieben Jahren.


Art. 151

Anzeigepflicht 1 Erhält die Aufsichtsbehörde Kenntnis von einer durch dieses Gesetz mit Strafe bedrohten Handlung, so erstattet sie Anzeige beim Eidgenössischen Finanzdepartement.

2

Erhält sie Kenntnis von anderen strafbaren Handlungen, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

7. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 152

Vollzug 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann die Aufsichtsbehörde ermächtigen, administrative und technische Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

2

Er beachtet beim Erlass von Verordnungsrecht die massgebenden Anforderungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaften.


Art. 153

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

33 SR 313.0

Kredit

46

951.31


Art. 154

Übergangsbestimmungen für schweizerische Anlagefonds 1

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren betreffend Reglementsänderungen sowie Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank werden nach bisherigem Verfahrensrecht beurteilt.

2

Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen Fondsleitungen: a. für jeden Immobilienfonds und für jeden übrigen Fonds für traditionelle Anlagen einen vereinfachten Prospekt veröffentlichen;

b. gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen, dass die von ihr beauftragten Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen einer staatlichen Aufsicht unterstehen.

3

Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen Fondsleitungen die angepassten Fondsreglemente der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen.

4

In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken.


Art. 155

Übergangsbestimmungen für ausländische kollektive Kapitalanlagen 1

Innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes haben sich ausländische kollektive Kapitalanlagen, die neu diesem Gesetz unterstehen, bei der Aufsichtsbehörde zu melden und ein Gesuch um Genehmigung zu stellen. Bis zum Entscheid über die Genehmigung können sie ihre Tätigkeit fortführen.

2

Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung innert zweier Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes.

3

In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken.


Art. 156

Übergangsbestimmungen für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen 1

Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen für jede von ihnen in der Schweiz vertretene ausländische kollektive Kapitalanlage, die in der Schweiz mit einem Immobilienfonds oder übrigen Fonds für traditionelle Anlagen vergleichbar sind, einen vereinfachten Prospekt veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde einreichen.

2

Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes haben Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, dass sie eine Revisionsstelle (Art. 126 ff.) bezeichnet haben.

Kollektivanlagengesetz 47

951.31


Art. 157

Übergangsbestimmungen für Bewilligungsträger und schweizerische kollektive Kapitalanlagen 1

Innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes haben sich die nachstehenden Personen bei der Aufsichtsbehörde zu melden:

a. SICAF; b. Vermögensverwalterinnen und -verwalter kollektiver Kapitalanlagen.

2

Sie müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Anforderungen genügen und ein Gesuch um Bewilligung beziehungsweise Genehmigung stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen.

3

Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Bewilligung beziehungsweise die Genehmigung innert zweier Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes.

4

In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken.


Art. 158

Übergangsbestimmungen für Rechtsträger, die eine Bezeichnung nach Artikel 12 verwenden 1

Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes haben Rechtsträger, deren Bezeichnung gegen Artikel 12 verstösst, diese anzupassen.

2

Wird die erforderliche Anpassung der Bezeichnung nicht innert Frist vorgenommen, setzt die Aufsichtsbehörde dem Rechtsträger eine Nachfrist. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist löst die Aufsichtsbehörde den Rechtsträger zum Zwecke der Liquidation auf und ernennt die Liquidatoren.


Art. 159

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200734 34

BRB vom 22. Nov. 2006 (AS 2006 5426).

Kredit

48

951.31

Anhang

(Art. 153)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I

Das Anlagefondsgesetz vom 18. März 199435 wird aufgehoben.

II


Art. 69
Abs. 1 erster Satz
2. Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 200037 Art. 32
...


3. Bundesgesetz vom 11. April 188938 über die Schuldbetreibung und den Konkurs Art. 39
Abs. 1 Ziff. 13 und 14
...


4. Bundesgesetz vom 27. Juni 197339 über die Stempelabgaben Art. 1
Abs. 1 Bst. b Ziff. 5
...

35 [AS

1994 2523, 2000 2355 Anhang Ziff. 27, 2004 1985 Anhang Ziff. II 4] 36 SR

221.301. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

37 SR

272. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

38 SR

281.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

39 SR

641.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Kollektivanlagengesetz 49

951.31


Art. 4
Abs. 2
...

Art. 6
Abs. 1 Bst. i.
...


Art. 13
Abs. 2 Bst. a Ziff. 3
...

Art. 14
Abs. 1 Bst. a und b
...

Art. 17a
Abs. 1 Bst. b und c
...


6. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199041 über die direkte Bundessteuer Art. 10
Sachüberschrift und Abs. 2
...

Art. 20
Abs. 1 Bst. e
...

Art. 49
Abs. 2
...


Art. 66
Sachüberschrift und Abs. 3
...
Gliederungstitel vor Art. 72 ...

Art. 72
...

40 SR

641.20. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

41 SR

642.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Kredit

50

951.31


Art. 129
Abs. 3
...


7. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199042 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 7
Abs. 3
...

Art. 13
Abs. 3
...

Art. 23
Abs. 1 Bst. i und Abs. 4
...

Art. 26
Sachüberschrift und Abs. 3
...

8. Bundesgesetz vom 13. Oktober 196543 über die Verrechnungssteuer Art. 4
Abs. 1 Bst. c und Abs. 2
...


Art. 5
Abs. 1 Bst. b
...


Art. 9
Abs. 3
...



Art. 11
Abs. 2
...


Art. 12
Abs. 1ter
...

42 SR

642.14. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

43 SR

642.21. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Kollektivanlagengesetz 51

951.31


Art. 15
Abs. 1
...

Art.

26

...

Art.

27

...


Art. 69
Abs. 2 und 70
Aufgehoben


9. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199744 Art. 2
Abs. 2 Bst. b, bbis und c
...

44 SR

955.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Kredit

52

951.31