Version in Kraft, Stand am 01.07.2023

01.07.2023 - * / In Kraft
  DEFRITEN • (html)
  DEFRITEN • (pdf)

01.01.2022 - 30.06.2023
01.01.2017 - 31.12.2021
01.08.2008 - 31.12.2016
01.01.2007 - 31.07.2008
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

232.21

Bundesgesetz
über den Schutz des Schweizerwappens und
anderer öffentlicher Zeichen

(Wappenschutzgesetz, WSchG)

vom 21. Juni 2013 (Stand am 1. Juli 2023)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 20092,

beschliesst:

1. Kapitel: Öffentliche Zeichen der Schweiz

1. Abschnitt: Definitionen

Art. 1 Schweizerkreuz

Das Schweizerkreuz ist ein im roten Feld aufrechtes, freistehendes weisses Kreuz, dessen unter sich gleiche Arme je einen Sechstel länger als breit sind.

Art. 2 Schweizerwappen

1 Das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweizerwappen) ist ein Schweizerkreuz in einem Dreieckschild.

2 Für Form, Farbe und Grössenverhältnisse ist das in Anhang 1 abgebildete Muster massgebend.

Art. 3 Schweizerfahne

1 Die Schweizerfahne zeigt ein Schweizerkreuz in einem quadratischen Feld.

2 Für Form, Farbe und Grössenverhältnisse ist das in Anhang 2 abgebildete Muster massgebend.

3 Vorbehalten bleiben:

a.
Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 19533;
b.
Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19484;
c.
Militärgesetz vom 3. Februar 19955.
Art. 6 Amtliche Bezeichnungen

Als amtliche Bezeichnungen gelten die folgenden Ausdrücke:

a.
«Eidgenossenschaft», «Bund»;
b.
«eidgenössisch»;
c.
«Kanton»;
d.
«kantonal»;
e.
«Gemeinde»;
f.
«kommunal»;
g.
andere Ausdrücke, die auf eine Behörde der Schweiz oder auf eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit schliessen lassen.
Art. 7 Nationale Bild- oder Wortzeichen

Als nationale Bild- oder Wortzeichen der Schweiz gelten Zeichen, die sich auf nationale Symbole wie Wahrzeichen, Heldengestalten, Stätten oder Denkmäler der Schweiz beziehen.

2. Abschnitt: Gebrauch

Art. 8 Wappen

1 Das Schweizerwappen, die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen im Zusammenhang mit einem Wappenschild sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, gebraucht werden.

2 Absatz 1 ist auch anwendbar auf Wortzeichen, die sich auf das Schweizerwappen oder auf das Wappen eines Kantons, Bezirks, Kreises oder einer Gemeinde beziehen.

3 Die Zeichen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht lizenziert und nicht übertragen werden.

4 Der Gebrauch der Wappen nach Absatz 1 durch andere Personen als das berechtigte Gemeinwesen ist in den folgenden Fällen zulässig:

a.
als Abbildung in Wörterbüchern, Nachschlagewerken, wissenschaftlichen und ähnlichen Werken;
b.
bei der Ausschmückung von Festen und Veranstaltungen;
c.
bei der Ausschmückung von kunstgewerblichen Gegenständen wie Bechern, Wappenscheiben und Gedenkmünzen für Feste und Veranstaltungen;
d.
als Bestandteil des schweizerischen Patentzeichens nach den Bestimmungen des Patentgesetzes vom 25. Juni 19546;
e.
in Kollektiv- oder Garantiemarken, die von einem Gemeinwesen hinterlegt worden sind und gemäss dem Markenreglement durch Private benützt werden dürfen;
f.
wenn ein Weiterbenützungsrecht nach Artikel 35 vorliegt.

5 Die Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Personen in weiteren Fällen vorsehen.

Art. 9 Amtliche Bezeichnungen

1 Amtliche Bezeichnungen und mit ihnen verwechselbare Ausdrücke dürfen für sich allein nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, verwendet werden.

2 Der Gebrauch von Bezeichnungen nach Absatz 1 durch andere Personen als das berechtigte Gemeinwesen ist nur zulässig, wenn diese Personen eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit ausüben.

3 Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen in Verbindung mit anderen Wort- oder Bildelementen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.

Art. 10 Fahnen und andere Hoheitszeichen

Die Fahnen und die andern Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.

Art. 11 Nationale Bild- und Wortzeichen

Nationale Bild- und Wortzeichen dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.

Art. 13 Gebrauch von Zeichen als Herkunftsangaben

Werden die Zeichen nach den Artikeln 8 Absätze 1 und 2, 10 und 11 von den massgebenden Verkehrskreisen als Hinweis auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verstanden, so gelten sie als Herkunftsangaben im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19927 (MSchG) und unterstehen den Artikeln 47-50 MSchG.

3. Abschnitt: Eintragungsverbot

Art. 14

1 Ein Zeichen, dessen Gebrauch nach den Artikeln 8-13 unzulässig ist, darf nicht als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname oder als Bestandteil davon eingetragen werden.

2 Das Eintragungsverbot gilt auch in den Fällen, in denen Artikel 8 Absätze 4 und 5 den Gebrauch zulässt.

3 Vom Eintragungsverbot ausgenommen sind Zeichen, für die das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ein Weiterbenützungsrecht nach Artikel 35 erteilt hat.

2. Kapitel: Öffentliche Zeichen des Auslandes

1. Abschnitt: Gebrauch und Ermächtigung

Art. 15 Gebrauch

1 Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen oder mit ihnen verwechselbare Zeichen sowie nationale Bild- und Wortzeichen ausländischer Staaten dürfen nur von dem Staat gebraucht werden, zu dem sie gehören; vorbehalten bleibt Artikel 16.

2 Der berechtigte Staat darf die Zeichen nach Absatz 1 gebrauchen, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.

3 Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen anderer ausländischer Gemeinwesen, insbesondere von Gemeinden, dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.

4 Werden die Zeichen nach den Absätzen 1 und 3 von den massgebenden Verkehrskreisen als Hinweis auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verstanden, so gelten sie als Herkunftsangaben im Sinne des MSchG8 und unterstehen den Artikeln 48 Absatz 5 und 49 Absatz 4 MSchG.

Art. 16 Ermächtigung

1 Das berechtigte Gemeinwesen kann Dritte zum Gebrauch seiner Zeichen ermächtigen. Artikel 15 Absätze 2-4 bleibt anwendbar.

2 Als Ermächtigung gilt insbesondere:

a.
der Nachweis einer identischen Eintragung des Zeichens als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname durch eine entsprechende Eintragungsbescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde;
b.
jeder andere Nachweis der zuständigen ausländischen Behörde, der den Gebrauch oder die Eintragung des Zeichens als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname erlaubt.

2. Abschnitt: Eintragungsverbot

Art. 17

Ein Zeichen, dessen Gebrauch nach Artikel 15 unzulässig ist, darf nicht als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname oder als Bestandteil davon eingetragen werden.

3. Kapitel:
Elektronisches Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen

Art. 18

1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) führt ein elektronisches Verzeichnis:

a.
der öffentlichen Zeichen der Schweiz;
b.
der öffentlichen Zeichen, die ihm ausländische Staaten mitgeteilt haben.

2 Es macht das Verzeichnis elektronisch zugänglich.

3 Die Kantone teilen dem IGE die Zeichen nach Artikel 5 mit.

4. Kapitel: Rechtsschutz

1. Abschnitt: Zivilrechtlicher Schutz

Art. 19 Beweislastumkehr

Die Benutzerin oder der Benutzer eines öffentlichen Zeichens muss beweisen, dass sie oder er dieses gebrauchen darf.

Art. 20 Klage und Klageberechtigung

1 Wer durch widerrechtlichen Gebrauch öffentlicher Zeichen in den wirtschaftlichen Interessen verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen, dass es:

a.
eine drohende Verletzung verbietet;
b.
eine bestehende Verletzung beseitigt;
c.
die beklagte Partei verpflichtet, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich mit dem öffentlichen Zeichen versehen sind, anzugeben und Adressatinnen und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen und Abnehmer zu nennen;
d.
die Widerrechtlichkeit einer Verletzung feststellt, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.

2 Vorbehalten bleiben insbesondere die Klagen nach dem Obligationenrecht9 auf Schadenersatz, auf Genugtuung und auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Art. 21 Klageberechtigung der Verbände und Konsumentenorganisationen

Zu Klagen nach Artikel 20 Absatz 1 sind berechtigt:

a.
Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind;
b.
Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich nach ihren Statuten dem Konsumentenschutz widmen.
Art. 22 Klageberechtigung des berechtigten Gemeinwesens und des IGE

1 Das zum Gebrauch eines öffentlichen Zeichens berechtigte Gemeinwesen kann gegen jeden widerrechtlichen Gebrauch seiner geschützten Zeichen nach den Artikeln 1-7 und 15 Klage nach Artikel 20 Absatz 1 einreichen.

2 Das IGE ist zu Klagen berechtigt, die den Schutz von Zeichen nach den Artikeln 1-4 und 7 oder von amtlichen Bezeichnungen nach Artikel 6 betreffen, soweit deren Gebrauch auf eine nationale Behörde oder eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit schliessen lassen.

3 Die Kantone bestimmen, wer zu Klagen berechtigt ist, die den Schutz von Zeichen nach Artikel 5 oder von amtlichen Bezeichnungen nach Artikel 6 betreffen, soweit deren Gebrauch auf eine kantonale oder kommunale Behörde oder eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit schliessen lassen.

Art. 23 Einziehung

1 Das Gericht kann die Einziehung von Gegenständen, die widerrechtlich mit einem öffentlichen Zeichen oder einem damit verwechselbaren Zeichen gekennzeichnet sind, und von vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräten und sonstigen Mitteln anordnen.

2 Es entscheidet darüber, ob das öffentliche Zeichen unkenntlich zu machen ist oder ob die Gegenstände unbrauchbar zu machen, zu vernichten oder in einer bestimmten Weise zu verwenden sind.

Art. 24 Einzige kantonale Instanz

Die Kantone bezeichnen das Gericht, das für das ganze Kantonsgebiet als einzige Instanz für Zivilklagen nach diesem Gesetz zuständig ist.

Art. 25 Vorsorgliche Massnahmen

Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet:

a.
zur Beweissicherung;
b.
zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit öffentlichen Zeichen versehener Gegenstände;
c.
zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder
d.
zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.
Art. 26 Veröffentlichung des Urteils

Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

Art. 27 Mitteilung von Entscheiden

Das Gericht stellt dem IGE Entscheide, einschliesslich solcher über vorsorgliche Massnahmen, und Abschreibungsbeschlüsse nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung und unentgeltlich zu.

2. Abschnitt: Strafrechtlicher Schutz

Art. 28 Unzulässiger Gebrauch öffentlicher Zeichen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

a.
nach diesem Gesetz geschützte öffentliche Zeichen des In- oder Auslandes oder damit verwechselbare Zeichen auf Gegenständen anbringt oder so gekennzeichnete Gegenstände verkauft, feilhält, ein-, aus- oder durchführt oder sonst in Verkehr setzt;
b.
Zeichen nach Buchstabe a auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten, Geschäftspapieren, Internetseiten oder dergleichen verwendet;
c.
Zeichen nach Buchstabe a für Dienstleistungen gebraucht oder mit solchen Zeichen für Dienstleistungen wirbt;
d.
eine amtliche Bezeichnung oder eine damit verwechselbare Bezeichnung gebraucht;
e.
ein nationales Bild- oder Wortzeichen des In- oder Auslandes gebraucht.

2 Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. …10

3 Artikel 64 MSchG11 bleibt vorbehalten.

10 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 9 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

11 SR 232.11

Art. 30 Einziehung

Das Gericht kann, selbst im Falle eines Freispruchs die Einziehung oder Vernichtung der Gegenstände, die widerrechtlich mit einem von diesem Gesetz geschützten Zeichen versehen sind, und der vorwiegend zur Herstellung solcher Gegenstände dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.

Art. 31 Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

2 Das IGE kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.

5. Kapitel:
Hilfeleistung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit
13

13 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

Art. 32

1 Für die Hilfeleistung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) gelten die Artikel 70-72h MSchG14 sinngemäss.15

2 Wer nach Artikel 20, 21 oder 22 zur Zivilklage berechtigt ist, kann Antrag auf Hilfeleistung stellen.

14 SR 232.11

15 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 35 Weiterbenützungsrecht

1 In Abweichung von Artikel 8 dürfen nach bisherigem Recht gebrauchte Wappen und damit verwechselbare Zeichen noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter gebraucht werden.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann auf begründeten Antrag hin die Weiterbenützung des Schweizerwappens oder des mit diesem verwechselbare Zeichens gestatten, wenn besondere Umstände vorliegen. Der Antrag muss spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.

3 Besondere Umstände liegen vor, wenn nachgewiesen wird, dass:

a.
das Schweizerwappen oder ein damit verwechselbares Zeichen seit mindestens 30 Jahren durch dieselbe Person oder ihre Rechtsnachfolgerin ununterbrochen und unangefochten für die Kennzeichnung der von ihr hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen verwendet worden ist; und
b.
an der Weiterbenützung ein schutzwürdiges Interesse besteht.

4 Bei Dienstleistungsmarken liegen besondere Umstände vor, wenn nachgewiesen wird, dass:

a.
das Schweizerwappen oder ein damit verwechselbares Zeichen Bestandteil einer vor dem 18. November 2009 eingetragenen oder hinterlegten Marke ist; und
b.
an der Weiterbenützung ein schutzwürdiges Interesse besteht.

5 Die zuständige kantonale Behörde kann auf Antrag hin die Weiterbenützung des Wappens der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden gestatten. Das kantonale Recht regelt die entsprechenden Voraussetzungen.

6 Die Weiterbenützung darf nicht zu einer Täuschung über die geografische Herkunft im Sinne der Artikel 47-50 MSchG16, über die Nationalität der Benutzerin oder des Benutzers, des Geschäfts, der Firma, des Vereins, der Stiftung oder über geschäftliche Verhältnisse der benutzenden Person, wie namentlich über angebliche amtliche Beziehungen zur Eidgenossenschaft oder zu einem Kanton, führen. Das Weiterbenutzungsrecht kann nur mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebes, zu dem das Zeichen gehört, vererbt oder veräussert werden.

Art. 36 Bisher nicht eingetragene Kennzeichen

Sind beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eintragungsgesuche für Marken oder Designs hängig, die nach dem bisherigen, nicht aber nach dem neuen Recht von der Eintragung ausgeschlossen sind, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Anhang 1

(Art. 2)

Schweizerwappen

Farbdefinition Rot:

CMYK 0 / 100 / 100 / 0

Pantone 485 C / 485 U

RGB 255 / 0 / 0

Hexadezimal #FF0000

Scotchcal 100 -13

RAL 3020 Verkehrsrot

NCS S 1085-Y90R

Anhang 2

(Art. 3)

Schweizerfahne

Farbdefinition Rot:

CMYK 0 / 100 / 100 / 0

Pantone 485 C / 485 U

RGB 255 / 0 / 0

Hexadezimal #FF0000

Scotchcal 100 -13

RAL 3020 Verkehrsrot

NCS S 1085-Y90R

Anhang 3

(Art. 34)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.
Bundesgesetz vom 5. Juni 193120 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen
2.
Bundesbeschluss vom 12. Dezember 188921 betreffend das eidgenössische Wappen

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

22

20 [BS 2 935; AS 2006 2197 Anhang Ziff. 25; 2008 3437 Ziff. II 13]

21 [AS 1 147]

22 Die Änderungen können unter AS 2015 3679 konsultiert werden.