1
Tierschutzgesetz (TSchG) vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. September 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 80 Absätze 1 und 2 sowie 120 Absatz 2
der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 20022, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeines
Art. 1
Zweck Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.
Art. 2
Geltungsbereich 1 Das Gesetz gilt für Wirbeltiere. Der Bundesrat bestimmt, auf welche wirbellosen Tiere es in welchem Umfang anwendbar ist. Er orientiert sich dabei an den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Empfindungsfähigkeit wirbelloser Tiere.
2
Vorbehalten bleiben das Jagdgesetz vom 20. Juni 19863, das Bundesgesetz vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz, das Bundesgesetz vom 21. Juni 19915 über die Fischerei, das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20026 sowie das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19667.
Art. 3
Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Würde: Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn AS 2008 2965
1
SR 101
2 BBl
2003 657
3
SR 922.0
4
SR 451
5
SR 923.0
6 SR
412.10
7
SR 916.40
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tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird; b. Wohlergehen: Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn: 1. die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind, 2. das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist,
3. sie klinisch gesund sind, 4. Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden; c. Tierversuch: jede Massnahme, bei der lebende Tiere verwendet werden mit dem Ziel: 1. eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen, 2. die Wirkung einer bestimmten Massnahme am Tier festzustellen, 3. einen Stoff zu prüfen, 4. Zellen, Organe oder Körperflüssigkeiten zu gewinnen oder zu prüfen, ausser wenn dies im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktion, der diagnostischen oder kurativen Tätigkeit am Tier oder für den Nachweis des Gesundheitsstatus von Tierpopulationen erfolgt, 5. artfremde Organismen zu erhalten oder zu vermehren, 6. der Lehre sowie der Aus- und Weiterbildung zu dienen.
Art. 4
Grundsätze 1 Wer mit Tieren umgeht, hat: a. ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und b. soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.
2
Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
3
Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird.
Art. 5
Ausbildung und Information 1
Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern.
2
Er sorgt für die Information der Bevölkerung über Tierschutzfragen.
Tierschutzgesetz
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2. Kapitel: Umgang mit Tieren 1. Abschnitt: Tierhaltung
Art. 6
Allgemeine Anforderungen
1
Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.
2
Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt der Bundesrat unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen.
3
Er kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden.
Art. 7
Meldeund Bewilligungspflicht
1
Der Bundesrat kann bestimmte Haltungsarten und das Halten bestimmter Tierarten für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.
2
Das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere unterliegt einer Bewilligung des Bundes. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Systeme und Einrichtungen den Anforderungen einer tiergerechten Haltung entsprechen. Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren und bestimmt, für welche Nutztiere es anwendbar ist. Er kann für bestimmte Haltungsarten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
3
Das gewerbsmässige und private Halten von Wildtieren, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, bedarf einer Bewilligung.
Art. 8
Investitionsschutz Die gemäss diesem Gesetz bewilligten Bauten und Einrichtungen für Nutztiere können nach der Errichtung mindestens während der ordentlichen Abschreibungsdauer benutzt werden.
Art. 9
Tierpflegepersonal Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen Bereichen ausserhalb der Landwirtschaft der Einsatz von Tierpflegerinnen und Tierpflegern erforderlich ist.
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2. Abschnitt: Tierzucht und gentechnische Veränderungen
Art. 10
Züchten und Erzeugen von Tieren 1
Die Anwendung natürlicher sowie künstlicher Zucht- und Reproduktionsmethoden darf bei den Elterntieren und bei den Nachkommen keine durch das Zuchtziel bedingten oder damit verbundenen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen verursachen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Tierversuche.
2
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Züchten und Erzeugen von Tieren und bestimmt die Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Zuchtzielen und Reproduktionsmethoden; dabei berücksichtigt er die Würde des Tieres. Er kann die Zucht, das Erzeugen und das Halten von Tieren mit bestimmten Merkmalen, insbesondere Abnormitäten in Körperbau und Verhalten, verbieten.
Art. 11
Bewilligungspflicht für gentechnisch veränderte Tiere 1
Wer gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, verwendet oder mit ihnen handelt, braucht eine kantonale Bewilligung. Wer solche Tiere zum Zweck der Forschung, der Therapie und der Diagnostik erzeugt, züchtet, hält oder mit ihnen handelt, benötigt eine kantonale Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 1. In den anderen Fällen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen über Tierversuche und nach dem Gentechnikgesetz vom 21. März 20038.
2
Der Bundesrat legt nach Anhören der interessierten Kreise, der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich, der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit und der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche Kriterien für die Güterabwägung beim Erzeugen, Züchten, Halten und Verwenden gentechnisch veränderter Tiere sowie beim Handel mit solchen Tieren fest.
3
Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Institute, in denen Tätigkeiten nach Absatz 1 zweiter Satz durchgeführt werden, insbesondere die Anforderungen an die Infrastruktur, das Personal, die Überwachung und die Dokumentation.
4
Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht oder Vereinfachungen im Bewilligungsverfahren vorsehen, namentlich wenn feststeht, dass bei den Tieren durch die Erzeugungs- und Zuchtmethoden keine Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen auftreten und auch sonst der Würde des Tieres Rechnung getragen wird.
Art. 12
Meldepflicht 1 Gentechnisch veränderte Tiere, die durch das Erzeugen oder durch die Zucht Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen erleiden oder deren Würde auf eine andere Weise verletzt wird, müssen der kantonalen Behörde gemeldet werden.
8 SR
814.91
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2
Die kantonale Behörde leitet diese Meldungen der kantonalen Kommission für Tierversuche weiter und entscheidet auf Grund des Antrags über die Zulässigkeit der weiteren Zucht.
3
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Meldung.
3. Abschnitt: Handel mit Tieren
Art. 13
Bewilligung Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedürfen einer Bewilligung.
Art. 14
Internationaler Handel
1
Der Bundesrat kann aus Gründen des Tierschutzes und des Artenschutzes die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten. Vorbehalten bleibt die Einfuhr von Koscher- und von Halalfleisch, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen. Die Einfuhr- und die Bezugsberechtigung sind Angehörigen dieser Gemeinschaften und ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengesellschaften vorbehalten.
2
Die Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen sowie von daraus hergestellten Produkten ist verboten.
4. Abschnitt: Tiertransporte
Art. 15
1 Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen. Die Fahrzeit ab Verladeplatz beträgt höchstens sechs Stunden. Der Bundesrat erlässt die Ausnahmebestimmungen.
2
Er regelt nach Anhörung der Branchenorganisationen die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des mit dem gewerbsmässigen Transport betrauten Personals.
5. Abschnitt: Eingriffe an Tieren
Art. 16
Schmerzverursachende Eingriffe dürfen nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung von einer fachkundigen Person vorgenommen werden. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen. Er bestimmt, welche Personen als fachkundig gelten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über Tierversuche.
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6. Abschnitt: Tierversuche
Art. 17
Beschränkung auf das unerlässliche Mass Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen, sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen oder seine Würde in anderer Weise missachten können, sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken.
Art. 18
Bewilligungspflicht 1 Wer Tierversuche durchführen will, benötigt eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2
Handlungen nach Artikel 11 Absatz 1 letzter Satz sind verfahrensmässig Tierversuchen gleichgestellt.
3
Die zuständige kantonale Behörde unterbreitet Bewilligungsgesuche für Tierversuche nach Artikel 17 der kantonalen Kommission für Tierversuche.
4
Bewilligungen sind zu befristen. Sie können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
5
Institute und Laboratorien, welche Tierversuche durchführen, sowie Versuchstierhaltungen müssen eine Kontrolle über den Tierbestand führen.
Art. 19
Anforderungen 1 Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an Institute und Laboratorien, in denen Tierversuche durchgeführt werden dürfen, an die Aus- und Weiterbildung des Personals sowie an die Bewilligung von Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen.
2
Er bestimmt die Kriterien zur Beurteilung des unerlässlichen Masses im Sinne von Artikel 17.
3
Er kann bestimmte Versuchszwecke für unzulässig erklären.
4
Ein Tierversuch ist insbesondere unzulässig, wenn er gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in unverhältnismässige Angst versetzt.
Art. 20
Durchführung der Versuche 1
Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen einem Tier nur zugefügt oder es darf nur in Angst versetzt werden, soweit dies für den Zweck des Tierversuchs unvermeidlich ist.
2
Versuche dürfen an evolutiv höher stehenden Tieren nur durchgeführt werden, wenn der Zweck nicht mit evolutiv niedriger stehenden Tierarten erreicht werden kann und keine geeigneten Alternativmethoden vorhanden sind.
3
Der Bundesrat regelt die weiteren Anforderungen an die Durchführung der Versuche.
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7. Abschnitt: Schlachten von Tieren
Art. 21
1 Säugetiere dürfen nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind.
2
Der Bundesrat kann das Schlachten anderer Tiere der Betäubungspflicht unterstellen.
3
Er bestimmt die zulässigen Betäubungsmethoden.
4
Er regelt nach Anhörung der Branchenorganisationen die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des Schlachthofpersonals.
3. Kapitel: Forschung
Art. 22
1 Der Bund betreibt und unterstützt die tierschutzrelevante wissenschaftliche Forschung.
2
Er fördert in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Industrie insbesondere die Entwicklung, Anerkennung und Anwendung von Methoden, die Tierversuche ersetzen, mit weniger Versuchstieren auskommen oder eine geringere Belastung derselben zur Folge haben. Er fördert im Besonderen Forschungsprojekte, welche die Ausschaltung von Schmerzen, Leiden oder Ängsten bei Eingriffen gemäss Artikel 16 zum Ziele haben.
4. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen und Behördenbeschwerde
Art. 23
Tierhalteverbote 1 Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten: a. die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind; b. die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
2
Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig.
3
Die zuständige Bundesbehörde führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von den kantonalen Behörden, die für das Aussprechen der Verbote zuständig sind, eingesehen werden, wenn der Verdacht besteht, dass zugezogene Personen Tierhaltevorschriften dieses Gesetzes verletzen.
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Art. 24
Behördliches Einschreiten
1
Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2
Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3
Werden strafbare vorsätzliche Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige.
Art. 25
Behördenbeschwerde 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden betreffend Tierversuche stehen der zuständigen Bundesbehörde die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu.
2
Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Entscheide sofort der zuständigen Bundesbehörde.
5. Kapitel: Strafbestimmungen9
Art. 26
Tierquälerei 1 Mit Gefängnis oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet; b. Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet; c. Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden;
d. bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist; e. ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen.
2
Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken.
9
Die angedrohten Strafen sind in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-5 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren.
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Art. 27
Widerhandlungen im internationalen Handel 1
Mit Gefängnis oder mit Busse wird bestraft, wer Tiere oder tierische Erzeugnisse nach den Anhängen I-III des Übereinkommens vom 3. März 197310 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen entgegen dem Übereinkommen vorsätzlich ein- oder ausführt, durch das Land befördert oder in Besitz nimmt. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken.
2
Mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer Vorschriften über den internationalen Handel (Art. 14) vorsätzlich verletzt. Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
Art. 28
Übrige Widerhandlungen
1
Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:
a. die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet; b. Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt; c. vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet; d. Tiere vorschriftswidrig befördert; e. vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt; f.
Tiere vorschriftswidrig schlachtet; g. andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt.
2
Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken.
3
Mit Busse wird bestraft, wer durch Unterlassung oder in anderer Weise dem Gesetz, den darauf beruhenden Vorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels eröffneten Verfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
Art. 29
Verjährung Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren, die Strafe einer Übertretung in vier Jahren.
Art. 30
Juristische Personen und Handelsgesellschaften Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.
10 SR
0.453
11 SR
313.0
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Art. 31
Strafverfolgung 1 Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone. Die zuständige Bundesbehörde kann im Sinne von Artikel 258 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193412 über die Bundesstrafrechtspflege Amtsklage erheben.
2
Die zuständige Bundesbehörde untersucht und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 27. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200513 vor, so führt die Eidgenössische Zollverwaltung die Untersuchung durch und trifft den Strafbescheid.
3
Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199214, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196615, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198616 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199117 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug
Art. 32
Vollzug durch Bund und Kantone 1
Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften. Er kann die zuständige Bundesbehörde ermächtigen, Ausführungsvorschriften technischer Art zu erlassen.
2
Der Vollzug obliegt den Kantonen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Sie können den Vollzug regionalisieren.
3
Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang die Tierhaltungen kontrolliert werden müssen, und wie die Durchführung der Tierversuche überwacht werden muss.
Die Kontrolle der Tierhaltungsbetriebe und die entsprechenden Datenerhebungen müssen mit den Kontrollen koordiniert werden, welche in der Gesetzgebung über Landwirtschaft, Tierseuchen und Lebensmittel verlangt werden.
4
Der Bundesrat regelt die Aus- und Weiterbildung der Vollzugsbehörden.
5
Der Vollzug an der Zollgrenze, die Durchführung des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 und die Überwachung des internationalen Handels mit Tieren und Tierprodukten sind Sache des Bundes.
12 SR
312.0
13
SR 631.0
14
SR 817.0
15
SR 916.40
16
SR 922.0
17
SR 923.0
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Art. 33
Kantonale Fachstelle
Die Kantone errichten je eine Fachstelle unter der Verantwortung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes, die geeignet ist, den Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften sicherzustellen.
Art. 34
Kantonale Kommission für Tierversuche 1
Die Kantone bestellen je eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission für Tierversuche, die von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist und in der die Tierschutzorganisationen angemessen vertreten sind. Mehrere Kantone können eine gemeinsame Kommission einsetzen.
2
Die Kommission prüft die Gesuche und stellt Antrag an die Bewilligungsbehörde.
Sie wird für die Kontrolle der Versuchstierhaltung und der Durchführung der Versuche beigezogen. Die Kantone können ihr weitere Aufgaben übertragen.
Art. 35
Eidgenössische Kommission für Tierversuche 1
Der Bundesrat bestellt eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission für Tierversuche, welche die zuständige Bundesbehörde berät und den Kantonen für Grundsatzfragen und für umstrittene Fälle zur Verfügung steht.
2
Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche arbeitet mit der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich zusammen.
Art. 36
Tierversuchsstatistik Die zuständige Bundesbehörde veröffentlicht jährlich eine Statistik über sämtliche in der Schweiz durchgeführten Tierversuche. Sie informiert die Öffentlichkeit über Fragen betreffend Tierversuche und über gentechnische Veränderungen an Tieren.
Art. 37
Zielvereinbarung Der Bundesrat kann mit den Kantonen Zielvereinbarungen über Teilbereiche des Vollzuges dieses Gesetzes abschliessen.
Art. 38
Mitwirkung von Organisationen und Firmen 1
Der Bund und die Kantone können Organisationen und Firmen für den Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
2
Sie beaufsichtigen die Mitwirkung dieser Organisationen und Firmen. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde in einem Leistungsauftrag zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten.
3
Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Organisationen und Firmen ermächtigen, für ihre Tätigkeit Gebühren in Rechnung zu stellen.
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Art. 39
Zutrittsrecht Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.
Art. 40
Oberaufsicht des Bundes Die Oberaufsicht des Bundes über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone obliegt dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement.
Art. 41
Gebühren 1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist sein Vollzug gebührenfrei.
2
Die Kantone sind ermächtigt, Gebühren zu erheben für: a. Bewilligungen und Verfügungen; b. Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben; c. besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht.
3
Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.
Art. 42
Kantonale Vorschriften
1
Soweit dieses Gesetz zu seiner Ausführung der Ergänzung durch kantonales Recht bedarf, sind die Kantone verpflichtet, die entsprechenden Vorschriften aufzustellen.
2
Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis.
2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsbestimmungen
Art. 43
Aufhebung bisherigen
Rechts
Das Tierschutzgesetz vom 9. März 197818 wird aufgehoben.
Art. 44
Übergangsbestimmung zu Art. 16 Die chirurgische Kastration von Ferkeln ohne Schmerzausschaltung ist ab 1. Januar 2009 verboten. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine praxistaugliche Alternativmethode zur Verfügung stehen, so kann der Bundesrat das Inkrafttreten dieses Verbots um höchstens zwei Jahre hinausschieben.
18 [AS
1981 562, 1991 2345, 1995 1469 Art. 59 Ziff. 1, 2003 4181 4803 Anhang Ziff. 3, 2006 2197 Anhang Ziff. 45]
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Art. 45
Übergangsbestimmung zum Rechtsschutz Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200519 wird der Rechtsschutz in Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege wie folgt geregelt: Die Rekurskommission EVD beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes für Veterinärwesen.
3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
Art. 46
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Es wird im Bundesblatt veröffentlicht, erst wenn die Volksinitiative «für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz-Ja!)» zurückgezogen oder abgelehnt wird20.
3
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. September 200821 19 SR
173.32. Dieses Gesetz ist am 1. Jan. 2007 in Kraft getreten.
20 Die
Volksinitiative
wurde zurückgezogen (siehe BBl 2006 355).
21 BRB vom 23. April 2008 (AS 2008 2977)
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