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Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten1 (ZentG)2 vom 7. Oktober 1994 (Stand am 1. August 2014) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung3,4 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Januar 19945, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zentralstellen6 1 Der Bund führt Zentralstellen zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens.
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Die Zentralstellen arbeiten mit den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden der Kantone und des Auslandes zusammen.
Art. 2
Aufgaben
Die Zentralstellen nach diesem Gesetz: a. bearbeiten die Informationen aus dem In- und Ausland in ihrem Zuständigkeitsbereich;
b. koordinieren die interkantonalen und internationalen Ermittlungen; AS 1995 875
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Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2297; BBl 2013 7555).
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 15. Juni 2000 (AS 2000 1367; BBl 1997 IV 1293).
3 SR
101
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Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2297; BBl 2013 7555).
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BBl 1994 I 1145 6
Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2297; BBl 2013 7555).
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Polizeikoordination und Dienstleistungen 2
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c. erstellen Lage- und Bedrohungsberichte zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (Departement) und der Strafverfolgungsbehörden;
d. stellen den nationalen und internationalen kriminalpolizeilichen Informationsaustausch sicher und wirken bei der Durchführung von Rechtshilfeersuchen des Auslandes mit;
e. setzen die Polizeiverbindungsleute im Ausland ein; f. führen gerichtspolizeiliche Ermittlungen durch, wenn der Bund dafür zuständig ist.
Art. 3
Informationsbeschaffung Die Zentralstellen beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind, indem sie: a. öffentlich zugängliche Quellen auswerten; b. Auskünfte einholen;
c. in amtliche Akten Einsicht nehmen; d. Meldungen entgegennehmen und auswerten; e. nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen forschen; f.
Informationen aus Observationen auswerten.
Art. 4
Zusammenarbeit mit Behörden und Amtsstellen 1
Der Bundesrat regelt für jede Zentralstelle durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die folgenden Behörden und Amtsstellen zur Zusammenarbeit und fallweisen Auskunft an die Zentralstelle verpflichtet sind:
a. Strafverfolgungsorgane, Polizeistellen, Grenzwacht- und Zollorgane; b. Fremdenpolizeibehörden und andere Behörden, die für Einreise und Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen sowie für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind;
c. Einwohnerkontrollen und andere öffentliche Register; d. Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
e. andere Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind.
2
Über Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet die übergeordnete Behörde, über Anstände zwischen Organen des Bundes und der Kantone die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.7 7
Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202).
Kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten. BG 3
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Art. 5
Polizeiverbindungsleute 1
Polizeiverbindungsleute in ausgewählten schweizerischen Vertretungen im Ausland oder bei internationalen Organisationen unterstützen die Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Zentralstellen. Sie arbeiten im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen als Angehörige der Zentralstelle direkt mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates und bestimmter Drittländer zusammen.
2
Die Polizeiverbindungsleute können auch bei Fahndungen und Ermittlungen zur Verfolgung von Verbrechen und Vergehen, bei denen die Schweiz Rechtshilfe gewähren kann, eingesetzt werden.
3
Der Bundesrat vereinbart mit den Empfangsstaaten die Einzelheiten des Einsatzes.
4
Der Bundesrat wird ermächtigt, mit den zuständigen Behörden des Auslandes die Stationierung von ausländischen Polizeiverbindungsleuten in der Schweiz zu vereinbaren.
Art. 6
Schaffung von Zentralstellen 1
Für Zentralstellen, die aufgrund eines Staatsvertrags oder eines andern Bundesgesetzes geschaffen werden, gelten der erste und vierte Abschnitt dieses Gesetzes sinngemäss.
2
Der Bundesrat kann auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten der sinngemässen Gesetzesanwendung regeln.
a8 Gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten 1
Der Bund kann sich an der Errichtung gemeinsamer Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit beteiligen, die in der Nähe der gemeinsamen Grenze auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien errichtet werden.
2
Er koordiniert die Führung und Betreibung des schweizerischen Teils dieser Zentren.
3
Der Bundesrat kann mit den Kantonen die gemeinsame Organisation, die Aufgabenwahrnehmung und die Einzelheiten der Finanzierung vereinbaren.
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Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2297; BBl 2013 7555).
Polizeikoordination und Dienstleistungen 4
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2. Abschnitt: Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens
Art. 7
Aufgaben
1
Die Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens hat insbesondere die Aufgabe, kriminelle Organisationen im Sinne von Artikel 260ter des Strafgesetzbuches9 zu erkennen und die von solchen Organisationen begangenen Straftaten zu bekämpfen.
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Sie hat zudem die Aufgabe, Wirtschaftsstraftaten, für welche die Staatsanwaltschaft des Bundes ein Vorverfahren eröffnen kann (Art. 24 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 200710, StPO), zu erkennen und zu bekämpfen.11 3
Sie kann im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut werden; diese führt sie nach den Bestimmungen der StPO durch.12
Art. 8
Informationspflichten 1
Die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen erstatten der Zentralstelle die Meldungen, die schliessen lassen auf das Vorliegen einer Organisation im Sinne von Artikel 260ter Ziffer 1 Absatz 1 des Strafgesetzbuches13 oder einer in Artikel 24 StPO14 umschriebenen Straftat, bei welcher der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ein Vorverfahren eröffnen kann.15 Sie melden insbesondere konkrete Verdachtsgründe sowie die Eröffnung und Einstellung von Ermittlungsverfahren, bei denen ein Verdacht besteht auf Mitwirkung krimineller Organisationen oder auf das Vorliegen einer in Artikel 340bis des Strafgesetzbuches umschriebenen Straftat, bei welcher der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ein Ermittlungsverfahren eröffnen kann.16 2 Die Zentralstelle informiert die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen über alle Vorgänge, welche die gemeldeten Verfahren betreffen.
9
SR 311.0
10 SR
312.0
11 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschafts-
kriminalität)(AS 2001 3071; BBl 1998 1529). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
12 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschafts-
kriminalität)(AS 2001 3071; BBl 1998 1529). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
13 SR
311.0
14 SR
312.0
15 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
16 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminali-
tät), in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3071; BBl 1998 1529).
Kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten. BG 5
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3. Abschnitt: Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs
Art. 9
Aufgaben
1
Die Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs unterstützt die Behörden des Bundes und der Kantone sowie anderer Staaten bei der Verhinderung und Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs.
2
Sie kann im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut werden; diese führt sie nach den Bestimmungen der StPO17 durch.18 3 …19
Art. 10
Informationspflichten Die Kantone haben der Zentralstelle über jede wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 195120 über die Betäubungsmittel eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen.
4. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten
Art. 11
und 1221
Art. 13
Weitergabe von Personendaten 1
Die Zentralstelle gibt Personendaten den Behörden im Rahmen der Zusammenarbeitspflicht bekannt. Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung, an welche weiteren Empfänger in der Schweiz die Zentralstelle im Einzelfall Personendaten für ein Verfahren weitergeben kann.
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Die Zentralstelle kann Personendaten an ausländische Strafverfolgungsbehörden weitergeben, wenn ein Gesetz oder ein Staatsvertrag es vorsieht oder wenn: a. die Information benötigt wird, um eine strafbare Handlung im Aufgabenbereich der Zentralstelle zu verhindern oder aufzuklären;
b. ein schweizerisches Ersuchen um Information begründet werden muss; 17 SR
312.0
18 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
19 Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenkompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskrimina-
lität) (AS 2001 3071; BBl 1998 1529).
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SR 812.121
21 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 8 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).
Polizeikoordination und Dienstleistungen 6
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c. es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese zugestimmt hat oder deren Zustimmung nach den Umständen angenommen werden kann.
Art. 14
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Art. 15
Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat regelt durch Verordnung: a. die Einzelheiten der Datenverarbeitung durch die Zentralstellen und die Koordination der Systeme; b. das Zugriffsrecht und den Umfang des Zugriffs durch Stellen des Bundes und der kantonalen Behörden; c. die Aufbewahrungsdauer der Daten, Kontrollen und Schutzbestimmunge
Art. 16
Referendum und Inkrafttreten 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 15. März 199523 22 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 8 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).
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BRB vom 22. Febr. 1995