01.09.2023 - * / In Kraft
09.07.2019 - 31.08.2023
15.02.2018 - 08.07.2019
01.01.2018 - 14.02.2018
01.01.2013 - 31.12.2017
01.03.2011 - 31.12.2012
01.01.2009 - 28.02.2011
01.08.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 31.07.2008
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01.02.2003 - 31.12.2005
01.09.2000 - 31.01.2003
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG])1 vom 29. September 1952 (Stand am 6. Dezember 2005) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 1, 44 und 68 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. August 19514, beschliesst: I. Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen A. Erwerb von Gesetzes wegen

Art. 1

5 1 Schweizer Bürgerin oder Bürger6 ist von Geburt an:7 a.8 das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;

b. das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.

AS 1952 1087 1

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 420 423; BBl 1984 II 211).

2

[BS 1 3; AS 1984 290]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 37 und 38 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Ziff. VI 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

4

BBl 1951 II 669 5

Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 25. Juni 1976 über die Änd. des Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis), in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).

6

Die durch das BG vom 3. Okt. 2003 geänderten Bestimmungen sind geschlechtergerecht formuliert. Ältere Bestimmungen verwenden bei Personenbezeichnungen in der Regel nur die maskuline Form; es sind dabei aber jeweils Personen beider Geschlechter gemeint, wenn nicht auf Grund des Kontextes nur das eine oder andere Geschlecht gemeint sein kann.

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237; BBL 2002 1911).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237; BBL 2002 1911).

141.0

Durch

Abstammung

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

141.0

2

Das unmündige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater.9 3 Hat das unmündige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.


Art. 2-310


Art. 4

11 1 Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Elternteils.

2

Sind beide Eltern Schweizer, so erwirbt das Kind: a. das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind; b. das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.

3

Das unmündige Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, wenn dieser die Mutter heiratet oder während der Ehe Schweizer Bürger wird. Es verliert gleichzeitig das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter.

4

Werden ausländische Ehegatten an verschiedenen Orten eingebürgert, so erwirbt die Ehefrau zusätzlich das Kantons- und Gemeindebürgerrecht ihres Ehemannes.


Art. 5


12



Art. 6

1 Das in der Schweiz gefundene Kind unbekannter Abstammung wird Bürger des Kantons, in welchem es ausgesetzt wurde, und damit Schweizer Bürger.

2

Der Kanton bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht es erhält.

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237; BBL 2002 1911).

10

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293).

11

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).

12

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984 (AS 1985 420; BBl 1984 II 211).

Kantonsund Gemeinde-

bürgerrecht

Findelkind

Bürgerrechtsgesetz

3

141.0

3

Die so erworbenen Bürgerrechte erlöschen, wenn die Abstammung des Kindes festgestellt wird, sofern es noch unmündig ist und nicht staatenlos wird.


Art. 7

13 Wird ein unmündiges ausländisches Kind von einem Schweizer Bürger adoptiert, so erwirbt es das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Adoptierenden und damit das Schweizer Bürgerrecht.

B. Verlust von Gesetzes wegen

Art. 8

14 Wird das Kindesverhältnis zum Elternteil, der dem Kind das Schweizer Bürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, so verliert das Kind das Schweizer Bürgerrecht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird.

a15 1 Wird ein unmündiger Schweizer Bürger von einem Ausländer adoptiert, so verliert er mit der Adoption das Schweizer Bürgerrecht, wenn er damit die Staatszugehörigkeit des Adoptierenden erwirbt oder diese bereits besitzt.

1bis

Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts tritt nicht ein, wenn mit der Adoption auch ein Kindesverhältnis zu einem schweizerischen Elternteil begründet wird oder nach der Adoption ein solches bestehen bleibt.16 2 Wird die Adoption aufgehoben, so gilt der Verlust des Schweizer Bürgerrechts als nicht eingetreten.

13

Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 30. Juni 1972 über die Änd. des Zivilgesetzbuches (Adoption und Art. 321), in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200).

14

Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 25. Juni 1976 über die Änd. des Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis) (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).

15

Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 30. Juni 1972 über die Änd. des Zivilgesetzbuches (Adoption und Art. 321), in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200).

16

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 420 423; BBl 1984 II 211).

Adoption

Durch Aufhebung des

Kindesverhältnisses

Durch Adoption

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

141.0


Art. 9


17



Art. 10

1 Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen.18 2 Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1, so verwirken es auch seine Kinder.19 3 Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung von Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften.

4

Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben.


Art. 11

Wer das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen verliert, verliert
damit das Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

II. Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss A. Erwerb durch Einbürgerung a. Ordentliche Einbürgerung

Art. 12

1 Durch Einbürgerung im ordentlichen Verfahren wird das Schweizer Bürgerrecht erworben mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde.

2

Die Einbürgerung ist nur gültig, wenn eine Einbürgerungsbewilligung des zuständigen Bundesamtes (Bundesamt)20 vorliegt.21

17

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293).

18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 420 423; BBl 1984 II 211).

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 420 423; BBl 1984 II 211).

20 Zurzeit das Bundesamt für Migration, BFM 21 Fassung gemäss Anh. Ziff. II 1 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187 188; BBl 2001 3845).

Bei Geburt

im Ausland

Kantonsund Gemeinde-

bürgerrecht

Einbürgerungsbeschluss

Bürgerrechtsgesetz

5

141.0


Art. 13

1 Die Bewilligung wird vom Bundesamt22 erteilt.23 2

Die Bewilligung wird für einen bestimmten Kanton erteilt.

3

Sie ist auf drei Jahre befristet und kann verlängert werden.

4

Sie kann hinsichtlich des Einbezuges von Familiengliedern geändert werden.

5

Das Bundesamt kann die Bewilligung vor der Einbürgerung widerrufen, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, bei deren Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre.24


Art. 14

25 Vor Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er: a. in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist; b. mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist; c. die schweizerische Rechtsordnung beachtet; d. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.


Art. 15

1 Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches.

2

Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet.26 3 Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Bewilligung und erfüllt der eine die Erfordernisse von Absatz 1 oder 2, so genügt für den andern ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon 22 Ausdruck gemäss Anh. Ziff. II 1 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187 188; BBl 2001 3845). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

23

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).

24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).

25

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).

26

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).

Einbürgerungsbewilligung

Eignung

Wohnsitzerfordernisse

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 6

141.0

ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem andern Ehegatten lebt.27 4 Die Fristen von Absatz 3 gelten auch für einen Gesuchsteller, dessen Ehegatte bereits allein eingebürgert worden ist.28

Art. 16

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an einen Ausländer durch einen
Kanton oder eine Gemeinde ohne eidgenössische Bewilligung hat nicht die Wirkungen einer Einbürgerung.


Art. 17


29

b. Wiedereinbürgerung

Art. 18

30 1 Die Wiedereinbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber:31

a. die Voraussetzungen von Artikel 21 oder 23 erfüllt; b. mit der Schweiz verbunden ist; c.32 die schweizerische Rechtsordnung beachtet; und d. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

2

Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen, gilt die Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe c sinngemäss.33 27

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).

28

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).

29

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293).

30

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).

31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237; BBL 2002 1911).

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237; BBL 2002 1911).

33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237; BBL 2002 1911).

Ehrenbürgerrecht

Grundsatz

Bürgerrechtsgesetz

7

141.0


Art. 19-2034

Art. 21

35 1 Wer aus entschuldbaren Gründen die nach Artikel 10 erforderliche Meldung oder Erklärung unterlassen und dadurch das Schweizer Bürgerrecht verwirkt hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.

2

Ist die Bewerberin oder der Bewerber mit der Schweiz eng verbunden, so kann sie oder er das Gesuch um Wiedereinbürgerung auch nach Ablauf der Frist stellen.36


Art. 22


37



Art. 23

38 Wer aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen worden ist, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen, wenn er seit einem Jahr in der Schweiz wohnt.

2

Wer aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurde, um eine andere Staatsangehörigkeit erwerben oder behalten zu können, kann das Wiedereinbürgerungsgesuch auch bei Wohnsitz im Ausland stellen, wenn er oder sie mit der Schweiz eng verbunden ist.40


Art. 24

41 Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der Gesuchsteller zuletzt besessen hat, erworben.

34

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293).

35

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).

36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237; BBL 2002 1911).

37

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293).

38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).

39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237; BBL 2002 1911).

40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237; BBL 2002 1911).

41

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).

Bei Verwirkung

wegen Geburt

im Ausland

Entlassene

Schweizer

Bürgerinnen

und Bürger39

Wirkung

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 8

141.0


Art. 25

42 Das Bundesamt43 entscheidet über die Wiedereinbürgerung; es hört den Kanton vorher an.

c. Erleichterte Einbürgerung

Art. 26

44 1 Die erleichterte Einbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber:

a. in der Schweiz integriert ist; b. die schweizerische Rechtsordnung beachtet; c. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

2

Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 sinngemäss.


Art. 27

45 1 Ein Ausländer kann nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er: a. insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat; b. seit einem Jahr hier wohnt und c. seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt.

2

Der Bewerber erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht seines schweizerischen Ehegatten.


Art. 28

46 1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizers, der im Ausland lebt oder gelebt hat, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er: 42

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).

43 Ausdruck gemäss Anh. Ziff. II 1 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187 188; BBl 2001 3845). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237; BBL 2002 1911).

45

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984 (AS 1985 420; BBl 1984 II 211).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).

46

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).

Zuständigkeit

Voraussetzungen

Ehegatte eines

Schweizer

Bürgers

Ehegatte

eines Auslandschweizers

Bürgerrechtsgesetz

9

141.0

a. seit sechs Jahren im ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt und

b. mit der Schweiz eng verbunden ist.

2

Der Bewerber erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht seines schweizerischen Ehegatten.


Art. 29

1 Der Ausländer, der während wenigstens fünf Jahren im guten Glauben gelebt hat, er sei Schweizer Bürger, und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als solcher behandelt worden ist, kann erleichtert eingebürgert werden.

2

Er erhält in der Regel das Bürgerrecht des für den Irrtum verantwortlichen Kantons. Dieser bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht gleichzeitig erworben wird.

3

Hat der Bewerber schon schweizerischen Militärdienst geleistet, so gilt keine Mindestfrist.

4

Die Absätze 1 und 3 sind sinngemäss anwendbar auf den Ausländer, der das Schweizer Bürgerrecht durch Aufhebung des Kindesverhältnisses zum schweizerischen Elternteil verloren hat (Art. 8). Er erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das er vorher besass.47

Art. 30

48 1 Ein staatenloses unmündiges Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

2

Das Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons.


Art. 31


49

47

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043: BBl 1987 III 293).

48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237; BBL 2002 1911).

49 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237; BBL 2002 1911).

Irrtümlich

angenommenes

Schweizer

Bürgerrecht

Staatenloses

Kind

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 10

141.0

a50 1 Ein ausländisches Kind, das nicht in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen wurde, kann vor Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

2

Das Kind erwirbt das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils.

b51 1 Ein ausländisches Kind, welches das Schweizer Bürgerrecht nicht erwerben konnte, weil ein Elternteil vor der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann erleichtert eingebürgert werden, wenn es eng mit der Schweiz verbunden ist.

2

Das Kind erwirbt das Bürgerrecht, das der Elternteil, der das Bürgerrecht verloren hat, zuletzt besass.


Art. 32

52 Das Bundesamt entscheidet über die erleichterte Einbürgerung; es hört den Kanton vorher an.

d. Gemeinsame Bestimmungen53

Art. 33

In die Einbürgerung werden in der Regel die unmündigen Kinder des
Bewerbers einbezogen.


Art. 34

1 Unmündige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen. Wenn sie unter Vormundschaft stehen, ist die Zustimmung der vormundschaftlichen Behörden nicht erforderlich.

2

Über 16 Jahre alte Bewerber haben zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.

50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237; BBL 2002 1911).

51 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237; BBL 2002 1911).

52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).

53

Tit. ursprünglich vor Art. 32.

Kind eines

eingebürgerten

Elternteils

Kind eines

Elternteils, der

das Schweizer

Bürgerrecht

verloren hat

Zuständigkeit

Einbezug

der Kinder

Unmündige

Bürgerrechtsgesetz

11

141.0


Art. 35

Mündigkeit und Unmündigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich
nach schweizerischem Recht (Art. 14 des Zivilgesetzbuches54).


Art. 36

1 Als Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt für Ausländer Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften.

2

Kurzfristiger Aufenthalt im Ausland mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Wohnsitz nicht.

3

Dagegen gilt der Wohnsitz als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn der Ausländer sich polizeilich abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland weilt.


Art. 37

55 Die Bundesbehörden können die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den Erhebungen beauftragen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind.


Art. 38

56 1 Die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Behörden können für ihre Entscheide höchstens Gebühren erheben, welche die Verfahrenskosten decken.

2

Der Bund erlässt mittellosen Bewerberinnen und Bewerbern die Gebühr.


Art. 39


57



Art. 40


58
54

SR 210

55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237; BBL 2002 1911).

56 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237; BBL 2002 1911).

57

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984 (AS 1985 420; BBl 1984 II 211).

58 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237; BBL 2002 1911).

Mündigkeit

Wohnsitz

der Ausländer

Erhebungen

Gebühr

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 12

141.0


Art. 41

1 Die Einbürgerung kann vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

2

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Artikeln 12-17 auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden.

3

Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Familienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtigerklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird.

B. Verlust durch behördlichen Beschluss a. Entlassung

Art. 42

1 Ein Schweizer Bürger wird auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder ihm eine solche zugesichert ist. Für Unmündige gilt Artikel 34 sinngemäss.59 2

Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.

3

Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.


Art. 43


60



Art. 44

1 In die Entlassung werden die unmündigen, unter der elterlichen Gewalt des Entlassenen stehenden Kinder einbezogen; Kinder über 16 Jahre jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen.

2

Sie dürfen ebenfalls in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und müssen eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, oder es muss ihnen eine solche zugesichert sein.

59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).

60

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293).

Nichtigerklärung

Entlassungsgesuch und

-beschluss

Einbezug

von Kindern

Bürgerrechtsgesetz

13

141.0


Art. 45

1 Der Heimatkanton stellt eine Entlassungsurkunde aus, in der alle Personen, auf die sich die Entlassung erstreckt, aufgeführt sind.

2

Das Bundesamt veranlasst die Zustellung der Entlassungsurkunde und unterrichtet den Kanton von der erfolgten Zustellung.

3

Es schiebt die Zustellung auf, solange nicht damit gerechnet werden kann, dass der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit erhalten wird.

4

Ist der Aufenthaltsort des Entlassenen unbekannt, so kann die Entlassung im Bundesblatt veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung hat die gleichen Wirkungen wie die Zustellung der Entlassungsurkunde.


Art. 46

1 Die Kantone sind berechtigt, für die Behandlung eines Entlassungsgesuches eine Kanzleigebühr zu beziehen.

2

Die Zustellung der Entlassungsurkunde darf aber nicht von der Entrichtung der Gebühr abhängig gemacht werden.

3

Das Bundesamt erhebt für seine Bemühungen im Entlassungsverfahren keine Gebühren.61


Art. 47

1 Bei Bürgern mehrerer Kantone entscheidet jeder Heimatkanton über die Entlassung.

2

Die Entlassungsurkunden werden gemeinsam zugestellt.

3

Die Zustellung einer einzigen Entlassungsurkunde bewirkt den Verlust des Schweizer Bürgerrechts und aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte, selbst dann, wenn aus Irrtum ein anderer Heimatkanton nicht über die Entlassung entschieden hat.

b. Entzug


Art. 48

Das Bundesamt kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons
einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.

61

Fassung gemäss Anh. Ziff. II 1 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187 188; BBl 2001 3845).

Entlassungsurkunde

Gebühren

Bürger mehrerer

Kantone

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 14

141.0

III. Feststellungsverfahren

Art. 49

1 Wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, so entscheidet, auf Antrag oder von Amtes wegen, die Behörde des Kantons, dessen Bürgerrecht mit in Frage steht.

2

Antragsberechtigt ist auch das Bundesamt.

IV.62 Bearbeitung von Personendaten
a 1 Das Bundesamt63 kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders schützenswerten Daten über die religiösen Ansichten, die politischen Tätigkeiten, die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Dazu betreibt es ein elektronisches Informationssystem.

2

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems; b. den Zugriff auf die Daten; c. die Bearbeitungsberechtigung; d. die Aufbewahrungsdauer der Daten; e. die Archivierung und Löschung der Daten; f. die Datensicherheit.

b 1 Auf Anfrage und in Einzelfällen kann das Bundesamt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts betraut sind, alle Personendaten bekannt geben, die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendig sind.

62

Eingefügt durch Ziff. VI 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

63 Ausdruck gemäss Anh. Ziff. II 1 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187 188; BBl 2001 3845). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Datenbearbeitung

Datenbekanntgabe

Bürgerrechtsgesetz

15

141.0

2

Es macht dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements diejenigen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich, die für die Instruktion von Beschwerden notwendig sind. Der Bundesrat regelt den Umfang dieser Daten.

V. Rechtsschutz64

Art. 50

1 Das Verfahren vor den kantonalen Behörden richtet sich nach kantonalem Recht.

2

Das Verfahren vor der Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196865 und dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194366.


Art. 51

67 1 Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2

Zur Beschwerde berechtigt sind auch die interessierten Kantone und Gemeinden.68 3

Über Beschwerden gegen die Erteilung oder Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung entscheidet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement endgültig. Die Regierung des Einbürgerungskantons kann jedoch gegen die Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung durch das Departement beim Bundesrat Beschwerde erheben.


Art. 52-5369 64

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293). Ursprünglich IV. Titel.

65

SR 172.021

66

SR 173.110

67

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).

68

Fassung gemäss Anh. Ziff. II 1 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187 188; BBl 2001 3845).

69

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293).

Verfahrensgrundsätze

Beschwerde

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 16

141.0

VI.70 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 54

1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

2

Er ist befugt, Regeln über die Ausweispapiere der Schweizer Bürger aufzustellen.


Art. 55
Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich: das Bundesgesetz vom 3. Dezember 185071 betreffend die Heimatlosigkeit; das Bundesgesetz vom 25. Juni 190372 betreffend die Erwerbung des Schweizer Bürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe.


Art. 56

1 Artikel 120 des Zivilgesetzbuches73 wird durch folgende Ziffer 4 ergänzt:74 ...

2

Artikel 121 des Zivilgesetzbuches erhält folgende Fassung: ...

3

Artikel 122 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches erhält folgende Fassung: ...


Art. 57

75 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.

Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.

a76 70 Ursprünglich

V.

Titel

71

[BS 1 99]

72

[BS 1 101]

73 SR

210. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

74

Diese Ziff. ist heute aufgehoben.

75

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).

76

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), mit Wirkung seit

1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237; BBL 2002 1911).

Vollzug

Aufhebung von

Bestimmungen

Änderung von

Bestimmungen

des ZGB

Nichtrückwirkung

Bürgerrechtsgesetz

17

141.0

b77 1 Die Frau, die das Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 29. September 195278 durch Eheschliessung erworben hat, behält nach der Ungültigerklärung der Ehe das Schweizer Bürgerrecht, sofern sie bei der Trauung gutgläubig war.

2

Kinder aus der ungültig erklärten Ehe bleiben Schweizer Bürger, auch wenn ihre Eltern die Ehe nicht in gutem Glauben geschlossen haben.


Art. 58

79 1 Die Frau, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 200380 dieses Gesetzes durch Heirat oder Einbezug in die Entlassung des Ehemannes das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.

2

Die Artikel 18, 24, 25 und 33-41 gelten sinngemäss.

a81 1 Das ausländische Kind, das vor dem 1. Juli 1985 geboren wurde und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.

2

Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizer Bürgerrecht.

3

Hat das Kind eigene Kinder, so können diese ebenfalls ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie eng mit der Schweiz verbunden sind.

4

Die Artikel 26 und 32-41 gelten sinngemäss.

77

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293).

78

Art. 3 Abs. 1 in der Fassung vom 29. Sept. 1952 lautet: «Die ausländische Frau erwirbt durch Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger das Schweizer Bürgerrecht.» 79 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237; BBL 2002 1911).

80 Vor dem 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233) 81

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237; BBL 2002 1911).

Ungültigerklärung der Ehe

einer

Schweizerin

durch Heirat

Wiedereinbürgerung

ehemaliger

Schweizerinnen

Erleichterte

Einbürgerung für

Kinder von

Schweizerinnen

durch Abstammung, Adoption

oder Einbürgerung

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 18

141.0

b82
c83 1 Das Kind eines schweizerischen Vaters kann vor der Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 200384 dieses Gesetzes geboren wurde.

2

Ist es mehr als 22 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.

3

Die Artikel 26 und 32-41 gelten sinngemäss.


Art. 59
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 195385 82

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), mit Wirkung seit

1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237; BBL 2002 1911).

83 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233 5237; BBL 2002 1911).

84 Vor dem 1. Jan. 2006 (AS 2005 5233) 85 BRB vom 30. Dez. 1952 (AS 1952 1101) Erleichterte

Einbürgerung für

das Kind eines

schweizerischen

Vaters

Inkrafttreten