01.01.2022 - * / In Kraft
01.05.2021 - 31.12.2021
01.05.2017 - 30.04.2021
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1

Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)
vom 9. Oktober 1992 (Stand am 7. Mai 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 32ter, 64 und 69bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Januar 19893, beschliesst:

1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz bezweckt: a.

die Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu schützen, welche die Gesundheit gefährden können; b.

den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln sicherzustellen; c.

die Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor Täuschungen zu
schützen.


Art. 2

Geltungsbereich

1 Das Gesetz erfasst: a.

das Herstellen, Behandeln, Lagern, Transportieren und Abgeben von
Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; b.

das Kennzeichnen und Anpreisen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; c.

die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

2 Es erfasst auch die landwirtschaftliche Produktion, soweit sie der Herstellung von
Lebensmitteln dient.

AS 1995 1469 1

[BS 1 3; AS 1985 659]. Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 97 Absatz 1*,
105, 118 und 122 Absatz 1* der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

*

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG).

2

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2002 (SR 812.21).

3

BBl 1989 I 893 817.0

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 2

817.0

3 Für importierte Nahrungsmittel gelten die gleichen Bestimmungen, soweit nicht
Verpflichtungen aus internationalen Abkommen entgegenstehen.

4 Das Gesetz gilt nicht: a.

für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die für den Eigengebrauch
bestimmt sind; vorbehalten bleibt das Absinthverbot; b.

für Stoffe und Erzeugnisse, die von der Heilmittelgesetzgebung erfasst werden; vorbehalten bleiben die lebensmittelpolizeilichen Bestimmungen über
die Verwendung von Tierarzneimitteln.

5 Streitigkeiten über die Anwendbarkeit der Lebensmittelgesetzgebung oder der
Heilmittelgesetzgebung bei bestimmten Stoffen und Erzeugnissen entscheidet das
Eidgenössische Departement des Innern nach Anhören der betroffenen Behörden.


Art. 3

Lebensmittel

1 Lebensmittel sind Nahrungs- und Genussmittel.

2 Nahrungsmittel sind Erzeugnisse, die dem Aufbau oder dem Unterhalt des
menschlichen Körpers dienen und nicht als Heilmittel angepriesen werden.

3 Genussmittel sind alkoholische Getränke sowie Tabak und andere Raucherwaren.

4 Zutaten sind Lebensmittel, die andern Lebensmitteln zugesetzt werden oder aus
denen ein Lebensmittel zusammengesetzt ist, sowie Zusatzstoffe.4

Art. 4

Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, Fremdstoffe 1 Inhaltsstoffe sind Stoffe, die in einem bestimmten Lebensmittel natürlicherweise
vorkommen.

2 Zusatzstoffe sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Erzielung
bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen verwendet werden.

3 Fremdstoffe sind unerwünschte Stoffe, die natürlicherweise nicht in ein Lebensmittel gehören (wie Rückstände, Verunreinigungen, mikrobielle Stoffwechselprodukte und radioaktive Nuklide).


Art. 5

Gebrauchsgegenstände

Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände (Gebrauchsgegenstände) im Sinne dieses
Gesetzes sind Gegenstände, die nicht als Heilmittel angepriesen werden und unter
eine der folgenden Produktekategorien fallen:5 a.

Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Verwendung oder
Verpackung von Lebensmitteln verwendet werden (z. B. Geräte, Geschirr
oder Verpackungsmaterial); 4

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen
Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 946.51).

5

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2002 (SR 812.21).

Lebensmittelgesetz

3

817.0

b.

Körperpflegemittel und Kosmetika sowie Gegenstände, die nach ihrer
Bestimmung mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen; c.

Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände (z. B. Uhrenarmbänder,
Perücken und Schmuck), die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in
Berührung kommen;

d.

Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind (z. B. Spielzeuge, Lernmaterialien, Mal- und Zeichenmaterialien); e.

Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel; f.

Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von
Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht andern Gesetzgebungen unterstellt sind.

2. Kapitel: Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 6

Grundsatz

1 Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände, die den Anforderungen
dieses Gesetzes und seinen Ausführungsbestimmungen nicht entsprechen, insbesondere jene, die Grenz- oder Toleranzwerte überschreiten, dürfen nicht oder nur mit
Auflagen verwendet oder an den Konsumenten abgegeben werden.

2 Für Lebensmittel, die ausschliesslich für die Ausfuhr bestimmt sind, gelten die
Regelungen des Bestimmungslandes, soweit der Bundesrat nichts anderes vorschreibt.


Art. 7

Ausgangsprodukte

1 Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe und Trinkwasser müssen, soweit sie zum Herstellen
von Lebensmitteln oder als Lebensmittel verwendet werden, so beschaffen sein, dass
die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden und
nicht zu Täuschung Anlass geben.

2 Für die Beurteilung massgeblich sind: a.

bei Tieren: Fütterung und Pflege; b.

bei Pflanzen: Anbau, Düngung und Pflanzenschutz; c.

bei Mineralstoffen: Herstellung und Zusammensetzung; d.

bei Trinkwasser: Zusammensetzung, mikrobiologischer Zustand und Aufbereitung.

3 Der Bundesrat kann andere Ausgangsprodukte zulassen. Er bestimmt die Tierarten,
deren Fleisch als Lebensmittel verwendet werden darf.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 4

817.0


Art. 8

Zulässige Lebensmittel 1 Der Bundesrat legt die zulässigen Arten von Lebensmitteln fest, umschreibt sie
und bestimmt die Sachbezeichnung; er kann die entsprechenden Anforderungen
regeln.

2 Die zuständige Bundesstelle kann Lebensmittel, die der Bundesrat noch nicht
zugelassen hat, vorläufig bewilligen und eine Sachbezeichnung bestimmen.

3 Sie veröffentlicht periodisch eine Liste der Lebensmittel, die durch Einzelbewilligung zugelassen wurden.

4 Sachbezeichnungen müssen: a.

das Lebensmittel charakterisieren und sich dabei an seiner Beschaffenheit
sowie an den für die Herstellung verwendeten Rohstoffen orientieren; b.

verständlich und unverwechselbar sein.

5 Die Sachbezeichnung von Surrogaten und Imitationsprodukten ist so festzulegen,
dass eine klare Abgrenzung zum entsprechenden Naturprodukt sichergestellt ist.

6 Der Bundesrat kann die Zulassung von Lebensmitteln regeln, die: a.

für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben; oder b.

mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische Wirkungen
angepriesen werden.6


Art. 9

Herstellungsverfahren Der Bundesrat kann folgende Stoffe und Verfahren einschränken oder verbieten,
wenn nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann: a.7

landwirtschaftliche Hilfsstoffe (Art. 158 und 159 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19988), Tierarzneimittel und bestimmte landwirtschaftliche Produktionsverfahren; b.

physikalische, chemische, mikrobiologische oder gentechnologische Verfahren zur Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln.


Art. 10

Grenz- und Toleranzwerte 1 Lebensmittel dürfen Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, Fremdstoffe und Mikroorganismen
(wie Bakterien, Hefen, Schimmelpilze oder Viren) nur soweit enthalten, als dadurch
die Gesundheit nicht gefährdet werden kann.

2 Der Bundesrat bestimmt auf Grund einer toxikologischen oder einer epidemiologischen Beurteilung: 6

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2002 (SR 812.21).

7

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998,
in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 910.1).

8

SR 910.1

Lebensmittelgesetz

5

817.0

a.

die zulässigen Zusatzstoffe für die einzelnen Lebensmittel sowie ihre
Höchstmengen (Grenzwerte); b.

die Höchstkonzentrationen (Grenzwerte) für Fremd- und Inhaltsstoffe; c.

die Höchstmengen von Mikroorganismen (Grenzwerte).

3 Der Bundesrat kann: a.

die Höchstkonzentrationen und Höchstmengen nach Absatz 2 tiefer ansetzen, als dies der Schutz der Gesundheit zwingend erfordern würde, sofern
dies technisch möglich ist (Toleranzwerte); b.

die Verwendung von Zusatz- und Fremdstoffen sowie Organismen für
Lebensmittel nach Absatz 1 ganz verbieten, wenn deren Verwendung für die
Herstellung, Behandlung oder Lagerung technisch nicht notwendig ist oder
eine geeignete Nachweismethode für sie fehlt.


Art. 11

Absinthverbot

Der Bundesrat bestimmt, welche Getränke als Absinth oder Absinthnachahmung
gelten.


Art. 12

Information der Öffentlichkeit 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über besondere Ereignisse, die für
den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind, informiert wird. Er kann die Öffentlichkeit auch über ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem
Interesse, welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge und den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind, informieren.

2 Er kann die Öffentlichkeitsarbeit und die entsprechende Forschung anderer Institutionen unterstützen.

2. Abschnitt: Gesundheit

Art. 13

Nahrungs- und Genussmittel 1 Nahrungsmittel dürfen bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit nicht gefährden.

2 Genussmittel dürfen bei ihrem üblichen Gebrauch und Genuss die Gesundheit
nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden.

3 Besonders beliebte und nur in kleinen Mengen genossene Nahrungsmittel können
vom Bundesrat ausnahmsweise den Vorschriften über die Genussmittel nach
Absatz 2 unterstellt werden.


Art. 14

Gebrauchsgegenstände

1 Gebrauchsgegenstände dürfen bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu
erwartendem Gebrauch die Gesundheit nicht gefährden.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 6

817.0

2 Der Bundesrat kann zu diesem Zweck Anforderungen an Gebrauchsgegenstände
und deren Beschriftung festlegen sowie die Verwendung bestimmter Stoffe einschränken oder verbieten.

3. Abschnitt: Umgang mit Lebensmitteln

Art. 15

Hygiene

1 Wer Lebensmittel herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, muss dafür
sorgen, dass diese:

a.

sauber und geordnet gelagert werden; b.

so gelagert, transportiert oder abgegeben werden, dass sie nicht von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder sonstwie nachteilig beeinflusst werden können; c.

nur mit sauberen und in gutem Zustand gehaltenen Gefässen, Packmaterialien, Einrichtungen, Werkzeugen und dergleichen in unmittelbare oder mittelbare Berührung kommen; d.

nur in Räumen gelagert oder in Fahrzeugen transportiert werden, die sauber,
genügend gross und für eine geordnete Lagerung zweckmässig eingerichtet
sind;

e.

soweit möglich nicht durch Schädlinge und Parasiten beeinträchtigt werden.

2 Personen, die Krankheitserreger ausscheiden, welche die Gesundheit der Konsumenten gefährden können, müssen im Umgang mit Lebensmitteln besondere
Schutzmassnahmen einhalten.

3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln.


Art. 16

Schlachtung

1 Tiere dürfen nur in bewilligten Schlachtanlagen geschlachtet werden.

2 Der Bundesrat regelt: a.

die Ausnahmen für Wild, Fische und gelegentliche Schlachtungen; b.

die Schlachtung kranker, krankheitsverdächtiger und verunfallter Tiere.


Art. 17

Schlachtanlagen

1 Schlachtanlagen müssen zweckmässig angelegt, genügend gross und leicht zu reinigen sein.

2 Der Bundesrat bestimmt die Mindestgrösse sowie die erforderlichen Räume und
Einrichtungen je nach Art und Umfang der Schlachtungen.

Lebensmittelgesetz

7

817.0

3 Die Pläne für die Errichtung oder Veränderung von Grossschlachtanlagen müssen
vom Bund, die Pläne für die Errichtung oder Veränderung der übrigen Schlachtanlagen vom Kanton genehmigt werden.

4 Wer eine Schlachtanlage betreibt, braucht eine Betriebsbewilligung des Kantons.

a9 Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Lebensmitteln
tierischer Herkunft

Betriebe, in denen Lebensmittel tierischer Herkunft hergestellt, verarbeitet oder
gelagert werden, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. Der Bundesrat
kann Ausnahmen vorsehen.

4. Abschnitt: Täuschung bei Lebensmitteln

Art. 18

Täuschungsverbot

1 Die angepriesene Beschaffenheit sowie alle andern Angaben über das Lebensmittel
müssen den Tatsachen entsprechen.

2 Anpreisung, Aufmachung und Verpackung der Lebensmittel dürfen den Konsumenten nicht täuschen.

3 Täuschend sind namentlich Angaben und Aufmachungen, die geeignet sind, beim
Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Herkunft, besondere Wirkungen und Wert des
Lebensmittels zu wecken.


Art. 19

Nachahmung und Verwechslung 1 Lebensmittel dürfen nicht zur Täuschung nachgeahmt oder in täuschender Weise
hergestellt, behandelt, abgegeben, gekennzeichnet oder angepriesen werden.

2 Waren, die keine Lebensmittel sind, dürfen nicht so gelagert, abgegeben, gekennzeichnet oder angepriesen werden, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden
können.

5. Abschnitt: Angaben über Lebensmittel

Art. 20

Auskunftspflicht und Bezeichnung 1 Wer Lebensmittel abgibt, informiert Abnehmer auf Verlangen über ihre Herkunft
(Produktionsland), ihre Sachbezeichnung und Zusammensetzung (Zutaten) sowie
über die weiteren nach Artikel 21 vorgeschriebenen Angaben.10 9

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999. Noch nicht in Kraft (AS 2002 775 776;
BBl 1999 6128).

10

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen
Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 946.51).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 8

817.0

2 Wer vorverpackte Lebensmittel abgibt, informiert auf der Packung über die Sachbezeichnung und Zusammensetzung in mengenmässig absteigender Reihenfolge.

3 Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet
werden, sofern diese die Konsumenten nicht täuschen.

4 Auf die Sachbezeichnung kann verzichtet werden, sofern die Lebensmittelart ohne
weiteres erkennbar ist.


Art. 21

Besondere Kennzeichnung 1 Der Bundesrat bestimmt, ob dem Konsumenten weitere Angaben, namentlich über
Haltbarkeit, Aufbewahrungsart, Herkunft (Ort, Hersteller, Importeur oder Verkäufer), Produktionsart, Zubereitungsart, besondere Wirkungen, Warnaufschriften
sowie Nährwert zu machen sind. Er kann besondere Vorschriften erlassen über die
Kennzeichnung fertig zubereiteter Speisen auf Menükarten.

2 Er kann überdies Vorschriften erlassen über die Kennzeichnung zum Schutz: a.

der Gesundheit, vor allem zum Schutz von besonders gesundheitsgefährdeten Menschen; b.

vor Täuschung, vor allem für Bereiche, in denen Konsumenten auf Grund
der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können.

3 Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln, denen Stoffe zugesetzt worden sind, die als lebensnotwendig oder physiologisch nützlich erachtet
werden (Vitamine, Spuren- und Mengenelemente).

4 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, denen die Lebensmittel entsprechen
müssen, wenn sie mit dem Hinweis auf die spezifischen Anbauarten (insbesondere
integrierter, biologischer Anbau) angepriesen werden; es kann sich um die Anerkennung privatrechtlicher Zulassungskriterien handeln.

3. Kapitel: Lebensmittelkontrolle 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 22

Untersuchungsmethoden 1 Der Bundesrat gibt Empfehlungen darüber ab, wie Lebensmittel, Zusatzstoffe und
Gebrauchsgegenstände nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft und
Technik zu untersuchen und zu beurteilen sind.

2 Er sorgt für eine gesonderte Veröffentlichung der Empfehlungen (Lebensmittelbuch).

3 Er kann durch Verordnung einzelne Teile des Lebensmittelbuches, insbesondere
die dort festgelegten Referenzmethoden, für verbindlich erklären.

Lebensmittelgesetz

9

817.0


Art. 23

Selbstkontrolle

1 Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt,
abgibt, einführt oder ausführt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass
die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss sie entsprechend
der «Guten Herstellungspraxis» untersuchen oder untersuchen lassen.

2 Die amtliche Kontrolle entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.

3 Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall von einer
Untersuchung abgesehen werden kann.

4 Tierhalter oder Abnehmer von Schlachttieren informieren den Fleischinspektor
oder -kontrolleur, wenn beim Tier Gesundheitsstörungen aufgetreten sind oder wenn
es mit Arzneimitteln behandelt worden ist.

5 Der Bundesrat kann die Dokumentation der Selbstkontrolle regeln.11 2. Abschnitt: Durchführung der Kontrolle

Art. 24

Inspektion und Probenerhebung 1 Die Kontrollorgane überprüfen Lebensmittel, Zusatzstoffe, Gebrauchsgegenstände,
Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe und landwirtschaftlich genutzte Böden sowie die hygienischen Verhältnisse;
die Kontrolle erfolgt in der Regel stichprobenweise.

2 Die Kontrollorgane können Proben erheben und nötigenfalls in Lieferscheine,
Rezepturen und Kontrollunterlagen Einblick nehmen.

3 Sie können im Rahmen ihrer Aufgabe während der üblichen Betriebszeit Grundstücke, Betriebe, Räume und Fahrzeuge betreten.


Art. 25

Rechte und Pflichten der Hersteller und Händler 1 Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt,
lagert, abgibt, einführt oder ausführt, muss den Kontrollorganen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich sein und die erforderlichen Auskünfte
erteilen.

2 Wer Tiere schlachtet, stellt die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
zweckmässigen Räume, Einrichtungen und Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung.

3 Der Betroffene hat Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der
Kontrolle; die Mitteilung erfolgt an ihn oder seinen Vertreter am Ort der Kontrolle.

4 Wird eine Probe nicht beanstandet, so kann der Eigentümer die Vergütung ihres
Wertes verlangen, sofern die Probe wenigstens einen vom Bundesrat festgelegten
Mindestwert erreicht.

11

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 775 776; BBl 1999 6128).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 10

817.0


Art. 26

Schlachttier- und Fleischuntersuchung 1 Der Fleischinspektor oder -kontrolleur untersucht nach der Schlachtung das
Fleisch von:

a.

Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung; b.

Wildtieren, die als Nutztiere gehalten werden, wenn sie in grossen Mengen
geschlachtet werden.

2 Er entscheidet über die Verwendbarkeit des Fleisches.

3 Der Bundesrat regelt: a.

das Verfahren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung; b.

das Kontrollverfahren beim Geflügel.

4 Er kann vorsehen: a.

die Schlachttieruntersuchung; b.

die Fleischuntersuchung für weitere Tierarten; c.

Ausnahmen für die Jagd.

a12 Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Lebensmittel tierischer Herkunft systematisch kontrolliert werden; er kann die Art der Durchführung und die Bescheinigung
der Kontrollen regeln.


Art. 27

Beanstandungen

1 Mit der Beanstandung stellen die Kontrollorgane fest, dass gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind. Sie kann sich erstrecken auf: a.

Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände; b.

die hygienischen Verhältnisse; c.

Räume, Einrichtungen oder Fahrzeuge; d.

Herstellungsverfahren; e.

Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe oder landwirtschaftlich genutzte Böden.

2 Eine Beanstandung erfolgt insbesondere, wenn Grenz- oder Toleranzwerte überschritten sind.

3 Die Kontrollorgane teilen die Beanstandung den Betroffenen schriftlich mit. Der
Bundesrat kann für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung Ausnahmen vorsehen.

12

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 775 776; BBl 1999 6128).

Lebensmittelgesetz

11

817.0

4 Die Kontrollorgane beanstanden für die Ausfuhr bestimmte Waren, wenn diese: a.

offenkundig gesundheitsgefährdend sind; b.

soweit erkennbar den Anforderungen des Bestimmungslandes nicht entsprechen.

5 Die Kontrollorgane können Waren, die offensichtlich gesundheitsgefährdend sind,
bei der Durchfuhr beanstanden.

3. Abschnitt: Massnahmen

Art. 28

Beanstandete Waren

1 Die Kontrollorgane entscheiden, ob die beanstandeten Waren: a.

mit oder ohne Auflagen verwertet werden dürfen; b.

durch die Betroffenen beseitigt werden müssen; c.

auf Kosten der Betroffenen eingezogen sowie unschädlich gemacht,
unschädlich verwertet oder beseitigt werden.

2 Die Kontrollorgane können die Betroffenen verpflichten, die Ursachen der Mängel
abzuklären und die Kontrollorgane darüber zu informieren.

3 Ist ein Grenzwert überschritten, so ordnen die Kontrollorgane die zum Schutz der
Gesundheit erforderlichen Massnahmen an.

4 Ist ein Toleranzwert überschritten und liegt keine Gesundheitsgefährdung vor, so
kann die Ware mit oder ohne Auflagen der Kontrollorgane verwertet werden. Wenn
die Auflagen wiederholt missachtet werden, können die Kontrollorgane die Beseitigung oder Einziehung anordnen.

5 Bei der Einfuhr oder Ausfuhr können beanstandete Waren auch zurückgewiesen
oder an die zuständige kantonale Lebensmittelkontrolle für weitere Abklärungen
überwiesen werden.


Art. 29

Andere Beanstandungen 1 Bei Beanstandungen von Herstellungsverfahren, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen oder der hygienischen Verhältnisse ordnen die Kontrollorgane die Behebung der
Mängel an.

2 Sie können Herstellungsverfahren, das Schlachten von Tieren oder die Benützung
von Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Böden dauernd
oder für eine bestimmte Zeit verbieten.

3 Gefährden die Verhältnisse in einem Betrieb die öffentliche Gesundheit unmittelbar und in erheblichem Masse, so kann die hiefür zuständige Vollzugsbehörde den
Betrieb sofort schliessen.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 12

817.0


Art. 30

Vorsorgliche Massnahmen 1 Die Kontrollorgane beschlagnahmen beanstandete Waren, wenn dies für den
Schutz der Konsumenten erforderlich ist.

2 Sie können die Waren auch im Falle eines begründeten Verdachts beschlagnahmen.

3 Beschlagnahmte Waren können amtlich verwahrt werden.

4 Beschlagnahmte Waren, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt.


Art. 31

Anzeige und Verwarnung 1 Die zuständige Vollzugsbehörde zeigt der Strafverfolgungsbehörde Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.

2 In besonders leichten Fällen kann die Vollzugsbehörde auf eine Strafanzeige verzichten und den Verantwortlichen verwarnen. In diesem Fall entfällt jede weitere
Strafe.

4. Kapitel: Vollzug 1. Abschnitt: Bund

Art. 32

Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, Durchfuhr
und Ausfuhr und sorgt für die entsprechende Lebensmittelkontrolle. Der Bundesrat
kann Vollzugsaufgaben an die Zollverwaltung übertragen.

2 Der Bund kontrolliert die Einfuhr von Tierarzneimitteln, um die Produktion von
Lebensmitteln zu verhindern, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen.

3 Er kann bestimmte Kontrollen und den abschliessenden Entscheid der kantonalen
Lebensmittelkontrolle überlassen.


Art. 33

Einfuhrverbot

Das zuständige Departement kann die Einfuhr bestimmter gesundheitsgefährdender
Waren verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht
anders abwenden lässt.


Art. 34

Forschung und Ausbildung Der Bund:

a.

erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen;

Lebensmittelgesetz

13

817.0

b.

kann Erhebungen selber oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchführen; c.

wirkt an der Aus- und Weiterbildung der Kontrollorgane mit.


Art. 35

Vollzug in der Armee

In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die
Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsorgane. Im
übrigen sorgt die Armee selbst dafür, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeit.


Art. 36

Aufsicht und Koordination 1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.

2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone und ihre Informationstätigkeit, soweit ein gesamtschweizerisches Interesse besteht.

3 Er kann zu diesem Zweck:13 a.

die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen und Untersuchungsergebnisse zu informieren; b.

den Kantonen Massnahmen für einen einheitlichen Vollzug vorschreiben; c.

bei ausserordentlichen Verhältnissen bestimmte Vollzugsmassnahmen
gegenüber den Kantonen anordnen.

4 Die zuständige Bundesstelle führt zur Vereinheitlichung und Abstimmung der
Untersuchungsmethoden Ringversuche mit den kantonalen Laboratorien durch.

5 Der Bundesrat koordiniert den Vollzug dieses Gesetzes, des Heilmittelgesetzes
vom 15. Dezember 200014, des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199815 und
des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196616.17

Art. 37

Ausführungsvorschriften des Bundesrates 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

2 Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer
Natur auf die in der Sache zuständigen Bundesämter übertragen.18 13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 775 776; BBl 1999 6128).

14

SR 812.21

15

SR 910.1

16

SR 916.40

17

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2002 (SR 812.21).

18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 775 776; BBl 1999 6128).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 14

817.0


Art. 38

Internationale Zusammenarbeit 1 Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Bestimmungen internationale
Empfehlungen und Aussenhandelsbeziehungen.

2 Er kann im Rahmen dieses Gesetzes Normen über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände für anwendbar erklären, die von internationalen Organisationen empfohlen werden, sowie ausländische Prüfstellen und Zeugnisse anerkennen.

3 Er kann im Rahmen der Befugnisse, die ihm dieses Gesetz erteilt, völkerrechtliche
Verträge abschliessen.

4 Die Bundesstellen arbeiten mit nationalen und internationalen Fachstellen und
Institutionen zusammen.

2. Abschnitt: Kantone

Art. 39

Kantonale Vorschriften Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug
und teilen sie den Bundesbehörden mit.


Art. 40

Lebensmittelkontrolle 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist, und
sorgen für die Lebensmittelkontrolle im Inland.

2 Sie setzen dazu einen Kantonschemiker, einen Kantonstierarzt sowie die notwendige Anzahl Lebensmittelinspektoren, Fleischinspektoren, Lebensmittelkontrolleure
und Fleischkontrolleure ein.

3 Die Kantone regeln die Aufgaben dieser Kontrollorgane im Rahmen dieses Gesetzes; sie können weiteren Vollzugsbehörden besondere Kontrollaufgaben übertragen.

4 Der Kantonschemiker leitet die Lebensmittelkontrolle in seinem Bereich. Er koordiniert die Tätigkeit der ihm unterstellten Laboratorien, Lebensmittelinspektoren
und Lebensmittelkontrolleure.

5 Der Kantonstierarzt oder ein vom Kanton eingesetzter Tierarzt, der die Anforderungen erfüllt, leitet die Kontrolle im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtung.
Er koordiniert die Tätigkeit der ihm unterstellten Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure. Die Kantone können ihn überdies mit der Kontrolle der Verarbeitung
des Fleisches beauftragen.

6 Zur Untersuchung der Proben betreiben die Kantone hiefür spezialisierte Laboratorien. Die Kantone können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. Sie können auch geeignete private Laboratorien mit der Untersuchung
von Proben beauftragen.

Lebensmittelgesetz

15

817.0


Art. 41

Aus- und Weiterbildung 1 Die mit der Kontrolle betrauten Personen müssen die vom Bundesrat für die
jeweiligen Funktionen festgelegten Anforderungen erfüllen.

2 Die Kantone sorgen für ihre Aus- und Weiterbildung.

3. Abschnitt: Besondere Vollzugsvorschriften

Art. 42

Schweigepflicht

Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unterstehen der
Schweigepflicht.


Art. 43

Öffentliche Warnung

1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass gesundheitsgefährdende Lebensmittel,
Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumenten abgegeben worden sind, so informieren sie die Öffentlichkeit und empfehlen
der Bevölkerung, wie sie sich verhalten soll.

2 Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, die Hersteller, Importeure, Verteiler
oder Verkäufer sowie die Konsumentenorganisationen an.

3 Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so obliegen die Information und
die Abgabe von Empfehlungen den Bundesbehörden.

5. Kapitel: Finanzierung

Art. 44

Aufgabenteilung

Bund und Kantone tragen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes.


Art. 45

Gebühren

1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Lebensmittelkontrolle gebührenfrei.

2 Gebühren werden erhoben für: a.

die Schlachttier- und Fleischuntersuchung; b.

Kontrollen, die von den Bundesbehörden durchgeführt werden; c.

Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben;

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 16

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d.

besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen
durchgeführt worden sind und einen Aufwand verursacht haben, der über die
übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht; e.19 Bewilligungen, ausgenommen Bewilligungen nach Artikel 17a.

3 Der Bundesrat setzt die Gebühren für die Kontrolle durch Bundesbehörden fest
und bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.

6. Kapitel: Schlachtgewicht

Art. 46

Der Bundesrat regelt die Ermittlung des Schlachtgewichts.

7. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtsschutz 1. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 47

Vergehen

1 Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

Nahrungsmittel so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass
sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden; b.

Genussmittel so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie
bei ihrem üblichen Gebrauch und Genuss die Gesundheit unmittelbar oder in
unerwarteter Weise gefährden; c.

Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder
abgibt, dass sie bei ihrem bestimmungsgemässen oder üblicherweise zu
erwartenden Gebrauch die Gesundheit gefährden; d.

absinthhaltige Getränke oder Absinthnachahmungen herstellt, einführt,
transportiert, verkauft, absetzen hilft oder zum Zwecke des Verkaufs erwirbt
oder lagert;

e.

gesundheitsgefährdende Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ein- oder
ausführt.

2 Handelt der Täter gewerbsmässig oder aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse.

3 Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder
Busse.

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 775 776; BBl 1999 6128).

Lebensmittelgesetz

17

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Art. 48

Übertretungen

1 Mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder
fahrlässig:

a.

den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln zuwiderhandelt; b.

bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von
Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet; c.

den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Einfuhr, Durchfuhr
und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; d.

den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Einfuhr von Tierarzneimitteln zuwiderhandelt; e.

ohne Berechtigung Tiere ausserhalb von bewilligten Schlachtanlagen
schlachtet;

f.

Lebensmittel, Zusatzstoffe, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen,
Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe
oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Kontrollorgane entzieht, die Kontrolle verhindert oder
erschwert;

g.

Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie den Anforderungen dieses
Gesetzes nicht entsprechen; h.

über Lebensmittel falsche oder täuschende Angaben macht; i.

die vorgeschriebene Meldung an die Kontrollorgane über Gesundheitsstörungen und Behandlungen von Tieren vor der Schlachtung unterlässt; k.

vorgeschriebene Angaben über Lebensmittel weglässt oder unrichtig wiedergibt; l.

den auf dieses Gesetz gestützten Werbebeschränkungen für alkoholische
Getränke oder Tabak und andere Raucherwaren zuwiderhandelt; m.

den Vorschriften über die Ermittlung des Schlachtgewichts zuwiderhandelt.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet
werden.


Art. 49

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, Urkundenfälschung Die Artikel 6, 7 und 15 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes20 gelten im Bereich des
Lebensmittelrechts auch für die kantonalen Behörden.

20

SR 313.0

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Art. 50

Strafverfolgung

1 Die Kantone verfolgen und beurteilen Widerhandlungen. Das für die Aufsicht des
Bundes zuständige Bundesamt kann die kantonalen Behörden verpflichten, eine
Untersuchung einzuleiten.

2 Die Zollverwaltung untersucht und beurteilt Widerhandlungen gegen die auf dieses
Gesetz gestützten Vorschriften über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr.

3 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die
Zollverwaltung zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom
9. März 197821, das Zollgesetz22, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196623, das
Jagdgesetz vom 20. Juni 198624 oder das Bundesgesetz vom 14. Dezember 197325
über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe
angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

4 Die Kantone verleihen den Vollzugsorganen der Lebensmittelkontrolle die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.


Art. 51

Verfahrenskosten

Der Verurteilte trägt die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten des Verwaltungsverfahrens.

2. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 52

Einspracheverfahren

Verfügungen über Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes können bei der verfügenden Behörde mit Einsprache angefochten werden.


Art. 53

Kantonales Beschwerdeverfahren 1 Die Kantone regeln das Einsprache- und Beschwerdeverfahren nach kantonalem
Recht im Rahmen dieses Gesetzes.

2 Sie setzen eine Beschwerdeinstanz ein, die Verfügungen, einschliesslich des
Ermessens ihrer Vollzugsorgane, nach diesem Gesetz überprüfen kann.

21

SR 455

22

SR 631.0

23

SR 916.40

24

SR 922.0

25

[AS 1975 2345, 1985 660 Ziff. I 81, 1991 362 Ziff. III, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 1.
AS 1991 2259 Art. 27 Ziff. 1]. Siehe heute das BG vom 21. Juni 1991 (SR 923.0).

Lebensmittelgesetz

19

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Art. 54

Bundesrechtspflege

Sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das
Einsprache- und Beschwerdeverfahren nach den Bundesgesetzen über das Verwaltungsverfahren26 und über die Organisation der Bundesrechtspflege27.


Art. 55

Fristen

1 Die Einsprachefrist beträgt fünf Tage.

2 Für Beschwerden gegen Verfügungen über Massnahmen im Rahmen der Lebensmittelkontrolle beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 24 und 28-30).

3 Für Beschwerden gegen Verfügungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Art. 26, 28 und 30) beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage.


Art. 56

Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen 1 Die verfügende Behörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.

2 Wird der Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt, so
kann die verfügende Behörde oder die Beschwerdeinstanz vorsorgliche Massnahmen treffen.


Art. 57

Haftung

Die Körperschaft haftet für den Schaden, wenn ihre Behörde beim Vollzug dieses
Gesetzes widerrechtlich: a.

einen Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen getroffen hat (Art. 30
und 56);

b.

eine unangemessene Massnahme getroffen oder einen Entscheid verweigert
hat (Art. 28 und 29);

c.

die aufschiebende Wirkung entzogen hat; d.

einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht
oder verspätet entsprochen hat.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 58

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a.

das Bundesgesetz vom 8. Dezember 190528 betreffend den Verkehr mit
Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; 26

SR 172.021

27

SR 173.110

28

[BS 4 459; AS 1979 1758, 1985 1992 Ziff. I 1, 1991 362 Ziff. II 404]

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 20

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b.

das Bundesgesetz vom 24. Juni 191029 betreffend das Absinthverbot; c.

das Bundesgesetz vom 7. März 191230 betreffend das Verbot von Kunstwein
und Kunstmost.


Art. 59


Änderung bisherigen Rechts 1. Das Tierschutzgesetz vom 9. März 197831 wird wie folgt geändert: Art. 32
Abs. 2 und 2bis
...


2. Das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196632 wird wie folgt geändert: Art. 10b

...


Art. 52
Abs. 2 und 2bis
...


3. Das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 195133 wird wie folgt geändert: Art. 39a

...


Art. 47
Abs. 3
...


Art. 70
Abs. 1
...

29

[BS 4 658]

30

[BS 4 682]

31

SR 455. Text eingefügt im genannten Gesetz.

32

SR 916.40. Text eingefügt im genannten Gesetz.

33

[AS 1953 1073, 1962 1144 Art. 14, 1967 722, 1968 92, 1971 1465 Schl- und Ueb X. Tit.
Art. 6 Ziff. 7, 1974 763, 1977 2249 Ziff. I 921 942 931, 1979 2058, 1982 1676 Anhang
Ziff. 6, 1988 640, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1991 362 Ziff. II 51 857 Anhang Ziff. 25
2611, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5 1986 Art. 36 Abs. 1, 1993 1571 2080 Anhang Ziff. 11,
1994 28, 1995 1837 3517 Ziff. I 2, 1996 2588 Anhang Ziff. 2, 1997 1187 1190,
1998 1822 Art. 15. AS 1998 3033 Anhang Bst. c]

Lebensmittelgesetz

21

817.0


Art. 71
Abs. 1
...


Art. 73

...


Art. 60

Übergangsbestimmung

Bis zum Erlass besonderer Bestimmungen über Werbebeschränkungen in diesem
Gesetz kann der Bundesrat die Werbung für alkoholische Getränke und für Tabak,
welche sich speziell an die Jugend richtet, einschränken. Vorbehalten bleiben die
Werbebeschränkungen nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 199134 über Radio und
Fernsehen.


Art. 61

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 199535 34

SR 784.40

35

BRB vom 1. März 1995 (AS 1995 1487)

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 22

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