01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.07.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 30.06.2023
01.07.2020 - 31.12.2021
01.07.2019 - 30.06.2020
01.01.2017 - 30.06.2019
01.10.2016 - 31.12.2016
01.08.2016 - 30.09.2016
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Mineralölsteuergesetz (MinöStG) vom 21. Juni 1996 (Stand am 1. Juli 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 36ter Absatz 2 sowie 41ter Absatz 1 und 4 Buchstabe a
der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. April 19952, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz Der Bund erhebt: a. eine Mineralölsteuer auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen; b. einen Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen.


Art. 2

Begriffe

1

Erdöl, andere Mineralöle, Erdgas und bei ihrer Verarbeitung gewonnene Produkte im Sinne dieses Gesetzes sind: a. Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen (Zolltarifnummer 27073);

b. Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh (Zolltarifnummer 2709); c.4 Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle); anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 Prozent oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle (Tarifnummer 2710); d. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe (Zolltarifnummer 2711); e. zubereitete Schmiermittel (Zolltarifnummer 3403).

AS 1996 3371 1

[AS 1982 138, 1994 258 267] 2

BBl 1995 III 137 3

SR 632.10 Anhang 4

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2091).

641.61

Steuern

2

641.61

2

Treibstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Waren, soweit sie als Treibstoffe verwendet werden:

a. Erdöl, andere Mineralöle, Erdgas und bei ihrer Verarbeitung gewonnene Produkte nach Absatz 1; b. Kohlenwasserstoffe, acyclische und cyclische (Zolltarifnummern 2901 und 2902);

c. acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (Zolltarifnummer 2905); d. Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitliche) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (Zolltarifnummer 2909); e. Erzeugnisse der Zolltarifnummer 3811, ausgenommen Antiklopfmittel und Additive für Schmieröle; f.

Erzeugnisse der Zolltarifnummer 3814; g. Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Zolltarifnummern 2707 oder 2902 (Zolltarifnummer 3817);

h. Erzeugnisse der Zolltarifnummer 3824; i.

andere Waren, die unvermischt oder vermischt zu Treibstoffen bestimmt sind oder als Treibstoffe verwendet werden.

3

Im Sinne dieses Gesetzes gilt als: a. «Steuer»: die Mineralölsteuer und der Mineralölsteuerzuschlag; b. «Importeur»: die Person, die eine Ware über die Grenze bringt, sowie die Person, auf deren Rechnung die Ware eingeführt wird;

c. «zugelassener Lagerinhaber»: wer eine Bewilligung der Steuerbehörde besitzt, unversteuerte Waren in einem zugelassenen Lager zu bearbeiten, zu gewinnen, zu erzeugen oder zu lagern; d.5 «Treibstoff aus erneuerbaren Rohstoffen»: Treibstoff, der aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt wird.


Art. 3

Steuerobjekt

1

Der Steuer unterliegen: a. die Herstellung oder die Gewinnung von Waren nach den Artikeln 1 und 2 Absätze 1 und 2 im Inland; b. die Einfuhr solcher Waren ins Inland.

2

Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.

5

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 579 581; BBl 2006 4259).

Mineralölsteuergesetz 3

641.61


Art. 4

Entstehung der Steuerforderung 1

Die Steuerforderung entsteht mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Als solche gilt: a. für Waren, die eingeführt werden, der Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr; b. für Waren in zugelassenen Lagern (Art. 27-32) der Zeitpunkt, in dem die Waren das Lager verlassen oder im Lager verwendet werden; c. für Waren, die dem Verkehr unter Steueraussetzung entnommen werden (Art. 32), der Zeitpunkt nach Buchstabe a oder b; d. für Waren, die ausserhalb eines zugelassenen Lagers hergestellt werden, der Zeitpunkt ihrer Herstellung.

2

Ausserdem entsteht die Steuerforderung: a. für die Steuerdifferenz bei versteuerten Waren, die nachträglich zu Zwecken abgegeben oder verwendet werden, die einem höheren Steuersatz unterliegen, im Zeitpunkt der Abgabe zu dieser Verwendung oder, wenn sie nicht abgegeben werden, vor deren Verwendung; b. bei steuerfreien Waren, die nachträglich zu Zwecken abgegeben oder verwendet werden, die der Steuer unterliegen, im Zeitpunkt der Abgabe zu dieser Verwendung oder, wenn sie nicht abgegeben werden, vor deren Verwendung.


Art. 5

Steuerbehörde

1

Steuerbehörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung. Sie vollzieht alle Massnahmen, die dieses Gesetz vorsieht, und erlässt alle dafür erforderlichen Weisungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist.

2

Auf den Einnahmen aus der Steuer auf Treibstoffen rechnet die Steuerbehörde die Erhebungskosten an.


Art. 6

Kontrollen durch die Steuerbehörde 1

Die Steuerbehörde kann jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, namentlich bei Steuerpflichtigen und bei Personen, die eine Warenbuchhaltung führen müssen oder die einen Rückerstattungsantrag stellen.

2

Der Steuerbehörde sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen, welche für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sind.


Art. 7

Amtshilfe

1

Die Steuerbehörde kann zur Mitarbeit heranziehen: a. Kantone und Gemeinden für Aufgaben im Rahmen der Steuerrückerstattung an die Landwirtschaft;

Steuern

4

641.61

b. Organisationen, die Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung vollziehen.

2

Die Polizei von Kantonen und Gemeinden zeigt alle Verletzungen des Mineralölsteuerrechts, von denen sie bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt, der Steuerbehörde an und unterstützt diese bei der Feststellung des Tatbestandes und der Verfolgung der Täterschaft.

3

Gegenüber der Steuerbehörde auskunftspflichtig sind, sofern die verlangten Auskünfte für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können:

a. die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen Anstalten und Betriebe; b. die Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden; c. die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.


Art. 8

Schweigepflicht

Personen, die zum Vollzug dieses Gesetzes beigezogen werden oder gegenüber der Steuerbehörde auskunftspflichtig sind, müssen gegenüber Dritten über die in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen bewahren und den Einblick in amtliche Akten verweigern.

2. Abschnitt: Steuerpflicht

Art. 9

Steuerpflichtige Personen Steuerpflichtig sind: a. die

Importeure;

b. die zugelassenen Lagerinhaber; c. Personen, die versteuerte Waren zu Zwecken abgeben, verwenden oder verwenden lassen, die einem höheren Steuersatz unterliegen;

d. Personen, die unversteuerte Waren abgeben, verwenden oder verwenden lassen.


Art. 10

Steuernachfolge 1 Der Steuernachfolger oder die Steuernachfolgerin tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person ein.

2

Die Steuernachfolge treten an: a. die Erben beim Tod der steuerpflichtigen Person beziehungsweise des Steuernachfolgers oder der Steuernachfolgerin;

b. die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen oder deren Erben nach Auflösung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit;

Mineralölsteuergesetz 5

641.61

c. die juristische Person, die von einer anderen juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.

3

Die Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile, die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen haften im Rahmen ihrer Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft.

4

Treten mehrere Personen die Steuernachfolge an, so kann jede die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbständig ausüben.


Art. 11

Mithaftung für die Steuer Mit der steuerpflichtigen Person beziehungsweise mit dem Steuernachfolger oder der Steuernachfolgerin haften solidarisch: a. für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen, auch im Konkurs- oder im Nachlassverfahren, bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; b. für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.

3. Abschnitt: Tarife

Art. 12

Steuertarif

1

Die Mineralölsteuer wird nach dem Tarif im Anhang 1 zu diesem Gesetz erhoben.

2

Der Mineralölsteuerzuschlag beträgt 300 Franken je 1000 l bei 15 °C.

a6 Steuererleichterung für Erd- und Flüssiggas 1

Für Erd- und Flüssiggas zur Verwendung als Treibstoff ist die Steuer je Liter Benzinäquivalent 40 Rappen tiefer als die Steuer gemäss Mineralölsteuertarif.

2

Die Mineralölsteuer und der Mineralölsteuerzuschlag werden nach dem Tarif im Anhang 1a zu diesem Gesetz erhoben.

b7 Steuerbefreiung von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen 1

Einheimische Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen sind nach Absatz 3 steuerbefreit.

6

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft vom 1. Juli 2008 bis längstens 30. Juni 2020 (AS 2008 579 581; BBl 2006 4259).

7

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft vom 1. Juli 2008 bis längstens 30. Juni 2020 (AS 2008 579 581; BBl 2006 4259).

Steuern

6

641.61

2

Der Bundesrat legt unter Berücksichtigung des inländischen Angebots die Menge an Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen fest, die steuerbefreit eingeführt werden darf. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn Absatz 3 erfüllt ist.

3

Er bezeichnet die Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen. Er bestimmt: a. den Umfang der Steuerbefreiung und berücksichtigt dabei: 1. insbesondere die einheimischen erneuerbaren Rohstoffe, 2. den Beitrag dieser Treibstoffe an den Umweltschutz und an die energiepolitischen Zielsetzungen,

3. die Wettbewerbsfähigkeit dieser Treibstoffe gegenüber Treibstoffen fossilen Ursprungs;

b. die Mindestanforderungen an den Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz und achtet auf sozial annehmbare Produktionsbedingungen.

c8 Ertragsneutralität 1 Die Steuerausfälle, die sich aus der Steuererleichterung nach Artikel 12a und der Steuerbefreiung nach Artikel 12b ergeben, sind durch eine höhere Besteuerung des Benzins zu kompensieren.

2

Der Bundesrat ändert die in Anhang 1 und Artikel 12 Absatz 2 enthaltenen Steuersätze für Benzin und passt die geänderten Steuersätze periodisch an.


Art. 13

Massgebender Tarif

Der Steuerbetrag berechnet sich nach dem Tarif, der bei Entstehung der Steuerforderung in Kraft ist.


Art. 14

Unterschiedliche Steuer je nach Verwendungszweck 1

Waren, für die der Steuertarif je nach Verwendung unterschiedliche Sätze vorsieht, werden zum tieferen Satz besteuert, wenn die Person, die sie verwendet, vor Entstehung der Steuerforderung eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat.

2

Wer Waren liefert, die zum tieferen Satz besteuert werden, muss: a. eine Warenbuchhaltung führen; und b. dem Empfänger oder der Empfängerin gegenüber einen Verwendungsvorbehalt anbringen.


Art. 15

Heizöl extraleicht

1

Wer Heizöl extraleicht liefert, muss die Verpflichtungen nach Artikel 14 Absatz 2 einhalten.

8

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft vom 1. Juli 2008 bis längstens 30. Juni 2020 (AS 2008 579 581; BBl 2006 4259).

Mineralölsteuergesetz 7

641.61

2

Als Heizöl extraleicht gilt Gasöl, das zu Feuerungszwecken bestimmt sowie gefärbt und gekennzeichnet ist.

3

Produkte, die Heizöl extraleicht enthalten und nicht gefärbt und gekennzeichnet sind, werden zu dem für Dieselöl geltenden Satz besteuert.

4

Der Bundesrat bestimmt das Verfahren sowie die Art der Färbung und Kennzeichnung. Das Entfärben ist verboten.


Art. 16

Gebühren

Für Verfügungen und Dienstleistungen können Gebühren erhoben werden. Der Bundesrat setzt die Gebührensätze fest.

4. Abschnitt: Steuerbegünstigungen

Art. 17

Steuerbefreiungen

1

Von der Steuer befreit sind: a. Waren, die nach internationalen Abkommen steuerfrei sind; b. Waren, die als Proben zu Untersuchungszwecken verwendet werden; c. Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung nachweislich durch höhere Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation untergegangen sind; d. die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie; e. die in Erdölraffinerien entstandenen, nachgewiesenen Fabrikationsverluste und die in der Fackel verbrannten Gase; f. die in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandenen, nachgewiesenen Lagerverluste, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen; g.9 Waren für den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200710, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind; h.11 Waren für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind.

2

Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie:

9

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 192.12).

10 SR

192.12

11 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 192.12).

Steuern

8

641.61

a. der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr dienen; b. der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen;

c. als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden;

d. in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden.

3

Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden, sind ganz oder teilweise von der Steuer zu befreien.


Art. 18

Steuerrückerstattung

1

Die Steuer wird rückerstattet: a. für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden; b. für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.

2

Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Landoder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau oder die Berufsfischerei verwendet worden ist.12 3

Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist.

4

Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.

5

Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.

5. Abschnitt: Steuererhebung

Art. 19

Steueranmeldung

1

Wer Waren nach diesem Gesetz einführt, muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung eine Steueranmeldung abgeben.13 2 Personen, die zur periodischen Steueranmeldung berechtigt sind, können die eingeführten Waren provisorisch anmelden. Sie müssen für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit leisten.

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2693 2694; BBl 2006 2427 2449).

13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.0).

Mineralölsteuergesetz 9

641.61


Art. 20

Periodische Steueranmeldung 1

Importeure, die über eine Bewilligung der Oberzolldirektion zur periodischen Steueranmeldung verfügen, sowie zugelassene Lagerinhaber müssen periodisch eine definitive Steueranmeldung abgeben.

2

Der Bundesrat setzt die Fristen für die periodische Steueranmeldung fest.

a14 Treibstoffgemische 1 Steuerpflichtige Personen müssen bei der Steueranmeldung von Treibstoffgemischen aus steuerbefreiten Waren und anderen Treibstoffen den Anteil der steuerbefreiten Waren nach Artikel 12b anmelden.

2

Die Steuerbefreiung kann in Form eines Vorschusses gewährt werden. Der Vorschuss wird auf der Grundlage des für die anderen Treibstoffe geltenden Steuersatzes berechnet. Er ist zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzung für die Steuerbefreiung nicht mehr gegeben ist.

3

Der Bundesrat regelt das Verfahren.


Art. 21

Steuerveranlagung

1

Bei periodischer Steueranmeldung wird der Steuerbetrag aufgrund der definitiven Steueranmeldung erhoben.

2

In den anderen Fällen setzt die Steuerbehörde den Steuerbetrag fest.

3

Die Steueranmeldung ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages verbindlich. Das Ergebnis einer amtlichen Prüfung bleibt vorbehalten.


Art. 22

Fälligkeit der Steuer 1

Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerforderung fällig.

2

Bei periodischer Steueranmeldung läuft die Zahlungsfrist bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt. Der Bundesrat setzt die übrigen Zahlungsfristen fest.

3

Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Zinssatz fest.


Art. 23

Sicherstellung der Steuer 1

Die Oberzolldirektion kann Sicherstellung verlangen: a. wenn die steuerpflichtige Person mit der Zahlung der Steuer in Verzug ist; oder

b. wenn der Steueranspruch aus anderen Gründen als gefährdet erscheint.

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft vom 1. Juli 2008 bis längstens 30. Juni 2020 (AS 2008 579 581; BBl 2006 4259).

Steuern

10

641.61

2

Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 188915; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.


Art. 24

Nachforderung und Rückzahlung der Steuer 1

Hat die Steuerbehörde trotz Steueranmeldung eine geschuldete Steuer irrtümlich nicht oder zu niedrig oder einen rückerstatteten Steuerbetrag zu hoch festgesetzt, so fordert sie den Betrag innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Verfügung nach.

2

Wird bei einer amtlichen Prüfung der Steuerveranlagung innerhalb eines Jahres festgestellt, dass eine Steuer zu Unrecht erhoben worden ist, so wird der zuviel bezahlte Steuerbetrag von Amtes wegen rückerstattet.


Art. 25

Verjährung der Steuerforderung 1

Die Steuerforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

2

Die Verjährung wird unterbrochen: a. wenn die steuerpflichtige Person die Steuerforderung anerkennt; b. durch jede Amtshandlung, mit der die Steuerforderung bei der steuerpflichtigen Person geltend gemacht wird.

3

Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

4

Die Steuerforderung verfällt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.


Art. 26

Erlass der Steuer

1

Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden: a. wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist; b. wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.

2

Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.

6. Abschnitt: Zugelassene Lager

Art. 27

Herstellung, Gewinnung, Lagerung Die Herstellung und Gewinnung von Waren, die diesem Gesetz unterliegen, sowie die Lagerung unversteuerter Waren müssen in einem zugelassenen Lager erfolgen.

15

SR 281.1

Mineralölsteuergesetz 11

641.61


Art. 28

Bewilligung

1

Als zugelassene Lager können bewilligt werden: a. Erdölraffinerien; b. andere Herstellungsbetriebe, in denen Waren, die diesem Gesetz unterliegen, gewonnen oder erzeugt werden; c. Steuerfreilager.

2

Personen, die Waren nur zum eigenen Verbrauch lagern, erhalten keine Bewilligung.

3

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von zugelassenen Lagern fest; die Steuerbehörde erteilt die Bewilligung.

4

Die Bewilligung wird entzogen: a. wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind; oder

b. wenn der zugelassene Lagerinhaber seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt.

5

Für Waren, die der Pflichtlagerhaltung unterliegen, kann der Bundesrat besondere Vorschriften erlassen.


Art. 29

Aufsicht

Die zugelassenen Lager können der Aufsicht durch die Steuerbehörde unterstellt werden.


Art. 30

Sicherheitsleistung

Die zugelassenen Lagerinhaber leisten für die Steuer und die anderen Abgaben eine angemessene Sicherheit. Für die Sicherheitsleistung werden weder Gebühren erhoben noch Zinsen bezahlt.


Art. 31

Warenbuchhaltung und Meldepflicht 1

Die zugelassenen Lagerinhaber sind verpflichtet, für jede Warenart Aufzeichnungen zu führen über Lagerbestände, Ein- und Ausgänge, Produktion, Eigenverbrauch und Verluste. Sie erstatten der Steuerbehörde darüber periodisch Meldung.

2

Sie können, unter ihrer Verantwortung, die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 einer Lagerfirma übertragen.


Art. 32

Beförderung unversteuerter Waren 1

Werden eingeführte, unversteuerte Waren von der Grenze in ein zugelassenes Lager befördert, so müssen die Importeure die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.

Steuern

12

641.61

2

Werden unversteuerte Waren zwischen zugelassenen Lagern oder, bei auszuführenden Waren, von einem zugelassenen Lager zur Grenze befördert, so müssen die versendenden zugelassenen Lagerinhaber die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.

3

Die Sicherheitsleistung endet: a. wenn die Ware im zugelassenen Lager eingetroffen und deren Eingang ordnungsgemäss verbucht worden ist; oder

b. wenn die Ausfuhr der Ware zollamtlich bestätigt worden ist.

4

Der zugelassene Lagerinhaber muss der Steuerbehörde jeden Versand von unversteuerten Waren melden.

7. Abschnitt: Statistik

Art. 33

1 Die Steuerbehörde führt eine Statistik über den Verkehr mit Waren, die diesem Gesetz unterliegen.

2

Die erfassten Daten werden für den Vollzug dieses Gesetzes und für die Erstellung von Statistiken verwendet. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

8. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 34

Einsprache

1

Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Ausgenommen sind Verfügungen über die Sicherstellung.

2

Für das Einspracheverfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Art. 51 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dez. 196816).


Art. 35

Beschwerde an die Zollkreisdirektionen und an die Oberzolldirektion 1

Gegen Verfügungen der Zollstellen kann innerhalb von 60 Tagen Beschwerde bei der Zollkreisdirektion erhoben werden.17 2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.18 16

SR 172.021

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 579 581; BBl 2006 4259).

18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 55 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Mineralölsteuergesetz 13

641.61


Art. 36


19



Art. 37

Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen 1

…20

2

Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.

9. Abschnitt: Strafbestimmungen21

Art. 38

Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer 1

Wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig gefährdet oder hinterzieht oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft oder zu verschaffen versucht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197422.

2

Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Gefängnis erkannt werden. Als erschwerende Umstände gelten: a. die Anwerbung mehrerer Personen für eine Widerhandlung; b. die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verübung von Widerhandlungen.

3

Kann der gefährdete oder hinterzogene Steuerbetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er durch die Steuerbehörde geschätzt.

4

Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer und einer durch die Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.


Art. 39

Steuerhehlerei

Wer Waren, von denen er oder sie weiss oder annehmen muss, dass die darauf geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung bestraft, die für die Täterschaft gilt.

19 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 55 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

20 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 55 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

21 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

22

SR 313.0

Steuern

14

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Art. 40

Verletzung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht Wer die in Artikel 31 vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nur mangelhaft führt oder die periodischen Meldungen an die Steuerbehörde ganz oder teilweise unterlässt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.


Art. 41


23

Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder eines Ausführungserlasses oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.


Art. 42

Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz24 1

Widerhandlungen werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 verfolgt und beurteilt.

2

Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung.


Art. 43


25

10. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 44

Zollfrei eingeführte Waren Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zollfrei eingeführt worden sind, nachträglich zu Zwecken abgibt oder verwendet, die der Steuer unterliegen, muss diese bezahlen.


Art. 45

Zollbegünstigt eingeführte Waren Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund ihres Verwendungszweckes begünstigt verzollt worden sind, zu Zwecken abgibt oder verwendet, welche höheren Abgaben unterliegen, muss die Differenz zwischen den bezahlten Zollabgaben und der Steuer bezahlen.


Art. 46

Waren innerhalb und ausserhalb von zugelassenen Lagern 1

Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzollt eingelagert worden sind, ausserhalb von zugelassenen Lagern lagert, muss die Steuer am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bezahlen.

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 579 581; BBl 2006 4259).

24

SR 313.0

25 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, mit Wirkung seit 1. Mai 2007 (SR 631.0).

Mineralölsteuergesetz 15

641.61

2

Die nachweislich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bezahlten Zollabgaben für Waren, die am Tag des Inkrafttretens in einem zugelassenen Lager lagern, werden auf Antrag zurückbezahlt; der Antrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der Steuerbehörde einzureichen.


Art. 47

Heizöl

1

Wer Waren besitzt, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Heizöl zu Feuerungszwecken verzollt worden sind und die nicht vorschriftsgemäss gefärbt und gekennzeichnet sind, muss die Differenz zwischen den bezahlten Zollabgaben und der Steuer für Dieselöl am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bezahlen, ausgenommen für Heizöl mittel und Heizöl schwer.

2

Die nach Zollrecht nicht reverspflichtigen Verbraucher und Verbraucherinnen von Heizöl sind von den Verpflichtungen nach Absatz 1 befreit; für sie gelten die zollrechtlichen Bestimmungen weiter.

3

Die Steuerbehörde kann bei den nach Zollrecht reverspflichtigen Verbrauchern und Verbraucherinnen auf die Nacherhebung der Steuer verzichten, sofern sie Gewähr dafür leisten, dass sie die Ware selber zu Feuerungszwecken verwenden.


Art. 48

Rückerstattungen

Rückerstattungsgesuche für zollbegünstigte Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verbraucht worden sind, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt.

11. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 49

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 199726 26

BRB vom 20. Nov. 1996 (AS 1996 3383).

Steuern

16

641.61

Anhang 127

(Art. 12 Abs. 1)

Mineralölsteuertarif Zolltarifnummer28 Warenbezeichnung Steuersatz

Fr.

je 1000 l

bei 15 °C

2707.

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen: - Benzol:

1010

- - zur Verwendung als Treibstoff 431.20

1090

- - andere

8.80

- Toluol:

2010

- - zur Verwendung als Treibstoff 431.20

2090

- - andere

8.80

Xylol:

3010

- - zur Verwendung als Treibstoff 431.20

3090

- - andere

8.80

Naphthalin:

4010

- - zur Verwendung als Treibstoff 431.20

4090

- - andere

8.80

- andere aromatische Kohlenwasserstoffmischungen, bei deren Destillation, nach der Methode ASTM D 86, 65 % Vol oder mehr (einschliesslich Verluste) bis 250 °C übergehen: 5010

- - zur Verwendung als Treibstoff 431.20

5090

- - andere

8.80

andere:

- - Kreosotöle:

9110

- - zur Verwendung als Treibstoff 431.20

9190

- - andere

8.80

andere:

9910

- - zur Verwendung als Treibstoff 431.20

9990

- - andere

8.80

2709.

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh: 0010

- - zur Verwendung als Treibstoff 431.20

0090

- - andere

8.80

2710.

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle:

27 Bereinigt

gemäss

Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2091) sowie Anhang 4 Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2995).

28

SR 632.10 Anhang

Mineralölsteuergesetz 17

641.61

Zolltarifnummer Warenbezeichnung Steuersatz

Fr.

- Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als Abfälle:

- - Leichtöle und Zubereitungen: - - - zur Verwendung als Treibstoff: 1111

- - - - Benzin und seine Fraktionen 431.20

1112

- - - - White Spirit 452.10

1119

- - - - andere

458.70

- - - zu andern Zwecken: 1191

- - - - Benzin und seine Fraktionen 8.80

1192

- - - - White Spirit 9.20

1199

- - - - andere

9.90

- - andere:

- - - zur Verwendung als Treibstoff: 1911

- - - - Petroleum

439.50

1912

- - - - Dieselöl

458.70

1919

- - - - andere

458.70

- - - zu andern Zwecken: 1991

- - - - Petroleum

9.50

1992

- - - - Heizöle zu Feuerungszwecken: - - - - - extraleicht 3.00

je 1000 kg

- - - - - mittel und schwer 3.60

1993

- - - - Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol vor 300 °C übergehen, unvermischt

11.90

1994

- - - - Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol vor 300 °C übergehen, vermischt

30.20

1995

- - - - Mineralschmierfett 30.20

1999

- - - - andere Destillate und Produkte 11.90

Ölabfälle:

9100

- - Polychlordiphenyle (PCB), Polychlorterphenyle (PCT) oder Polybromdiphenyle (PBB) enthaltend 11.90

9900

- - andere

11.90

je 1000 l

bei 15 °C

2711.

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: verflüssigt:

- - Erdgas:

1110

- - - zur Verwendung als Treibstoff 184.90

1190

- - - anderes

-.90

- - Propan:

1210

- - - zur Verwendung als Treibstoff 209.10

1290

- - - anderes

1.10

- - Butane:

1310

- - - zur Verwendung als Treibstoff 209.10

1390

- - - andere

1.10

- - Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien: 1410

- - - zur Verwendung als Treibstoff 209.10

1490

- - - andere

1.10

Steuern

18

641.61

Zolltarifnummer Warenbezeichnung Steuersatz

Fr.

- - andere:

1910

- - - zur Verwendung als Treibstoff 209.10

1990

- - - andere

1.10

je 1000 kg

- in gasförmigem Zustand: - - Erdgas:

2110

- - - zur Verwendung als Treibstoff 409.90

2190

- - - anderes

2.10

- - andere:

2910

- - - zur Verwendung als Treibstoff 409.90

2990

- - - andere

2.10

je 1000 l

bei 15 °C

2901.

Kohlenwasserstoffe, acyclische: gesättigt:

- - gasförmige, auch verflüssigt: 1011

- - - zur Verwendung als Treibstoff 209.10

- - andere als gasförmige: 1091

- - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

ungesättigt:

- - Ethylen:

2110

- - - zur Verwendung als Treibstoff 209.10

- - Propen (Propylen): 2210

- - - zur Verwendung als Treibstoff 209.10

- - Buten (Butylen) und seine Isomere: 2310

- - - zur Verwendung als Treibstoff 209.10

- - 1,3-Butadien und Isopren: - - - 1,3-Butadien:

2411

- - - - zur Verwendung als Treibstoff 209.10

- - - Isopren:

2421

- - - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- - andere:

- - - gasförmig, auch verflüssigt: 2911

- - - - zur Verwendung als Treibstoff 209.10

- - - andere als gasförmige: 2991

- - - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

2902.

Kohlenwasserstoffe, cyclische: alicyclische:

- - Cyclohexan:

1110

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- - andere:

1910

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- Benzol:

2010

- - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- - Toluol:

3010

- - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

Xylole:

- - o-Xylol:

4110

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- - m-Xylol:

4210

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- - p-Xylol:

4310

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

Mineralölsteuergesetz 19

641.61

Zolltarifnummer Warenbezeichnung Steuersatz

Fr.

- - Xylol-Isomerengemische: 4410

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- Ethylbenzol:

6010

- - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- Cumol:

7010

- - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

andere:

9010

- - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

2905.

Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate:

- gesättigte einwertige Alkohole: - - Methanol (Methylalkohol): 1110

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- - Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol):

1210

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- - andere Butanole: 1410

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- - Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere: 1610

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- - andere:

1920

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- ungesättigte einwertige Alkohole: - - acyclische Terpenalkohole: 2210

- - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

- - andere:

2910

- - - - zur Verwendung als Treibstoff 439.80

2909.

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide

(auch chemisch nicht einheitlich) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: - acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate:

- - andere:

1910

- - - zur Verwendung als Treibstoff 420.60

- alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate:

2010

- - zur Verwendung als Treibstoff 420.60

- aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate:

3010

- - zur Verwendung als Treibstoff 420.60

- Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate:

- - Monobutylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols:

4310

- - - zur Verwendung als Treibstoff 420.60

- - andere Monoalkylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols: 4420

- - - zur Verwendung als Treibstoff 420.60

- - andere:

4910

- - - zur Verwendung als Treibstoff 420.60

- Etherphenole, Etherphenolalkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 5010

- - zur Verwendung als Treibstoff 420.60

Steuern

20

641.61

Zolltarifnummer Warenbezeichnung Steuersatz

Fr.

- Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

6010

- - zur Verwendung als Treibstoff 420.60

je 1000 kg

3403.

Zubereitete Schmiermittel (einschliesslich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und Formentrennmittel, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und

Zubereitungen der als Schmälzmittel für Spinnstoffe, Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzen oder anderen Stoffen verwendeten Art, ausgenommen solche, die als wesentlichen Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl oder Öl aus bituminösen

Mineralien enthalten: - Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend:

1900

- - andere als solche der Nr. 3403.1100 30.20

andere:

9900

- - andere als solche der Nr. 3403.9100 30.20

je 1000 l

bei 15 °C

3811.

Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere

zubereitete Additive für Mineralöle (einschliesslich Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: - andere (als Antiklopfmittel und Additive für Schmieröle):

9010

- - zur Verwendung als Treibstoff 420.60

3814.

Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch in-

begriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken:

0010

- zur Verwendung als Treibstoff 420.60

3817.

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphtalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902: 0010

- zur Verwendung als Treibstoff 420.60

3824.

Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), ander-

weit weder genannt noch inbegriffen: andere:

9030

- - Erzeugnisse zur Verwendung als Treibstoffe 420.60

Treibstoffe aus anderen Ausgangsstoffen 420.60

Mineralölsteuergesetz 21

641.61

Anhang 1a29

(Art. 12a Abs. 2) Steuertarif für Erd- und Flüssiggas als Treibstoff Zolltarifnummer30

Warenbezeichnung Steuerbelastung31

Steuererleichterung

Steuerbelastung

Mineralölsteuer

Mineralölsteuer-

zuschlag

(Art. 12)

(Art. 12a) (Art.

12a)

Fr. Fr. Fr.

Fr. Fr.

je

1000

l

bei 15 °C

je 1000 l

bei 15 °C

je 1000 l

bei 15 °C

je 1000 l

bei 15 °C

je 1000 l

bei 15 °C

2711.

Erdgas und andere

gasförmige Kohlenwasserstoffe:

verflüssigt:

- - Erdgas unvermischt: 1110 - - - zur Verwendung als Treibstoff

484.90 264.40 220.50 84.10 136.40

- - Propan unvermischt: 1210 - - - zur Verwendung als Treibstoff

509.10 294.10 215.00 88.30 126.70

- - Butane unvermischt: 1310 - - - zur Verwendung als Treibstoff

509.10 294.10 215.00 88.30 126.70

- - Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien

unvermischt:

1410 - - - zur Verwendung als Treibstoff

509.10 294.10 215.00 88.30 126.70

- - andere unvermischt: 1910 - - - zur Verwendung als Treibstoff

509.10 294.10 215.00 88.30 126.70

je 1000 kg je 1000 kg je 1000 kg je 1000 kg je 1000

kg

- in gasförmigem Zustand: - - Erdgas:

2110 - - - zur Verwendung als Treibstoff

809.20 587.00 222.20 112.50 109.70

- - andere:

2910 - - - zur Verwendung als Treibstoff

809.20 587.00 222.20 112.50 109.70

29 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 23. März 2007, in Kraft vom 1. Juli 2008 bis längstens 30. Juni 2020 (AS 2008 579 581; BBl 2006 4259).

30 SR

632.10 Anhang; der Generaltarif und seine Änderungen werden nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Der Text kann unter www.ezv.admin.ch eingesehen werden.

Die Änderungen werden ebenfalls in den Zolltarif übernommen, der unter www.tares.ch konsultiert werden kann.

31 Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag

Steuern

22

641.61

Anhang 2


Änderung bisherigen Rechts 1. Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 198232 über die wirtschaftliche Landesversorgung wird wie folgt geändert: Art. 57
Abs. 3
2. Das Zollgesetz vom 1. Oktober 192533 wird wie folgt geändert: Art. 42 Abs. 3 Aufgehoben 3. Der Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 198634 (ZTG) wird wie folgt geändert:

4. Der Bundesbeschluss vom 22. März 198535 über die Differenzierung des Treibstoffzolles wird wie folgt geändert: Titel


Art. 2

Art. 4 Abs. 3 … 32

SR 531. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

33

[BS 6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff. 7, 1980 1793 Ziff. I 1, 1992 1670 Ziff. III, 9941634 Ziff. I 3, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 3, 1997 2465 Anhang Ziff. 13, 2000 1300 Art. 92 1891 Ziff. VI 6, 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41, 2004 4763 Anhang Ziff. II 1, 2006 2197 Anhang Ziff. 50. AS 2007 1411 Art. 131 Abs. 1]

34

SR 632.10 Anhang. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

35

[AS 1985 829, 1987 2325. AS 1999 2498 Ziff. II Bst. a]

Mineralölsteuergesetz 23

641.61

5. Das Treibstoffzollgesetz vom 22. März 198536 wird wie folgt geändert: Titel


Art. 1
und 2 Aufgehoben
Ersatz eines Ausdrucks: Gliederungstitel vor Art. 3 und Art. 3, Art. 4 Abs. 1 und 5, Art. 5: Der Ausdruck «Treibstoffzölle» wird unter grammatikalischer Anpassung der betreffenden Textstellen durch «...» ersetzt. 6. Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198337 wird wie folgt geändert:


Art. 35b
Abs. 1
Art. 35c Abs. 1, 3 und 3bisArt. 61a Abs. 4 … 36

SR 725.116.2. Heute: BG über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer.

Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

37

SR 814.01. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Steuern

24

641.61