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01.01.2013 - 01.01.2015
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01.01.2007 - 31.12.2012
05.10.2005 - 31.12.2006
01.01.2003 - 04.10.2005
01.06.2002 - 31.12.2002
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG) vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2013) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27 Absatz 1, 27quater Absatz 2, 27sexies und 34ter Absatz 1
Buchstabe g der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 19943, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen4

Art. 1

Geltungsbereich und Gegenstand 1

Der Bund fördert den Aufbau und die Entwicklung von Fachhochschulen in den folgenden Fachbereichen: a. Technik und Informationstechnologie; b. Architektur, Bau- und Planungswesen; c. Chemie und Life Sciences; d. Land- und Forstwirtschaft; e. Wirtschaft und Dienstleistungen; f. Design; g. Gesundheit; h. soziale Arbeit;

i.

Musik, Theater und andere Künste; j. angewandte

Psychologie;

k. angewandte

Linguistik.5

AS 1996 2588 1 [BS

1 3; AS 1964 97, 1973 1051]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 63, 64 und 66 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 953; BBl 1999 297).

3

BBl 1994 III 789 4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

5

Siehe auch die UeB zur Änd. vom 17. Dez. 2004 am Schluss dieses Textes.

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Hochschule

2

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2

Dieses Gesetz regelt namentlich: a. die

Aufgaben;

b. die

Studienzulassung;

c. die Anerkennung der Diplome; d. die Genehmigung von Fachhochschulen; e. die finanzielle

Unterstützung.

a Zusammenarbeit 1 Der Bund strebt gemeinsam mit den Kantonen die gesamtschweizerische und regionale Aufgabenteilung und Zusammenarbeit im gesamten Hochschulbereich an und berücksichtigt dabei die internationale Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck arbeitet er mit den Kantonen, den Trägern der Fachhochschulen sowie mit ihren gemeinsamen Organen zusammen.

2

Der Bund nimmt Rücksicht auf die Besonderheit der Organisationsstrukturen der Fachhochschulen, an welchen mehr als ein Kanton oder ausländische Staaten beteiligt sind.

3

Er kann im Rahmen der gesamtschweizerischen Zusammenarbeit sowie im Hinblick auf die internationale Anerkennung der Diplome eigene Fachhochschulstudiengänge führen.

b Förderung der Durchlässigkeit 1

Die Vorschriften über die Fachhochschulen gewährleisten grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Fachhochschulen als auch zwischen den Fachhochschulen und den übrigen Bildungsbereichen.

2

Die ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung werden angemessen angerechnet.

2. Abschnitt: Fachhochschulen

Art. 2

Stellung

Fachhochschulen sind Ausbildungsstätten der Hochschulstufe, die grundsätzlich auf einer beruflichen Grundausbildung aufbauen.


Art. 3

Aufgaben

1

Die Fachhochschulen bereiten durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und

Fachhochschulgesetz 3

414.71

Methoden sowie, je nach Fachbereich, gestalterische und künstlerische Fähigkeiten erfordern.6 2 Sie ergänzen die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen.

3

In ihrem Tätigkeitsbereich führen sie anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringen Dienstleistungen für Dritte.

4

Die Fachhochschulen arbeiten mit anderen in- und ausländischen Ausbildungsund Forschungseinrichtungen zusammen.

5

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sorgen die Fachhochschulen namentlich für: a. die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern; b. die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen; c. eine wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Entwicklung.7

Art. 4


8

Diplomstudien

1

Die Fachhochschulen bieten Diplomstudien auf zwei Stufen an; die erste Stufe schliesst mit dem Bachelor-, die zweite mit dem Masterdiplom ab.

2

Auf der Bachelorstufe vermitteln die Fachhochschulen den Studierenden Allgemeinbildung und Grundlagenwissen und bereiten sie in der Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss vor. Das Studium befähigt sie insbesondere:

a. in ihrer beruflichen Tätigkeit selbständig oder innerhalb einer Gruppe Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden; b. die berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft und Praxis auszuüben; c. Führungsaufgaben und soziale Verantwortung wahrzunehmen sowie sich erfolgreich zu verständigen; d. ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln; e. Verantwortung für die Erhaltung der Umwelt und der Lebensgrundlagen des Menschen zu übernehmen.

3

Auf der Masterstufe vermitteln die Fachhochschulen den Studierenden zusätzlich vertieftes, spezialisiertes und forschungsgestütztes Wissen und bereiten sie auf einen weiter gehenden berufsqualifizierenden Abschluss vor. Dabei ist der interdisziplinären Studiengestaltung mit angewandt-wissenschaftlicher Ausrichtung besondere Bedeutung beizumessen.

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

7

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

Hochschule

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Art. 5

9 Zulassung 1 Die prüfungsfreie Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-f setzt voraus: a. eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf; oder b. eine eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Maturität und eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem der Studienrichtung verwandten Beruf vermittelt hat.

2

Für die Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben g-k gelten die folgenden am 31. August 2004 massgeblichen Beschlüsse10:

a. Beschluss der Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren über den Fachhochschulbereich Gesundheit;

b. Beschluss der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz über den Fachhochschulbereich soziale Arbeit; c. Beschlüsse der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz über die Musikhochschulen, die Hochschulen für Theater, die Hochschulen für Gestaltung und Kunst, den Fachhochschulbereich angewandte Psychologie und den Fachhochschulbereich angewandte Linguistik. 3

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 bestimmt:

a. welche zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen vorgesehen werden dürfen; b. welche Zulassungsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge gelten; c. die Lernziele der einjährigen Arbeitswelterfahrung in den einzelnen Fachbereichen.

4

Die Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Masterstufe setzt den Erwerb des Bachelordiploms oder eines gleichwertigen Hochschulabschlusses voraus. Die Fachhochschulen können zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen festlegen.

5

In einer Fachhochschule erbrachte Studienleistungen werden beim Übertritt in eine andere Fachhochschule angerechnet.

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

10 Nicht in der AS veröffentlicht. Der Text dieser Beschlüsse kann beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern bezogen oder unter www.bbt.admin.ch eingesehen werden.

11 Ausdruck gemäss Ziff. I 11 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Fachhochschulgesetz 5

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Art. 6


12

Studienformen und Umfang 1

Die Fachhochschulen können ihre Studiengänge als Vollzeitstudium, als Teilzeitstudium oder als Mischform anbieten.

2

Auf der Bachelorstufe entspricht der Umfang der zu erbringenden Studienleistungen einem Vollzeitstudium von mindestens drei Jahren.

3

Die Studiengänge sind grundsätzlich auf die Kriterien der internationalen, insbesondere der europäischen Anerkennung der Diplome auszurichten.


Art. 7


13

Studienleistungen, Diplome und Titel 1

Wer die erforderlichen Studienleistungen erbringt, erwirbt ein Bachelor- oder ein Masterdiplom der Fachhochschule.

2

Die Trägerschaft der Fachhochschule legt die zu erbringenden Studienleistungen fest.

3

Das WBF:

a. anerkennt die Diplome, sofern die Studiengänge die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllen; b. legt die Titel fest.

4

Das anerkannte Diplom berechtigt zur Führung des entsprechenden Titels.

5

Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und berücksichtigt dabei insbesondere auch den berufspraktischen Teil in den entsprechenden Ausbildungsgängen. Er kann diese Aufgaben an Dritte übertragen. Dritte können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.


Art. 8

Weiterbildung

1

Weiterbildungsveranstaltungen ermöglichen den Studierenden, sich in ein Spezialgebiet zu vertiefen oder sich gezielt Wissen auf neuen Gebieten anzueignen.

1bis

Die Fachhochschulen bieten insbesondere Nachdiplomstudien an, die zu einem Diplom der Fachhochschule führen.14 2 Das WBF:

a. legt die Mindestanforderungen an die Nachdiplomstudien fest; b. anerkennt die Diplome, sofern die Nachdiplomstudien die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllen; c. legt die Titel fest.15 12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

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3

Das anerkannte Diplom berechtigt zur Führung des entsprechenden Titels.16

Art. 9

Forschung und Entwicklung 1

Die Fachhochschulen betreiben anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung und sichern damit die Verbindung zur Wissenschaft und zur Praxis. Sie integrieren die Ergebnisse in die Lehre.17 2

Sie streben eine zweckmässige Zusammenarbeit und gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen mit den universitären Forschungs- und Entwicklungsinstitutionen an.

3

Die Fachhochschulen treffen mit den Auftraggebenden vertragliche Abmachungen über die Verwertung patentierbarer und nicht patentierbarer Ergebnisse von Forschungsprojekten, die von der öffentlichen Hand mitfinanziert werden.18 4 Die Fachhochschulen fördern die Verwertung von Forschungsergebnissen.19 5

Verwerten die Schule oder die Vertragspartner Forschungsergebnisse nicht innerhalb von zwei Jahren nach Projektabschluss, müssen die Verwertungsrechte den Institutionen angeboten werden, welche das Projekt massgeblich unterstützt haben.20


Art. 10

21 Dienstleistungen Durch Dienstleistungen für Dritte gewährleisten die Fachhochschulen den Bezug zur Praxis.


Art. 11

Wettbewerb

Bei allen Dienstleistungen, die gleichwertig durch die Privatwirtschaft erbracht werden, darf der Wettbewerb nicht verfälscht werden.


Art. 12


22

Anforderungen an die Lehrkräfte 1

Die Dozentinnen und Dozenten müssen sich über eine abgeschlossene Hochschulausbildung, über Forschungsinteresse sowie über eine didaktische Qualifikation ausweisen. Die Lehre in den richtungsspezifischen Fächern setzt zudem eine mehrjährige Berufserfahrung voraus.

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 953; BBl 1999 297).

19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 953; BBl 1999 297).

20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 953; BBl 1999 297).

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

Fachhochschulgesetz 7

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2

Die Wahlbehörde kann ausnahmsweise vom Erfordernis des Hochschulabschlusses absehen, sofern die fachliche Eignung auf andere Weise nachgewiesen ist.

3

Die Fachhochschulen sorgen für die ständige fachliche und didaktische Weiterbildung der Lehrkräfte.


Art. 13

Beizug von weiterem Personal Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Fachhochschulen Assistentinnen und Assistenten sowie weiteres wissenschaftliches, technisches und administratives Personal beiziehen.


Art. 14

Genehmigung23

1

Die Errichtung und die Führung einer Fachhochschule bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

2

Die Genehmigung wird erteilt, sofern der Nachweis erbracht wird, dass die Fachhochschule:

a. die in diesem Gesetz genannten Aufgaben erfüllt; b. zweckmässig organisiert ist und über ausreichende finanzielle Mittel verfügt; c. Gewähr für einen langfristigen Bestand bietet; d. Studiengänge anbietet, die einem Bedürfnis entsprechen; e. die Arbeitsteilung und Zusammenarbeit unter den Fachhochschulen und universitären Hochschulen gesamtschweizerisch und regional gewährleistet;

f.

die Qualitätskontrolle und die interne Evaluation sicherstellt; f bis.24 akkreditiert ist; g. allen Fachhochschulangehörigen in angemessener Weise Mitwirkungsrechte einräumt.

3

Mit der Genehmigung erwirbt die Schule das Recht, sich als Fachhochschule zu bezeichnen.

4

Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder missachtet die Schule die Zielvorgaben des Bundesrates, so kann dieser die Genehmigung mit Auflagen verbinden, befristen oder zurückziehen. Trägerschaft und Standortkanton sind anzuhören.


Art. 15

Verfahren für die Errichtung 1

Gesuche um Errichtung und Führung von Fachhochschulen sind dem WBF einzureichen. Der Standortkanton hat zum Gesuch Stellung zu nehmen, falls er nicht selbst Träger der Schule ist.

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

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2

In jedem Fall ist die Stellungnahme der hochschul- und forschungspolitischen Organe des Bundes und der Kantone einzuholen.

3. Abschnitt: Planung, Akkreditierung und Qualitätssicherung von Fachhochschulen25

Art. 16


26

Zielvorgaben des Bundes, Studiengänge 1

Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der hochschul- und forschungspolitischen Organe des Bundes und der Kantone sowie der Praxis Zielvorgaben für die Fachhochschulen.

2

Der Bund und die Kantone legen in einer Vereinbarung Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen fest.

3

Das WBF bestimmt die Studiengänge und ihre Bezeichnung und ordnet sie den Fachbereichen zu.

4

Es hört vorgängig die Kantone, die Träger der Fachhochschulen und ihre gemeinsamen Organe an.


Art. 17

Entwicklungspläne

1

Die Träger der Fachhochschulen erarbeiten auf der Grundlage der Zielvorgaben des Bundesrates mehrjährige Entwicklungspläne.

2

Die Entwicklungspläne bedürfen der Genehmigung durch das WBF.

a27 Akkreditierung und

Qualitätssicherung

1

Der Bund, die Träger der Fachhochschulen und die Fachhochschulen sichern und fördern die Qualität der Diplomausbildung, der anwendungsorientierten Forschung, der Weiterbildung und der Dienstleistungen. Die Fachhochschulen und ihre Studiengänge werden akkreditiert.

2

Das WBF akkreditiert die Fachhochschulen und die Studiengänge. Es erlässt Richtlinien über die Akkreditierung.

3

Das WBF kann mit den Kantonen vereinbaren, die Prüfung der Akkreditierungsgesuche und, auf Gesuch in begründeten Fällen, die Akkreditierung einzelner Studiengänge Dritten zu übertragen.

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

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4

Der Bund trägt die Kosten der Prüfung der Akkreditierungsgesuche und der Akkreditierung. Wird die Akkreditierung einzelner Studiengänge auf Gesuch Dritten übertragen, trägt der Bund höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

4. Abschnitt: Bundesbeiträge

Art. 18

Abgeltungen an Fachhochschulen 1

Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen für Investitionen und Betrieb von öffentlichrechtlichen Fachhochschulen, sofern diese den Bestimmungen dieses Gesetzes und den einschlägigen Verordnungen des Bundes entsprechen.28 2 Bundesbeiträge werden nur gewährt, wenn die Fachhochschule: a. keinen

Erwerbszweck

verfolgt;

b. grundsätzlich allen Personen offen steht, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen;

c. einem Bedürfnis entspricht; d. zweckmässig organisiert ist.

3

...29

4

Ein Bundesbeitrag wird in der Regel nur gewährt, wenn der Standortkanton oder die Trägerschaft eine angemessene Eigenleistung erbringt.


Art. 19

Höhe und Umfang

1

Der Bund trägt einen Drittel der Investitions- und der Betriebskosten der Fachhochschulen. Als anrechenbare Kosten gelten die effektiv notwendigen Aufwendungen der Fachhochschulen.

2

Die Betriebsbeiträge werden auf Grund der erbrachten Leistungen in Lehre und Forschung ausgerichtet. Der Bundesrat regelt das Verfahren der Beitragsgewährung und legt die Einzelheiten der Bemessungskriterien sowie der Berechnungsgrundlagen fest. Die Betriebsbeiträge setzen sich wie folgt zusammen: a. Für den Anteil Lehre werden namentlich Beiträge pro Studentin oder Student ausgerichtet, welche aufgrund der Zugehörigkeit zu bestimmten Studiengängen bemessen werden.

b. Für die Bemessung des Anteils Forschung wird namentlich die Akquisition von Drittmitteln (Gelder aus Projekten der Kommission für Technologie und Innovation oder des Nationalfonds, aus EU-Projekten und privaten Drittmitteln) berücksichtigt.

28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

29 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

Hochschule

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c. Für den Aufbau von Forschungs- und Weiterbildungskompetenz an den Fachhochschulen können Beiträge an Qualifizierungsmassnahmen entrichtet werden.30

Art. 20


31



Art. 21

Beiträge an die Weiterbildung im Ausland Der Bund kann an hervorragende Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen leistungsbezogene Beiträge an die Weiterbildung im Ausland ausrichten.

5. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 22

1 Wer sich einen Titel nach den Artikeln 7 Absatz 4 oder 8 Absatz 3 anmasst, wird mit Busse bestraft.32 2 Wer eine Schule ohne die entsprechende Genehmigung (Art. 14) als Fachhochschule im Sinne dieses Gesetzes führt oder bezeichnet, wird mit Busse bestraft.33 3

Widerhandlungen sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden.

4

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Abschnitt 5a: ...
a34 6. Abschnitt: Vollzug

Art. 23

Bundesrat

Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften.

30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 953; BBl 1999 297).

31 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

32 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

33 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

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Art. 24

Eidgenössische Fachhochschulkommission 1

Zur Beratung beim Vollzug dieses Gesetzes setzt der Bundesrat eine Eidgenössische Fachhochschulkommission ein.

2

Die Fachhochschulkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:35 a. Sie beurteilt Gesuche um Errichtung und Führung einer Fachhochschule.

b. Sie beurteilt die Gesuche um Gewährung von Bundesbeiträgen.

c. Sie beurteilt periodisch, ob die Voraussetzungen für die Führung der einzelnen Fachhochschulen erfüllt sind.

d.36 Sie beurteilt Anträge auf Akkreditierung und Anträge auf Übertragung der Prüfung der Akkreditierungsgesuche oder der Akkreditierung auf Dritte.

e. ...37 f. Sie berät den Bundesrat bei der Formulierung der Zielvorgaben des Bundes für die Entwicklung der Fachhochschulen.

g. Sie nimmt zuhanden des WBF Stellung zu den Entwicklungsplänen der einzelnen Fachhochschulen.

h. Sie berät das WBF bei der Regelung der Zulassungsvoraussetzungen.

3

Die Fachhochschulkommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fachleute beiziehen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25

Übergangsbestimmungen 1

Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter Höherer Fachschulen in Fachhochschulen und die Titelführung der bisherigen Absolventen.

2

Die Artikel 59, 60 und 64 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 19. April 197838 über die Berufsbildung treten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausser Kraft.

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

37 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

38 [AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]

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Art. 26

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 199639 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 200440 A

Diplomstudien nach bisherigem Recht 1 Die Fachhochschulen bieten für Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes begonnen haben, bis längstens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung Diplomstudien nach bisherigem Recht an.

2

Sie dürfen bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes mit Diplomstudien nach bisherigem Recht beginnen.

B

Anerkennung von Diplomen und Titelführung 1 Für die Fachbereiche nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben g-k gilt Folgendes: a. Die bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes von den zuständigen kantonalen Direktorenkonferenzen anerkannten Fachhochschuldiplome und Titel gelten als eidgenössisch anerkannt.

b. Die beim Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes hängigen Gesuche um Anerkennung der Fachhochschuldiplome werden nach bisherigem Recht durch das WBF beurteilt.

c. Der Bund sorgt nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln. Das WBF regelt die Einzelheiten.

2

Der Bundesrat regelt die Titelführung für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes ein Fachhochschuldiplom erworben oder ein Studium an einer Fachhochschule aufgenommen haben.

39

BRB vom 11. Sept. 1996 40 AS

2005 4635; BBl 2004 145

Fachhochschulgesetz 13

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C

Finanzhilfen 1 In den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben g-k leistet der Bund bis zum 31. Dezember 2007 im Rahmen der bewilligten Kredite ausschliesslich Finanzhilfen an die Betriebskosten von Fachhochschulstudiengängen.

2

Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn: a. die Einrichtung keinen Erwerbszweck verfolgt; b. der Studiengang grundsätzlich allen Personen offen steht, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen;

c. der Studiengang einem Bedürfnis entspricht; d. der Studiengang zweckmässig organisiert ist.

3

Die Beiträge sind im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 leistungsbezogen auszurichten.

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Anhang

Änderung bisherigen Rechts ...41

41 Die

Änderungen

können unter AS 1996 2588 konsultiert werden.