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1

Bundesgesetz
über die politischen und polizeilichen Garantien
zugunsten der Eidgenossenschaft
(Garantiegesetz, GarG)
1 vom 26. März 1934 (Stand am 22. Juli 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Oktober 19332, beschliesst:


Art. 1

1 Gegen die Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates kann während der
Dauer der Bundesversammlung eine polizeiliche oder gerichtliche Verfolgung
wegen Verbrechen oder Vergehen, welche sich nicht auf ihre amtliche Stellung beziehen, nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder mit Zustimmung des Rates, welchem sie angehören, eingeleitet werden.

2 Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtverdachts oder im
Falle des Ergreifens auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens; für eine solche
Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert 24 Stunden die Zustimmung
des Rates direkt bei diesem nachgesucht werden, sofern der Verhaftete nicht sein
schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.


Art. 2

1 Ist bei Beginn der Bundesversammlung bereits eine polizeiliche oder gerichtliche
Strafverfolgung wegen der in Artikel 1 genannten Straftaten gegen ein Mitglied der
eidgenössischen Räte eingeleitet, so hat es das Recht, gegen die Fortsetzung der
bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladung zu wichtigen Verhandlungen
durch Vermittlung des Bundesrates den Entscheid des Rates, welchem es angehört,
anzurufen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

2 Für erst nach Beginn der Bundesversammlung angeordnete Verhaftungen gilt das
Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2.


Art. 3

Gegenüber einer durch rechtskräftiges Urteil verhängten Strafhaft, deren Antritt vor
Beginn der Bundesversammlung angeordnet wurde, kann das Immunitätsrecht nicht
angerufen werden.

AS 50 509; BS 1 152 1

Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

2

BBl 1933 II 497 170.21

Politische und polizeiliche Garantien 2

170.21


Art. 4

1 Gegen die Mitglieder des Bundesrates, den Bundeskanzler und eidgenössische
Repräsentanten oder Kommissäre ist eine Verfolgung im Sinne von Artikel 1 nur mit
ihrer schriftlichen Zustimmung oder derjenigen des Bundesrates zulässig.

2 Die entsprechende Strafverfolgung gegen ein Mitglied des Bundesgerichts oder des
Bundesstrafgerichts ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung oder mit derjenigen
des Gesamtgerichts zulässig.3 3 Wo in den Artikeln 1-3 auf Beginn oder Dauer der Bundesversammlung abgestellt
wird, ist hier sinngemäss abzustellen auf Antritt oder Dauer des Amtes oder des
erhaltenen Auftrages.

4 Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2 sind entsprechend anwendbar.

5 Während der Dauer des Verfahrens über Bewilligung oder Verweigerung der
Immunität ruhen die Verjährungs- und Verwirkungsfristen.


Art. 5


4

Bei Verweigerung der Zustimmung zur Strafverfolgung durch den Bundesrat, das
Bundesgericht oder das Bundesstrafgericht kann die Strafverfolgungsbehörde binnen
zehn Tagen von der Bekanntgabe der Entscheidung an bei der Vereinigten Bundesversammlung Beschwerde führen.


Art. 6

1 Wer wissentlich ohne Zustimmung des Verhafteten oder des zur Erteilung der
Bewilligung zuständigen Rates eine Verhaftung der in den vorstehenden Artikeln
unter Schutz gestellten Personen vornimmt oder verfügt oder die in Artikel 1 Absatz
2 vorgeschriebene Einholung der Bewilligung unterlässt, wird mit Busse bis zu 2000
Franken bestraft, womit in schweren Fällen Gefängnis bis auf sechs Monate verbunden werden kann. Vorbehalten bleiben die vorsorglichen Verhaftungen nach Artikel
1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2.

2 Das Vergehen untersteht der Bundesstrafgerichtsbarkeit.


Art. 7

Strafverfolgungshandlungen, die in Verletzung des gegenwärtigen Gesetzes gegen
die unter Schutz gestellten Personen unternommen werden, sind ungültig.


Art. 8

1 Die Verbrechen und Vergehen gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit, welche an Mitgliedern des Bundesrates oder an dem Bundeskanzler verübt werden, 3 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 3 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (SR 173.71).

4 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 3 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (SR 173.71).

Zugunsten der Eidgenossenschaft 3

170.21

unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit; ebenso die Verbrechen und Vergehen gegen
die Ehre, soweit sie sich auf die Amtsführung der genannten Beamten beziehen.

2 Diese Straftaten unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit ebenfalls, wenn sie gegen
Mitglieder der Bundesversammlung oder des Bundesgerichts, gegen eidgenössische
Geschworene, gegen den Bundesanwalt oder die eidgenössischen Untersuchungsrichter, gegen Ersatzmänner und Vertreter dieser Beamten, oder gegen eidgenössische Repräsentanten oder Kommissäre verübt werden, während die genannten Personen sich im wirklichen Dienste des Bundes befinden.

3 Die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts in Bezug auf
Verbrechen und Vergehen gegen den Bund und die Bundesgewalt bleiben vorbehalten.5

Art. 9


6



Art. 10


7
1 Die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbständigen Stiftungen sind von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit; ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen.

2 Die Eidgenossenschaft ist Vorschriften der Kantone und Gemeinden über die Versicherungspflicht nicht unterworfen.


Art. 11

Die Kantone sind für das Eigentum der Eidgenossenschaft verantwortlich, sofern
dasselbe durch Störung der öffentlichen Ordnung auf ihrem Gebiet beschädigt oder
entfremdet wird.


Art. 12

Wenn der Bundesrat wegen öffentlicher Unruhe die Sicherheit der Bundesbehörden
am Bundessitze für gefährdet erachtet, so ist er, abgesehen von andern verfassungsmässigen Sicherheitsmassregeln, berechtigt, seine eigenen Sitzungen an einen andern
Ort zu verlegen und auch die Bundesversammlung an den gleichen Ort einzuberufen.


Art. 13

Sollte infolge von Aufruhr oder anderer Gewalttat der Bundesrat ausserstande sein
zu handeln, so ist der Präsident des Nationalrates oder bei dessen Behinderung der
Präsident des Ständerates verpflichtet, sofort die beiden gesetzgebenden Räte in
einem beliebigen Kantone zu versammeln.

5 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 3 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (SR 173.71).

6

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 414; BBl 1999 7922).

7

Fassung gemäss Ziff. I 121 des BG vom 5. Mai 1977 über Massnahmen zum Ausgleich
des Bundeshaushaltes, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2249; BBl 1977 I 789).

Politische und polizeiliche Garantien 4

170.21

a8 Die in den Artikeln 12 und 13 vorgesehene Regelung findet auch dann Anwendung,
wenn die Sicherheit der Bundesbehörden oder die Handlungsmöglichkeit des Bundesrates aus andern Gründen gefährdet ist.


Art. 14

1 Die zum Gebrauche der Bundesbehörden bestimmten Gebäude stehen unter der
unmittelbaren Polizei derselben.

2 ...9


Art. 15

1 Streitigkeiten, die über die Anwendung dieses Gesetzes entstehen, gehören in die
Zuständigkeit der Vereinigten Bundesversammlung. Hievon ausgenommen sind die
Streitigkeiten über die Anwendung von Artikel 10, die dem Bundesgerichte zugewiesen sind.

2 Allfällig erforderliche provisorische Verfügungen hat der Bundesrat zu erlassen.


Art. 16

Durch dieses Gesetz werden aufgehoben: a.

das Bundesgesetz vom 23. Dezember 185110 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft; b.

Artikel 60 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 185311 über das Bundesstrafrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft; c.

Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 189312 über die
Organisation der Bundesrechtspflege.


Art. 17

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 193413 8

Ursprünglich Art. 13bis. Eingefügt durch Art. 60 Abs. 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes
vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Dez. 1962 (SR 171.11).

9

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 273;
BBl 1999 4809 5979).

10

[AS III 33]

11

[AS III 404, VI 312 Art. 5, 19 253, 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 6; SR 312.0 Art. 342
Abs. 2 Ziff. 3. SR 311.0 Art. 398 Abs. 2 Bst. a] 12

[AS 28 129 408, 37 716, 43 439 Art. 80 Abs. 2, 44 711; SR 312.0 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 4.
SR 173.110 Art. 169] 13

BRB vom 29. Juni 1934 (AS 50 513)

Zugunsten der Eidgenossenschaft 5

170.21

Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. Juni 194714
1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Auf diesen Zeitpunkt wird der durch Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 abgeänderte
Artikel 197 des Gesetzes vom 22. März 189315 über die Organisation des Bundesrechtspflege aufgehoben.

14

AS 63 1045

15

[AS 28 129 408, 37 716, 43 439 Art. 80 Abs. 2, 44 779; SR 170.21 Art. 16 Bst. c, 312.0
Art. 342 Abs. 2 Ziff. 4. SR 173.110 Art. 169]

Politische und polizeiliche Garantien 6

170.21