01.09.2023 - * / In Kraft
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01.01.2019 - 30.06.2019
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 35 Absatz 3, 34ter, 36 und 64bis der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. August 19182 beschliesst: A. Lotterien I. Verbot

Art. 1

1 Die Lotterien sind verboten.

2

Als Lotterie gilt jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird.


Art. 2

1 Das Lotterieverbot erstreckt sich nicht auf Lotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen (Tombola).

2

Diese Lotterien unterstehen ausschliesslich dem kantonalen Recht und können von ihm zugelassen, beschränkt oder untersagt werden.


Art. 3

Vom Verbot ausgenommen sind die gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienenden Lotterien (Art. 5 ff.) und die Prämienanleihen (Art. 17 ff.), soweit deren Ausgabe und Durchführung erlaubt sind.

AS 39 353 und BS 10 255 1

[BS 1 3; AS 1976 2001] 2

BBl 1918 IV 333 935.51

A. Lotterieverbot

B. Beschränkung

des Lotterieverbots

C. Ausnahmen

vom Lotterieverbot

Dienstleistungsgewerbe 2

935.51


Art. 4

Untersagt sind die Ausgabe und die Durchführung einer durch dieses Gesetz verbotenen Lotterie. Die Durchführung einer Lotterie umfasst die dem Lotteriezweck dienenden Handlungen, wie die Ankündigung oder Bekanntmachung einer Lotterie, die Ausgabe der Lose, die Empfehlung, das Feilbieten, die Vermittlung und den Verkauf von Losen, Coupons oder Ziehungslisten, die Losziehung, die Ausrichtung der Gewinne, die Verwendung des Ertrages.

II. Ausnahmen vom Verbot 1. Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken

Art. 5

3 1 Lotterien, die einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecke dienen, können für das Gebiet des Ausgabekantons von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden.

2

In allen Fällen aber sind Lotterien zur Erfüllung öffentlichrechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen von der Bewilligung ausgeschlossen.


Art. 6

1 Die Bewilligung darf nur Korporationen und Anstalten des öffentlichen Rechtes sowie solchen privatrechtlichen Personenvereinigungen und Stiftungen erteilt werden, welche ihren Sitz in der Schweiz haben und Gewähr für die richtige Durchführung der Lotterie bieten.

2

Die Bewilligung darf vom Inhaber nicht auf Dritte übertragen werden.


Art. 7

1 Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das Unternehmen hinreichende Gewähr für Zuverlässigkeit und Wahrung der Ansprüche der Loserwerber bietet und der Gesamtwert der Gewinne in einem angemessenen Verhältnis zur Verlosungssumme steht.

2

Die Bewilligung kann an sichernde Bedingungen geknüpft werden.

Namentlich kann verlangt werden, dass bestimmte in der Schweiz wohnende Personen die Verantwortlichkeit für die richtige Durchführung der Lotterie übernehmen und dass die Gewinne bei einer Amtsstelle hinterlegt werden.

3

Im französischen Text besteht dieser Art. aus einem einzigen Abs.

D. Verbotene

Handlungen

A. Gemeinnützige Lotterien

nach Bundesrecht I. Im Ausgabe-

kanton 1. Bewilligung 2. Inhaber der

Bewilligung

3. Voraussetzungen.

Bedingungen der

Bewilligung

Lotterien und gewerbsmässige Wetten. BG 3

935.51


Art. 8

1 Die Lotterie muss spätestens in zwei und, wenn sie in mehreren Serien gezogen wird, spätestens in drei Jahren vollständig durchgeführt sein. Innerhalb dieser Grenzen wird die Frist zur Durchführung in jedem Falle von der Bewilligungsbehörde festgesetzt.

2

Die Bewilligungsbehörde kann auf Ansuchen des Inhabers der Bewilligung aus wichtigen Gründen die Frist um höchstens ein Jahr verlängern.


Art. 9

Der gewerbsmässige Hausierverkehr mit Losen ist verboten.


Art. 10

Die Bewilligungsbehörde hat die Ausgabe und Durchführung der Lotterie, insbesondere das Ziehungsverfahren, die Ausrichtung der Gewinne und die Verwendung des Ertrages zu überwachen oder überwachen zu lassen.


Art. 11

1 Die Ziehung der Lotterie ist öffentlich. Ihr Ergebnis wird öffentlich bekannt gemacht.

2

Über das Ergebnis der Lotterie ist der Bewilligungsbehörde nach der Ziehung Rechnung abzulegen.


Art. 12

1 Die Frist, nach deren Ablauf nicht bezogene Gewinne verfallen, wird von der Bewilligungsbehörde festgesetzt und öffentlich bekannt gegeben. Sie läuft von der öffentlichen Bekanntmachung des Ziehungsergebnisses an und beträgt wenigstens sechs Monate.

2

Diese Gewinne verfallen zugunsten des Zweckes der Lotterie.


Art. 13

1 Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn der Inhaber die ihm auferlegten Bedingungen nicht erfüllt oder den durch Gesetz oder Verordnungen aufgestellten Vorschriften zuwiderhandelt.

2

Wird die Bewilligung widerrufen, oder erweist sich aus andern Gründen die planmässige Durchführung der Lotterie als unmöglich, oder wird die Lotterie sonst nicht durchgeführt, so trifft die Bewilligungsbehörde die erforderlichen Massnahmen. Der Inhaber hat es rechtzeitig anzuzeigen, wenn er von der planmässigen Durchführung der Lotterie absehen will.

4. Frist für die

Durchführung

5. Hausierverkehr mit Losen

6. Aufsicht

7. Sichernde

Massnahmen

8. Verfall

9. Widerruf und

Hinfall der

Bewilligung

Dienstleistungsgewerbe 4

935.51


Art. 14

1 Soll die Lotterie in einem Kanton durchgeführt werden, in dem sie nicht ausgegeben worden ist, so ist die Bewilligung der zuständigen Behörde dieses Kantons erforderlich.

2

Von der Bewilligung ist der Bewilligungsbehörde des Ausgabekantons Mitteilung zu machen.

3

Die Bewilligungsbehörde des Ausgabekantons hat von den Bedingungen, unter denen sie die Lotterie bewilligt hat und von später getroffenen Massnahmen (Verlängerung der Frist zur Durchführung, Widerruf der Bewilligung usw.) die Behörden der Kantone, die lediglich die Bewilligung zur Durchführung erteilen oder erteilt haben, in Kenntnis zu setzen.

4

Über Anstände unter den Kantonen entscheidet der Bundesrat.


Art. 15

1 Durch das kantonale Recht ist die kantonale Stelle zu bezeichnen, welche die Bewilligungen erteilt.

2

Das Lotterieverfahren kann vom kantonalen Rechte näher geregelt werden.


Art. 16

Die Kantone sind berechtigt, die gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienenden Lotterien in weitergehendem Masse einzuschränken oder ganz auszuschliessen.

2. …


Art. 17

-264

Art. 27


5



Art. 28

-326 4

Aufgehoben durch Ziff. II 54 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

5

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 132 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

6

Aufgehoben durch Ziff. II 54 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

II. In den

Kantonen, in

denen die

Lotterie nur

durchgeführt

wird

III. Ergänzendes

kantonales Recht

B. Beschränkung

der gemeinnützigen

Lotterien durch

kantonales Recht

Lotterien und gewerbsmässige Wetten. BG 5

935.51

B. Gewerbsmässige Wetten

Art. 33

1 Untersagt sind:

die gewerbsmässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten auf Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfe und ähnliche Veranstaltungen; der Betrieb eines solchen Wettunternehmens.

2

Im Sinne dieser Bestimmung sind namentlich verboten: die Ankündigung oder Bekanntmachung derartiger Unternehmungen, geschehe sie mündlich oder schriftlich, durch Anschläge, Zeitungsartikel, Inserate, Zusendung von Briefen oder Drucksachen oder auf andere Weise, die Vermietung oder sonstige Einräumung von Lokalitäten zum Betriebe des Gewerbes, die Betätigung als Angestellter der Unternehmung oder in ähnlicher Stellung.


Art. 34

Das kantonale Recht kann die gewerbsmässige Vermittlung und Eingehung von Wetten am Totalisator bei Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfen und ähnlichen Veranstaltungen im Kantonsgebiet gestatten.

C. Massnahmen im Postverkehr

Art. 35

1 Offene Sendungen von Lotterieanzeigen sowie von Losen, Coupons oder Ziehungslisten von Lotterien und geschlossene Sendungen, bei denen aus äusserlichen Anzeichen hervorgeht, dass sie einen derartigen Inhalt haben, werden durch die Post nur dann befördert, wenn der Absender nachweist. dass die Lotterie von der zuständigen Behörde bewilligt worden ist.

2

Bewilligung und deren Entzug sind von der Bewilligungsbehörde unverzüglich und von Amtes wegen der Generaldirektion der PTTBetriebe7 mitzuteilen.

7

Bezeichnung gemäss Anhang Ziff. 1 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 (AS 1992 581; BBl 1988 I 1311). Heute: «Die Post».

A. Verbot

B. Ausnahmen

vom Verbot

A. Lotterien I. Sendung von Losen usw.

Dienstleistungsgewerbe 6

935.51


Art. 36

Dienen Zeitungen oder Zeitschriften hauptsächlich dazu, Anzeigen von Lotterien, die nicht Prämienanleihen sind, zu verbreiten, so sind sie von der Postbeförderung auszuschliessen und unter Angabe des Grundes an den Aufgeber zurückzuleiten.


Art. 37

Offene Sendungen von Mitteilungen, die von einem verbotenen Wettunternehmen ausgehen und sich auf den Abschluss von Wetten beziehen, sowie geschlossene Sendungen, bei denen aus äusserlichen Anzeichen hervorgeht, dass sie derartige Mitteilungen enthalten, werden durch die Post nicht befördert.

D. Straf- und Verfahrensbestimmungen

Art. 38

1 Wer eine durch dieses Gesetz verbotene Lotterie ausgibt oder durchführt, wird mit Gefängnis oder mit Haft bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.

2

Straffrei ist das Einlegen in eine Lotterie.


Art. 39


9



Art. 40

10 Wer Lose bewilligter Lotterien gewerbsmässig im Hausierverkehr verkauft, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.


Art. 41

1 …11

8

Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

9

Aufgehoben durch Ziff. II 54 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

10 Fassung gemäss Ziff. II 54 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

11 Erstes Lemma aufgehoben durch Ziff. II 54 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

II. Sendung von

Zeitungen und

Zeitschriften

B. Gewerbsmässige Wetten

A. Strafbestimmungen8 I. Lotterien 1. Ausgabe und

Durchführung

2. …

3. Hausierhandel

4. Ungehorsam

gegen Ordnungsvorschriften

Lotterien und gewerbsmässige Wetten. BG 7

935.51

wer den durch Gesetze, Verordnungen oder durch Verfügung der zuständigen Behörden für Ausgabe und Durchführung von Lotterien aufgestellten Vorschriften zuwiderhandelt, …12 wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.

2

…13


Art. 42

Wer verbotene Wetten gewerbsmässig eingeht oder vermittelt oder zu ihrer Eingehung Gelegenheit bietet, wer ein solches Unternehmen betreibt, wird mit Gefängnis oder mit Haft bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.


Art. 43

Mit der Bestrafung wegen der in den Artikeln 38, 39, 41 und 42 vorgesehenen Handlungen kann die Konfiskation der vorgefundenen Lose, Coupons und Ziehungslisten, des für solche Gegenstände bezogenen Kaufpreises, soweit er noch vorhanden ist, sowie der für das verbotene Unternehmen hergestellten Druckschriften und Publikationsmittel verbunden werden.


Art. 44

Wenn jemand, der wegen Widerhandlung gegen dieses Gesetz bestraft wurde, innerhalb drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sich einer neuen Widerhandlung gegen das Gesetz schuldig macht, so kann der Richter die angedrohte Strafe bis auf das Doppelte erhöhen, oder auch in den Fällen der Artikel 40 und 41 mit der Busse Freiheitsstrafe verbinden.


Art. 45

Werden Widerhandlungen gegen die Artikel 38-42 im Geschäftsbetriebe einer juristischen Person oder Gesellschaft begangen, so sind die handelnden Organe oder Gesellschafter strafbar.

12 Drittes Lemma aufgehoben durch Ziff. II 54 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

13 Aufgehoben durch Ziff. II 54 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

II. Gewerbsmässige Wetten

III. Gemeinsame

Bestimmungen 1. Konfiskation 2. Rückfall

3. Juristische

Personen und

Gesellschaften

Dienstleistungsgewerbe 8

935.51


Art. 46


14



Art. 47

Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz liegt den Kantonen ob.


Art. 48


15



Art. 49

Wird eine Widerhandlung gegen dieses Gesetz von mehreren Personen an verschiedenen Orten begangen, so sind die Behörden des Ortes, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt, auch für die Verfolgung der Anstifter, Gehilfen und Begünstiger zuständig.

Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.


Art. 50

und 5116

Art. 52

17 Die Strafbehörden der Kantone teilen der Staatsanwaltschaft des Bundes Urteile und Entscheide in Strafsachen nach diesem Gesetz unverzüglich und unentgeltlich mit.

14 Aufgehoben durch Ziff. II 54 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

15 Aufgehoben durch Ziff. II 54 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

16 Aufgehoben durch Ziff. II 54 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

17 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 31 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

B. Verfahren I. Gerichtsbarkeit

II. …

III. Gerichtsstand bei

mehreren

Teilnehmern

IV. und V. …

VI. Mitteilung

an die Staatsanwaltschaft

des Bundes

Lotterien und gewerbsmässige Wetten. BG 9

935.51

E. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 53


18



Art. 54


19


Art. 55

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2

Von diesem Zeitpunkte an sind die diesem Gesetze widersprechenden Vorschriften des Bundes und der Kantone aufgehoben.


Art. 56

1 Zur Vollziehung dieses Gesetzes erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften und trifft die nötigen Massnahmen.

2

Er ist befugt, auf dem Verordnungswege lotterieähnliche Unternehmungen den in diesem Gesetz über die Lotterien enthaltenen Bestimmungen zu unterwerfen.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 192420 18

Gegenstandslose UeB.

19 Aufgehoben durch Ziff. II 54 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

20

BRB vom 30. Okt. 1923.

A. Übergangsbestimmungen

B. Schlussbestimmungen I. Inkrafttreten

II. Vollziehung

Dienstleistungsgewerbe 10

935.51