01.01.2023 - * / In Kraft
01.10.2022 - 31.12.2022
01.05.2022 - 30.09.2022
01.01.2019 - 30.04.2022
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.04.2016 - 31.12.2016
15.07.2015 - 31.03.2016
01.10.2014 - 14.07.2015
01.09.2014 - 30.09.2014
01.04.2011 - 31.08.2014
15.10.2009 - 31.03.2011
01.01.2009 - 14.10.2009
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01.05.2007 - 31.07.2007
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01.10.2005 - 31.03.2007
05.09.2005 - 30.09.2005
15.09.2003 - 04.09.2005
01.04.2001 - 14.09.2003
01.01.2000 - 31.03.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)1 vom 14. November 1973 (Stand am 1. August 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Dezember 19482 über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz - LFG), verordnet: 1 Luftfahrzeuge 11 ...

Art. 1


3

12 Einteilung4

Art. 2

1 Die Luftfahrzeuge werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang eingeteilt.5 2

Als Staatsluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst von Bund und Kantonen verwendet werden oder die der Bundesrat ausdrücklich als solche bezeichnet.

AS 1973 1856 1

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1921).

2

SR 748.0

3

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994 (AS 1994 3028).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

748.01

Luftfahrt

2

748.01

12a6 Unbemannte Luftfahrzeuge

a 1 Unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 30 kg dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) eingesetzt werden.7 2 Die Kantone sind ermächtigt, für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde zu treffen.

3

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt die Einzelheiten.8

12b9 Verbot bestimmter

bemannter

Flugzeuge

b 1 Der Betrieb von bemannten Flugzeugen, deren Flächenbelastung weniger als 20 kg/m2 beträgt, ist verboten.

2

Das BAZL10 kann für Werkflüge und andere besondere Fälle Ausnahmebewilligungen erteilen.

13 Luftfahrzeugregister

Art. 3

11 Eintragung 1 Das BAZL trägt Flugzeuge, Hubschrauber, andere Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, bemannte Freiballone und Luftschiffe in das Luftfahrzeugregister ein: a. wenn die Voraussetzungen, namentlich über das Eigentum, erfüllt sind (Art. 4 und 5);

b. wenn sie unter schweizerischen Hoheits- und Eintragungszeichen zum Verkehr zugelassen werden sollen.

2

Das BAZL kann die Eintragung eines Luftfahrzeuges, für das die Eigentumsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, in das Luftfahrzeugregister bewilligen, wenn das

6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3645).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3645).

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

10 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3645). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 1994 (AS 1994 735).

Luftfahrtverordnung 3

748.01

Luftfahrzeug für längere Zeit von einer schweizerischen Unternehmung der gewerbsmässigen Luftfahrt verwendet werden soll.12 3 Schweizerische Staatsluftfahrzeuge können im Luftfahrzeugregister eingetragen werden.

4

Die Eintragung kann verweigert werden, wenn das Luftfahrzeug offensichtlich den in der Schweiz anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen oder den Bestimmungen über den Umweltschutz nicht entspricht.

5

...13


Art. 4

14 Eigentumsvoraussetzungen Ein Luftfahrzeug erfüllt die vorgeschriebenen Voraussetzungen, wenn es ausschliessliches Eigentum ist von: a. Schweizer

Bürgern;

b. Ausländern, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen15 namentlich hinsichtlich der Beteiligung am Kapital und an der Geschäftsführung schweizerischer Luftverkehrsunternehmen Schweizer Bürgern gleichgestellt sind und die Wohnsitz in der Schweiz haben und eine Bewilligung besitzen, längere Zeit in der Schweiz zu bleiben; c. Ausländern, die in der Schweiz Wohnsitz haben und eine Bewilligung besitzen, längere Zeit in der Schweiz zu bleiben und die das Luftfahrzeug in der Regel von der Schweiz aus benutzen;

d. Handelsgesellschaften oder Genossenschaften, die ihren Sitz in der Schweiz haben und in der Schweiz im Handelsregister eingetragen sind; e. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; f.

Vereinen, die nach schweizerischem Recht errichtet sind, sofern zwei Drittel ihrer Mitglieder und ihres Vorstandes sowie ihr Präsident in der Schweiz Wohnsitz haben und Schweizer Bürger oder Ausländer sind, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen16 Schweizer Bürgern gleichgestellt sind.


Art. 5

17 Treuhandschaft Für die Anwendung dieser Verordnung gelten treuhandschaftlich begründete Verfügungsrechte nicht als Eigentum.

12

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1536).

13

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994 (AS 1994 3028).

14

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 1994 (AS 1994 735).

15

Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.

16

Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.

17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 1994 (AS 1994 735).

Luftfahrt

4

748.01


Art. 6

18 Anmeldung 1 Ein Luftfahrzeug ist durch den Eigentümer zur Eintragung anzumelden.

2

Der Anmeldung sind beizulegen: a. Belege, die das Eigentum des Gesuchstellers glaubhaft machen; b. für Handelsgesellschaften und Genossenschaften der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Buchstabe d erfüllen; c. für Vereine der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Buchstabe f erfüllen; d. für Eigentümer im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen; e. für Eigentümer im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen und eine schriftliche Erklärung, dass das Luftfahrzeug in der Regel von der Schweiz aus benutzt wird; f.

für ein Luftfahrzeug, das aus dem Ausland eingeführt wird: 1. der Nachweis, dass es weder im Herstellerstaat noch im Wohnsitzstaat eines Rechtsvorgängers des Gesuchstellers eingetragen ist, und 2. der Nachweis, dass es nicht im Luftfahrzeugbuch oder in einem entsprechenden Register des letzten Eintragungsstaates aufgenommen ist; dieser Nachweis kann ersetzt werden durch die schriftliche Erklärung des nach dem Eintrag im ausländischen Luftfahrzeugbuch Berechtigten, dass er der Eintragung des Luftfahrzeuges in das schweizerische Luftfahrzeugregister zustimmt;

g. für ein gebrauchtes Luftfahrzeug, das aus dem Ausland eingeführt wird, der Nachweis des ordnungsgemässen Unterhaltes.


Art. 7


19



Art. 8

Inhalt des Eintrages

1

Der Eintrag im Luftfahrzeugregister enthält mindestens folgende Angaben: a. Datum

der

Eintragung;

b. Eintragungszeichen; c. Hersteller; d. Baumuster des Luftfahrzeuges; e. Werknummer; f.

Name und Adresse des Eigentümers.

18

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 1994 (AS 1994 735).

19

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. März 1994 (AS 1994 735).

Luftfahrtverordnung 5

748.01

2

Name und Adresse des Halters können neben dem Eigentümer eingetragen werden, wenn der Halter die Voraussetzungen für die Eintragung, abgesehen vom Eigentum, erfüllt.


Art. 9

Eintragungszeugnis

1

Das BAZL stellt dem Eigentümer des Luftfahrzeuges ein Zeugnis über den Eintrag aus.

2

...20


Art. 10

Änderungen Der eingetragene Eigentümer und, wenn ein solcher eingetragen ist, der Halter des Luftfahrzeuges, haben dem BAZL jede Änderung der in den Artikeln 4-7 genannten Voraussetzungen innert zehn Tagen schriftlich zu melden. Das Eintragungszeugnis und das Lufttüchtigkeitszeugnis sind der Meldung beizulegen.21

Art. 11

Löschung

1

Der Eintrag eines Luftfahrzeuges wird gelöscht: a. auf Antrag des Eigentümers; b.22 von Amtes wegen, wenn: eine Voraussetzung zur Eintragung wegfällt;

-23 der Nachweis der Zollveranlagung oder der vorübergehenden Zollbefreiung nicht erbracht wird;

- der Halter eine Gebühr nach der Verordnung vom 25. September 198924 über die Gebühren des BAZL, welche rechtskräftig festgesetzt ist, nicht bezahlt; das Luftfahrzeug zerstört worden ist.

2

Ist das Luftfahrzeug in das Luftfahrzeugbuch aufgenommen, so darf der Eintrag im Luftfahrzeugregister nicht gelöscht werden, bevor das Luftfahrzeug im Luftfahrzeugbuch gestrichen ist. Die Bordpapiere eines Luftfahrzeuges, dessen Eintrag von Amtes wegen zu löschen ist, werden aber schon vor der Löschung zurückgezogen.

3

Auf Verlangen stellt das BAZL über die Löschung eine Bescheinigung aus.

20

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988 (AS 1988 534).

21

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

22

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 (AS 1990 1719).

23 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 36 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

24

[AS 1989 2216, 1993 2749, 1995 5219, 1997 2779 Ziff. II 53, 2003 1195, 2005 2695 Ziff. II 5. AS 2007 5101 Art. 52]. Siehe heute: die V vom 28. Sept. 2007 (SR 748.112.11).

Luftfahrt

6

748.01

14 Hoheits-

und

Eintragungszeichen

Art. 12

Das BAZL erlässt Bestimmungen über die Hoheits- und Eintragungszeichen der
schweizerischen Luftfahrzeuge.

15 Lufttüchtigkeit und Zulassung zum Verkehr25

Art. 13


26

Vorbehalt internationalen Rechts Die Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und das Zulassungsverfahren (Ziff. 15) gelten, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 199927 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden EG-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist: a. Verordnung (EG) Nr. 1592/2002; b. Verordnung (EG) Nr. 2042/2003; c. Verordnung (EG) Nr. 1702/2003.


Art. 14


28



Art. 15

Gefahrentragung bei Prüfungen 1

Für Beschädigungen des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung bei den Prüfungen haftet der Bund nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes29.

2

Der Gesuchsteller kann die Prüfflüge mit Zustimmung des BAZL auf seine Gefahr durch einen geeigneten Piloten eigener Wahl ausführen lassen.

3

Bei jedem Prüfflug müssen die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sichergestellt sein.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607).

27 SR

0.748.127.192.68. Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zu diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden.

Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).

28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607).

29

SR 170.32

Luftfahrtverordnung 7

748.01


Art. 16


30

Lufttüchtigkeitszeugnis, eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Fluggenehmigung sowie Lärm- und Schadstoffzeugnis 1

Das BAZL bescheinigt die Lufttüchtigkeit der eingetragenen Luftfahrzeuge im Lufttüchtigkeitszeugnis, im eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis oder in der Fluggenehmigung.

2

Der Grad der Lärm- und der Schadstoffentwicklung von Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb wird im Lärm- und Schadstoffzeugnis bescheinigt.


Art. 17


31

Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fluggenehmigungen sowie Lärm- und Schadstoffzeugnisse32 1

Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden:33 a. nach den geltenden schweizerischen Bestimmungen; b. nach internationalen Normen, die auch für die Schweiz verbindlich sind, oder

c. nach ausländischen oder internationalen Normen, die den schweizerischen Mindestanforderungen wenigstens gleichkommen und vom BAZL anerkannt sind.

2

Ausländische Lärm- und Schadstoffzeugnisse können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden:

a. nach Normen, die den schweizerischen Mindestanforderungen wenigstens gleichkommen; oder

b. nach internationalen Normen, die auch für die Schweiz verbindlich sind.34 3

Die Nachprüfung, ob das Luftfahrzeug lufttüchtig ist und die Anforderungen der Lärm- und Schadstoffbegrenzung erfüllt, bleibt vorbehalten.35

Art. 18

Zulassung zum Verkehr36 1

Ein im Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug wird zum Verkehr zugelassen, wenn:

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607).

31

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 1982 (AS 1982 2277).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607).

34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

35

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607).

Luftfahrt

8

748.01

a. es lufttüchtig ist; b.37 es die Anforderungen der Begrenzung des Lärms und anderer Emissionen erfüllt;

c.38 die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde und von Reisenden im vorgeschriebenen Umfang sichergestellt sind; d.39 bei einem aus dem Ausland eingeführten Luftfahrzeug nachgewiesen wird, dass eine Zollveranlagung durchgeführt wurde oder dass es vorübergehend zollbefreit ist.

2

...40

3

Die Zulassung zum Verkehr wird mit der Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder mit der Fluggenehmigung bescheinigt. In diesen Bescheinigungen oder in Anhängen dazu kann das BAZL Auflagen, Bedingungen und Beschränkungen für den Betrieb festlegen.41 4 In besonderen Fällen, namentlich während des Zulassungsverfahrens, stellt das BAZL eine provisorische Fluggenehmigung aus. Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde und von Reisenden müssen in jedem Fall sichergestellt sein.42 5 ...43


Art. 19


44

Gültigkeitsdauer des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und der Fluggenehmigung 1

Die Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen sind grundsätzlich unbefristet gültig. Das BAZL kann ihre Gültigkeit ausnahmsweise befristen.

2

Das BAZL stellt im besonderen Fällen, namentlich im Zulassungsverfahren oder für technische Überflüge, Fluggenehmigungen mit befristeter Gültigkeitsdauer aus.

37

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. März 1984 (AS 1984 318).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607).

39 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 36 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

40

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994 (AS 1994 3028).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607).

43

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 1976 (AS 1976 1921).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607).

Luftfahrtverordnung 9

748.01


Art. 20

Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und der Fluggenehmigung45 1

Das Lufttüchtigkeitszeugnis, das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung wird entzogen, wenn:46 a.47 das Luftfahrzeug nicht mehr lufttüchtig ist und der Mangel innert einer vom BAZL angesetzten Frist nicht behoben worden ist; b.48 das Luftfahrzeug die Anforderungen der Begrenzung des Lärms und anderer Emissionen nicht mehr erfüllt und der Mangel innert einer vom BAZL angesetzten Frist nicht behoben worden ist: c. keine ausreichende Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde mehr vorhanden ist: d. nach Ablauf der Zollbefreiung die Verzollung nicht nachgewiesen wird.

2

Das Lufttüchtigkeitszeugnis kann ferner entzogen werden, wenn: a. die erforderliche periodische Überprüfung der Lufttüchtigkeit nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchgeführt und bestätigt wird; oder

b. die Eigentumsverhältnisse unklar sind.49 3

Vorbehalten bleibt der Entzug nach Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes.

16

Sonderregeln und andere Massnahmen

Art. 21

50 Das UVEK51 kann innerhalb der in den Artikeln 108 und 109 des Luftfahrtgesetzes umschriebenen Grenzen für Luftfahrzeuge besonderer Kategorien oder bei neuen technischen Erscheinungen Sonderregeln erlassen und andere Massnahmen treffen.

Es berücksichtigt dabei auch die Anliegen des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes.

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607).

47

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 1982 (AS 1982 2277).

48

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. März 1984 (AS 1984 318).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607).

50

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

51 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3645). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Luftfahrt

10

748.01

2 Flugkörper52

Art. 22


53



Art. 23

54 1 Die Flugkörper werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang eingeteilt.

2

Kleine Flugkörper, wie Feuerwerkkörper oder Modellraketen, sowie Hagelabwehrgeschosse dürfen nur eingesetzt oder abgeschossen werden, wenn sie die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigen. Zusätzliche Einschränkungen aus andern Gründen durch den Bund oder die Kantone bleiben vorbehalten.

3

Andere Flugkörper, namentlich bemannte oder unbemannte Raketen, dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt oder abgeschossen werden. Das BAZL kann Auflagen für die Zulassung und den Betrieb festlegen.

4

Hagelabwehrgeschosse dürfen nicht in die Lufträume der Klassen C und D sowie der Klasse E im Bereich von ATS-Strecken eindringen. Die zuständige Flugverkehrsleitstelle kann Ausnahmen bewilligen.

3 Luftfahrtpersonal 31 Ausweis

Art. 24

1 Das UVEK bestimmt, welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Ausweises des BAZL bedürfen.

2

Das BAZL kann die Durchführung von Prüfungen und das Ausstellen von Ausweisen geeigneten Verbänden übertragen.55

32 Vorschriften

Art. 25

1 Das UVEK erlässt über die Ausweise für das Luftfahrtpersonal Vorschriften, die insbesondere regeln:

a. die Art, den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Ausweise; 52

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

53

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994 (AS 1994 3028).

54

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

55

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988, in Kraft seit 1. April 1988 (AS 1988 534).

Luftfahrtverordnung 11

748.01

b. die Voraussetzungen für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung und den Entzug der Ausweise; c. das Verfahren, das dabei einzuhalten ist; d. die Rechte und Pflichten der Träger; e. die Voraussetzungen, unter denen militärisch ausgebildetes Luftfahrtpersonal zivile Ausweise erwerben kann;

f. die Anerkennung ausländischer Ausweise, Fähigkeitsprüfungen und fliegerärztlicher Untersuchungen.

2

Das UVEK kann Vorschriften erlassen über das Luftfahrtpersonal, das für die Ausübung seiner Tätigkeit keines Ausweises bedarf.

3

Das UVEK ordnet den fliegerärztlichen Dienst im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Die Organisation und die Zuständigkeiten des fliegerärztlichen Instituts werden in einer Verordnung festgelegt, die das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Einvernehmen mit dem UVEK erlässt.56

33 Ausbildung von

Luftfahrtpersonal

Art. 26

Bewilligungspflicht

Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal, das eines amtlichen Ausweises bedarf, ist unter Vorbehalt der vom UVEK für einzelne Kategorien festzulegenden Ausnahmen nur im Rahmen einer Schule zulässig. Der Betrieb einer solchen bedarf einer Bewilligung des BAZL.


Art. 27

Voraussetzungen der Bewilligung 1

Die Bewilligung für die Ausbildung von Luftfahrtpersonal wird erteilt, wenn der Bewerber nachweist, dass eine Betriebsorganisation mit ausgewiesenen Lehrkräften, technischem Personal, Einrichtungen, Unterlagen und Unterrichtsräumen eine zweckmässige Ausbildung gewährleistet.

2

Für die Ausbildung von Flugpersonal hat der Bewerber ausserdem nachzuweisen, dass er über geeignete und ordnungsgemäss gewartete Luftfahrzeuge verfügt und dass auf einem geeigneten Flugplatz Benützungsrechte bestehen.57 2bis Sollen Luftfahrzeuge verwendet werden, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind, so erteilt das BAZL die Bewilligung nur im Einverständnis mit der Oberzolldirektion und dem Registerstaat. Es holt die entsprechenden Erklärungen ein.58

56

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. April 2001 (AS 2001 1067).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003 (AS 2003 3384).

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003 (AS 2003 3384).

Luftfahrt

12

748.01

3

Das BAZL kann Weisungen erteilen über besondere Anforderungen, die für bestimmte Ausbildungstätigkeiten zu erfüllen sind.

4

Die Organisation, die Ausbildungsprogramme und das Betriebsreglement der Schule unterliegen der Genehmigung durch das BAZL.

5

Die Bewilligung wird für eine bestimmte Zeitdauer erteilt und kann auf Gesuch erneuert werden. Sie ist nicht übertragbar.


Art. 28

Aufsicht

1

Das BAZL überwacht den Betrieb der Schulen für die Ausbildung von Luftfahrtpersonal.

2

Die Leitung der Schule hat dem BAZL jährlich über den Gang der Schulung Bericht zu erstatten. Ausserordentliche Vorkommnisse sind unverzüglich zu melden.

3

Die vom Bund unterstützte fliegerische Ausbildung von Anwärtern als Militäroder Berufspiloten oder als Fallschirm-Aufklärer wird von einer besonderen Aufsichtskommission des Bundes überwacht. Die Kommission wird in ihrer Aufsichtstätigkeit von Inspektoren des BAZL, der Luftwaffe und, im Bereich der Ausbildung von Militär- und Berufspiloten, zusätzlich von externen Inspektoren unterstützt, die vom BAZL ernannt werden.59 4

Die übrigen vom Bund unterstützten Bereiche der fliegerischen Aus- und Weiterbildung unterstehen der Aufsicht des BAZL.60


Art. 29

Entzug der Bewilligung 1

Das BAZL kann die Schulbewilligung vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit entziehen, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren und ordnungsgemässen Betrieb der Schule nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Leitung der Schule Vorschriften oder die sich aus der Bewilligung ergebenden Pflichten verletzt.

2

Das BAZL kann ferner anordnen, dass Lehrkräfte oder technisches Personal der Schule in ihrer Tätigkeit vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit eingestellt werden, wenn solche Personen Vorschriften oder ihre Pflichten verletzten oder sich sonst als ungeeignet erweisen, namentlich dadurch, dass sie ungenügend vorbereitete Schüler zu den Prüfungen anmelden.

461 ...

Art. 30

76

59

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994 (AS 1994 3028). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1998 (AS 1998 2570).

60

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

61

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994 (AS 1994 3028).

Luftfahrtverordnung 13

748.01

5 Verkehr,

Betrieb

und

Unterhalt

5162

Meldesystem für Ereignisse in der Luftfahrt

Art. 77

Grundsätze

1

Das Meldesystem nach den Artikeln 77-77g dient der Verbesserung der Sicherheit in der Luftfahrt. 2

Andere im Bundesrecht vorgesehene Meldepflichten bleiben unberührt.

a Begriffe a. Ereignis: eine Betriebsunterbrechung, ein Mangel, eine Fehlfunktion oder eine andere regelwidrige Gegebenheit, welche die Sicherheit eines Luftfahrzeugs, seiner Insassen oder Dritter gefährdet oder gefährden könnte, ohne dass es zu einem Flugunfall oder einem schweren Vorfall kommt; b. Sicherheit: technische und operationelle Zuverlässigkeit zum Schutz der Menschen im Flugzeug und am Boden vor Unfällen verursacht durch die Luftfahrt (engl. safety); c. Erfassen: Entgegennahme einer Meldung, Anonymisierung der Meldung und Aufnahme der Meldung in eine Datenbank; d. Anonymisierung: Tilgung aller Angaben aus übermittelten Meldungen, die persönlicher oder technischer Natur sind und Rückschlüsse auf die Identität der meldenden Person oder Dritter ermöglichen könnten; e. Auswerten: weitere Bearbeitung der Meldungen; dazu gehören insbesondere die zusätzliche Sachverhaltsabklärung, der Vergleich mit bisher eingegangenen Meldungen und die Analyse der Meldungen zur frühzeitigen Erkennung gefährlicher Entwicklungen.

b Zu meldende Ereignisse 1

Gemeldet werden müssen alle Ereignisse im Sinne der Anhänge I und II der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 200363 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt. Dabei gilt die jeweils aktuellste für die Schweiz anwendbare Fassung der Richtlinie64.

2

Für Flugunfälle und schwere Vorfälle gelten ausschliesslich die Bestimmungen der Verordnung vom 23. November 199465 über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen.

62

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 917).

63 ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 27 ff.

64 Die jeweils aktuellste für die Schweiz anwendbare Richtlinie ist im Anhang zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) genannt.

65 SR

748.126.3

Luftfahrt

14

748.01

c Meldepflichtige Personen

Für Ereignisse innerhalb ihres Tätigkeitsbereiches sind meldepflichtig: a. Betreiber und Führer eines turbinengetriebenen Luftfahrzeuges oder eines Verkehrsluftfahrzeuges, das von einem Betreiber eingesetzt wird, über den die Schweiz oder ein der Schweiz in dieser Beziehung gleichgestellter Staat66 die Sicherheitsaufsicht ausübt; b. Personen, die turbinengetriebene Luftfahrzeuge oder Verkehrsluftfahrzeuge oder Ausrüstungen oder Teile davon unter der Aufsicht der Schweiz oder eines der Schweiz in dieser Beziehung gleichgestellten Staates gewerbsmässig entwickeln, herstellen, unterhalten oder verändern; c. Personen, die einen Nachprüfschein oder eine Bescheinigung der Freigabe zum Betrieb für ein turbinengetriebenes Luftfahrzeug oder ein Verkehrsluftfahrzeug oder für Ausrüstungen oder Teile davon unter Aufsicht der Schweiz oder eines der Schweiz in dieser Beziehung gleichgestellten Staates unterzeichnen; d. Personen, die eine Funktion ausüben, die eine Genehmigung als Flugsicherungspersonal voraussetzt, die von der Schweiz oder einem der Schweiz in dieser Beziehung gleichgestellten Staat erteilt wurde;

e. Personen, die Funktionen im Zusammenhang mit der Erfassung, Verarbeitung und Verbreitung von Luftfahrtinformationen (inklusive Flugwetterinformationen) ausüben;

f. zivile Flugplatzleiter, sofern das Ereignis auf ihrem Flugplatz im Zusammenhang mit dem Betrieb eines turbinengetriebenen Luftfahrzeuges oder eines Verkehrsluftfahrzeuges steht;

g. Personen, die eine Funktion ausüben im Zusammenhang mit Einbau, Unterhalt, Veränderung, Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Luftverkehrseinrichtungen, für welche die Schweiz oder ein der Schweiz in dieser Beziehung gleichgestellter Staat die Verantwortung trägt;

h. Personen, die auf einem schweizerischen Flugplatz eine Funktion im Zusammenhang mit der Abfertigung von turbinengetriebenen Luftfahrzeugen oder Verkehrsluftfahrzeugen am Boden ausüben, insbesondere Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeuges.

d Meldestelle 1 Das BAZL bestimmt eine interne Meldestelle, welche die ihr übermittelten meldepflichtigen Ereignisse sowie freiwilligen Meldungen erfasst und auswertet.

2

Die Meldestelle ist organisatorisch unabhängig von den mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Einheiten des BAZL.

3

Sie behandelt Ereignismeldungen vertraulich.

66 Eine Liste dieser Staaten kann beim BAZL eingesehen werden.

Luftfahrtverordnung 15

748.01

4

Angehörige der Meldestelle, die mit der Erfassung und Auswertung von Ereignismeldungen betraut sind, sind im Rahmen dieser Tätigkeiten von ihrer Anzeige- und Verfolgungspflicht entbunden.

e Verzicht auf Einleitung eines Strafverfahrens Auf die Einleitung eines Strafverfahrens wird verzichtet, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Es handelt sich beim Ereignis nicht um einen vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verstoss gegen Rechtsvorschriften.

b. Das BAZL hat von dem Ereignis aufgrund einer Meldung im Rahmen des Meldesystems nach diesem Abschnitt Kenntnis erlangt.

c. Die Meldung vom Ereignis wurde erstattet: 1. vom Verursacher des Ereignisses; 2. von einer Drittperson, mit Ausnahme von Personen in Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit für das BAZL, sofern auch von der meldepflichtigen Person innert 96 Stunden nach dem Ereignis eine entsprechende Meldung erfolgt; oder 3. im Falle einer Beteiligung mehrerer meldepflichtiger Personen an dem Ereignis: von jeder beteiligten meldepflichtigen Person oder in einer gemeinsamen Meldung, aus welcher der Kreis der am Ereignis beteiligten meldepflichtigen Personen eindeutig bestimmt werden kann und bei welcher der Wille zur Meldung jeder einzelnen beteiligten meldepflichtigen Person durch eine persönliche Erklärung oder unterschriftlich belegt werden kann.

f Weiterleitung bestimmter Meldungen zur Strafverfolgung Kommt die Meldestelle zum Ergebnis, dass es sich um einen vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verstoss gegen Rechtsvorschriften handelt, so leitet sie die anonymisierte Meldung an die für die Strafverfolgung zuständige Organisationseinheit des BAZL weiter.

g Schutz und Weitergabe von Daten 1

Die Datenbank der Meldestelle enthält ausschliesslich anonymisierte Meldungen.

2

Die Meldestelle kann die in der Datenbank gespeicherten Daten auf konkrete Anfrage hin den für die Sicherheitsaufsicht oder für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt zuständigen schweizerischen Stellen oder ausländischen Stellen, die aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung den schweizerischen gleichgestellt sind67, übermitteln.

3

Die Meldestelle leitet ausschliesslich anonymisierte Daten weiter. Sie beschränkt sich dabei auf Daten, die der Verbesserung der Sicherheit in der Luftfahrt dienen.

67 Eine Liste dieser Stellen kann beim BAZL eingesehen werden.

Luftfahrt

16

748.01

5268 ...

Art. 78

5369 ...

Art. 79


54 Luftaufnahmen Art. 80
Aufnahmen aus der Luft und die Verbreitung solcher Aufnahmen sind unter Vorbehalt der Gesetzgebung über den Schutz militärischer Anlagen erlaubt.

55 Abwurf

von

Gegenständen

Art. 81

Der Abwurf von Gegenständen aus Luftfahrzeugen während des Fluges ist unter
Vorbehalt der vom UVEK bestimmten Ausnahmen verboten.

56 Werbung


Art. 82

an Luftfahrzeugen

1

Die Werbung mit Aufschriften und bildlichen Darstellungen an Luftfahrzeugen ist unter Vorbehalt der Bestimmungen der übrigen Bundesgesetzgebung gestattet.70 2 Die Hoheits- und Eintragungszeichen müssen in jedem Fall deutlich erkennbar bleiben.

3

...71

68

Aufgehoben durch Ziff. I del V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 917).

69 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988 (AS 1988 534).

70

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988, in Kraft seit 1. April 1988 (AS 1988 534).

71

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988 (AS 1988 534).

Luftfahrtverordnung 17

748.01


Art. 83

mit Luftfahrzeugen

Jede andere Werbung mit Luftfahrzeugen, namentlich durch Abwurf von Flugblättern, Himmelsschrift, Verwendung von Lautsprechern, Schleppen von Werbebändern ist untersagt.

57

Akrobatische Vorführungen an Luftfahrzeugen

Art. 84

Akrobatische Vorführungen an Luftfahrzeugen bedürfen einer Bewilligung des
BAZL. Mit der Bewilligung werden die erforderlichen Auflagen verbunden.

58 Öffentliche Flugveranstaltungen

Art. 85

Begriff

Öffentliche Flugveranstaltungen sind Veranstaltungen mit Luftfahrzeugen, zu deren Besuch öffentlich eingeladen wird, namentlich Vorführungen und Wettbewerbe sowie Passagierflüge ausserhalb von Flugplätzen.


Art. 86

Bewilligungspflicht

1

Öffentliche Flugveranstaltungen bedürfen unter Vorbehalt von Absatz 2 einer Bewilligung des BAZL. Vor einer Bewilligung grosser Veranstaltungen ist das Bundesamt für Umwelt72 anzuhören.

2

Keiner Bewilligung bedürfen öffentliche Flugveranstaltungen: a. auf Flugplätzen, wenn lediglich Passagierflüge und fliegerische Wettbewerbe unter den Mitgliedern einer ortsansässigen Organisation unter Einschluss einzelner Gäste, vorgesehen sind;

b.73 ausserhalb von Flugplätzen, wenn höchstens zwei Freiballone beteiligt sind; c. ausserhalb von Flugplätzen, wenn nicht mehr als zwei Hubschrauber beteiligt sind, unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Gemeindebehörden:

d. ...74


Art. 87

Gesuch

1

Das Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ist dem BAZL spätestens drei Wochen vor der Durchführung einzureichen.

72

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

73

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1536).

74

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 1976 (AS 1976 1921).

Luftfahrt

18

748.01

2

Es muss folgende Angaben enthalten: a. Ort und Zeitpunkt; b. Veranstalter; c. verantwortlicher Leiter;

d. Organisationsplan und vorgesehene Luftfahrzeuge; e. Programm; f. Übersicht der für die Veranstaltung getroffenen Anordnungen, insbesondere für die Sicherheit der Zuschauer, den Verkehr am Boden und in der Luft sowie den Sanitätsdienst.

3

Für Veranstaltungen auf Flugplätzen ist die Zustimmung des Flugplatzhalters beizubringen, für Veranstaltungen auf einem anderen Gelände die Zustimmung der Grundeigentümer sowie die Erklärung der zuständigen kantonalen Behörde, dass sie gegen die Veranstaltung keine Einwendung erhebt.

4

Dem Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ausserhalb eines Flugplatzes sind beizulegen: a. Kartenausschnitt 1:25 000, auf dem das vorgesehene Gelände eingezeichnet ist;

b. Skizze des Geländes 1:5000, aus dem auch die umliegenden Luftfahrthindernisse ersichtlich sind.


Art. 88

Prüfung

Das BAZL prüft die Unterlagen und begutachtet insbesondere das für die Benützung vorgesehene Gelände.


Art. 89

Bewilligung

1

Das BAZL, erteilt die Bewilligung, wenn der Veranstalter die zusätzliche Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde nach den Bestimmungen des Artikels 133 nachgewiesen hat und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

2

Es setzt die aus Sicherheits- und Lärmgründen nötigen Bedingungen und Auflagen fest.


Art. 90

Leitung

1

Dem verantwortlichen Leiter der Veranstaltung obliegt, neben der Leitung des Flugbetriebes, insbesondere, a. die Ausweise des teilnehmenden Flugpersonals und die Zeugnisse der verwendeten Luftfahrzeuge zu prüfen;

b. das für die Regelung des Flugdienstes verantwortliche Personal über die Flugdienstordnung und die getroffenen Sicherheitsmassnahmen zu unterrichten;

Luftfahrtverordnung 19

748.01

c. zu prüfen, ob die verwendeten Luftfahrzeuge in der Bewilligung der Flugveranstaltung aufgeführt sind;

d. darüber zu wachen, dass das genehmigte Programm eingehalten wird.

2

Auf Flugplätzen stehen diese Pflichten und Befugnisse dem Flugplatzleiter zu.

Dieser kann sie unter seiner Aufsicht auf den Leiter der Veranstaltung übertragen.


Art. 91

Überwachung

Das BAZL kann die Veranstaltung durch einen Sachverständigen überwachen lassen. Dessen Aufgaben werden von Fall zu Fall festgelegt.

5975 ...

Art. 92

98

5.10

Rückzug von Bewilligungen

Art. 99

Bewilligungen können zurückgezogen oder eingeschränkt werden, wenn die bei der
Erteilung massgebenden Voraussetzungen nicht mehr bestehen.

676 Gewerbsmässige Luftfahrt

61 Betriebsbewilligung

Art. 100

Gewerbsmässigkeit 1 Flüge gelten als gewerbsmässig, wenn: a. für sie in irgendeiner Form ein Entgelt entrichtet wird, das mehr als die Kosten für Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren decken soll; und

b. sie einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich sind.

2

Bei allen Flügen von Unternehmen, die über eine Betriebsbewilligung verfügen, wird die Gewerbsmässigkeit vermutet. Die zoll- und steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts bleibt vorbehalten.

3

Bei nicht gewerbsmässigen Flügen, für die ein Entgelt entrichtet wird, sind die Passagiere vor dem Abflug auf den privaten Charakter des Fluges und auf die damit verbundenen Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes hinzuweisen.

75

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994 (AS 1994 3028).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1998 (AS 1998 2570).

Luftfahrt

20

748.01


Art. 101

Dauer der Betriebsbewilligung Die Bewilligung wird für höchstens fünf Jahre erteilt; sie kann auf Gesuch hin erneuert werden.


Art. 102

Entzug der

Betriebsbewilligung Das BAZL kann die Betriebsbewilligung entziehen, wenn: a. die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind; b. Vorschriften wiederholt oder in grober Weise verletzt werden; oder c. Auflagen nicht erfüllt werden.

611

Unternehmen mit Sitz in der Schweiz

Art. 103

Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung 1

Einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 27 LFG) erteilt, wenn: a. das Unternehmen in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist mit dem Zweck, gewerbsmässigen Luftverkehr zu betreiben; b. das Unternehmen sich unter tatsächlicher Kontrolle und mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen77 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind;

c. im Fall einer Aktiengesellschaft zudem mehr als die Hälfte des Aktienkapitals aus Namenaktien besteht und sich dieses mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern oder schweizerisch beherrschten Handelsgesellschaften oder Genossenschaften befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen78 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind;

d. ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis vorliegt, das insbesondere die Flugbetriebs- und Unterhaltsorganisation regelt;

e. die Luftfahrzeuge, die das Unternehmen betreibt, die Mindestanforderungen für die vorgesehenen Dienste erfüllen und im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind; im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion können die Luftfahrzeuge im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sein, mit dem diese Möglichkeit in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung79 vorgesehen wurde; 77 Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.

78 Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.

79 Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.

Luftfahrtverordnung 21

748.01

f. das Unternehmen Halter von mindestens einem Luftfahrzeug ist, das es als Eigentümer oder auf Grund eines Leasingvertrages betreibt, der dem Unternehmen die freie Benützung des Luftfahrzeugs während mindestens sechs Monaten garantiert; g. dem Unternehmen eigene Flugbesatzungen mit den erforderlichen Ausweisen zur Verfügung stehen;

h. das Unternehmen über die notwendigen Benützungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen schweizerischen Flugplatz verfügt.

Die Benützungsrechte können auch auf einem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen ausländischen Flugplatz anerkannt werden, sofern mit diesem Staat eine zwischenstaatliche Vereinbarung80 über die freie Niederlassung von Luftverkehrsunternehmen besteht; i. das Unternehmen glaubhaft machen kann, dass es seinen Verpflichtungen während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit jederzeit nachkommen kann und dass es für die fixen und variablen Kosten gemäss seinem Wirtschaftsplan während drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aufkommen kann; die Festlegung der Verpflichtungen und die Ermittlung der Kosten haben von realistischen Annahmen auszugehen.

2

Ein Unternehmen, das über eine Betriebsbewilligung verfügt, oder eine Beteiligungsgesellschaft, die direkt oder indirekt eine Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen hält, hat zur Sicherung einer schweizerischen Mehrheit an seinem Gesellschaftskapital ein Kaufrecht an börsenkotierten Kapitalanteilen, die von Ausländern erworben worden sind. Das Kaufrecht darf bis zehn Tage nach Anmeldung des Erwerbs beim Unternehmer ausgeübt werden, wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital 40 Prozent des gesamten Gesellschaftskapitals erreicht hat oder wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital den eingetragenen schweizerischen Anteil überstiegen hat. Der Übernahmepreis entspricht dem Börsenkurs im Zeitpunkt der Kaufrechtsausübung. Das Unternehmen veröffentlicht regelmässig den ausländischen Anteil am Gesellschaftskapital. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen81 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind.

3

In begründeten Fällen kann das BAZL, im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion, auf bestimmte Zeit die Verwendung einzelner Luftfahrzeuge bewilligen, die im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sind, mit dem diese Möglichkeit nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung82 vorgesehen wurde.

4

Das BAZL kann in begründeten Fällen Ausnahmen zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und h gewähren. Es kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere in- oder ausländische Unternehmen bewilligen.

80 Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.

81 Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.

82 Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.

Luftfahrt

22

748.01


Art. 104

Ballone, Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge besonderer Kategorien 1

Ballonfahrtunternehmen müssen die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b des Luftfahrtgesetzes und diejenigen nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstaben a, e und g erfüllen. In begründeten Fällen kann das BAZL Ausnahmen zu den Voraussetzungen nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a gewähren.

2

Für Unternehmen, die Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge besonderer Kategorien betreiben, ist keine Betriebsbewilligung erforderlich.


Art. 105

Einzelbewilligung Für eine kurze Zeit oder eine geringe Zahl von Flügen können Betriebsbewilligungen als Einzelbewilligung erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b des Luftfahrtgesetzes und diejenigen nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstaben e, f und g erfüllt sind.


Art. 106

Haftungssumme und Versicherungspflicht 1

Eine Betriebsbewilligung wird einem Gesuchsteller nur erteilt, wenn er: a. für Haftpflichtansprüche im Falle von Tod oder Körperverletzung über eine minimale Sicherstellung von 250 000 Sonderziehungsrechten gemäss der Definition des Internationalen Währungsfonds (Sonderziehungsrechte) je Reisenden verfügt; b. für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Reisegepäck über eine minimale Sicherstellung von 1000 Sonderziehungsrechten je Reisenden verfügt; c. für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Gütern über eine minimale Sicherstellung von 17 Sonderziehungsrechten je Kilogramm verfügt; d. nachweist, dass er gegen die Folgen seiner Haftpflicht bis zu diesen Beträgen bei einer für diesen Geschäftszweig in der Schweiz zugelassenen Versicherungsgesellschaft versichert ist.83

2

In den Versicherungsvertrag ist folgende Bestimmung aufzunehmen: Endigt der Vertrag vor dem im Nachweis über die Sicherstellung angegebenen Zeitpunkt, so verpflichtet sich die Versicherungsunternehmung, gleichwohl Ersatzansprüche bis zum Entzug der Bewilligung nach den Bestimmungen des Vertrages zu decken, längstens aber während 15 Tagen, nachdem das BAZL vom Ende des Vertrags benachrichtigt worden ist. Als Zeitpunkt des Entzugs gilt der Tag, an dem die Entzugsverfügung rechtskräftig wird.

83 Fassung gemäss Anhang Ziff. II der V vom 17. Aug. 2005 über den Lufttransport (SR 748.411).

Luftfahrtverordnung 23

748.01


Art. 107

Auskunfts- und Meldepflicht 1

Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung haben dem BAZL auf Verlangen jederzeit Einblick in ihre Betriebsführung und Geschäftsunterlagen zu gewähren und die für die Erstellung der Luftverkehrsstatistik erforderlichen Angaben zu liefern.

2

Sie haben dem BAZL besondere Vorfälle im Betrieb unverzüglich zu melden.

3

Beabsichtigen Unternehmen, Kontinente oder Gebiete, die sie bisher nicht angeflogen haben, zu bedienen, so melden sie dem BAZL im Voraus ihre Pläne. Zudem melden sie ihm im Voraus alle beabsichtigten Zusammenschlüsse oder Übernahmen sowie innert 14 Tagen jede Änderung des Eigentums an Einzelbeteiligungen, die zehn Prozent oder mehr des gesamten Beteiligungskapitals des Unternehmens oder seiner Mutter- oder Dachgesellschaft ausmachen.

612

Unternehmen mit Sitz im Ausland

Art. 108

Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung 1

Einem Unternehmen mit Sitz im Ausland wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 29 LFG) erteilt, wenn: a. es in seinem Heimatstaat zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern im internationalen Luftverkehr zugelassen ist; b. es die Behörden seines Heimatstaats in technischer und betrieblicher Hinsicht wirksam beaufsichtigen;

c. durch die Erteilung der Betriebsbewilligung keine wesentlichen schweizerischen Interessen beeinträchtigt werden;

d. schweizerischen Unternehmen von seinem Heimatstaat die Beförderung von Personen oder Gütern in gleichwertiger Weise erlaubt wird; e. die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde (Art. 125) sichergestellt sind; und

f.84 es nachweist, dass seine Sicherstellung der Haftpflichtansprüche mindestens den in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a-c geforderten Beträgen entspricht.

2

Besteht kein offensichtlicher Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erfüllt sind, so kann auf eine Prüfung der technischen und betrieblichen Grundlagen des Unternehmens verzichtet werden. Eine entsprechende Überprüfung kann aber jederzeit angeordnet werden. 3 In begründeten Fällen kann vom Erfordernis nach Absatz 1 Buchstabe d abgesehen werden.

84 Fassung gemäss Anhang Ziff. II der V vom 17. Aug. 2005 über den Lufttransport (SR 748.411).

Luftfahrt

24

748.01


Art. 109

Auskunfts- und Meldepflicht Der Inhaber der Betriebsbewilligung ist verpflichtet, dem BAZL ohne Verzug zu melden: a. alle Flugprogramme und -pläne für Flüge von und nach der Schweiz; b. alle besonderen Vorfälle, die sich im Zusammenhang mit Flügen von und nach der Schweiz ereignen; und c. die für die Erstellung der Luftverkehrsstatistik erforderlichen Angaben.

62 Streckenkonzession

Art. 110

Linienverkehr 1 Als Linienverkehr gelten Flüge zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern, wenn:

a. sie während einer Mindestdauer so regelmässig oder häufig erfolgen, dass es sich erkennbar um eine systematische Folge von Flügen handelt; und b. im Personenverkehr in der Öffentlichkeit Sitzplätze zum Einzelkauf angeboten werden.

2

Das UVEK erlässt Ausführungsvorschriften; es berücksichtigt dabei die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr.


Art. 111

Konzessionspflichten 1 Das konzessionierte Unternehmen ist verpflichtet, Flugpläne und Tarife festzulegen und dem BAZL zu unterbreiten. Es hat seine Flugpläne und Tarife der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zudem hat es sicherzustellen, dass die auf diese Weise bekannt gemachten Flugpläne und Tarife eingehalten werden. Art und Umfang der Betriebs- und Beförderungspflicht werden in der Konzession geregelt.

2

Das BAZL kann das konzessionierte Unternehmen, namentlich im Fall einer Notlage oder bei veränderten Verhältnissen, auf begründetes Gesuch hin von einzelnen oder allen auferlegten Pflichten befreien oder ihm andere Erleichterungen gewähren.


Art. 112

Entzug der

Streckenkonzession

1

Das BAZL kann eine Streckenkonzession jederzeit und ohne Entschädigung entziehen, wenn das konzessionierte Unternehmen seine Pflichten schwer oder wiederholt verletzt (Art. 93 LFG).

2

Es kann die Konzession ferner entziehen, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Luftfahrtverordnung 25

748.01


Art. 113


85

621

Unternehmen mit Sitz in der Schweiz

Art. 114

Gesuch 1 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz haben im Gesuch um Erteilung einer Streckenkonzession einzureichen:

a. den Linien- und Flugplan; b. die Tarife und Beförderungsbedingungen; c. Angaben zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme; d. Angaben über das zum Einsatz vorgesehene Flugmaterial; e. Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Fluggesellschaften; f.

Angaben über die Wirtschaftlichkeit der beantragten Linie.

2

Das BAZL hört vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch die Regierungen der betroffenen Kantone, die betroffenen Flugplätze und die interessierten öffentlichen Transportunternehmen an. Zudem informiert es die übrigen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die ebenfalls in der Lage wären, den Betrieb der gleichen Luftverkehrslinie sicherzustellen.

3

Die übrigen Unternehmen können innert 14 Tagen seit der Mitteilung durch das BAZL ihr Interesse für den Betrieb der Luftverkehrslinie anmelden. Sie haben vom Zeitpunkt der Mitteilung an 45 Tage Zeit, um ein entsprechendes Konzessionsgesuch einzureichen.

4

Besteht gestützt auf staatsvertragliche Regelungen ein Anspruch auf Erteilung einer Streckenkonzession, so finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.


Art. 115

Entscheid 1 Das BAZL kann die Streckenkonzession namentlich verweigern, wenn das Verkehrsbedürfnis in anderer Weise gleichwertig befriedigt wird oder wenn die anzufliegenden Flugplätze keine Infrastruktur für Instrumentenanflugverfahren aufweisen. 2

Liegen mehrere Gesuche für die gleiche Luftverkehrslinie vor und ist die Erteilung mehrerer Konzessionen in begründeten Fällen nicht möglich, so berücksichtigt das BAZL bei seinem Entscheid insbesondere folgende Kriterien: a. die Fähigkeit des Unternehmens, den Betrieb der Linie während mindestens zwei Flugplanperioden sicherzustellen; b. die der Öffentlichkeit in Aussicht gestellte Dienstleistung (Produktqualität, Preise, Fluggerät, Kapazität usw.); 85 Aufgehoben durch Art. 10 der Slotkoordinationsverordnung vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. Okt. 2005 bis zum 31. Dez. 2009 (SR 748.131.2).

Luftfahrt

26

748.01

c. die Auswirkungen auf den Wettbewerb in den vorgesehenen Bedienungsmärkten;

d. die Bedienung der schweizerischen Flughäfen; e. die ökonomisch sinnvolle Nutzung bestehender Verkehrsrechte und -kapazitäten;

f.

den Zeitpunkt der Verkehrsaufnahme; g. die Erfüllung ökologischer Bedingungen (lärm- und schadstoffarme Luftfahrzeuge);

h. die vom konzessionierten Unternehmen bisher erbrachten Leistungen zum Aufbau des Marktes der betreffenden Luftverkehrslinie.

3

Das BAZL kann die interessierten Unternehmen zu einer Anhörung einladen.


Art. 116

Dauer der Streckenkonzession 1

Die Konzession wird für höchstens acht Jahre erteilt.

2

Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden.

3

Der Entscheid über eine Erneuerung wird spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzession gefällt. Im Übrigen findet Artikel 115 Anwendung.


Art. 117

Änderung und Übertragung von Rechten und Pflichten aus Konzessionen 1

Das BAZL kann Rechte und Pflichten aus bestehenden Konzessionen ändern oder übertragen.

2

Es kann insbesondere einem konzessionierten Unternehmen erlauben, bestimmte Flüge durch andere schweizerische oder durch ausländische Luftverkehrsunternehmen durchführen zu lassen, wenn namentlich: a. der sichere Betrieb gewährleistet ist; b. klargestellt ist, welche Behörde die Aufsicht innehat; und c. die Öffentlichkeit über die Übertragung informiert wird.

3

Das BAZL kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere in- oder ausländische Unternehmen bewilligen.


Art. 118

Heimfall der Streckenkonzession 1

Übt ein Unternehmen die in der Streckenkonzession gewährten Verkehrsrechte nicht aus, so kann sich jedes andere Unternehmen um die Ausübung dieser Verkehrsrechte bewerben.

2

Das BAZL setzt dem konzessionierten Unternehmen eine Frist von höchstens drei Monaten, innert der es den Betrieb der Luftverkehrslinie wieder aufnehmen muss. In begründeten Fällen kann die Frist erstreckt werden. Wird der Betrieb innert der Frist nicht aufgenommen, fällt die Konzession dahin.

Luftfahrtverordnung 27

748.01

622

Unternehmen mit Sitz im Ausland

Art. 119

Gesuch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Luftverkehrslinien betreiben wollen, unterbreiten dem BAZL ein Gesuch mit folgenden Angaben und Unterlagen: a. den Linien- und Flugplan; b. die Tarife;

c. Angaben zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme; d. Angaben über das zum Einsatz vorgesehene Flugmaterial; e. Angaben zum Rechtsdomizil in der Schweiz.


Art. 120

Verfahren 1 Die Konzessionierung eines ausländischen Unternehmens richtet sich nach der jeweils geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarung.

2

Besteht keine zwischenstaatliche Vereinbarung oder sind in einer solchen bestimmte Verkehrsrechte nicht geregelt, so kann das BAZL einem ausländischen Unternehmen eine Streckenkonzession für eine einzelne Linie erteilen, wenn das Unternehmen auch von seinem Heimatstaat die notwendigen Verkehrsrechte besitzt.

3

Das BAZL achtet bei der Erteilung der Konzession insbesondere darauf, dass der Heimatstaat des Unternehmens Gegenrecht gewährt.


Art. 121-122 ...

6a86 Sicherheitsmassnahmen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 122

a Sicherheitsmassnahmen auf Flugplätzen 1

Der Halter eines Flugplatzes mit internationalem gewerbsmässigem Luftverkehr legt in einem Sicherheitsprogramm die Sicherheitsmassnahmen fest, die er je nach Bedrohungslage zur Verhütung von Angriffen auf die Sicherheit der zivilen Luftfahrt ergreifen wird.

2

Das Sicherheitsprogramm bedarf der Genehmigung durch das BAZL.

3

Als Sicherheitsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht: 86

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988 (AS 1988 534). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3645).

Luftfahrt

28

748.01

a. die auf Aspekte der Sicherheit ausgerichtete Kontrolle der Fluggäste, des nicht aufgegebenen Handgepäcks, des aufgegebenen Gepäcks, der Fracht, der Post und der Luftfahrzeuge; b. andere Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass keine verbotenen Gegenstände, welche zu widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit der zivilen Luftfahrt verwendet werden können, an Bord von Luftfahrzeugen gelangen.

4

Das UVEK ordnet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die Sicherheitsmassnahmen an. Zuvor hört es die zuständige Kantonspolizei, den betroffenen Flugplatzhalter und die betroffenen Luftverkehrsunternehmen an.

b Sicherheitsmassnahmen der Luftverkehrsunternehmen 1

Das Luftverkehrsunternehmen, das Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr einsetzt, ist zur Sicherung des Betriebes seiner Luftfahrzeuge gemäss den vom UVEK festgelegten Anforderungen verpflichtet. Es hat seine Sicherheitsmassnahmen in einem Sicherheitsprogramm darzustellen.

2

Das Sicherheitsprogramm bedarf der Genehmigung durch das BAZL.

c Anwendbare Bestimmungen

1

Soweit in diesem Abschnitt über Sicherheitsmassnahmen sowie in den Ausführungsvorschriften dazu keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten:

a. die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen von Anhang 17 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 194487 über die internationale Zivilluftfahrt in der für die Schweiz verbindlichen Fassung; und

b. die für die Schweiz anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaft.

2

Im Übrigen ist der jeweilige Stand der Technik massgebend, wie er insbesondere aus den Empfehlungen zum Anhang 17 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt ersichtlich ist.

3

Das BAZL erlässt die notwendigen Vorschriften, insbesondere das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfahrt88.

87

SR 0.748.0. Der Text dieses Anhanges wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen oder bei der Internationalen ZivilluftfahrtOrganisation (Organisation de l'aviation civile internationale, Groupe de la vente des

documents, 999, rue de l'Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7) bezogen werden.

88 Das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfahrt ist in englischer Sprache verfasst.

Es wird nicht veröffentlicht.

Luftfahrtverordnung 29

748.01

d Vollzug 1 Das UVEK erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Vorschriften über:

a. die Ausgestaltung der Sicherheitsmassnahmen; b. das Zusammenwirken der beteiligten Stellen; c. die Verteilung der Kosten zwischen dem BAZL, den Flugplatzhaltern und den Luftverkehrsunternehmen.

2

Im Einzelfall kann das BAZL je nach Bedrohungslage im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei weitere Massnahmen anordnen und die Kostentragung festlegen; es hört dazu vorgängig die zuständige Flughafenpolizei und den betroffenen Flugplatzhalter an.

3

Vorbehalten bleiben im Einzelfall die besonderen Befugnisse der Kommandantin oder des Kommandanten einer Kantonspolizei (Art. 100bis LFG).

2. Abschnitt: Sicherheitsbeauftragte
e Grundsätze 1 Zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen, welche die Sicherheit an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr gefährden können, werden Sicherheitsbeauftragte eingesetzt.

2

Die Sicherheitsbeauftragten können auch zu Arbeiten am Boden auf ausländischen Flugplätzen eingesetzt werden.

3

Zum Einsatz gelangen: a. Angehörige kantonaler und städtischer Polizeikorps; b. Angehörige der Militärischen Sicherheit; c. Grenzwächter; d. andere vom Bundesamt für Polizei ausgebildete Personen.

4

Das BAZL hat die Oberaufsicht über den Einsatz der Sicherheitsbeauftragten; es stellt die von ihnen verursachten Kosten in seinem Voranschlag ein.

f Aufgaben und Kompetenzen 1

Die Sicherheitsbeauftragten haben insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a. An Bord überwachen sie das Verhalten der Fluggäste und verhindern widerrechtliche Handlungen, welche die Sicherheit an Bord des Flugzeugs gefährden.

b. Am Boden durchsuchen sie, zur Verhinderung der Einschleusung verbotener Gegenstände, welche zur Gefährdung der Zivilluftfahrt eingesetzt werden

Luftfahrt

30

748.01

können, Fluggäste und Handgepäck und überwachen das kontrollierte Gepäck und die Gepäckidentifikation.

c. Sie ergreifen die notwendigen Massnahmen, wenn die Sicherheit der Fluggäste oder des Flugzeugs bedroht ist. Sie können dabei polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Auf ausländischen Flugplätzen bleibt das anwendbare ausländische Recht vorbehalten.

2

Das Bundesamt für Polizei erstellt in Zusammenarbeit mit dem BAZL Richtlinien über die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten.

g Ausbildung 1 Zum Einsatz als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter kann nur bestimmt werden, wer an einem spezifischen Ausbildungsprogramm teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat.

2

Das Bundesamt für Polizei: a. erstellt das Anforderungsprofil der Sicherheitsbeauftragten; b. legt das Ausbildungsprogramm fest; c. sorgt für die Weiterbildung; d. führt entsprechende Aus- und Weiterbildungskurse durch.

3

Es kann für die Kursdurchführung sowie für die Bereitstellung und den Unterhalt der Kursinfrastruktur Dritte, namentlich Luftverkehrsunternehmen und Institutionen der Polizei und der Armee, beiziehen.

h Einsatz 1 Das Bundesamt für Polizei ist zuständig für den Einsatz der Sicherheitsbeauftragten und die damit verbundenen administrativen Aufgaben.

2

Es legt die Einsatzdoktrin und Einsatztaktik fest.

3

Es bestimmt nach Rücksprache mit dem BAZL Ort, Zeit und Art des Einsatzes aufgrund der Risiko- und Bedrohungsanalyse.

4

Es informiert die jeweils betroffenen Luftverkehrsunternehmen und weist sie rechtzeitig an, die entsprechenden Sitzplatzreservationen vorzunehmen.

i Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten 1

Das Bundesamt für Polizei sorgt in Zusammenarbeit mit den Luftverkehrsunternehmen für die notwendige Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten.

2

Als Ausrüstung gelten insbesondere Uniformen, Waffen und Hilfsmittel.

Luftfahrtverordnung 31

748.01

j Unterstellung 1 Während der Ausbildung und des Einsatzes bleiben die Sicherheitsbeauftragten dienst- und disziplinarrechtlich den Vorschriften ihres jeweiligen Arbeitgebers unterstellt.

2

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstehen sie der Weisungsbefugnis des Bundesamtes für Polizei.

3

An Bord von Luftfahrzeugen unterstehen sie der Bordgewalt des Flugkapitäns.

k Risiko- und Bedrohungsanalyse Das Bundesamt für Polizei ist zuständig für die Risiko- und Bedrohungsanalyse im Zusammenhang mit dem Einsatz von Sicherheitsbeauftragten.

l Unterhalt und Aufbewahrung von Schusswaffen 1

Das Bundesamt für Polizei ist, nach Rücksprache mit dem BAZL, zuständig für den Unterhalt und die Aufbewahrung der Waffen der Sicherheitsbeauftragten.

2

Es kann zu diesem Zweck die Flughafenpolizei oder andere von ihm bezeichnete Organe beiziehen, vor allem für die Aufbewahrung von Waffen ausländischer Sicherheitsbeauftragter bei einem Zwischenhalt in der Schweiz.

m Pflichten der Luftverkehrsunternehmen 1

Die Luftverkehrsunternehmen können beigezogen werden: a. zur Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten; b. zum Einsatz und zu den damit verbundenen administrativen Aufgaben; c. zur Risiko- und Bedrohungsanalyse.

2

Ihnen können dabei namentlich folgende Aufgaben übertragen werden: a. Sie unterrichten im Rahmen der Aus- und Weiterbildung luftfahrtspezifische Themen.

b. Sie reservieren die Sitzplätze für die Sicherheitsbeauftragten nach Massgabe des Bundesamtes für Polizei.

c. Sie besorgen die notwendigen luftfahrtspezifischen Ausweise für die Sicherheitsbeauftragten.

d. Sie stellen das luftfahrtspezifische Einsatzmaterial bereit.

e. Sie leiten sicherheitsrelevante Informationen, die für die Risiko- und Bedrohungsanalyse von Bedeutung sind, an das Bundesamt für Polizei weiter.

3

Das BAZL legt die Pflichten der Luftverkehrsunternehmen im Bereich der Sicherheitsbeauftragten in der Betriebsbewilligung fest.

Luftfahrt

32

748.01

n Kosten 1 Das BAZL vergütet im Zusammenhang mit dem Einsatz der Sicherheitsbeauftragten:

a. dem Bundesamt für Polizei und den Luftverkehrsunternehmen die Kosten für die erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit: 1. der Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten, 2. dem Einsatz von Sicherheitsbeauftragten und den damit verbundenen administrativen Aufgaben, 3. der Risiko- und Bedrohungsanalyse; b. dem Bundesamt für Polizei und den von ihm beigezogenen Dritten die Kosten für die Bereitstellung und den Unterhalt der Infrastruktur für die Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten;

c. den Polizeikorps die Lohn- und Lohnnebenkosten für die Sicherheitsbeauftragten während der Aus- und Weiterbildung sowie während des Einsatzes;

d. den Sicherheitsbeauftragten die Spesen für die Aus- und Weiterbildung sowie für den Einsatz;

e. dem Bundesamt für Polizei und den Luftverkehrsunternehmen die Kosten für die Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten; f. dem Bundesamt für Polizei und den Flughafenpolizeien die Kosten für die Bewirtschaftung der Schusswaffen der Sicherheitsbeauftragten.

2

Die Kosten für die von Dritten erbrachten Leistungen werden vom Bundesamt für Polizei kontrolliert und an das BAZL weitergeleitet. Dieses begleicht die Rechnungen direkt.

3

Das Bundesamt für Polizei bereitet zuhanden des BAZL bestimmte Daten wie Personal- und Sachkosten, Flugabdeckung mit Sicherheitsbeauftragten, Einsatzdestinationen oder Interventionen an Bord jährlich zu statistischen Kennzahlen auf.

o Verantwortlichkeit des

Bundes

Die Verantwortlichkeit des Bundes für Schäden, die ein Sicherheitsbeauftragter in Ausübung seiner Tätigkeit Drittpersonen widerrechtlich zufügt, beurteilt sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195889.

6b90

Erleichterungen in der Luftfahrt
p 1 Zur Durchführung von Massnahmen für Erleichterungen in der Luftfahrt (Facilitation) gelten die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen von Anhang 9 zum Über-

89 SR

170.32

90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 1998 (AS 1998 2570). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3645).

Luftfahrtverordnung 33

748.01

einkommen vom 7. Dezember 194491 über die Internationale Zivilluftfahrt in der für die Schweiz verbindlichen Fassung.

2

Der in Absatz 1 genannte Anhang kann beim BAZL und bei den Informationsstellen der Landesflughäfen in französischer und englischer Sprache eingesehen oder bei der zuständigen Stelle der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)92 gegen Entgelt bezogen werden.

3

Änderungen des Anhangs werden in den vom BAZL herausgegebenen Luftfahrtinformationsblättern (AIC) und im Rahmen von technischen Mitteilungen angezeigt.

7 Haftpflicht 71 des Luftfahrzeughalters gegenüber Dritten auf der Erde 711 Arten

der

Sicherstellung

Art. 123

1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind unter Vorbehalt von Absatz 2 durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem in der Schweiz für diesen Geschäftszweig zugelassenen Versicherungsunternehmen sicherzustellen.

2

Wird eine Sicherstellung der Haftpflichtansprüche durch Hinterlegung oder Solidarbürgschaft angeboten, so regelt das BAZL die Sicherstellung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen von Fall zu Fall.

712

Nachweis der Sicherstellung

Art. 124

1 Als Nachweis der Sicherstellung der Haftpflichtansprüche hat der Halter des Luftfahrzeuges den Versicherungsnachweis, den Hinterlegungsschein oder die Bürgschaftserklärung vorzulegen.

2

Das BAZL kann vom Halter des Luftfahrzeuges, Versicherer, Aufbewahrer oder Bürgen nähere Auskunft über die Sicherstellung verlangen. Es kann die Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses bis zum Eingang dieser Auskunft aussetzen.93 91 SR

0.748.0

92 Organisation de l'aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l'Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7 93

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

Luftfahrt

34

748.01

713 Höhe

der

Sicherstellung

Art. 125

1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind für ein Schadenereignis (Personen- und Sachschäden zusammen) mindestens wie folgt sicherzustellen: Mindestversicherungssumme

(Millionen Sonderziehungsrechte)

a. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht unter 500 kg 0,75

b. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 500 kg oder höher, aber unter 1000 kg 1,5

c. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 1000 kg oder höher, aber unter 2700 kg 3

d. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 2700 kg oder höher, aber unter 6000 kg 7

e. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 6000 kg oder höher, aber unter 12 000 kg 18

f. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 12 000 oder höher, aber unter 25 000 kg 80

g. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 25 000 kg oder höher, aber unter 50 000 kg 150

h. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 50 000 kg oder höher, aber unter 200 000 kg 300

i. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 200 000 kg oder höher, aber unter 500 000 kg 500

j. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 500 000 kg oder höher

700.94

2

Absatz 1 gilt nicht für Fesselballone, Hängegleiter, Fallschirme, Drachen und Drachenfallschirme. Für diese Luftfahrzeuge setzt das UVEK die Versicherungssumme fest.95 3 Für Flüge, die namentlich wegen der Art der beförderten Güter eine besondere Gefährdung darstellen, kann das BAZL die Erteilung der Betriebsbewilligung vom Nachweis einer zusätzlichen Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde abhängig machen.96 94 Fassung gemäss Anhang Ziff. II der V vom 17. Aug. 2005 über den Lufttransport (SR 748.411).

95 Fassung gemäss Anhang Ziff. II der V vom 17. Aug. 2005 über den Lufttransport (SR 748.411).

96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 1998 (AS 1998 2570).

Luftfahrtverordnung 35

748.01

714

Inhalt des Versicherungsvertrages

Art. 126

Wechsel des Halters und Rücktritt 1

Der Versicherungsvertrag muss bestimmen, dass a. bei einem Wechsel des Halters während der Vertragsdauer auch die Ansprüche gegen den neuen Halter gedeckt sind;

b. die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Halter übergehen;

c. der neue Halter berechtigt ist, innert 14 Tagen nach dem Halterwechsel vom Vertrag zurückzutreten; d. der Versicherer berechtigt ist, innert 14 Tagen, nachdem er vom Halterwechsel Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurückzutreten.

2

Bei einem Rücktritt erlischt die Sicherstellung in dem in Artikel 128 Buchstabe b angegebenen Zeitpunkt.

3

Wird dem BAZL vor diesem Zeitpunkt keine neue Sicherstellung nachgewiesen, so ist das Lufttüchtigkeitszeugnis zu entziehen.97 4 Weist der neue Halter innert 14 Tagen seit dem Wechsel des Halters eine neue Sicherstellung nach, so tritt der bisherige Versicherungsvertrag ausser Kraft.


Art. 127

Umfang der gesicherten Ersatzansprüche 1

Die Sicherstellung muss bis zu den im Artikel 125 angegebenen Grenzen die nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes gegen den Halter möglichen Ersatzansprüche Dritter auf der Erde decken.

2

Für Schäden, die durch eine an Bord befindliche Person verursacht werden, haftet der Halter, wenn diese Person nicht zur Besatzung gehört (Art. 64 Abs. 2 Bst. b LFG), nur bis zum Betrag der Sicherstellung.

3

Schäden, die durch den Fluglärm auf der Erde verursacht werden, dürfen im Versicherungsvertrag nicht ausgeschlossen werden.


Art. 128

Dauer und örtlicher Geltungsbereich In den Versicherungsvertrag sind folgende Bestimmungen aufzunehmen: a. Läuft der Vertrag ab, während sich das Luftfahrzeug auf einem Flug befindet, so verlängert sich die Haftung des Versicherers zugunsten des geschädigten Dritten bis zur nächsten Landung, bei der eine amtliche Nachprüfung der Bordpapiere möglich ist, höchstens aber um 24 Stunden.

97

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

Luftfahrt

36

748.01

b.98 Endigt der Vertrag vor dem im Nachweis über die Sicherstellung angegebenen Zeitpunkt, so verpflichtet sich die Versicherungsunternehmung, gleichwohl Ersatzansprüche bis zum Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses nach den Bestimmungen des Vertrages zu decken, längstens aber während 15 Tagen, nachdem das BAZL vom Ende des Vertrages benachrichtigt worden ist. Als Zeitpunkt des Entzugs gilt der Tag, an dem die Entzugsverfügung rechtskräftig wird.

c. Überfliegt ein Luftfahrzeug die im Nachweis über die Sicherstellung genannten geografischen Grenzen ihres Geltungsbereiches, so ist die Versicherung zugunsten des geschädigten Dritten auf der Erde trotzdem wirksam, wenn der Flug ausserhalb dieser Grenzen durch höhere Gewalt, durch eine nach den Umständen gebotene Beistandsleistung oder durch fehlerhafte Lenkung, Führung oder Navigation verursacht wurde.


Art. 129

Verhältnis zum Nachweis der Sicherstellung Der Versicherungsvertrag muss bestimmen, dass zugunsten des geschädigten Dritten die Bedingungen massgebend sind, die sich aus dem Nachweis über die Sicherstellung ergeben, auch wenn sie mit dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrages nicht übereinstimmen.


Art. 130


99

715 Versicherer und

geschädigter Dritter


Art. 131

1 Der Halter kann vom Versicherer verlangen, dass er, ohne Rücksicht auf allfällige Rückgriffsrechte, seine Ersatzleistung an den geschädigten Dritten ausrichte, auch wenn nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Ansprüche des geschädigten Dritten gegen den Halter weiter gehen als die Ansprüche des Halters gegen den Versicherer.

2

Dem geschädigten Dritten steht kein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu, wohl aber im Umfang seiner Schadenersatzforderung ein Pfandrecht am Anspruch des Halters gegen den Versicherer.

98

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1536).

99 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II der V vom 17. Aug. 2005 über den Lufttransport (SR 748.411).

Luftfahrtverordnung 37

748.01

716 Bescheinigung der

Sicherstellung

Art. 132

Die Bescheinigung über die Sicherstellung gibt Auskunft über die Höhe der Garantiesumme,

die Geltungsdauer der geleisteten Sicherheit und

den geographischen Geltungsbereich.

71a100 Haftpflicht des Luftfahrzeughalters gegenüber Reisenden
a 1 Die minimale Sicherstellung für Haftpflichtansprüche der Reisenden beträgt 250 000 Sonderziehungsrechte je Reisenden. Bei nichtgewerbsmässigen Flügen, die mit Luftfahrzeugen mit einem Abfluggewicht bis zu 2700 kg durchgeführt werden, kann die minimale Sicherstellung unter diesem Betrag liegen, muss aber mindestens 100 000 Sonderziehungsrechte je Reisenden betragen.

2

Bei nichtgewerbsmässigen Flügen ohne Reisende kann auf die Sicherstellung für Haftpflichtansprüche der Reisenden verzichtet werden.

3

Die Artikel 123, 124 Absatz 1, 126 Absätze 1 und 4, 128 Buchstaben a und c, 129, 131 und 132 sind auf die Haftpflicht gegenüber Reisenden sinngemäss anwendbar.

72

Haftpflicht bei öffentlichen Flugveranstaltungen 721

Versicherungspflicht des Veranstalters

Art. 133

1 Öffentliche Flugveranstaltungen nach den Artikeln 85-91 werden vom BAZL nur bewilligt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass der Veranstalter für seine Haftpflicht versichert ist.

2

Die Haftpflichtansprüche sind für ein Schadenereignis (Personen- und Sachschäden zusammen) mindestens wie folgt sicherzustellen:

Garantiesumme

Fr.

a. bei öffentlichen Flugveranstaltungen ohne akrobatische Patrouillenflüge und ohne Tiefflugakrobatik 2 000 000

b. bei öffentlichen Flugveranstaltungen ohne akrobatische Patrouillenflüge, aber mit Tiefflugakrobatik 4 000 000

100 Eingefügt durch Anhang Ziff. II der V vom 17. Aug. 2005 über den Lufttransport (SR 748.411).

Luftfahrt

38

748.01

Garantiesumme

Fr.

c. bei öffentlichen Flugveranstaltungen ohne Tiefflugakrobatik, aber mit akrobatischen Patrouillenflügen

4 000 000

d. bei öffentlichen Flugveranstaltungen mit akrobatischen Patrouillenflügen und mit Tiefflugakrobatik

10 000 000.101

3

Bei öffentlichen Flugveranstaltungen mit erhöhten Gefahren kann das BAZL diese Garantiesummen hinaufsetzen.

722

Versicherung für Ansprüche gegen die Halter

Art. 134

102 Die Versicherung nach Artikel 133 muss subsidiär die Haftpflichtansprüche gegen die Halter der an der Veranstaltung teilnehmenden Luftfahrzeuge decken, wenn die Sicherstellung nach Artikel 125 für die Deckung der Ansprüche nicht ausreicht.

73 Ausländische Luftfahrzeuge

731 Sicherstellungs- und

Nachweispflicht103

Art. 135

104 1 Der Halter eines ausländischen Luftfahrzeuges muss, bevor er es im schweizerischen Luftraum verwendet, die Haftpflichtansprüche Dritter nach den Ansätzen des Artikels 125 sicherstellen. Er muss die Sicherstellung nachweisen können.

2

Verwendet ein Halter mehrere Luftfahrzeuge im schweizerischen Luftraum, so muss er nur die für das Luftfahrzeug mit dem höchsten Abfluggewicht vorgesehene Garantiesumme sicherstellen.

3

Das BAZL kann auf die Sicherstellung für Schäden, die durch Lärm oder radioaktive Verseuchung entstehen, verzichten.

4

Es kann gegenüber Staaten, die Halter von Luftfahrzeugen sind, auf die Sicherstellung verzichten.

5

Es kann von den Beteiligten die erforderlichen Auskünfte verlangen.

101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1536).

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988; in Kraft seit 1. April 1988 (AS 1988 534).

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988; in Kraft seit 1. April 1988 (AS 1988 534).

Luftfahrtverordnung 39

748.01

732 Entscheid105

Art. 136

106 1 Das BAZL entscheidet über das Vorliegen einer ausreichenden Sicherstellung. Im nichtgewerbsmässigen Luftverkehr prüft es die Sicherstellung nur stichprobenweise.

2

Die Erklärung eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherers, die Haftpflichtansprüche gegen den Halter eines ausländischen Luftfahrzeuges im Rahmen dieser Verordnung zu decken, genügt als Nachweis der Sicherstellung.

74 Haftpflicht des

Luftfrachtführers

Art. 137

1 Für entgeltliche Beförderungen mit Luftfahrzeugen sowie für unentgeltliche Beförderungen, die von einem Luftverkehrsunternehmen mit Betriebsbewilligung ausgeführt werden, gelten die besonderen Haftungsbestimmungen der Verordnung vom 17. August 2005107 über den Lufttransport sowie die Voraussetzungen nach den Artikeln 106 und 108.108 2

Für andere Beförderungen mit Luftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts109 über die Haftpflicht.

8 Luftfahrtinformationen

Art. 138

Das BAZL veröffentlicht folgende Luftfahrtinformationen: a. das Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP-Schweiz) mit Informationen von bleibender Geltung, die für den sicheren Betrieb der Luftfahrt wesentlich sind: b. die Nachrichten für Luftfahrer (NOTAM) und die Luftfahrtinformationsblätter (AIC), die namentlich über Errichtung, Zustand oder Änderungen von Luftfahrtanlagen sowie über Verkehrsdienste, Verfahren und Gefahren für die Luftfahrt Auskunft geben, deren rechtzeitige Kenntnis für das Luftfahrtpersonal wichtig ist.

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988; in Kraft seit 1. April 1988 (AS 1988 534).

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988; in Kraft seit 1. April 1988 (AS 1988 534).

107 SR 748.411 108 Fassung gemäss Anhang Ziff. II der V vom 17. Aug. 2005 über den Lufttransport (SR 748.411).

109 SR 220

Luftfahrt

40

748.01

8a110 Internationale technische Vorschriften
a 1 Das UVEK kann im Rahmen seiner Rechtsetzungsbefugnisse ausnahmsweise einzelne Anhänge, einschliesslich zugehöriger technischer Vorschriften, zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944111 über die internationale Zivilluftfahrt sowie technische Vorschriften, welche im Rahmen der Zusammenarbeit der europäischen Luftfahrtbehörden festgelegt werden, als unmittelbar anwendbar erklären.

2

Es kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei eine besondere Art der Veröffentlichung solcher Bestimmungen vorschreiben und bestimmen, dass von einer Übersetzung ganz oder teilweise abzusehen ist.

3

Es entscheidet über die Ablehnung von Anhängen oder Anhangsänderungen im Sinne von Artikel 90 Buchstabe a zweiter Satz des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt.112 9 Administrative Bestimmungen


Art. 139

Formulare 1 Versicherungsnachweise und Gesuche um Registereintragungen, Erteilung oder Erneuerung von Konzessionen, Bewilligungen, Ausweisen und persönlichen Erlaubnissen sind auf den vom BAZL festgesetzten Formularen einzureichen.

2

Diese Formulare können beim BAZL oder bei den Flugplatzleitungen bezogen werden.

3

In dringlichen Fällen können Gesuche telefonisch, telegrafisch oder mit Fernschreiben gestellt werden.


Art. 140

Gebühren Für die Amtshandlungen der Aufsichtsbehörden werden die in der Gebührenordnung zum Luftfahrtgesetz113 festgesetzten Gebühren erhoben.


Art. 141

Statistik 1 Das BAZL führt und veröffentlicht die Luftfahrtstatistik.

110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

111 SR 0.748.0. Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.

112 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1536).

113 [AS 1976 668, 1979 778. AS 1983 1526 Art. 35 Bst. a]. Heute: in der V vom 28. Sept. 2007 über die Gebühren des BAZL (SR 748.112.11).

Luftfahrtverordnung 41

748.01

2

Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen sowie die Träger von Ausweisen sind verpflichtet, dem BAZL die zur Führung der Statistik erforderlichen Unterlagen zu liefern.

10 Übergangs- und

Schlussbestimmungen

Art. 142


114



Art. 143

Aufhebung früherer Erlasse Es werden aufgehoben: a. die Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950115 zum Luftfahrtgesetz; b. die Verordnung vom 22. November 1966116 über photographische Aufnahmen aus der Luft.


Art. 144

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.

114 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994 (AS 1994 3028).

115 [AS 1950 I 496, 1951 968 Art. 15, 1958 690, 1960 360 Art. 37 Abs. 2 1257 Art. 45, 1964 329, 1966 1506 Art. 5 Abs. 2, 1967 873 901 Art. 33 Ziff. 1, 1968 931 Art. 8 Abs. 2 1341, 1969 1141] 116 [AS 1966 1506]

Luftfahrt

42

748.01

Anhang

117

(Art. 2 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1) Fluggeräte

Luftfahrzeu

ge

Flugkörper

le

ic

ht

er

a

ls

L

uf

t

sc

hw

er

er

a

ls

L

uf

t

en

ohne

m

otor

ischen

Antrieb

mit

motorischem Antrieb mit

motorischen Antrieb ohne

m

otor

ischen

Antrieb

Ballone

Luftschiffe

Fesselballone

Freiballone

Drehflügler

Flugzeuge

Motorsegler

Segelflugzeuge

Häng

egleiter

Fallschirme

Drachen

Drachenfallschirme

Tragschra

uber

Hubschrauber

D

el

ta

G

le

its

ch

ir

m

e

117

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov.

1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS

1994

3028).

Raketen

(zu

zivilen

Zwecken ein

gesetzte R

akete

n,

z. B. Forschungs- raketen, Modellraketen usw.

)

Geschosse

(zu zivilen

Zwecken ein

gesetzte Ges

chosse,

z. B. Hagelab

w

ehrgeschosse us

w.)

Übrige

Flugkör

per

(z. B. Raketenrucksack usw.;ohne Luftkissen- fahrzeu

ge