01.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2021 - 31.12.2022
01.07.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 30.06.2020
01.01.2018 - 31.12.2019
01.07.2012 - 31.12.2017
01.01.2011 - 30.06.2012
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz
über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
(Wasserrechtsgesetz, WRG)
1 vom 22. Dezember 1916 (Stand am 21. Dezember 1999) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung der Artikel 23 und 24bis der Bundesverfassung2,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. April 19123, beschliesst:

Erster Abschnitt: Die Verfügung über die Gewässer

Art. 1

1

Der Bund übt die Oberaufsicht aus über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte der öffentlichen und der privaten Gewässer.

2

Als öffentliche Gewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten die Seen, Flüsse, Bäche und Kanäle, an denen nicht Privateigentum nachgewiesen ist und die Gewässer, die zwar im Privateigentum stehen, aber von
den Kantonen in bezug auf die Nutzbarmachung der Wasserkräfte den
öffentlichen Gewässern gleichgestellt werden.


Art. 2

1

Das kantonale Recht bestimmt, welchem Gemeinwesen (Kanton, Bezirk, Gemeinde oder Körperschaft) die Verfügung über die Wasserkraft der öffentlichen Gewässer zusteht.

2

Wo das gegenwärtige kantonale Recht die Verfügung über die Wasserkraft öffentlicher Gewässer den Uferanstössern zuspricht, bleibt es
bis zu seiner Aufhebung durch die Kantone in Kraft.


Art. 3

1

Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann die Wasserkraft selbst nutzbar machen oder das Recht zur Benutzung andern verleihen.

AS 33 189 und BS 4 729 1

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005, BBl 1995 IV 991).

2

[BS 1 3; AS 1976 711]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 76 und
81 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

BBl 1912 II 669, 1916 III 411 721.80

A. Oberaufsicht
des Bundes

B. Verfügung
kraft öffentlichen
Rechts
I. Rechte der
Kantone
1. Bestimmung
des Verfügungsberechtigten 2. Befugnisse
der Verfügungsberechtigten
a. Im allgemeinen

Öffentliche Werke

2

721.80

2

Einem Gemeinwesen kann das Nutzungsrecht auch in anderer Form als der der Konzession eingeräumt werden.4

Art. 4

1

Steht die Verfügung über die Wasserkraft Bezirken, Gemeinden oder Körperschaften zu, so bedarf die Einräumung des Nutzungsrechtes an
Dritte und die Benützung durch die Verfügungsberechtigten selbst jeweilen der Genehmigung der kantonalen Behörde.

2

Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die in Aussicht genommene Art der Benutzung dem öffentlichen Wohle oder der zweckmässigen Ausnutzung des Gewässers zuwiderläuft.


Art. 5

1

Der Bundesrat erlässt die allgemeinen Bestimmungen, die erforderlich sind, um die zweckmässige Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu
fördern und zu sichern.

2

Er kann überdies für bestimmte Gewässer oder Gewässerstrecken besondere Vorschriften erlassen.

3

Das Bundesamt für Wasserwirtschaft ist befugt, die Pläne der anzulegenden Werke daraufhin zu prüfen, ob sie in ihrer generellen Anlage
der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte entsprechen.5

Art. 6


6

1

Soll eine Gewässerstrecke, die im Gebiet mehrerer Kantone liegt, oder sollen in ein und demselben Wasserkraftwerk mehrere Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen, nutzbar gemacht werden und können sich die beteiligten Kantone nicht einigen, so entscheidet nach Anhörung der Kantone das Eidgenössische Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation7 (Departement).

2

Es hat die Gesetzgebung der Kantone und die Vor- und Nachteile des Werkes für sie in billiger Weise zu berücksichtigen.

3

Wenn die geplante Wasserwerksanlage durch die Veränderung des Wasserlaufs oder durch die Inanspruchnahme von Grund und Boden
die Ansiedelung oder die Erwerbsverhältnisse der Bevölkerung eines
Kantons erheblich und unverhältnismässig beeinträchtigen würde, so 4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

7

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

b. Genehmigung
des Kantons

II. Rechte des
Bundes
1. Im allgemeinen 2. Bei Gewässern
auf dem Gebiete
mehrerer Kantone

Nutzbarmachung der Wasserkräfte 3

721.80

soll das Departement die Konzession nur mit Zustimmung dieses
Kantons erteilen.


Art. 7


8

Bei Gewässerstrecken, welche die Landesgrenze berühren, steht es
dem Departement zu, nach Anhörung der beteiligten Kantone die Nutzungsrechte zu begründen oder die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
durch den Verfügungsberechtigten selbst zu bewilligen.

a9 1

Um die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen, kann das Departement Anordnungen für die Bewirtschaftung von
Stauanlagen treffen; es hört zuvor die Kantone und die Beteiligten an.

2

Greifen solche Massnahmen in wohlerworbene Rechte ein, so ist die im Rahmen von Artikel 43 Absatz 2 geschuldete Entschädigung vom
verfügungsberechtigten Gemeinwesen zu tragen.


Art. 8


10

1

Die Ableitung von Wasser und die Abgabe der aus einem Gewässer erzeugten elektrischen Energie ins Ausland bedarf der Bewilligung des
Departementes.

2

Die Bewilligung soll nur erteilt werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird und nur so weit, als voraussichtlich das Wasser oder die elektrische Energie für die Zeit der
Bewilligung im Inland keine angemessene Verwendung findet.

3

Sie wird auf bestimmte Dauer und unter den vom Departement festzustellenden Bedingungen erteilt, kann aber jederzeit aus Gründen des
öffentlichen Wohls gegen Entschädigung widerrufen werden. Die Entschädigung bestimmt sich nach der Bewilligung oder, falls diese nichts
darüber enthält, nach billigem Ermessen.


Art. 9


11

1

Die Ableitung von elektrischer Energie in andere Kantone darf nur insoweit beschränkt werden, als die öffentlichen Interessen des Ausfuhrkantons es rechtfertigen.

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

9

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005, BBl 1995 IV 991).

10

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

11

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

3. Bei internationalen Gewässern 3bis. Bei der
Bewirtschaftung
von Stauanlagen

4. Ableitung
von Wasser oder
elektrischer
Kraft ins
Ausland

5. Ableitung
aus einem
Kanton in
einen andern

Öffentliche Werke

4

721.80

2

Im Streitfall entscheidet das Departement.


Art. 10

1

Die Eigentümer von Wasserkraftwerken, die elektrische Energie abgeben, haben die Vereinbarungen mit anderen Wasserkraftwerken,
durch die ihnen die Abgabe von Energie nach einem bestimmten Gebiet untersagt wird, auf Verlangen dem Departement vorzulegen. Dieses ist berechtigt, ihre Abänderung zu verfügen, wenn sie dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.12 2

Die Vorschriften dieses Artikels finden auf Zwischenhändler entsprechende Anwendung.


Art. 11

1

Wenn verfügungsberechtigte Bezirke, Gemeinden oder Körperschaften ein Gewässer trotz angemessener Angebote während langer
Zeit ohne wichtigen Grund weder selbst nutzbar machen noch durch
andere benutzen lassen, so kann die kantonale Regierung in deren
Namen das Nutzungsrecht erteilen.

2

Gegen den Entscheid der kantonalen Regierung können die Beteiligten innert 30 Tagen an das Departement rekurrieren.13


Art. 12

1

Der Bund ist berechtigt, für seine Verkehrsbetriebe die Benutzung eines Gewässers in Anspruch zu nehmen.14 1bis

Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse und Entwicklungsmöglichkeiten der Wasserherkunftsgebiete und der betreffenden Kantone, insbesondere deren Interessen an der eigenen Nutzung der Wasserkraft.15

2

Ist die Gewässerstrecke schon benutzt, so ist der Bund berechtigt, das Nutzungsrecht und die bestehenden Anlagen auf dem Wege der Enteignung oder durch Geltendmachung des Rückkaufs- oder Heimfallsrechtes von dem Nutzungsberechtigten zu erwerben.

3

Hat er für die erworbene Wasserkraft noch keine Verwendung, so ist er befugt, das Nutzungsrecht inzwischen einem Dritten zur Ausübung
zu überlassen.

12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985
1839 1840; BBl 1984 III 1441).

15

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005, BBl 1995 IV 991).

6. Vertragliche
Beschränkung
des Absatzgebietes 7. Verfügung
über unbenutzte
Gewässer

8. Inanspruchnahme für Bundeszwecke
a. Recht des
Bundes

Nutzbarmachung der Wasserkräfte 5

721.80


Art. 13

1

Nimmt der Bund eine noch unbenutzte Gewässerstrecke in Anspruch, so hat er das verfügungsberechtigte Gemeinwesen für den Ausfall der
Konzessionsgebühr und des Wasserzinses schadlos zu halten.

2

War die Gewässerstrecke schon benutzt, so hat der Bund das verfügungsberechtigte Gemeinwesen für die Einbusse, die es durch die Inanspruchnahme des Nutzungsrechtes erleidet, insbesondere für den
Wegfall des Wasserzinses und, wenn es im einzelnen Falle begründet
ist, für den Wegfall des Rückkaufs- oder Heimfallsrechtes schadlos zu
halten.

3

Erhebt ein Kanton im Zeitpunkt der Inanspruchnahme eine besondere Steuer im Sinne des Artikels 49 Absatz 3, so ist er für deren
Wegfall schadlos zu halten.

4

...16


Art. 14

1

Der Bund hat den Kantonen, auf deren Gebiet er Wasserkräfte in Anspruch nimmt, als Ausgleich des Ausfalles an kantonalen, kommunalen und weiteren Steuern eine Entschädigung von 11 Franken im Jahr
pro Kilowatt ausgebaute Bruttoleistung zu bezahlen.17 1bis

Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn der Bund die Wasserkräfte auf Grund einer Konzession oder eines andern Rechtstitels nutzt.18 1ter

Die Entschädigung für den Steuerausfall soll den Steuerbetrag nicht übersteigen, der im Falle der Benutzung der Wasserkräfte durch
eine Partnerwerk-Aktiengesellschaft zu bezahlen wäre.19 2

Befinden sich die benutzten Wasserstrecken auf dem Gebiete mehrerer Kantone, so bemisst sich der Anteil jedes Kantons nach dem Verhältnis, in dem er zur Gewinnung der Wasserkraft beiträgt.

3

Sache des Kantons ist es, die ihm zukommende Entschädigung ganz oder teilweise den durch den Steuerausfall betroffenen Gemeinden,
Bezirken oder andern Körperschaften zuzuwenden.

4

...20

16

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II
465).

17

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

18

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968
801 803; BBl 1967 I 1025).

19

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968
801 803; BBl 1967 I 1025).

20

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II
465).

b. Schadloshaltung des verfügungsberechtigte
n Gemeinwesens

c. Steuerausgleich

Öffentliche Werke

6

721.80


Art. 15

1

Der Bund kann, nach Anhörung der beteiligten Kantone, im Interesse einer bessern Ausnutzung der Wasserkräfte und der Schiffahrt Arbeiten zur Regulierung des Wasserstandes und des Abflusses der Seen
sowie die Schaffung künstlicher Sammelbecken anordnen. Wenn die
Inanspruchnahme von Grund und Boden die Ansiedlung oder die Erwerbsverhältnisse der Bevölkerung eines Kantons erheblich und unverhältnismässig beeinträchtigen würde, so soll die Erstellung nur mit
Zustimmung dieses Kantons erfolgen.

2

Über die Ausführung solcher Werke und die Verteilung der Kosten auf Bund und Kantone entscheidet die Bundesversammlung.

3

Sind mehrere Kantone daran beteiligt, so wird der Anteil eines jeden im Verhältnis seines Interesses bestimmt.

4

Beteiligte Gemeinden, Körperschaften und Private können von der zuständigen kantonalen Behörde im Verhältnis der Vorteile, welche
ihnen aus der Ausführung dieser Werke erwachsen, zu den Kosten
herangezogen werden. ...21

Art. 16

Der Bund ist berechtigt, den Abfluss der Seen und der unter seiner
Mitwirkung geschaffenen Sammelbecken zu regulieren.


Art. 17

1

Zur Nutzbarmachung der Privatgewässer oder der öffentlichen Gewässer kraft Privatrechts der Uferanstösser (Art. 2 Abs. 2) bedarf es
der Erlaubnis der zuständigen kantonalen Behörde.

2

Die Behörde wacht darüber, dass die wasserbaupolizeilichen Vorschriften des Bundes und der Kantone beobachtet und dass bestehende
Nutzungsrechte nicht verletzt werden.

3

Die Artikel 5, 7a, 8 und 11 sowie der zweite Abschnitt gelten sinngemäss.22


Art. 18


23

Erhebt der Kanton von Wasserkraftwerken, die aufgrund eines privatrechtlichen Verhältnisses errichtet sind, eine besondere staatliche Abgabe oder Steuer auf der erzeugten elektrischen Energie, so soll sie 21

Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288;
BBl 1991 II 465).

22

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

23

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

9. Ausgleich
des Abflusses
a. Ausführung
von Arbeiten

b. Regulierung
des Abflusses

C. Verfügung
kraft Privatrechts
I. Aufsicht über
die Benutzung
durch den Berechtigten II. Besteuerung
der Wasserkraftwerke

Nutzbarmachung der Wasserkräfte 7

721.80

diese Werke nicht stärker belasten, als der Wasserzins nach Artikel 49
die auf Konzession beruhenden Werke belastet.


Art. 19


24

+1

Bedarf eine dem öffentlichen Wohl dienende Unternehmung der Wasserkraft eines Gewässers, dessen Nutzbarmachung Gegenstand eines Privatrechts ist (Art. 17), und gewährt ihr der Kanton nicht das
Recht der Enteignung dieser Wasserkräfte sowie der für das Werk erforderlichen Grundstücke oder dinglichen Rechte, so kann ihr das Departement das Enteignungsrecht nach Bundesrecht gewähren.

2

Bei Enteignung durch den Bund gelten in allen Fällen das eidgenössische Enteignungsrecht sowie Artikel 12 Absatz 1bis.


Art. 20


25

1

Wenn der Bund die Wasserkraft eines öffentlichen Gewässers vom verfügungsberechtigten Uferanstösser (Art. 2 Abs. 2) erwirbt, so hat er
den Kanton für die besondere Steuer oder Abgabe schadlos zu halten,
die er im Zeitpunkt des Erwerbes gemäss seiner Gesetzgebung
(Art. 18) von der erzeugten elektrischen Energie zu erheben berechtigt
ist.

2

Ferner hat der Bund dem Kanton als Ausgleich des Ausfalles an kantonalen, kommunalen und weiteren Steuern eine Entschädigung
von 11 Franken im Jahr pro Kilowatt ausgebaute Bruttoleistung zu bezahlen; Artikel 14 gilt sinngemäss.

Zweiter Abschnitt: Die Benützung der Gewässer

Art. 21


26

1

Die Wasserkraftwerke sollen den wasserbaupolizeilichen Vorschriften des Bundes und der Kantone entsprechen.

2

Vor Beginn der Bauten sind die Pläne der Wasserkraftwerke unter Ansetzung einer angemessenen Einsprachefrist öffentlich bekanntzumachen.

3

Werden Wasserkraftwerke an Gewässern erstellt, die mit Hilfe von Bundessubventionen korrigiert worden sind, so bedürfen sie der vorherigen Genehmigung des Departementes.

24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

25

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

26

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

III. Enteignung

IV. Steuerausgleich A. Aufsicht
der Behörden
I. Wahrung
der Wasserbaupolizei

Öffentliche Werke

8

721.80


Art. 22

1

Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.

2

Die Wasserwerke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören.

3

Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus, sofern diese Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind.27 4

Bei der Festsetzung der Abgeltung wird die Finanzkraft der betroffenen Gemeinwesen berücksichtigt.28

5

Der Bundesrat regelt die Ausgestaltung der Ausgleichsbeiträge.29

Art. 23

Die Werkbesitzer sind verpflichtet, zum Schutze der Fischerei die geeigneten Einrichtungen zu erstellen und sie, wenn es notwendig wird,
zu verbessern, sowie überhaupt alle zweckmässigen Massnahmen zu
treffen.


Art. 24


30

1

Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen.

2

Die Schiffbarmachung folgender Gewässerstrecken einschliesslich der wesentlichen Hafenstandorte ist vorbehalten: a.

des Rheins vom Raum Aaremündung bis Rheinfelden; b.

der Rhone vom Genfersee bis zur Landesgrenze.

3

Im übrigen bestimmen die Kantone im Rahmen des Binnenschifffahrtsrechts, in welchem Mass die Gewässer der Schiffahrt offen stehen und welche Anlagen sie dafür bereitstellen oder zulassen.

27

Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft
seit 1. Nov. 1992 (SR 814.20).

28

Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft
seit 1. Nov. 1992 (SR 814.20).

29

Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft
seit 1. Nov. 1992 (SR 814.20).

30

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

II. Wahrung der
Schönheit der
Landschaft

III. Wahrung
der Fischerei

IV. Wahrung
der Schiffahrt
1. Schiffbare
Gewässerstrekken

Nutzbarmachung der Wasserkräfte 9

721.80


Art. 25


31

Für die Schiffbarmachung der Gewässer nach Artikel 24 Absatz 2 erstellt der Bund einen Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz32. Die
raumplanerische Umsetzung erfolgt über den kantonalen Richtplan
nach diesem Gesetz.


Art. 26


33

1

Wasserkraftwerke an den Gewässerstrecken nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 sind so anzulegen, dass die Schiffbarkeit erhalten bleibt
oder ausgebaut werden kann beziehungsweise die spätere Schiffbarmachung der Gewässerstrecke möglich ist. Insbesondere ist der nötige
Raum für den Einbau von Anlagen für die Grossschiffahrt freizuhalten.

2

Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die zum Betrieb der Schleusen erforderliche Wassermenge zur Verfügung zu stellen. Ergeben sich
daraus Einschränkungen der Nutzung über die in der Konzession festgesetzten Grenzen hinaus, so ist der Inhaber zu entschädigen. Kommt
keine Einigung zustande, so ist die Konzession durch Enteignung entsprechend zu beschränken.


Art. 27


34

1

Über die Schiffbarmachung der Gewässerstrecken nach Artikel 24 Absatz 2 ist durch einen dem fakultativen Referendum unterliegenden
Bundesbeschluss zu entscheiden.

2

Ein entsprechender Staatsvertrag kann nicht vor Inkrafttreten des Bundesbeschlusses genehmigt werden.


Art. 28

1

Bei neuen Wasserwerksanlagen ist der Besitzer zum Bau der notwendigen Flössereieinrichtungen und zu deren Bedienung verpflichtet,
wenn die daraus erwachsenden Kosten mit der Bedeutung der Flösserei in einem angemessenen Verhältnis stehen.

2

Bei schon bestehenden Wasserwerken kann der Besitzer nur gegen billige Entschädigung zum Bau und zur Bedienung neuer Anlagen für
die Flösserei verhalten werden. ...35 31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

32

SR 700

33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

34

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

35

Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288;
BBl 1991 II 465).

2. Freihaltung
durch Planung

3. Massnahmen
bei Wasserkraftwerken 4. Entscheid
über die Ausführung V. Flösserei

Öffentliche Werke

10

721.80


Art. 29


36

1

Bund und Kantone haben das Recht, hydrometrische Erhebungen an privaten und öffentlichen Gewässern vorzunehmen und die dazu erforderlichen Arbeiten auszuführen, insbesondere Messstationen zu errichten. Sie können die benötigten Rechte und Grundstücke notfalls
durch Enteignung erwerben. Die Kantone können die Enteignung nach
Bundesrecht durchführen.

2

Die Besitzer von Wasserkraftwerken sowie von Anlagen zur Regulierung des Wasserstandes und des Abflusses von Seen können verpflichtet werden, die Wasserstände und Wassermengen im Bereich der
Anlagen zu messen. Sie führen die Erhebungen nach den Richtlinien
des Bundes durch und teilen die Messwerte dem Bund mit.

3

Im Einvernehmen mit dem Besitzer kann der Bund die Erhebungen nach Absatz 2 durchführen. Soweit sie wegen der Anlage notwendig
sind, trägt der Besitzer die Kosten; andernfalls werden diese vom anordnenden Gemeinwesen getragen.

4

Die im Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199137 vorgesehenen Erhebungen bleiben vorbehalten.

a38 1

Der Bund erstellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Statistiken. Er erstellt insbesondere Übersichten über bestehende Wasserkraftwerke sowie Wasserentnahmen und -rückgaben.

2

Er führt Untersuchungen durch: a.

zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Nutzung der
Gewässer;

b.

zur Förderung der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte; c.

zur Modernisierung bestehender Wasserkraftwerke.

3

Er macht die Ergebnisse in geeigneter Form verfügbar.


Art. 30

Die Wasserwerkbesitzer und Uferanstösser sind verpflichtet, den mit
der Wasserbau-, der Fischerei- und Schiffahrtspolizei sowie mit hydrometrischen Arbeiten betrauten kantonalen und eidgenössischen Beamten den Zutritt zu gestatten.

36

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

37

SR 814.20

38

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005, BBl 1995 IV 991).

VI. Hydrometrie
1. Grundlagen

2. Statistiken
und Untersuchungen VII. Zutritt
der Behörden

Nutzbarmachung der Wasserkräfte 11

721.80


Art. 31

1

Die Kantone haben über die an den Gewässern bestehenden und für die Nutzbarmachung der Wasserkräfte in Betracht fallenden Rechte
und Anlagen ein Verzeichnis zu führen.

2

Über die Einrichtung und Führung dieses Wasserrechtsverzeichnisses erlässt das Departement die erforderlichen Vorschriften.39

Art. 32

1

Die Nutzungsberechtigten haben Anspruch darauf, dass bei der Regelung des Wasserstandes und Wasserabflusses sowie bei der Ausübung der Nutzungsrechte auf alle Beteiligten nach Möglichkeit Rücksicht genommen wird.

2

Die nähere Regelung des Gebrauchs, insbesondere auch der Stau des Wasserlaufes und die Wegnahme treibender Gegenstände wird unter
Wahrung der bestehenden Nutzungsrechte von den Kantonen, und
wenn Anlagen, die in verschiedenen Kantonen oder an Grenzgewässern liegen, an der Regelung beteiligt sind, vom Departement geordnet.40 3

Lässt sich bei Wahrung der bestehenden Rechte ein zweckmässiger Ausgleich unter den Nutzungsberechtigten nicht erzielen, so kann auf
Antrag die zuständige Behörde einzelne Nutzungsberechtigte in der
Ausübung ihrer Rechte einschränken gegen eine von den dadurch Begünstigten zu zahlende Entschädigung. Die von der kantonalen Behörde bestimmte Entschädigung kann nach kantonalem Recht in letzter
Instanz bei einer richterlichen Behörde angefochten werden.41

Art. 33

1

Ziehen Wasserwerkbesitzer aus Vorrichtungen, die andere auf eignen Kosten bereits errichtet haben, bleibend erheblichen Nutzen, so können sie von diesen zu periodischen oder einmaligen Beiträgen an die
Kosten des Baues und Unterhaltes verhalten werden, soweit sie von
deren Nutzen wirklich Gebrauch machen und der Kostenbeitrag den
Nutzen nicht übersteigt.

2

Die Beiträge werden von der zuständigen Behörde des Kantons oder, wenn Wasserkraftwerke verschiedener Kantone in Betracht kommen,
vom Departement festgesetzt.42 39

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

40

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

41

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997
(AS 1997 991 1005; BBl 1995 IV 991).

42

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

VIII. Wasserrechtsverzeichnis B. Verhältnis
der Nutzungsberechtigten untereinander
I. Gegenseitige
Rücksichtnahme
a. Im allgemeinen b. Beitragspflicht

Öffentliche Werke

12

721.80

3

Die zuständige Behörde kann, wo die Umstände es rechtfertigen, nachträglich eine Genossenschaft aller Beteiligten anordnen.43

Art. 34

Nutzungsberechtigte eines Gewässers oder einer Gewässerstrecke
können sich zum Zwecke der Anlage von Vorrichtungen, durch welche Wasserkraft gewonnen oder vermehrt wird, zu einer Genossenschaft vereinigen.


Art. 35

1

Jeder Nutzungsberechtigte hat Anspruch darauf, in die Genossenschaft der an demselben Gewässer oder derselben Gewässerstrecke
Beteiligten aufgenommen zu werden, wenn er ein Interesse daran hat.

2

Können sich die Parteien nicht einigen, so entscheidet über den Beitritt und die Beteiligung des Beitretenden an den Lasten und Vorteilen
der Genossenschaft und erforderlichenfalls über die Änderung der
Statuten die zuständige kantonale Behörde oder, wenn die Anlagen in
verschiedenen Kantonen liegen, das Departement.44 3

Andere Streitigkeiten unter den Genossenschaftern werden von den ordentlichen Gerichten beurteilt.


Art. 36

1

Erwächst dem grössern Teil der Nutzungsberechtigten desselben Gewässers oder derselben Wasserstrecke aus der Bildung einer Genossenschaft ein erheblicher Vorteil, so kann die zuständige kantonale
Behörde oder, wenn die Nutzungsrechte in verschiedenen Kantonen
liegen und diese sich nicht einigen, das Departement die Genossenschaft zwangsweise anordnen.45 2

Diese Anordnung darf dann erfolgen, wenn die Mehrheit der Beteiligten, die zugleich die grössere Menge der Wasserkräfte besitzen,
darum nachsucht und die Kosten der genossenschaftlichen Anlagen
die Leistungsfähigkeit der einzelnen nicht übersteigen.

3

Wird nach der Errichtung der Genossenschaft ein Wasserrecht begründet, so kann der neue Nutzungsberechtigte von der zuständigen
Behörde zum Beitritt und zur Zahlung einer angemessenen Einkaufssumme verhalten werden.

43

Gegen den Entscheid der zuständigen kantonalen Behörde als auch des Bundes (EVED)
über die Bildung einer Genossenschaft aller Beteiligten ist heute die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das BGer zulässig (Art. 97 ff. OG - SR 173.110).

44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

45

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

II. Bildung von
Genossenschaften insbesondere
1. Freiwillige
a. Gründung

b. Recht zum
Beitritte

2. Erzwungene
a. Voraussetzungen

Nutzbarmachung der Wasserkräfte 13

721.80


Art. 37

1

Die von einer Zwangsgenossenschaft festgesetzten Statuten bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde; können sich die Mitglieder nicht einigen, so werden die Statuten durch die Behörde festgesetzt.

2

Sie sollen Bestimmungen enthalten über die Mitgliedschaft und die Organisation der Genossenschaft, die Beteiligung an den Vorteilen
und Lasten der gemeinsamen Anlagen, die Abänderung der Statuten
und die Auflösung der Genossenschaft.

3

Jede Abänderung der Statuten muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

4

Wegen veränderter Umstände oder aus Gründen der Billigkeit kann die Behörde nach Anhörung der Genossenschaft die Statuten von sich
aus nachträglich abändern.

5

Streitigkeiten über die Beitrittspflicht, die Beteiligung der Beitretenden an den Vorteilen und Lasten und die Änderung der Statuten oder
die Auflösung entscheidet die zuständige Behörde; andere Streitfälle
unterstehen den ordentlichen Gerichten.

Dritter Abschnitt: Die Verleihung von Wasserrechten

Art. 38

1

Die Verleihung von Wasserrechten steht der zuständigen Behörde desjenigen Kantons zu, in dessen Gebiet die in Anspruch genommene
Gewässerstrecke liegt.

2

Wasserrechte an Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen, werden durch die beteiligten Kantone im gemeinsamen Einverständnis verliehen. Können sich die Kantone innert angemessener Frist
nicht einigen, so erteilt das Departement die Konzession. Es entscheidet ebenfalls, wenn sich die Kantone über den Umfang oder über die
gemeinschaftliche Ausübung ihrer Rechte aus der Konzession nicht
einigen können.46

3

Im weitern verleiht das Departement die Wasserrechte an Gewässerstrecken, die die Landesgrenze berühren.47

46

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

47

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

b. Statuten

A. Zuständigkeit

Öffentliche Werke

14

721.80


Art. 39

Die Behörde berücksichtigt bei ihrem Entscheide das öffentliche
Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm
bestehenden Interessen.


Art. 40

1

Die Konzession wird einer bestimmten, natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengemeinschaft erteilt.48 2-4

...


Art. 41

Unter mehreren Bewerbern gebührt demjenigen der Vorzug, dessen
Unternehmen dem öffentlichen Wohl in grösserem Masse dient und,
wenn sie darin einander gleichstehen, demjenigen, durch dessen Unternehmen für die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers am besten gesorgt ist.


Art. 42

1

Die Konzession kann nur mit Zustimmung der Verleihungsbehörde auf einen andern übertragen werden.49 2

Die Behörde soll ihre Zustimmung nicht verweigern, wenn der neue Erwerber allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine
Gründe des öffentlichen Wohls der Übertragung entgegenstehen.50 3

...51


Art. 43

1

Die Konzession verschafft dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des
Gewässers.52

2

Das einmal verliehene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder
geschmälert werden.

48

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

49

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

50

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

51

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 991, BBl 1995 IV 991).

52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

B. Berücksichtigung der öffentlichen Interessen C. Der Konzessionär
I. Im allgemeinen II. Bei Mitbewerbung mehrerer III. Uebertragung

D. Das
Nutzungsrecht
I. Zurückziehung
durch die
Behörde

Nutzbarmachung der Wasserkräfte 15

721.80

3

...53


Art. 44

1

Wird der Konzessionär in der Ausnutzung seiner Wasserkraft durch öffentliche, den Wasserlauf verändernde Arbeiten bleibend beeinträchtigt, und kann er die Einbusse durch Anpassung seines Werkes an
den veränderten Wasserlauf nicht oder nur mit unverhältnismässig
grossen Kosten vermeiden, so hat er Anspruch auf Entschädigung.54
Auf sein Begehren hin setzt die Behörde, welche die Arbeiten ausführen lässt, die Entschädigung fest.55 2

Wird der Bau oder Betrieb eines Wasserkraftwerkes durch Korrektionsbauten oder andere wasserpolizeiliche Arbeiten vorübergehend erschwert oder unterbrochen, so hat der Konzessionär keinen Anspruch
auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Arbeiten unnötig verzögert
werden.56

3

...57


Art. 45


58

Durch die Konzession werden die Privatrechte Dritter und die früheren
Konzessionen nicht berührt.


Art. 46


59

1

Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau,
zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.

2

Streitigkeiten über die Abtretungspflicht entscheidet die Verleihungsbehörde und im Falle der Enteignung eines früher von ihr verliehenen Nutzungsrechtes das Departement.

53

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II
465).

54

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

55

Fassung gemäss Anhang Ziff. 29 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS
1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

56

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

57

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II
465).

58

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

II. Störung
durch öffentliche
Bauten

III. Verhältnis
zu Dritten
1. Im allgemeinen 2. Enteignung
a. Gewährung
des Enteignungsrechtes

Öffentliche Werke

16

721.80

3 Müssen zur Ausführung eines Wasserkraftwerkes Grundstücke in einem anderen als dem Konzessionskanton in Anspruch genommen
werden, so gewährt das Departement das Enteignungsrecht.60
4 Wird die Konzession vom Departement erteilt, so steht dem Konzessionsbewerber das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20.
Juni 193061 über die Enteignung (EntG) zu.62

Art. 47


63

Das Enteignungsverfahren und die Entschädigungspflicht richten sich
nach dem EntG64; abweichende Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bleiben vorbehalten.


Art. 48

1

Die Verleihungsbehörde setzt nach Massgabe des kantonalen Rechtes die Leistungen und Bedingungen fest, gegen die dem Konzessionär
das Nutzungsrecht erteilt wird, wie Gebühren, Wasserzins, Abgabe
von Wasser oder elektrischer Energie, Konzessionsdauer, Bestimmungen über Strompreise, Beteiligung des Gemeinwesens am Gewinn,
Heimfall der Konzession und Rückkauf.66 2

Diese Leistungen in ihrer Gesamtheit dürfen die Ausnutzung der Wasserkräfte nicht wesentlich erschweren.

3

Werden dem Bewerber Leistungen zugemutet, welche die Ausnutzung der Wasserkräfte wesentlich erschweren, so kann das Departement nach Anhörung des Kantons die Leistungen bestimmen, die dem
Bewerber über den Wasserzins und die Gebühren hinaus höchstens
auferlegt werden dürfen. Es kann für den Fall, dass sich die Umstände
zugunsten des Konzessionärs wesentlich verändern, die Erhöhung der
Leistungen vorbehalten.67 60

Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

61 SR

711

62

Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

63

Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

64 SR

711

65

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

66

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

67

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

b. Anwendbares
Recht

E.65 Pflichten
des Konzessionärs
I. Kraft Konzession
1. Im allgemeinen

Nutzbarmachung der Wasserkräfte 17

721.80


Art. 49


68

1

Der Wasserzins darf jährlich 80 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Sicherstellung der Ausgleichsleistungen an
Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3-5 beziehen. Im
internationalen Verhältnis sorgt der Bund bei jeder Änderung des
Wasserzinsmaximums für die notwendige Abstimmung.

2

Die auf Konzession beruhenden Wasserkraftwerke und die von solchen Werken erzeugte elektrische Energie dürfen nicht mit besondern
Steuern belegt werden. Jedoch kann in Kantonen, in denen der Maximalwasserzins gesetzlich auf weniger als den nach den eidgenössischen Vorschriften zulässigen Ansatz festgesetzt ist, eine besondere
kantonale Steuer erhoben werden, die zusammen mit dem maximalen
Wasserzins nicht mehr als höchstens diesen Ansatz ausmacht.

3

Die Gebühren, Wasserzinse und sonstigen Abgaben sollen für die nach andern Kantonen ausgeführte elektrische Energie nicht höher als
für die im Kanton selbst verwendete sein.

4

Wasserkraftwerke, die bis zu 1 Megawatt Bruttoleistung erbringen, sind von der Zahlung eines Wasserzinses befreit. Bei Leistungen zwischen 1 und 2 Megawatt ist höchstens ein linearer Anstieg bis zum
Maximum nach Absatz 1 zulässig.


Art. 50

1

Während der für den Bau bewilligten Frist soll kein Wasserzins erhoben werden.

2

Während der ersten sechs Jahre nach Ablauf der Baufrist kann der Konzessionär verlangen, dass der Wasserzins im jeweiligen Verhältnis
der wirklich ausgenutzten zur verliehenen Wasserkraft, jedoch höchstens bis zur Hälfte herabgesetzt werde.69

Art. 51

1

Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttokraft ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete
mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.

2

Als nutzbares Gefälle wird angesehen der Höhenunterschied des Wasserstandes zwischen dem Ort der Entnahme des Wassers aus dem
öffentlichen Gewässer und dessen Wiederabgabe in dasselbe.

68

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

69

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

2. Gebühren und
Wasserzinse
a. Im allgemeinen b. Ermässigung
während der
Bauperiode

c. Berechnung
des Wasserzinses

Öffentliche Werke

18

721.80

3

Als nutzbare Wassermengen werden die wirklich zufliessenden Mengen angesehen, soweit sie nicht die Aufnahmefähigkeit der in der
Konzession bewilligten Anlagen überschreiten.70 4

Der Bundesrat wird die nähern Vorschriften für die Berechnung aufstellen.


Art. 52


71

In den Fällen, in denen das Departement die Konzession erteilt, bestimmt es nach Anhörung der beteiligten Kantone und in billiger
Rücksichtnahme auf ihre Gesetzgebung die ihnen zu entrichtenden
Leistungen.

a72 Für die Aufsicht über die Grenzkraftwerke und für Verwaltungsaufwand erhebt der Bund Gebühren.


Art. 53

1

Der Konzessionär hat den Gemeinden Wasser zu öffentlichen Zwekken im Umfange des dringenden Bedürfnisses zur Verfügung zu stellen, soweit sie es sich sonst nur mit unverhältnismässigen Kosten beschaffen könnten.73 Doch darf der Wasserbezug die Benutzung der
Wasserkraft nicht ernstlich beeinträchtigen.

2

Bei Feuerwehrübungen soll der Betrieb des Wasserwerkes möglichst wenig gestört werden.


Art. 54


74

Alle Konzessionen sollen bestimmen: a.

die Person des Konzessionärs; b.

den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes mit Angabe der
nutzbaren Wassermenge und der Dotierwassermenge pro Sekunde sowie die Art der Nutzung; 70

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

71

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

72

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005, BBl 1995 IV 991).

73

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

74

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

3. Bei Bundeskonzessionen 4. Verwaltungsgebühren bei
Bundeskonzessionen II. Kraft
Gesetzes

F. Inhalt der
Konzession
I. Obligatorischer

Nutzbarmachung der Wasserkräfte 19

721.80

c.

bei Ableitungen und Speicherungen die einzuhaltende Restwassermenge pro Sekunde sowie Ort und Art der Registrierung; d.

weitere Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf andere
Bundesgesetze festgelegt werden; e.

die Dauer der Konzession; f.

die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen
wie Wasserzins, Pumpwerkabgabe, Abgabe von Wasser oder
elektrischer Energie und andere Leistungen, die sich nach
Massgabe besonderer Vorschriften aus der Nutzung der Wasserkraft ergeben; g.

die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt und an der
Korrektion des Gewässers; h.

die Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Eröffnung
des Betriebes;

i.

die allfälligen Rechte auf Beanspruchung des Heimfalls und
auf Rückkauf des Werkes; k.

das Schicksal der Anlagen beim Ende der Konzession; l.

das Schicksal allfälliger Ersatzleistungen an andere Konzessionäre beim Ende von deren Konzessionen.


Art. 55

Die Konzessionen können auch andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen enthalten, insbesondere:75 a.

über die Verwendung der nutzbar gemachten Wasserkraft; b.

über den Ausweis eines genügenden Baukapitals und die Bauund die jährlichen Betriebsrechnungen des Unternehmens; c.

über die Beteiligung des verleihenden Gemeinwesens an der
Verwaltung und am Gewinn des Unternehmens; d.76 über die Tarife für die Abgabe der erzeugten elektrischen Energie, über die unentgeltlich oder zu Vorzugspreisen abzugebende elektrische Energie, über die Herabsetzung der
Strompreise bei erhöhtem Gewinn, über die Versorgung einer
Gegend mit elektrischer Energie.

e.

...77

75

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

76

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

77

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 991, BBl 1995 IV 991).

II. Fakultativer

Öffentliche Werke

20

721.80


Art. 56


78

1

Wenn sich die Verleihungsbehörde Rechte ausbedungen hat, die mit der Geschäftsführung des Konzessionärs im Zusammenhang stehen,
wie Rückkauf, Beteiligung am Gewinn, Herabsetzung der Strompreise
nach Massgabe des Reingewinnes, so sind für deren Geltendmachung
mangels besonderer Bestimmungen in der Konzessionsurkunde die
allgemeinen Grundsätze einer guten und vorsorglichen Wirtschaft
massgebend.

2

Die Verleihungsbehörde ist berechtigt, von der Geschäftsführung des Konzessionärs Einsicht zu nehmen, sofern sie ein Interesse daran
glaubhaft macht.

3

Das gleiche Recht steht ihr auch gegenüber dritten Personen zu, wenn anzunehmen ist, dass die Konzessionsbedingungen mit ihrer
Hilfe umgangen werden.


Art. 57


79

Der Bundesrat kann innerhalb der Schranken dieses Gesetzes Normalbestimmungen für die Konzessionen oder bestimmte Arten derselben
aufstellen, die den Verleihungsbehörden zur Regel dienen sollen.


Art. 58


80

Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre von der Eröffnung des
Betriebes an erteilt. Vorbehalten bleibt Artikel 58a Absatz 2.

a81 1

Die Erneuerung kann auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Konzession oder vor diesem Zeitpunkt erfolgen.

2

Das Gesuch um Erneuerung der bestehenden Konzession muss mindestens 15 Jahre vor deren Ablauf gestellt werden. Die zuständigen
Behörden entscheiden mindestens zehn Jahre vor Ablauf der Konzession, ob sie grundsätzlich zu einer Erneuerung bereit sind.

3

Spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf der Konzession werden die neuen Restwasservorschriften ohne Einschränkung angewendet.

4

Die Höchstdauer einer vorzeitig erneuerten Konzession berechnet sich vom Tage der mit dem Konzessionär vereinbarten Inkraftsetzung 78

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

79

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

80

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

81

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005, BBl 1995 IV 991).

III. Rechnungswesen IV. Normalkonzession G. Konzessionsdauer Gbis. Konzessionserneuerung

Nutzbarmachung der Wasserkräfte 21

721.80

an. Diese hat jedoch spätestens 25 Jahre nach dem Konzessionsentscheid zu erfolgen.


Art. 59

Die auf wenigstens 30 Jahre verliehenen Wasserrechte können als
selbständige und dauernde Rechte in das Grundbuch aufgenommen
werden.


Art. 60

1

Das Verfahren für die Verleihung durch die Kantonalbehörde wird unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen durch die Kantone geregelt.

2

Die Gesuche um Verleihung sollen veröffentlicht werden unter Ansetzung einer angemessenen Frist, während welcher wegen Verletzung
öffentlicher oder privater Interessen Einsprache gegen die Verleihung
erhoben werden kann.

3

Mit der Veröffentlichung darf die Androhung, dass nicht rechtzeitig angemeldete Rechte verwirkt seien, nicht verbunden werden.

4

Der Bundesrat kann weitere Vorschriften über das Verfahren aufstellen.


Art. 61

1

Werden mehrere Kantone durch die Verleihung berührt, so ist das Verfahren in jedem nach dessen Vorschriften durchzuführen.

2

Die Anstände, die hieraus entstehen, entscheidet das Departement.82

Art. 62

83
1 Das Departement entscheidet mit der Erteilung der Konzession auch
über die Genehmigung der für die Erstellung oder Änderung von Anlagen erforderlichen Pläne.
2 Das Konzessionsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem EntG84.

3 Mit der Konzession werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

82

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

83

Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

84 SR

711

H. Aufnahme in
das Grundbuch

J. Verleihungsverfahren
I. Bei kantonalen
Gewässern

II. Bei interkantonalen Gewässern III. Bei Bundeskonzessionen 1. Zuständigkeit

Öffentliche Werke

22

721.80

4 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das
kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Konzessionär in
der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.

a85 Das Konzessionsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim
Bundesamt für Wasserwirtschaft (Bundesamt) einzureichen. Dieses
prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls
Ergänzungen.

b86
1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Konzessionsbewerber die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt,
sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile
aufzustellen.
2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen
sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt vorzubringen.

c87
1 Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen
und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen
Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln
42-44 EntG88 zur Folge.

85

Eingefügt duch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

86

Eingefügt duch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

87

Eingefügt duch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

88 SR

711

2. Ordentliches
Verfahren
a. Einleitung

b. Aussteckung

c. Anhörung,
Publikation
und Auflage

Nutzbarmachung der Wasserkräfte 23

721.80

d89 Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Konzessionsbewerber den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31
EntG90 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

e91
1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes92
oder des EntG93 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom
weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung
geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den
Artikeln 39-41 EntG sind beim Bundesamt einzureichen.
3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

f94 Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach
Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 199795.

g96 Mit der Erteilung der Konzession entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

89

Eingefügt duch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

90 SR

711

91

Eingefügt duch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

92

SR 172.021

93 SR

711

94

Eingefügt duch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

95

SR 172.010

96

Eingefügt duch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

d. Persönliche
Anzeige

e. Einsprache

f. Bereinigung
in der Bundesverwaltung 3. Entscheid

Öffentliche Werke

24

721.80

h97
1 Das vereinfachte Verfahren wird angewendet bei: a.

örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen; b.

Anlagen, deren Änderung während der Dauer der Konzession
das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine
schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt; c.

Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.

2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen,
werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
3 Das Bundesamt kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird
nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Das Bundesamt unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher
schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Das Bundesamt kann bei Kantonen und Gemeinden
Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.
4 Im übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren.
Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

i98
1 Nach Abschluss des Konzessionsverfahrens wird, soweit erforderlich,
das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG99
durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.
2 Das Bundesamt übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen
vollstreckbaren Konzessionsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung
bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im übrigen
gilt Artikel 76 EntG.

97

Eingefügt duch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

98

Eingefügt duch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

99 SR

711

4. Vereinfachtes
Verfahren

5. Schätzungsverfahren;
vorzeitige Besitzeinweisung

Nutzbarmachung der Wasserkräfte 25

721.80

k100
1 Fallen beim Bau von Anlagen, insbesondere von Stollen und Kavernen, erhebliche Mengen von Ausbruch- oder Aushubmaterial an, die
nicht in der Nähe der Anlage verwertet oder abgelagert werden können, so bezeichnen die betroffenen Kantone die erforderlichen Standorte für die Entsorgung des Materials.
2 Liegt im Zeitpunkt der Plangenehmigung keine rechtskräftige Bewilligung des betroffenen Kantons vor, so kann das Departement den
Standort für ein Zwischenlager bezeichnen und dessen Nutzung mit
Bedingungen und Auflagen verbinden. Es gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes. Der Kanton bezeichnet innerhalb von
fünf Jahren die Standorte für die Entsorgung des Materials.


Art. 63


101

1

Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann sich bei der Erteilung der Konzession das Recht zum Rückkauf vorbehalten.

2

Der Rückkauf darf erst nach Ablauf des zweiten Drittels der Konzessionsdauer erfolgen; er ist mindestens fünf Jahre zum voraus anzukündigen.

3

Sofern die Konzession und das darin vorbehaltene kantonale Recht nichts anderes bestimmen, gehen die Anlagen nach Artikel 67 Absatz 1 beim Rückkauf gegen volle Entschädigung auf das verfügungsberechtigte Gemeinwesen über.

4

Artikel 67 Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar.


Art. 64

Die Konzession erlischt ohne weiteres:102 a.

durch Ablauf ihrer Dauer; b.

durch ausdrücklichen Verzicht.


Art. 65


103

Die Konzession kann durch die Verleihungsbehörde als verwirkt erklärt werden: 100 Eingefügt duch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

101

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

102

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

103

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

6. Mitwirkung
der Kantone

K. Ende der
Konzession
I. Durch Rückkauf II. Durch Erlöschung III. Durch Verwirkung

Öffentliche Werke

26

721.80

a.

wenn der Konzessionär die ihm durch die Konzession auferlegten Fristen, namentlich für den Finanzausweis, den Bau und
die Eröffnung des Betriebes, versäumt, es sei denn, dass nach
den Umständen eine Verlängerung billigerweise nicht verweigert werden könnte; b.

wenn der Konzessionär den Betrieb zwei Jahre unterbricht und
ihn binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt; c.

wenn der Konzessionär wichtige Pflichten trotz Mahnung
gröblich verletzt.


Art. 66


104

Sofern die Konzession nichts anderes bestimmt, ist der Konzessionär,
dessen Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter
benutzt werden, verpflichtet, die Sicherungsarbeiten vorzunehmen, die
durch das Eingehen des Werkes nötig werden.


Art. 67


105

1

Beim Heimfall der Werke ist, sofern die Konzession nichts anderes bestimmt, das verleihungsberechtigte Gemeinwesen befugt: a.

die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten Anlagen
zum Stauen oder Fassen, Zu- oder Ableiten des Wassers, die
Wassermotoren mit den Gebäuden, in denen sie sich befinden,
und den zum Betriebe des Wasserwerks dienenden Boden unentgeltlich an sich zu ziehen; b.

Anlagen zum Erzeugen und Fortleiten elektrischer Energie gegen eine billige Entschädigung zu übernehmen.

2

Der Konzessionär ist berechtigt zu verlangen, dass das Gemeinwesen die zum Erzeugen und Fortleiten elektrischer Energie bestimmten Anlagen übernimmt, wenn es sie für die weitere Ausnutzung der Wasserkraft vorteilhaft verwenden kann.

3

Der Konzessionär ist verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen, an denen das Heimfallrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu erhalten.

4

Modernisierungsund Erweiterungsinvestitionen werden beim

Heimfall dem Konzessionär vergütet, sofern er die Modernisierung
oder Erweiterung in Absprache mit dem heimfallberechtigten Gemeinwesen vorgenommen hat. Die Vergütung entspricht höchstens
dem Restwert der Investition bei branchenüblicher Abschreibung unter
Berücksichtigung der Veränderung des Geldwertes.

104

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

105

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

IV. Folgen der
Erlöschung
1. Im allgemeinen 2. Infolge Heimfalls
a. Bei kantonalen
Gewässern

Nutzbarmachung der Wasserkräfte 27

721.80

5

Das heimfallberechtigte Gemeinwesen kann den Wert des Heimfallrechts mit Zustimmung des Konzessionärs als Beteiligungsquote in das
bestehende Unternehmen einbringen. Es kann das Heimfallrecht auch
auf andere im öffentlichen Interesse liegende Weise verwerten.


Art. 68

1

Befinden sich die benutzten Gewässerstrecken auf dem Gebiete mehrerer Kantone, so wird das Wasserwerk beim Heimfall, soweit es von
ihm betroffen wird, Miteigentum dieser Kantone. Der Anteil der Kantone am Miteigentum bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem jeder
Kanton zur Gewinnung der Wasserkraft beiträgt.

2

Können sich die Kantone über die weitere Benutzung und den Anteil jedes Kantons daran nicht einigen, so entscheidet das Departement
(Art. 6).106


Art. 69


107

1

Findet die Konzession ihr Ende durch Ablauf ohne Heimfall oder durch Verwirkung oder Verzicht, so bleiben mangels anderer Vorschrift der Konzession die auf privatem Boden errichteten Anlagen ihrem bisherigen Eigentümer, während die auf öffentlichem Boden stehenden Anlagen an das verleihungsberechtigte Gemeinwesen übergehen.

2

Sollten die Anlagen auf öffentlichem Boden weiter benutzt werden, so hat das Gemeinwesen dem Konzessionär eine nach billiger Erwägung aller Umstände zu bemessende Vergütung zu leisten.

3

Bei Verwirkung oder Verzicht bleibt dem Gemeinwesen das Recht vorbehalten, das Werk nach Massgabe der Vorschriften der Konzession über Rückkauf oder Heimfall zu erwerben, unter Berücksichtigung der vorzeitigen Geltendmachung dieser Rechte.

a108 In den letzten zehn Jahren vor Ablauf der Konzession hat der Konzessionär gegen volle Schadloshaltung alle Umbaumassnahmen, insbesondere solche zur Modernisierung und Erweiterung der Anlage,
durchzuführen, die von der Verleihungs- oder Genehmigungsbehörde
im Hinblick auf den Übergang des Werkes an einen anderen Betreiber
verlangt werden.

106

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

107

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

108

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005, BBl 1995 IV 991).

b. Bei Gewässern auf dem
Gebiete mehrerer
Kantone

3. Infolge
Ablaufs,
Verwirkung
oder Verzichts

V. Umbaumassnahmen
vor Ablauf der
Konzession

Öffentliche Werke

28

721.80


Art. 70


109

Entsteht zwischen dem Konzessionär und andern Nutzungsberechtigten Streit über den Umfang ihrer Nutzungsrechte, so entscheiden darüber die Gerichte.


Art. 71


110

1

Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte
und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession
nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.

2

Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so entscheidet die Rekurskommission UVEK111 als Schiedskommission. Deren Entscheid kann mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten
werden.

Vierter Abschnitt:
Ausführungs- und Übergangsbestimmungen


Art. 72

1

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt; er erlässt alle dazu erforderlichen eidgenössischen Ausführungsbestimmungen.

2

Er bezeichnet auf dem Wege der Verordnung die Bestimmungen des Gesetzes, die auf kleinere Wasserwerke keine Anwendung finden.
3 Gegen Verfügungen einer Verwaltungseinheit des Bundes in Anwendung dieses Gesetzes kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.112

Art. 73

Der Bundesrat wird zur Vorbereitung und Begutachtung von Fragen
und Geschäften aus dem Gebiete der Wasserwirtschaft eine Kommission ernennen, deren Befugnisse und Organisation durch Verordnung
zu bestimmen sind.

109

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

110

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

111 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

112

Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

L. Streitigkeiten
I. Zwischen
Nutzungsberechtigten II. Zwischen
der Verleihungsbehörde und dem
Konzessionär

A. Ausführungsbestimmungen
I. Im allgemeinen II. Wasserwirtschaftskommission

Nutzbarmachung der Wasserkräfte 29

721.80


Art. 74

1

Die Artikel 7a, 8, 9 und 12-16 sowie der zweite Abschnitt gelten für alle bestehenden Wasserrechte.113 2

Vom dritten Abschnitte gelten für die vor dem 25. Oktober 1908 begründeten Wasserrechte nur die Bestimmungen über die Störung eines
Wasserwerkes durch öffentliche Bauten (Art. 44), über das Enteignungsrecht (Art. 46 und 47), über die Abgabe von Wasser zu öffentlichen Zwecken (Art. 53) und über die Entscheidung von Streitigkeiten
(Art. 70 und 71). Wenn jedoch dem Inhaber eines ältern Wasserwerkes
nach diesem Zeitpunkt neue Wasserkräfte verliehen worden sind oder
noch verliehen werden, so gilt bezüglich der für diese neuen Wasserkräfte zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen ebenfalls das gegenwärtige Gesetz.

3

...114

3bis

Artikel 49 Absatz 1 gilt, soweit keine wohlerworbenen Rechte verletzt werden.115

4

Artikel 50 findet nicht Anwendung auf Wasserrechte, die vom 25.

Oktober 1908 an bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gegeben worden sind.

5

...116


Art. 75

1

Innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist haben die Kantone die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und das
Wasserrechtsverzeichnis für ihr Gebiet anzulegen.

2

Sie können es auf dem Verordnungswege tun.

3

Die schon bestehenden Rechte sind durch ein Aufgebotsverfahren zu ermitteln, mit dem die Wirkung verbunden werden kann, dass nicht
angemeldete Rechte untergehen oder als nicht bestehend vermutet
werden.

113

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

114

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 991, BBl 1995 IV 991).

115

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1976 (AS 1977 171; BBl 1975 II 2138).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997
991 1005; BBl 1995 IV 991).

116

Gegenstandslose UeB.

B. Uebergangsbestimmungen
I. Rückwirkende
Kraft

II. Ausführungsmassnahmen
der Kantone

Öffentliche Werke

30

721.80

a117 Das alte Verfahrensrecht ist anwendbar auf: a.

Konzessionsgesuche, die zwei Jahre oder länger hängig sind; b.

hängige Baugesuche; c.

Baugesuche für Anlagen, die zur Ausübung einer nach altem
Verfahrensrecht erteilten Konzession erforderlich sind, wenn
sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht werden; d.

hängige Beschwerden.


Art. 76

Der Bundesrat setzt den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes fest.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1918118 117 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

118

BRB vom 20. April 1917 (AS 33 208).

III. Uebergangsbestimmungen
zur Änderung
vom 18. Juni
1999