01.09.2023 - * / In Kraft
01.11.2022 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.10.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.05.2017 - 31.12.2019
01.01.2017 - 30.04.2017
01.01.2014 - 31.12.2016
01.10.2013 - 31.12.2013
01.05.2013 - 30.09.2013
01.01.2013 - 30.04.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.06.2008 - 31.12.2011
01.01.2007 - 31.05.2008
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Tierseuchengesetz (TSG)1 vom 1. Juli 1966 (Stand am 29. Juni 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis, 64bis und 69 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. September 19654, beschliesst: I.5 Grundsätze und Ziele

Art. 1

1 Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die:

a. auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen); b. vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können; c. einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können; d. bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können; e. für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind.

2

Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen (Liste A des Internationalen Tierseuchenamtes) und andere Seuchen. Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich:

a. der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus;

b. der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und

AS 1966 1565 1

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977 (AS 1977 1187 1191; BBl 1975 II 106).

2 [BS

1 3; AS 1980 380, 1996 2502]. Diesen Bestimmungen entsprechen die Art. 95, 118 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237 4240; BBl 2002 4534).

4

BBl 1965 II 1058 5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

916.40

Tierseuchen

Landwirtschaft

2

916.40

c. der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten.

a 1 Hochansteckende Seuchen werden: a. möglichst rasch ausgerottet; b. im übrigen wie andere Seuchen bekämpft.

2

Andere Seuchen werden: a. ausgerottet, sofern ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht und das Ziel mit einem vertretbaren Aufwand erreicht werden kann; b. bekämpft, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen möglichst gering zu halten; oder

c. überwacht, sofern im Hinblick auf eine allfällige Bekämpfung oder Ausrottung epidemiologische Daten gesammelt werden sollen oder die Überwachung im Zusammenhang mit dem internationalen Tierverkehr notwendig ist.

II. Organisation

Art. 2

Der Bundesrat erlässt allgemeine Vorschriften über die Befugnisse
und Obliegenheiten der Organe der Tierseuchenpolizei.


Art. 3
Die Kantone organisieren den kantonalen und örtlichen seuchenpolizeilichen Dienst selbständig unter Vorbehalt der Artikel 5 und 6 und der folgenden Bestimmungen:6 1. Jeder Kanton bezeichnet einen Kantonstierarzt und nach Bedarf weitere amtliche Tierärzte. Der Kantonstierarzt leitet die Tierseuchenpolizei unter Aufsicht der kantonalen Regierung.

Der Bundesrat regelt die Aus- und Fortbildung der amtlichen Tierärzte.

2. Die nichtamtlichen Tierärzte sind verpflichtet, im Rahmen des Möglichen Aufträge zur Durchführung tierseuchenpolizeilicher Massnahmen zu übernehmen.

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347 1350; BBl 1996 IV I).

Ziele der

Tierseuchenbekämpfung

Vorschriften des

Bundesrates

Kantonale

Organisation,

Kantonstierarzt,

amtliche und

nichtamtliche

Tierärzte

Tierseuchengesetz

3

916.40

3. Die kantonale Organisation muss geeignet sein, die wirksame Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zu sichern.


Art. 4

7 Die Kantone können ihr Gebiet in Viehinspektionskreise einteilen und
Viehinspektoren bezeichnen.


Art. 5

1 Die Kantone bezeichnen die Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter und entschädigen sie.

2

Sie ordnen Instruktionskurse im Einverständnis mit dem Bundesamt für Veterinärwesen8 an, deren Besuch für die Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter obligatorisch ist.


Art. 6

Die Kantone bezeichnen die Wasenmeister und ihre Stellvertreter und
bestimmen deren Entschädigung.


Art. 7

1 Der Bundesrat und die Kantone können Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften heranziehen.

2

Die Mitwirkung dieser Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Tätigkeit im Rahmen der staatlichen Aufträge haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen.

3

Die Verantwortlichkeit der Organe und Angestellten dieser Organisationen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, soweit sie nicht durch die Kantone selbst geregelt wird.


Art. 8

1 Die seuchenpolizeilichen Organe haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen,

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347 1350; BBl 1996 IV I).

8

Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Viehinspektor

Bieneninspektor

Wasenmeister

Mitwirkung von

Organisationen

Kontrolle

Landwirtschaft

4

916.40

Gegenständen und Tieren, soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften erforderlich ist.

2

Sie haben bei der Ausübung ihrer Funktionen die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.

III. Bekämpfungsmassnahmen

Art. 9

9 Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern.

a10 1 Sind in einem Bestand ein Tier oder mehrere Tiere von einer hochansteckenden Seuche befallen, so müssen in der Regel alle für die Seuche empfänglichen Tiere dieses Bestandes unverzüglich abgetan und entsorgt werden.

2

Der Bundesrat regelt: a. die flankierenden Massnahmen, die in der von der Seuche bedrohten Zone und im umliegenden Gebiet getroffen werden müssen;

b. die Fälle, in denen nicht der gesamte verseuchte Bestand abgetan und entsorgt werden muss;

c. das Vorgehen für den Fall, dass sich die Seuche durch Abtun und Entsorgung der verseuchten Bestände nicht ausrotten lässt.


Art. 10

1 Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere:12 1. die Behandlung der verseuchten oder seuchenverdächtigen oder ansteckungsgefährdeten Tiere; 9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

10

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

11

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

Grundsatz

Hochansteckende

Seuchen

Allgemeine

Bekämpfungsmassnahmen11

Tierseuchengesetz

5

916.40

2.13 die Abschlachtung oder Tötung und Entsorgung solcher Tiere; 3.14 die Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können; 4. die Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere, die Absperrung von Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr, die Desinfektion und die Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs; 5. die Beobachtung seuchenverdächtiger Tiere; 6. das Verbot von Märkten, Ausstellungen, Tierversteigerungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen; die Einschränkung oder das Verbot des Tierverkehrs für bestimmte Gebiete; 7.15 die periodische Untersuchung der Tierbestände und die weiteren Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage;

8. die unentgeltliche Mithilfe des Tierhalters bei Bekämpfungsmassnahmen;

9. die Mitwirkung der Transportanstalten bei Bekämpfungsmassnahmen;

10.16 die Zulassung und Verwendung von Desinfektionsmitteln für die Tierseuchenbekämpfung; 11.17 die Genehmigung der nationalen Bekämpfungsprogramme von Tiergesundheitsdiensten für Seuchen, die im Rahmen des internationalen Handels mit Tieren von Bedeutung sind.

2

Der Bund kann:

a. den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in einem Gebiet einschränken, um die übrigen Landesteile vor der Verbreitung einer Tierseuche zu bewahren; b. anordnen, dass die Massnahmen zur Ausrottung einer Tierseuche auf bestimmte Gebiete beschränkt werden, sofern die landesweite Ausrottung kurzfristig nicht möglich ist oder nicht angestrebt wird;

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

15

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

16

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

17

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

Landwirtschaft

6

916.40

c. Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären.18

3

Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen bei der Nutztierhaltung in Grossbeständen, namentlich über: 1. die seuchenpolizeiliche Genehmigung und Kontrolle; 2. den Standort und die Betriebseinrichtung; 3. die Betriebshygiene sowie die Seuchenverhütung, einschliesslich Impfungen.19

a20 Der Bundesrat bestimmt im Einvernehmen mit den Kantonen Zahl und Art der Fachleute und Einrichtungen (Seuchenwagen, Schlacht-, Tierkörperbeseitigungs- und Desinfektionsanlagen usw.), über welche die Kantone zur Seuchenbekämpfung verfügen müssen.

b21 Der Bundesrat kann den Verkehr mit Lebensmitteln aus tierseuchenpolizeilichen Gründen beschränken. Er kann die Kontrolle den Organen der Lebensmittelkontrolle übertragen.


Art. 11

1 Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheinungen unverzüglich einem Tierarzt, bei Bienenseuchen dem Bieneninspektor, zu melden und alle Vorkehren zu treffen, um eine Übertragung auf andere Tiere zu verhindern. Die gleiche Meldepflicht liegt dem Viehinspektor, Fleischschauer, Metzger, Wasenmeister sowie den Polizei- und Zollfunktionären ob.

2

Für Tierärzte, Untersuchungsinstitute und Bieneninspektoren besteht eine Anzeigepflicht an die zuständige kantonale Stelle, die die Anzeige an die Kantons- und Gemeindebehörden weiterleitet. Tierärzte und Bieneninspektoren treffen unverzüglich alle notwendigen Massnahmen, um die Verschleppung der Seuche zu verhindern.

18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

19

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977 (AS 1977 1187 1191; BBl 1975 II 106).

20

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1976; BBl 1980 I 477).

21

Eingefügt durch Art. 59 Ziff. 2 des Lebensmittelgesetzes, in Kraft seit 1. Juli 1995 (SR 817.0).

Vorbereitungsmassnahmen

Beschränkung

des Verkehrs

mit Lebensmitteln

Melde- und

Anzeigepflicht

Tierseuchengesetz

7

916.40

IIIa. Tiergesundheitsdienste22
a23 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Organisation, Durchführung und Finanzierung von Tiergesundheitsdiensten. Die Tierhalter, die diese Dienste in Anspruch nehmen, können zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden.

IV. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen


Art. 12

Der Verkehr mit verseuchten und seuchenverdächtigen Tieren sowie
mit solchen, von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, ist verboten. Seuchenpolizeilich begründete Ausnahmen werden vom Bundesrat geregelt.


Art. 13

24 1 Der Tierverkehr untersteht der Kontrolle der Tierseuchenpolizei.

2

Der Tierhalter ist verpflichtet, den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung Auskunft über die Herkunft und den Bestimmungsort der Tiere zu erteilen.


Art. 14

25 1 Jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss gekennzeichnet und registriert sein.

2

Der Bund führt gestützt auf die Angaben der Kantone ein Register aller Betriebe, in denen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung gehalten werden.

3

Der Tierhalter muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb vorhandenen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung führen.

Es gibt Auskunft über alle Bestandesveränderungen sowie die natürlichen und künstlichen Besamungen.

22

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977 (AS 1977 1187 1191; BBl 1975 II 106).

23

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977 (AS 1977 1187 1191; BBl 1975 II 106).

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347 1350; BBl 1996 IV I).

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347 1350; BBl 1996 IV I).

Verbotener Verkehr mit Tieren,

Ausnahmen

Kontrolle des

Tierverkehrs

Kennzeichnung

und Registrierung

Landwirtschaft

8

916.40

4

Der Bundesrat regelt die Führung des Verzeichnisses und die Kennzeichnung der Tiere. Er kann Ausnahmen von der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht vorsehen.


Art. 15

26 1 Der Tierhalter muss für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, die den Betrieb verlassen, ein Begleitdokument ausstellen. Dieses ist mit den Tieren mitzuführen und dem neuen Tierhalter abzugeben. Beim Transport, auf Märkten und an Ausstellungen ist das Begleitdokument auf Verlangen den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung vorzuweisen. In Schlachtanlagen ist es dem Fleischkontrolleur abzugeben.

2

Der Bundesrat regelt Inhalt und Form des Begleitdokuments. Er kann vorsehen, dass das Begleitdokument a. in Gebieten mit erhöhter Seuchengefahr von einer vom Kanton bestimmten Stelle ausgestellt wird; b. in bestimmten Fällen nicht ausgestellt oder mitgeführt werden muss.

a27 1 Der Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss in einer zentralen Datenbank aufgezeichnet werden.

2

Die Tierhalter sind verpflichtet, alle Zu- und Abgänge der vom Kanton bezeichneten Stelle zu melden.

3

Der Bund kann die Datenbank selbst betreiben oder durch Dritte betreiben lassen.

4

Der Bundesrat legt die Anforderungen an Inhalt, Betrieb und Qualität der Datenbank fest und regelt die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung der Daten.

b28 1 Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung gehen zulasten der Tierhalter.

26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347 1350; BBl 1996 IV I).

27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347 1350; BBl 1996 IV I).

28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347 1350; BBl 1996 IV I).

Begleitdokument

Zentrale

Datenbank

Kosten der

Datenbank

Tierseuchengesetz

9

916.40

2

Die Kosten für den Aufbau der zentralen Datenbank gehen zulasten des Bundes. Die Betriebskosten werden grundsätzlich durch Gebühren der Tierhalter gedeckt. Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.


Art. 16

29
Der Bundesrat kann den Geltungsbereich der Vorschriften der Artikel 14 und 15 auf Tiere anderer Gattungen ausdehnen, wenn diese eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen oder die Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nachgewiesen werden soll.


Art. 17

1 ...30

2

Der Bundesrat wird über den Transport von Tieren und tierischen Stoffen sowie über die Mittel für ihre Beförderung die erforderlichen Vorschriften aufstellen.


Art. 18

1 Märkte oder Ausstellungen, an denen Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- oder Schweinegattung aufgeführt werden, sind tierärztlich und polizeilich zu überwachen.

2

Tiere dürfen ausserdem auf einen Nutztiermarkt nur gebracht werden, wenn sie bei der tierärztlichen Auffuhrkontrolle weder krank noch krankheitsverdächtig befunden worden sind.

3

Für lokale Schauen kann der Bundesrat Ausnahmen von den Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 und in Artikel 15 gestatten; sofern andere Tiergattungen eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen, kann der Bundesrat die tierärztliche und polizeiliche Überwachung auf Märkten oder an Ausstellungen auf diese Tiergattungen ausdehnen.31


Art. 19
Der Bundesrat kann seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Sömmerung und Winterung sowie über andere vorübergehende Ortsveränderungen von Tieren erlassen.

29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347 1350; BBl 1996 IV I).

30

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).

31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347 1350; BBl 1996 IV I).

Erweiterter

Geltungsbereich

der Kontrollvorschriften

Beförderung von

Tieren und tierischen Stoffen

Kontrolle auf

Märkten, Ausstellungen und

Schauen

Sömmerung und

Winterung

Landwirtschaft

10

916.40


Art. 20

32 1 Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.

2

Als Viehhandel gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Pferden, Maultieren, Eseln, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.

3

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel.


Art. 21

1 Der Hausierhandel mit Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung sowie mit Geflügel und Kaninchen ist verboten.

2

Der Bundesrat kann das Treiben von Wanderherden einschränkenden Bestimmungen unterwerfen oder verbieten.


Art. 22

Über die Einrichtung, den Betrieb und die Beaufsichtigung von
Schlachthäusern, Tierkörperbeseitigungsanlagen, Abdeckereien, Gerbereien und ähnlichen Einrichtungen erlässt der Bundesrat die nötigen sanitätspolizeilichen Vorschriften.


Art. 23

Alle der Tierbeförderung dienenden Fahrzeuge, Einrichtungen und
Geräte sind nach jeder Verwendung für Tiertransporte zu reinigen und auf behördliche Anordnung hin zu desinfizieren.


Art. 24

1 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen sanitätspolizeilichen Bedingungen die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Tieren, immunbiologischen Erzeugnissen, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes einer übertragbaren oder stark verbreiteten oder bösartigen Krankheit sein können, zugelassen wird.

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237 4240; BBl 2002 4534).

Viehhandel

Hausierhandel,

Wanderherden

Aufsicht über

Betriebe

Reinigung und

Desinfektion von

Fahrzeugen

Ein-, Aus- und

Durchfuhr

Tierseuchengesetz

11

916.40

2

Das Bundesamt für Veterinärwesen bezeichnet im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion sowie mit den öffentlichen Transportunternehmungen die Ein- und Ausfuhrstellen. Es beschränkt oder verbietet gänzlich die Ein- oder Aus- sowie Durchfuhr von Tieren, immunbiologischen Erzeugnissen sowie tierischen Stoffen und anderen Gegenständen, wenn dies sanitätspolizeilich begründet ist. Überdies kann es den Grenzverkehr von Personen einschränken oder verbieten.


Art. 25

1 Der Bundesrat bestimmt, welche Tiere bei der Einfuhr oder Durchfuhr durch einen schweizerischen Grenztierarzt zu untersuchen sind.

2

Tiere, die an einer Seuche erkrankt oder der Ansteckung verdächtig sind oder von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, werden zurückgewiesen.

3

Ausnahmsweise kann das Bundesamt für Veterinärwesen anstelle der Rückweisung die sofortige Abschlachtung oder unschädliche Beseitigung anordnen.


Art. 26


33



Art. 27

1 ... 34

2

Der Bundesrat setzt die Bedingungen fest, unter denen Stoffe und Stoffgemische, einfache und zusammengesetzte Präparate feilgehalten oder verkauft werden dürfen, sofern sie zur Verhütung oder Behandlung von Tierkrankheiten dienen, zu deren Bekämpfung staatliche Massnahmen getroffen werden.

3

Ist eine Prüfung von Erzeugnissen im Sinne von Absatz 2 vorgeschrieben, so hat der Hersteller oder Importeur deren Kosten zu tragen.35 4

Öffentliche und private Institute sowie Personen, die pathogene Mikroorganismen halten oder damit arbeiten, treffen alle Massnahmen, damit daraus keine Schäden bei Menschen und Tieren entstehen.

Für Schadenfälle sind sie haftbar.

5

Die zuständigen kantonalen Stellen können Kontrollen vornehmen und Anordnungen treffen.

33 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).

34 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 9 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000 (SR 812.21).

35 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21).

Grenztierärztliche Unter-

suchung

Immunbiologische Erzeugnisse

und andere

Präparate

Landwirtschaft

12

916.40


Art. 28


36



Art. 29

Für den Grenzverkehr und für die Durchfuhr im Flugverkehr kann der
Bundesrat besondere, von den Artikeln 24-27 abweichende Bestimmungen aufstellen.


Art. 30

37 1 Hunde müssen gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert sein.

2

Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung; die Kantone sorgen für die Registrierung.

V. Kosten der Tierseuchenbekämpfung38

Art. 31

1 Die Kantone, in denen sich die Tiere befinden, leisten die Entschädigungen für Tierverluste und übernehmen ganz oder teilweise die Bekämpfungskosten.40 2

Ausgenommen sind die Kosten für die besonderen Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 3.41 3 Der Bund leistet die Entschädigungen für Tierverluste im Zusammenhang mit hochansteckenden Seuchen.42


Art. 32

1 Entschädigungen für Tierverluste werden geleistet für: a. Tiere, die wegen einer Seuche umstehen oder abgetan werden müssen;

36 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).

37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2003 4237, 2004 3063; BBl 2002 4534).

38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

39

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

40

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

41

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977 (AS 1977 1187 1191; BBl 1975 II 106).

42

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

Grenzverkehr/

Durchfuhr im

Flugverkehr

Hundekontrolle

Kostenträger39

Entschädigungen

für Tierverluste

Tierseuchengesetz

13

916.40

b. erkrankte Tiere, die wegen einer behördlich angeordneten Behandlung umstehen oder abgetan werden müssen;

c. Tiere, die auf behördliche Anordnung hin geschlachtet oder abgetan und entsorgt werden müssen, um der Ausdehnung einer Seuche vorzubeugen; d. gesunde Tiere, die wegen eines vom zuständigen Organ der Tierseuchenpolizei angeordneten Eingriffs umstehen, geschlachtet oder abgetan und entsorgt werden müssen.43 1bis

Der Bundesrat regelt, bei welchen andern Seuchen bestimmte Tierverluste von den Kantonen nicht entschädigt werden; er berücksichtigt dabei die Verbreitung der Seuche sowie das Ziel und die Möglichkeiten der Seuchenbekämpfung.44 2

Leistet ein Kanton nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen Entschädigungen für Tierverluste an Tiereigentümer, die in anderen Kantonen wohnen, so steht dem entschädigenden Kanton das Recht des Rückgriffes auf die Wohnsitzkantone der Eigentümer für die Hälfte der geleisteten Schadenbeträge zu. Wenn die Ansteckung im Zeitpunkte der Einfuhr bereits bestand, erstreckt sich das Rückgriffsrecht gegenüber den Wohnsitzkantonen der Tiereigentümer auf die ganzen Schadenbeträge. Verständigungen zwischen den Kantonen bleiben vorbehalten. In Streitfällen entscheidet der Bundesrat als einzige Instanz.

3

Handelt es sich um Tiere, die an einer interkantonalen oder schweizerischen Ausstellung oder einem Markt in einem andern Kanton aufgeführt werden, so leistet der Wohnsitzkanton des Tiereigentümers die Entschädigung im Rahmen seiner Vorschriften.


Art. 33

45 1 Die Kantone können Entschädigungen leisten, auch wenn sie der Bund hiezu nicht verpflichtet. Artikel 36 ist sinngemäss anwendbar.46 2 Die Kantone können Entschädigungen an Verluste für Tiere leisten, die sich zur Sömmerung oder zu ähnlichen Zwecken mit Bewilligung des Kantonstierarztes vorübergehend im Ausland befinden und deren Eigentümer in der Schweiz Wohnsitz haben. Artikel 36 ist sinngemäss anwendbar.

43

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

44

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

45

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

46

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

Entschädigungen

in speziellen

Fällen

Landwirtschaft

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916.40


Art. 34

1 Entschädigungen werden nicht geleistet oder bei leichterem Verschulden herabgesetzt, wenn ein Geschädigter die Seuche mitverschuldet, dieselbe nicht oder zu spät gemeldet oder sonstwie die seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen nicht in allen Teilen befolgt hat.

2

Insbesondere werden keine Entschädigungen geleistet: 1. für Hunde und Katzen, für Wild, exotische Tiere und solche von geringem Wert;

2. für Tiere in zoologischen Gärten, Menagerien und ähnlichen Unternehmen;

3. für Schlachttiere ausländischer Herkunft; 4. für Tiere inländischer Herkunft, die sich in öffentlichen oder privaten Schlachtanlagen oder in den zu solchen gehörenden Stallungen befinden; 5. für Tiere, die im Ausland wohnhaften Personen gehören und die sich nur vorübergehend, wie zum Zwecke der Sömmerung oder Winterung, in der Schweiz befinden; 6. für Nutztiere ausländischer Herkunft, die in der Schweiz wohnhaften Personen gehören, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Ansteckung erst nach der Einfuhr erfolgte.

3

Der Bundesrat erlässt einschränkende Bestimmungen über die Entschädigung für Tierverluste nach Artikel 32 bei der Nutztierhaltung in Grossbeständen.47


Art. 35

Für die Beseitigung von Wild, die behördlich angeordnet wird, um der
Ausbreitung einer Seuche entgegenzuwirken, können die Kantone Prämien ausrichten.


Art. 36

1 Zur Bemessung der Entschädigungen für Tierverluste ist in der Regel eine Schätzung der Tiere bzw. Bestände vorzunehmen. Das Bundesamt für Veterinärwesen erlässt hiefür Richtlinien. Der Bundesrat kann Höchstbeträge bestimmen.

2

Die Kantone haben die Entschädigungen so zu bemessen, dass die Geschädigten unter Anrechnung des Verwertungserlöses mindestens 60 Prozent und höchstens 90 Prozent des Schatzungswertes erhalten.

47

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977 (AS 1977 1187 1191; BBl 1975 II 106).

Einschränkung

der Entschädigungspflicht

Prämien für

Wild

Schätzung der

Tiere, Höhe der

Entschädigung

und Verwertung

Tierseuchengesetz

15

916.40

Innerhalb dieses Rahmens werden die Entschädigungen unter Berücksichtigung von Absatz 1 von den Kantonen endgültig festgesetzt.

3

Die Entschädigungen sind durch ein möglichst einfaches und für den Tiereigentümer kostenfreies Verwaltungsverfahren festzusetzen.

4

Das Bundesamt für Veterinärwesen bestimmt im Einvernehmen mit den Kantonen, wie und unter welchen Bedingungen die nutzbaren Teile von umgestandenen oder geschlachteten Tieren verwertet werden sollen.


Art. 37


48



Art. 38

49 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Beitragsberechtigte dieses Gesetz, die Ausführungsbestimungen oder eine gestützt darauf erlassene Verfügung verletzt.

2

Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder wurden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.

3

Zu Unrecht bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.


Art. 39-4050

Art. 41


51



Art. 42

52 1 Der Bund:

a. erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen, wobei Fachleute und Institute ausserhalb der Bundesverwaltung damit betraut werden können; b. betreibt für die Erforschung und Diagnostik hochansteckender Seuchen das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI); 48 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980 (AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

49

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980 (AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237 4240; BBl 2002 4534).

50

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980 (AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

51

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975 (AS 1977 1187; BBl 1975 II 106).

52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

Kürzung,

Verweigerung

und Rückerstattung von

Beiträgen

Forschung und

Diagnostik

Landwirtschaft

16

916.40

c. bezeichnet das für die Überwachung der Diagnostik einer Tierseuche notwendige nationale Referenzlaboratorium; er kann Laboratorien ausserhalb der Bundesverwaltung mit dieser Aufgabe betrauen; d. erteilt an Laboratorien die Bewilligung zur Diagnostik von Seuchen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung; e. kann Untersuchungsmethoden für die Diagnostik von Tierseuchen vorschreiben.

2

Der Bundesrat kann dem IVI weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämpfung übertragen.


Art. 43


53



Art. 44

Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit in Seuchenfällen neben
den in diesem Abschnitt vorgesehenen Entschädigungen der Kantone ergänzende Leistungen von Viehversicherungskassen oder anderen öffentlichen oder privaten Versicherungsanstalten zulässig sind.


Art. 45

1 Zu Unrecht bezogene Entschädigungen können zurückgefordert werden.54 2

Die Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf von fünf Jahren, nachdem die zuständigen Organe vom Rechtsgrund des Anspruches Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit dem Entstehen des Anspruches. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, wofür das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

3

Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

53

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980 (AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

54

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

Viehversicherungskassen

Rückerstattung

Tierseuchengesetz

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VI. Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 46

55 1 Verfügungen des Bundesamtes für Veterinärwesen unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.56 2 Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.


Art. 47

1 Wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 24, 25, 27 oder den in Ausführung dieser Bestimmungen von den Behörden des Bundes oder eines Kantons erlassenen Vorschriften oder einer entsprechenden, unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bis 20 000 Franken bestraft. In schweren Fällen kann überdies auf Gefängnis bis zu acht Monaten erkannt werden.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft bis zu zwei Monaten oder Busse bis 6000 Franken.


Art. 48

1 Wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 18 Absätze 1 und 2, 21 oder 23 oder den in Ausführung dieser oder anderer Bestimmungen des Gesetzes von den Behörden des Bundes oder eines Kantons erlassenen Vorschriften oder einer entsprechenden, unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine Zuwiderhandlung nach Artikel 47 vorliegt, mit Busse bis 2000 Franken bestraft.57 2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 1000 Franken.

55

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977 (AS 1977 1187 1191; BBl 1975 II 106).

56

Fassung gemäss Anhang Ziff. 56 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347 1350; BBl 1996 IV I).

Beschwerderecht

Vergehen und

Übertretungen

Übertretungen

Landwirtschaft

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a58 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Tätigkeiten für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.

2

Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es unter Verletzung einer Rechtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.

3

Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.


Art. 49

Der Täter kann überdies zur Bezahlung der umgangenen Gebühren
verurteilt werden.


Art. 50

Betreibt der Täter den Viehhandel gewerbsmässig, so können die nach
diesem Gesetz angedrohten Strafen bis auf das Doppelte erhöht werden.


Art. 51
Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches59 bleiben vorbehalten.


Art. 52

1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

2

Das Bundesamt für Veterinärwesen untersucht und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 1. Oktober 192560 vor, so

58

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977 (AS 1977 1187 1191; BBl 1975 II 106).

59

SR 311.0

60

SR 631.0

Widerhandlungen in Ge-

schäfts-betrieben

Nachzahlung

von Gebühren

Straferhöhung

Vorbehalt

besonderer Strafbestimmungen

Strafverfolgung

Tierseuchengesetz

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führt die Zollverwaltung die Untersuchung durch und trifft den Strafbescheid. Bilden Fleisch und Fleischerzeugnisse Gegenstand der Widerhandlung, so ist ausschliesslich die Zollverwaltung zuständig.61 2bis Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die gleiche Verwaltungsbehörde des Bundes zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 9. März 197862, das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925, das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199263, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198664 oder das Bundesgesetz vom 14. Dezember 197465 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.66 VII. Vollzugs-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 53

1 Der Bundesrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes die erforderlichen Vorschriften und bezeichnet die anzuwendenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes.

2

Der Bundesrat übt die Aufsicht aus über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.


Art. 54

1 Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, obliegt der Vollzug den Kantonen; an der Zollgrenze ist er Sache des Bundes.67 2 Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen betreffen, sind nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zulässig.


Art. 55

Ohne Rücksicht auf die Einleitung oder den Ausgang eines allfälligen
Strafverfahrens kann die zuständige kantonale Behörde Funktionäre, 61

Fassung gemäss Art. 59 Ziff. 2 des Lebensmittelgesetzes, in Kraft seit 1. Juli 1995 (SR 817.0).

62

SR 455

63

SR 817.0

64

SR 922.0

65

[AS 1975 2345 2589, 1985 660 Ziff. I 81, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 1. AS 1991 2259 Art. 27 Ziff. 1]. Heute: das BG vom 21. Juni 1991 (SR 923.0).

66

Eingefügt durch Art. 59 Ziff. 2 des Lebensmittelgesetzes, in Kraft seit 1. Juli 1995 (SR 817.0).

67

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977 (AS 1977 1187 1191; BBl 1975 II 106).

Befugnisse des

Bundesrates

Vollzug

Disziplinarverfahren

Landwirtschaft

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die seuchenpolizeilichen Vorschriften zuwiderhandeln, disziplinarisch bestrafen.


Art. 56

1 Der Bundesrat setzt die Gebühren für die Prüfungen, Untersuchungen, Bewilligungen und Kontrollen, die sich an der Zollgrenze und im Landesinnern ergeben, fest.

2

Die Gebühren, die für die Untersuchungen von Tieren, Fleisch und andern tierischen Stoffen an der Zollgrenze sowie für die Prüfung der Erzeugnisse gemäss Artikel 27 Absatz 3 erhoben werden, sind zur Deckung der dem Bunde aus diesem Gesetze erwachsenden Ausgaben bestimmt.

3

Die Kantone erheben Gebühren für die Kontrollen zur Überwachung des schweizerischen Viehbestandes (Art. 57 Abs. 3 Bst. c), die zu Beanstandungen geführt haben.68

Art. 57

69 1 Das Bundesamt für Veterinärwesen kann Ausführungsvorschriften technischer Art erlassen.

2

Es kann in dringlichen Fällen: a. zeitlich beschränkte Vorschriften erlassen, wenn überraschend eine bisher nicht geregelte Tierseuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht; b. vorübergehende Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 6 landesweit oder für bestimmte Gebiete anordnen, wenn eine hoch ansteckende Seuche auf die Schweiz überzugreifen droht.70

3

Das Bundesamt für Veterinärwesen: a. nimmt die durch die internationale Zusammenarbeit bedingten Aufgaben wahr; es erstattet namentlich die notwendigen Meldungen, leistet Amtshilfe und beteiligt sich an amtlichen Inspektionen; b. kann selbst Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage durchführen;

68

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237 4240; BBl 2002 4534).

69

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711 3715; BBl 1993 I 805).

70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237 4240; BBl 2002 4534).

Gebühren

Befugnisse des

Bundesamtes für

Veterinärwesen

Tierseuchengesetz

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c.71 bestimmt jährlich im Einvernehmen mit den Kantonen die Betriebe, die von den Kantonen im Rahmen der Überwachung des schweizerischen Viehbestandes kontrolliert werden müssen; es legt die Kriterien der Kontrolle fest und schreibt vor, was ihm zu melden ist.


Art. 58

Die Vorschriften des Bundes über Tiere, die in militärischen Kursen,
Truppenübungen oder Aufgeboten verwendet oder mitgeführt werden, bleiben vorbehalten.


Art. 59

1 Soweit dieses Gesetz zu seiner Ausführung der Ergänzung durch kantonale Anordnungen bedarf, sind die Kantone verpflichtet, solche aufzustellen, und können sie auf dem Verordnungswege erlassen.

2

Hat ein Kanton die notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Verordnungen anstelle des Kantons.

a72 1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erlässt anstelle säumiger Kantone die allgemeinverbindlichen Anordnungen, die nach Bundesrecht zur Seuchenbekämpfung notwendig sind.

2

Das Bundesamt für Veterinärwesen verfügt anstelle säumiger kantonaler Vollzugsorgane im Einzelfall die notwendigen Massnahmen.


Art. 60

73 Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis.


Art. 61

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2

Auf den nämlichen Zeitpunkt sind alle diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Bundesgesetz

71 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237 4240; BBl 2002 4534).

72

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

73

Fassung gemäss Ziff. II 53 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333).

Militärische

Vorschriften

Erlass kantonaler

Vorschriften

Ersatzvornahme

Mitteilung

Inkraftsetzung,

Aufhebung bisherigen Rechtes

Landwirtschaft

22

916.40

vom 13. Juni 191774 betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen und das Bundesgesetz vom 28. September 196275 über die Bekämpfung der Rindertuberkulose.

3

Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Gültigkeitsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar.


Art. 62

76 1 Im Zusammenhang mit den zur Ausrottung von BSE angeordneten Entsorgungsmassnahmen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Kosten der Entsorgung von Fleischabfällen leisten.

2

Die Beiträge werden den Haltern von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie den Schlachtbetrieben ausgerichtet.

3

Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge pro Tier fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Wiederverwertungsmöglichkeiten der Fleischabfälle und passt die Beiträge an.

4

Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur dann ausgerichtet, wenn die Fleischabfälle in zugelassenen Entsorgungsbetrieben entsorgt worden sind. Der Schlachtbetrieb muss dies anhand von Verträgen und der Rechnungen der Entsorgungsbetriebe belegen.

5

Die Summe der Beiträge darf die Einnahmen aus der Versteigerung der Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch nach Artikel 48 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199877 nicht übersteigen.

6

Die Bundesämter für Landwirtschaft, Veterinärwesen und Gesundheit legen einen Massnahmenplan vor, der die Wiederverwertung tierischer Abfälle erlaubt.

Datum des Inkrafttretens: Art. 53 Abs. 1: 1. Jan. 196778 die übrigen Bestimmungen: 1. Januar 196879 74

[BS 9 261; AS 1950 II 1482 Art. 12 Abs. 2 1523, 1954 559 Ziff. I 1 937 Art. 1 Abs. 1, 1956 134 Art. 1 1203, 1959 620] 75

[AS 1963 185] 76

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980 (AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237 4240; BBl 2002 4534).

77 SR 910.1

78

BRB vom 16. Dez. 1966 (AS 1966 1581) 79

BRB vom 15. Dez. 1967 (AS 1967 2115).

Übergangsbestimmungen

zur Änderung

vom 20. Juni

2003