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Fedlex DEFRITRMEN
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211.412.41

Bundesgesetz
über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland

(BewG)

vom 16. Dezember 1983 (Stand am 1. März 2013)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der auswärtigen
Angelegenheiten1
sowie die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. September 19814,

beschliesst:

1 Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2 [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 122 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3 Fassung des ersten und zweiten Lemmas gemäss Anhang Ziff. 4 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

4 BBl 1981 III 585

1. Kapitel: Zweck und Grundsätze

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Aus­land, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern.

Art. 2 Bewilligungspflicht

1 Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilli­gung der zuständigen kantonalen Behörde.

2 Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb, wenn:

a.
das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels‑, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Hand­werksbetriebes oder eines freien Berufes dient;
b.
das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder
c.
eine Ausnahme nach Artikel 7 vorliegt.5

3 Beim Erwerb von Grundstücken nach Absatz 2 Buchstabe a können durch Wohn­anteilvorschriften vorgeschriebene Wohnungen oder dafür reservierte Flächen mit­erworben werden.6

5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

Art. 3 Bundesrecht und kantonales Recht

1 Die Bewilligung wird nur aus den Gründen erteilt, die dieses Gesetz vorsieht.

2 Die Kantone können zur Wahrung ihrer unterschiedlichen Interessen zusätzliche Bewilligungsgründe und weitergehende Beschränkungen vorsehen, soweit dieses Gesetz sie dazu ermächtigt.

2. Kapitel: Bewilligungspflicht

Art. 4 Erwerb von Grundstücken

1 Als Erwerb eines Grundstückes gilt:

a.
der Erwerb des Eigentums, eines Baurechts, eines Wohnrechts oder der Nutz­niessung an einem Grundstück;
b.7
die Beteiligung an einer vermögensfähigen Gesellschaft ohne juristische Per­sönlichkeit, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist;
c.8
der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einem Immobilienfonds, dessen Anteilscheine auf dem Markt nicht regelmässig gehandelt werden, oder an einem ähnlichen Vermögen;
cbis.9
der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einer Aktie einer Immobilien-SICAV, deren Aktien auf dem Markt nicht regelmässig gehandelt werden, oder an einem ähnlichen Vermögen;
d.
10
e.11
der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grund­­stücken ist, sofern die Anteile dieser juristischen Person nicht an einer Börse in der Schweiz kotiert sind;
f.12
die Begründung und Ausübung eines Kaufs‑, Vorkaufs- oder Rückkaufs­rechts an einem Grundstück oder an einem Anteil im Sinne der Buch­sta­ben b, c und e;
g.
der Erwerb anderer Rechte, die dem Erwerber eine ähnliche Stellung wie dem Eigentümer eines Grundstückes verschaffen.

2 Als Erwerb eines Grundstückes gilt auch, wenn eine juristische Person oder eine vermögensfähige Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz ins Ausland verlegt und Rechte an einem Grundstück bei­behält, das nicht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bewilligungsfrei erworben wer­den kann.13

7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

10 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, mit Wirkung seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. April 2005 (AS 2005 1337; BBl 2003 4357).

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

Art. 5 Personen im Ausland

1 Als Personen im Ausland gelten:

a.14
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Eu­ropäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tat­sächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz ha­ben;
abis.15
Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen;
b.
juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Per­sönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz im Ausland ha­ben;
c.
juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Per­sönlichkeit, die ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz in der Schweiz ha­ben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung inne­ha­ben;
d.16
natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juris­tische Persönlichkeit, die nicht Per­so­nen im Aus­land nach den Buchstaben a, abis und c sind, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Aus­land er­wer­ben.

217

14 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).

15 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701; BBl 1999 6128).

16 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701; BBl 1999 6128).

17 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, mit Wirkung seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

Art. 6 Beherrschende Stellung

1 Eine Person im Ausland hat eine beherrschende Stellung inne, wenn sie aufgrund ihrer finanziellen Beteiligung, ihres Stimmrechtes oder aus anderen Gründen al­lein oder gemeinsam mit anderen Personen im Ausland die Verwaltung oder Ge­schäfts­führung entscheidend beeinflussen kann.

2 Die Beherrschung einer juristischen Person durch Personen im Ausland wird ver­mutet, wenn diese:

a.18
mehr als einen Drittel des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals besitzen;
b.
über mehr als einen Drittel der Stimmen in der General- oder Gesellschafter­versammlung verfügen;
c.
die Mehrheit des Stiftungsrates oder der Begünstigten einer Stiftung des pri­va­ten Rechts stellen;
d.
der juristischen Person rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellen, die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen den Aktiven der juristischen Person und ih­ren Schulden gegenüber nicht bewilligungspflichtigen Personen aus­machen.

3 Die Beherrschung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn eine oder mehrere von ihnen:

a.
unbeschränkt haftende Gesellschafter sind;
b.
der Gesellschaft als Kommanditäre Mittel zur Verfügung stellen, die einen Drittel der Eigenmittel der Gesellschaft übersteigen;
c.
der Gesellschaft oder unbeschränkt haftenden Gesellschaftern rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellen, die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen den Aktiven der Gesellschaft und ihren Schulden gegenüber nicht bewilli­gungspflichtigen Personen ausmachen.

4 Die Beherrschung eines Immobilienfonds durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn dessen Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes von einer Person im Ausland wahrgenommen wird und die Fondsleitung eine Person im Ausland ist.19

5 Die Beherrschung einer Immobilien-SICAV durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn deren Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes von einer Person im Ausland wahrgenommen wird und Personen im Ausland:

a.
über mehr als ein Drittel der Stimmen für das Unternehmeraktienkapital verfügen;
b.
die Mehrheit des Verwaltungsrats stellen;
c.
rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellen, die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen den Aktiven des Anlegeraktienkapitals der Immobilien-SICAV und ihren Schulden gegenüber nicht bewilligungspflichten Personen ausmachen.20

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. April 2005 (AS 2005 1337; BBL 2003 4357).

19 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

20 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639).

Art. 7 Übrige Ausnahmen von der Bewilligungspflicht21

Keiner Bewilligung bedürfen:

a.
gesetzliche Erben im Sinne des schweizerischen Rechts im Erbgang;
b.22
Verwandte des Veräusserers in auf- und absteigender Linie sowie dessen Ehe­gatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner;
c.23
der Erwerber, der bereits Mit- oder Gesamteigentum am Grundstück hat;
d.
Stockwerkeigentümer für den Tausch ihrer Stockwerke im selben Objekt;
e.
der Erwerber, der ein Grundstück als Realersatz bei einer Enteignung, Lan­d­umlegung oder Güterzusammenlegung nach dem Recht des Bundes oder des Kantons erhält;
f.
der Erwerber, der ein Grundstück als Ersatz für ein anderes erwirbt, das er an eine öffentlichrechtliche Körperschaft oder Anstalt veräussert hat;
g.
der Erwerber, der eine geringfügige Fläche infolge einer Grenzbereinigung oder infolge einer Erhöhung der Wertquote von Stockwerkeigentum erwirbt;
h.24
der Erwerber, dessen Erwerb im staatspolitischen Interesse des Bundes geboten ist; die Fläche darf nicht grösser sein, als es der Verwendungszweck des Grundstücks erfordert;
i.25
natürliche Personen, die infolge der Liquidation einer vor dem 1. Februar 1974 gegründeten juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, eine Wohnung erwerben, wenn sie nach den damals gelten­den Vorschriften im entsprechenden Umfang Anteile an der juristi­schen Person erworben haben;
j.26
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Eu­ropäischen Freihandelsassoziation, die als Grenz­gänger in der Region des Ar­beits­orts eine Zweitwohnung erwerben.

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. April 2005 (AS 2005 1337; BBl 2003 4357).

24 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).

25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

26 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfrei­zü­gig­keit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).

Art. 7a27 Institutionelle Begünstigte von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen

Der Erwerb eines Grundstücks für dienstliche Zwecke durch institutionelle Begüns­tigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200728, die Vor­rechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, untersteht ausschliesslich dem 3. Kapitel des Gaststaatgesetzes.

27 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).

28 SR 192.12

3. Kapitel: Bewilligungs- und Verweigerungsgründe

Art. 8 Allgemeine Bewilligungsgründe

1 Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück dienen soll:

a.
29
b.
als Kapitalanlage aus der Geschäftstätigkeit ausländischer und ausländisch be­herrschter, in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassener Versiche­rungs­einrichtungen, sofern die allgemein anerkannten Anlagegrundsätze beachtet werden und der Wert aller Grundstücke des Erwerbers die von der Ver­siche­rungsaufsichtsbehörde als technisch notwendig erachteten Rück­stellun­gen für das Schweizer Geschäft nicht übersteigt;
c.
zur Personalvorsorge von inländischen Betriebsstätten oder zu ausschliess­lich gemeinnützigen Zwecken, wenn der Erwerber für das Grundstück von der di­rekten Bundessteuer befreit ist;
d.30
zur Deckung pfandgesicherter Forderungen ausländischer und ausländisch be­herrschter, in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassener Banken und Versicherungseinrichtungen in Zwangsverwertungen und Liquidationsver­glei­chen.

2 Einem Erben, welcher der Bewilligung bedarf und keinen Bewilligungsgrund hat, wird der Erwerb mit der Auflage bewilligt, das Grundstück innert zweier Jahre wie­der zu veräussern. Weist der Erbe enge, schutzwürdige Beziehungen zum Grund­stück nach, so kann die Bewilligung ohne diese Auflage erteilt werden.31

3 Einer natürlichen Person, die von einer anderen eine Haupt‑, Zweit- oder Ferien­wohnung oder eine Wohneinheit in einem Apparthotel erwirbt und dafür mangels kantonaler Bestimmungen oder infolge einer örtlichen Bewilligungssperre keinen Bewilligungsgrund hat, wird die Bewilligung erteilt, wenn ein Härtefall für den Ver­äusserer vorliegt. Als Härtefall gilt eine nachträglich eingetretene, unvorher­seh­bare Notlage des Veräusserers, die er nur abwenden kann, indem er das Grund­stück an eine Person im Ausland veräussert. …32.

29 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, mit Wirkung seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

31 Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. April 2005 (AS 2005 1337; BBl 2003 4357).

32 Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Sept. 2002 (AS 2002 2467; BBl 2002 1052 2748).

Art. 9 Kantonale Bewilligungsgründe33

1 Die Kantone können durch Gesetz bestimmen, dass der Erwerb bewilligt wird, wenn das Grundstück dient:

a.
dem sozialen Wohnungsbau nach kantonalem Recht und ohne Bundeshilfe in Orten, die unter Wohnungsnot leiden, oder wenn sich auf dem Grund­stück sol­che neuerstellten Wohnbauten befinden;
b.
34
c.
einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort, zu dem sie ausser­gewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andau­ern.

2 Die Kantone können ausserdem durch Gesetz bestimmen, dass einer natürlichen Person der Erwerb als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel im Rahmen des kantonalen Kontingents bewilligt werden kann.

3 Die Kantone bestimmen die Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Frem­denverkehr zu fördern.35

4 Nicht an das Kontingent angerechnet wird eine Bewilligung:

a.
wenn bereits dem Veräusserer der Erwerb der Ferienwohnung oder Wohn­einheit in einem Apparthotel bewilligt worden ist;
b.
die nach Artikel 8 Absatz 3 erteilt wird;
c.
für den Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Ferienwohnung oder Wohn­einheit in einem Apparthotel, sofern der Erwerb eines anderen Mit­ei­gentumsanteils an derselben Fe­rienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel bereits an das Kontingent angerechnet worden ist.36

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Sept. 2002 (AS 2002 2467; BBl 2002 1052 2748).

34 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, mit Wirkung seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. April 2005 (AS 2005 1337; BBl 2003 4357).

36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Sept. 2002 (AS 2002 2467; BBl 2002 1052 2748).

Art. 10 Apparthotels

Als Apparthotel gilt ein neues oder zu erneuerndes Hotel im Stockwerkeigentum des Betriebsinhabers, von Personen im Ausland und gegebenenfalls von Drittper­so­nen, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:

a.
Eigentum des Betriebsinhabers an den besonderen Anlagen und Einrichtun­gen für den Hotelbetrieb und an den Wohneinheiten im Umfang von insge­samt mindestens 51 Prozent der Wertquoten;
b.
dauernde hotelmässige Bewirtschaftung der Wohneinheiten im Umfange von mindestens 65 Prozent der darauf entfallenden Wertquoten, einschliess­lich al­ler dem Betriebsinhaber gehörenden Wohneinheiten;
c.
angemessenes Dienstleistungsangebot, entsprechende bauliche und betrieb­liche Eignung sowie mutmassliche Wirtschaftlichkeit des Hotels gestützt auf ein Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit.
Art. 1137 Bewilligungskontingente

1 Der Bundesrat bestimmt die jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohnein­heiten in Apparthotels im Rahmen einer gesamtschweizerischen Höchstzahl; er berücksichtigt dabei die staatspoliti­schen und volkswirtschaft­lichen Interessen des Landes.

2 Die Höchstzahl nach Absatz 1 darf 1500 Kontingentseinheiten nicht überschreiten.

3 Der Bundesrat bemisst die kantonalen Kontingente nach der Bedeutung des Frem­denverkehrs für die Kantone, den touristischen Entwicklungsplanungen und dem Anteil an ausländischem Grundeigentum auf ihrem Gebiet.

4 Die Kantone regeln die Verteilung der Bewilligungen aus ihrem Kontingent.

37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Sept. 2002 (AS 2002 2467; BBl 2002 1052 2748).

Art. 12 Zwingende Verweigerungsgründe

Die Bewilligung wird auf jeden Fall verweigert, wenn:

a.
das Grundstück einer nach diesem Gesetz unzulässigen Kapitalanlage dient;
b.
die Fläche grösser ist, als es der Verwendungszweck erfordert;
c.
der Erwerber versucht hat, dieses Gesetz zu umgehen;
d.38
dem Erwerber einer Zweitwohnung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buch­stabe c, einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel, seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner oder seinen Kindern unter 18 Jahren bereits eine solche Wohnung in der Schweiz gehört;
e.
39
f.
der Erwerb staatspolitischen Interessen widerspricht.

38 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

39 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, mit Wirkung seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

Art. 13 Weitergehende kantonale Beschränkungen

1 Die Kantone können durch Gesetz den Erwerb von Ferienwohnungen und von Wohneinheiten in Apparthotels weitergehend einschränken, indem sie insbeson­dere:

a.
eine Bewilligungssperre einführen;
b.
den Erwerb von Ferienwohnungen nur im Rahmen von Stockwerkeigentum oder einer anderen Gesamtheit mehrerer Ferienwohnungen zulassen;
c.
für eine Gesamtheit von Ferienwohnungen und für Wohneinheiten in Appart­hotels den Erwerb nur bis zu einer bestimmten Quote des Wohnraums zulas­sen;
d.
zugunsten von Personen, die keiner Bewilligung bedürfen, ein Vorkaufs­recht zum Verkehrswert einführen;
e.
den Erwerb auf das Baurecht, das Wohnrecht oder die Nutzniessung beschrän­ken.

2 Die Gemeinden können diese Einschränkungen von sich aus einführen. Die Kan­tone regeln das Verfahren.

Art. 14 Bedingungen und Auflagen

1 Die Bewilligung wird unter Bedingungen und Auflagen erteilt, die sicherstellen, dass das Grundstück zu dem vom Erwerber geltend gemachten Zweck verwendet wird.

2 Der Bundesrat regelt die Mindestbedingungen und -auflagen, soweit dieses Ge­setz sie nicht regelt, und den Verfall von Bewilligungen.

3 Auflagen sind im Grundbuch anzumerken.

4 Sie können auf Antrag des Erwerbers aus zwingenden Gründen widerrufen wer­den.

5 Wird die Bewilligungspflicht verneint, weil Personen im Ausland keine beherr­schende Stellung innehaben, so ist diese Feststellung an die Auflage zu knüpfen, dass der Erwerber vor jeder Änderung der Verhältnisse, welche die Bewilligungs­pflicht begründen könnte, erneut um die Feststellung nachzusuchen hat.

4. Kapitel: Behörden und Verfahren

Art. 15 Kantonale Behörden

1 Jeder Kanton bezeichnet:

a.
eine oder mehrere Bewilligungsbehörden, die über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung oder Auflage entschei­den;
b.
eine beschwerdeberechtigte Behörde, die auch den Widerruf einer Bewilli­gung oder die Einleitung eines Strafverfahrens verlangen und auf Beseiti­gung des rechtswidrigen Zustandes klagen kann;
c.
eine Beschwerdeinstanz.

2 Zuständig ist die Behörde am Ort des Grundstückes; beim Erwerb von Anteilen an juristischen Personen oder bei der Beteiligung an einer vermögensfähigen Ge­sell­schaft ohne juristische Persönlichkeit ist die Behörde zuständig, in deren Amts­­bereich wertmässig der grösste Teil der Grundstücke liegt.

3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet in Kompetenz­kon­flikten zwischen den Behörden verschiedener Kantone.

Art. 16 Bundesbehörden

1 Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantonsregierung fest, ob:

a.
es sich um einen Erwerb handelt, für den der Erwerber aus Gründen des staats­politischen Interesses des Bundes keiner Bewilligung bedarf;
b.
der Erwerb staatspolitischen Interessen widerspricht; trifft dies zu, so ver­wei­gert er die Bewilligung.

240

341

4 In den übrigen Fällen sind das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und, soweit dieses Gesetz es vorsieht, das Bundesamt für Justiz zuständig.

40 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).

41 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, mit Wirkung seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

Art. 17 Bewilligungsverfahren

1 Erwerber, deren Bewilligungspflicht sich nicht ohne weiteres ausschliessen lässt, haben spätestens nach dem Abschluss des Rechtsgeschäftes oder, mangels dessen, nach dem Erwerb um die Bewilligung oder die Feststellung nachzusuchen, dass sie keiner Bewilligung bedürfen.

2 Die Bewilligungsbehörde eröffnet ihre Verfügung mit Begründung und Rechts­mit­telbelehrung den Parteien, der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, und mit den vollständigen Akten der beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde.

3 Verzichtet die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde auf eine Beschwerde oder zieht sie diese zurück, so eröffnet sie die Verfügung mit den vollständigen Akten kostenlos dem Bundesamt für Justiz.

Art. 18 Grundbuch und Handelsregister

1 Kann der Grundbuchverwalter die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres aus­schliessen, so setzt er das Verfahren aus und räumt dem Erwerber eine Frist von 30 Tagen ein, um die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass er keiner Bewilligung bedarf; er weist die Anmeldung ab, wenn der Erwerber nicht frist­gerecht handelt oder die Bewilligung verweigert wird.

2 Der Handelsregisterführer verfährt wie der Grundbuchverwalter; er verweist jedoch eine juristische Person oder vermögensfähige Gesellschaft ohne juristische Persön­lichkeit, die ihren Sitz von der Schweiz ins Ausland verlegt, vor der Löschung in jedem Falle an die Bewilligungsbehörde.

3 Die abweisende Verfügung des Grundbuchverwalters und des Handelsregister­­führers unterliegt der Beschwerde an die nach diesem Gesetz zuständige kantonale Be­schwerdeinstanz; diese Beschwerde tritt an die Stelle der Beschwerde an die Auf­sichtsbehörde für das Grundbuch oder Handelsregister.

442

42 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, mit Wirkung seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

Art. 19 Zwangsversteigerung

1 Ersteigert jemand ein Grundstück in einer Zwangsversteigerung, so hat er der Stei­gerungsbehörde nach dem Zuschlag schriftlich zu erklären, ob er eine Person im Ausland ist, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im Ausland handelt; er ist darauf und auf die Bewilligungspflicht von Personen im Ausland für den Er­werb von Grundstücken in den Steigerungsbedingungen aufmerksam zu machen.

2 Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräf­­tige Bewilligung vor, oder lässt sich die Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbehörde dem Erwerber unter Mittei­lung an den Grundbuchverwalter eine Frist von zehn Tagen ein, um:

a.
die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass der Erwerber keiner Bewilligung bedarf;
b.
den Kaufpreis sicherzustellen, wobei für die Dauer der Sicherstellung ein jähr­licher Zins von 5 Prozent zu entrichten ist;
c.
die Kosten einer erneuten Versteigerung sicherzustellen.

3 Handelt der Erwerber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde unter Mitteilung an den Grundbuch­ver­walter den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an.

4 Die Aufhebungsverfügung der Steigerungsbehörde unterliegt der Beschwerde an die nach diesem Gesetz zuständige kantonale Beschwerdeinstanz; diese Be­schwer­de tritt an die Stelle der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbe­treibung und Konkurs.

5 Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös erzielt, so haftet der er­ste Ersteigerer für den Ausfall und allen weiteren Schaden.

Art. 20 Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz

1 Der Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz unterliegen die Verfügun­gen der Bewilligungsbehörde, des Grundbuchverwalters, des Handelsregisterfüh­rers und der Steigerungsbehörde.

2 Das Beschwerderecht steht zu:

a.
dem Erwerber, dem Veräusserer und anderen Personen, die ein schutzwürdi­ges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung haben:
b.
der beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde oder, wenn diese auf die Be­schwerde verzichtet oder sie zurückzieht, dem Bundesamt für Justiz;
c.
der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, gegen eine Bewilligung, gegen die Feststellung, dass der Erwerber keiner Bewilligung bedarf, und gegen den Wi­derruf einer Auflage.

3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit der Eröffnung der Verfügung an die Par­teien oder die beschwerdeberechtigte Behörde.

4 Die kantonale Beschwerdeinstanz eröffnet ihren Entscheid mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung den beschwerdeberechtigten Personen, der Bewilligungs­behörde und, kostenlos, den beschwerdeberechtigten Behörden.

Art. 2143 Beschwerde an Bundesbehörden

1 Für die Beschwerde an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2 Die Parteien und Behörden, die zur Beschwerde an die kantonale Beschwerde­instanz berechtigt sind, können auch bei Bundesbehörden Beschwerde führen.

43 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

Art. 22 Beweiserhebung

1 Die Bewilligungsbehörde und die kantonale Beschwerdeinstanz stellen den Sach­verhalt von Amtes wegen fest. Sie stellen nur auf Vorbringen ab, die sie geprüft und über die sie nötigenfalls Beweis erhoben haben.

2 Die Bewilligungsbehörde, die kantonale Beschwerdeinstanz, die eidgenössischen Gerichte und, ausserhalb eines Verfahrens dieser Behörden, die beschwerdeberech­tigte kantonale Behörde und das Bundesamt für Justiz können Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Bewilligungspflicht oder die Bewilligung von Bedeutung sind.44

3 Auskunftspflichtig ist, wer von Amtes wegen, berufsmässig, vertraglich, als Or­gan einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder ei­nes Anlagefonds durch Finanzierung oder auf andere Weise an der Vorbe­rei­tung, dem Abschluss oder dem Vollzug eines Rechtsgeschäftes über den Er­werb mit­wirkt; er hat auf Verlangen auch Einsicht in die Geschäftsbücher, Korre­spon­denzen oder Belege zu gewähren und sie herauszugeben.

4 Die Behörde kann zu Ungunsten des Erwerbers entscheiden, wenn ein Aus­kunfts­pflichtiger die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert.

44 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 23 Vorsorgliche Massnahmen

1 Die kantonalen Behörden und, ausserhalb eines Verfahrens, auch das Bundesamt für Justiz können vorsorgliche Massnahmen anordnen, um einen rechtlichen oder tatsächlichen Zustand unverändert zu erhalten.

2 Die Beschwerde gegen eine vorsorgliche Verfügung hat keine aufschiebende Wir­kung.

Art. 24 Rechts- und Amtshilfe

1 Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Bundes und der Kantone leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

2 Behörden und Beamte, die in ihrer amtlichen Eigenschaft Widerhandlungen wahr­nehmen oder Kenntnis davon erhalten, sind verpflichtet, sie sofort der zu­ständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde, der beschwerdeberechtigten kanto­nalen Behörde oder dem Bundesamt für Justiz anzuzeigen.

3 Die zuständigen Behörden liefern dem Bundesamt für Justiz die zur Führung und Veröffentlichung einer Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Perso­nen im Ausland notwendigen Angaben; das Bundesamt für Justiz erteilt den zu­stän­digen Behörden Auskunft über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder die Bewil­ligung von Bedeutung sind.

5. Kapitel: Sanktionen

1. Abschnitt: Verwaltungsrecht

Art. 25 Widerruf der Bewilligung und nachträgliche Feststellung der Bewil­li­gungspflicht45

1 Die Bewilligung wird von Amtes wegen widerrufen, wenn der Erwerber sie durch unrichtige Angaben erschlichen hat oder eine Auflage trotz Mahnung nicht einhält.

1bis Die Bewilligungspflicht wird von Amtes wegen nachträglich festgestellt, wenn der Erwerber einer zuständigen Behörde, dem Grundbuchverwalter oder dem Han­delsregisterführer über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht von Bedeutung sind, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.46

2 Sanktionen nach dem Ausländerrecht bleiben vorbehalten.

45 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2086; BBl 1997 II 1221).

2. Abschnitt: Zivilrecht

Art. 26 Unwirksamkeit und Nichtigkeit

1 Rechtsgeschäfte über einen Erwerb, für den der Erwerber einer Bewilligung bedarf, bleiben ohne rechtskräftige Bewilligung unwirksam.

2 Sie werden nichtig, wenn:

a.
der Erwerber das Rechtsgeschäft vollzieht, ohne um die Bewilligung nach­zu­suchen oder bevor die Bewilligung in Rechtskraft tritt;
b.
die Bewilligungsbehörde die Bewilligung rechtskräftig verweigert oder wider­rufen hat;
c.
der Grundbuchverwalter oder Handelsregisterführer die Anmeldung abweist, ohne dass die Bewilligungsbehörde die Bewilligung vorgängig verweigert hat;
d.
die Steigerungsbehörde den Zuschlag aufhebt, ohne dass die Bewilligungs­be­hörde die Bewilligung vorgängig verweigert hat.

3 Unwirksamkeit und Nichtigkeit sind von Amtes wegen zu beachten.

4 Sie haben zur Folge, dass:

a.
versprochene Leistungen nicht gefordert werden dürfen;
b.
Leistungen innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden können, seit der Kläger Kenntnis von seinem Rückforderungsanspruch hat, oder innerhalb eines Jahres seit Abschluss eines Strafverfahrens, spätestens aber innerhalb von zehn Jahren seit die Leistung erbracht worden ist;
c.
von Amtes wegen auf Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes geklagt wird.
Art. 27 Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes

1 Die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde oder, wenn diese nicht handelt, das Bundesamt für Justiz, klagt gegen die Parteien auf:47

a.
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, wenn ein Grundstück aufgrund eines mangels Bewilligung nichtigen Rechtsgeschäftes erworben wurde;
b.
Auflösung der juristischen Person mit Verfall ihres Vermögens an das Gemeinwesen im Falle von Artikel 57 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilge­setz­buches48.

2 Erweist sich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als unmöglich oder untunlich, so ordnet der Richter die öffentliche Versteigerung nach den Vor­schriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an. Der Erwerber kann nur seine Gestehungskosten beanspruchen; ein Mehrerlös fällt dem Kanton zu.

3 Die Klage auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entfällt, wenn die Parteien ihn wieder hergestellt haben oder ein gutgläubiger Dritter das Grundstück erworben hat.

4 Beide Klagen sind anzubringen:

a.
innerhalb eines Jahres seit einem rechtskräftigen Entscheid, der die Nichtig­keit bewirkt;
b.
im übrigen innerhalb von zehn Jahren seit dem Erwerb, wobei die Klagefrist während eines Verwaltungsverfahrens ruht;
c.
spätestens bis zur Verjährung der Strafverfolgung, wenn diese länger dauert.

5 Für den Schutz gutgläubig erworbener dinglicher Rechte und die Ersatzpflicht gilt Artikel 975 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

48 SR 210

3. Abschnitt: Strafrecht

Art. 28 Umgehung der Bewilligungspflicht

1 Wer vorsätzlich ein mangels Bewilligung nichtiges Rechtsgeschäft vollzieht oder als Erbe, der für den Erwerb der Bewilligung bedarf, nicht fristgerecht um diese nachsucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49

2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.50

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.

4 Stellt der Täter den ursprünglichen Zustand wieder her, so kann der Richter die Strafe mildern.

49 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).

50 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).

Art. 29 Unrichtige Angaben

1 Wer vorsätzlich einer zuständigen Behörde, dem Grundbuchverwalter oder dem Handelsregisterführer über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder einen Irrtum dieser Behörden arglistig benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.51

2 Wer fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

51 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).

Art. 30 Missachtung von Auflagen

1 Wer vorsätzlich eine Auflage missachtet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.52

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.

3 Wird die Auflage nachträglich widerrufen oder kommt der Täter nachträglich der Auflage nach, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

4 Bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Verfahrens auf Widerruf der Auflage darf der Strafrichter nicht urteilen.

52 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).

Art. 31 Verweigerung von Auskunft oder Edition

Wer sich weigert, der Auskunfts- oder Editionspflicht nachzukommen, die ihm die zuständige Behörde unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels aufer­legt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.53 Er bleibt straf­los, wenn er sich auf ein Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbu­ches54 be­rufen kann.

53 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).

54 SR 311.0. Heute: nach Art. 321 und 321bis.

Art. 32 Verjährung

1 Die Strafverfolgung verjährt:

a.
in zwei Jahren für die Verweigerung von Auskunft oder Edition;
b.
in fünf Jahren für andere Übertretungen;
c.
in zehn Jahren für Vergehen.

2 Die Strafe für eine Übertretung verjährt in fünf Jahren.

Art. 33 Einziehung unrechtmässiger Vermögensvorteile

1 Wer durch eine Widerhandlung einen unrechtmässigen Vorteil erlangt, der nicht auf Klage hin beseitigt wird, ist bis zur Verjährung der Strafverfolgung ohne Rück­sicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person zu verpflichten, einen ent­spre­chenden Betrag an den Kanton zu zahlen.

2 Geschenke und andere Zuwendungen verfallen nach den Artikeln 70-72 des Straf­gesetzbuches55.

55 Fassung gemäss Art. 334 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).

Art. 35 Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

2 Jede Einleitung eines Strafverfahrens, alle Einstellungsbeschlüsse, Strafbeschei­de und Strafurteile sind ohne Verzug und unentgeltlich der Bundesanwaltschaft mitzu­teilen; diese kann jederzeit Auskunft über den Stand eines hängigen Straf­verfah­rens verlangen.

357

57 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 6 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat und die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestim­mun­gen.

2 Die Kantone können ausser ihren notwendigen Ausführungsbestimmungen auch ergänzende gesetzliche Bestimmungen, zu deren Erlass dieses Gesetz sie ermäch­tigt, vorläufig durch nicht referendumspflichtige Verordnung erlassen; diese Ver­ord­nungen bleiben bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen in Kraft, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

3 Die Bestimmungen, welche die Kantone und die Gemeinden erlassen, sind dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.58

58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. April 2005 (AS 2005 1337; BBl 2003 4357).

Art. 39 Bewilligungskontingente

Der Bundesrat setzt für die erste Periode von zwei Jahren die gesamtschweizeri­sche Höchstzahl an Bewilligungen für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels auf höchstens zwei Drittel der Bewilligungen fest, die im Durch­schnitt der fünf letzten Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Erwerb von Zweit­woh­nungen im Sinne des früheren Rechts erteilt worden sind.

Art. 40 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am 1. Januar 1985 in Kraft, wenn die Volksinitiative «gegen den Ausver­kauf der Heimat» vor diesem Zeitpunkt zurückgezogen oder verworfen wird.62 Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

62 Die Initiative wurde am 20. Mai 1984 verworfen (BBl 1984 II 989).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 30. April 199763

1 Die Änderung dieses Gesetzes ist auf Rechtsgeschäfte anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung abgeschlossen, aber noch nicht vollzogen worden oder noch nicht rechtskräftig entschieden sind.

2 An eine Bewilligung geknüpfte Auflagen fallen von Gesetzes wegen dahin, wenn das neue Recht sie nicht mehr vorschreibt oder es den Erwerb nicht mehr der Be­wil­ligungspflicht unterstellt; ihre Löschung im Grundbuch erfolgt auf Antrag des Erwerbers.

3 Kann der Grundbuchverwalter nicht ohne weiteres feststellen, ob eine Auflage von Gesetzes wegen dahingefallen ist, verweist er den Anmeldenden an die Bewilli­gungsbehörde; Artikel 18 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 8. Oktober 199964

Die Schlussbestimmungen der Änderung vom 30. April 199765 gelten für diese Änderung analog.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 200166

Die vorliegende Änderung ist anwendbar auf Rechtsakte, die zwar vor dem Inkraft­treten dieser Änderung abgeschlossen, aber noch nicht ausgeführt oder nicht von einer in Kraft getretenen Entscheidung erfasst worden sind.