1 Gibt ein Eigentümer oder sein Nachkomme, an den das Gewerbe übertragen worden ist, innert zehn Jahren die Selbstbewirtschaftung endgültig auf, so hat der Verkäufer, gegen den das Vorkaufsrecht ausgeübt worden ist, ein Rückkaufsrecht.
2 Das Rückkaufsrecht ist vererblich, aber nicht übertragbar. Ein Erbe, der das landwirtschaftliche Gewerbe selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint, kann das Rückkaufsrecht selbständig geltend machen.
3 Wird das Rückkaufsrecht ausgeübt, so hat der Eigentümer Anspruch auf den Preis, zu dem er das landwirtschaftliche Gewerbe übernommen hat. Er hat zudem Anspruch auf Entschädigung für die wertvermehrenden Aufwendungen; diese sind zum Zeitwert zu berechnen.
4 Das Rückkaufsrecht erlischt drei Monate nachdem der Berechtigte von der Aufgabe der Selbstbewirtschaftung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zwei Jahre nachdem die Selbstbewirtschaftung aufgegeben worden ist.
5 Das Rückkaufsrecht kann nicht geltend gemacht werden, wenn:
- a.
- ein Nachkomme des Eigentümers das landwirtschaftliche Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen will und dafür als geeignet erscheint;
- b.
- der Eigentümer stirbt und ein Erbe das landwirtschaftliche Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen will, der dafür als geeignet erscheint;
- c.
- der Eigentümer das landwirtschaftliche Gewerbe dem Gemeinwesen zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gemäss Artikel 65 veräussert oder wenn es ihm zwangsweise entzogen wird;
- d.
- der Eigentümer mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile veräussert (Art. 60).
6 Hinterlässt der Eigentümer minderjährige Nachkommen, so kann das Rückkaufsrecht solange nicht geltend gemacht werden, bis feststeht, ob ein Nachkomme das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen kann.