01.03.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 29.02.2024
23.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.08.2021 - 31.12.2021
01.07.2021 - 31.07.2021
18.02.2020 - 30.06.2021
01.01.2020 - 17.02.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2016 - 31.12.2018
01.01.2015 - 31.12.2015
01.11.2013 - 31.12.2014
01.03.2013 - 31.10.2013
01.10.2012 - 28.02.2013
01.01.2010 - 30.09.2012
01.02.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 31.01.2009
05.12.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 04.12.2008
01.01.2006 - 31.12.2006
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1

Bundesgesetz
zur Bekämpfung der Geldwäscherei
im Finanzsektor
(Geldwäschereigesetz, GwG)
vom 10. Oktober 1997 (Stand am 21. März 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31 bis Absatz 2, 31quater, 34 Absatz 2 und 64bis der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 19962, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305 bis

des Strafgesetzbuches3 (StGB) und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften.


Art. 2

Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Finanzintermediäre.
2 Finanzintermediäre sind: a.

die Banken nach dem Bankengesetz4; b.

die Fondsleitungen nach dem Anlagefondsgesetz vom 18. März 19945, sofern sie Anteilskonten führen oder selbst Anteile eines Anlagefonds anbieten
oder vertreiben;

c.

die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz6,
welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben; d.

die Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 19957; AS 1998 892

1 [BS

1 3]. Den genannten Bestimmungen entschprechen heute die Art. 95, 98, 103 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

BBl 1996 III 1101 3

SR 311.0

4

SR 952.0

5

SR 951.31

6

SR 961.01

7

SR 954.1

955.0

Geldwäscherei

2

955.0

e.8

die Spielbanken nach dem Spielbankengesetz vom 18. Dezember 19989.

3 Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte
annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: a.

das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite,
Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; b.

Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte
elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; c.

für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere
und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; d.

als Vertriebsträger eines inländischen oder ausländischen Anlagefonds nach
dem Anlagefondsgesetz vom 18. März 1994 oder als Vertreter eines ausländischen Anlagefonds Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben,
soweit sie nicht einer spezialgesetzlichen Aufsicht unterstehen; e.

Vermögen verwalten; f.

als Anlageberater Anlagen tätigen; g.

Effekten aufbewahren oder verwalten.

4 Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: a.

die Schweizerische Nationalbank; b.

steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; c.

Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen; d.

Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich
gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber
ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese.

2. Kapitel: Pflichten der Finanzintermediäre 1. Abschnitt: Sorgfaltspflichten

Art. 3

Identifizierung der Vertragspartei 1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die
Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren.

8 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Spielbankengesetz vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 935.52).

9

SR 935.52

BG

3

955.0

2 Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht
die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen.
3 Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn
die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen.
4 Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für eine mögliche
Geldwäscherei vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die
massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.
5 Die Aufsichtsbehörden (Art. 16 und 17) und die Selbstregulierungsorganisationen
(Art. 24) legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3
fest und passen sie bei Bedarf an.


Art. 4

Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person 1 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung
darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn: a.

die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch
ist oder daran Zweifel bestehen; b.

die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft ist; c.

ein Kassageschäft von erheblichem Wert nach Artikel 3 Absatz 2 getätigt
wird.

2 Er muss bei Sammelkonten oder Sammeldepots verlangen, dass die Vertragspartei
eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen beibringt und dass
sie jede Änderung der Liste unverzüglich meldet.


Art. 5

Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich
berechtigten Person

1 Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der Vertragspartei oder über die wirtschaftliche Berechtigung, so muss die Identifizierung
oder die Feststellung nach den Artikeln 3 und 4 wiederholt werden.
2 Im Falle einer rückkaufsfähigen Versicherung müssen die Versicherungseinrichtungen die wirtschaftlich berechtigte Person zudem erneut feststellen, wenn im Versicherungsfall oder bei Rückkauf die anspruchsberechtigte Person nicht identisch ist
mit derjenigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.


Art. 6

Besondere Abklärungspflicht Der Finanzintermediär muss die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer
Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: a.

sie ungewöhnlich erscheint, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar;

Geldwäscherei

4

955.0

b.

Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen
(Art. 260

ter Ziff. 1 StGB10).


Art. 7

Dokumentationspflicht 1 Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach
diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige
Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können.
2 Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen
kann.
3 Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion
bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf.


Art. 8

Organisatorische Massnahmen Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei notwendig sind. Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.

2. Abschnitt: Pflichten bei Geldwäschereiverdacht

Art. 9

Meldepflicht

1 Ein Finanzintermediär, der weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in
die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer
strafbaren Handlung nach Artikel 305 bis StGB11 stehen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (Art. 260 ter Ziff. 1 StGB), muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten.
2 Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und
Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.


Art. 10

Vermögenssperre

1 Ein Finanzintermediär muss ihm anvertraute Vermögenswerte, die mit der Meldung in Zusammenhang stehen, unverzüglich sperren.
2 Er erhält die Vermögenssperre aufrecht, bis eine Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bei ihm eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem er der Meldestelle Meldung erstattet hat.

10

SR 311.0

11 SR

311.0

BG

5

955.0

3 Er darf während der durch ihn verhängten Vermögenssperre weder Betroffene
noch Dritte über die Meldung informieren.


Art. 11

Straf- und Haftungsausschluss Der Finanzintermediär kann für die Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder
Artikel 305

ter Absatz 2 StGB12 und eine damit zusammenhängende Vermögenssperre nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt
oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden, wenn er mit der nach den
Umständen gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist.

3. Kapitel: Aufsicht 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 12

Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel liegt für
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 bei deren spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden.


Art. 13

Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel liegt für
die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 bei: a.

deren anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24); b.

der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei nach Artikel 17
(Kontrollstelle), sofern die Finanzintermediäre nicht einer anerkannten
Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind.


Art. 14

Bewilligungs- und Anschlusspflicht 1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, müssen bei der Kontrollstelle eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen.
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Finanzintermediär: a.

als kaufmännische Firma im Handelsregister eingetragen oder aufgrund einer
behördlichen Bewilligung tätig ist; b.

durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt; und c.

selbst sowie die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten
nach diesem Gesetz bieten.

12 SR

311.0

Geldwäscherei

6

955.0

3 Als Finanzintermediäre tätige Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.


Art. 15

Koordination

Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und die Kontrollstelle sorgen dafür, dass
die in ihren jeweiligen Aufsichtsbereichen geltenden Bestimmungen gleichwertig
sind.


2. Abschnitt: Spezialgesetzliche Aufsichtsbehörden Art. 16
1 Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden konkretisieren für die ihnen unterstellten Finanzintermediäre die Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legen
fest, wie diese zu erfüllen sind, soweit nicht eine Selbstregulierungsorganisation
diese Sorgfaltspflichten und ihre Erfüllung regelt.
2 Die Aufsichtsbehörden können neben den Massnahmen, die ihnen aufgrund der
jeweiligen Aufsichtsgesetzgebung zustehen, Massnahmen im Sinne von Artikel 20
ergreifen.
3 Sie erstatten Anzeige nach Artikel 21.

3. Abschnitt: Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei

Art. 17

Zuordnung

Die Eidgenössische Finanzverwaltung führt die Kontrollstelle.


Art. 18

Aufgaben

1 Die Kontrollstelle hat folgende Aufgaben: a.

Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die
Anerkennung.

b.

Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen und die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre.

c.

Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen.

d.

Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente
durchsetzen.

e.

Sie konkretisiert für die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre die Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen
sind.

BG

7

955.0

f.

Sie führt ein Register über die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre sowie über die Personen, denen sie die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediär verweigert hat.

2 Sie kann an Ort und Stelle Kontrollen durchführen. Sie kann die Kontrollen einer
von ihr bezeichneten Revisionsstelle übertragen.
3 Bei Selbstregulierungsorganisationen von Anwältinnen, Anwälten, Notarinnen und
Notaren muss sie die Kontrollen einer Revisionsstelle übertragen. Diese untersteht
denselben Geheimhaltungspflichten wie Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und
Notare.


Art. 19

Auskunftsrecht

Die Kontrollstelle verlangt von den Selbstregulierungsorganisationen sowie von den
ihr direkt unterstellten Finanzintermediären und deren Revisionsstellen alle Auskünfte und Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.


Art. 20

Massnahmen

1 Erhält die Kontrollstelle von Verletzungen dieses Gesetzes durch ihr direkt unterstellte Finanzintermediäre Kenntnis, so trifft sie die zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes notwendigen Massnahmen. Sie kann namentlich: a.

bei Widersetzlichkeit gegen eine vollstreckbare Verfügung diese im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichen oder in anderer Form bekannt
machen, sofern sie diese Massnahme vorher angedroht hat; b.

die Bewilligung für die Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 14 entziehen, falls Finanzintermediäre oder die mit ihrer Verwaltung oder Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen hierfür nicht mehr
erfüllen oder sie ihre gesetzlichen Pflichten wiederholt oder grob verletzen.

2 Wird die Bewilligung einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma entzogen, welche vorwiegend als Finanzintermediär tätig ist, so ordnet die Kontrollstelle die Auflösung, bei Einzelfirmen die Löschung im Handelsregister an.


Art. 21

Anzeigepflicht

Schöpft die Kontrollstelle begründeten Verdacht, dass eine strafbare Handlung nach
Artikel 260

ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter StGB13 vorliegt oder dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, erstattet sie der Meldestelle Anzeige, soweit nicht bereits durch
den ihr direkt unterstellten Finanzintermediär oder die Selbstregulierungsorganisation eine Meldung erfolgt ist.

13 SR

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Geldwäscherei

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Art. 22

Gebühren

1 Die Kontrollstelle kann von den ihr direkt unterstellten Finanzintermediären und
von den Selbstregulierungsorganisationen für ihre Tätigkeit Gebühren erheben.
2 Der Bundesrat erlässt einen Gebührentarif.


4. Abschnitt: Meldestelle für Geldwäscherei Art. 23
1 Die Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens führt die Meldestelle für Geldwäscherei.
2 Die Meldestelle prüft die eingegangenen Meldungen und trifft die Massnahmen
nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199414 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.
3 Sie unterhält für den Bereich der Geldwäscherei ein eigenes Datenbearbeitungssystem.
4 Schöpft sie begründeten Verdacht, dass eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter
Ziffer 1, 305

bis oder 305ter StGB15 vorliegt oder dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, so zeigt sie dies unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an.

5. Abschnitt: Selbstregulierungsorganisationen

Art. 24

Anerkennung

1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die: a.

über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen; b.

darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten
nach dem zweiten Kapitel einhalten; und c.

sicherstellen, dass die von ihr mit der Kontrolle betrauten Personen und Revisionsstellen:
1.

die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen, 2.

Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und 3.

von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden
Finanzintermediäre unabhängig sind.

14

SR 172.213.71 15 SR

311.0

BG

9

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2 Die Selbstregulierungsorganisationen der PTT-Betriebe16 nach dem PTT-Organisationsgesetz vom 6. Oktober 196017 und der Schweizerischen Bundesbahnen nach
dem Bundesgesetz vom 23. Juni 194418 über die Schweizerischen Bundesbahnen
müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.


Art. 25

Reglement

1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
2 Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren
Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
3 Es legt zudem fest:

a.

die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären; b.

wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird; c.

angemessene Sanktionen.


Art. 26

Listen

1 Die Selbstregulierungsorganisationen führen Listen über die ihnen angeschlossenen Finanzintermediäre und über die Personen, denen sie den Anschluss verweigern.
2 Sie geben der Kontrollstelle diese Listen sowie jede Änderung davon bekannt.


Art. 27

Informations- und Anzeigepflicht 1 Die Selbstregulierungsorganisationen melden der Kontrollstelle die Finanzintermediäre, denen sie den Anschluss verweigern oder die sie ausgeschlossen haben.
2 Sie erstatten ihr mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen
dieses Gesetzes.
3 Sie halten die durchgeführten Prüfungen und Sanktionsverfahren zuhanden der
Kontrollstelle in geeigneter Weise dokumentarisch fest.
4 Schöpfen sie begründeten Verdacht, dass eine strafbare Handlung nach Artikel 260 ter Ziffer 1 oder 305bis StGB19 vorliegt oder dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation
unterliegen, so zeigen sie dies der Meldestelle unverzüglich an, soweit nicht bereits
durch einen ihnen angeschlossenen Finanzintermediär eine Meldung erfolgt ist.

16

Aktuell: Schweizerische Post.

17

[AS 1961 17, 1970 706 1619, 1977 2117, 1979 114 Art. 68 679, 1987 600 Art. 17 Ziff.
4, 1992 288 Anhang Ziff. 31 581 Anhang Ziff. 3, 1993 901 Anhang Ziff. 16, 1995 3680
Ziff. II 4 5489 Ziff. II. AS 1997 2465 Anhang Ziff. 1]. Siehe heute das BG vom 30. April
1997 über die Organisation der Postunternehmung des Bundes (RS 783.1).

18

[BS 7 195; AS 1962 359, 1968 1221 Ziff. II Abs. 1, 1977 2249 Ziff. I 813, 1979 114 Art.
69, 1982 1225, 1986 1974 Art. 53 Ziff. 6, 1987 263, 1997 3017. AS 1998 2847 Anhang
Ziff. 1]. Siehe heute Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen
Bundesbahnen (SR 742.31).

19 SR

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Art. 28

Entzug der Anerkennung 1 Erfüllt eine Selbstregulierungsorganisation die Anerkennungsvoraussetzungen
nicht mehr oder verletzt sie ihre gesetzlichen Pflichten, so kann ihr die Kontrollstelle
die Anerkennung entziehen. Eine solche Massnahme ist vorher anzudrohen.
2 Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so werden
die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre der direkten Aufsicht der Kontrollstelle
unterstellt und müssen eine Bewilligung nach Artikel 14 für ihre Tätigkeit einholen,
sofern sie sich nicht innerhalb von zwei Monaten einer anderen Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
3 Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, die als Finanzintermediäre tätig
sind, müssen sich innerhalb von zwei Monaten einer anderen Selbstregulierungsorganisation anschliessen, wenn ihrer bisherigen die Anerkennung entzogen wurde.


4. Kapitel: Amtshilfe 1. Abschnitt: Zusammenarbeit inländischer Behörden Art. 29
1 Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden, die Kontrollstelle und die Meldestelle
können einander alle für die Durchsetzung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte
erteilen und Unterlagen übermitteln.
2 Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden melden der Meldestelle sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260 ter Ziffer 1, 305bis und 305ter StGB20 und stellen ihr Urteile und Einstellungsbeschlüsse zu.
3 Die Meldestelle orientiert die Kontrollstelle oder die zuständige spezialgesetzliche
Aufsichtsbehörde über die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden.

2. Abschnitt: Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

Art. 30

Spezialgesetzliche Aufsichtsbehörden Für die Aufsichtsbehörden nach Artikel 12 richtet sich die Zusammenarbeit mit
ausländischen Behörden nach den für sie geltenden bundesrechtlichen Spezialgesetzen.


Art. 31

Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Erteilung von Auskünften oder Übermittlung von Unterlagen ersuchen.

20 SR

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BG

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2 Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche
Auskünfte oder Unterlagen nur übermitteln, sofern diese Behörden: a.

solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung von Finanz-intermediären verwenden; b.

an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind; und c.

diese Informationen nicht ohne vorgängige Zustimmung der Kontrollstelle
oder aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und an Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weiterleiten. Die Weiterleitung von Informationen an Strafverfolgungsbehörden ist unzulässig, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Kontrollstelle entscheidet im
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei21.

3 Soweit die von der Kontrollstelle zu übermittelnden Informationen einzelne Kunden von Finanzintermediären betreffen, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz22 anwendbar.


Art. 32

Meldestelle

1 Für die Meldestelle richtet sich die Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober
199423 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.
2 Die Meldestelle kann Personendaten zudem an entsprechende ausländische Behörden weitergeben, wenn ein Gesetz oder Staatsvertrag dies vorsieht oder wenn: a.

die Information ausschliesslich benötigt wird, um die Geldwäscherei zu bekämpfen; b.

ein schweizerisches Ersuchen um Information begründet werden muss; c.

es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese zugestimmt hat oder
deren Zustimmung nach den Umständen angenommen werden kann.

5. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten

Art. 33

Grundsatz

Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem Bundesgesetz über den
Datenschutz24.

21 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

22

SR 172.021

23

SR 172.213.71 24

SR 235.1

Geldwäscherei

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Art. 34

Datensammlungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht 1 Die Finanzintermediäre führen separate Datensammlungen, die alle im Zusammenhang mit der Meldung stehenden Unterlagen enthalten.
2 Sie dürfen Daten aus diesen Datensammlungen nur an Aufsichtsbehörden, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.
3 Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über
den Datenschutz25 ist während der Vermögenssperre nach Artikel 10 Absätze 1 und
2 ausgeschlossen.
4 Fünf Jahre nach erfolgter Meldung sind die Daten zu vernichten.


Art. 35

Bearbeitung durch die Meldestelle 1 Die Bearbeitung von Personendaten durch die Meldestelle richtet sich nach dem
Bundesgesetz vom 7. Oktober 199426 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des
Bundes.
2 Der Informationsaustausch zwischen der Meldestelle und den spezialgesetzlichen
Aufsichtsbehörden, der Kontrollstelle und den Strafverfolgungsbehörden kann über
ein Abrufverfahren (Online-Verbindung) erfolgen.

6. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtspflege

Art. 36

Geschäftsführung ohne Bewilligung 1 Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer als Finanzintermediär nach
Artikel 2 Absatz 3 tätig wird, ohne über eine Bewilligung nach Artikel 14 zu verfügen oder einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen zu sein. Im Wiederholungsfall beträgt die Busse mindestens 50 000 Franken.
2 Auch die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar.


Art. 37

Verletzung der Meldepflicht Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die in Artikel 9 vorgeschriebene Meldepflicht verletzt.


Art. 38

Widerhandlungen gegen Verfügungen Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer einer Verfügung nicht Folge leistet, die von einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde oder der Kontrollstelle unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangen ist.

25

SR 235.1

26

SR 172.213.71

BG

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Art. 39

Strafverfolgung und Verjährung 1 Auf Widerhandlungen im Sinne der Artikel 36-38 ist das Verwaltungsstrafrechtsgesetz27 anwendbar. Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische
Finanzdepartement.
2 Die Verfolgung von Widerhandlungen verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung
kann durch Unterbrechung um höchstens die Hälfte der Frist hinausgeschoben werden.


Art. 40

Rechtsschutz

1 Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der jeweiligen Spezialgesetze.
2 Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 41

Vollzug

Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und die Kontrollstelle erlassen in ihrem
Zuständigkeitsbereich die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen, soweit diese nicht in angemessener Weise in der Selbstregulierung enthalten
sind.


Art. 42

Übergangsbestimmungen 1 Dieses Gesetz gilt ab Inkrafttreten für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2. Die Meldepflicht nach Artikel 9 gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Finanzintermediäre.
2 Innerhalb eines Jahres haben die Selbstregulierungsorganisationen bei der Kontrollstelle ein Gesuch um Anerkennung zu stellen und das Selbstregulierungsreglement zur Genehmigung einzureichen.
3 Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unterstehen Finanzintermediäre nach
Artikel 2 Absatz 3, sofern sie keiner anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, der direkten Aufsicht durch die Kontrollstelle und müssen ein Gesuch um Bewilligung nach Artikel 14 stellen.
4 Innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes haben sich die als Finanzintermediäre tätigen Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare einer Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen.


Art. 43

Änderung bisherigen Rechts Betrifft nur den französischen Text 27

SR 313.0

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Art. 44

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. April 199828 28

BRB vom 16. März 1998 (AS 1998 904)