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01.07.2023 - 31.08.2023
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15.08.2019 - 13.12.2019
01.07.2016 - 14.08.2019
01.01.2013 - 30.06.2016
01.09.2012 - 31.12.2012
16.07.2012 - 31.08.2012
01.12.2010 - 15.07.2012
28.07.2010 - 30.11.2010
12.12.2008 - 27.07.2010
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01.03.2002 - 30.04.2007
Fedlex DEFRITRMEN
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514.54

Bundesgesetz
über Waffen, Waffenzubehör und Munition

(Waffengesetz, WG)

vom 20. Juni 1997 (Stand am 1. September 2020)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 107 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe a
der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 19963,

beschliesst:

1 SR 101

2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

3 BBl 1996 I 1053

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 14 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu be­kämpfen.

2 Es regelt den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Her­stellung von und den Handel mit:

a.
Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör;
b.
Munition und Munitionsbestandteilen.

3 Es hat zudem zum Zweck, das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegen­ständen zu verhindern.

4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 25 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt weder für die Armee noch für den Nachrichtendienst des Bundes noch für die Zoll- und die Polizeibehörden. Es gilt mit Ausnahme der Artikel 32abis, 32c und 32j auch nicht für die Militärverwaltungen.6

2 Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes. Als antike Waffen gelten vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen.

3 Die Bestimmungen der eidgenössischen Jagd- und Militärgesetzgebung bleiben vorbehalten.

5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 4551 6775; BBl 2011 4555).

Art. 47 Begriffe

1 Als Waffen gelten:

a.
Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b.
Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stof­fen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c.
Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d.
Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlag­ringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e.
Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchti­gen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f.
Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuer­waffen verwechselt werden können;
g.
Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aus­sehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.

2 Als Waffenzubehör gelten:

a.
Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b.
Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestand­teile;
c.
Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.

2bis Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:

a.
bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b.
bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8

2ter Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungs­abkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9

3 Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders kons­truierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz er­fasst werden.

4 Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.

5 Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.

6 Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare Produkte, gelten nicht als gefährliche Gegenstände.

7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

8 Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

9 Ursprünglich Abs. 2bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2823; BBl 2009 3649).

2. Abschnitt: Allgemeine Verbote und Einschränkungen

Art. 510 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör

1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:

a.
Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschos­sen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Be­standteilen;
b.
zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funk­tionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;
c.
folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
1.
Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität aus­gerüstet sind,
2.
Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität aus­gerüstet sind;
d.
halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;
e.
Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
f.
Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.

2 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:

a.
Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
b.
Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Aus­nahme der Schlagstöcke;
c.
Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;
d.
Waffenzubehör.

3 Verboten ist das Schiessen mit:

a.
Seriefeuerwaffen;
b.
militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung.

4 Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten aus­ser­halb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen.

5 Erlaubt ist das Schiessen mit Feuerwaffen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten sowie das jagdliche Schiessen mit Feuerwaffen.

6 Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1-4 bewilligen.

7 Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.

10 Fassung gemäss Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

Art. 611 Verbote und Einschränkungen im Zusammenhang mit Munition

1 Der Bundesrat kann den Erwerb, den Besitz, die Herstellung und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Munition und Munitionsbestandteilen, die ein nachweislich hohes Verletzungspotential aufweisen, verbieten oder von der Erfül­lung besonderer Voraussetzungen abhängig machen.

2 Ausgenommen sind Munition und Munitionsbestandteile, die bei üblichen Schiess­anlässen oder für die Jagd verwendet werden.

11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 6a12 Erbgang

1 Personen, die Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Waffenzubehör, für die ein Verbot nach Artikel 5 Absatz 1 besteht, durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten eine Ausnahmebewilli­gung beantragen.

2 An ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungsbewilligung jedoch Wohnsitz in der Schweiz haben, darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nach Artikel 5 Absatz 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Heimatstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.

12 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin (AS 2008 447; BBl 2004 5965). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 6b13 Amtliche Bestätigung

1 An Personen mit Wohnsitz im Ausland darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffen­­bestandteils oder eines Waffenzubehörs nach Artikel 5 Absatz 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.14

2 Bestehen Zweifel an der Echtheit der Bestätigung oder kann eine solche nicht beigebracht werden, so leitet der Kanton die Unterlagen an die Zentralstelle weiter. Diese überprüft die Bestätigung oder kann gegebenenfalls eine solche erteilen.

13 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 715 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten

1 Der Bundesrat kann den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffen­bestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten:

a.
wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht;
b.
um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen.

2 Die Kantone können Personen nach Absatz 1, die an Jagd- oder Sportveranstal­tungen teilnehmen oder Personen- und Objektschutzaufgaben wahrnehmen, aus­nahmsweise den Erwerb, den Besitz, das Tragen oder das Schiessen bewilligen.

15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 7a16 Durchführung

1 Von einem Verbot nach Artikel 7 Absatz 1 betroffene Personen müssen Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Muni­tion oder Munitionsbestandteile innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Verbots bei der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons melden.

2 Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einreichen. Andernfalls sind die Gegenstände innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person zu übertragen.

3 Wird das Gesuch abgewiesen, so sind die Gegenstände innerhalb von vier Mona­ten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen; andernfalls wer­den sie beschlagnahmt.

16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 7b17 Verbotene Formen des Anbietens

1 Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffen­zubehör, Munition oder Munitionsbestandteile dürfen nicht angeboten werden, wenn die Identifikation des Anbieters oder der Anbieterin für die zuständigen Behörden nicht möglich ist.

2 Das Anbieten von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffen­bestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen an öffentlich zugänglichen Ausstellungen und Märkten ist verboten. Ausgenommen sind ange­meldete Anbieter und Anbieterinnen an öffentlichen Waffenbörsen, die von den zuständigen Behörden bewilligt wurden.

17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

2. Kapitel: Erwerb und Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen18

18 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).


1. Abschnitt: Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen19

19 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).


Art. 8 Waffenerwerbsscheinspflicht20

1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21

1bis Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammel­zwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22

2 Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:

a.
das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b.23
unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauf­tragte Person vertreten werden;
c.
zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d.
wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Ge­sinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Verge­hen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist.

2bis Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein bean­tragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.24

3-5 ...25

20 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).

21 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).

22 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).

23 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

24 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).

25 Aufgehoben durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).

Art. 926 Zuständigkeit

1 Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Waffe erworben wird, erteilt.

2 Die Behörde holt vorgängig eine Stellungnahme der kantonalen Behörde nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 21. März 199727 über die Massnahmen zur Wah­rung der inneren Sicherheit ein.

26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

27 SR 120

Art. 9a28 Amtliche Bestätigung

1 Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen der zuständigen kantonalen Behörde eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.

1bis Ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungsbewilligung jedoch Wohnsitz in der Schweiz haben, müssen der zuständigen kantonalen Behörde eine amtliche Bestätigung ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.29

2 Bestehen Zweifel an der Echtheit der Bestätigung oder kann eine solche nicht beigebracht werden, so leitet der Kanton die Unterlagen an die Zentralstelle weiter. Diese überprüft die Bestätigung oder kann gegebenenfalls eine solche erteilen.

28 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).

29 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 9b30 Gültigkeit des Waffenerwerbsscheins

1 Der Waffenerwerbsschein gilt für die ganze Schweiz und ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils.

2 Der Bundesrat sieht für die Ersetzung von wesentlichen Waffenbestandteilen einer rechtlich zugelassenen Waffe sowie für den Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen bei der gleichen Person oder für den Erwerb durch Erbgang Ausnahmen vor.

3 Der Waffenerwerbsschein ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern.

30 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).

Art. 9c31 Meldung der übertragenden Person

Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil überträgt, muss der für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen nach Artikel 9 zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Waffenerwerbs­scheins des Erwerbers oder der Erwerberin zustellen.

31 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).

Art. 1032 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht

1 Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffen­erwerbsschein erworben werden:

a.
einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von ein­schüssigen Vorderladern;
b.
vom Bundesrat bezeichnete Handrepetiergewehre, die im ausserdienstlichen und sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 199533 anerkannten Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicher­weise verwendet werden;
c.
einschüssige Kaninchentöter;
d.
Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuer­waffen verwechselt werden können;
e.
Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aus­sehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.34

2 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen festlegen oder den Geltungsbereich von Absatz 1 für ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz einschränken.

32 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).

33 SR 510.10

34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 10a35 Prüfung durch die übertragende Person

1 Die Person, die eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil ohne Waf­fenerwerbsschein (Art. 10) überträgt, muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.

2 Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht.

3 Artikel 9a gilt sinngemäss.

4 Die übertragende Person kann sich bei der zuständigen Behörde des Wohnsitz­kantons der erwerbenden Person danach erkundigen, ob dem Erwerb ein Hinde­rungsgrund entgegensteht. Voraussetzung ist das schriftliche Einverständnis der erwerbenden Person.36

35 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).

36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 1137 Schriftlicher Vertrag

1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.

2 Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:

a.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt;
b.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
c.38
Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennum­mer sowie Datum und Ort der Übertragung;
d.39
Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Über­tragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises;
e.40
einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden.

3 Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 341 überträgt, muss der Melde­stelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.42

4 Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.43

5 Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwer­berin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde.

37 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).

38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

39 Fassung gemäss Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5499; BBl 2006 2713). Fassung gemäss Ziff. 6 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3417; BBl 2009 6749).

41 Heute: Art 10 Abs. 1 und 2

42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 11a44 Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen

1 Eine unmündige Person darf bei ihrem Schützenverein oder bei ihrer gesetzlichen Vertretung eine Sportwaffe ausleihen, wenn sie nachweisen kann, dass sie mit dieser Waffe regelmässig Schiesssport betreibt, und kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b oder c vorliegt.

2 Die gesetzliche Vertretung muss die leihweise Abgabe einer Sportwaffe innerhalb von 30 Tagen der Meldestelle des Wohnsitzkantons der unmündigen Person melden. Die Meldung kann mit Wissen der gesetzlichen Vertretung auch durch den Verein erfolgen, der die Waffe zur Verfügung stellt.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

44 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

2. Abschnitt: Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen45

45 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).


Art. 1246 Voraussetzungen

Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat.

46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 13 und 1447

47 Aufgehoben durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).

3. Kapitel: Erwerb und Besitz von Munition und Munitionsbestandteilen48

48 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).


Art. 1549 Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen

1 Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind.

2 Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind. Für die Prüfung gilt Artikel 10a sinngemäss.

49 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).

Art. 16 Erwerb von Munition an Schiessanlässen50

1 Wer an Schiessveranstaltungen von Schiessvereinen teilnimmt, kann die dafür erforderliche Munition frei erwerben. Der veranstaltende Verein sorgt für eine angemessene Kontrolle der Munitionsabgabe.51

2 Wer das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, kann die Munition frei erwerben, wenn sie unverzüglich und unter Aufsicht verschossen wird.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das ausserdienstliche Schiesswesen.

50 Fassung gemäss Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

51 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).

Art. 16a52 Besitzberechtigung

Zum Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat.

52 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).

3a. Kapitel:53 Erwerb und Besitz von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität

53 Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).


Art. 16c Besitzberechtigung

Zum Besitz von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat.

4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung

1. Abschnitt: Waffenhandel

Art. 1754

1 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffen­bestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile erwirbt, anbietet, weitergibt oder vermittelt, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.

2 Eine Waffenhandelsbewilligung erhält eine Person:

a.
für die kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht;
b.
die im Handelsregister eingetragen ist;
c.
die sich in einer Prüfung über ausreichende Kenntnisse der Waffen- und der Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen hat;
d.
die über besondere Geschäftsräume verfügt, in denen Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sicher aufbewahrt werden können;
e.
die Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung der Geschäfte bietet.

3 Juristische Personen haben ein Mitglied der Geschäftsleitung zu bezeichnen, das in ihrem Unternehmen für alle Belange nach diesem Gesetz verantwortlich ist.

4 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt das Prüfungsreglement und legt die Mindest­anforderungen für Geschäftsräume fest.

5 Die Waffenhandelsbewilligung wird von der zuständigen Behörde des Kantons erteilt, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin befindet. Ausserkantonale Filialen benötigen eine eigene Waffenhan­delsbewilligung.

6 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Teilnahme von Inhabern und Inhaberinnen ausländischer Waffenhandelsbewilligungen an öffentlichen Waffen­börsen.

7 Findet eine Übertragung zwischen Personen statt, die eine Waffenhandelsbewilli­gung haben, so muss die übertragende Person der zuständigen Behörde ihres Wohn­sitzkantons die Übertragung innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss mel­den, insbesondere die Art und die Zahl der übertragenen Gegenstände.

54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

2. Abschnitt: Waffenherstellung

Art. 1855 Gewerbsmässiges Herstellen, Reparieren und Umbauen

Eine Waffenhandelsbewilligung benötigt, wer gewerbsmässig:

a.
Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile herstellt;
b.
Waffen an Teilen abändert, die für deren Funktion oder Wirkung wesentlich sind; oder
c.
Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile repariert oder umbaut.

55 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Um­setzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Über­nahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).

Art. 18a56 Markierung von Feuerwaffen

1 Die Hersteller und Herstellerinnen von Feuerwaffen sowie von deren wesentlichen Bestandteilen oder von deren Zubehör müssen diese Gegenstände zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln und unterschiedlich markieren.
... .57 58

2 Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile und deren Zubehör, die in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, müssen einzeln und unterschiedlich markiert sein.

3 Die Markierung muss so angebracht werden, dass sie ohne mechanischen Aufwand weder entfernt noch abgeändert werden kann.

4 Der Bundesrat kann bestimmen, dass unmarkierte Feuerwaffen für höchstens ein Jahr in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden dürfen.

56 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin (AS 2008 447; BBl 2004 5965). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

57 Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU be­treffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, mit Wirkung seit 1. Sept. 2020 (AS 2019 2415, 2020 2953; BBl 2018 1881).

58 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Um­setzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Über­nahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).

Art. 18b59 Markierung von Munition

1 Die Hersteller und Herstellerinnen von Munition müssen die kleinste Verpackungseinheit von Munition zum Zweck der Identifizierung und der Rückver­folgbarkeit einzeln markieren.

2 Die kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, müssen einzeln markiert sein.

59 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Um­setzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Über­nahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).

Art. 1960 Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen

1 Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders kon­struierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestand­teilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Gegenständen zu Waffen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 sind verboten.

2 Der nichtgewerbsmässige Umbau von Gegenständen zu anderen als in Artikel 5 Absatz 1 erfassten Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen ist bewilligungspflichtig. Die Artikel 8, 9, 9b Absatz 3, 9c, 10, 11 Absätze 3 und 5 sowie 12 gelten sinngemäss.

3 Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen näher.

4 Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet.

60 Fassung gemäss Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

Art. 2061 Verbotene Abänderungen

1 Der Umbau von halbautomatischen Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abän­dern oder Entfernen von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuer­waffen sind verboten.

2 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Vor­aussetzungen näher.

61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

3. Abschnitt: Buchführung und Auskunftspflicht

Art. 2162 Buchführung und Meldepflicht63

1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Umbau, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver sowie über Reparaturen zur Wiederherstellung der Schiesstauglichkeit von Feuerwaffen Buch zu führen.

1bis Sie sind verpflichtet, der für die Führung des Informationssystems (Art. 32a Abs. 2) zuständigen kantonalen Behörde über Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb an einen Erwerber oder eine Erwerberin in der Schweiz innerhalb von 20 Tagen elektronisch Meldung zu erstatten.64

1ter Die Kantone bezeichnen eine Behörde, die Meldungen von Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen über verdächtige Transaktionen von Munition oder Munitionsbestandteilen entgegennimmt.65

2 Die Bücher sowie die Kopien der Waffenerwerbsscheine und der Ausnahmebewilligungen (Unterlagen) sind während zehn Jahren aufzubewahren.

3 Die Unterlagen sind der für die Führung des Informationssystems (Art. 32a Abs. 2) zuständigen kantonalen Behörde zu übergeben:

a.
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist;
b.
nach Aufgabe des Gewerbes; oder
c.
nach Widerruf oder Entzug der Waffenhandelsbewilligung.

4 Die zuständige Behörde bewahrt die Unterlagen während 20 Jahren auf und gewährt den Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Kantone und des Bundes zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf Antrag Einsicht.

62 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Um­setzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Über­nahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).

63 Fassung gemäss Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 14. Dez. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

64 Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 14. Dez. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

65 Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 14. Dez. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

Art. 22 Auskunftspflicht

Die Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen und deren Perso­nal sind verpflichtet, den Kontrollbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für eine sachgemässe Kontrolle erforderlich sind.

5. Kapitel: Auslandsgeschäfte66

66 Ursprünglich vor Art. 23. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

Art. 22a67 Aus- und Durchfuhr, Vermittlung und Handel

1 Die Aus- und die Durchfuhr, die Vermittlung an Empfänger und Empfängerinnen im Ausland und der Handel im Ausland von schweizerischem Territorium aus mit Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandtei­len richten sich:

a.
nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, wenn das Gut auch von dieser erfasst ist;
b.
nach der Güterkontrollgesetzgebung, wenn das Gut nicht auch von der Kriegs­materialgesetzgebung erfasst ist.

2 Die Artikel 22b, 23, 25a und 25b bleiben vorbehalten.68

67 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz­gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

68 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).

Art. 22b69 Begleitschein

1 Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition in einen Schen­gen-Staat ausführen will, benötigt einen Begleitschein der Zentralstelle.

2 Keinen Begleitschein benötigt, wer gewerbsmässig Feuerwaffen, deren wesent­liche Bestandteile oder Munition, die auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst sind, in einen Schengen-Staat ausführen will.

3 Ist der Endempfänger nach dem Recht des Bestimmungslandes nicht zum Besitz der Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition berechtigt, so wird kein Begleitschein ausgestellt.

4 Der Begleitschein enthält alle notwendigen Angaben über die Beförderung der Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition, die ausgeführt wer­den sollen, sowie die zur Identifikation der beteiligten Personen erforderlichen Daten. Er muss diese Gegenstände bis zum Bestimmungsort begleiten.

5 Die Zentralstelle übermittelt den zuständigen Behörden der von der Ausfuhr der Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition betroffenen Staaten die ihr vorlie­genden Informationen.

69 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin (AS 2008 447; BBl 2004 5965). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2823; BBl 2009 3649).

Art. 22c70 Kontrolle durch die Eidgenössische Zollverwaltung

Die Eidgenössische Zollverwaltung überprüft stichprobenweise, ob die Angaben im Begleitschein mit den auszuführenden Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestand­teilen oder der Munition übereinstimmen.

70 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Um­setzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Über­nahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).

Art. 23 Anmeldepflicht71

1 Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzube­hör, Munition und Munitionsbestandteile sind beim Verbringen in das schweizeri-
sche Staatsgebiet nach den Bestimmungen des Zollgesetzes vom 18. März 200572 anzumelden.73

2 Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.

71 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).

72 SR 631.0

73 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 2474 Gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

1 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt zusätzlich zur Waffenhandelsbewilligung eine Bewilligung nach Artikel 24a, 24b oder 24c.

2 Der Bundesrat kann für das gewerbsmässige Verbringen von Messern in das schweizerische Staatsgebiet Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

3 Die Zentralstelle erteilt die Bewilligung und befristet sie.

4 Die Zentralstelle informiert die zuständige kantonale Behörde am Geschäftssitz des Bewilligungsinhabers über gewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet ver­brachte Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Muni­tion und Munitionsbestandteile.

74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 24a75 Einzelbewilligung

1 Wer gewerbsmässig eine einzelne Lieferung genau bezeichneter Waffen, wesent­licher Waffenbestandteile oder von Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Einzelbewilligung.

2 Wer eine Einzelbewilligung besitzt und während eines Jahres im Zusammenhang mit dem Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben hat, kann deren Umwandlung in eine Generalbewilligung nach Artikel 24b oder 24c beantragen.

75 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 2578 Nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

1 Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Muni­tion oder Munitionsbestand­teile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benö­tigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Er­werb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist.

2 Die Zentralstelle erteilt die befristete Bewilligung. Die Bewilligung berechtigt zum gleichzeitigen Verbringen von höchstens drei Waffen oder wesentlichen Waffenbe­standteilen in das schweizerische Staatsgebiet.79

2bis Der Bundesrat legt fest, in welcher Form und mit welchen Beilagen das Bewilli­gungsgesuch einzureichen ist; er bestimmt die Gültigkeitsdauer der Bewilligung.80

3 Er kann für die vorübergehende Verbringung von Nichtfeuerwaffen in das schwei­zerische Staatsgebiet Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.81

4 Die Zentralstelle informiert die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz des Bewilligungsinhabers über nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbrachte Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile.

78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

79 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2823; BBl 2009 3649).

80 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2823; BBl 2009 3649).

81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2823; BBl 2009 3649).

Art. 25a82 Vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr83

1 Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25. Diese kann für höchstens ein Jahr sowie für eine oder mehrere Reisen erteilt werden. Sie kann jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.84

2 Für Waffen, die aus einem Schengen-Staat mitgeführt werden, wird die Bewilli­gung nur erteilt, wenn sie im Europäischen Feuerwaffenpass aufgeführt sind.85 Die Bewilligung ist im Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen.

3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für:

a.
Jäger und Sportschützen;
b.
Ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der Konsulari­schen Posten und der Sondermissionen;
c.
Mitglieder ausländischer Streitkräfte im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen;
d.
Staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter im Rahmen offizieller, angemelde­ter Besuche;
e.86
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken;
f.87
Mitglieder ausländischer Polizeibehörden im Rahmen internationaler Ein­sätze oder Ausbildungen.88

4 Der Europäische Feuerwaffenpass ist während des Aufenthalts in der Schweiz jederzeit mitzuführen und den Behörden auf Verlangen vorzuweisen.

82 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).

83 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

84 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

85 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2823; BBl 2009 3649).

86 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 4551 6775; BBl 2011 4555).

87 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).

88 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 25b89 Vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen im Reiseverkehr

1 Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in einen Schengen-Staat ausführen will, muss bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons einen Europäischen Feuerwaffenpass beantragen.90

2 Der Europäische Feuerwaffenpass wird für Waffen ausgestellt, an denen der Antragsteller oder die Antragstellerin seine oder ihre Berechtigung glaubhaft machen kann. Er ist höchstens fünf Jahre gültig und kann jeweils um zwei Jahre verlängert werden.

89 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).

90 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2823; BBl 2009 3649).

6. Kapitel: Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition, missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände91

91 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).


Art. 26 Aufbewahren

1 Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitions­bestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.

2 Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden.

Art. 2792 Waffentragen

1 Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1.

2 Eine Waffentragbewilligung erhält eine Person, wenn:

a.
für sie kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht;
b.
sie glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst oder andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen;
c.
sie eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat; das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt ein Prüfungsregle­ment.

3 Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie gilt für die gesamte Schweiz und kann mit Auflagen verbunden werden. Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten sie von der zuständigen Behörde des Einreisekantons.

4 Keine Bewilligung brauchen:

a.
Inhaber und Inhaberinnen einer Jagdbewilligung, Jagdaufseher und Jagd­aufse­herinnen, Wildhüter und Wildhüterinnen für das Tragen von Waffen in Ausübung ihrer Tätigkeit;
b.
Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Veranstaltungen, bei denen in Bezug auf historische Ereignisse Waffen getragen werden;
c.
Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Schiessveranstaltungen mit Soft-Air- Waffen auf einem abgesicherten Gelände für das Tragen solcher Waffen;
d.
ausländische Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr auf dem Gebiet der schweize­rischen Flughäfen, sofern die für die Sicherheit im Flugverkehr zu­ständige ausländische Behörde über eine Rahmenbewilligung nach Arti­kel 27a verfügt;
e.93
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken.

5 Der Bundesrat regelt die Erteilung von Tragbewilligungen im Einzelnen, insbeson­dere die Erteilung an ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen.

92 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

93 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 4551 6775; BBl 2011 4555).

Art. 27a94 Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen

1 Zur Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen kann eine Rahmenbewilligung an ausländische Fluggesellschaften erteilt werden.

2 Zur Abwehr von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Fluggäste an Bord von Luftfahrzeugen kann eine Rahmenbewilligung an die für die Sicherheit im Flugverkehr zuständige ausländische Behörde erteilt werden.

3 Eine Rahmenbewilligung kann nur erteilt werden, wenn die zuständige auslän­dische Behörde oder die ausländische Fluggesellschaft für jede Person, die eine Funktion nach den Absätzen 1 und 2 ausübt, garantiert, dass die Person:

a.
nach dem Recht des betroffenen ausländischen Staates berechtigt ist, eine Waffe zu tragen und;
b.
angemessen ausgebildet ist.

4 Die Rahmenbewilligung regelt die Einsatzorte, die Art der Waffen, die Zusam­menarbeit mit den lokalen Behörden und den Umfang der Sicherheitsfunktionen.

94 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 2895 Transport von Waffen

1 Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbe­sondere:

a.
von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;
b.
von und zu einem Zeughaus;
c.
von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbe­willi­gung;
d.
von und zu Fachveranstaltungen;
e.
bei einem Wohnsitzwechsel.

2 Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.

95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 28a96 Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände

Das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen ist verboten, wenn:

a.
nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungs­gemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist; und
b.
der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedro­hen oder zu verletzen.

96 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

7. Kapitel: Ausnahmebewilligungen, Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren97

97 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).



1. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen98

98 Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

Art. 28b99 Nichtfeuerwaffen und Waffenzubehör

1 Ausnahmebewilligungen für die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Gegenständen nach Artikel 5 Absatz 2 können nur erteilt werden, wenn:

a.
achtenswerte Gründe vorliegen;
b.
keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen; und
c.
die von diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Als achtenswerte Gründe gelten insbesondere:

a.
berufliche Erfordernisse;
b.
die Verwendung zu industriellen Zwecken;
c.
die Kompensation körperlicher Behinderungen;
d.
Sammlertätigkeit.

99 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 ( 5405 Art. 2 Bst. d; ). Fassung gemäss Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

Art. 28c100 Feuerwaffen sowie wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile

1 Ausnahmebewilligungen für die Übertragung, den Erwerb, das Ver­mitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schwei­zerische Staatsgebiet und den Besitz von Gegenständen nach Artikel 5 Absatz 1 können nur erteilt werden, wenn:

a.
achtenswerte Gründe vorliegen;
b.
keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen; und
c.
die von diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Als achtenswerte Gründe gelten:

a.
berufliche Erfordernisse, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung von Schutzaufgaben wie der Schutz von Personen, kritischen Infrastrukturen oder Werttransporten;
b.
sportliches Schiesswesen;
c.
Sammlertätigkeit;
d.
Erfordernisse der Landesverteidigung;
e.
Zwecke der Bildung, der Kultur, der Forschung und historische Zwecke.

3 Ausnahmebewilligungen für das Schiessen nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 können erteilt werden, wenn keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen und die Sicherheit durch geeignete Massnahmen gewährleistet ist.

100 Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

Art. 28d101 Besondere Voraussetzungen für Sportschützen und -schützinnen

1 Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Hinblick auf das sportliche Schiess­wesen ist auf Feuerwaffen und wesentliche Waffenbestandteile nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie auf besonders konstruierte Bestandteile und Waffenzubehör beschränkt, die für diesen Zweck tatsächlich benötigt werden.

2 Ausnahmebewilligungen werden nur erteilt an Personen, die gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde nachweisen, dass sie:

a.
Mitglied eines Schiessvereins sind; oder
b.
ohne Mitglied eines Schiessvereins zu sein ihre Feuerwaffe regelmässig für das sportliche Schiessen nutzen.

3 Der Nachweis nach Absatz 2 ist nach 5 und nach 10 Jahren zu erbringen.

101 Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

Art. 28e102 Besondere Voraussetzungen und Pflichten für Sammler und Sammlerinnen sowie Museen

1 Ausnahmebewilligungen aus Gründen der Sammlertätigkeit können nur erteilt werden, wenn die betroffenen Personen oder Institutionen nachweisen, dass sie ange­messene Vorkehrungen im Sinne von Artikel 26 zur sicheren Aufbewahrung der Sammlung getroffen haben.

2 Sammler und Sammlerinnen sowie Museen müssen:

a.
ein Verzeichnis führen, das alle in ihrem Besitz befindlichen Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 umfasst; das Verzeichnis ist stets aktuell zu halten;
b.
das Verzeichnis sowie die dazugehörigen Ausnahmebewilligungen den Behör­den auf Verlangen jederzeit vorweisen können.

102 Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

2. Abschnitt: Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren103

103 Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

Art. 29104 Kontrolle

1 Die kantonalen Vollzugsorgane sind befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung:

a.
die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind;
b.
während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume des Inhabers oder der Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung ohne Voranmeldung zu besich­ti­gen und die einschlägigen Akten einzusehen.

2 Sie stellen belastendes Material sicher.

3 Die Kontrolle und Einsichtnahme nach Absatz 1 ist bei Inhabern und Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung regelmässig zu wiederholen.

104 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 30 Entzug von Bewilligungen

1 Die zuständige Behörde entzieht eine Bewilligung, wenn:

a.
die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b.
die mit der Bewilligung verknüpften Auflagen nicht mehr eingehalten wer­den.

2 ...105

105 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 30a106 Meldung verweigerter und entzogener Bewilligungen

1 Die Behörde, die eine Bewilligung verweigert, meldet die Verweigerung unter Angabe der Gründe der Zentralstelle.

2 Die Behörde, die eine Bewilligung entzieht, meldet den Entzug der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, und der Zentralstelle.

106 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 30b107 Melderecht

Die zur Wahrung eines Amts- oder Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen sind berechtigt, den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Polizei- und Justiz­behörden Personen zu melden, die:

a.
durch die Verwendung von Waffen sich selber oder Dritte gefährden;
b.
mit der Verwendung von Waffen gegen sich selber oder Dritte drohen.

107 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 31108 Beschlagnahme und Einziehung

1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:

a.
Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
b.
Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffen­zubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
c.
gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden;
d.109
Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind;
e.110
kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind;
f.111
Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.

2 Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffen­be­stand­teile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hin­de­rungs­grund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.112

2bis Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b-d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Arti­kel 32a Absatz 2 registriert sind, für die der rechtmässige Besitz nicht nach Artikel 42b gemeldet wurde oder für die der Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen.113

2ter Beschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Arti­keln 28c-28e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.114

3 Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:

a.
die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
b.
es sich um Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;115
c.116
die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Absatz 2bis oder 2ter nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.117

4 Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.

5 Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.

108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

109 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Um­setzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Über­nahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).

110 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Um­setzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Über­nahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).

111 Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

112 Fassung gemäss Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

113 Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

114 Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

115 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Um­setzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Über­nahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).

116 Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

117 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (; ).

Art. 31a118 Entgegennahme von Waffen durch die Kantone

Die Kantone sind verpflichtet, Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile gebühren­frei entgegenzunehmen. Sie dürfen Inhabern und Inhaberinnen einer Waffenhan­delsbewilligung für die Entgegennahme eine Gebühr auferlegen.

118 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 31b119 Meldestelle

1 Die Kantone bezeichnen eine Meldestelle. Sie können deren Aufgaben an im Waffenbereich tätige Organisationen von nationaler Bedeutung übertragen.

2 Die Meldestelle nimmt die ihr nach den Artikeln 11 Absätze 3 und 4, 32k und 42a übertragenen Aufgaben wahr. Sie erteilt den Strafverfolgungsbehörden der Kantone und des Bundes auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte.

119 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 31c120 Zentralstelle

1 Der Bundesrat bezeichnet eine Zentralstelle zur Unterstützung der Vollzugsbehör­den.

2 Die Zentralstelle nimmt neben ihrem Auftrag nach den Artikeln 9a Absatz 2, 22b, 24 Absätze 3 und 4, 25 Absätze 3 und 5, 31d, 32a, 32c und 32j Absatz 1 insbeson­dere die folgenden Aufgaben wahr:

a.
Sie berät die Vollzugsbehörden.
b.
Sie koordiniert deren Tätigkeiten.
bbis.121 Sie bearbeitet Ersuchen schweizerischer oder ausländischer Behörden um Rückverfolgung von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteile oder deren Zubehör sowie von Muni­tion und Munitionsbestandteilen und übermittelt ausländischen Behörden die entsprechenden Ersuchen schweizerischer Behörden; sie ist die Kontaktstelle für technische und operative Fragen im Bereich der Rückverfolgung.
c.
Sie dient als zentrale Empfangs- und Meldestelle für den Informations­austausch mit den übrigen Schengen-Staaten.
d.
Sie gibt die Meldungen über Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die in einem Schengen-Staat eine Feuerwaffe erworben haben, an die Wohnsitz­kantone weiter.
e.
Sie arbeitet die Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung der Waffen­ge­setzgebung und zur Gewährung von Ausnahmebewilligungen aus.
f.
Sie kann ausländischen Fluggesellschaften eine Rahmenbewilligung zur Aus­übung von Sicherheitsfunktionen nach Artikel 27a erteilen.

3 Der Bundesrat regelt die Tätigkeit der Zentralstelle im Einzelnen.

120 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

121 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 23. Dez. 2011 über die Genehmigung und die Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6777; BBl 2011 4555).

Art. 32123 Gebühren

Der Bundesrat legt die Gebühren fest für:

a.
die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen nach die­sem Gesetz;
b.124
die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen und missbräuchlich getragener gefährlicher Gegenstände;
c.125
Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einziehung und der Verwertung von Gegenständen nach Artikel 4.

123 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

124 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).

125 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).

7a. Kapitel:126 Datenbearbeitung und Datenschutz

126 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).

1. Abschnitt:127 Datenbearbeitung

127 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 32a128 Informationssysteme

1 Die Zentralstelle führt folgende Datenbanken:

a.
Datenbank über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehö­rige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA);
b.
Datenbank über den Erwerb von Waffen durch Personen mit Wohnsitz in einem andern Schengen-Staat (DEWS);
c.
Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA);
d.
Datenbank über die Überlassung von Waffen der Armee zu Eigentum und über Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, bei denen nach Artikel 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995129 ein Hinderungsgrund für den Besitz einer persönlichen Waffe besteht (DAWA);
e.
Datenbank über Markierungen zur Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und deren Munition (DARUE).

2 Jeder Kanton führt ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen.

3 Sie können zusätzlich zum Informationssystem nach Absatz 2 ein gemeinsames harmonisiertes Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen führen. Sie bezeichnen ein Organ, das für die Zusammenführung und Administration der Daten verantwortlich ist.

4 Die Informationssysteme nach den Absätzen 1 und 3 können von den Benutzern und Benutzerinnen im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage konsultiert werden.

5 Der Bund kann Massnahmen zur Harmonisierung der Informationssysteme nach den Absätzen 1-3 unterstützen.

6 Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Bund Finanzhilfen nach Absatz 5 ausrichtet.

128 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).

129 SR 510.10

Art. 32abis 130 Verwendung der AHV-Versichertennummer

1 Die Behörden, die online Daten in den Informationssystemen nach Artikel 32a Absätze 1-3 bearbeiten, sind berechtigt, die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946131 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch zu verwenden.

2 Die Versichertennummer wird zum elektronischen Datenaustausch mit anderen Datenbanken verwendet, in denen die Versichertennummer ebenfalls systematisch verwendet wird, sofern für einen solchen Datenaustausch mittels Versichertennummer eine formell-gesetzliche Grundlage besteht, sowie zur Führung der Datenbanken nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstaben c und d und Absätze 2 und 3.

3 Die zuständigen Behörden melden der Zentralstelle die Versichertennummern zur Verwendung in der DEBBWA und in der DAWA.

130 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 4551; BBl 2011 4555). Fas­sung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).

131 SR 831.10

Art. 32b132 Inhalte der Datenbanken

1 Die DEWA und die DEWS enthalten folgende Daten:

a.
Personalien und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin;
b.
Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;
c.
Datum der Erfassung in der Datenbank.

2 Die DEBBWA enthält folgende Daten:

a.
Personalien und Versichertennummer von Personen, denen Bewilligungen entzogen oder verweigert oder bei denen Waffen beschlagnahmt wurden;
b.133
Umstände, die zum Entzug oder zur Verweigerung der Bewilligung geführt haben;
c.
Waffenart, -typ und -nummer sowie Datum der Übertragung;
d.
Umstände, die zur Beschlagnahme Anlass gegeben haben;
e.
Verfügungen über beschlagnahmte Waffen;
f.
Datum der Erfassung in der Datenbank.

3 Die DAWA enthält folgende Daten:

a.
Personalien und Versichertennummer der Personen, denen beim Austritt aus der Armee eine Waffe zum Eigentum überlassen wurde;
b.
Personalien und Versichertennummer der Personen, denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen oder entzogen wurde;
c.
Personalien und Versichertennummer der Personen, denen aufgrund von Hinderungsgründen betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe nach Artikel 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995134 keine Waffe abge­geben wurde;
d.
Waffenart, -typ und -nummer sowie Datum der Übertragung oder des Entzugs;
e.
Umstände, die zur Nichtabgabe , zur Abnahme und zum Entzug der Waffe Anlass gegeben haben;
f.
Verfügungen über beschlagnahmte Waffen;
g.
Datum der Erfassung in der Datenbank.

4 Die DARUE enthält folgende Daten:

a.
die Markierungsangaben nach den Artikeln 18a und 18b;
b.
weitere Kennzeichen und Referenzen des Herstellers oder der Herstellerin sowie des Importeurs oder der Importeurin;
c.
Kontaktdaten des Herstellers oder der Herstellerin, des Lieferanten oder der Lieferantin sowie des Importeurs oder der Importeurin;
d.
die Angaben der Bewilligung zum Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet.

5 Das Informationssystem nach Artikel 32a Absatz 2 enthält die folgenden Daten:

a.
Personalien und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin und der übertragenden Person;
b.135
Art der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils, Hersteller oder Her­stellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer, Datum der Übertragung und Datum der Vernichtung;
c.
Personalien der Inhaber und Inhaberinnen eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach Artikel 25b und Angaben daraus;
d.
Personalien der Inhaber und Inhaberinnen einer Waffentragbewilligung nach Artikel 27 und Angaben daraus.

6 Das gemeinsame harmonisierte Informationssystem nach Artikel 32a Absatz 3 enthält folgende Daten:

a.
Personalien des Erwerbers oder der Erwerberin;
b.
Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer und Datum der Übertragung;
c.
Personalien der Inhaber und Inhaberinnen eines Europäischen Feuerwaffenpass nach Artikel 25b und Angaben daraus;
d.
Personalien der Inhaber und Inhaberinnen einer Waffentragbewilligung nach Artikel 27 und Angaben daraus.

7 Die Informationssysteme nach Artikel 32a Absätze 2 und 3 dürfen auch die Versichertennummer enthalten.

132 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).

133 Fassung gemäss Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

134 SR 510.10

135 Fassung gemäss Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 14. Dez. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

Art. 32c136 Bekanntgabe von Daten

1 Sämtliche Daten der DEWA, der DEBBWA und der DARUE können folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden:

a.
den zuständigen Behörden des Wohnsitz- oder Heimatstaates;
b.
weiteren Justiz- und Polizeibehörden des Bundes und der Kantone sowie den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden;
c.
den ausländischen Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie den EUROPOL- und INTERPOL-Stellen.

2 Sämtliche Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA und der DARUE können den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone, den Polizeibehörden der Kantone sowie den Zollbehörden mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

3 Sämtliche Daten der DEBBWA können den zuständigen Stellen der Militärverwaltung mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

4 Die Zentralstelle meldet den zuständigen Stellen der Militärverwaltung unverzüglich neu in der DEBBWA eingetragene Angehörige der Armee und Stellungspflichtige, denen eine Bewilligung entzogen oder verweigert oder bei denen eine Waffe beschlagnahmt wurde. Die Meldung an das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN) erfolgt im automatisierten Verfahren.

5 Die Zentralstelle meldet der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons unverzüglich neu in der DAWA eingetragene Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige, denen die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen, entzogen oder nicht abgegeben wurde. Die Meldung an die Informationssysteme des zuständigen Wohnsitzkantons nach Artikel 32a Absätze 2 und 3 erfolgt im automatisierten Verfahren.

6 Die Daten der DEWS müssen an die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates der betreffenden Person weitergegeben werden.

7 Die Daten des Informationssystems nach Artikel 32a Absatz 3 können den Strafverfolgungs- und den Justizbehörden des Bundes und der Kantone, den Polizei­behörden der Kantone, dem Bundesamt für Polizei (fedpol) sowie den Zollbehörden und den zuständigen Stellen der Militärverwaltung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

8 Der Bundesrat regelt den Umfang der Bekanntgabe von Daten an die Behörden des Bundes und der Kantone sowie die Kontrolle, Aufbewahrung, Berichtigung und Löschung der Daten.

136 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).

2. Abschnitt: Datenbearbeitung und Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen137

137 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).



Art. 32e Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist

1 An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, sofern diese ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.

2 Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:

a.
die betroffene Person ohne jeden Zweifel eingewilligt hat; handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so muss die Einwilligung ausdrücklich sein;
b.
die Bekanntgabe erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integri­tät der betroffenen Person zu schützen; oder
c.
die Bekanntgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist.

3 Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.

4 Der Bundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Mo­dalitäten der Garantieerbringung.

Art. 32f139

139 Aufgehoben durch Ziff. 6 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

Art. 32g Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone.140 Der Inhaber oder die Inhaberin der Datensamm­lung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.

140 Fassung gemäss Ziff. 6 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmen­beschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

Art. 32h und 32i 141

141 Aufgehoben durch Ziff. 6 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

3. Abschnitt:142 Meldepflichten

142 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 32j Meldungen im Bereich der Militärverwaltung

1 ...143

2 Die zuständigen Stellen der Militärverwaltung melden der Zentralstelle:

a.
die Identität und die Versichertennummer von Personen, denen beim Austritt aus der Armee eine Waffe zum Eigentum überlassen wurde, sowie die Waffenart und die Waffennummer;
b.
die Identität und die Versichertennummer von Personen, denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen, entzogen oder nicht abgegeben wurde.144

143 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 4551 6775; BBl 2011 4555).

144 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).

Art. 32k Meldepflicht der kantonalen Behörden und der Meldestellen

Die zuständigen kantonalen Behörden sowie die Meldestellen übermitteln der Zent­ralstelle die ihnen vorliegenden Informationen über:

a.
die Identität von Personen ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, die im Inland eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders kon­struierten Waffenbestandteil erworben haben;
b.
die Identität von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat, die im Inland eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen oder besonders kons­truierten Waffenbestandteil erworben haben;
c.
die erworbenen Waffen oder wesentlichen oder besonders konstruierten Waf­fenbestandteile.

8. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 33145 Vergehen und Verbrechen146

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätz­lich:

a.147
ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffen­bestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staats­gebiet verbringt;
abis.148 ohne Berechtigung die nach Artikel 18a vorgeschriebene Markierung von Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör entfernt, unkenntlich macht, abändert oder ergänzt;
b.
als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentli­che oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzube­hör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c.
eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d.
die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e.
als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentli­che oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzube­hör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f.149
als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
1.
Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
2.
Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
3.
Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestand­teile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g.
Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesent­liche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitions­bestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.

2 Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

3 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:

a.150
Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffen­zubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b.151
...
c.152
nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder beson­ders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.

145 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

146 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Um­setzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Über­nahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).

147 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Um­setzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Über­nahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).

148 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 23. Dez. 2011 über die Genehmigung und die Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6777; BBl 2011 4555).

149 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Um­setzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Über­nahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).

150 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Um­setzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Über­nahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).

151 Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Um­setzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Über­nahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).

152 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Um­setzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Über­nahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).

Art. 34153 Übertretungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer:

a.
einen Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht oder zu erschleichen versucht oder dazu Gehilfenschaft leistet, ohne dass ein Tatbestand nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist;
b.
ohne Berechtigung mit einer Feuerwaffe schiesst (Art. 5 Abs. 3 und 4);
c.
seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition oder Munitions­bestandteilen missachtet (Art. 10a und 15 Abs. 2);
d.
seinen Pflichten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht;
e.
als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffen­bestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 26 Abs. 1);
f.
als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffen­bestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren, oder bei der Durchfuhr im Reiseverkehr nicht anmeldet;
g.
den Verlust von Waffen nicht sofort der Polizei meldet (Art. 26 Abs. 2);
h.
die Waffentragbewilligung nicht mit sich führt (Art. 27 Abs. 1);
i.
seinen Meldepflichten nach Artikel 7a Absatz 1, 9c, 11 Absätze 3 und 4, 11a Absatz 2, 17 Absatz 7 oder 42 Absatz 5 nicht nachkommt;
j.
als Erbe seinen Pflichten nach Artikel 6a, 8 Absatz 2bis oder 11 Absatz 4 nicht nachkommt;
k.
verbotene Formen des Anbietens anwendet (Art. 7b);
l.154
den Begleitschein mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
lbis.155
Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition (Art. 22b Abs. 1) in einen Schengen-Staat ausführt, ohne dass der Begleitschein der Sendung beiliegt;
m.
bei der Einreise aus einem Schengen-Staat, Feuerwaffen, wesentliche oder beson­ders konstruierte Waffenbestandteile oder Munition ohne Europä­i­schen Feuerwaffenpass mit sich führt (Art. 25a Abs. 4);
n.
eine Feuerwaffe transportiert, ohne Waffe und Munition zu trennen (Art. 28 Abs. 2);
o.
auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes vorsätzlich zuwider han­delt, deren Übertretung der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen für strafbar erklärt.

2 In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

153 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

154 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2823; BBl 2009 3649).

155 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2823; BBl 2009 3649).

Art. 36 Strafverfolgung

1 Die Kantone verfolgen und beurteilen Widerhandlungen. Der Bund unterstützt die Koordination der Strafverfolgung zwischen den Kantonen.

2 Die Zollverwaltung untersucht und beurteilt Übertretungen dieses Gesetzes bei der Durchfuhr im Reiseverkehr und beim Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet.157

3 Stellt eine Übertretung nach Absatz 2 gleichzeitig eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung oder die Mehrwertsteuergesetzgebung dar, so wird die für die schwerere Widerhandlung vorgesehene Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

157 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 38 Vollzug durch die Kantone

1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit es nicht den Bund als zuständig er­klärt.

2 Sie erlassen die Bestimmungen für den kantonalen Vollzug und teilen sie den Bundesbehörden mit.

Art. 40 Vollzugsbestimmungen des Bundesrates

1 Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz.

2 Er regelt darin insbesondere Form und Inhalt der Bewilligungen.

3 Er bestimmt die Behörden, welche Daten direkt in die Datenbanken des Bundes eingeben.160

4 Er kann Vollzugsaufgaben der Zollverwaltung übertragen.

160 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Um­setzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Über­nahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).

Art. 42 Übergangsbestimmung

1 Wer nach bisherigem kantonalem Recht eine Waffe tragen oder mit Waffen han­deln darf und dieses Recht behalten will, muss innerhalb eines Jahres nach Inkraft­treten dieses Gesetzes ein Gesuch um die entsprechende Bewilligung stellen.

2 Das Recht bleibt bestehen, bis über das Gesuch entschieden ist.

3 Ein‑, Aus- und Durchfuhrbewilligungen nach dem Kriegsmaterialgesetz vom 30. Juni 1972162 und vom 13. Dezember 1996163 behalten ihre Gültigkeit.

4 Wer nach bisherigem Recht eine Bewilligung für die gewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Mu­nitionsbestandteilen hat, darf diese Gegenstände weiterhin aufgrund dieser Bewilli­gung in das schweizerische Staatsgebiet verbringen und ausführen.164

5 Wer bereits im Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5165 Absatz 2 oder Waffenzubehör nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g ist, muss diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung den für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen kantonalen Behörden melden.166

6 Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots nach Artikel 5 Absatz 2 kann ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung eingereicht werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist, wer bereits eine gültige Ausnahmebe­willigung zum Erwerb der Waffe hat. Wer kein Gesuch einreichen will, muss die Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots einer berechtigten Person übertragen.167

7 Wird das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung abgewiesen, so sind die Gegen­stände innerhalb von vier Monaten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen.168

162 [AS 1973 108. AS 1998 794 Art. 44]

163 SR 514.51

164 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

165 Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.

166 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

167 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

168 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

Art. 42a169 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2004

1 Wer bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestand­teils nach Artikel 10 ist, muss den Gegenstand innerhalb eines Jahres nach Inkraft­treten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes der Meldestelle des Wohnsitzkantons anmelden.

2 Nach Absatz 1 nicht anzumelden sind:

a.
Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, die von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung seinerzeit erworben wurden;
b.
Ordonnanzfeuerwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigen­tum abgegeben wurden.

169 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).

Art. 42b170 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2018

1 Wer beim Inkraft­treten der Änderung vom 28. September 2018 dieses Gesetzes im Besitz einer Feuerwaffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b-d ist, muss den rechtmässigen Besitz dieser Waffe innerhalb von drei Jahren den zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons melden.

2 Keine Meldung ist erforderlich, wenn die Feuerwaffe bereits in einem kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert ist.

170 Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

Art. 43 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttreten: 1. Januar 1999171

171 BRB vom 21. Sept. 1998

Anhang172

172 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2823; BBl 2009 3649).

(Art. 4 Abs. 2bis)

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

a.
Abkommen vom 26. Oktober 2004173 zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein­schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
b.
Abkommen vom 26. Oktober 2004174 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossen­schaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Aus­übung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
c.
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004175 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge­stellten Asylantrags;
d.
Abkommen vom 28. April 2005176 zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestim­mungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
e.
Protokoll vom 28. Februar 2008177 zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechten­stein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziie­rung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwen­dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.