01.01.2019 - * / In Kraft
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2016 - 31.12.2017
01.05.2014 - 31.12.2015
01.01.2014 - 30.04.2014
01.11.2012 - 31.12.2013
01.07.2011 - 31.10.2012
01.08.2008 - 30.06.2011
01.01.2008 - 31.07.2008
01.09.2007 - 31.12.2007
01.07.2007 - 31.08.2007
01.01.2007 - 30.06.2007
01.06.2003 - 31.12.2006
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01.09.2000 - 31.05.2003
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1

Bundesgesetz
über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG)
1 vom 22. Juni 1979 (Stand am 13. Mai 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 22quater und 34sexies der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 19784, beschliesst:

1. Titel: Einleitung

Art. 1

Ziele

1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch
genutzt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung
der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die
Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.

2 Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen, a.

die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die
Landschaft zu schützen; b.

wohnliche Siedlungen und die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten; c.

das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung
und der Wirtschaft hinzuwirken; d.

die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern; e.

die Gesamtverteidigung zu gewährleisten.

AS 1979 1573 1

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 965 966; BBl 1994 III 1075).

2

[AS 1969 1249, 1972 1481]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die
Art. 41, 75, 108 und 147 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 965 966; BBl 1994 III 1075).

4

BBl 1978 I 1006 700

Landes-, Regional- und Ortsplanung 2

700


Art. 2

Planungspflicht

1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben
nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.

2 Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit.

3 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum
zu lassen.


Art. 3

Planungsgrundsätze

1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden
Grundsätze:

2 Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen a.

der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten
bleiben;

b.

Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen; c.

See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung
erleichtert werden;

d.

naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben; e.

die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.

3 Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in
ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen a.

Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet und durch das
öffentliche Verkehrsnetz hinreichend erschlossen sein; b.

Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden; c.

Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden; d.

günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein; e.

Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.

4 Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen
sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen a.

regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut
werden;

b.

Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die
Bevölkerung gut erreichbar sein; c.

nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.

Raumplanung - BG

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700


Art. 4

Information und Mitwirkung 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über
Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.

2 Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann.

3 Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.


Art. 5

Ausgleich und Entschädigung 1 Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und
Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen.

2 Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, so wird voll entschädigt.

3 Die Kantone können vorschreiben, dass die Auszahlung von Entschädigungen bei
Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken ist.

2. Titel: Massnahmen der Raumplanung 1. Kapitel: Richtpläne der Kantone

Art. 6

Grundlagen

1 Für die Erstellung ihrer Richtpläne bestimmen die Kantone in den Grundzügen,
wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll.

2 Sie stellen fest, welche Gebiete a.

sich für die Landwirtschaft eignen; b.

besonders schön, wertvoll, für die Erholung oder als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind; c.

durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind.

3 Sie geben Aufschluss über den Stand und die anzustrebende Entwicklung a.

der Besiedlung;

b.

des Verkehrs, der Versorgung sowie der öffentlichen Bauten und Anlagen.

4 Sie berücksichtigen die Konzepte und Sachpläne des Bundes, die Richtpläne der
Nachbarkantone sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne.


Art. 7

Zusammenarbeit der Behörden 1 Die Kantone arbeiten mit den Behörden des Bundes und der Nachbarkantone zusammen, soweit ihre Aufgaben sich berühren.

2 Einigen sich Kantone untereinander oder mit dem Bund nicht darüber, wie raumwirksame Tätigkeiten aufeinander abgestimmt werden, so kann das Bereinigungsverfahren (Art. 12) verlangt werden.

Landes-, Regional- und Ortsplanung 4

700

3 Die Grenzkantone suchen die Zusammenarbeit mit den regionalen Behörden des
benachbarten Auslandes, soweit sich ihre Massnahmen über die Grenzen auswirken
können.


Art. 8

Mindestinhalt der Richtpläne Richtpläne zeigen mindestens a.

wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden; b.

in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen.


Art. 9

Verbindlichkeit und Anpassung 1 Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.

2 Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine
gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst.

3 Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet.


Art. 10

Zuständigkeit und Verfahren 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeit und Verfahren.

2 Sie regeln, wie die Gemeinden und andere Träger raumwirksamer Aufgaben beim
Erarbeiten der Richtpläne mitwirken.


Art. 11

Genehmigung des Bundesrates 1 Der Bundesrat genehmigt die Richtpläne und ihre Anpassungen, wenn sie diesem
Gesetz entsprechen, namentlich die raumwirksamen Aufgaben des Bundes und der
Nachbarkantone sachgerecht berücksichtigen.

2 Für den Bund und die Nachbarkantone werden Richtpläne erst mit der Genehmigung durch den Bundesrat verbindlich.


Art. 12

Bereinigung

1 Kann der Bundesrat Richtpläne oder Teile davon nicht genehmigen, so ordnet er
nach Anhören der Beteiligten eine Einigungsverhandlung an.

2 Für die Dauer der Einigungsverhandlung verfügt er, dass nichts unternommen
wird, was ihren Ausgang nachteilig beeinflussen könnte.

3 Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat, spätestens drei Jahre nachdem er die Einigungsverhandlung angeordnet hat.

Raumplanung - BG

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700

2. Kapitel: Besondere Massnahmen des Bundes

Art. 13

Konzepte und Sachpläne 1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu
können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander
ab.

2 Er arbeitet mit den Kantonen zusammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sachpläne
und Bauvorhaben rechtzeitig bekannt.

3. Kapitel: Nutzungspläne 1. Abschnitt: Zweck und Inhalt

Art. 14

Begriff

1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.

2 Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.


Art. 15

Bauzonen

Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und a.

weitgehend überbaut ist oder b.

voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird.


Art. 16


5

Landwirtschaftszonen

1 Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des
Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das: a.

sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden
Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder b.

im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.

2 Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.

3 Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.

5 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).

Landes-, Regional- und Ortsplanung 6

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a6 Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine
engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.

2 Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder
eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, bleiben in jedem
Fall zonenkonform.

3 Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als
zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone
erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.

b7 Benutzungsverbot

Bauten und Anlagen, die nicht mehr zonenkonform verwendet werden und für die
eine Nutzung im Sinne der Artikel 24-24d nicht zulässig ist, dürfen nicht mehr
benutzt werden. Dieses Verbot entfällt, sobald sie wieder zonenkonform genutzt
werden können.


Art. 17

Schutzzonen

1 Schutzzonen umfassen a.

Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer; b.

besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle
Landschaften;

c.

bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; d.

Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.

2 Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen.


Art. 18

Weitere Zonen und Gebiete 1 Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.

2 Es kann Vorschriften enthalten über Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt
ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird.

3 Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt.

6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).

7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).

Raumplanung - BG

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Art. 19

Erschliessung

1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt
besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe
heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.

2 Bauzonen werden durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen.8 Das kantonale Recht regelt die Beiträge der
Grundeigentümer.

3 Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den
Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.9

Art. 20

Landumlegung

Die Landumlegung kann von Amtes wegen angeordnet und auch durchgeführt werden, wenn Nutzungspläne dies erfordern.

2. Abschnitt: Wirkungen

Art. 21

Verbindlichkeit und Anpassung 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.

2 Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne
überprüft und nötigenfalls angepasst.


Art. 22

Baubewilligung

1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.

2 Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass a.

die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und b.

das Land erschlossen ist.

3 Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben
vorbehalten.


Art. 23

Ausnahmen innerhalb der Bauzonen Ausnahmen innerhalb der Bauzonen regelt das kantonale Recht.

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. April 1996
(AS 1996 965 966; BBl 1994 III 1075).

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. April 1996
(AS 1996 965 966; BBl 1994 III 1075).

Landes-, Regional- und Ortsplanung 8

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Art. 24


10

Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: a.

der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen
erfordert; und

b.

keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

a11 Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb
der Bauzonen

1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die
Bewilligung zu erteilen, wenn: a.

dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt
entstehen; und

b.

sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.

2 Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.

b12 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen 1 Können landwirtschaftliche Gewerbe ohne eine zusätzliche Einkommensquelle
nicht weiterbestehen, so können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines
betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und
Anlagen bewilligt werden. Die Anforderung nach Artikel 24 Buchstabe a muss nicht
erfüllt sein.

2 Der Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes
geführt werden.

3 Die Existenz des Nebenbetriebs ist im Grundbuch anzumerken.

4 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe bilden Bestandteile des landwirtschaftlichen Gewerbes und unterstehen dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach
den Artikeln 58-60 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199113 über das bäuerliche
Bodenrecht.

5 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche
Bodenrecht betreffend die nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe finden auf die
Nebenbetriebe keine Anwendung.

10

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000
(AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).

11

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000
(AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).

12

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000
(AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).

13

SR 211.412.11

Raumplanung - BG

9

700

c14 Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb
der Bauzonen

1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die
nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.

2 Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde
erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern
sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.

d15 Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb
der Bauzonen

1 Das kantonale Recht kann in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zulassen.

2 Das kantonale Recht kann überdies die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen zulassen, wenn: a.

diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und b.

ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.

3 Bewilligungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur erteilt werden, wenn: a.

die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird,
für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge
hat, die nicht notwendig ist; b.

die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im wesentlichen
unverändert bleiben;

c.

höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der
vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren
Eigentümer überwälzt werden; d.

die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht
gefährdet ist;

e.

keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).

Landes-, Regional- und Ortsplanung 10

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3. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren

Art. 25

Kantonale Zuständigkeiten 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.

1bis Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von
Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.16 2 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb
der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung
erteilt werden kann.17
a18 Grundsätze der Koordination 1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen
mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.

2 Die für die Koordination verantwortliche Behörde: a.

kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen; b.

sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen; c.

holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein; d.

sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame
oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.

3 Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.

4 Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.


Art. 26

Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde 1 Eine kantonale Behörde genehmigt die Nutzungspläne und ihre Anpassungen.

2 Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten
kantonalen Richtplänen.

3 Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne
verbindlich.

16

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995 (AS 1996 965; BBl 1994 III 1075).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000
(AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).

17 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).

18

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 965 966; BBl 1994 III 1075).

Raumplanung - BG

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Art. 27

Planungszonen

1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die
zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen.
Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.

2 Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale
Recht kann eine Verlängerung vorsehen.

3. Titel: Bundesbeiträge

Art. 28


19



Art. 29

Beiträge an Entschädigungen für Schutzmassnahmen Der Bund kann an Entschädigungen für besonders bedeutsame Schutzmassnahmen
nach Artikel 17 Beiträge leisten.


Art. 30

Voraussetzung für andere Beiträge Der Bund macht die Leistung von Beiträgen an raumwirksame Massnahmen nach
andern Bundesgesetzen davon abhängig, dass diese den genehmigten Richtplänen
entsprechen.

4. Titel: Organisation

Art. 31

Kantonale Fachstellen Die Kantone bezeichnen eine Fachstelle für Raumplanung.


Art. 32

Fachstelle des Bundes Fachstelle des Bundes ist das Bundesamt für Raumentwicklung20.

19

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2003 1021; BBl 2002 6965).

20 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 17. Mai 2000.

Landes-, Regional- und Ortsplanung 12

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5. Titel: Rechtsschutz

Art. 33

Kantonales Recht

1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.

2 Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und
Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen
Ausführungsbestimmungen stützen.

3 Es gewährleistet

a.

die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht: b.

die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.

4 Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a
Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.21

Art. 34

Bundesrecht

1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5), über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen
ausserhalb der Bauzonen sowie über Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d.22 2 Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt.

3 Andere Entscheide letzter kantonaler Instanzen sind endgültig; vorbehalten bleibt
die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht.

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 35

Fristen für Richt- und Nutzungspläne 1 Die Kantone sorgen dafür, dass a.

die Richtpläne spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorliegen; b.

die Nutzungspläne rechtzeitig erstellt werden, spätestens jedoch acht Jahre
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorliegen.

2 Der Bundesrat kann die Frist für Richtpläne ausnahmsweise verlängern.

3 Kantonale Richt- und Nutzungspläne, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig
sind, bleiben nach kantonalem Recht in Kraft bis zur Genehmigung durch die
zuständige Behörde.

21

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 965 966; BBl 1994 III 1075).

22 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).

Raumplanung - BG

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700


Art. 36

Einführende Massnahmen der Kantone 1 Die Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.

2 Solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet, sind die Kantonsregierungen ermächtigt, vorläufige Regelungen zu treffen, insbesondere Planungszonen (Art. 27) zu bestimmen.

3 Solange keine Bauzonen bestehen und das kantonale Recht nichts anderes vorsieht,
gilt das weitgehend überbaute Gebiet als vorläufige Bauzone.


Art. 37

Vorübergehende Nutzungszonen 1 Sind besonders geeignete Landwirtschaftsgebiete, besonders bedeutsame Landschaften oder Stätten unmittelbar gefährdet und werden innerhalb einer vom Bundesrat festgesetzten Frist die erforderlichen Massnahmen nicht getroffen, so kann der
Bundesrat vorübergehende Nutzungszonen bestimmen. Innerhalb solcher Zonen darf
nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung nachteilig beeinflussen
könnte.

2 Sobald Nutzungspläne vorliegen, hebt der Bundesrat vorübergehende Nutzungszonen auf.

a23 Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb
von Bauzonen

Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich
genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind.


Art. 38

...

...

23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).

24

[AS 1972 950, 1980 1796, 1982 1961, 1984 1122 Art. 66 Ziff. 3, 1985 660 Ziff. I 51,
1991 362 Ziff. II 402 857 Anhang Ziff. 19, 1992 288 Anhang Ziff. 32.
AS 1992 1860 Art. 74]

Landes-, Regional- und Ortsplanung 14

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Art. 39

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 198025 25

BRB vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1582)