01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.07.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 30.06.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.09.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 31.08.2017
01.01.2014 - 31.12.2016
01.01.2013 - 31.12.2013
16.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 15.07.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.06.2009 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.05.2009
01.08.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 31.07.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.07.2006 - 31.12.2006
01.04.2006 - 30.06.2006
01.01.2004 - 31.03.2006
01.01.2003 - 31.12.2003
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung
(IVG)
1

vom 19. Juni 1959 (Stand am 5. November 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 19584, beschliesst:

Erster Teil: Die Versicherung Erster Abschnitt:5 Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.

2 Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).

Erster Abschnitt a:7 Die versicherten Personen
a Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind Personen, die gemäss den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind.

AS 1959 827

1

Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision),
in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

2

[BS 1 3; AS 1973 429]. Der genannten Bestimmung ensprechen heute die Art. 111-113
der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23 Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

4

BBl 1958 II 1137 5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

6

SR 830.1

7

Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

8

SR 831.10

831.20

Invalidenversicherung 2

831.20

Zweiter Abschnitt: Die Beiträge

Art. 2

Beitragspflicht9

Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG10 genannten Versicherten
und Arbeitgeber.


Art. 3


11

Beitragsbemessung und -bezug 1 Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG12. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und
Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8
Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.13 1bis Die Nichterwerbstätigen entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen
Beitrag von 5414-1400 Franken pro Jahr, wenn sie obligatorisch versichert sind, und
von 10815-1400 Franken pro Jahr, wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind.16 2 Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG17 sind sinngemäss
anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG18.19 9

Soweit die bisherigen Randtitel nicht aufgehoben wurden, sind sie gemäss Ziff. I des BG
vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988, in Sachüberschriften umgewandelt worden
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

10

SR 831.10

11

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

12

SR 831.10

13

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23 Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

14

Heute: 59.- Fr. (siehe Art. 6 der V 03 vom 20. Sept. 2002 - SR 831.108).

15

Heute: 118.- Fr. (siehe Art. 6 der V 03 vom 20. Sept. 2002 - SR 831.108).

16

Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23 Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

17

SR 831.10

18

SR 830.1

19

Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

IVG

3

831.20

Dritter Abschnitt: Die Leistungen A. Die allgemeinen Voraussetzungen

Art. 4

Invalidität

1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG20) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein.21

2 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.22

Art. 5


23

Sonderfälle

1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer
körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach
Artikel 8 Absatz 3 ATSG24.

2 Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt
sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.


Art. 6


25

Versicherungsmässige Voraussetzungen 1

Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39
bleibt vorbehalten.26

1bis Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die
Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf
eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach
der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen.27 20

SR 830.1

21

Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

22

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

23

Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

24

SR 830.1

25

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

26

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23 Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

27

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10.AHV-Revision)
(AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom
23 Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983). Siehe die
SchlB vom 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Invalidenversicherung 4

831.20

2 Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur
anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
13 ATSG28) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während
zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.29

Art. 7


30

Kürzung und Verweigerung von Leistungen In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG31 werden Taggelder und Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt.

B. Die Eingliederung I. Der Anspruch32

Art. 8


33

Grundsatz

1 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet
sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre
Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu
berücksichtigen.

2 Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen
unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben.

3 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: a.

medizinischen Massnahmen; b.

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung); c.34 Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung von hilflosen Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr;

d.

der Abgabe von Hilfsmitteln; e.

der Ausrichtung von Taggeldern.

28

SR 830.1

29

Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

30

Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

31

SR 830.1

32

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

34

Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

IVG

5

831.20

4 Die Eingliederungsmassnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a-d sind Sachleistungen im Sinne von Artikel 14 ATSG35.36

Art. 9


37

Besondere Voraussetzungen 1 Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im
Ausland, gewährt.

2 ...38

3 Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt
(Art. 13 ATSG39) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: a.

ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge
geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und b.

sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der
Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern
gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in
der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort
unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat.
Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die
Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität
ergeben.40

35 SR

830.1

36 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

37

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

38

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23 Juni 2000 (AS 2000 2677;
BBl 1999 4983).

39

SR 830.1

40 Fassung

gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

Invalidenversicherung 6

831.20


Art. 10

Entstehen des Anspruchs41 1 Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick
auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind. Er erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG42 Gebrauch gemacht hat oder in welchem
sie das Rentenalter erreicht.43 2 ...44


Art. 11


45

Eingliederungsrisiko

Der Versicherte hat Anspruch auf Vergütung der Behandlungskosten, wenn er im
Verlaufe von Eingliederungsmassnahmen krank wird oder einen Unfall erleidet. Der
Bundesrat regelt die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs.

II. Die medizinischen Massnahmen

Art. 12

Anspruch im allgemeinen 1 Der Versicherte hat Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die
Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu
verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.

2 Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Absatz 1 von jenen, die auf die
Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem
Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach
Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln.46 41 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

42

SR 831.10

43

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

44

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

45

Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1). Siehe auch Bst. e der SchlB Änd. vom
24. Juni 1977 am Schluss dieses BG.

46

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

IVG

7

831.20


Art. 13


47

Anspruch bei Geburtsgebrechen 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur
Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG48) notwendigen medizinischen Massnahmen.49 2 Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt
werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger
Bedeutung ist.


Art. 14

Umfang der Massnahmen 1 Die medizinischen Massnahmen umfassen: a.

die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird; b.

die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien.

2 Erfolgt die ärztliche Behandlung in einer Kranken- oder Kuranstalt, so hat der Versicherte überdies Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen
Abteilung. Begibt sich der Versicherte in eine andere Abteilung, obwohl die Massnahme in der allgemeinen Abteilung durchgeführt werden könnte, so hat er
Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei Behandlung in der allgemeinen Abteilung entstanden wären.50 3 Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder
Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes und auf die persönlichen
Verhältnisse des Versicherten in billiger Weise Rücksicht zu nehmen. Zusätzliche
Kosten, die aus der Hauspflege entstehen, können ganz oder teilweise von der Versicherung übernommen werden.

III. Die Massnahmen beruflicher Art

Art. 15

Berufsberatung

Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer
bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Berufsberatung.


Art. 16

Erstmalige berufliche Ausbildung 1 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei
der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche 47

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

48 SR

830.1

49 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

50

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

Invalidenversicherung 8

831.20

Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung
den Fähigkeiten des Versicherten entspricht.

2 Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt: a.

die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer
geschützten Werkstätte; b.

die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt
der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben; c.

die berufliche Weiterausbildung, sofern dadurch die Erwerbsfähigkeit
wesentlich verbessert werden kann.51

Art. 17

Umschulung

1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit,
wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann.

2 Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den
bisherigen Beruf gleichgestellt.


Art. 18


52

Arbeitsvermittlung; Kapitalhilfe 1 Eingliederungsfähigen invaliden Versicherten wird nach Möglichkeit geeignete
Arbeit vermittelt. An die mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
verbundenen Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge sowie an die
durch die Invalidität bedingten Umzugskosten können Beiträge gewährt werden.

2 Einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur
Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbender sowie zur
Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden.
Der Bundesrat setzt die weiteren Bedingungen fest und umschreibt die Formen der
Kapitalhilfe.

51

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

IVG

9

831.20

IV. Die Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung von
hilflosen Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr
53

Art. 19

Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter54 1 An die Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter, die das 20. Altersjahr noch
nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule
nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden Beiträge gewährt.55 Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen
Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt.56 2 Die Beiträge umfassen: a.57 ein Schulgeld, bei dessen Festsetzung eine Beteiligung der Kantone und Gemeinden entsprechend ihren Aufwendungen für die Schulung eines nicht
invaliden Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr zu berücksichtigen ist; b.58 ein Kostgeld, wenn der Versicherte wegen der Sonderschulung nicht zu Hause verpflegt werden kann oder auswärts untergebracht werden muss,
wobei einer angemessenen Kostenbeteiligung der Eltern Rechnung zu tragen
ist;

c.

besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur Förderung gestörter
Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte; d.

besondere Entschädigungen für die mit der Überwindung des Schulweges im
Zusammenhang stehenden invaliditätsbedingten Kosten.59 3 Der Bundesrat bezeichnet im einzelnen die gemäss Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest. Er erlässt
Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnahmen für
invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter, insbesondere zur Vorbereitung auf die 53

Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

54

Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

55

Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

56

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1970, in Kraft seit 1. Jan. 1971
(AS 1971 54 55; BBl 1970 I 170).

57

Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

58

Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

Invalidenversicherung 10

831.20

Sonderschulung sowie an Massnahmen für invalide Kinder, die die Volksschule
besuchen.60


Art. 20


61

Betreuung hilfloser Minderjähriger 1 Minderjährigen, die im Sinne von Artikel 9 ATSG62 hilflos sind, das zweite Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht zur Durchführung von Massnahmen gemäss
den Artikeln 12, 13, 16, 19 oder 21 in einer Anstalt aufhalten, wird ein Pflegebeitrag
gewährt.63 Der Beitrag fällt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente oder
auf eine Hilflosenentschädigung gemäss Artikel 42 dahin.

2 Der Bundesrat setzt die Höhe des Beitrages fest.

V. Die Hilfsmittel

Art. 21


64

Anspruch

1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste
Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder
der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder
zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen,
Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine
wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.

2 Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte
bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht
auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.

3 Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche
Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die
auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann dem Versicherten eine
Kostenbeteiligung auferlegt werden.

4 Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über die Weiterverwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.65 60

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

61

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

62 SR

830.1

63 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

64

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

65

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

IVG

11

831.20

bis 66 Ersatzleistungen

1 Hat der Versicherte ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch besitzt, auf eigene Kosten
angeschafft, so kann ihm die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren.

2 An die Kosten von Dienstleistungen Dritter, die an Stelle eines Hilfsmittels benötigt werden, kann die Versicherung Beiträge gewähren.

3 Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen und die Höhe der Beiträge festsetzen.

VI. Die Taggelder

Art. 22

Anspruch

1 Der Versicherte hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er
an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit mindestens
zu 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG67) ist.68 Versicherten in der erstmaligen
beruflichen Ausbildung sowie Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die
noch nicht erwerbstätig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine
invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden.69 70 2 Das Taggeld wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an gewährt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des
Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt
haben.71

3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht
zusammenhängende Tage sowie für Untersuchungs-, Warte- und Anlernzeiten
gewährt werden können.

66

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

67 SR

830.1

68 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

69

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 4 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit
1. Jan. 1996 (AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

70

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

71

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

Invalidenversicherung 12

831.20


Art. 23

Entschädigungsarten
a. Grundsatz72

1 Die Taggelder werden als Haushaltungsentschädigungen, Entschädigungen für
Alleinstehende, Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen ausgerichtet.

2 ...73

3 ...74

bis 75 b. Haushaltungsentschädigung 1 Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung haben: a.

verheiratete Versicherte; b.

ledige, verwitwete und geschiedene Versicherte, die mit Kindern im Sinne
von Artikel 23quater zusammenleben oder wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen.

2 Entfallen die Voraussetzungen von Absatz 1, so besteht weiterhin Anspruch auf
eine Haushaltungsentschädigung, sofern der Haushalt weitergeführt wird, längstens
jedoch während eines Jahres.

ter 76 c. Entschädigung für Alleinstehende Versicherte, denen kein Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung zusteht,
haben Anspruch auf eine Entschädigung für Alleinstehende.

quater 77 d. Kinderzulagen

1 Anspruch auf Kinderzulagen haben Versicherte für jedes Kind im Sinne von
Absatz 2, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch
in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten
25. Altersjahr beansprucht werden.

2 Anspruch auf Kinderzulagen besteht für: a.

die Kinder der versicherten Person; b.

die Pflegekinder der versicherten Person, die diese unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.

72

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

73

Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).

74

Aufgehoben durch Ziff. IV Bst. a des BG vom 18. Dez. 1968 betreffend Änderung der
Erwerbsersatzordnung (AS 1969 310; BBl 1968 II 85).

75

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

76

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

77

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

IVG

13

831.20

quinquies 78 e. Unterstützungszulagen 1 Anspruch auf Unterstützungszulagen haben Versicherte, die in Erfüllung einer
rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht für Verwandte in
auf- oder absteigender Linie, für Geschwister, für geschiedene Ehegatten oder für
Pflege-, Stief- oder Schwiegereltern sorgen, soweit diese Personen der Unterstützung bedürfen und für sie nicht schon Anspruch auf Kinderzulagen besteht.

2 Der Anspruch auf Unterstützungszulagen besteht nur für Massnahmen von längerer Dauer.

3 Der Bundesrat umschreibt die Massnahmen von längerer Dauer. Er bestimmt,
unter welchen Voraussetzungen die unterstützten Personen als bedürftig gelten und
welche Leistungen als Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen anzuerkennen
sind.

sexies 79 f. Betriebszulagen

Für Betriebszulagen gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für die
Betriebszulagen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195280 (EOG).


Art. 24

Bemessung
a. Grundsätze81

1

Für Taggelder gelten die gleichen Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die Entschädigungen nach dem EOG82.83 1bis Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach
Absatz 1 übersteigt.84 1ter Sie wird ferner gekürzt, soweit sie das für die Bemessung massgebende Einkommen nach Absatz 2 übersteigt, jedoch nur bis auf einen Mindestsatz von 43 Prozent des Höchstbetrages nach Absatz 1. Der Mindestsatz steht auch Versicherten zu,
die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren.85 2 Bemessungsgrundlage der Taggelder für Erwerbstätige bildet das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat.

2bis Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherte bis
zum vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, erhalten 78

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

79

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

80

SR 834.1

81

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

82

SR 834.1

83

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

84 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

85

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

Invalidenversicherung 14

831.20

höchstens den Mindestbetrag der Entschädigungen nach Artikel 24bis Absätze 1 und
2 sowie allenfalls die Zuschläge nach Artikel 24bis Absatz 3 und Artikel 25.86 3 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Taggelder
und lässt durch das zuständige Bundesamt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten
Beträgen aufstellen. Er setzt die Höhe der Taggelder nach Absatz 2bis fest, regelt
dabei die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte
Verhältnisse Kürzungen vorsehen.87
bis 88 b. Haushaltungsentschädigung und Entschädigung
für Alleinstehende

1 Die tägliche Haushaltungsentschädigung beträgt 75 Prozent des durchschnittlichen, durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielten Erwerbseinkommens,
jedoch mindestens 25 und höchstens 75 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

2 Die tägliche Entschädigung für Alleinstehende beträgt 45 Prozent des durchschnittlichen, durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielten Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 15 und höchstens 45 Prozent des Höchstbetrages der
Gesamtentschädigung.

3 Auf die Taggelder für alleinstehende Personen wird ein Zuschlag gewährt. Der
Bundesrat setzt diesen Zuschlag so fest, dass das Taggeld im allgemeinen höher
ausfällt als eine in ähnlichen Verhältnissen zu erwartende Rente.

ter 89 c. Kinderzulage

Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 9 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

quater 90 d. Unterstützungszulage Die Unterstützungszulage beträgt 18 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung für die erste und 9 Prozent für jede weitere unterstützte Person. Sie wird
gekürzt, soweit sie die auf den Tag umgerechnete tatsächliche Unterstützungsleistung übersteigt oder zur Folge hat, dass die unterstützte Person nicht mehr als
bedürftig im Sinne von Artikel 23quinquies Absatz 1 gilt.

86

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

87

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

88

Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 des BG vom 3. Okt. 1975 (AS 1976 57; BBl 1975 I
1193). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

89

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

90

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999
(AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

IVG

15

831.20

quinquies 91 e. Betriebszulage

Für Betriebszulagen gelten die gleichen Ansätze wie für die Betriebszulagen nach
dem EOG92.


Art. 25


93

Eingliederungszuschlag 1 Der Versicherte, der während der Eingliederung selbst für Verpflegung oder
Unterkunft aufkommen muss, hat Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld. Der
Zuschlag entspricht den in der Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden
Ansätzen für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

bis 94 Koordination mit der Unfallversicherung Hatte ein Versicherter bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem
Unfallversicherungsgesetz95, so entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.

ter96 Beiträge an Sozialversicherungen 1 Von den Taggeldern einschliesslich Zuschlägen müssen Beiträge an die Altersund Hinterlassenenversicherung, an die mit ihr verbundenen Versicherungszweige
und gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung bezahlt werden. Diese Beiträge
sind je zur Hälfte vom Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tragen.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für Taggelder
für kurze Anspruchsdauern keine Beiträge bezahlt werden müssen.

VII. Wahlrecht des Versicherten und Verträge

Art. 26


97

Wahl unter Ärzten, Zahnärzten und Apothekern 1 Dem Versicherten steht die Wahl unter den eidgenössisch diplomierten Ärzten,
Zahnärzten und Apothekern frei.

91 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).

92

SR 834.1

93

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

94

Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes, in Kraft seit
1. Jan. 1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

95

SR 832.20

96

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

97

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

Invalidenversicherung 16

831.20

2 Personen, denen ein Kanton auf Grund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs
erteilt hat, sind den in Absatz 1 bezeichneten Personen gleichgestellt.

3 Eidgenössisch diplomierte Ärzte, denen ein Kanton die Bewilligung zur Führung
einer Privatapotheke erteilt hat, sind innerhalb der Schranken dieser Bewilligung
den in Absatz 1 bezeichneten Apothekern gleichgestellt.

4 Das Wahlrecht des Versicherten ist nur in dem Umfang gewährleistet, als den in
den Absätzen 1-3 genannten Personen die Befugnis zur Behandlung Versicherter
oder zur Abgabe von Arzneien nicht aus wichtigen Gründen entzogen worden ist.
Einen solchen Entzug darf nur ein paritätisch zusammengesetztes Schiedsgericht für
eine von ihm festzusetzende Dauer aussprechen. Die Kantonsregierungen ernennen
die Mitglieder der Schiedsgerichte und ordnen das Verfahren. Zuständig ist das
Schiedsgericht am Ort der Berufsausübung des Betroffenen.

bis 98 Wahl unter medizinischen Hilfspersonen, Anstalten und
Abgabestellen für Hilfsmittel 1 Dem Versicherten steht die Wahl unter den medizinischen Hilfspersonen, den
Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den
Abgabestellen für Hilfsmittel frei, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den
Anforderungen der Versicherung genügen.

2 Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone und der zuständigen Organisationen Vorschriften für die Zulassung der in Absatz 1 genannten Personen und Stellen
erlassen.


Art. 27

Verträge; vertragsloser Zustand 1 Der Bundesrat ist befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die
Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel
Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung
zu regeln und die Tarife festzulegen.

2 In den Verträgen können paritätische Kommissionen zur Schlichtung und Schiedsgerichte zur Entscheidung von Anständen zwischen den Vertragsschliessenden vorgesehen werden.

3 Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis
zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden.

98

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

IVG

17

831.20

C. Die Renten I. Der Anspruch

Art. 28

Massgebende Invalidität 1 Ist ein Versicherter zu mindestens 40 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine
Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft: Invaliditätsgrad

Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente mindestens 40 Prozent ein Viertel

mindestens 50 Prozent ein Zweitel

mindestens 66 2/3 Prozent ganze Rente.99

1bis In Härtefällen hat der Versicherte bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Der Bundesrat umschreibt die Härtefälle.100 1ter Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, werden nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG101) in der Schweiz haben.102 Diese Voraussetzung ist
auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.103 2 ...104

3 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Invalidität in Sonderfällen, namentlich für
Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig oder noch in Ausbildung begriffen waren. Er kann dabei von Artikel 16 ATSG abweichen.105

Art. 29


106

Beginn des Anspruchs

1 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
der Versicherte:

99

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17). Siehe auch die SchlB dieser Änderung am Schluss
des vorliegenden BG.

100

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17). Siehe auch die SchlB dieser Änderung am Schluss
des vorliegenden BG.

101 SR

830.1

102 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

103

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17). Siehe auch die SchlB dieser Änderung am Schluss
des vorliegenden BG.

104 Augehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

105 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

106

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

Invalidenversicherung 18

831.20

a.

mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG107) geworden ist oder b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. 108 2 Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange der Versicherte ein Taggeld nach
Artikel 22 beanspruchen kann.


Art. 30


109

Erlöschen des Anspruchs Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente
der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten.


Art. 31


110


Art. 32-33111


Art. 34


112

Zusatzrente

1 Rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG113) eine Erwerbstätigkeit ausübten, haben Anspruch auf eine
Zusatzrente für ihren Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder
Invalidenrente zusteht. Die Zusatzrente wird aber nur ausgerichtet, wenn der andere
Ehegatte:114

a.

mindestens ein volles Beitragsjahr aufweist; oder b.115 seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz hat.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann den Kreis der Berechtigten ausdehnen.

107 SR

830.1

108 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

109 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

110 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

111

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision)
(AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

112

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

113 SR

830.1

114 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

115 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

IVG

19

831.20

3 Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr
zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder
Altersrente beanspruchen kann.

4 In Abweichung von Artikel 20 ATSG ist die Zusatzrente dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen: a.

auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt; b.

auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben; c.

von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind.116 5 Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Absatz 4
vorbehalten.117


Art. 35


118

Kinderrente

1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das
im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.

2 ...119

3 Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden,
besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des
andern Ehegatten.120

4 Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten
bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG121)
und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für
Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.122 116 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

117 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

118

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

119

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision)
(AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

120

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

121 SR

830.1

122 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Invalidenversicherung 20

831.20

II. Die ordentlichen Renten

Art. 36

Bezügerkreis und Berechnung 1 Anspruch auf ordentliche Rente haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet
haben.

2 Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind vorbehältlich Absatz 3 die
Bestimmungen des AHVG123 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.124 3 Hat der Versicherte bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen
Zuschlag erhöht. Der Bundesrat setzt den Zuschlag fest und stuft ihn ab nach dem
Alter des Versicherten bei Eintritt der Invalidität. Er kann für Versicherte mit
unvollständiger Beitragsdauer eine besondere Regelung treffen.125 4 Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.


Art. 37

Höhe der Invalidenrenten 1 Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.126 1bis Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Renten
Artikel 35 AHVG127 sinngemäss.128 2 Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das
25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 1331/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden
Vollrenten.129


Art. 38


130

Höhe der Zusatzrente für die Ehefrau und der Kinderrenten 1 Die Zusatzrente beträgt 30 Prozent, die Kinderrente 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente. Haben 123

SR 831.10

124

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

125

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

126

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

127

SR 831.10

128

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

129

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1980 (AS 1978 391, 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1).

130

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1980 (AS 1978 391, 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1).

IVG

21

831.20

beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten
zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Invalidenrente übersteigt.
Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 AHVG131 sinngemäss anwendbar.132 2 Es gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Invalidenrente.

bis133 Kürzung wegen Überversicherung 1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG134 werden Kinderrenten
gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter
das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen
wesentlich übersteigen.135 2 Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.136 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung von Teilrenten
sowie von halben und Viertelsrenten.137 III. Die ausserordentlichen Renten

Art. 39

Bezügerkreis

1 Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich
nach den Bestimmungen des AHVG138.139 2 ...140

3 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und
Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt
haben.141

131

SR 831.10

132

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

133

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

134 SR

830.1

135 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

136

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1980 (AS 1978 391, 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1).

137

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

138

SR 831.10

139

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

140

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision)
(AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

141

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

Invalidenversicherung 22

831.20


Art. 40


142

Höhe der Renten

1 Die ausserordentlichen Renten entsprechen, vorbehältlich der Absätze 2 und 3,
dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente.

2 Die ausserordentlichen Kinderrenten werden in Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG143 unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang
gekürzt wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.144 3 Die ausserordentlichen Renten für Personen, die vor dem 1. Dezember des der
Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, entsprechen 1331/3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente.145 IV. ...


Art. 41

1 ... 146

2 ...147

D. Die Hilflosenentschädigung

Art. 42


148

1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG149) in der
Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung
des 18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats
gewährt, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG150 Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht. Artikel 43bis AHVG bleibt anwendbar.151 142

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

143 SR

830.1

144 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

145

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

146 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

147

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).

148

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

149 SR

830.1

150 SR

831.10

151 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

IVG

23

831.20

2 ... 152

3 Die Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Sie entspricht
mindestens 20 Prozent und höchstens 80 Prozent des Mindestbetrages der einfachen
Altersrente gemäss Artikel 34 Absatz 2 AHVG.153 4 Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, namentlich über die Bemessung der Hilflosigkeit sowie über den Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung, wenn dieser wegen eines schweren Gebrechens für den Kontakt mit
der Umwelt einer besonderen Hilfe von erheblichem Umfang bedarf. Er kann eine
anteilmässige Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.154 155 E. Das Zusammenfallen von Leistungen

Art. 43


156

Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung157 1 Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für
eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für
eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.158 2 Sind die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung
erfüllt oder übernimmt die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen
die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig, so
besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Bundesrat
kann Ausnahmen vorsehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes
durch eine Rente erlassen.159 3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen
beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung und von
Leistungen dieser Versicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.160 152 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

153

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

154

Berichtigung durch die Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).

155

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes, in Kraft seit
1. Jan. 1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

156

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968
(AS 1968 29 42; BBl 1967 I 653).

157

Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

158

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

159

Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

160

Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

Invalidenversicherung 24

831.20


Art. 44


161

Verhältnis zur obligatorischen Unfall- und Militärversicherung Der Bundesrat bestimmt, ob und in welcher Höhe Versicherten, die Anspruch auf
eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung oder auf das Krankengeld oder
eine Rente der Militärversicherung haben, ein Taggeld der Invalidenversicherung
zusteht.


Art. 45


162


bis 163 F. Verschiedene Bestimmungen

Art. 46


164


Art. 47


165
Auszahlung der Taggelder und Renten 1 In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG166 können Renten während der
Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen weiter gewährt werden, und zwar
längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der
Massnahmen folgt. Zusätzlich wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch
während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrages
gekürzt.

2 Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Artikel 19 Absatz 3
ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt
ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des
Rentenbetrags gekürzt.

3 Teilrenten, deren Betrag 10 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen,
werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt. Der Berechtigte kann die monatliche Auszahlung
verlangen.

161 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

162

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes (SR 832.20).

163

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

164

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

165 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

166 SR

830.1

IVG

25

831.20


Art. 48


167

Nachzahlung von Leistungen 1 Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG168.

2 Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs
an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten
nach Kenntnisnahme vornimmt.

3 Der Bundesrat kann den Anspruch auf Nachzahlung für bestimmte Eingliederungsmassnahmen, die vor dem Entscheid durchgeführt wurden, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken.


Art. 49


169



Art. 50


170
Zwangsvollstreckung und Verrechnung 1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.

2 Für die Verrechnung findet Artikel 20 Absatz 2 AHVG171 sinngemäss Anwendung.


Art. 51

Reisekosten

1 Die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland werden dem Versicherten vergütet.172 2 Ausnahmsweise können Beiträge an die Reisekosten im Ausland gewährt werden.
Der Bundesrat ordnet die näheren Bedingungen.


Art. 52


173

Einschränkung des Rückgriffs In Abweichung von Artikel 72 ATSG174 tritt die Versicherung bei Ausrichtung einer
halben Rente im Härtefall (Art. 28 Abs. 1bis) nur bis zur Höhe der unabhängig vom
Vorliegen eines Härtefalles geschuldeten Viertelsrente in die Ansprüche des Versicherten gegenüber einem Dritten ein.

167 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

168 SR

830.1

169 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

170 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

171 SR

831.10

172 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

173 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

174 SR

830.1

Invalidenversicherung 26

831.20

Vierter Abschnitt: Organisation175

Art. 53


176

Grundsatz

Die IV-Stellen führen die Versicherung unter Aufsicht des Bundes (Art. 76
ATSG177) und in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch.

A.178 Die IV-Stellen

Art. 54

Kantonale IV-Stellen

1 Jeder Kanton errichtet durch besonderen Erlass eine unabhängige IV-Stelle. Mehrere Kantone können durch Vereinbarung eine gemeinsame IV-Stelle errichten oder
einzelne Aufgaben nach Artikel 57 dieses Gesetzes einer anderen IV-Stelle übertragen.

2 Der kantonale Erlass oder die Vereinbarung regeln namentlich: a.

den Sitz der IV-Stelle; b.

ihre interne Organisation; c.

die rechtliche Stellung ihres Leiters und seiner Mitarbeiter.


Art. 55

Zuständigkeit

1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im
Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat.179 Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen.

2 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich
der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG180 abweichen.181

Art. 56

IV-Stelle des Bundes

Der Bundesrat setzt eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein.

175

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

176 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

177 SR

830.1

178

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

179

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft
seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

180 SR

830.1

181 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

IVG

27

831.20


Art. 57

Aufgaben

1 Den IV-Stellen obliegen insbesondere: a.

die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen; b.

die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit des Versicherten, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung; c.

die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen; d.

die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit; e.

die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung; f.

die Öffentlichkeitsarbeit.

2 Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen.


Art. 58


182

Leistungszusprache ohne Verfügung Der Bundesrat kann anordnen, dass in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1
ATSG183 auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach
Artikel 51 ATSG zur Anwendung kommt.


Art. 59

Verfügbare Dienste

1 Die IV-Stellen müssen über die notwendigen Dienste verfügen, damit sie ihre Aufgabe gemäss Artikel 57 fachgerecht und beförderlich durchführen können.

2 Sie können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und
berufliche Abklärungsstellen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.

a184 Haftung

Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG185 sind bei der IV-Stelle geltend zu
machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

B.186 Die Ausgleichskassen

Art. 60

Aufgaben

1 Den Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung obliegen insbesondere: 182 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

183 SR

830.1

184 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

185 SR

830.1

186

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

Invalidenversicherung 28

831.20

a.

die Mitwirkung bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen; b.

die Berechnung der Renten und Taggelder; c.

die Auszahlung der Renten, Taggelder und Hilflosenentschädigungen.

2 Im übrigen ist Artikel 63 AHVG sinngemäss anwendbar.

3 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich
der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG187
abweichen.188


Art. 61

Zusammenarbeit

Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen und den Organen
der Alters- und Hinterlassenenversicherung.


Art. 62-63189 C.190 Die Aufsicht des Bundes

Art. 64


191

Aufsicht

1 Die IV-Stellen vollziehen dieses Gesetz unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76
ATSG192). Artikel 72 AHVG193 ist sinngemäss anwendbar.194 2 Die Geschäftsführung der IV-Stellen ist vom Bundesamt für Sozialversicherung
periodisch zu überprüfen. Es sorgt für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes.


Art. 65


195

Eidgenössische AHV/IV-Kommission Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ist im Rahmen von Artikel 73 AHVG196 auch für Grundsatzfragen der Invalidenversicherung zuständig. Sie umfasst auch Vertreter der Behinderten und der
Invalidenhilfe.

187 SR

830.1

188 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

189

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision) (AS 1991 2377;
BBl 1988 II 1333). Dies gilt auch für den ursprünglichen Bst. C.

190

Ursprünglich Bst. D 191

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

192 SR

830.1

193 SR

831.10

194 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

195

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

196

SR 831.10

IVG

29

831.20

D.197 Verschiedene Bestimmungen

Art. 66


198

Anwendbare Bestimmungen des AHVG Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden die Vorschriften des
AHVG199 sinngemäss Anwendung auf das Bearbeiten von Personendaten, die
Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die
Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der
Verwaltungskosten, die Kostenübernahme und Posttaxen, die Zentrale Ausgleichsstelle, die Versichertennummer und die aufschiebende Wirkung. Die Haftung für
Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG200 und sinngemäss nach den Artikeln 52,
70 und 71a AHVG.

a201 Datenbekanntgabe

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit
der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG202 bekannt geben: a.

Steuerbehörden, wenn die Daten sich auf die Ausrichtung von IV-Renten
beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind; b.

den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959203 über
den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten
Gesetzes.

2 Im Übrigen ist Artikel 50a AHVG204 mit seinen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar.

b205 Abrufverfahren

1 Die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG206) führt ein Register der Bezüger
und Bezügerinnen von Sachleistungen sowie ein Verzeichnis der diese Leistungen
betreffenden Rechnungen. Das Register und das Verzeichnis dienen dazu, die Kosten dieser Leistungen zu vergüten.

197

Ursprünglich Bst. E 198 Fassung

gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

199

SR 831.10

200

SR 830.1

201

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2685; BBl 1999 4983).
Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

202

SR 830.1

203

SR 661

204

SR 831.10

205 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2685; BBl 1999 4983).

206 SR

831.10

Invalidenversicherung 30

831.20

2 Dieses Register und dieses Verzeichnis sind den IV-Stellen, den Ausgleichskassen
und dem zuständigen Bundesamt durch Abrufverfahren für diejenigen Daten
zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz und das AHVG
übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

3 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden
Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Zusammenarbeit zwischen den Benützern und Benützerinnen sowie die Datensicherheit.


Art. 67


207

Kostenvergütung

Die aus der Durchführung dieses Gesetzes im Rahmen einer rationell geführten Verwaltung entstehenden Kosten der IV-Stellen werden von der Versicherung vergütet.
Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Kosten.


Art. 68


208

Fünfter Abschnitt: Die Rechtspflege- und Strafbestimmungen

Art. 69


209
Besonderheiten der Rechtspflege 1 Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der kantonalen
IV-Stellen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG210 das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle.211 2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von
Artikel 58 Absatz 2 ATSG die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen.
Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen. Artikel 85bis Absatz 3
und Artikel 86 AHVG212 gelten sinngemäss.


Art. 70

Strafbestimmungen

Die Artikel 87-91 AHVG213 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen
Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung
verletzen.

207

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

208

Aufgehoben durch Ziff. 6 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40).

209 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

210

SR 830.1

211 Fassung

gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

212 SR

831.10

213

SR 831.10

IVG

31

831.20

Zweiter Teil: Die Förderung der Invalidenhilfe I. ...


Art. 71


214

II. Die Beiträge an Institutionen

Art. 72


215


Art. 73

Anstalten, Werkstätten und Wohnheime 1 Die Versicherung gewährt Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die
in wesentlichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen. Ausgeschlossen
sind Anstalten und Werkstätten, die der stationären Durchführung von medizinischen Massnahmen dienen.216 2 Die Versicherung kann Beiträge gewähren: a.

an den Betrieb von Einrichtungen gemäss Absatz 1; b.217 an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Werkstätten für Dauerbeschäftigung von Invaliden
und an die durch die Beschäftigung von Invaliden entstehenden zusätzlichen
Betriebskosten. Als Dauerbeschäftigung gilt auch eine Tätigkeit, die keinen
wirtschaftlichen Nutzen bringt; c.218 an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Wohnheimen zur dauernden oder vorübergehenden Unterbringung von Invaliden und an die
dadurch entstehenden zusätzlichen Betriebskosten.

3 Die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 werden weiterhin ausgerichtet, wenn die
in den genannten Einrichtungen untergebrachten Personen das Rentenalter der AHV
erreichen.219

214

Aufgehoben gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision)
(AS 1991 2377; BBl 1988 II 1333).

215

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).

216

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

217

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

218

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

219

Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17). Siehe auch Abs. 2 der SchlB Änd. der IVV vom
21. Jan. 1987 (SR 831.201).

Invalidenversicherung 32

831.20


Art. 74

Organisationen der privaten Invalidenhilfe und Ausbildungsstätten
für Fachpersonal

1 Die Versicherung gewährt den Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe und
den Ausbildungsstätten für Fachpersonal der beruflichen Eingliederung Beiträge,
insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben: a.

Beratung und Betreuung Invalider; b.

Beratung der Angehörigen Invalider; c.

Kurse zur Ertüchtigung Invalider; d.

Aus- und Weiterbildung von Lehr- und Fachpersonal zur Betreuung, Ausbildung und beruflichen Eingliederung Invalider.

2 Die Beiträge werden weiterhin ausgerichtet, wenn die betroffenen Invaliden das
Rentenalter der AHV erreichen.220

Art. 75

Gemeinsame Bestimmungen 1 Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge gemäss den Artikeln 73 und 74 fest. Er
kann deren Gewährung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit
Auflagen verbinden.

2 Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze Beiträge an Aufwendungen im Sinne der
Artikel 72-74 gewährt werden, entfällt ein Anspruch auf Beiträge der Versicherung.221
bis 222 Rechtspflege

1 Gegen Verfügungen des zuständigen Bundesamtes nach den Artikeln 73 und 74
kann innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung (Eidgenössische Rekurskommission) erhoben werden. Ausgenommen sind
Verfügungen über Beiträge, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.223 2 Der Bundesrat bestellt die Eidgenössische Rekurskommission. Er regelt Organisation und Verfahren.

3 Gegen die Entscheide der Eidgenössischen Rekurskommission kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhoben werden.

220

Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17). Siehe auch Abs. 2 der SchlB Änd. der IVV vom
21. Jan. 1987 (SR 831.201).

221

Siehe jedoch die Art. 4 Abs. 2 Bst. b sowie 7 Abs. 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die
Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (SR 341).

222 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

223 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475 3477; BBl 2002 803).

IVG

33

831.20

III. ...


Art. 76


224

Dritter Teil: Die Finanzierung

Art. 77

Aufbringung der Mittel 1 Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert
durch:

a.

die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber gemäss den Artikeln 2
und 3;

b.

die Beiträge der öffentlichen Hand; c.225 die Zinsen des Ausgleichsfonds; d.226 die Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

2 Die Hilflosenentschädigung wird ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert.227

Art. 78


228

Beiträge der öffentlichen Hand 1 An der Finanzierung der jährlichen Ausgaben der Versicherung beteiligen sich: a.

der Bund mit 37,5 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung; davon
abgezogen wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Absatz 2
Buchstabe a;

b.

die Kantone mit 12,5 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung; davon
abgezogen wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Absatz 2
Buchstabe b.

224

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23 Juni 2000 (AS 2000 2677;
BBl 1999 4983).

225

Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit
1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

226

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 2002 2004; BBl 1981 III 737).

227

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).
Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).

228 Fassung

gemäss Ziff. I 5 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).

Invalidenversicherung 34

831.20

2 Die Hilflosenentschädigung wird finanziert: a.

durch den Bund zu 87,5 Prozent; b.

durch die Kantone zu 12,5 Prozent.

3 Die Artikel 104 und 107 Absatz 2 AHVG229 sind sinngemäss anwendbar.

bis 230 Berechnung der Kantonsbeiträge Der Bundesrat ordnet die Berechnung der Kantonsbeiträge nach Anhörung der Kantonsregierungen. Dabei sind massgebend: a.

die den Versicherten in jedem Kanton zugesprochenen individuellen Geldund Sachleistungen; b.

die Finanzkraft der Kantone.


Art. 79

Rechnungsführung

1 Dem Ausgleichsfonds gemäss Artikel 107 AHVG231 werden alle Einnahmen
gemäss Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben gemäss den Artikeln 4-51, 66,
67 und 71-76 sowie die Ausgaben auf Grund des Regresses nach den Artikeln 7275 ATSG232 belastet.233 2 Über Einnahmen und Ausgaben der Invalidenversicherung ist gesondert Rechnung
zu führen.


Art. 80


234

Überwachung des finanziellen Gleichgewichts Die Bestimmungen des AHVG235 betreffend die Überwachung des finanziellen
Gleichgewichts sind sinngemäss anwendbar.

229

SR 831.10

230

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986
(AS 1985 2002 2004; BBl 1981 III 737).

231 SR

831.10

232 SR

830.1

233 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

234

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 447 455; BBl 1985 I 17).

235

SR 831.10

IVG

35

831.20

Vierter Teil:236 Verhältnis zum europäischen Recht
a237 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71238 bezeichneten Personen und in
Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a.

das Abkommen vom 21. Juni 1999239 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die
Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72240 in ihrer angepassten Fassung241; b.

das Abkommen vom 21. Juni 2001242 zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und
Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72
in ihrer angepassten Fassung243.

236

Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).

237

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über
die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).

238

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert
durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom
30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des
Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

239

SR 0.142.112.681 240

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls
kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996,
ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

241

SR 0.831.109.268.1/.11
Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates
Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung,
3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG
publizierte Fassung.

242

SR 0.632.31; BBl 2001 5028 243

SR 0.831.106.1/.11

Invalidenversicherung 36

831.20

Fünfter Teil:244 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 81


245



Art. 82

Änderung des AHVG

Das AHVG246 wird wie folgt geändert: Art. 9
Abs. 2 Bst. d Satz 2
247 ...


Art. 18
Abs. 1 Satz 2
248 ...


Art. 20
Abs. 3
249 ...


Art. 21
Abs. 3
250 ...


Art. 22
Abs. 1 und 3 Satz 2
251 ...


Art. 24bis

252 ...


Art. 25
Abs. 2 Satz 3
253 ...

244 Ursprünglich Vierter Teil 245

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

246

SR 831.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

247

Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.

248

Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.

249

Diese Bestimmung ist heute aufgehoben.

250

Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.

251

Dieser Art. ist heute aufgehoben.

252

Diese Bestimmung ist heute aufgehoben.

253

Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.

IVG

37

831.20


Art. 26
Abs. 2 Satz 3
254 ...


Art. 28bis

255 ...


Art. 33bis

...


Art. 85
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
256 ...


Art. 83

Änderung anderer Bundesgesetze 1 ...257

2 ...258


Art. 84


259



Art. 85

Übergangsbestimmung

1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes invalid gewordene Personen sind nach
Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen anspruchsberechtigt. Dabei wird angenommen, die Invalidität sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten.

2-3 ...260


Art. 86

Inkrafttreten und Vollzug 1 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er ist befugt, alle Massnahmen für die
rechtzeitige Einführung der Versicherung zu treffen.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen
Verordnungen.

254

Diese Bestimmung ist heute aufgehoben.

255

Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.

256

Dieser Art. ist heute aufgehoben.

257

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227;
BBl 1991 III 1).

258

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).

259

Aufgehoben durch Ziff. II 410 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung
kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

260

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986 (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).

Invalidenversicherung 38

831.20

Datum des Inkrafttretens: 1. Jan. 1960261 Art. 27 Abs. 1 und 2, 53-59, 60 Abs. 2, 62, 64, 66, 67 Abs. 1, 81, 84: 15. Oktober 1959262 Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 1977263
(9. AHV-Revision) a. ...

b. Anpassung des Zuschlages zum durchschnittlichen Jahreseinkommen Bei laufenden Renten wird der bisherige Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen nach Artikel 36 Absatz 3 IVG weitergewährt, selbst wenn die Rentenart
und die Berechnungsgrundlage ändern.

c. ...

d. Besitzstandwahrung bei den laufenden ausserordentlichen Zusatzrenten
und einfachen Invalidenrenten ohne Einkommensgrenzen für Ehefrauen und
geschiedene Frauen
1 ...

2 Laufende ausserordentliche einfache Invalidenrenten ohne Einkommensgrenze für
Ehefrauen und geschiedene Frauen werden auch nach dem Inkrafttreten der neunten
AHV-Revision zu den bisher geltenden Voraussetzungen weitergewährt.

e.264 Haftung der Versicherung und Anwendung des Rückgriffs auf
haftpflichtige Dritte
Artikel 11 IVG und die Artikel 72-75 ATSG265 gelten für Fälle, in denen das
ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten
ist.

f. Aufhebung früherer Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen zur Invalidenversicherung im Bundesgesetz vom
30. Juni 1972266 über die achte AHV-Revision (Abschn. VIII/2) werden aufgehoben.

261

BRB vom 28. Sept. 1959 (AS 1959 853).

262

BRB vom 28. Sept. 1959 (AS 1959 853).

263

AS 1978 391 III 2; BBl 1976 III 1 264 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

265 SR

830.1

266

AS 1972 2483

IVG

39

831.20

Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Oktober 1986267
(2. IV-Revision) 1 Die neue Fassung von Artikel 28 gilt mit folgenden Einschränkungen von ihrem
Inkrafttreten an auch für laufende Invalidenrenten.

2 Renten, die auf einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent beruhen, sind
innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Revision zu ziehen
(Art. 41 IVG). Ergibt die Revision einen Invaliditätsgrad von mindestens 331/3 Prozent, so wird der Betrag der bisherigen Rente weiterhin ausgerichtet, solange die
Voraussetzungen des Härtefalls erfüllt sind.

3 Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Recht für Versicherte im Ausland.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. März 1991268
(3. IV-Revision) 1 Die Kantone verwirklichen die neue Organisation innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2 Sie unterbreiten ihre Erlasse und Vereinbarungen über die neue Organisation dem
Bund spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Genehmigung.

Schlussbestimmungen der Änderungen vom 7. Oktober 1994269
(10. AHV-Revision) 1 Die Buchstaben c Absätze 1-9, f Absatz 2 und g Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zum AHVG270 gelten sinngemäss.

2 ...

3 Artikel 9 Absatz 3 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens.

4 Die Übergangsbestimmungen zu Artikel 18 Absatz 2 AHVG sind sinngemäss
anwendbar.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2000271 1 Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
leben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören,
können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeit267

AS 1987 447 III; BBl 1985 I 17 268

AS 1991 2377 III; BBl 1988 II 1333 269

AS 1996 2466 Ziff. II 2; BBl 1990 II 1 270

SR 831.10

271 AS

2000 2677 2684 Anhang Ziff. 1; BBl 1999 4983

Invalidenversicherung 40

831.20

punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters
weiterführen.272

2 Schweizer Bürger, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft
leben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können so lange versichert bleiben, als sie die Versicherungsbedingungen erfüllen.273 3 Personen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs der freiwilligen Versicherung angehören, haben auch dann einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn ihnen auf Grund von Artikel 6 Absatz 1bis keine Rente zustünde.

4 Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht
versichert waren, können verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen
Bestimmungen überprüft wird. Ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens
mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung.

5 Laufende Fürsorgeleistungen für invalide schweizerische Staatsangehörige im
Ausland werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in der Höhe
des bisherigen Betrages ausgerichtet, solange sie die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2001274 1 Personen, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen leben und bei Inkrafttreten des
Bundesgesetzes betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im
Abkommen vom 21. Juni 2001275 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr
während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2001 weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.

2 Laufende Fürsorgeleistungen an schweizerische Staatsangehörige in Island, Liechtenstein oder Norwegen werden auch nach dem Inkrafttreten der Änderung vom
14. Dezember 2001 im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die einkommensmässigen
Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

272 In Kraft seit 1. April 2001.

273 In Kraft seit 1. April 2001.

274

AS 2002 685; BBl 2001 4963 275

SR 0.632.31; BBl 2001 5028