01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2022 - 31.12.2023
01.01.2021 - 31.12.2021
01.08.2020 - 31.12.2020
01.01.2018 - 31.07.2020
01.01.2013 - 31.12.2017
01.09.2011 - 31.12.2012
15.10.2010 - 31.08.2011
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.06.2009 - 14.10.2010
01.01.2009 - 31.05.2009
01.03.2007 - 31.12.2008
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 (Stand am 15. Oktober 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 116 Absätze 2 und 4 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 20. November 19982 und in den Zusatzbericht vom 8. September 20043 sowie in die Stellungnahmen des Bundesrates vom 28. Juni 20004 und vom 10. November 20045, beschliesst: 1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nicht anwendbar sind die Artikel 76 Absatz 2 und 78 ATSG.

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2

Begriff und Zweck der Familienzulagen Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen.

AS 2008 131

1 SR

101

2 BBl

1999 3220

3 BBl

2004 6887

4

BBl 2000 4784 5 BBl

2004 6941

6 SR

830.1

836.2

Familienzulagen

2

836.2


Art. 3

Arten von Familienzulagen; Kompetenzen der Kantone 1

Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen: a. die Kinderzulage: sie wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG7), so wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet; b. die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.

2

Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen als nach Artikel 5 sowie auch Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für diese Familienzulagen. Andere Leistungen müssen ausserhalb der Familienzulagenordnungen geregelt und finanziert werden. Weitere durch Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten nicht als Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes. 3

Die Geburtszulage wird für jedes Kind ausgerichtet, das lebend oder nach mindestens 23 Wochen Schwangerschaft geboren wurde. Der Bundesrat kann weitere

Voraussetzungen festlegen. Die Adoptionszulage wird für jedes minderjährige Kind ausgerichtet, das zur späteren Adoption aufgenommen wird. Keinen Anspruch gibt die Adoption des Kindes der Ehefrau oder des Ehemannes.


Art. 4

Anspruchsberechtigung für Kinder 1

Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen: a. Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches8 besteht;

b. Stiefkinder; c. Pflegekinder; d. Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3

Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat.

7 SR

830.1

8 SR

210

Bundesgesetz

3

836.2


Art. 5

Höhe der Familienzulagen; Anpassung der Ansätze 1

Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Monat.

2

Die Ausbildungszulage beträgt mindestens 250 Franken pro Monat.

3

Der Bundesrat passt die Mindestansätze auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Teuerung an, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festsetzung der Ansätze um mindestens 5 Punkte gestiegen ist.


Art. 6

Verbot des Doppelbezugs Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach Artikel 7 Absatz 2 bleibt vorbehalten.


Art. 7

Anspruchskonkurrenz 1 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: a. der erwerbstätigen Person; b. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;

c. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;

d. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; e. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen.

2

Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen

Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen.


Art. 8

Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge Anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, müssen die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten.


Art. 9

Auszahlung an

Dritte

1

Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG9 auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden.

9 SR

830.1

Familienzulagen

4

836.2

2

Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG direkt dem mündigen Kind ausgerichtet werden.


Art. 10

Ausschluss der Zwangsvollstreckung Die Familienzulagen sind der Zwangsvollstreckung entzogen.

3. Kapitel: Familienzulagenordnungen 1. Abschnitt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe


Art. 11

Unterstellung 1 Diesem Gesetz unterstehen: a. die Arbeitgeber, die nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194610 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beitragspflichtig sind; und

b. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber nach Artikel 6 AHVG.

2

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt, wer nach der Bundesgesetzgebung über die AHV als solche oder als solcher betrachtet wird.


Art. 12

Anwendbare Familienzulagenordnung 1

Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse im Kanton, dessen Familienzulagenordnung sie unterstehen, anzuschliessen. 2

Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die Kantone können abweichende Regelungen vereinbaren.

3

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung im Kanton, in dem sie für die AHV erfasst sind.


Art. 13

Anspruch auf Familienzulagen 1

Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der

Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Anspruch 10 SR

831.10

Bundesgesetz

5

836.2

entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs.

2

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 3. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs.

3

Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.

4

Der Bundesrat regelt: a. den Anspruch auf Familienzulagen und die Koordination mit anderen Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsverhinderung;

b. das Verfahren und die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen für Personen, die mehrere Arbeitgeber haben.


Art. 14

Zugelassene Familienausgleichskassen Durchführungsorgane sind: a. die von den Kantonen anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen; b. die kantonalen Familienausgleichskassen; c. die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.


Art. 15

Aufgaben der Familienausgleichskassen 1

Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere: a. die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen; b. die Festsetzung und Erhebung der Beiträge; c. der Erlass und die Eröffnung der Verfügungen und der Einspracheentscheide.

2

Die Familienzulagen werden den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt.

3

Die Familienausgleichskassen sorgen für das finanzielle Gleichgewicht durch Äufnung einer angemessenen Schwankungsreserve.


Art. 16

Finanzierung 1 Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten.

2

Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet.

Familienzulagen

6

836.2


Art. 17

Kompetenzen der Kantone 1

Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.

2

Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere:

a. die obligatorische Errichtung einer kantonalen Familienausgleichskasse; b. die Kassenzugehörigkeit und die Erfassung der nach Artikel 11 Absatz 1 unterstellten Personen; c. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Familienausgleichskassen;

d. den Entzug der Anerkennung; e. den Zusammenschluss und die Auflösung von Kassen; f.

die Aufgaben und Pflichten der Kassen und der Arbeitgeber; g. die Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse; h. das Statut und die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse; i.

die Revision der Kassen und die Arbeitgeberkontrolle; j. die Finanzierung, insbesondere den allfälligen Verteilschlüssel für die Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;

k. den allfälligen Lastenausgleich zwischen den Kassen; l.

die allfällige Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen, insbesondere von Aufgaben zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes.

2. Abschnitt: Erwerbstätige in der Landwirtschaft

Art. 18

Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die selbständigerwerbenden Landwirtinnen und Landwirte haben Anspruch auf Familienzulagen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 195211 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.

11 SR

836.1

Bundesgesetz

7

836.2

3. Abschnitt: Nichterwerbstätige

Art. 19

Anspruch auf Familienzulagen 1

In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Artikel 7 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton.

2

Der Anspruch auf Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden.


Art. 20

Finanzierung 1 Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden von den Kantonen finanziert.

2

Die Kantone können vorsehen, dass Nichterwerbstätige einen in Prozenten ihrer AHV-Beiträge zu berechnenden Beitrag leisten müssen, sofern diese Beiträge den Mindestbeitrag nach Artikel 10 AHVG12 übersteigen.


Art. 21

Kompetenzen der Kantone Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen betreffend die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, die Organisation und die Finanzierung.

3a. Kapitel:13 Familienzulagenregister
a Zweck Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Familienzulagenregister, um: a. den Doppelbezug von Familienzulagen nach Artikel 6 zu verhindern; b. Transparenz über bezogene Familienzulagen herzustellen; c. die Stellen nach Artikel 21c beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen; d. dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle zu dienen, sowie die für die statistischen Erhebungen benötigten Daten zu liefern.

b Zugang zu den Daten

1

Der Bundesrat bezeichnet die Stellen, denen das Familienzulagenregister durch Abrufverfahren zugänglich ist.

12 SR

831.10

13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Okt. 2010 (AS 2010 4491; BBl 2009 6101).

Familienzulagen

8

836.2

2

Öffentlich zugänglich sind die Informationen darüber, ob für ein Kind eine Familienzulage bezogen wird und welche Stelle diese ausrichtet. Für die Abfrage sind die Versichertennummer und das Geburtsdatum des Kindes anzugeben. Zur Wahrung

des Kindeswohls kann der Bundesrat Ausnahmen von der öffentlichen Zugänglichkeit festlegen.

c Meldepflicht Die folgenden Stellen melden der Zentralen Ausgleichsstelle unverzüglich die für die Führung des Familienzulagenregisters notwendigen Daten: a. die

Familienausgleichskassen nach Artikel 14; b. die Arbeitslosenkassen nach den Artikeln 77 und 78 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198214;

c. die AHV-Ausgleichskassen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195215 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft und nach Artikel 60 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195916 über die Invalidenversicherung; d. die kantonalen Stellen, die für die Durchführung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige zuständig sind.

d Finanzierung Das Familienzulagenregister wird durch den Bund finanziert.

e Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt in Zusammenarbeit mit den Stellen nach Artikel 21c die Ausführungsbestimmungen. Dazu gehören insbesondere:

a. die zu erfassenden Daten und deren Bearbeitung; b. der Zugriff auf die Daten; c. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;

d. die Aufbewahrungsdauer der Daten.

14 SR

837.0

15 SR

836.1

16 SR

831.20

Bundesgesetz

9

836.2

4. Kapitel: Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 22

Besonderheiten der

Rechtspflege

Über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absätze 1 und 2 ATSG17 das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist.


Art. 23

Strafbestimmungen Die Artikel 87-91 AHVG18 sind anwendbar auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes verletzen.

5. Kapitel: Verhältnis zum europäischen Recht

Art. 24

1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7119 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a.20 das Abkommen vom 21. Juni 199921 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 200422 und vom 27. Mai 200823 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7224 in ihrer angepassten Fassung; 17 SR

830.1

18 SR

831.10

19 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien-

angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1), bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens (SR 0.632.31).

20 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 10 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung der Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie über die Genehmigung und die Um-

setzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 2411; BBl 2008 2135).

21 SR

0.142.112.681 22 AS

2006 995

23 SR

0.142.112.681.1 24 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsab-

kommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

Familienzulagen

10

836.2

b. das Übereinkommen vom 4. Januar 196025 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.

2

Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 25

Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung

Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG26 gelten sinngemäss für: a. das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49a AHVG27); b. die Datenbekanntgabe (Art. 50a AHVG); c. die Haftung der Arbeitgeber (Art. 52 AHVG); d. die Verrechnung (Art. 20 AHVG); e. die Höhe der Verzugs- und Vergütungszinsen; f.28 die Versichertennummer (Art. 50c AHVG); g.29 die systematische Verwendung der Versichertennummer (Art. 50d AHVG).


Art. 26

Vorschriften der Kantone 1

Die Kantone passen ihre Familienzulagenordnungen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes an und erlassen die Ausführungsbestimmungen nach Artikel 17.

2

Ist der Erlass der definitiven Regelung nicht fristgerecht möglich, so kann die Kantonsregierung eine provisorische Regelung treffen.

3

Die kantonalen Ausführungsbestimmungen sind den Bundesbehörden zur Kenntnisnahme zuzustellen.


Art. 27

Ausführungsbestimmungen 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die für eine einheitliche Anwendung nötigen Ausführungsbestimmungen.

25 SR

0.632.31

26 SR

830.1

27 SR

831.10

28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Okt. 2010 (AS 2010 4491; BBl 2009 6101).

29 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Okt. 2010 (AS 2010 4491; BBl 2009 6101).

Bundesgesetz

11

836.2

2

Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion nach Artikel 76 ATSG30 das Bundesamt für Sozialversicherung beauftragen, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen Weisungen zu erteilen und einheitliche Statistiken zu erstellen.


Art. 28

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

a31 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2010 1

Die Stellen nach Artikel 21c müssen die für die Inbetriebnahme des Familienzulagenregisters notwendigen Daten spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vor-

liegenden Änderung für die Meldung an die Zentrale Ausgleichsstelle aufbereitet haben.

2

Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten der erstmaligen Datenlieferung an die Zentrale Ausgleichsstelle.


Art. 29

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten.

3

Die Artikel 17 und 26 treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder am ersten Tag des vierten Monats nach

Annahme des Gesetzes in der Volksabstimmung in Kraft.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200932 Art. 17 und 26: 1. März 2007 30 SR

830.1

31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Okt. 2010 (AS 2010 4491; BBl 2009 6101).

32 BRB vom 31. Okt. 2007

Familienzulagen

12

836.2

Anhang

(Art. 28)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: …33 33 Die Änderungen können unter AS 2008 131 konsultiert werden.