01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
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18.12.2021 - 31.12.2021
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01.01.2013 - 31.12.2013
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01.01.2012 - 15.07.2012
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01.08.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 31.07.2008
01.12.2007 - 31.12.2007
15.07.2007 - 30.11.2007
01.01.2007 - 14.07.2007
01.04.2006 - 31.12.2006
01.01.2006 - 31.03.2006
01.07.2005 - 31.12.2005
01.07.2003 - 30.06.2005
01.01.2003 - 30.06.2003
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

837.0

Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung
und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2022)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e und 34novies
der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Juli 19803,

beschliesst:

1 [BS 1 3; AS 1976 2003]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 110 Abs. 1 Bst. a und c und 114 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983).

3 BBl 1980 III 489

Erster Titel:4 Anwend­barkeit des ATSG

4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Bun­desgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialver­si­che­rungsrechts (ATSG) sind auf die obligatori­sche Arbeitslosenversi­che­rung und die In­sol­venzentschä­digung an­wendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrück­lich eine Ab­weichung vom ATSG vorsieht.

2 Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen.6

3 Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen.7

5 SR 830.1

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).

7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Erster Titel a:8 Zweck

8 Bisheriger Erster Titel.

Art. 1a9

1 Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantie­ren für Erwerbsausfälle wegen:

a.
Arbeitslosigkeit;
b.
Kurzarbeit;
c.
schlechtem Wetter;
d.
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

2 Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, beste­hende Arbeitslosigkeit bekämp­fen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern.10

9 Bisheriger Art. 1.

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Zweiter Titel: Beiträge

Art. 2 Beitragspflicht

1 Für die Arbeitslosen­versiche­rung (Versicherung) ist bei­tragspflichtig:

a.11
der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG12), der nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit bei­tragspflichtig ist;
b.
der Arbeitgeber (Art. 11 ATSG), der nach Artikel 12 AHVG beitragspflichtig ist.14

2 Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:

a.
15
b.16
mitarbeitende Familien­glieder nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bun­desgesetzes vom 20. Juni 195217 über die Fa­mi­lienzulagen in der Landwirt­schaft, die den selbst­ständigen Landwir­ten gleich­gestellt sind;
c.18
Arbeitnehmer ab Ende des Monats, in dem sie das Rentenalter nach Arti­kel 21 AHVG erreichen;
d.19
Arbeitgeber für Lohnzahlungen an Personen nach den Buchstaben b und c;
e.20
Arbeitslose für Entschädigungen nach Artikel 22a Absatz 1 und die Ar­beits­lo­senkassen für den entsprechenden Arbeitgeberanteil;
f.21
die nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.

11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch­führung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

12 SR 830.1

13 SR 831.10

14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

15 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

17 SR 836.1

18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch­führung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch­führung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

20 Berichtigung des Verweises durch die Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051).

21 Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch­führung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

Art. 2a22 Freiwillige Beiträge

Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200723, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichte­rungen geniessen, können Beiträge bezahlen, sofern sie auf Grund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch bei der Alters- und Hin­terlassenenversicherung versichert sind.

22 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).

23 SR 192.12

Art. 324 Beitragsbemessung und Beitragssatz

1 Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.

2 Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2,2 Prozent.25

3 Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG26) zahlen den ganzen Beitrag.

4 Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundesrat bestimmt den Umrechnungssatz.

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

26 SR 831.10

Art. 5 Beitragszahlung

1 Der Arbeitgeber zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzah­lung ab und entrichtet ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse.

2 Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern entrichten ihre Beiträge zusammen mit den AHV-Beiträgen der AHV-Ausgleichskasse, der sie angeschlos­sen sind.

Dritter Titel: Leistungen

Erstes Kapitel: Leistungsarten

Art. 731

1 Zur Verhütung und Bekämpfung der Ar­beitslosigkeit leistet die Versicherung finan­­zielle Beiträge für:

a.
eine effiziente Beratung und Vermittlung;
b.
arbeitsmarktliche Massnahmen für versicherte Personen;
c.
weitere Massnahmen nach diesem Gesetz.32

2 Die Versicherung richtet folgende Leistungen aus:

a.
Arbeitslosenentschädigung;
b.
33
c.
Kurzarbeitsentschädigung;
d.
Schlechtwetterentschädigung;
e.
Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenz­ent­schä­di­­gung).

31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

33 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Zweites Kapitel: Arbeitslosenentschädigung

1. Abschnitt: Anspruch

Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen

1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er:

a.
ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
b.
einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
c.
in der Schweiz wohnt (Art. 12);
d.34
die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;
e.
die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
f.
vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g.
die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).

2 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemei­nen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heim­arbeit dies gebieten.

34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Art. 9 Rahmenfristen

1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.35

2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

3 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag.

4 Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Ver­sicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts ande­res vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit.36

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 9a37 Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung

1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Arti­keln 71a-71d vollzogen haben, wird um zwei Jahre verlängert, wenn:

a.
im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmen­frist für den Leistungsbezug läuft; und
b.
der Versicherte im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätig­keit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Aus­übung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt.

2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert.

3 Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.

37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 9b38 Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten

1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird um zwei Jahre verlängert, sofern:

a.
zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rah­menfrist für den Leistungsbezug läuft; und
b.
im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügen­den Beitragszeit nicht erfüllt ist.

2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief.

3 Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist nach Absatz 2 um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert.

4 Die Absätze 1-3 sind für die gleiche Erziehungszeit nur auf einen Elternteil und nur für ein Kind anwendbar.

5 Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.

6 Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Verlängerung der Rahmenfristen nach den Absätzen 1 und 2 auch im Falle der Unterbringung von Kindern zur Adop­­tion anwendbar ist.

38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 10 Arbeitslosigkeit

1 Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit­­beschäftigung sucht.

2 Als teilweise arbeitslos gilt, wer:

a.
in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder
b.
eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeit­be­schäftigung sucht.

2bis Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit).39

3 Die arbeitssuchende Person gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat.40

4 Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird die vorläufige Einstellung in einem öf­fent­lich-rechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung durch den Ar­beit­geber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist.

39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

Art. 11 Anrechenbarer Arbeitsausfall

1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert.

241

3 Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprü­che oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsan­sprü­che zustehen.

4 Die versicherte Person hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeits­ausfalls, auch wenn sie eine Entschädigung für nicht bezogene Mehrstunden erhalten hat, wenn sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder wenn eine Ferienentschädigung im Lohn eingeschlossen war. Der Bundesrat kann für Sonderfälle eine abweichende Regelung erlassen.42

5 Der Bundesrat bestimmt, wie der Arbeitsausfall bei der vorläufigen Einstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Art. 10 Abs. 4) angerechnet wird.

41 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

Art. 11a43 Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1 Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken.

2 Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigen.

3 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen, wenn freiwillige Leistungen in die berufliche Vorsorge fliessen.

43 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 1244 In der Schweiz woh­nende Ausländer

In Abweichung von Artikel 13 ATSG45 gelten Ausländer ohne Nieder­lassungs­­bewilli­gung als in der Schweiz woh­nend, so­lange sie sich auf Grund einer Aufent­haltsbewilligung zur Er­werbstätigkeit oder einer Sai­sonbewil­ligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten.

44 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

45 SR 830.1

Art. 13 Beitragszeit

1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während minde­stens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäf­tigung ausgeübt hat.46

2 Angerechnet werden auch:

a.
Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Al­ter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss;
b.47
schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindes­tens zwei Wochen geführt werden;
c.48
Zeiten, in denen der Ver­sicherte zwar in einem Arbeits­verhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG49) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn er­hält und daher keine Beiträge be­zahlt;
d.50
Arbeitsunterbrü­che we­gen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Ar­beitnehmer­schutzbestimmungen vorge­schrieben oder ge­samtarbeits­vertrag­lich vereinbart sind.

2bis-2ter51

3 Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruf­lichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bun­desrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG52 pen­sio­niert wur­den, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen.53

4 Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichti­gung der besonderen Gegebenheiten regeln.54

5 Die Einzelheiten regelt die Verordnung.55

46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

48 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

49 SR 830.1

50 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

51 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

52 SR 831.10

53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

54 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

55 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 14 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rah­menfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.56
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b.
Krankheit (Art. 3 ATSG57), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs­anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.58

2 Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu er­weitern.59 Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurück­liegt und die betroffene Per­son beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.60

3 Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.61 Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Euro­päischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.62

463

5-5bis64

56 Fassung gemäss Anhang Ziff. 40 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

57 SR 830.1

58 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3472; BBl 2002 803).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3472; BBl 2002 803).

60 Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701; BBl 1999 6128).

61 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).

62 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).

63 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

64 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 15 Vermittlungsfähigkeit

1 Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzu­nehmen.65

2 Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.

3 Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Ver­sicherung anordnen.

4 Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwil­lige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermitt­lungs­fähig.66

65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

66 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Art. 1667 Zumutbare Arbeit

1 Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unver­züg­lich annehmen.

2 Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:

a.
den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeits­ver­traglichen Bedingungen nicht entspricht;
b.
nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Ver­sicherten Rücksicht nimmt;
c.
dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;
d.
die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich er­schwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;
e.
in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeits­strei­tigkeit nicht normal gearbeitet wird;
f.
einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine an­­gemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer ent­spre­chenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehöri­gen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;
g.
eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der ga­rantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
h.
in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenom­men hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeits­bedin­gungen vorzunehmen; oder
i.
dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des ver­sicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensa­ti­ons­lei­stungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tri­parti­ten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahme­fäl­len auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.

3 Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste.

3bis Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr.68

67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

68 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

Art. 1769 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften

1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unter­stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeits­­losigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Be­mühungen nachweisen können.

2 Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.70

2bis Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet.71

3 Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle:

a.72
an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungs­fähigkeit fördern;
b.73
an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fach­­beratungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und
c.
die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zu­mutbarkeit einer Arbeit zu liefern.

4 Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Ver­sichertenpflichten entbinden.

5 Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migra­tionsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.74

69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

71 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

72 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

73 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

74 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

2. Abschnitt: Entschädigung

Art. 18 Wartezeiten75

1 Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit:

a.
10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 60 001.- und 90 000.- Franken;
b.
15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90 001.- und 125 000.- Franken;
c.
20 Tage bei einem versicherten Verdienst über 125 000.- Franken.76

1bis Der Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versicherten­gruppen von der Wartezeit aus.77

2 Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat fest­ge­setzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Absatz 1 zu bestehen.78

3 Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten Wartezeit nicht angerechnet.79

480

581

75 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

76 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

77 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 über Sanierungsmassnahmen in der Arbeitslosenversicherung (AS 1994 3098; BBl 1994 V 581). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

79 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

80 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

81 Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 18b83 Heimarbeitnehmer

Der Bundesrat regelt, wie der Entschädigungsanspruch für Personen bestimmt wird, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur so weit abweichen, als die Besonder­heiten der Heimarbeit dies gebieten.

83 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 18c84 Altersleistungen

1 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädi­gung abgezogen.

2 Absatz 1 gilt auch für Personen, die eine Altersrente einer ausländischen obligato­rischen oder freiwilligen Altersversicherung beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.

84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 20 Geltendmachung des Anspruchs

1 Der Arbeitslose macht seinen Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die er frei wählen kann. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) ist ein Kassenwechsel nicht zulässig. Der Bundesrat bestimmt die Aus­nah­men.

2 Der Arbeitslose muss der Kasse eine Arbeitsbescheinigung seines bisherigen Arbeitgebers vorlegen. Dieser stellt sie ihm beim Ausscheiden aus seinen Diensten aus. Wird der Versicherte erst später arbeitslos, so hat ihm der Arbeitgeber die Beschei­nigung auf Aufforderung innert einer Woche zuzustellen.

3 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Unzustellbare Ent­schädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode.

486

86 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 22 Höhe des Taggeldes

1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versi­cherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzli­chen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:

a.
die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausge­richtet werden; und
b.
für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.87

2 Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die:88

a.89
keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
b.90
ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
c.91
keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.

3 Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an.92

4 und 593

87 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 131; BBl 1999 3220, 2000 4784, 2004 6887 6941).

88 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

89 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

90 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

91 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

92 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

93 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Art. 22a94 Beiträge an die Sozialversicherungen

1 Die Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHVG95.96

2 Die Kasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers an die Alters- und Hinterlas­senenversicherung, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu überneh­menden Arbeitgeberanteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse.97 Der Bundesrat kann das Verfahren abwei­chend von den Bestimmungen des AHVG regeln.

3 Ebenso zieht die Kasse zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidi­tät des Versicherten den Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge von der Entschädi­gung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeit­geberan­teil der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge. Der Bundesrat be­stimmt die Beitragshöhe unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Grund­sätze sowie das Verfahren.98

4 Ferner zieht die Kasse höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Drittel der Schweizerischen Unfall­versicherungsanstalt.99 Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erho­ben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.

94 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

95 SR 831.10

96 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

97 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

98 Dieser Abs. tritt erst am 1. Juli 1997 in Kraft (siehe AS 1997 60 Ziff. II 1).

99 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 23 Versicherter Verdienst

1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeits­verhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich ver­einbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbeding­te Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versi­cherten Verdienstes (Art. 18 ATSG100) ent­spricht demjenigen der obligatorischen Unfall­versiche­rung.101 Der Ver­dienst gilt nicht als ver­sichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bun­desrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze.102

2 Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksich­tigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14).103

2bis Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine bei­tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes.104

3 Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausser­halb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt.

3bis Nicht versichert ist auch ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Artikeln 65 und 66a.105

4106

5107

100 SR 830.1

101 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

102 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

104 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

105 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

106 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

107 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

Art. 24108 Anrechnung von Zwischenverdienst

1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbst­ständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode er­zielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwen­dende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird.109

2110

3 Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode er­ziel­ten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3) bleibt unberücksichtigt.

3bis Für Arbeitsverhältnisse, die innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Par­teien wieder aufgenommen oder im Rahmen einer Änderungskündigung fortgesetzt werden, bestimmt der Bundesrat die Anrechenbarkeit des Zwischenverdienstes.111

4 Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht längstens während der ersten zwölf Monate einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 1; bei Versicherten mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er längstens bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.112

5 Nimmt der Versicherte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit für wenigstens eine ganze Kontrollperiode eine Vollzeitbeschäftigung an, deren Entlöhnung geringer ist als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung, so ist Artikel 11 Absatz 1 wäh­rend den in Absatz 4 genannten Fristen nicht anwendbar.113

108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

110 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

111 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

113 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Art. 26115 Entschädigung bei Militär‑, Zivil- und Schutzdienst

Leistet ein Arbeitsloser schweizerischen Militärdienst, ausgenommen die Rekruten­schule und Beförderungsdienste, oder schweizerischen Zivildienst von nicht mehr als 30 Tagen oder Schutzdienst und ist seine Erwerbsausfallentschädigung geringer als die Arbeitslosenentschädigung, die er ohne die Dienstleistung beziehen könnte, so zahlt ihm die Versicherung die Differenz, solange er nicht alle Taggelder, die er nach Artikel 27 beanspruchen kann, bezogen hat.

115 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

Art. 27116 Höchstzahl der Taggelder

1 Innerhalb der Rahmenfrist für den Lei­stungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Bei­tragszeit (Art. 9 Abs. 3).

2 Die versicherte Person hat Anspruch auf:

a.
höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann;
b.
höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann;
c.
höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und:117
1.
das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder
2.
eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.118

3 Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Errei­chen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung all­gemein oder aus Gründen des Arbeits­marktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Tag­gelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.

4 Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.119

5 Personen, die wegen Wegfalls einer Invalidenrente nach Artikel 14 Absatz 2 gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, haben Anspruch auf höchstens 180 Taggelder.120

5bis Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern.121

116 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2012 495; BBl 2011 7259 7267).

118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

120 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).

121 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

Art. 28 Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfä­higkeit

1 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG122), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermitt­lungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.123

1bis124

2 Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, wer­den von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.125

3 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Er regelt insbesondere die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs und die Folgen einer verspäteten Geltendmachung.

4 Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeld­ver­sicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf:

a.
das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 Prozent arbeitsfähig sind;
b.
das um 50 Prozent gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind.126

5 Der Arbeitslose muss seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeits­fähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. Die Kantonale Amtsstelle oder die Kasse kann in jedem Fall eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Ver­sicherung anordnen.

122 SR 830.1

123 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

124 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

Art. 29 Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag

1 Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädi­gungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus.127

2 Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über.128 Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Kon­kursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 des Schuld­betreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889129, SchKG). Die Ausgleichs­stelle kann die Kasse überdies ermächtigen, auf die Geltendmachung zu verzichten, wenn sich nachträg­lich zeigt, dass der Anspruch offensichtlich unberechtigt ist oder sich nur mit über­mässigen Kosten durchsetzen lässt.130

3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltend­­machung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland be­langt werden muss.

127 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

128 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

129 SR 281.1

130 Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

3. Abschnitt: Sanktionen131

131 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung132

1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:

a.
durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b.
zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegen­über dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c.
sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d.133
die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine ar­beitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, ab­bricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beein­trächtigt oder verunmöglicht;
e.
unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f.
Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g.134
während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.

2 Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegen­über ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.135

3 Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.136 Der Vollzug der Einstellung fällt bin­nen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.137

3bis Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.138

4 Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, ob­wohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Ein­­stellung.

132 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

133 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

134 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

135 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

136 Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

137 Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

138 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Drittes Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung

Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen

1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz ein­gestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:

a.140
sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
b.
der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
c.
das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
d.
der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.

1bis Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.141

2 Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeits­ent­schädigung:

a.
für Heimarbeitnehmer;
b.
für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Gren­zen veränderlich ist.142

3 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:

a.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
b.
der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
c.
Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Be­trieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entschei­dungs­gre­miums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder mass­geblich be­einflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.

140 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

141 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

142 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

Art. 32 Anrechenbarer Arbeitsausfall

1 Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er:

a.
auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und
b.
je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden.

2 Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.143

3 Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestim­men, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Ein­schränkung des Betriebes anrechenbar ist.144

4 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist.

5 Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zu­sam­menhängenden Wochen.

143 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

144 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

Art. 33 Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall

1 Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar:

a.
wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs‑, Repa­ra­tur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkeh­rende Be­triebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum nor­ma­len Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören;
b.
wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Be­schäftigungsschwankungen verursacht wird;
c.
soweit er auf Feiertage fällt, durch Betriebsferien verursacht oder nur für ein­zelne Tage unmittelbar vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien gel­tend gemacht wird;
d.
wenn der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden ist und des­halb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss;
e.
soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Tempo­rär­arbeit stehen oder
f.
wenn er durch eine kollektive Arbeitsstreitigkeit im Betrieb verursacht wird, in dem der Versicherte arbeitet.

2 Um zu verhindern, dass Kurzarbeitsentschädigung missbräuchlich beansprucht wird, kann der Bundesrat weitere Arbeitsausfälle als nicht anrechenbar erklären.

3 Der Bundesrat umschreibt den Begriff der saisonalen Beschäftigungsschwankun­gen.145

145 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

Art. 34 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung

1 Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienst­aus­falls.

2 Massgebend ist, bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung (Art. 3), der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurz­arbeit. Eingeschlossen sind Ferienentschädigungen und die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht während der Kurzarbeit weiter bezahlt wer­den oder Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind.146 Die durch Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten und während der Kurzarbeit eintretenden Lohn­­­erhö­hungen werden mitberücksichtigt.

3 Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn.

146 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

Art. 35 Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung

1 Innerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet. Diese Frist gilt für den Betrieb und be­ginnt mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsent­schädigung ausgerichtet wird.147

1bis Der Arbeitsausfall darf während längstens vier Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten.148

2 Der Bundesrat kann die Höchstbezugsdauer der Leistungen um höchstens sechs Abrechnungsperioden befristet verlängern, wenn:

a.
die Anzahl der Voranmeldungen zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung höher ist als sechs Monate zuvor; und
b.
die Arbeitsmarktprognosen des Bundes für die folgenden zwölf Monate keine Erholung erwarten lassen.149

3 Für eine anschliessende befristete Verlängerung der Höchstbezugsdauer genügt als einzige Voraussetzung die nach Absatz 2 Buchstabe b.150

147 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

148 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

149 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

150 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

Art. 36 Voranmeldung von Kurzarbeit und Überprüfung der Voraussetzun­gen

1 Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden.151 Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert.152

2 Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung angeben:

a.
die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von Kurzarbeit betrof­fe­nen Arbeitnehmer;
b.
Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit;
c.
die Kasse, bei der er den Anspruch geltend machen will.

3 Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft ma­chen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prü­fung nötige Unterlagen einverlangen.

4 Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Ent­schädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.

5 Der Bundesrat regelt das Voranmeldeverfahren.153

151 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

152 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

153 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

Art. 37 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet:

a.
die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten;
b.154
die Kurzarbeitsentschädigung für die Karenzzeit (Art. 32 Abs. 2) zu seinen La­sten zu übernehmen;
c.155
während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezah­len; er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart war.

154 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

155 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

Art. 38 Geltendmachung des Anspruchs

1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.

2 Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1 sind sämtliche Entschädi­gungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

3 Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:

a.
die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berech­nung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b.
eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeits­ent­schädigung;
c.
eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialver­siche­rungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt.
Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.
Art. 39 Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung

1 Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 3 so­wie die Voraussetzung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b.

2 Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kanto­nalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig aus­gerichtete Kurzarbeitsentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 37 Bst. b) in der Regel inner­halb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die an­re­chen­baren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV.156

3 Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.

156 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

Art. 41 Zwischenbeschäftigung

1 und 2158

3 Der Arbeitnehmer muss das während der Kurzarbeit durch Zwischenbeschäfti­gung oder selbständige Tätigkeit erzielte Einkommen dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser benachrichtigt die Kasse.

4 Der Bundesrat bestimmt, auf welche Weise und in welchem Umfange das durch Zwischenbeschäftigung erzielte Einkommen bei der Festlegung des anrechenbaren Verdienstausfalles berücksichtigt wird.

5159

158 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

159 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

Viertes Kapitel: Schlechtwetterentschädigung

Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen

1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:

a.160
sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und
b.
sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden.

2 Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterent­schä­digung ausgerichtet werden kann.

3 Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Arti­kel 31 Absatz 3.

160 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall

1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:

a.
er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
b.161
die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen tech­nisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und
c.
er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.162

2 Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.

3 Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.163

4 Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zu­sam­menhängenden Wochen.

5164

161 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

162 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

163 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

164 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

Art. 43a165 Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall

Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn:

a.
er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Termin­verzögerungen);
b.
es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt;
c.
der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung166 nicht einverstanden ist und des­halb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss;
d.
er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ste­hen.

165 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

166 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051).

Art. 44a168 Dauer der Schlechtwetterentschädigung

1 Innerhalb einer Periode von zwei Jahren darf die Schlechtwetterentschädigung während längstens sechs Abrechnungsperioden ausgerichtet werden.

2 Für die Ermittlung der Entschädigungshöchstdauer nach Artikel 35 werden die Abrechnungsperioden der Kurzarbeits- und der Schlechtwetterentschädigung zu­sam­mengezählt.

168 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Art. 45 Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls

1 Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.169

2-3170

4 Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfal­les, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Ver­­fügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie be­nachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.

169 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

170 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

Art. 47 Geltendmachung des Anspruchs

1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.

2 Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1, so ist der Ent­schädigungsanspruch in der Regel bei derselben Kasse geltend zu machen, wel­che die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet hat. Der Bundesrat bestimmt die Aus­nahmen.

3 Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:

a.
die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b.
eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Schlecht­­­­­­­wetter­entschädigung.
Art. 48 Vergütung der Schlechtwetterentschädigung

1 Die Kasse prüft die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Schlechtwetterent­schädigung (Art. 42 und 43).

2 Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amts­stelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerich­tete Schlechtwetterentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 43 Abs. 3) in der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anre­chen­­baren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV.171

3 Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 47 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.

171 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

Fünftes Kapitel: Insolvenzentschädigung

Art. 51 Anspruchsvoraussetzungen

1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangs­vollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

a.
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeit­punkt Lohnforderungen zustehen oder
b.173
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensicht­licher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c.174
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren ge­stellt haben.

2 Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigen­schaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeit­gebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mit­arbeitenden Ehegatten.175

173 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

174 Ursprünglich Bst. b.

175 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Art. 52 Umfang der Insolvenzentschädigung

1 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.176

1bis Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugdauer nach Absatz 1 darf nicht überschritten werden.177

2 Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbei­träge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zu­stän­digen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschulde­ten Beitragsanteile abzuziehen.

176 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

177 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs

1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer sei­nen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkur­ses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stel­len, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.

2 Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungs­anspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.

3 Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädi­gung.

4 Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.178

178 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

Art. 54 Übergang der Forderung an die Kasse

1 Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen die Lohnansprüche des Versicher­ten im Ausmasse der bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten Sozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Kon­kursver­fahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 SchKG179).

2 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltend­­machung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland be­langt werden muss.

3 Hat der Versicherte bereits einen Verlustschein erhalten, so muss er ihn der Kasse abtreten.

179 SR 281.1

Art. 55 Pflichten des Versicherten

1 Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unterneh­men, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mit­teilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise un­ter­stützen.

2 Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzent­schädigung in Abwei­chung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG180 zu­rückerstat­ten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfän­dung abgewiesen oder aus Grün­den nicht gedeckt wird, die der Arbeitneh­mer ab­sicht­lich oder grob­fahr­läs­sig herbeige­führt hat, ebenso so­weit sie vom Arbeit­geber nachträg­lich er­füllt wird.181

180 SR 830.1

181 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 56 Auskunftspflicht

Der Arbeitgeber sowie das Betreibungs- und Konkursamt sind verpflichtet, der Kasse alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit der Anspruch des Ar­beit­neh­mers beurteilt und die Insolvenzentschädigung festgelegt werden kann.

Art. 57 Finanzierung

Die Insolvenzentschädigung wird aus den Mitteln der Versicherung finanziert.

Sechstes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen183

183 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen184

184 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 59185 Grundsätze

1 Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnah­men zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosig­keit bedroht sind.

1bis Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt), Beschäf­­tigungsmassnahmen (3. Abschnitt) und spezielle Massnahmen (4. Ab­schnitt).186

1ter Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60 beanspruchen.187

1quater Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen.188

2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

a.
die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b.
die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits­markts fördern;
c.
die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d.
die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

3 Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen erfüllt sein:

a.
die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes be­stimmt ist; und
b.
die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

3bis Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen.189

4 Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.

5 Im Hinblick auf die Eingliederung von Versicherten mit Migrationshintergrund arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den öffentlichen und privaten Durchführungs­organen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung zusammen.190

185 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

186 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

187 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

188 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

189 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

190 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 59a191 Evaluation der Bedürfnisse und Erfahrungen192

Die Ausgleichsstelle sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsstellen dafür, dass:193

a.194
der Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen systematisch analysiert wird, insbesondere in Bezug auf ihre geschlechtsspezifischen Auswirkungen und die Auswirkungen auf die Integration der Ausländer;
b.
der Erfolg der geförderten Massnahmen kontrolliert und bei der Vorberei­tung und Durchführung weiterer Massnahmen berücksichtigt wird;
c.195
die im In- und Ausland gesammelten Erfahrungen ausgewertet und den für die Durchführung zuständigen Amtsstellen entsprechende konkrete Massnahmen empfohlen werden; im Vordergrund stehen Massnahmen zur Förderung von:
1.
jugendlichen und weiblichen Arbeitslosen,
2.
Versicherten, die aufgrund ihres Migrationshintergrunds, ihrer Berufsbildung, ihres Alters oder anderer Merkmale ein hohes Risiko tragen, langzeitarbeitslos zu werden,
3.
Versicherten, die schon lange arbeitslos sind.

191 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

192 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

193 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

194 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

195 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 59b196 Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen

1 Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständi­gen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Be­schäf­­tigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständi­gen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.

2 Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäfti­gungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bil­dungsanteil von höchstens 40 Prozent auf­weist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäfti­gungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend ge­kürzt.

3 Die Versicherung gewährt zudem:

a.
Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);
b.
Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);
c.
Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).

196 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 59c197 Zuständigkeit und Verfahren

1 Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen.

2 Die zuständige Amtsstelle entscheidet über Beitragsgesuche für spezielle Mass­nahmen nach den Artikeln 65-71d und für individuelle Bildungsmassnahmen.

3 Sie leitet Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmass­nahmen mit einer Stellungnahme an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet über die Beitragsgewährung. Sie erstattet der Aufsichtskommission periodisch Bericht.

4 Wird eine arbeitsmarktliche Massnahme gesamtschweizerisch organisiert, so ist das Beitragsgesuch direkt der Ausgleichsstelle einzureichen.

5 Der Bundesrat kann die Ausgleichsstelle ermächtigen, die Entscheidkompetenz über Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen bis zu einem von ihm bestimmten Höchstbetrag den zuständigen Amtsstellen zu über­tragen. Er kann zu diesem Zweck Richtlinien für die Qualitätsprüfung bei den Bildungsmassnahmen aufstellen.

197 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 59cbis 198 Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen

1 Die Versicherung kann Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren.

2 Sie erstattet den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen.

3 Den Teilnehmenden werden die nachgewiesenen und notwendigen Auslagen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen erstattet.

4 Die Kasse fordert Beiträge zurück, die zu Unrecht für die Durchführung kollek­tiver arbeitsmarktlicher Massnahmen entrichtet wurden.

5 Die Versicherung erstattet den Kantonen die Kosten für arbeitsmarktliche Massnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)199 legt die Höchstbeträge fest.

198 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

199 Ausdruck gemäss Ziff. I 23 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 59d200 Leistungen für Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind

1 Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 59cbis Absatz 3 beanspruchen, wenn sie aufgrund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt.

2 Die Versicherung und die Kantone tragen die Kosten der Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen nach Absatz 1 zu gleichen Teilen.

200 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

2. Abschnitt: Bildungsmassnahmen201

201 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 60202203

1 Als Bildungsmassnahmen gelten na­mentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbil­dungspraktika.

2 Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen:

a.
Versicherte nach Artikel 59b Absatz 1;
b.204
Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Artikel 59cbis Absatz 3.

3 Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderli­chen Unterlagen einreichen.

4 Soweit der Kurs es erfordert, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein.

5 Die Bildungsmassnahmen nach diesem Gesetz sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002205 (BBG) zu gestalten beziehungsweise auszuwählen. Die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG hat zum Ziel, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern.

202 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

203 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

204 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

205 SR 412.10

3. Abschnitt:208 Beschäftigungsmassnahmen

208 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 64a Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika und Motivationssemester

1 Als Beschäftigungsmassnahmen gelten namentlich vorübergehende Beschäf­ti­gungen im Rahmen von:

a.
Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutio­nen; solche Programme dürfen die Privatwirtschaft nicht unmittelbar konkur­renzieren;
b.209
Berufspraktika in Unternehmen und in der Verwaltung; im Falle erhöhter Arbeitslosigkeit kann der Bundesrat die Teilnahme an Berufspraktika für Personen während einer Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 2 vorsehen;
c.210
Motivationssemestern für Versicherte, die nach Erfüllung der obligato­rischen Schulpflicht einen Ausbildungsplatz suchen, wenn sie über keinen Berufsabschluss verfügen und die Schulzeit nicht mit einer Maturität abgeschlossen haben.

2 Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buch­stabe a gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c sinngemäss.

3 Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buch­stabe b gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c und e-h sinngemäss.

4 Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buch­stabe c gelten die Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und 59d Absatz 1 sinngemäss.

5 Der Bundesrat legt den monatlichen Unterstützungsbeitrag für diejenigen Personen fest, die während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnehmen.211

209 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

210 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

211 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

Art. 64b Umfang der Leistungen

1212

2 Der Bundesrat kann für die vorübergehende Beschäftigung im Rahmen von Be­rufspraktika Minimalvorschriften über die finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber erlassen.

212 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

4. Abschnitt: Spezielle Massnahmen213

213 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 65 Einarbeitungszuschüsse214

Versicherten, deren Vermittlung erschwert ist, können für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn:215

a.
216
b.
der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrach­ten Arbeitsleistung entspricht und
c.
der Versicherte nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und bran­chenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dau­ernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann.

214 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

215 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

216 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 66 Höhe und Dauer der Einarbeitungszuschüsse218

1 Die Einarbeitungszuschüsse decken den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn und dem normalen Lohn, den der Versicherte nach der Einarbei­tung unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit erwarten darf, höchstens je­doch 60 Prozent des normalen Lohnes.

2 Sie werden innerhalb der Rahmenfrist für längstens sechs Monate, in Aus­nahmefällen für längstens zwölf Monate ausgerichtet.219

2bis Versicherte über 50 Jahre haben Anspruch auf zwölf Monate Einarbeitungs­zuschüsse.220

3 Die Einarbeitungszuschüsse werden nach jedem Drittel der vorgesehenen Ein­arbeitungszeit, frühestens aber nach jeweils zwei Monaten, um je einen Drittel des ur­sprünglichen Betrages gekürzt. Versicherten über 50 Jahre werden die Einarbeitungszuschüsse ab dem Monat, welcher der Hälfte der Massnahmendauer folgt, um einen Drittel gekürzt.221 222

4 Die Einarbeitungszuschüsse werden zusammen mit dem vereinbarten Lohn vom Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat darauf die üblichen Sozialversiche­rungsbeiträge zu entrichten und dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil abzuziehen.223

218 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

219 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

220 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

221 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

222 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

223 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

Art. 66a224 Ausbildungszuschüsse225

1 Die Versicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche:

a.
226
b.
mindestens 30 Jahre alt sind; und
c.227
über keine abgeschlossene oder in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden.

2 In begründeten Fällen kann die Ausgleichsstelle eine Abweichung von der Ausbil­dungsdauer und der Altersgrenze nach Absatz 1 bewilligen.228

3 Keine Ausbildungszuschüsse erhalten Versicherte, die:

a.
über einen in der Schweiz anerkannten Abschluss einer Hochschule oder einer höheren Fachschule oder über eine mindestens dreijährige Ausbildung ohne Abschluss an einer dieser Ausbildungsstätten verfügen; oder
b.
eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung bestanden haben.229

4 Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis vor­sieht.230

224 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

225 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

226 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

227 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

228 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

229 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

230 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 66c232 Höhe und Dauer der Ausbildungszuschüsse

1 Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer die Ausbildungszuschüsse und eine Entlöhnung, die mindestens gleich hoch ist wie der Lohn während einer entsprechenden beruflichen Grundbildung und die angemessen auf seine beruflichen Erfahrungen Rücksicht nimmt. Er entrichtet auf den Ausbildungszuschüssen und dem Lohn die üblichen Sozialversicherungsbeiträge und zieht dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil ab.233

2 Die Ausbildungszuschüsse entsprechen der Differenz zwischen dem tatsächlich ausbezahlten Lohn und einem Höchstbetrag, der vom Bundesrat festgelegt wird.

3 Die Kasse zahlt dem Arbeitgeber gegen Vorlage einer monatlichen Abrechnung die Ausbildungszuschüsse, den Arbeitgeberanteil der auf den Ausbildungs­zuschüssen entrichteten Sozialversicherungsbeiträge und den gesamten Arbeit­geberbeitrag an die berufliche Vorsorge.234

4 Die Rahmenfrist verlängert sich bis zum Ende der bewilligten Ausbildung.235

232 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

233 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

234 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

235 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 68237 Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge. Anspruchsvoraussetzungen

1 Die Versicherung gewährt Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalter­beiträge, wenn:

a.
ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann; und
b.
sie die Beitragszeit nach Artikel 13 erfüllt haben.

2 Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten.

3 Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen.

237 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 69 Pendlerkostenbeitrag

Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren.

Art. 70 Wochenaufenthalterbeitrag238

Der Beitrag an Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Er setzt sich zusammen aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den Mehrkosten der Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen not­wendi­gen Kosten für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zu­rück.

238 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 71a240 Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit241

1 Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbs­tätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.242

2 Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlust­risikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006243 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.244

240 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

241 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

242 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

243 SR 951.25

244 Fassung gemäss Art. 13 Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Finanzhilfen an ge­werbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, in Kraft seit 15. Juli 2007 (AS 2007 693; BBl 2006 2975 3003).

Art. 71b245 Anspruchsvoraussetzungen

1 Versicherte können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 1 beanspruchen, wenn sie:

a.246
ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind;
b.
247
c.
mindestens 20 Jahre alt sind; und
d.
ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauer­haf­ten selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen.

2 Versicherte, die einer vom Bund anerkannten Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006248 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen innert neun Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauer­haften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen, können die Unterstützung nach Arti­kel 71a Absatz 2 beanspruchen.249

3 Während der Planungsphase muss der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein; er ist von seinen Pflichten nach Artikel 17 befreit.250

245 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

246 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

247 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

248 SR 951.25

249 Fassung gemäss Art. 13 Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Finanzhilfen an ge­werbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, in Kraft seit 15. Juli 2007 (AS 2007 693; BBl 2006 2975 3003).

250 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 71d252 Abschluss der Planungsphase

1 Der Versicherte muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungs­phase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Hat der Versicherte einer Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006253 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen ein Projekt zur Beurteilung vorge­legt, so obliegt die Mitteilungspflicht dieser.254

2 Nimmt die versicherte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, so wird für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder die laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert.255 Die Tag­gelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.

252 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

253 SR 951.25

254 Fassung gemäss Art. 13 Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, in Kraft seit 15. Juli 2007 (AS 2007 693; BBl 2006 2975 3003).

255 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

Siebentes Kapitel: Weitere Massnahmen258

258 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 73 Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung

1 Die Versicherung kann im Hinblick auf die Schaffung eines ausgeglichenen Ar­beitsmarktes die angewandte Arbeitsmarktforschung durch Beiträge fördern.

2 Über Beiträge entscheidet die Aufsichtskommission. Solche Beiträge betragen 20-50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Kosten.259

3 Die Ausgleichsstelle kann mit Zustimmung der Aufsichtskommission selber For­schungsaufträge erteilen. Sie deckt die vollen Kosten, soweit sie nicht mit andern Stellen die Kostenteilung vereinbart hat.260

259 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

260 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 73a261 Evaluation

Die Ausgleichsstelle sorgt nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission dafür, dass die Massnahmen der Versicherung auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Wichtige Evaluationsergebnisse werden dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht und veröffentlicht.

261 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 75a263 Pilotversuche

1 Nach Rücksprache mit der Aufsichtskom­mission kann die Ausgleichsstelle zeitlich befristete, vom Gesetz abweichende Pilotver­suche zulassen. Solche Versuche kön­nen bewilligt werden, sofern sie dazu dienen:

a.
Erfahrungen mit neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen zu sammeln;
b.
bestehende Arbeitsplätze zu erhalten; oder
c.
Arbeitslose wieder einzugliedern.

2 Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a sind Abweichungen von den Arti­keln 1a-6, 8, 16, 18 Absätze 1 und 1bis, 18a, 18b, 18c, 22-27, 30, 51-58 und 90-121 aus­geschlossen.

3 Bei Massnahmen nach Ab­satz 1 Buch­staben b und c sind Abweichungen von den Artikeln 1a-6, 16, 51-58 und 90-121 ausge­schlossen.

4 Die gesetzlichen Ansprüche der Leistungs­empfänger dürfen durch Pilotversuche nicht beeinträchtigt werden.

263 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Vierter Titel: Organisation

Erstes Kapitel: Durchführungsorgane265

265 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 76

1 Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt:

a.
die öffentlichen und die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen (Art. 77-82);
b.
die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds (Art. 83 und 84);
c.
die von den Kantonen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane: die kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV, Art. 85b) und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle, Art. 85c);
d.
die tripartiten Kommissionen (Art. 85d);
e.
die AHV-Ausgleichskassen (Art. 86);
f.
die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV (Art. 87);
g.
die Arbeitgeber (Art. 88);
h.
die Aufsichtskommission (Art. 89).266

2 Die Kantone und die Sozialpartner wirken bei der Durchführung mit; der Bund führt die Aufsicht.

266 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Zweites Kapitel: Arbeitslosenkassen

Art. 77 Öffentliche Kassen

1 In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwoh­nern des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Ver­fügung steht. Sie steht ferner den im Kanton gelegenen Betrieben zur Verfü­gung, um für alle betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Wohnort, die Kurz­arbeits- und Schlechtwetterentschädigung auszurichten. Sie ist zuständig zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1).

2 Träger der Kasse ist der Kanton.

3267

4 Mehrere Kantone können mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)268 für ihre Gebiete eine gemeinsame öffentliche Kasse führen.

267 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

268 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 78269 Private Kassen

1 Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen von gesamtschweizerischer, regio­naler oder kantonaler Bedeutung können einzeln oder gemeinsam private Kassen errichten. Sie müssen dafür die Anerkennung der Ausgleichsstelle einholen. Kassen werden anerkannt, wenn ihre Träger Gewähr für eine ordnungsgemässe und ratio­nelle Geschäftsführung bieten.

2 Private Kassen können ihren Tätigkeitsbereich auf ein bestimmtes Gebiet oder auf einen bestimmten Personen- oder Berufskreis beschränken.

269 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 79 Errichtung, Organisation und Rechtsnatur der Kassen

1 Die Träger ordnen in einem Reglement die Organisation ihrer Kasse, allfällige Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs sowie, wenn die Kasse mehrere Träger hat, die internen Haftungsverhältnisse. Sie müssen das Reglement der Ausgleichsstelle zur Genehmigung vorlegen.270

2 Die Kassen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, handeln jedoch nach aussen im eigenen Namen und können vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auf­treten.

3 Der Zahlungsverkehr einer privaten Kasse muss, mit Ausnahme von Barauszah­lungen, über Bank- oder Postcheckkonten abgewickelt werden, die ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden dürfen.271 Im Konkurs des Trägers fallen die Guthaben auf diesen Konten nicht in die Konkursmasse. Artikel 242 SchKG272 gilt sinn­gemäss.

270 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

271 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

272 SR 281.1

Art. 80 Wegfall der Anerkennung

1 Private Kassen können durch schriftliche Mitteilung an die Ausgleichsstelle auf die Anerkennung verzichten.273 Der Verzicht wird unter Vorbehalt besonderer Verhält­nisse auf Ende des Kalenderjahres wirksam, frühestens aber nach sechs Monaten.

2 Die Ausgleichsstelle kann privaten Kassen die Anerkennung entziehen, wenn:274

a.
die Geschäftsführung nicht ordnungsgemäss oder nicht rationell ist und die Mängel trotz Mahnung durch die Ausgleichsstelle nicht innert nützlicher Frist behoben werden;
b.
die Kasse formelle Weisungen der Ausgleichsstelle wiederholt missachtet oder
c.
der Träger seinen gesetzlichen Haftungsverpflichtungen nicht nachkommt.

3 Mit dem Wegfall der Anerkennung gilt die Kasse als aufgelöst und wird liquidiert.

273 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

274 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 81 Aufgaben der Kassen

1 Die Kassen erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben:

a.
sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht aus­drücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;
b.
sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30 Absatz 1 in der An­spruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Absatz 2 der kan­to­nalen Amtsstelle zusteht;
c.
sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;
d.
sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung;
e.275
sie legen nach den Weisungen der Aus­gleichsstelle periodisch Rechnung ab.

2 Die Kasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen:276

a.
ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist;
b.
ob, für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt ein Versicherter in der An­­spruchsberechtigung eingestellt werden muss.

275 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

276 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 82 Haftung der Kassenträger gegenüber dem Bund 277

1 Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.278

2 Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch.

3 Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzich­ten.279

4 Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutge­schrie­ben.

5 Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger der Kasse das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Träger der Kasse pro Schadenfall belastet wird.280

6 Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schä­digenden Handlung.281

277 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

278 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673).

279 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673).

280 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

281 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

Art. 82a282 Haftung gegen­über Versicherten und Dritten

1 Ersatzansprüche von Versi­cherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG283 sind bei der zuständi­gen Kasse gel­tend zu ma­chen; diese entscheidet dar­über durch Verfü­gung.

2 Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begeh­ren nicht in­nert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädi­genden Handlung.

282 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

283 SR 830.1

Drittes Kapitel: Übrige Durchführungsstellen

Art. 83 Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung

1 Die Ausgleichsstelle:

a.
verbucht die beim Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung eingegan­ge­nen Beiträge;
b.
führt die Rechnung des Ausgleichsfonds;
c.284
prüft periodisch die Geschäftsführung der Kassen und der kantonalen Amts­stellen; die Prüfung der Kassen kann sie ganz oder teilweise den Kantonen oder Dritten übertragen;
cbis.285
prüft die Erfüllung der den Kassen und den kantonalen Amtsstellen über­tragenen Aufgaben;
d.
überprüft die Auszahlungen der Kassen oder überträgt die Revision ganz oder teilweise den Kantonen oder einer anderen Stelle;
e.286
erteilt den Kassenträgern und den kantonalen Amtsstellen Weisungen;
f.287
entscheidet über Er­satzan­sprüche des Bun­des gegen­über dem Trä­ger, dem Kanton, dem Arbeitge­ber und der AHV-Ausgleichskasse (Art. 82, 85d, 88 und 89a);
g.
weist den Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verord­nung die nötigen Mittel aus dem Ausgleichsfonds zu;
h.288
trifft Vorkehren zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge und setzt dazu bei andauernder und erheblicher Arbeitslosigkeit ausserordentliche Inspekto­ren ein;
i.289
k.290
trifft die Entscheide nach Artikel 59c Absatz 3 und richtet die Beiträge nach den Artikeln 62 und 64b aus;
l.
überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen;
m.291
entscheidet über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen;
n.
sorgt für die Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen;
nbis.292
sorgt zusammen mit den Kantonen für die Zusammenarbeit im Rahmen des EURES-Netzes (European Employment Services) nach Artikel 11 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999293 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen);
o.294
p.295
koordiniert die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen und kann solche konzeptionell vorbereiten;
q.296
trifft Vorkehren zur Anwendung von Artikel 59a;
r.297
entscheidet in Abwei­chung von Artikel 35 ATSG298 Streitig­kei­ten über die örtliche Zu­ständig­keit der kanto­na­len Amtsstel­len;
s.299
entscheidet Fälle nach Artikel 31 Absatz 1bis, die ihr von der kantonalen Amts­stelle unterbreitet werden.

1bis Die Ausgleichsstelle betreibt zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke Informationssysteme für folgende Dienste:

a.
Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung;
b.
öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Arbeitsvermittlungs­gesetzes vom 6. Oktober 1989300 [AVG]);
c.
Analyse von Arbeitsmarktdaten;
d.
Betrieb der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen für die in Artikel 96c Absatz 1quater genannten Personen;
e.
Betrieb der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. b AVG).301

2 Die Ausgleichsstelle unterbreitet der Aufsichtskommission:

a.
die Betriebs- und Vermögensrechnung des Ausgleichsfonds sowie den Jahr­es­bericht zur Stellungnahme zuhanden des Bundesrates;
b.
weitere periodische Rechnungsablagen;
c.302
periodische Berichte über Geschäftsführungsprüfungen und Revisionen der Auszahlungen bei den Kassen sowie über die Entscheide der kantonalen Amtsstellen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;
d.303
Gesuche um Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73);
e.304
die Rechenschaftsberichte nach Artikel 59c Absatz 3;
f.305
Budget und Rechnung des Informatikzentrums.

3 Das SECO führt die Ausgleichsstelle.

284 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673).

285 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673).

286 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673).

287 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

288 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

289 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

290 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

291 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

292 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 15 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5233; BBl 2016 2223).

293 SR 0.142.112.681

294 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

295 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

296 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

297 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

298 SR 830.1

299 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

300 SR 823.11

301 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

302 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

303 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

304 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

305 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Art. 83a306 Revision und Arbeitgeberkontrolle

1 Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Kasse oder der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen.

2 Vorbehalten bleibt der Erlass einer Verfügung nach den Artikeln 82 Absatz 3 und 85g Absatz 2.

3 Bei Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle. Das Inkasso obliegt der Kasse.

306 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 84 Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung

1 Der Ausgleichsfonds ist ein rechtlich unselbständiger Fonds mit eigener Rech­nung.

2 Die Auszahlungen für die verschiedenen Leistungsarten (Art. 7) werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3 Das Vermögen des Ausgleichsfonds wird vom Bund verwaltet.

4 Es ist gemäss den Richtlinien der Aufsichtskommission auf Rechnung der Ver­sicherung so anzulegen, dass eine genügende Liquidität, Sicherheit sowie ein markt­konformer Ertrag gewährleistet sind.307

5 Die Jahresrechnung und die Bilanz werden veröffentlicht.

307 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 85 Kantonale Amtsstellen

1 Die kantonalen Amtsstellen:

a.308
beraten die Arbeitslosen und bemühen sich, ihnen Arbeit zu vermitteln, allen­falls in Zusammenarbeit mit paritätischen oder von Trägerorganisatio­nen ge­führten Stellenvermittlungsinstitutionen oder mit privaten Stellenver­mitt­lern; sie sorgen innerhalb des ersten Monats kontrollierter Arbeitslosig­keit für eine umfassende Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Versicher­ten;
b.
klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit ihnen diese Aufgabe durch die­ses Gesetz übertragen ist;
c.
entscheiden über die Zumutbarkeit einer Arbeit, weisen den Versicherten zu­mutbare Arbeit zu und erteilen ihnen Weisungen nach Artikel 17 Absatz 3;
d.
überprüfen die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen;
e.309
entscheiden die Fälle, die ihnen von den Kassen nach den Arti­keln 81 Absatz 2 und 95 Absatz 3 unterbreitet wer­den;
f.
führen die Kontrollvorschriften des Bundesrates durch;
g.
stellen den Versicherten in den in Artikel 30 Absätze 2 und 4 vorgesehe­nen Fällen in der Anspruchsberechtigung ein und entscheiden über Abzüge vom Anspruch auf Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung (Art. 41 Abs. 5 und 50);
h.310
nehmen Stellung zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnah­men (Art. 59c Abs. 3) und sorgen für ein bedarfsbezogenes und ausreichen­des Angebot an solchen Massnahmen;
i.311
üben die übrigen Befugnisse aus, die ihnen das Gesetz überträgt, insbeson­dere nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59c Absatz 2;
j.312
erstatten der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Bericht über ihre Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnah­men;
k.313
legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskom­mission periodisch Rechnung ab über die Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logis­tik­stellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.

2314

308 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

309 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

310 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

311 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

312 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

313 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

314 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Art. 85a315

315 Eingefügt durch Art. 42 Abs. 1 des BG vom 6. Okt. 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) (AS 1991 392; BBl 1985 III 556). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 85b316 Regionale Arbeitsvermittlungszentren

1 Die Kantone richten Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Sie können ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 übertragen.317

2 Die Arbeitsvermittlungszentren können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Private bei­ziehen.

3 Die Kantone melden der Ausgleichsstelle die dem regionalen Arbeitsvermittlungs­zentrum übertragenen Aufgaben und Kompetenzen.

4 Der Bundesrat legt die beruflichen Anforderungen für die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen fest.318

316 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

317 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

318 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 85d320 Tripartite Kommissionen

1 Die tripartiten Kommissionen beraten die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und erteilen die Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i.

2 Die Kantone bezeichnen die für die einzelnen Regionalen Arbeitsvermittlungszent­ren zuständigen tripartiten Kommissionen. Diese setzen sich jeweils aus gleich vielen Vertretern von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Arbeitsmarktbehörde zusammen. Je ein Vertreter der öffentlichen Kasse und der kantonalen Berufsbil­dungsbehörde gehören der tripartiten Kommission mit beratender Stimme an.

3 Die tripartiten Kommissionen haben das Recht, von den Regionalen Arbeitsver­mittlungszentren über deren Tätigkeit informiert zu werden.

4 Die Kantone können den tripartiten Kommissionen im Einverständnis mit den Sozialpartnern Aufgaben nach Artikel 85 übertragen.

5 Die Vertreter der Sozialpartner in den tripartiten Kommissionen wirken in ihren Organisationen darauf hin, dass diese zu einem ausreichenden Angebot an arbeits­marktlichen Massnahmen beitragen.

320 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 85e321 Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit

1 Mehrere Kantone können mit Zustimmung der Ausgleichsstelle für ihre Gebiete eine gemeinsame kantonale Amtsstelle, gemeinsame Regionale Arbeitsvermittlungs­zentren und gemeinsame Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen führen.

2 Der Bundesrat und die Ausgleichsstelle geben den Kantonen betriebliche und finanzielle Rahmenbedingungen vor, welche die interkantonale Zusammenarbeit fördern.

321 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 85f 322 Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit

1 Die kantonalen Amtsstellen, die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, die Logis­tikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen und die Kassen arbeiten eng zusammen mit:

a.
den Berufsberatungsstellen;
b.
den Sozialdiensten;
c.
den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze;
d.
den Durchführungsorganen der Invaliden- und Krankenversicherung;
e.323
den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung;
f.
den kantonalen Berufsbildungsbehörden;
g.
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA);
h.
anderen privaten und öffentlichen Institutionen, die für die Eingliederung Versicherter wichtig sind.

2 Den in Absatz 1 Buchstaben a-h genannten Stellen kann in Abweichung von den Artikeln 32 und 33 ATSG324 im Einzelfall Zugriff auf Akten sowie Daten aus den Informationssystemen nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe a des vorliegenden Gesetzes und nach Artikel 35a Absatz 1 AVG325 gewährt werden, sofern:326

a.
die betroffene Person Leistungen von einer dieser Stellen bezieht und der Gewährung des Zugriffs zustimmt; und
b.
die genannten Stellen den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversiche­rung Gegenrecht gewähren.

3 Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversiche­rungsstellen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG) entbunden, sofern:

a.
kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und
b.
die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in Fällen, in denen die zustän­dige Kostenträgerin noch nicht klar bestimmbar ist:
1.
die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, und
2.
die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber der Arbeitslosenversi­cherung und der Invalidenversicherung zu klären.

4 Der Datenaustausch nach Absatz 3 darf auch ohne Zustimmung der betroffenen Person und in Abweichung von Artikel 32 ATSG im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.

322 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

323 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

324 SR 830.1

325 SR 823.11

326 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

Art. 85g327 Haftung der Kantone gegenüber dem Bund

1 Der Kanton haftet dem Bund für Schäden, die seine Amtsstellen, seine Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, seine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen, seine tripartiten Kommissionen oder die Arbeitsämter seiner Gemeinden durch straf­bare Handlungen oder durch absichtliche oder fahrlässige Missachtung von Vor­schriften verursachen.

2 Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leich­tem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.

3 Die vom Kanton geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrie­ben.

4 Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

5 Der Ausgleichsfonds vergütet dem Kanton das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Kanton pro Schadenfall belastet wird.328

327 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

328 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

Art. 85h329 Haftung der Kantone gegenüber Versicherten und Dritten

1 Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG330 sind bei der zu­ständigen kantonalen Behörde geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

2 Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigen­den Handlung.

329 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

330 SR 830.1

Art. 86 AHV-Ausgleichskassen

Die AHV-Ausgleichskassen ziehen die Beiträge ein und überweisen sie der Zentra­len Ausgleichsstelle der AHV.

Art. 87 Zentrale Ausgleichsstelle der AHV

1 Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV:

a.
überwacht die Abrechnungen der AHV-Ausgleichskassen;
b.
überweist die eingenommenen Beiträge dem Ausgleichsfonds der Arbeits­losenversicherung;
c.
legt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jährlich Rechnung ab.

2 Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Zentralen Ausgleichsstel­le der AHV und der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.

Art. 88 Arbeitgeber

1 Die Arbeitgeber:

a.
rechnen über ihre Beiträge und die ihrer Arbeitnehmer mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ab (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6);
b.
stellen rechtzeitig die Bescheinigungen aus, welche die Arbeitnehmer für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigen;
c.
erfüllen die sie betreffenden Vorschriften über die Kurzarbeits‑, Schlecht­wet­ter- und Insolvenzentschädigung;
d.331
erfüllen die vorgeschriebene Auskunfts- und Meldepflicht; in Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG332 bedarf es hierzu keiner Ermächtigung durch die Versicherungsleistungen beanspruchende Person.

2 Sie haften dem Bund für alle Schäden, die sie oder von ihnen beauftragte Personen absichtlich oder fahrlässig verursachen. Artikel 82 Absätze 3 und 4 gilt sinnge­mäss.333

2bis Entstehen durch den versuchten oder vollendeten missbräuchlichen Bezug von Leistungen Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle, so sind diese von den Arbeitgebern zu tragen.334

2ter Hat der Arbeitgeber missbräuchlich Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschä­di­gung erwirkt, so kann die Ausgleichsstelle verfügen, dass er in Abweichung von Arti­kel 25 Absatz 1 ATSG335 einen Betrag bis zum Doppelten der erhaltenen Leis­tungen zu bezahlen hat. Das Inkasso obliegt der Kasse.336

3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationen­rechts337 über die unerlaubten Handlungen.338

4339

5 Die Haftung nach Ar­tikel 78 ATSG ist ausge­schlossen.340

331 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

332 SR 830.1

333 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

334 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

335 SR 830.1

336 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

337 SR 220

338 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523). Fassung gemäss Anhang Ziff. 24 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

339 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 24 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

340 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 89 Aufsichtskommission

1 Die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung überwacht Stand und Entwicklung des Fonds und prüft Jahresrechnung und Jahres­bericht der Versicherung zuhanden des Bundesrates; sie kann den Jahresbericht auch selbst erstellen. Sie erlässt Richtlinien für die Anlage des Ausgleichsfonds.

2 Sie berät den Bundesrat in allen finanziellen Fragen der Versicherung, insbeson­dere bei Änderungen des Beitragssatzes, wobei sie selbst Antrag stellen kann, sowie bei der Be­stimmung der anrechenbaren Verwaltungs­kosten der Kassen, der kanto­nalen Amts­stellen, der Regionalen Arbeitsvermitt­lungszentren und der Logistikstel­len für arbeitsmarktliche Massnahmen.341

3 Sie berät den Bundesrat im Rechtsetzungsverfahren und kann ihm Anträge stellen, besonders im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen.342

4 Sie entscheidet über Beiträge für die Ar­beitsmarktforschung (Art. 73 Abs. 2).343 Sie ist befugt, zuhanden der Ausgleichsstelle im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften allgemeine Richtlinien für die Durchführung arbeits­markt­licher Massnahmen zu erlassen.344

5 Sie hat bezüglich der Verwaltungskosten der Kassen und der Kantone sowie der Ausgleichsstelle (Art. 92) eine Budget- und Rechnungskompetenz.345

6 Die Kommission besteht aus je sieben Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeit­nehmer sowie aus sieben Vertretern von Bund, Kantonen und Wissenschaft.

7 Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bestimmt den Vorsitzenden.

341 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

342 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

343 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

344 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

345 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673).

Art. 89a346 Haftung von Bundesstellen und Ausgleichs­kassen

1 Ersatzansprüche von Versi­cherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG347 gegen die Aus­gleichs­stelle, den Ausgleichs­fonds, AHV-Aus­gleichskassen, die Zen­trale Aus­gleichs­stelle der AHV oder die Auf­sichts­kommission sind bei der betref­fenden Stelle einzureichen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

2 Für die Haftung der AHV-Ausgleichskassen gegenüber dem Bund gilt Artikel 70 AHVG348 sinn­gemäss. Die An­sprüche werden von der Aus­gleichsstelle durch Ver­fügung gel­tend gemacht.

346 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

347 SR 830.1

348 SR 831.10

Fünfter Titel: Finanzierung

Art. 90349 Beschaffung der Mittel

Die Versicherung wird finanziert durch:

a.
Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 3);
b.
eine Beteiligung des Bundes an den Kosten für Vermittlung und arbeitsmarktli­che Massnahmen;
c.
die Vermögenserträge des Ausgleichsfonds.

349 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 90a350 Beteiligung des Bundes

1 Die Beteiligung nach Artikel 90 Buchstabe b beträgt 0,159 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme.

2 Zur Förderung der Wiedereingliederung inländischer Arbeitskräfte wird die Beteili­gung des Bundes für den Zeitraum von 2020 bis 2022 um 69,5 Millionen Franken pro Jahr erhöht.351

3 Der Bund leistet in den Jahren 2020, 2021 und 2022 jeweils einen ausserordentlichen Beitrag an den Ausgleichsfonds. Die Gesamtsum­men der ausserordentlichen Beiträge für die Jahre 2020, 2021 und 2022 bemessen sich nach den Aufwendun­gen für die Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden des jeweiligen Jahres.352

4 Ist vorauszusehen, dass der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende des Jahres 2021 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme überschreiten wird, und ist diese Überschreitung auf die Covid-19-Epidemie zurückzuführen, so kann der Bund einen ausserordentlichen Beitrag an den Ausgleichsfonds leisten.353

350 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

351 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Sept. 2011 über Massnahmen zur Abfederung der Frankenstärke und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit (AS 2011 4497; BBl 2011 6749). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 über Überbrückungs­­leistungen für ältere Arbeitslose, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 373; BBl 2019 8251).

352 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Zusatzfinanzierung Arbeitslosen­versicherung) (AS 2020 3847; BBl 2020 6685). Fassung gemäss Ziff. III 4 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 878; BBl 2021 2515).

353 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Zusatzfinanzierung Arbeitslosen­versicherung), in Kraft vom 26. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2020 3847; BBl 2020 6685).

Art. 90b354 Jährlicher Rechnungsausgleich

Reichen die Mittel nach Artikel 90 nicht aus, um die Ausgaben der Versicherung zu decken, so gewährt der Bund Tresoreriedarlehen zu Marktbedingungen nach Arti­kel 36 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989355.

354 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

355 [AS 1990 985, 1995 836 Ziff. II, 1996 3042, 1997 2022 Anhang Ziff. 2 2465 Anhang Ziff. 11, 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3, 2847 Anhang Ziff. 5, 1999 3131, 2000 273 Anhang Ziff. 7, 2001 707 Art. 31 Ziff. 2, 2002 2471, 2003 535, 3543 Anhang Ziff. II 7 4265 5191, 2004 1633 Ziff. I 6 1985 Anhang Ziff. II 3 2143. AS 2006 1275 Art. 64]. Siehe heute das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 2005 (SR 611.0).

Art. 90c356 Konjunkturrisiko

1 Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen. Er erhöht vorgängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,3 Lohnprozente und stellt den Lohnanteil ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes unter die Beitragspflicht. Der Beitrag für diesen Lohnanteil darf höchstens 1 Prozent betragen.357

2 Erreicht das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb not­wendigen Betriebskapitals von 2 Milliarden Franken Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr die Beitragssätze nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 senken. Gleichzeitig muss er auch die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90 Buchstabe b und die Beteiligung der Kantone nach Artikel 92 Absatz 7bis im gleichen Verhältnis senken. Er kann von einer Senkung absehen, wenn auf Grund der Konjunkturaussichten ein unmittelbarer starker Anstieg der Arbeitslosigkeit zu erwarten ist. Verschlechtert sich der Stand des Eigenkapitals wieder, so kann der Bundesrat die Beitragssätze bis zu den or­dentlichen Höchstbeträgen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 erhöhen.

356 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

357 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3519; BBl 2013 1915). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

Art. 91 Betriebskapital der Kassen

1 Die Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass jeder Kasse ein Betriebskapital aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung steht, das ihrer Belastung angemessen ist. Die Kasse verwaltet ihr Betriebskapital treuhänderisch.

2 Bei Bedarf können die Kassen bei der Ausgleichsstelle Vorschüsse beantragen.

Art. 92 Verwaltungskosten

1 Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet.

2 Die Verwaltungskosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV durch die Arbeitslosenversicherung entstehen, werden aus dem Ausgleichsfonds der Arbeits­­losenversicherung gedeckt.

3 Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versiche­rung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.358

4 Die übrigen Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle wie Aufwendungen für Füh­rungs- oder Stabsaufgaben werden aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt.359

5 Die Kosten der Aufsichtskommission gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.360

6 Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Ar­beitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen. Die anrechenbaren Ko­s­ten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das WBF kann mit den Trägern Leistungsvereinba­rungen abschliessen.361

7 Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 83 Absatz 1 Buchstabe nbis und 85 Absatz 1 Buchsta­ben d, e und g-k sowie aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 85c entstehen.362 Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommis­sion die anrechenbaren Kos­ten. Er berücksichtigt angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes, das Haftungs­risiko (Art. 85g) sowie die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85e) und der interinstitutionellen (Art. 85f) Zusammenar­beit entstehen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das WBF kann mit den Kantonen Leistungsverein­barungen abschliessen.363

7bis Die Kantone beteiligen sich mit einem Betrag, der 0,053 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme entspricht, an den Kosten für die Durch­führung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Mass­nahmen.364 Der Bundesrat setzt die Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüs­sel fest; er berücksichtigt dabei die jährliche Anzahl der Tage kontrollierter Arbeits­losigkeit.365 Der Kantonsanteil wird den Kantonen von ihrer Vergütung nach Absatz 7 abgezogen.366

8 Die Verwaltungskosten des Informatikzentrums gehen zu Lasten des Ausgleichs­fonds.367

9 Der Aufwand für die Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982368 über die berufliche Al­ters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird der Auffangeinrichtung aus dem Ausgleichsfonds angemessen vergütet.369

358 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673).

359 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673).

360 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673).

361 Eingefügt durch Art. 42 Abs. 1 AVG (AS 1991 392; BBl 1985 III 556). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673).

362 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 15 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

363 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

364 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

365 Fassung zweiter Satz gemäss Ziff. II 28 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neu­gestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

366 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

367 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

368 SR 831.40

369 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).

Art. 93 Gerichts- und Parteikosten

Der Ausgleichsfonds ersetzt einer Kasse oder einer kantonalen Amtsstelle die Ge­richts- und Parteikosten, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes auferlegt werden, wenn sie nicht leichtsinnig oder mutwillig verursacht wurden. Nicht ersetzt werden Kosten, die dem Träger einer Kasse oder einem Kan­ton in einem Verfahren gegen die Ausgleichsstelle oder gegen den Bund aufer­legt werden.

Sechster Titel: Verschiedene Bestimmungen

Art. 94370 Verrechnung, Drittauszahlung, Zwangsvollstreckung371

1 Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952372, der Militärversicherung, der obli­gatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungs­leistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden.373

2 Hat eine Kasse einem andern Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen. Diese Regelung gilt auch für den umgekehrten Fall.

3 Haben öffentliche oder private Fürsorgestellen für einen Zeitraum, für den rück­wirkend Taggelder ausgerichtet werden, Vorschussleistungen für den Lebens­unterhalt erbracht, so können sie die Nachzahlung bis zur Höhe ihrer Vor­schussleistungen beanspruchen. In diesem Umfang ist der Anspruch auf Taggelder der Zwangsvollstreckung entzogen.374

370 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

371 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

372 SR 834.1

373 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

374 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

Art. 94a375 Übernahme der Kosten der Taggeldleistungen durch die Invalidenversicherung

1 Die Kosten der Taggeldleistungen nach Artikel 27 Absatz 5, einschliesslich sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge und der Kosten für arbeitsmarktliche Massnahmen, gehen ab dem 91. Taggeld zulasten der Invalidenversicherung.

2 Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren.

375 Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).

Art. 95376 Rückforderung von Leistungen

1 Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG377 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.378

1bis Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruf­lichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952379, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Kranken­ver­sicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet.380 In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.381

1ter Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finan­zielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück.382

2 Zu Unrecht ausbe­zahlte Kurzarbeits- und Schlechtwet­terentschä­digungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeit­geber die un­rechtmäs­sige Auszah­lung zu ver­antworten, so ist für ihn jede Rückforderung ge­genüber den Arbeitneh­mern ausge­schlos­sen.

3 Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Ent­scheid.

376 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

377 SR 830.1

378 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

379 SR 834.1

380 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

381 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

382 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 96383 Verwendung der AHV-Nummer384

Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen sind berechtigt, die AHV-Nummer nach den Bestimmungen des AHVG385 für die Erfül­lung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

383 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).

384 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 36 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

385 SR 831.10

Art. 96b387 Bearbeiten von Personendaten

Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchfüh­rung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliess­lich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertrage­nen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:388

a.
Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen, zu erfassen, zu ver­mitteln und zu beraten;
b.
Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewäh­ren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
c.
Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu kontrollieren;
d.
Versicherungsbeiträge an andere Sozialversicherungen zu erheben;
e.
Quellensteuern zu erheben;
f.
arbeitsmarktliche Massnahmen durchzuführen;
g.
der Versicherung zustehende Ansprüche geltend zu machen;
h.
die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
i.
Statistiken zu führen;
j.389
die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.

387 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).

388 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).

389 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).

Art. 96c390 Zugriff auf von der Ausgleichsstelle betriebene Informationssysteme391

1 Die Arbeitslosenkassen haben Zugriff auf das Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. a) zur Auszahlung, Abrechnung und Verbuchung von Leistungen der Arbeitslosenver­sicherung.392

1bis Die Stellen, die Zugriff auf das Informationssystem der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b) haben, sowie Personen und Stellen, die einen gesicherten Zugriff auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. e) haben, sind in Artikel 35 Absätze 3 und 3ter AVG393 aufgeführt.394

1ter Die folgenden Stellen haben Zugriff auf das Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (Art. 83 Abs. 1bis Bst. c), um die erforderlichen Leistungs- und Führungskennzahlen zu erhalten:

a.
die kantonalen Amtsstellen (Art. 85);
b.
die RAV (Art. 85b);
c.
die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 85c);
d.
die Arbeitslosenkassen (Art. 77 und 78).395

1quater Folgende Personen können sich auf der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1bis Bst. d) registrieren:

a.
versicherte Personen für die Anmeldung, für die Geltendmachung von Leistungen und zur Erfüllung der Pflichten nach Artikel 17;
b.
arbeitssuchende Personen für die Anmeldung und die Beratung durch das RAV;
c.
Arbeitgeber für die Geltendmachung von Leistungen nach den Artikeln 31 und 42 sowie für die Erfüllung ihrer Pflichten nach Artikel 88 Absatz 1.396

2397

2bis Soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und des AVG notwendig ist, dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeits­profile, zwischen den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1bis) und den Informationssystemen der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 AVG) ausgetauscht werden.398

2ter399

3 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme, die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 aufgeführten Behörden und die Datensicherheit.

390 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).

391 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

392 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

393 SR 823.11

394 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

395 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

396 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

397 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

398 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

399 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

Art. 96d400 Zugriff auf das Einwohnerregister

Die Durchführungsstellen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen mittels Abrufverfahren auf das Einwohnerregister zugreifen, um den Wohnort der versicherten Personen zu überprüfen, sofern das kantonale Recht sie dazu ermächtigt.

400 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2772; BBl 2000 255). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

Art. 97a402 Datenbekanntgabe

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG403 bekannt ge­ben:404

a.
anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erfor­derlich sind;
abis.405
den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze;
b.
Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundes­gesetz ergibt;
bbis.406Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizie­rung der AHV-Nummer;
bter.407
den Ausländerbehörden, nach Artikel 97 Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzesvom 16. Dezember 2005408 (AIG)409;
c.
den für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990410 über die direkte Bundes­steuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;
cbis.411
den kantonalen Steuerbehörden, sofern das kantonale Recht eine direkte Über­mittlung der Leistungsabrechnung an diese vorsieht;
d.
den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992412;
e.
den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
ebis.413
dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kan­tone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015414 gegeben ist;
f.
im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
1.
Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinde­rung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
2.
Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erb­rechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
3.
Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
4.
Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 SchKG415,
5.
Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze er­for­derlich sind,
6.416
den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Ab­satz 4 ZGB417;
7.418
den Ausländerbehörden, wenn die Daten für den Vollzug des AIG sowie zum Vollzug des Abkommens vom 21. Juni 1999419 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer­seits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit samt Anhängen und Protokollen sowie der dazu­gehörigen schweizerischen Ausführungsgesetzgebung notwendig sind,
8.420
421

2 Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen von den betroffenen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach den Arti­keln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005422 gegen die Schwarzarbeit bekannt gegeben werden.423

2bis Die öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen dürfen an die Organe nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999424 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die für die Kontrolle der Ein­haltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen erforderlichen Daten bekannt geben.425

3 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.426

4 In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:427

a.
nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegen­den Interesse entspricht;
b.
Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich einge­willigt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.

5 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehen­den Zweck erforderlich sind.

6 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.

7 Die Datenbekanntgabe erfolgt in der Regel schriftlich und kostenlos. Der Bundes­rat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.

8 Die Datenbekanntgabe kann auf elektronischem Weg erfolgen.428

402 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).

403 SR 830.1

404 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).

405 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

406 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).

407 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4375; BBl 2010 4455, 2011 7325).

408 SR 142.20

409 Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

410 SR 642.11

411 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

412 SR 431.01

413 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).

414 SR 121

415 SR 281.1

416 Eingefügt durch Anhang Ziff. 32 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

417 SR 210

418 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

419 SR 0.142.112.681

420 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).

421 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

422 SR 822.41

423 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).

424 SR 823.20

425 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

426 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

427 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

428 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

Art. 98429 Pflicht zur Datenbekanntgabe

Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung stellt der Suva gegen Entschädigung die zur Risikoanalyse der Unfälle von arbeitslosen Personen erforderlichen Personendaten anonymisiert zur Verfügung.

429 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

Art. 99432

432 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Siebenter Titel:433 Beson­derheiten des Verfah­rens und der Rechts­pflege

433 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).


Art. 100 Grundsätze

1 Verfügungen sind in den Fällen nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59c sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen.434 Im Übrigen kommt in Abwei­chung von Arti­kel 49 Ab­satz 1 ATSG435 das form­­lose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwen­dung, aus­ser in den Fäl­len, in denen dem Ersu­chen des Betroffe­nen nicht oder nicht vollum­fänglich ent­spro­chen wird.

2 Die Kantone können in Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85b von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen übertragen.436

3 Der Bundesrat kann die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungs­gerichtes in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 und 2 ATSG regeln.437

4 Einsprachen oder Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 15 und 30 haben keine aufschiebende Wirkung.438

434 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

435 SR 830.1

436 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

437 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).

438 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Fassung gemäss Ziff. II 46 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Art. 102441 Besondere Beschwerdelegitimation

1 Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungs­zentren und der Kassen ist auch das SECO zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.

2 Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das SECO, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.

441 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).

Achter Titel: Strafbestimmungen

Art. 105 Vergehen

Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt;

wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise Leistungen zugunsten des Trägers einer Kasse aus dem Ausgleichsfonds erwirkt, die dem Trä­ger nicht zustehen;

wer die Schweigepflicht verletzt;

wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Angestellter einer Kasse zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil des Trägers oder zum Nachteil eines anderen missbraucht,442

wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches443 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.444

442 Fassung vierter Absatz gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

443 SR 311.0

444 Fassung fünfter Absatz gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

Art. 106 Übertretungen

Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre oder unvollstän­di­ge Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;

wer seine Meldepflicht verletzt;

wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht;

wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt;

wer als Angestellter einer Kasse oder einer kantonalen Vollzugsstelle deren Ge­schäftsverhältnisse in Rechnungen oder in sonstigen Unterlagen vorsätzlich unrich­tig oder unvollständig darstellt oder445

wer als Träger einer Verbandskasse für deren Zahlungsverkehr keine besonderen Konten führt oder diese zweckwidrig verwendet,

wird, falls nicht ein Tatbestand nach Artikel 105 vorliegt, mit Busse bestraft.446

445 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

446 Fassung Absatz gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

Art. 107 Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben

Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Per­son, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer Kör­per­schaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974447 über das Verwaltungsstrafrecht.

Neunter Titel: Schlussbestimmungen

Erstes Kapitel: Vollzugsbestimmungen

1. Abschnitt: Bund

Art. 110449 Aufsicht

Die Aufsichtsbehör­den (Art. 76 ATSG450) sorgen insbesondere für die einheitliche Rechts­an­wen­dung. Sie können den Durchführungsor­ganen Wei­sungen ertei­len.

449 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

450 SR 830.1

2. Abschnitt: Kantone

Art. 113

1 Die Kantone vollziehen die Massnahmen, die ihnen dieses Gesetz und der Bun­des­rat übertragen. Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen und legen sie dem Bund453 zur Genehmigung vor.

2 Die Kantone:

a.
führen die in diesem Gesetz vorgesehenen kantonalen Kassen;
b.
bezeichnen die zuständigen Amtsstellen und Beschwerdeinstanzen;
c.454
richten regionale Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b ein;
d.455
setzen tripartite Kommissionen nach Artikel 85c456 ein;
e.457
erlassen die Verfahrensvorschriften;
f.458
sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit der für die Versicherung und für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen;
g.459
bezeichnen fünf Feiertage, für die nach Artikel 19460 Anspruch auf Arbeits­losen­entschädigung besteht.

3461

453 Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

454 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

455 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

456 Heute: nach Art. 85d.

457 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

458 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

459 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

460 Dieser Art. ist heute aufgehoben.

461 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Zweites Kapitel: Änderung, Aufhebung und Verlängerung bisherigen Rechts


1. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 118

1 Es werden aufgehoben:

a.
der Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1976468 über die Einführung der obli­ga­to­rischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung);
b.
das Bundesgesetz vom 22. Juni 1951469 über die Arbeitslosenversicherung;
c.
die Ziffern I-III sowie VI des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1975470 über Massnahmen auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und des Arbeits­marktes zur Bekämpfung von Beschäftigungs- und Einkommensein­brü­chen;
d.471
der Bundesbeschluss vom 19. März 1993472 über Massnahmen in der Arbeits­losenversicherung.

2 Die aufgehobenen Bestimmungen gelten weiterhin für Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.

468 [AS 1977 208; 1982 166, 1894]

469 [AS 1951 1163; 1959 537; 1965 321 Art. 61; 1967 25; 1968 90; 1973 1535; 1975 1078 Ziff. I, II, VI; 1977 208 Art. 38 Abs. 1 Bst. a; 1982 1209]

470 [AS 1975 1078; 1977 208 Art. 37]

471 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

472 [AS 1993 1066]

3. Abschnitt: …

Drittes Kapitel: Übergangsbestimmungen474

474 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).

Art. 120 Anerkannte Kassen475

Von den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Kassen gelten oh­ne neues Anerkennungsverfahren weiterhin als anerkannt:

a.
die öffentlichen Kassen, deren Träger ein Kanton ist und deren Tätigkeits­bereich sich auf den ganzen Kanton erstreckt;
b.
die Verbandskassen mit Ausnahme der Betriebskassen.

475 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).

Art. 120a476 Beteiligung des Bundes in den Jahren 2006-2008

1 In Abweichung von Artikel 90a beträgt die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90 Buchstabe b in den Jahren 2006-2008 0,12 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme.

2 Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende 2006 oder Ende 2007 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so wird die Kürzung der Bundesbeteiligung nicht weiter geführt.

476 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).

Viertes Kapitel:477 Verhältnis zum europäischen Recht

477 Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701; BBl 1999 6128).

Art. 121478

1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Freizügigkeitsabkommens479 anwendbar:

a.
Verordnung (EG) Nr. 883/2004480;
b.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009481;
c.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71482;
d.
Verordnung (EWG) Nr. 574/72483.

2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960484 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) an­wendbar:

a.
Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d.
Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.

4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.

478 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5233; BBl 2016 2223).

479 SR 0.142.112.681

480 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, (SR 0.831.109.268.1).

481 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, (SR 0.831.109.268.11).

482 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

483 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits­abkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

484 SR 0.632.31

Fünftes Kapitel:485 Referendum und Inkrafttreten

485 Ursprünglich Viertes Kap.

Art. 122486

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:
Art. 51-58 und 109: 1. Januar 1983487
Die übrigen Artikel: 1. Januar 1984488

486 Ursprünglich Art. 121.

487 BRB vom 6. Dez. 1982.

488 V vom 31. Aug. 1983 (AS 1983 1204).

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2002489

489 AS 2003 1728. Aufgehoben durch Ziff. II 46 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010490

490 AS 2011 1167. Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3519; BBl 2013 1915).

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2013491

Bis zum Jahresende, an welchem das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals mindestens 0,5 Milliarden Franken erreicht, wird auf dem Lohnanteil ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes ein Beitrag von 1 Prozent erhoben. Die Kompetenz des Bundesrates, auf diesem Lohnanteil einen Beitrag von höchstens 1 Prozent nach Artikel 90c Absatz 1 zu erheben, entfällt.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2021492

492 AS 2021 153; BBl 2021 285; in Kraft bis 30. Juni 2021