01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.04.2023 - 31.08.2023
01.01.2023 - 31.03.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.06.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 31.05.2020
28.08.2018 - 31.12.2019
01.01.2018 - 27.08.2018
01.09.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 31.08.2017
13.09.2016 - 31.12.2016
01.07.2016 - 12.09.2016
01.11.2012 - 30.06.2016
01.01.2011 - 31.10.2012
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.01.2008 - 31.12.2008
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01.05.2007 - 30.11.2007
01.01.2007 - 30.04.2007
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01.01.2004 - 30.06.2005
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01.01.2000 - 31.08.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG)
vom 3. Februar 1995 (Stand am 18. September 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 18-22, 45bis und 69 der Bundesverfassung1,2
sowie die allgemeine Bundeskompetenz in auswärtigen Angelegenheiten,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 19933, beschliesst:

Erster Titel: Auftrag der Armee

Art. 1

1

Die Armee trägt zur Kriegsverhinderung und dadurch zur Erhaltung des Friedens bei.

2

Sie verteidigt die Schweiz und ihre Bevölkerung und trägt zu deren Schutz bei.

3

Im Rahmen ihres Auftrages hat die Armee zudem: a.

die zivilen Behörden zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit; b.

die zivilen Behörden zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastrophen im In- und Ausland; c.

friedensfördernde Beiträge im internationalen Rahmen zu leisten.

Zweiter Titel: Wehrpflicht 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2

Grundsatz

1

Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.

AS 1995 4093 1

[BS 1 3; AS 1958 362, 1966 1672, 1992 1578]. Den erwähnten Bestimmungen
entsprechen heute die Art. 40 Abs. 2, 58-60 und 118 der BV vom 18. April 1999
(SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001
(AS 2001 2264 2265; BBl 2000 477).

3

BBl 1993 IV 1 510.10

Organisation und Verwaltung 2

510.10

2

Die Wehrpflicht umfasst: a.

die Stellungspflicht (Art. 7-9); b.

die Militärdienstpflicht (Art. 12); c.

die Zivildienstpflicht (Art. 26); d.

die Ersatzpflicht (Art. 26); e.

die Meldepflicht (Art. 27).


Art. 3

Militärdienst der Schweizerin 1

Die Schweizerin kann sich freiwillig zum Militärdienst anmelden.

2

Wird ihre Anmeldung angenommen, so muss sie an der Aushebung teilnehmen. Ist sie diensttauglich und bereit, die für sie vorgesehene Funktion zu übernehmen, wird
sie militärdienstpflichtig.

3

Sie hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die militärdienstpflichtigen Schweizer. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere in bezug auf die Entlassung aus der Militärdienstpflicht, die Dauer der Dienste, die Verwendung und die
Beförderung.


Art. 4

Auslandschweizer

1

Die Auslandschweizer sind in Friedenszeiten von der Aushebung und der Militärdienstpflicht befreit. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für
Auslandschweizer in den Nachbarstaaten.

2

Die Auslandschweizer können freiwillig die Aushebung bestehen und Ausbildungsdienste leisten.

3

Sie rücken in der Regel nur zum Landesverteidigungsdienst (Art. 76) ein.

4

Wer sich länger als sechs Jahre ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat und von der Armee nicht benötigt wird, wird bei der Rückkehr in die Schweiz nur noch
auf Gesuch hin in die Armee eingeteilt.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere: a.

die Pflichten ausser Dienst; b.

die Einrückungspflicht und die Verwendung im Aktivdienst.


Art. 5

Doppelbürger

1

Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz
nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

2

Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Wehrpflicht von Doppelbürgern abschliessen.

Militärgesetz

3

510.10


Art. 6

Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen 1

Der Bundesrat kann anordnen, dass der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden: a.

Schweizer und Schweizerinnen, die nicht schutzdienstpflichtig sind und sich
der Armee freiwillig zur Verfügung stellen; b.

für den Aktivdienst die Personen, die nach den Artikeln 21-23 von der Militärdienstleistung ausgeschlossen worden sind.

2

Die der Armee zugeteilten oder zugewiesenen Personen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Angehörigen der Armee. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

2. Kapitel: Inhalt der Wehrpflicht 1. Abschnitt: Stellungspflicht

Art. 7

Meldung zur Aufnahme in die Militärkontrolle 1

Der Wehrpflichtige muss sich bei den zuständigen Militärbehörden zur Aufnahme in die Militärkontrolle melden. Das Dienstbüchlein wird ihm zugestellt. Auslandschweizer melden sich bei der zuständigen schweizerischen Vertretung.

2

Die Pflicht zur Meldung beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet, und erlischt am Ende des Jahres, in dem er das
41. Altersjahr vollendet.


Art. 8

Pflicht zur Teilnahme an der Aushebung 1

Der Wehrpflichtige muss an der Aushebung teilnehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

2

Die Pflicht zur Teilnahme an der Aushebung beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet, und erlischt am Ende des Jahres, in dem er das 25. Altersjahr vollendet. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

3

Die Aushebung ist in der Regel im 19. Altersjahr zu bestehen.

4

Wer nicht ausgehoben worden ist, ist nicht militärdienstpflichtig.


Art. 9

Aushebung

1

Im Rahmen der Aushebung werden die Stellungspflichtigen insbesondere: a.

zur Feststellung der Militärdiensttauglichkeit ärztlich untersucht; b.

auf ihre Leistungsfähigkeit geprüft; c.

auf Eignung und Fachwissen für besondere Funktionen geprüft; d.

zu ihren persönlichen Interessen befragt;

Organisation und Verwaltung 4

510.10

e.

für eine militärische Funktion einer Truppengattung oder einem Dienstzweig
zugeteilt.

2

Der Bundesrat regelt die Aushebung für Stellungspflichtige, welche die Zulassung zum Zivildienst beantragen.


Art. 10

Dienstbüchlein

Das Dienstbüchlein dient als Ausweis über die Erfüllung der Wehrpflicht.


Art. 11

Zuständigkeit und Aufteilung der Kosten 1

Die Einwohnergemeinden und die Heimatgemeinden melden den kantonalen Militärbehörden jährlich und unentgeltlich die Stellungspflichtigen.

2

Die Kantone haben folgende Aufgaben: a.

Sie nehmen die Stellungspflichtigen in die Militärkontrolle auf.

b.

Sie geben das Dienstbüchlein ab.

c.

Sie informieren die Stellungspflichtigen über die Aushebung.

d.

Sie wirken bei der Aushebung mit.

3

Der Bund führt die Aushebung durch. Er unterstützt die Kantone bei der Erfassung der stellungspflichtigen Auslandschweizer.

4

Die Kantone tragen die Kosten der Aushebung. Der Bund übernimmt die Kosten für:

a.

die Beschaffung des Dienstbüchleins; b.

seine Bediensteten und Beauftragten, die bei der Aushebung mitwirken.

2. Abschnitt: Militärdienstpflicht

Art. 12

Grundsatz

1

Wer ausgehoben ist, wird militärdienstpflichtig.

2

Die Militärdienstpflicht umfasst: a.

die Pflichten ausser Dienst (Art. 25); b.

den Ausbildungsdienst (Art. 41-61); c.

den Friedensförderungsdienst, aufgrund freiwilliger Anmeldung (Art. 66); d.

den Assistenzdienst (Art. 67-75); e.

den Aktivdienst (Art. 76-91).


Art. 13

Dauer der Militärdienstpflicht 1

Die Militärdienstpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem die Pflichtigen das 20. Altersjahr vollenden. Vorbehalten bleibt Artikel 82.

Militärgesetz

5

510.10

2

Sie dauert:

a.

für Subalternoffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten bis zum Ende
des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden; b.

für Hauptleute bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden, bei Bedarf bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden; c.

für Stabsoffiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 52. Altersjahr
vollenden;

d.

für höhere Stabsoffiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie das
52. Altersjahr vollenden, bei Bedarf bis zum Ende des Jahres, in dem sie das
62. Altersjahr vollenden.

3

Wer durch seine berufliche Tätigkeit oder wegen besonderer Kenntnisse für die Armee oder für andere Bereiche der Gesamtverteidigung unentbehrliche Leistungen
erbringt und militärisch entsprechend eingeteilt ist, ist bis zum Ende des Jahres militärdienstpflichtig, in dem er das 52. Altersjahr vollendet. Der Bundesrat bezeichnet
die betreffenden Tätigkeiten.

4

Die Bundesversammlung kann die oberen Altersgrenzen der Absätze 2 und 3 hinaufsetzen (Art. 149).

5

Der Bundesrat kann: a.

für die höheren Stabsoffiziere und die Stabsoffiziere Ausnahmen bezüglich
der oberen Altersgrenzen vorsehen; b.

die oberen Altersgrenzen der Absätze 2-4 im Rahmen der Höchstgrenzen
anders festlegen.

6

Die Entlassung aus der Militärdienstpflicht ist endgültig.


Art. 14

Weiterverwendung

Angehörige der Armee können nach Erfüllung der Militärdienstpflicht längstens bis
zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden, weiterverwendet werden, wenn sie für die Armee oder andere Bereiche der Gesamtverteidigung wichtige
Leistungen erbringen und ihr schriftliches Einverständnis dazu geben.


Art. 15

Verpflichtung zum Grad und zur Funktion Die Angehörigen der Armee können verpflichtet werden, einen bestimmten Grad zu
bekleiden und ein Kommando oder eine Funktion zu übernehmen. Sie haben den
entsprechenden Dienst zu leisten und die damit verbundenen ausserdienstlichen
Aufgaben zu erfüllen.

Organisation und Verwaltung 6

510.10


Art. 16

Waffenloser Militärdienst 1

Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.4 2

Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation.


Art. 17

Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen 1

Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom
Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.

2

Sie müssen nur Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder eine neue Funktion nachholen.


Art. 18

Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten 1

Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:

a.

die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler; b.

Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören; c.

das unentbehrliche Personal für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens; d.

hauptberufliche Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht
zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden; e.

Direktoren, Direktorinnen und Aufsichtspersonal von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen
vollzogen werden;

f.

hauptberufliche Angehörige von organisierten Polizeidiensten, die von der
Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden; g.

Angehörige des Grenzwachtkorps; h.

Beamte, Beamtinnen und Angestellte der Postdienste, der staatlichen und
vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung,
die in ausserordentlichen Lagen für die Gesamtverteidigung unentbehrlich
sind;

i.

hauptberufliche Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und
Wehrdiensten.

2

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport5 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige 4

Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

5

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Militärgesetz

7

510.10

von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige
oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche
Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in
der Armee nicht zwingend benötigt werden.

3

Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird
vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen
Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.

5

Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstaben c-i werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.


Art. 19

Wiedereinteilung

Wer mehr als sechs Jahre ununterbrochen nach Artikel 18 vom Militärdienst befreit
war und von der Armee nicht benötigt wird, wird beim Wegfall des Grundes für die
Dienstbefreiung nur noch auf sein Gesuch hin in die Armee eingeteilt.


Art. 20

Neubeurteilung der Tauglichkeit; Neueinteilung 1

Die Militärdiensttauglichkeit kann neu beurteilt werden.

2

Die Einteilung und die Zuteilung eines Angehörigen der Armee können jederzeit geändert werden.

3

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren.


Art. 21

Ausschluss wegen Verurteilung 1

Wer infolge Verurteilung durch ein Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen für die Armee untragbar geworden ist, wird von der Militärdienstleistung ausgeschlossen.

2

Bei einwandfreier Lebensführung kann die ausgeschlossene Person auf Gesuch hin frühestens vier Jahre nach der Strafverbüssung wieder zur Militärdienstleistung zugelassen werden, bei bedingtem Strafvollzug frühestens nach der Probezeit. Die zuständige Behörde kann für die Wiederzulassung polizeiliche Führungsberichte über
die betroffene Person einholen.

3

Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für den Entscheid über den Ausschluss und die Wiederzulassung.


Art. 22

Ausschluss wegen Vormundschaft 1

Unter Vormundschaft gestellte Offiziere und Unteroffiziere werden von der Militärdienstleistung ausgeschlossen.

2

Wird die Vormundschaft aufgehoben, so kann die ausgeschlossene Person auf Gesuch hin wieder zur Militärdienstleistung zugelassen werden.

Organisation und Verwaltung 8

510.10

3

Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für den Entscheid über den Ausschluss und die Wiederzulassung.


Art. 23

Ausschluss wegen Konkurs und Pfändung 1

Offiziere und Unteroffiziere, die in Konkurs fallen oder fruchtlos gepfändet werden, werden von der Militärdienstleistung ausgeschlossen.

2

Der Ausschluss kann unterbleiben, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht auf leichtsinniges oder betrügerisches Verhalten des Offiziers oder Unteroffiziers zurückzuführen ist.

3

Fällt der Grund für den Ausschluss weg, so kann die ausgeschlossene Person wieder zur Militärdienstleistung zugelassen werden.

4

Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für den Entscheid über den Ausschluss und die Wiederzulassung. Die zuständige Behörde kann polizeiliche Führungsberichte
über die betroffene Person einholen.


Art. 24

Funktionsenthebung und Ausschluss wegen Unfähigkeit 1

Unfähige Offiziere und Unteroffiziere werden des Kommandos oder der Funktion enthoben. Sie können von der Militärdienstleistung ausgeschlossen werden.

2

Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren.


Art. 25

Pflichten ausser Dienst 1

Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten: a.

Sie sorgen für die sichere Aufbewahrung und den Unterhalt der persönlichen
Ausrüstung (Art. 112).

b.

Sie bestehen die Inspektionen (Art. 113).

c.

Sie erfüllen die Schiesspflicht (Art. 63).

d.

Sie befolgen die übrigen Vorschriften über das Verhalten ausser Dienst.

2

Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee, die in bestimmten Formationen eingeteilt sind oder bestimmte Funktionen ausüben, Vorschriften über die Sicherstellung der Erreichbarkeit ausser Dienst erlassen.

3. Abschnitt: Zivildienst und Ersatzpflicht

Art. 26

1

Wer die Wehrpflicht nicht durch Militär- oder Zivildienst erfüllt, untersteht der Ersatzpflicht.

2

Der Zivildienst und die Ersatzpflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.

Militärgesetz

9

510.10

4. Abschnitt: Meldepflicht

Art. 27

1

Die Wehrpflichtigen müssen dem Sektionschef die Daten melden, die für das militärische Kontrollwesen benötigt werden, insbesondere:

a.

die Wohnadresse und deren Änderung; b.

die Änderung der Personalien; c.

den Beruf und dessen Änderung.

2

Der Bundesrat regelt die Meldepflicht der Auslandschweizer, der Personen, die einen Zivildienst leisten und der Personen, die Auslandurlaub haben.

Dritter Titel: Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee 1. Kapitel: Allgemeine Rechte

Art. 28

Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte 1

Den Angehörigen der Armee stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch im Militärdienst zu.

2

Einschränkungen sind nur zulässig, soweit es der Ausbildungsdienst oder der jeweilige Einsatz erfordert.

3

Der Bundesrat oder, bei kantonalen Aufgeboten für den Ordnungsdienst, der Kanton erlassen die erforderlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der
Angehörigen der Armee.6

Art. 29

Versorgung

1

Die Angehörigen der Armee erhalten im Militärdienst vom Staat Sold und Verpflegung. Der Staat sorgt für ihre Unterkunft und kommt für ihre Dienstreisen auf.

2

Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen über Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen (Art. 149).


Art. 30

Ersatz des Erwerbsausfalls 1

Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall.

2

Der Erwerbsersatz wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

6

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).

Organisation und Verwaltung 10

510.10


Art. 31

Beratung und Betreuung 1

Den Angehörigen der Armee stehen Dienste für die medizinische, seelsorgerische, psychologische und soziale Beratung und Betreuung im Zusammenhang mit dem
Militärdienst zur Verfügung.

2

Der Bund unterhält die entsprechenden Dienste. Diese dürfen Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, bearbeiten, soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern.

2. Kapitel: Allgemeine Pflichten

Art. 32

Befehl und Gehorsam

1

Die Vorgesetzten und die von ihnen ermächtigten Führungsgehilfen haben das Recht, den Unterstellten in Dienstsachen Befehle zu erteilen.

2

Die Angehörigen der Armee sind den Vorgesetzten gegenüber in Dienstsachen zu Gehorsam verpflichtet.

3

Die Angehörigen der Armee führen einen Befehl nicht aus, wenn er von ihnen ein Verhalten verlangt, das nach Gesetz oder Völkerrecht strafbar ist.


Art. 33

Verschwiegenheitspflicht 1

Die Angehörigen der Armee sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit
diese Angelegenheiten aufgrund ihrer Bedeutung oder besonderer Vorschriften geheimgehalten werden müssen.

2

Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Armee.

3. Kapitel: Krankheit und Unfall

Art. 34

Militärversicherung

Die Versicherung der Stellungspflichtigen und der Angehörigen der Armee gegen
Krankheit und Unfall wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.


Art. 35

Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten Der Bundesrat kann zur Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten für
die Angehörigen der Armee obligatorische medizinische Massnahmen anordnen.

Militärgesetz

11

510.10

4. Kapitel: Rechtsschutz in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Militärdienstes

Art. 36

Dienstbeschwerde

1

Die Angehörigen der Armee haben das Recht, Dienstbeschwerde zu erheben, wenn sie der Überzeugung sind, ein militärischer Vorgesetzter, ein anderer Angehöriger
der Armee oder eine Militärbehörde habe ihnen Unrecht getan.

2

Der Entscheid über die Dienstbeschwerde kann bei der nächsthöheren Stelle und deren Entscheid beim zuständigen eidgenössischen Departement angefochten werden. Das Departement entscheidet endgültig.

3

Entscheide der kantonalen Militärdirektionen können direkt beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport angefochten werden,
wenn das kantonale Recht nicht den Weiterzug an die Kantonsregierung vorsieht.

4

Dienstbeschwerde und Weiterzug werden in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren erledigt. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Die angerufene
Instanz kann ihnen jedoch ausnahmsweise aus besonderen Gründen aufschiebende
Wirkung zuerkennen.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 37

Kommandosachen

1

Kommandosachen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d des Verwaltungsverfahrensgesetzes7 sind alle Anordnungen der militärischen Vorgesetzten. Der Bundesrat
bestimmt, welche Anordnungen der eidgenössischen und der kantonalen Militärbehörden über die militärische Verwendung als Angehörige der Armee ebenfalls
Kommandosachen sind.

2

Die Dienstbeschwerde ist auch in Kommandosachen zulässig.


Art. 38

Wiedererwägungsgesuch in besonderen Fällen Gegen Aufgebote sowie gegen Entscheide über Dienstverschiebungen, Dienstvorausleistungen, freiwillige Dienstleistungen und Dispensationen vom Assistenz- oder
vom Aktivdienst können die Angehörigen der Armee ein Wiedererwägungsgesuch
stellen. Die Dienstbeschwerde ist in diesen Fällen nicht zulässig.


Art. 39

Beschwerde gegen die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit Gegen Entscheide der medizinischen Untersuchungskommissionen über die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit können die Angehörigen der Armee Beschwerde
bei einer andern medizinischen Untersuchungskommission erheben. Deren Entscheid kann nicht angefochten werden.

7

SR 172.021

Organisation und Verwaltung 12

510.10


Art. 40

Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten 1

Der Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Entscheiden nach den Artikeln 21-24 und ähnlichen verwaltungsrechtlichen Sanktionen, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19688 und vor kantonalen Behörden nach dem entsprechenden kantonalen
Recht.

2

Gegen Entscheide der Bewilligungsinstanzen für den waffenlosen Militärdienst (Art. 16 Abs. 2) kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und gegen dessen Entscheid beim Bundesrat Beschwerde
erhoben werden.

5. Kapitel:9 Titel und Orden ausländischer Behörden
a 1 Angehörigen der Armee ist die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.

2 Angehörige der Armee, die aus der Zeit vor ihrem Eintritt in die schweizerische
Armee Titel oder Orden besitzen, dürfen bis zu ihrer Entlassung aus der Militärdienstpflicht weder im Inland noch im Ausland die verliehenen Titel führen oder die
Orden tragen.

Vierter Titel: Ausbildung der Armee 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 41

Ausbildungsdienste

1

Die Ausbildungsdienste umfassen Schulen, Kurse, Übungen und Rapporte.

2

Offiziere, Unteroffiziere sowie Gefreite und Soldaten in Kaderfunktionen werden in der Regel vor Ausbildungsdiensten zu Kadervorkursen aufgeboten.

3

Der Bundesrat legt die Ausbildungsdienste sowie deren Dauer und Unterstellung fest; er bestimmt, wer daran teilnimmt.

4

Bei der Aushebung und im Verlauf der Ausbildung können Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden. Der Persönlichkeits- und der Datenschutz sind dabei zu wahren.


Art. 42

Dienstleistungspflicht 1

Gefreite und Soldaten leisten insgesamt höchstens 330 Tage Ausbildungsdienst.

8

SR 172.021

9

Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 23. Juni 2000 über Titel und Orden ausländischer
Behörden, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 114 117; BBl 1999 7922).

Militärgesetz

13

510.10

2

Der Bundesrat bestimmt die Dienstleistungen: a.

der Offiziere und Unteroffiziere; b.

der Angehörigen des militärischen Flugdienstes; c.

der Angehörigen der Armee nach den Artikeln 13 Absatz 3 und 14; d.

der Neubürger.

3

Nicht geleisteter oder nicht bestandener Dienst ist in der Regel nachzuholen.


Art. 43

Zusätzliche Ausbildungsdienste Der Bundesrat kann bei einer Umorganisation oder Neuausrüstung einer Formation
zusätzliche Ausbildungsdienste anordnen und deren Dauer festsetzen. Er regelt die
Anrechnung dieser Dienste an die Dienstleistungspflicht.


Art. 44

Freiwillige Dienstleistungen 1

Angehörige der Armee können zu freiwilligen Dienstleistungen zugelassen werden, wenn dafür ein militärisches Bedürfnis besteht. Dieser Dienst gilt als Ausbildungsdienst.

2

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport regelt die Anrechnung an die Dienstleistungspflicht.


Art. 45

Anrechnung von Dienstleistungen im Ausland Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
kann den Einsatz und die Ausbildung von Angehörigen der Armee im Ausland sowie entsprechende Vorbereitungsdienste teilweise oder ausnahmsweise ganz an die
Dienstleistungspflicht anrechnen.


Art. 46

Ausbildungsziele und Ausbildungsführung 1

Die Ausbildung richtet sich auf allen Stufen nach dem Auftrag der Armee.

2

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt die Ausbildungsziele und die Ausbildungsführung für den Einsatz der Armee
fest.


Art. 47

Lehrpersonal

1

Das Lehrpersonal umfasst: a.

Instruktoren und Instruktorinnen; b.

haupt- und nebenamtliche Fachlehrer und Fachlehrerinnen; c.

Fachleute, Referenten und Referentinnen.

2

Instruktoren und Instruktorinnen sind Berufsoffiziere oder -unteroffiziere. Sie sind mit der Grund- und Kaderausbildung in Schulen und Kursen betraut. Sie können
zudem für besondere Aufgaben eingesetzt werden. Sie sind Bedienstete des Bundes.

Organisation und Verwaltung 14

510.10

3

Fachlehrer und Fachlehrerinnen erfüllen fachlich begrenzte Ausbildungsaufgaben; sie sind Bedienstete des Bundes oder Privatpersonen, die sich vertraglich verpflichtet haben.

4

Fachleute, Referenten und Referentinnen erfüllen aufgrund ihrer Fachkenntnisse entsprechende Ausbildungsaufgaben im Rahmen ihrer Dienstleistungspflicht.

5

Das Lehrpersonal muss für den entsprechenden Einsatz ausgebildet sein. Der Unterricht in den technischen und wissenschaftlichen Bereichen kann den Eidgenössischen Technischen Hochschulen übertragen werden.

6

Der Ausbildungschef führt das Lehrpersonal.


Art. 48

Ausbildung und Einsatzbereitschaft der Truppen 1

Die Truppenkommandanten sind für die Ausbildung und die Einsatzbereitschaft der ihnen unterstellten Truppen verantwortlich.

2

Die Truppen, welche direkt dem Armeekommando unterstehen (Armeetruppen), werden in der Regel zur Ausbildung einem Grossen Verband oder einem Bundesamt
zugewiesen.

a10 Ausbildung im Ausland oder zusammen mit ausländischen Truppen 1 Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen abschliessen über: a.

die Ausbildung von Truppen im Ausland; b.

die Ausbildung ausländischer Truppen in der Schweiz; c.

gemeinsame Übungen mit ausländischen Truppen.

2 Er kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport ermächtigen, im Rahmen von Abkommen nach Absatz 1 Vereinbarungen
über einzelne Ausbildungsvorhaben abzuschliessen.

2. Kapitel: Grundausbildung

Art. 49

Rekrutenschule

1

Militärdienstpflichtige bestehen die Rekrutenschule in der Regel im Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden.

2

Ausgehobene, welche die Rekrutenschule am Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr vollenden, nicht bestanden haben, sind nicht mehr militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutenschule später absolviert
werden kann. Die Betroffenen müssen der späteren Absolvierung zustimmen.

3

Der Bundesrat legt die Dauer der Rekrutenschule fest.

10

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001
(AS 2001 2264 2265; BBl 2000 477).

Militärgesetz

15

510.10


Art. 50

Fachkurse

Spezialisten und Spezialistinnen können nach der Rekrutenschule in Fachkursen
weiter ausgebildet werden.

3. Kapitel: Ausbildungsdienste der Formationen

Art. 51

Wiederholungskurse

1

Die Militärdienstpflichtigen leisten Wiederholungskurse. Diese werden in der Regel in den Formationen geleistet, in denen die Pflichtigen eingeteilt sind.

2

Der Bundesrat legt Dauer und Turnus fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Ausbildungsbedürfnisse und die Einsatzbereitschaft.


Art. 52

Besondere Kurse

1

Offiziere bestehen in der Regel alle zwei Jahre einen besonderen Kurs.

2

Bei Bedarf können auch Unteroffiziere zu besonderen Kursen aufgeboten werden.


Art. 53

Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten 1

Angehörige der Armee können zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und zu Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.

2

Der Bundesrat legt die Dauer der damit verbundenen Dienstleistungen fest.


Art. 54

Dienst ausserhalb der Formation Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee mit bestimmten Funktionen besondere Ausbildungsdienste ausserhalb der Formation anordnen.

4. Kapitel: Ausbildung der Unteroffiziere und der Offiziere

Art. 55

Ausbildung zum Korporal 1

Angehende Korporale bestehen eine Unteroffiziersschule.

2

Die neuernannten Korporale bestehen einen Ausbildungsdienst; sie leisten ihn in der Regel in einer Rekrutenschule ihrer Truppengattung.

3

Der Bundesrat legt die Dauer der Ausbildungsdienste fest.


Art. 56

Ausbildung zum Leutnant 1

Angehende Leutnants bestehen eine Offiziersschule.

2

Die neuernannten Leutnants bestehen einen Ausbildungsdienst; sie leisten ihn in der Regel in einer Rekrutenschule ihrer Truppengattung.

Organisation und Verwaltung 16

510.10

3

Der Bundesrat legt die Dauer der Ausbildungsdienste fest.


Art. 57

Weitere Ausbildungsdienste Der Bundesrat regelt, welche weiteren Ausbildungsdienste für einen höheren Grad,
eine neue Funktion oder eine Umschulung zu bestehen sind.


Art. 58

Besondere Dienstleistungen Der Bundesrat regelt, welche besonderen Dienstleistungen Offiziere und Unteroffiziere zu bestehen haben; darunter fallen namentlich Kurse und Übungen im Rahmen
der Gesamtverteidigung, Stabsarbeiten, Schiedsrichterdienste bei Übungen sowie
Dienstleistungen zur Kontrolle von Anlagen.

5. Kapitel: Dienst in Schulen und Kursen sowie in der
Militärverwaltung


Art. 59

1

Die Militärbehörden können Angehörige der Armee soweit nötig für die Durchführung von Schulen und Kursen aufbieten.

2

Sie können bei zwingendem Bedarf Angehörige der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben aufbieten.

3

Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn: a.

die Militärverwaltung oder deren Betriebe eine ausserordentliche Mehrbelastung bewältigen müssen; b.

Arbeiten ein besonderes Fachwissen verlangen.

6. Kapitel: Verwendung ausserhalb der Truppe

Art. 60

Personalreserve

1

Angehörige der Armee, die nicht in Formationen eingeteilt worden sind, werden der Personalreserve zugewiesen und stehen den Bundesämtern zur Verfügung. Dies
gilt in der Regel auch für die Angehörigen der Armee, die vom Assistenz- oder vom
Aktivdienst dispensiert sind.

2

Sie können zu Dienstleistungen in Schulen, Kursen und in der Militärverwaltung aufgeboten werden; ausgenommen sind die Auslandschweizer.

3

Der Bundesrat bezeichnet die Angehörigen der Armee, die nicht in eine Formation eingeteilt werden.

Militärgesetz

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510.10


Art. 61

Verwendung im Zivilschutz oder in anderen Bereichen der
Gesamtverteidigung

1

Angehörige der Armee können bei Bedarf dem Zivilschutz, den zivilen Führungsorganen der Gesamtverteidigung oder den Stützpunkt-Feuerwehren als Vorgesetzte,
Spezialisten oder Spezialistinnen zur Verfügung gestellt werden, soweit die Bedürfnisse der Armee dies zulassen.

2

Während der Dauer dieser Verwendung leisten sie keinen Militärdienst.

7. Kapitel: Ausserdienstliche Tätigkeiten

Art. 62

Unterstützung des Bundes 1

Der Bund unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die Tätigkeiten der militärischen Verbände und Vereine für die ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung,
soweit sie im Interesse der Landesverteidigung liegen und nach den entsprechenden
Vorschriften durchgeführt werden.

2

Er unterstützt die anerkannten Schiessvereine für die mit Ordonnanzwaffen und mit Ordonnanzmunition durchgeführten Schiessübungen.

3

Der Bundesrat bezeichnet weitere Tätigkeiten, die der Bund unterstützt.

4

Der Bund führt Ausbildungskurse durch.


Art. 63

Ausserdienstliche Schiesspflicht 1

Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen: a.

Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet
sind;

b.

Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind.

2

Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos.

3

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Subalternoffiziere die Schiesspflicht mit der Pistole statt mit dem Sturmgewehr erfüllen.

4

Er kann die Dauer der Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen.

5

Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt, muss einen Nachschiesskurs ohne Sold bestehen. Wer die vorgeschriebenen Mindestleistungen nicht erreicht, muss einen
besoldeten Schiesskurs absolvieren.

6

Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen.

Organisation und Verwaltung 18

510.10

8. Kapitel: Vordienstliche Ausbildung

Art. 64

1

Der Bund unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite Verbände und Vereine bei der Durchführung der vordienstlichen Ausbildung.

2

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport kann vordienstliche Ausbildungskurse durchführen oder andere Organisationen damit beauftragen. Diese Kurse sind freiwillig. Das Bestehen eines solchen Kurses
kann für die Einteilung in Truppengattungen oder für die Übertragung von bestimmten Funktionen vorausgesetzt werden.

Fünfter Titel: Einsatz der Armee; Polizeibefugnisse 1. Kapitel: Einsatzarten

Art. 65

Die Armee wird für Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst und Aktivdienst eingesetzt.

2. Kapitel: Friedensförderungsdienst

Art. 66


11

Voraussetzungen

1 Einsätze zur Friedensförderung können auf der Grundlage eines UNO- oder
OSZE-Mandates angeordnet werden. Sie müssen den Grundsätzen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik entsprechen.

2 Friedensförderungsdienst wird von schweizerischen Personen oder Truppen geleistet, die eigens dafür ausgebildet sind.

3 Die Anmeldung für die Teilnahme an einer friedensunterstützenden Operation ist
freiwillig.

a12 Bewaffnung, Einsatz

1 Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall die Bewaffnung, die für den Schutz der
durch die Schweiz eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres
Auftrages erforderlich ist.

2 Die Teilnahme an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung ist ausgeschlossen.

11

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001
(AS 2001 2266 2267; BBl 2000 477).

12

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001
(AS 2001 2266 2267; BBl 2000 477).

Militärgesetz

19

510.10

b13 Zuständigkeiten

1 Zuständig für die Anordnung eines Einsatzes ist der Bundesrat.

2 Der Bundesrat kann die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen internationalen Abkommen abschliessen.

3 Soll der Einsatz bewaffnet erfolgen, so konsultiert der Bundesrat vorgängig die
Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte.

4 Werden für einen bewaffneten Einsatz mehr als 100 Angehörige der Armee eingesetzt oder dauert dieser länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung
den Einsatz genehmigen. In dringenden Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen.

3. Kapitel: Assistenzdienst

Art. 67

Assistenzdienst für zivile Behörden 1

Truppen können zivilen Behörden auf deren Verlangen Hilfe leisten: a.

zur Wahrung der Lufthoheit; b.

zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen; c.

zum Einsatz im Rahmen der koordinierten Dienste; d.

zur Bewältigung von Katastrophen; e.

zur Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung.

2

Die Hilfe wird nur soweit geleistet, als die Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt und es den zivilen Behörden nicht mehr möglich ist, ihre Aufgaben in personeller,
materieller oder zeitlicher Hinsicht zu bewältigen.

3

Soweit erforderlich kann zur Hilfeleistung Personal des Bundes oder anderer Institutionen beigezogen werden.


Art. 68

Assistenzdienst zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee Zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee können militärische Führungsstäbe oder
Truppen aufgeboten werden.


Art. 69

Assistenzdienst zur Katastrophenhilfe im Ausland 1

Bei Katastrophen im Ausland können auf Ersuchen einzelner Staaten oder internationaler Organisationen Truppen zur Hilfeleistung entsandt sowie Material und Versorgungsgüter zur Verfügung gestellt werden.

2

Assistenzdienst zur Katastrophenhilfe im Ausland ist grundsätzlich freiwillig. Für den grenznahen Raum kann er obligatorisch erklärt werden.

13

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001
(AS 2001 2266 2267; BBl 2000 477).

Organisation und Verwaltung 20

510.10


Art. 70

Aufgebot und Zuweisung 1

Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden sind: a.

der Bundesrat;

b.

das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
Sport bei Katastrophen im Inland.

2

Werden mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten oder dauert der Einsatz länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz in der nächsten Session genehmigen. Ist der Einsatz vor der Session beendet, so erstattet der
Bundesrat Bericht.


Art. 71

Auftrag und Führung

1

Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz im Inland nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport .

2

Der Bundesrat oder das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt die Kommandostruktur fest.

3

Der Truppenkommandant führt die Truppe im Einsatz.


Art. 72

Spontanhilfe

Im Ausbildungsdienst kann die Truppe Spontanhilfe leisten.


Art. 73

Stellung der Angehörigen der Armee und des erforderlichen
Personals

1

Die Angehörigen der Armee haben im Assistenzdienst grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie im Ausbildungsdienst.

2

Der Assistenzdienst wird in der Regel an die Dienstleistungspflicht angerechnet.

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
regelt die Ausnahmen.

3

Der Beizug des erforderlichen Personals des Bundes wird aufgrund des Dienstrechts, jener des Personals von Institutionen ausserhalb der Bundesverwaltung vertraglich geregelt.


Art. 74

Requisition im Assistenzdienst Der Bundesrat kann für den Assistenzdienst das Requisitionsrecht nach Artikel 80
anwendbar erklären.


Art. 75

Besondere Bestimmungen 1

Für den Assistenzdienst werden soweit möglich Truppen eingesetzt, die sich im Dienst befinden.

Militärgesetz

21

510.10

2

Angehörige der Armee können zu Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.

3

Der Bundesrat legt die zur Sicherstellung der Bereitschaft notwendigen Massnahmen fest.

4

Er kann für einen Assistenzdienst: a.

Formationen bilden; b.

freiwillige Ausbildungsdienste vorsehen, die nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet werden; c.

Ausrüstungen und Material beschaffen.

4. Kapitel: Aktivdienst 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 76

Begriff

1

Aktivdienst wird geleistet, um: a.

die Schweiz und ihre Bevölkerung zu verteidigen (Landesverteidigungsdienst); b.

die zivilen Behörden bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen
der inneren Sicherheit zu unterstützen (Ordnungsdienst).

2

Während des Aktivdienstes können Truppen auch Aufgaben des Assistenzdienstes und des Friedensförderungsdienstes wahrnehmen.


Art. 77

Zuständigkeit

1

Die Bundesversammlung ordnet den Aktivdienst an und bietet die Armee oder Teile davon auf (Mobilmachung).

2

Sie kann den Bundesrat ermächtigen, im Rahmen einer festgelegten Höchstgrenze zusätzliche Truppen aufzubieten und Wiederaufgebote anzuordnen.

3

Sind die Räte nicht versammelt, so kann der Bundesrat in dringlichen Fällen den Aktivdienst und die Mobilmachung der Armee anordnen. Bietet er mehr als 2000
Angehörige der Armee auf oder dauert der Einsatz länger als drei Wochen, so beruft
er unverzüglich die Bundesversammlung ein; diese entscheidet über die Aufrechterhaltung der Massnahme.

4

Der Bundesrat kann die Pikettstellung von Truppen anordnen. Bei angeordneter Pikettstellung haben sich die betroffenen Angehörigen der Armee für die Erfüllung
der Aufgaben bereitzuhalten, die ihnen für den Fall der Mobilmachung zugewiesen
sind.

5

Der Bundesrat entscheidet über die Entlassung von Truppen.

6

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Kantone für den Ordnungsdienst (Art. 83).

Organisation und Verwaltung 22

510.10


Art. 78

Vereidigung

1

Die zum Aktivdienst aufgebotenen Truppen werden vereidigt.

2

Die Angehörigen der Armee leisten den Eid oder das Gelübde.


Art. 79

Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen 1

Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei Pikettstellung und Mobilmachung.

2

Er kann in einer schwerwiegenden Notlage als letztes Mittel alle Schweizer verpflichten, sich dem Land zur Verfügung zu stellen und, soweit es in ihren Kräften
steht, zur Verteidigung des Landes beizutragen.


Art. 80

Requisition und Unbrauchbarmachung 1

Bietet der Bund Truppen zum Aktivdienst auf, ist jedermann verpflichtet, für die Erfüllung der militärischen Aufträge sein bewegliches und unbewegliches Eigentum
den Militärbehörden und der Truppe zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht gilt bereits für die notwendigen Vorbereitungen in Friedenszeiten.

2

Militärbehörden und Truppe dürfen von der Requisition nur soweit Gebrauch machen, als es ihre Aufträge unbedingt erfordern und sie diese nicht mit eigenen Mitteln erfüllen können.

3

Der Bund leistet für Gebrauch, Wertverminderung und Verlust des Eigentums angemessene Entschädigung.

4

Alle Verfügungen und Befehle, welche die zuständigen Organe im Zusammenhang mit der Requisition erlassen, sind endgültig und sofort vollstreckbar. Ausgenommen
sind Verfügungen im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen.

5

Der Bundesrat kann im Aktivdienst die Unbrauchbarmachung von Betrieben, Anlagen und Warenlagern anordnen.


Art. 81

Militärischer Betrieb 1

Der Bundesrat kann im Aktivdienst den militärischen Betrieb anordnen für: a.

die mit öffentlichen Aufgaben betrauten privaten Unternehmen, mit Ausnahme der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen; b.

die militärischen Anstalten und Betriebe.

2

Im militärischen Betrieb verfügen die Militärbehörden über das Personal und das Material der Unternehmen; sie tragen den Bedürfnissen der Gesamtverteidigung
Rechnung.

3

Die Militärbehörden können anordnen, dass neue Einrichtungen erstellt oder bestehende zerstört werden.

4

Das militärdienstpflichtige Personal leistet seine Arbeit als Militärdienst. Das Personal, das nicht militärdienstpflichtig ist, darf seinen Dienst nicht verlassen. Der
Bundesrat kann Bestimmungen über das Dienstverhältnis dieses Personals erlassen.

Militärgesetz

23

510.10

5

Der Bund leistet den Unternehmen für den Schaden, der ihnen aus dem militärischen Betrieb entsteht, angemessene Entschädigung.


Art. 82


14

Dauer der Militärdienstpflicht Im Landesverteidigungsdienst kann der Bundesrat das Alter für die Entlassung aus
der Militärdienstpflicht verschieben. Er trägt dabei den Bedürfnissen der Gesamtverteidigung Rechnung.


Art. 83

Ordnungsdienst

1

Truppen können für den Ordnungsdienst eingesetzt werden, wenn die Mittel der zivilen Behörden zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit
nicht mehr ausreichen.

2

Der Ordnungsdienst wird angeordnet: a.

von der Bundesversammlung oder in dringlichen Fällen vom Bundesrat nach
Artikel 77 Absatz 3;

b.

von den Kantonen für den Einsatz ihrer Truppen auf eigenem Hoheitsgebiet.

3

Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
oder dem Oberbefehlshaber der Armee, bei kantonalen Aufgeboten nach Rücksprache mit der kantonalen Militärdirektion.

4

Erlässt der Kanton das Aufgebot, so trägt er die Kosten des Einsatzes. Der Bundesrat entscheidet über eine Kostenbeteiligung des Bundes.

5

Die Kantone können beantragen, dass der Bund Truppen zum Ordnungsdienst aufbietet.

6

Im Landesverteidigungsdienst sorgt der Bund für die Wahrung der inneren Sicherheit, soweit dafür Truppen eingesetzt werden müssen. Der Bundesrat erteilt dem
Oberbefehlshaber der Armee die erforderlichen Weisungen.

2. Abschnitt: Oberbefehl

Art. 84

General

Der General ist der Oberbefehlshaber der Armee.


Art. 85

Wahl; Stellvertretung 1

Die Bundesversammlung wählt den General, sobald ein grösseres Truppenaufgebot vorgesehen oder erlassen ist. Sie entscheidet über seine Verabschiedung.

2

Bis zur Wahl des Generals regelt der Bundesrat den Oberbefehl.

14 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1079 1080; BBl 2000 330).

Organisation und Verwaltung 24

510.10

3

Der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Generals dessen Stellvertreter und ernennt den Generalstabschef.


Art. 86

Oberste Leitung; Auftrag des Generals 1

Der Bundesrat bleibt auch nach der Wahl des Generals die oberste vollziehende und leitende Behörde.

2

Er erteilt dem General den Auftrag.


Art. 87

Mitwirkung

Der Bundesrat hört den General zu Entscheiden an, welche die Landesverteidigung
betreffen; dieser kann dem Bundesrat Antrag stellen.


Art. 88

Gliederung der Armee

1

Der General kann die Gliederung der Armee nach den Erfordernissen der Lage ändern.

2

Die Bildung und Auflösung von Grossen Verbänden bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.


Art. 89

Übertragung und Entzug von Kommandos 1

Der General kann Kommandos übertragen und entziehen.

2

Der Bundesrat regelt die beamtenrechtliche Stellung der Betroffenen. Er ist dabei, unter Vorbehalt der vermögensrechtlichen Ansprüche, nicht an die personalrechtlichen Bestimmungen gebunden.


Art. 90

Unterstellung von Verwaltungseinheiten Der Bundesrat bestimmt die Verwaltungseinheiten, die nach der Wahl des Generals
diesem unterstellt werden.


Art. 91

Verfügungsgewalt des Generals In einer schwerwiegenden Notlage kann der Bundesrat anordnen, dass der General
über weitere personelle und materielle Mittel des Landes verfügt, die er zur Erfüllung seines Auftrags benötigt, soweit sie nicht durch Gesetz ausgenommen sind.

5. Kapitel: Polizeibefugnisse

Art. 92

1

Der Truppe stehen im Ausbildungsdienst und im Einsatz die Polizeibefugnisse zu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

2

Die Truppe darf im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse:

Militärgesetz

25

510.10

a.

Personen anhalten und ihre Identität feststellen, von bestimmten Orten wegweisen oder fernhalten, befragen, durchsuchen und bis zum Eintreffen der
zuständigen Polizeikräfte vorläufig festnehmen; b.

Sachen kontrollieren und wenn nötig beschlagnahmen; c.

in einer den Umständen angemessenen Weise unmittelbaren Zwang ausüben,
wo weniger schwerwiegende Mittel nicht ausreichen.

3

Sie darf im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse die Waffe einsetzen: a.

in Notwehr und im Notstand; b.

als letztes Mittel zur Erfüllung eines Schutz- oder Bewachungsauftrags, soweit es die zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigen.

4

Der Bundesrat regelt die Ausübung der Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch für den Ausbildungsdienst und für den Einsatz der Armee im einzelnen. Er berücksichtigt dabei die Art des Auftrags und den Ausbildungsstand der Truppe.

Sechster Titel: Organisation der Armee 1. Kapitel: Elemente und Gliederung der Armee

Art. 93

Elemente

1

Die Armee umfasst Truppengattungen und Dienstzweige.

2

Die Generalstabsoffiziere bilden das Korps der Generalstabsoffiziere.


Art. 94

Gliederung

Die Armee gliedert sich in: a.

den Armeestab;

b.

die Grossen Verbände (Korps, Divisionen, Brigaden); c.

die Truppenkörper (Regimenter, Mobilmachungsplätze, Bataillone, Abteilungen, Geschwader, Flieger- und Fliegerabwehrpark, Betriebsgruppen); d.

die Truppeneinheiten (Armeestabsteile, Kompanien, Batterien, Kolonnen,
Staffeln).


Art. 95

Zuständigkeiten

1

Die Bundesversammlung legt fest (Art. 149): a.

die Truppengattungen und Dienstzweige; b.

die Zahl der Grossen Verbände; c.

die Grundsätze über die Organisation der Armee.

Organisation und Verwaltung 26

510.10

2

Die Bundesversammlung kann ihre Befugnisse dem Bundesrat übertragen (Art. 149).

3

Der Bundesrat legt fest: a.

die Gliederung der Grossen Verbände; b.

die Zahl der eidgenössischen Truppenkörper; c.

die Zahl der Formationen (Stäbe oder Truppeneinheiten); d.

im Einvernehmen mit den Kantonen die von ihnen zu stellenden und zu verwaltenden Truppenkörper und Formationen.

4

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport regelt die Gliederung der Truppenkörper und der Formationen.

5

Die Gruppe für Generalstabsdienste gleicht die Bestände in der ganzen Armee aus; bei kantonalen Truppen besorgt sie den Ausgleich im Einvernehmen mit den betreffenden Kantonen.

2. Kapitel: Stäbe

Art. 96

Stäbe des Bundesrates 1

Der Bundesrat verfügt über Stäbe, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Stäbe unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee.

2

Der Bundesrat regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot seiner Stäbe.

3

Die Angehörigen der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Angehörigen der Armee.


Art. 97

Armeestab

1

Der Armeestab ist dem General unterstellt.

2

Solange kein General gewählt ist, leitet der Generalstabschef den Armeestab.

3

Der Bundesrat regelt Aufgaben, Organisation und Aufgebot des Armeestabs.


Art. 98

Stäbe der Grossen Verbände und der Truppenkörper Den Kommandanten der Grossen Verbände und der Truppenkörper ist je ein Stab
unterstellt.

3. Kapitel: Nachrichtendienst; Dienst für militärische Sicherheit

Art. 99

Nachrichtendienst

1

Der Nachrichtendienst hat zur Aufgabe, sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland zu beschaffen, auszuwerten und zu verbreiten.

Militärgesetz

27

510.10

2

Er ist befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, gegebenenfalls ohne
Wissen der betroffenen Personen, soweit und solange es seine Aufgaben erfordern.
Er kann im Einzelfall Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen
Bestimmungen ins Ausland weitergeben.

3

Der Bundesrat regelt: a.

die Aufgaben des Nachrichtendienstes im einzelnen, dessen Organisation sowie den Datenschutz; b.

die Tätigkeit des Nachrichtendienstes im Assistenz- und im Aktivdienst; c.

die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit ausländischen Diensten; d.

die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung von Datensammlungen, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würde.


Art. 100

Dienst für militärische Sicherheit 1

Der Dienst für militärische Sicherheit hat folgende Aufgaben: a.

Er beurteilt die militärische Sicherheitslage.

b.

Er schützt militärische Informationen und Objekte.

c.

Er erfüllt kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich.

d.

Er trifft Massnahmen zur präventiven Sicherung der Armee vor Spionage,
Sabotage und andern rechtswidrigen Handlungen und beschafft Nachrichten,
wenn seine Angehörigen zu Assistenz- oder zu Aktivdienst aufgeboten sind.

e.

Er schützt die Mitglieder des Bundesrates, den Bundeskanzler und weitere
Personen, wenn seine Angehörigen zu Assistenz- oder zu Aktivdienst aufgeboten sind.

2

Er ist befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, soweit und solange es
seine Aufgaben erfordern. Mit Zustimmung der betroffenen Personen kann er Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins
Ausland weitergeben.

3

Der Bundesrat regelt: a.

die Aufgabe des Dienstes für militärische Sicherheit im einzelnen und dessen Organisation; b.

seine Zusammenarbeit mit zivilen Sicherheitsorganen, unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über den Staatsschutz und
den Datenschutz;

c.

für den Fall des Assistenz- oder des Aktivdienstes den Datenschutz und die
Befugnis, Personendaten ohne Wissen der betroffenen Personen zu bearbeiten; d.

für den Fall des Assistenz- oder des Aktivdienstes die Ausnahmen von den
Vorschriften über die Registrierung der Datensammlungen, wenn diese die
Informationsbeschaffung gefährden würde;

Organisation und Verwaltung 28

510.10

e.

die Personensicherheitsprüfungen bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes in
diesem Bereich.

4. Kapitel: Berufsformationen

Art. 101

1

Das Überwachungsgeschwader und das Festungswachtkorps sind Berufsformationen der Armee. Die Angehörigen dieser Formationen sind Bedienstete des Bundes.

2

Das Überwachungsgeschwader wirkt insbesondere mit bei der Wahrung der Lufthoheit (Luftpolizei), bei der Ausbildung der Militärpiloten sowie bei der Durchführung des militärischen Luftrettungsdienstes.

3

Dem Festungswachtkorps obliegt insbesondere die Überwachung, der Unterhalt und die Verwaltung militärischer Anlagen.

4

Der Bundesrat regelt die Aufgaben und die Organisation dieser Formationen sowie die Rechtsstellung ihrer Angehörigen im einzelnen.

5. Kapitel: Vorgesetzte

Art. 102

Grade 1

In der Armee gibt es folgende Grade: a.

Gefreiter;

b.

Unteroffiziere:
1.

Korporal, Wachtmeister, 2.

höhere Unteroffiziere:
Fourier, Feldweibel, Adjutantunteroffizier, Stabsadjutant; c.

Offiziere:
1.

Subalternoffiziere: Leutnant, Oberleutnant, 2.

Hauptmann,

3.

Stabsoffiziere: Major, Oberstleutnant, Oberst, 4.

höhere Stabsoffiziere:
Brigadier, Divisionär, Korpskommandant, 5.

Oberbefehlshaber der Armee: General.

2

Wer einen Grad bekleidet hat, behält ihn, auch wenn er die Funktion nicht mehr innehat.


Art. 103

Beförderungen und Ernennungen 1

Beförderungen und Ernennungen werden nach Bedarf und Eignung vorgenommen.

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten fest.

Militärgesetz

29

510.10

2

Die Kantone befördern und ernennen die Kommandanten und Offiziere ihrer Truppen.

3

Die Militärbehörden sind ermächtigt, für die Abklärung der Eignung eines Anwärters oder einer Anwärterin bei Bedarf polizeiliche Führungsberichte einzuholen.

4

Beförderungen und Ernennungen, die diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen widersprechen, können für ungültig erklärt werden.


Art. 104

Fachoffiziere

1

Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten mit besonderen Kenntnissen können bei Bedarf mit Offiziersfunktionen betraut werden. Sie haben die damit verbundenen Dienste, mit Ausnahme der Ausbildungsdienste für einen höheren Grad oder eine neue
Funktion, zu leisten.

2

Sie werden zum Fachoffizier ernannt und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Offiziere in gleicher Funktion.

3

Der Bundesrat bestimmt die Funktionen, die übertragen werden können, und regelt die Voraussetzungen für die Ernennung.

4

Wird die Offiziersfunktion nicht mehr ausgeübt, so wird die Ernennung zum Fachoffizier in der Regel belassen. Der Bundesrat legt die Ausnahmen fest.

Siebter Titel: Ausrüstung der Armee 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 105

Ausrüstung

Die Ausrüstung der Armee umfasst: a.

die persönliche Ausrüstung; b.

das Korpsmaterial;

c.

das übrige Armeematerial.


Art. 106

Beschaffung des Materials 1

Der Bund beschafft die persönliche Bewaffnung, das Ordonnanzschuhwerk, das Korps- und das übrige Armeematerial. Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit
den Kantonen weitere Gegenstände der persönlichen Ausrüstung bezeichnen, die
vom Bund zu beschaffen sind.

2

Die Kantone beschaffen die übrigen Gegenstände der persönlichen Ausrüstung der kantonalen und eidgenössischen Truppen und liefern sie dem Bund ab. Der Bundesrat erlässt dafür Vorschriften.

3

Der Bundesrat bestimmt die Entschädigung, die der Bund den Kantonen für die Beschaffung der persönlichen Ausrüstung leistet.

Organisation und Verwaltung 30

510.10


Art. 107

Verfügungsberechtigung 1

Der Bund verfügt über die persönliche Ausrüstung, das Korps- und das übrige Armeematerial.

2

Die Kantone verfügen darüber, wenn sie Truppen aufbieten; vorbehalten bleiben die Rechte des Bundes.


Art. 108

Vorrat

Der Bund stellt einen angemessenen Vorrat an Versorgungsgütern bereit, damit die
Armee ihren Auftrag erfüllen kann.


Art. 109

Armeetiere und Fahrzeuge 1

Der Bundesrat kann die private Anschaffung und Haltung von Armeetieren sowie die private Anschaffung von armeetauglichen Fahrzeugen erleichtern.

2

Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Haltern von Armeetieren und armeetauglichen
Fahrzeugen Beiträge zugesichert werden dürfen.

2. Kapitel: Persönliche Ausrüstung

Art. 110

Grundsätze

1

Die Angehörigen der Armee werden vom Bund unentgeltlich ausgerüstet.

2

Die Kantone sorgen für Unterhalt und Ersatz der persönlichen Ausrüstung. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erlässt dafür Vorschriften. Der Bund vergütet den Kantonen die entsprechenden Kosten.

3

Der Bundesrat regelt Instandstellung, Ersatz und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung. Er bestimmt, wie weit sich die Angehörigen der Armee an den Kosten
beteiligen müssen.


Art. 111

Abgabe der persönlichen Ausrüstung 1

Die Rekruten und die andern Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Schulen werden aus Beständen des Bundes ausgerüstet.

2

Die übrigen Angehörigen der Armee werden von den Kantonen ausgerüstet.


Art. 112

Aufbewahrung und Unterhalt 1

Die Angehörigen der Armee sorgen für die sichere Aufbewahrung und die Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung sowie für den Ersatz unbrauchbar gewordener
Gegenstände.

2

Verletzen Angehörige der Armee diese Pflichten oder missbrauchen sie die Ausrüstung, so kann ihnen diese abgenommen werden.

Militärgesetz

31

510.10


Art. 113

Inspektionspflicht

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Gefreite und Soldaten ihre persönliche Ausrüstung an Inspektionen kontrollieren lassen müssen.


Art. 114

Eigentum und Verwendung 1

Die persönliche Ausrüstung bleibt Eigentum des Bundes. Sie darf von den Angehörigen der Armee nicht veräussert oder verpfändet werden.

2

Der Bundesrat bezeichnet die Gegenstände der persönlichen Ausrüstung, die im Zivilschutz weiterzuverwenden sind.

3

Er bezeichnet die Gegenstände der persönlichen Ausrüstung, die den Angehörigen der Armee zu Eigentum überlassen werden.

4

Die Angehörigen der Armee dürfen die persönliche Ausrüstung nicht für private Zwecke verwenden; das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport regelt die Ausnahmen.

3. Kapitel: Korps- und übriges Armeematerial

Art. 115

1

Der Bundesrat regelt die Verwaltung, die Lagerung und den Unterhalt des Korpsmaterials und des übrigen Armeematerials sowie die Vergütung des Bundes an die
Kosten der Kantone.

2

Das Korpsmaterial ist so zu lagern, dass es von der Truppe leicht behändigt werden kann. Der Generalstabschef bestimmt die Einzelheiten.

Achter Titel: Armeeleitung und Militärverwaltung 1. Kapitel: Leitung des Militärwesens

Art. 116

Oberste Leitung

1

Der Bundesrat hat die oberste Leitung des Militärwesens.

2

Er lässt sie vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport besorgen.

3

Dieses stellt die Mitsprache der obersten Truppenkommandanten in allen grundlegenden Fragen der Landesverteidigung sicher.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 117

Höhere Stabsoffiziere und Rüstungschef Der Bundesrat regelt die dienst- und personalrechtliche Stellung der höheren Stabsoffiziere und des Rüstungschefs.

Organisation und Verwaltung 32

510.10

2. Kapitel: Bund und Kantone

Art. 118

Oberaufsicht

Das Militärwesen ist Sache der Kantone, soweit es ihnen übertragen ist. Der Bund
hat die Oberaufsicht.


Art. 119

Kantonale und eidgenössische Formationen 1

Die Kantone stellen in der Regel Truppeneinheiten und Stäbe der Füsilierbataillone.

2

Wo die Bestände einzelner Kantone zur Bildung ganzer Bataillone oder Formationen nicht ausreichen, bestimmt der Bundesrat im Einvernehmen mit den betroffenen
Kantonen deren Zusammensetzung.

3

Der Bund teilt den Kantonen die Militärdienstpflichtigen zu, die sie für ihre Formationen benötigen.

4

Er bildet alle nicht von den Kantonen gestellten Truppeneinheiten, Truppenkörper und Stäbe.


Art. 120

Aushebungszonen und -kreise 1

Der Bundesrat teilt das Gebiet der Eidgenossenschaft in Aushebungszonen und diese in Aushebungskreise ein.

2

Vor der Festlegung der Aushebungskreise sind die Kantone anzuhören.


Art. 121

Kreiskommandanten und Sektionschefs 1

Die Kantone ernennen für die Bearbeitung der Kontrolldaten und für den Verkehr mit den Wehrpflichtigen Kreiskommandanten.

2

Sie teilen die Kreise wenn nötig in Sektionen ein und ernennen dafür je einen Sektionschef.


Art. 122

Entlassungsinspektion Die Kantone führen die Entlassungsinspektionen durch.

a15 Tätigkeiten der Landesverteidigung Für Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, sind keine kantonalen Bewilligungen und kantonalen Pläne erforderlich.

15

Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998
2591).

Militärgesetz

33

510.10


Art. 123

Befreiung von Abgaben 1

Kantone und Gemeinden erheben keine Abgaben auf: a.

Lebensmitteln und Getränken, die für die Truppe bestimmt sind; b.

Fahrzeugen, soweit sie zu militärischen Zwecken verwendet werden.

2

Sie erheben keine Steuern auf: a.16 Militäranstalten oder Militärwerkstätten mit Ausnahme der Unternehmen des privaten Rechts der Gruppe Rüstung; b.

zu militärischen Zwecken bestimmtem Eigentum des Bundes.

3

Sie erheben keine Gebühren für die Ausführung von Arbeiten, die der Landesverteidigung dienen.


Art. 124

Waffen-, Schiess- und Übungsplätze 1

Bund und Kantone betreiben höchstens 40 Waffenplätze.

2

Der Bundesrat bezeichnet die Waffenplätze. Er regelt Benützung und Verwaltung der Waffen-, Schiess- und Übungsplätze.


Art. 125

Schiesswesen ausser Dienst 1

Die Kantone ernennen die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine.

2

Die Kantone entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu. Sie achten auf umweltverträgliche Schiessanlagen und fördern Gemeinschafts- oder Regionalanlagen.

3

Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone.

3. Kapitel:17 Militärische Bauten und Anlagen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 126

Grundsatz

1 Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer
Plangenehmigung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölke16 Fassung

gemäss Art. 7 Ziff. 2 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Rüstungsunternehmen des Bundes, in Kraft seit 1. Mai 1998 (SR 934.21).

17 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998
2591).

Organisation und Verwaltung 34

510.10

rungsschutz und Sport (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
2 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
3 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht
ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung
nicht unverhältnismässig einschränkt.
4 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt
auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die
Raumplanung vom 22. Juni 197918 voraus.

a Anwendbares Recht

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach
dem Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 193019 (EntG).

2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
b Ordentliches Plangenehmigungsverfahren; Einleitung Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit
und verlangt allenfalls Ergänzungen.

c Aussteckung

1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.
2 Aus wichtigen Gründen kann die Genehmigungsbehörde ganz oder teilweise von
der Pflicht nach Absatz 1 befreien.
3 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort,
jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.

d Anhörung, Publikation und Auflage 1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und
Gemeinden zur Stellungnahme. Das gesamte Anhörungsverfahren dauert drei Monate. In begründeten Fällen kann diese Frist ausnahmsweise verlängert werden.

18

SR 700

19

SR 711

Militärgesetz

35

510.10

2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und
Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich
aufzulegen.
3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 EntG20
zur Folge.

e Persönliche Anzeige

Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller den
Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG21 eine persönliche Anzeige über
die zu enteignenden Rechte zustellen.

f Einsprache

1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes22 oder des EntG23
Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Wer keine Einsprache
erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände
sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39-41 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.
3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

g Bereinigung in der Bundesverwaltung Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes24.


Art. 127

Plangenehmigung; Geltungsdauer 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch
über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2 Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
3 Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus
wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse
seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

20

SR 711

21

SR 711

22

SR 172.021

23

SR

711

24

SR 172.010

Organisation und Verwaltung 36

510.10


Art. 128

Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren 1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: a.

örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen; b.

Bauten und Anlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen
Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt; c.

Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.

2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
3 Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird
nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie
setzt dafür eine angemessene Frist.
4 Im übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

a Schutz militärischer Anlagen 1 Für Bauten und Anlagen, welche dem Bundesgesetz vom 23. Juni 195025 über den
Schutz militärischer Anlagen unterstehen, ist keine Plangenehmigung erforderlich.
2 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren ist sinngemäss anwendbar. Dem Geheimhaltungsinteresse ist dabei Rechnung zu tragen.


3. Abschnitt: Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung Art. 129
1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das
Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG26 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.
2 Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die
angemeldeten Forderungen.
3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren
Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird 25

SR 510.518

26

SR

711

Militärgesetz

37

510.10

vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende
Nachteile entstünden. Im übrigen gilt Artikel 76 EntG.

4. Abschnitt: Rechtsmittelverfahren

Art. 130

Beschwerde

1 Plangenehmigungsentscheide unterliegen letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
2 Das Beschwerderecht richtet sich nach dem jeweils in der Sache anwendbaren
Bundesrecht. Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und
Gemeinden.

4. Kapitel: Leistungen der Gemeinden und der Einwohner

Art. 131

Unterkunft für die Truppe 1

Gemeinden und Einwohner sind verpflichtet, den Truppen und Armeetieren Unterkunft zu gewähren.

2

Sie werden dafür vom Bund angemessen entschädigt.


Art. 132

Lokale; Anschlagstellen Die Gemeinden stellen unentgeltlich zur Verfügung: a.

die Lokale und Anlagen für die Aushebung, die medizinischen Untersuchungskommissionen und die Inspektionen der persönlichen Ausrüstung; b.

die Wacht- und Arrestlokale; c.

die Plätze und Lokale für die Mobilmachung; d.

die Besammlungs- und Parkplätze für die Truppe; e.

die Anschlagstellen für Aufgebotsplakate und andere Mitteilungen der Militärbehörden.


Art. 133

Schiessanlagen

1

Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Die Schiessanlagen
sind der Truppe gegen Entschädigung für Schiessübungen zur Verfügung zu stellen.

2

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport kann den Gemeinden für die Errichtung von Schiessanlagen das Enteignungsrecht

Organisation und Verwaltung 38

510.10

nach dem Enteignungsgesetz27 erteilen, sofern ihnen diese Möglichkeit nicht aufgrund des kantonalen Rechts zusteht.

3

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erlässt Vorschriften über Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das
Schiesswesen ausser Dienst sowie über die zulasten der Schiessvereine gehenden
Einrichtungen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Sicherheit, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes.


Art. 134

Benützung von Privatgrund 1

Die Grundbesitzer sind verpflichtet, die Benützung ihres Landes zu militärischen Übungen zu gestatten.

2

Für den dadurch entstehenden Schaden leistet der Bund Ersatz nach Massgabe der Artikel 135-143. Die Bundesversammlung ordnet Zuständigkeit und Verfahren
(Art. 149).

5. Kapitel: Haftung für Schäden

Art. 135

Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit 1

Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen:

a.

durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder b.

in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit.

2

Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist.

3

Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen.

4

Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu.


Art. 136

Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer
Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.


Art. 137

Eigentum der Angehörigen der Armee 1

Die Angehörigen der Armee müssen für Verlust und Beschädigung ihres Eigentums selbst aufkommen. Der Bund richtet ihnen eine angemessene Entschädigung

27

SR 711

Militärgesetz

39

510.10

aus, wenn der Schaden durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die
Ausführung eines Befehls entstanden ist.

2

Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung angemessen herabgesetzt werden.

Dabei wird berücksichtigt, ob die Mitnahme oder Verwendung des privaten Gegenstandes dienstlich geboten war.


Art. 138

Rückgriff nach Entschädigung Hat der Bund eine Entschädigung geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf die Angehörigen der Armee zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht
haben.


Art. 139

Haftung der Angehörigen der Armee 1

Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.

2

Sie sind für ihre persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute Material verantwortlich und haften für deren Verlust und Beschädigung. Sie haften
nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch
durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher
Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Materialdienstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind.

3

Die Rechnungsführer und -führerinnen und die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen.
Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.


Art. 140

Haftung der Formationen 1

Die Formationen sind für das ihnen übergebene Material, insbesondere Korpsund Instruktionsmaterial, Munition und Sprengstoff, Verpflegungsmittel sowie Verbrauchsmaterial, verantwortlich. Sie haften für Verlust und Beschädigung, wenn die
Verantwortlichen nicht festgestellt werden können. Dagegen haften sie nicht, wenn
sie nachweisen, dass kein schuldhaftes Verhalten ihrer Angehörigen vorliegt.

2

Zur Deckung des Schadens kann ein Soldabzug vorgenommen werden.


Art. 141

Haftungsgrundsätze

1

Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts28 gelten sinngemäss.

2

Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung
und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt.

28

SR 220

Organisation und Verwaltung 40

510.10

3

Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt.


Art. 142

Verfahrensbestimmungen Die Bundesversammlung ordnet Zuständigkeit und Verfahren für Ansprüche des
Bundes oder gegenüber dem Bund (Art. 149).


Art. 143

Verjährung

1

Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund verjährt ein Jahr, nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle fünf Jahre nach dem
Tag der schädigenden Handlung.

2

Der Anspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee sowie Formationen verjährt ein Jahr, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen
Person Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle fünf Jahre nach dem Tag der schädigenden Handlung.

3

Werden die Ansprüche aus einem strafbaren Verhalten hergeleitet, für welches das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für sie.

4

Für die Unterbrechung und die Geltendmachung der Verjährung gelten die Artikel 135-138 und 142 des Obligationenrechts29 sinngemäss. Als Klage im Sinne dieser
Bestimmungen gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport.

6. Kapitel: Aufgebote, Verschiebungen, Dispensationen

Art. 144

Aufgebote und Verschiebungen 1

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Aufgebot und über die Verschiebung von Ausbildungsdiensten.

2

Über Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten entscheiden bei Angehörigen kantonaler Formationen die kantonalen Militärbehörden und bei Angehörigen eidgenössischer Formationen die eidgenössischen Militärbehörden; für Kader,
Kaderanwärter und -anwärterinnen kann der Bundesrat die Zuständigkeiten anders
regeln.

3

Über Gesuche um Verschiebung der Rekrutenschule entscheiden die kantonalen Militärbehörden, denen der Rekrut zur Einberufung in die Rekrutenschule zugewiesen worden ist. Die Bundesämter erlassen entsprechende Richtlinien.

29

SR 220

Militärgesetz

41

510.10


Art. 145

Dispensationen

Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen der Gesamtverteidigung können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

7. Kapitel:
Militärisches Kontrollwesen, Bearbeitung von Personendaten
30 1. Abschnitt: Kontrolldaten31

Art. 146

Datenbearbeitung32

1

Die Kantone erfassen die Daten der Stellungspflichtigen, die für die Militärkontrolle benötigt werden. Sie beschaffen sich diese von den Einwohnerkontrollen und
den Familienregistern sowie von den Stellungspflichtigen.

2

Die nach diesem Gesetz, dem Verwaltungsorganisationsgesetz33 sowie der Armeeorganisation vom 3. Februar 199534 zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes
und der Kantone bearbeiten die Daten der Wehrpflichtigen und der weiblichen Angehörigen der Armee; die Kommandanten bearbeiten die Daten der Angehörigen ihrer Formationen.

3

Der Bund führt die Kontrolle über die Erfüllung der Wehrpflicht und den freiwilligen Einsatz in der Armee. Er betreibt zu diesem Zweck ein Informationssystem35
(Personal-Informations-System der Armee). Es enthält Daten: a.

über die Person, soweit sie für die Kontrolle notwendig sind; b.

über die Aushebung, die Ausbildung und den Einsatz in der Armee; c.

über militärisch bedeutsame zivile Fähigkeiten und Kenntnisse, die von den
Wehrpflichtigen freiwillig genannt werden; d.

für den Verstorbenen- und Vermisstendienst.

30

Fassung gemäss Ziff. V 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1.
Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

31

Titel

eingefügt durch Ziff. V 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

32

Fassung

gemäss Ziff. V 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1.
Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

33

[AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989
2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1 288 Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4362 Art. 1 5050 Anhang
Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1. AS 1979 114 Art. 63]. Siehe
heute das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (SR 172.010).

34

SR 513.1

35

Bezeichnung gemäss Ziff. V 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die
Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Organisation und Verwaltung 42

510.10

4

Die Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone sowie die Kommandanten, welche Daten von Wehrpflichtigen und weiblichen Angehörigen der Armee bearbeiten müssen, können an das Informationssystem angeschlossen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

5

Daten über Urteile ziviler und militärischer Strafgerichte dürfen erfasst werden, soweit sie für den Ausschluss von der Militärdienstleistung, für die Eignung zur Beförderung oder für die Personensicherheitsprüfung im militärischen Bereich erforderlich sind.


Art. 147

Weitergabe von Daten

1

Daten über Wehrpflichtige und weibliche Angehörige der Armee können den Verwaltungseinheiten der Militärversicherung, der Bundesstatistik, des Erwerbsersatzes,
der Ersatzpflicht, des Zivilschutzes, des Zivildienstes und des Strassenverkehrs sowie Dritten bekanntgegeben werden, soweit dies in einem Gesetz vorgesehen ist
oder wenn die betroffene Person im Einzelfall einwilligt.

2

Militärische Daten über Beschuldigte oder Verdächtigte können zivilen Richtern sowie dem Bundesanwalt im Verfahren nach dem Bundesstrafprozess vor Einleitung
der eidgenössischen Voruntersuchung bekanntgegeben werden, wenn: a.

ein Verbrechen oder Vergehen verfolgt wird, dessen Schwere oder Eigenart
die Auskunft rechtfertigt; b.

während des Militärdienstes eine Straftat begangen wurde, welche der zivilen Gerichtsbarkeit untersteht.

3

Die Wohnadressen von Wehrpflichtigen, die schutzdienstpflichtig sind, werden der Zivilschutzstelle der Gemeinde zur Verfügung gestellt.

4

Militärischen Vereinigungen und Schiessvereinen können Daten von Angehörigen der Armee zum Zwecke der Mitglieder- und Abonnentenwerbung sowie für die ausserdienstliche Tätigkeit bekanntgegeben werden. Die Angehörigen der Armee können verlangen, dass Daten, die ihre Person betreffen, nicht weitergegeben werden.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

2. Abschnitt: Sanitätsdienstliche Daten36

Art. 148

37 Bearbeitung der sanitätsdienstlichen Daten 1 Der Bund betreibt das Medizinische Informationssystem der Armee, das die sanitätsdienstlichen Daten enthält, welche für die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit der Stellungs- und der Militärdienstpflichtigen notwendig sind.

36

Titel eingefügt durch Ziff. V 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die
Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

37

Fassung

gemäss Ziff. V 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1.
Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

Militärgesetz

43

510.10

2 Sanitätsdienstliche Daten sind: a.

die medizinischen Daten; b.

andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden Personen beziehen.

3 Die nach diesem Gesetz zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund und Kantonen sowie die von diesen beauftragten Ärzte beschaffen die erforderlichen sanitätsdienstlichen Daten bei: a.

den Stellungs- und Militärdienstpflichtigen; b.

den diese behandelnden und begutachtenden Ärzten; c.

den zivilen und militärischen Strafgerichten sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden.

a38 Bearbeitung medizinischer Daten von Zivilpersonen 1 Der Bund kann von Zivilpersonen, die durch die Truppe betreut werden, die notwendigen medizinischen Daten beschaffen.

2 Die Daten werden bei den betroffenen Personen, ihren gesetzlichen Vertretern und
den sie betreuenden Ärzten beschafft.

3 Sie dürfen nicht im Medizinischen Informationssystem der Armee bearbeitet werden und sind nach Abschluss der Betreuung zu vernichten.

b39 Bekanntgabe der sanitätsdienstlichen Daten 1 Sanitätsdienstliche Daten von Stellungs- und Militärdienstpflichtigen dürfen zur
Beurteilung der Diensttauglichkeit bekannt gegeben werden: a.

den zuständigen Ärzten in der Armee und der Militärverwaltung; b.

den zuständigen Ärzten des Zivilschutzes; c.

den die betroffenen Personen behandelnden Ärzten.

2 Auskunft über sanitätsdienstliche Daten wird grundsätzlich nur in Gegenwart eines
Arztes erteilt, welcher der zuständigen Verwaltungseinheit des Bundes angehört
oder von der betroffenen Person beauftragt worden ist.

3 Auf Anfrage im Einzelfall dürfen die sanitätsdienstlichen Daten den folgenden Behörden so weit bekannt gegeben werden, als dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben notwendig ist: a.

dem Bundesamt für Militärversicherung; b.

den Behörden für den Zivildienst; 38

Eingefügt durch Ziff. V 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1.
Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

39

Eingefügt durch Ziff. V 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1.
Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

Organisation und Verwaltung 44

510.10

c.

den Behörden für die Erwerbsersatzordnung; d.

den Behörden für den Wehrpflichtersatz; e.

den Behörden, die für die Bearbeitung von Haftpflicht- und Regressfällen
aus dem Bereich der Armee und der Militärverwaltung zuständig sind; f.

zivilen und militärischen Gerichten sowie Rechtspflegebehörden im Rahmen
von Gerichts- und Verwaltungsverfahren, soweit nach dem Verfahrensrecht
für den Einzelfall eine Auskunftspflicht für Ärzte besteht.

3. Abschnitt:40 Flugmedizinische Personendaten
c Datenbearbeitung

1 Die zuständige Verwaltungsstelle des Bundes bearbeitet medizinische und psychologische Daten zur Beurteilung der Tauglichkeit von:

a.

Anwärtern und Anwärterinnen für den militärischen Flugdienst; b.

Angehörigen der Armee aus dem militärischen Flugdienst; c.

Instruktoren der Luftwaffe; und d.

Personen aus der Zivilluftfahrt.

2 Sie kann zur Bearbeitung der Daten ein Informationssystem betreiben.

d Einsichtnahme

1 Die flugmedizinischen Personendaten dürfen nur von den betroffenen Personen in
Gegenwart eines Arztes eingesehen werden, welcher der zuständigen Verwaltungsstelle angehört oder von der betroffenen Person beauftragt worden ist.

2 Die behandelnden Ärzte mit Einwilligung der betroffenen Person und der ärztliche
Dienst des Bundesamtes für Militärversicherung dürfen die Daten in Anwesenheit
von Ärzten oder Psychologen der zuständigen Verwaltungsstelle einsehen.

3 In Beschwerdefällen kann auch der Oberfeldarzt in die Daten Einsicht nehmen.

4. Abschnitt:41 Daten von Medizinalpersonen
e Datenbearbeitung

1 Der Bund betreibt ein Informationssystem, das Daten von Medizinalpersonen enthält, die für die Sicherstellung des medizinischen und technischen Betriebes von sa40

Eingefügt durch Ziff. V 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1.
Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

41

Eingefügt durch Ziff. V 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1.
Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

Militärgesetz

45

510.10

nitäts- und veterinärdienstlichen Einrichtungen sowie der Rettungs- und Blutspendedienste des Gesundheitswesens unentbehrlich sind (Medizinalpersonendaten); die
Daten werden so weit erhoben, als sie für die Zuweisung der Medizinalpersonen
notwendig sind.

2 Er beschafft die Medizinalpersonendaten bei: a.

den nach diesem Gesetz, dem Bundesgesetz vom 27. Juni 196942 über die
Leitungsorganisation und den Rat für Gesamtverteidigung sowie dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 187743 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone; b.

den Vereinigungen der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte; c.

den Vereinigungen und Verbänden des übrigen Medizinalpersonals.

3 Der Bundesrat bezeichnet die Personendaten, die für die Zuweisung der Medizinalpersonen im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes notwendig sind.

f Datenweitergabe

Die Medizinalpersonendaten können an die für die Zuweisung von Medizinalpersonen zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund und Kantonen weitergegeben werden.

5. Abschnitt:44 Personendaten für die Kaderentwicklung
g 1 Die nach diesem Gesetz zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund und Kantonen können mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person die für die Kaderentwicklung in der Armee notwendigen Personendaten und Persönlichkeitsprofile
bearbeiten. Der Bund betreibt zu diesem Zweck ein Informationssystem.

2 Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 beschaffen die Daten bei den betroffenen
Personen, deren militärischen Vorgesetzten und den von den betroffenen Personen
genannten Referenzpersonen.

3 Die Daten dürfen nur an die für die Übertragung des militärischen Grades und der
Funktion zuständigen Stellen von Bund und Kantonen weitergegeben werden.

42

SR 501

43

SR 811.11

44

Eingefügt durch Ziff. V 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

Organisation und Verwaltung 46

510.10

6. Abschnitt:45 Weitere Bestimmungen
h Der Bundesrat regelt insbesondere: a.

den Inhalt, die Ausgestaltung und die Handhabung des militärischen Kontrollwesens sowie der Informationssysteme nach den Artikeln 148-148g; b.

die Verantwortlichkeit und Aufsicht; c.

den Schutz der betroffenen Personen und die Sicherheit der Daten; d.

den Auslandurlaub und die Kontrolle über die Erfüllung der Wehrpflicht der
Auslandschweizer.

Neunter Titel: Schlussbestimmungen

Art. 149

Beschlüsse des Parlaments Beschlüsse der Bundesversammlung nach den Artikeln 13 Absatz 4, 29 Absatz 2, 95
Absätze 1 und 2, 134 Absatz 2 und 142 sowie ergänzende Bestimmungen über das
Militärverwaltungsverfahren unterliegen nicht dem Referendum.

a46 Massnahmen zur Friedensförderung Der Bundesrat kann Einrichtungen und Ausrüstung der Armee für Massnahmen der
internationalen Friedensförderung zur Verfügung stellen. Er kann für solche Massnahmen juristische Personen des privaten Rechts unterstützen, gründen oder sich an
solchen beteiligen.


Art. 150

Ausführungsbestimmungen 1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsverordnungen.

2

Er erlässt die Dienstreglemente; er umschreibt darin namentlich die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee.

3

Er kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ermächtigen, zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung Vorschriften
zu erlassen.

45

Eingefügt durch Ziff. V 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1.
Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

46

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. März 1999 (AS 1999
1153; BBl 1998 679).

Militärgesetz

47

510.10

a47 Abkommen über den Status von Angehörigen der Armee 1 Der Bundesrat kann internationale Abkommen zur Regelung der rechtlichen und
administrativen Fragen abschliessen, die sich aus der zeitweiligen Entsendung von
schweizerischen Angehörigen der Armee ins Ausland oder dem zeitweiligen Aufenthalt von Angehörigen ausländischer Armeen in der Schweiz ergeben.

2 Dabei kann er die folgenden Bereiche abweichend vom geltenden Recht regeln: a.

die Haftung im Schadenfall, wobei eine abweichende Regelung die Rechtsstellung Privater im Inland nicht beeinträchtigen darf; b.

die Zuständigkeit zur Verfolgung strafbarer Handlungen und disziplinarischer Verstösse; c.

die Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstungsgegenständen sowie
Heiz- und Treibstoffen ausländischer Truppen.


Art. 151

Übergangsbestimmungen 1

Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Neuordnung der Armee schrittweise ein. Er regelt für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren insbesondere: a.

die Erfüllung der Dienstpflicht; b.

die Entlassung der Angehörigen aus der Wehrpflicht beziehungsweise deren
Weiterverwendung nach Erfüllung der Dienstpflicht; c.

die Beförderungsvoraussetzungen; d.

die Dauer von Kommandos und Funktionen; e.

die Überführung der einzelnen Truppenverbände in die neue Armeeorganisation; f.

die im Zusammenhang mit der Überführung notwendigen Umteilungen und
Neueinteilungen.

2

Aus zwingenden Gründen kann der Bundesrat in den Bereichen von Absatz 1 Buchstaben a-f durch Verordnung vom Gesetz abweichen.

3

Für militärische Bauvorhaben, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Bundesversammlung bewilligt sind, muss die Bewilligung nach Artikel 126 nicht eingeholt werden.
4 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. Juni 1999 dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.48 47

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2264 2265; BBl 2000 477).

48

Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998
2591).

Organisation und Verwaltung 48

510.10


Art. 152

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:49 Anhang Ziffer 3: 1. Juli 1995
alle übrigen Bestimmungen: 1. Januar 1996 49

BRB vom 19. Juni 1995 (AS 1995 4128)

Militärgesetz

49

510.10

Anhang

...


2. Verwaltungsorganisationsgesetz51 Art. 58
Abs. 1 Bst. F
...

3. Bundesbeschluss vom 9. Oktober 199252 über die Einsicht in Akten

der Bundesanwaltschaft
Art. 9
Abs. 2

...


4. Bundesrechtspflegegesetz53 Art. 99
Abs. 1 Bst. d sowie Abs. 2
...


Art. 100
Abs. 2
...

50

SR 172.021. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

51

[AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989
2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1 288 Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4362 Art. 1 5050 Anhang
Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1. AS 1979 114 Art. 63] 52

SR 172.213.54. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

53

SR 173.110. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

54

SR 321.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Organisation und Verwaltung 50

510.10

...


Art. 191b

...


Art. 22
Abs. 3
...

7. Militärorganisation56 Aufgehoben


8. Bundesbeschluss vom 30. März 194957 über die Verwaltung der Armee Art. 3
Abs. 1

...


Art. 3
Abs. 2, 4 Abs. 2 und 9 Abs. 4
Ersetzen «Kriegskommissäre» durch «...» Art. 11 Abs. 3 ...

55

SR 451. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

56

[BS 5 3; AS 1948 425, 1949 1491 Art. 1-3, 5 Bst. a-d, 1952 331 338 Art. 2, 1959 2035
Art. 48 Abs. 2 Bst. d, 1961 231, 1968 73 Ziff. I, III, 1970 43, 1972 897 Art. 15 Ziff. 3,
1975 11, 1979 114 Art. 72 Bst. e, 1984 1324, 1990 1882, 1991 857 Anhang Ziff. 10
1412, 1992 288 Anhang Ziff. 20 2521 Art. 55 Ziff. 3 2392 Ziff. I 2, 1993 901 Anhang
Ziff. 5 3043 Anhang Ziff. 2, 1994 1622 Art. 22 Abs. 2] 57

SR 510.30. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Militärgesetz

51

510.10

Aufgehoben


Art. 17
Abs. 1
...

...


Art. 19
Abs. 2
Ersetzen «Kriegsmobilmachung» durch «... ».

Gliederungstitel vor Art. 23 Aufgehoben

...

...

Gliederungstitel vor Art. 26 und 27 sowie Art. 26 und 27 Aufgehoben


Art. 28
Abs. 3
...


Art. 33
Abs. 1 und 2
...

2

Aufgehoben


Art. 37
Abs. 2
...


Art. 38
Abs. 1-3
...

Organisation und Verwaltung 52

510.10


Art. 40
Abs. 4
Ersetzen «Artikel 31 der Militärorganisation» durch «... ».

...

Ersetzen «Militärorganisation» durch «... ».


Art. 92
Abs. 3
...


Art. 104
Abs. 1 und 2, 106 erster Satz, 123 Abs. 2 letzter Satz
Ersetzen «die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung» durch «... ».


Art. 107
Abs. 2, 108 Abs. 3
Ersetzen «der Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung» durch «... ».


Art. 108
Abs. 2
...


Art. 109
Abs. 1
Ersetzen «aktiven Dienst» durch «... ».


Art. 125
Abs. 1
Ersetzen «die Militärorganisation» durch «... ».

9. Beschluss der Bundesversammlung vom 12. Juni 194658 betreffend
Festsetzung der an die Kantone für den Unterhalt und die Instandstellung der
Bekleidung und persönlichen Ausrüstung zu leistenden Entschädigung
Aufgehoben

58

[BS 5 291]

Militärgesetz

53

510.10

10. Beschluss der Bundesversammlung vom 28. Juni 194659 über die
Ausrüstung des Heeres mit Schuhwerk
Aufgehoben

11. Bundesgesetz vom 24. Juni 190460 betreffend die Überwachung
der Einführung und der Verwendung von Brieftauben
Aufgehoben

12. Bundesbeschluss vom 8. Dezember 196161 über den Militärdienst
der Auslandschweizer und der Doppelbürger
Aufgehoben

13. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198562 über den Transport

im öffentlichen Verkehr
Art. 8a

...


14. Bundesgesetz vom 19. Juni 199263 über die Militärversicherung Art. 1
Abs. 1 Bst. e
...


15. Obligationenrecht64 Art. 336
Abs. 1 Bst. e65
...


Art. 336c
Abs. 1 Bst. a
...

59

[BS 5 299]

60

[BS 5 377; AS 1949 43] 61

[AS 1961 1151, 1986 696, 1990 1882 Anhang Ziff. 6] 62

SR 742.40. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

63

SR 833.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

64

SR 220. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

65

Ergänzt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).
Anpassung an die Änderung von Art. 336c Abs. 1 Bst. a OR (SR 220).

Organisation und Verwaltung 54

510.10