01.07.2024 - *
01.02.2024 - 30.06.2024 / In Kraft
01.01.2024 - 31.01.2024
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.09.2022 - 31.12.2022
01.07.2022 - 31.08.2022
01.01.2022 - 30.06.2022
01.10.2021 - 31.12.2021
01.05.2021 - 30.09.2021
01.04.2021 - 30.04.2021
01.01.2021 - 31.03.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.08.2017 - 31.12.2017
01.07.2017 - 31.07.2017
01.03.2017 - 30.06.2017
01.01.2017 - 28.02.2017
29.11.2016 - 31.12.2016
01.08.2016 - 28.11.2016
01.05.2016 - 31.07.2016
01.01.2016 - 30.04.2016
01.06.2015 - 31.12.2015
28.04.2015 - 31.05.2015
01.01.2015 - 27.04.2015
01.11.2014 - 31.12.2014
01.03.2014 - 31.10.2014
01.01.2014 - 28.02.2014
01.06.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 31.05.2013
01.05.2012 - 31.12.2012
01.04.2012 - 30.04.2012
01.02.2012 - 31.03.2012
01.01.2012 - 31.01.2012
01.12.2011 - 31.12.2011
01.08.2011 - 30.11.2011
01.03.2011 - 31.07.2011
01.01.2011 - 28.02.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.10.2009 - 31.12.2009
01.08.2009 - 30.09.2009
01.06.2009 - 31.07.2009
01.01.2009 - 31.05.2009
01.01.2008 - 31.12.2008
01.09.2007 - 31.12.2007
01.08.2007 - 31.08.2007
01.04.2007 - 31.07.2007
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10.05.2006 - 31.12.2006
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01.07.2005 - 31.12.2005
01.01.2005 - 30.06.2005
01.10.2004 - 31.12.2004
01.09.2004 - 30.09.2004
01.01.2004 - 31.08.2004
01.10.2003 - 31.12.2003
01.01.2003 - 30.09.2003
01.07.2002 - 31.12.2002
01.06.2002 - 30.06.2002
01.01.2002 - 31.05.2002
01.01.2001 - 31.12.2001
01.04.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 (Stand am 20. Dezember 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), auf Artikel 96 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (Gesetz/KVG) und auf Artikel 82 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20003 (HMG),4 verordnet: 1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung 1. Titel: Versicherungspflicht 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Versicherungspflichtige Personen

Art. 1

Versicherungspflicht 1 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches5 (ZGB) unterstehen der Versicherungspflicht nach Artikel 3 des Gesetzes.

2

Versicherungspflichtig sind zudem: a.6 Ausländer und Ausländerinnen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 19317 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), die mindestens drei Monate gültig ist;

b. unselbständig erwerbstätige Ausländer und Ausländerinnen, deren Aufenthaltsbewilligung weniger als drei Monate gültig ist, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen;

AS 1995 3867 1 SR

830.1

2 SR

832.10

3 SR

812.21

4

Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 18. Aug. 2004 (AS 2004 4037).

5

SR 210

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

7

SR 142.20

832.102

Krankenversicherung 2

832.102

c.8 Personen, die ein Asylgesuch in der Schweiz nach Artikel 18 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19989 (Asylgesetz) gestellt haben, und Personen, welchen nach Artikel 66 des Asylgesetzes vorübergehender Schutz gewährt wurde, sowie Personen, für welche die vorläufige Aufnahme nach Artikel 14a ANAG verfügt worden ist;

d.10 Personen, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und nach dem in Artikel 95a Buchstabe a des Gesetzes genannten Abkommen vom 21. Juni 199911 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind; e.12 Personen, welche in Island oder Norwegen wohnen und nach dem in Artikel 95a Buchstabe b des Gesetzes genannten Abkommen vom 21. Juni 200113 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Abkommen), seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K der schweizerischen Versicherung unterstellt sind;

f.14 Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen, die mindestens drei Monate gültig ist; g.15 Personen, die während längstens drei Monaten in der Schweiz erwerbstätig sind und nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen hierfür keine Aufenthaltsbewilligung benötigen, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.


Art. 2

Ausnahmen von der Versicherungspflicht 1

Es unterstehen nicht der Versicherungspflicht: a.16 aktive und pensionierte Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1-7 und Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199217 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind; 8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Oktober 1999 (AS 1999 2403).

9 SR

142.31

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

11 SR

0.142.112.681 12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

13 SR

0.632.31

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).

17 SR

833.1

Verordnung

3

832.102

b. Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten; c.18 Personen, die nach dem Freizügigkeitsabkommen19 sowie seinem Anhang II, dem EFTA-Abkommen20, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K oder einem Abkommen über Soziale Sicherheit wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt sind; d.21 Personen, die wegen des Bezugs einer Leistung einer ausländischen Arbeitslosenversicherung nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II oder dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterstellt sind;

e.22 Personen, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben, aber nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II Anspruch auf eine Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder nach dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K Anspruch auf eine isländische oder norwegische Rente haben; f.23 Personen, die als Familienangehörige einer unter den Buchstaben c, d oder e erwähnten Person in deren ausländischen Krankenversicherung mitversichert sind und entweder Anspruch auf Leistungsaushilfe haben oder für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen; g.24 Personen, die als Familienangehörige einer Person in deren ausländischen Krankenversicherung mitversichert sind und Anspruch auf Leistungsaushilfe haben.

2

Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen.25 3 ...26

4

Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantin18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

19 SR

0.142.112.681 20 SR

0.632.31

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

26 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

Krankenversicherung 4

832.102

nen sowie Stagiaires, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.27 Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.28 4bis Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Dozenten und Dozentinnen sowie Forscher und Forscherinnen, die sich im Rahmen einer Lehr- oder Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.29 Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.30 5 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) befreit sind, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz mindestens die Leistungen nach KVG versichert sind. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind.

Die betreffende Person und der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin können die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung nicht widerrufen.31 6 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sofern sie nach dem 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996 (AS 1996 3139). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

31

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

Verordnung

5

832.102

Freizügigkeitsabkommen32 sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind.33 7 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen verfügen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.34 8 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.35

Art. 3

Grenzgänger und Grenzgängerinnen 1

Nicht der Versicherungspflicht nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e unterstellte Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sowie ihre Familienangehörigen, sofern diese im Ausland nicht eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt.36 2

Als Familienangehörige gelten Ehegatten sowie Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr und Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung begriffen sind.


Art. 4

Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen 1

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ins Ausland entsandt werden, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 bleiben in der Schweiz versicherungspflichtig, wenn sie: 32 SR

0.142.112.681 33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

Krankenversicherung 6

832.102

a. unmittelbar vor der Entsendung in der Schweiz versicherungspflichtig waren; und

b. für einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz tätig sind.

2

Die Versicherungspflicht für die Familienangehörigen entfällt, wenn diese im Ausland eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben.

3

Die Weiterdauer der Versicherungspflicht beträgt zwei Jahre. Die Versicherung wird vom Versicherer auf Gesuch hin bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert.

4

Für Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit als Entsandte gelten, entspricht die Weiterdauer der Versicherung der Dauer der Entsendung nach dieser Vereinbarung. Dies gilt auch für andere Personen, die gestützt auf eine solche Vereinbarung während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt sind.


Art. 5

Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland 1

Folgende Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 sind versicherungspflichtig: a. Bundesbedienstete des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), die der Versetzungsdisziplin unterstellt sind;

b. Bundesbedienstete des EDA oder eines anderen Departements, die ausserhalb der Schweiz tätig sind;

c. Personen, die sich aufgrund ihrer Tätigkeit für eine andere schweizerische Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts im Ausland befinden.

2

Die Versicherungspflicht für die Familienangehörigen entfällt, wenn diese im Ausland eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben.

3

Das lokal angestellte Personal ist der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt.


Art. 6

Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht 1

Die Mitglieder diplomatischer Missionen, ständiger Missionen und konsularischer Posten in der Schweiz sowie Beamte und Beamtinnen internationaler Organisationen sowie die sie begleitenden Familienangehörigen sind nicht versicherungspflichtig.

Sie werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt.

2

Die Hausangestellten der Mitglieder diplomatischer Missionen, ständiger Missionen und konsularischer Posten in der Schweiz sowie diejenigen der Beamten und Beamtinnen internationaler Organisationen sind versicherungspflichtig, wenn sie nicht im Staate ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeberin oder in einem Drittstaat versichert sind. Das EDA regelt die Einzelheiten dieser Bestimmung näher.

3

Ehemalige Beamte und Beamtinnen internationaler Organisationen sowie ihre Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 sind auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, wenn sie für Behandlungen in der Schweiz bei

Verordnung

7

832.102

der Krankenversicherung ihrer früheren Organisation über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle der internationalen Organisation mit allen erforderlichen Angaben beizulegen.

2. Abschnitt: Beginn und Ende der Versicherung

Art. 7

Im Allgemeinen

1

Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und f sind verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versichern, nachdem sie sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle angemeldet haben. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Anmeldung des Aufenthaltes. Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts.37 2 Ausländer und Ausländerinnen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b müssen ab Einreise in die Schweiz versichert sein.

2bis

Personen ohne Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g müssen ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz versichert sein. Auch bei einem verspäteten Beitritt beginnt die Versicherung am Tag, an dem die Erwerbstätigkeit aufgenommen worden ist.38 3 Bei den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen endet die Versicherung am Tag des bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle gemeldeten Wegzugs aus der Schweiz, in jedem Fall am Tag der tatsächlichen Ausreise aus der Schweiz, oder mit dem Tod der Versicherten.

3bis

Bei den im Absatz 2bis bezeichneten Personen endet die Versicherung am Tag der Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz, spätestens aber am Tag der tatsächlichen Ausreise aus der Schweiz, oder mit dem Tod der Versicherten.39 4 Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie ihre Familienangehörigen, die der schweizerischen Versicherung unterstellt sein wollen (Art. 3 Abs. 1), müssen sich innert drei Monaten nach Beginn der Gültigkeit der Grenzgängerbewilligung versichern. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit der Bewilligung. Versichern sie sich später, beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts.40 Die Versicherung endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz, mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Grenzgängerbewilligung, mit dem Tod der Versicherten oder mit dem Verzicht auf die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Im letzteren Fall darf ohne besonderen Grund kein neues Gesuch gestellt werden.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075).

40 Fassung des ersten bis dritten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

Krankenversicherung 8

832.102

5

Asylsuchende sowie Schutzbedürftige sind verpflichtet, sich unmittelbar nach Zuweisung an die Kantone nach Artikel 27 des Asylgesetzes41 zu versichern. Vorläufig Aufgenommene sind verpflichtet, sich unmittelbar nach Verfügung der vorläufigen Aufnahme zu versichern. Die Versicherung beginnt im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs oder der Anordnung der vorläufigen Aufnahme oder der Gewährung vorübergehenden Schutzes. Sie endet am Tag, an dem diese Personen die Schweiz nachgewiesenermassen verlassen haben, oder am 30. Tag nach dem rechtskräftig verfügten Ausreisedatum oder mit ihrem Tod.42 6 Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht und ihre Familienangehörigen, die der schweizerischen Versicherung unterstellt sein wollen (Art. 6 Abs. 1), haben sich innert sechs Monaten nach Erhalt der Legitimationskarte des EDA zu versichern. Die Versicherung beginnt am Tag, an dem sie diese Karte erhalten haben. Sie endet mit der Aufgabe der amtlichen Tätigkeit in der Schweiz, mit dem Tod der Versicherten oder mit dem Verzicht auf die Unterstellung unter die schweizerische obligatorische Versicherung. Im letzteren Fall darf ohne besonderen Grund kein neues Gesuch gestellt werden.

7

Aktive und pensionierte Bundesbedienstete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die aus der Militärversicherung ausscheiden, müssen sich innert drei Monaten nach Ausscheiden aus der Militärversicherung bei einem Versicherer nach Artikel 11 des Gesetzes für Krankenpflege versichern. Bei rechtzeitigem Versicherungsbeitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Militärversicherung.

8

Versicherungspflichtige Personen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e sind verpflichtet, sich innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu versichern. Versichern sie sich innert dieser Frist, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Unterstellung unter die schweizerische Versicherung.

Versichern sie sich später, beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Die Versicherung endet, wenn diese Personen die Voraussetzungen für eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung nach dem Freizügigkeitsabkommen43 sowie seinem Anhang II oder dem EFTA-Abkommen44 , seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K nicht mehr erfüllen.45 41 SR

142.31

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Oktober 1999 (AS 1999 2403).

43 SR

0.142.112.681 44 SR

0.632.31

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

Verordnung

9

832.102

a46 Fortdauer des Versicherungsschutzes für nicht mehr unterstellte Personen Die Versicherer können Personen, die nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und c sowie den Artikeln 3-6 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt waren, auf vertraglicher Basis eine Fortdauer des Versicherungsschutzes anbieten. Der Vertrag kann beim gleichen oder bei einem anderen Versicherer abgeschlossen werden. Die Finanzierung von Leistungen, welche denjenigen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entsprechen, richtet sich nach den Grundsätzen der sozialen Krankenversicherung. Die Versicherungsverhältnisse unterliegen dem Bundesgesetz vom 2. April 190847 über den Versicherungsvertrag.

b48 Fortdauer der Versicherungspflicht Die Versicherer informieren die Versicherten nach Artikel 6a Absatz 1 des Gesetzes schriftlich über eine Fortdauer der Versicherungspflicht.


Art. 8

Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt 1

Die Erhebungsdauer für den Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes entspricht der doppelten Dauer der Verspätung, höchstens jedoch fünf Jahren.49 Der Prämienzuschlag beträgt 30 bis 50 Prozent der Prämie. Der Versicherer setzt den Zuschlag nach der finanziellen Lage der Versicherten fest. Hat die Zahlung des Prämienzuschlages eine Notlage für die Versicherten zur Folge, setzt der Versicherer einen Zuschlag von weniger als 30 Prozent fest und trägt dabei der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung.

2

Wenn eine Sozialhilfebehörde für die Prämien aufkommt, wird kein Prämienzuschlag erhoben.

3

Wechselt die versicherte Person den Versicherer, hat der bisherige Versicherer dem neuen Versicherer den Prämienzuschlag im Rahmen der Mitteilung gemäss Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes anzugeben. Ein einmal festgelegter Prämienzuschlag bleibt auch für spätere Versicherer verbindlich.50

Art. 9


51

Beendigung des Versicherungsverhältnisses Kommen Versicherte, auf welche die schweizerische Gesetzgebung über die Sozialhilfe nicht anwendbar ist, ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, und kann das 46

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 3139).

47

SR 221.229.1 48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5639).

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5639).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).

Krankenversicherung 10

832.102

Vollstreckungsverfahren nicht durchgeführt werden oder hat es keine Zahlung der Prämien oder keine Kostenbeteiligung zur Folge, so kann der Versicherer nach schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzuges das Versicherungsverhältnis beenden.

3. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 10

1 Die Kantone informieren periodisch die Bevölkerung über die Versicherungspflicht. Sie achten insbesondere darauf, dass Personen, die aus dem Ausland zuziehen, sowie Eltern von Neugeborenen rechtzeitig informiert werden.

1bis

Mit der Information über die Versicherungspflicht von Kurzaufenthaltern und -aufenthalterinnen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen sowie von Niedergelassenen gelten auch deren Familienangehörige als informiert, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen.52 2 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die in den Artikeln 2 Absätze 2-5 und 6 Absatz 3 vorgesehenen Gesuche.53 3

Die rentenauszahlenden Sozialversicherer und die Organe der Arbeitslosenversicherung unterstützen die Kantone bei der Information über die Versicherungspflicht von Personen nach Artikel 6a Absatz 1 Buchstaben b und c des Gesetzes.54

2. Kapitel:

Sistierung der Versicherungspflicht und der Unfalldeckung55
a56 Sistierung der Versicherungspflicht 1

Die Sistierung der Versicherungspflicht nach Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes beginnt am Tag, da die versicherte Person dem MVG57 unterstellt wird.

2

Nach Beendigung der Unterstellung unter die Militärversicherung hat die versicherte Person dem Versicherer einen Nachweis über die tatsächliche Dauer der Unterstellung zu erbringen.

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

53

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

55 Ursprünglich vor Art. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).

57 SR

833.1

Verordnung

11

832.102

3

War die versicherte Person während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen der Militärversicherung unterstellt, so vergütet der Versicherer der versicherten Person die für die Dauer der Sistierung bezahlten Prämien zurück.

4

Der Versicherer meldet den zuständigen kantonalen Behörden diejenigen Personen, deren Versicherungspflicht sistiert worden ist und informiert über die Dauer der Sistierung.


Art. 11

Sistierung der Unfalldeckung58 1

Die Sistierung der Unfalldeckung nach Artikel 8 des Gesetzes erfolgt auf schriftlichen Antrag der Versicherten und beginnt frühestens am ersten Tag des dem Antrag folgenden Monats.

2

Der Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung haben die Versicherten vor Ende des Arbeitsverhältnisses, des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung oder der Nichtberufsunfalldeckung schriftlich darüber zu informieren, dass sie den Krankenversicherer vom Erlöschen der Unfalldeckung in Kenntnis setzen müssen. Die Versicherten haben den Krankenversicherer innerhalb eines Monats nach der Information durch den Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung in Kenntnis zu setzen.

2. Titel: Organisation 1. Kapitel: Versicherer

Art. 12

Anerkennung von Krankenkassen 1

Die Krankenkassen im Sinne von Artikel 12 des Gesetzes müssen in einer der folgenden Rechtsformen organisiert sein:

a. als Verein (Art. 60 ZGB59), Stiftung (Art. 80 ZGB), Genossenschaft (Art. 828 des Obligationenrechts60, OR) oder Aktiengesellschaft mit anderen als wirtschaftlichen Zwecken (Art. 620 Abs. 3 OR); b. als juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts.

2

Die Anerkennung wird gleichzeitig mit der Erteilung der Durchführungsbewilligung nach Artikel 13 des Gesetzes ausgesprochen. Sie wird auf den Anfang eines Kalenderjahres wirksam. Das Gesuch ist dem Bundesamt für Gesundheit (BAG)61 bis am 30. Juni des Vorjahres einzureichen. Dem Gesuch sind beizulegen:

a. die Statuten, die Gründungsurkunde oder der betreffende kantonale oder kommunale Erlass sowie ein Handelsregisterauszug; 58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).

59

SR 210

60

SR 220

61 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Krankenversicherung 12

832.102

b. die Bestimmungen über die besonderen Versicherungsformen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 62 KVG) und über die freiwillige Taggeldversicherung (Art. 67-77 KVG) sowie die allfälligen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten;

c. die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung nach den Artikeln 67-77 des Gesetzes; d. ein Budget für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und für die freiwillige Taggeldversicherung nach den Artikeln 67-77 des Gesetzes; e. eine nach den unter Buchstabe d bezeichneten Versicherungsarten gegliederte Übersicht über die Reserven und Rückstellungen;

f. falls die Krankenkasse Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes zu betreiben beabsichtigt, die Mitteilung, dass beim Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV) ein entsprechendes Gesuch gestellt worden ist.

3

Die minimale Reserve einer um die Anerkennung nachsuchenden Krankenkasse (Art. 78) hat derjenigen einer Krankenkasse mit einem Versichertenbestand von 10 000 Personen zu entsprechen.62 Als Berechnungsgrundlage dienen die um einen Zuschlag von 50 Prozent erhöhten durchschnittlichen Krankenpflegekosten gemäss der letzten durch das BAG erstellten Statistik über die soziale Krankenversicherung.

Bei Krankenkassen mit stark eingeschränktem örtlichem Tätigkeitsbereich kann das BAG eine tiefere minimale Reserve zulassen.

4

Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) spricht die Anerkennung aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Prämientarife vom BAG genehmigt worden sind.

5

Das Departement entzieht einer Krankenkasse die Anerkennung, wenn sie darum ersucht oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Es sorgt dafür, dass der Entzug der Anerkennung erst wirksam wird, wenn alle Versicherten von anderen Versicherern übernommen worden sind.


Art. 13

Zusatzversicherungen

Die Krankenkassen können die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen Zusatzversicherungen betreiben, wenn ihnen das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die entsprechende Bewilligung erteilt hat.


Art. 14

Weitere Versicherungsarten Als weitere Versicherungsarten im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes gelten: a. ein Sterbegeld von höchstens 6000 Franken; b. ein Sterbegeld bei Unfalltod von höchstens 6000 Franken; 62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

Verordnung

13

832.102

c. Invaliditätsentschädigungen bei Krankheit und Unfall von höchstens je 6000 Franken;

d. eine Invaliditätsentschädigung bei Lähmung von höchstens 70 000 Franken.


Art. 15

Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung 1

Die in Artikel 13 des Gesetzes vorgesehene Bewilligung wird auf den Beginn eines Kalenderjahres wirksam. Das entsprechende Gesuch muss dem BAG bis zum 30. Juni des Vorjahres eingereicht werden. Diesem sind beizulegen: a. von den Krankenkassen die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a-e genannten Unterlagen;

b. von den privaten Versicherungseinrichtungen die Unterlagen, aus denen die Bewilligung zur Durchführung der Krankenversicherung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 197863 hervorgeht, sowie die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben b-e genannten Unterlagen.

2

Das Departement erteilt die Bewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Prämientarife vom BAG genehmigt worden sind.

a64 Befreiung von der Pflicht, eine Versicherung anzubieten 1

Von der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f des Gesetzes wird nur der Versicherer mit weniger als 100 000 Versicherten befreit, sofern er: a. weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft noch in Island und Norwegen Leistungen anbieten will; b. Leistungen nur in einem, mehreren oder allen unter Buchstabe a erwähnten Staaten anbieten will, in denen er bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Befreiungsgesuches Leistungen angeboten hat.65 2

Das Befreiungsgesuch muss dem BAG spätestens bis zum 30. Juni eingereicht werden. Die Befreiung wird auf den 1. Januar des nächsten Jahres wirksam.

3

Das Departement entscheidet über die Befreiung.

2. Kapitel: Rückversicherer

Art. 16

Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung 1

Die Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung nach Artikel 14 des Gesetzes kann erteilt werden an: 63

SR 961.01

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

Krankenversicherung 14

832.102

a. Institutionen, welche die Leistungen der Krankenversicherung im Sinne des Gesetzes für mindestens 50 000 Personen rückversichern; b. Krankenkassen mit mindestens 50 000 Versicherten; c. privaten Versicherungseinrichtungen, die zur Rückversicherung von Krankenversicherungsleistungen zugelassen sind.

2

Artikel 15 Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung. Das Departement erteilt die Bewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

3

Die Bestimmungen über die Versicherer sind sinngemäss auf die Rückversicherer anwendbar, soweit sie diese betreffen.


Art. 17

Reserven

1

Das BAG erlässt Weisungen über die Reservebildung für die Rückversicherung.

2

Sinkt der Bestand eines Rückversicherers nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b vorübergehend unter 50 000 Versicherte, so kann das BAG zusätzliche Sicherheiten verlangen.


Art. 18

Rückversicherung

1

Ist ein Versicherer rückversichert, so dürfen die Rückversicherungsprämien 50 Prozent der gesamten von den Versicherten geschuldeten Prämien nicht übersteigen.

2

Die Rückversicherer haben die Rückversicherungsverträge sowie deren Abänderungen und Ergänzungen dem BAG einzureichen. In den Verträgen ist die Kündigung zu regeln. Sie müssen wenigstens auf das Ende jedes dem Inkrafttreten des Vertrages folgenden Kalenderjahres kündbar sein. Die Kündigungsfrist muss mindestens sechs Monate betragen. Der Rückversicherer hat dem BAG die Kündigung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

3. Kapitel: Gemeinsame Einrichtung

Art. 19


66

Erfüllung internationaler Verpflichtungen 1

Die gemeinsame Einrichtung nimmt die sich aus Artikel 95a des Gesetzes ergebenden Aufgaben als Verbindungsstelle wahr. Sie erfüllt auch die Aufgaben als aushelfender Träger am Wohn- oder am Aufenthaltsort der Versicherten, für die aufgrund von Artikel 95a des Gesetzes Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe besteht. Sie ist ausserdem zuständig für die Durchführung der Leistungsaushilfe und die Aufgaben als Verbindungsstelle aufgrund anderer internationaler Vereinbarungen.67

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

Verordnung

15

832.102

2

Die gemeinsame Einrichtung übernimmt überdies Koordinationsaufgaben zur Erfüllung der sich aus Artikel 95a des Gesetzes ergebenden Verpflichtungen.

Namentlich erfüllt sie folgende Aufgaben: a.68 sie ermittelt aufgrund der anerkannten Kostenstatistiken des zuständigen Organs der Europäischen Gemeinschaft (Verwaltungskommission für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer) die Ansätze je Person, die die Versicherer der Prämienberechnung für die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in Island oder Norwegen wohnhaften Versicherten im Sinne der Artikel 94 und 95 der in Artikel 95a des Gesetzes genannten Verordnung (EWG) Nr. 574/7269 in ihrer angepassten Fassung70 (Verordnung EWG 574/72) zu Grunde zu legen haben; b.71 sie ermittelt zu Handen des BAG aufgrund der Kostenstatistiken der schweizerischen Krankenversicherung die jeweiligen Jahresdurchschnittskosten für Krankenpflegeleistungen, die den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den zuständigen Trägern in Island und Norwegen für deren in der Schweiz wohnhafte Versicherte im Sinne der Artikel 94 und 95 der Verordnung EWG 574/72 in Rechnung zu stellen sind;

c.72 sie erstellt bis zum 30. April einen Bericht zu Handen des BAG über die durchgeführte Leistungsaushilfe unter Angabe der Zahl der Fälle, der Gesamtkosten und der ausstehenden Rückzahlungen. Die Daten sind nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nach Island und Norwegen und nach den schweizerischen Versicherern zu differenzieren.

3

Die Versicherer tragen proportional zur Anzahl der bei ihnen obligatorisch für Krankenpflege versicherten Personen die Kosten der Aufgaben, welche die gemeinsame Einrichtung als aushelfender Träger erfüllt, sowie die Kosten der Berichterstattung gemäss Absatz 2 Buchstabe c. Der Bund trägt die durch die Vorfinanzierung der Leistungsaushilfe entstehenden Zinskosten. Zudem trägt er die Kosten der Aufgaben, welche die gemeinsame Einrichtung als Verbindungsstelle erfüllt sowie die Kosten für die Ermittlungen gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b.

4

Haben Versicherer und Leistungserbringer gemäss Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vertraglich vereinbart, dass der Versicherer die Vergütung schuldet, so wird die gemeinsame Einrichtung bei der Durchführung der Leistungsaushilfe den vertragsschliessenden Versicherern gleichgestellt.

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

69 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972) (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999).

70 SR

0.831.106.11; noch nicht veröffentlicht.

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

Krankenversicherung 16

832.102

a73 Zuweisung von Aufgaben durch das Departement Wird eine Umverteilung von Reserven zwischen Krankenversicherern nötig, kann das Departement die Umverteilung der gemeinsamen Einrichtung übertragen.


Art. 20

Revisionsstelle

Die gemeinsame Einrichtung hat eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Die Artikel 86-88 sind sinngemäss anwendbar.


Art. 21

Berichte

Die gemeinsame Einrichtung reicht dem BAG bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit ein. Dem Jahresbericht beizufügen sind für jeden Aufgabenbereich: a. eine

Betriebsrechnung;

b. eine Übersicht über die Reserven; c. der Bericht der Revisionsstelle.


Art. 22


74

Streitigkeiten

1

Bei Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Einrichtung und einem Versicherer ist Artikel 87 des Gesetzes anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 199575 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung.

2

Bei Streitigkeiten der gemeinsamen Einrichtung mit einem Leistungserbringer gilt Artikel 89 des Gesetzes.

3

Bei Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Einrichtung und einem Versicherer über die Umverteilung von Reserven nach Artikel 19a sowie über die Erhebung von Beiträgen an den Insolvenzfonds und die Auszahlung von Leistungen aus dem Insolvenzfonds entscheidet die gemeinsame Einrichtung in der Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196876 über das Verwaltungsverfahren. Der Rechtsmittelweg richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.77 73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2634).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).

75 SR

832.112.1

76 SR

172.021

77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075).

Verordnung

17

832.102

4. Kapitel: Förderung der Gesundheit

Art. 23

1 Bezüglich der Aufsicht über die in Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene Institution sind die Artikel 20 und 21 sinngemäss anwendbar. Der Rechenschaftsbericht ist zu veröffentlichen.

2

Zusammen mit den im Rahmen der Aufsicht vorzulegenden Unterlagen stellt die Institution dem BAG ihren Antrag für den Beitrag (Art. 20 Abs. 1 KVG) des Folgejahres zu. Dem Antrag sind ein Tätigkeitsprogramm und ein Budget beizulegen.

5. Kapitel: Aufsicht 1. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 24

Aufsicht über die Versicherungstätigkeit 1

Das BAG beaufsichtigt die Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung nach den Artikeln 24-31 und 67-77 des Gesetzes.

2

Das BPV beaufsichtigt die Durchführung der in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes genannten Versicherungen.


Art. 25

Institutionelle Aufsicht über die Krankenkassen Das BAG sorgt dafür, dass die Krankenkassen und die Institutionen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a jederzeit in der Lage sind, die mit der Anerkennung und der Durchführungsbewilligung verbundenen Bedingungen zu erfüllen.


Art. 26


78

Aufsicht über die gemeinsame Einrichtung Die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Gesetzes untersteht der Aufsicht des Departements. Das BAG unterstützt das Departement bei der Durchführung dieser Aufgabe in den ihm zugewiesenen Bereichen. Es prüft namentlich die finanziellen Verhältnisse der gemeinsamen Einrichtung und erstattet dem Departement regelmässig Bericht.

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).

Krankenversicherung 18

832.102

2. Abschnitt: Beschwerde durch das BAG

Art. 27

79 1 Die Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte (Art. 57 ATSG und Art. 87 KVG) und der Schiedsgerichte (Art. 89 KVG) bezüglich der sozialen Krankenversicherung sind dem BAG zu eröffnen.80 2 Das BAG kann gegen Entscheide nach Absatz 1 und gegen Entscheide der Eidgenössischen Rekurskommission für die Spezialitätenliste (Art. 90 Abs. 1 KVG) beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Art. 103 und 132 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194381).82

3. Abschnitt: Aufsichtsdaten

Art. 28

Angaben der Versicherer 1

Die Versicherer machen dem BAG zu Zwecken der Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes gleichzeitig mit den Berichten und Rechnungen nach Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes jährlich Angaben über die im Rahmen der Fakturierung von Leistungen und der Versicherungstätigkeit anfallenden Daten.83 1bis Die Angaben dienen dazu: a. die einheitliche Anwendung des Gesetzes zu überwachen; b. die Kostenentwicklung zu verfolgen; c. die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen zu kontrollieren (statistische Kontrolle der Kosten nach Geschlecht, Alter, Wohnort, Leistungserbringer);

d. die Gleichbehandlung der Versicherten sicherzustellen; e. sicherzustellen, dass die Prämienunterschiede den kantonalen und regionalen Kostenunterschieden entsprechen und die Mittel der Sozialversicherung ausschliesslich zu deren Zwecken eingesetzt werden; f. die Entscheidungsgrundlagen für die Durchführung von gesetzlich vorgesehenen ordentlichen oder ausserordentlichen Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung vorzubereiten;

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).

81 SR

173.110

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2911).

Verordnung

19

832.102

g. die Wirkungen des Gesetzes zu verfolgen und Entscheidungsgrundlagen für allfällig notwendige Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen bereit zu stellen.84 1ter

Das BAG sorgt dafür, dass den Krankenversicherern durch die Bereitstellung der notwendigen Datengrundlagen möglichst wenig Aufwand entsteht. Es stellt die Resultate der Erhebungen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften den am Vollzug des Gesetzes beteiligten Stellen zur Verfügung.85 1quater Die Versicherer melden dem BAG jährlich pro versicherte Person die folgenden, im Rahmen des Gesetzesvollzugs anfallenden Administrativdaten in anonymisierter Form:

a. Alter, Geschlecht und Wohnort der Versicherten; b. ihren Ein- und Austritt sowie die Todesfälle; c. die von den Versicherten im Rahmen der sozialen Krankenversicherung abgeschlossenen Versicherungsarten mit Angabe der Höhe der Prämie und der Franchise; d. Umfang, Art und Kosten der im Laufe eines ganzen Jahres von den Versicherten beanspruchten Leistungen;

e. die jeweiligen Erbringer dieser Leistungen; f.

die Höhe der erhobenen Kostenbeteiligung.86 2

Die Versicherer sind verpflichtet, diese Angaben auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Sie können davon vom BAG auf Gesuch hin für eine befristete Zeit befreit werden, sofern ihnen die Lieferung mangels technischer Voraussetzungen nicht möglich ist.

3

Die Versicherer haben die Angaben auf eigene Kosten korrekt, vollständig, fristgerecht und in anonymisierter Form zu liefern.

4

Die Versicherer sorgen dafür, dass das Zahlstellenregister dem BAG jährlich übermittelt wird.

5

Das BAG erlässt nach Anhören der Versicherer Weisungen zu den gemäss den Absätzen 1, 1bis, 1ter, 1quater und 2-4 zu treffenden Vorkehren.87

Art. 29

Risikobestand

Für die Berechnung der von den Versicherern zu meldenden durchschnittlichen Versichertenbestände sind bei unterjährigen Versicherungszeiten die zusammengezählten Versicherungsmonate, geteilt durch zwölf, massgebend.

84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).

85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).

86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).

Krankenversicherung 20

832.102


Art. 30

Angaben der Spitäler und anderer Einrichtungen 1

Die Spitäler und anderen Einrichtungen nach Artikel 39 des Gesetzes sind verpflichtet, dem BAG zur Überprüfung des Kostendeckungsgrades, der Kostenentwicklung sowie der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen folgende Angaben zu machen:

a. Rechtsform, Art der Tätigkeit, Einrichtung und Ausstattung der Einrichtungen;

b. Anzahl und Struktur der Beschäftigten und der Ausbildungsplätze; c. Anzahl und Struktur der Patientinnen und Patienten; d. Art und Umfang der erbrachten Leistungen; e. Aufwand, Ertrag und finanzielles Betriebsergebnis; f.

Preise und Tarife.

2

Alle Einrichtungen, die Leistungen gemäss den Artikeln 24-31 des Gesetzes in Rechnung stellen, sind zur Erteilung der entsprechenden Auskünfte verpflichtet.

3

Die Angaben werden vom Bundesamt für Statistik (BFS) im Rahmen der im Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 199388 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes bezeichneten Statistiken der stationären Betriebe des Gesundheitswesens erhoben.

4

Das Departement kann vertraglich Dritte mit der Erhebung von Aufsichtsdaten beauftragen, die nicht im Rahmen der Erhebungen nach Absatz 3 beschafft werden können. Das BAG hört in diesen Fällen die Spitäler und anderen Einrichtungen zu den von diesen oder Dritten zu diesem Zwecke zu treffenden Vorkehren an.


Art. 31

Veröffentlichung

1

Das BAG sorgt dafür, dass die Ergebnisse der Erhebungen von Aufsichtsdaten so veröffentlicht werden, dass daraus namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen ersichtlich sind.

2

Das BAG kann je Versicherer folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung veröffentlichen:89

a. Einnahmen und Ausgaben; b. Ergebnis je versicherte Person; c. Reserven; d. Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; 88

SR 431.012.1 89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

Verordnung

21

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e. Krankenpflegekosten; f. Risikoausgleich; g. Verwaltungskosten; h. Versichertenbestand; i. Prämien; j.90 Bilanz und Betriebsrechnung.


Art. 32

Wirkungsanalyse

1

Das BAG führt in Zusammenarbeit mit den Versicherern, Leistungserbringern und Kantonen sowie Vertretern der Wissenschaft wissenschaftliche Untersuchungen über die Durchführung und die Wirkungen des Gesetzes durch.

2

Diese Untersuchungen haben den Einfluss des Gesetzes auf die Situation und das Verhalten der Versicherten, der Leistungserbringer und der Versicherer zum Gegenstand. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Grundversorgung gewährleistet ist und die sozial- und wettbewerbspolitischen Zielsetzungen des Gesetzes erreicht werden.

3

Das BAG kann für die Durchführung der Untersuchungen wissenschaftliche Institute beiziehen und Expertengruppen einsetzen.

3. Titel: Leistungen 1. Kapitel: Bezeichnung der Leistungen

Art. 33

Allgemeine Leistungen Das Departement bezeichnet nach Anhören der zuständigen Kommission: a. die von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen, deren Kosten nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden; b. die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen nach Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes;

c. die neuen oder umstrittenen Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich in Abklärung befinden; es bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang der Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung;

d. die medizinischen Präventionsmassnahmen nach Artikel 26 des Gesetzes, die Leistungen bei Mutterschaft nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a und 90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

Krankenversicherung 22

832.102

c des Gesetzes und die zahnärztlichen Behandlungen nach Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes; e. die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmenden Mittel und Gegenstände nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 des Gesetzes; es setzt Höchstbeträge für ihre Vergütung fest; f. den in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes vorgesehenen Beitrag an die Kosten von Badekuren; dieser Beitrag dient der Deckung von Kosten bei Badekuren, die nicht durch andere Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckt sind; er kann während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr ausgerichtet werden; g. den in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe g des Gesetzes vorgesehenen Beitrag an die Transport- und Rettungskosten; die medizinisch notwendigen Transporte von einem Spital in ein anderes sind Teil der stationären Behandlung.


Art. 34

Analysen und Arzneimittel Die Listen nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 (Analysenliste) und 2 (Arzneimittelliste) sowie Buchstabe b (Spezialitätenliste) des Gesetzes werden nach Anhören der zuständigen Kommission erstellt.


Art. 35

Therapeutische Massnahmen bei Geburtsgebrechen Die bis zum Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze von der Invalidenversicherung für Geburtsgebrechen erbrachten therapeutischen Massnahmen nach Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes sind anschliessend von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen.

2. Kapitel: Umfang der Kostenübernahme

Art. 36

Leistungen im Ausland 1

Das Departement bezeichnet nach Anhören der zuständigen Kommission die Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 29 des Gesetzes, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Ausland übernommen werden, wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden können.

2

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden. Ein Notfall liegt vor, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist. Kein Notfall besteht, wenn sich Versicherte zum Zwecke dieser Behandlung ins Ausland begeben.

3

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt im Rahmen von Artikel 29 des Gesetzes die Kosten einer Entbindung, die im Ausland stattgefunden hat, weil nur so das Kind die Staatsangehörigkeit der Mutter oder des Vaters erwerben konnte oder weil das Kind, in der Schweiz geboren, staatenlos wäre.

Verordnung

23

832.102

4

Für Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 und für die Behandlung im Ausland von Grenzgängern und Grenzgängerinnen, entsandten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und Personen im öffentlichen Dienst sowie ihren Familienangehörigen (Art. 3-5) wird höchstens der doppelte Betrag der Kosten übernommen, die in der Schweiz vergütet würden, in den Fällen von Absatz 3 höchstens der einfache Betrag.

Für Versicherte nach den Artikeln 4 und 5 richtet sich die Kostenübernahme nach den Tarifen und Preisen an ihrem letzten Wohnort in der Schweiz. Sofern die Behandlung für Versicherte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e nicht nach den Regeln über die internationale Leistungsaushilfe erfolgt, richtet sich die Kostenübernahme nach den Tarifen und Preisen an ihrem letzten Wohn- oder Arbeitsort in der Schweiz; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so richtet sich die Kostenübernahme nach den Tarifen und Preisen des Kantons, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.91 5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die internationale Leistungsaushilfe.92

Art. 37

Kostenübernahme für im Ausland wohnhafte Personen93 1

Bei stationärer oder teilstationärer Behandlung in der Schweiz werden die Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie ihre Familienangehörigen, die in der Schweiz versichert sind, den in einem anderen Kanton wohnhaften Versicherten gleichgestellt. Der Versicherer übernimmt die vollen Kosten, die nach den Tarifen für in einem anderen Kanton wohnhafte Versicherte in Rechnung gestellt werden.

2

Absatz 1 gilt sinngemäss für Versicherte, die: a.94 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und bei einem Aufenthalt in der Schweiz aufgrund von Artikel 95a des Gesetzes Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben;

b.95 in Belgien, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Österreich oder Ungarn wohnen und sich nach Artikel 95a des Gesetzes wahlweise im Wohnstaat oder in der Schweiz behandeln lassen können.96 91 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2006 (AS 2005 5639).

96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

Krankenversicherung 24

832.102

3. Kapitel:97 Kommissionen
a Beratende Kommissionen Beratende Kommissionen nach Artikel 33 Absatz 4 des Gesetzes sind: a. die Eidgenössische Kommission für Grundsatzfragen der Krankenversicherung (Grundsatzkommission);

b. die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen (Leistungskommission);

c. die Eidgenössische Arzneimittelkommission; d. die Eidgenössische Analysenkommission; e. die Eidgenössische Kommission für Mittel und Gegenstände.

b Allgemeine Bestimmungen 1

Der Bundesrat ernennt die Mitglieder der Kommissionen. Die Kommissionen werden von einem Vertreter oder einer Vertreterin des BAG präsidiert.

2

Die Kommissionen geben sich eine vom Departement zu genehmigende Geschäftsordnung, welche namentlich folgende Punkte regelt: a. Organisation und Arbeitsweise der Kommission, insbesondere Einsetzung, Aufgaben und Zusammensetzung von Ausschüssen; b. Richtlinien und Verfahren zur Leistungsbezeichnung; c. die Stellvertretung der Mitglieder; d. den Beizug von Experten und Expertinnen; dieser ist bei Beratung von Leistungen der nicht vertretenen Kreise obligatorisch;

e. die direkte Antragsstellung der Ausschüsse an das BAG bzw. an das Departement.

3

Das Departement genehmigt die Einsetzung von Ausschüssen und wählt deren Mitglieder. In die Ausschüsse können auch Personen gewählt werden, die nicht bereits Mitglied einer Kommission sind. Präsidiert werden die Ausschüsse durch ein Mitglied.

4

Das BAG führt das Sekretariat der Kommissionen und sorgt für die Koordination der Arbeiten. Es kann Dritte mit der Führung des Sekretariates beauftragen.

c Eidgenössische Kommission für Grundsatzfragen der Krankenversicherung 1

Die Eidgenössische Kommission für Grundsatzfragen der Krankenversicherung sorgt für eine einheitliche Praxis und Qualität sowie für die Berücksichtigung der 97

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 1639).

Verordnung

25

832.102

ethischen Aspekte bei der Leistungsbezeichnung. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben: a. Festsetzung von Grundsätzen für die Zusammenarbeit der Kommissionen; b. Definition gemeinsamer Grundsätze in Leistungsfragen; c. Definition gemeinsamer Grundsätze für die Festsetzung und Anpassung von Tarifen und Preisen nach Artikel 52 Absatz 1 des Gesetzes; d. Festsetzung von Grundsätzen, wie der Datenschutz und die Interessen der Versicherten und Patienten und Patientinnen bei der Leistungsbezeichnung in der Krankenversicherung gewahrt werden sollen; e. Ausarbeitung von Kriterien für die Beurteilung von Leistungen nach Artikel 33 Absatz 3 des Gesetzes und Artikel 70;

f. Beratung und Vorschlag von Verordnungsbestimmungen zu generellen Grundsätzen im Leistungsbereich.

2

Sie besteht aus 17 Mitgliedern. Davon vertreten: a. vier Personen die Leistungskommission; b. zwei Personen die Arzneimittelkommission; c. eine Person die Analysenkommission; d. eine Person die Kommission für Mittel und Gegenstände; e. drei Personen die medizinische Ethik; f.98 eine Person das Bundesamt für Sozialversicherung; g. eine Person den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten; h. eine Person den Eidgenössischen Preisüberwacher; i.

eine Person die Wettbewerbskommission; k. zwei Personen die Kantone.

3

Von den Mitgliedern nach Absatz 2 Buchstaben a-d vertreten insgesamt zwei Personen die Leistungserbringer, zwei Personen die Versicherer und Versicherten und vier Personen die wissenschaftlichen Experten und Expertinnen.

4

Die Kommissionen nach Artikel 37a Buchstaben b-e haben die Beschlüsse der Grundsatzkommission einzuhalten. Der Kommission steht keine Entscheid- und Weisungsbefugnis zur Bezeichnung konkreter Leistungen zu.

d Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen 1

Die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen berät das Departement bei der Bezeichnung der Leistungen nach Artikel 33 sowie bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 77 Absatz 4 und 105 Absatz 4.

2

Sie besteht aus 20 Mitgliedern. Davon vertreten: 98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5279).

Krankenversicherung 26

832.102

a. sieben Personen die Ärzteschaft, wobei zwei Personen die Komplementärmedizin vertreten und eine Person die Präventivmedizin vertritt;

b. zwei Personen die Spitäler; c. eine Person die Apothekerschaft als Vertretung der Arzneimittelkommission;

d. sechs Personen die Krankenversicherer und die Unfallversicherer nach dem Unfallversicherungsgesetz99 (UVG), wobei mindestens zwei Personen die Vertrauensärzteschaft vertreten; e. zwei Personen die Versicherten; f.

eine Person die Kantone; g.100 eine Person das Bundesamt für Sozialversicherung.

e Eidgenössische Arzneimittelkommission 1

Die Eidgenössische Arzneimittelkommission berät das BAG bei der Erstellung der Spezialitätenliste nach Artikel 34. Überdies berät sie das Departement, in ihrem Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 75, 77 Absatz 4 und 105 Absatz 4.

2

Sie besteht aus 24 Mitgliedern. Davon vertreten: a. vier Personen die Fakultäten der Medizin und Pharmazie (wissenschaftliche Experten und Expertinnen); b. drei Personen die Ärzteschaft, wobei mindestens eine Person die Komplementärmedizin vertritt;

c. drei Personen die Apothekerschaft, wobei mindestens eine Person die Komplementärmedizin vertritt;

d. eine Person die Spitäler; e. fünf Personen die Krankenversicherer und die Unfallversicherer nach dem UVG101;

f.

zwei Personen die Versicherten; g. zwei Personen die Pharmaindustrie; h.102 eine Person das Bundesamt für Sozialversicherung; i.

eine Person die Kantone; k.103 eine Person das Schweizerische Heilmittelinstitut; l.

eine Person die Armeeapotheke.

99

SR 832.20

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5279).

101 SR 832.20 102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5279).

103 Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).

Verordnung

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832.102

f Eidgenössische Analysenkommission 1

Die Eidgenössische Analysenkommission berät das Departement bei der Erstellung der Analysenliste nach Artikel 34. Überdies berät sie das Departement, in ihrem Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 75, 77 Absatz 4 und 105 Absatz 4.

2

Sie besteht aus 19 Mitgliedern. Davon vertreten:104 a. zwei Personen die Dozenten und Dozentinnen der Laboranalytik (wissenschaftliche Experten und Expertinnen);

b. zwei Personen die Ärzteschaft; c. eine Person die Apothekerschaft; d. zwei Personen die Laboratorien; e. eine Person die Spitäler; f. fünf Personen die Krankenversicherer und die Unfallversicherer nach dem UVG105;

g. zwei Personen die Versicherten; h.106 eine Person das Schweizerische Heilmittelinstitut; i.

eine Person die Diagnostica- und Diagnostica-Geräte-Industrie; k.107 eine Person die schweizerische Akkreditierungsstelle; l.108 eine Person das Bundesamt für Sozialversicherung.

g Eidgenössische Kommission für Mittel und Gegenstände 1

Die Eidgenössische Kommission für Mittel und Gegenstände berät das Departement bei der Beurteilung sowie der Festsetzung der Vergütung von Mitteln und Gegenständen nach Artikel 33 Buchstabe e. Überdies berät sie das Departement, in ihrem Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 77 Absatz 4 und 105 Absatz 4.

2

Sie besteht aus 15 Mitgliedern. Davon vertreten:109 a. zwei Personen die Ärzteschaft; b. zwei Personen die Hersteller und Vertreiber von Mitteln und Gegenständen; c. drei Personen die Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, wobei eine Person die Apothekerschaft vertritt; 104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5279).

105 SR 832.20 106 Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

108 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5279).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5279).

Krankenversicherung 28

832.102

d. vier Personen die Krankenversicherer und die Unfallversicherer nach UVG110;

e. zwei Personen die Versicherten; f.111 eine Person das Schweizerische Heilmittelinstitut; g.112 eine Person das Bundesamt für Sozialversicherung.

4. Titel: Leistungserbringer 1. Kapitel: Zulassung 1. Abschnitt: Ärzte und Ärztinnen

Art. 38


113

Weiterbildung

Ärzte und Ärztinnen haben sich über eine praktische Weiterbildung von mindestens zwei Jahren auszuweisen. Die Weiterbildung wird durch die Artikel 7-11 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877114 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geregelt.


Art. 39


115

Andere wissenschaftliche Befähigungsausweise Den Ärzten und Ärztinnen mit einem eidgenössischen Diplom gleichgestellt sind Ärzte und Ärztinnen, die über einen anderen wissenschaftlichen Befähigungsausweis verfügen, der von der nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877116 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständigen Stelle des Bundes als gleichwertig anerkannt wird (Art. 2b und 10).

2. Abschnitt: Apotheker und Apothekerinnen

Art. 40


117

Weiterbildung

Apotheker und Apothekerinnen haben sich über eine strukturierte, zweijährige praktische Weiterbildung in einer Apotheke unter Leitung eines als Leistungserbrin110 SR 832.20

111 Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).

112 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5279).

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

114 SR

811.11

115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

116 SR

811.11

117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

Verordnung

29

832.102

ger zugelassenen Apothekers bzw. einer als Leistungserbringerin zugelassenen Apothekerin auszuweisen.


Art. 41


118

Andere wissenschaftliche Befähigungsausweise Den Apothekern und Apothekerinnen mit einem eidgenössischen Diplom gleichgestellt sind Apotheker und Apothekerinnen, die über einen anderen wissenschaftlichen Befähigungsausweis verfügen, der von der nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877119 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständigen Stelle des Bundes als gleichwertig anerkannt wird (Art. 2b und 10).

3. Abschnitt: Zahnärzte und Zahnärztinnen

Art. 42

Zulassung

Zugelassen sind Zahnärzte und Zahnärztinnen, die über ein eidgenössisches Diplom verfügen und sich über eine zweijährige praktische Weiterbildung in einer zahnärztlichen Praxis oder einem zahnärztlichen Institut ausweisen.


Art. 43


120

Andere wissenschaftliche Befähigungsausweise Den Zahnärzten und Zahnärztinnen mit einem eidgenössischen Diplom gleichgestellt sind Zahnärzte und Zahnärztinnen, die über einen anderen wissenschaftlichen Befähigungsausweis verfügen, der von der nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877121 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständigen Stelle des Bundes als gleichwertig anerkannt wird (Art. 2b und 10).

4. Abschnitt: Chiropraktoren und Chiropraktorinnen

Art. 44

1 Chiropraktoren und Chiropraktorinnen haben nachzuweisen: a. die interkantonale Chiropraktorenprüfung, die nach einer Fachausbildung an einer vom Departement anerkannten Schule für Chiropraktik erfolgreich abgelegt wird; 118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

119 SR

811.11

120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

121 SR

811.11

Krankenversicherung 30

832.102

b. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Chiropraktor oder einer Chiropraktorin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind;

c. eine Zulassung nach kantonalem Recht.

2

Das Departement veröffentlicht nach Anhören der Kantone und der Berufsverbände eine Liste der anerkannten Schulen.

3

Die Bestimmungen über die Anwendung von ionisierenden Strahlen zu chiropraktischen Zwecken, insbesondere Artikel 11 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994122, bleiben vorbehalten.

5. Abschnitt: Hebammen

Art. 45

1 Die Hebammen haben nachzuweisen: a.123 das Diplom einer Schule für Hebammen, das von einer von den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle anerkannt oder als gleichwertig anerkannt worden ist, oder ein nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002124 über die Berufsbildung anerkanntes Diplom; b. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einer nach dieser Verordnung zugelassenen Hebamme oder in der geburtshilflichen Abteilung eines Spitals oder in einer fachärztlichen Praxis unter der Leitung einer Hebamme;

c. eine Zulassung nach kantonalem Recht.

2

...125

6. Abschnitt: Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen

Art. 46

Im Allgemeinen

1

Als Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, werden Personen zugelassen, die einen der folgenden Berufe selbständig und auf eigene Rechnung ausüben:

a. Physiotherapeut oder Physiotherapeutin; b. Ergotherapeut oder Ergotherapeutin; 122 SR 814.501 123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075). Siehe auch die SchlB am Ende dieses Textes.

124 SR

412.10

125 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075).

Verordnung

31

832.102

c.126 Pflegefachfrau oder Pflegefachmann; d. Logopäde oder Logopädin; e.127 Ernährungsberater oder Ernährungsberaterin.

2

Diese Personen müssen nach kantonalem Recht zugelassen sein und die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, welche in dieser Verordnung festgelegt sind.


Art. 47

Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen 1

Die Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen haben nachzuweisen: a.128 das Diplom einer Schule für Physiotherapie, das von einer von den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle anerkannt oder als gleichwertig anerkannt worden ist, oder ein nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002129 über die Berufsbildung anerkanntes Diplom; b. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, in einer physikalisch-therapeutischen Spezialabteilung eines Spitals oder in einer fachärztlichen Praxis unter der Leitung eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

2

...130


Art. 48

Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen 1

Die Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen haben nachzuweisen: a.131 das Diplom einer Schule für Ergotherapie, das von einer von den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle anerkannt oder als gleichwertig anerkannt worden ist, oder ein nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002132 über die Berufsbildung anerkanntes Diplom; b. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, oder in einer Arztpraxis, einem Spital oder einer Organisation der Ergotherapie unter der Leitung eines Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

2

...133

126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075).

127 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075). Siehe auch die SchlB am Ende dieses Textes.

129 SR

412.10

130 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075).

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075). Siehe auch die SchlB am Ende dieses Textes.

132 SR

412.10

133 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075).

Krankenversicherung 32

832.102


Art. 49


134

Pflegefachfrau und Pflegefachmann Die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner haben nachzuweisen: a. das Diplom einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, das von einer von den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle anerkannt oder als gleichwertig anerkannt worden ist, oder ein nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002135 über die Berufsbildung anerkanntes Diplom; b. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einer Pflegefachfrau oder einem Pflegefachmann, die oder der nach dieser Verordnung zugelassen ist, oder in einem Spital oder einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause unter der Leitung einer Pflegefachfrau oder eines Pflegefachmanns, die oder der die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.


Art. 50

Logopäden und Logopädinnen Die Logopäden und Logopädinnen haben nachzuweisen: a. eine vom Kanton anerkannte dreijährige theoretische und praktische Fachausbildung mit erfolgreich abgelegter Prüfung in folgenden Fächern: 1. Linguistik (Linguistik, Phonetik, Psycholinguistik), 2. Logopädie (Logopädische Methodenlehre [Beratung, Abklärung,

Behandlung], Sprachbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpsychologie, Sprachpathologie), 3. Medizin

(Neurologie,

Otorhinolaryngologie, Phoniatrie, Psychiatrie, Stomatologie),

4. Pädagogik

(Pädagogik,

Sonderpädagogik/Heilpädagogik), 5. Psychologie (Entwicklungspsychologie, klinische Psychologie, pädagogische Psychologie einschliesslich Lernpsychologie, Sozialpsychologie),

6. Recht

(Sozialgesetzgebung); b.136 eine zweijährige praktische Tätigkeit in klinischer Logopädie mit überwiegender Erfahrung im Erwachsenenbereich, wovon mindestens ein Jahr in einem Spital unter fachärztlicher Leitung (Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie, Kinderpsychiatrie, Phoniatrie oder Neurologie) und in Begleitung eines Logopäden oder einer Logopädin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen; ein Jahr kann unter entsprechender fachärztlicher Leitung und in Begleitung eines Logopäden oder einer Logopädin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, in einer Facharztpraxis absolviert werden.

134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075). Siehe auch die SchlB am Ende dieses Textes.

135 SR

412.10

136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

Verordnung

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832.102

a137 Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen 1

Die Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen haben nachzuweisen: a.138 das Diplom einer Schule für Ernährungsberatung, das von einer von den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle anerkannt oder als gleichwertig anerkannt worden ist, oder ein nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002139 über die Berufsbildung anerkanntes Diplom; b. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Ernährungsberater oder einer Ernährungsberaterin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, oder in einem Spital, einer Arztpraxis oder einer anderen privaten oder öffentlichen Organisation unter der Leitung eines Ernährungsberaters oder einer Ernährungsberaterin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

2

...140


Art. 51

Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie: a. nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind; b.141 ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben;

c.142 über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat;

d.143 über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen; e.144 an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 teilnehmen, die gewährleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hoch stehende und zweckmässige Krankenpflege erbracht wird.


Art. 52

Organisationen der Ergotherapie Organisationen der Ergotherapie werden zugelassen, wenn sie: a. nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind; 137 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075). Siehe auch die SchlB am Ende dieses Textes.

139 SR

412.10

140 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075).

141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

142 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

Krankenversicherung 34

832.102

b.145 ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben;

c.146 über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat;

d.147 über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen; e.148 an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 teilnehmen, die gewährleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hoch stehende und zweckmässige Ergotherapie erbracht wird.

7. Abschnitt: Laboratorien

Art. 53

Grundsatz

Als Laboratorien werden Einrichtungen zugelassen, die: a. medizinische Analysen durchführen; b. nach kantonalem Recht zugelassen sind; c. an den Qualitätssicherungsmassnahmen nach Artikel 77 teilnehmen; d. den übrigen von der Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons festgesetzten Anforderungen an Laboratorien entsprechen;

e.149 vom BAG anerkannt sind, wenn sie Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen;

f. über zweckentsprechende Einrichtungen und das erforderliche Fachpersonal verfügen;

g. die Zulassungsbedingungen nach Artikel 54 erfüllen.


Art. 54

Zulassungsbedingungen 1

Als Laboratorium ist ohne weitere Bedingungen zugelassen: a. das Praxislaboratorium eines Arztes oder einer Ärztin, wenn: 1. Analysen im Rahmen der Grundversorgung nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a für den Eigenbedarf des Arztes oder der Ärztin durchgeführt werden, 145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).

Verordnung

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832.102

2. das Ergebnis der Analysen grundsätzlich im Verlauf der Konsultation vorliegt (Präsenzdiagnostik), 3. das Praxislaboratorium räumlich und rechtlich Teil der Praxis des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin ist; b. das Spitallaboratorium für Analysen, die nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a im Rahmen der Grundversorgung für den Eigenbedarf durchgeführt werden;

c. die Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin sowie das Spitallaboratorium für Analysen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a im Rahmen der Grundversorgung, die von einem anderen Leistungserbringer angeordnet sind.150

2

Spitallaboratorien, die für den Eigenbedarf des Spitals Analysen durchführen, sind zugelassen, wenn sie unter der Leitung eines Arztes oder einer Ärztin, eines Apothekers oder einer Apothekerin oder eines Leiters oder einer Leiterin mit einer vom Departement anerkannten Hochschulausbildung naturwissenschaftlicher Richtung oder einer vom Departement anerkannten, für die Durchführung der Analysen geeigneten höheren Fachausbildung stehen.

3

Laboratorien, die im Auftrage eines anderen zugelassenen Leistungserbringers neben den Analysen der Grundversorgung weitere Analysen durchführen, sind zugelassen, wenn: a. sie unter der Leitung eines Arztes oder einer Ärztin, eines Apothekers oder einer Apothekerin oder eines Leiters oder einer Leiterin mit einer vom Departement anerkannten Hochschulausbildung naturwissenschaftlicher Richtung stehen; b. sich die leitende Person nach Buchstabe a über eine Weiterbildung in der Laboranalytik ausweist, deren Inhalt vom Departement geregelt wird.

4

Das Departement kann für die Vornahme von bestimmten Analysen weitergehende Anforderungen an Einrichtungen sowie Qualifikation und Weiterbildung von Laborleitung und Laborpersonal vorsehen. Es kann im Weiteren für die Durchführung bestimmter Analysen einzelne Zentren bestimmen und sie mit der Führung von Evaluationsregistern beauftragen.

5

Das Departement kann Ausführungsbestimmungen zu Absatz 1 Buchstabe a erlassen.151

150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

Krankenversicherung 36

832.102

8. Abschnitt: Abgabestellen für Mittel und Gegenstände

Art. 55

Wer nach kantonalem Recht zugelassen ist und mit einem Krankenversicherer einen
Vertrag über die Abgabe von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen abschliesst, darf zu Lasten dieses Versicherers tätig sein.

9. Abschnitt: Transport- und Rettungsunternehmen

Art. 56

Wer nach kantonalem Recht zugelassen ist und mit einem Krankenversicherer einen
Vertrag über die Durchführung von Transporten und Rettungen abschliesst, darf zu Lasten dieses Versicherers tätig sein.

10. Abschnitt: Heilbäder

Art. 57

Im Allgemeinen

1

Heilbäder werden zugelassen, wenn sie unter ärztlicher Aufsicht stehen, zu Heilzwecken vor Ort bestehende Heilquellen nutzen, über das erforderliche Fachpersonal sowie die zweckentsprechenden diagnostischen und therapeutischen Einrichtungen verfügen und nach kantonalem Recht zugelassen sind.

2

Das Departement kann vom Erfordernis der vor Ort bestehenden Heilquelle Ausnahmen bewilligen. Es berücksichtigt dabei die bisherige Praxis der Krankenversicherer.


Art. 58

Heilquellen

1

Als Heilquellen gelten Quellen, deren Wasser aufgrund besonderer chemischer oder physikalischer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

2

Die chemischen oder physikalischen Eigenschaften sind durch Heilwasseranalysen gutachtlich nachzuweisen und alle drei Jahre durch eine Kontrollanalyse durch die zuständige kantonale Instanz zu überprüfen.

2. Kapitel: Rechnungstellung

Art. 59

1 Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen: a. Kalendarium der Behandlungen;

Verordnung

37

832.102

b. erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht;

c. Diagnosen im Rahmen von Absatz 2.

2

Versicherer und Leistungserbringer können in den Tarifverträgen vereinbaren, welche Angaben und Diagnosen in der Regel nur dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Versicherers nach Artikel 57 des Gesetzes bekannt zu geben sind.

Im Übrigen richtet sich die Bekanntgabe der Diagnose nach Artikel 42 Absätze 4 und 5 des Gesetzes. Das Departement kann auf gemeinsamen Antrag der Versicherer und der Leistungserbringer einen gesamtschweizerisch gültigen, einheitlichen Diagnose-Code festlegen.

3

Die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Leistungen sind in der Rechnung von anderen Leistungen klar zu unterscheiden.

4

Bei Analysen erfolgt die Rechnungsstellung an den Schuldner der Vergütung ausschliesslich durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat. Pauschaltarife nach Artikel 49 KVG bleiben vorbehalten.152 3. Kapitel: Tarife und Preise153 1. Abschnitt:154 Grundsätze
a Rahmentarife155

1

Wenn die Kostenberechnungen für die Leistungen nach Artikel 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995156 der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (Art. 49), der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51) oder der Pflegeheime (Art. 39 Abs. 3 KVG) ungenügend sind, kann das Departement Rahmentarife für diese Leistungen festlegen.157 2

Die Rahmentarife stellen die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Leistungsvergütung nach Artikel 32 KVG sicher.

b158 Preisvergleiche

1

Das BAG kann Preisvergleiche zwischen Arzneimitteln, die in der Spezialitätenliste aufgeführt sind, veröffentlichen.

2

Es kann auf Gesuch hin Privaten die Bekanntgabe von solchen Preisvergleichen bewilligen, wenn jede Werbung ausgeschlossen ist.

152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997 (AS 1997 2272).

155 Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 18. Aug. 2004 (AS 2004 4037).

156 SR

832.112.31

157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075).

158 Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 18. Aug. 2004 (AS 2004 4037).

Krankenversicherung 38

832.102

2. Abschnitt:159 Analysenliste

Art. 60


160

Veröffentlichung

Die Analysenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KVG) wird in der Regel jährlich herausgegeben. Ihr Titel und die Fundstelle werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.


Art. 61

Aufnahme, Streichung

1

Vorschläge um Aufnahme einer Analyse in die Analysenliste können beim BAG eingereicht werden.

2

Das BAG prüft den Vorschlag und unterbreitet ihn der zuständigen Kommission.

Bei der Prüfung der Vorschläge kann es aussenstehende Experten oder Expertinnen beiziehen. Es ist befugt, von sich aus oder auf Antrag der zuständigen Kommission die Aufnahme einer Analyse von ergänzenden Prüfungen abhängig zu machen.

3

Eine in die Analysenliste aufgenommene Analyse ist zu streichen, wenn sie die Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt.


Art. 62


161

Separate Bezeichnung bestimmter Analysen 1

Das Departement bezeichnet diejenigen Analysen, die: a. im Rahmen der Grundversorgung von Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 durchgeführt werden können; b. von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes veranlasst werden können; c. von Hebammen gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes veranlasst werden können.

2

Das Departement bezeichnet die im Praxislabor des Arztes oder der Ärztin vorgenommenen Analysen, für die der Tarif nach den Artikeln 46 und 48 des Gesetzes festgesetzt werden kann.

3. Abschnitt:162 Arzneimittelliste mit Tarif

Art. 63

1 Die Arzneimittelliste mit Tarif (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 KVG) wird in der Regel jährlich herausgegeben. Ihr Titel und die Fundstelle werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.

159 Ursprünglich

1.

Abschn.

160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

161 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).

162 Ursprünglich

2.

Abschn.

Verordnung

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832.102

2

Für die Aufnahme eines Arzneimittels in die Arzneimittelliste mit Tarif finden die Bestimmungen über die Spezialitätenliste sinngemäss Anwendung.

4. Abschnitt:163 Spezialitätenliste

Art. 64

164 Veröffentlichung Das BAG veröffentlicht die Spezialitätenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG) in elektronischer Form und mindestens einmal jährlich in gedruckter Form.


Art. 65

Aufnahmebedingungen

1

Ein verwendungsfertiges Arzneimittel kann in die Spezialitätenliste aufgenommen werden, wenn es über eine gültige Zulassung des Schweizerischen Heilmittelinstituts verfügt.165 2 Die verwendungsfertigen Arzneimittel müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein.166 3

Für die Beurteilung der Wirksamkeit kann das Departement nähere Vorschriften über die anzuwendenden Kriterien aufstellen. Die Beurteilung der Wirksamkeit von verwendungsfertigen allopathischen Arzneimitteln muss sich in jedem Fall auf klinisch kontrollierte Studien abstützen.167 3bis Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund des Vergleichs mit anderen verwendungsfertigen Arzneimitteln und der Preisgestaltung im Ausland beurteilt. Der Auslandspreisvergleich erfolgt summarisch, wenn dieser mangels Zulassung in den Vergleichsländern im Zeitpunkt des Gesuchs um Aufnahme nicht oder nur unvollständig vorgenommen werden kann.168 4

Die Kosten für Forschung und Entwicklung sind bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Originalpräparates (Art. 66 Abs. 1) angemessen zu berücksichtigen. Zur Abgeltung dieser Kosten wird im Preis ein Innovationszuschlag berücksichtigt, wenn das verwendungsfertige Arzneimittel in der medizinischen Behandlung einen Fortschritt bedeutet.169 5

Bei Generika (Art. 66 Abs. 2) werden bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit die geringeren Kosten für die Entwicklung im Vergleich zum Originalpräparat berücksichtigt.

163 Ursprünglich

3.

Abschn.

164 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).

165 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

166 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

167 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

168 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000 (AS 2000 2835). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

Krankenversicherung 40

832.102

6

Verwendungsfertige Arzneimittel, für welche Publikumswerbung betrieben wird, werden nicht in die Spezialitätenliste aufgenommen.170 6bis Verwendungsfertige Arzneimittel werden unter dem Vorbehalt in die Spezialitätenliste aufgenommen, dass die Wirtschaftlichkeit innert 24 Monaten erneut vom BAG überprüft wird. Die Aufnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.171 7

Verwendungsfertige Arzneimittel werden nach Ablauf des Patentschutzes, jedoch spätestens 15 Jahre nach ihrer Aufnahme in die Spezialitätenliste durch das BAG daraufhin überprüft, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Die Nummern der Patente und der Schutzzertifikate sind dem BAG anzugeben. Verfahrenspatente werden bei der Überprüfung nicht berücksichtigt.172

Art. 66


173

Begriffe

1

Als Originalpräparate gelten von einer Herstellerin oder einem Hersteller aufgrund eigener Forschung entwickelte verwendungsfertige Arzneimittel, deren Wirkstoff oder deren Darreichungsform als erster bzw. erste vom Schweizerischen Heilmittelinstitut, Swissmedic zugelassen wurde. 2 Als Generika gelten verwendungsfertige Arzneimittel, die sich bezüglich ihres Wirkstoffes, ihrer Darreichungsform und ihrer Dosierung an ein beim Schweizerischen Heilmittelinstitut, Swissmedic zugelassenes Originalpräparat anlehnen.


Art. 67


174

Preise

1

Die Spezialitätenliste enthält die bei Abgabe durch Apothekerinnen und Apotheker, Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler und Pflegeheime massgebenden Höchstpreise.175 1bis

Der Höchstpreis besteht aus dem Fabrikabgabepreis und dem Vertriebsanteil.176 1ter

Der Fabrikabgabepreis gilt die Leistungen, Abgaben inbegriffen, der Herstellungs- und der Vertriebsfirma bis zur Ausgabe ab Lager in der Schweiz ab.177 1quater

Der Vertriebsanteil gilt die logistischen Leistungen ab, insbesondere die mit dem Transport, der Lagerhaltung, der Abgabe und dem Inkasso verbundenen Betriebs- und Investitionskosten.178 170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

172 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

173 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

174 Siehe die SchlB Änd. 2. Okt. 2000 am Ende des vorliegenden Textes.

175 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).

176 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).

177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).

178 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).

Verordnung

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832.102

2

Für die Erhöhung der in der Spezialitätenliste festgesetzten Preise bedarf es einer Bewilligung des BAG. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn: a. das Arzneimittel die Aufnahmebedingungen noch erfüllt; b. seit der Aufnahme oder der letzten Preiserhöhung mindestens zwei Jahre verstrichen sind.

2bis

Ergibt die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit nach Artikel 65 Absatz 6bis, dass der bei der Aufnahme verfügte Höchstpreis zu hoch war, so verfügt das BAG eine angemessene Preissenkung.179 2ter Übersteigt der bei der Aufnahme dem verfügten Höchstpreis zugrunde gelegte Fabrikabgabepreis den bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit ermittelten Fabrikabgabepreis um mehr als 3 Prozent und betragen die dadurch erzielten Mehreinnahmen mindestens 20 000 Franken, kann das BAG das gesuchstellende Unternehmen zur Rückerstattung der seit der Aufnahme erzielten Mehreinnahmen an die Gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Gesetzes verpflichten.180 3 Nach 15-jährigem Eintrag in der Spezialitätenliste kann das BAG eine angemessene Preissenkung anordnen. Dabei fällt bei Originalpräparaten der Innovationszuschlag weg. Das BAG kann die Preissenkung mit den Herstellern oder den Importeuren vereinbaren.181 4

...182


Art. 68

Streichung

1

Ein in der Spezialitätenliste aufgeführtes Arzneimittel wird gestrichen, wenn: a. es nicht mehr alle Aufnahmebedingungen erfüllt; b. der in der jeweils geltenden Liste enthaltene Preis ohne Zustimmung des BAG erhöht wird;

c.183 die Firma, auf welche das verwendungsfertige Arzneimittel zugelassen ist, die mit der Verfügung nach Artikel 65 Absatz 6bis verbundenen Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt; d.184 die Firma, auf welche das verwendungsfertige Arzneimittel zugelassen ist, direkt oder indirekt Publikumswerbung dafür betreibt; e.185 die Gebühren oder Kosten nach Artikel 71 nicht rechtzeitig entrichtet werden.

179 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

181 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2634).

182 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).

183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

184 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

185 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

Krankenversicherung 42

832.102

2

Streichungen werden drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im Bulletin des BAG (Art. 72 Bst. a) wirksam. Beim Vorliegen besonderer Gründe werden sie mit der Veröffentlichung wirksam.186

Art. 69


187

Gesuche

1

Das Gesuch um Aufnahme eines verwendungsfertigen Arzneimittels in die Spezialitätenliste ist beim BAG einzureichen.

2

Für jede Änderung eines in die Spezialitätenliste aufgenommenen verwendungsfertigen Arzneimittels oder seines Preises ist ein neues Gesuch einzureichen. Bei Änderung in der Zusammensetzung der Wirkstoffe ist dem Gesuch die geänderte Zulassung des Schweizerischen Heilmittelinstituts, Swissmedic beizulegen.

3

Aus den Unterlagen, die dem Gesuch beigelegt sind, muss hervorgehen, dass die Aufnahmebedingungen erfüllt sind.

4

Das Gesuch um Aufnahme in die Spezialitätenliste kann eingereicht werden, wenn die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut, Swissmedic im Rahmen der Voranzeige nach Artikel 6 der Verordnung vom 17. Oktober 2001188 über die Arzneimittel bestätigten Angaben zur Indikation und zur Dosierung vorliegen. Das BAG tritt auf das Gesuch ein, sobald ihm die dazu gehörende Dokumentation vollständig vorliegt.

a189 Unterlagen zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit Die Unterlagen, die für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit nach Artikel 65 Absatz 6bis erforderlich sind, sind spätestens 18 Monate nach der Aufnahme in die Spezialitätenliste beim BAG einzureichen

Art. 70


190

Aufnahme ohne Gesuche Das BAG kann ein vom Schweizerischen Heilmittelinstitut, Swissmedic zugelassenes verwendungsfertiges Arzneimittel, das für die medizinische Behandlung von grosser Bedeutung ist, auch ohne Antrag des Herstellers oder Importeurs oder gegen dessen Antrag in die Spezialitätenliste aufnehmen oder darin belassen. Es legt dabei die Höhe der Vergütung fest, welche der Versicherer zu übernehmen hat.


Art. 71

Gebühren und Kosten

1

Für jedes Gesuch hat der Gesuchsteller eine Gebühr zu entrichten.

2

Ausserordentliche Auslagen, namentlich für weitere Expertisen, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

186 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).

187 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

188 SR

812.212.21

189 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

190 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

Verordnung

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832.102

3

Für jedes in die Spezialitätenliste aufgenommene Arzneimittel sowie für jede darin aufgeführte Packung ist jährlich eine Gebühr zu bezahlen. Diese deckt die Kosten der Herausgabe der Spezialitätenliste.

4

Das Departement setzt die Höhe der Gebühren fest.

5. Abschnitt:191 Gemeinsame Bestimmungen für die Analysenliste, die Arzneimittelliste mit Tarif und die Spezialitätenliste192

Art. 72

Veröffentlichungen im Bulletin des BAG193 Im Bulletin des BAG werden veröffentlicht:194 a. Streichungen aus der Spezialitätenliste; b.195 andere Änderungen der Spezialitätenliste; c. Änderungen der Arzneimittelliste mit Tarif, die keine Neuauflage dieser Liste erfordern;

d.196 Änderungen der Analysenliste, die ausserhalb der jährlichen Publikationen wirksam werden.


Art. 73

Limitierungen

Die Aufnahme in eine Liste kann unter der Bedingung einer Limitierung erfolgen.

Die Limitierung kann sich insbesondere auf die Menge oder die medizinischen Indikationen beziehen.


Art. 74

Gesuche und Vorschläge Das BAG kann, nach Anhören der zuständigen Kommission, Weisungen über die Form, den Inhalt und die Einreichungsfrist von Gesuchen betreffend die Spezialitätenliste und Vorschläge betreffend die Analysenliste oder die Arzneimittelliste mit Tarif erlassen.

191 Ursprünglich

4.

Abschn.

192 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).

194 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).

195 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).

196 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

Krankenversicherung 44

832.102


Art. 75

Nähere Vorschriften

Das Departement erlässt, nach Anhören der zuständigen Kommissionen, nähere Vorschriften über die Erstellung der Listen, insbesondere über den Inhalt und die Kriterien der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimitteln.

4. Kapitel:

Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen

Art. 76

Angaben über die erbrachten Leistungen Die Versicherer können gemeinsam Angaben über Art und Umfang der von den verschiedenen Leistungserbringern erbrachten Leistungen und die dafür in Rechnung gestellten Vergütungen bearbeiten, dies ausschliesslich zu folgenden Zwecken: a. Analyse der Kosten und deren Entwicklung; b. Kontrolle und Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen im Sinne von Artikel 56 des Gesetzes; c. Gestaltung von Tarifverträgen.


Art. 77

Qualitätssicherung

1

Die Leistungserbringer oder deren Verbände erarbeiten Konzepte und Programme über die Anforderungen an die Qualität der Leistungen und die Förderung der Qualität. Die Modalitäten der Durchführung (Kontrolle der Erfüllung und Folgen der Nichterfüllung der Qualitätsanforderungen sowie Finanzierung) werden in den Tarifverträgen oder in besonderen Qualitätssicherungsverträgen mit den Versicherern oder deren Verbänden vereinbart. Die Bestimmungen haben den allgemein anerkannten Standards zu entsprechen, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen.

2

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, das BAG über die jeweils gültigen Vertragsbestimmungen zu informieren. Das BAG kann über die Durchführung der Qualitätssicherung eine Berichterstattung verlangen.

3

In den Bereichen, in denen kein Vertrag abgeschlossen werden konnte oder dieser nicht den Anforderungen von Absatz 1 entspricht, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen. Er hört zuvor die interessierten Organisationen an.

4

Das Departement setzt nach Anhören der zuständigen Kommission die Massnahmen nach Artikel 58 Absatz 3 des Gesetzes fest.

Verordnung

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5. Titel: Finanzierung 1. Kapitel: Finanzierungsverfahren, Rechnungslegung und Revision 1. Abschnitt: Finanzierungsverfahren

Art. 78

Reserve

1

Die Versicherer haben jeweils für eine Finanzierungsperiode von zwei Jahren das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben sicherzustellen. Sie müssen ständig über eine Sicherheitsreserve verfügen.197 2 und 3 ...198

4

Die Sicherheitsreserve des Versicherers muss bezogen auf das Rechnungsjahr je nach dem Versichertenbestand in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mindestens folgenden Prozentsatz der geschuldeten Prämien (Prämiensoll) erreichen: Anzahl Versicherte

Minimale Sicherheitsreserve in % bis 250 000

20

über 250 000

15199

5

Versicherer mit weniger als 50 000 Versicherten sind verpflichtet, eine Rückversicherung abzuschliessen. Davon ausgenommen ist die freiwillige Taggeldversicherung.200


Art. 79

Defizitgarantie

1

Besitzt der Versicherer die Defizitgarantie eines Gemeinwesens oder einer Einrichtung, die ihrerseits über die Garantie eines Gemeinwesens verfügt, so wird Artikel 78 Absatz 5 sinngemäss angewandt, sofern sich der Garant verpflichtet hat, im Falle eines Defizits die Garantieleistung unverzüglich auszuzahlen.

2

Bei der Einreichung des Budgets hat der Versicherer dem BAG zu bestätigen, dass die Garantie noch besteht. Wird die Garantie gekündigt, so hat ihm dies der Versicherer unverzüglich bekannt zu geben.

197 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

198 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003 (AS 2003 3249).

199 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249). Siehe auch die Schlussbestimmungen dieser Änd. am Ende dieses Erlasses.

Krankenversicherung 46

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2. Abschnitt: Kapitalanlagen

Art. 80

1 Die Krankenkassen achten bei ihren Anlagen auf die Sicherheit, die Erhaltung der erforderlichen Liquidität und eine ausgewogene Risikoverteilung unter Berücksichtigung eines angemessenen Ertrages.201 2 Die Krankenkassen erstellen ein Anlagereglement. Das Reglement und seine Änderungen sind dem BAG zur Kenntnis zu bringen.

3

Folgende Anlagen in Schweizer Franken, Euro, Pfund Sterling, US-Dollar und Yen sind für die Krankenkassen zulässig:202 a. Anlagen bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und bei Banken und Sparkassen im Sinne des Bankengesetzes203;

b.204 Wertpapiere und andere Anlagen, die an einer Börse kotiert sind, davon höchstens ein Viertel in ausländischen Anlagen und höchstens 5 Prozent der Anlagen der Kasse pro Gesellschaft; c.205 Anlagen in Form von Immobilien und von grundpfandgesicherten Darlehen in der Schweiz inklusive Verwaltungsliegenschaften und Verwaltungsräumlichkeiten, die für die Tätigkeit der Kasse notwendig sind, bis zu 40 Prozent der Anlagen der Kasse, sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften bis zu 5 Prozent der Anlagen der Kasse; d. Anlagen und Guthaben von Betriebskrankenkassen im eigenen Betrieb bis zu 10 Prozent der Anlagen der Kasse; der Betrieb hat der Kasse jährlich einen Bonitätsnachweis zuzustellen; e. Anlagen in oder bei Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen, bis zu 20 Prozent der Anlagen der Kasse: die Anlagen haben zu marktüblichen Bedingungen zu erfolgen; die Kasse hat dafür zu sorgen, dass die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwendet werden und dass dem BAG die Jahresrechnung (Betriebsrechnung und Bilanz) der betreffenden Institution zugestellt wird.

4

Das BAG kann von den Krankenkassen Auskünfte über die vorgenommenen Anlagen verlangen und Weisungen zur Einhaltung der Grundsätze von Absatz 1 erteilen. Es kann ihnen einzelne Anlagen untersagen oder Einschränkungen vorschreiben.

5

Für die Anlagen der privaten Versicherungseinrichtungen gelten die Bestimmungen über die Beaufsichtigung dieser Einrichtungen.

201 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).

202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).

203 SR 952.0 204 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).

205 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).

Verordnung

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3. Abschnitt: Rechnungslegung

Art. 81

Grundsätze

1

Die Versicherer führen für die soziale Krankenversicherung eine gesonderte Rechnung. Aufwand und Ertrag sind getrennt auszuweisen für:

a. die obligatorische ordentliche Krankenpflegeversicherung; b. jede besondere Versicherungsform nach Artikel 62 des Gesetzes; c. die Taggeldversicherung.

2

Versicherer, die eine gesonderte Rechnung für die kollektive Taggeldversicherung (Art. 75 Abs. 2 KVG) führen, richten ihr Rechnungswesen so ein, dass sie die jährlichen Betriebsergebnisse jedes Kollektivvertrages ausweisen können.

3

Das BAG kann zur Rechnungsführung Weisungen erteilen. Fehlen Weisungen, so sind die Artikel 662a und 957-963 OR206 anwendbar.


Art. 82

Kontenplan und Regeln für die Rechnungsführung Für die Durchführung der sozialen Krankenversicherung erarbeiten die Versicherer gemeinsam einen einheitlichen Kontenplan und einheitliche Regeln für die Rechnungsführung und reichen sie dem BAG zur Genehmigung ein. Mit der Genehmigung werden diese Grundlagen für alle Versicherer verbindlich. Können sich die Versicherer nicht einigen, erlässt das Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die entsprechenden Richtlinien.


Art. 83

Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle 1

Jeder Versicherer hat Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle zu bilden: a. für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; b. für die Taggeldversicherung.

2

Die Versicherer berichtigen in der laufenden Rechnung die bilanzierten Rückstellungen, wenn diese nicht mit dem tatsächlichen, aufgrund der Vorjahreskosten berechneten Bedarf übereinstimmen.


Art. 84

Verwaltungskosten

1

Die Verwaltungskosten der Krankenversicherung müssen unter den folgenden Bereichen verteilt werden: a. Obligatorische

Krankenpflegeversicherung; b. Taggeldversicherung; c. Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten.

2

Diese Verteilung erfolgt entsprechend dem tatsächlichen Aufwand.

206 SR 220

Krankenversicherung 48

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Art. 85

Mitteilungen an das BAG 1

Die Versicherer haben dem BAG bis zum 30. April des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres die Bilanz, die Betriebsrechnung und einen Bericht zum abgeschlossenen Geschäftsjahr einzureichen. Der Beschluss des zuständigen Organs des Versicherers über die Genehmigung der Rechnung kann spätestens bis zum 30. Juni nachgereicht werden.207 2

Die Versicherer haben dem BAG bis zum 31. Juli des laufenden Geschäftsjahres ein Budget für das folgende Geschäftsjahr einzureichen.

3

Die Bilanz, die Betriebsrechnungen und das Budget sind auf den vom BAG erstellten Formularen einzureichen.

a208 Veröffentlichung

1

Die Versicherer veröffentlichen den Geschäftsbericht und reichen ihn dem BAG jedes Jahr bis zum 30. Juni ein. Sie stellen ihn allen interessierten Personen zur Verfügung.

2

Der Geschäftsbericht muss die Eckdaten nach Versicherungszweig und die Kennzahlen nach Artikel 31 Absatz 2 enthalten. Das BAG kann weitere Anforderungen an den Inhalt des Geschäftsberichts festlegen.

3

Eine Konzernrechnung wird in den Fällen erstellt, die in den Bestimmungen des OR209 über die Aktiengesellschaften vorgesehen sind.

4. Abschnitt: Revision

Art. 86

Revisionsstelle

1

Jeder Versicherer bestimmt eine externe und unabhängige Revisionsstelle, die das Krankenversicherungswesen ausreichend kennt.

2

Als Revisionsstelle können tätig sein: a. Revisoren mit besonderer Befähigung im Sinne des Artikels 727b OR210 und seiner Ausführungsbestimmungen; b. bei Versicherern mit weniger als 10 000 Versicherten: auch die folgenden Personen, wenn sie sich über eine mindestens fünfjährige Praxis ausweisen können: 1. Buchhalter oder Buchhalterinnen mit eidgenössischem Fachausweis, 2. Treuhänder oder Treuhänderinnen mit eidgenössischem Fachausweis, 207 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5639).

208 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003 (AS 2003 3249). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5639).

209 SR

220

210 SR 220

Verordnung

49

832.102

3. Inhaber oder Inhaberinnen eines ausländischen Fachausweises, der den unter den Ziffern 1 und 2 geforderten Ausweisen gleichwertig ist, sofern sie die entsprechende praktische Erfahrung und die für die Revision schweizerischer Unternehmen notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts besitzen; c. bei Krankenkassen nach kantonalem öffentlichen Recht: auch öffentliche Finanzkontrollstellen.

3

Die Revisionsstelle und ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben alle ihnen bei der Revision bekanntgewordenen Tatsachen geheimzuhalten.

4

Die Verantwortlichkeit der Revisionsstelle richtet sich nach den Vorschriften über die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften (Art. 920 OR).

5

Hat ein Versicherer trotz Mahnung keine Revisionsstelle bestimmt, so weist ihm das BAG eine solche zu.

6

Genügt eine Revisionsstelle den Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 nicht mehr oder erfüllt sie ihre Aufgaben unvollständig oder gar nicht, so muss der Versicherer eine andere bestimmen.

7

Das BAG kann den Versicherern für den der Revisionsstelle zu erteilenden Revisionsauftrag Weisungen erteilen.


Art. 87

Aufgaben der Revisionsstelle 1

Die Revisionsstelle prüft jährlich, ob die Buchführung, die Jahresrechnung und die Statistiken formell und materiell den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (jährliche Revision). Sie prüft überdies, ob die Geschäftsführung für eine korrekte und ordnungsgemässe Geschäftsabwicklung Gewähr bietet, namentlich ob sie zweckmässig organisiert ist und die gesetzlichen und internen Bestimmungen einhält.

2

Die Revisionsstelle kann vor Ort unangemeldete Zwischenrevisionen durchführen, namentlich wenn Zweifel an der ordnungsgemässen Rechnungsführung und Verwaltung bestehen.


Art. 88

Berichte der Revisionsstelle 1

Die Revisionsstelle erstellt über die jährliche Revision und jede Zwischenrevision einen Bericht. Diese Berichte geben Auskunft über den Zeitpunkt und den Umfang der vorgenommenen Revisionen, die gemachten Feststellungen und die daraus zu ziehenden Schlüsse.

2

Zwei vollständige und übereinstimmende Exemplare jedes Berichtes sind dem zuständigen Organ des Versicherers sowie dem BAG im Original einzureichen. Der Bericht über die jährliche Revision ist bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, die Berichte über die Zwischenrevisionen sind innert drei Monaten seit der Durchführung der Kontrollen einzureichen.211 211 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

Krankenversicherung 50

832.102

3

Stellt die Revisionsstelle wesentliche Mängel, Unregelmässigkeiten, Missstände oder andere Tatbestände fest, welche die finanzielle Sicherheit des Versicherers oder dessen Fähigkeit, seine Aufgaben zu erfüllen, in Frage stellen, so unterbreitet sie den Bericht unverzüglich dem leitenden Organ des Versicherers und dem BAG.

4

Das BAG kann Weisungen über Form und Inhalt der Berichte erlassen und Berichte an die Revisionsstelle zurückweisen, wenn sie den verlangten Erfordernissen nicht genügen.

2. Kapitel: Prämien der Versicherten 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 89

Angabe der Prämien

Der Versicherer hat gegenüber jeder versicherten Person klar zu unterscheiden zwischen den Prämien: a. der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, wobei die Prämie für den Einschluss des Unfallrisikos gesondert aufzuführen ist; b. der

Taggeldversicherung; c. der

Zusatzversicherungen; d. der weiteren Versicherungsarten.


Art. 90


212

Prämienerhebung und Folgen des Zahlungsverzugs 1

Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.

2

Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr.

3

Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zu mahnen und in Betreibung zu setzen.

4

Ist die versicherte Person mit der Bezahlung von drei Monatsprämien in Verzug und ist sie erfolglos gemahnt worden, so muss der Versicherer die ausstehende Forderung spätestens 40 Tage nach der letzten erfolglos gebliebenen Mahnung in Betreibung setzen.

5

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Mahngebühren oder Umtriebsspesen erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.

6

Liegt bis drei Monate nach Benachrichtigung der zuständigen kantonalen Stelle von dieser keine Zusage für die Übernahme der ausstehenden Prämien, Kostenbetei212 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006

(AS 2005 5639).

Verordnung

51

832.102

ligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vor, so kann der Versicherer die in Betreibung gesetzten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen sowie die Betreibungskosten mit Leistungsansprüchen derselben versicherten Person verrechnen.

7

Befindet sich eine versicherte Person, die den Versicherer aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 oder 4 des Gesetzes wechseln muss, im Zeitpunkt des Wechsels zum neuen Versicherer im Zahlungsverzug und wurde ein Leistungsaufschub bereits verfügt, behält dieser seine Wirkung auch beim neuen Versicherer. Der bisherige Versicherer informiert den neuen Versicherer über den Leistungsaufschub. Er benachrichtigt ihn erneut, sobald die bei ihm ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind.

8

Bezahlen Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen, fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen und auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Danach kann der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben, bis die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen vollständig bezahlt sind. Gleichzeitig benachrichtigt der Versicherer den zuständigen aushelfenden Träger am Wohnort der Versicherten sowie die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Gesetzes über den Leistungsaufschub.

Sind die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen vollständig bezahlt, hat der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen.

a213 Vergütungszinsen

1

Vergütungszinsen nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG werden ausgerichtet für nicht geschuldete Prämien, die vom Versicherer zurückerstattet oder verrechnet werden, sowie für vom Versicherer zu ersetzende Prämiendifferenzen nach Artikel 7 Absätze 5 und 6 KVG, sofern die Forderung 3000 Franken übersteigt und vom Versicherer nicht innert sechs Monaten beglichen wird.

2

Der Satz für den Vergütungszins beträgt 5 Prozent im Jahr. Für die Berechnung gelten die Vorschriften von Artikel 7 der Verordnung vom 11. September 2002214 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sinngemäss.


Art. 91

Abstufung der Prämien 1

Nimmt der Versicherer Abstufungen nach Regionen nach Artikel 61 Absatz 2 des Gesetzes vor, so darf innerhalb des gleichen Kantons die oberste Prämienstufe nicht mehr als 50 Prozent über der untersten liegen.

2

Für die in den Artikeln 3, 4 und 5 bezeichneten Personen, die der schweizerischen Versicherung unterstehen, kann der Versicherer die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden regional nach ihrem Wohnort abstufen.

213 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).

214 SR

830.11

Krankenversicherung 52

832.102

3

Die Abstufung nach Altersgruppen für Versicherte nach Artikel 61 Absatz 3 des Gesetzes erfolgt aufgrund der Geburtsjahre.

a215 Prämienreduktion bei anderweitiger Versicherung 1

...216

2

Die Versicherer können die Prämien der Krankenpflegeversicherung derjenigen Personen, die eine Abredeversicherung oder eine freiwillige Versicherung nach dem UVG217 abgeschlossen haben, während der Dauer der Unfalldeckung reduzieren.

Die Reduktion kann höchstens der Unfalldeckung entsprechen.


Art. 92

Prämientarife

1

Die Versicherer haben die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie deren Änderungen dem BAG spätestens fünf Monate, bevor sie zur Anwendung gelangen, zur Genehmigung einzureichen. Diese Tarife dürfen erst angewandt werden, nachdem sie vom BAG genehmigt worden sind.

2

Den Prämientarifen beizulegen sind auf einem vom BAG abgegebenen Formular: a. das Budget (Bilanz und Betriebsrechnung) des laufenden Geschäftsjahres; b. das Budget (Bilanz und Betriebsrechnung) des folgenden Geschäftsjahres.

3

Werden die Prämien kantonal oder regional abgestuft, so kann das BAG vom Versicherer periodisch eine Aufstellung über die durchschnittlichen Kosten der letzten Geschäftsjahre in den entsprechenden Kantonen oder Regionen einverlangen.

4

Bei besonderen Versicherungsformen nach Artikel 62 des Gesetzes sind die Prämien ebenfalls anzugeben und die entsprechenden Versicherungsbedingungen beizulegen.

5

Mit der Genehmigung der Prämientarife oder im Anschluss daran kann das BAG dem Versicherer Weisungen für die Festsetzung der Prämien der folgenden Geschäftsjahre erteilen.

215 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

216 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).

217 SR 832.20

Verordnung

53

832.102

1a. Abschnitt:218 Prämien der Versicherten mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen219
a Prämienerhebung

Wohnt die versicherte Person im Ausland, so erhebt der Versicherer die Prämien in Schweizer Franken oder in Euro. Der Versicherer kann die Prämien ohne Zustimmung der versicherten Person quartalsweise erheben.

b Prämienberechnung

1

Der Versicherer berechnet für die Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen, die Prämien je Staat.220 2 Innerhalb eines der in Absatz 1 genannten Staaten kann er die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden regional abstufen; es können höchstens drei regionale Abstufungen gemacht werden. Artikel 61 Absatz 3 des Gesetzes ist anwendbar.221 3 Bei der Festlegung der Prämien berücksichtigt der Versicherer: a. bei den Versicherten, für die auf Grund von Artikel 94 und 95 der Verordnung EWG 574/72222 eine Rückvergütung der Leistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen vorgesehen ist: 1. die Kosten der Vergütung der Pauschalbeträge, 2. einen Zuschlag für die Bildung von Reserven nach Artikel 78 Absatz 4,

für die Deckung der Verwaltungskosten nach Artikel 84 und für die Berücksichtigung der Kostenentwicklung zwischen dem Jahr, für welches die Kostenstatistik nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a erstellt wird, und dem Jahr, für welches die Prämien erhoben werden; b. bei den Versicherten, für die auf Grund von Artikel 93 der Verordnung EWG 574/72 eine Rückvergütung der Leistungen nach den effektiven Kosten vorgesehen ist: 1. die Kosten der Übernahme dieser Leistungen, 2. einen Zuschlag für die Bildung von Reserven nach Artikel 78 Absatz 4 und von Rückstellungen nach Artikel 83 Absatz 1, für die Deckung der Verwaltungskosten nach Artikel 84 sowie für eine Risikoabgabe nach 218 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

219 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

220 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

221 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

222 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972) (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dez. 1996); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Febr. 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Febr. 1999)

Krankenversicherung 54

832.102

Artikel 4 Absätze 2 und 5 der Verordnung vom 12. April 1995223 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung.

c224 Rechnungsführung Die Versicherer führen für Versicherte nach Artikel 92b Absatz 3 Buchstaben a und b nach Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, nach Island und Norwegen getrennt Rechnung.

2. Abschnitt: Besondere Versicherungsformen

Art. 93

Versicherung mit wählbaren Franchisen a. Wählbare Franchisen 1

Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Artikel 103 Absatz 1 wählen können (wählbare Franchisen). Die wählbaren Franchisen betragen für Erwachsene und junge Erwachsene 500, 1000, 1500, 2000 und 2500 Franken, für Kinder 100, 200, 300, 400, 500 und 600 Franken. Ein Versicherer kann für Erwachsene und junge Erwachsene unterschiedliche Franchisen anbieten. Die Angebote des Versicherers müssen für den ganzen Kanton gelten.225 2 Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts entspricht jenem von Artikel 103 Absatz 2.

3

Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, so darf ihre Kostenbeteiligung das Zweifache des Höchstbetrages je Kind (wählbare Franchise und Selbstbehalt nach Art. 103 Abs. 2) nicht übersteigen. Wurden für die Kinder unterschiedliche Franchisen gewählt, so setzt der Versicherer die Höchstbeteiligung fest.


Art. 94

b. Bei- und Austritt, Wechsel der Franchise 1

Die Versicherung mit wählbaren Franchisen steht sämtlichen Versicherten offen.

Die Wahl einer höheren Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.

2

Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.226 223 SR

832.112.1

224 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

225 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3437).

226 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3249).

Verordnung

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832.102

3

Wechselt die versicherte Person den Versicherer auf Grund von Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4 des Gesetzes während des Kalenderjahres, so behält sie die beim bisherigen Versicherer gewählte Franchise, sofern der übernehmende Versicherer diese Versicherungsform führt. Artikel 103 Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar.227

Art. 95

c. Prämien

1

Die Prämien für die Versicherung mit wählbaren Franchisen müssen von denjenigen der ordentlichen Versicherung ausgehen. Die Versicherer haben dafür zu sorgen, dass die Versicherten beider Versicherungsformen im versicherungstechnisch erforderlichen Masse an die Reserven und an den Risikoausgleich beitragen.

1bis

Die Versicherer legen den Betrag, um den sie eine Prämie herabsetzen, auf Grund versicherungsmässiger Erfordernisse fest. Sie halten die in den Absätzen 2 und 2bis vorgeschriebenen maximalen Prämienreduktionen ein.228 2 Die Prämie der Versicherung mit wählbaren Franchisen beträgt mindestens 50 Prozent der Prämie der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung für die Altersgruppe und Prämienregion des Versicherten.229 2bis Die Prämienreduktion je Kalenderjahr darf nicht höher sein als 80 Prozent des von den Versicherten mit der Wahl der höheren Franchise übernommenen Risikos, sich an den Kosten zu beteiligen.230 3 ...231


Art. 96

Bonusversicherung a. Grundsatz 1

Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der eine Prämienermässigung gewährt wird, wenn die versicherte Person während eines Jahres keine Leistungen in Anspruch genommen hat (Bonusversicherung). Ausgenommen sind Leistungen für Mutterschaft sowie für medizinische Prävention.

2

Als Periode für die Feststellung, ob Leistungen in Anspruch genommen worden sind, gilt das Kalenderjahr. Die Versicherer können jedoch eine um höchstens drei Monate vorverlegte Beobachtungsperiode vorsehen. In diesem Fall verkürzt sich im ersten Jahr der Zugehörigkeit zur Bonusversicherung die Beobachtungsperiode entsprechend.

227 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3249).

228 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000 (AS 2000 889). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3437).

229 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3437).

230 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

231 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000 (AS 2000 889).

Krankenversicherung 56

832.102

3

Als Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Leistung gilt das Behandlungsdatum.

Die Versicherer regeln, innert welcher Frist die Versicherten ihnen die Rechnungen einreichen müssen.

4

Die Bonusversicherung darf nicht in Verbindung mit einer wählbaren Franchise nach Artikel 93 angeboten werden.


Art. 97

b. Bei- und Austritt

1

Die Bonusversicherung steht sämtlichen Versicherten offen. Der Wechsel von der ordentlichen Versicherung zur Bonusversicherung ist nur auf den Beginn eines Kalenderjahres möglich.

2

Der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.232 3

Wechselt die versicherte Person den Versicherer auf Grund von Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4 des Gesetzes während des Kalenderjahres, so hat der übernehmende Versicherer die leistungsfreie Zeit in der Bonusversicherung des bisherigen Versicherers anzurechnen, sofern er die Bonusversicherung führt und die versicherte Person dieser beitritt.233

Art. 98

c. Prämien

1

Die Versicherer haben die Prämien der Bonusversicherung so festzusetzen, dass die Versicherten der ordentlichen Versicherung und der Bonusversicherung im versicherungstechnisch erforderlichen Mass an die Reserven und an den Risikoausgleich beitragen.

2

Die Ausgangsprämien der Bonusversicherung müssen 10 Prozent höher sein als die Prämien der ordentlichen Versicherung.

3

In der Bonusversicherung gelten folgende Prämienstufen: Prämienstufen Bonus

in

%

der Ausgangsprämie

4 0
3 15
2 25
1 35
0 45

4

Nehmen die Versicherten während des Kalenderjahres keine Leistungen in Anspruch, so gilt für sie im folgenden Kalenderjahr die nächsttiefere Prämienstufe.

232 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3249).

233 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3249).

Verordnung

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832.102

Massgebend für die Prämienermässigung sind allein die leistungsfreien Jahre während der Zugehörigkeit zur Bonusversicherung.

5

Nehmen die Versicherten während des Kalenderjahres Leistungen in Anspruch, so gilt für sie im folgenden Kalenderjahr die nächsthöhere Prämienstufe.


Art. 99

Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer a. Grundsatz 1

Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung Versicherungen betreiben, bei denen die Wahl der Leistungserbringer eingeschränkt ist.

2

Bei einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer kann der Versicherer auf die Erhebung des Selbstbehaltes und der Franchise ganz oder teilweise verzichten.234

Art. 100

b. Bei- und Austritt

1

Die Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer stehen sämtlichen Versicherten mit Wohnsitz im Gebiet offen, in dem der Versicherer die betreffende Versicherungsform betreibt.

2

Der Wechsel von der ordentlichen Versicherung in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer ist jederzeit möglich.

3

Der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.235 4

Der Wechsel des Versicherers während des Kalenderjahres auf Grund von Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4 des Gesetzes bleibt vorbehalten.236


Art. 101

c. Prämien

1

Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer sind keine besonderen Risikogemeinschaften innerhalb eines Versicherers. Bei der Festsetzung der Prämien hat der Versicherer die Verwaltungskosten und allfällige Rückversicherungsprämien einzurechnen und darauf zu achten, dass die Versicherten mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer im versicherungstechnisch erforderlichen Mass an die Reserven und an den Risikoausgleich beitragen.

2

Prämienermässigungen sind nur zulässig für Kostenunterschiede, die auf die eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer sowie auf eine besondere Art und Höhe der Entschädigung der Leistungserbringer zurückzuführen sind. Kostenunterschiede aufgrund eines günstigeren Risikobestandes geben keinen Anspruch auf Prämiener-

234 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

235 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3249).

236 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3249).

Krankenversicherung 58

832.102

mässigung. Die Kostenunterschiede müssen durch Erfahrungszahlen von mindestens fünf Rechnungsjahren nachgewiesen sein.

3

Liegen noch keine Erfahrungszahlen von mindestens fünf Rechnungsjahren vor, dürfen die Prämien um höchstens 20 Prozent unter den Prämien der ordentlichen Versicherung des betreffenden Versicherers liegen.

4

Erbringt eine Institution, die der Durchführung einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer dient, ihre Leistungen für Versicherte von mehreren Versicherern, kann für die Versicherten eine einheitliche Prämie festgelegt werden.

a237 Besondere Versicherungsformen für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen 1

Die besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93-101 stehen nicht offen für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen.

2

Die Versicherer können die Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer nach den Artikeln 99-101 anbieten für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen und in der Schweiz erwerbstätig sind sowie für ihre versicherten Familienangehörigen. Bei der Festlegung von Prämienermässigungen im Sinne von Artikel 101 Absätze 2 und 3 ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich diese Versicherten auch im Wohnland behandeln lassen können.

3. Abschnitt: Entschädigungen an Dritte

Art. 102

1 Die Entschädigung an Dritte nach Artikel 63 des Gesetzes darf die Kosten nicht übersteigen, die dem Versicherer für die dem Dritten übertragenen Aufgaben entstehen würden.

2

Die Entschädigung zählt zu den Verwaltungskosten des Versicherers. Sie darf den Versicherten nicht als Prämienermässigung weitergegeben werden.

237 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

Verordnung

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3. Kapitel: Kostenbeteiligung

Art. 103

Franchise und Selbstbehalt 1

Die Franchise nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes beträgt 300 Franken je Kalenderjahr.238 2 Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes beläuft sich auf 700 Franken für Erwachsene und 350 Franken für Kinder.239 3

Massgebend für die Erhebung der Franchise und des Selbstbehaltes ist das Behandlungsdatum.

4

Bei Wechsel des Versicherers im Verlaufe eines Kalenderjahrs rechnet der neue Versicherer die in diesem Jahr bereits in Rechnung gestellte Franchise und den Selbstbehalt an. Wurden keine Franchise und kein Selbstbehalt in Rechnung gestellt, erfolgt eine Anrechnung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Nachweises durch die Versicherten.

5

Die Versicherer können für Erwachsene, bei denen der Versicherungsschutz auf weniger als ein Kalenderjahr angelegt ist, eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalt bei Inanspruchnahme von Leistungen erheben. Diese Pauschale beträgt 250 Franken innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen. Sie darf nicht in Verbindung mit besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93-101a angeboten werden.240 6 Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und die bei einem Aufenthalt in der Schweiz aufgrund von Artikel 95a des Gesetzes Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben, wird eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalt erhoben.

Diese Pauschale beträgt für Erwachsene 92 Franken und für Kinder 33 Franken innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen.241 7 Für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen und in der Schweiz erwerbstätig sind und für Versicherte, die in Belgien, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Österreich oder Ungarn wohnen und sich aufgrund von Artikel 95a Buchstabe a des Gesetzes wahlweise im Wohnstaat oder in der Schweiz behandeln lassen können, gelten die Absätze 1-4 sinngemäss.242 238 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

239 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

240 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075).

241 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

242 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2006 (AS 2005 5639).

Krankenversicherung 60

832.102


Art. 104

Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts 1

Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Artikel 64 Absatz 5 des Gesetzes beträgt 10 Franken.

2

Keinen Beitrag haben zu entrichten: a. Versicherte, welche mit einer oder mehreren Personen, mit denen sie in einer familienrechtlichen Beziehung stehen, in gemeinsamem Haushalt leben; b. Frauen für Leistungen bei Mutterschaft; c.243 Versicherte nach Artikel 103 Absatz 6.


Art. 105

Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Kostenbeteiligung 1

Das Departement bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a des Gesetzes eine höhere Kostenbeteiligung zu entrichten ist, und bestimmt deren Höhe. Es kann auch eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen, wenn die Leistungen: a. während einer bestimmten Zeit erbracht worden sind; b. einen bestimmten Umfang erreicht haben.

1bis

Das Departement bezeichnet die Arzneimittel, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a des Gesetzes ein höherer Selbstbehalt zu entrichten ist, und bestimmt dessen Höhe.244 2 Ist ein höherer als der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes festgelegte Selbstbehalt zu entrichten, wird der den gesetzlichen Ansatz übersteigende Betrag nur zur Hälfte an den Höchstbetrag nach Artikel 103 Absatz 2 angerechnet.

3

Das Departement bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe b des Gesetzes die Kostenbeteiligung herabgesetzt oder aufgehoben ist.

Es bestimmt die Höhe der herabgesetzten Kostenbeteiligung.

3bis

Das Departement bezeichnet die Leistungen, welche nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d des Gesetzes von der Franchise ausgenommen sind.245 4 Vor Erlass der Bestimmungen nach den Absätzen 1, 3 und 3bis hört das Departement die zuständige Kommission an.246

243 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

244 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5639).

245 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).

246 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).

Verordnung

61

832.102

4. Kapitel:247 Prämienverbilligung durch die Kantone

Art. 106


248

Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte mit einer Aufenthaltsbewilligung, die mindestens drei Monate gültig ist Anspruch auf Prämienverbilligung haben auch versicherungspflichtige Personen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und f, soweit sie die Anspruchsvoraussetzungen des Kantons erfüllen.

a Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen249 1

Die Prämienverbilligung richtet sich nach Artikel 65a des Gesetzes: a. für Versicherte, die eine schweizerische Rente beziehen, solange sie in der Schweiz erwerbstätig sind oder eine Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung beziehen; b. für versicherte Familienangehörige einer versicherten Person nach Buchstabe a, selbst wenn ein anderer versicherter Familienangehöriger nur eine schweizerische Rente bezieht;

c. für versicherte Familienangehörige einer versicherten Person, die in der Schweiz erwerbstätig ist oder eine Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung bezieht, selbst wenn ein anderer versicherter Familienangehöriger nur eine schweizerische Rente bezieht.

2

Die Kantone dürfen bei der Prüfung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnenden Versicherten das Einkommen und das Reinvermögen derjenigen Familienangehörigen, die dem Verfahren nach Artikel 66a des Gesetzes unterstellt sind, nicht berücksichtigen.250

2. Teil: Freiwillige Taggeldversicherung

Art. 107

Finanzierungsverfahren Die Artikel 78 und 79 sind sinngemäss anwendbar.


Art. 108

Prämientarife

Artikel 92 ist sinngemäss anwendbar.

247 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

248 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

249 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

250 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

Krankenversicherung 62

832.102

a251 Prämienerhebung Die Artikel 90 Absätze 1 und 2 und 90a sind sinngemäss anwendbar.


Art. 109

Beitritt

Jede Person, welche die Voraussetzungen von Artikel 67 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt, kann zu den gleichen Bedingungen, namentlich hinsichtlich der Dauer und der Höhe des Taggeldes, wie sie für die anderen Versicherten gelten, der Taggeldversicherung beitreten, soweit dadurch voraussichtlich keine Überentschädigung entsteht.

3. Teil: Koordinationsregeln 1. Titel: Leistungskoordination 1. Kapitel: Verhältnis zu anderen Sozialversicherungen 1. Abschnitt: Abgrenzung der Leistungspflicht

Art. 110


252

Grundsatz

Soweit in einem Versicherungsfall Leistungen der Krankenversicherung mit gleichartigen Leistungen der Unfallversicherung nach dem UVG253, der Militärversicherung, der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952254 für Dienstleistende und bei Mutterschaft zusammentreffen, gehen die Leistungen dieser anderen Sozialversicherungen vor. Artikel 128 der Verordnung vom 20. Dezember 1982255 über die Unfallversicherung bleibt vorbehalten.


Art. 111

Unfallmeldung

Die Versicherten haben Unfälle, die nicht bei einem UVG-Versicherer oder bei der Militärversicherung angemeldet sind, ihrem Krankenversicherer zu melden. Sie haben Auskunft zu geben über:256 a. Zeit, Ort, Hergang und Folgen des Unfalles; b. den behandelnden Arzt, die behandelnde Ärztin oder das Spital; c. allfällige betroffene Haftpflichtige und Versicherungen.

251 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).

252 Fassung gemäss Art. 45 Ziff. I der V vom 24. Nov. 2004 zum Erwerbsersatzgesetz, in Kraft seit 1. Juli 2005 (SR 834.11).

253 SR

832.20

254 SR

834.1

255 SR

832.202

256 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).

Verordnung

63

832.102

2. Abschnitt: Vorleistungspflicht

Art. 112

Im Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung 1

Ist bei Krankheit oder Unfall die Leistungspflicht der Unfallversicherung nach UVG257 oder der Militärversicherung zweifelhaft, so darf der Krankenversicherer die bei ihm versicherten Leistungen ohne Antrag bei voller Wahrung seiner Rückerstattungsrechte von sich aus vorläufig ausrichten.258 2 Ist eine Person bei mehreren Krankenversicherern für Taggeld versichert, so ist jeder dieser Versicherer vorleistungspflichtig.


Art. 113

Im Verhältnis zur Invalidenversicherung Hat sich eine versicherte Person sowohl beim Krankenversicherer als auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, so hat der Krankenversicherer vorläufig für die Krankenpflegekosten Gutsprache zu erteilen oder Zahlungen zu leisten, bis feststeht, welche Versicherung den Fall übernimmt.


Art. 114

259 Informationspflicht Der vorleistende Krankenversicherer macht die versicherte Person auf die Rückerstattungsordnung von Artikel 71 ATSG aufmerksam.


Art. 115


260



Art. 116

Unterschiedliche Tarife 1

Bei Vorleistung durch den Krankenversicherer haben die anderen Sozialversicherer den Leistungserbringern eine allfällige Differenz zwischen dem für sie geltenden Tarif und dem vom Krankenversicherer angewandten Tarif nachzuzahlen.

2

Hat der Krankenversicherer Leistungserbringern aufgrund seiner Tarife mehr vergütet, als aufgrund der für die anderen Versicherungen geltenden Tarife geschuldet gewesen wäre, so haben ihm die Leistungserbringer die Differenz zurückzuerstatten.

257 SR

832.20

258 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).

259 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).

260 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3908).

Krankenversicherung 64

832.102

3. Abschnitt: Rückvergütung von Leistungen anderer Sozialversicherer

Art. 117

Grundsatz 1 Hat der Krankenversicherer anstelle eines anderen Sozialversicherers zu Unrecht Leistungen ausgerichtet oder hat dies ein anderer Sozialversicherer anstelle des Krankenversicherers getan, so muss der entlastete Versicherer den Betrag, um den er entlastet wurde, dem anderen Versicherer rückvergüten, höchstens jedoch bis zu seiner gesetzlichen Leistungspflicht.

2

Sind mehrere Krankenversicherer rückvergütungsberechtigt oder rückvergütungspflichtig, so bemisst sich ihr Anteil nach den Leistungen, die sie erbracht haben oder hätten erbringen sollen.

3

Der Rückvergütungsanspruch erlischt fünf Jahre nach der Ausrichtung der Leistung.


Art. 118

Auswirkungen auf die Versicherten 1

In laufenden Versicherungsfällen sorgt der weiterhin leistungspflichtige Versicherer für die Ausrichtung der Leistungen nach den für ihn geltenden Vorschriften. Er informiert die versicherte Person darüber.

2

Hätte die versicherte Person bei einer sachgerechten Behandlung des Falles höhere Geldleistungen empfangen, als ihr ausgerichtet wurden, so vergütet ihr der rückvergütungspflichtige Versicherer die Differenz. Dies gilt auch dann, wenn das Versicherungsverhältnis inzwischen aufgelöst wurde.


Art. 119

Unterschiedliche Tarife 1

Der rückvergütungspflichtige Versicherer erstattet den Leistungserbringern eine allfällige Differenz zwischen dem Tarif, den der rückvergütungsberechtigte Versicherer angewandt hat, und dem Tarif, der für ihn selber gilt.

2

Hat der rückvergütungsberechtigte Versicherer mehr erstattet, als aufgrund der für den rückvergütungspflichtigen Versicherer geltenden Tarife geschuldet gewesen wäre, müssen die Leistungserbringer dem rückvergütungsberechtigten Versicherer die Differenz zurückerstatten.

Verordnung

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832.102

4. Abschnitt:261 Informationspflicht der Versicherer

Art. 120

Die Versicherten sind über die Bekanntgabe von Daten (Art. 84a KVG) und über
geleistete Verwaltungshilfe (Art. 32 Abs. 2 ATSG und Art. 82 KVG) zu informieren.


Art. 121

Aufgehoben 2. Kapitel: Überentschädigung

Art. 122

262 1 Eine Überentschädigung bei Sachleistungen liegt in dem Masse vor, als die jeweiligen Sozialversicherungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden namentlich die folgenden Grenzen übersteigen:

a. die der versicherten Person entstandenen Diagnose- und Behandlungskosten; b. die der versicherten Person entstandenen Pflegekosten und andere ungedeckte Krankheitskosten;

2

Ist die versicherte Person bei mehr als einem Krankenversicherer für Taggeld gemäss den Artikeln 67-77 des Gesetzes versichert, gilt als Überentschädigungsgrenze diejenige von Artikel 69 Absatz 2 ATSG. Sind die Leistungen zu kürzen, so ist jeder Versicherer im Verhältnis des von ihm versicherten Taggeldes zum Gesamtbetrag der versicherten Taggelder leistungspflichtig.

...


Art. 123-126263 261 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).

262 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).

263 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3908).

Krankenversicherung 66

832.102

4. Teil:

Verfügung, Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten264

Art. 127


265

Verfügung

Wird eine Verfügung auf Grund von Artikel 51 Absatz 2 ATSG verlangt, so hat der Versicherer sie innerhalb von 30 Tagen zu erlassen.


Art. 128

-129266 ...267


Art. 130

Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten268 1

In den Fällen nach Artikel 84a Absatz 5 des Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969269 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.

2

Für Publikationen nach Artikel 84a Absatz 3 des Gesetzes wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.

3

Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.

5. Teil: Schlussbestimmungen 1. Titel: Übergangsbestimmungen

Art. 131

Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Artikel 4 ist anwendbar auf entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und ihre Familienangehörigen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits im Ausland aufhalten und bei einer Krankenkasse versichert sind. Bei diesen Personen laufen die in Artikel 4 Absatz 3 festgesetzten Dauern ab dem Inkrafttreten des Gesetzes. Die Entsendungsdauer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes kann auf Antrag der entsandten Personen auf die zweijährige Dauer der Versicherungspflicht angerechnet werden.

264 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).

265 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2911). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).

266 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3908).

267 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3908).

268 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).

269 SR

172.041.0

Verordnung

67

832.102


Art. 132

Bestehende Versicherungsverhältnisse 1

Die Krankenkassen können beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Versicherungsverhältnisse mit Personen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht unterstehen und auch nicht auf Gesuch hin unterstellt werden können, bis spätestens am 31. Dezember 1996 weiterführen. Diese Versicherungsverhältnisse richten sich nach dem bisherigen Recht.

2

Ein neues Versicherungsverhältnis nach Absatz 1 darf nur begründet werden, wenn damit die Weiterführung bis zum 31. Dezember 1996 einer entsprechenden Versicherungsdeckung gewährleistet wird, die von einem Versicherer gewährt worden war, der auf die Fortführung der sozialen Krankenversicherung verzichtet hat (Art. 99 KVG).

3

Die Krankenkassen können den Personen nach den Absätzen 1 und 2 auf vertraglicher Basis eine Fortdauer des Versicherungsschutzes nach dem 31. Dezember 1996 anbieten. Der Vertrag kann bei der gleichen Krankenkasse oder bei einem anderen Versicherer nach Artikel 11 des Gesetzes abgeschlossen werden. Die Finanzierung von Leistungen, welche denjenigen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entsprechen, richtet sich nach den Grundsätzen der sozialen Krankenversicherung.

Die Versicherungsverhältnisse unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz270.271 4 Läuft eine vor dem 1. Januar 1997 begonnene Behandlung nach diesem Datum weiter, so hat die Krankenkasse das Versicherungsverhältnis bis zum Abschluss dieser Behandlung nach altem Recht weiterzuführen.272

Art. 133


273



Art. 134

Leistungserbringer

1

Leistungserbringer im Sinne der Artikel 44-54, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gestützt auf eine Bewilligung nach altem Recht für die Krankenversicherung tätig sind, bleiben zugelassen, wenn sie innert einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes nach kantonalem Recht zugelassen sind.

2

Logopäden und Logopädinnen sowie Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen, welche die Zulassungsbedingungen dieser Verordnung nur teilweise erfüllen, aber vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ihre Ausbildung abgeschlossen und ihren Beruf selbständig ausgeübt haben, können unter dem neuen Recht für die Krankenversicherung tätig sein, wenn sie innert vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes nach kantonalem Recht zugelassen werden.274

270 SR 221.229.1 271 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

272 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

273 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997 (AS 1997 1639).

274 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

Krankenversicherung 68

832.102


Art. 135

Qualitätssicherung

Die Verträge nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung sind bis zum 31. Dezember 1997 abzuschliessen.


Art. 136

Prämientarife

Die Versicherer, die ihre Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung für 1996 dem BAG eingereicht haben, dürfen diese anwenden, auch wenn der Entscheid über die Genehmigung noch aussteht.

2. Titel: Inkrafttreten

Art. 137

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. September 1997275 Einführungsbestimmung 1 Die Versicherer haben jede versicherte Person spätestens bis Ende des Monats Oktober 1997 über die neuen wählbaren Franchisen, die entsprechenden Prämienreduktionen und die Modalitäten eines Franchisenwechsels (Abs. 2 und 3) zu informieren.

2

Die mit einer wählbaren Franchise versicherten Personen können auf den 1. Januar 1998 eine tiefere Franchise wählen, wenn sie dies dem Versicherer spätestens bis Ende des Monats November 1997 schriftlich mitgeteilt haben.

3

Für die mit einer wählbaren Franchise von bisher 300 Franken versicherten Personen gilt ab dem 1. Januar 1998 die Franchise von 400 Franken, sofern sie keine andere Franchise gewählt haben.

Übergangsbestimmung Prämien und Kostenbeteiligungen, die vor dem 1. Januar 1996 fällig geworden und
bis zum 31. Dezember 1997 nicht bezahlt worden sind, haben keine Aufschiebung der Leistungen mehr zur Folge.

275 AS

1997 2272

Verordnung

69

832.102

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Februar 2000276 1

Die Versicherer haben jede versicherte Person bis spätestens am 31. Oktober 2000 schriftlich über die neuen Höchstsätze für die Prämienreduktionen bei den Versicherungen mit wählbaren Franchisen sowie die Modalitäten eines Wechsels der Franchise (Abs. 2) zu informieren.

2

Die mit einer wählbaren Franchise versicherten Personen können auf den 1. Januar 2001 eine tiefere Franchise wählen oder in die ordentliche Versicherung wechseln, wenn sie dies dem Versicherer bis spätestens am 30. November 2000 schriftlich mitgeteilt haben.

3

Hat der Wechsel nach Absatz 2 für die mit einer wählbaren Franchise versicherte Person zur Folge, dass sie im Jahre 2001 eine höhere Prämie zu bezahlen hat als im Jahre 2000, gilt dies auch dann als Prämienerhöhung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes, wenn der Versicherer die Prämie für die ordentliche Versicherung am Wohnort der betreffenden Person nicht erhöht.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 2. Oktober 2000277 Das BAG kann für bestimmte Arzneimittelgruppen während höchstens fünf Jahren auf die Anpassung der Preise an die in Artikel 67 vorgesehene Preisstruktur verzichten oder eine gestaffelte Anpassung vorsehen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. Mai 2002278 1

Die Versicherer, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens279 und des EFTA-Abkommens280 bereits über eine Bewilligung nach Artikel 13 des Gesetzes verfügen, haben die soziale Krankenversicherung den versicherungspflichtigen Personen anzubieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen.

2

Die Versicherer, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Abkommens eine Befreiung nach Artikel 15a Absatz 1 erhalten möchten, haben das Befreiungsgesuch bis spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens beziehungsweise des EFTAAbkommens beim BAG einzureichen. Die Befreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Abkommen.

276 AS

2000 889

277 AS

2000 2835

278 AS

2002 1633

279 SR

0.142.112.681 280 SR

0.632.31

Krankenversicherung 70

832.102

3

Die gemeinsame Einrichtung informiert in Zusammenarbeit mit dem BAG, den rentenauszahlenden Stellen und den zuständigen Auslandvertretungen die Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens über die Versicherungspflicht. Bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des EFTA-Abkommens informiert sie in gleicher Weise die Rentner und Rentnerinnen, die in Island oder Norwegen wohnen. Mit diesen Informationen gelten auch die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnhaften Familienangehörigen als informiert. Die der gemeinsamen Einrichtung und den rentenauszahlenden Stellen entstehenden Kosten werden durch den Bund übernommen.

4

Die Kantone informieren in Zusammenarbeit mit dem BAG und den zuständigen Arbeitgebern die Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens über die Versicherungspflicht. Mit diesen Informationen gelten auch die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnhaften Familienangehörigen als informiert.

5

Die Versicherer, die ihre Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung, die für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen gelten, dem BAG zur Genehmigung eingereicht haben, dürfen diese bis zum Ende des ersten Kalenderjahres nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens beziehungsweise des EFTA-Abkommens anwenden, auch wenn der Entscheid über die Genehmigung noch aussteht. Das BAG informiert die Versicherer über die Einzelheiten.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 26. Juni 2002281 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen Verfahren gilt das neue Recht.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 6. Juni 2003282 1

Die Versicherer mit weniger als 50 000 Versicherten, welche noch über keinen Rückversicherungsvertrag verfügen, haben der Verpflichtung nach Artikel 78 Absatz 5 bis zum 1. Januar 2006 nachzukommen. Bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages bleiben sie den Bestimmungen über die Reserven nach Artikel 78 unterstellt, die am 31. Dezember 2003 in Kraft sind.

2

Die Versicherer haben jede versicherte Person spätestens mit der Mitteilung der neuen Prämie für das Jahr 2004 nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes über die neuen 281 AS

2002 2129

282 AS

2003 3249

Verordnung

71

832.102

Höchstsätze für die Prämienreduktionen bei den Versicherungen mit wählbaren Franchisen und die Modalitäten eines Franchisenwechsels zu informieren.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 26. Mai 2004283 1

Die Versicherer haben jede versicherte Person bis spätestens am 31. Oktober 2004 schriftlich über die von ihnen angebotenen neuen wählbaren Franchisen und die dafür gewährten Prämienreduktionen zu informieren.

2

Für die mit einer wählbaren Franchise versicherten Personen gilt ab dem 1. Januar 2005 die von ihrem Versicherer angebotene wählbare Franchise, die ihrer bisherigen Franchise entspricht oder die dieser am nächsten ist. Haben die nächstliegende höhere Franchise und die nächstliegende tiefere Franchise den gleichen Abstand zur bisherigen Franchise, so gilt die höhere. Die mit einer wählbaren Franchise versicherten Personen können jedoch eine andere Franchise wählen oder in die ordentliche Versicherung wechseln, wenn sie dies dem Versicherer bis spätestens am 30. November 2004 schriftlich mitteilen.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 3. Dezember 2004284 1

Als Diplome im Sinne der Artikel 45, 47-49 und 50a gelten auch diejenigen Diplome, die von der von den Kantonen gemeinsam oder vom Departement bezeichneten Stelle vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgestellt oder als gleichwertig anerkannt worden sind.

2

Für Versicherungsverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieser Änderung von Artikel 103 Absatz 5 abgeschlossen worden sind, gilt die bisherige Regelung für die vereinbarte Vertragsdauer, höchstens aber bis zum 31. Dezember 2005.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 9. November 2005285 Die gemeinsame Einrichtung informiert in Zusammenarbeit mit dem BAG, den rentenauszahlenden Stellen und den zuständigen Auslandvertretungen die Rentner und Rentnerinnen, die in einem neuen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Oktober 2004286 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit287 im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik 283 AS

2004 3437

284 AS

2004 5075

285 AS

2005 5639

286 BBl

2004 5943

287 SR

0.142.112.681

Krankenversicherung 72

832.102

Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union über die Versicherungspflicht. Mit diesen Informationen gelten auch die in einem neuen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnhaften Familienangehörigen als informiert. Die der gemeinsamen Einrichtung und den rentenauszahlenden Stellen entstehenden Kosten werden durch den Bund übernommen.

Verordnung

73

832.102

Anhang

Aufhebung und Änderung von Verordnungen 1. Es werden aufgehoben: a. Die Verordnung I vom 22. Dezember 1964288 über die Krankenversicherung betreffend das Rechnungswesen und die Kontrolle der vom Bund anerkannten Krankenkassen und Rückversicherungsverbände sowie die Berechnung der Bundesbeiträge; b. die Verordnung II vom 22. Dezember 1964289 über die Krankenversicherung betreffend die Kollektivversicherung bei den vom Bund anerkannten Krankenkassen; c. die Verordnung III vom 15. Januar 1965290 über die Krankenversicherung betreffend die Leistungen der vom Bund anerkannten Krankenkassen und Rückversicherungsverbände; d. die Verordnung IV vom 15. Januar 1965291 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung kantonaler Befähigungsausweise der Chiropraktoren für die Krankenversicherung; e. die Verordnung V vom 2. Februar 1965292 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung von Krankenkassen und Rückversicherungsverbänden sowie ihre finanzielle Sicherheit; f. die Verordnung VI vom 11. März 1966293 über die Krankenversicherung betreffend die Zulassung von medizinischen Hilfspersonen zur Betätigung für die Krankenversicherung; g. die Verordnung VII vom 29. März 1966294 über die Krankenversicherung betreffend die Zulassung von Laboratorien zur Betätigung für die Krankenversicherung; h. die Verordnung VIII vom 30. Oktober 1968295 über die Krankenversicherung betreffend die Auswahl von Arzneimitteln und Analysen;

i

die Verordnung vom 22. November 1989296 über den Betrieb anderer Versicherungsarten durch anerkannte Krankenkassen.

288 [AS 1964 1289, 1974 978, 1986 685, 1990 1675, 1991 609 2547, 1992 1738 Art. 18] 289 [AS 1965 31, 1984 1481, 1990 1674, 1991 606 2546] 290 [AS 1965 41, 1968 43 Ziff. V 1068, 1969 1126 Ziff. II, 1974 978 Ziff. II, 1983 38 Art. 142, 1984 1485, 1986 85] 291 [AS 1965 55] 292 [AS 1965 90, 1969 77 Ziff. II Bst. B Ziff. 3 1220, 1970 1644, 1984 1479, 1986 80 1706, 1990 21 2039, 1991 370 Anhang Ziff. 18] 293 [AS 1966 499, 1971 1185] 294 [AS 1966 570] 295 [AS 1968 1318, 1982 2178, 1984 1486, 1986 89, 1988 1563] 296 [AS 1989 2430]

Krankenversicherung 74

832.102


2. Die Verordnung vom 17. Januar 1961297 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 76
Abs. 1 Bst. h
...


Art. 88ter

...


Art. 88quat
er
...


Art. 88quin
quies
...


4. Die Verordnung vom 20. Dezember 1982299 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert: Art. 18
Abs. 1
...


Art. 71
Abs. 2
...

297 SR 831.201. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.

298 SR 831.301. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.

299 SR 832.202. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.

Verordnung

75

832.102


Art. 90
Abs. 2 Bst. c
...


Art. 104
Abs. 2, zweiter Satz Aufgehoben
Art. 129
...


Art. 14
Abs. 2
...


6. Die Schadenversicherungsverordnung vom 8. September 1993301 wird wie folgt geändert: Art. 26
Abs. 2 Bst. a
...


7. Die Aufsichtsverordnung vom 11. September 1931302 wird wie folgt geändert: Art. 53
Abs. 3
...

300 SR 833.11. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.

301 SR 961.711. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.

302 SR 961.05. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.

Krankenversicherung 76

832.102


Art. 54
Abs. 2
...


Art. 72
Abs. 6 Aufgehoben
303 [AS

1959 1103, 1962 279 1229, 1964 595, 1968 111 1655, 1971 70, 1973 133, 1974 1, 1976 2699, 1977 1413, 1979 1287, 1982 938, 1984 394, 1986 193 2091, 1987 941, 1988 7, 1989 8 1217, 1990 102 1736, 1991 1075 1078 1145 1380 1642, 1992 3, 1993 820 Anhang Ziff. 1 1565 Art. 13 Abs. 1 2812, 1994 2 269 364, 1995 3 5067, 1997 230 299, 1998 726, 2000 419 Anhang Ziff. I 2953. AS 2001 Anhang Ziff. I 2] 304 [AS 1993 1098, 1994 273, 1995 5 5079, 1997 232 301, 1998 728, 1999 2, 2000 947 2954, 2001 917 Art. 3 Abs. 2. AS 2001 3292 Art. 3] 305 [AS 1959 1181, 1962 289 1237, 1968 130 1674, 1971 101, 1972 192, 1973 157, 1976 2713, 1977 1421, 1979 1290, 1982 49 945 1111, 1984 406 743, 1986 197 2097, 1987 974, 1988 31, 1989 30 1223 1498, 1990 105, 1991 1087 1090 1148 1397 1642, 1992 6, 1993 820 Anhang Ziff. 2 1565 Art. 13 Abs. 3 2819 2936, 1994 6 279 366, 1995 9 5099, 1997 237 305 804, 1998 732, 2000 457 Anhang 2958. AS 2001 2197 Anhang Ziff. I 4]