01.07.2024 - *
01.02.2024 - 30.06.2024 / In Kraft
01.01.2024 - 31.01.2024
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.09.2022 - 31.12.2022
01.07.2022 - 31.08.2022
01.01.2022 - 30.06.2022
01.10.2021 - 31.12.2021
01.05.2021 - 30.09.2021
01.04.2021 - 30.04.2021
01.01.2021 - 31.03.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.08.2017 - 31.12.2017
01.07.2017 - 31.07.2017
01.03.2017 - 30.06.2017
01.01.2017 - 28.02.2017
29.11.2016 - 31.12.2016
01.08.2016 - 28.11.2016
01.05.2016 - 31.07.2016
01.01.2016 - 30.04.2016
01.06.2015 - 31.12.2015
28.04.2015 - 31.05.2015
01.01.2015 - 27.04.2015
01.11.2014 - 31.12.2014
01.03.2014 - 31.10.2014
01.01.2014 - 28.02.2014
01.06.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 31.05.2013
01.05.2012 - 31.12.2012
01.04.2012 - 30.04.2012
01.02.2012 - 31.03.2012
01.01.2012 - 31.01.2012
01.12.2011 - 31.12.2011
01.08.2011 - 30.11.2011
01.03.2011 - 31.07.2011
01.01.2011 - 28.02.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.10.2009 - 31.12.2009
01.08.2009 - 30.09.2009
01.06.2009 - 31.07.2009
01.01.2009 - 31.05.2009
01.01.2008 - 31.12.2008
01.09.2007 - 31.12.2007
01.08.2007 - 31.08.2007
01.04.2007 - 31.07.2007
01.01.2007 - 31.03.2007
10.05.2006 - 31.12.2006
01.02.2006 - 09.05.2006
01.01.2006 - 31.01.2006
01.07.2005 - 31.12.2005
01.01.2005 - 30.06.2005
01.10.2004 - 31.12.2004
01.09.2004 - 30.09.2004
01.01.2004 - 31.08.2004
01.10.2003 - 31.12.2003
01.01.2003 - 30.09.2003
01.07.2002 - 31.12.2002
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01.06.2002 - 30.06.2002
01.01.2002 - 31.05.2002
01.01.2001 - 31.12.2001
01.04.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)

vom 27. Juni 1995 (Stand am 30. Juli 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 96 des Bundesgesetzes vom 18. März 19941 über
die Krankenversicherung (Gesetz/KVG), verordnet:

1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung 1. Titel: Versicherungspflicht 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Versicherungspflichtige Personen

Art. 1

Versicherungspflicht

1 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches2 (ZGB) unterstehen der Versicherungspflicht nach Artikel 3 des Gesetzes.

2 Versicherungspflichtig sind zudem: a.3

Ausländer und Ausländerinnen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 19314 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), die mindestens drei Monate gültig ist; b.

unselbständig erwerbstätige Ausländer und Ausländerinnen, deren Aufenthaltsbewilligung weniger als drei Monate gültig ist, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen; c.5

Personen, die ein Asylgesuch in der Schweiz nach Artikel 18 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19986 (Asylgesetz) gestellt haben, und Personen, welchen
nach Artikel 66 des Asylgesetzes vorübergehender Schutz gewährt wurde,
sowie Personen, für welche die vorläufige Aufnahme nach Artikel 14a
ANAG verfügt worden ist; AS 1995 3867

1

SR 832.10

2

SR 210

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139).

4

SR 142.20

5 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Oktober 1999 (AS 1999 2403).

6 SR

142.31

832.102

Krankenversicherung 2

832.102

d.7 Personen, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und nach dem in Artikel 95a Buchstabe a des Gesetzes genannten
Abkommen vom 21. Juni 19998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen)
sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind; e.9

Personen, welche in Island oder Norwegen wohnen und nach dem in Artikel 95a Buchstabe b des Gesetzes genannten Abkommen vom 21. Juni
200110 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA-Abkommen), seinem Anhang K und Anlage 2
zu Anhang K der schweizerischen Versicherung unterstellt sind; f.11 Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen, die mindestens
drei Monate gültig ist.


Art. 2

Ausnahmen von der Versicherungspflicht 1 Es unterstehen nicht der Versicherungspflicht: a.

Aktive und pensionierte Bundesbedienstete, die nach Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe b Ziffern 1-7 und Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
199212 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind; b.

Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in
der Schweiz aufhalten; c.13 Personen, die nach dem Freizügigkeitsabkommen14 sowie seinem Anhang II, dem EFTA-Abkommen15, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K
oder einem Abkommen über Soziale Sicherheit wegen ihrer Erwerbstätigkeit
in einem anderen Staat den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt sind; d.16 Personen, die wegen des Bezugs einer Leistung einer ausländischen Arbeitslosenversicherung nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II oder dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu
Anhang K den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterstellt sind; 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

8

SR 0.142.112.681 9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

10

SR 0.632.31

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

12

SR 833.1

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

14

SR 0.142.112.681 15

SR 0.632.31

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

Verordnung

3

832.102

e.17 Personen, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben, aber nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II Anspruch auf
eine Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder nach
dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K Anspruch auf eine isländische oder norwegische Rente haben; f.18 Personen, die als Familienangehörige einer unter den Buchstaben c, d oder e erwähnten Person in deren ausländischen Krankenversicherung mitversichert sind und Anspruch auf Leistungsaushilfe haben.

2 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die
nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der
Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten
würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen.19 3 ... 20

4 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die
sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen
sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für
Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen
Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre
verlängert werden. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht
auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.21 4bis Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Dozenten und
Dozentinnen sowie Forscher und Forscherinnen, die sich im Rahmen einer Lehroder Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten, sofern sie während der gesamten
Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für
drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Die betreffende Person kann
die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht
widerrufen.22

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

19 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

20

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996 (AS 1996 3139). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

Krankenversicherung 4

832.102

5 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind in die Schweiz
entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit von der Beitragspflicht in der
schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) befreit sind, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3
Absatz 2, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sich verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen
in der Schweiz mindestens die Leistungen nach KVG versichert sind. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind.
Die betreffende Person und der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin können die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung nicht widerrufen.23 6 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sofern sie nach dem
Freizügigkeitsabkommen24 sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht
befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines
Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und in
der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind.25 7 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die
über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem
Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen verfügen, sofern sie während
der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über
einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht
auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.26 8 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, für
welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die
betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne
besonderen Grund nicht widerrufen.27 23

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139).

24 SR

0.142.112.681 25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

26

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

27

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).

Verordnung

5

832.102


Art. 3

Grenzgänger und Grenzgängerinnen 1 Nicht der Versicherungspflicht nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e unterstellte Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
ausüben, sowie ihre Familienangehörigen, sofern diese im Ausland nicht eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, werden auf eigenes Gesuch
hin der schweizerischen Versicherung unterstellt.28 2 Als Familienangehörige gelten Ehegatten sowie Kinder bis zum vollendeten
18. Altersjahr und Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in
Ausbildung begriffen sind.


Art. 4

Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen 1 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ins Ausland entsandt werden, sowie die
sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 bleiben in
der Schweiz versicherungspflichtig, wenn sie: a.

unmittelbar vor der Entsendung in der Schweiz versicherungspflichtig waren; und b.

für einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin mit Wohnsitz oder Sitz in der
Schweiz tätig sind.

2 Die Versicherungspflicht für die Familienangehörigen entfällt, wenn diese im Ausland eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben.

3 Die Weiterdauer der Versicherungspflicht beträgt zwei Jahre. Die Versicherung
wird vom Versicherer auf Gesuch hin bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert.

4 Für Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale
Sicherheit als Entsandte gelten, entspricht die Weiterdauer der Versicherung der
Dauer der Entsendung nach dieser Vereinbarung. Dies gilt auch für andere Personen, die gestützt auf eine solche Vereinbarung während eines vorübergehenden
Auslandaufenthaltes der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt sind.


Art. 5

Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland 1 Folgende Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von
Artikel 3 Absatz 2 sind versicherungspflichtig: a.

Bundesbedienstete des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), die der Versetzungsdisziplin unterstellt sind; b.

Bundesbedienstete des EDA oder eines anderen Departements, die ausserhalb der Schweiz tätig sind; c.

Personen, die sich aufgrund ihrer Tätigkeit für eine andere schweizerische
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts im Ausland befinden.

2 Die Versicherungspflicht für die Familienangehörigen entfällt, wenn diese im
Ausland eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben.

28 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

Krankenversicherung 6

832.102

3 Das lokal angestellte Personal ist der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt.


Art. 6

Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht 1 Die Mitglieder diplomatischer Missionen, ständiger Missionen und konsularischer
Posten in der Schweiz sowie Beamte und Beamtinnen internationaler Organisationen sowie die sie begleitenden Familienangehörigen sind nicht versicherungspflichtig. Sie werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt.

2 Die Hausangestellten der Mitglieder diplomatischer Missionen, ständiger Missionen und konsularischer Posten in der Schweiz sowie diejenigen der Beamten und
Beamtinnen internationaler Organisationen sind versicherungspflichtig, wenn sie
nicht im Staate ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeberin oder in einem Drittstaat
versichert sind. Das EDA regelt die Einzelheiten dieser Bestimmung näher.

3

Ehemalige Beamte und Beamtinnen internationaler Organisationen sowie ihre Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 sind auf Gesuch hin von der
Versicherungspflicht ausgenommen, wenn sie für Behandlungen in der Schweiz bei
der Krankenversicherung ihrer früheren Organisation über einen entsprechenden
Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle der internationalen Organisation mit allen erforderlichen Angaben
beizulegen.

2. Abschnitt: Beginn und Ende der Versicherung

Art. 7

Im allgemeinen

1 Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder einer
Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und f sind verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versichern, nachdem sie
sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle angemeldet haben. Bei
rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Anmeldung des
Aufenthaltes. Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des
Beitritts.29

2 Ausländer und Ausländerinnen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe b müssen ab Einreise in die Schweiz versichert sein.

3 Bei den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen endet die Versicherung
am Tag des bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle gemeldeten Wegzugs aus der Schweiz, in jedem Fall am Tag der tatsächlichen Ausreise aus der
Schweiz, oder mit dem Tod der Versicherten.

4 Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie ihre Familienangehörigen, die der
schweizerischen Versicherung unterstellt sein wollen (Art. 3 Abs. 1), müssen sich
innert drei Monaten nach Beginn der Gültigkeit der Grenzgängerbewilligung 29 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

Verordnung

7

832.102

versichern. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des
Beginns der Gültigkeit der Bewilligung. Versichern sie sich später, beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts.30 Die Versicherung endet mit der Aufgabe der
Erwerbstätigkeit in der Schweiz, mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Grenzgängerbewilligung, mit dem Tod der Versicherten oder mit dem Verzicht auf die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Im letzteren Fall darf ohne besonderen Grund kein neues Gesuch gestellt werden.

5 Asylsuchende sowie Schutzbedürftige sind verpflichtet, sich unmittelbar nach Zuweisung an die Kantone nach Artikel 27 des Asylgesetzes31 zu versichern. Vorläufig
Aufgenommene sind verpflichtet, sich unmittelbar nach Verfügung der vorläufigen
Aufnahme zu versichern. Die Versicherung beginnt im Zeitpunkt der Einreichung
des Asylgesuchs oder der Anordnung der vorläufigen Aufnahme oder der Gewährung vorübergehenden Schutzes. Sie endet am Tag, an dem diese Personen die
Schweiz nachgewiesenermassen verlassen haben, oder am 30. Tag nach dem rechtskräftig verfügten Ausreisedatum oder mit ihrem Tod.32 6 Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht und ihre Familienangehörigen, die der schweizerischen Versicherung unterstellt sein wollen (Art. 6 Abs. 1),
haben sich innert sechs Monaten nach Erhalt der Legitimationskarte des EDA zu
versichern. Die Versicherung beginnt am Tag, an dem sie diese Karte erhalten haben. Sie endet mit der Aufgabe der amtlichen Tätigkeit in der Schweiz, mit dem Tod
der Versicherten oder mit dem Verzicht auf die Unterstellung unter die schweizerische obligatorische Versicherung. Im letzteren Fall darf ohne besonderen Grund
kein neues Gesuch gestellt werden.

7 Aktive und pensionierte Bundesbedienstete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a,
die aus der Militärversicherung ausscheiden, müssen sich innert drei Monaten nach
Ausscheiden aus der Militärversicherung bei einem Versicherer nach Artikel 11 des
Gesetzes für Krankenpflege versichern. Bei rechtzeitigem Versicherungsbeitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Militärversicherung.

8 Versicherungspflichtige Personen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e sind
verpflichtet, sich innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in
der Schweiz zu versichern. Versichern sie sich innert dieser Frist, so beginnt die
Versicherung im Zeitpunkt der Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Versichern sie sich später, beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts.
Die Versicherung endet, wenn diese Personen die Voraussetzungen für eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung nach dem Freizügigkeitsabkommen33 sowie seinem Anhang II oder dem EFTA-Abkommen34 , seinem Anhang K

und Anlage 2 zu Anhang K nicht mehr erfüllen.35 30

Fassung des ersten bis dritten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

31 SR

142.31

32 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Oktober 1999 (AS 1999 2403).

33 SR

0.142.112.681 34

SR 0.632.31

35

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

Krankenversicherung 8

832.102

a36 Fortdauer des Versicherungsschutzes für nicht mehr unterstellte
Personen

Die Versicherer können Personen, die nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 Buchstaben a
und c sowie den Artikeln 3-6 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt waren, auf vertraglicher Basis eine Fortdauer des Versicherungsschutzes anbieten. Der Vertrag kann beim gleichen oder bei einem anderen Versicherer abgeschlossen werden. Die Finanzierung von Leistungen, welche denjenigen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entsprechen, richtet sich nach den Grundsätzen der sozialen Krankenversicherung. Die Versicherungsverhältnisse unterliegen
dem Versicherungsvertragsgesetz37.

b38 Fortdauer der Versicherungspflicht Die Versicherer informieren die Versicherten nach Artikel 6a Absatz 1 des Gesetzes
schriftlich über eine Fortdauer der Versicherungspflicht.


Art. 8

Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt 1 Die Erhebungsdauer für den Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes entspricht der doppelten Dauer der Verspätung. Der
Prämienzuschlag beträgt 30 bis 50 Prozent der Prämie. Der Versicherer setzt den
Zuschlag nach der finanziellen Lage der Versicherten fest. Hat die Zahlung des
Prämienzuschlages eine Notlage für die Versicherten zur Folge, setzt der Versicherer einen Zuschlag von weniger als 30 Prozent fest und trägt dabei der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung.

2 Wenn eine Sozialhilfebehörde für die Prämien aufkommt, wird kein Prämienzuschlag erhoben.


Art. 9

Zahlungsverzug der Versicherten 1 Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung
nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Endet das Vollstreckungsverfahren mit der Ausstellung eines Verlustscheines, benachrichtigt der
Versicherer die zuständige Sozialhilfebehörde. Vorbehalten bleiben kantonale Bestimmungen, welche eine vorhergehende Meldung an die für die Prämienverbilligung zuständige Behörde vorsehen.

2 Nach Ausstellung eines Verlustscheines und Meldung an die Sozialhilfebehörde
kann der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben, bis
die ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt sind. Sind 36

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 3139).

37

SR 221.229.1 38

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).

Verordnung

9

832.102

diese bezahlt, so hat der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit
des Aufschubes zu übernehmen.39 3 Wollen säumige Versicherte den Versicherer wechseln, darf sie der bisherige Versicherer erst dann aus dem Versicherungsverhältnis entlassen, wenn die ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt sind.40 4 Kann das Vollstreckungsverfahren gegen Versicherte, auf welche die schweizerische Gesetzgebung über die Sozialhilfe nicht anwendbar ist, nicht durchgeführt
werden oder hat es keine Zahlung der Prämien oder Kostenbeteiligung zur Folge,
kann der Versicherer nach schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Folgen des
Zahlungsverzuges das Versicherungsverhältnis beenden.

5 Bezahlen Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft,
in Island oder Norwegen wohnen, fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht,
hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen und auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Danach kann der Versicherer die Übernahme der Kosten für die
Leistungen aufschieben, bis die ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen
vollständig bezahlt sind. Gleichzeitig benachrichtigt der Versicherer den zuständigen aushelfenden Träger am Wohnort der Versicherten sowie die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Gesetzes über den Leistungsaufschub. Sind die ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt, so hat der
Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes zu
übernehmen.41

3. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 10

1 Die Kantone informieren periodisch die Bevölkerung über die Versicherungspflicht. Sie achten insbesondere darauf, dass Personen, die aus dem Ausland zuziehen, sowie Eltern von Neugeborenen rechtzeitig informiert werden.

1bis Mit der Information über die Versicherungspflicht von Kurzaufenthaltern und
-aufenthalterinnen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen sowie von Niedergelassenen gelten auch deren Familienangehörige als informiert, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen.42 2 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die in den Artikeln 2 Absätze
2-5 und 6 Absatz 3 vorgesehenen Gesuche.43 39

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).

40

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).

41

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

42

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

43

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139).

Krankenversicherung 10

832.102

3 Die rentenauszahlenden Sozialversicherer und die Organe der Arbeitslosenversicherung unterstützen die Kantone bei der Information über die Versicherungspflicht von Personen nach Artikel 6a Absatz 1 Buchstaben b und c des Gesetzes.44 2. Kapitel:
Sistierung der Versicherungspflicht und der Unfalldeckung
45
a46 Sistierung der Versicherungspflicht 1 Die Sistierung der Versicherungspflicht nach Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes beginnt am Tag, da die versicherte Person dem MVG47 unterstellt wird.

2 Nach Beendigung der Unterstellung unter die Militärversicherung hat die versicherte Person dem Versicherer einen Nachweis über die tatsächliche Dauer der Unterstellung zu erbringen.

3 War die versicherte Person während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen der
Militärversicherung unterstellt, so vergütet der Versicherer der versicherten Person
die für die Dauer der Sistierung bezahlten Prämien zurück.

4 Der Versicherer meldet den zuständigen kantonalen Behörden diejenigen Personen, deren Versicherungspflicht sistiert worden ist und informiert über die Dauer der
Sistierung.


Art. 11

Sistierung der Unfalldeckung48 1 Die Sistierung der Unfalldeckung nach Artikel 8 des Gesetzes erfolgt auf schriftlichen Antrag der Versicherten und beginnt frühestens am ersten Tag des dem Antrag
folgenden Monats.

2 Der Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung haben die Versicherten vor
Ende des Arbeitsverhältnisses, des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung oder
der Nichtberufsunfalldeckung schriftlich darüber zu informieren, dass sie den Krankenversicherer vom Erlöschen der Unfalldeckung in Kenntnis setzen müssen. Die
Versicherten haben den Krankenversicherer innerhalb eines Monats nach der Information durch den Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung in Kenntnis zu setzen.

44

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).

45

Ursprünglich vor Art. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000
(AS 2001 138).

46

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).

47

SR 833.1

48

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).

Verordnung

11

832.102

2. Titel: Organisation 1. Kapitel: Versicherer

Art. 12

Anerkennung von Krankenkassen 1 Die Krankenkassen im Sinne von Artikel 12 des Gesetzes müssen in einer der folgenden Rechtsformen organisiert sein: a.

als Verein (Art.

60 ZGB49), Stiftung (Art.

80 ZGB), Genossenschaft (Art. 828 des Obligationenrechts50, OR) oder Aktiengesellschaft mit anderen
als wirtschaftlichen Zwecken (Art. 620 Abs. 3 OR); b.

als juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts.

2 Die Anerkennung wird gleichzeitig mit der Erteilung der Durchführungsbewilligung nach Artikel 13 des Gesetzes ausgesprochen. Sie wird auf den Anfang eines
Kalenderjahres wirksam. Das Gesuch ist dem Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) bis am 30. Juni des Vorjahres einzureichen. Dem Gesuch sind beizulegen: a.

die Statuten, die Gründungsurkunde oder der betreffende kantonale oder
kommunale Erlass sowie ein Handelsregisterauszug; b.

die Bestimmungen über die besonderen Versicherungsformen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 62 KVG) und über die freiwillige
Taggeldversicherung (Art. 67-77 KVG) sowie die allfälligen allgemeinen
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten; c.

die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der
freiwilligen Taggeldversicherung nach den Artikeln 67-77 des Gesetzes; d.

ein Budget für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und für die
freiwillige Taggeldversicherung nach den Artikeln 67-77 des Gesetzes; e.

eine nach den unter Buchstabe d bezeichneten Versicherungsarten gegliederte Übersicht über die Reserven und Rückstellungen; f.

falls die Krankenkasse Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes zu betreiben beabsichtigt, die
Mitteilung, dass beim Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV) ein
entsprechendes Gesuch gestellt worden ist.

3 Die minimale Reserve einer um die Anerkennung nachsuchenden Krankenkasse
(Art. 78) hat derjenigen einer Krankenkasse mit einem Versichertenbestand von
5001-10 000 Personen zu entsprechen. Als Berechnungsgrundlage dienen die um
einen Zuschlag von 50 Prozent erhöhten durchschnittlichen Krankenpflegekosten
gemäss der letzten durch das BSV erstellten Statistik über die soziale Krankenversicherung. Bei Krankenkassen mit stark eingeschränktem örtlichen Tätigkeitsbereich
kann das BSV eine tiefere minimale Reserve zulassen.

49

SR 210

50

SR 220

Krankenversicherung 12

832.102

4 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) spricht die Anerkennung aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Prämientarife vom
BSV genehmigt worden sind.

5 Das Departement entzieht einer Krankenkasse die Anerkennung, wenn sie darum
ersucht oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Es sorgt dafür,
dass der Entzug der Anerkennung erst wirksam wird, wenn alle Versicherten von
anderen Versicherern übernommen worden sind.


Art. 13

Zusatzversicherungen

Die Krankenkassen können die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen
Zusatzversicherungen betreiben, wenn ihnen das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die entsprechende Bewilligung erteilt hat.


Art. 14

Weitere Versicherungsarten Als weitere Versicherungsarten im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes gelten: a.

ein Sterbegeld von höchstens 6000 Franken; b.

ein Sterbegeld bei Unfalltod von höchstens 6000 Franken; c.

Invaliditätsentschädigungen bei Krankheit und Unfall von höchstens je 6000
Franken;

d.

eine Invaliditätsentschädigung bei Lähmung von höchstens 70 000 Franken.


Art. 15

Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung 1 Die in Artikel 13 des Gesetzes vorgesehene Bewilligung wird auf den Beginn eines
Kalenderjahres wirksam. Das entsprechende Gesuch muss dem BSV bis zum
30. Juni des Vorjahres eingereicht werden. Diesem sind beizulegen: a.

von den Krankenkassen die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a-e genannten Unterlagen; b.

von den privaten Versicherungseinrichtungen die Unterlagen, aus denen die
Bewilligung zur Durchführung der Krankenversicherung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 197851 hervorgeht, sowie die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben b-e genannten Unterlagen.

2 Das Departement erteilt die Bewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt und die Prämientarife vom BSV genehmigt worden sind.

a52 Befreiung von der Pflicht, eine Versicherung anzubieten 1 Von der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f des Gesetzes wird nur
der Versicherer mit weniger als 100 000 Versicherten befreit, sofern er: 51

SR 961.01

52

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).

Verordnung

13

832.102

a.

weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft noch in Island
und Norwegen Leistungen anbieten will; b.

Leistungen nur in einem, mehreren oder allen unter Buchstabe a erwähnten
Staaten anbieten will, in denen er bereits im Zeitpunkt der Einreichung des
Befreiungsgesuches Leistungen angeboten hat.53 2 Das Befreiungsgesuch muss dem BSV spätestens bis zum 30. Juni eingereicht
werden. Die Befreiung wird auf den 1. Januar des nächsten Jahres wirksam.

3 Das Departement entscheidet über die Befreiung.

2. Kapitel: Rückversicherer

Art. 16

Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung 1 Die Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung nach Artikel 14 des Gesetzes kann erteilt werden an: a.

Institutionen, welche die Leistungen der Krankenversicherung im Sinne des
Gesetzes für mindestens 50 000 Personen rückversichern; b.

Krankenkassen mit mindestens 50 000 Versicherten; c.

privaten Versicherungseinrichtungen, die zur Rückversicherung von Krankenversicherungsleistungen zugelassen sind.

2 Artikel 15 Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung. Das Departement erteilt die
Bewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

3

Die Bestimmungen über die Versicherer sind sinngemäss auf die Rückversicherer anwendbar, soweit sie diese betreffen.


Art. 17

Reserven

1 Das BSV erlässt Weisungen über die Reservebildung für die Rückversicherung.

2 Sinkt der Bestand eines Rückversicherers nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a
und b vorübergehend unter 50 000 Versicherte, so kann das BSV zusätzliche Sicherheiten verlangen.


Art. 18

Rückversicherung

1 Ist ein Versicherer rückversichert, so dürfen die Rückversicherungsprämien
50 Prozent der gesamten von den Versicherten geschuldeten Prämien nicht übersteigen.

2 Die Rückversicherer haben die Rückversicherungsverträge sowie deren Abänderungen und Ergänzungen dem BSV einzureichen. In den Verträgen ist die Kündigung zu regeln. Sie müssen wenigstens auf das Ende jedes dem Inkrafttreten des 53 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

Krankenversicherung 14

832.102

Vertrages folgenden Kalenderjahres kündbar sein. Die Kündigungsfrist muss mindestens sechs Monate betragen. Der Rückversicherer hat dem BSV die Kündigung
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

3. Kapitel: Gemeinsame Einrichtung

Art. 19


54

Erfüllung internationaler Verpflichtungen 1 Die gemeinsame Einrichtung nimmt die sich aus Artikel 95a des Gesetzes ergebenden Aufgaben als Verbindungsstelle wahr. Sie erfüllt auch die Aufgaben als aushelfender Träger am Wohn- oder am Aufenthaltsort der Versicherten, für die auf
Grund von Artikel 95a des Gesetzes Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe
besteht. Sie ist ausserdem zuständig für die Durchführung der Leistungsaushilfe auf
Grund anderer internationaler Vereinbarungen.

2 Die gemeinsame Einrichtung übernimmt überdies Koordinationsaufgaben zur Erfüllung der sich aus Artikel 95a des Gesetzes ergebenden Verpflichtungen. Namentlich erfüllt sie folgende Aufgaben: a.55 sie ermittelt aufgrund der anerkannten Kostenstatistiken des zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft (Verwaltungskommission für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer) die Ansätze je Person, die die
Versicherer der Prämienberechnung für die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in Island oder Norwegen wohnhaften Versicherten im Sinne der Artikel 94 und 95 der in Artikel 95a des Gesetzes genannten Verordnung (EWG) Nr. 574/7256 in ihrer angepassten Fassung57
(Verordnung EWG 574/72) zu Grunde zu legen haben; b.58 sie ermittelt zu Handen des BSV aufgrund der Kostenstatistiken der schweizerischen Krankenversicherung die jeweiligen Jahresdurchschnittskosten für
Krankenpflegeleistungen, die den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft und den zuständigen Trägern in Island und
Norwegen für deren in der Schweiz wohnhafte Versicherte im Sinne der Artikel 94 und 95 der Verordnung EWG 574/72 in Rechnung zu stellen sind; c.59 sie erstellt bis zum 30. April einen Bericht zu Handen des BSV über die durchgeführte Leistungsaushilfe unter Angabe der Zahl der Fälle, der Gesamtkosten und der ausstehenden Rückzahlungen. Die Daten sind nach den 54 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

55 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

56

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972) (ebenfalls
kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996);
zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999
(ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999).

57

SR 0.831.106.11 58 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

59 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

Verordnung

15

832.102

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nach Island und Norwegen
und nach den schweizerischen Versicherern zu differenzieren.

3 Die Versicherer tragen proportional zur Anzahl der bei ihnen obligatorisch für
Krankenpflege versicherten Personen die Kosten der Aufgaben, welche die gemeinsame Einrichtung als aushelfender Träger erfüllt, sowie die Kosten der Berichterstattung gemäss Absatz 2 Buchstabe c. Der Bund trägt die durch die Vorfinanzierung der Leistungsaushilfe entstehenden Zinskosten. Zudem trägt er die Kosten der
Aufgaben, welche die gemeinsame Einrichtung als Verbindungsstelle erfüllt sowie
die Kosten für die Ermittlungen gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b.

4 Haben Versicherer und Leistungserbringer gemäss Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vertraglich vereinbart, dass der Versicherer die Vergütung schuldet, so wird die
gemeinsame Einrichtung bei der Durchführung der Leistungsaushilfe den vertragsschliessenden Versicherern gleichgestellt.

a60 Zuweisung von Aufgaben durch das Departement Wird eine Umverteilung von Reserven zwischen Krankenversicherern nötig, kann
das Departement die Umverteilung der gemeinsamen Einrichtung übertragen.


Art. 20

Revisionsstelle

Die gemeinsame Einrichtung hat eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Die Artikel
86-88 sind sinngemäss anwendbar.


Art. 21

Berichte

Die gemeinsame Einrichtung reicht dem BSV bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit ein. Dem Jahresbericht beizufügen sind für jeden Aufgabenbereich: a.

eine Betriebsrechnung; b.

eine Übersicht über die Reserven; c.

der Bericht der Revisionsstelle.


Art. 22

Streitigkeiten

1 Bei Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Einrichtung und einem Versicherten
oder einer Person mit Ansprüchen nach internationalem Recht sowie zwischen der
gemeinsamen Einrichtung und einem Versicherer oder einem Leistungserbringer
sind die Artikel 79-91 des Gesetzes sinngemäss anwendbar.

2 Vorbehalten bleibt Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 199561 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung.

60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2634).

61

SR 832.112.1

Krankenversicherung 16

832.102

4. Kapitel: Förderung der Gesundheit

Art. 23

1 Bezüglich der Aufsicht über die in Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene
Institution sind die Artikel 20 und 21 sinngemäss anwendbar. Der Rechenschaftsbericht ist zu veröffentlichen.

2 Zusammen mit den im Rahmen der Aufsicht vorzulegenden Unterlagen stellt die
Institution dem BSV ihren Antrag für den Beitrag (Art. 20 Abs. 1 KVG) des Folgejahres zu. Dem Antrag sind ein Tätigkeitsprogramm und ein Budget beizulegen.

5. Kapitel: Aufsicht 1. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 24

Aufsicht über die Versicherungstätigkeit 1 Das BSV beaufsichtigt die Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung nach den Artikeln 24-31 und
67-77 des Gesetzes.

2 Das BPV beaufsichtigt die Durchführung der in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes
genannten Versicherungen.


Art. 25

Institutionelle Aufsicht über die Krankenkassen Das BSV sorgt dafür, dass die Krankenkassen und die Institutionen nach Artikel 16
Absatz 1 Buchstabe a jederzeit in der Lage sind, die mit der Anerkennung und der
Durchführungsbewilligung verbundenen Bedingungen zu erfüllen.


Art. 26


62

Aufsicht über die gemeinsame Einrichtung Die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Gesetzes untersteht der Aufsicht
des Departements. Das BSV unterstützt das Departement bei der Durchführung dieser Aufgabe in den ihm zugewiesenen Bereichen. Es prüft namentlich die finanziellen Verhältnisse der gemeinsamen Einrichtung und erstattet dem Departement
regelmässig Bericht.

62

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998
(AS 1998 1818).

Verordnung

17

832.102

2. Abschnitt: Beschwerde durch das BSV

Art. 27


63

1 Die Entscheide der kantonalen Rekursbehörden, der kantonalen Versicherungsgerichte (Art. 86 KVG) und der Schiedsgerichte (Art. 89 KVG) bezüglich der sozialen Krankenversicherung sind dem BSV zu eröffnen.

2 Das BSV kann gegen diese Entscheide beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Art. 103 und 132 Bundesrechtspflegegesetz64).

3. Abschnitt: Aufsichtsdaten

Art. 28

Angaben der Versicherer 1 Die Versicherer machen dem BSV zu Zwecken der Aufsicht über den Vollzug des
Gesetzes gleichzeitig mit den Berichten und Rechnungen nach Artikel 21 Absatz 3
des Gesetzes jährlich Angaben über die im Rahmen der Fakturierung von Leistungen und der Versicherungstätigkeit anfallenden Daten.65 1bis Die Angaben dienen dazu: a.

die einheitliche Anwendung des Gesetzes zu überwachen; b.

die Kostenentwicklung zu verfolgen; c.

die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen zu kontrollieren (statistische Kontrolle der Kosten nach Geschlecht, Alter, Wohnort, Leistungserbringer); d.

die Gleichbehandlung der Versicherten sicherzustellen; e.

sicherzustellen, dass die Prämienunterschiede den kantonalen und regionalen Kostenunterschieden entsprechen und die Mittel der Sozialversicherung
ausschliesslich zu deren Zwecken eingesetzt werden; f.

die Entscheidungsgrundlagen für die Durchführung von gesetzlich vorgesehenen ordentlichen oder ausserordentlichen Massnahmen zur Eindämmung
der Kostenentwicklung vorzubereiten; g.

die Wirkungen des Gesetzes zu verfolgen und Entscheidungsgrundlagen für
allfällig notwendige Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen bereit zu
stellen.66

63

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 889).

64

SR 173.110

65

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2911).

66

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 889).

Krankenversicherung 18

832.102

1ter Das BSV sorgt dafür, dass den Krankenversicherern durch die Bereitstellung der
notwendigen Datengrundlagen möglichst wenig Aufwand entsteht. Es stellt die Resultate der Erhebungen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften
den am Vollzug des Gesetzes beteiligten Stellen zur Verfügung.67 1quater Die Versicherer melden dem BSV jährlich pro versicherte Person die folgenden, im Rahmen des Gesetzesvollzugs anfallenden Administrativdaten in anonymisierter Form: a.

Alter, Geschlecht und Wohnort der Versicherten; b.

ihren Ein- und Austritt sowie die Todesfälle; c.

die von den Versicherten im Rahmen der sozialen Krankenversicherung abgeschlossenen Versicherungsarten mit Angabe der Höhe der Prämie und der
Franchise;

d.

Umfang, Art und Kosten der im Laufe eines ganzen Jahres von den Versicherten beanspruchten Leistungen; e.

die jeweiligen Erbringer dieser Leistungen; f.

die Höhe der erhobenen Kostenbeteiligung.68 2 Die Versicherer sind verpflichtet, diese Angaben auf elektronischen Datenträgern
zur Verfügung zu stellen. Sie können davon vom BSV auf Gesuch hin für eine befristete Zeit befreit werden, sofern ihnen die Lieferung mangels technischer Voraussetzungen nicht möglich ist.

3 Die Versicherer haben die Angaben auf eigene Kosten korrekt, vollständig, fristgerecht und in anonymisierter Form zu liefern.

4 Die Versicherer sorgen dafür, dass das Zahlstellenregister dem BSV jährlich übermittelt wird.

5 Das BSV erlässt nach Anhören der Versicherer Weisungen zu den gemäss den Absätzen 1, 1bis, 1ter, 1quater und 2-4 zu treffenden Vorkehren.69

Art. 29

Risikobestand

Für die Berechnung der von den Versicherern zu meldenden durchschnittlichen
Versichertenbestände sind bei unterjährigen Versicherungszeiten die zusammengezählten Versicherungsmonate, geteilt durch zwölf, massgebend.


Art. 30

Angaben der Spitäler und anderer Einrichtungen 1 Die Spitäler und anderen Einrichtungen nach Artikel 39 des Gesetzes sind verpflichtet, dem BSV zur Überprüfung des Kostendeckungsgrades, der Kostenent67

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 889).

68

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 889).

69

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 889).

Verordnung

19

832.102

wicklung sowie der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen folgende Angaben zu machen: a.

Rechtsform, Art der Tätigkeit, Einrichtung und Ausstattung der Einrichtungen; b.

Anzahl und Struktur der Beschäftigten und der Ausbildungsplätze; c.

Anzahl und Struktur der Patientinnen und Patienten; d.

Art und Umfang der erbrachten Leistungen; e.

Aufwand, Ertrag und finanzielles Betriebsergebnis; f.

Preise und Tarife.

2 Alle Einrichtungen, die Leistungen gemäss den Artikeln 24-31 des Gesetzes in
Rechnung stellen, sind zur Erteilung der entsprechenden Auskünfte verpflichtet.

3 Die Angaben werden vom Bundesamt für Statistik (BFS) im Rahmen der im Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 199370 über die Durchführung von statistischen
Erhebungen des Bundes bezeichneten Statistiken der stationären Betriebe des Gesundheitswesens erhoben.

4 Das Departement kann vertraglich Dritte mit der Erhebung von Aufsichtsdaten beauftragen, die nicht im Rahmen der Erhebungen nach Absatz 3 beschafft werden
können. Das BSV hört in diesen Fällen die Spitäler und anderen Einrichtungen zu
den von diesen oder Dritten zu diesem Zwecke zu treffenden Vorkehren an.


Art. 31

Veröffentlichung

1 Das BSV sorgt dafür, dass die Ergebnisse der Erhebungen von Aufsichtsdaten so
veröffentlicht werden, dass daraus namentlich Angaben über die Versicherungsform,
die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und
Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen ersichtlich sind.

2 Das BSV kann je Versicherer folgende Kennzahlen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung veröffentlichen: a.

Einnahmen und Ausgaben; b.

Ergebnis je versicherte Person; c.

Reserven;

d.

Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; e.

Krankenpflegekosten; f.

Risikoausgleich;

g.

Verwaltungskosten;

h.

Versichertenbestand; i.

Prämien.

70

SR 431.012.1

Krankenversicherung 20

832.102


Art. 32

Wirkungsanalyse

1 Das BSV führt in Zusammenarbeit mit den Versicherern, Leistungserbringern und
Kantonen sowie Vertretern der Wissenschaft wissenschaftliche Untersuchungen
über die Durchführung und die Wirkungen des Gesetzes durch.

2 Diese Untersuchungen haben den Einfluss des Gesetzes auf die Situation und das
Verhalten der Versicherten, der Leistungserbringer und der Versicherer zum Gegenstand. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die Qualität und Wirtschaftlichkeit der
Grundversorgung gewährleistet ist und die sozial- und wettbewerbspolitischen Zielsetzungen des Gesetzes erreicht werden.

3 Das BSV kann für die Durchführung der Untersuchungen wissenschaftliche Institute beiziehen und Expertengruppen einsetzen.

3. Titel: Leistungen 1. Kapitel: Bezeichnung der Leistungen

Art. 33

Allgemeine Leistungen Das Departement bezeichnet nach Anhören der zuständigen Kommission: a.

die von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen
erbrachten Leistungen, deren Kosten nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen
werden;

b.

die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen nach Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes; c.

die neuen oder umstrittenen Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich in Abklärung befinden; es bestimmt die
Voraussetzungen und den Umfang der Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung; d.

die medizinischen Präventionsmassnahmen nach Artikel 26 des Gesetzes,
die Leistungen bei Mutterschaft nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a und
c des Gesetzes und die zahnärztlichen Behandlungen nach Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes; e.

die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmenden
Mittel und Gegenstände nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 des
Gesetzes; es setzt Höchstbeträge für ihre Vergütung fest; f.

den in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes vorgesehenen Beitrag
an die Kosten von Badekuren; dieser Beitrag dient der Deckung von Kosten
bei Badekuren, die nicht durch andere Leistungen aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung gedeckt sind; er kann während höchstens
21 Tagen pro Kalenderjahr ausgerichtet werden;

Verordnung

21

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g.

den in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe g des Gesetzes vorgesehenen Beitrag
an die Transport- und Rettungskosten; die medizinisch notwendigen Transporte von einem Spital in ein anderes sind Teil der stationären Behandlung.


Art. 34

Analysen und Arzneimittel Die Listen nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 (Analysenliste) und 2
(Arzneimittelliste) sowie Buchstabe b (Spezialitätenliste) des Gesetzes werden nach
Anhören der zuständigen Kommission erstellt.


Art. 35

Therapeutische Massnahmen bei Geburtsgebrechen Die bis zum Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze von der Invalidenversicherung für Geburtsgebrechen erbrachten therapeutischen Massnahmen
nach Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes sind anschliessend von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zu übernehmen.

2. Kapitel: Umfang der Kostenübernahme

Art. 36

Leistungen im Ausland 1 Das Departement bezeichnet nach Anhören der zuständigen Kommission die Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 29 des Gesetzes, deren Kosten von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Ausland übernommen werden, wenn
sie in der Schweiz nicht erbracht werden können.

2 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden. Ein Notfall liegt vor, wenn
Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt einer medizinischen
Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist. Kein
Notfall besteht, wenn sich Versicherte zum Zwecke dieser Behandlung ins Ausland
begeben.

3 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt im Rahmen von Artikel 29 des Gesetzes die Kosten einer Entbindung, die im Ausland stattgefunden hat,
weil nur so das Kind die Staatsangehörigkeit der Mutter oder des Vaters erwerben
konnte oder weil das Kind, in der Schweiz geboren, staatenlos wäre.

4 Für Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 und für die Behandlung im Ausland
von Grenzgängern und Grenzgängerinnen, entsandten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und Personen im öffentlichen Dienst sowie ihren Familienangehörigen
(Art. 3-5) wird höchstens der doppelte Betrag der Kosten übernommen, die in der
Schweiz vergütet würden, in den Fällen von Absatz 3 höchstens der einfache Betrag.
Für Versicherte nach den Artikeln 4 und 5 richtet sich die Kostenübernahme nach
den Tarifen und Preisen an ihrem letzten Wohnort in der Schweiz. Sofern die Behandlung für Versicherte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e nicht nach den
Regeln über die internationale Leistungsaushilfe erfolgt, richtet sich die Kostenübernahme nach den Tarifen und Preisen an ihrem letzten Wohn- oder Arbeitsort in
der Schweiz; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so richtet sich die Kostenüber

Krankenversicherung 22

832.102

nahme nach den Tarifen und Preisen des Kantons, in dem der Versicherer seinen
Sitz hat.71

5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die internationale Leistungsaushilfe.72

Art. 37

Kostenübernahme für im Ausland wohnhafte Personen73 1 Bei stationärer oder teilstationärer Behandlung in der Schweiz werden die Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie ihre Familienangehörigen, die in der Schweiz
versichert sind, den in einem anderen Kanton wohnhaften Versicherten gleichgestellt. Der Versicherer übernimmt die vollen Kosten, die nach den Tarifen für in
einem anderen Kanton wohnhafte Versicherte in Rechnung gestellt werden.

2 Absatz 1 gilt sinngemäss für Versicherte, die: a.74 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und bei einem Aufenthalt in der Schweiz aufgrund von Artikel 95a des Gesetzes Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben;

b.

in Belgien, Deutschland, den Niederlanden oder Österreich wohnen und sich
nach Artikel 95a des Gesetzes wahlweise im Wohnstaat oder in der Schweiz
behandeln lassen können.75 3. Kapitel:76 Kommissionen
a Beratende Kommissionen Beratende Kommissionen nach Artikel 33 Absatz 4 des Gesetzes sind: a.

die Eidgenössische Kommission für Grundsatzfragen der Krankenversicherung (Grundsatzkommission); b.

die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen (Leistungskommission); c.

die Eidgenössische Arzneimittelkommission; d.

die Eidgenössische Analysenkommission; e.

die Eidgenössische Kommission für Mittel und Gegenstände.

71

Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

72

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).

73

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).

74 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

75

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).

76

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 1639).

Verordnung

23

832.102

b Allgemeine Bestimmungen 1 Der Bundesrat ernennt die Mitglieder der Kommissionen. Die Kommissionen werden von einem Vertreter oder einer Vertreterin des BSV präsidiert.

2 Die Kommissionen geben sich eine vom Departement zu genehmigende Geschäftsordnung, welche namentlich folgende Punkte regelt: a.

Organisation und Arbeitsweise der Kommission, insbesondere Einsetzung,
Aufgaben und Zusammensetzung von Ausschüssen; b.

Richtlinien und Verfahren zur Leistungsbezeichnung; c.

die Stellvertretung der Mitglieder; d.

den Beizug von Experten und Expertinnen; dieser ist bei Beratung von Leistungen der nicht vertretenen Kreise obligatorisch; e.

die direkte Antragsstellung der Ausschüsse an das BSV bzw. an das Departement.

3 Das Departement genehmigt die Einsetzung von Ausschüssen und wählt deren
Mitglieder. In die Ausschüsse können auch Personen gewählt werden, die nicht bereits Mitglied einer Kommission sind. Präsidiert werden die Ausschüsse durch ein
Mitglied.

4 Das BSV führt das Sekretariat der Kommissionen und sorgt für die Koordination
der Arbeiten. Es kann Dritte mit der Führung des Sekretariates beauftragen.

c Eidgenössische Kommission für Grundsatzfragen
der Krankenversicherung 1 Die Eidgenössische Kommission für Grundsatzfragen der Krankenversicherung
sorgt für eine einheitliche Praxis und Qualität sowie für die Berücksichtigung der
ethischen Aspekte bei der Leistungsbezeichnung. Sie hat insbesondere die folgenden
Aufgaben:

a.

Festsetzung von Grundsätzen für die Zusammenarbeit der Kommissionen; b.

Definition gemeinsamer Grundsätze in Leistungsfragen; c.

Definition gemeinsamer Grundsätze für die Festsetzung und Anpassung von
Tarifen und Preisen nach Artikel 52 Absatz 1 des Gesetzes; d.

Festsetzung von Grundsätzen, wie der Datenschutz und die Interessen der
Versicherten und Patienten und Patientinnen bei der Leistungsbezeichnung
in der Krankenversicherung gewahrt werden sollen; e.

Ausarbeitung von Kriterien für die Beurteilung von Leistungen nach Artikel 33 Absatz 3 des Gesetzes und Artikel 70; f.

Beratung und Vorschlag von Verordnungsbestimmungen zu generellen
Grundsätzen im Leistungsbereich.

2 Sie besteht aus 17 Mitgliedern. Davon vertreten: a.

vier Personen die Leistungskommission; b.

zwei Personen die Arzneimittelkommission;

Krankenversicherung 24

832.102

c.

eine Person die Analysenkommission; d.

eine Person die Kommission für Mittel und Gegenstände; e.

drei Personen die medizinische Ethik; f.

eine Person das Bundesamt für Gesundheit; g.

eine Person den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten; h.

eine Person den Eidgenössischen Preisüberwacher; i.

eine Person die Wettbewerbskommission; k.

zwei Personen die Kantone.

3 Von den Mitgliedern nach Absatz 2 Buchstaben a-d vertreten insgesamt zwei Personen die Leistungserbringer, zwei Personen die Versicherer und Versicherten und
vier Personen die wissenschaftlichen Experten und Expertinnen.

4 Die Kommissionen nach Artikel 37a Buchstaben b-e haben die Beschlüsse der
Grundsatzkommission einzuhalten. Der Kommission steht keine Entscheid- und
Weisungsbefugnis zur Bezeichnung konkreter Leistungen zu.

d Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen 1 Die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen berät das Departement
bei der Bezeichnung der Leistungen nach Artikel 33 sowie bei der Ausarbeitung der
Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 77 Absatz 4 und 105 Absatz 4.

2 Sie besteht aus 20 Mitgliedern. Davon vertreten: a.

sieben Personen die Ärzteschaft, wobei zwei Personen die Komplementärmedizin vertreten und eine Person die Präventivmedizin vertritt; b.

zwei Personen die Spitäler; c.

eine Person die Apothekerschaft als Vertretung der Arzneimittelkommission; d.

sechs Personen die Krankenversicherer und die Unfallversicherer nach dem
Unfallversicherungsgesetz77 (UVG), wobei mindestens zwei Personen die
Vertrauensärzteschaft vertreten; e.

zwei Personen die Versicherten; f.

eine Person die Kantone; g.

eine Person das Bundesamt für Gesundheit.

e Eidgenössische Arzneimittelkommission 1 Die Eidgenössische Arzneimittelkommission berät das BSV bei der Erstellung der
Spezialitätenliste nach Artikel 34. Überdies berät sie das Departement, in ihrem Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 75,
77 Absatz 4 und 105 Absatz 4.

77

SR 832.20

Verordnung

25

832.102

2 Sie besteht aus 24 Mitgliedern. Davon vertreten: a.

vier Personen die Fakultäten der Medizin und Pharmazie (wissenschaftliche
Experten und Expertinnen); b.

drei Personen die Ärzteschaft, wobei mindestens eine Person die Komplementärmedizin vertritt; c.

drei Personen die Apothekerschaft, wobei mindestens eine Person die Komplementärmedizin vertritt; d.

eine Person die Spitäler; e.

fünf Personen die Krankenversicherer und die Unfallversicherer nach dem
UVG78;

f.

zwei Personen die Versicherten; g.

zwei Personen die Pharmaindustrie; h.

eine Person das Bundesamt für Gesundheit; i.

eine Person die Kantone; k.79 eine Person das Schweizerische Heilmittelinstitut; l.

eine Person die Armeeapotheke.

f Eidgenössische Analysenkommission 1 Die Eidgenössische Analysenkommission berät das Departement bei der Erstellung
der Analysenliste nach Artikel 34. Überdies berät sie das Departement, in ihrem Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 75,
77 Absatz 4 und 105 Absatz 4.

2 Sie besteht aus 18 Mitgliedern. Davon vertreten: a.

zwei Personen die Dozenten und Dozentinnen der Laboranalytik (wissenschaftliche Experten und Expertinnen); b.

zwei Personen die Ärzteschaft; c.

eine Person die Apothekerschaft; d.

zwei Personen die Laboratorien; e.

eine Person die Spitäler; f.

fünf Personen die Krankenversicherer und die Unfallversicherer nach dem
UVG80;

g.

zwei Personen die Versicherten; h.81 eine Person das Schweizerische Heilmittelinstitut; 78

SR 832.20

79

Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 3294).

80

SR 832.20

81

Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 3294).

Krankenversicherung 26

832.102

i.

eine Person die Diagnostica- und Diagnostica-Geräte-Industrie; k.

eine Person die zuständige schweizerische Prüfstelle.

g Eidgenössische Kommission für Mittel und Gegenstände 1 Die Eidgenössische Kommission für Mittel und Gegenstände berät das Departement bei der Beurteilung sowie der Festsetzung der Vergütung von Mitteln und Gegenständen nach Artikel 33 Buchstabe e. Überdies berät sie das Departement, in ihrem Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz
1, 77 Absatz 4 und 105 Absatz 4.

2 Sie besteht aus 14 Mitgliedern. Davon vertreten: a.

zwei Personen die Ärzteschaft; b.

zwei Personen die Hersteller und Vertreiber von Mitteln und Gegenständen; c.

drei Personen die Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, wobei eine
Person die Apothekerschaft vertritt; d.

vier Personen die Krankenversicherer und die Unfallversicherer nach
UVG82;

e.

zwei Personen die Versicherten; f.83 eine Person das Schweizerische Heilmittelinstitut.

4. Titel: Leistungserbringer 1. Kapitel: Zulassung 1. Abschnitt: Ärzte und Ärztinnen

Art. 38


84

Weiterbildung

Ärzte und Ärztinnen haben sich über eine praktische Weiterbildung von mindestens
zwei Jahren auszuweisen. Die Weiterbildung wird durch die Artikel 7-11 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 187785 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geregelt.


Art. 39


86

Andere wissenschaftliche Befähigungsausweise Den Ärzten und Ärztinnen mit einem eidgenössischen Diplom gleichgestellt sind
Ärzte und Ärztinnen, die über einen anderen wissenschaftlichen Befähigungsaus82

SR 832.20

83

Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 3294).

84

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).

85

SR 811.11

86

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).

Verordnung

27

832.102

weis verfügen, der von der nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 187787 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständigen Stelle des Bundes als gleichwertig anerkannt wird (Art. 2b
und 10).

2. Abschnitt: Apotheker und Apothekerinnen

Art. 40

Weiterbildung

Apotheker und Apothekerinnen haben sich über eine zweijährige praktische Weiterbildung in einer Apotheke auszuweisen.


Art. 41


88

Andere wissenschaftliche Befähigungsausweise Den Apothekern und Apothekerinnen mit einem eidgenössischen Diplom gleichgestellt sind Apotheker und Apothekerinnen, die über einen anderen wissenschaftlichen Befähigungsausweis verfügen, der von der nach dem Bundesgesetz vom
19. Dezember 187789 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständigen Stelle des Bundes als gleichwertig
anerkannt wird (Art. 2b und 10).

3. Abschnitt: Zahnärzte und Zahnärztinnen

Art. 42

Zulassung

Zugelassen sind Zahnärzte und Zahnärztinnen, die über ein eidgenössisches Diplom
verfügen und sich über eine zweijährige praktische Weiterbildung in einer zahnärztlichen Praxis oder einem zahnärztlichen Institut ausweisen.


Art. 43


90

Andere wissenschaftliche Befähigungsausweise Den Zahnärzten und Zahnärztinnen mit einem eidgenössischen Diplom gleichgestellt sind Zahnärzte und Zahnärztinnen, die über einen anderen wissenschaftlichen
Befähigungsausweis verfügen, der von der nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 187791 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständigen Stelle des Bundes als gleichwertig anerkannt
wird (Art. 2b und 10).

87

SR 811.11

88

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).

89

SR 811.11

90

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).

91

SR 811.11

Krankenversicherung 28

832.102

4. Abschnitt: Chiropraktoren und Chiropraktorinnen

Art. 44

1 Chiropraktoren und Chiropraktorinnen haben nachzuweisen: a.

die interkantonale Chiropraktorenprüfung, die nach einer Fachausbildung an
einer vom Departement anerkannten Schule für Chiropraktik erfolgreich abgelegt wird; b.

eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Chiropraktor oder einer Chiropraktorin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind; c.

eine Zulassung nach kantonalem Recht.

2 Das Departement veröffentlicht nach Anhören der Kantone und der Berufsverbände eine Liste der anerkannten Schulen.

3 Die Bestimmungen über die Anwendung von ionisierenden Strahlen zu chiropraktischen Zwecken, insbesondere Artikel 11 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199492, bleiben vorbehalten.

5. Abschnitt: Hebammen

Art. 45

1 Die Hebammen haben nachzuweisen: a.

das Diplom einer Hebammenschule, welche von einer von den Kantonen
gemeinsam bezeichneten Stelle, die für eine einheitliche Praxis und Qualität
im ganzen Land sorgt, anerkannt worden ist, oder ein von dieser Stelle als
gleichwertig anerkanntes Diplom; b.

eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einer nach dieser Verordnung zugelassenen Hebamme oder in der geburtshilflichen Abteilung eines Spitals
oder in einer fachärztlichen Praxis unter der Leitung einer Hebamme; c.

eine Zulassung nach kantonalem Recht.

2 Wird von den Kantonen keine Stelle für die Anerkennung der Diplome bezeichnet,
so bezeichnet das Departement diese Stelle.

92

SR 814.501

Verordnung

29

832.102

6. Abschnitt:
Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen,
und Organisationen, die solche Personen beschäftigen


Art. 46

Im allgemeinen

1 Als Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, werden Personen zugelassen, die einen der folgenden Berufe selbständig und auf eigene Rechnung ausüben: a.

Physiotherapeut oder Physiotherapeutin; b.

Ergotherapeut oder Ergotherapeutin; c.

Krankenschwester oder Krankenpfleger; d.

Logopäde oder Logopädin; e.93 Ernährungsberater oder Ernährungsberaterin.

2 Diese Personen müssen nach kantonalem Recht zugelassen sein und die übrigen
Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, welche in dieser Verordnung festgelegt sind.


Art. 47

Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen 1 Die Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen haben nachzuweisen: a.

das Diplom einer Schule für Physiotherapie, welche von einer von den
Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle, die für eine einheitliche Praxis
und Qualität im ganzen Land sorgt, anerkannt worden ist, oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom; b.

eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Physiotherapeuten oder einer
Physiotherapeutin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, in einer
physikalisch-therapeutischen Spezialabteilung eines Spitals oder in einer
fachärztlichen Praxis unter der Leitung eines Physiotherapeuten oder einer
Physiotherapeutin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

2 Wird von den Kantonen keine Stelle für die Anerkennung der Diplome bezeichnet,
so bezeichnet das Departement diese Stelle.


Art. 48

Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen 1 Die Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen haben nachzuweisen: a.

das Diplom einer Schule für Ergotherapie, welche von einer von den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle, die für eine einheitliche Praxis und
Qualität im ganzen Land sorgt, anerkannt worden ist, oder ein von dieser
Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom; 93

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139).

Krankenversicherung 30

832.102

b.

eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Ergotherapeuten oder einer
Ergotherapeutin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, oder in einer
Arztpraxis, einem Spital oder einer Organisation der Ergotherapie unter der
Leitung eines Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

2 Wird von den Kantonen keine Stelle für die Anerkennung der Diplome bezeichnet,
so bezeichnet das Departement diese Stelle.


Art. 49

Krankenschwestern und Krankenpfleger 1 Die Krankenschwestern und Krankenpfleger haben nachzuweisen: a.

das Diplom einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, welche von
einer von den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle, die für eine einheitliche Praxis und Qualität im ganzen Land sorgt, anerkannt worden ist,
oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom; b.

eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einer Krankenschwester oder einem
Krankenpfleger, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, oder in einem
Spital oder einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause unter
der Leitung einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers, welche die
Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

2 Wird von den Kantonen keine Stelle für die Anerkennung der Diplome bezeichnet,
so bezeichnet das Departement diese Stelle.


Art. 50

Logopäden und Logopädinnen Die Logopäden und Logopädinnen haben nachzuweisen: a.

eine vom Kanton anerkannte dreijährige theoretische und praktische Fachausbildung mit erfolgreich abgelegter Prüfung in folgenden Fächern:
1.

Linguistik (Linguistik, Phonetik, Psycholinguistik), 2.

Logopädie (Logopädische Methodenlehre [Beratung, Abklärung, Behandlung], Sprachbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpsychologie, Sprachpathologie), 3.

Medizin (Neurologie, Otorhinolaryngologie, Phoniatrie, Psychiatrie,
Stomatologie),

4.

Pädagogik (Pädagogik, Sonderpädagogik/Heilpädagogik), 5.

Psychologie (Entwicklungspsychologie, klinische Psychologie, pädagogische Psychologie einschliesslich Lernpsychologie, Sozialpsychologie), 6.

Recht (Sozialgesetzgebung);

Verordnung

31

832.102

b.94 eine zweijährige praktische Tätigkeit in klinischer Logopädie mit überwiegender Erfahrung im Erwachsenenbereich, wovon mindestens ein Jahr in einem Spital unter fachärztlicher Leitung (Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie, Kinderpsychiatrie, Phoniatrie oder Neurologie) und in Begleitung eines
Logopäden oder einer Logopädin, welche die Zulassungsvoraussetzungen
dieser Verordnung erfüllen; ein Jahr kann unter entsprechender fachärztlicher Leitung und in Begleitung eines Logopäden oder einer Logopädin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, in einer
Facharztpraxis absolviert werden.

a95 Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen 1 Die Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen haben nachzuweisen: a.

das Diplom einer Schule für Ernährungsberatung, welche von einer von den
Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle, die für eine einheitliche Praxis
und Qualität im ganzen Land sorgt, anerkannt worden ist, oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom; b.

eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Ernährungsberater oder einer
Ernährungsberaterin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, oder in
einem Spital, einer Arztpraxis oder einer anderen privaten oder öffentlichen
Organisation unter der Leitung eines Ernährungsberaters oder einer Ernährungsberaterin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung
erfüllen.

2 Wird von den Kantonen keine Stelle für die Anerkennung der Diplome bezeichnet,
so bezeichnet das Departement diese Stelle.


Art. 51

Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie: a.

nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind; b.96 ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben;

c.97 über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat;

d.98 über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen; 94

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139).

95

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139).

96

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).

97

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).

98

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).

Krankenversicherung 32

832.102

e.99 an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 teilnehmen, die gewährleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Krankenpflege erbracht wird.


Art. 52

Organisationen der Ergotherapie Organisationen der Ergotherapie werden zugelassen, wenn sie: a.

nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind; b.100 ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben;

c.101 über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat;

d.102 über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen; e.103 an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 teilnehmen, die gewährleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Ergotherapie erbracht wird.

7. Abschnitt: Laboratorien

Art. 53

Grundsatz

Als Laboratorien werden Einrichtungen zugelassen, die: a.

medizinische Analysen durchführen; b.

nach kantonalem Recht zugelassen sind; c.

an den Qualitätssicherungsmassnahmen nach Artikel 77 teilnehmen; d.

den übrigen von der Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons festgesetzten Anforderungen an Laboratorien entsprechen; e.104 vom Bundesamt für Gesundheit anerkannt sind, wenn sie Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen; 99

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).

100

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).

101

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).

102

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).

103

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).

104

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998
(AS 1998 1818).

Verordnung

33

832.102

f.

über zweckentsprechende Einrichtungen und das erforderliche Fachpersonal
verfügen;

g.

die Zulassungsbedingungen nach Artikel 54 erfüllen.


Art. 54

Zulassungsbedingungen 1 Als Laboratorium ist ohne weitere Bedingungen zugelassen: a.

das Praxislaboratorium eines Arztes oder einer Ärztin sowie das Spitallaboratorium für Analysen, die nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a im Rahmen
der Grundversorgung durchgeführt werden; b.

die Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin sowie das Spitallaboratorium für Analysen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a im Rahmen der
Grundversorgung, die von einem anderen Leistungserbringer angeordnet
sind.

2 Spitallaboratorien, die für den Eigenbedarf des Spitals Analysen durchführen, sind
zugelassen, wenn sie unter der Leitung eines Arztes oder einer Ärztin, eines Apothekers oder einer Apothekerin oder eines Leiters oder einer Leiterin mit einer vom Departement anerkannten Hochschulausbildung naturwissenschaftlicher Richtung oder
einer vom Departement anerkannten, für die Durchführung der Analysen geeigneten
höheren Fachausbildung stehen.

3 Laboratorien, die im Auftrage eines anderen zugelassenen Leistungserbringers neben den Analysen der Grundversorgung weitere Analysen durchführen, sind zugelassen, wenn: a.

sie unter der Leitung eines Arztes oder einer Ärztin, eines Apothekers oder
einer Apothekerin oder eines Leiters oder einer Leiterin mit einer vom Departement anerkannten Hochschulausbildung naturwissenschaftlicher Richtung stehen; b.

sich die leitende Person nach Buchstabe a über eine Weiterbildung in der
Laboranalytik ausweist, deren Inhalt vom Departement geregelt wird.

4 Das Departement kann für die Vornahme von bestimmten Analysen weitergehende
Anforderungen an Einrichtungen sowie Qualifikation und Weiterbildung von Laborleitung und Laborpersonal vorsehen. Es kann im weiteren für die Durchführung
bestimmter Analysen einzelne Zentren bestimmen und sie mit der Führung von
Evaluationsregistern beauftragen.

8. Abschnitt: Abgabestellen für Mittel und Gegenstände

Art. 55

Wer nach kantonalem Recht zugelassen ist und mit einem Krankenversicherer einen
Vertrag über die Abgabe von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln
und Gegenständen abschliesst, darf zu Lasten dieses Versicherers tätig sein.

Krankenversicherung 34

832.102

9. Abschnitt: Transport- und Rettungsunternehmen

Art. 56

Wer nach kantonalem Recht zugelassen ist und mit einem Krankenversicherer einen
Vertrag über die Durchführung von Transporten und Rettungen abschliesst, darf zu
Lasten dieses Versicherers tätig sein.

10. Abschnitt: Heilbäder

Art. 57

Im allgemeinen

1 Heilbäder werden zugelassen, wenn sie unter ärztlicher Aufsicht stehen, zu Heilzwecken vor Ort bestehende Heilquellen nutzen, über das erforderliche Fachpersonal sowie die zweckentsprechenden diagnostischen und therapeutischen Einrichtungen verfügen und nach kantonalem Recht zugelassen sind.

2 Das Departement kann vom Erfordernis der vor Ort bestehenden Heilquelle Ausnahmen bewilligen. Es berücksichtigt dabei die bisherige Praxis der Krankenversicherer.


Art. 58

Heilquellen

1 Als Heilquellen gelten Quellen, deren Wasser aufgrund besonderer chemischer
oder physikalischer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

2 Die chemischen oder physikalischen Eigenschaften sind durch Heilwasseranalysen
gutachtlich nachzuweisen und alle drei Jahre durch eine Kontrollanalyse durch die
zuständige kantonale Instanz zu überprüfen.

2. Kapitel: Rechnungstellung

Art. 59

1 Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen: a.

Kalendarium der Behandlungen; b.

erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht; c.

Diagnosen im Rahmen von Absatz 2.

2 Versicherer und Leistungserbringer können in den Tarifverträgen vereinbaren,
welche Angaben und Diagnosen in der Regel nur dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Versicherers nach Artikel 57 des Gesetzes bekanntzugeben sind.
Im übrigen richtet sich die Bekanntgabe der Diagnose nach Artikel 42 Absätze 4
und 5 des Gesetzes. Das Departement kann auf gemeinsamen Antrag der Versicherer

Verordnung

35

832.102

und der Leistungserbringer einen gesamtschweizerisch gültigen, einheitlichen Diagnose-Code festlegen.

3 Die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Leistungen sind in der Rechnung von anderen Leistungen klar zu unterscheiden.

3. Kapitel: Tarife und Preise105 1. Abschnitt:106 Grundsätze
a 1 Wenn die Kostenberechnungen für die Leistungen nach Artikel 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995107 der Krankenschwestern
und Krankenpfleger (Art. 49), der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu
Hause (Art. 51) oder der Pflegeheime (Art. 39 Abs. 3 KVG) ungenügend sind, kann
das Departement Rahmentarife für diese Leistungen festlegen.

2 Die Rahmentarife stellen die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Leistungsvergütung nach Artikel 32 KVG sicher.

2. Abschnitt:108 Analysenliste

Art. 60


109

Veröffentlichung

Die Analysenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KVG) wird in der Regel jährlich herausgegeben. Ihr Titel und die Fundstelle werden in der Amtlichen Sammlung des
Bundesrechts veröffentlicht.


Art. 61

Aufnahme, Streichung

1 Vorschläge um Aufnahme einer Analyse in die Analysenliste können beim BSV
eingereicht werden.

2 Das BSV prüft den Vorschlag und unterbreitet ihn der zuständigen Kommission.
Bei der Prüfung der Vorschläge kann es aussenstehende Experten oder Expertinnen
beiziehen. Es ist befugt, von sich aus oder auf Antrag der zuständigen Kommission
die Aufnahme einer Analyse von ergänzenden Prüfungen abhängig zu machen.

3 Eine in die Analysenliste aufgenommene Analyse ist zu streichen, wenn sie die
Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt.

105

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).

106

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997 (AS 1997 2272).

107

SR 832.112.31 108

Ursprünglich 1. Abschn.

109 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

Krankenversicherung 36

832.102


Art. 62


110

Separate Bezeichnung bestimmter Analysen 1 Das Departement bezeichnet diejenigen Analysen, die: a.

im Rahmen der Grundversorgung von Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 1
durchgeführt werden können; b.

von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen gestützt auf Artikel 25 Absatz 2
Buchstabe b des Gesetzes veranlasst werden können; c.

von Hebammen gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes
veranlasst werden können.

2 Das Departement bezeichnet die im Praxislabor des Arztes oder der Ärztin vorgenommenen Analysen, für die der Tarif nach den Artikeln 46 und 48 des Gesetzes
festgesetzt werden kann.

3. Abschnitt:111 Arzneimittelliste mit Tarif

Art. 63

1 Die Arzneimittelliste mit Tarif (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 KVG) wird in der Regel jährlich herausgegeben. Ihr Titel und die Fundstelle werden in der Amtlichen
Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.

2 Für die Aufnahme eines Arzneimittels in die Arzneimittelliste mit Tarif finden die
Bestimmungen über die Spezialitätenliste sinngemäss Anwendung.

4. Abschnitt:112 Spezialitätenliste

Art. 64


113

Veröffentlichung

Das BSV veröffentlicht die Spezialitätenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG) in elektronischer Form und mindestens einmal jährlich in gedruckter Form.


Art. 65

Aufnahmebedingungen

1 Ein verwendungsfertiges Arzneimittel kann in die Spezialitätenliste aufgenommen
werden, wenn es über eine gültige Zulassung des Schweizerischen Heilmittelinstituts, Swissmedic verfügt.114 110

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 889).

111

Ursprünglich 2. Abschn.

112

Ursprünglich 3. Abschn.

113

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2835).

114 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

Verordnung

37

832.102

2 Die verwendungsfertigen Arzneimittel müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein.115 3 Für die Beurteilung der Wirksamkeit kann das Departement nähere Vorschriften
über die anzuwendenden Kriterien aufstellen. Die Beurteilung der Wirksamkeit von
verwendungsfertigen allopathischen Arzneimitteln muss sich in jedem Fall auf klinisch kontrollierte Studien abstützen.116 3bis Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund des Vergleichs mit anderen verwendungsfertigen Arzneimitteln und der Preisgestaltung im Ausland beurteilt. Der Auslandspreisvergleich erfolgt summarisch, wenn dieser mangels Zulassung in den Vergleichsländern im Zeitpunkt des Gesuchs um Aufnahme nicht oder nur
unvollständig vorgenommen werden kann.117 4 Die Kosten für Forschung und Entwicklung sind bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Originalpräparates (Art. 66 Abs. 1) angemessen zu berücksichtigen. Zur Abgeltung dieser Kosten wird im Preis ein Innovationszuschlag berücksichtigt, wenn das verwendungsfertige Arzneimittel in der medizinischen
Behandlung einen Fortschritt bedeutet.118 5 Bei Generika (Art. 66 Abs. 2) werden bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
die geringeren Kosten für die Entwicklung im Vergleich zum Originalpräparat berücksichtigt.

6 Verwendungsfertige Arzneimittel, für welche Publikumswerbung betrieben wird,
werden nicht in die Spezialitätenliste aufgenommen.119 6bis Verwendungsfertige Arzneimittel werden unter dem Vorbehalt in die Spezialitätenliste aufgenommen, dass die Wirtschaftlichkeit innert 24 Monaten erneut vom
BSV überprüft wird. Die Aufnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden.120

7 Verwendungsfertige Arzneimittel werden nach Ablauf des Patentschutzes, jedoch
spätestens 15 Jahre nach ihrer Aufnahme in die Spezialitätenliste durch das BSV
daraufhin überprüft, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Die Nummern
der Patente und der Schutzzertifikate sind dem BSV anzugeben. Verfahrenspatente
werden bei der Überprüfung nicht berücksichtigt.121

Art. 66


122

Begriffe

1 Als Originalpräparate gelten von einer Herstellerin oder einem Hersteller aufgrund
eigener Forschung entwickelte verwendungsfertige Arzneimittel, deren Wirkstoff
oder deren Darreichungsform als erster bzw. erste vom Schweizerischen Heilmittelinstitut, Swissmedic zugelassen wurde.

115 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

116 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

117

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000 (AS 2000 2835). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

118 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

119 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

121 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

122 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

Krankenversicherung 38

832.102

2 Als Generika gelten verwendungsfertige Arzneimittel, die sich bezüglich ihres
Wirkstoffes, ihrer Darreichungsform und ihrer Dosierung an ein beim Schweizerischen Heilmittelinstitut, Swissmedic zugelassenes Originalpräparat anlehnen.


Art. 67


123

Preise

1 Die Spezialitätenliste enthält die bei Abgabe durch Apothekerinnen und Apotheker, Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler und Pflegeheime massgebenden Höchstpreise.124 1bis Der Höchstpreis besteht aus dem Fabrikabgabepreis und dem Vertriebsanteil.125 1ter Der Fabrikabgabepreis gilt die Leistungen, Abgaben inbegriffen, der Herstellungs- und der Vertriebsfirma bis zur Ausgabe ab Lager in der Schweiz ab.126 1quater Der Vertriebsanteil gilt die logistischen Leistungen ab, insbesondere die mit
dem Transport, der Lagerhaltung, der Abgabe und dem Inkasso verbundenen Betriebs- und Investitionskosten.127 2 Für die Erhöhung der in der Spezialitätenliste festgesetzten Preise bedarf es einer
Bewilligung des BSV. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn: a.

das Arzneimittel die Aufnahmebedingungen noch erfüllt; b.

seit der Aufnahme oder der letzten Preiserhöhung mindestens zwei Jahre
verstrichen sind.

2bis Ergibt die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit nach Artikel 65 Absatz 6bis, dass
der bei der Aufnahme verfügte Höchstpreis zu hoch war, so verfügt das BSV eine
angemessene Preissenkung.128 2ter Übersteigt der bei der Aufnahme dem verfügten Höchstpreis zugrunde gelegte
Fabrikabgabepreis den bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit ermittelten Fabrikabgabepreis um mehr als 3 Prozent und betragen die dadurch erzielten Mehreinnahmen mindestens 20 000 Franken, kann das BSV das gesuchstellende Unternehmen zur Rückerstattung der seit der Aufnahme erzielten Mehreinnahmen an die
Gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Gesetzes verpflichten.129 3 Nach 15jährigem Eintrag in der Spezialitätenliste kann das BSV eine angemessene
Preissenkung anordnen. Dabei fällt bei Originalpräparaten der Innovationszuschlag
weg. Das BSV kann die Preissenkung mit den Herstellern oder den Importeuren
vereinbaren.130

123

Siehe die SchlB Änd. 2. Okt. 2000 am Ende des vorliegenden Textes.

124

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2835).

125

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2835).

126

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2835).

127

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2835).

128 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

129 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

130

Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2634).

Verordnung

39

832.102

4 ...131


Art. 68

Streichung

1 Ein in der Spezialitätenliste aufgeführtes Arzneimittel wird gestrichen, wenn: a.

es nicht mehr alle Aufnahmebedingungen erfüllt; b.

der in der jeweils geltenden Liste enthaltene Preis ohne Zustimmung des
BSV erhöht wird;

c.132 die Firma, auf welche das verwendungsfertige Arzneimittel zugelassen ist, die mit der Verfügung nach Artikel 65 Absatz 6bis verbundenen Auflagen
und Bedingungen nicht erfüllt; d.133 die Firma, auf welche das verwendungsfertige Arzneimittel zugelassen ist, direkt oder indirekt Publikumswerbung dafür betreibt; e.134 die Gebühren oder Kosten nach Artikel 71 nicht rechtzeitig entrichtet werden.

2 Streichungen werden drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im Bulletin des
Bundesamtes für Gesundheit (Art. 72 Bst. a) wirksam. Beim Vorliegen besonderer
Gründe werden sie mit der Veröffentlichung wirksam.135

Art. 69


136

Gesuche

1 Das Gesuch um Aufnahme eines verwendungsfertigen Arzneimittels in die Spezialitätenliste ist beim BSV einzureichen.

2 Für jede Änderung eines in die Spezialitätenliste aufgenommenen verwendungsfertigen Arzneimittels oder seines Preises ist ein neues Gesuch einzureichen. Bei
Änderung in der Zusammensetzung der Wirkstoffe ist dem Gesuch die geänderte
Zulassung des Schweizerischen Heilmittelinstituts, Swissmedic beizulegen.

3 Aus den Unterlagen, die dem Gesuch beigelegt sind, muss hervorgehen, dass die
Aufnahmebedingungen erfüllt sind.

4 Das Gesuch um Aufnahme in die Spezialitätenliste kann eingereicht werden, wenn
die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut, Swissmedic im Rahmen der Voranzeige
nach Artikel 6 der Verordnung vom 17. Oktober 2001137 über die Arzneimittel bestätigten Angaben zur Indikation und zur Dosierung vorliegen. Das BSV tritt auf das
Gesuch ein, sobald ihm die dazu gehörende Dokumentation vollständig vorliegt.

131

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).

132 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

133 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

135 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).

136 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

137

SR 812.212.21

Krankenversicherung 40

832.102

a138 Unterlagen zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit Die Unterlagen, die für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit nach Artikel 65 Absatz 6bis erforderlich sind, sind spätestens 18 Monate nach der Aufnahme in die Spezialitätenliste beim BSV einzureichen

Art. 70


139

Aufnahme ohne Gesuche Das BSV kann ein vom Schweizerischen Heilmittelinstitut, Swissmedic zugelassenes verwendungsfertiges Arzneimittel, das für die medizinische Behandlung von
grosser Bedeutung ist, auch ohne Antrag des Herstellers oder Importeurs oder gegen
dessen Antrag in die Spezialitätenliste aufnehmen oder darin belassen. Es legt dabei
die Höhe der Vergütung fest, welche der Versicherer zu übernehmen hat.


Art. 71

Gebühren und Kosten

1 Für jedes Gesuch hat der Gesuchsteller eine Gebühr zu entrichten.

2 Ausserordentliche Auslagen, namentlich für weitere Expertisen, können zusätzlich
in Rechnung gestellt werden.

3 Für jedes in die Spezialitätenliste aufgenommene Arzneimittel sowie für jede darin
aufgeführte Packung ist jährlich eine Gebühr zu bezahlen. Diese deckt die Kosten
der Herausgabe der Spezialitätenliste.

4 Das Departement setzt die Höhe der Gebühren fest.

5. Abschnitt:140
Gemeinsame Bestimmungen für die Analysenliste,
die Arzneimittelliste mit Tarif und die Spezialitätenliste
141

Art. 72

Veröffentlichungen im Bulletin des Bundesamtes für Gesundheit142 Im Bulletin des Bundesamtes für Gesundheit werden veröffentlicht:143 a.

Streichungen aus der Spezialitätenliste; b.144 andere Änderungen der Spezialitätenliste; c.

Änderungen der Arzneimittelliste mit Tarif, die keine Neuauflage dieser Liste erfordern; 138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

139 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).

140

Ursprünglich 4. Abschnitt 141

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).

142

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998
(AS 1998 1818).

143

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998
(AS 1998 1818).

144

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2835).

Verordnung

41

832.102

d.

Änderungen der Analysenliste, die ausserhalb der halbjährlichen Herausgaben wirksam werden.


Art. 73

Limitierungen

Die Aufnahme in eine Liste kann unter der Bedingung einer Limitierung erfolgen.
Die Limitierung kann sich insbesondere auf die Menge oder die medizinischen Indikationen beziehen.


Art. 74

Gesuche und Vorschläge Das BSV kann, nach Anhören der zuständigen Kommission, Weisungen über die
Form, den Inhalt und die Einreichungsfrist von Gesuchen betreffend die Spezialitätenliste und Vorschläge betreffend die Analysenliste oder die Arzneimittelliste mit
Tarif erlassen.


Art. 75

Nähere Vorschriften

Das Departement erlässt, nach Anhören der zuständigen Kommissionen, nähere
Vorschriften über die Erstellung der Listen, insbesondere über den Inhalt und die
Kriterien der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimitteln.

4. Kapitel:
Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen


Art. 76

Angaben über die erbrachten Leistungen Die Versicherer können gemeinsam Angaben über Art und Umfang der von den verschiedenen Leistungserbringern erbrachten Leistungen und die dafür in Rechnung
gestellten Vergütungen bearbeiten, dies ausschliesslich zu folgenden Zwecken: a.

Analyse der Kosten und deren Entwicklung; b.

Kontrolle und Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen im Sinne
von Artikel 56 des Gesetzes; c.

Gestaltung von Tarifverträgen.


Art. 77

Qualitätssicherung

1 Die Leistungserbringer oder deren Verbände erarbeiten Konzepte und Programme
über die Anforderungen an die Qualität der Leistungen und die Förderung der Qualität. Die Modalitäten der Durchführung (Kontrolle der Erfüllung und Folgen der
Nichterfüllung der Qualitätsanforderungen sowie Finanzierung) werden in den Tarifverträgen oder in besonderen Qualitätssicherungsverträgen mit den Versicherern
oder deren Verbänden vereinbart. Die Bestimmungen haben den allgemein anerkannten Standards zu entsprechen, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der
Leistungen.

Krankenversicherung 42

832.102

2 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, das BSV über die jeweils gültigen Vertragsbestimmungen zu informieren. Das BSV kann über die Durchführung der Qualitätssicherung eine Berichterstattung verlangen.

3 In den Bereichen, in denen kein Vertrag abgeschlossen werden konnte oder dieser
nicht den Anforderungen von Absatz 1 entspricht, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen. Er hört zuvor die interessierten Organisationen an.

4 Das Departement setzt nach Anhören der zuständigen Kommission die Massnahmen nach Artikel 58 Absatz 3 des Gesetzes fest.

5. Titel: Finanzierung 1. Kapitel:
Finanzierungsverfahren, Rechnungslegung und Revision
1. Abschnitt: Finanzierungsverfahren

Art. 78

Reserve

1 Die Versicherer haben jeweils für eine Finanzierungsperiode von zwei Jahren das
Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben sicherzustellen. Sie müssen
ständig über eine Sicherheits- sowie über eine Schwankungsreserve verfügen.

2 Die Sicherheitsreserve bezweckt die Sicherstellung der finanziellen Lage der Versicherung für den Fall, dass die effektiven Kosten gegenüber den bei der Festsetzung
der Prämien getroffenen Annahmen zu ungünstig anfallen.

3 Die Schwankungsreserve dient dazu, Kostenschwankungen auffangen zu können.

4 Die Reserve (Sicherheits- und Schwankungsreserven) des Versicherers muss bezogen auf das Rechnungsjahr je nach dem Versichertenbestand in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung mindestens folgenden Prozentsatz der geschuldeten
Prämien (Prämiensoll) erreichen: Anzahl Versicherte

Sicherheitsreserve

%

Schwankungsreserve %

Minimale

Reserve %

bis

100

70

112

182

101 bis

500

46

50

96

501 bis

1 000

38

35

73

1 001 bis

2 500

30

22

52

2 501 bis

5 000

26

16

42

5 001 bis

10 000

23

11

34

10 001 bis

50 000

19

5

24

50 001 bis

250 000

15

5

20

über

250 000

15

0

15.145

145

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).

Verordnung

43

832.102

5 Hat ein Versicherer Leistungen rückversichert, kann die minimale Reserve nach
Absatz 4 in einem durch das BSV zu bestimmenden Verhältnis herabgesetzt werden.
Sie muss aber mindestens 20 Prozent des Prämiensolls betragen. Versicherer mit
weniger als 10 000 Versicherten sind verpflichtet, eine Rückversicherung abzuschliessen.


Art. 79

Defizitgarantie

1 Besitzt der Versicherer die Defizitgarantie eines Gemeinwesens oder einer Einrichtung, die ihrerseits über die Garantie eines Gemeinwesens verfügt, so wird Artikel 78 Absatz 5 sinngemäss angewandt, sofern sich der Garant verpflichtet hat, im
Falle eines Defizits die Garantieleistung unverzüglich auszuzahlen.

2 Bei der Einreichung des Budgets hat der Versicherer dem BSV zu bestätigen, dass
die Garantie noch besteht. Wird die Garantie gekündigt, so hat ihm dies der Versicherer unverzüglich bekanntzugeben.

2. Abschnitt: Kapitalanlagen

Art. 80

1 Die Krankenkassen achten bei ihren Anlagen auf die Sicherheit, die Erhaltung der
erforderlichen Liquidität und eine ausgewogene Risikoverteilung unter Berücksichtigung eines angemessenen Ertrages.146 2 Die Krankenkassen erstellen ein Anlagereglement. Das Reglement und seine Änderungen sind dem BSV zur Kenntnis zu bringen.

3 Folgende Anlagen in Schweizer Franken, Euro, Pfund Sterling, US-Dollar und
Yen sind für die Krankenkassen zulässig:147 a.

Anlagen bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und bei Banken und
Sparkassen im Sinne des Bankengesetzes148; b.149 Wertpapiere und andere Anlagen, die an einer Börse kotiert sind, davon höchstens ein Viertel in ausländischen Anlagen und höchstens 5 Prozent der
Anlagen der Kasse pro Gesellschaft; c.150 Anlagen in Form von Immobilien und von grundpfandgesicherten Darlehen in der Schweiz inklusive Verwaltungsliegenschaften und Verwaltungsräumlichkeiten, die für die Tätigkeit der Kasse notwendig sind, bis zu 40 Prozent 146

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 889).

147

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 889).

148

SR 952.0

149

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 889).

150

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 889).

Krankenversicherung 44

832.102

der Anlagen der Kasse, sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften
bis zu 5 Prozent der Anlagen der Kasse; d.

Anlagen und Guthaben von Betriebskrankenkassen im eigenen Betrieb bis
zu 10 Prozent der Anlagen der Kasse; der Betrieb hat der Kasse jährlich einen Bonitätsnachweis zuzustellen; e.

Anlagen in oder bei Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen, bis zu 20 Prozent der Anlagen der Kasse: die Anlagen haben zu marktüblichen Bedingungen zu erfolgen; die Kasse hat dafür
zu sorgen, dass die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren
Zwecken verwendet werden und dass dem BSV die Jahresrechnung (Betriebsrechnung und Bilanz) der betreffenden Institution zugestellt wird.

4 Das BSV kann von den Krankenkassen Auskünfte über die vorgenommenen Anlagen verlangen und Weisungen zur Einhaltung der Grundsätze von Absatz 1 erteilen.
Es kann ihnen einzelne Anlagen untersagen oder Einschränkungen vorschreiben.

5 Für die Anlagen der privaten Versicherungseinrichtungen gelten die Bestimmungen über die Beaufsichtigung dieser Einrichtungen.

3. Abschnitt: Rechnungslegung

Art. 81

Grundsätze

1 Die Versicherer führen für die soziale Krankenversicherung eine gesonderte Rechnung. Aufwand und Ertrag sind getrennt auszuweisen für: a.

die obligatorische ordentliche Krankenpflegeversicherung; b.

jede besondere Versicherungsform nach Artikel 62 des Gesetzes; c.

die Taggeldversicherung.

2 Versicherer, die eine gesonderte Rechnung für die kollektive Taggeldversicherung
(Art. 75 Abs. 2 KVG) führen, richten ihr Rechnungswesen so ein, dass sie die jährlichen Betriebsergebnisse jedes Kollektivvertrages ausweisen können.

3 Das BSV kann zur Rechnungsführung Weisungen erteilen. Fehlen Weisungen, so
sind die Artikel 662a und 957-963 OR151 anwendbar.


Art. 82

Kontenplan und Regeln für die Rechnungsführung Für die Durchführung der sozialen Krankenversicherung erarbeiten die Versicherer
gemeinsam einen einheitlichen Kontenplan und einheitliche Regeln für die Rechnungsführung und reichen sie dem BSV zur Genehmigung ein. Mit der Genehmigung werden diese Grundlagen für alle Versicherer verbindlich. Können sich die
Versicherer nicht einigen, erlässt das Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die entsprechenden Richtlinien.

151

SR 220

Verordnung

45

832.102


Art. 83

Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle 1 Jeder Versicherer hat Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle zu bilden: a.

für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; b.

für die Taggeldversicherung.

2 Die Versicherer berichtigen in der laufenden Rechnung die bilanzierten Rückstellungen, wenn diese nicht mit dem tatsächlichen, aufgrund der Vorjahreskosten berechneten Bedarf übereinstimmen.


Art. 84

Verwaltungskosten

1 Die Verwaltungskosten der Krankenversicherung müssen unter den folgenden Bereichen verteilt werden: a.

Obligatorische Krankenpflegeversicherung; b.

Taggeldversicherung; c.

Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten.

2 Diese Verteilung erfolgt entsprechend dem tatsächlichen Aufwand.


Art. 85

Mitteilungen an das BSV 1 Die Versicherer haben dem BSV bis zum 30. April des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres die Bilanz, die Betriebsrechnungen und den Geschäftsbericht über das
abgeschlossene Geschäftsjahr einzureichen. Der Beschluss des zuständigen Organs
des Versicherers über die Genehmigung der Rechnung kann spätestens bis zum
31. Juli nachgereicht werden.

2 Die Versicherer haben dem BSV bis zum 31. Juli des laufenden Geschäftsjahres
ein Budget für das folgende Geschäftsjahr einzureichen.

3 Die Bilanz, die Betriebsrechnungen und das Budget sind auf den vom BSV erstellten Formularen einzureichen.

4. Abschnitt: Revision

Art. 86

Revisionsstelle

1 Jeder Versicherer bestimmt eine externe und unabhängige Revisionsstelle, die das
Krankenversicherungswesen ausreichend kennt.

2 Als Revisionsstelle können tätig sein: a.

Revisoren mit besonderer Befähigung im Sinne des Artikels 727b OR152 und
seiner Ausführungsbestimmungen; 152

SR 220

Krankenversicherung 46

832.102

b.

bei Versicherern mit weniger als 10 000 Versicherten: auch die folgenden
Personen, wenn sie sich über eine mindestens fünfjährige Praxis ausweisen
können:
1.

Buchhalter oder Buchhalterinnen mit eidgenössischem Fachausweis, 2.

Treuhänder oder Treuhänderinnen mit eidgenössischem Fachausweis, 3.

Inhaber oder Inhaberinnen eines ausländischen Fachausweises, der den
unter den Ziffern 1 und 2 geforderten Ausweisen gleichwertig ist, sofern sie die entsprechende praktische Erfahrung und die für die Revision schweizerischer Unternehmen notwendigen Kenntnisse des
schweizerischen Rechts besitzen; c.

bei Krankenkassen nach kantonalem öffentlichen Recht: auch öffentliche Finanzkontrollstellen.

3 Die Revisionsstelle und ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben alle ihnen bei
der Revision bekanntgewordenen Tatsachen geheimzuhalten.

4 Die Verantwortlichkeit der Revisionsstelle richtet sich nach den Vorschriften über
die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften (Art. 920 OR).

5 Hat ein Versicherer trotz Mahnung keine Revisionsstelle bestimmt, so weist ihm
das BSV eine solche zu.

6 Genügt eine Revisionsstelle den Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 3
nicht mehr oder erfüllt sie ihre Aufgaben unvollständig oder gar nicht, so muss der
Versicherer eine andere bestimmen.

7 Das BSV kann den Versicherern für den der Revisionsstelle zu erteilenden Revisionsauftrag Weisungen erteilen.


Art. 87

Aufgaben der Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle prüft jährlich, ob die Buchführung, die Jahresrechnung und die
Statistiken formell und materiell den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (jährliche Revision). Sie prüft überdies, ob die Geschäftsführung für eine korrekte und
ordnungsgemässe Geschäftsabwicklung Gewähr bietet, namentlich ob sie zweckmässig organisiert ist und die gesetzlichen und internen Bestimmungen einhält.

2 Die Revisionsstelle kann vor Ort unangemeldete Zwischenrevisionen durchführen,
namentlich wenn Zweifel an der ordnungsgemässen Rechnungsführung und Verwaltung bestehen.


Art. 88

Berichte der Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle erstellt über die jährliche Revision und jede Zwischenrevision
einen Bericht. Diese Berichte geben Auskunft über den Zeitpunkt und den Umfang
der vorgenommenen Revisionen, die gemachten Feststellungen und die daraus zu
ziehenden Schlüsse.

2 Zwei vollständige und übereinstimmende Exemplare jedes Berichtes sind dem zuständigen Organ des Versicherers sowie dem BSV im Original einzureichen. Der
Bericht über die jährliche Revision ist bis zum 31. Juli des folgenden Jahres, die

Verordnung

47

832.102

Berichte über die Zwischenrevisionen sind innert drei Monaten seit der Durchführung der Kontrollen einzureichen.

3 Stellt die Revisionsstelle wesentliche Mängel, Unregelmässigkeiten, Missstände
oder andere Tatbestände fest, welche die finanzielle Sicherheit des Versicherers oder
dessen Fähigkeit, seine Aufgaben zu erfüllen, in Frage stellen, so unterbreitet sie den
Bericht unverzüglich dem leitenden Organ des Versicherers und dem BSV.

4 Das BSV kann Weisungen über Form und Inhalt der Berichte erlassen und Berichte an die Revisionsstelle zurückweisen, wenn sie den verlangten Erfordernissen
nicht genügen.

2. Kapitel: Prämien der Versicherten 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 89

Angabe der Prämien

Der Versicherer hat gegenüber jeder versicherten Person klar zu unterscheiden zwischen den Prämien: a.

der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, wobei die Prämie für den
Einschluss des Unfallrisikos gesondert aufzuführen ist; b.

der Taggeldversicherung; c.

der Zusatzversicherungen; d.

der weiteren Versicherungsarten.


Art. 90

Prämienerhebung

Die Prämien sind in der Regel monatlich zu bezahlen.


Art. 91

Abstufung der Prämien 1 Nimmt der Versicherer Abstufungen nach Regionen nach Artikel 61 Absatz 2 des
Gesetzes vor, so darf innerhalb des gleichen Kantons die oberste Prämienstufe nicht
mehr als 50 Prozent über der untersten liegen.

2 Für die in den Artikeln 3, 4 und 5 bezeichneten Personen, die der schweizerischen
Versicherung unterstehen, kann der Versicherer die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden regional nach ihrem Wohnort abstufen.

3 Die Abstufung nach Altersgruppen für Versicherte nach Artikel 61 Absatz 3 des
Gesetzes erfolgt aufgrund der Geburtsjahre.

Krankenversicherung 48

832.102

a153 Prämienreduktion bei anderweitiger Versicherung 1 ...154

2 Die Versicherer können die Prämien der Krankenpflegeversicherung derjenigen
Personen, die eine Abredeversicherung oder eine freiwillige Versicherung nach dem
UVG155 abgeschlossen haben, während der Dauer der Unfalldeckung reduzieren.
Die Reduktion kann höchstens der Unfalldeckung entsprechen.


Art. 92

Prämientarife

1 Die Versicherer haben die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie deren Änderungen dem BSV spätestens fünf Monate, bevor sie zur
Anwendung gelangen, zur Genehmigung einzureichen. Diese Tarife dürfen erst angewandt werden, nachdem sie vom BSV genehmigt worden sind.

2 Den Prämientarifen beizulegen sind auf einem vom BSV abgegebenen Formular: a.

das Budget (Bilanz und Betriebsrechnung) des laufenden Geschäftsjahres; b.

das Budget (Bilanz und Betriebsrechnung) des folgenden Geschäftsjahres.

3 Werden die Prämien kantonal oder regional abgestuft, so kann das BSV vom Versicherer periodisch eine Aufstellung über die durchschnittlichen Kosten der letzten
Geschäftsjahre in den entsprechenden Kantonen oder Regionen einverlangen.

4 Bei besonderen Versicherungsformen nach Artikel 62 des Gesetzes sind die Prämien ebenfalls anzugeben und die entsprechenden Versicherungsbedingungen beizulegen.

5 Mit der Genehmigung der Prämientarife oder im Anschluss daran kann das BSV
dem Versicherer Weisungen für die Festsetzung der Prämien der folgenden Geschäftsjahre erteilen.

1a. Abschnitt:156
Prämien der Versicherten mit Wohnort in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen
157
a Prämienerhebung

Wohnt die versicherte Person im Ausland, so erhebt der Versicherer die Prämien in
Schweizer Franken oder in Euro. Der Versicherer kann die Prämien ohne Zustimmung der versicherten Person quartalsweise erheben.

153

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139).

154 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).

155

SR 832.20

156

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

157 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

Verordnung

49

832.102

b Prämienberechnung

1 Der Versicherer berechnet für die Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen, die Prämien je Staat.158 2 Innerhalb eines der in Absatz 1 genannten Staaten kann er die Prämien nach den
ausgewiesenen Kostenunterschieden regional abstufen; es können höchstens drei regionale Abstufungen gemacht werden. Artikel 61 Absatz 3 des Gesetzes ist anwendbar.159 3 Bei der Festlegung der Prämien berücksichtigt der Versicherer: a.

bei den Versicherten, für die auf Grund von Artikel 94 und 95 der Verordnung EWG 574/72160 eine Rückvergütung der Leistungen auf der Grundlage
von Pauschalbeträgen vorgesehen ist:
1.

die Kosten der Vergütung der Pauschalbeträge, 2.

einen Zuschlag für die Bildung von Reserven nach Artikel 78 Absatz 4,
für die Deckung der Verwaltungskosten nach Artikel 84 und für die Berücksichtigung der Kostenentwicklung zwischen dem Jahr, für welches
die Kostenstatistik nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a erstellt wird,
und dem Jahr, für welches die Prämien erhoben werden; b.

bei den Versicherten, für die auf Grund von Artikel 93 der Verordnung
EWG 574/72 eine Rückvergütung der Leistungen nach den effektiven Kosten vorgesehen ist:
1.

die Kosten der Übernahme dieser Leistungen, 2.

einen Zuschlag für die Bildung von Reserven nach Artikel 78 Absatz 4
und von Rückstellungen nach Artikel 83 Absatz 1, für die Deckung der
Verwaltungskosten nach Artikel 84 sowie für eine Risikoabgabe nach
Artikel 4 Absätze 2 und 5 der Verordnung vom 12. April 1995161 über
den Risikoausgleich in der Krankenversicherung.

c162 Rechnungsführung

Die Versicherer führen für Versicherte nach Artikel 92b Absatz 3 Buchstaben a und
b nach Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, nach Island und Norwegen
getrennt Rechnung.

158 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

159 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

160

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972) (ebenfalls
kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996);
zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999
(ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999) 161

SR 832.112.1 162 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

Krankenversicherung 50

832.102

2. Abschnitt: Besondere Versicherungsformen

Art. 93

Versicherung mit wählbaren Franchisen
a. Wählbare Franchisen 1 Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine
Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Artikel
103 Absatz 1 wählen können (wählbare Franchisen). Die wählbaren Franchisen betragen für Erwachsene 400, 600, 1200 und 1500 Franken, für Kinder 150, 300 und
375 Franken. Betreibt der Versicherer diese Versicherungsform, hat er alle wählbaren Franchisen anzubieten.163 2 Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts entspricht jenem von Artikel 103 Absatz 2.

3 Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, so darf
ihre Kostenbeteiligung das Zweifache des Höchstbetrages je Kind (wählbare Franchise und Selbstbehalt nach Art. 103 Abs. 2) nicht übersteigen. Wurden für die Kinder unterschiedliche Franchisen gewählt, so setzt der Versicherer die Höchstbeteiligung fest.


Art. 94

b. Bei- und Austritt, Wechsel der Franchise 1 Die Versicherung mit wählbaren Franchisen steht sämtlichen Versicherten offen.
Die Wahl einer höheren Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres
erfolgen.

2 Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu
einem anderen Versicherer ist frühestens ein Jahr nach dem Beitritt zur Versicherung mit wählbaren Franchisen unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2
des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres
möglich.164

3 Muss die versicherte Person den Versicherer aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 oder
4 des Gesetzes verlassen, so ist Artikel 103 Absatz 4 sinngemäss anwendbar.


Art. 95

c. Prämien

1 Die Prämien für die Versicherung mit wählbaren Franchisen müssen von denjenigen der ordentlichen Versicherung ausgehen. Die Versicherer haben dafür zu sorgen, dass die Versicherten beider Versicherungsformen im versicherungstechnisch
erforderlichen Masse an die Reserven und an den Risikoausgleich beitragen.

163

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).

164

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139).

Verordnung

51

832.102

1bis Der Versicherer hat den Betrag, um den er eine Prämie herabsetzt, auf Grund
versicherungsmässiger Erfordernisse festzulegen. Er berücksichtigt dabei insbesondere, dass die Reduktion pro Kalenderjahr nicht höher sein darf als das von den Versicherten mit der Wahl der höheren Franchise übernommene zusätzliche Risiko, sich
an den Kosten zu beteiligen.165 2 Die Versicherer können die Prämien der Versicherung mit wählbaren Franchisen
gegenüber den Prämien der ordentlichen Versicherung höchstens in folgender Höhe
reduzieren:

a.

8 Prozent bei einer Franchise von 400 Franken für Erwachsene; b.

15 Prozent bei einer Franchise von 600 Franken für Erwachsene und 150 Franken für Kinder; c.

30 Prozent bei einer Franchise von 1200 Franken für Erwachsene und 300 Franken für Kinder; d.

40 Prozent bei einer Franchise von 1500 Franken für Erwachsene und 375 Franken für Kinder.166 3 ...167


Art. 96

Bonusversicherung
a. Grundsatz

1 Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine
Versicherung betreiben, bei der eine Prämienermässigung gewährt wird, wenn die
versicherte Person während eines Jahres keine Leistungen in Anspruch genommen
hat (Bonusversicherung). Ausgenommen sind Leistungen für Mutterschaft sowie für
medizinische Prävention.

2 Als Periode für die Feststellung, ob Leistungen in Anspruch genommen worden
sind, gilt das Kalenderjahr. Die Versicherer können jedoch eine um höchstens drei
Monate vorverlegte Beobachtungsperiode vorsehen. In diesem Fall verkürzt sich im
ersten Jahr der Zugehörigkeit zur Bonusversicherung die Beobachtungsperiode entsprechend.

3 Als Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Leistung gilt das Behandlungsdatum.
Die Versicherer regeln, innert welcher Frist die Versicherten ihnen die Rechnungen
einreichen müssen.

4 Die Bonusversicherung darf nicht in Verbindung mit einer wählbaren Franchise
nach Artikel 93 angeboten werden.

165

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 889).

166

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).

167

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000 (AS 2000 889).

Krankenversicherung 52

832.102


Art. 97

b. Bei- und Austritt

1 Die Bonusversicherung steht sämtlichen Versicherten offen. Der Wechsel von der
ordentlichen Versicherung zur Bonusversicherung ist nur auf den Beginn eines Kalenderjahres möglich.

2 Der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist frühestens fünf Jahre nach dem Beitritt zur Bonusversicherung unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.168 3 Muss die versicherte Person einen Versicherer aufgrund von Artikel 7 Absatz 3
oder 4 des Gesetzes verlassen, so hat der übernehmende Versicherer die leistungsfreie Zeit in der Bonusversicherung des bisherigen Versicherers anzurechnen, sofern
er die Bonusversicherung führt und die versicherte Person dieser beitritt.


Art. 98

c. Prämien

1 Die Versicherer haben die Prämien der Bonusversicherung so festzusetzen, dass
die Versicherten der ordentlichen Versicherung und der Bonusversicherung im versicherungstechnisch erforderlichen Mass an die Reserven und an den Risikoausgleich beitragen.

2 Die Ausgangsprämien der Bonusversicherung müssen 10 Prozent höher sein als
die Prämien der ordentlichen Versicherung.

3 In der Bonusversicherung gelten folgende Prämienstufen: Prämienstufen

Bonus in %

der Ausgangsprämie

4

0

3

15

2

25

1

35

0

45

4 Nehmen die Versicherten während des Kalenderjahres keine Leistungen in Anspruch, so gilt für sie im folgenden Kalenderjahr die nächsttiefere Prämienstufe.
Massgebend für die Prämienermässigung sind allein die leistungsfreien Jahre während der Zugehörigkeit zur Bonusversicherung.

5 Nehmen die Versicherten während des Kalenderjahres Leistungen in Anspruch, so
gilt für sie im folgenden Kalenderjahr die nächsthöhere Prämienstufe.

168

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139).

Verordnung

53

832.102


Art. 99

Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer
a. Grundsatz

1 Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung Versicherungen betreiben, bei denen die Wahl der Leistungserbringer eingeschränkt ist.

2 Bei einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer kann der
Versicherer auf die Erhebung des Selbstbehaltes und der Franchise ganz oder teilweise verzichten.169

Art. 100

b. Bei- und Austritt

1 Die Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer stehen sämtlichen Versicherten mit Wohnsitz im Gebiet offen, in dem der Versicherer die betreffende Versicherungsform betreibt.

2 Der Wechsel von der ordentlichen Versicherung in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer ist jederzeit möglich.

3 Der Wechsel von einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer in eine andere Versicherungsform ist nur auf den Beginn eines Kalenderjahres möglich. Vorbehalten bleibt Artikel 7 Absätze 3 und 4 des Gesetzes.


Art. 101

c. Prämien

1 Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer sind keine besonderen Risikogemeinschaften innerhalb eines Versicherers. Bei der Festsetzung
der Prämien hat der Versicherer die Verwaltungskosten und allfällige Rückversicherungsprämien einzurechnen und darauf zu achten, dass die Versicherten mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer im versicherungstechnisch erforderlichen
Mass an die Reserven und an den Risikoausgleich beitragen.

2 Prämienermässigungen sind nur zulässig für Kostenunterschiede, die auf die eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer sowie auf eine besondere Art und Höhe der
Entschädigung der Leistungserbringer zurückzuführen sind. Kostenunterschiede
aufgrund eines günstigeren Risikobestandes geben keinen Anspruch auf Prämienermässigung. Die Kostenunterschiede müssen durch Erfahrungszahlen von mindestens
fünf Rechnungsjahren nachgewiesen sein.

3 Liegen noch keine Erfahrungszahlen von mindestens fünf Rechnungsjahren vor,
dürfen die Prämien um höchstens 20 Prozent unter den Prämien der ordentlichen
Versicherung des betreffenden Versicherers liegen.

4 Erbringt eine Institution, die der Durchführung einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer dient, ihre Leistungen für Versicherte von
mehreren Versicherern, kann für die Versicherten eine einheitliche Prämie festgelegt
werden.

169

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).

Krankenversicherung 54

832.102

a170 Besondere Versicherungsformen für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder
Norwegen

1 Die besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93-101 stehen nicht offen
für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island
oder Norwegen wohnen.

2 Die Versicherer können die Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer nach den Artikeln 99-101 anbieten für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen und in der
Schweiz erwerbstätig sind sowie für ihre versicherten Familienangehörigen. Bei der
Festlegung von Prämienermässigungen im Sinne von Artikel 101 Absätze 2 und 3
ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich diese Versicherten auch im Wohnland behandeln lassen können.

3. Abschnitt: Entschädigungen an Dritte

Art. 102

1 Die Entschädigung an Dritte nach Artikel 63 des Gesetzes darf die Kosten nicht
übersteigen, die dem Versicherer für die dem Dritten übertragenen Aufgaben entstehen würden.

2 Die Entschädigung zählt zu den Verwaltungskosten des Versicherers. Sie darf den
Versicherten nicht als Prämienermässigung weitergegeben werden.

3. Kapitel: Kostenbeteiligung

Art. 103

Franchise und Selbstbehalt 1 Die Franchise nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes beträgt
230 Franken je Kalenderjahr.171 2 Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes beläuft sich auf 600 Franken für Erwachsene und 300 Franken
für Kinder.

3 Massgebend für die Erhebung der Franchise und des Selbstbehaltes ist das Behandlungsdatum.

4 Bei Wechsel des Versicherers im Verlaufe eines Kalenderjahrs rechnet der neue
Versicherer die in diesem Jahr bereits in Rechnung gestellte Franchise und den
Selbstbehalt an. Wurden keine Franchise und kein Selbstbehalt in Rechnung gestellt, 170

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

171

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2435).

Verordnung

55

832.102

erfolgt eine Anrechnung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Nachweises durch
die Versicherten.

5 Das BSV kann den Versicherern für Versicherte, bei denen der Versicherungsschutz auf weniger als ein Kalenderjahr angelegt ist, auf Gesuch hin gestatten, eine
einheitliche Jahrespauschale für Franchise und Selbstbehalt einzuführen. Diese muss
dem Durchschnitt der ordentlichen Kostenbeteiligungen entsprechen. Die Versicherer haben dem BSV darüber Angaben nach Artikel 28 zu machen.

6 Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in
Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und die bei einem Aufenthalt in der
Schweiz aufgrund von Artikel 95a des Gesetzes Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben, wird eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalt erhoben.
Diese Pauschale beträgt für Erwachsene 70 Franken und für Kinder 25 Franken innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen.172 7 Für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen und in der Schweiz erwerbstätig sind und für Versicherte, die in Belgien, Deutschland, den Niederlanden oder Österreich wohnen und
sich aufgrund von Artikel 95a Buchstabe a des Gesetzes wahlweise im Wohnstaat
oder in der Schweiz behandeln lassen können, gelten die Absätze 1-4 sinngemäss.173

Art. 104

Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts 1 Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Artikel 64 Absatz 5 des Gesetzes beträgt 10 Franken.

2 Keinen Beitrag haben zu entrichten: a.

Versicherte, welche mit einer oder mehreren Personen, mit denen sie in einer
familienrechtlichen Beziehung stehen, in gemeinsamem Haushalt leben; b.

Frauen für Leistungen bei Mutterschaft; c.174 Versicherte nach Artikel 103 Absatz 6.


Art. 105

Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Kostenbeteiligung 1 Das Departement bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6
Buchstabe a des Gesetzes eine höhere Kostenbeteiligung zu entrichten ist, und bestimmt deren Höhe. Es kann auch eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen, wenn die
Leistungen:

a.

während einer bestimmten Zeit erbracht worden sind; b.

einen bestimmten Umfang erreicht haben.

172

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

173

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

174

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).

Krankenversicherung 56

832.102

2 Ist ein höherer als der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes festgelegte
Selbstbehalt zu entrichten, wird der den gesetzlichen Ansatz übersteigende Betrag
nur zur Hälfte an den Höchstbetrag nach Artikel 103 Absatz 2 angerechnet.

3 Das Departement bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6
Buchstabe b des Gesetzes die Kostenbeteiligung herabgesetzt oder aufgehoben ist.
Es bestimmt die Höhe der herabgesetzten Kostenbeteiligung.

3bis Das Departement bezeichnet die Leistungen, welche nach Artikel 64 Absatz 6
Buchstabe d des Gesetzes von der Franchise ausgenommen sind.175 4 Vor Erlass der Bestimmungen nach den Absätzen 1, 3 und 3bis hört das Departement die zuständige Kommission an.176 4. Kapitel:177 Prämienverbilligung durch die Kantone

Art. 106

178 Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte mit einer Aufenthaltsbewilligung, die mindestens drei Monate gültig ist Anspruch auf Prämienverbilligung haben auch versicherungspflichtige Personen
nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und f, soweit sie die Anspruchsvoraussetzungen des Kantons erfüllen.

a Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder
Norwegen wohnen179

1 Die Prämienverbilligung richtet sich nach Artikel 65a des Gesetzes: a.

für Versicherte, die eine schweizerische Rente beziehen, solange sie in der
Schweiz erwerbstätig sind oder eine Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung beziehen; b.

für versicherte Familienangehörige einer versicherten Person nach Buchstabe a, selbst wenn ein anderer versicherter Familienangehöriger nur eine
schweizerische Rente bezieht; c.

für versicherte Familienangehörige einer versicherten Person, die in der
Schweiz erwerbstätig ist oder eine Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung bezieht, selbst wenn ein anderer versicherter Familienangehöriger nur eine schweizerische Rente bezieht.

175

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).

176

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).

177

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).

178 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

179 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

Verordnung

57

832.102

2 Die Kantone dürfen bei der Prüfung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder
Norwegen wohnenden Versicherten das Einkommen und das Reinvermögen derjenigen Familienangehörigen, die dem Verfahren nach Artikel 66a des Gesetzes unterstellt sind, nicht berücksichtigen.180 2. Teil: Freiwillige Taggeldversicherung

Art. 107

Finanzierungsverfahren Die Artikel 78 und 79 sind sinngemäss anwendbar.


Art. 108

Prämientarife

Artikel 92 ist sinngemäss anwendbar.


Art. 109

Beitritt

Jede Person, welche die Voraussetzungen von Artikel 67 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt, kann zu den gleichen Bedingungen, namentlich hinsichtlich der Dauer und der
Höhe des Taggeldes, wie sie für die anderen Versicherten gelten, der Taggeldversicherung beitreten, soweit dadurch voraussichtlich keine Überentschädigung entsteht.

3. Teil: Koordinationsregeln 1. Titel: Leistungskoordination 1. Kapitel: Verhältnis zu anderen Sozialversicherungen 1. Abschnitt: Abgrenzung der Leistungspflicht

Art. 110


181

Grundsatz

Soweit in einem Versicherungsfall Leistungen der Krankenversicherung mit gleichartigen Leistungen der Unfallversicherung nach dem UVG182, der Militärversicherung, der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung zusammentreffen, gehen die Leistungen dieser anderen Sozialversicherungen vor. Artikel 128 der
Verordnung vom 20. Dezember 1982183 über die Unfallversicherung bleibt vorbehalten.

180 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).

181

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998
(AS 1998 1818).

182

SR 832.20

183

SR 832.202

Krankenversicherung 58

832.102


Art. 111

Unfallmeldung

Die Versicherten haben Unfälle, die nicht bei einem UVG-Versicherer oder bei der
Militärversicherung angemeldet sind, ihrem Krankenversicherer unverzüglich zu
melden. Sie haben Auskunft zu geben über: a.

Zeit, Ort, Hergang und Folgen des Unfalles; b.

den behandelnden Arzt, die behandelnde Ärztin oder das Spital; c.

allfällige betroffene Haftpflichtige und Versicherungen.

2. Abschnitt: Vorleistungspflicht

Art. 112

Im Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung 1 Ist bei Krankheit oder Unfall die Leistungspflicht der Unfallversicherung nach
UVG184 oder der Militärversicherung zweifelhaft, so hat der Krankenversicherer auf
das Ersuchen des Unfallversicherers, der Militärversicherung oder der versicherten
Person hin die bei ihm versicherten Leistungen vorläufig auszurichten. Er darf sie
bei voller Wahrung seiner Rückerstattungsrechte auch von sich aus vorläufig ausrichten.

2 Ist eine Person bei mehreren Krankenversicherern für Taggeld versichert, so ist jeder dieser Versicherer vorleistungspflichtig.


Art. 113

Im Verhältnis zur Invalidenversicherung Hat sich eine versicherte Person sowohl beim Krankenversicherer als auch bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, so hat der Krankenversicherer vorläufig für die Krankenpflegekosten Gutsprache zu erteilen oder Zahlungen zu
leisten, bis feststeht, welche Versicherung den Fall übernimmt.


Art. 114

Informationspflicht

Der vorleistende Krankenversicherer macht die versicherte Person darauf aufmerksam, dass seine Leistungen bei einer nachträglichen Übernahme durch die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung an deren Leistungen angerechnet werden.


Art. 115

Nachträgliche Übernahme der zum voraus ausgerichteten Leistungen 1 Wird bei Vorleistung durch den Krankenversicherer der Fall vom Unfallversicherer oder von der Militärversicherung endgültig übernommen, so erstattet dieser Versicherer dem Krankenversicherer die von ihm ausgerichteten Leistungen im Rahmen
seiner gesetzlichen Leistungspflicht zurück.

184

SR 832.20

Verordnung

59

832.102

2 Übernimmt die Invalidenversicherung einen Fall, für welchen der Krankenversicherer Pflegekosten bezahlt hat, so erstattet sie ihm diese Kosten zurück, sofern sie
darüber zur Zeit der Erledigung des Falles Kenntnis hat.


Art. 116

Unterschiedliche Tarife 1 Bei Vorleistung durch den Krankenversicherer haben die anderen Sozialversicherer den Leistungserbringern eine allfällige Differenz zwischen dem für sie geltenden
Tarif und dem vom Krankenversicherer angewandten Tarif nachzuzahlen.

2 Hat der Krankenversicherer Leistungserbringern aufgrund seiner Tarife mehr vergütet, als aufgrund der für die anderen Versicherungen geltenden Tarife geschuldet
gewesen wäre, so haben ihm die Leistungserbringer die Differenz zurückzuerstatten.

3. Abschnitt:
Rückvergütung von Leistungen anderer Sozialversicherer


Art. 117

Grundsatz

1 Hat der Krankenversicherer anstelle eines anderen Sozialversicherers zu Unrecht
Leistungen ausgerichtet oder hat dies ein anderer Sozialversicherer anstelle des
Krankenversicherers getan, so muss der entlastete Versicherer den Betrag, um den er
entlastet wurde, dem anderen Versicherer rückvergüten, höchstens jedoch bis zu seiner gesetzlichen Leistungspflicht.

2 Sind mehrere Krankenversicherer rückvergütungsberechtigt oder rückvergütungspflichtig, so bemisst sich ihr Anteil nach den Leistungen, die sie erbracht haben oder
hätten erbringen sollen.

3 Der Rückvergütungsanspruch erlischt fünf Jahre nach der Ausrichtung der Leistung.


Art. 118

Auswirkungen auf die Versicherten 1 In laufenden Versicherungsfällen sorgt der weiterhin leistungspflichtige Versicherer für die Ausrichtung der Leistungen nach den für ihn geltenden Vorschriften. Er
informiert die versicherte Person darüber.

2 Hätte die versicherte Person bei einer sachgerechten Behandlung des Falles höhere
Geldleistungen empfangen, als ihr ausgerichtet wurden, so vergütet ihr der rückvergütungspflichtige Versicherer die Differenz. Dies gilt auch dann, wenn das Versicherungsverhältnis inzwischen aufgelöst wurde.


Art. 119

Unterschiedliche Tarife 1 Der rückvergütungspflichtige Versicherer erstattet den Leistungserbringern eine
allfällige Differenz zwischen dem Tarif, den der rückvergütungsberechtigte Versicherer angewandt hat, und dem Tarif, der für ihn selber gilt.

Krankenversicherung 60

832.102

2 Hat der rückvergütungsberechtigte Versicherer mehr erstattet, als aufgrund der für
den rückvergütungspflichtigen Versicherer geltenden Tarife geschuldet gewesen wäre, müssen die Leistungserbringer dem rückvergütungsberechtigten Versicherer die
Differenz zurückerstatten.

4. Abschnitt:
Gegenseitige Meldepflicht und Rechtsmittel der Versicherer


Art. 120

Gegenseitige Meldepflicht Die Krankenversicherer und die zuständigen Organe der anderen Sozialversicherungen geben einander auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos
die Auskünfte und Unterlagen, die für die Festsetzung, Änderung und Rückforderung von Leistungen, für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge oder für den
Rückgriff auf haftpflichtige Dritte notwendig sind. Die betroffenen Versicherten
sind über die Meldungen zu informieren.


Art. 121

Rechtsmittel der Versicherer 1 Erlässt ein Krankenversicherer oder eine andere Sozialversicherung eine Verfügung, welche die Leistungspflicht des anderen Versicherers berührt, so ist die Verfügung auch dem anderen Versicherer zu eröffnen. Der andere Versicherer kann die
gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.

2 Erhebt eine andere Sozialversicherung gegen eine Verfügung Einsprache oder Beschwerde, so ist der versicherten Person die Einsprache durch den verfügenden Versicherer, die Beschwerde durch die Beschwerdeinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen. Die versicherte Person kann Parteirechte wahrnehmen. Gefällte Entscheide
entfalten auch für sie Rechtswirkung.

2. Kapitel: Überentschädigung

Art. 122

1 Die Leistungen der Krankenversicherung oder deren Zusammentreffen mit denjenigen anderer Sozialversicherungen dürfen nicht zu einer Überentschädigung der
versicherten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur
Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des Versicherungsfalles ausgerichtet werden.

2 Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die jeweiligen Sozialversicherungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden die folgenden Grenzen übersteigen: a.

die der versicherten Person entstandenen Diagnose- und Behandlungskosten; b.

die der versicherten Person entstandenen Pflegekosten und andere ungedeckte Krankheitskosten;

Verordnung

61

832.102

c.

den der versicherten Person durch den Versicherungsfall mutmasslich entgangenen Verdienst oder der Wert der ihr verunmöglichten Arbeitsleistung.

3 Liegt eine Überentschädigung vor, so werden die betreffenden Leistungen der
Krankenversicherung um deren Betrag gekürzt.

4 Ist die versicherte Person bei mehr als einem Krankenversicherer für Taggeld gemäss den Artikeln 67-77 des Gesetzes versichert und sind die Leistungen aufgrund
der Absätze 1-3 zu kürzen, so ist jeder dieser Versicherer im Verhältnis des von ihm
versicherten Taggeldes zum Gesamtbetrag der versicherten Taggelder leistungspflichtig.

2. Titel: Rückgriff

Art. 123

Umfang

1 Die Ansprüche der versicherten Person gehen nur soweit auf den Versicherer über,
als dessen Leistungen zusammen mit dem von Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen.

2 Hat jedoch der Versicherer seine Leistungen wegen vorsätzlicher Herbeiführung
eines Versicherungsfalles gekürzt, so gehen die Ansprüche der versicherten Person
soweit auf den Versicherer über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit
dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden
Schaden übersteigen würden.

3 Die Ansprüche, die nicht auf den Versicherer übergehen, bleiben der versicherten
Person gewahrt. Kann nur ein Teil des von Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche der versicherten Person zu
befriedigen.


Art. 124

Gliederung der Ansprüche 1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherer über.

2 Leistungen gleicher Art sind namentlich a.

vom Versicherer und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Diagnoseund Behandlungskosten; b.

vom Versicherer und von Dritten zu übernehmende Kosten für Pflegemassnahmen; c.

vom Versicherer und von Dritten zu übernehmende Kosten für den Aufenthalt im Spital oder einer teilstationären Einrichtung; d.

Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit während der gleichen Zeitdauer.

Krankenversicherung 62

832.102


Art. 125

Mehrere Beteiligte

Sind ein oder mehrere Krankenversicherer untereinander oder zusammen mit anderen Sozialversicherern am Rückgriff beteiligt, so sind sie zusammen Gesamtgläubiger und untereinander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.


Art. 126

Unterschiedliche Tarife Der haftpflichtige Dritte hat dem Leistungserbringer im Rahmen seiner Ersatzpflicht
eine allfällige Differenz zwischen dem für ihn geltenden Tarif und dem vom Krankenversicherer angewandten Tarif nachzuzahlen.

4. Teil: Akteneinsicht und Datenbekanntgabe185 1. Titel: Akteneinsicht

Art. 127


186



Art. 128

Auskunftsrecht der versicherten Person Das Auskunftsrecht der versicherten Person richtet sich nach den Artikeln 8 und 9
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992187 über den Datenschutz.


Art. 129

Einsichtsrecht Dritter 1 Die Akteneinsicht kann nur im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes
Gesuch hin erfolgen.

2 Die Akten sind grundsätzlich am Sitz des Versicherers oder bei der regionalen
Vertretung, die den Fall behandelt, einzusehen. Den Sozialversicherungsgerichten
sind die Akten zur Einsichtnahme zuzustellen.

3 Die Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn die Ermittlung des Sachverhaltes oder die medizinische Abklärung erheblich behindert würde.

4 Die Akteneinsicht ist kostenlos.188 185

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2911).

186

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2911).

187

SR 235.1

188

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2911).

Verordnung

63

832.102

2. Titel:189 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten

Art. 130

1 In den Fällen nach Artikel 84a Absatz 5 des Gesetzes wird eine Gebühr erhoben,
wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder
besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den
Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969190 über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.

2 Für Publikationen nach Artikel 84a Absatz 3 des Gesetzes wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.

3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus
anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.

5. Teil: Schlussbestimmungen 1. Titel: Übergangsbestimmungen

Art. 131

Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Artikel 4 ist anwendbar auf entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und ihre Familienangehörigen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits im Ausland aufhalten und bei einer Krankenkasse versichert sind. Bei diesen
Personen laufen die in Artikel 4 Absatz 3 festgesetzten Dauern ab dem Inkrafttreten
des Gesetzes. Die Entsendungsdauer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes kann auf
Antrag der entsandten Personen auf die zweijährige Dauer der Versicherungspflicht
angerechnet werden.


Art. 132

Bestehende Versicherungsverhältnisse 1 Die Krankenkassen können beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Versicherungsverhältnisse mit Personen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
nicht unterstehen und auch nicht auf Gesuch hin unterstellt werden können, bis spätestens am 31. Dezember 1996 weiterführen. Diese Versicherungsverhältnisse richten sich nach dem bisherigen Recht.

2 Ein neues Versicherungsverhältnis nach Absatz 1 darf nur begründet werden, wenn
damit die Weiterführung bis zum 31. Dezember 1996 einer entsprechenden Versicherungsdeckung gewährleistet wird, die von einem Versicherer gewährt worden
war, der auf die Fortführung der sozialen Krankenversicherung verzichtet hat
(Art. 99 KVG).

3 Die Krankenkassen können den Personen nach den Absätzen 1 und 2 auf vertraglicher Basis eine Fortdauer des Versicherungsschutzes nach dem 31. Dezember 1996 189

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2911).

190

SR 172.041.0

Krankenversicherung 64

832.102

anbieten. Der Vertrag kann bei der gleichen Krankenkasse oder bei einem anderen
Versicherer nach Artikel 11 des Gesetzes abgeschlossen werden. Die Finanzierung
von Leistungen, welche denjenigen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
entsprechen, richtet sich nach den Grundsätzen der sozialen Krankenversicherung.
Die Versicherungsverhältnisse unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz191.192 4 Läuft eine vor dem 1. Januar 1997 begonnene Behandlung nach diesem Datum
weiter, so hat die Krankenkasse das Versicherungsverhältnis bis zum Abschluss dieser Behandlung nach altem Recht weiterzuführen.193

Art. 133


194



Art. 134

Leistungserbringer

1 Leistungserbringer im Sinne der Artikel 44-54, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Gesetzes gestützt auf eine Bewilligung nach altem Recht für die Krankenversicherung tätig sind, bleiben zugelassen, wenn sie innert einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes nach kantonalem Recht zugelassen sind.

2 Logopäden und Logopädinnen sowie Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen, welche die Zulassungsbedingungen dieser Verordnung nur teilweise erfüllen,
aber vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ihre Ausbildung abgeschlossen und ihren
Beruf selbständig ausgeübt haben, können unter dem neuen Recht für die Krankenversicherung tätig sein, wenn sie innert vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes
nach kantonalem Recht zugelassen werden.195

Art. 135

Qualitätssicherung

Die Verträge nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung sind bis zum 31. Dezember
1997 abzuschliessen.


Art. 136

Prämientarife

Die Versicherer, die ihre Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung für 1996 dem BSV eingereicht haben, dürfen diese anwenden, auch wenn der Entscheid über die Genehmigung noch
aussteht.

191

SR 221.229.1 192

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139).

193

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139).

194

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997 (AS 1997 1639).

195

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139).

Verordnung

65

832.102

2. Titel: Inkrafttreten

Art. 137

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. September 1997196 Einführungsbestimmung 1 Die Versicherer haben jede versicherte Person spätestens bis Ende des Monats
Oktober 1997 über die neuen wählbaren Franchisen, die entsprechenden Prämienreduktionen und die Modalitäten eines Franchisenwechsels (Abs. 2 und 3) zu informieren.

2 Die mit einer wählbaren Franchise versicherten Personen können auf den 1. Januar
1998 eine tiefere Franchise wählen, wenn sie dies dem Versicherer spätestens bis
Ende des Monats November 1997 schriftlich mitgeteilt haben.

3 Für die mit einer wählbaren Franchise von bisher 300 Franken versicherten Personen gilt ab dem 1. Januar 1998 die Franchise von 400 Franken, sofern sie keine andere Franchise gewählt haben.

Übergangsbestimmung Prämien und Kostenbeteiligungen, die vor dem 1. Januar 1996 fällig geworden und
bis zum 31. Dezember 1997 nicht bezahlt worden sind, haben keine Aufschiebung
der Leistungen mehr zur Folge.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Februar 2000197 1 Die Versicherer haben jede versicherte Person bis spätestens am 31. Oktober 2000
schriftlich über die neuen Höchstsätze für die Prämienreduktionen bei den Versicherungen mit wählbaren Franchisen sowie die Modalitäten eines Wechsels der Franchise (Abs. 2) zu informieren.

2 Die mit einer wählbaren Franchise versicherten Personen können auf den 1. Januar
2001 eine tiefere Franchise wählen oder in die ordentliche Versicherung wechseln,
wenn sie dies dem Versicherer bis spätestens am 30. November 2000 schriftlich mitgeteilt haben.

3 Hat der Wechsel nach Absatz 2 für die mit einer wählbaren Franchise versicherte
Person zur Folge, dass sie im Jahre 2001 eine höhere Prämie zu bezahlen hat als im
Jahre 2000, gilt dies auch dann als Prämienerhöhung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes, wenn der Versicherer die Prämie für die ordentliche Versicherung am Wohnort der betreffenden Person nicht erhöht.

196

AS 1997 2272 197

AS 2000 889

Krankenversicherung 66

832.102

Schlussbestimmungen der Änderung vom 2. Oktober 2000198 Das BSV kann für bestimmte Arzneimittelgruppen während höchstens fünf Jahren
auf die Anpassung der Preise an die in Artikel 67 vorgesehene Preisstruktur verzichten oder eine gestaffelte Anpassung vorsehen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. Mai 2002199 1 Die Versicherer, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens200 und des EFTA-Abkommens201 bereits über eine Bewilligung nach Artikel
13 des Gesetzes verfügen, haben die soziale Krankenversicherung den versicherungspflichtigen Personen anzubieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen.

2 Die Versicherer, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Abkommens eine Befreiung nach Artikel 15a Absatz 1 erhalten möchten, haben das Befreiungsgesuch bis spätestens zwei Monate nach dem
Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens beziehungsweise des EFTAAbkommens beim BSV einzureichen. Die Befreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Abkommen.

3 Die gemeinsame Einrichtung informiert in Zusammenarbeit mit dem BSV, den
rentenauszahlenden Stellen und den zuständigen Auslandvertretungen die Rentner
und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens über die Versicherungspflicht. Bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des EFTA-Abkommens informiert sie in gleicher Weise die Rentner und
Rentnerinnen, die in Island oder Norwegen wohnen. Mit diesen Informationen gelten auch die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder
Norwegen wohnhaften Familienangehörigen als informiert. Die der gemeinsamen
Einrichtung und den rentenauszahlenden Stellen entstehenden Kosten werden durch
den Bund übernommen.

4 Die Kantone informieren in Zusammenarbeit mit dem BSV und den zuständigen
Arbeitgebern die Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft wohnen, bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens über die Versicherungspflicht. Mit diesen Informationen gelten auch die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
wohnhaften Familienangehörigen als informiert.

5 Die Versicherer, die ihre Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung, die für Versicherte mit Wohnort in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen gelten, dem BSV zur Genehmigung eingereicht haben, dürfen diese bis zum Ende des
ersten Kalenderjahres nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens bezie198

AS 2000 2835 199 AS

2002 1633

200 SR

0.142.112.681 201 SR

0.632.31

Verordnung

67

832.102

hungsweise des EFTA-Abkommens anwenden, auch wenn der Entscheid über die
Genehmigung noch aussteht. Das BSV informiert die Versicherer über die Einzelheiten.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 26. Juni 2002202 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen Verfahren gilt das
neue Recht.

202 AS

2002 2129

Krankenversicherung 68

832.102

Anhang

Aufhebung und Änderung von Verordnungen 1. Es werden aufgehoben: a.

Die Verordnung I vom 22. Dezember 1964203 über die Krankenversicherung
betreffend das Rechnungswesen und die Kontrolle der vom Bund anerkannten Krankenkassen und Rückversicherungsverbände sowie die Berechnung
der Bundesbeiträge;

b.

die Verordnung II vom 22. Dezember 1964204 über die Krankenversicherung
betreffend die Kollektivversicherung bei den vom Bund anerkannten Krankenkassen; c.

die Verordnung III vom 15. Januar 1965205 über die Krankenversicherung
betreffend die Leistungen der vom Bund anerkannten Krankenkassen und
Rückversicherungsverbände; d.

die Verordnung IV vom 15. Januar 1965206 über die Krankenversicherung
betreffend die Anerkennung kantonaler Befähigungsausweise der Chiropraktoren für die Krankenversicherung; e.

die Verordnung V vom 2. Februar 1965207 über die Krankenversicherung
betreffend die Anerkennung von Krankenkassen und Rückversicherungsverbänden sowie ihre finanzielle Sicherheit; f.

die Verordnung VI vom 11. März 1966208 über die Krankenversicherung
betreffend die Zulassung von medizinischen Hilfspersonen zur Betätigung
für die Krankenversicherung; g.

die Verordnung VII vom 29. März 1966209 über die Krankenversicherung
betreffend die Zulassung von Laboratorien zur Betätigung für die Krankenversicherung; h.

die Verordnung VIII vom 30. Oktober 1968210 über die Krankenversicherung betreffend die Auswahl von Arzneimitteln und Analysen; i

die Verordnung vom 22. November 1989211 über den Betrieb anderer Versicherungsarten durch anerkannte Krankenkassen.

203

[AS 1964 1289, 1974 978, 1986 685, 1990 1675, 1991 609 2547, 1992 1738 Art. 18] 204

[AS 1965 31, 1984 1481, 1990 1674, 1991 606 2546] 205

[AS 1965 41, 1968 43 Ziff. V 1068, 1969 1126 Ziff. II, 1974 978 Ziff. II, 1983 38
Art. 142, 1984 1485, 1986 85] 206

[AS 1965 55] 207

[AS 1965 90, 1969 77 Ziff. II Bst. B Ziff. 3 1220, 1970 1644, 1984 1479, 1986 80 1706,
1990 21 2039, 1991 370 Anhang Ziff. 18] 208

[AS 1966 499, 1971 1185] 209

[AS 1966 570] 210

[AS 1968 1318, 1982 2178, 1984 1486, 1986 89, 1988 1563] 211

[AS 1989 2430]

Verordnung

69

832.102


2. Die Verordnung vom 17. Januar 1961212 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 76
Abs. 1 Bst. h
...


Art. 88ter

...


Art. 88quat
er
...


Art. 88quin
quies
...

3. Die Verordnung vom 15. Januar 1971213 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

...


4. Die Verordnung vom 20. Dezember 1982214 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert: Art. 18
Abs. 1
...

...


Art. 71
Abs. 2
...

212

SR 831.201. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.

213

SR 831.301. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.

214

SR 832.202. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.

Krankenversicherung 70

832.102


Art. 90
Abs. 2 Bst. c
...


Art. 104
Abs. 2, zweiter Satz
Aufgehoben

...


Art. 142

Aufgehoben

...


Art. 14
Abs. 2
...

6. Die Schadenversicherungsverordnung vom 8. September 1993216

wird wie folgt geändert: Art. 26
Abs. 2 Bst. a
...

7. Die Aufsichtsverordnung vom 11. September 1931217

wird wie folgt geändert: Art. 53
Abs. 3
...

215

SR 833.11. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.

216

SR 961.711. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.

217

SR 961.05. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.

Verordnung

71

832.102


Art. 54
Abs. 2
...

8. Die Beamtenordnung 1 vom 10. November 1959218

Aufgehoben

9. Die Beamtenordnung 2 vom 15. März 1993219

Aufgehoben

10. Die Angestelltenordnung vom 10. November 1959220
wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Artikel 72 ...


Art. 72
Abs. 6
Aufgehoben

218 [AS

1959 1103, 1962 279 1229, 1964 595, 1968 111 1655, 1971 70, 1973 133, 1974 1, 1976 2699, 1977 1413, 1979 1287, 1982 938, 1984 394, 1986 193 2091, 1987 941,
1988 7, 1989 8 1217, 1990 102 1736, 1991 1075 1078 1145 1380 1642, 1992 3, 1993
820 Anhang Ziff. 1 1565Art. 13 Abs. 1 2812, 1994 2 269 364, 1995 3 5067, 1997 230
299, 1998 726, 2000 419 Anhang Ziff. I 2953. AS 2001 Anhang Ziff. I 2] 219

[AS 1993 1098, 1994 273, 1995 5 5079, 1997 232 301, 1998 728, 1999 2, 2000 947
2954, 2001 917 Art. 3 Abs. 2. AS 2001 3292 Art. 3] 220

[AS 1959 1181, 1962 289 1237, 1968 130 1674, 1971 101, 1972 192, 1973 157, 1976
2713, 1977 1421, 1979 1290, 1982 49 945 1111, 1984 406 743, 1986 197 2097, 1987
974, 1988 31, 1989 30 1223 1498, 1990 105, 1991 1087 1090 1148 1397 1642, 1992 6,
1993 820 Anhang Ziff. 2 1565 Art. 13 Abs. 3 2819 2936, 1994 6 279 366, 1995 9 5099,
1997 237 305 804, 1998 732, 2000 457 Anhang 2958. AS 2001 2197 Anhang Ziff. I 4]

Krankenversicherung 72

832.102