01.09.2023 - * / In Kraft
01.01.2020 - 31.08.2023
01.06.2018 - 31.12.2019
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) vom 18. März 2016 (Stand am 1. Juni 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Oktober 20142, beschliesst: 1.-10. Abschnitt: … Art. 1-303

11. Abschnitt: Aufgaben von Bund und Kantonen

Art. 31

Bund 1 Der Bund führt:

a. eine

nationale

Krebsregistrierungsstelle; b. ein

Kinderkrebsregister; c. einen

Pseudonymisierungsdienst.

2

Der Pseudonymisierungsdienst ist von der nationalen Krebsregistrierungsstelle, den kantonalen Krebsregistern, dem Kinderkrebsregister und dem BFS administrativ und organisatorisch unabhängig.

3

Die nationale Krebsregistrierungsstelle und das Kinderkrebsregister informieren sich gegenseitig über die Hilfsmittel und Unterlagen, die sie nach den Artikeln 17 und 21 Absatz 1 Buchstabe g zur Verfügung stellen, und stimmen diese aufeinander ab.

4

Die Zentrale Ausgleichsstelle ermöglicht den kantonalen Krebsregistern und dem Kinderkrebsregister zum Abgleich nach Artikel 9 Absatz 3 den Zugriff auf die erforderlichen Daten im Abrufverfahren.

AS 2018 2005 1 SR

101

2 BBl

2014 8727

3

In Kraft seit 1. Jan. 2020.

818.33

Krankheitsbekämpfung 2

818.33


Art. 32


4



Art. 33

Übertragung von Aufgaben 1

Der Bundesrat kann die Aufgaben nach den Artikeln 12 Absatz 3, 14-21 und 23 Absätze 1 und 2 Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. Er beaufsichtigt die beauftragten Organisationen und Personen.

2

Die Beauftragten haben Anspruch auf eine Abgeltung. Diese kann pauschal geleistet werden.


Art. 34


5


12. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 35-376


Art. 38

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Inkrafttreten:7 1. Januar 2020 Artikel 31 und 33: 1. Juni 2018 4

In Kraft seit 1. Jan. 2020.

5

In Kraft seit 1. Jan. 2020.

6

In Kraft seit 1. Jan. 2020.

7

BRB vom 11. April 2018