1 Der Bund kann Registern, die Daten über andere stark verbreitete oder bösartige nicht übertragbare Krankheiten als Krebs bearbeiten, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren.
2 Die Finanzhilfen können gewährt werden, wenn die Register:
- a.
- einem oder mehreren Zwecken nach Artikel 2 dienen;
- b.
- über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügen; und
- c.
- Daten bearbeiten, die:
- 1.
- gesamtschweizerische Auswertungen oder Hochrechnungen erlauben, und
- 2.
- für die Gesundheitsberichterstattung von Bedeutung sind.
3 Die Finanzhilfen können darüber hinaus Registern gewährt werden, die Daten über seltene bösartige Krankheiten bearbeiten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und die Daten international vergleichbar sind.
4 Register, die Finanzhilfen erhalten, stellen den zuständigen Stellen die für die Gesundheitsberichterstattung erforderlichen Daten in anonymisierter Form zur Verfügung.
5 Der Bundesrat regelt das Verfahren der Beitragsgewährung.