1 Banken, Effektenhändler, Versicherungseinrichtungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Februar 2013 als Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen tätig sind, müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und ein Bewilligungsgesuch als Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen stellen. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen.
2 Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die nach schweizerischem Recht organisiert sind, bestehende Fondsleitungen und SICAF müssen innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung die jeweils anwendbaren Kapitalvorschriften gemäss den Artikeln 19-22, 48 und 122b erfüllen.
3 Die Bewilligungsträger gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a-d und f-h des Gesetzes müssen innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften betreffend die Betriebsorganisation gemäss Artikel 12 sowie das Riskmanagement, interne Kontrollsystem und Compliance gemäss Artikel 12a erfüllen.
4 Depotbanken müssen innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften betreffend die Betriebsorganisation gemäss den Artikeln 12a und 102a erfüllen.
5 Finanzintermediäre, die ausländische kollektive Kapitalanlagen an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertreiben, müssen innert zweier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung die Voraussetzungen von Artikel 30a erfüllen.
6 Bestehende Belastungsverhältnisse im Sinne von Artikel 96 Absatz 1, welche den Grenzwert überschreiten, müssen innerhalb von fünf Jahren angepasst werden.
7 Anteilsscheine, die gemäss Artikel 108 Absatz 2 als Wertpapiere ausgestaltet sind, die auf den Inhaber lauten, müssen bis zum 31. Dezember 2016 in Wertpapiere umgewandelt werden, die auf den Namen lauten.
8 Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, die vermögende Privatpersonen im Sinne von Artikel 119 Absatz 3bis als Kommanditärinnen und Kommanditäre zulassen, müssen ihren Gesellschaftsvertrag innert zweier Jahre anpassen. Qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3ter des Gesetzes dürfen nach Inkrafttreten dieser Änderung keine Beteiligungen als Kommanditärinnen oder Kommanditäre mehr erwerben.