01.01.2021 - * / In Kraft
01.07.2020 - 31.12.2020
01.01.2017 - 30.06.2020
01.01.2016 - 31.12.2016
01.07.2013 - 31.12.2015
01.01.2010 - 30.06.2013
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1

Verordnung

über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KFEV) vom 4. November 2009 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 6, 8, 57 Absatz 2 und 97 des Eisenbahngesetzes
vom 20. Dezember 19571 (EBG), verordnet: 1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt: a. die Unterstellung von Anlagen, Fahrzeugen und Personal unter das Eisenbahngesetz;

b. die Erteilung, Änderung, Erneuerung und Übertragung sowie den Widerruf einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 EBG; c. die Infrastrukturfinanzierung nach den Artikeln 49 und 56 EBG; d. die Gewährung von Finanzhilfen für grosse Naturschäden nach Artikel 59 EBG.

2. Abschnitt: Unterstellung unter das Eisenbahngesetz

Art. 2

1 Dem Eisenbahngesetz unterstehen alle Eisenbahn-Infrastrukturen, auf denen konzessionspflichtige Personenbeförderung betrieben wird oder die für den Netzzugang geöffnet sind.

2

Ebenfalls unterstellt sind alle Fahrzeuge, die auf diesen Infrastrukturen verkehren, sowie das Personal, das für die Sicherheit massgebende Funktionen ausübt.

3

Ausländische Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage eines Staatsvertrags Strecken in der Schweiz betreiben, sind Schweizer Eisenbahnunternehmen gleichgestellt. Sie benötigen aber keine Konzession.

AS 2009 5981 1 SR

742.101

742.120

Eisenbahnen

2

742.120

3. Abschnitt: Konzession

Art. 3

Zuständigkeit Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist zuständig für: a. die Änderung, mit Ausnahme der Ausdehnung, von Konzessionen; b. die Erneuerung und Übertragung von Konzessionen; c. die Erteilung, Änderung, Erneuerung und Übertragung sowie den Widerruf von Konzessionen für Eisenbahninfrastrukturen zur Personenbeförderung ohne Erschliessungsfunktion nach Artikel 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092 (PBG).


Art. 4

Gesuch 1 Konzessionsgesuche sind dem Bundesamt für Verkehr (BAV) einzureichen.

2

Die Gesuche um Erteilung oder Ausdehnung der Konzession müssen enthalten: a. einen Grundlagenbericht mit folgenden Angaben: 1. Name, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin, 2. Projektbeschreibung, 3. Begründung des Gesuchs (Zweck, Bedeutung der Eisenbahn, bestehendes Angebot, erwartete Nachfrage, Linienwahl, Bahnart, Standort der Stationen usw.),

4. Anschluss an bestehende Eisenbahnen und dessen Finanzierung, 5. Zeitplan der Projektrealisierung, 6. Betriebs- und Unterhaltsorganisation, 7. Koordination mit anderen Verfahren (z.B. Strassenbenützung), 8. Sicherheitskonzept, 9. Berücksichtigung der Anliegen mobilitätsbehinderter Menschen; b. folgende technischen Unterlagen: 1. eine topografische Karte im Massstab 1:25 000 mit Streckenführung und Standort der Stationen, 2. ein Längenprofil im Massstab 1:25 000 mit Stationen und Kilometrierung,

3. Angaben über die Spurweite, die Spurzahl, die Steigungsverhältnisse, den Minimalradius und die Traktionsart, bei elektrischer Zugförderung auch über das Stromsystem; 2 SR

745.1

Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur 3

742.120

c. Angaben über das Verhältnis des Projekts zu den Sachplänen und Konzepten des Bundes, den kantonalen Richtplänen und den kommunalen Nutzungs- und Richtplänen und gegebenenfalls zu den regionalen Entwicklungskonzepten; d. einen Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt nach den Artikeln 7-11 der Verordnung vom 19. Oktober 19883 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (1. Stufe); e. eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit: 1. Investitionsplan, 2. Finanzierungsplan und

Finanzierungsnachweis, 3. Planerfolgsrechnung.

3

Für Gesuche um Erneuerung, Änderung, mit Ausnahme der Ausdehnung, oder Übertragung der Konzession bestimmt das BAV im Einzelfall, welche Unterlagen das Gesuch enthalten muss.

4

Das BAV teilt der Gesuchstellerin die erforderliche Anzahl Gesuchskopien, einschliesslich der Unterlagen, mit.

5

Werden Gesuche mit unvollständigen oder mangelhaften Unterlagen eingereicht, so setzt das BAV eine Frist für deren Ergänzung. Wird diese Frist nicht genutzt, so tritt das BAV auf das Gesuch nicht ein.


Art. 5

Anhörung 1 Das BAV führt die Anhörung der betroffenen Kantone, Transportunternehmen mit einer Personenbeförderungskonzession und Infrastrukturbetreiberinnen durch.

2

Die Kantone machen die Gesuche um Erteilung oder Änderung von Konzessionen in geeigneter Weise öffentlich zugänglich. Sie setzen das BAV über die eingegangenen Stellungnahmen Dritter in Kenntnis.

3

Die Anhörungsfrist beträgt bei neu zu erstellenden Strecken drei Monate. In den übrigen Fällen beträgt sie einen Monat.


Art. 6

Inhalt Die Konzession enthält: a. den Namen, den Sitz und die Adresse der Konzessionärin; b. den Anfangs- und den Endpunkt der Infrastruktur sowie die wichtigsten Knotenpunkte;

c. die Spurweite, allenfalls das Zahnradsystem; d. die Traktionsart, bei elektrischer Zugförderung auch das Stromsystem; e. die Konzessionsdauer;

f.

Auflagen und Bedingungen; 3 SR

814.011

Eisenbahnen

4

742.120

g. bei neu zu erstellenden Strecken die Fristen zur Einreichung der Pläne, zum Baubeginn und zur Vollendung des Baus; h. den Umfang der Betriebspflicht und allfällige Einschränkungen der zugelassenen Verkehre und der Betriebszeiten.


Art. 7

Konzessionsverzeichnis 1 Das BAV führt ein elektronisches Verzeichnis der Konzessionen. Das Verzeichnis ist öffentlich zugänglich.

2

Das Verzeichnis enthält den Namen, den Sitz und die Adresse der Konzessionärinnen sowie den Inhalt der Konzessionen.


Art. 8

Statistik 1 Die Konzessionärin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest.

2

Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden.

3

Die Konzessionärin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) der Eisenbahnverkehrsunternehmen rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen.

4. Abschnitt: Trennung von Verkehr und Infrastruktur

Art. 9

Umfang der Trennung

1

Die Anlagen der Infrastruktur und die dazu gehörende Finanzierung sind in der Bilanz der Konzessionärin von den anderen Bereichen getrennt auszuweisen.

2

Das BAV kann die Konzessionärin verpflichten, die Investitionsmittel der Infrastruktur von den übrigen flüssigen Mitteln zu trennen.


Art. 10

Spartenrechnung 1 Das BAV kann die Konzessionärin verpflichten, die Sparte Infrastruktur nach Strecken zu gliedern.

2

Entgelte für Leistungen ausserhalb des Netzzugangs, die mit Personal und Anlagen der Infrastruktur erbracht werden, gelten als Nebenerlöse. Sie müssen mindestens die Grenzkosten decken. Ebenfalls als Nebenerlöse der Infrastruktur gelten die Entgelte für die Benutzung von Bauten, Anlagen, insbesondere Landflächen, und Einrichtungen im Sinne der Artikel 34 und 35 EBG.

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742.120

3

Lassen sich die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht anders darstellen, so muss die Konzessionärin eine Betriebskosten- und Leistungsrechnung führen.

Das UVEK regelt die Einzelheiten.

4

Das BAV kann ausländische Eisenbahnunternehmen von der Pflicht zur Führung der Spartenrechnung befreien, wenn sich die ungedeckten Kosten der betreffenden Strecken auf andere Weise nachweisen lassen.


Art. 11

Ausnahme von der Pflicht zur Trennung Unternehmen, die keine Abgeltung nach Artikel 49 EBG erhalten, sind von der Pflicht ausgenommen, die Infrastruktur in der Bilanz von den anderen Bereichen getrennt auszuweisen sowie eine Spartenrechnung zu führen.

5. Abschnitt: Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen Transportunternehmen

Art. 12

Die Transportunternehmen berücksichtigen bei Vereinbarungen über die Vergütung für die Benützung von Bauten, Anlagen, insbesondere Landflächen, und Einrichtungen (Art. 34 Abs. 2 und 35 EBG) die Interessen der Besteller von Verkehrsangeboten nach Artikel 28 PBG4; insbesondere vereinbaren sie Entgelte, die neben der Anlastung der pagatorischen Kosten eine kalkulatorische Verzinsung vorsehen, die in der Regel nicht mehr als fünf Franken pro Quadratmeter und Jahr beträgt.

6. Abschnitt: Infrastrukturfinanzierung

Art. 13

Controllingprozess 1 Das BAV leitet den Controllingprozess für die Infrastrukturfinanzierung. Bei gemeinsam bestellten Strecken bezieht es die beteiligten Kantone mit ein.

2

Der Controllingprozess umfasst insbesondere: a. die Koordination des Abgleichs von Angebotsplanungen, insbesondere für den regionalen Personenverkehr, mit den Anforderungen an die Infrastruktur; b. die Verhandlung mit den Eisenbahnunternehmen über die in der Bestellperiode zu erbringenden Infrastrukturleistungen und die vorzunehmenden Investitionen;

c. die Prüfung der Offerte (Art. 19); 4 SR

745.1

Eisenbahnen

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742.120

d. die Vereinbarung von Zielvorgaben und Indikatoren zur Leistungsmessung; e. die Überprüfung der Leistungserbringung und der Zielerreichung; f. gegebenenfalls die Anpassung vereinbarter Zielvorgaben oder die Änderung der Finanzierungsvereinbarung; g. gegebenenfalls die Verfügung angemessener finanzieller oder organisatorischer Massnahmen.

3

Das BAV legt im Einzelfall die Fristen für die Phasen des Controllingprozesses fest und teilt sie den Kantonen und den Konzessionärinnen mit. Bei der Festlegung der Fristen trägt es der Zeit angemessen Rechnung, die für kantonale Entscheidverfahren notwendig ist.


Art. 14

Formen der Finanzierung 1

Abgeltungen und Finanzhilfen können ausgerichtet werden für: a. den Bau, Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur (Art. 62 Abs. 1 EBG); b. Fahrzeuge, die für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur notwendig sind (Art. 63 EBG).

2

Finanzhilfen können auch für den Bau von Infrastruktur nach Artikel 62 Absatz 2 EBG gewährt werden, sofern die Nutzerinnen die Deckung der Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Abschreibungen dieser Infrastruktur gewährleisten.

3

Abgeltungen für Fremdkapitalkosten können nur ausgerichtet werden für Investitionen in:

a. gemischt genutzte Liegenschaften (Art. 62 Abs. 1 und 2 EBG); b. die Beschaffung von Fahrzeugen, die für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur notwendig sind (Art. 63 EBG); c. andere Bauten, Anlagen und Einrichtungen, für die vorgängig eine Fremdfinanzierung vereinbart wurde.

4

Finanzhilfen beschränken sich auf den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf Darlehenszinsen.


Art. 15

Planungsgrundlage 1 Die Konzessionärinnen erstellen die Offerten, insbesondere die Investitionspläne, auf der Grundlage der in der Finanzplanung des Bundes und in den Finanzplänen der Kantone für die Eisenbahninfrastruktur eingestellten Mittel.

2

Das BAV informiert die Konzessionärinnen und Kantone über die in der Finanzplanung des Bundes eingestellten Mittel.

3

Die Kantone informieren das BAV und die betroffenen Konzessionärinnen über die in ihren Finanzplänen eingestellten Mittel.

Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur 7

742.120


Art. 16

Bestellung und Abgeltung der Leistungen 1

Der Bund und die beteiligten Kantone (Besteller) sowie die Konzessionärin umschreiben die bestellten Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen in der Finanzierungsvereinbarung (Art. 20) näher.

2

Die Abgeltungen dienen dem Ausgleich der für den Zeitraum der Vereinbarung zu erwartenden ungedeckten Betriebskosten, einschliesslich des geplanten Abschreibungsaufwands, gemäss der Mittelfristplanung der Konzessionärin.


Art. 17

Finanzierung der Investitionen 1

Die Investitionsmittel sind in erster Linie dafür zu verwenden, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Weitergehende Investitionen können über Sonderfinanzierungen des Bundes und der Kantone sichergestellt oder ausdrücklich in der Finanzierungsvereinbarung geregelt werden. Bereits begonnene Projekte haben Vorrang vor neuen Projekten.

2

Die Investitionen werden grundsätzlich aus den flüssigen Mitteln der Konzessionärin und den zum Ausgleich des geplanten Abschreibungsaufwands gewährten Abgeltungen der Besteller finanziert.

3

Sind weitere Investitionsmittel erforderlich, so werden in der Regel zinslose, bedingt rückzahlbare Darlehen gewährt.


Art. 18

Rückzahlung der Darlehen 1

Wird ein Teil der von den Bestellern zur Abgeltung des Abschreibungsaufwands gewährten Mittel innerhalb des Zeitraums der Mittelfristplanung nicht für die Finanzierung von Investitionen benötigt, so müssen diese Beträge für die Rückzahlung früher gewährter Darlehen verwendet werden.

2

Das BAV fordert die Rückzahlung der Darlehen ausserdem in den nach Artikel 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19905 vorgesehenen Fällen.

3

Es kann auf die Rückzahlung von Darlehen ganz oder teilweise verzichten, wenn dies für die Verbesserung der Bilanz bei Restrukturierungen, Fusionen oder Sanierungen der Konzessionärin erforderlich ist. Bei Beträgen über 10 Millionen Franken handelt das BAV im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.


Art. 19

Offerte 1 Die Konzessionärinnen legen den Bestellern eine verbindliche und rechtsgültig unterzeichnete Offerte mit folgenden Unterlagen vor: a. einer qualitativen und quantitativen Umschreibung des Leistungsangebots und dessen Bezug zur Marktentwicklung; b. einer Mittelfristplanung und einem Investitionsplan über mindestens vier Jahre;

5 SR

616.1

Eisenbahnen

8

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c. den aufgrund der Mittelfristplanung berechneten Indikatoren zur Leistungsmessung;

d. gegebenenfalls Begründungen für Abweichungen gegenüber bisherigen Planungen und der letzten Jahresrechnung.

2

Die Unterlagen können in elektronischer Form eingereicht werden.


Art. 20

Finanzierungsvereinbarung Die Finanzierungsvereinbarung enthält: a. die Umschreibung wichtiger Planungsannahmen; b. die qualitativen und quantitativen Zielvorgaben; c. die Umschreibung der zu erbringenden Leistungen; d. die Zusicherung der Jahresbetreffnisse der Betriebs- und Investitionsbeiträge der Besteller;

e. die Dauer der Vereinbarung.


Art. 21

Änderung der Finanzierungsvereinbarung 1

Die Finanzierungsvereinbarung gilt grundsätzlich für die vereinbarte Laufzeit.

2

Ergeben sich wesentliche Abweichungen von den Planungsannahmen, so kann die Finanzierungsvereinbarung angepasst werden. Änderungen der Finanzierungsvereinbarung bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller Besteller.


Art. 22

Berichterstattung und Überprüfung der Zielerreichung 1

Das BAV hat zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Einsichtsrecht in die Dokumente und Daten der Konzessionärinnen zur Sparte Infrastruktur.

2

Die Konzessionärinnen legen den Bestellern mindestens halbjährlich einen schriftlichen Bericht über die Erreichung der Ziele und den Stand der vereinbarten Investitionsprojekte vor.

3

Das BAV kann die Berichte der Konzessionärinnen und einen zusammenfassenden Bericht über die Zielerreichung veröffentlichen.

4

Werden die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbracht, Zielvorgaben nicht erreicht oder festgelegte Fristen nicht eingehalten, so kann das BAV Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern.

7. Abschnitt: Schäden durch Naturereignisse

Art. 23

Voraussetzungen Finanzhilfen nach Artikel 59 EBG können ausgerichtet werden, wenn die Schadensbehebung die finanziellen Möglichkeiten der Konzessionärinnen und der beteiligten Kantone übersteigt.

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742.120


Art. 24

Anrechnung anderer Leistungen Die Beiträge, die der Bund aufgrund anderer Erlasse leistet, und die Leistungen öffentlicher und privater Versicherungen sind bei der Bemessung der Finanzhilfe zu berücksichtigen.


Art. 25

Verfahren 1 Die Konzessionärinnen reichen dem BAV innert Jahresfrist seit Eintritt der Schäden ein Gesuch mit den nötigen Nachweisen ein.

2

Das BAV bestimmt den Umfang und Zeitpunkt der Hilfe aufgrund der verfügbaren Kredite.

3

Es wacht über die bestimmungsgemässe Verwendung des Bundesbeitrages und prüft und genehmigt die Abrechnungen. Es kann in dringenden Fällen Vorschüsse gewähren.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben: a. Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 19956; b. Verordnung vom 25. November 19987 über Eisenbahninfrastrukturen, die dem Eisenbahngesetz nicht unterstellt sind (VUE); c. Verordnung vom 25. November 19988 über die Konzessionierung von Eisenbahninfrastrukturen (VKE).


Art. 27

Übergangsbestimmungen 1 Soll eine vor 1999 erteilte Konzession (Art. 91 Abs. 3 EBG) geändert oder übertragen werden, so wird sie durch eine Infrastrukturkonzession nach EBG und eine Personenbeförderungskonzession nach PBG9 mit gleicher Geltungsdauer und gleichem Inhalt ersetzt.

2

Die in anderen Verfahren verfügten Einschränkungen der zugelassenen Verkehre oder der Betriebszeiten (Art. 6 Bst. h) sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem BAV zu melden. Ohne diese Meldung wird nach Ablauf der Frist vermutet, dass alle Verkehre zulässig sind.

3

Das Verfahren für Konzessionsgesuche, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, richtet sich nach neuem Recht.

6 [AS

1996 443, 1999 1070 Art. 28 Ziff. 1] 7 [AS

1999 688]

8 [AS

1999 689]

9 SR

745.1

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10

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Art. 28

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.