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861.1

Verordnung
über Finanzhilfen für familienergänzende
Kinderbetreuung

(KBFHV)

vom 25. April 2018 (Stand am 1. Februar 2019)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20021 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG),

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und zeitlicher Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt für die Finanzhilfen nach Artikel 1 Absatz 2 KBFHG:

a.
die Voraussetzungen für den Erhalt von Finanzhilfen;
b.
die Bemessung der Finanzhilfen und die Dauer, während der sie ausgerichtet werden;
c.
das Verfahren der Gesuchseinreichung;
d.
die Ausrichtung der Finanzhilfen;
e.
die Evaluation der Auswirkungen der Finanzhilfen.
Art. 2 Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

a.2
Institutionen nach dem 2. Kapitel, die spätestens am 31. Januar 2023 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot erhöhen oder mit der Durchführung einer Massnahme beginnen;
b.3
Projekte mit Innovationscharakter nach dem 3. Kapitel, die spätestens am 31. Januar 2023 beginnen;
c.
Subventionserhöhungen nach dem 4. Kapitel, die spätestens auf den 30. Juni 2023 wirksam werden;
d.
Projekte nach dem 5. Kapitel, bei denen mit der Erarbeitung des Detailkonzepts spätestens am 30. Juni 2023 begonnen wird.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).

2. Kapitel:
Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder

1. Abschnitt: Beitragsberechtigte

Art. 3

1 Beitragsberechtigt sind:

a.
die Trägerschaften der Institutionen und Strukturen nach den Artikeln 4, 7 und 10;
b.
die natürlichen und juristischen Personen, die ein Projekt mit Innovationscharakter nach Artikel 17 durchführen.

2 Nicht beitragsberechtigt sind Trägerschaften, deren Institutionen nicht der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung dienen.

2. Abschnitt: Finanzhilfen an Kindertagesstätten

Art. 4 Kindertagesstätten

1 Als Kindertagesstätten gelten Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen.

2 Finanzhilfen können Kindertagesstätten erhalten, die:

a.
über mindestens 10 Plätze verfügen; und
b.
während mindestens 25 Stunden pro Woche und 45 Wochen pro Jahr geöffnet sind.

3 Ob eine wesentliche Erhöhung des Angebotes vorliegt, wird im Vergleich zum gesamten bestehenden Angebot beurteilt; als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt:4

a.
eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindestens aber um 10 Plätze; oder
b.
eine Ausdehnung der Öffnungszeiten um einen Drittel, mindestens aber um 375 Stunden pro Jahr.

4 Wird eine bestehende Kindertagesstätte unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institution. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kinder, Personal oder Teile der Infrastruktur der bestehenden Kindertagesstätte übernommen werden.5

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).

5 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).

Art. 5 Langfristige Finanzierung

Kindertagesstätten müssen glaubhaft darlegen, dass ihre Finanzierung langfristig, mindestens aber für 6 Jahre, als gesichert erscheint.

Art. 6 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen

1 Finanzhilfen an Kindertagesstätten werden als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei bestehenden Kindertagesstätten, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind nur die neuen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungsstunden massgebend.

2 Die Pauschalbeiträge werden gemäss Anhang 1 berechnet.

3 Die Finanzhilfen werden wie folgt ausgerichtet:

a.
für belegte Plätze: während 2 Jahren der volle Pauschalbeitrag;
b.
für nicht belegte Plätze: während des ersten Beitragsjahres 50 Prozent des Pauschalbeitrags.

3. Abschnitt:
Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung

Art. 7 Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung

1 Als Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung gelten Institutionen, die Kinder im Schulalter ausserhalb der Unterrichtszeit betreuen.

2 Finanzhilfen können Einrichtungen für schulergänzende Betreuung erhalten, die:

a.
über mindestens 10 Plätze verfügen;
b.
pro Woche an mindestens 4 Tagen und pro Jahr während mindestens 36 Schulwochen geöffnet sind; und
c.
Betreuungseinheiten anbieten, die am Morgen mindestens 1 Stunde, am Mittag mindestens 2 Stunden oder die gesamte Mittagspause, inklusive Verpflegung, oder am Nachmittag mindestens 2 Stunden umfassen.

3 Ob eine wesentliche Erhöhung des Angebotes vorliegt, wird im Vergleich zum gesamten bestehenden Angebot beurteilt; als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt:6

a.
eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindestens aber um 10 Plätze; oder
b.
eine Ausdehnung der Öffnungszeiten durch eine Erhöhung der Anzahl Betreuungseinheiten um einen Drittel, mindestens aber um 50 Betreuungseinheiten pro Jahr.

4 Wird eine bestehende Einrichtung für die schulergänzende Betreuung unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institution. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kinder, Personal oder Teile der Infrastruktur der bestehenden Einrichtung für die schulergänzende Betreuung übernommen werden.7

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).

7 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).

Art. 8 Langfristige Finanzierung

Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung müssen glaubhaft darlegen, dass ihre Finanzierung langfristig, mindestens aber für 6 Jahre, als gesichert erscheint.

Art. 9 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen

1 Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung werden als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei bestehenden Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind nur die neuen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungseinheiten massgebend.

2 Die Pauschalbeiträge werden gemäss Anhang 2 berechnet.

3 Die Finanzhilfen werden wie folgt ausgerichtet:

a.
für belegte Plätze: während 2 Jahren der volle und während des dritten Beitragsjahres 50 Prozent des Pauschalbeitrags;
b.
für nicht belegte Plätze: während des ersten Beitragsjahres 50 Prozent des Pauschalbeitrags.

4. Abschnitt:
Finanzhilfen an Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien

Art. 10 Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien

1 Als Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien gelten insbesondere Tageselternvereine, Fachverbände, spezialisierte private gemeinnützige Organisationen oder die öffentliche Hand.

2 Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien können Finanzhilfen für folgende Massnahmen erhalten:

a.
die Aus- und Weiterbildung der von ihnen beschäftigten Tageseltern und der mit der Koordination betrauten Personen;
b.
Projekte zur Verbesserung der Koordination, wie Projektierung eines Netzwerkes oder Organisationsentwicklung, oder der Qualität der Betreuung in den Tagesfamilien, wie Entwicklung eines Ausbildungsmoduls oder von Qualitätsnormen.

3 Keine Finanzhilfen werden ausgerichtet für einzelne Pflegeverhältnisse, für einzelne Tagesfamilien sowie für Löhne der mit der Koordination betrauten Personen.

Art. 11 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen

1 Als Finanzhilfe an die Aus- und Weiterbildung werden bis zu 150 Franken pro beschäftigte Tagesfamilie, höchstens aber ein Drittel der effektiven jährlichen Kosten ausgerichtet. Die Finanzhilfen werden während höchstens 3 Jahren ausgerichtet.

2 Als Finanzhilfe an Projekte zur Verbesserung der Koordination oder der Qualität der Betreuung in den Tagesfamilien wird ein Drittel der anrechenbaren Kosten ausgerichtet. Anrechenbar sind die Kosten, die bei einer einfachen und zweckmässigen Durchführung anfallen.

5. Abschnitt: Verfahren, Ausrichtung der Finanzhilfen und Evaluation

Art. 12 Beitragsgesuch

1 Das Beitragsgesuch muss enthalten:

a.
eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, insbesondere auch Informationen über das Ziel und den Bedarf, sowie alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben Beteiligten;
b.8
für Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung einen detaillierten Voranschlag, ein Finanzierungskonzept, das mindestens sechs Jahre umfasst, und einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste;
c.
für Massnahmen von Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien einen detaillierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept sowie für die Aus- und Weiterbildung ein Jahresprogramm und die Anzahl beschäftigter Tagesfamilien.

2 Die vollständigen Beitragsgesuche sind vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebots oder vor der Durchführung der entsprechenden Massnahme beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen, frühestens jedoch vier Monate vorher.

3 Das BSV erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).

Art. 13 Prüfung durch den Kanton

1 Das BSV übermittelt das Beitragsgesuch der zuständigen Behörde jenes Kantons zur Stellungnahme, in dem die Betreuung angeboten oder die Massnahme durchgeführt werden soll. Die kantonale Behörde hat sich insbesondere dazu zu äussern:

a.
wie der Kanton das entsprechende Vorhaben grundsätzlich beurteilt;
b.
ob aus Sicht des Kantons das entsprechende Vorhaben einem Bedarf entspricht;
c.
ob aus Sicht des Kantons die Qualitätsanforderungen erfüllt sind;
d.
ob eine allenfalls notwendige Bewilligung im Sinne der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 19779 voraussichtlich erteilt werden wird;
e.
wie der Kanton das Finanzierungskonzept hinsichtlich eines langfristigen Bestehens der Institution nach Artikel 4 oder 7 beurteilt.

2 Das BSV stellt dem Kanton für die Stellungnahme entsprechende Formulare zur Verfügung.

Art. 15 Ausrichtung der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen werden jährlich ausgerichtet. Sie dürfen frühestens ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.

2 Das BSV legt den Betrag der Finanzhilfe fest:

a.
bei Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung auf Grund der jährlichen Belegungsstatistik und der abgeschlossenen Jahresrechnung;
b.
bei Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien auf Grund der ausgewiesenen jährlichen Aus- und Weiterbildungskosten sowie der Anzahl beschäftigter Tagesfamilien beziehungsweise der Schlussabrechnung des Projektes.

3 Dem BSV sind die entsprechenden Unterlagen innert 3 Monaten nach Ablauf des Beitragsjahres beziehungsweise nach Beendigung des Projektes einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin um maximal 1 Monat erstreckt werden. Wird die ordentliche oder erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird die auszurichtende Finanzhilfe bei einer Verspätung bis zu 1 Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.

4 Das BSV kann auf schriftlichen Antrag hin Vorschüsse gewähren. Diese werden an Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung erst ausgerichtet, nachdem die Gesuchstellenden dem BSV eine Kopie einer allenfalls notwendigen Bewilligung im Sinne der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 197710 vorgelegt und schriftlich mitgeteilt haben, dass die Betriebsaufnahme oder Erhöhung des Angebotes erfolgt ist.

5 Die Empfänger von Finanzhilfen sind verpflichtet, das BSV umgehend über wesentliche Änderungen zu informieren.

Art. 16 Evaluation

1 Das BSV sorgt für eine regelmässige Evaluation der Auswirkungen der Finanzhilfen. Es kann zur Erfüllung dieser Aufgabe aussenstehende Fachleute beiziehen.

2 Die Empfänger von Finanzhilfen haben für die statistische Erfassung ihrer Leistungen zu sorgen und diese regelmässig dem BSV einzureichen. Dieses erstellt die entsprechenden Formulare.

3. Kapitel: Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter

Art. 17 Projekte mit Innovationscharakter

Finanzhilfen können Projekte mit Innovationscharakter erhalten, die:

a.
geeignet sind, eine grosse Breitenwirkung zu erzielen und als Modell für weitere Projekte zu dienen;
b.
auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind; und
c.
eine Evaluation ihrer Durchführung und Wirkung ermöglichen.
Art. 18 Bemessung der Finanzhilfen

Die Finanzhilfen, die für Projekte mit Innovationscharakter ausgerichtet werden, decken höchstens einen Drittel derjenigen Projektkosten, die sich aus der Erarbeitung des Detailkonzepts, der Realisierung und der Evaluation ergeben.

Art. 19 Beitragsgesuch

1 Das Beitragsgesuch für Projekte mit Innovationscharakter muss enthalten:

a.
eine Beschreibung des zu unterstützenden Projekts, insbesondere Informationen über Ziel und Nutzen, den Modellcharakter und die Nachhaltigkeit sowie alle notwendigen Angaben über die am Projekt Beteiligten;
b.
ein Finanzierungskonzept des Projekts.

2 Das Beitragsgesuch ist vor der Erarbeitung des Detailkonzepts des Projekts beim BSV einzureichen, frühestens jedoch vier Monate vorher.

3 Das BSV erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.

Art. 20 Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen

1 Das BSV übermittelt das Beitragsgesuch der zuständigen Behörde jenes Kantons zur Stellungnahme, in dem das Projekt durchgeführt werden soll. Die kantonale Behörde hat sich insbesondere dazu zu äussern:

a.
wie der Kanton das entsprechende Projekt grundsätzlich beurteilt;
b.
ob aus Sicht des Kantons das entsprechende Projekt einem Bedarf entspricht;
c.
ob aus Sicht des Kantons die Qualitätsanforderungen erfüllt sind;
d.
in welchem Umfang der Kanton und die Gemeinde die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter im Kalenderjahr vor der Erarbeitung des Detailkonzepts des Projekts finanziell unterstützt haben.

2 Das BSV schliesst mit den natürlichen oder juristischen Personen, die ein Projekt mit Innovationscharakter durchführen, Leistungsverträge ab. Die Leistungsverträge legen die zu erreichenden Ziele fest, die Höhe und die Dauer der finanziellen Beteiligung des Bundes, die Zahlungsmodalitäten, die Folgen einer Nichterfüllung, die wissenschaftliche Projektbegleitung, die Berichterstattung und die durchzuführende Evaluation.

4. Kapitel:
Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung

Art. 21 Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung

Als Subventionserhöhung nach Artikel 3a Absatz 1 KBFHG gelten Subventionserhöhungen des Kantons und der Gemeinden, einschliesslich gesetzlich vorgeschriebener Arbeitgeberbeiträge, mit denen durch zusätzliche finanzielle Beiträge an die Eltern oder an die familienergänzenden Betreuungseinrichtungen die Kosten gesenkt werden, die erwerbstätigen, stellensuchenden oder sich in Ausbildung befindlichen Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung entstehen (Drittbetreuungskosten).

Art. 23 Anrechenbare Subventionserhöhung und Berechnung der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen werden auf der Basis der Subventionserhöhung berechnet, die im Jahr erfolgt ist, für das Finanzhilfen gewährt werden (Beitragsjahr). Hierfür wird die Summe der Subventionen im betreffenden Beitragsjahr mit der Summe der Subventionen im Kalenderjahr vor Beginn der Subventionserhöhung verglichen.

2 Bei der Berechnung der Finanzhilfen werden nicht angerechnet:

a.
Subventionserhöhungen zur Schaffung neuer Betreuungsplätze;
b.
freiwillige Leistungen von Arbeitgebern und von anderen juristischen und natürlichen Personen an die familienergänzende Kinderbetreuung.

3 Die Finanzhilfen des Bundes betragen im Durchschnitt der drei Beitragsjahre höchstens 37 Prozent der in dieser Zeit erfolgten Subventionserhöhung.

Art. 24 Gesuch um Finanzhilfen und Vorentscheid über den Anspruch auf Finanzhilfen

1 Das Gesuch um Finanzhilfen muss vom Kanton eingereicht werden.

2 Es muss die folgenden Unterlagen enthalten:

a.
eine Beschreibung des aktuellen Subventionssystems;
b.
eine Beschreibung der geplanten Subventionserhöhung und wie damit die Drittbetreuungskosten der Eltern gesenkt werden;
c.
eine Zusammenstellung der folgenden Beträge:
1.
Beträge der geplanten Subventionserhöhung,
2.
Beträge der im Kalenderjahr vor Beginn der Subventionserhöhung ausgerichteten Subventionen;
d.
eine Dokumentation zur langfristigen Finanzierung der geplanten Subventionserhöhung.

3 Die Zusammenstellung nach Absatz 2 Buchstabe c basiert auf den Entwürfen folgender Dokumente des Kantons und der Gemeinden:

a.
Jahresrechnungen des Kalenderjahrs vor Beginn der geplanten Subventionserhöhung;
b.
Voranschläge für das erste Jahr, für das eine Subventionserhöhung geplant ist;
c.
Finanzpläne für die Jahre, die auf das erste Jahr mit Subventionserhöhung folgen.

4 Das Gesuch ist frühestens neun Monate, spätestens jedoch einen Tag vor der Subventionserhöhung beim BSV einzureichen.

5 Das BSV fällt in der Regel innert vier Monaten ab Erhalt der vollständigen Gesuchsunterlagen durch Verfügung einen Vorentscheid über den Anspruch auf Finanzhilfen.

Art. 25 Entscheid über den Anspruch auf Finanzhilfen und den Höchstbetrag

Das BSV entscheidet durch Verfügung über den Anspruch auf Finanzhilfen und über den Höchstbetrag, nachdem der Kanton eine aktualisierte Fassung der Zusammenstellung der Beträge der Subventionserhöhung eingereicht hat, die auf den allfällig überarbeiteten Unterlagen nach Artikel 24 Absatz 2 und den verabschiedeten Dokumenten nach Artikel 24 Absatz 3 basiert.

Art. 26 Ausrichtung der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen werden jährlich nach Ablauf des Beitragsjahres ausgerichtet.

2 Sie werden ausgerichtet, wenn der Kanton dem BSV spätestens sechs Monate nach Ablauf des Beitragsjahres die folgenden Unterlagen einreicht:

a.
Zusammenstellung der im Beitragsjahr vom Kanton und von den Gemeinden gewährten Subventionen, einschliesslich gesetzlich vorgeschriebener Arbeitgeberbeiträge;
b.
Bericht darüber, in welchem Umfang die Drittbetreuungskosten durch die Subventionserhöhung im Beitragsjahr reduziert wurden.

3 Die Zusammenstellung nach Absatz 2 Buchstabe a basiert auf den verabschiedeten Jahresrechnungen der Kantone und Gemeinden.

4 Das BSV legt die Höhe der Finanzhilfen gestützt auf die Unterlagen nach Absatz 2 fest.

Art. 27 Rückforderung

1 Überschreiten die ausgerichteten Finanzhilfen im Durchschnitt der drei Beitragsjahre 37 Prozent der Subventionserhöhung, so fordert das BSV die Differenz zurück.

2 Das BSV verrechnet die Differenz mit der Finanzhilfe für das dritte Beitragsjahr.

5. Kapitel:
Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern

Art. 28 Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern

1 Als Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern gelten:

a.
Projekte nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe a KBFHG, die für die Eltern eine Erleichterung der Organisation der familienergänzenden Betreuung ihrer Kinder bringen;
b.
Projekte nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe b KBFHG, die für die Eltern eine kurz- oder langfristige Flexibilität in der familienergänzenden Betreuung ihrer Kinder bringen; oder
c.
Projekte nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe c KBFHG, die ein Angebot mit wesentlich erweiterten Öffnungszeiten während des Tages, der Woche oder des Jahres umfassen.

2 Finanzhilfen können Projekte nach Absatz 1 erhalten, die:

a.
eine Koordination der verschiedenen Akteure garantieren, insbesondere der Betreuungseinrichtungen, der Tagesfamilien und der Schule;
b.
auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind; und
c.
der gesamten Bevölkerung einer Gemeinde offenstehen.

3 Finanzhilfen erhalten können auch Pilotprojekte, die nicht der gesamten Bevölkerung einer Gemeinde offenstehen, die aber im Rahmen eines umfassenderen Projektes initiiert werden, das auf eine ganze Gemeinde ausgerichtet ist.

Art. 29 Betreuungsangebote mit wesentlich erweiterten Öffnungszeiten

1 Finanzhilfen an Projekte nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe c KBFHG werden nur ausgerichtet, wenn das Betreuungsangebot die üblichen und wesentlich erweiterten Öffnungszeiten umfasst.

2 Bei Betreuungsangeboten im Vorschulbereich gelten:

a.
als übliche Öffnungszeiten: mindestens elf Stunden pro Tag zwischen 6 und 19 Uhr während mindestens fünf Tagen pro Woche und während mindestens 48 Wochen pro Jahr;
b.11
als wesentlich erweiterte Öffnungszeiten: mindestens zehn zusätzliche Stunden pro Woche oder mindestens zwei zusätzliche Wochen pro Jahr im Vergleich zu den Öffnungszeiten nach Buchstabe a oder im Vergleich zu den bestehenden Öffnungszeiten vor der Erweiterung, wenn diese länger waren als die Öffnungszeiten nach Buchstabe a.

3 Bei Betreuungsangeboten im schulergänzenden Bereich gelten:

a.
als übliche Öffnungszeiten: in den unterrichtsfreien Zeiten zwischen 7 und 18 Uhr an fünf Tagen pro Woche während allen Schulwochen;
b.12
als wesentlich erweiterte Öffnungszeiten: mindestens zehn zusätzliche Stunden pro Woche oder zusätzlich während mindestens acht Schulferienwochen pro Jahr im Vergleich zu den Öffnungszeiten nach Buchstabe a oder im Vergleich zu den bestehenden Öffnungszeiten vor der Erweiterung, wenn diese länger waren als die Öffnungszeiten nach Buchstabe a.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).

Art. 30 Anrechenbare Projektkosten und Berechnung der Finanzhilfen

1 Bei der Berechnung der Finanzhilfen werden die Kosten angerechnet, die während der im Entscheid nach Artikel 32 festgelegten Dauer anfallen für:

a.
die Erarbeitung des Detailkonzepts des Projekts;
b.
die Beschaffung und Anpassung der für das Projekt erforderlichen Informationssysteme;
c.
die Rekrutierung und Schulung des Personals; und
d.
die Evaluation der Konzeption und der Umsetzung des Projekts.

2 Die Kosten für die Evaluation werden nur angerechnet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Im Gesuch um Finanzhilfen wird angegeben, dass eine Evaluation durchgeführt werden wird.
b.
Die Evaluation enthält eine systematische und nach wissenschaftlichen Methoden verfasste Analyse und Bewertung der Konzeption und der Umsetzung des Projekts durch eine externe Stelle.
c.
Die Ergebnisse der Evaluation werden öffentlich zugänglich gemacht.

3 Bei der Berechnung der Finanzhilfen nicht angerechnet werden die Kosten für:

a.
die Schaffung neuer Betreuungsplätze;
b.
den Betrieb von Betreuungseinrichtungen;
c.
den Bau und den Umbau von Betreuungseinrichtungen;
d.
die Materialbeschaffung.
Art. 31 Gesuch um Finanzhilfen

1 Das Gesuch um Finanzhilfen muss Folgendes enthalten:

a.
eine Beschreibung des Projekts und der Art und Weise, wie das Projekt zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern beitragen wird;
b.
Informationen über die am Projekt Beteiligten, den Zeitplan und eine allfällige Evaluation;
c.
eine Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten sowie ein Finanzierungskonzept;
d.
eine Beschreibung, wie die Koordination mit den anderen Akteuren nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a erfolgen wird.

2 Handelt es sich nicht um ein Gesuch eines Kantons, so ist dem Gesuch zudem eine Stellungnahme der betreffenden Kantone zum Projekt beizulegen.

3 Das Gesuch ist frühestens vier Monate, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Erarbeitung des Detailkonzepts des Projekts beim BSV einzureichen.

Art. 33 Ausrichtung der Finanzhilfen

1 Finanzhilfen für Projekte nach Artikel 30 Absatz 1 werden ausgerichtet, wenn der Gesuchsteller spätestens drei Monate nach Ablauf der im Entscheid nach Artikel 32 festgelegten Dauer die folgenden Unterlagen beim BSV einreicht:

a.
Detailkonzept des Projekts;
b.
Projektbericht mit Angaben zum Projektverlauf, der Zielerreichung und der Zukunftsperspektive;
c.
Schlussabrechnung über die anrechenbaren Kosten mit Belegen;
d.
bei Projekten von natürlichen oder juristischen Personen: zusätzlich zu den Unterlagen nach den Buchstaben a-c die Jahresberichte der Trägerschaft.

2 Finanzhilfen für Evaluationen nach Artikel 30 Absatz 2 werden ausgerichtet, wenn der Gesuchsteller spätestens drei Monate nach Ablauf der im Entscheid nach Artikel 32 festgelegten Dauer die folgenden Unterlagen beim BSV einreicht:

a.
Evaluationsbericht;
b.
Abrechnung über die Kosten der Evaluation mit Belegen.

3 Das BSV legt die Höhe der Finanzhilfen gestützt auf die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 fest.

6. Kapitel:
Gemeinsame Bestimmungen für Finanzhilfen nach dem 4. und 5. Kapitel

Art. 34 Formulare

Das BSV stellt insbesondere für Gesuche, Stellungnahmen der Kantone, die Berichterstattung und die Abrechnung Formulare zur Verfügung.

Art. 35 Fristverlängerung und Kürzung der Finanzhilfen bei Nichteinhaltung der Frist

1 Liegen hinreichende Gründe vor, so kann eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Unterlagen nach den Artikeln 26 und 33 um höchstens einen Monat beantragt werden. Das Gesuch muss schriftlich vor Ablauf der Frist beim BSV eingereicht werden.

2 Wird die ordentliche oder verlängerte Frist zur Einreichung der Unterlagen ohne hinreichenden Grund nicht eingehalten, so werden die Finanzhilfen wie folgt gekürzt:

a.
bei einer Verspätung bis zu einem Monat: um einen Fünftel;
b.
bei einer Verspätung von mehr als einem Monat: um einen Fünftel pro Monat.
Art. 36 Gewährung von Vorschüssen

1 Das BSV kann nach dem Entscheid über den Anspruch auf Finanzhilfen nach den Artikeln 25 und 32 Vorschüsse gewähren.

2 Der Vorschuss beträgt höchstens 80 Prozent der für das betreffende Beitragsjahr oder für die Projektdauer voraussichtlich auszurichtenden Finanzhilfe.

Art. 37 Auskunftspflicht

Die Gesuchsteller und die Empfänger von Finanzhilfen müssen dem BSV alle erforderlichen Auskünfte erteilen und alle wesentlichen Änderungen umgehend mitteilen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Aufhebung eines anderen Erlasses

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 4014 Finanzhilfen nach dem 2. und 3. Kapitel

1 Bis zum 28. Februar 2019 können eingereicht werden:

a.
Gesuche um Finanzhilfen für Institutionen (2. Kapitel), die zwischen dem 1. und dem 28. Februar 2019 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot erhöhen oder mit der Durchführung einer Massnahme beginnen;
b.
Gesuche um Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter (3. Kapitel), die zwischen dem 1. und dem 28. Februar 2019 beginnen.

2 Bis zum 30. Januar 2023 können eingereicht werden:

a.
Gesuche um Finanzhilfen für Institutionen (2. Kapitel), die spätestens am 31. Januar 2023 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot erhöhen oder mit der Durchführung einer Massnahme beginnen;
b.
Gesuche um Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter (3. Kapitel), die spätestens am 31. Januar 2023 beginnen.

3 Beitragsgesuche, die spätestens am 30. Januar 2019 eingereicht wurden und die gestützt auf die Prioritätenordnung nach Artikel 4 Absatz 3 KBFHG auf einer Warteliste stehen, werden wie neue Gesuche geprüft.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).

Art. 41 Finanzhilfen nach dem 4. und 5. Kapitel

Bis zum 31. Juli 2018 können eingereicht werden:

a.
Gesuche um Finanzhilfen für Subventionserhöhungen (4. Kapitel), die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Juli 2018 wirksam werden;
b.
Gesuche um Finanzhilfen für Projekte (5. Kapitel), bei denen mit der Erarbeitung des Detailkonzepts zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Juli 2018 begonnen wird.

3. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 4215

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und gilt unter dem Vorbehalt der Absätze 2 und 3 bis zum 30. Juni 2023.

2 Das 2. und das 3. Kapitel (Art. 3-20) sowie Artikel 40 gelten bis zum 31. Januar 2019.

3 Die Geltungsdauer nach Absatz 2 wird bis zum 31. Januar 2023 verlängert.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).

Anhang 1

(Art. 6 Abs. 2)

1 Bemessung der Pauschalbeiträge für Kindertagesstätten

1.1
Der Pauschalbeitrag für ein Vollzeitangebot beträgt pro Platz und Jahr 5000 Franken.
1.2
Ein Vollzeitangebot entspricht einer jährlichen Öffnungszeit von mindestens 225 Tagen zu mindestens 9 Stunden. Dies entspricht mindestens 2025 Betriebsstunden im Jahr.
1.3
Für Angebote mit kürzeren Öffnungszeiten wird der Betrag proportional gekürzt (Zeitfaktor t).

2 Berechnungsformel

Pauschalbeitrag im Jahr 1 = (a+b)/2 × t × 5000 Fr.

Pauschalbeitrag im Jahr 2 = b × t × 5000 Fr.

Legende:

a =
Anzahl geschaffene Plätze
b =
im Beitragsjahr durchschnittlich tatsächlich belegte Plätze = «Anzahl belegte Stunden» geteilt durch «Anzahl Betriebsstunden pro Jahr» ≤ a
t =
Zeitfaktor = «Anzahl Betriebsstunden pro Jahr» geteilt durch «2025 Stunden» (Vollzeitangebot) ≤ 1

Anhang 2

(Art. 9 Abs. 2)

1 Bemessung der Pauschalbeiträge für Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung

1.1
Der Pauschalbeitrag für ein Vollzeitangebot beträgt pro Platz und Jahr 3000 Franken.
1.2
Ein Vollzeitangebot entspricht einer jährlichen Öffnungszeit von mindestens 225 Tagen. Für Angebote mit kürzeren Öffnungszeiten wird der Betrag proportional gekürzt (Zeitfaktor t).
1.3
Für die Bemessung der Pauschalbeiträge sind die Betreuungseinheiten pro Tag massgebend. Es wird zwischen folgenden Betreuungseinheiten unterschieden:
a.
Morgenbetreuung: mind. 1 Stunde vor Schulbeginn bzw. mind. 3 Stunden an schulfreien Tagen;
b.
Mittagsbetreuung: mind. 2 Stunden oder die gesamte Mittagspause inkl. Verpflegung an Schultagen sowie an schulfreien Tagen;
c.
Nachmittagsbetreuung: mind. 2 Stunden nach Schulschluss bzw. mind. 4 Stunden an schulfreien Tagen.

2 Berechnungsformel

Berechnung des Anteils geschaffener Plätze

Betreuungseinheit

Mo

Di

Mi

Do

Fr

Formel

Morgen

∑/u × 0.1=ap

Mittag

∑/u × 0.5=aq

Nachmittag

∑/u × 0.4=ar

Berechnung des Anteils tatsächlich belegter Plätze

Betreuungseinheit

Mo

Di

Mi

Do

Fr

Formel

Morgen

∑/u × 0.1=bp

Mittag

∑/u × 0.5=bq

Nachmittag

∑/u × 0.4=br

Pauschalbeitrag Jahr 1 = (ap + aq + ar + bp + bq + br)/2 × t × 3000 Fr.

Pauschalbeitrag Jahr 2 = (bp + bq + br) × t × 3000 Fr.

Pauschalbeitrag Jahr 3 = (bp + bq + br)/2 × t × 3000 Fr.

Legende:

a
= durchschnittliche Anzahl geschaffene Plätze pro Tag
b
= im Beitragsjahr durchschnittlich tatsächlich belegte Plätze pro Tag
p
= Vormittag
q
= Mittag
r
= Nachmittag
t
= Zeitfaktor = «Anzahl Betriebstage pro Jahr» geteilt durch «225 Tage» (Vollzeitangebot) ≤ 1
u
= Anzahl Betriebstage pro Woche ≥ 4
= Summe der Anzahl Plätze pro Betreuungseinheit pro Woche